Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007 07.314 Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG); Teilrevision Bericht und Entwurf zur 1. Beratung -2- Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf Teilrevision des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) zur 1. Beratung. Zusammenfassung Die Veränderungen in der Lebensweise und im Arbeitsumfeld führen zu einem verstärkten Mobilitätsbedürfnis und zu einer erhöhten Nachfrage nach attraktiven Wohnlagen in einem hochwertigen Wohnumfeld in den Städten, Agglomerationen und im ländlichen Raum. Der Kanton Aargau will Standortbedingungen schaffen, die für private Haushalte und wertschöpfende Unternehmen attraktiv sind. Der vorliegende Revisionsentwurf unterstützt diese kantonale Standortpolitik. Einfachere Planungsverfahren verbessern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. In raumentwicklungAARGAU und mobilitätAARGAU sind die Strategien festgelegt und wichtige Umsetzungsmöglichkeiten (Stossrichtungen) aufgezeigt worden. Die immer noch fortschreitende räumliche Trennung von Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und Freizeitaktivitäten bewirkt eine anhaltende Verkehrszunahme. Diese beeinträchtigt nicht nur unsere Umwelt, sondern zunehmend auch die Gesundheit und die Lebensqualität der Wohnbevölkerung. Eine breite Palette von Massnahmen – von Festlegungen im Nutzungsplan über den Bau neuer Verkehrsinfrastrukturen, Ausweitung des ÖV-Angebots bis hin zum Verkehrsmanagement – müssen zur Verfügung stehen, um die gute Erreichbarkeit im Kanton Aargau trotz starkem Verkehrswachstum erhalten zu können. Der Kanton Aargau sorgt mit den Agglomerationsprogrammen für die Funktionsfähigkeit seiner Agglomerationen und Kernstädte. Der Bund unterstützt diese Programme und zahlt Beiträge an Infrastrukturanlagen, wenn sie bestimmte Grundanforderungen erfüllen (Qualität der Verkehrssysteme, Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, Kosten/Nutzenbeurteilung) und wenn sie Teil von behördenverbindlich festgelegten Planungen sind. Dazu sind Ergänzungen im kantonalen Richtplan und im Baugesetz (BauG) erforderlich. Eine regional – auch kantonsübergreifend – abgestimmte Raumentwicklung ist eine Grundvoraussetzung für zukunftsorientierte Raumstrukturen. Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) will einem breiten volkswirtschaftlichen Bedürfnis begegnen und die wichtigsten Baubegriffe sowie die Messweisen vereinheitlichen. Das entsprechende Konkordat ist am 22. September 2005 verabschiedet worden; die vorliegende Revision gibt die Grundlage dafür, dem Konkordat beitreten zu können. Die Neuerungen im BauG entsprechen den in den Planungsberichten aufgeführten Stossrichtungen. Der regionale Sachplan (§ 12a) wertet die regionale Zusammenarbeit auf. Er gibt den Gemeinden das Instrument in die Hand, die räumliche Entwicklung für überkommunale Sachbereiche festzulegen und behördenverbindliche Agglomerationsprogramme im regiona- -3- en Gesamtinteresse aufzustellen. Mit der Anpassung des Verbandsbeschwerderechts (§ 4) werden Missbräuche erschwert und die betroffenen Verfahren beschleunigt. Das Richtplanund die Nutzungsplanverfahren werden vereinfacht (§§ 9, 25, 27). Die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrskapazität darf nicht erst im Baubewilligungsverfahren, sondern muss möglichst frühzeitig, nämlich bereits im Nutzungsplanverfahren erfolgen (§§ 13 und 54a). Ein einzelnes Bauvorhaben darf nicht die kantonalen Strassenverkehrskapazitäten für ein ganzes Gebiet ausschöpfen (§ 32). Nur so wird die zonenkonforme Überbaubarkeit anderer Parzellen sichergestellt und eine rechtsgleiche Behandlung garantiert. Mit der bedingten Einzonung (§ 15a) wird die Möglichkeit geschaffen, um für spezielle Bauvorhaben unter Beachtung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung an geeignetem Ort Bauzonen auszuscheiden. Die Gemeinden sollen einen Anteil von 30 % an den Planungsmehrwerten, die sie durch Einzonungen schaffen, erhalten. Die Erhebung einer Mehrwertabgabe (§ 28a) bewirkt, dass Bauland auch tatsächlich überbaut und nicht mehr über Generationen gehortet wird. Die Gemeinden erhalten damit wieder Handlungsspielraum, um raumplanerische Massnahmen umzusetzen. Mit dem Kommunalen Gesamtplan Verkehr (§ 54a) können Gemeinden mit hohem Verkehrsaufkommen die Grundlage für ein Parkleitsystem und für die Begrenzung oder die Bewirtschaftung von Parkfeldern schaffen. Die Möglichkeit, im Unterabstand von Strassen erleichterte Ausnahmebewilligungen zu erteilen (§ 67a) und für bestimmte Bauten geringere Strassenabstandsvorschriften vorzuschreiben (§ 111), vergrössert den Gestaltungsspielraum der Gemeinden und der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen. Für den ökologischen Ausgleich (§§ 40a und 95) wird eine klare Rechtsgrundlage nach Massgabe des Verursacherprinzips geschaffen. Prof. Georg Müller kommt in einem Gutachten zur Frage, ob die vorgesehene Abstimmung von Siedlung und Verkehr (§ 13) sowie die Vorschriften für eine bessere Siedlungsgestaltung (§ 15) eine materielle Enteignung darstellten, zum Schluss, dass es sich um eine Präzisierung des geltenden Rechts und um baupolizeilich oder raumplanerisch begründete Eigentumsbeschränkungen von geringer Intensität handle. Diese Eingriffe stellten keine materielle Enteignung dar. Die Anpassungen bringen für die Gemeinden einen gewissen Aufwand mit sich; sie können aber im ordentlichen Revisionsturnus erfolgen. Die gesetzlichen Massnahmen zielen vor allem darauf ab, eine gute Erreichbarkeit der Ortschaften zu sichern und die Siedlungsqualität zu verbessern. Davon profitieren sowohl die Wirtschaft wie auch die Privaten in den Agglomerationen und im ländlichen Raum. Abgesehen von der Mehrwertabgabe (und der Möglichkeit der Gemeinden, eine Ersatzabgabe für ökologischen Ausgleich einzuführen), die nur eine kleine Bevölkerungsminderheit betrifft, werden keine neuen Abgaben geschaffen. Gemäss Entwurf werden insgesamt 42 Paragrafen aktualisiert und angepasst, 10 Paragrafen neu geschaffen und 6 Paragrafen gestrichen. Da das neue "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer" den Umweltschutz regelt, konnte ein weiterer Paragraf aus dem BauG gestrichen werden. Der Titel "Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen" wird deshalb entsprechend angepasst und lautet neu "Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen". -4- Inhaltsverzeichnis 1. 2. Anlass für die Teilrevision Baugesetz (BauG) ............................................................................... 6 1.1 Veränderungen in der Gesellschaft .......................................................................................... 6 1.2 Wirtschaftsentwicklung ............................................................................................................. 7 1.3 Anforderungsvolle Raumentwicklung........................................................................................ 8 1.4 Bedürfnisse der Mobilität .......................................................................................................... 9 1.5 Rechtliche Aspekte .................................................................................................................10 1.6 Umsetzung der kantonalen Strategien und Ziele im Überblick ...............................................11 Übersicht über die wirtschafts-, gesellschafts- und umweltorientierten Auswirkungen ........12 2.1 Kernpunkte der Revision .........................................................................................................12 2.2 Die Auswirkungen der Revision in der Übersicht ....................................................................14 3. Einbezug des Ergebnisses der öffentlichen Vernehmlassung in die Revisionsarbeiten ........19 4. Wichtige Änderungen gegenüber dem öffentlichen Vernehmlassungsentwurf ......................21 4.1 Änderungen von Paragrafen ...................................................................................................21 4.2 Verzicht auf eine Änderung von Paragrafen ...........................................................................23 4.3 Folgender Paragraf wird mit der Revision VRPG geändert: ..................................................25 5. Anschlussgesetzgebung ................................................................................................................25 6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen .........................................................................26 §3 Mitwirkung der Bevölkerung .........................................................................................26 §4 Einwendungsverfahren und Rechtsschutz (Verbandsbeschwerderecht) .....................28 §6 Begriffe..........................................................................................................................31 §9 Verfahren der Richtplanung ..........................................................................................32 § 10 Kantonale Nutzungspläne.............................................................................................34 § 12a Regionale Sachpläne ....................................................................................................36 § 13 Grundsatz (Abstimmung Siedlung-Verkehr im Nutzungsplan) .....................................39 § 15 Ausscheidung von Nutzungszonen ..............................................................................42 § 15a Bedingte Einzonungen und Umzonungen ....................................................................44 §§ 18–20 Baulinien, Strassenlinien, Niveaulinien .........................................................................46 § 21 Gestaltungsplan ............................................................................................................47 § 22 Mitwirkung der Bevölkerung .........................................................................................48 § 24 Einwendungsverfahren .................................................................................................48 § 25 Beschluss (allg. Nutzungspläne) ..................................................................................49 § 26 Verwaltungsbeschwerde (gegen Nutzungspläne) ........................................................51 § 27 Genehmigung (von allgemeinen und von Sondernutzungsplänen) .............................52 § 28 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ..................................................................................54 § 28a Mehrwertabgabe ...........................................................................................................55 § 32 Baureife.........................................................................................................................62 § 34 Beiträge und Gebühren von Grundeigentümern ..........................................................65 § 40a Ökologischer Ausgleich ................................................................................................67 -5- 7. § 43 Ausgediente Fahrzeuge ................................................................................................70 § 44 Baubewilligung mit Entfernungsauflage .......................................................................71 § 46 Verdichtung und Siedlungsqualität ...............................................................................72 § 47 Grenz- und Gebäudeabstände .....................................................................................72 § 48 Waldabstand .................................................................................................................73 § 50 Nutzungsziffern .............................................................................................................74 § 50a Harmonisierung der Baubegriffe und Nutzungsbonus .................................................75 § 51 Abweichende Abstandsvorschriften .............................................................................76 § 53 Vorkehren für Behinderte ..............................................................................................77 § 54a Kommunaler Gesamtplan Verkehr ...............................................................................78 § 54b Parkleitsystem ..............................................................................................................81 § 55 Parkfeldererstellungspflicht...........................................................................................82 § 56 Anzahl und Gestaltung der Parkfelder ..........................................................................83 § 57 Sicherung der Zweckbestimmung ................................................................................85 § 58 Ersatzabgabe ................................................................................................................86 § 60 Baugesuch ....................................................................................................................86 § 65 Geltungsdauer (der Baubewilligung) und vorzeitiger Baubeginn .................................87 § 67a Erleichterte Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen ..........................89 § 81 Eigentum .......................................................................................................................90 § 87a Versorgungsrouten .......................................................................................................91 § 95 Strassenbauprojekte .....................................................................................................91 § 109 Grundsatz (Kosten Strassenraumgestaltung) ..............................................................93 § 111 Abstände (Strassenabstände) ......................................................................................94 § 113 Zugänge, Zufahrten ......................................................................................................96 § 121 Unterhalt (Gewässerunterhalt) .....................................................................................97 § 127 Abstände (Gewässerabstand) ......................................................................................98 § 132 Enteignungstitel ..........................................................................................................100 § 152 Eingaben der Betroffenen ...........................................................................................101 § 153 Einigungsverhandlung, Einigungsvertrag ...................................................................102 § 154 Entscheid ....................................................................................................................102 § 157 Vorzeitige Besitzeinweisung .......................................................................................103 § 158 Entscheid über Pflicht zur Entschädigung ..................................................................103 § 163 Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen ..............................................................104 § 164a Ausführungsvorschriften .............................................................................................105 § 169 Übergangsrecht ..........................................................................................................106 § 170 Übergangsrecht zur Nutzungsplanung .......................................................................107 Ziffer II Begriffliche Anpassungen ...........................................................................................108 Ziffer III Fremdänderungen ......................................................................................................111 Ziffer IV Fremdaufhebungen ....................................................................................................114 Ziffer V Publikation und Inkrafttreten .......................................................................................115 Abschreibung der parlamentarischen Vorstösse zum Baugesetz (BauG) .............................115 A n t r a g : ................................................................................................................................................117 -6- 1. Anlass für die Teilrevision Baugesetz (BauG) Veränderungen in der Gesellschaft sowie aktuelle Bedürfnisse von Wirtschaft, Gemeinden und Kanton erfordern eine Aktualisierung der Gesetzgebung. Zusätzlich wurden aufgrund der Rechtssprechung und der Strategien raumentwicklungAARGAU und mobilitätAARGAU gesetzliche Anpassungen und Ergänzungen nötig. Im vorliegenden Entwurf werden diese Impulse aufgenommen. Daraus ergeben sich die folgenden Ziele der Teilrevision BauG: Erhaltung und Aufwertung des Wohn- und Wirtschaftsstandorts Aargau; Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung; Optimierte Nutzung der Verkehrsinfrastruktur; Stärkung der regionalen Zusammenarbeit; Verflüssigung des Baulands; Verbesserung der Rechtssicherheit für Investierende und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; Vereinfachung der Verfahren. In der Teilrevision werden insgesamt 42 Paragrafen aktualisiert (davon 16 rein formelle Änderungen), 10 Paragrafen neu geschaffen und 6 Paragrafen gestrichen 1. Zusätzlich sollen zwei Dekrete aufgehoben werden. Gegenüber dem öffentlichen Vernehmlassungsentwurf 2 beinhaltet der folgende Entwurf 11 Paragrafen weniger. 1.1 Veränderungen in der Gesellschaft Zwei Drittel der Aargauer Bevölkerung wohnen in einer Agglomeration, drei Viertel der Beschäftigten arbeiten in einer Agglomeration: Im vergangenen Jahrzehnt haben die Bedürfnisse der Bevölkerung die Wohnortwahl entscheidend verändert. Gründe dafür sind die Arbeitsmarktsituation, die eine höhere Mobilität verlangt, die veränderte Lebensweise und der demografische Wandel. Personen im erwerbsfähigen Alter sind auf zentrale Wohnstandorte angewiesen, damit sie die Arbeitsplätze in den Zentren und Agglomerationen gut erreichen und das sich verändernde Arbeitsplatzangebot optimal nutzen können. Personen im Rentenalter suchen zentrumsnahe Wohnorte mit einer guten Infrastruktur, einem attraktiven Wohnumfeld und einer leistungsfähigen Anbindung an das Netz des öffentlichen Verkehrs. Junge und Alleinstehende suchen Wohnmöglichkeiten in der Nähe einer breiten kulturellen und sozialen Infrastruktur. Konsequenzen der veränderten Bedürfnisse in den Agglomerationen Die Veränderung der Lebensweise führt zu einer erhöhten Nachfrage nach attraktiven Wohnlagen und einem hochwertigen Wohnumfeld in den Agglomerationen. Die Wohn- und Lebensqualität wird aber durch überlastete innerstädtische Verkehrsnetze, Lärmbelastung, Luftverschmutzung und mangelnde Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum beeinträchtigt. Das wachsende Verkehrsaufkommen belastet die Wohnquartiere an den Zufahrtsachsen zu den Zentren. Verminderte Liegenschaftswerte und geringere Steuereinnahmen sowie eine soziale Entmischung sind die Folgen. Der Aufwertung der Agglomerationen, wie sie in den Agglomerationsprogrammen vorgesehen ist, kommt für die zukünftige Entwicklung unseres Kantons grosse Bedeutung zu. Die Umsetzung dieser Programme erfordert jedoch neue rechtliche Grundlagen, insbesondere zur besseren Abstimmung der Siedlungs- und Ver1 2 Auf einzelne Absätze bezogen sind es: 66 geänderte, 43 neue und 25 aufgehobene Absätze. Entwurf vom 3. November 2006 (siehe Fussnote 8). -7- kehrsentwicklung und zur Aufwertung der Wohnlagen an den stark belasteten Verkehrsachsen. Konsequenzen für die Entwicklung im ländlichen Raum Die Entwicklung der ländlichen Räume soll in Zukunft vermehrt an den gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen ländlichen Siedlungsachsen erfolgen. Damit wird gewährleistet, dass diese Wohn- und Gewerbestandorte auch bei anwachsendem Individualverkehr gut erreichbar bleiben und die Zersiedelung im Kanton nicht weiter begünstigt wird. Diese hat einen hohen Flächenverbrauch, ein weiteres Wachstum des motorisierten Individualverkehrs (MIV), hohe Betriebs- und Investitionskosten im öffentlichen Verkehr und einen steigenden Energieverbrauch zur Folge. Eine zersplitterte Baustruktur mit geringer Siedlungsdichte bewirkt im Übrigen einen vermehrten Bedarf an Infrastruktur (zum Beispiel Busnetz, Ver- und Entsorgung, öffentliche Dienste) mit ungünstigem Kosten-/Nutzen-Verhältnis. Auch für die Entwicklung des ländlichen Raums steht deshalb die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Vordergrund. 1.2 Wirtschaftsentwicklung Gezielte Standortpolitik Im zunehmenden wirtschaftlichen Standortwettbewerb zwischen den Kantonen und Regionen hat der Kanton Aargau als Teil der Metropolregion Nordschweiz hervorragende Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung. Seine Stärken sind die zentrale Verkehrslage, die gute Erreichbarkeit der Zentren, gut erschlossene Industrie- und Gewerbezonen an den Hauptverkehrsachsen und ansässige innovative Betriebe. Dieses Potenzial soll ausgeschöpft werden. Der Kanton Aargau will Standortbedingungen schaffen, die für wertschöpfungsstarke Unternehmen und einkommensstarke Haushalte attraktiv sind. Die kantonale Standortpolitik soll mit den revidierten Bestimmungen des BauG unterstützt werden. Durch klare rechtliche Vorgaben wird die Investitionssicherheit erhöht. Mit der gezielten Anpassung der Bestimmungen an die aktuellen Bedürfnisse wird auch die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau gesteigert. Günstige Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung Günstige Rahmenbedingungen können durch ein breites Spektrum von Massnahmen geschaffen werden: zum Beispiel mit Massnahmen zur Verbesserung des Angebots verfügbarer Grundstücke und Immobilien, mit Massnahmen zur Erweiterung bestehender Betriebe oder zur Ansiedlung neuer wertschöpfungsstarker Unternehmen, mit Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur und dadurch mit einer Verbesserung der Erreichbarkeit, mit Anreizen zur Verflüssigung der Baulandreserven und nicht zuletzt mit Massnahmen zur Verbesserung der Attraktivität als Wohnstandort an zentrumsnahen Lagen. Diese Massnahmen erfordern regional abgestimmte Instrumente mit rechtlicher Grundlage im BauG. Im Speziellen verbessern einfachere und kürzere Planungsverfahren die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Erhaltung der Standortqualität Grosse, gut erschlossene und rasch verfügbare Flächen in Industrie- und Gewerbezonen sind die Voraussetzungen für wettbewerbsfähige regionale Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbeschwerpunkte. Sowohl für die ansässigen Unternehmen wie auch für die zukünftige Ansiedlung neuer Unternehmen ist die Erreichbarkeit ein zentraler Faktor. Mit der zuneh- -8- menden Zahl von Staus auf den Hauptachsen und weil der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur der Nachfrage nach Verkehrsleistung nicht zeitgerecht nachkommen kann, sinkt die Erreichbarkeit der Zentren und der Arbeitsplatzstandorte und damit die Standortqualität des Kantons Aargau. Für die Pendlerinnen und Pendler und den Geschäftsverkehr werden die Wegzeiten länger. Dies wirkt sich nachteilig auf die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus. Eine bessere Abstimmung der Standortpolitik mit der Verkehrsinfrastrukturpolitik ist nötig. Nur wenn Standorte auf die optimale Nutzung der verschiedenen Mobilitätsangebote abgestimmt werden können, verbessert sich die Standortqualität der Region. Dies erfordert eine Neuausrichtung im BauG. Breites Angebot für Investierende Gesamthaft bietet der Kanton Aargau für Investierende ein vielfältiges Angebot an Wohnstandorten und Betriebsflächen fürs Gewerbe. Zusätzlich zu den unüberbauten Bauzonen besteht auch in den weitgehend überbauten Bauzonen im Rahmen der geltenden Bauordnungen der Gemeinden noch ein erhebliches Nutzungspotenzial. Allein durch eine bessere Nutzung der eingezonten Flächen in den Wohn- und Mischzonen von heute 60 % auf 75 % (Ausbaugrad) liesse sich das Nutzungsangebot im Kanton Aargau um einen Viertel steigern. Mit der Verbesserung der Verfügbarkeit können weitere eingezonte Flächen an planerisch erwünschten Orten für die Entwicklung genutzt werden. Dazu sind im BauG zusätzliche Instrumente vorgesehen. 1.3 Anforderungsvolle Raumentwicklung Koordinierte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung Der Kanton Aargau unterstützt die Nutzung vorhandener Reserven in gut erschlossenen Bauzonen und die Umnutzung von Industrie- und Gewerbearealen, ebenso Massnahmen zur Erhöhung der Verfügbarkeit des Baulands. Er richtet die bauliche Entwicklung auf gut erreichbare Wohn- und Wirtschaftsstandorte aus. Damit sorgt er für einen tragbaren Standard an Verkehrsinfrastrukturen. Standortplanung und Nutzung der wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkte sollen zusammen mit den Gemeinden im Rahmen der kantonalen Richtplanung erfolgen. Zur besseren Abstimmung des Verkehrsaufkommens von verkehrsintensiven Nutzungen mit den kommunalen und regionalen Verkehrskapazitäten ist eine verbindliche Regelung im BauG nötig (§ 13). Damit wird die Rechtssicherheit erhöht und sichergestellt, dass bestehende Betriebe und die zukünftige Nutzung unüberbauter Bauzonen nicht durch Kapazitätsengpässe beeinträchtigt werden. Aufwertung von Agglomerationen und Kernstädten Mit dem Agglomerationsprogramm sorgt der Kanton Aargau für die Funktionsfähigkeit seiner Agglomerationen und Kernstädte. Der Bund unterstützt mit Mitteln aus dem Infrastrukturfonds die Agglomerationsprogramme, wenn deren Umsetzung verbindlich geregelt ist. Dazu sind Ergänzungen im kantonalen Richtplan und im BauG erforderlich. Die Massnahmen zielen darauf ab, die gute Erreichbarkeit von Agglomerationen und Zentren als Wirtschaftsmotoren und als attraktive Wohngebiete zu erhalten und die Beeinträchtigungen durch Staus und Immissionen zu minimieren. Gleichzeitig sollen die Strassen- und öffentlichen Freiräume aufgewertet und besser in die bestehenden Siedlungsstrukturen integriert werden. Zu diesem Zweck können die Gemeinden entlang von sehr stark befahrenen Strassen überlagerte (Strassenraum- und Siedlungs-)Gestaltungszonen ausscheiden, die mit speziellen, die -9- Wohnqualität fördernden Anreizen und Auflagen ausgestaltet werden können. Diese Instrumente stehen auch ländlichen Gemeinden zur Verfügung (§ 15 Abs. 3). Verfügbare Flächen für Unternehmen und Haushalte Durch die kommunale Ausrichtung der Nutzungsplanungen sind Arbeitsplatzgebiete dezentral entstanden. Dies kommt der regionalen Struktur des Kantons Aargau entgegen, hat aber gewichtige Nachteile bei der verkehrsmässigen Erschliessung und bei der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur. Synergien bei der betrieblichen Zusammenarbeit können nur erzielt werden, wenn zusammenhängende, der Nachfrage entsprechende Flächen verfügbar sind. Die Verfügbarkeit dieser Flächen und die Ausrichtung auf die Bedürfnisse spezieller Zielgruppen bedürfen somit einer Optimierung. Derzeit bestehen aber keine flächensteuernden Instrumente, die auf ein Flächenmanagement mit regionaler Ausrichtung abzielen. Mit dem regionalen Sachplan (§ 12a) wird den Gemeinden ein zweckmässiges Instrument dazu zur Verfügung gestellt. Regionale Abstimmung Eine regional – auch kantonsübergreifend – abgestimmte Raumentwicklung ist eine Grundvoraussetzung für zukunftsorientierte Raumstrukturen. So sind regionale Lenkungsmassnahmen erforderlich, um angestrebte Entwicklungen umsetzen zu können. Gemeinden und Regionalplanungen haben dies erkannt. Mit den regionalen Entwicklungskonzepten schaffen sie die Voraussetzungen dazu. Weitere Beispiele sind die grenzüberschreitenden Agglomerationsprogramme, Agglomerationsparks, Gewerbegebiete, Sport-, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen. Die Umsetzung dieser grenzüberschreitenden Projekte erfordert ein neues regionales Instrument; dafür ist der regionale Sachplan (§ 12a) vorgesehen. 1.4 Bedürfnisse der Mobilität Im Planungsbericht mobilitätAARGAU werden die Strategien für die Verkehrsentwicklung der nächsten Jahre definiert und Umsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Teilrevision des BauG nimmt diese Strategien auf. Höhere Mobilitätsbedürfnisse steigern Verkehrsaufkommen Unsere Mobilitätsbedürfnisse nehmen aufgrund der immer noch fortschreitenden räumlichen Trennung von Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und Freizeitaktivitäten laufend zu. Die dadurch anhaltende Verkehrsentwicklung beeinträchtigt nicht nur unsere Umwelt, sondern zunehmend auch Gesundheit und Lebensqualität der Wohnbevölkerung. Je stärker die Aufenthaltsqualität durch den Verkehr beeinträchtigt wird, desto grösser wird das Bedürfnis, an weniger exponierten Orten zu wohnen und die Freizeit zu verbringen. Dieses Mobilitätsbedürfnis verursacht wiederum zusätzlichen Verkehr und nährt die Diskussion um die Nachhaltigkeit der Mobilität. Erreichbarkeit als sehr wichtiger Standortfaktor Durch den wachsenden Verkehr wird der freie Raum auf der Strasse und Schiene, ebenso in der Luft, immer eingeschränkter. Staus in Spitzenverkehrsstunden sind heute schon regelmässig feststellbar. Eine funktionierende Verkehrsinfrastruktur ist ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung. Ein ebenso wichtiger Faktor für die Bevölkerung ist die Gestaltung der Verkehrsachsen, die im Kanton Aargau typischerweise die meisten Ortschaften - 10 - durchqueren. Bei der Gestaltung der Ortsdurchfahrten ist zu berücksichtigen, dass der Strassenraum allen am Verkehr Teilnehmenden gehört (Prinzip Koexistenz). Der Strassenraum ist in die bestehende Baustruktur zu integrieren. Dabei ist eine gute Durchfahrt wichtig. Es sollen deshalb keine Behinderungen entstehen, die den Verkehrsfluss negativ beeinflussen. Für Kapazitätserweiterungen – und dazu gehören auch Umfahrungen – ist in den meisten Ortschaften der dafür nötige Raum nicht oder nicht mehr vorhanden. Zudem braucht die Bewilligung grösserer Projekte aufgrund der festgelegten Verfahrensabläufe sehr viel Zeit, sodass kurz- und mittelfristige Kapazitätsausbauten faktisch ausgeschlossen sind. Eine breite Palette von Massnahmen von der Festlegung von Nutzungszonen über den Bau neuer Verkehrsinfrastrukturen, Ausweitung des ÖV-Angebots bis hin zum Verkehrsmanagement müssen daher umgesetzt werden können, um die gute Erreichbarkeit im Kanton Aargau trotz starkem Verkehrswachstum erhalten zu können. 1.5 Rechtliche Aspekte Verändertes Umfeld – neue rechtliche Ausgangslage Seit der Inkraftsetzung des geltenden BauG am 1. April 1994 haben sich die Verhältnisse und damit auch das Umfeld, in dem das BauG angewendet wird, stark verändert. Es fehlen die geeigneten Instrumente für eine zukunftsgerichtete Entwicklung. Die nötige Aktualisierung kann mit den vorgeschlagenen Anpassungen im BauG vollzogen werden. Kantonale Urteile und Bundesgerichtsurteile geben Anstoss zu Änderungen Gerichtsurteile aargauischer Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen erfordern einige Änderungen im BauG 3. Auch Unklarheiten in der Rechtspraxis, die bis jetzt noch nicht behoben waren, werden mit dieser Revision angepackt 4. Aber nicht nur kantonale Entscheide haben Einfluss auf die Gesetzgebung. Wegweisend für die Fortentwicklung von materiellem und formellem Recht ist die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts. In den vergangenen Jahren ergingen als Folge verschiedener Verbandsbeschwerden zahlreiche Entscheide zur Frage der Parkplatzbewirtschaftung 5. Um künftig Streitfälle zu diesem Thema möglichst zu vermeiden, werden klare rechtliche Vorgaben definiert. Dazu werden die entsprechenden Vorschriften umfassend angepasst und der neueste Stand von Lehre und Praxis berücksichtigt. Die Bedürfnisse der betroffenen Unternehmungen wurden in verschiedenen Gesprächen eruiert. Detaillierte Anmerkungen dazu finden sich in der Erläuterung zu den entsprechenden Paragrafen. Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Die BPUK will einem breiten volkswirtschaftlichen Bedürfnis begegnen und die wichtigsten Baubegriffe sowie die Messweisen vereinheitlichen. Das entsprechende Konkordat ist am 22. September 2005 verabschiedet worden; das Beitrittsverfahren für die Kantone läuft. Der Kanton Graubünden ist dem Konkordat bereits beigetreten; in verschiedenen Kantonen lau- 3 AGVE 1998 Seite 179 ff betreffend Änderung §§ 34 und 35 BauG. VGE III/29 vom 22. April 2002 betreffend § 58 in Verbindung mit § 169 Abs. 4 BauG; AGVE 1995 Seite 291 ff betreffend § 60 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 ABauV; VGE I/56 vom 24. September 1996 betreffend § 65 BauG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 ABauV; AGVE 1999 Seite 444 betreffend § 132 BauG; VGE IV/45 vom 16. November 1999 betreffend § 170 Abs. 5 BauG. 5 BGE 131 II 103, BGE 124 II 272; Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung, Urteile vom 9. Juni 1998 (1A.113/1998) beziehungsweise 14. Februar 2002 (1A.54/2001). 4 - 11 - fen ähnliche Bestrebungen 6. Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft die Grundlage für einen Beitritt des Kantons Aargau. Einige wenige Begriffe müssen im Gesetz angepasst werden. Gleichzeitig wird dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt, die Begriffe und Messweise des Konkordats auf Verordnungsstufe zu übernehmen (§ 50a). Tritt der Kanton dem Konkordat bei, wird der Regierungsrat den Gemeinden für die Anpassung ihrer Bau- und Nutzungsordnungen eine ausreichende Frist einräumen. 1.6 Umsetzung der kantonalen Strategien und Ziele im Überblick Die vorliegende Revision nimmt die vom Grossen Rat genehmigten Strategien auf. Im Vordergrund stehen die Strategien raumentwicklungAARGAU, mobilitätAARGAU und energieAARGAU. Die Umsetzung der Strategie landwirtschaftAARGAU ist nicht Bestandteil der vorliegenden Revision; allfällige, nicht baugesetzrelevante Änderungen von Normen in diesem Bereich erfolgen in der Landwirtschaftsgesetzgebung. Im Planungsbericht raumentwicklungAARGAU, Teil C, werden Umsetzungsmöglichkeiten aufgeführt. Bezüglich der zu schaffenden Rechtsgrundlagen wird festgehalten: Agglomerationen organisieren und entwickeln (Kapitel C1) "Im BauG fehlen griffige Regelungen, um die Siedlungs- und Verkehrsentwicklung. aufeinander abzustimmen. Damit ist die Umsetzung von Agglomerationsprogrammen Verkehr und Siedlung über gesetzliche Vorgaben nicht möglich. Die Schwerpunkte der Revision BauG betreffen Vorgaben über die Abstimmung der Entwicklung des Siedlungsgebiets auf die Kapazitäten des übergeordneten Verkehrsnetzes sowie die Verpflichtung zur überkommunalen Abstimmung der Nutzungspläne." (Seite 85) Ländlichen Raum entwickeln (Kapitel C2) "Im BauG werden gesetzliche Bestimmungen zur Stärkung der Regionalplanung und zur überkommunalen Abstimmung der Zonen (z.B. Arbeitszonen mit regionaler Ausprägung) erforderlich. Die Entwicklung des ländlichen Raums muss regional abgestimmt erfolgen. In regionalen Sachplänen sollen die für die Umsetzung erforderlichen Massnahmen und Zeitpunkte festgelegt werden. Zusätzlich sollen auch die regionalen Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbeschwerpunkte festgelegt werden." (Seite 88) Siedlungsentwicklung auf Verkehrsentwicklung abstimmen (Kapitel C3) "Im BauG werden gesetzliche Bestimmungen zur Abstimmung der verkehrlichen Entwicklung auf die Siedlungsstruktur und verkehrliche Infrastruktur erforderlich, z.B. mit der Festlegung einer überlagerten Verkehrszone, die zu höherer Qualität verkehrsnaher Bauten verpflichtet, oder mit einer Verpflichtung zum Parkplatzmanagement, um in verkehrlich hoch belasteten Standorten auch an Spitzentagen den flüssigen Verkehr gewährleisten zu können. Mit dem BauG wird die Basis für die Umnutzung und die innere Siedlungsentwicklung durch die Gemeinden geschaffen." (Seite 91) Siedlungsgebiet gestalten und ausstatten (Kapitel C4) "Ins BauG werden gesetzliche Bestimmungen zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung und zur Erhöhung der Siedlungsqualität aufgenommen. Der Bedeutung der städtebaulichen Integration von Siedlungsgebiet entlang von Strassen (und umgekehrt) wird in der Praxis heute noch zu wenig Beachtung geschenkt. Die Gemeinden sollen deshalb entlang von stark belasteten Verkehrsachsen überlagerte Verkehrszonen und Massnahmen festlegen, die zum Ziel haben, den Strassenraum aufzuwerten, die 6 Basel-Landschaft will im ersten Quartal 2008 dem Landrat eine Vorlage "Beitritt IVHB" unterbreiten. Zug plant, bis Ende 2008 dem Konkordat beizutreten. Zürich und Solothurn wollen bis Ende 2009 eine Revisionsvorlage ausarbeiten. Schwyz hingegen will von einem Beitritt absehen. - 12 - Wohnqualität entlang der Verkehrsachsen hoch zu halten und die innere Siedlungsentwicklung und eine bessere Nutzung der inneren Siedlungsentwicklung und eine bessere Nutzung der inneren Reserven zu ermöglichen. Im kantonalen Richtplan sollen die Anforderungen an grössere publikums- und verkehrsintensive Einrichtungen und an ihre Standorte festgelegt werden. Sie müssen zweckmässig mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein." (Seite 94 f.) Landschaft und Kulturland multifunktional nutzen und aufwerten (Kapital C5) Durch die BauG-Revision werden die ökologischen Vernetzungskorridore und ein ökologischer Ausgleich für Bauten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gesetzlich abgestützt. (Seite 97) In mobilitätAargau werden die folgenden Möglichkeiten aufgeführt, die Strategien umzusetzen: Koordination mit Siedlungs- und Raumentwicklung (Kapitel 3.3) "Nutzungsplanung der Gemeinden regional abstimmen und mit der ÖV-Erschliessung und der übergeordneten Strassennetzkapazität abstimmen." (Seite 42) Strassenraumgestaltung (Kapitel 3.5) "Der motorisierte Individualverkehr wird primär auf die Hauptachsen gelenkt. Mit Betriebs- und Gestaltungskonzepten wird der Strassenraum an Kantonsstrassen aufgewertet." (Seite 46) Verursacherorientierte Verkehrsbeeinflussung (Kapitel 3.15) "Die Parkraumbewirtschaftung in Gemeinden mit verkehrsintensiven Nutzungen wird falls erforderlich eingeführt. Der Kanton stellt den Gemeinden die dazu nötigen Instrumente zur Verfügung. Die Normen zur Parkplatzerstellung werden aktualisiert." (Seite 69) Das Raumplanungsrecht des Bundes und die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung geben verbindliche Grundsätze und Ziele vor. Die Dimensionen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt müssen ausgewogen berücksichtigt und aufeinander abgestimmt werden. Auch das geltende Recht richtet sich an diesen Zieldimensionen aus. Die Raumbeobachtung des Bundes hat aber gezeigt, dass in der Schweiz die Entwicklung der vergangenen Jahre nicht nachhaltig war 7. Dies betrifft auch den Kanton Aargau. Deshalb werden in der vorliegenden Teilrevision wichtige Änderungen vorgeschlagen. Die Ziele der Revision werden nachfolgend erläutert. Sie zeigen die Vorteile der Änderungen für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und räumliche Entwicklung auf. 2. Übersicht über die wirtschafts-, gesellschafts- und umweltorientierten Auswirkungen 2.1 Kernpunkte der Revision Die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrskapazität erfolgt möglichst früh, nämlich bereits im Nutzungsplanverfahren – nicht erst im Baubewilligungsverfahren. Es gilt, in einem frühen Stadium der Nutzungsplanung die Konsequenzen von Ein- und Umzonungen abzuklären und eine Abstimmung auf die übergeordnete Infrastruktur zu finden. Dieses Vorgehen bringt Planungssicherheit für Investierende und Gemeinden (§§ 13 und 54a). Die Massnahmen tragen dazu bei, dass die Baugebiete erreichbar bleiben. Dies wirkt sich auf 7 Vgl. Raumentwicklungsbericht 2005 des Bundesamtes für Raumentwicklung - 13 - die Entwicklungschancen eines Gebiets positiv aus (Standortgunst). Davon profitieren die Gemeinden sowie bestehende und zukünftige Unternehmen. Das Richtplanverfahren und das Genehmigungsverfahren für Nutzungspläne werden vereinfacht (§§ 9 und 27). Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, in bestimmtem Rahmen Richtplananpassungen vorzunehmen und allgemeine Nutzungspläne zu genehmigen. Das zuständige Departement genehmigt die Sondernutzungspläne. Mit der Revision BauG werden weitere Massnahmen zur Optimierung von Verfahrensabläufen vorgeschlagen. Dazu gehören Verfahrensvereinfachungen bei geringfügigen Änderungen des Nutzungsplans (§ 25). Mit der Anpassung des Verbandsbeschwerderechts (§ 4) an die Bestimmungen des Bundes werden Missbräuche erschwert und eine Beschleunigung der entsprechenden Verfahren erreicht. Der regionale Sachplan (§ 12a) bietet den Gemeinden die Möglichkeit, die räumliche Entwicklung für überkommunale Sachbereiche gemeinsam auszuarbeiten. Diese Aufwertung der regionalen Zusammenarbeit bildet die Grundlage, um die regionalen Gesamtinteressen planerisch aufzunehmen und umzusetzen (zum Beispiel Agglomerationsprogramme). Die Abstimmung Wirtschaftsstandort – Siedlung – Verkehr ist eine wichtige Aufgabe der Zukunft; um sie erfüllen zu können, ist dieses Instrument von grosser Wichtigkeit. Bauvorhaben müssen die Kapazitäten des kantonalen Strassennetzes berücksichtigen (§ 32). Dies bewirkt, dass auch für unüberbaute rechtskräftige Bauzonen noch genügend Erschliessungskapazität zur Verfügung steht. Damit werden die zonenkonforme Nutzung und die rechtsgleiche Behandlung von Grundstücken in der Bauzone sichergestellt. Mit der bedingten Einzonung (§ 15a) wird eine Möglichkeit vorgesehen, um für Bauvorhaben im übergeordneten Interesse schnell eine geeignete Bauzone schaffen zu können. Mit diesem flexiblen Instrument können die planerischen Voraussetzungen für die Erweiterung von bestehenden Unternehmen oder Ansiedlung neuer Unternehmen geschaffen werden. Wird bis zum festgesetzten Zeitpunkt nicht gebaut, fällt die Einzonung dahin. Dies entspricht dem Grundsatz einer haushälterischen Bodennutzung und dem Erfordernis, das Siedlungsgebiet auf die Bedürfnisse der Bevölkerung zu beschränken. Durch die Mehrwertabgabe (§ 28a) entsteht einerseits ein finanzieller Anreiz und damit ein gewisser Druck, das Grundstück zu überbauen, weil die Gemeinde spätestens 10 Jahre nach der Einzonung ihren Anteil am Mehrwert einfordern wird. Die Mehrwertabgabe kann bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer vom steuerpflichtigen Betrag abgezogen werden (Fremdänderung im Steuergesetz). Andererseits ermöglicht die Mehrwertabgabe den Gemeinden, zonenspezifische Strategien besser umzusetzen, wie zum Beispiel allfällige Auszonungen von Bauland an Lagen vorzunehmen, wo die Nachfrage fehlt. Die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe geben der Gemeinde das Geld, Entschädigungszahlungen für Auszonungen zu leisten. So erhalten die Gemeinden einen grösseren Handlungsspielraum für die Entwicklung der Baugebiete sowie für die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung. – Nach einem verfassungsmässigen Grundsatz soll jede Person nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Bei der Besteuerung von Gewinnen, die aus der Einzonung von Landwirtschaftsland resultieren, wird dieser Grundsatz zugunsten der Landwirte durchbrochen. Dies führt zu entsprechenden Rechtsungleichheiten gegenüber Nichtlandwirten. Gemäss Bundesrecht gilt, dass die Miterben eines Landwirts oder einer - 14 - Landwirtin einen gesetzlichen Gewinnanspruch haben, wenn der Landwirt oder die Landwirtin die eingezonte Parzelle innert 25 Jahren ab Erbfall verkauft. Dies führt zu unerwünschten Hortungen von brach liegendem Bauland während eines Zeitraums, der den Planungshorizont von 15 Jahren überschreitet. Den neuen Bestimmungen über die bedingte Einzonung (§ 15a) und die Mehrwertabschöpfung (28a) ist gemeinsam, dass bis jetzt die Gemeinden mit den zustimmenden Privaten Verträge abgeschlossen haben. Solche verwaltungsrechtliche Verträge dürfen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung abgeschlossen werden, wenn ein öffentliches Interesse verfolgt wird, mit dem Vertrag dieses Ziel in geeigneter Weise erreicht werden kann und der gesetzliche Rahmen nicht verletzt wird. Vertragliche Abmachungen, wie sie bereits unter geltendem Recht in der Praxis vorkamen, waren demnach zulässig. Verträge ohne klare gesetzliche Abstützung bergen allerdings die Gefahr rechtsungleicher Behandlung in sich. Hinzu kommt, dass gegen den Willen einer Partei keine Verträge zustande kommen. Der Entwurf sieht eine ausdrückliche Regelung vor und stellt so eine rechtsgleiche Praxis sicher. Der Gesetzesentwurf gibt den Gemeinden die Möglichkeit, einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr auszuarbeiten (§ 54a, alt nur Gesamtkonzept Parkierung). Damit können Gemeinden mit hohem Verkehrsaufkommen die Grundlage für ein Verkehrsleitsystem, für die Begrenzung oder die Bewirtschaftung von Parkfeldern einführen und Planungssicherheit für Investierende und Private schaffen. Die Wirksamkeit solcher Massnahmen – der Verkehr soll gesteuert, nicht verhindert werden – hängt davon ab, dass sie in einem grösseren räumlichen Zusammenhang eingebunden sind. Ziel ist, den Verkehrsfluss auch in Spitzenbelastungszeiten zu gewährleisten. Damit werden volkswirtschaftlich unerwünschte Staukosten minimiert. Die Optimierung des Verkehrsflusses führt ebenfalls zu einer Verbesserung der Umweltbedingungen. Die Möglichkeit, im Unterabstand von Strassen erleichterte Ausnahmebewilligungen zu erteilen (§ 67a) und für bestimmte Bauten geringere Strassenabstandsvorschriften vorzuschreiben (§ 111), vergrössert den Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Für den ökologischen Ausgleich (§§ 40a und 95) wird eine klare Rechtsgrundlage nach Massgabe des Verursacherprinzips geschaffen. 2.2 Die Auswirkungen der Revision in der Übersicht Gemeinden An den Kompetenzen der Gemeinden und an ihren Zuständigkeiten wird festgehalten. Die kommunale Nutzungsplanung ist wie bisher Sache der Gemeinden. Der Entwurf verpflichtet die Gemeinden, ihre Nutzungsplanung besser mit der verkehrlichen und regionalen Entwicklung abzustimmen (§§ 13, 12a, 54a). Diese Abstimmungspflicht gilt sowohl für Neueinzonungen, Umzonungen wie auch für die geltende Zonierung; bestehende Nutzungsvorschriften müssen allenfalls überprüft werden (§§ 13 Abs. 2bis, 54a). Dadurch werden auf Stufe Nutzungsplanung klare Rahmenbedingungen für die zukünftigen Nutzungen (Bauvorhaben) geschaffen. Zusätzlich sind die Gemeinden gehalten, die Baubegriffe an die IVHB anzupassen, sofern der Kanton dem Konkordat beitreten wird (§ 50a). Die genannten Anpassungen bringen einen gewissen Aufwand für die Gemeinden mit sich; sie können aber im ordentlichen Revisionsturnus erfolgen. - 15 - Für die Gestaltung des Strassenraums erhalten die Gemeinden zusätzliche Kompetenzen, aber auch Pflichten (§§ 15 Abs. 3, 111): Sie können Einfluss nehmen auf die Gestaltung des kantonalen Strassenraums, werden aber umgekehrt in die Pflicht genommen, auch an stark belasteten Strassen (durchschnittlicher täglicher Verkehr [dtV] > ca. 15'000 Motorfahrzeuge pro Tag) mit entsprechenden Zonenbestimmungen für eine möglichst gute Wohnqualität zu sorgen. Eine verbesserte Strassenraumgestaltung wertet das Grundeigentum auf und trägt zur Optimierung des Verkehrsflusses bei. Die Gemeinden erhalten als neues Instrument den regionalen Sachplan für die behördenverbindliche Koordination und Festlegung überkommunaler Vorhaben (§ 12a). So können zum Beispiel Massnahmen zur Umsetzung von Agglomerationsprogrammen, Wirtschaftsstandorten oder überkommunalen Landschaftsentwicklungsprogrammen – wie sie die Gemeinden bereits kennen – behördenverbindlich festgelegt werden. Die kommunale Finanzhoheit und das Eigentum werden dadurch nicht eingeschränkt. Die Mehrwertabgabe (§ 28a) vergrössert den Handlungsspielraum der Gemeinden zur Verflüssigung von Bauland und bringt ihnen Mehreinnahmen zur Umsetzung von raumwirksamen Massnahmen (Siedlungsentwicklung, aktive Bodenpolitik). Die finanziellen Mittel erlauben es ihnen, raumplanerische Ziele umzusetzen und zum Beispiel Auszonungen vorzunehmen, um anderswo Neueinzonungen zu ermöglichen. Die Mehreinnahmen hängen von der Bauland- und Bodenpreisentwicklung ab; sie lassen sich nicht generell beziffern. Die bedingte Einzonung (§ 15a) ist ein weiteres Instrument der Gemeinden zur Verflüssigung der Bauzone. Details der Einzonung können vertraglich ausgehandelt werden. Die bedingte Einzonung hilft mit, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Steht eingezontes Land tatsächlich für die Überbauung zur Verfügung, muss der Baulandbedarf nicht mit zusätzlichen Einzonungen abgedeckt werden. Der Spielraum der Gemeinden wird markant erhöht. Für die Lenkung des kommunalen und regionalen Verkehrs gelten die bewährten Festlegungen des heutigen Rechts mit einigen wichtigen Ergänzungen. Der Kommunale Gesamtplan Verkehr (§ 54a) tritt an die Stelle des bisherigen "Gesamtkonzepts Parkierung" und beinhaltet unter anderem die kommunalen "Verkehrsrichtpläne". Er regelt in umfassender Weise die verkehrliche Abstimmung und schafft die Grundlage für die Einführung eines Parkleitsystems (§ 54b). Die Gemeinden erhalten die Kompetenz, ein solches Parkleitsystem für alle öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen einzuführen und die Eigentümer und Eigentümerinnen zu Beitragszahlungen zu verpflichten. Sie werden ferner ermächtigt zu verlangen, dass in speziellen Fällen Parkierungsgebühren erhoben werden (§ 54a Abs. 2). An der Gemeindeversammlung können Nutzungsplanungen nicht mehr "spontan" abgeändert werden. Für wesentliche Abänderungen müssen der Nutzungsplan oder Teile davon ein zweites Mal beraten werden (§ 25 Abs. 2). Diese Verfahrensvorschrift sichert die Qualität der Nutzungspläne und ihre demokratische Abstützung. Die neu vorgesehene Möglichkeit, den Nutzungsplan in Teilen zu beschliessen, verhindert Verfahrensverzögerungen. - 16 - Unwesentliche Änderungen des allgemeinen Nutzungsplans darf künftig der Gemeinderat direkt selber beschliessen. Dies vereinfacht das Verfahren (§ 25 Abs. 3). Das BauG ermöglicht in seiner neuen Form den Beitritt zur IVHB. Ein allfälliger Beitritt zum Konkordat hat zur Folge, dass die Gemeinden ihre Nutzungsplanungen im Rahmen einer Zonenplanrevision anpassen müssen. Dies ist mit finanziellem und personellem Aufwand verbunden. Die Aufwendungen des Kantons beschränken sich im Fall eines Beitritts auf die Prüfung und Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanungen. Das BauG gibt dem Regierungsrat die Kompetenz, dem Konkordat beizutreten. Ein allfälliger Beitritt soll koordiniert mit den Nachbarkantonen erfolgen. Regionalplanungsverbände Die Regionalplanungsverbände unterstützen die Zusammenarbeit der Gemeinden. Sie haben wie bis anhin keine behördliche Entscheidgewalt; der Entwurf schafft keine neue Zuständigkeitsebene. – Die Regionalplanungsverbände erfüllen nichtsdestoweniger eine wichtige Aufgabe beim Erarbeiten der Grundlagen für regional abgestimmte Planungen und Projekte. Im Auftrag der Gemeinden können sie namentlich die neu vorgesehenen regionalen Sachpläne entwerfen. Zuständig, die Sachpläne zu erlassen, sind aber die Gemeinderäte (§ 12a). Kanton Die Umsetzung der Strategien raumentwicklungAARGAU und mobilitätAARGAU, namentlich die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, ist nicht nur eine kommunale, sondern auch eine kantonale Aufgabe. Dazu dienen die Agglomerationsprogramme, die auf kantonaler Ebene (kantonale Massnahmen) mit Hilfe des Richtplans umgesetzt werden. Für die Gemeinden erarbeitet der Kanton die kantonalen Grundlagen, damit diese ihre Nutzungsplanungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen von Industrie- und Gewerbezonen, auf die Kapazitäten des Verkehrsnetzes abstimmen können. Einzelne Verfahrensabläufe zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat werden vereinfacht (Richtplanverfahren: §§ 9 Abs. 4bis, 10 Abs. 2; Nutzungsplanung: § 27). Die Genehmigung der Nutzungspläne durch den Regierungsrat (§ 27) entlastet den Grossen Rat und beschleunigt die Verfahren. Die Regionalen Sachpläne (§ 12a) und Kommunalen Gesamtpläne Verkehr (§ 54a) entlasten die Nutzungs- und Richtplanverfahren. Der Kanton hat keinen Anteil an der Mehrwertabgabe. Diese verkleinert die Grundstückgewinnsteuer und mindert die Einnahmen des Kantons (schätzungsweise 0.5 Mio. Franken pro Jahr). Einzelne Punkte der Revision führen zu einer personellen Mehrbelastung des Kantons (Einführung IVHB, Genehmigung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr), andere Punkte zu Entlastungen (Vereinfachung der Planverfahren). Aufs Ganze gesehen gleichen sich die Mehr- und Minderbelastungen aus. - 17 - Wirtschaft/Investoren Die frühzeitige Abstimmung von Siedlung und Verkehr (§ 13 Abs. 2bis) schafft für die Investoren Planungssicherheit. Zusätzlich wird verhindert, dass eine neue Nutzung die Erschliessungsqualität bereits bestehender Unternehmen unzumutbar herabsetzen kann (§ 32 Abs. 3). Die Standortqualität wird so nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Betriebe grösstmöglich sichergestellt. Grundeigentum an stark belasteten Strassen wird durch eine verbesserte Strassenraumgestaltung aufgewertet (§ 15 Abs. 3). Die Standortqualität, um die es hier geht, ist ein bestimmender Faktor für die Nachfrage von Liegenschaften und Mietobjekten und für die Rentabilität von Neuinvestitionen. Das Parkleitsystem, das die Gemeinde neu einführen kann, lenkt den Verkehr kundenorientiert und ermöglicht eine ökonomisch optimale Besetzung der Parkierungsanlagen (§ 54b in Verbindung mit § 54a). Von einer zufriedenen Kundschaft profitiert vorab die Wirtschaft. Mit einer vertraglich ausgehandelten, verursachergerechten Beteiligung an den Erschliessungskosten für den öffentlichen Verkehr kann der Investor die Erreichbarkeit seines Unternehmens optimieren. Die Beiträge für die Sonderleistungen des öffentlichen Verkehrs sind nur einmalig geschuldet und so für das Unternehmen kalkulierbar (§ 34 Abs. 1ter). Die Harmonisierung der Baubegriffe erleichtert der Bauwirtschaft die Planungen von Bauvorhaben. Im Gesetzesentwurf wird die Harmonisierung vorbereitet (§ 50a). Die Regelung des Verbandsbeschwerderechts, das mit dem Bundesrecht abgestimmt ist, schafft Rechtsklarheit (§ 4 Abs. 6). Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich wird rechtlich klar geregelt. Heute müssen in Einzelentscheiden (Beschwerdeentscheiden) die Verpflichtungen festgelegt werden, da das Bundesrecht einen weiten Spielraum offen lässt. Klare rechtliche Vorgaben verhindern Beschwerdefälle und Verfahrensverzögerungen. Bestehende Nutzungen/Liegenschaftsbesitzende Mit der Abstimmung von Siedlung und Verkehr (§§ 13 Abs. 2bis, 32 Abs. 3) soll bewirkt werden, dass die Erreichbarkeit von Wohn- und Arbeitsorten trotz neuer Nutzungen gewährleistet bleibt. Dies sichert die Standortqualität und den Werterhalt der bestehenden Wohn- und Gewerbeliegenschaften, und zwar nicht nur im kommunalem, sondern insbesondere auch im regionalen Raum. Wird das übergeordnete Verkehrsnetz übermässig stark durch neue Nutzungen beansprucht, können die bestehenden Wohnbauten und Betriebe in ihren Nutzungsund Entwicklungsmöglichkeiten über Gebühr beeinträchtig werden; dies würde die Standortattraktivität reduzieren. Siedlungen entlang von Strassen sollen besser auf die Lärm- und Luftsituation abgestimmt werden und gute ästhetische und wohnhygienische Qualitäten aufweisen (§ 15 Abs. 3). Entsprechende kommunale Vorschriften sollen dies sicherstellen. Sie sollen zum Beispiel zur Abschirmung des Strassenlärms den Zusammenbau von Bauten und strassenseitige Nebenbauten ermöglichen sowie einen angepassten Baustandard festlegen. Dies entspricht der Nachfragesituation im Liegenschaftsmarkt. Die Nutzungsbestimmungen werden eine wirt- - 18 - schaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks weiterhin zulassen und bedeuten keine materielle Enteignung. Der Erhalt oder die Verbesserung der Standortqualität führt dazu, dass die Grundstücke ihren Wert behalten oder bei Strassenraumaufwertungen und verbessertem Lärmschutz zusätzlich an Wert gewinnen. Ebenso werden bestehende Nutzungen aufgewertet. Landwirtschaft Die bedingte Einzonung (§ 15a) und die Einführung der Mehrwertabgabe (§ 28a) sind Instrumente zur Verflüssigung der Bauzone und helfen mit, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Steht eingezontes Land tatsächlich für die Überbauung zur Verfügung, muss der Baulandbedarf nicht mit zusätzlichen Einzonungen abgedeckt werden. Der Druck auf das Landwirtschaftsland verkleinert sich entsprechend. Die Mehrwertabgabe (§ 28a) wird auf dem "unverdienten" Wertzuwachs von eingezonten (Landwirtschafts-)Grundstücken erhoben. Wettbewerbsverzerrungen zwischen Landwirten, die solche Einzonungsgewinne erzielen, und jenen, die ihr Einkommen einzig aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften, werden verringert. Dies wirkt sich günstig auf den landwirtschaftlichen Bodenmarkt aus. Auch nach Abzug der Mehrwertabgabe (und der Grundstückgewinnsteuer) verbleibt dem Landwirt und der Landwirtin bei einer Einzonung ihres Grundstücks ein erheblicher Wertgewinn. Verkehrsteilnehmende Das Gesetz zielt mit seinen zusätzlichen planerischen Instrumenten darauf ab, den Verkehrsfluss sicherzustellen (regionaler Sachplan, Kommunaler Gesamtplan Verkehr; §§ 12a, 54a). Damit lassen sich die hohen Mobilitätsbedürfnisse der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden besser abdecken. Staus werden vermindert; die Anzahl Staustunden senkt sich. Die Einführung eines Parkleitsystems erleichtert das Parkieren und verhindert unnötigen Suchverkehr (§ 54b). Das Verkehrsnetz wird entsprechend entlastet und flüssiger. Wohnbevölkerung Die vorgeschlagenen gesetzlichen Massnahmen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr (§§ 13, 32 und 54a) ermöglichen, eine gute Erreichbarkeit der Zentren und des ländlichen Raums langfristig zu sichern und die Siedlungsqualität zu verbessern. Davon profitiert auch die Wohnbevölkerung. Die Mehrwertabgabe (§ 12a), die nur eine kleine Bevölkerungsminderheit betrifft, wird die Steuerzahlenden entlasten. Eine gute Wohnhygiene (angepasster Baustandard) und ein ästhetisch gestaltetes Umfeld werten die Wohnsiedlungen entlang des Strassenraums auf und schaffen Sicherheit im öffentlichen Raum. Die Verkehrsachsen werden in die gewachsene Siedlungsstruktur integriert und der Strassenraum funktionell und optisch aufgewertet (§ 15 Abs. 3). Das Wohnen entlang von Strassen gewinnt wieder an Attraktivität und macht Investitionen lohnenswert. Damit erhöht sich der Naherholungswert und die Sicherheit im öffentlichen Raum. - 19 - Die behindertengerechte Bauweise wird auf Gesetzesstufe klar geregelt (§ 53). Umwelt (Flora und Fauna) Für ökologische Ausgleichsmassnahmen wird eine klare rechtliche Grundlage geschaffen (§§ 40a, 95 Abs. 1bis). Heute müssen in Einzelentscheiden (Beschwerdeentscheiden) die Verpflichtungen festgelegt werden, da das Bundesrecht einen weiten Spielraum offen lässt. Klare rechtliche Vorgaben verhindern Beschwerdefälle und Verfahrensverzögerungen. 3. Einbezug des Ergebnisses der öffentlichen Vernehmlassung in die Revisionsarbeiten Im Rahmen des vorgeschriebenen öffentlichen Vernehmlassungsverfahrens wurden die politischen Parteien sowie betroffene Verbände und Organisationen vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt zur Vernehmlassung eingeladen. Die öffentliche Vernehmlassung dauerte vom 3. November 2006 bis zum 28. Februar 2007. Insgesamt sind 221 Stellungnahmen, davon 200 beantwortete Fragebögen, eingegangen. An der Vernehmlassung haben 7 politische Parteien, 143 Gemeinden, 13 Planungsverbände, 11 Berufsverbände (darunter auch 6 Verbände von Behörden), 12 Wirtschaftsverbände, 10 Verkehrsverbände und 15 Einzelpersonen teilgenommen. Zu den einzelnen Themen äusserten sich die Vernehmlassungsteilnehmenden zusammenfassend wie folgt: Beim Verbandsbeschwerderecht (§ 4) sprach sich die Mehrheit (88 %) für die Variante 1 (Lösung des Bundes) aus. Eine knappe Gesamtmehrheit (58 %) und eine grosse Mehrheit der Gemeinden stimmte der Einführung eines Regionalen Sachplans (§ 12a) zu. Den Fragen der demokratischen Legitimation des Sachplans und der Gemeindeautonomie wird mit der zwischenzeitlich erfolgten Anpassung Rechnung getragen. Eine knappe Mehrheit (55 %) sprach sich gegen eine Anpassung der Nutzungspläne an das übergeordnete Strassennetz und die Schaffung spezieller Grundlagen für verkehrsintensive Bauten und Anlagen aus (§ 13). Aufgrund der Resultate von Besprechungen mit den involvierten Kreisen wird eine neue Lösung zur Diskussion gestellt. Dem Instrument der bedingten Einzonung (§ 15a) stimmte eine grosse Mehrheit (91 %) zu. Mit der neuen Bestimmung, über an der Gemeindeversammlung eingereichte Anträge auf Abänderung von Nutzungsplanungen nicht mehr an der Gemeindeversammlung abstimmen zu lassen (§ 25), ist eine Mehrheit von 72 % (insbesondere Gemeinden, Planungsund Wirtschaftsverbände) einverstanden. Eine Mehrheit von 74 % stimmte der Genehmigung von Nutzungsplänen durch den Regierungsrat zu (§ 27). Abgelehnt wird diese Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung hauptsächlich von Parteien und Berufsverbänden. Der Genehmigung von Sondernutzungsplänen durch den Regierungsrat (§ 27) wird mit gleicher Mehrheit zugestimmt (74 %). - 20 - Die Einführung einer Mehrwertabgabe (§ 28a) wurde mit einer Mehrheit von 72 % begrüsst. Während Gemeinden und Berufsverbände mehrheitlich zu den Befürwortern zählten, war die Meinung der politischen Parteien geteilt. Die Verbände aus Wirtschaft und Verkehr äusserten sich dagegen. Deutlich wurde die Einführung eines einheitlichen Satzes verlangt, wobei eine Abgabe von 30 % als angemessen angesehen wurde (84 %). Bei neuen verkehrsintensiven Bauten und Anlagen, die über stark belastete Strassen erschlossen werden (§ 34), soll nach der Meinung der Mehrheit (54 %) nicht geprüft werden müssen, ob die Kapazität des Strassennetzes ausreicht. Aufgrund der Resultate der Besprechungen mit den involvierten Kreisen wird nun eine neue Lösung zur Diskussion gestellt. Die Aufnahme der heutigen Praxis zum ökologischen Ausgleich ins BauG (§ 40a) fand eine breite Zustimmung (74 %). Auch der Begrenzung auf 15 % der Eingriffsfläche wurde zugestimmt (69 %). Der Schaffung von ausgewogenen Parkierungslösungen mit einem Gesamtkonzept (§ 54a ff.) wurde mehrheitlich zugestimmt (69 %). Im Zusammenhang mit der Ablehnung der andern Regelungen des Entwurfs zur Parkierung wird eine neue Lösung zur Diskussion gestellt. Mehrheitlich wird eine Begrenzung der Parkplatzzahl abgelehnt. Aufgrund der Resultate von Besprechungen mit den involvierten Kreisen wird nun eine neue Lösung zur Diskussion gestellt (§ 56). Die Einführung der Parkplatzbewirtschaftung, des Parkleitsystems und der Ersatzabgaben für Parkplätze, fand ebenfalls Zustimmung (81 %, 61 % respektive 77 %). Im Zusammenhang mit der Ablehnung der andern Regelungen des Entwurfs zur Parkierung wird eine neue Lösung zur Diskussion gestellt. Die Bestimmungen rund um den Themenkreis "Parkierung" sollen in einem grossen Zusammenhang einheitlich erfasst werden. 82 % der Teilnehmenden lehnen die Verfahrensänderung bei UVP-Verfahren ab, darunter praktisch alle Gemeinden (§ 59a). Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt führte mit Verbänden und Gemeinden im Anschluss an die Vernehmlassung Besprechungen zur Erörterung der Vernehmlassungskommentare durch. Diese Gespräche führten zu wichtigen Anregungen und Verbesserungen des Entwurfs. Auch die politischen Parteien wurden vor der Veröffentlichung der Botschaft über die Resultate der Vernehmlassung und die Schwerpunkte der Änderungen orientiert. Das Ziel, die Anliegen der Revision verständlich zu machen und die eingegangenen Kommentare – wo es wegen der Komplexität der Stellungnahmen überhaupt möglich und sinnvoll war – aufzunehmen, wurde erreicht. - 21 - 4. Wichtige Änderungen gegenüber dem öffentlichen Vernehmlassungsentwurf 4.1 Änderungen von Paragrafen Folgende Paragrafen sind gegenüber dem öffentlichen Vernehmlassungsentwurf 8 in wesentlichen Punkten abgeändert worden: § 12a Regionaler Sachplan [im Vernehmlassungsentwurf § 9a] Neu handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Die Gemeinderäte erarbeiten die Pläne, die wie Richtpläne behördenverbindlich sind und von den Gemeinden mit Beschwerde angefochten werden können. Der Regierungsrat genehmigt die regionalen Sachpläne und stellt so die Berücksichtigung der kantonalen Interessen sicher. Bei Differenzen zwischen den betroffenen Gemeinden beschliesst der Grosse Rat abschliessend. So wurde die Forderung nach besserer demokratischer Abstützung aufgenommen. Die demokratische Beteiligung der Bevölkerung ist wie im Richtplanverfahren durch ein öffentliches Mitwirkungsverfahren gesichert. § 13 Grundsatz (Abstimmung Siedlungs- und Verkehrentwicklung im Nutzungsplan) An der kantonalen Festlegung im BauG wird festgehalten, weil mit den vorhandenen Regelungen die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung ungenügend gewährleistet ist. Die Nutzungsplanung ist eine ständige Aufgabe und erfordert eine regelmässige Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse und neue Erkenntnisse. Die Vorbehalte aus der öffentlichen Vernehmlassung sind im überarbeiteten Gesetzestext aufgenommen worden. § 25 Beschluss (allgemeine Nutzungspläne) Die Vorbehalte aus der öffentlichen Vernehmlassung wurden teilweise aufgenommen. Unwesentliche Änderungen dürfen von der Gemeindeversammlung ohne 2. Beratung vorgenommen werden. § 28a Mehrwertabgabe Die Stellungnahmen zeigten auf, dass die Einführung einer Mehrwertabgabe politisch umstritten ist. An der Mehrwertabgabe wird festgehalten, weil sie günstige Impulse auf den Baulandmarkt bewirkt (Verflüssigung von Bauland) und den Gemeinden Handlungsspielraum verschafft. Wichtige Anregungen sind aber in die überarbeitete Version aufgenommen worden. So wird die Mehrwertabschöpfung auf die Einzonung von Bauland beschränkt, Materialabbauzonen und Intensivlandwirtschaft werden nicht mehr erfasst. Das kantonale Recht ist direkt anwendbar und fixiert die Abgabenhöhe auf 30 %. Für Grundstücke, die zu Baulandpreisen erworben wurden, dann aber "ausgezont" (richtig: nicht eingezont) wurden, entfällt die Abgabe aus Gründen des Vertrauensschutzes. Mit einer Regelung im BauG sind vertragliche Lösungen zwischen Gemeindebehörden und Privaten nicht mehr notwendig. Vertragliche Abmachungen bergen die Gefahr, dass sie die Rechtsgleichheit verletzen und eine einheitliche Praxis verunmöglichen, wenn das Gesetz keine klaren Vorgaben gibt. 8 Das öffentliche Vernehmlassungsverfahren fand vom 3. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 statt. Die Unterlagen sind im Internet abgelegt unter: www.ag.ch/vernehmlassungen; Menü Archiv, Suchbegriff: Teilrevision Baugesetz, dann auf Titel klicken. - 22 - § 32 Baureife Die Kommentare in den öffentlichen Vernehmlassung wurden aufgenommen; erfolgt die Grunderschliessung für dieses Gebiet in absehbarer Zeit, können Bauvorhaben mit grossem Verkehrsaufkommen trotz der für kurze Zeit ungenügenden Erschliessung erstellt werden. Vorausgesetzt wird die behördenverbindliche Festlegung des geplanten kantonalen Strassennetzes einerseits und die grundeigentumsverbindliche Sicherung des Anschlusses an das kantonale Strassennetz anderseits. § 34 Beiträge und Gebühren von Grundeigentümern Abs. 1ter: Die Gemeinden dürfen die Kosten nicht hoheitlich verfügen, sondern nur vertraglich einen einmaligen Beitrag vereinbaren. Die Ausrichtung solcher Beiträge an den öffentlichen Verkehr erfolgt in gleicher Weise wie bei Strassen: die Beiträge werden nach Massgabe der der Bauherrschaft erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile festgelegt. Auf wiederkehrende Abgaben wird aufgrund der Kommentare in der öffentlichen Vernehmlassung verzichtet. §§ 54a Kommunaler Gesamtplan Verkehr [im Vernehmlassungsentwurf §§ 54a, 58a, 58b] Mit dem Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV), der die anstehenden Probleme raumplanerisch angeht, wird ein besseres und umfassenderes Instrument als das Gesamtkonzept Parkierung nach geltendem Gesetz geschaffen. Anstatt die Anzahl der Parkplätze festzulegen, sollen durch die Schaffung eines KGV der sparsame Umgang mit dem knappen Gut Bauland und der flüssige Verlauf des Verkehrs sichergestellt werden. Der KGV ist nicht eigentumsverbindlich, er ist aber Grundlage für Auflagen der Gemeinde zur Parkierung (Reduktion der Parkfelderzahl, Parkleitsystem, Bewirtschaftungsauflagen). § 56 Anzahl und Gestaltung der Parkfelder Anzahl und Ausgestaltung von Parkfeldern folgen mit leichten Modifikationen den bisherigen Regelungen. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung, die sich an die bestehende regierungsrätliche Richtlinie und die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) anlehnt. Eine "geringfügige" Überschreitung der Obergrenze der Parkfelderzahl ist zulässig. Ergänzend wurde ein neuer Abschnitt aufgenommen, der dem Ziel der nachhaltigen Nutzung des Bodens nachkommt. Parkierungsanlagen müssen flächensparend und grössere Anlagen deshalb mehrgeschossig angelegt werden. § 58 Ersatzabgabe Auf die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Ausdehnung der Ersatzabgabepflicht für Parkfelder wird verzichtet. - 23 - 4.2 Verzicht auf eine Änderung von Paragrafen Folgende Paragrafen sind im vorliegenden Revisionsentwurf nicht mehr aufgenommen. Es wird insofern von einer Revision abgesehen. §5 Fristen Der Regierungsrat hat in der Beratung zum Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) entschieden, den Gerichten keine Fristen vorzugeben. Sollten im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens doch noch Fristen für Gerichte ins VRPG aufgenommen werden, entfaltet die Regelung des VRPG auch Wirkung für die Verfahren des BauG. §8 Präzisierungen Richtplan Die Definition im Bundesgesetz ist ausreichend; die vorgesehenen zusätzlichen Präzisierungen hätten zwar das Verständnis für die Zusammenhänge gefördert und erleichtert und die Lesefreundlichkeit verbessert, sie sind gesetzestechnisch aber nicht unbedingt nötig. § 15a Siedlungsgestaltung Das Strategiepapier raumentwicklungAARGAU verlangt nicht zwingend die Aufnahme von gesetzlichen Grundlagen für alle Strategien. Die Gemeinden entscheiden über die Gestaltung ihres Gemeindegebiets und haben schon heute die Kompetenz, entsprechende Bestimmungen zu erlassen, weshalb auf die zielorientierte explizite Aufforderung dazu verzichtet wird. § 15b Standortgunst Die Änderung beabsichtigte die Abstimmung der Nutzungen auf die Standortqualität eines Gebiets. Die Gemeinden haben schon heute die Kompetenz, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Auf eine "Muss-Vorschrift" wird verzichtet. § 16 Erschliessungs- und Gestaltungsplan Die Definition im Bundesgesetz ist ausreichend: Die vorgesehenen zusätzlichen Präzisierungen hätten das Verständnis für die Zusammenhänge gefördert und erleichtert und die Lesefreundlichkeit verbessert. Sie sind gesetzestechnisch aber nicht nötig. § 40 Schutz von Natur, Landschaft und Kulturobjekten Die Definition im Bundesgesetz ist ausreichend und die Bestimmungen können direkt angewendet werden. Die Änderung beabsichtigte, den Schutz von Natur, Landschaft und Kulturobjekten auf Wildtierkorridore auszudehnen, um alle wichtigen Elemente gleichwertig im Gesetz abzubilden. Die denkmalpflegerischen Änderungen werden künftig in einem spezifischen Rechtserlass zur Denkmalpflege aufgenommen und der Richtplan regelt schon heute die Vernetzungskorridore. Deshalb wird auf Präzisierungen verzichtet. - 24 - § 40b Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung Die Erstellung von Bauten ausserhalb der Bauzonen ist bundesrechtlich geregelt und darf erst nach einer Interessenabwägung erfolgen. Für die Bauausführung kann als Folge der Interessenabwägung auch die Durchführung einer Landumlegung erforderlich sein. Eine kantonale Bestimmung zur Durchsetzung einer Landumlegung ist gesetzestechnisch nicht erforderlich, die Präzisierung hätte aber zur Klarheit beigetragen. Um die Revision im Umfang so weit möglich zu beschränken, wird auf diesen Punkt verzichtet. § 42 Einordnung von Bauten Die Änderung beabsichtigte, in Sachen Siedlungsqualität einen Schwerpunkt zu setzen; sie hätte die Vorschriften in sensiblen Bereichen verschärft, da Architekten und Architektinnen neu ihre Bauten unter Einbezug der typischen ortsbaulichen Merkmale in bestehende Strukturen hätten einpassen müssen. Grundsätzlich ist der Erlass von Ästhetikvorschriften Sache der Gemeinden; sie legen die Qualitätsanforderungen an Bauten fest. Der Kanton kann sich mit der heutigen Ästhetikvorschrift begnügen. In einem Dekret über den Ortsbildschutz sollen spezielle Fragen angegangen werden. § 59 Instanzenzug UVP Die Änderung beabsichtigte eine Kompetenzverschiebung, die die Effizienz im UVP-verfahren erhöht hätte. Da diese Massnahme auf grossen Widerstand – insbesondere bei den Gemeinden – gestossen ist, wird von einer Änderung abgesehen. Nach einer Untersuchung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) über die Dauer von Baubewilligungsverfahren werden im Kanton Aargau Baugesuche in 73 % aller Fälle in weniger als 3 Monaten beurteilt 9. Die Problematik, die mit dieser Vorschrift angepackt werden sollte, erscheint deshalb auch augenblicklich wenig dringend. § 96a Anpassung und Aufhebung von Strassenbauprojekten Es ergibt sich aus dem Bundesrecht, dass Strassenbauprojekte innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren überprüft werden müssen. Auf die Klärung im BauG wird deshalb verzichtet. § 119 Eindolungen von Gewässern Schon heute besteht die gesetzliche Verpflichtung, bei Neueindolungen an anderer Stelle ein Gewässer offen zu legen. Die vorgesehenen zusätzlichen Präzisierungen hätten das Verständnis für die Zusammenhänge gefördert und erleichtert und die Lesefreundlichkeit verbessert. Sie sind gesetzestechnisch aber nicht nötig, weil der ökologische Ausgleich in § 40a auch für Gewässer geregelt wird. 9 Befragung von Schweizer Baugesuchstellern, in: Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 5-2007, S. 40 ff. Im Internet unter: http://www.seco.admin.ch/themen/00374/00459/00462/index.html?lang=de - 25 - § 122 Finanzierung von Gewässern Auf die Erhöhung des unteren Beitragsrahmens für Wasserbau und -unterhalt wird nicht zuletzt aufgrund der Vernehmlassungen der Gemeinden verzichtet. § 123 Kosten Wassergefahr Die vorgesehenen Ergänzungen präzisierten die heutige Praxis und hatten nur marginalen Charakter. § 129 Bau- und Raumstellungspflicht Die Frage, ob und in welchem Umfang Bezirkshauptorte die Landkosten für kantonale Gebäude zu tragen haben, wird im Projekt "Gebietsreform" geprüft. 4.3 Folgender Paragraf wird mit der Revision VRPG geändert: § 148 Schätzungskommission Die Revision des VRPG bringt Änderungen des Rechtsmittelwegs bei der Schätzungskommission mit sich. Sie erfolgen durch das VRPG als Fremdänderungen. 5. Anschlussgesetzgebung Diverse Bestimmungen des Entwurfs beziehungsweise des geltenden Rechts müssen auf Verordnungsstufe weiter präzisiert werden. Es sind dies: Bau-, Strassen- und Niveaulinien (§§ 18–20); Einführung der Begriffe und Messweise gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (§ 50a); Erdbebensicherheit von Gebäuden (§ 52); Flächensparendes Erstellen von Parkierungsanlagen (§ 56); Parkfelderanzahl (§ 56); allenfalls weitere Bestimmung, die die Baureife (§ 32) und den Verkehr (§§ 54a ff.) betreffen; Befreiung von der Baubewilligungspflicht prüfen (Solaranlagen, Witterungs- und Vogelschutzanlagen); Ausnützungsziffer (keine Benachteiligung von energieeffizienten Bauweisen). Für das Setzen von Minimalstandards für den Energieverbrauch (Motion der SP-Fraktion vom 20. März 2007) ist keine Grundlage im BauG erforderlich. Die nötigen Energiesparvorschriften können direkt gestützt auf das Energiegesetz in der Energiesparverordnung erlassen werden (siehe dazu [07.61] Motion vom 15. August 2007). - 26 - 6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Titel Neuer Titel Formelle Änderung links = heutiges Recht; rechts = aktueller Entwurf Titel Titel Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Der Grosse Rat hat am 4. September 2007 ein neues "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR)" erlassen. Umweltrechtliche Bestimmungen im BauG sind gestrichen und im neuen EG UWR aufgenommen worden. Der Titel des BauG, der den "Umweltschutz" miterwähnt, ist somit nicht mehr korrekt und wird entsprechend verbessert. Gleichzeitig wird hier – und in allen weiteren Bestimmungen – der Begriff "Raumplanung" durch den zeitgemässen Begriff "Raumentwicklung" 10 ersetzt (vgl. Ziffer II/4, Seite 108). §3 Mitwirkung der Bevölkerung Formelle Änderung links = heutiges Recht; rechts = aktueller Entwurf §3 § 3 und Marginalie Einbezug der Bevölkerung Mitwirkung der Bevölkerung Die Bevölkerung soll rechtzeitig in die Vorbereitung raumwirksamer Tätigkeiten des Kantons und der Gemeinden einbezogen werden. Die Behörden orientieren die Öffentlichkeit über Grundlagen, Ziele und Massnahmen. Sie nehmen Einwendungen und Vorschläge entgegen und prüfen diese bei der weiteren Bearbeitung. Die Behörden orientieren die Bevölkerung nach Massgabe des Bundesrechts über Planungen nach diesem Gesetz und sorgen dafür, dass sie in geeigneter Weise mitwirken kann. In begründeten Fällen kann das Mitwirkungsverfahren zusammen mit dem Einwendungsverfahren durchgeführt werden. Grund für die Revision Das "Mitwirkungsverfahren" (§ 3 BauG) unterscheidet sich vom förmlichen "Einwendungsverfahren" (§ 4 BauG), wo nur die Parteien zugelassen sind, dadurch, dass es öffentlich ist. Die Begriffe "Mitwirkungsverfahren" und "Einwendungsverfahren" sind klar voneinander zu trennen (vgl. § 4 Seite 28). Der heutige Gesetzestext entspricht diesem Erfordernis nicht und wird daher revidiert. Der Begriff Raumentwicklung umfasst alle Prozesse im Raum – wie namentlich die Besiedlung, die Wirtschaft und den Verkehr – sowie ihre Wechselwirkungen mit der Umwelt, der Gesellschaft und den wirtschaftlichen Akteuren. Der (engere) Begriff Raumplanung steht für die vorwegnehmende Koordination von raumwirksamen Tätigkeiten und deren Steuerung über längere Zeit. Als Oberbegriff umfasst Raumplanung alle räumlichen Planungen der öffentlichen Hand auf allen Staatsebenen und in allen raumrelevanten Sachgebieten, wie Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft usw. (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundesamt für Raumentwicklung, Forschungskonzept 2004 - 2007, «Nachhaltige Raumentwicklung und Mobilität», Seite 14 f.). 10 - 27 - Mitwirkungsverfahren Im Mitwirkungsverfahren wird die Öffentlichkeit eingeladen, zu den "Planungen nach diesem Gesetz" Stellung zu nehmen. Dies stärkt die demokratische Legitimation des Planungsprozesses und ermöglicht eine breite Interessenabwägung. Es ist dies die Grundlage für sachgerechte Planungsentscheide und verbessert ihre Umsetzung. Das Mitwirkungsverfahren wird vom Bundesrecht (Art. 4 Raumplanungsgesetz, RPG) vorgeschrieben, so dass sich das kantonale Recht mit einer schlanken Regelung begnügen kann. Erfordernis eines Mitwirkungsverfahrens Planungen, die dem Mitwirkungsverfahren unterliegen, sind: der Richtplan, der regionale Sachplan, der kantonale Nutzungsplan und die kommunale Nutzungsplanung (allgemeine Nutzungspläne und Sondernutzungspläne). Die Bevölkerung ist berechtigt, Vorschläge und Stellungnahmen zu den Entwürfen abzugeben; die Behörde muss sich materiell mit den Eingaben zu befassen. Zu einer individuellen Beantwortung jeder einzelnen Stellungnahme ist sie nicht verpflichtet. Art der Durchführung In welcher Weise das Mitwirkungsverfahren durchgeführt wird (öffentliches Auflageverfahren, öffentliche Informationsveranstaltung, an der sich jede Person zum Entwurf äussern kann), überlässt das Gesetz der Behörde. Namentlich ist es zulässig, das Mitwirkungsverfahren zusammen mit dem Einwendungsverfahren durchzuführen, wenn dies als geeignet erscheint (vgl. das geltende Recht: § 24 Abs. 3, Seite 48). Es gibt keine Pflicht mehr zur schriftlichen Stellungnahme und zur Erstellung eines öffentlichen Berichts (vgl. §§ 10 Abs. 4 und 22 Abs. 2). Damit kann unverhältnismässiger Aufwand vermieden werden. Verzicht auf Mitwirkungsverfahren Untergeordnete Planänderungen erfordern nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip kein Mitwirkungsverfahren. Darunter fallen zum Beispiel: geringfügige Richtplananpassungen oder "unwesentliche Änderungen der allgemeinen Nutzungspläne" im Sinne von § 25 Abs. 3 lit. b (Seite 49) 11. 11 Zum Ganzen: WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 1 ff zu Art. 4. - 28 - §4 Einwendungsverfahren und Rechtsschutz (Verbandsbeschwerderecht) Kernpunkt: Verwesentlichung des Verbandsbeschwerderechts §4 § 4 Marginalie, Abs. 2 und 3, Abs. 4–6 (neu) Verfahren und Rechtsschutz Einwendungsverfahren und Rechtsschutz 1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und für den Rechtsschutz die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. 1 2 Einsprachen sind Rechtsmittel, die in der Regel von der anordnenden Behörde beurteilt werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. 2 3 3 Gesamtkantonale Organisationen können gegen Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes oder gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung und Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, Einsprache oder Beschwerde erheben. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen und mindestens 10 Jahre vor der Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. Der Grosse Rat kann durch Dekret festlegen, dass in bestimmten Gebieten auch regionale Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes legitimiert sind. Die Staatskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der einsprache- und beschwerdeberechtigten Organisationen und ihrer zeichnungsberechtigten Organe. … Einwendungen können erhoben werden, bevor der erstinstanzliche Entscheid ergeht. Sie sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Gesamtkantonale Organisationen können Einwendungen und Beschwerden erheben, wenn es um Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, um Entscheide über die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder um entsprechende planerische Festsetzungen geht. 4 Der Grosse Rat kann durch Dekret festlegen, dass in bestimmten Gebieten auch regionale Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes legitimiert sind. 5 Die Staatskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen und ihrer zeichnungsberechtigten Organe. 6 Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht aufstellt, gelten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und regionalen Organisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren. - 29 - Bundesrecht und kantonales Verfahrensrecht Das Bundesrecht hat das Verbandsbeschwerderecht verschärft, damit es nicht zur Durchsetzung von Einzelinteressen gebraucht werden kann. Missbräuche und ungebührliche Verzögerungen dürfen auch in den kantonalen Verfahren nicht zugelassen werden. Der Kanton übernimmt daher die Verschärfungen auch für das kantonale Verfahren. Beschwerderecht der gesamtkantonalen Organisationen Nach geltendem kantonalem Recht sind – nebst den vom Bundesrecht zugelassenen gesamtschweizerischen Organisationen – ebenfalls die gesamtkantonalen Organisationen zum Verbandsbeschwerderecht zugelassen. Die Verfahren lassen sich effektiver und unbürokratischer abwickeln, wenn die gesamtkantonalen Organisationen, die mit den kantonalen Verhältnissen gut vertraut sind, weiterhin die Ansprechpartnerinnen bleiben und nicht die gesamtschweizerischen Organisationen dazwischengeschaltet werden müssen. Das Verbandsbeschwerderecht der gesamtkantonalen Organisationen wird daher beibehalten, wie dies der Grosse Rat bereits in Beantwortung der Initiative «Gegen Bauverhinderung, für neue Arbeitsplätze; Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts» entschieden hat. Standesinitiative des Kantons Aargau vom November 2004 12 In einer Standesinitiative hat der Kanton Aargau vom Bund Massnahmen zur Konkretisierung des Verbandsbeschwerderechts verlangt. Der Bund hat diese Massnahmen in den wesentlichen Punkten umgesetzt 13. Noch nicht erfüllt ist die Forderung, dass die Verbände über ihre Einsprache- und Beschwerdetätigkeit und die damit verbundenen Kosten öffentlich Rechenschaft ablegen. Der Bund will dies in einer Verordnung regeln. Ebenfalls noch nicht aufgenommen ist die Forderung, welche in der eidgenössischen Volksinitiative der Zürcher FDP 14 enthalten ist. Diese verlangt vom Bund, dass Umweltverbände keine Beschwerde mehr erheben können gegen Projekte, die in Volks- oder Parlamentsabstimmungen auf Gemeinde-, Kantons- oder Bundesebene gutgeheissen worden waren. Wird die Initiative angenommen, so gilt diese Einschränkung ebenfalls für das kantonale Recht. Der Kanton seinerseits hingegen ist nicht befugt, das Verbandsbeschwerderecht, soweit es der Bund zulässt, einzuschränken. Kantonales Recht, das strenger wäre als das Bundesrecht, hätte nur Gültigkeit für die gesamtkantonalen Organisationen, nicht jedoch auch für die vom Bund zugelassenen gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen. 12 GR.04-285-1. Umsetzung der parlamentarischen Initiative Hofmann, in Kraft gesetzt per 1. Juli 2007. 14 Eidgenössische Volksinitiative "Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik – Mehr Wachstum für die Schweiz!" Botschaft des Bundesrats vom 8. Juni 2007 Im Internet: http://www.parlament.ch/homepage/do-dossiers-az/do-beschwerderecht/do-beschwerderecht-botschaft.htm. 13 - 30 - Abs. 2 Einwendungsverfahren Das Bundesrecht und die Lehre unterscheiden zwischen "Einsprachen" und "Einwendungen". "Einsprachen" richten sich gegen ergangene Verfügungen, "Einwendungen" hingegen werden vor Erlass einer Verfügung (vor Erteilung der Baubewilligung) erhoben und dienen als besonderes Mittel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs 15. Im geltenden Recht wird der Begriff "Einsprache" durch den korrekten Begriff "Einwendung" ersetzt. Abs. 3 Formelle Anpassung. Das Verbandsbeschwerderecht der gesamtkantonalen Organisationen wird beibehalten. Diese haben in der Vergangenheit keinen Anlass zu einer Verschärfung des Verbandsbeschwerderechts gegeben. Abs. 4 und 5 sind inhaltlich identisch mit dem bisherigen Abs. 3. Abs. 6 Das Bundesrecht gibt den gesamtschweizerischen Umweltverbänden (Art. 55 Umweltschutzgesetz [USG] und 12 Natur- und Heimatschutzgesetz [NHG]) ein Beschwerderecht. Dieses Beschwerderecht hat der Bund per 1. Juli 2007 aufgrund einer parlamentarischen Initiative verschärft 16. Insbesondere werden die erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit und die Rügemöglichkeiten der Umweltverbände eingeschränkt. Die selbstständige Erhebung von Beschwerden durch kantonale Unterorganisationen ohne Zustimmung der schweizerischen Organisation wird unterbunden. Auch wird die Möglichkeit der Umweltverbände, mit der Bauherrschaft Vereinbarungen abzuschliessen, beschränkt; das Kostenrisiko für die unterliegende beschwerdeführende Partei wird erhöht. Zudem soll die Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns das Risiko von Verfahrensverzögerungen verkleinern. Absatz 6 verweist auf diese Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für die Verfahren vor den Bundesbehörden aufstellt. Sie gelten so ebenfalls für die kantonalen Verfahren. 15 AGVE 2000, Seite 216; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2006, N 1817. Siehe auch die Regelung im Bundesrecht, "Besondere Einwendungsverfahren", Art. 30a VwVG. 16 Die Gesetzesänderung ist per 1. Juli 07 in Kraft getreten. Weitere Änderungen von Bundesrecht betreffen die Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe dazu: http://www.bafu.admin.ch/dokumentation/medieninformation/00962/index.html?lang=de&msgid=12592). - 31 - §6 Begriffe Kernpunkt: Harmonisierung der Baubegriffe § 6 Abs. 1 Einleitungssatz und lit. b, Abs. 2 § 6 Abs. 1 Einleitungssatz und lit. b, Abs. 2 1 Bauten im Sinne dieses Gesetzes sind: a) alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte; b) Tiefbauten; c) Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen; d) Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden; e) Steinbrüche, Kies- und andere Gruben; f) Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung; g) Ablagerungen und Deponien; h) Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung. 1 2 2 Tiefbauten sind unterirdische oder oberirdische Bauten, die das nicht wesentlich veränderte Terrain um höchstens 80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkplätze, Pisten und Gleise. Bauten und Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: a) … b) Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen; c) … d) … e) … f) … g) … h) … Aufgehoben. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Die BPUK hat am 22. September 2005 eine Vereinheitlichung der sog. Baubegriffe beschlossen. Die Kantone sind nun eingeladen, einem entsprechenden Konkordat – der "Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB) – beizutreten. Im BauG sollen die nötigen begrifflichen Anpassungen erfolgen, um einen allfälligen Beitritt zu ermöglichen (vgl. § 50a). Damit keine Ungereimtheiten mit den Begriffsdefinitionen des Konkordats entstehen, werden die Definitionen, die der IVHB widersprechen, aus dem Gesetz gestrichen. Abs. 1 Einleitungssatz Das heutige BauG spricht von "Bauten", wenn "Bauten und Anlagen" gemeint sind. Die Terminologie "Bauten und Anlagen" ist durch das Bundesrecht vorgegeben. Dass der Kanton Aargau die Begriffe abweichend vom Bundesrecht definiert, macht keinen Sinn. Im ganzen Gesetzestext wird daher der Begriff "Baute" durch das Begriffspaar "Bauten und Anlagen" ersetzt (vgl. hinten Ziffer II/2 Seite 108). Zwischen "Bauten" und "Anlagen" besteht keine scharfe Trennlinie. Im Allgemeinen gelten als "Bauten" Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten. Als "Anlagen" werden eher Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern 17. 17 Kommentar RPG 2006, N 11 zu Art. 22. - 32 - lit. b Die IVHB verwendet anstelle des Begriffs Tiefbaute die Ausdrücke "Unterirdische Bauten" und "Unterniveaubauten". Der Begriff "Tiefbaute" widerspricht der IVHB und wird daher aus dem Gesetzestext gestrichen. Er wird ersetzt durch eine beispielhafte Aufzählung (Abs. 2 des heutigen Rechts). Abs. 2 (heutiges Recht) Die Höhen eines Gebäudes werden nach heutigem Recht ab gewachsenem Terrain gemessen (§ 13 ABauV). Diese Messweise soll für alle Bauten, auch für Tiefbauten, gelten. Abs. 2, der für Tiefbauten einen davon abweichenden Messpunkt festlegt, wird gestrichen. §9 Verfahren der Richtplanung Kernpunkt:Vereinfachte Verfahrensabläufe (Festsetzung von Zwischenergebnissen durch den Regierungsrat) §9 § 9 Abs. 2 und 3, Abs. 4bis (neu) Verfahren der Richtplanung Verfahren der Richtplanung 1 Der Regierungsrat erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Richtplänen in Zusammenarbeit mit den regionalen Planungsverbänden. Er unterbreitet sie den Gemeinden zur Vernehmlassung. 1 … 2 Nach Durchführung und Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens macht das Baudepartement die Planentwürfe mit den Vernehmlassungen der Gemeinden öffentlich bekannt. Jedermann kann Einwendungen und Vorschläge zu den Entwürfen einreichen. Das Baudepartement nimmt zu den Eingaben Stellung. Es fasst die Ergebnisse des Vernehmlassungs- und Mitwirkungsverfahrens in einem Bericht zusammen. Die Akten dieser Verfahren sind öffentlich. 2 Aufgehoben. [in § 3 geregelt] 3 Das Vernehmlassungs- und das Mitwirkungsverfahren können bei Änderungen von untergeordneter Bedeutung zusammengelegt werden. 3 Aufgehoben. [in § 3 geregelt] 4 4 … Der Grosse Rat beschliesst über die kantonalen Richtpläne. 4bis Der Regierungsrat schreibt die Richtpläne fort und beschliesst die Festsetzung von bisherigen Zwischenergebnissen. Er hört vorher die betroffenen Gemeinden und Regionalplanungsverbände an. 5 Der Regierungsrat sorgt für die auf Grund der Richtpläne notwendige Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten. Er hält die Bedürfnisse nach Koordination mit den raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes und der Nachbarkantone fest. 5 … - 33 - Festsetzung von Zwischenergebnissen Der Grosse Rat beschliesst den kantonalen Richtplan (Festsetzungen und Zwischenergebnisse) und legt so den Rahmen für die kantonale Entwicklung fest. Einträge, die der Grosse Rat im Richtplan als "Zwischenergebnisse" festhält, müssen noch sachlich oder mit den Betroffenen (Bund, Kantone, Gemeinden) abgestimmt werden, bevor sie danach definitiv festsetzt werden können. Diese Festsetzung soll künftig durch den Regierungsrat erfolgen. Fortschreibungen Bereits heute ist der Regierungsrat für Fortschreibungen zuständig. Es handelt sich dabei um Abweichungen oder Änderungen von geringfügiger räumlicher und sachlicher Bedeutung und um Vororientierungen von neuen Vorhaben. Der Richtplan wird auf den aktuellen Stand gebracht 18. Vergleich mit anderen Kantonen Das Bundesrecht legt nicht fest, welches kantonale Organ den Richtplan beschliessen muss. Entsprechend unterschiedlich ist die Praxis in den Kantonen: teils ist die Regierung allein damit betraut (7 Kantone), teils die Regierung unter Beteiligung des Parlaments (13 Kantone), teils liegt die Entscheidgewalt allein beim Parlament (6 Kantone, darunter der Kanton Aargau nach heutigem Recht) 19. Abs. 2 und 3 Das Mitwirkungsverfahren ist in § 3 geregelt. Abs. 4bis Der Regierungsrat kann neu Festsetzungen selber vornehmen, wenn der Grosse Rat bereits das Zwischenergebnis genehmigt hat. Auch in den meisten anderen Kantonen befasst sich der Grosse Rat nur einmal mit derselben Thematik. Bei der Fortschreibung des Richtplans handelt es sich um blosse Informationsinhalte. Sie erfolgen bereits heute durch den Regierungsrat 20. 18 Zu den Begriffen Festsetzung, Zwischenergebnis und Vororientierung vgl. Art. 5 Abs. 2 RPV. Kommentar RPG 1999, N 10 ff. zu Art. 10; Kommentar RPG 2006 N. 8 zu Art. 6. 20 Richtplantext Seite 7 (Einleitung 2.2.7). 19 - 34 - § 10 Kantonale Nutzungspläne Kernpunkt: Vereinfachte Verfahrensabläufe (Kompetenzen für den Regierungsrat – Entlastung des Grossen Rats) § 10 § 10 Marginalie und Abs. 2–6 Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften Kantonale Nutzungspläne 1 Der Grosse Rat kann kantonale Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften erlassen, soweit kantonale oder regionale Interessen es erfordern, namentlich zum Schutz von Landschaften, Gewässern und Kulturdenkmälern, Gebäuden oder Anlagen, zur längerfristigen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien wie Kies oder Kalkstein sowie zur Erstellung von öffentlichen Werken wie für den Verkehr, die Ver- und Entsorgung. 1… 2 Werden die kommunalen Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften so geändert, dass sie diesen kantonalen oder regionalen Interessen ausreichend Rechnung tragen, so hebt der Grosse Rat die betreffenden kantonalen Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf. 2 3 3 4 4 5 5 Das Baudepartement erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften in Zusammenarbeit mit den interessierten Departementen, Anstalten, regionalen Planungsverbänden und Gemeinden. Das Baudepartement macht die Entwürfe in den betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt. Jedermann kann Einwendungen und Vorschläge zu den Entwürfen einreichen. Das Baudepartement nimmt zu den Eingaben Stellung. Es fasst die Ergebnisse in einem Bericht zusammen. Die Akten dieses Verfahrens sind öffentlich. Das Baudepartement legt die bereinigten Entwürfe in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erheben. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen auf Grund von Anträgen einer Amtsstelle, die sich nicht mit der Ausarbeitung der Entwürfe befasst hat. Die Einspracheentscheide sind dem Grossen Rat bekannt zu geben. Der Regierungsrat ist befugt, a) zur Umsetzung des kantonalen Richtplans einen kantonalen Nutzungsplan zu erlassen, b) einen kantonalen Nutzungsplan aufzuheben, wenn die darin verfolgten kantonalen oder regionalen Interessen in der kommunalen Nutzungsplanung umgesetzt worden sind. Das zuständige Departement erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Nutzungsplänen ___ in Zusammenarbeit mit den betroffenen ___ Anstalten, Regionalplanungsverbänden und Gemeinden. Aufgehoben. Das Departement legt die bereinigten Entwürfe in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Der Regierungsrat entscheidet über die Einwendungen auf Grund von Anträgen einer Stelle, die sich nicht mit der Ausarbeitung der Entwürfe befasst hat. Die Einwendungsentscheide sind dem Grossen Rat bekannt zu geben, wenn dieser für den Erlass des Nutzungsplans zuständig ist. - 35 - 6 Die Beschlüsse des Grossen Rates über die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen innert 20 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 6 Die Beschlüsse des Regierungsrats und des Grossen Rats über die Nutzungspläne ___ können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen innert 30 Tagen*** seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden ___. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. *** kursiv: Fassung gemäss Revision Verwaltungsrechtspflegegesetz, Stand Grosser Rat, 2. Beratung vom 4. Dezember 2007 Kompetenzen für den Regierungsrat Der Regierungsrat soll – anstelle des Grossen Rats – (a) kantonale Nutzungspläne erlassen dürfen, wenn der Richtplan die nötigen Leitplanken gesetzt hat, und (b) obsolete kantonale Nutzungspläne aufheben können. Die Verfahrensvereinfachungen entlasten den Grossen Rat, ohne dass ihm wichtige Entscheidungsbefugnisse genommen würden, und beschleunigen die Verfahren. Abs. 2 Der Absatz 2 erlaubt dem Regierungsrat, kantonale Nutzungspläne, die umgesetzt sind und keine Bedeutung mehr haben, aufzuheben 21. Er soll auf der anderen Seite die Kompetenz erhalten, solche zu erlassen, wenn der Richtplan die dafür nötige Grundlage enthält. Das Parlament verliert seine Steuerungsfunktion deswegen nicht, weil die massgebliche Steuerung mit dem Richtplan erfolgt. Die Kantonsverfassung (KV) bestimmt, dass der Grosse Rat zuständig ist für den Erlass der "allgemeinverbindlichen Raumnutzungspläne des Kantons" (§ 82 Abs. 1 lit. g KV). Kantonale Nutzungspläne, denen wegen ihres begrenzten Adressatenkreises oder ihrer Konkretheit die Rechtsnatur der Allgemeinverbindlichkeit abgeht, fallen nicht darunter. Die Verfassung steht einer Kompetenzdelegation, wie sie hier vorgesehen ist, nicht entgegen 22. Abs. 3 Der Begriff "Nutzungspläne" umfasst ebenfalls die zu den Plänen gehörenden Vorschriften 23. Der Ausdruck "Nutzungsvorschriften" muss daher hier – und an anderen Orten – aus gesetzestechnischen Gründen gestrichen werden. Eine Zusammenarbeit mit den Departementen in der Entwurfsphase wird nicht mehr allgemein vorgeschrieben. Sie können sich in jedem Fall im Mitberichtsverfahren äussern. Abs. 4 Das Mitwirkungsverfahren ist neu in § 3 (Seite 26) geregelt. Abs. 5 "Einsprache" wird durch "Einwendung" ersetzt (vgl. § 4). 21 Bereits heute hat der Regierungsrat die Kompetenz, Nutzungspläne, denen kein öffentliches Interesse mehr zukommt, nicht anzuwenden (sogenannte inzidente Normenkontrolle; vgl. AGVE 2000 Seite 258). 22 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, N 27 f. zu § 82. 23 Diese Begriffsdefinition stimmt überein mit der Begriffsdefinition im Bundesrecht: WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 4 zu Art. 33. - 36 - Abs. 6 Das Verwaltungsgericht ist von Bundesrechts wegen gehalten, nicht bloss die Rechtmässigkeit, sondern auch die Zweckmässigkeit von Nutzungsplänen zu beurteilen, wenn es einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist 24. Der bisherige Gesetzestext wird deshalb korrigiert. § 12a Regionale Sachpläne Kernpunkt: Aufwertung der regionalen Zusammenarbeit Strategien: Zukunftsorientierte Raumstrukturen 25 § 12a (neu) Regionale Sachpläne 1 Die Gemeinden können zur Regelung überkommunaler Sachbereiche der räumlichen Entwicklung regionale Sachpläne erlassen und darin die für die Umsetzung erforderlichen Massnahmen und Zeiträume bezeichnen. 2 Die regionalen Sachpläne werden von den betroffenen Gemeinderäten beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt. Sind sich die Gemeinden nicht einig, stellt die Mehrheit der Gemeinden Antrag beim Regierungsrat. Dieser beschliesst die Pläne und unterbreitet sie dem Grossen Rat zur Genehmigung. 3 Die regionalen Sachpläne sind für die Behörden verbindlich. Behördenverbindliche Abstimmung von Planungsmassnahmen im regionalen Raum Um überkommunale und regionale Entwicklungsziele zu erreichen, müssen die Gemeinden die Realisierung von konkreten Vorhaben behördenverbindlich festlegen können. Dies kann verschiedene Sachbereichen betreffen (Verkehrsmassnahmen, Energieerschliessung, Siedlungsentwicklung etc.). Im neuen Infrastrukturfondsgesetz macht der Bund seine Beitragszahlungen an Verkehrsinfrastrukturen des Agglomerationsverkehrs davon abhängig, dass sie behördenverbindlich festgelegt sind 26. Regionaler Sachplan entlastet Richtplan Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung von Planungen durch den Richtplan. Die Aufnahme von "Teilplanungen auf Sachebene", um die es hier geht, würde den kantonalen Richtplan jedoch überladen. Auch wäre der Richtplan im Massstab 1:50'000 nicht geeignet, sachorientierte Teilplanungen abzubilden. Hinzu kommt, dass das Richtplanverfahren aufwändig ist: der Plan wird vom Grossen Rat beschlossen und muss vom Bundesrat genehmigt werden. Für kommunale und regionale Sachbereiche wäre dies ein übertriebener Verfahrensablauf. Der Bund ist zudem nicht mehr gewillt, Richtpläne mit sehr hohem Detaillierungsgrad zu bearbeiten. Der vorliegende Entwurf stellt daher den Gemeinden die regionalen Sachpläne als 24 BGE 127 II 238; VGE III/27 vom 14. April 2003 i.S. D., Seite 11 ff. (wird in den AGVE 2004 publiziert); Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. 25 raumentwicklungAARGAU A.1.1. 26 Vgl. http://www.are.admin.ch/themen/agglomeration/00626/01680/index.html?lang=de. Das Agglomerationsprogramm "umfasst inhaltlich und zeitlich koordinierte und priorisierte Massnahmen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung sowie infrastrukturelle und betriebliche Massnahmen der verschiedenen Verkehrsträger eines ganzen Agglomerationsraums." - 37 - Koordinationsinstrument zur Verfügung. In anderen Kantonen sind vergleichbare Instrumente bereits vorhanden (Bern, Freiburg, Solothurn, Zürich) 27. Weiter gibt es Kantone, die einen regionalen Richtplan einsetzen, um die Planung auf die Regionen abzustimmen (Freiburg, Bern, Luzern, Graubünden, Zürich). Vorgaben des Bundes Der Bund macht Beiträge für Verkehrsinfrastrukturen davon abhängig, dass die Massnahmen für jede betroffene Gemeinde behördenverbindlich festgelegt sind. Das Agglomerationsprogramm muss aufzeigen, wie Massnahmen im Bereich Siedlung und Verkehr inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt und umgesetzt werden sollen. Dies kann idealerweise im regionalen Sachplan abgebildet werden. Fehlt die nötige Behördenverbindlichkeit, leistet der Bund keine Beiträge. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat sich in einer Stellungnahme entsprechend positiv zum Regionalen Sachplan geäussert 28. Demokratische Legitimation Die Gemeinderäte beschliessen die regionalen Sachpläne unter der Mitwirkung der Öffentlichkeit (§ 3); das Mitwirkungsverfahren stellt sicher, dass die Bevölkerung ihre Anliegen einbringen kann. Da es dem Inhalt nach um Massnahmen und somit um die operationelle Ebene geht, ist es sachgerecht, dass die Gemeinderäte zuständig sind. Die regionalen Sachpläne haben behördenverbindlichen Charakter. Sie sind somit nicht eigentumsverbindlich und führen zu keiner finanziellen Verpflichtung. Sie müssen daher nicht von der Gemeindeversammlung beschlossen werden. Durch das Mitwirkungsverfahren ist die Bevölkerung aber ins Verfahren eingebunden. – Das schlanke Verfahren erlaubt den Gemeinderäten, konsensuale Lösungen auszuhandeln. Wenn sich trotzdem eine Minderheit von Gemeinden nicht einbinden lässt, liegt die Genehmigungskompetenz beim Grossen Rat, der die demokratische Abstützung sicherstellt. Keine neue Planungsebene Mit dem regionalen Sachplan wird keine neue Planungsebene geschaffen, sondern ein Instrument eingeführt, das den Richtplan in entsprechendem Umfang entlastet. Der kantonale Richtplan gibt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung vor, die ihm untergeordneten regionalen Sachpläne regeln in einem vereinfachten Verfahren Sachfragen, die gleichfalls einer Abstimmung und Koordination bedürfen. Es wird keine Planungsebene geschaffen, die zusätzlich durchlaufen werden müsste. Keine Grundeigentumsverbindlichkeit, keine finanziellen Verpflichtungen Der regionale Sachplan ist behördenverbindlich. Er beinhaltet keine finanziellen Vorentscheide. Eine Grundeigentumsverbindlichkeit kommt nur dem Nutzungsplan zu, der in einem Verfahren mit entsprechendem Rechtsschutz erlassen wird. Für die Finanzierung der Projekte sind Kreditbeschlüsse gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich. Der regionale Sachplan ändert diese Zuständigkeiten nicht ab. 27 BE (Art. 57 BauG BE: die Sachpläne beziehen sich auf einzelne Sachbereiche, wie zum Beispiel das Schulwesen, die Energieversorgung etc), Freiburg (Art. 15 ff. BauG FR. Der Sachplan ist Grundlagenplan und koordinatives Instrument), Zürich (Sachpläne bestehen zum Beispiel für Strassenbauprogramme, Spitalplanungen, Energiepläne oder Kiesabbaupläne. Die Sachpläne des Bundes sind auf Art. 13 RPG abgestützt. Da die regionalen (kantonalen) Sachpläne im Raumplanungsgesetz (RPG) nicht geregelt sind, muss im BauG angegeben werden, dass sie behördenverbindlichen Charakter haben. 28 Bundesamt für Raumentwicklung, Schreiben vom 21. März 2007. - 38 - "Regionaler Richtplan" nach altem BauG Das alte BauG von 1971 kannte – nebst dem kantonalen Richtplan – den regionalen Richtplan (§ 125 BauG 1971). Dieses Instrument erwies sich jedoch als zu schwerfällig, weil nicht nur einzelne sachlich abgegrenzte Themen im regionalen Richtplan abgebildet wurden, sondern alle Sachbereiche, die eine Region betrafen. Damit unterschied sich der regionale Richtplan nicht wesentlich vom kantonalen Richtplan. Beim vorliegenden "regionalen Sachplan" geht es denn auch nicht darum, den regionalen Richtplan wieder einzuführen. Der regionale Sachplan regelt ganz spezifische Sachfragen, die einer überkommunalen Abstimmung bedürfen. Abs. 1 Die Gemeinden können zur Regelung überkommunaler Sachbereiche der räumlichen Entwicklung regionale Sachpläne erlassen. Sachpläne können Planungsziele sowie Massnahmen und Festlegungen enthalten, die für die Entwicklung eines Gebiets bedeutsam sind und zwei oder mehrere Gemeinden betreffen. Themen können zum Beispiel sein: Massnahmen der Agglomerationsprogramme (zum Beispiel Langsamverkehr), wirtschaftliche Entwicklungsgebiete (zum Beispiel Festlegung von Industrie- und Gewerbeschwerpunkten), Verkehrsmassnahmen, Freizeitanlagen, Naherholungsgebiete. Der Richtplan kann sich so begnügen, Inhalte von gesamtkantonaler Bedeutung (zum Beispiel Stadtbahn Limmattal) zu regeln, und wird nicht unnötig aufgebläht. Geht es "nur" um überregionale Anliegen (zum Beispiel Anbindung des Langsamverkehrs an die Stadtbahn), ist der regionale Sachplan das geeignete Instrument. Abs. 2 Die regionalen Sachpläne werden in der Regel von den Gemeinden beziehungsweise von den durch die Gemeinden beauftragten Regionalplanungsverbänden in Zusammenarbeit mit dem Kanton entworfen. Notwendig ist ein Einbezug der Bevölkerung im Mitwirkungsverfahren nach § 3 BauG. Die Gemeinderäte beschliessen sie und lassen sie vom Regierungsrat genehmigen. Finden die Gemeinden keinen Konsens, liegt die Genehmigungskompetenz beim Grossen Rat. Dies bedeutet zwar einen zusätzlichen Verfahrensaufwand, vergrössert aber die demokratische Abstützung. Einzelne Gemeinden, die sich einer Lösung verschliessen, die für die Region von Gewichtigkeit ist, werden so ebenfalls eingebunden. Sie können ein bedeutsames Projekt nicht einfach blockieren. - 39 - Die Regionalen Sachpläne werden von den Gemeinderäten beschlossen. Der Regierungsrat kann als Aufsichtsinstanz die Pläne nur genehmigen oder nicht genehmigen, inhaltlich jedoch nicht abändern. Eine Nichtgenehmigung kommt nur dann in Frage, wenn die Pläne das Recht verletzen, dem Richtplan widersprechen oder in unbilliger Weise die Interessen von Gemeindeminderheiten verletzen. Nötigenfalls muss der Regierungsrat auf eine Richtplanänderung hinwirken, wenn er keine Genehmigung erteilen will. Gegen den Entscheid des Regierungsrats können sich die Gemeinden beim Verwaltungsgericht beschweren. Abs. 3 Der regionale Sachplan wird durch das Bundesrecht nicht geregelt. Deshalb muss das kantonale Recht die Behördenverbindlichkeit ausdrücklich regeln. Übersicht Behördenverbindliche Pläne (Richtplan, Regionaler Sachplan) und Allgemeiner Nutzungsplan: Inhalt Kantonaler Richtplan Kantonale Sachbereiche (behördenverbindlich) Zuständigkeit Kanton Regionaler Sachplan Regionale + überkommunale Sachbereiche (behördenverbindlich) mehrere Gemeinden Allgemeiner Nutzungsplan (Zonenplan, Nutzungsordnung) Kommunale Sachbereiche (grundeigentumsverbindlich) Gemeinde § 13 Grundsatz (Abstimmung Siedlung-Verkehr im Nutzungsplan) Kernpunkt: Abstimmung Siedlung und Verkehr, Qualität der Zonenplanung § 13 § 13 Abs. 1 und 2, Abs. 2bis und 2ter (neu) Grundsatz Grundsatz 1 Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Nutzungspläne. 1 2 2 Die Gemeinden erlassen Nutzungspläne, die regional abgestimmt sind. Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt wie gros- die räumliche Ordnung und die Umwelt ___ bese Einkaufszentren und grosse Materialabbaustel- dürfen einer besonderen Grundlage in einem Nutlen bedürfen einer besonderen Grundlage in zungsplan. einem Nutzungsplan. 2bis Die Gemeinden zeigen auf, wie sie die innere Siedlungsentwicklung und die Siedlungsqualität fördern und wie die Siedlungsentwicklung auf die vorhandenen oder noch zu schaffenden Kapazitäten des Verkehrsnetzes abgestimmt ist. - 40 - 2ter Sie legen die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Vorschriften in der Nutzungsplanung fest. 3 Der Kanton unterstützt die Erarbeitung der Nutzungsplanung der Gemeinden durch Beiträge. Der Grosse Rat bestimmt durch Dekret die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistungen. 3 … Frühzeitige Abstimmung Bei einer Zonenplanänderung müssen die Gemeinden aufzeigen, dass die Siedlungsentwicklung mit den Kapazitäten des Verkehrsnetzes abgestimmt ist. Damit wird erreicht, dass die Nutzungsplanung nicht isoliert von der Verkehrsplanung durchgeführt wird. Die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehr darf nicht erst auf der Stufe der Projektentwicklung oder des Baubewilligungsverfahrens zum Thema werden, sondern muss frühzeitig – bereits beim Erlass (bei der Änderung) des Zonenplans – erfolgen. Dies schafft Rechtsklarheit für das Baubewilligungsverfahren, verhindert langwierige Verfahren und kann vor möglichen Fehlinvestitionen schützen. Es darf nicht geschehen, dass erst nach Errichten eines Betriebs festgestellt wird, dass das Verkehrsnetz den zusätzlichen Verkehr nicht schlucken kann (Beispielsweise: Baden/Dättwil, Oftringen, Spreitenbach). Eine gute Raumentwicklung kann Siedlungsstrukturen vorsehen, die den Verkehr besser aufnehmen oder gar reduzieren, zum Beispiel durch das Festlegen von Entwicklungsschwerpunkten in der Nähe von ÖV-Haltestellen oder durch die Förderung einer Siedlungsentwicklung entlang von ÖV-Achsen. Bundesrechtliche Anforderung Bereits das Bundesrecht (Art. 1 RPG) verlangt, dass die "raumwirksamen Tätigkeiten" aufeinander abgestimmt werden. Aus dem Bundesrecht ergibt sich ferner, dass Bauzonen nur Land umfassen dürfen, das voraussichtlich in 15 Jahren erschlossen wird (Art. 15 RPG). Ein Grundstück ist nicht erschlossen, wenn die zonenkonforme Überbauung "eine Zunahme des Verkehrs zur Folge hätte, die durch das übergeordnete Strassennetz nicht mehr aufgenommen werden könnte." Einzurechnen ist dabei, "was mögliche spätere Bauten an Belastungen mit sich bringen werden" (Art. 19 RPG) 29. Die Nutzungsplanungen der Gemeinden sind abgeschlossen und an das Raumplanungsgesetz des Bundes von 1979 angepasst. Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr war dabei noch ein untergeordnetes Thema. Bei der nächsten Überarbeitung der Nutzungsplanung sowie bei Ein- und Umzonungen muss die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehr konsequent erfolgen. Im Vordergrund steht die Überprüfung der Standorteignung eines Gebietes für eine bestimmte Nutzung (Nutzungsbestimmung in der Bau- und Zonenordnung). Damit sollen Staus und dauernde Überlastungen von Verkehrsachsen minimiert werden. 29 GEORG MÜLLER, Rechtsgutachten betreffend enteignende Wirkung von Bestimmungen des Entwurfs zu einer Teilrevision des Baugesetzes vom 11. April 2007 (Rechtsgutachten GEORG MÜLLER), Seite 7. - 41 - Materielle Enteignung Die erforderliche Abstimmung von Siedlung und Verkehr stellt keine materielle Enteignung dar. In einem Rechtsgutachten führt Prof. Georg Müller aus, dass es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Präzisierung der bereits geltenden Rechtslage handelt. Er führt aus 30: "Wenn § 13 Abs. 1 [jetzt: § 13 Abs. 2bis] des Entwurfs die Gemeinden verpflichtet, die Nutzungspläne an die Kapazitäten des übergeordneten Verkehrsnetzes anzupassen, … wird nur verlangt, dass eine ausreichende Grund- und Groberschliessung vorhanden ist. Grundstücke, bei welchen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, können nicht in naher Zukunft einer verkehrsintensiven Nutzung zugeführt werden. Fehlt es an der notwendigen Grund- bzw. Groberschliessung, so liegt mit anderen Worten kein baureifes Land vor. Damit stellt sich auch die Frage einer materiellen Enteignung nicht." Abs. 1 Bereits das geltende Recht verlangt die Berücksichtigung von kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2). Dies wird hier verdeutlicht. Bei der regionalen Abstimmung steht die verkehrliche Abstimmung der Nutzungen über die Gemeindegrenzen hinweg im Vordergrund. Die Gemeinden müssen Nutzungsbestimmungen erlassen, die die Verkehrserzeugung entsprechend begrenzen. Abs. 2 Aus dem Bundesrecht ergibt sich, dass raumwirksame Tätigkeiten einem Planungsprozess zu unterstellen sind, wenn dies "nötig" ist (Art. 2 Abs. 1 RPG). Eine Planung ist immer dann nötig, wenn raumwirksame Aufgaben ohne sie nicht sachgerecht erfüllt werden können oder sich miteinander nicht in anderer Weise abstimmen lassen 31. Das kantonale Recht kann auf präzisierende Vorschriften verzichten. Abs. 2bis Die Gemeinde muss aufzeigen, in welcher Weise die Siedlungs- und Verkehrsentwicklung aufeinander abgestimmt sind. Die Prüfung dieses Punkts erfolgt im Planungsbericht (Art. 47 RPV) anhand einer Checkliste, die der Kanton den Gemeinden zur Verfügung stellt. Ein künftiger Ausbau des bestehenden kantonalen und kommunalen Verkehrsnetzes und von Verkehrskapazitäten kann mitberücksichtigt werden. Verkehrs- und Nutzungsplanung sind einander gleichgestellt, ohne dass das eine einen Primat gegenüber dem anderen hätte. Das bisherige Koordinationsgebot der verschiedenen Planungen ist in der Praxis bis anhin zu wenig beachtet worden. Es handelt sich hier nicht um eine neue Verpflichtung; die neue Regelung hebt diese Sorgfaltspflicht deutlicher hervor. Die Anforderungen an Verdichtung (innere Siedlungsentwicklung) und Siedlungsqualität sind nach geltendem Recht in § 46 geregelt. Aus systematischen Gründen soll § 46 gestrichen und hier integriert werden. 30 31 GEORG MÜLLER, Rechtsgutachten (siehe Fussnote 29), Seite 8 f. W ALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 13 zu Art. 2. - 42 - Abs. 2ter Schutz vor Naturgefahren Die erforderlichen Vorschriften zum Schutz vor Naturgefahren (zum Beispiel Hochwasser) sollen bereits im Nutzungsplan festgelegt werden. Durch planerische Massnahmen können präventiv Risiken vermindert, die Rechtssicherheit erhöht und Folgekosten gespart werden. § 15 Ausscheidung von Nutzungszonen Kernpunkt: Erhöhung der Siedlungsqualität an stark belasteten Strassen, Aufwertung der öffentlichen Räume § 15 § 15 Abs. 3 (neu) Ausscheidung von Nutzungszonen Ausscheidung von Nutzungszonen 1 Die Gemeinden erlassen allgemeine Nutzungspläne (Zonenpläne) und allgemeine Nutzungsvorschriften (Bau- und Zonenordnungen), die das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen einteilen und Art und Mass der Nutzung regeln. 2 Sie können insbesondere ausscheiden: a) Bauzonen, namentlich Wohn-, Kern-, Gewerbe-, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten; b) Grünzonen; c) Landwirtschaftszonen; d) Weilerzonen; e) Schutzzonen, namentlich Landschafts-, Naturund Ortsbildschutzzonen sowie Zonen zum Schutz der Gewässer; f) Materialabbau- und Deponiezonen; g) Gefahren- und Überflutungszonen. 3 Sie treffen für stark belastete Verkehrsachsen und die angrenzenden Bauzonen Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität und können zur Aufwertung der Strassen- und Freiräume weitere Massnahmen vorsehen. Sie können namentlich eine geeignete Anordnung der Nutzungen sowie einen zweckmässigen Baustandard von Gebäuden festlegen. Stark befahrene Verkehrsachsen in Siedlungen Im Kanton Aargau sind viele Verkehrsachsen geschichtlich entstanden, die durch dicht bebaute Siedlungen führen. Heute weisen diese zum Teil hohe Verkehrsbelastungen auf und führen zu markanten Beeinträchtigungen der Lebensqualität, bis hin zu schlechter Luftqualität oder hoher Lärmbelastung, die in Grenzbereichen liegt. Die Wohnqualität an diesen Verkehrsachsen sinkt und dadurch auch die Nachfrage nach Wohnraum in konventioneller Bauqualität im Strassenbereich. Umfahrungen dieser Siedlungsgebiete sind oft nicht möglich oder sinnvoll, sodass eine Aufwertung in den bestehenden Strassenräumen gefunden werden muss. Der Bedeutung der städtebaulichen Integration der Strassen im Siedlungsgebiet muss daher in der Praxis wesentlich mehr Beachtung geschenkt werden. Für den Kanton Aargau mit seinen vielen Strassendörfern, wo der Verkehr die Siedlungen meist nicht umfahren kann, ist die Aufwertung des strassennahen Siedlungsraums und des anliegenden Strassenraums, wie es das Gesetz vorsieht, ein wichtiges Anliegen. - 43 - Siedlungs- und Strassenraumgestaltung Es liegt in der Strategie des Kantons, Strassenräume nicht nur als Verkehrsachsen, sondern auch als Verbindungselement der angrenzenden Siedlungsteile zu behandeln. Um sie in ihrer Funktion als Lebens-, Kommunikations- und Bezugsraum aufzuwerten, sollen Massnahmen festgelegt werden, welche besondere auf die örtlichen Bedürfnisse abgestimmte Anforderungen an die Strassen und die Bauvorhaben entlang von Strassen stellen (zum Beispiel Gestaltung der Bauten und Strassenräume [abgetrennte Flächen für Langsamverkehr, Verkehrsinseln und dergleichen], Nutzung, Lärmschutz, Freiräume, Abstände, Bauweise usw.). Obwohl der Strassenraum primär der Verkehrsführung dienen muss, soll dieser öffentliche Raum so aufgewertet werden; dass die Wohnqualität langfristig erhöht wird, der Strassenraum von den Menschen als Ort der Begegnung genutzt werden kann und die Verkehrssicherheit erhöht wird. Strassenraumgestaltung und Lärmschutzmassnahmen Es zeigt sich, dass der gesetzlich erforderliche Lärmschutz mit Lärmschutzwänden oder anderen Massnahmen an dicht bebauten Strassen oft nicht oder nur sehr unbefriedigend umsetzbar ist. Zudem zeigt sich, dass Lärmschutzmassnahmen mit Lärmschutzwänden die Siedlungsqualität markant verschlechtern, indem sie die Strasse vom übrigen Siedlungsteil abtrennen. Es entstehen isolierte Räume, die wenig attraktiv fürs Ortsbild und Neuinvestitionen sind. Bessere Wohnqualität Wohnungen an stark befahrenen Strassen sollten bei hoher Lärm- und Schadstoffbelastung der Luft nicht durch Öffnen der Fenster gelüftet werden müssen. Aus Schallschutzgründen sind geschlossene Fenster erforderlich. Mit einer auf die Einwirkungen des Strassenverkehrs (Luft, Lärm) abgestimmten Gebäudebautechnik (zum Beispiel Minergie) lässt sich trotz hohem Verkehrsaufkommen eine gute Wohnqualität erzielen. Zudem kann so auf aufwändige und störende Lärmschutzmassnahmen verzichtet werden, was den Strassenraum als Teil der Siedlung aufwertet. Abs. 3 Für den Bau von Kantonsstrassen ist grundsätzlich der Kanton zuständig. Die Gemeinde erhält neu die Kompetenz, für die Gestaltung des Strassenraums im Nutzungsplan Vorschriften zu erlassen, wobei sie die kantonalen Anforderungen an ein funktionierendes Strassennetz nicht verletzen darf. Es ist vorgesehen, im Richtplan stark belastete Strassenabschnitte, wo Strassenraum- und Siedlungsgestaltungsmassnahmen nötig sind, zu bezeichnen. Damit kann der Grosse Rat durch Richtplanbeschluss behördenverbindlich festlegen, wo Massnahmen zur Aufwertung stark belasteter Strassenräume zu ergreifen sind. Dazu braucht es keine gesetzliche Regelung. Die Vorschriften, die die Gemeinde für eine bessere Siedlungsgestaltung erlassen darf, lassen nach wie vor eine wirtschaftlich sinnvolle Überbauung der Grundstücke zu. Prof. Georg Müller ist in einem Rechtsgutachten zum Schluss gelangt, dass es sich dabei um baupolizei- - 44 - lich und raumplanerisch begründete Eigentumsbeschränkungen handelt. Diese zählen zu den leichten, nicht entschädigungspflichtigen Eingriffen. Prof. Müller führt aus 32: "Die gestützt auf § 15a Abs. 2 [jetzt: § 15 Abs. 3] des Entwurfs angeordneten Massnahmen können einen sehr wahrscheinlich in naher Zukunft möglichen Gebrauch von Grundstücken in Bauzonen entlang von stark belasteten Verkehrsachsen einschränken. Soweit es um Massnahmen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Lärm geht, ergeben sich die Nutzungsbeschränkungen allerdings bereits aus dem Bundesrecht. Es liegt jedoch keine materielle Enteignung vor, weil die Eingriffe nicht von besonderer Intensität sind. Vorschriften über die Anordnung, Gestaltung, Baustandard und Nutzung von Bauten sowie ökologische Anforderungen und die Gestaltungspflicht können zwar zu erheblichen Einschränkungen der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks führen. Sie verhindern aber in aller Regel nicht, dass die betroffenen Liegenschaften in einer Weise überbaut werden können, die wirtschaftlich sinnvoll ist. Es handelt sich um baupolizeiliche und raumplanerische Eigentumsbeschränkungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den leichten, nicht entschädigungspflichtigen Eingriffen gehören. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass gestützt auf § 15a Abs. 2 des Entwurfs zu einer Teilrevision des BauG Massnahmen getroffen werden, die so schwer in das Eigentum eingreifen, dass eine materielle Enteignung zu bejahen ist. Das dürfte jedoch nur ausnahmsweise zutreffen, etwa wenn durch Gestaltungs- oder Nutzungsanordnungen die Überbauung ganzer Grundstücke oder grosser Teile davon verunmöglicht wird. Die Gemeinden werden überdies beim Erlass der betreffenden Vorschriften bzw. Festsetzung von Nutzungsplänen darauf achten, dass sie wenn immer möglich nicht entschädigungspflichtig werden." § 15a Bedingte Einzonungen und Umzonungen Kernpunkt: Flexible Anpassung an den Baulandbedarf § 15a (neu) Bedingte Einzonungen und Umzonungen 1 Zur Realisierung von Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse sind bedingte Einzonungen oder Umzonungen zulässig, wenn sie auf die besondere Eignung des Standorts angewiesen sind. 2 Die bedingten Einzonungen und Umzonungen fallen entschädigungslos dahin, wenn die Bauten und Anlagen nicht innert der festgelegten Frist fertig gestellt werden. Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. 3 Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsentscheid über das Dahinfallen der Zonenplanänderung und publiziert diesen. 32 GEORG MÜLLER, Rechtsgutachten (zitiert in Fussnote 29 Seite 37), Seite 9 f.. - 45 - Baulandverflüssigung und Ansiedlung von Unternehmen Die bedingte Einzonung erlaubt die Ansiedlung eines Unternehmens, das auf einen bestimmten Standort in einer Gemeinde angewiesen ist. Die Einzonung wird mit der Bedingung verknüpft, dass das Vorhaben innert bestimmter vereinbarter Frist realisiert wird, ansonsten die Einzonung wieder hinfällig wird. Die Frist muss im Nutzungsplan verankert werden. Bestehende Rechtspraxis Einzelne Gemeinden haben in Sonderfällen bereits nach heutigem Recht Grundstücke "bedingt eingezont". So hat zum Beispiel Rothrist Land für ein neues Postverteilzentrum eingezont und sich mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ausbedungen, die Einzonung im Fall der Nichtrealisierung ohne Entschädigungsfolgen wieder rückgängig machen zu können. Schafisheim hat direkt im Nutzungsplan eine entsprechende Bedingung bei der Einzonung von Land für ein Driving Center formuliert 33. Diese Praxis hat den Nachteil, dass sich so im Kanton keine einheitliche Praxis entwickeln kann. Der vorliegende Entwurf schafft nun eine klare Gesetzesgrundlage und bringt Rechtssicherheit. Abs. 1 Die bedingte Einzonung ist nur für bestimmte Bauvorhaben zulässig. Nebst den bereits genannten Fällen kann es sich zum Beispiel um eine Betriebserweiterung am Rand der Bauzone, eine Neuansiedlung von Betrieben oder die Errichtung einer Reitanlage handeln. Die Vorhaben sind auf den speziellen Standort angewiesen und im vorhandenen Baugebiet der Gemeinde nicht realisierbar. Das Bundesrecht lässt bedingte Planfestsetzungen zu, sofern sie planerisch begründet sind. Eine bedingte Festsetzung der Bauzone darf nicht dazu führen, dass bei Eintritt (oder Wegfall) der Bedingung das Baugebiet zu gross oder zu klein wird und den bundesrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt 34. Die Dimensionierung und Abgrenzung des Baugebiets setzt allemal eine umfassende Interessenabwägung voraus 35. Die Bedingung stellt sicher, dass das Bauland gemäss den planerischen Absichten genutzt und nicht gehortet wird. Bei Nichtrealisierung des Bauvorhabens fällt das Areal automatisch in die ursprüngliche Zone zurück (in der Regel Landwirtschaftszone). So behält die Gemeinde vollen Handlungsspielraum für andere Massnahmen der Raumentwicklung. Abs. 2 und 3 Das Dahinfallen der Zonierung erfolgt von Gesetzes wegen (Rückzonungsautomatismus). Der Gemeinderat stellt nach Ablauf der Frist fest, dass die Frist nicht eingehalten wurde und das Areal zur ursprünglichen Zone geworden ist. Der Feststellungsentscheid des Gemeinderats schafft Klarheit und damit Rechtssicherheit und öffnet den Rechtsmittelweg. Wegen der Bedeutung einer solchen Feststellung verlangt das Gesetz die Publikation des Entscheids. 33 Die entsprechende Bestimmung lautet: "Sofern für das Driving Center innert 5 Jahren ab Rechtskraft dieser Teilnutzungsänderung keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, so gelten automatisch wieder die bisherigen Zonenbestimmungen (Landwirtschaftszone mit überlagerter Materialabbauzone)." (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2005 vom 4. April 2006). 34 Vgl. BGE 118 Ia 165, Seite 173 f.; FLÜCKIGER, Kommentar RPG N 33 zu Art. 15. 35 Alain Griffel erachtet die "Befristung" von Bauzonen (gemeint: bedingte Einzonung) als Mittel gegen die Baulandhortung im Allgemeinen als unzulässig. "Als zulässig kann sich eine Bauzonenbefristung immerhin im Zusammenhang mit Spezialbauzonen für konkrete Vorhaben erweisen." (ALAIN GRIFFEL, Die Befristung von Bauzonen als Mittel zum Bauzonenmanagement, VLP-Tagung vom 25. August 2006, Seite 15). - 46 - Die Frist (für die Bauvollendung) wird in der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung festgelegt 36. Hält die Bauherrschaft die Frist nicht ein, wird das Grundstück zur Nichtbauzone (oder ursprünglichen Zone). Da die bedingte Einzonung (Umzonung) keine gefestigten Rechtspositionen verschafft, begründet die Auszonung keinen Anspruch aus materieller Enteignung. §§ 18–20 Baulinien, Strassenlinien, Niveaulinien Formelle Änderung § 18 Baulinien §§ 18–20 Aufgehoben. 1 Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten freizuhaltende Hintergelände bestimmen, und weitere besondere Baulinien sowie das Bauen an die Baulinie vorgeschrieben werden. 3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Gebäudeteile die Baulinien überschreiten dürfen. § 19 Strassenlinien Die Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege. Sie umfassen diejenige Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist. § 20 Niveaulinien Die Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Strassenrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden. Die IVHB umschreibt, was "Baulinien" sind. Die Begriffe sollen im Übrigen nicht im Gesetz, sondern stufengerecht in der Verordnung (Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV) definiert werden. Dies vereinfacht eine allfällige Harmonisierung der Begriffsdefinitionen. § 18 Abs. 3 Die Kompetenz des Regierungsrats, für bestimmte Gebäudeteile (zum Beispiel Wintergärten) Abstandsunterschreitungen zuzulassen, ist neu in § 51 (Seite 76) geregelt. 36 Damit die Fristen für die Bauherrschaft kalkulierbar bleiben, kann die Gemeinde vorsehen, dass die Fristen während der Rechtshängigkeit des Baugesuchs still stehen. - 47 - § 21 Gestaltungsplan Formelle Änderung § 21 § 21 Abs. 3 Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1 Gestaltungspläne und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften können erlassen werden, wenn ein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung besteht, namentlich damit a) ein Gebiet architektonisch gut und auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt überbaut oder baulich umgestaltet wird, b) der Boden haushälterisch genutzt wird und c) die angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sichergestellt wird. 1 … 2 2 … 3 3 Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen und -vorschriften abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften können Abweichungen in gewissen Gebieten ausschliessen oder vorsehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang von den Plänen und Vorschriften abgewichen werden darf. Private können den Entwurf zu einem Gestaltungsplan selber erstellen. Bei Entwürfen des Gemeinderates können die Grundeigentümer ihren Interessen entsprechend zu Beiträgen verpflichtet werden. Private können den Entwurf zu einem Gestaltungsplan selber erstellen. ___ [neu geregelt in § 34 Abs. 1bis] Die Pflicht, Beiträge an die Kosten von Sondernutzungsplänen zu leisten, wird neu in § 34 (Seite 65) geregelt, wo auch der Rechtsweg klar festgehalten ist. - 48 - § 22 Mitwirkung der Bevölkerung Formelle Änderung § 22 Mitwirkung der Bevölkerung § 22 Aufgehoben. [geregelt in § 3] 1 Der Gemeinderat macht die Entwürfe zu Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften mit den nötigen Erläuterungen öffentlich bekannt. 2 Jedermann kann Einwendungen und Vorschläge zu den Entwürfen einreichen. Der Gemeinderat nimmt zu diesen Eingaben Stellung und fasst die Ergebnisse zu einem Bericht zusammen. Die Akten dieses Verfahrens sind öffentlich. Das Mitwirkungsverfahren, um das es hier geht, ist in § 3 (Seite 26) geregelt. § 22 enthält eine unnötige Wiederholung und wird daher gestrichen. § 24 Einwendungsverfahren Formelle Änderung § 24 § 24 Marginalie, Abs. 2 und 3 Auflage, Einsprachen Einwendungsverfahren 1 Der Gemeinderat legt die Entwürfe mit den nötigen Erläuterungen und mit dem Vorprüfungsbericht während 30 Tagen öffentlich auf. 1 2 Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erheben. Der Gemeinderat entscheidet, in der Regel nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einsprachen. 2 3 3 Das Mitwirkungs- und das Einspracheverfahren können bei Sondernutzungsplanungen und bei Änderungen der Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften von untergeordneter Bedeutung zusammengelegt werden. … Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat entscheidet, in der Regel nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einwendungen. Aufgehoben. [geregelt in § 3] Abs. 2 Der Begriff "Einsprache" wird ersetzt durch den korrekten Begriff "Einwendung" (vgl. § 4, Seite 28). Abs. 3 Das Mitwirkungsverfahren (und die Möglichkeit der Zusammenlegung von Mitwirkungs- und Einwendungsverfahren) sind in § 3 (Seite 26) geregelt. Abs. 3 kann daher gestrichen werden. - 49 - § 25 Beschluss (allgemeine Nutzungspläne) Kernpunkte: Qualitätssicherung der Nutzungsplanung und Verfahrensvereinfachung § 25 § 25 Abs. 1 und 2, Abs. 3 (neu) Beschluss Beschluss 1 Die allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften werden durch das nach der Gemeindeorganisation zuständige Organ erlassen. Die Einspracheentscheide des Gemeinderates sind dem zuständigen Organ bekannt zu geben, binden es aber nicht. Der Gemeinderat orientiert das zuständige Organ über die von ihm vorgeschlagenen Abweichungen vom Vorprüfungsbericht und begründet sie. 1 2 2 Über Sondernutzungspläne und Sondernutzungsvorschriften beschliesst der Gemeinderat. Die allgemeinen Nutzungspläne ___ werden durch das nach der Gemeindeorganisation zuständige Organ erlassen. Die Einwendungsentscheide des Gemeinderats sind dem zuständigen Organ bekannt zu geben, binden es aber nicht. Der Gemeinderat orientiert das zuständige Organ über die von ihm vorgeschlagenen Abweichungen vom öffentlich aufgelegten Entwurf und begründet sie. Das zuständige Organ erlässt die Planung gesamthaft oder in Teilen. Will es wesentliche Änderungen anbringen, weist es den betroffenen Teil zur Überprüfung oder Überarbeitung an den Gemeinderat zurück. 3 Der Gemeinderat beschliesst: a) Sondernutzungspläne; b) unwesentliche Änderungen der allgemeinen Nutzungspläne wie namentlich Berichtigungen aufgrund von Neuvermessungen und andere Korrekturen von offenkundigen Versehen sowie Änderungen von planerisch unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen. Eine öffentliche Auflage wird in diesen Fällen nicht durchgeführt. Qualität der Nutzungsplanung (Abs. 2) Ein abgesprochener Vorstoss an der Gemeindeversammlung kann dazu führen, dass die Versammlung spontan eine in mehrjähriger Arbeit erstellte Planung in wesentlichen Punkten abändert. Solche Vorstösse können zu Rechtsungleichheiten führen, zum Beispiel bei Einzonung eines Grundstücks, währenddem Grundstücke anderer Personen, die die Nutzungsplanung akzeptieren und keine Anträge an der Gemeindeversammlung stellen, nicht eingezont werden. Zudem werden durch solche Anträge meist jahrelange Planungen abgeändert, die ein öffentliches Verfahren mit Mitwirkung durchlaufen haben. Diese Verfahren werden dadurch in Frage gestellt. Der Entwurf sieht daher vor, dass für solche wesentliche Abänderungen der Zonenplanung die Gemeindeversammlung das Geschäft künftig an den Gemeinderat ganz oder in Teilen zurückweisen muss, bevor sie darüber dann in einer zweiten Gemeindeversammlung beschliessen kann. Dies sichert die demokratischen Spielregeln und bedeutet eine Stärkung der Demokratie und eine Qualitätssteigerung. Die zeitliche Verzögerung bei einer Rückweisung beträgt rund ein halbes Jahr 37. 37 Vgl. die Regelung des Kantons Schwyz: § 27 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SGS-SZ 400.100): 2 An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig. - 50 - Verfahrensvereinfachung (Abs. 3 lit. b) Planerisch unzweckmässige Grenzziehungen (Beispielsweise untergeordnete Zonenkorrektur zwischen zwei benachbarten Bauzonen bei Grenzkorrekturen) und offensichtliche Versehen müssen auf einem einfachen Weg korrigiert werden können. Der Gemeinderat, und nicht die Gemeindeversammlung, ist für solche Korrekturen künftig zuständig. Die Betroffenen müssen auch hier vorher angehört werden; auf ein allgemeines Mitwirkungsverfahren und die öffentliche Auflage hingegen wird verzichtet. Diese Verfahrensvereinfachung entspricht einem Postulat von Oliver Flury 38. Abs. 1 Formelle Korrektur Der Begriff "Nutzungsplan" umfasst ebenfalls die zu den Plänen gehörenden Vorschriften. Die "Nutzungsvorschriften" müssen nicht zusätzlich erwähnt werden 39. Abs. 2 Die Einwohnergemeindeversammlung (beziehungsweise der Einwohnerrat) kann den Entwurf als Ganzes oder in Teilen erlassen; will das Organ Teile der Planung wesentlich abändern, so muss es den betreffenden Teil an den Gemeinderat zurückweisen, damit er die Auswirkungen auf die Planung prüfen kann, bevor das zuständige Organ die Planung alsdann in einer zweiten Sitzung beschliessen darf. Die vorsitzende Person der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats weist darauf hin, dass über einen wesentlichen Änderungsantrag nicht in "1. Lesung" beschlossen werden darf und schlägt deshalb die Umwandlung in einen Rückweisungsantrag vor. Stimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin der Umwandlung in einen Rückweisungsantrag zu, entscheidet darauf die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerrat über die Rückweisung an den Gemeinderat (stimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin der Umwandlung in einen Rückweisungsantrag nicht zu, fällt der Antrag als Ganzes dahin). Eine nochmalige Auflage der Zonenplanänderung ist hingegen nicht nötig (Änderungen, die von der Thematik der damaligen öffentlichen Auflage abweichen, müssen wie bis anhin nochmals öffentlich aufgelegt werden). Damit eine solche Rückweisung nicht die ganze Planung verzögert, kann das zuständige Organ die entscheidreifen Teile der Planung, die nicht abgeändert werden, ohne "2. Lesung" beschliessen. Dieses zweistufige Verfahren entspricht dem Erlassverfahren kantonaler Gesetze, die ebenfalls "zwei Lesungen" durchlaufen. Die Qualität des Entscheidakts wird dadurch gehoben (Deliberationseffekt). Der Begriff "wesentliche Änderungen" beziehungsweise "unwesentliche Änderung" wird in Absatz 3 erklärt. 38 39 Die Motionen und Postulate sind auf Seite 115 aufgeführt. Vgl. Fussnote 23. - 51 - Abs. 3 lit. a Litera a entspricht Absatz 2 des heutigen Rechts. lit. b Für "unwesentliche Änderungen" ist neu der Gemeinderat und nicht mehr die Gemeindeversammlung zuständig. Der Verfahrensaufwand wird dadurch reduziert. In solchen Bagatellfällen ist der Verzicht auf den Einbezug einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt. Änderungen, die einzig dazu dienen, ein Bauprojekt bewilligungsfähig zu machen, um zum Beispiel eine Erschliessung oder einen Gartensitzplatz auf Landwirtschaftsland möglich zu machen, sind wesentliche Änderungen und müssen von der Gemeindeversammlung (Einwohnerrat) beschlossen werden. Das Baugebiet darf nur geringfügig (nicht mehr als 200 m2) vergrössert werden. Die Kantone Bern, Schwyz und Zug kennen vergleichbare Regelungen 40. Eine nicht überbaubare Parzelle darf in diesem vereinfachten Verfahren nicht zur Bauparzelle gemacht werden. § 26 Verwaltungsbeschwerde (gegen Nutzungspläne) Formelle Änderung § 26 § 26 und Marginalie Beschwerden an den Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde 1 Gegen die Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über die Nutzungspläne und -vorschriften können diejenigen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen, innert 20 Tagen seit der amtlichen Publikation Beschwerde beim Regierungsrat führen. Gegen die Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über die Nutzungspläne ___ können diejenigen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen, innert 30 Tagen*** seit der amtlichen Publikation Beschwerde bei der Genehmigungsbehörde führen. 2 2 Abänderungen, die sich aus Beschwerdeentscheiden ergeben, sind für die Genehmigungsbehörde verbindlich. Es bleibt ihr unbenommen, die Nutzungspläne und -vorschriften insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht zu genehmigen. Aufgehoben. *** kursiv: Fassung gemäss Revision Verwaltungsrechtspflegegesetz, Stand Grosser Rat, 2. Beratung vom 4. Dezember 2007 Gemäss § 27 (siehe dort) genehmigt neu der Regierungsrat die allgemeinen Nutzungspläne und das Departement die Sondernutzungspläne. § 26 muss entsprechend angepasst werden. Abs. 2 (altes Recht) Der Regierungsrat, der die Beschwerden gegen die allgemeinen Nutzungspläne behandelt, ist neu auch Genehmigungsbehörde (siehe § 28). Bestimmungen, die die beiden Verfahren (Beschwerde- und Genehmigungsverfahren) miteinander koordinieren, sind nicht mehr nötig. Dies vereinfacht die Verfahren, was sich auch in schlankeren Gesetzesbestimmungen niederschlägt. 40 Vgl. ALDO ZAUGG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1987, N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 58-63 (S. 323); sowie die Regelung im Kanton Schwyz (Fussnote 37). - 52 - § 27 Genehmigung (von allgemeinen und von Sondernutzungsplänen) Kernpunkt: Vereinfachung der Verfahren § 27 § 27 Genehmigung Genehmigung 1 Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnungen) sind durch den Grossen Rat, Sondernutzungspläne und -vorschriften durch den Regierungsrat zu genehmigen. 1 2 Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen. Sie kann sie zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderates und der in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. 2 3 Stimmen Nutzungspläne und -vorschriften mit den kantonalen Richtplänen nicht überein, so setzt ihre Genehmigung voraus, dass der Grosse Rat die Richtpläne im Zusammenhang überprüft und abgeändert hat. 3 4 4 Aufgehoben. 5 Aufgehoben. Der Grosse Rat kann Ausführungsvorschriften über das Genehmigungsverfahren erlassen. Er kann seine Genehmigungsbefugnis an den Regierungsrat übertragen. 5 In einfachen Fällen kann der Grosse Rat die Genehmigungsbefugnis nach Massgabe der Kantonsverfassung einer seiner Kommissionen übertragen. Der Regierungsrat genehmigt die allgemeinen Nutzungspläne, das zuständige Departement die Sondernutzungspläne. Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne ___ auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen. Sie kann sie zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen.___ Sie kann Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Das zuständige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen an. Identität von Beschwerde- und Genehmigungsinstanz Nach Bundesrecht müssen die Nutzungspläne von einer kantonalen Behörde genehmigt werden (Art. 16 RPG). Die Genehmigungskompetenz ist eine Aufsichtsfunktion, die – abgesehen von den Stadtkantonen – in allen anderen Kantonen 41 durch die Verwaltung wahrgenommen wird. Im Kanton Aargau genehmigt nach heutigem Recht dem Grundsatz nach der Grosse Rat die allgemeinen Nutzungspläne. Für die Beschwerdebehandlung hingegen ist der Regierungsrat zuständig. Die geteilten Zuständigkeiten im Genehmigungsverfahren mit parallel laufendem Rechtsmittelverfahren sind überaus komplex. Das Genehmigungs- und das allfällige Beschwerdeverfahren müssen koordiniert werden. Die Genehmigungsbehörde muss – unabhängig vom Beschwerdeausgang – einer Planung insgesamt oder in wesentlichen Teilen die Genehmigung verweigern können. Sowohl der Genehmigungsentscheid wie auch der Beschwerdeentscheid sind alsdann beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Dies be41 In den anderen Kantonen mit Ausnahme der beiden Stadtkantone Basel-Stadt und Genf liegt die Genehmigungskompetenz bei der Verwaltung, wobei in 20 Kantonen der Regierungsrat und in 3 Kantonen das Departement beziehungsweise die Fachstelle zuständig ist. - 53 - darf einer zweiten Koordination der Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Mit dieser Teilung der Genehmigungszuständigkeit steht der Kanton Aargau landesweit allein da. Alle anderen Kantone haben die Kompetenz zur Genehmigung von Nutzungsplänen einer einzigen kantonalen Behörde überantwortet 42. Prof. Regine Kiener ist in ihrem Gutachten zum Schluss gekommen, dass diese Gabelung der Verfahren einen hohen Koordinationsaufwand erfordert und "nur bedingt zweckmässig" ist. Sie erweist sich "nach Massgabe der Gewaltenteilung als inkonsequent", steht im Widerspruch zur allgemeinen Aufsichtskompetenz der Regierung über die Gemeinden und vermag nicht zu befriedigen 43. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (§ 68 Abs. 2 KV) verlangt eine funktionsgerechte Zuordnung der Staatsaufgaben und legt eine klare Ausscheidung der Kompetenzen der obersten Staatsorgane nahe. Neu soll daher der Regierungsrat nicht nur die Beschwerden gegen die allgemeinen Nutzungspläne behandeln, sondern sie gleichzeitig auch genehmigen dürfen. Die demokratische Abstützung wird dadurch nicht geschmälert, da die Gemeinden die Pläne erlassen und die Verfahren durchführen, die die demokratischen Rechte garantieren und schützen (Mitwirkungsverfahren, Einwendungsverfahren, Rechtsschutzverfahren). Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, der in erster Linie am Massstab des Rechts ausgerichtet ist und seine Prüfungszuständigkeit nicht zulasten der kommunalen Planungsautonomie überschreiten darf. Sondernutzungspläne, die nach geltendem Recht vom Regierungsrat genehmigt werden, werden neu durch das Departement genehmigt, das auch neu die dagegen erhobenen Beschwerden behandelt. Der Regierungsrat wird entsprechend entlastet. Abs. 1 Neu ist der Regierungsrat anstelle des Grossen Rats für die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne zuständig. Im geltenden Dekret über das Genehmigungsverfahren 44 räumt der Grosse Rat bereits heute dem Regierungsrat in beschränktem Umfang eine Genehmigungskompetenz ein. Wo der Regierungsrat mit der Planung der Gemeindeversammlung nicht einverstanden ist, muss er das Geschäft dem Grossen Rat vorlegen. In den vergangenen fünf Jahren (August 2002 bis September 2007) hat dies 7 Fälle betroffen. In 5 der Fälle ist der Grosse Rat dem Antrag des Regierungsrats gefolgt, in einem Fall nicht (Oftringen), in einem weiteren Fall nur teilweise (Mülligen) 45. Die hier vorgeschlagene Revision führt dazu, dass das Dekret aufgehoben werden kann und der Regierungsrat in sämtlichen Fällen zuständig ist. Dies vereinfacht die Verfahren. Wo eine Gemeinde mit dem Genehmigungsentscheid nicht einverstanden ist, kann sie – wie bereits heute – den Rechtsweg (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) beschreiten. In der gleichen Zeitspanne hat der Regierungsrat insgesamt 370 Sondernutzungspläne genehmigt. Neu soll hierfür das Departement zuständig sein. 42 In 17 Kantonen genehmigt der Regierungsrat die Nutzungspläne, in 8 Kantonen das Departement oder die Fachstelle, in 1 Kanton (Aargau) der Grosse Rat; im Stadtkanton Genf wird der Plan vom Grossen Rat nicht nur genehmigt, sondern erlassen. 43 REGINA KIENER/VALÉRY GYSI, Rechtliche Zulässigkeit von Genehmigungsverfahren für kommunale allgemeine Nutzungsplanungen im Kanton Aargau, 9. April 2002 (Gutachten Kiener), Seite 14, 16, 22, 27. 44 Das Dekret über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 (SAR 713.150) kann somit ebenfalls aufgehoben werden; siehe hinten IV/2. 45 In der genannten Zeitspanne (5 Jahre) sind insgesamt 290 allgemeine Nutzungspläne genehmigt worden, 33 davon durch den Grossen Rat (11 gemäss lit. a und c, 7 gemäss lit. d und 15 gemäss lit. e des Dekrets). - 54 - Abs. 2 Änderung als Folge von § 12a, Regionaler Sachplan. Abs. 3 Absatz 3 entspricht dem geltenden Recht (alt Abs. 2 Satz 2). Wird eine Abänderung der Pläne in Erwägung gezogen, hört das Departement Bau, Verkehr und Umwelt die Betroffenen vorher an. Abs. 3 altes Recht Das Bundesrecht regelt, dass die Nutzungspläne dem Richtplan nicht widersprechen dürfen. Eine eigenständige kantonale Regelung ist somit nicht nötig. Die Rechtssprechung des Bundesgerichts lässt Abweichungen vom Richtplan nur zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern 46. Dies gilt auch für den Kanton Aargau, ohne dass das kantonale Recht dies noch zusätzlich ausdrücklich regeln müsste. Abs. 4–5 altes Recht Gemäss Absatz 1 genehmigt der Regierungsrat die allgemeinen Nutzungspläne. Absatz 4 und 5 sind somit obsolet geworden. § 28 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Formelle Anpassung § 28 § 28 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Verwaltungsgerichtsbeschwerde Die Entscheide des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Genehmigung können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert 20 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. Die Genehmigungsentscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert 30 Tagen*** seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. *** kursiv: Fassung gemäss Revision Verwaltungsrechtspflegegesetz, Stand Grosser Rat, 2. Beratung vom 4. Dezember 2007 Gemäss § 27 genehmigt neu der Regierungsrat die allgemeinen Nutzungspläne und das Departement die Sondernutzungspläne. § 28 muss entsprechend berichtigt werden. 46 W ALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 25 zu Art. 2, Seite 40. - 55 - § 28a Mehrwertabgabe Kernpunkt: Verflüssigung des Baulands und Erhöhung des Handlungsspielraums Titel vor § 28a (neu) V. Planungsmehrwert § 28a (neu) Mehrwertabgabe 1 Die Grundeigentümer leisten der Gemeinde für Grundstücke, die neu in eine Bauzone eingezont oder von einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in eine andere Bauzone umgezont werden, eine Abgabe von 30 % des Mehrwerts. Der Mehrwert entspricht der Wertdifferenz der Liegenschaft vor und nach der Einzonung. 2 Der Gemeinderat verfügt die Abgabe, wenn mit dem durch die neue Zonierung möglich gewordenen Bau begonnen, eine neu möglich gewordene Nutzung aufgenommen oder das Grundstück verkauft wird, spätestens aber zehn Jahre nach der Genehmigung der Zonenplanänderung. 3 Keine Abgabe wird erhoben a) gegenüber dem Kanton, der Gemeinde sowie den kantonalen und kommunalen Anstalten, soweit die neu eingezonte Fläche unmittelbar der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dient, b) gegenüber Grundeigentümern, welche seinerzeit die umgezonte Landfläche im Vertrauen auf die damalige Zonierung im kommunalen Nutzungsplan zu Marktpreisen für Bauland gekauft hatten, wenn diese Landfläche später formell rechtskräftig und entschädigungslos einer Nichtbauzone zugewiesen worden ist, c) für unwesentliche Änderungen des Zonenplans im Sinne von § 25 Abs. 3 lit. b, d) für die Gebäude und das betriebsnotwendige Umgelände eines Landwirtschaftsbetriebs, solange dieser raumplanungsrechtlich als solcher eingestuft ist, e) für Flächen, für die eine Ausgleichsabgabe für Waldrodungen erhoben wird. 4 Für die Mehrwertabgabe besteht auf dem Grundstück ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innert 3 Jahren nach rechtskräftiger Festsetzung der Abgabe im Grundbuch eingetragen wird. 5 Gegen die Entscheide des Gemeinderats kann Beschwerde bei der Schätzungskommission geführt werden. - 56 - 6 Die Gemeinden verwenden die Einnahmen für Massnahmen, welche den haushälterischen Umgang mit dem Boden fördern oder die Erschliessung und Aufwertung der Siedlung betreffen, sowie für andere Massnahmen der Raum- und Siedlungsentwicklung. Durch eine Einzonung gewinnen die Grundstücke an Wert. Dieser Wertzuwachs durch einen staatlichen Akt ist "unverdient"; denn die Privatpersonen erbringen dafür keine eigenen Leistungen. An diesem Wertgewinn sollen künftig auch die Gemeinden einen Anteil haben. Sie verlangen daher neu von den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen eine Mehrwertabgabe in Höhe von 30 % des Grundstück-Mehrwerts. Die Abgabe ist spätestens nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren geschuldet. Zusammenhang Mehrwertabgabe – Grundstückgewinnsteuer Die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Aargau – im Vergleich zu anderen Kantonen – sehr tief angesetzt. Nach einer Besitzesdauer von 25 Jahren beträgt sie gerade noch 5 %. Da Landwirtschaftsland nicht frei veräusserbar ist und ein Erbfall die Besitzesdauer nicht unterbricht, ist diese Besitzesdauer bereits bei der Einzonung eines Landwirtschaftsgrundstücks in den weitaus meisten Fällen überschritten. Spätestens zehn Jahre nach der Einzonung wird die Mehrwertabgabe erhoben. Sie wird bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer (die bei einer Veräusserung des Grundstücks erhoben wird) als Aufwand vom steuerpflichtigen Betrag in Abzug gebracht. – Nach einer Besitzesdauer von 25 Jahren betragen demnach die möglichen Abgaben, die insgesamt erhoben werden, 33.5 % des Gewinns (Einzonungsmehrwerts) 47. Wird – was aber kaum eine realistische Annahme ist – das Grundstück unmittelbar vor der Einzonung veräussert und bei Erhebung der Mehrwertabgabe nach 10 Jahren ein zweites Mal veräussert (Grundstückgewinnsteuer nach 10 Besitzjahren: 22 %) beträgt die Abgabenhöhe insgesamt 45.4 %. Selbst in diesem Fall verbleibt der Privatperson ein Einzonungsgewinn von 54.6 %. Die Mehrwertabgabe schafft einen Anreiz für die Überbauung des Grundstücks: die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen überbauen die neu eingezonten Grundstücke oder veräussern sie, um die Mehrwertabgabe, die nach 10 Jahren fällig wird, finanzieren zu können. Das noch nicht überbaute Land wird dadurch schneller einer Bebauung zugeführt. Gleichzeitig werden die Erschliessungsanlagen besser genutzt, und es wird der Tendenz entgegengewirkt, die Baulandnachfrage durch eine Vergrösserung des Baugebiets zu befriedigen. Die Gemeinde kann so die Raumentwicklung, namentlich die bauliche Entwicklung, besser steuern und ihre Planungsabsichten besser und zeitgerechter durchsetzen. 47 Mehrwertabgabe 30 % plus Grundstückgewinnsteuer 3.5 % (5 % von 70 %). - 57 - Erfüllung eines Bundesauftrags Das Bundesrecht (Art. 5 RPG) 48 erteilt den Kantonen den Auftrag, Vor- und Nachteile, die Nutzungsplanungen zur Folge haben, auszugleichen. Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass es ungerecht wäre, wenn planungsbedingte unverdiente Wertsteigerungen vollständig in privater Hand blieben, während der Staat enteignungsähnliche Wertverminderungen bereits von Verfassung wegen entschädigen muss. Dem Gedanken der Gerechtigkeit sowie der Verwirklichung der Rechtsgleichheit dienend will Art. 5 RPG eine Symmetrie zwischen Vorteils- und Nachteilstatbeständen schaffen. Zugleich zielt das RPG auf eine ausgleichende Korrektur der durch die Raumplanung bewirkten Ungleichverteilung von Nutzungschancen und Bodenwertsteigerungen. Die volle Entschädigungspflicht für planungsbedingte Nachteile, namentlich Auszonungen, die einer Enteignung gleich kommen, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 26 Bundesverfassung, BV). Die vorliegende Revision will ebenfalls die Vorteile massvoll ausgleichen und den Bundesauftrag umsetzen. Die Gemeinden erhalten dadurch einen finanziellen Handlungsspielraum für Planungsmassnahmen (zum Beispiel Auszonungen, Aufwertung öffentlicher Räume, Lärmschutzmassnahmen, Abtausch von Parzellen); die Steuerzahlenden werden entsprechend entlastet. Die Mehrwertabgabe gleicht die Vorteile von Planungsmassnahmen teilweise aus. Ein solcher Ausgleich ist umso mehr zu fordern, als aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts das Landwirtschaftland nicht frei erworben werden kann und daher von vornherein nur ein kleiner Bevölkerungsteil in den Genuss von Einzonungsgewinnnen kommen kann. Hinzu kommen steuergesetzliche Vorschriften des Kantons (die Grundstückgewinnsteuer reduziert sich von 40 % im 1. Besitzjahr auf 22 % im 10. Besitzjahr und auf 5 % ab dem 25. Besitzjahr) und des Bundes (die Gewinnansprüche der Miterben gegenüber den Erben landwirtschaftlicher Grundstücke erlöschen nach 25 Jahren), die für Landwirte den Anreiz schaffen, ihre Grundstücke erst nach einer Besitzdauer von 25 Jahren zu überbauen oder zu veräussern. Dies widerspricht der Zielsetzung, dass neu eingezontes Land innert angemessener Frist überbaut werden soll. Keine Erhöhung der Bodenpreise durch die Mehrwertabgabe Die Mehrwertabgabe ist eine Massnahme gegen die Baulandhortung; sie schafft Anreiz zur Verflüssigung von Bauland und vergrössert so das Baulandangebot. Nach den Gesetzen der Markwirtschaft hängt der Preis einer Ware vom Angebot ab, die Mehrwertabgabe senkt daher tendenziell den Baulandpreis und fördert das Wirtschaftswachstum. Die Landeigentümer und -eigentümerinnen erzielen bei einer Einzonung – trotz der Mehrwertabgabe – einen namhaften "unverdienten" Gewinn. Dass ebenfalls die Planungsbehörde einen Anteil an diesem Gewinn für ihre Leistungen in der Raumentwicklung für sich beansprucht, ist eine Massnahme zur Baulandverflüssigung sowie eine Frage der Gerechtigkeit und stellt keine materielle Enteignung dar. 48 Art. 5 RPG lautet wie folgt: "Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen." - 58 - Steuerfachliche Beurteilung In der vorliegenden Fassung wird die Mehrwertabgabe als Mittel gegen die Baulandhortung auf blosse Einzonungen (und Umzonungen von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen) beschränkt. Der Steuerexperte Dieter Egloff, Mellingen, hat in einer gutachterlichen Beurteilung vom 26. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts nur eine bestimmte kleine Bevölkerungsschicht (4%) Landwirtschaftsland zu Eigentum erwerben könne und das Gerechtigkeitsprinzip verletzt sei, wenn nur diese kleine Schicht den ganzen Mehrwert von Einzonungen für sich behalten könne. Hinzu kämen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderbestimmungen zugunsten von Landwirten, die zur Folge hätten, dass der Gewinn aus der Veräusserung von Grundstücken einzig der Grundstückgewinnsteuer unterläge (minimal 5%). Demgegenüber würden solche Kapitalgewinne bei allen anderen Selbständigerwerbenden mit Sozialabgaben (10%) und Einkommenssteuern (bis 40%) belastet. Währenddem die Landwirte nach heutigem Recht bei einem Verkauf der Liegenschaft Abgaben in der Höhe von 5% zu tragen hätten, betrage die Abgabenhöhe bei einer Einzelfirma das Mehrfache, nämlich rund 46%. 49 Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts führten schliesslich dazu, dass der erbende Landwirt von einem Verkauf eingezonten Lands regelmässig 25 Jahre lang absehe, um die gesetzlichen Ansprüche der Miterben auszuschalten. Das Bauland werde deshalb vornehmlich von Landwirten gehortet. Die mit einer Zonenplanrevision verfolgten Ziele würden dadurch unterlaufen. Sodann könne die steuerrechtliche Situation im Kanton Aargau nicht mit anderen Kantonen verglichen werden. Die minimale Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau betrage lediglich 5%; in anderen Kantonen betrage sie (in analogen Konstellationen) stets ein Mehrfaches (z.B. ZH mind. 20%; ZG mind. 25%). Die Situation könne nicht über eine Revision des Steuergesetzes korrigiert werden, weil das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen vorschreibe, dass die Gewinne von Landwirten aus der Veräusserung von Grundstücken mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden müssten. Eine generelle Erhöhung der Steuersätze bei der Grundstückgewinnsteuer sei aber nicht sinnvoll, da ansonsten nur wegen diesem Spezialfall alle Eigenheimbesitzer beim Verkauf ihrer Liegenschaften entsprechend stärker belastet würden. – Die Einführung der Mehrwertabgabe sei insofern unverzichtbar. Fallbeispiel Zusammenhang Mehrwertabgabe und Grundstückgewinnsteuer Was für Abgaben muss eine Privatperson insgesamt bezahlen, die Eigentümerin ist von 1 ha Landwirtschaftsland (entspricht in etwa 20 Bauparzellen), das neu eingezont wird? Die Grundstückgewinnsteuer 50 wird bei Veräusserung des Grundstücks erhoben. Erbfall, Aufteilung unter den Erben sowie Übertragung des Grundstücks (des Landwirtschaftsbetriebs) auf die Nachkommen lösen die Steuerpflicht nicht aus. Erfolgt die Veräusserung nach einer Besitzesdauer von 25 oder mehr Jahren, beträgt die Grundstückgewinnsteuer 5 % des Mehrwerts. Da das Landwirtschaftsland regelmässig innerhalb der Familie weitergegeben wird und die Einzonung die Besitzesdauer nicht unterbricht, gelangt in den weitaus meisten Fällen dieser Mindeststeuersatz (von 5 %) zur Anwendung. Die Einnahmen aus der Grundstückgewinnsteuer werden je hälftig zwischen Kanton und Gemeinde (Ort der gelegenen Sache) aufgeteilt. 49 Bruttoeinkommen (100 %) minus Sozialabgaben (10 % für AHV/IV) ergibt die Steuerbemessungsgrundlage (90 %) für die Einkommenssteuer (40 % von 90 % = 36 %). Somit verbleibt ein Einkommen von 54 %. 50 § 109 des Steuergesetzes (SAR 651.100). - 59 - Andere Steuern (Vermögenssteuer) haben Bagatellcharakter und werden daher in der nachfolgenden Darstellung nicht mitgerechnet. Der Mehrwert, der durch die Einzonung entsteht, wird auf Fr. 300. –/m2 geschätzt (für 1 ha beträgt der Mehrwert 3 Mio. Franken). Beispiel 1: die Privatperson verkauft das eingezonte Land (Grundstückgewinnsteuer wird erhoben): Mehrwertabgabe Grundstückgewinnsteuer Gewinn (Einnahmen) in 1'000 Franken [in Prozenten des Mehrwerts = 3 Mio.] Privatperson Gemeinde Kanton BauG keine alt 150 2'850 [95 %] 75 [2.5 %] 75 [2.5 %] BauG 900 neu 105 1'995 [67 %] 952,5 [32 %] 52,5 [2 %] Variante Hat der Landwirt oder die Landwirtin das Grundstück erst 2 Jahre vor der Einzonung als Landwirtschaftsland käuflich erworben, beträgt die Besitzesdauer bis zur Fälligkeit der Mehrwertabgabe 12 Jahre. Die Grundstückgewinnsteuer macht in diesem Fall 19 % (Fr. 399'000.–) aus. Zusammen mit der Mehrwertabgabe (Fr. 900'000.–) beträgt die Abgabenhöhe gesamthaft 1.299 Mio. Franken. Der Käuferschaft verbleibt noch immer ein Gewinn von 1.701 Mio. Franken (56.7 %). – Dass eine Eigentümerin oder ein Eigentümer so kurz vor der Einzonung Landwirtschaftsland verkauft, ist allerdings kaum eine realistische Annahme. Beispiel 2: die Privatperson bleibt Landeigentümerin (Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben): Mehrwertabgabe Grundstückgewinnsteuer Gewinn (Einnahmen) in 1'000 Franken [in Prozenten des Mehrwerts = 3 Mio.] Privatperson Gemeinde Kanton BauG keine alt keine 3'000 (100 %) 0 (0 %) 0 (0 %) BauG 900 neu keine 2'100 (70 %) 900 (30 %) 0 (0 %) Abs. 1 Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des Planungsmehrwerts. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 51 wäre eine Mehrwertabgabe von 60 % mit der Eigentumsgarantie noch vereinbar. Andere Kantone, die den Vorteilsausgleich ebenfalls in Form einer besonderen Abgabe regeln, sind Basel-Stadt (der Abgabesatz beträgt 50 %), Neuenburg (der Abgabesatz beträgt 20 %), Bern mit der Regelung, dass sich "die Grundeigentümer vertraglich verpflichten (können), einen angemessenen Anteil des Planungsmehrwertes für bestimmte öf- 51 BGE 105 Ia 134. - 60 - fentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen" 52. In den bernischen Gemeinden, die eine Mehrwertabgabe aushandeln, beträgt der Abgabesatz zwischen 30 % bis 50 %. Bereits erstellte Bauten, die nach der Einzonung nicht mehr dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehen und frei verkäuflich werden, erfahren ebenfalls eine Wertsteigerung. Sie sind als Teil der "Liegenschaft" in gleicher Weise der Mehrwertabgabe unterstellt. Eine Mehrwertabgabe wird nur für Einzonungen erhoben. Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet für Umzonungen (ausgenommen Umzonungen von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen in eine andere Bauzone); die bessere Nutzung von bestehenden Bauzonen ist von öffentlichem Interesse und soll nicht erschwert werden. Gleichfalls ausgenommen sind Umzonungen ausserhalb von Bauzonen (Ausscheidung von Materialabbauzonen und Intensivlandwirtschaftszonen). Vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinde einerseits und den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen anderseits bleiben zulässig. Vertraglich kann zum Beispiel vereinbart werden, dass anstelle einer Mehrwertabgabe Land abgetreten wird, das die Gemeinde anschliessend selbst der Bebauung zuführen kann. Geleistete Mehrwertabgaben können bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer als Aufwand vom Veräusserungserlös abgezogen werden. Die Steuereinnahmen des Kantons fallen entsprechend geringer aus. Es handelt sich hierbei allerdings um Mindereinnahmen, die nicht ins Gewicht fallen 53 (vgl. hinten: Fremdänderung Steuergesetz, Ziffer III Seite 111). Abs. 2 Die Mehrwertabgabe wird mit Baubeginn (oder Nutzungsänderung), spätestens aber 10 Jahre nach der Genehmigung der Zonenplanänderung zur Zahlung fällig. In Sonderfällen, wo die Bezahlung der Mehrwertabgabe eine besondere Härte bedeutete, kann die Gemeinde Zahlungsmodalitäten vereinbaren, um Härten abzufedern (analog § 67 BauG). Abs. 3 In folgenden Fällen wird keine Mehrwertabgabe erhoben: lit. a Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann die Gemeinde ohne Entschädigungsfolgen auszonen. Konsequenterweise darf auch keine Mehrwertabgabe für die Einzonung solcher Grundstücke verlangt werden 54. 52 Art. 142 Baugesetz; SGS-BE 721.0. In der Vergangenheit sind im Jahresdurchschnitt 25 ha eingezont werden. Dies entspricht einem Mehrwert von 75 Mio. Franken. Die Gemeinden dürfen 30 % des Mehrwerts ( 22.5 Mio. Franken) abschöpfen. Geht man davon aus, dass die Hälfte der Grundstücke (11.25 Mio. Franken) verkauft werden, so beträgt für den Kanton (4 %) die Einbusse bei der Grundstückgewinnsteuer 0.45 Mio. Franken 54 Vgl. die Regelung in BS: § 124 BPG BS. 53 - 61 - lit. b Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die im Vertrauen auf eine alte Zonenplanung ein Grundstück zu Markpreisen für Bauland gekauft (und dafür einen entsprechend hohen Preis bezahlt) haben, müssen bei einer späteren Einzonung keine Mehrwertabgabe zahlen. lit. c Der Begriff "unwesentliche Änderung des Zonenplans" wird in § 25 Abs. 2 lit. b (S. 49) definiert. Unwesentliche Änderungen erhöhen den Wert der Liegenschaft rein rechnerisch ebenfalls, die Bauherrschaft hat davon aber kaum einen effektiven Nutzen. lit. d Es wäre stossend, wenn Landwirte abgabepflichtig würden, obwohl sie nach einer Einzonung ihren Landwirtschaftsbetrieb weiterführen und daher einen Mehrwert nicht realisieren können. Diese Privilegierung gilt nur für Betriebe, die in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind. Die Freizeitlandwirtschaft (gemäss § 34 Abs. 5 RPV) fällt nicht darunter. lit. e Ausgleichsabgaben für Waldrodungen und Mehrwertabgaben verfolgen den gleichen Zweck und dürfen nicht kumuliert erhoben werden 55. Abs. 4 Die Sicherstellung der Schuld erfüllt ein Bedürfnis des Gemeinwesens (vgl. § 34 Abs. 5 BauG). Abs. 5 Die Schätzungskommission (neu: Rekursgericht) verfügt über ein qualifiziertes Fachwissen in Bezug auf Fragen, die die Bewertung von Grundstücken betreffen. Sie wird daher als Beschwerdeinstanz eingesetzt. Pro memoria: Die GOG-Revision sieht eine Umbenennung der Schätzungskommission in "Rekursgericht" vor Sollte das BauG nach der GOG-Revision behandelt werden, wäre der Begriff entsprechend anzupassen. Abs. 6 Die Abgaben sind für Aufgaben der Raum- und Siedlungsentwicklung zweckgebunden zu verwenden: für Massnahmen der Siedlungsaufwertung und der Aufwertung von Strassenräumen, für die Umsetzung von Entwicklungsprogrammen, für Planungskosten und Erschliessungsanlagen (Grunderschliessung), für die Entschädigung enteigneter Personen und Ähnliches. Die Gemeinde kann ferner Anreize schaffen, bestehende Bausubstanzen (zum Beispiel in alten Siedlungsbereichen) besser zu nutzen oder Land sparende Gesamtüberbauungen zu realisieren. Ein geeigneter Verwendungszweck ist namentlich auch die Nutzbarmachung von so genannten Industriebrachen 56. Denkbar ist auch, dass die Gemeinde auf eine Geldleistung verzichtet und stattdessen mit der Bauherrschaft vertraglich Realleistungen im öffentlichen Interesse aushandelt. 55 56 Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Zum Begriff "Industriebrache" vgl. http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fokus/200409/. - 62 - § 32 Baureife Kernpunkt: Abstimmung des Verkehrsaufkommens mit den Verkehrskapazitäten § 32 Baureife 1 Bauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn es a) nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet ist, und b) erschlossen ist, d.h. wenn eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Baute genügen, und die nötigen Anlagen für Trinkwasser, Löschwasser- sowie Energieversorgung und für eine vorschriftsgemässe Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder mit dem Gebäude erstellt werden. 2 Bei Bauten mit intensivem Publikums- oder Güterverkehr kann überdies verlangt werden, dass sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sind. § 32 Abs. 1 Einleitungssatz und lit. b, Abs. 2, Abs. 3 (neu) Baureife 1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn es a) … b) erschlossen ist, d.h. wenn eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen, und die nötigen Anlagen für Trinkwasser, Löschwasser- sowie Energieversorgung und für eine vorschriftsgemässe Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden. 2 Bauten und Anlagen mit intensivem Publikumsoder Kundenverkehr müssen ihrem Zweck entsprechend mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein. Bei intensivem Güterverkehr kann ein Bahnanschluss verlangt werden. 3 Belastet ein Vorhaben das Strassennetz dermassen, dass die zonenkonforme Nutzung von noch nicht überbauten Flächen nicht mehr gewährleistet ist, darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Sie ist hingegen zu erteilen, wenn der erforderliche Ausbau des kantonalen Verkehrsnetzes behördenverbindlich festgelegt ist und der genügende Anschluss an dieses sowie die kommunale Erschliessung grundeigentumsverbindlich gesichert sind. Rechtsgleiche Beanspruchung von Erschliessungskapazitäten (Abs. 3 Satz 1) Ein Bauvorhaben darf die Verkehrskapazitäten eines Gebiets nicht so stark beanspruchen, dass die vorhandenen oder später folgenden Nutzungen wegen Kapazitätsengpässen auf dem vorhandenen oder noch auszubauenden Verkehrsnetz in ihrer Entwicklung massgeblich gehemmt werden. Die Bestimmung schafft Klarheit und schützt sowohl bestehende und wie auch künftige Investitionen davor, dass Nutzungen auf einem Nachbargrundstück das Verkehrsnetz übermässig stark beanspruchen, so dass neue Investitionen oder die Weiterentwicklung von bestehenden Betrieben kaum mehr möglich sind. Die Vorschrift, dass eine Erschliessung nur dann genügend ist, wenn die Kapazitäten des Verkehrsnetzes für das ganze auch noch unüberbaute Gebiet ausreichen, gilt dem Grundsatz nach bereits von Bundesrechts wegen. Das BauG präzisiert im vorliegenden Entwurf diesen Grundsatz. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob bei einem Bauabschlag das Gemeinwesen (wegen materieller Enteignung) entschädigungspflichtig würde, hat der Gutachter Prof. Georg Müller Folgendes ausgeführt 57: 57 GEORG MÜLLER, Rechtsgutachten betreffend enteignende Wirkung von Bestimmungen des Entwurfs zu einer Teilrevision des Baugesetzes vom 11. April 2007, Seite 13. - 63 - "…reicht die Erschliessung für die Errichtung von Bauten mit verkehrsintensiver Nutzung nicht aus, so kann deren Bewilligung verweigert werden, ohne dass dies eine materielle Enteignung darstellt, weil keine Einschränkung eines sehr wahrscheinlich in naher Zukunft möglichen Gebrauchs einer Sache vorliegt. Werden Grundstücke, deren Erschliessung rechtlich und finanziell nicht sichergestellt ist, mit Baubeschränkungen belegt, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keine materielle Enteignung vor. Dabei muss nicht nur berücksichtigt werden, ob das übergeordnete Strassennetz für die Aufnahme des Verkehrs genügt, der durch die neue verkehrsintensive Nutzung verursacht wird, sondern auch, ob die weiteren durch dieses Strassennetz erschlossenen Gebiete zonenkonform überbaut werden können, falls die Bauten mit verkehrsintensiven Nutzungen errichtet werden. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebietet, dass alle Eigentümer von Grundstücken in gleicher Weise von den Anlagen der Grund- und Groberschliessung Gebrauch machen können; es geht nicht an, dass die Erschliessungskapazitäten vom ersten Gesuchsteller in einer Weise beansprucht werden, dass spätere Gesuchsteller ihre Grundstücke mangels Erschliessung nicht mehr in zonenkonformer Weise nutzen können." Förderung des Wirtschaftswachstums (Abs. 3 Satz 2) Auf der anderen Seite ist es nicht gerechtfertigt, ein Bauvorhaben zu blockieren, wenn zwar die Erschliessungskapazitäten für das ganze Gebiet nicht ausreichen, der nötige Ausbau für die geplante Entwicklung des Gebiets jedoch behördenverbindlich (im Richtplan) festgesetzt und der erforderliche Anschluss an das kantonale Verkehrsnetz grundeigentumsverbindlich (Nutzungsplan, Vertrag) festgelegt ist. In diesem Fall ist die Baubewilligung zu erteilen. Ist der nötige Ausbau des Verkehrsnetzes hingegen nicht geplant, sind Bauvorhaben mit grossem Verkehrsaufkommen am vorgesehen Standort nicht bewilligungsfähig. Soll das Gebiet dennoch solchen Nutzungen zur Verfügung gestellt werden, muss es entwickelt und die Baureife über den Weg der Nutzungsplanung geschaffen werden. Abs. 1 Formelle Anpassung (vgl. § 6 Abs. 1). Abs. 2 Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Kundenverkehr müssen ihrem Zweck entsprechend mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein. Im Begriff "Publikumsverkehr" wird die Kundschaft eines Einkaufszentrums nicht miterfasst. Der Gesetzestext spricht daher von "Publikums- oder Kundenverkehr". Die Vorschrift gilt bereits heute mit dem Unterschied, dass neu eine "Muss-Bestimmung" formuliert wird. Bauten mit intensivem Publikumsverkehr sind zum Beispiel Stadien, Vergnügungszentren sowie allgemein Vorhaben, die wegen ihrer Attraktion für das Publikum der UVP-Pflicht unterstellt sind. Werden die Betriebe dort platziert, wo die Infrastruktur und ein zweckmässiges Angebot bereits vorhanden sind oder ohne weiteres geschaffen werden können, erfüllt dies die Strategie des Kantons Aargau und das Gebot der haushälterischen Bodennutzung. Gleichzeitig lassen sich so Erschliessungskosten sparen. An ungeeigneten Standorten ist eine wirtschaftliche und gute ÖV-Erschliessung sehr aufwändig oder überhaupt unmöglich. - 64 - Die erforderliche Güte der ÖV-Erschliessung hängt unmittelbar von der Nutzungsart ("dem Zweck entsprechend") ab und muss einem realistischen Benutzerpotenzial entsprechen. So unterscheiden sich die Anforderungen eines Möbelmitnahmemarkts, wo der Autotransport die Regel ist, wesentlich von denjenigen eines Dienstleistungszentrums. – Ein gutes ÖV-Angebot am Zielort macht ferner nur dann Sinn, wenn die Kundschaft die ganze Strecke ab dem Ausgangsort (Wohnort) mit dem ÖV zurücklegen kann, ohne mehrere Male umsteigen zu müssen. Wo – namentlich in ländlichen Regionen – die Kundschaft aus einem Einzugsgebiet mit schwachem ÖV-Angebot stammt, wäre es nicht angemessen, für den Zielort einen hohen ÖV-Standard zu verlangen. Der Güterverkehr hingegen wird nicht über den öffentlichen Verkehr abgewickelt. Das geltende Recht ist insofern unrichtig. Neue güterverkehrsintensive Nutzungen, die sich für einen Bahntransport eignen, sind allerdings an Standorten ohne Gleiserschliessung nicht genügend erschlossen. Abs. 3 Satz 1 Es handelt sich um intensive Nutzungen (zum Beispiel Logistikzentrum), die die Strassenkapazitäten derart ausschöpfen, dass andere Parzellen nicht mehr zonenkonform erschlossen werden können. Blosse Einfamilienhausüberbauungen sind nicht betroffen. Satz 2 Der erforderliche Ausbau des kantonalen Verkehrsnetzes (Strasse, ÖV) muss behördenverbindlich, das heisst im Richtplan oder in einem Regionalen Sachplan, festgelegt sein. Der Anschluss an das kantonale Verkehrsnetz muss grundeigentumsverbindlich, somit in einem Nutzungsplan sichergestellt sein. § 32 Abs. 3 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 13 Abs. 2bis. Es ist Aufgabe der Gemeinde, bereits in der Nutzungsplanung die Siedlungsentwicklung mit den Verkehrskapazitäten abzustimmen (§ 13 Abs. 2bis). Dies schafft für das nachgeordnete Baubewilligungsverfahren Klarheit darüber, welche Nutzungen verkehrsverträglich sind. Wo diese Abstimmung (noch) nicht erfolgt ist, erlaubt § 32 Abs. 3 die Baubewilligung für ein Vorhaben zu verweigern, das die Verkehrskapazitäten übermässig belasten würde. Die Bestimmung hat somit die Funktion einer Lückenfüllung für die Übergangszeit, bis in der Nutzungsplanung die verlangte Abstimmung erfolgt ist. - 65 - § 34 Beiträge und Gebühren von Grundeigentümern Kernpunkte: Verursachergerechte Finanzierung von ÖV-Kosten (Abs. 1ter) Förderung der energieeffizienten Bauweise (Abs. 2) § 34 Beiträge und Gebühren von Grundeigentümern § 34 Abs. 1, Abs. 1bis und 1ter (neu), Abs. 2, Abs. 2bis (neu) Beiträge und Gebühren von Grundeigentümern 1 1 Die Gemeinden sind im Sinne des Bundesrechts Die Gemeinden sind im Sinne des Bundesrechts verpflichtet, von den Grundeigentümern ___ Beiverpflichtet, von den Grundeigentümern – nach träge an die Kosten der Erstellung und Änderung Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile – Beiträge an die Kosten der von Strassen zu erheben. Erstellung und Änderung von Strassen zu erhe1bis Sie können von ihnen Beiträge an die Kosten ben. der Sondernutzungspläne verlangen. 1ter Sie können mit den Grundeigentümern vereinbaren, einmalige Beiträge für verursacherbedingte Infrastrukturanlagen und Sonderleistungen des öffentlichen Verkehrs zu zahlen, soweit diese für die genügende Erschliessung erforderlich sind. 2 Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von den Grundeigentümern – nach Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile – Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. 2 Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von den Grundeigentümern ___ Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz verbessern, dürfen keine investitionsabhängige Gebühren erhoben werden. 2bis Die Beiträge und Gebühren werden von den Grundeigentümern nach Massgabe der wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben. 3 Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen. 3 … 4 Der Grosse Rat kann präzisierende und ergänzende Vorschriften über Beiträge und Gebühren erlassen; er kann insbesondere Mindestansätze festsetzen. 4 … 5 5 … Für Grundeigentümerbeiträge besteht auf den Grundstücken, denen durch die Erstellung, Änderung oder Erneuerung der Erschliessungsanlagen Vorteile erwachsen, ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innert 2 Jahren nach Abschluss des gesamten Erschliessungswerks im Grundbuch eingetragen wird. - 66 - Vertragliche Auferlegung von Kosten für die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (Abs. 1ter) Für bestimmte Bauvorhaben ist die Anbindung an den öffentlichen Verkehr eine Erschliessungsvoraussetzung (§ 32 Abs. 2). Die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens kann so von zusätzlichen Leistungen des öffentlichen Verkehrs abhängen. Das Gesetz gibt der Gemeinde die Möglichkeit, die Kosten für den speziellen Ausbau des öffentlichen Verkehrs (Infrastrukturkosten) und für andere Sonderleistungen vertraglich der Bauherrschaft zu überwälzen, wenn diese die Kosten verursacht hat und davon in besonderer Weise profitiert. Abs. 1 Formelle Korrektur. Die Abgabepflichtigen müssen Beiträge und Gebühren für die Erschliessungsleistungen des Gemeinwesens nur dann zahlen, wenn sie einen wirtschaftlichen Sondervorteil haben. Dieser Grundsatz gilt für den ganzen Paragrafen und wird in einem separaten Absatz (Abs. 2bis) geregelt. Wiederholungen fallen so weg. Abs. 1bis Das geltende Recht behandelt die Frage, wer die Kosten für das Erarbeiten von Gestaltungsplänen (Sondernutzungsplan) zu tragen hat, in § 21 Abs. 3 (Seite 47). Aus systematischen Gründen wird die Kostentragung neu in § 34 geregelt. Das neue Recht macht so deutlich, welche Rechtsmittel ergriffen werden können. Sondernutzungspläne sind Erschliessungs- und Gestaltungspläne. So ist klargestellt, dass die Erschliessungspläne von der Regelung ebenfalls miterfasst sind. Abs. 1ter Erschliesst das Gemeinwesen ein Grundstück mit Strassen, entsteht dadurch ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der nach geltendem Recht die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags rechtfertigt. In gleicher Weise entsteht aber auch dann ein Sondervorteil, wenn für die Erschliessung eines Grundstücks der öffentliche Verkehr speziell ausgebaut werden muss. Gemäss § 32 Abs. 2 müssen Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Kundenverkehr ihrem Zweck entsprechend mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein. Dieser Grundsatz ist unbestritten. Eine gute Erreichbarkeit liegt auch im Interesse der Bauherrschaft. Diese Erschliessungsvoraussetzung kann dazu führen, dass speziell für ein solches Bauvorhaben die Taktfolge des öffentlichen Verkehrs (Bus, Bahn) verbessert, eine Haltestelle neu erstellt oder eine neue Linie eingerichtet werden muss. In diesen Fällen macht es Sinn, dass sich Gemeinwesen und Bauherrschaft über die Tragung der zusätzlichen Kosten des öffentlichen Verkehrs vertraglich einigen, und diese einen einmaligen Beitrag nach Massgabe ihres wirtschaftlichen Sondervorteils zahlt. Kosten für das allgemeine ÖV-Angebot hingegen hat die Gemeinde zu übernehmen. Der vorliegende Entwurf verankert die bestehende Praxis. Neu wird allerdings die finanzielle Beteiligung in Form eines einmaligen Beitrags – und nicht als wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen – festgelegt. Für den Bau der IKEA Spreitenbach ist es zum Beispiel nötig gewesen, die Buslinie zu verlegen (Schlaufenfahrt) und einen zusätzlichen Bus einzusetzen. Die zusätzlichen ungedeckten Kosten gehen zulasten der IKEA; hinzu kommen Infrastrukturkosten für den Bau einer Haltestelle. Für die Erschliessung der Tivona Oftringen hat die Buslinie von Aarburg zur Spitalweid verlängert und auf der Linie Rothrist–Zofingen der Viertelstundentakt eingeführt werden müssen. Da neu die Abgeltung nach Massgabe des wirt- - 67 - schaftlichen Sondervorteils als einmaliger Beitrag erhoben wird, ist die Beitragslast für die Bauherrschaft respektive das Unternehmen berechenbar. Abs. 2 Zahlreiche Gemeinden stellen für die Berechnung von Wasser- und Abwassergebühren auf den Gebäudeversicherungswert ab. Energieeffiziente Investitionen (zum Beispiel Einbau von Sonnenkollektoren und von Fotovoltaikanlagen, Anbringen einer dickeren Aussenisolation, Minergiehäuser etc.) steigern den Versicherungswert und führen so zu entsprechend höheren Gebühren. Dies setzt falsche Impulse. Eine Bauherrschaft soll bei Sanierungen künftig nicht mehr mit Gebühren belastet werden, soweit es um energiepolitisch sinnvolle Massnahmen geht, die über das hinausgehen, was das Gesetz (Energiegesetzgebung) verlangt. Diese Gesetzesänderung entspricht einer im Strategiebericht energieAARGAU vorgesehenen Massnahme 58. Abs. 2bis Vgl. Erläuterung zu Abs. 1. § 40a Ökologischer Ausgleich Kernpunkt: Nachhaltige Siedlungs- und Landschaftsentwicklung § 40a (neu) Ökologischer Ausgleich 1 Die Bauherrschaft leistet für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einen ökologischen Ausgleich. Ein Ausgleich ist namentlich zu leisten für Infrastrukturanlagen, Eindolungen, Freizeitanlagen in Nichtbauzonen, Materialabbaustellen sowie landwirtschaftliche Aussiedlungen. 2 Die Grösse der Ausgleichsfläche entspricht in der Regel 15 % der Fläche, die durch das Bauvorhaben verändert wird. Bei Materialabbaustellen kann der ökologische Ausgleich während des Abbaus geleistet werden. 3 Die Gemeinden sind befugt, weitergehende Anforderungen an den ökologischen Ausgleich zu stellen und eine zweckgebundene Ersatzabgabe einzuführen. Entscheide über Ersatzabgaben können bei der Schätzungskommission angefochten werden. 58 energieAARGAU, Seite 71 D1. - 68 - Das Bundesrecht verlangt, dass in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen ein ökologischer Ausgleich "mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation" geleistet wird 59. Das Verwaltungsgericht hat erklärt, dass diese Bestimmung des Bundesrechts im Einzelfall direkt anwendbar ist, auch wenn im BauG eine ausführende Rechtsgrundlage fehlt 60. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird die entwickelte Praxis zum ökologischen Ausgleich, wie sie heute besteht, im BauG verankert. Die Aufnahme ins BauG schafft Klarheit insbesondere auch darüber, was den ökologischen Ausgleich bei Materialabbaustellen (kantonale Regelung) und die Kompetenzen der Gemeinden anbelangt. Richtplan Ein Gebiet muss ökologisch aufgewertet und neue naturnahe Lebensräume müssen geschaffen werden, wenn Bauten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden. Der Begriff "erhebliche Auswirkungen" lässt einen Handlungsspielraum offen, den die Praxis abgegrenzt hat. Es braucht hierzu keine präzisierende Gesetzesgrundlage. Der Richtplan des Kantons Aargau schreibt – entsprechend diesem Grundsatz – vor, dass auch in den Bauzonen an geeigneten Orten Grün- und Schutzzonen ausgeschieden werden und Vorschriften über die naturnahe Umgebungsgestaltung, die Begrünung, das Anlegen von naturnahen Zwischennutzungen (Ruderalflächen) usw. erlassen werden 61. Das BauG regelt die ökologische Ausgleichspflicht für den Einzelfall und setzt so die bundesrechtlichen Vorgaben um. Eine Bauherrschaft ist zu einem ökologischen Ausgleich verpflichtet, wenn das Bauvorhaben einen erheblichen Eingriff in die Umwelt bedeutet, so namentlich bei Bauvorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (zum Beispiel Kiesabbau, Infrastrukturvorhaben). Ziel Der ökologische Ausgleich soll mithelfen, dass die Natur im und ausserhalb des Siedlungsraums trotz Überbauung erhalten und entwickelt wird und Lebensräume vernetzt werden 62. Ein weiteres Bestreben ist die Belebung und Aufwertung des Landschaftsbilds 63. Beide Bestrebungen erhöhen die Siedlungsqualität und den Qualität des ländlichen Raums; dies erhöht die Attraktivität des Kantons als Lebens- und Wohnraum. Abs. 1 Ein Ausgleich ist – so bereits die bisherige Rechtsprechung – dann erforderlich, wenn durch ein Bauvorhaben in die Natur und Landschaft, in den Lebensraum der einheimischen Tierund Pflanzenwelt eingegriffen wird und ökologisch relevante Veränderungen bewirkt werden. Durch den ökologischen Ausgleich soll hierfür eine Kompensation geleistet werden. 59 Art. 18b Abs. 2 NHG sowie Art. 15 NHV; zum Begriff ökologischer Ausgleich: Kommentar NHG, N 34 (S. 405) und N 44 zu Art. 18b. 60 AGVE 1992, Seite 372 f. 61 Richtplanung Kanton Aargau, Richtplantext Stand 31. März 2001, Kapitel Siedlung (S) Punkt 3.1 Beschlussziffer 4.2 (Seite 27). – Der ökologische Ausgleich wird ferner im Baugesetz (§ 40 Abs. 1 lit. b) und im Landwirtschaftsgesetz (§ 11) erwähnt. Bei der nächsten Revision des Landwirtschaftsgesetzes (2006) sollen hierzu ergänzende Vorschriften erlassen werden, so dass der Entwurf BauG davon absehen kann, auch diesbezüglich eine Präzisierung vorzunehmen. Ausführungsvorschriften in beschränktem Umfang finden sich auch in der Naturschutzverordnung (§ 13 f.). 62 Vgl. BUWAL, Natur auf dem Weg zurück in die Stadt, Ein Leitfaden zur ökologischen Vernetzung, Bern 2000; BUWAL, Naturnahe Gestaltung im Siedlungsraum, Bern 1995; BUWAL, Naturnahe Lebensräume für den ökologischen Ausgleich, Bern 1994 63 Art. 15 Abs. 1 NHV. - 69 - "Bauten mit erheblichen Auswirkungen", die unter die Ausgleichspflicht fallen, sind namentlich Infrastrukturanlagen (Energieleitungen, Eisenbahnlinien, Kläranlagen, grössere Erschliessungen) sowie Eindolungen 64. Auch Bauten, die vom Bund der UVP-Pflicht unterstellt sind, fallen darunter, auch wenn das Gesetz diese nicht ausdrücklich erwähnt. – Für Strassenbauprojekte wird in § 95 eine Sonderregelung geschaffen, die den Bestimmungen hier vorgeht. Ökologischer Ausgleich in Bauzonen ist in vielen Facetten denkbar: Anlegen von naturnahen Wiesen, Grünanlagen mit naturnaher und standortgemässer Vegetation, Dachbegrünungen, Trockenmauern, besondere Dachstuhl- oder Fassadengestaltung mit Nistmöglichkeiten für bestimmte Vogelarten, Baumreihen, Hecken etc. Abs. 2 Für den ökologischen Ausgleich sind die qualitativen Aspekte oftmals entscheidender als die Quantität: Eine flächenmässig vielleicht bescheidene, aber spezifische Massnahme wie ein Wildtierkorridor am richtigen Ort kann unter Umständen ein Mehrfaches an Nutzen für die Biodiversität bringen als eine grossflächige Massnahme. Es rechtfertigt sich deshalb, die Qualität der ökologischen Massnahme mit einer reduzierten Fläche zu honorieren. Mit der Formulierung "in der Regel" kann dem Rechnung getragen werden. Bei Materialabbaustellen kann der ökologische Ausgleich praxisgemäss auch während des Abbaus geleistet werden. Diese Praxis wird beibehalten 65. Die Grösse der ökologischen Ausgleichsfläche hängt ab von der Grösse der Fläche, die durch das Bauvorhaben ökologisch nachteilig verändert wird. Es ist dies die Fläche, wo in die Natur und Landschaft und in die gewachsene Bodenstruktur eingegriffen wird. Der ökologische Ausgleich will diese Eingriffe in den Naturhaushalt – entsprechend dem Verursacherprinzip – kompensieren. Bei Materialabbaustellen ist die "Eingriffsfläche" jene Bodenfläche, die durch den Abbau verändert wird. Das Bundesrecht schreibt vor, dass beim ökologischen Ausgleich die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind (Art. 18b Abs. 2 NHG). Im kantonalen Gesetzestext wird diese Abwägungspflicht nicht nochmals wiederholt. Das Gesetz geht davon aus, dass in jedem Fall ein ökologischer Ausgleich real leistbar ist. Die pflichtige Person kann freilich in vertraglichen Abmachungen den Behörden Geldzahlungen (zum Beispiel in Höhe von 3 % der Bausumme) zusprechen, damit diese die Ausgleichsmassnahmen an einer Stelle realisieren, an der die Massnahmen einen grösseren Effekt haben. Im Gesetz muss diese Möglichkeit nicht besonders erwähnt werden 66. 64 Der Verursacher wird nach Möglichkeit verpflichtet, die Eindolung durch Ausdolungen zu kompensieren (Art. 13 Abs. 1 NLD). Ein zusätzlicher ökologischer Ausgleich wird in diesem Fall nicht verlangt. Zum Begriff Eindolung vgl. § 119. 65 Vgl. die Branchenvereinbarung der Abt. Landschaft und Gewässer (ALG) betreffend Ausscheiden von ökologischen Ausgleichsflächen bei Kiesabbaustellen vom 22. April 2005. 66 Siehe auch die Regelung der Ersatzabgabe im Kanton Luzern (§ 30 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990; SRL 709a): 1 Ist für den Gesuchsteller ein Ersatz für das beeinträchtigte Objekt nicht möglich, hat er einen Betrag in den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz einzuzahlen. 2 Der Betrag wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Er ist in der Regel für den ökologischen Ausgleich in der Umgebung des Objekts zu verwenden. 3 Die Höhe des Betrags richtet sich nach den Aufwendungen für einen Ersatz der beeinträchtigten Fläche beziehungsweise für Ersatzmassnahmen bei unterbrochenen Wechselbeziehungen. Er umfasst die Kosten für den erforderlichen Landerwerb, allfällige bauliche Massnahmen, Neupflanzungen, die nach dem Gesetz zu leistenden Abgeltungen und Pflegebeiträge für eine Dauer von zehn Jahren sowie für nachweisbaren sonstigen Aufwand. - 70 - Abs. 3 Die Gemeinden sind befugt, die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich zu verschärfen (zum Beispiel indem sie einen grösseren ökologischen Ausgleich verlangen und weitere Bauten einbeziehen) und eine Ersatzabgabe einzuführen. Die Regelung des BauG gibt insofern einen Mindeststandard vor. Namentlich für generellen ökologischen Ausgleich im Siedlungsraum oder im Rahmen von Arealentwicklungen machen ergänzende kommunale Bestimmungen Sinn. Pro memoria: Die GOG-Revision sieht eine Umbenennung der Schätzungskommission in "Rekursgericht" vor Sollte das BauG nach der GOG-Revision behandelt werden, wäre der Begriff entsprechend anzupassen. § 43 Ausgediente Fahrzeuge Formelle Anpassung § 43 Ausgediente Fahrzeuge § 43 Aufgehoben. 1 Es ist verboten, ausgediente Fahrzeuge, Anhänger, Landwirtschaftsmaschinen und ähnliche Geräte länger als 3 Monate im Freien abzulagern oder stehen zu lassen. 2 Der Halter oder Eigentümer ist verpflichtet, ausgediente Fahrzeuge und ihre Bestandteile einem bewilligten Sammelplatz zuzuführen. 3 Die Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Sammel- und Abbruchplätzen für ausgediente Fahrzeuge und ähnliche Objekte bedarf der Zustimmung des Baudepartementes, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis für einen neuen Sammel- und Abbruchplatz besteht. 4 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle auf den Sammelplatz gebrachten ausgedienten Fahrzeuge zu übernehmen. Für die Deckung der Kosten der Entsorgung kann der Regierungsrat nach Massgabe der Bedürfnisse Gebühren festsetzen. Bundesrecht Die Pflicht, ausgediente Autos zu entsorgen, trifft nach heutigem kantonalem Recht den "Halter" des Fahrzeugs. Dies widerspricht dem Bundesrecht, das hierzu den "Inhaber" verpflichtet (Art. 31c USG). "Inhaber" sind namentlich auch der Eigentümer und die Eigentümerin eines Grundstücks, die es zulassen, dass eine Mieterin oder ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das ausgediente Fahrzeug weiterhin auf ihrem Grundstück stehen lässt. Ob der Grundeigentümer und die Grundeigentümerin auch für anonym abgestellte Fahrzeuge eine Entsorgungspflicht trifft, kann fraglich sein und entscheidet sich nach Bundesrecht. Da das Bundesrecht in Art. 31c USG die Frage der Entsorgungspflichten abschliessend regelt, kann § 43 gestrichen werden. - 71 - § 44 Baubewilligung mit Entfernungsauflage Kernpunkt: Keine Bauruinen im Landwirtschaftsland – höhere Landschaftsqualität Titel vor § 44 B. Bauten in Landwirtschafts- und Weilerzonen B. Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen § 44 (neu) Baubewilligung mit Entfernungsauflage 1 Die Baubewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb von Bauzonen kann mit der Auflage erteilt werden, dass sie nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung wieder zu entfernen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt. 2 Die Baubewilligungsbehörde kann bei Erteilung der Baubewilligung mit Entfernungsauflage die Sicherstellung der Kosten für die Entfernung verlangen. Das Bundesrecht schreibt einen haushälterischen Umgang mit dem Boden vor. Landwirtschaftlicher Raum soll erhalten und soweit möglich aufgewertet werden. Bewilligungen für Bauten im Landwirtschaftsgebiet dürfen daher nach der Bundesgesetzgebung nur restriktiv erteilt werden. Entsprechende Auflagen in der Baubewilligung sollen sicherstellen, dass Bauten und Anlagen, die auf einen Standort ausserhalb von Bauzonen nicht mehr angewiesen sind, möglichst wieder entfernt werden, dies allerdings nur, wenn keine bewilligte Folgenutzung vorliegt. Damit wird der Bundesgesetzgebung, die die Schonung der Landschaft und die Abgrenzung der Siedlung in ihrer Ausdehnung verlangt (Art. 3 RPG), Folge geleistet. Abbruchkosten Gegen eine Beseitigungsverfügung macht die Bauherrschaft regelmässig geltend, dass sie hohe Investitionskosten habe aufbringen müssen, und verhindert mit Berufung auf die Zumutbarkeit oftmals mit Erfolg den Abbruch der Baute. Die Baubewilligung mit Entfernungsauflage führt den investierenden Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen von Anfang vor Augen, dass sie die Kosten für die Entfernung zu tragen haben. So wird die erforderliche Klarheit geschaffen, die heute fehlt und zu den geschilderten Verletzungen bundesrechtlicher Planungsgrundsätze führt. Der Vollzug liegt bei den Gemeinden. Die neue Vorschrift erleichtert den Vollzug und unterstützt so die Gemeinden in ihren Aufgaben. Abs. 1 Entfernungsauflagen in der Baubewilligung erleichtern den Abbruch von Bauten, die zweckwidrig geworden sind. Es genügt eine blosse Vollstreckungsverfügung. Zulässig ist es, Bauten nur befristet oder nur für einen bestimmten Zweck zu bewilligen, wenn vorhersehbar ist, dass die Nutzung nur von vorübergehender Dauer ist. Nach Ablauf der Frist oder nach Zweckerfüllung erlischt die Bewilligung. Die Bauten müssen abgebrochen - 72 - werden. Die Pflicht trifft die "Störer": es sind dies in der Regel die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer. Abs. 2 Die Baubewilligung kann für die Kosten des Abbruchs eine Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellung kann mittels Bankgarantie oder auf andere Weise erfolgen. Die Anmerkung der Abbruchverpflichtung im Grundbuch (§ 163 Abs. 1 lit. a BauG) sichert den Vollzug. Beschwerden, die die Sicherstellung betreffen, beurteilt der Regierungsrat (er ist ordentliche Rechtsmittelinstanz für Baubewilligungen ausserhalb von Bauzonen). § 46 Verdichtung und Siedlungsqualität Formelle Anpassung § 46 Verdichtung und Siedlungsqualität § 46 Aufgehoben. Die Gemeinden erlassen Nutzungsvorschriften, die einen haushälterischen Umgang mit dem Boden und eine gute Wohn- und Siedlungsqualität ermöglichen. Sie fördern insbesondere eine verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender Gebäude und schaffen die Voraussetzungen für die Sanierung von Ortsteilen und für Arealüberbauungen. Die Anforderungen an die Nutzungsplanung werden – entsprechend der Gesetzessystematik – in § 13 geregelt. Der Inhalt von § 46 wird dorthin verschoben. § 47 Grenz- und Gebäudeabstände Kernpunkt: Flexibilisierung der Abstandsvorschriften für Mehrfamilienhäuser § 47 § 47 Abs. 2, Abs. 3 (neu) Grenz- und Gebäudeabstände Grenz- und Gebäudeabstände 1 Die Gemeinden schreiben Grenz- und Gebäudeabstände vor. 1 2 2 … Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, können die Abstände durch einen mit dem Baukönnen die Abstände ungleich verteilt, verkleinert gesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag oder aufgehoben werden. ___ reduziert oder aufgehoben werden. Ausgenommen sind Abstände gegenüber Mehrfamilienhäusern. 3 Die Abänderung der Abstände setzt einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag voraus; dieser ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen. Bei Klein- und Anbauten genügt eine schriftliche Vereinbarung. - 73 - Nach geltendem Recht ist es erlaubt, die Grenzabstände gegenüber Mehrfamilienhäusern ungleich zu verteilen, sofern nur der Gebäudeabstand eingehalten bleibt. Neu sind auch Vereinbarungen (Dienstbarkeitsverträge) zulässig, die vorsehen, die Gebäudeabstände zu verkleinern. Abs. 2 Das Verbot, die Abstände gegenüber Mehrfamilienhäusern (durch Dienstbarkeitsvertrag) zu reduzieren, wird aufgehoben. Eine Verdichtung der Bauweise ist grundsätzlich erwünscht. Minimale wohnhygienische Anforderungen müssen gemäss § 52 eingehalten werden. Abs. 3 Für die Ungleichverteilung, für die Reduktion und für die Aufhebung von Abständen ist ein (öffentlich beurkundeter) Dienstbarkeitsvertrag nötig (Art. 680 Abs. 2 ZGB). Der Vertrag muss vor Baubeginn (und nicht bereits zusammen mit dem Baugesuch) eingereicht werden. In der Baubewilligung ist auf diese Pflicht hinzuweisen. Kein Dienstbarkeitsvertrag ist nötig, wenn es um blosse Abstandsunterschreitungen von Klein- und Anbauten geht (Verhältnismässigkeitsprinzip) 67. § 48 Waldabstand Kernpunkt: Klare Abstandsvorschriften für Tiefbauten § 48 § 48 Abs. 1 lit. b, c (neu), Abs. 2 Waldabstand Waldabstand 1 Gegenüber Wäldern gelten folgende Abstände: a) für Gebäude, gebäudeähnliche Bauten, Tankstellen, oberirdische Tanks und dergleichen mindestens 18 m; b) für Kleinbauten, Kies- und andere Gruben, Steinbrüche und unterirdische Tanks mindestens 8 m. 1 2 2 3 3 Gegenüber Wäldern gelten folgende Abstände: b) für Kleinbauten, Kies- und andere Gruben, Steinbrüche, unterirdische Bauten, Anlagen und Bauteile, sowie Bauten, Anlagen und Bauteile, die höchstens 80 cm über das massgebende Terrain hinausragen, mindestens 8 m; c) für Strassen 4 m; liegen zwischen Fahrbahn und Wald Geh- oder Radwege, beträgt der Abstand 3 m. In Sondernutzungsplänen und kantonalen Strassenbauprojekten können diese Abstände herabgesetzt werden. Für Flurwege sind Abstandsunterschreitungen direkt gestützt auf die waldgesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die Nutzungsvorschriften können grössere, geDie Nutzungspläne können grössere, gegenüber genüber einzelnen Waldparzellen innerhalb der einzelnen Waldparzellen innerhalb der Bauzonen Bauzonen auch kleinere Waldabstände vorsehen. auch kleinere Waldabstände vorsehen. Die Waldabstände werden ab Waldgrenze gemessen und sind mit allen Bauteilen, ausgenommen denjenigen, welche die Baulinien überschreiten dürfen, einzuhalten. 67 § 18 Abs. 2 ABauV. … - 74 - Im Gesetz fehlte bis anhin eine ausdrückliche Regelung des Waldabstands für Tiefgaragen, Schwimmbassin etc. 68. Diese Lücke wird nun gefüllt. Abs. 1 lit. b Der Begriff "massgebendes Terrain" stimmt überein mit den Begriffen der IVHB 69. lit. c Der Abstand von Strassen gegenüber dem Wald wird neu hier und nicht mehr in § 111 lit. b geregelt. Für Flurwege können im Einzelfall geringere Abstände zugelassen werden, soweit dies das Waldgesetz 70 erlaubt. Für Strassen sind Abstandsunterschreitungen nur möglich, wenn dies in einem Sondernutzungsplan vorgesehen ist. Auch kantonale Strassenbauprojekte (projektbezogener Spezialplan) haben die Qualität eines Sondernutzungsplans. Der Klarheit halber werden sie hier ausdrücklich erwähnt. § 50 Nutzungsziffern Formelle Änderung § 50 § 50 und Marginalie Ausnutzung Nutzungsziffern 1 Die Gemeinden können das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen oder Inhalten von Gebäuden zu den Grundstücksflächen festlegen. Sehen sie solche Ausnutzungsziffern vor, so müssen sie für Arealüberbauungen höher sein als für andere Bauweisen. Arealüberbauungen müssen eine gesamthaft bessere Lösung bieten. 1 2 Dach- und Untergeschoss dürfen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bauten auch dann genutzt werden, wenn die Ausnutzungsziffer dadurch überschritten wird. Dabei sind die übrigen Bauvorschriften, insbesondere bezüglich Wohnhygiene und Ortsbildschutz, einzuhalten. Die Gemeinden können für Neubauten vorsehen, dass Dach- und Untergeschoss bei der Berechnung der Ausnutzungsziffer nicht berücksichtigt werden. 2 3 3 Die Gemeinden können vorschreiben, dass in bestimmten Nutzungszonen nur Bauten errichtet werden dürfen, die hinsichtlich Art und Mass der Nutzung dem Zonenzweck entsprechen. Die Gemeinden können das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen oder Inhalten von Gebäuden zu den Grundstücksflächen festlegen. Sehen sie solche Nutzungsziffern vor, so müssen sie für Arealüberbauungen höher sein als für andere Bauweisen. Arealüberbauungen müssen eine gesamthaft bessere Lösung bieten. Dach- und Untergeschoss dürfen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bauten auch dann genutzt werden, wenn die Nutzungsziffer dadurch überschritten wird. Dabei sind die übrigen Bauvorschriften, insbesondere bezüglich Wohnhygiene und Ortsbildschutz, einzuhalten. ___ Die Gemeinden können vorschreiben, dass in bestimmten Nutzungszonen nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die hinsichtlich Art und Mass der Nutzung dem Zonenzweck entsprechen. Der Begriff "Ausnutzungsziffer" wird ersetzt durch "Nutzungsziffer". Diese Anpassung erfolgt im Hinblick auf die Übernahme der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; vgl. § 50a, Seite 75). 68 Vgl. VGE III/38 vom 8. April 1999 i.S. E., Seite 14 Erw. 3; es wurde Art. 17 des Waldgesetzes (SR 921.0) direkt angewendet. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (vgl. § 51). 70 § 17 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). 69 - 75 - Abs. 2 Die IVHB definiert neu die Nutzungsziffern; sie lässt keine Abweichungen von ihren Definitionen zu. Abs. 2 Satz 3 widerspricht den Definitionen in der IHVB und wird daher gestrichen. Tritt der Kanton Aargau der IVHB bei, müssen die Gemeinden die neuen harmonisierten Begriffe in der nächsten Zonenplanrevision übernehmen. Das Übergangsrecht des BauG sieht vor, dass die vorliegende Bestimmung (§ 50 Abs. 2 Satz 2) in der alten Fassung (Nichtanrechenbarkeit der Dach- und Untergeschosse) weiterhin anwendbar bleibt, bis die Gemeinden ihren Zonenplan revidiert und an die IVHB angepasst haben (vgl. Übergangsrecht § 169 Abs. 8, Seite 106). § 50a Harmonisierung der Baubegriffe und Nutzungsbonus Kernpunkt: Schweizweite Harmonisierung der Baubegriffe § 50a (neu) Harmonisierung der Baubegriffe und Nutzungsbonus 1 Der Regierungsrat definiert die Baubegriffe und Messweisen. Zur Harmonisierung der Baubegriffe ist er ermächtigt, entsprechenden interkantonalen Vereinbarungen beizutreten. 2 Er kann energieeffizientes Bauen und Nebennutzflächen mit einem Nutzungsbonus fördern. Harmonisierung der Baubegriffe durch ein Konkordat Die Vielfalt verschiedenartiger Baubegriffsdefinitionen und Messweisen erschwert den Architekten und Architektinnen die Projektierungsarbeiten und verteuert das Bauen unnötig. Die Baubegriffe sollen daher schweizweit – durch eine interkantonale Vereinbarung (Konkordat) – vereinheitlich (harmonisiert) werden. Die IVHB sieht eine solche Harmonisierung vor. Sie ist von der Konferenz der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren (BPUK) am 22. September 2005 beschlossen worden und tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantons beigetreten sind 71. Beitritt des Kantons Aargau Der vorliegende Entwurf gibt dem Regierungsrat die Kompetenz, dem Konkordat beizutreten. Kosten Die Anpassung der kommunalen Nutzungsordnungen an die IVHB ist für die Gemeinden mit Kosten verbunden. An diesen Kosten beteiligt sich der Kanton gemäss geltendem Dekret. Dieses Dekret soll überarbeitet und mit einer "Sunset-Legislation"-Klausel versehen werden, um so die Gemeinden dazu zu bewegen, die Anpassungen möglichst bald durchzuführen. 71 http://www.bpuk.ch ("deutsch", alsdann "Tätigkeiten" und "IVHB" anklicken). - 76 - Abs. 1 Die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB (Geschossflächenziffer, Gesamthöhe und Fassadenhöhe) machen es nötig, dass die Gemeinden ihre Nutzungsplanung (Bau- und Nutzungsordnung, BNO) anpassen. Diese Anpassung kann im ordentlichen Turnus der Zonenplanrevision erfolgen. Der Regierungsrat wird den Gemeinden eine entsprechende Frist (voraussichtlich bis 2020) einräumen. Das Konkordat gibt hierfür den nötigen Spielraum. Da einzelne Gebührenreglemente auf altrechtliche Begriffe (Ausnützungsziffer) abstellen, müssen diese ebenfalls angepasst werden. Für altrechtliche Sondernutzungspläne hingegen ist keine Überarbeitung nötig. Im kantonalen Recht (ABauV) sollen entsprechende Übergangsbestimmungen aufgenommen werden. Damit die Konsequenzen im Einzelnen für die Gemeinden absehbar sind, wird der Regierungsrat die Verordnungsbestimmungen bereits jetzt entwerfen und sie dem Grossen Rat anlässlich der zweiten Beratung des Gesetzes vorstellen. An die Kosten für die Anpassungen der Nutzungsplanungen beteiligt sich der Kanton gemäss dem heute gültigen Dekret 72 mit 17 %. Abs. 2 Bei der Berechnung der Ausnutzungsziffer (neu: Geschossflächenziffer) werden die Aussenwandstärken (Konstruktionsflächen) mitgerechnet. Energieeffiziente Bauweisen mit dicken Aussenwandstärken, die gut isolieren, werden dadurch benachteiligt. Der Regierungsrat erhält nun die Kompetenz, diese Benachteiligung durch die Gewährung eines Nutzungsbonus (zum Beispiel 5 % für eine Wärmedämmung, die dem Minergiestandard entspricht) wettzumachen und einen Anreiz für das energiesparende Bauen zu schaffen 73. Gemäss den harmonisierten Baubegriffen der IVHB werden die Nebennutzflächen neu zur Nutzungsziffer (Geschossflächenziffer) gezählt. Um zu verhindern, dass bestimmte Nebennutzflächen (unterirdische Garagenplätze) aus Kostengründen nicht mehr erstellt werden, sollen diese Nutzflächen mit einem Nutzungsbonus (zum Beispiel bis 20 %, soweit sie die Nutzungsziffer belasten) gefördert werden. § 51 Abweichende Abstandsvorschriften Kernpunkt: Anpassung an die IVHB § 51 § 51 und Marginalie Begriffe, Messweise Abweichende Abstandsvorschriften Der Regierungsrat umschreibt die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe näher und legt die Messweise fest. Der Regierungsrat kann für untergeordnete Bauten, Anlagen und Bauteile geringere Abstände festlegen, als es die Baulinien und Abstandsvorschriften verlangen. Die Bestimmung stellt sicher, dass namentlich Wintergärten 1.50 m näher an die Grenze gebaut werden dürfen. Dies ist heute geltendes Recht und soll auch bei einem Beitritt zur IVHB beibehalten werden. 72 73 Dekret über die Beiträge an die Raumplanung vom 15. November 1994 (SAR 713.510). Dieses Anliegen ist im (05.188) Postulat von Reto Miloni am 16. August 2005 vorgebracht worden. - 77 - Untergeordnete Bauten und Bauteile sind vorspringende Gebäudeteile, aber auch Klein- und Anbauten. Der Regierungsrat kann für diese Abstandsvorschriften festlegen. § 53 Vorkehren für Behinderte Kernpunkt: Anpassung an das Bundesrecht § 53 § 53 Abs. 1 Vorkehren für Behinderte Vorkehren für Behinderte 1 Werden Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr erstellt, sind sie so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benützbar sind. Diese Bestimmung gilt, soweit sie nicht zu unzumutbaren Belastungen führt, auch bei eingreifenden Umgestaltungen sowie für Mehrfamilienhäuser und Arealüberbauungen. 1 2 2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über behindertengerechtes Bauen. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten, soweit dies nicht zu unzumutbaren Belastungen im Verhältnis zum Nutzen für Behinderte führt. … Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und kantonales Baupolizeirecht Der Bund hat das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) 74 erlassen, um Personen mit Behinderungen vor Benachteiligungen zu schützen. Da der Bund auf dem Gebiet des Baupolizeirechts keine Kompetenzen hat, hat er – gestützt auf das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 4) – nur Mindeststandards festlegen können, "welche – mit Rücksicht auf die übliche Kompetenzverteilung – detaillierte Normen des materiellen kantonalen Baurechts vorbehalten und erfordern" 75. Es bleibt somit Sache des kantonalen Rechts, baupolizeiliche Regelungen über das behindertengerechte Bauen aufzustellen. Erforderlich sind namentlich Vorschriften über die behindertengerechte Ausgestaltung von Wohnhäusern im Innern, da sich das BehiG hierzu ganz ausschweigt. Das geltende kantonale Recht wird unverändert beibehalten Der Revisionsentwurf übernimmt die bundesgesetzlichen Mindestanforderungen. Das geltende kantonale Recht, wonach Mehrfamilienhäuser (mit vier und mehr Wohnungen) im Innern behindertengerecht zu gestalten sind, wird dabei beibehalten. Abs. 1 Erneuerung Eine bestehende (besitzstandgeschützte) Baute, die § 53 verletzt, muss bei einem Umbau im Rahmen der Verhältnismässigkeit noch nachträglich behindertengerecht gestaltet werden. Das Bundesrecht regelt diesen Punkt ausführlich, so dass auf nähere Ausführungen verzichtet werden kann (Art. 11 und 12 BehiG) 76. 74 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). 75 BGE 132 I 82 / Pra 2006 Nr. 127; siehe auch BGE 131 V 9. 76 Eine Belastung ist (gemäss Bundesrecht) noch als zumutbar anzusehen, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage oder 20 % der Erneuerungskosten nicht übersteigt (Art. 11 und 12 Abs. 1 BehiG). - 78 - Öffentlich zugängliche Baute und Anlagen Der Ausdruck "öffentlich zugängliche Baute und Anlagen" ist ebenfalls ein Begriff des Bundesrechts. Es kann darauf verwiesen werden 77. Mehrfamilienhäuser Das kantonale Recht verlangt – wie bis anhin –, dass das Wohnungsinnere von Mehrfamilienhäusern (Häusern mit vier und mehr Wohnungen) behindertengerecht ausgestaltet wird respektive im Fall einer Behinderung angepasst werden kann (§ 23a ABauV). Der Einbau eines Lifts wird – nach Bundesrecht – für Mehrfamilienhäuser mit mehr als acht Wohnungen verlangt. Für Arealüberbauungen gelten keine besonderen Anforderungen. Sie werden daher im Revisionsentwurf nicht mehr erwähnt. § 54a Kommunaler Gesamtplan Verkehr Kernpunkt: Abstimmung des Verkehrsaufkommens durch verursacherorientierte Verkehrsbeeinflussung E. Abstellplätze für Fahrzeuge Titel nach § 54 E. Verkehrslenkung § 54a (neu) Kommunaler Gesamtplan Verkehr 1 Die Gemeinde kann das Verkehrsaufkommen in einem Kommunalen Gesamtplan Verkehr mit den Verkehrskapazitäten und der Siedlungsentwicklung abstimmen. Er wird vom Gemeinderat beschlossen, vom zuständigen Departement genehmigt und ist behördenverbindlich. 2 Ein Kommunaler Gesamtplan Verkehr ist namentlich erforderlich, wenn ein Parkleitsystem eingeführt, die Anzahl Parkfelder in einem Gebiet über § 56 hinaus begrenzt oder eine Bewirtschaftung der Parkfelder auf privatem Grund vorgeschrieben werden soll. Die Begrenzung und die Bewirtschaftung werden in einem Nutzungsplan umgesetzt. 3 Im Interesse der überkommunalen Abstimmung und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Verkehrsnetzes kann der Regierungsrat den Gemeinderat zum Erlass eines Kommunalen Gesamtplans Verkehr verpflichten. 77 Zu "öffentlich zugänglichen Bauten" hat grundsätzlich jede Person Zutritt. Gemeint sind namentlich Geschäfte, Banken, Restaurants, Hotels, Veranstaltungsräume, Museen, Bibliotheken, Parkhäuser, Parkanlagen, Hallen- und Strandbäder sowie Sportstadien (vgl. Botschaft in BBl 2001 III Seite 1778). – Die im heutigen kantonalen Recht enthaltene Formulierung "Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr" wird gestrichen, da dieser Bautenkategorie neben den öffentlich zugänglichen Bauten und Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen keine weitere Bedeutung mehr zukommt. - 79 - 4 Der Kanton unterstützt die Erarbeitung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr durch Beiträge. Der Grosse Rat bestimmt durch Dekret die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistungen. Flüssiger Verkehr als Ziel Die Abstimmung des Verkehrsaufkommens mit der Siedlungsentwicklung und den Verkehrskapazitäten ist nach bisherigem Recht mit dem Instrument "Gesamtkonzept Parkierung" gemäss § 55 Abs. 4 nur teilweise erfolgt. Deshalb wird mit dem Kommunalen Gesamtplan Verkehr ein neues Instrument geschaffen, das zusätzlich zur Parkierung auch andere verkehrsrelevante Aspekte erfasst, die für den Verkehrsfluss und die Verkehrslenkung massgebend sind. Das Strassennetz, insbesondere das Kantonsstrassennetz, stösst zunehmend vielerorts an die Grenzen der Leistungsfähigkeit. Ausbauten von Strassen sind vorab in den urbanen Siedlungsräumen nur beschränkt möglich. Verstopfte Strassen sind für Anbietende und Kundschaft, aber auch für die Anwohnerschaft unattraktiv und wirtschaftshindernd. Zudem müssen in urbanen Siedlungsräumen (unter anderem Aarau, Baden, Brugg, Bremgarten, Lenzburg, Mutschellen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen) die verkehrlichen Regelungen je länger je mehr überkommunal abgestimmt werden. Verkehrsbeeinflussende Massnahmen in einer Gemeinde haben zwangsläufig Folgen in Nachbargemeinden. Mit einem Kommunalen Gesamtplan Verkehr sollen die Gemeinden – im Interesse aller – für ausgewogene Verkehrslösungen sorgen, die die gute Erreichbarkeit insbesondere auch der Zentren unterstützen und die auch überkommunal koordinierbar sind (zum Beispiel mit einem regionalen Sachplan). Die verkehrliche Entwicklung und die Standortattraktivität müssen so beeinflusst werden können, dass der rollende und parkierende Verkehr trotz stetigem Wachstum funktioniert und mit der Siedlungsentwicklung abgestimmt ist. Die Gemeinden können vom Kanton verpflichtet werden, einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr zu erstellen, wenn die kantonalen Interessen dies erfordern (Abs. 3). Inhalte des Kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) Das Gesetz verlangt zwingend eine Grundlage im Kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV), wenn ein Parkleitsystem eingeführt (§ 54b Seite 81), die Anzahl Parkfelder herabgesetzt (§ 54a Abs. 2) oder die Bewirtschaftung der Parkfelder (§ 54a Abs. 2) verlangt werden soll. In diesen beiden letzteren Fällen (Herabsetzung der Anzahl Parkfelder und Bewirtschaftung) ist ausserdem eine (grundeigentumsverbindliche) Umsetzung im allgemeinen Nutzungsplan oder in einem Sondernutzungsplan erforderlich. Im KGV können ferner Aussagen gemacht werden über die angestrebte (gebietsweise) Verkehrsentwicklung der Gemeinde (Strassen, öffentlicher Verkehr, Langsamverkehr, kombinierter Verkehr, Mobilitätsmanagement usw.) und wie diese abgestimmt wird mit der Siedlungsentwicklung. Der KGV dient ebenfalls als Grundlage für das Parkierungsreglement und das Ersatzabgaberegelement der Gemeinde. Er ersetzt insofern den "Verkehrsrichtplan" der Gemeinde. - 80 - Beiträge des Kantons Durch eine finanzielle Beteiligung des Kantons können einerseits ein Anreiz zur Ausarbeitung des Gesamtplans geschaffen und anderseits eine angemessene Mitarbeit der kantonalen Fachstelle sichergestellt werden. Eine kantonale Genehmigungspflicht soll ausserdem gewährleisten, dass die vorgesehenen verkehrslenkenden Massnahmen einer Gemeinde nicht gegen die kantonalen oder gegen die Interessen anderer Gemeinden verstossen (Abs. 1). Strategie Der Grosse Rat hat in der Behandlung des Strategieberichts mobilitätAARGAU dem Regierungsrat folgenden Auftrag erteilt, der hier umgesetzt wird: "Für die Parkplatzbewirtschaftung werden den Gemeinden die nötigen Instrumente zur Verfügung gestellt. Die Parkplatzbetreibenden, allenfalls die Standortgemeinden können allfällige Abgeltungen für das Parkieren festlegen." Besitzstandsgarantie (Frage der materiellen Enteignung) Im KGV kann die Gemeinde die Bewirtschaftung der Parkfelder für ein bestimmtes Gebiet vorsehen. Die Massnahme hat zum Ziel, die Bauten auf die Kapazitäten des Strassennetzes abzustimmen und den Verkehrsfluss auf den öffentlichen Strassen sicherzustellen. Es geht darum, die Funktionsfähigkeit des Strassennetzes zu erhalten. Eine solche Massnahme macht nur Sinn, wenn sämtliche Anlagen des Gebiets – somit auch bestehende Parkierungsanlagen – einbezogen werden, so dass der Verkehr nicht auf andere Parkierungsanlangen ausweichen kann. Eine (entschädigungspflichtige) materielle Enteignung liegt erst dann vor, wenn die Massnahme eine gewisse Intensität erreicht. Diese Intensität ist nicht erreicht – und es liegt also keine materielle Enteignung vor – solange sich die betroffenen Liegenschaften wirtschaftlich sinnvoll nutzen lassen. "Das Ausmass der wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den Verlust des Rechts, die Parkierungsanlagen ohne Einschränkung zu benutzen, ist jedoch nicht so gross, dass sie in ihrer Wirkung einer Enteignung, das heisst dem Entzug des Eigentumsrechts, gleichkommt" 78. Abs. 1 Verkehrslenkende Massnahmen müssen, wie neuere Studien 79 zeigen, in eine Gesamtplanung eingebunden werden, damit sie überhaupt Wirksamkeit entfalten. Der Kommunale Gesamtplan Verkehr soll eine solche Einbindung garantieren. Der Kanton wird den Gemeinden für die Ausarbeitung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr eine Vollzugshilfe zur Verfügung stellen. Abs. 2 Die Begrenzung der Parkfelderzahl (heute in § 5 Abs. 4 geregelt) sowie die Möglichkeit der Einführung einer Bewirtschaftungspflicht von privaten, öffentlich zugänglichen Parkfeldern sind einschneidendere Massnahmen. Sie dürfen nur verfügt werden, wenn ein Nutzungsplan (der allgemeine Nutzungsplan oder ein Sondernutzungsplan) dies – gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr – so vorsieht. Ohne Kommunalen Gesamtplan Verkehr wür78 Vgl. GEORG MÜLLER, Rechtsgutachten betreffend enteignende Wirkung von Bestimmungen des Entwurfs zu einer Teilrevision des Baugesetzes vom 11. April 2007, Seite 14. 79 Konso 2005, Institut für Umwelttechnik 2005; ARE, ferner: Empfehlungen zur Standortplanung von verkehrsintensiven Einrichtungen (VE) im kantonalen Richtplan, Aarau 2006. - 81 - den die Massnahmen einzelfallweise und planlos angeordnet; dies kann nicht im Interesse der Betroffenen sein. Der Kommunale Gesamtplan Verkehr ist eine Grundlage für die Nutzungsplanung, in welchem alsdann die Eigentumsverbindlichkeit festgelegt wird. In einzelnen Gemeinden, die bereits einen Verkehrsrichtplan haben und wo weitere verkehrliche Aspekte nicht zu regeln sind, gilt dieser Plan als Kommunaler Gesamtplan Verkehr, sobald ihn der Kanton genehmigt hat. Abs. 3 Die Einführung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr liegt im Ermessen der Gemeinde. Nicht jede aargauische Gemeinde braucht einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr, dies hängt vorwiegend von der Intensität der vorhandenen oder zu erwartenden Verkehrsprobleme ab. Nur wo die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verkehrsnetzes in einem grösseren örtlichen Zusammenhang Massnahmen erforderlich macht, kann der Regierungsrat sie dazu verpflichten. Abs. 4 Die Abstimmung von Verkehrsaufkommen und Siedlungsentwicklung ist von höherrangigem Interesse. Es rechtfertigt sich daher, dass der Kanton einen finanziellen Beitrag leistet. § 54b Parkleitsystem Kernpunkt: Weniger Suchverkehr und zufriedene Kundschaft § 54b (neu) Parkleitsystem 1 Gemeinden, die ein Parkleitsystem einführen, können die Eigentümer von öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen im Verfahren nach § 95 verpflichten, Daten über den Belegungsgrad zu liefern und sich angemessen an den Kosten zu beteiligen. 2 Gegen die Entscheide des Gemeinderats über die Kostenbeteiligung kann Einsprache und dann Beschwerde bei der Schätzungskommission geführt werden. Parkleitsystem Volle Parkhäuser verärgern die Kundschaft und führen zu einem Suchverkehr, der die Verkehrskapazitäten unnötig belastet. Die Gemeinden können mit der Einführung eines Parkleitsystems 80 die Kundschaft bei der Suche nach freien Parkfeldern in öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen unterstützen. Parkleitsysteme sind heute weit verbreitet und teilweise auch im Kanton Aargau bereits vorhanden. Sie funktionieren aber nur optimal, wenn alle öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen eines Einzugsgebiets in das Parkleitsystem eingebunden sind. In sehr urbanen Gemeinden ist sogar ein gemeindeübergreifendes Parkleitsystem zweckmässig. Die Möglichkeit, solche Parkleitsysteme verbindlich einführen zu kön- 80 Informationssystem, das zur Vermeidung von Suchverkehr auf die Parkräume und die Zahl freier Plätze hinweist. - 82 - nen, entspricht einer Forderung der als Postulat überwiesenen Motion Kalt 81. Als Einzugsgebiet mit Bedarf an Parkleitsystemen können gelten: Aarau, Baden, Brugg/Windisch, Lenzburg, Mutschellen, Oftringen/Aarburg, Rheinfelden und Zofingen. Welche Parkierungsanlagen in ein Verkehrsleitsystem einzubinden sind, bestimmt der Gemeinderat. Er muss sich dabei an den Kommunalen Gesamtplan Verkehr (§ 54a Abs. 2) und an das Verhältnismässigkeitsprinzip halten. Kostentragung/Datenlieferung Private können zur Kostentragung und Datenlieferung verpflichtet werden, da sie selber vom Parkleitsystem profitieren. Die Erkenntnis, dass Parkierungsanlagen nur nach dem Pool-System wirtschaftlich und zweckmässig betrieben werden können, hat sich längst bei den Betreibern und Betreiberinnen und den Benutzenden durchgesetzt. Nur so können die mannigfaltigen Nachfrageschwankungen wirtschaftlich abgedeckt werden. Das Parkleitsystem orientiert den Suchverkehr darüber, wo noch freie Parkfelder zu finden sind. Damit das System diese Aufgabe erfüllen kann, müssen die Unternehmen die Daten über den Belegungsgrad ihrer Parkierungsanlage liefern. Sie tragen die Kosten der Datenerhebung und der technischen Anlagen, die dazu nötig sind (Installieren von Lichtschranken, Barrieren und Ähnliches). Pro memoria: Die GOG-Revision sieht eine Umbenennung der Schätzungskommission in "Rekursgericht" vor Sollte das BauG nach der GOG-Revision behandelt werden, wäre der Begriff entsprechend anzupassen. § 55 Parkfeldererstellungspflicht Formelle Änderung § 55 Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen § 55 Marginalie, Abs. 1 und 2, Abs. 3 lit. b, Abs. 4 Parkfeldererstellungspflicht 1 Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten sind genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Abstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können. 81 1 Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkfelder müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können. Motion Kalt, 30. Oktober 2001, Schaffung der gesetzlichen Grundlage von Lenkungsmassnahmen für den Individualverkehr in stark belasteten Gebieten. - 83 - 2 Die Eigentümer bestehender Bauten, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Abstellplätze oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Abstellplätzen und Verkehrsflächen verpflichtet werden. 2 3 Der Gemeinderat befreit von dieser Pflicht ganz oder teilweise, wenn a) wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen, oder b) der Aufwand für die Erstellung der Abstellplätze unzumutbar wäre. 3 4 4 Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes des Gemeinderates kann die Nutzungsordnung für bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreien oder die Erstellung von Parkplätzen ganz oder teilweise untersagen, a) wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Abstellplätzen verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag, oder b) zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Zentren grosser Gemeinden oder in stark belasteten Gebieten. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Parkfelder oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Parkfeldern und Verkehrsflächen verpflichtet werden. Der Gemeinderat befreit von dieser Pflicht ganz oder teilweise, wenn a) … b) der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar wäre. Der Nutzungsplan kann für bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreien oder die Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise untersagen, a) wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag, oder b) zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Zentren grosser Gemeinden oder in stark belasteten Gebieten. Abs. 1–2 Begriffliche Anpassung. Abs. 4 Begriffliche Anpassung. Bereits § 54a sieht die Möglichkeit vor, die Anzahl Parkfelder zu begrenzen (herabzusetzen). § 55 Abs. 4 regelt die Details und wird daher beibehalten. § 56 Anzahl und Gestaltung der Parkfelder Kernpunkt: Zweckmässige Anzahl Parkfelder, haushälterische Bodennutzung § 56 § 56 Marginalie, Abs. 1 und 2, Abs. 3 (neu) Anzahl, Gestaltung Parkfelderanzahl und Gestaltung 1 Die Abstellplätze und die Verkehrsflächen müssen so bemessen und gestaltet sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und der Besucher aufgenommen und der Zubringerdienst bewältigt werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und die Möglichkeiten, andere Parkflächen zu benutzen, zu berücksichtigen. 1 2 2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über Ausmass und technische Gestaltung der Abstellplätze und Verkehrsflächen. Im einzelnen Fall werden Anzahl und Gestaltung vom Gemeinderat festgelegt. Die Parkierungs- und die Verkehrsflächen müssen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und der Besucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten und Anlagen, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und den Langsamverkehr sowie die Möglichkeiten, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berücksichtigen. Parkierungsanlagen sind flächensparend anzulegen. Grössere Parkierungsanlagen, die neu gebaut oder wesentlich geändert werden, sind in mehrgeschossiger Bauweise auszuführen. Die Anzahl der Parkfelder darf die Anzahl gemäss Verordnung geringfügig übersteigen, wenn - 84 - dadurch kein zusätzlicher Boden beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Flächen, die neben der Parkierung auch anderen Nutzungen dienen, sowie nutzungsplanerische Bestimmungen. 3 Der Regierungsrat regelt die Anzahl der Parkfelder, die Bauweise und die technische Gestaltung von Parkierungsanlagen und Verkehrsflächen sowie die Ausnahmen in einer Verordnung. Im einzelnen Fall werden Anzahl und Gestaltung vom Gemeinderat festgelegt. Geltendes Recht Der vorliegende Entwurf übernimmt die bestehende Regelung, was die Anzahl und Gestaltung von Parkfeldern sowie die Dimensionierung der Zufahrten ("Verkehrsflächen") betrifft. Der Regierungsrat hat eine Verordnung über die Berechnung der Anzahl Parkfeldern erlassen, die auf die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) verweist. Wesentliche Faktoren für die Berechnung der Parkfelderzahl sind die Art der Nutzung sowie die Erschliessung durch Strassen, öffentlichen Verkehr und Langsamverkehr. Zusätzliche Gesetzesvorschriften sind nicht erforderlich. Das Angebot an Parkfeldern soll hauptsächlich den Bedarf der eigenen Nutzung abdecken. Flächenintensive Parkierungsanlagen und eine grosse Zahl Parkfelder, die nie oder nur selten belegt sind, widersprechen hingegen den Geboten der haushälterischen Bodennutzung, die das Bundesrecht vorschreibt. Es ist auch heute noch billiger, Parkfelder grossflächig auf der "grünen Wiese" zu erstellen statt in mehrgeschossiger Bauweise. Die flächige Anordnung führt zu einer tiefen Wertschöpfung von Bauland und blockiert wertschöpfungsintenisve Nutzungen. Bereits heute schreiben viele Gemeinden für Wohnbauten vor, dass nur eine begrenzte Zahl Parkfelder oberirdisch angeboten werden darf. Ein wesentlicher Teil der Parkfelder muss bei Wohnbauten unterirdisch liegen. Der Grundsatz, dass Parkfelder flächensparend zu erstellen sind, entspricht dem Gebot, den raren Boden im Baugebiet besser zu nutzen. Die Revision nimmt diesen Gedanken auf und verlangt ganz allgemein, dass Parkierungsanlagen in der Regel flächensparend anzulegen sind. Nach heutigem Recht ist es für Investierende noch immer günstiger, nur oberirdische Parkfelder zu erstellen. Dies ist ein falscher Anreiz und wird durch die neue Bestimmung korrigiert. Abs. 1 und 3 Die Bemessung der Anzahl (Pflicht-)Parkfelder erfolgt heute gestützt auf § 25 ABauV gemäss der Richtlinie SN 640 290 des VSS sowie der regierungsrätlichen Richtlinie zur Ermittlung des Angebots an Parkfeldern für verkehrsintensive Nutzungen vom 7. Juli 2004. Diese Regelung ist weit weniger restriktiv als zum Beispiel die Regelung im benachbarten Kanton Zürich. Der VSS hat 2006 eine neue Richtlinie herausgegeben, deren Übernahme in § 25 ABauV als Ersatz der alten VSS-Richtlinie der Regierungsrat noch zu beschliessen hat. Weil diese neue Richtlinie für grössere Vorhaben sehr kompliziert in der Anwendung ist, prüft der Regierungsrat, die VSS-Richtlinie zu ersetzen und durch Verordnungsrecht eine aargauische Regelung zu schaffen. - 85 - Abs. 2 Grössere Parkierungsanlagen müssen mehrgeschossig erstellt werden. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich (§ 67). In mehrgeschossigen Parkierungsanlagen dürfen in geringfügigem Ausmass (10 % bis 15 %) mehr Parkfelder errichtet werden, als es die Verordnung verlangt. Die zusätzlichen Parkfelder dürfen aber keinen zusätzlichen Boden beanspruchen. Damit können mehrgeschossige Parkierungsanlagen flächenmässig optimiert werden. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Flächen mit Mehrfachnutzungen (zum Beispiel Mehrzweckplätze, Lagerflächen, Ausstellflächen, Manövrierflächen, Warenumschlagsflächen sowie andere Gewerbeflächen, auf denen Transport- und Lieferfahrzeuge abgestellt werden). Die Verordnung wird die Einzelheiten regeln. Als "grössere Parierungsanlagen" sollen Anlagen mit einem Flächenbedarf von mehr als 1'500 m2 gelten (Parkfelderfläche samt Verkehrsfläche); dies entspricht rund 60 Parkfeldern. Der (ebenerdige) Bodenverbrauch bei grossen Parkierungsanlagen soll auf maximal 7'500 m2 (300 Parkfelder) begrenzt werden. Abs. 3 Für Parkierungsanlagen der öffentlichen Hand kann es sich rechtfertigen, die Parkfelder nicht mehrgeschossig, sondern ebenerdig zu erstellen (Park-and-ride-Anlagen, Landschaftsschutz). Der Regierungsrat kann solche Ausnahmen in der Verordnung bezeichnen. § 57 Sicherung der Zweckbestimmung Formelle Änderung § 57 § 57 Sicherung der Zweckbestimmung Sicherung der Zweckbestimmung 1 Die gemäss gesetzlicher Verpflichtung geschaffenen Abstellplätze und Verkehrsflächen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben. 1 2 2 Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Abstellplätzen und Verkehrsflächen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen eintritt. Begriffliche Anpassung. Die gemäss gesetzlicher Verpflichtung geschaffenen Parkfelder und Verkehrsflächen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Parkfeldern und Verkehrsflächen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern eintritt. - 86 - § 58 Ersatzabgabe Formelle Änderung § 58 § 58 Marginalie und Abs. 1–3 Ersatzabgaben Ersatzabgabe 1 1 2 Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Erstellung von Parkplätzen untersagt ist und öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft fehlen. 2 3 Die Gemeinden legen die Höhe durch ein Reglement fest. Sie darf nicht mehr als einen Viertel der Kosten eines offenen Parkplatzes, einschliesslich des Wertes der beanspruchten Bodenflächen, betragen. 3 4 4 Wer keine Abstellplätze erstellt, hat der GemeinWer weniger Parkfelder erstellt, als nach der de eine Ersatzabgabe zu entrichten. Verordnung erforderlich sind, hat der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die Ersatzabgaben sind zu verwenden: a) für die Erstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen oder b) für Anlagen des öffentlichen Verkehrs oder des nicht motorisierten Privatverkehrs, die den abgabepflichtigen Grundeigentümern dienen. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Erstellung von Parkfeldern untersagt ist und öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft fehlen. Die Gemeinden legen die Höhe durch ein Reglement fest. Die Ersatzabgabe darf nicht mehr als einen Viertel der Kosten eines offenen Parkfeldes, einschliesslich des Wertes der beanspruchten Bodenfläche, betragen. … Abs. 1–3 Begriffliche Anpassung. § 60 Baugesuch Kernpunkt: Einheitliche Auflagefrist von 30 Tagen für alle Verfahren § 60 § 60 Abs. 2 Baugesuch Baugesuch 1 Vor Beginn der Bauarbeiten ist dem Gemeinderat ein Baugesuch einzureichen. 1 2 2 3 3 … Das Baugesuch wird vom Gemeinderat veröfDer Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch fentlicht und während 20 Tagen öffentlich aufgeund legt es während 30 Tagen öffentlich auf. Einlegt. Bei Baugesuchen für Anlagen, die der Umwendungen sind innerhalb der Auflagefrist zu weltverträglichkeitsprüfung unterliegen, beträgt die erheben. Auflagefrist 30 Tage. Einsprachen sind innert der Auflagefrist einzureichen. Vor Veröffentlichung des Baugesuches sind Profile aufzustellen. … - 87 - Gemäss Bundesrecht müssen Bauvorhaben, die der UVP-Pflicht unterstellt sind, sowie Bauvorhaben, die ausserhalb von Bauzonen oder in einer Schutzzone (BLN-Gebiet) 82 liegen, 30 Tage öffentlich aufgelegt werden. Die Abgrenzung im Einzelnen ist oftmals unklar. Um diese Rechtsunklarheit zu beseitigen und um dem Bundesrecht zu genügen, wird die Auflagefrist einheitlich auf 30 Tage festgesetzt 83. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass das totalrevidierte VRPG vorsieht, die Rechtsmittelfristen generell von 20 auf 30 Tage zu erhöhen. (vgl. §§ 10 Abs. 6 und 26 Abs. 1 BauG ). Es würde der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtsklarheit schaden, wenn für das Auflageverfahren andere Fristen gelten würden. § 65 Geltungsdauer (der Baubewilligung) und vorzeitiger Baubeginn Kernpunkt: Grosszügigere Fristen für den Materialabbau Regelung der Folgen eines Bauunterbruchs (Rechtsklarheit) § 65 § 65 Marginalie und Abs. 1, Abs. 1bis (neu) Geltungsdauer Geltungsdauer und vorzeitiger Baubeginn 1 1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung und des Vorentscheides beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides. Die Geltungsdauer der Baubewilligung und des Vorentscheids beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids. Für den Materialabbau beträgt sie 5 Jahre und kann in begründeten Fällen um weitere 5 Jahre verlängert werden. 1bis Der Gemeinderat setzt eine Baubewilligung ganz oder teilweise ausser Kraft, wenn die Bauarbeiten während mehr als zwei Jahren ununterbrochen eingestellt sind oder nicht ernsthaft fortgesetzt werden. Er verfügt die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, soweit die ausgeführten Bauten und Anlagen nicht bewilligungsfähig sind oder die Bauherrschaft auf Aufforderung hin kein neues Baugesuch für die Fortsetzung einreicht. 2 Während eines Beschwerdeverfahrens kann die Beschwerdebehörde den Baubeginn ganz oder teilweise bewilligen, sofern dadurch ihre Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird. 2 … Zweck der Befristung Baubewilligungen sind nach geltendem Recht auf zwei Jahre befristet. Die Befristung stellt einerseits sicher, dass die Nachbarschaft und die Behörden nicht auf Dauer im Ungewissen gelassen werden, ob eine geplante Baute doch noch ausgeführt wird. Eine Befristung ist vor allem aber auch deshalb nötig, weil sich die Umstände und das Recht mit dem Lauf der Zeit ändern und ein Bauvorhaben mit geltendem Recht nicht in Widerspruch stehen und die Planungsabsichten der Behörden nicht unterlaufen darf. 82 Bundesinventar der Landschaften und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vom 10. August 1977 mit Änderungen vom 19. Dezember 1983 und 8. November 1995 (SR 451.11) 83 Art. 12a NHG. Nach Annahme des Gesetzes soll auch die Auflagefrist für Rodungsgesuche in Kombination mit Baugesuchen angepasst werden (vgl. § 14 Abs. 1 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998; AWaV; SAR 931.111). - 88 - Längere Geltungsdauer für Abbaubewilligungen (Abs. 1) Beim Materialabbau ist die Sachlage insofern eine andere, da keine Baute auf Dauer erstellt wird und daher – auch bei einer späteren Änderung des Rechts – die Gefahr einer andauernden Rechtsverletzung nicht besteht. Das Interesse des Unternehmens, auf Marktschwankungen reagieren und mit dem Abbau allenfalls noch zuwarten zu können, rechtfertigt hier, für Abbaubewilligungen eine längere Geltungsdauer (fünf Jahre, erstreckbar um weitere fünf Jahre) festzulegen. Das Interesse der Öffentlichkeit, die Rohstoffversorgung im Richtplan 84 und in den Nutzungsplänen planerisch sicherstellen und in bestimmten Zeitabständen an neue Anforderungen anpassen zu können, wird dadurch nicht entscheidend tangiert. Keine "ewige" Baustellen (Abs. 1bis) Aber auch wer fristgerecht mit dem Bauvorhaben beginnt, darf die Bauausführung nicht endlos in die Länge ziehen. "Ewige" Baustellen stehen nicht im Interesse der Öffentlichkeit und auch nicht im Interesse der Nachbarschaft. Nicht fertig gestellte Bauten beeinträchtigen die nachbarliche Nutzung. Nach heutigem Recht kann die Behörde bei einem längeren Bauunterbruch (nach ca. 6 Jahren) die Baubewilligung widerrufen 85. Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind jedoch nicht klar festgelegt. Das Gesetz setzt nun klare Grenzen: bei einem Bauunterbruch von mehr als zwei Jahren wird die Baubewilligung ausser Kraft gesetzt. Will die Bauherrschaft dann trotzdem weiterbauen, muss sie ein neues Baugesuch einreichen. Reicht sie auf Aufforderung hin kein Baugesuch ein oder sind die ausgeführten Arbeiten nicht (mehr) bewilligungsfähig, muss sie die Bauausführungen (Baugrube, unfertige Bauten etc.) rückgängig machen. Dies ist in einer Verfügung anzuordnen. Abs. 1 Die Abbaubewilligung für den Materialabbau (Kies, Ton, Stein) ist eine Baubewilligung. Die längere Geltungsdauer erhöht den Handlungsspielraum eines Unternehmens. Abs. 1bis Der Gemeinderat verfügt, dass die Baubewilligung ihre Gültigkeit verloren hat, wenn die Bauarbeiten zwei Jahre lang unterbrochen oder nicht ernsthaft fortgesetzt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einzig zur Fristwahrung Arbeiten ausgeführt werden, das Vorhaben jedoch nicht wirklich vorangetrieben wird. 84 85 Richtplan E 4.1, Seite 88 ff. VGE III/40 vom 08.04.1999. - 89 - § 67a Erleichterte Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen Kernpunkt: Haushälterische Bodennutzung und klare Rechtslage § 67a (neu) Erleichterte Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen 1 Für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. 2 Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erstes Begehren sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werks es erfordern. In der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen. 3 Die Erteilung von erleichterten Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements. Sicherung des Planungsspielraums Die Strassenabstände sichern den Planungsspielraum der öffentlichen Hand; sie gewährleisten, dass eine Strasse verbreitert, Geh- und Radwege sowie Busspuren erstellt und Leitungen verlegt werden können, auch wenn sich ein entsprechender Bedarf erst in der fernen Zukunft ergibt. Bagatellbauten wie Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäuschen, Autounterstände und Ähnliches, die im Unterabstand zur Strasse erstellt werden, stellen diesen Planungsspielraum jedoch nicht in Frage. Sie lassen sich im Fall eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand entfernen. § 67a lässt daher solche Bauten – mit entsprechenden Auflagen und soweit nicht andere öffentliche Interessen verletzt werden – künftig zu. Pflichtparkfelder und andere betriebswichtige Bauten hingegen können nur zugelassen werden, wenn im Fall eines erforderlichen Abbruchs eine Ersatzlösung garantiert ist. Abs. 1 Das alte BauG von 1971 kannte eine analoge Vorschrift und sprach von "besonderen Verhältnissen" 86 87. Gemäss Kommentar Erich Zimmerlin waren damit Fälle gemeint, "in denen die öffentlichen Interessen weniger schwer wiegen, so dass ein striktes Beharren auf durch Baulinien oder geschriebene Normen festgelegte Abstände sich nicht rechtfertigen lässt und die entgegenstehenden privaten Interessen mehr Schutz verdienen" 88. Diese Interpretation lässt sich auf den vorliegenden § 67a übertragen. 86 § 139 des alten Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971; AGVE 1990, Seite 237. Zur Problematik des jetzigen Rechts vgl. RRB Nr. 2004-001909 vom 15. Dezember 2004, Gemeinde Döttingen (Reklametafeln sind im Unterabstand grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahmen sind nur nach § 67 möglich). Das Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid aufgehoben und es aus Rechtsgleichheitsgründen für zulässig erklärt, Reklametafeln in einem Abstand von 3 m ab Fahrbahnrand (gemäss Art. 97 Abs. 2 SSV) zu erstellen (VGE III/7 vom 24. Januar 2006). Der vorliegende Entwurf stellt klar, dass solche Abstandsunterschreitungen auch in Bezug auf andere Bagatellbauten zulässig sind. 88 ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, Rz. 9a zu §§ 137–40 (Seite 330). 87 - 90 - Abs. 2 Erleichterte Ausnahmen gemäss § 67a werden mit einer Beseitigungsauflage (Revers) verfügt und sollen im Grundbuch angemerkt werden. Abs. 3 Das Zustimmungserfordernis ergibt sich aus § 63 lit. c. § 81 Eigentum Kernpunkt: Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen werden Eigentum der Gemeinden § 81 § 81 Abs. 2 Eigentum Eigentum 1 Eigentum des Kantons besteht an [den Nationalund] den Kantonsstrassen, Eigentum der Gemeinden an den Gemeindestrassen. Besondere Rechtsverhältnisse sind vorbehalten. 1 2 Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf deren sämtliche Bestandteile, nicht aber auf Bauten, die einer bewilligten Nutzung an der Strasse dienen. 2 3 3 Der Regierungsrat regelt das Eigentum an Brücken, die dem Kantons- wie dem Gemeindestrassennetz dienen, und an Überführungen von Kantons- und Gemeindestrassen im Einzelfall nach Massgabe der Interessenlage. … Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf deren sämtliche Bestandteile, nicht aber auf Bauten und Anlagen, die einer bewilligten Nutzung an der Strasse dienen. Die Beleuchtungsanlagen von Kantonsstrassen innerorts stehen im Eigentum der Gemeinden. … Eigentum von Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen Beleuchtungseinrichtungen an Kantonsstrassen sind nach geltendem Recht Bestandteil der Strasse und gehören dem Kanton. Für die Kosten innerorts muss jedoch die Gemeinde aufkommen (§ 99 Abs. 2 BauG). Dies führt zu Unsicherheiten und Zuständigkeitskonflikten. Der Entwurf sieht daher neu vor, dass die Beleuchtungsanlagen der Gemeinde gehören. Abs. 2 Die Verfügungsgewalt der Gemeinde ist jedoch keine absolute: Die Gemeinde wird mit dem zuständigen Departement Rücksprache nehmen, wenn sie Beleuchtungselemente entfernen, umplatzieren oder sonstige Änderungen vornehmen will, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Kantonsstrasse haben. - 91 - § 87a Versorgungsrouten Ziel: Klare Gesetzesgrundlage § 87a (neu) Versorgungsrouten 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Strassen, die als Versorgungsrouten dienen, und legt ihren Ausbaustandard fest. 2 Wird eine Strasse in das Netz der Versorgungsrouten aufgenommen, trägt der Kanton die Mehrkosten, die beim Bau oder Ausbau der Strasse entstehen und durch die Eigenschaft als Versorgungsroute bedingt sind. Gesetzliche Grundlage (Abs. 1) Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, "die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge" zu bezeichnen (Art. 110 Abs. 4 SSV) 89. Im Übrigen ist es Sache der Kantone, ein Versorgungsroutennetz festzulegen. Auf Versorgungsrouten können Strassentransporte mit grossen Gewichtslasten und Dimensionierungen durchgeführt werden. Die Versorgungsrouten sind vom Kanton genau definiert worden und in einer Verordnung festgehalten 90. Es fehlt dafür aber eine klare gesetzliche Grundlage. Diese Lücke wird im Interesse der Rechtssicherheit geschlossen. Kosten (Abs. 2) Die Qualifizierung einer Strasse als Versorgungsroute erhöht die Projektkosten, da die Strasse eine genügende Breite haben und stärker belastbar sein muss. Diese Mehrkosten trägt der Kanton. Bei Uneinigkeit zwischen Kanton und Gemeinde über die Kostenverteilung kann die Gemeinde beim Verwaltungsgericht klagen. § 95 Strassenbauprojekte Kernpunkt: Klare Regelung des ökologischen Ausgleichs § 95 Bauprojekte § 95 Marginalie und Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 3 und 4 Strassenbauprojekte 1 Die Bauprojekte bestimmen Linienführung, Querschnitt und Beschaffenheit der Strassen sowie ihrer Bestandteile. Sie können im Interesse der Verkehrssicherheit auch Sichtzonen und seitliche Zutrittsbeschränkungen festlegen. 89 1 Die Bauprojekte bestimmen Linienführung, Querschnitt und Beschaffenheit der Strassen sowie ihrer Bestandteile. Sie können im Interesse der Verkehrssicherheit auch Sichtzonen und seitliche Zu- und Wegfahrtsbeschränkungen festlegen. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). Verordnung über die Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten (Ausnahmetransportroutenverordnung, ATRV) vom 22. Dezember 2004 (SAR 751.172); vgl. die Regelung im Kanton BL: § 18 des Strassengesetzes (SGS BL 430). 90 - 92 - 1bis Für Strassenbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Landschaft wesentlich beeinträchtigen, sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3 % der Bausummen vorzusehen. 2 Die Bauprojekte werden in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist den Eigentümern von Grundstücken, die an die Strasse angrenzen, schriftlich anzuzeigen. Die durch den Strassenbau verursachten Veränderungen sind im Gelände kenntlich zu machen. 2 3 Einsprachen gegen die Bauprojekte sind innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Sie sind nur zulässig, wenn sie nicht bereits gegen einen Nutzungsplan hätten erhoben werden können. 3 4 4 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und die bereinigten Bauprojekte für Kantonsstrassen, der Gemeinderat über diejenigen für Gemeindestrassen. Einspracheentscheide des Gemeinderates können an den Regierungsrat weitergezogen werden. Gegen die Entscheide des Regierungsrates ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. … Einwendungen gegen die Bauprojekte sind innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Sie sind nur zulässig, wenn sie nicht bereits gegen einen Nutzungsplan hätten erhoben werden können. Der Regierungsrat entscheidet über die Einwendungen und die bereinigten Bauprojekte für Kantonsstrassen, der Gemeinderat über diejenigen für Gemeindestrassen. Entscheide des Gemeinderats können an den Regierungsrat weitergezogen werden. Gegen die Entscheide des Regierungsrats ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Ökologischer Ausgleich Für Strassenbauprojekte, die eine wesentliche Auswirkung auf die Umwelt haben, ist nach geltendem (Bundes-)Recht ein ökologischer Ausgleich zu leisten (vgl. § 40a). Eingriffe in die Natur und Landschaft sollen dadurch teilweise kompensiert werden. Gerade im Bereich von Strassen wird mit der Vernetzung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen eine grosse Wirkung erzielt (zum Beispiel Wildtierdurchgänge). Das Gesetz präzisiert, dass dieser Ausgleich 3 % der Bausumme betragen muss und schafft so Rechtsklarheit. Abs. 1bis Der ökologische Ausgleich betrifft nur Strassenbauprojekte ausserhalb von Bauzonen. Wo es nur um den Bau eines Trottoirs, eines Kreisels oder um die blosse Fahrbahnverbreiterung geht, wird die Landschaft nicht zusätzlich belastet und also kein ökologischer Ausgleich verlangt. Der ökologische Ausgleich kann – statt für das einzelne Strassenbauprojekt – für mehrere Projekte zusammen geleistet werden. Die gesetzliche Formulierung lässt solche flexible Lösungen zu. Die Bestimmung geht § 40a, der den ökologischen Ausgleich in genereller Weise regelt, als Spezialbestimmung vor. Abs. 1, 3–4 Formelle Anpassungen. - 93 - § 109 Grundsatz (Kosten Strassenraumgestaltung) Kernpunkt: Zeitgemässes Bauen an stark belasteten Strassen § 109 § 109 Abs. 3 (neu) Grundsatz Grundsatz 1 Bei Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Strassen ist auf die Interessen der Anstösser Rücksicht zu nehmen. 1 .. 2 2 … Die Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen und den Verkehr auf ihnen weder durch Bauten, Einfriedigungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch Zuleiten von Wasser oder andere Vorkehren beeinträchtigen. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die unzulässigen Tätigkeiten, Einrichtungen und Zustände näher umschreiben. 3 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen von Anstössern für Wohn- und Gewerbebauten an stark belasteten Verkehrsachsen, wenn die Investitionen zu Einsparungen bei der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmsanierung führen. Der Grosse Rat bestimmt durch Dekret die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistungen. Hinweis Die Änderung von Abs. 3 steht in Zusammenhang mit der Änderung von § 15 Abs. 3 BauG (Seite 42). Abs. 3 Bauliche Massnahmen von Anstössern zur Aufwertung der Wohnqualität an Strassen können dazu führen, dass die Kosten des Kantons für den Lärmschutz geringer oder ganz ausfallen. In solchen Fällen rechtfertigt es sich, dass sich der Kanton am Investitionsaufwand der Privaten – zulasten der Strassenrechnung – in entsprechendem Umfang beteiligt. Es ist bedeutend wirksamer, an einer Liegenschaft, die saniert wird, entsprechende Massnahmen umzusetzen, statt Schallschutzwände zu errichten, die das Ortsbild belasten und die Wohnattraktivität senken. Wie die Beitragszahlungen im Einzelnen zu berechnen und auf die Begünstigten zu verteilen sind, gibt das Gesetz nicht vor; der Grosse Rat hat dazu ein Dekret zu erlassen. - 94 - § 111 Abstände (Strassenabstände) Kernpunkt: Mehr Kompetenzen für die Gemeinden § 111 § 111 Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 2 und 4 Abstände Abstände 1 1 Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen: a) für Bauten gegenüber Kantonsstrassen 6 m, gegenüber Gemeindestrassen 4 m; Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen: a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m, gegenüber Gemeindestrassen 4 m; die Gemeinden können für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder gegenüber Gemeindestrassen andere Abstände festlegen, b) für Wälder gegenüber Kantons- und Gemein- b) Aufgehoben. destrassen 4 m; c) für Einfriedigungen bis zu 80 cm Höhe gegenc) für Einfriedigungen bis zu 80 cm Höhe gegenüber Kantonsstrassen 1 m; gegenüber Geüber Kantonsstrassen 1 m, gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden meindestrassen 60 cm; nichts anderes festlegen, d) für Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichd) für Einfriedigungen ___ von mehr als 80 cm tungen von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höbis zu 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume he und für einzelne Bäume gegenüber Kangegenüber Kantonsstrassen 2 m; gegenüber tonsstrassen 2 m, gegenüber GemeindestrasGemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinsen 60 cm. den nichts anderes festlegen. 1bis Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen gelten ebenfalls gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch. 2 Durch Nutzungspläne sowie Sichtzonen können 2 Durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutdie Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz zungspläne sowie Sichtzonen können die Abstänvon Ortsbildern, herabgesetzt oder aufgehoben de erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortswerden. bildern, herabgesetzt oder aufgehoben werden. 3 Die Strasseneigentümer haben auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt von Landstreifen zwischen Einfriedigungen und Strassengrenzen zu übernehmen. 3 4 4 Die für Wälder sowie einzelne Bäume vorgeschriebenen Abstände ermässigen sich um 1 m und der Abstand für Einfriedigungen wird aufgehoben, wo neben der Fahrbahn Geh- und Radwege liegen. … Die für ___ einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen vorgeschriebenen Abstände ermässigen sich um 1 m und der Abstand für Einfriedigungen wird aufgehoben, wo neben der Fahrbahn Geh- und Radwege liegen. Planungsspielraum für die Gemeinden Bei der Frage des Strassenabstands spielen die örtlichen Verhältnisse eine wichtige Rolle. Oftmals legten die Gemeinden die Abstände gegenüber den Strassen bei der Beurteilung eines Baugesuchs abweichend vom Gesetz fest. Der Spielraum der Gemeinden, die Strassenabstände für Böschungen, Stützmauern, Einfriedigungen und Parkplätze autonom festzulegen, entspricht ganz offensichtlich einem Bedürfnis; der vorliegende Paragraf gibt ihnen nun die gesetzliche Grundlage, abweichende Regelungen zu erlassen. - 95 - Abs. 1 91 lit. a, c, d Die Gemeinde kann in der Bau- und Nutzungsordnung gegenüber Gemeindestrassen (und Privatstrassen im Gemeingebrauch) andere Abstände festlegen. lit. b Der Abstand von Strassen gegenüber dem Wald wird neu in § 48 (Seite 73) geregelt. lit. d Anders als Einfriedigungen können zwingend nötige Lärmschutzeinrichtungen bei einem späteren Ausbau der Strasse nicht wieder beseitigt werden. Die Baupolizeibehörde muss daher – bevor sie eine Baubewilligung erteilt – darauf hinwirken, dass die Bauherrschaft das Gebäude entsprechend sorgfältig konzipiert, so dass solche Lärmschutzeinrichtungen überhaupt nicht erst nötig werden (Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite, besondere gestalterische oder bauliche Massnahmen, die das Gebäude abschirmen). Nur in Fällen, wo ein sorgfältig geplantes Bauprojekt keinen genügenden Lärmschutz ergibt, darf die Bewilligung einer Lärmschutzeinrichtungen im Unterabstand zur Strasse – ausnahmsweise (§§ 67 und 67a) – in Betracht gezogen werden. Die Behörde wird dabei zur Auflage machen, dass das Gebäude über einen entsprechend erhöhten eigenen Schallschutz verfügt, so dass auch im Fall eines späteren Wegfalls der Lärmschutzeinrichtung der Lärm nicht zum Problem wird. Werden hingegen – wie im geltenden Recht – die "Lärmschutzeinrichtungen" den Einfriedigungen gleich gestellt und ohne weitere Prüfung im Unterabstand zur Strasse zugelassen, kann die Behörde nicht mehr auf eine bessere Gestaltung der Baute hinwirken und den nötigen Strassenraum für die Zukunft nicht sichern. Abs. 1bis Die heutige Regelung weist eine Lücke auf, die nun gefüllt wird: Gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch genügt neu ein Abstand von 4 m, wie er auch gegenüber Gemeindestrassen gilt. Die Einhaltung eines grossen Grenzabstands von 8 m, wie dies das geltende Recht unter Umständen verlangt, ist unbegründet 92. Diese Gleichbehandlung von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch ist zweckmässig und bringt keine Nachteile. Abs. 2 Sollen in Sonderfällen die Strassenabstände herauf- oder herabgesetzt werden, ist dafür ein Sondernutzungsplan erforderlich. Kantonale Nutzungspläne haben ebenfalls die Qualität eines Sondernutzungsplans. 91 Zum Begriff "Erschliessungsstrasse": SN 640 045 «Projektierung, Grundlagen, Strassentyp: Erschliessungsstrassen» (§ 44a Abs. 1 ABauV): Erschliessungsstrassen sind Strassen innerhalb besiedelter Gebiete und haben nur quartierinterne Bedeutung im Strassennetz. Sie erschliessen einzelne Parzellen oder Gebäude und führen den Verkehr zu den Sammelstrassen (a.a.O. A/4 Seite 1). 92 Vgl. VGE III/74 vom 12. September 1991. - 96 - § 113 Zugänge, Zufahrten Kernpunkt: Klare Rechtslage § 113 § 113 Abs. 1 Zugänge, Zufahrten Zugänge, Zufahrten 1 Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung der Strasseneigentümer, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch derjenigen des Gemeinderates. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde. 1 2 2 Werden einem Grundstück durch entsprechendes Verbot oder durch Veränderung einer öffentlichen Strasse der Zutritt oder die Zufahrt zu öffentlichem Strassengebiet im bisherigen Umfang entzogen, hat der Eigentümer Anspruch auf Entschädigung, sofern ihm nicht die dauernde Benutzung eines anderen Weges unentgeltlich ermöglicht wird. Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung der Strasseneigentümer, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch derjenigen des Gemeinderats. Ein Anspruch auf direkte Zu- und Wegfahrt zu und von einer öffentlichen Strasse besteht nicht. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde. … Rechtsklarheit Die neue Bestimmung verdeutlicht die bisherige Praxis. Die Präzisierung ist nötig, da fälschlicherweise oft die Meinung vertreten wird, es bestehe ein Rechtsanspruch auf eine direkte Zu- und Wegfahrt zu beziehungsweise von einer öffentlichen Strasse. Ob ein Anschluss an eine öffentliche Strasse zulässig ist, beurteilt sich nach den Kriterien von Verkehrssicherheit und Verkehrsplanung (Verflüssigung, Steuerung, Konzentration des Verkehrs usw.). Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine rückwärtige Erschliessung aus topographischen Gründen oder wegen der örtlichen Verhältnisse 93 für die konkrete Nutzung nicht zumutbar ist. 93 AGVE 1995, Seite 393: "Führt eine Zufahrt zu einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit, ist sie in jedem Fall zu versagen. In den übrigen Fällen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei zur Hauptsache einerseits das Bedürfnis des Anstössers für die Direktzufahrt beziehungsweise die Zumutbarkeit einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit, anderseits die widmungsgemässe Funktion der Strasse und der Verkehrssicherheitsaspekt in Betracht zu ziehen sind." – Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass ein privates Notwegrecht (Art. 694 ZGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht begründet werden kann, wo ein Anschluss an eine öffentliche Strasse einzig aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses nicht bewilligt wird. In diesen Fällen ist es grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, mit planerischen Mitteln das Land für die Erschliessungsanlagen sicherzustellen (BGE 121 I 65; BGE 120 II 185). Als planerische Mittel fallen namentlich Erschliessungspläne und Parzellarordnungsmassnahmen wie Baulandumlegung und Grenzbereinigung in Betracht (Art. 10 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [WEG; SR 843]; Art. 20 RPG). - 97 - § 121 Unterhalt (Gewässerunterhalt) Kernpunkt: Klare Rechtslage § 121 § 121 Abs. 1 und 4 Unterhalt Unterhalt 1 Zum Gewässerunterhalt gehören: a) die zur Erhaltung des Bettes und der Ufer normalerweise notwendigen Arbeiten, wie Entfernen von Auflandungen und Unrat, kleinere Reparaturen und Ufersicherungen, Pflege der Uferbestockung; b) Wiederherstellungsarbeiten nach Schadenfällen. 1 2 Der Unterhalt der Gewässer obliegt den Eigentümern. 2 … 3 Die Gemeinden sind verpflichtet, die auf ihrem Gebiet liegenden Bäche von Unrat zu reinigen. 3 … 4 4 Aufgehoben (geregelt in § 164a). Der Regierungsrat kann den Unterhalt an Gewässern des Kantons durch Verordnung näher regeln. Bei Gewässern der Gemeinden ist der Gemeinderat zuständig. Gewässer, Ufer und ihre Bestockung sowie die Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass die ökologischen Funktionen der Gewässer sowie die für den Hochwasserschutz erforderliche Abflusskapazität erhalten bleiben. Präzisierung des Gesetzestextes Eine wichtige Präventionsmassnahme gegen Hochwasserschäden ist der Gewässerunterhalt. Er gewährleistet den ungehinderten Abfluss der Wassermassen in Flüssen und Bächen im Ereignisfall. Abs. 1 Die Definition des Gewässerunterhalts im Gesetz ist nicht zwingend und kaum stufengerecht, sie gehört auf Verordnungsstufe. Stattdessen verdeutlicht das Gesetz die notwendigen Massnahmen für den Gewässerunterhalt mit besonderer Ausrichtung auf den Hochwasserschutz. Immer wieder muss festgestellt werden, dass durch einen ungenügenden Unterhalt Bachquerschnitte zuwachsen und bei Hochwasser die Abflusskapazitäten deshalb nicht mehr ausreichen. Mit dieser Änderung soll der gesetzliche Rahmen geschaffen werden, damit die erforderlichen Unterhaltsmassnahmen auch ausgeführt werden können, wenn zum Beispiel ökologische Interessen dagegen stehen sollten. Abs. 4 Die Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass von Vollzugsbestimmungen ist neu in § 164a (Seite 105) geregelt. Die Zuständigkeit der Gemeinden, für ihre Gewässer Regelungen zu erlassen, versteht sich von selbst. - 98 - § 127 Abstände (Gewässerabstand) Kernpunkt: Klare Rechtslage § 127 § 127 Abs. 1, Abs. 3 und 4 (neu) Abstände Abstände 1 Bauten haben einen Abstand von 12 m von Flüssen und einen solchen von 6 m von Bächen einzuhalten. Die Nutzungspläne und -vorschriften können vorsehen, dass die Abstände herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben werden. 1 2 2 Die Abstände werden von der Grenze der Gewässer gemessen. Wenn diese nicht vermarkt sind, gelten die Uferlinien bei mittlerem Sommerwasserstand als Grenze. Der Gewässerabstand für Bauten und Anlagen beträgt gegenüber a) Flüssen 12 m, b) unvermarkten Bächen 6 m, c) vermarkten Bächen 4 m. … 3 Innerhalb von Bauzonen dürfen unversiegelte Wege und andere Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung bis an die Grenze der Gewässerparzelle erstellt werden; die Anstösserpflichten (§§ 125 Abs. 2 und 126 Abs. 1) dürfen dadurch nicht verletzt und die Zutrittsrechte und der Gewässerunterhalt nicht erschwert werden. 4 Die Nutzungspläne können vorsehen, dass die Abstände vergrössert, verringert oder aufgehoben werden. Präzisierung des Gesetzestextes Das Bedürfnis, möglichst nahe an einem Gewässer zu bauen, wie auch umgekehrt die Forderung, das Bauen in der Nähe eines Bachs zu verbieten, sind oft Gegenstand von Rechtsverfahren. Dies ist verständlich, konkurrieren sich doch Hochwasser-, Gewässer- und Naturschutz auf der einen sowie die möglichst optimale Nutzung des Bodens auf der andern Seite. Es gilt, Voraussetzungen für sinnvolle Kompromisse zu schaffen. Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, für ihre Gewässer den für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlichen Raumbedarf festzulegen 94. Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen verlangen die einschlägigen Empfehlungen des Bundes eine – je nach Breite der Gerinnesohle 95 96 – bautenfreie Uferbereichsbreite von 5 m bis 15 m beidseits des Gewässers. 94 Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1) sowie Merkblatt "Raum den Fliessgewässern!" vom Mai 2000, Herausgegeben vom Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG), unter Mitarbeit des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamts für Raumplanung (RPL). Ebenso: BUWAL/BWG/BLW/ARE, Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Für eine nachhaltige Gewässerpolitik, Bern 2003 (im Internet unter: <http://www.bwg.admin.ch/themen/wasser/d/modulsk.htm>). 95 Breite des Wasserspiegels bei mittlerem Wasserstand; die Begriffe "Breite der Gerinnesohle" und "Gerinnebreite" werden synonym verwendet. 96 Zu den bundesrechtlichen Vorschriften: Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100): der Bund gewährt Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen nur, "wenn die vorgesehenen Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen und die gesetzlichen Anforderungen [genügender Gewässerabstand] erfüllen." – Zu den ökologischen Gesichtspunkten (Lebensraum und Vernetzungselement für Tier- und Pflanzenwelt, Selbstreinigungskraft des Wassers, Funktion für Klima und Erholungswert für den Menschen) vgl. auch Abteilung für Umwelt (Hrsg.), Umwelt Aargau, Gewässerschutzstrategie Aargau, Ziele und Handlungsschwerpunkte bis zum Jahr 2015, Sondernummer 18 vom November 2004, Seite 20: "Leitsatz: Zwei Drittel aller Fliessgewässerabschnitte des Kantons sind naturnah und weisen einen ausreichenden Gewässerraum auf." - 99 - Es wäre nicht zu verantworten und es gibt auch keinen Anlass, den bewährten 12-m-Abstand bei Flüssen und den 6-m-Abstand bei unvermarkten 97 Bächen zu reduzieren. Dagegen wird der Abstand bei vermarkten Bächen vermindert und auf 4 m festgesetzt. Bei der Vermarkung einer Gewässerparzelle kann ja die erforderliche Breite der Gewässerparzelle und damit der einzuhaltende Abstand zum Wasserspiegel von Fall zu Fall festgelegt werden. Dies ermöglicht sachgerechte und verhältnismässige Lösungen. Wenn weder der Hochwasserschutz noch der Gewässerunterhalt und der Zugang erschwert werden, sind neu bestimmte Anlagen im Uferbereich zugelassen. Abs. 1 lit. c Bei Bachöffnungen wird für unvermarkte Gewässer die Parzellengrenze festgelegt und eine Gewässerparzelle ausgeschieden. Zur Parzelle gehört auch die Böschung. In der Praxis hat der Kanton eine Ausnahmebewilligung erteilt, wenn ein Bauvorhaben gegenüber der neu definierten Gewässerparzelle einen Abstand von bloss 4 m eingehalten hat. Diese Praxis wird neu ins Gesetz aufgenommen. Dies führt zu einer Verfahrensvereinfachung (weniger Ausnahmebewilligungsverfahren). Abs. 3 Nach den Empfehlungen des Bundes sind Uferbereiche von Bauten frei zu halten. Baubewilligungsfreie Anlagen für die Garten- und Aussenraumgestaltung 98 hingegen, die den Zugang zum Gewässer für die Fischerei und für Unterhaltsarbeiten nicht behindern und die ohne Einfluss auf die Funktionalität des Gewässers und die Hochwassersicherheit sind, sind gemäss Gesetzesentwurf von diesem Verbot neu ausdrücklich ausgenommen. Einfriedigungen, Stützmauern und ähnliche Bauten erschweren den Zugang zum Gewässer und auch den Gewässerunterhalt; solche Anlagen bleiben deshalb unzulässig. Abs. 4 entspricht der Regelung des bisherigen Schlusssatzes von Abs. 1. Nutzungspläne sind der Bauzonenplan, der Kulturlandplan und die Sondernutzungspläne. Der Begriff "Nutzungspläne" umfasst ebenfalls die zu den Plänen gehörenden Vorschriften 99. 97 Unvermarkt sind Gewässer, die nicht grundbuchlich vermessen worden sind; dementsprechend sind im Gelände keine Vermarkungszeichen (Grenzzeichen) zu finden. 98 Der Begriff "Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung" ist definiert in § 30 Abs. 2 lit. a ABauV. Es fallen darunter: Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken. 99 Vgl. Fussnote 23. - 100 - § 132 Enteignungstitel Kernpunkt: Klare Rechtslage § 132 Erteilung des Enteignungsrechts § 132 Marginalie, Abs. 1 und 2, Abs. 3 und 4 (neu) Enteignungstitel 1 1 2 2 Mit der Genehmigung von kantonalen Nutzungsplänen sowie von Erschliessungs- und Gestaltungsplänen ist das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke erteilt. Bei der Auflage der Planentwürfe ist auf diese Rechtsfolge aufmerksam zu machen. In allen anderen Fällen wird die Enteignung durch den Regierungsrat angeordnet. Als Enteignungstitel gelten: a) kantonale Nutzungspläne, b) kantonale Strassenbauprojekte, c) Erschliessungs- und Gestaltungspläne, d) Wasserbauprojekte. In allen anderen Fällen erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht. 3 Der Enteignungstitel berechtigt zur Enteignung für im öffentlichen Interesse erforderliche Werke und Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. 4 Die beschlussfassende Behörde ist befugt, den Enteignungstitel an Private zu übertragen. Präzisierung des Gesetzestextes Die kantonale Verwaltung unternimmt grosse Anstrengungen, den Eigentümern und Eigentümerinnen das für Strassen- und Wasserbauprojekte notwendige Land abzukaufen. In der Regel können die notwendigen Verträge denn auch in beiderseitigem Einvernehmen abgeschlossen werden. In Einzelfällen ist der Staat jedoch gezwungen, von seinem Enteignungsrecht Gebrauch zu machen. Für Strassenbauprojekte besteht dazu eine ausdrückliche Rechtsgrundlage 100. Dagegen sind die rechtlichen Grundlagen für eine Enteignung bei Wasserbauprojekten nicht genügend klar und eindeutig, obwohl der Gesetzgeber die beiden Verfahren gleich regeln wollte und festlegte, dass Wasserbauprojekte wie Strassenbauprojekte behandelt werden 101, 102. Es geht hier darum, diesen Mangel zu beheben. Ferner wird für die bestehende und bewährte Praxis, das Enteignungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen von den Behörden auf Private zu übertragen, ebenfalls eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Abs. 1 Die kantonalen Nutzungspläne sowie die Erschliessungs- und Gestaltungspläne sind bereits im geltenden § 132 BauG als Enteignungstitel enthalten. Neu erhalten die Wasserbauprojekte eine eigene und ausdrückliche Rechtsgrundlage. Im Strassenbauprojekt sind alle Bauteile, die zur Strasse gehören oder die für das Funktionieren der Strasse wesentlich sind, enthal- 100 § 8 des Dekrets über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen vom 20. Oktober 1971 (Kantonsstrassendekret; SAR 751.120). 101 § 120 Abs. 3 BauG. 102 Zur bundesgesetzlichen Grundlage: Art. 17 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100); Art. 68 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). - 101 - ten (zum Beispiel Busbuchten, Wartehäuschen, Parkierungsanlagen für "Park-and-Ride", "Park-and-Kiss" oder Fahrradabstellanlagen). Abs. 2 Der Regierungsrat ist (bereits nach geltendem Recht) zuständig für die Erteilung des Enteignungsrechts, wenn zum Beispiel die Liegenschaft der Zone für öffentliche Bauten angehört und sie zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse benötigt wird. Abs. 3 Absatz 3 entspricht dem geltenden Recht (Abs. 1). Abs. 4 Es entspricht einer gängigen Praxis, das Enteignungsrecht einer Privatperson zu übertragen, wenn diese Person gestützt auf einen genehmigten Erschliessungsplan die Erschliessungsstrasse zu ihrem Grundstück selber bauen will. Falls dazu die Benutzung einer Teilfläche des Nachbargrundstücks notwendig sein sollte und eine gütliche Einigung nicht möglich ist, kann die Enteignung verlangt werden. § 152 Eingaben der Betroffenen Formelle Änderung § 152 § 152 Abs. 1 lit. a Eingaben der Betroffenen Eingaben der Betroffenen 1 1 Innerhalb der Auflagefrist sind beim Gemeinderat zuhanden der Schätzungskommission anzumelden: a) Einsprachen gegen die Enteignung oder deren Umfang und Begehren um Planänderung; Anträge, die bereits mit einem Rechtsmittel gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig; b) Entschädigungsforderungen; c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung; d) Begehren um Sachleistung. Innerhalb der Auflagefrist sind beim Gemeinderat zuhanden der Schätzungskommission anzumelden: a) Einwendungen gegen die Enteignung oder deren Umfang und Begehren um Planänderung; Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig; … 2 Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt. "Einsprachen" richten sich gegen ergangene Verfügungen, "Einwendungen" dagegen werden vor Erlass einer Verfügung erhoben (vgl. § 4 Seite 28). Abs. 1 Neu wird die juristisch korrekte Formulierung verwendet. Pro memoria: Die GOG-Revision sieht eine Umbenennung der Schätzungskommission in "Rekursgericht" vor Sollte das BauG nach der GOG-Revision behandelt werden, wäre der Begriff entsprechend anzupassen. - 102 - § 153 Einigungsverhandlung, Einigungsvertrag Formelle Änderung § 153 § 153 Einigungsverhandlung, Einigungsvertrag Einigungsverhandlung, Einigungsvertrag Die Schätzungskommission oder ihr Präsident versucht zunächst, eine Einigung zwischen Enteigner und Enteigneten über die Einsprachen gegen die Enteignung, über Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen und die weiteren Begehren herbeizuführen. Gelingt sie, so hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Die gleiche Wirkung kommt dem während des Verfahrens abgeschlossenen schriftlichen Enteignungsvertrag zu. Die Schätzungskommission oder ihr Präsident versucht zunächst, eine Einigung zwischen Enteigner und Enteigneten über die Einwendungen gegen die Enteignung, über Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen und die weiteren Begehren herbeizuführen. Gelingt sie, so hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die gleiche Wirkung kommt dem während des Verfahrens abgeschlossenen schriftlichen Enteignungsvertrag zu. "Einsprachen" richten sich gegen ergangene Verfügungen, "Einwendungen" dagegen werden vor Erlass einer Verfügung erhoben (vgl. § 4 Seite 28). Pro memoria: Die GOG-Revision sieht eine Umbenennung der Schätzungskommission in "Rekursgericht" vor Sollte das BauG nach der GOG-Revision behandelt werden, wäre der Begriff entsprechend anzupassen. § 154 Entscheid Formelle Änderung § 154 § 154 Abs. 1 Entscheid Entscheid 1 Der Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einsprachen gegen die Enteignung und Planänderungsbegehren. Der Entscheid des Regierungsrates kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 1 2 2 Die Schätzungskommission entscheidet über die unerledigten Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung. Die Höhe der Entschädigung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. Der Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einwendungen gegen die Enteignung und Planänderungsbegehren. Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. … "Einsprachen" richten sich gegen ergangene Verfügungen, "Einwendungen" dagegen werden vor Erlass einer Verfügung erhoben (vgl. § 4 Seite 28). Abs. 1 Neu wird die sprachlich korrekte Formulierung verwendet. - 103 - § 157 Vorzeitige Besitzeinweisung Kernpunkt: Angemessene Verfahrensabläufe § 157 § 157 Abs. 1 Vorzeitige Besitzeinweisung Vorzeitige Besitzeinweisung 1 Entstünden durch Zuwarten für das Werk bedeutende Nachteile, so kann die Schätzungskommission den Enteigner nach Anhörung des Enteigneten vorzeitig in den Besitz einweisen, sofern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist. 1 2 2 Der Enteigner hat auf Verlangen des Enteigneten eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Entstünden durch Zuwarten für das Werk bedeutende Nachteile, so kann die Schätzungskommission oder ihr Präsident den Enteigner nach Anhörung des Enteigneten vorzeitig in den Besitz einweisen, sofern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist. … Verfahrensvereinfachung Das vorsitzende Mitglied der Schätzungskommission (des Rekursgerichts) erhält die Kompetenz, die vorzeitige Besitzeinweisung zu verfügen. Das Verfahren wird dadurch beschleunigt und die Schätzungskommission (das Rekursgericht) entlastet. Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung geht es um dringliche Fälle. Hier – gleich wie allgemein bei vorsorglichen Massnahmen (vgl. § 46 Abs. 2 Entwurf VRPG) – soll der Gerichtsvorsitzende den Entscheid fällen dürfen. Die vorzeitige Besitzeinweisung erlaubt dem Enteigner und der Enteignerin, auf eigenes Risiko schon vor Erledigung des Verfahrens mit dem Bau zu beginnen 103. Pro memoria: Die GOG-Revision sieht eine Umbenennung der Schätzungskommission in "Rekursgericht" vor Sollte das BauG nach der GOG-Revision behandelt werden, wäre der Begriff entsprechend anzupassen. § 158 Entscheid über Pflicht zur Entschädigung Kernpunkt: Anpassung ans Bundesrecht § 158 § 158 Abs. 2 Entscheid über Pflicht zur Entschädigung Entscheid über Pflicht zur Entschädigung 1 1 Die Schätzungskommission entscheidet darüber, ob eine materielle Enteignung vorliegt. Bejaht sie die Frage, so setzt sie die Höhe der Entschädigung fest. 103 Vgl. BGE 116 Ib 32. … - 104 - 2 Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffes oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. 2 Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung massgebend. ___ Präzisierung des Gesetzestextes Das kantonale Recht sieht die Verzinsung der Enteignungsentschädigung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs vor. Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt die Verzinsung jedoch erst zu laufen, wenn die Vergütung für den Eingriff ausdrücklich verlangt wird 104. Abs. 2 Absatz 2 ist bundesrechtswidrig und wird gestrichen. § 163 Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen Kernpunkt: Klare Rechtslage § 163 § 163 Abs. 1 lit. a, lit. d (neu) Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen 1 1 2 2 Im Grundbuch sind anzumerken: Im Grundbuch sind anzumerken: a) auf Begehren des Gemeinderates, des Baua) auf Begehren des Gemeinderats, des zuständepartementes oder des Grundeigentümers: digen Departements oder des GrundeigentüBedingungen und Auflagen, die gestützt auf mers: Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht 1. Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf verfügt werden (wie Verfügungsdas Raumplanungs-, Umweltschutz- und beschränkungen, AusnützungsverschiebunBaurecht verfügt werden (wie Verfügungsgen, Zweckentfremdungs-, Abparzellierungsbeschränkungen, Ausnützungsverschieund Aufteilungsverbote usw.) sowie Nutzungsbungen, Zweckentfremdungs-, Abparzelliebeschränkungen, die in öffentlich-rechtlichen rungs- und Aufteilungsverbote, Reverse, Verträgen vereinbart werden (wie öffentliche Abbruchverpflichtungen, Begrenzung der Wegrechte, Wegkreuze usw.); Parkfelderzahl usw.) ___ , 2. Verleihungen, 3. Nutzungsbeschränkungen, die in öffentlichrechtlichen Verträgen vereinbart werden (wie öffentliche Wegrechte, Wegkreuze usw.); b) durch das durchführende Organ: b) … Landumlegungen und Grenzbereinigungen; c) auf Begehren des Enteigners: c) … der Enteignungsbann. d) auf Begehren des zuständigen Departements: die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Stätten. Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 962 ZGB weitere Anmerkungen im Grundbuch vorsehen. 104 … Anders wird nur entschieden, wenn ein betroffener Grundeigentümer oder eine betroffene Grundeigentümerin ohne eigenes Verschulden daran gehindert worden ist, von Anfang an eine Entschädigungsforderung geltend zu machen: BGE 1A.104/2000 vom 20. Oktober 2000, Spreitenbach (zum VGE IV/45 vom 16. November 1999); vgl. auch BGE 114 Ib 283, Neuenburg; Art. 5 Abs. 2 RPG. - 105 - Präzisierung des Gesetzestextes Weil eine Verleihung (Konzession, Übertragung eines Nutzungsrechts an Grundstücken der öffentlichen Hand) bisher nicht im Grundbuch angemerkt werden konnte, waren die so gewährten Rechte nicht öffentlich bekannt und damit zum Beispiel für potenzielle Käuferinnen und Käufer einer Liegenschaft nicht ersichtlich. Dieser Mangel wird behoben. Daneben wird die beispielhafte Aufzählung der Anmerkungstitel mit zwei häufigen Elementen (Revers und Abbruchverpflichtung) ergänzt. Mit der Anmerkung im Grundbuch erhalten Baudenkmäler und archäologische Stätten den notwendigen erhöhten Schutz. Abs. 1 lit. a Mit einer Verleihung (vgl. § 105 BauG) kann die zuständige Behörde Privaten das ausschliessliche Nutzungsrecht an öffentlichen Sachen einräumen (zum Beispiel die Inanspruchnahme des unterirdischen Strassenraums für eine Tiefgarage oder die Führung eines Ladenzugangs über eine Kantonsstrasse) 105. lit. d Das "zuständige Departement" ist in diesem Fall das Departement Bildung, Kultur und Sport. § 164a Ausführungsvorschriften Kernpunkt: Klare Rechtslage § 164a (neu) Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Das BauG gibt dem Regierungsrat in verschiedenen Bestimmungen Kompetenzen. Diese sind jedoch unvollständig. Neu erhält der Regierungsrat in umfassender Weise die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 105 Für wasserrechtliche Konzessionen ist die Grundlage vorhanden in § 24 des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954; SAR 763.200. - 106 - § 169 Übergangsrecht Kernpunkt: Klare Rechtslage § 169 § 169 Abs. 1, 2, 5 und 7, Abs. 8 (neu) Übergangsrecht Übergangsrecht 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 1 2 § 4 Abs. 2 des Gesetzes findet Anwendung in Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden. 2 Aufgehoben. 3 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht, das in Gemeinden, die noch kein eigenes Reglement erlassen haben, bis zu dessen Inkrafttreten Anwendung findet. 3 … 4 Die nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzierung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher Abstellplätze zu beteiligen, wird von den Gemeinden in eine Ersatzabgabe umgewandelt. Beteiligungspflichten, die vor mehr als 25 Jahren rechtskräftig festgesetzt worden sind, gelten als erloschen. 4 … 5 5 Aufgehoben. 6 … Hängige Verfahren zur Festsetzung von Grundeigentümerbeiträgen an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen oder des Wasserbaues und -unterhaltes werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung vom XXXXX hängigen Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt. 6 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gemeinden erlassenen Reglemente über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren bleiben in Kraft, soweit sie ihm inhaltlich nicht widersprechen. 7 Die Einsprache- und Beschwerdeberechtigung von regionalen Organisationen § 4 Abs. 3 bleibt ab Inkraftsetzung dieses Gesetzes nach bisheriger Rechtsprechung bis zum Erlass eines entsprechenden Dekretes durch den Grossen Rat bestehen. 7 Die Einwendungs- und Beschwerdeberechtigung von regionalen Organisationen gemäss § 4 Abs. 4 bleibt ab Inkraftsetzung dieses Gesetzes nach bisheriger Rechtsprechung bis zum Erlass eines entsprechenden Dekrets durch den Grossen Rat bestehen. 8 Bis die Ausnutzungsziffer nach bisherigem Recht durch einen interkantonal harmonisierten Baubegriff ersetzt und die vom Regierungsrat für die Anpassung der kommunalen Bau- und Nutzungsordnungen festgesetzte Frist abgelaufen ist, bleiben die Gemeinden befugt vorzusehen, dass Dach- und Untergeschosse bei der Berechnung der Ausnutzungsziffer nicht berücksichtigt werden. - 107 - Hinweis Wenn ein neues Gesetz alte Bestimmungen ablöst, stellen sich übergangsrechtliche Fragen. Diese Fragen muss grundsätzlich das Gesetz selbst beantworten. Abs. 1 Für Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Damit ist die nötige Rechtssicherheit für die Übergangszeit gegeben. Abs. 2 und 5 Absatz 2 und 5 sind obsolet geworden. Abs. 7 Der Begriff "Einsprache" ist formell nicht korrekt. Er wird durch "Einwendung" ersetzt (vgl. § 4 Seite 28). Abs. 8 Die Bestimmung stellt sicher, dass § 50 Abs. 2 (letzter Satz) BauG in der Fassung von 1993 so lange anwendbar bleibt, bis die Gemeinde den Begriff "Ausnutzungsziffer" durch den in der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vorgesehenen neuen Begriff ersetzt hat (vgl. § 50 Seite 74). § 170 Übergangsrecht zur Nutzungsplanung Kernpunkt: Klare Rechtslage § 170 § 170 Abs. 5 Übergangsrecht zur Nutzungsplanung Übergangsrecht zur Nutzungsplanung 1 Auf laufende kantonale Nutzungsplanungen ist das neue Recht anzuwenden. 1 … 2 Die Gemeinden können Grundstücke, die zur Anpassung an das Bundesgesetz über die Raumplanung von der Bauzone ausgeschlossen werden müssen, in eine Übergangszone einweisen, wenn sie nicht aus überwiegenden Interessen einer andern Zone zuzuordnen sind. Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung zulässig. Die Eigentümer können frühestens 10 Jahre nach der Genehmigung des allgemeinen Nutzungsplans (Zonenplans) eine Überprüfung der Zoneneinteilung verlangen. 2 … 3 3 … Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grossen Rat hängigen Verfahren betreffend Genehmigung kommunaler Sondernutzungspläne und vorschriften werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. - 108 - 4 Kantonale und kommunale Nutzungspläne und -vorschriften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, können dem Verwaltungsgericht nicht mehr zur Überprüfung unterbreitet werden. 4 … 5 5 Aufgehoben. Wer im Vertrauen auf § 213 Abs. 1 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 für Grundstücke, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Grünzone oder einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt worden sind, noch keinen Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, kann innert 10 Jahren bei der Schätzungskommission nebst der Entschädigung einen angemessenen Ausgleich für den Nachteil verlangen, der durch die Änderung des für die Bemessung der Entschädigung massgeblichen Zeitpunktes entstanden ist. Präzisierung des Gesetzestextes Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen müssen – wie in einigen Gerichtsentscheiden festgehalten ist – ihre Entschädigungsforderungen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zonierung ihrer Grundstücke einreichen. Abs. 5 widerspricht Bundesrecht und ist aufzuheben 106. Ziffer II Begriffliche Anpassungen Formelle Änderung II. 1. In sämtlichen Bestimmungen des Baugesetzes wird der Ausdruck «Baudepartement» durch «zuständiges Departement» ersetzt. 2. In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Baute» bzw. «Bauten» gemäss den nachfolgenden Angaben in Klammern ersetzt: §§ 15 Abs. 2 lit. a («Bauten und Anlagen»), 29 Abs. 2 («Bauten und Anlagen»), 30 («Bauten und Anlagen», zweimal), 42 Marginalie («Bauten und Anlagen») und Abs. 2 («Bauten und Anlagen»), 45 («Bauten, Anlagen»), 52 («Bauten und Anlagen»), 59 («Bauten und Anlagen»), 63 lit. b–g («Bauten und Anlagen», sechsmal), 64 Abs. 5 («Baute oder Anlage»), 67 Abs. 1 («Bauten und Anlagen»), Abs. 3 («Bauten und Anlagen», «Baute oder Anlage»), Titel vor § 68 («Bauten und Anlagen»), §§ 68 Einleitungssatz («Bauten und Anlagen») und lit. c («Baute oder 106 BGE 1A.104/2000 vom 20.10.2000; VGE IV/45 vom 16.11.99. - 109 - Anlage»), 69 Marginalie («Bauten und Anlagen») und Abs. 2 («Bauten und Anlagen»), 80 Abs. 2 erster Einleitungssatz («Bauten, Anlagen»), lit. b («Bauten und Anlagen»), 105 Abs. 1 («Bauten und Anlagen»), 106 Marginalie («Bauten und Anlagen»), Abs. 1 («Bauten und Anlagen»), Abs. 2 («Baute oder Anlage»), 109 Abs. 2 («Bauten, Anlagen»), 110 Abs. 3 («Bauten, Anlagen»), 112 Marginalie («Bauten und Anlagen»), Abs. 1 («Bauten, Anlagen»), 116 Abs. 2 («Bauten und Anlagen»), 125 Abs. 2 («Bauten, Anlagen»), 128 Marginalie («Bauten und Anlagen»), Abs. 1 («Bauten, Anlagen»), 159 Abs. 1 («Bauten oder Anlagen», zweimal), 160 Abs. 1 («Bauten oder Anlagen»). 3. In den folgenden Bestimmungen, wo zusätzlich zum Ausdruck «Nutzungspläne» der Ausdruck «und -vorschriften» oder Ähnliches beigefügt ist, wird die Beifügung gestrichen, und zwar wie folgt: – § 10 Abs. 1: gestrichen wird: «und Nutzungsvorschriften», – § 14: gestrichen wird: «oder -vorschriften» sowie «und Vorschriften», – § 15 Abs. 1: gestrichen wird: «und allgemeine Nutzungsvorschriften (Bau- und Zonenordnungen)», – § 16 Abs. 1: gestrichen wird: «sowie entsprechende Vorschriften», – § 21 Abs. 1: gestrichen wird: «und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften», – § 21 Abs. 2: gestrichen wird: «und –vorschriften» (zweimal) sowie «und Vorschriften», – § 29 Abs. 1: gestrichen wird: «und –vorschriften» (zweimal) sowie «und Vorschriften», – § 29 Abs. 2: gestrichen wird: «und –vorschriften» sowie «oder Vorschriften», – § 30: gestrichen wird: «oder Vorschriften» (zweimal), – § 33 Abs. 3: gestrichen wird: «und Vorschriften», – § 67 Abs. 1 Einleitungssatz: gestrichen wird: «und -vorschriften», – § 67 Abs. 1 lit. b: gestrichen wird: «und Vorschriften», – § 67 Abs. 2: gestrichen wird: «sowie Nutzungs-, Bau- und Schutzvorschriften», – § 168 Marginalie: gestrichen wird: «und Vorschriften», – § 168 Abs. 1: gestrichen wird: «sowie Nutzungs- und Ausführungsvorschriften» sowie «und Vorschriften», – § 170 Abs. 3: gestrichen wird: «und –vorschriften», – § 170 Abs. 4: gestrichen wird: «und –vorschriften». - 110 - 4. In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Raumplanung» ersetzt durch «Raumentwicklung»: §§ 1, 2, Titel nach § 7, Titel vor § 8, Titel vor § 11, § 11 Abs. 2, Titel nach § 12, §§ 14, 33 Abs. 3, 59 Abs. 1, 68 lit. c, 165 Ziffer 1 Redaktionelle Bereinigung Im Gesetz ist teilweise noch die alte Bezeichnung "Baudepartement" aufgeführt. Diese wird durch den neutralen Ausdruck "zuständiges Departement" ersetzt. Dass es sich dabei im Allgemeinen um das Departement Bau, Verkehr und Umwelt handelt, wird die Verordnung ausführen. Ziffer 2 Anpassung an das Bundesrecht Der Begriff "Bauten und Anlagen" ist durch das Bundesrecht vorgegeben. Das kantonale Recht, das nur von "Bauten" spricht, wird der bundesrechtlichen Terminologie angepasst (vgl. § 6 Seite 31). Ziffer 3 Anpassung an das Bundesrecht Der Begriff "Nutzungspläne" umfasst – von Bundesrechts wegen – ebenfalls die zu den Plänen gehörenden Vorschriften (vgl. Fussnote 23 Seite 35). Das kantonale Recht passt sich dieser Begriffsbestimmung des Bundesrechts an. Ziffer 4 Formelle Anpassung Der überholte Begriff "Raumplanung" wird durch den zeitgemässen Begriff "Raumentwicklung" ersetzt (keine Änderung in §§ 163 und 170). - 111 - Ziffer III Fremdänderungen Formelle Änderung III. 1. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 107 wird wie folgt geändert: § 88 EG ZGB § 88 Abs. 1 und 3, Abs. 6 (neu) 1 1 2 Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume dürfen nur in einer Entfernung von 6 m, andere Obstbäume nur in einer Entfernung von 3 m, Zwergbäume, Zierbäume und Sträucher, die nicht höher sind als 3 m, nur in einer solchen von 1 m und Reben nur in einer solchen von ½ m von der Grenze gepflanzt werden. Zierbäume dürfen bis auf die Entfernung von 3 m gepflanzt werden, sofern sie eine Höhe von 6 m nicht übersteigen. 2 … 3 Baumschulen dürfen bis auf eine Entfernung von 60 cm von der Grenze gepflanzt werden. 3 Aufgehoben. 4 Gegenüber Rebland erhöhen sich diese Entfernungen für Bäume, die nicht Zwergbäume sind, um je 2 m. Grundstücke, die ohne gesetzliche Hinderungsgründe fünf Jahre lang nicht mehr mit Reben bepflanzt waren, gelten nicht mehr als Rebland. 4 … 5 5 … Für neue Pflanzungen gelten folgende VorschrifFür neue Pflanzungen gelten, gemessen ab ten: Stockmitte, folgende Vorschriften: Gegenüber Waldboden beträgt die Entfernung für alle Pflanzungen nur ½ m. 6 Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone, die nicht zum Rebland zählen, muss ein Grenzabstand von 60 cm ab Gehölzrand eingehalten werden. 107 SAR 210.100. - 112 - § 89 EG ZGB § 89 1 Lebende Hecken, die nicht höher sind als 1,80 m, dürfen bis auf 1 m, tote Hecken und andere Einfriedigungen von gleicher Höhe bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 1 2 2 3 3 Gegenüber Grundstücken in der Bauzone dürfen Gehölze, die nicht höher sind als 1.80 m, bis auf 60 cm, ab Stockmitte gemessen, an die Grenze gesetzt und müssen so geschnitten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen. Wenn solche Einfriedigungen Gärten, BaumgärGegenüber Grundstücken in der Landwirtten oder Weiden voneinander trennen, dürfen sie schaftszone müssen sie einen Grenzabstand von bis an die Grenze gesetzt werden. Auf Begehren mindestens 60 cm ab Gehölzrand einhalten. des Nachbars ist in diesem Falle die Einfriedigung in einer die Interessen beider Teile berücksichtigenden Weise gemeinsam zu erstellen und auf die Grenze zu setzen. Im Übrigen unterstehen die Einfriedigungen den Vorschriften der Gebäude und Pflanzungen. Mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Eigentümer können die Abstände reduziert oder aufgehoben werden. § 91 (neu) Der Eigentümer darf das Nachbargrundstück nach Vorankündigung betreten, um Gehölze an der Grenze zu schneiden sowie Mauern, Zäune und dergleichen an oder auf der Grenze zu unterhalten oder wieder in Stand zu setzen. Für daraus entstehenden Schaden hat er Ersatz zu leisten. Titel nach § 160 (neu) 3. Andere Übergangsbestimmungen § 160a (neu) Für Gehölze in Baumschulen, die vor dem XXXXX angepflanzt worden sind, beträgt der Grenzabstand (§ 88), ab Stockmitte gemessen, 60 cm. 2. Das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 108 wird wie folgt geändert: § 104 Abs. 1 lit. d (neu) 1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: d) die Mehrwertabgabe, die bei der Ein- oder Umzonung des Grundstücks gemäss der Baugesetzgebung geleistet worden ist. Hinweis und Präzisierung des Gesetzestextes Im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) werden die Abstandsvor- schriften für Einfriedigungen aus Pflanzen geregelt 109. Die geltenden Abstände werden beibehalten, neu wird aber Privatrecht von öffentlichem Recht klar abgegrenzt. 108 SAR 651.100. Die Einhaltung eines "Pflugwendestreifens" (Abstand von 60 cm) gegenüber Landwirtschaftsland ist auch heute noch sinnvoll. An der geltenden Regelung wird insofern festgehalten. 109 - 113 - § 88 EG ZGB § 88 EG ZGB präzisiert die Abstände und Messweise und beseitigt Ungewissheiten im geltenden Recht. Abs. 6 Pflanzen (in und ausserhalb von Bauzonen) haben gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone generell einen Grenzabstand ab Gehölzrand von 60 cm einzuhalten. Dieser Abstand gilt auch für Gehölze, die höher sind als 1.80 m. Dieser Minimalabstand stellt sicher, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht behindert wird. Die in § 88 Abs. 2 für grössere Pflanzen genannten Abstände gelten somit einzig gegenüber Parzellen in Bauzonen. (Gegenüber Rebland gilt weiterhin die spezielle Vorschrift in § 88 Abs. 4). In § 89 EG ZGB wird neu die Grenze zwischen dem öffentlichen Baurecht und dem privaten Pflanzungsrecht unmissverständlich gezogen. Die Begriffe "tote Hecke" und "tote Einfriedigung" werden gestrichen, da es sich dabei um Bauten handelt, die in der Baugesetzgebung geregelt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 ABauV) 110. Abs. 1 Der 60-cm-Abstand für Sträucher (Gehölze) wird ab Stammmitte gemessen (wie auch bei einem Baum die Messung in horizontaler Richtung vom Mittelpunkt des Stammquerschnitts erfolgt) 111. Die Gehölze müssen so im Schnitt gehalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen (je nach Wachstum bedeutet dies, dass die Pflanzen alljährlich um 10 bis 20 cm von der Grenze zurückgeschnitten werden müssen). Der Begriff "Hecke", wie er im öffentlichen Recht verwendet wird, hat eine ökologische Bedeutung, die im EG ZGB keine Rolle spielt. Hier geht es einzig um nachbarliche Abstandsvorschriften für Einfriedigungen aus Pflanzen. Deshalb wird der Ausdruck "Hecke" im EG ZGB ohne inhaltliche Änderung durch den Begriff "Gehölze" ersetzt. Auf diese finden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für Hecken (zum Beispiel Düngeverbot im Krautsaumbereich) keine Anwendung. Abs. 2 Gegenüber dem Landwirtschaftsland muss ständig ein Abstand von 60 cm ab Heckenrand eingehalten werden. Dies erlaubt dem Landwirt und der Landwirtin, den Pflug zu wenden und das Landwirtschaftsland optimal zu nutzen. Gleichzeitig wird der Schattenwurf auf das Landwirtschaftsland klein gehalten. 110 Unklar war, ob die Bestimmungen des EG ZGB auch einen öffentlich-rechtlichen Charakter hatten und von der Baupolizeibehörde von Amtes wegen angewendet werden mussten. Diese Unklarheit wird nun beseitigt: das EG ZGB hat nur privatrechtlichen Charakter (AGVE 2001, Seite 36). Das Bundesrecht schreibt aus ökologischen Gründen vor, dass Hecken in Landwirtschaftszonen einen Krautsaum von 3 m Breite aufweisen müssen. Dabei handelt es sich um öffentliches Recht. Hier geht es hingegen einzig um private Interessen, weshalb nicht auf diese Bestimmung des öffentlichen Rechts hingewiesen wird. Vgl. Anhang 1 Ziff. 3.1.2.5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) sowie Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN), Hrsg. Koordinationsgruppe Richtlinien Tessin und Deutschschweiz (KIP), 1. Auflage Juli 2004, Ziff. 7.3. 111 Vgl. Pius Guthauser, Das Nachbarrecht in der aarg. Gerichts- und Verwaltungspraxis, Aarau 1969, Seite 199, 203; AGVE 1972, Seite 43. - 114 - § 91 EG ZGB Diese Bestimmung beseitigt Unklarheiten im nachbarlichen Verhältnis und verankert die bisherige Praxis. § 160a EG ZGB Diese übergangsrechtliche Bestimmung stellt den Besitzstandschutz sicher von Baumschulen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision angepflanzt worden sind. § 104 StG § 104 Steuergesetz (StG) zählt die Aufwände auf, die bei der Ermittlung der Grundstücksgewinnsteuer vom steuerpflichtigen Betrag abgezogen werden dürfen. Dazu gehört selbstredend auch die geleistete Mehrwertabgabe (§ 28a des vorliegenden Entwurfs, Seite 55). Geltendes Recht Befindet sich das eingezonte Grundstück im Geschäftsvermögen (einer natürlichen oder juristischen Person), kann die Mehrwertabgabe bei einer Veräusserung des Grundstücks als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht und vom steuerpflichtigen Betrag abgezogen werden. – Anders sieht die Situation aus, wenn sich das Grundstück im Geschäftsvermögen eines Landwirts oder im Privatvermögen befindet. Der Veräusserungsgewinn unterliegt in diesen Fällen der Grundstückgewinnsteuer. Das geltende Recht sieht hier keine Abzugsmöglichkeit der Mehrwertabgabe vor (vgl. §§ 101, 103 f. StG). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist somit nötig. Ziffer IV Fremdaufhebungen IV. Keine Fremdaufhebungen. Mit der vorliegenden Revision sollen gleichzeitig folgende Dekrete aufgehoben werden: 1. das Dekret über die Beiträge der Gemeinden und der Grundeigentümer an Bau sowie Unterhalt der Bäche (Gewässerbeitragsdekret) vom 22. Februar 1972 112; 2. das Dekret über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 113. Gewässerbeitragsdekret Die Frage der Finanzierung der Gewässer ist in § 122 BauG genügend geregelt; das Gewässerbeitragsdekret kann daher aufgehoben werden. Das Dekret fusst noch auf dem alten BauG von 1972; im BauG von 1993 fehlt jedoch eine Kompetenz, die es dem Grossen Rat erlauben würde, zur Frage der Finanzierung der Gewässer zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das Dekret muss daher auch mangels gesetzlicher Abstützung aufgehoben werden. 112 113 SAR 767.350. SAR 713.150. - 115 - Das Dekret über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne wird obsolet, da der vorliegende Entwurf vorsieht, dass künftig allgemeine Nutzungspläne vom Regierungsrat – und nicht mehr vom Grossen Rat – genehmigt werden (§ 27 BauG, Seite 52). Dekrete sind den Gesetzen untergeordnet und können nicht im gleichen Verfahren wie diese erlassen oder aufgehoben werden. Die vorgesehene Aufhebung der beiden Dekrete wird daher dem Grossen Rat in einer separaten Vorlage – auf die 2. Lesung des BauG hin – zum Beschluss unterbreitet. Ziffer V Publikation und Inkrafttreten Formelle Änderung V. Diese Änderung ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Vor der Inkraftsetzung von § 163 holt er die Genehmigung des Bundes ein. Die Revision von § 163 BauG setzt zu ihrer Gültigkeit eine Genehmigung des Bundes voraus (Art. 962 ZGB; Art. 61b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; SR 172.010). 7. Abschreibung der parlamentarischen Vorstösse zum Baugesetz (BauG) Im Kanton Aargau sind im Zusammenhang mit dem Baugesetz (BauG) folgende parlamentarische Vorstösse überwiesen worden: (01.297) Motion Rudolf Kalt, Spreitenbach, vom 30. Oktober 2001 betreffend Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Lenkung des motorisierten Individualverkehrs, vom Grossen Rat als Postulat überwiesen. – Die Motion verlangt, dass gesetzliche Grundlagen zur Durchsetzung von Lenkungsmassnahmen für den Individualverkehr in stark belasteten Gebieten geschaffen werden. Die Abstimmung der Verkehrs- und Siedlungsentwicklung, die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesamtverkehrssystems und die Frage der Verkehrslenkung sind Kernpunkte des Revisionsentwurfs. Es wird auf die entsprechenden Paragrafen verwiesen (namentlich §§ 54a f.). (02.402) Motion Edith Lüscher, Staufen, vom 3. Dezember 2002 betreffend Einführung der Gebührenpflicht für Parkplätze bei Anlagen mit hohem Publikumsverkehr, vom Grossen Rat als Postulat überwiesen. Der Revisionsentwurf behandelt die Frage der Bewirtschaftung der Parkfelder auf privatem Grund in § 54a. - 116 - (04.17) Motion Dr. Daniel Heller, Erlinsbach, vom 20. Januar 2004 betreffend Vereinfachung der Beschwerdeverfahren in Bausachen (§ 4 Abs. 3 Baugesetz)/Verbandsbeschwerde, vom Grossen Rat als Motion überwiesen. Der Revisionsentwurf übernimmt die bundesrechtlichen Verschärfungen des Verbandsbeschwerderechts. (04.119) Motion der FDP-Fraktion vom 4. Mai 2004 betreffend § 4 Abs. 3 BauG (Konkretisierung des Verbandsbeschwerderechts hinsichtlich Verantwortlichkeit, Finanzierung und Verfahrensordnung), vom Grossen Rat als Postulat überwiesen. Der Revisionsentwurf übernimmt die bundesrechtlichen Verschärfungen des Verbandsbeschwerderechts. (04.350) Postulat Gregor Biffiger, Berikon, vom 21. Dezember 2004 betreffend präventive Massnahmen zum Schutz der Aargauer Volkswirtschaft vor den finanziellen Folgen von Erdbebenschäden, vom Grossen Rat als Postulat überwiesen. Der Grosse Rat hat am 19. September 2006 das Gebäudeversicherungsgesetz verabschiedet. Dieses ändert § 52 BauG ab und verlangt, dass Gebäude "genügend sicher vor Naturgefahren" zu erstellen sind. Diese neue gesetzliche Grundlage erlaubt es, die Details für das erdbebensichere Bauen auf Verordnungsstufe zu regeln. (05.13) Motion Erwin Berger, Boswil, betreffend Änderung des Baugesetzes und Schaffung einer Rechtsgrundlage für die zeitliche Beschränkung einer Baubewilligung, vom Grossen Rat als Motion überwiesen. In § 65 des Entwurfs ist eine solche Beschränkung vorgesehen. (05.188) Postulat Reto Miloni, Hausen, vom 16. August 2005 betreffend Neuregelung der Ausnutzungsziffern bei energiesparenden Bauten (§ 9 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz [BauV]), vom Grossen Rat als Postulat überwiesen. Das Postulat verlangt, dass die Mehrdämmung sehr gut isolierender Häuser nicht zur Ausnutzung gezählt werden oder aber dass ein einsprechender Nutzungsbonus gewährt wird. In § 50a des Entwurfs wird ein solcher Nutzungsbonus vorgesehen. (07.174) Postulat Oliver Flury, Lenzburg, vom 3. Juli 2007 betreffend Schaffung gesetzlicher Grundlagen für ein vereinfachtes Verfahren bei geringfügigen technischen Änderungen von Nutzungsplänen, vom Grossen Rat als Postulat überwiesen. § 25 Abs. 3 erfüllt die Anliegen des Postulats. Die Motionen und Postulate sind somit als erledigt abzuschreiben. Die nachfolgenden Motionen und Postulate stehen in Zusammenhang mit der Anpassung von Verordnungsbestimmungen (Änderung ABauV) beziehungsweise hängen ab vom Ausgang der Volksabstimmung über die Initiative «Gegen Bauverhinderung, für neue Arbeitsplätze; Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts». Über die Behandlung dieser parlamentarischen Vorstösse ist daher erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Es betrifft dies: (04.169) Motion Kurt Rüegger, Rothrist, vom 22. Juni 2004 betreffend ersatzlose Streichung von § 4 Abs. 3 BauG (Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes gesamtkantonaler Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes), vom Grossen Rat als Postulat überwiesen; (05.38) Motion der SP-Fraktion vom 22. Februar 2005 betreffend Verfahrensbeschleunigung bei Baurekursen, vom Grossen Rat als Motion überwiesen; - 117 - (06.155) Motion Reto Miloni, Hausen, vom 22. August 2006 betreffend kantonsweite Genehmigungserleichterung beim Bau von Solaranlagen, vom Grossen Rat als Motion überwiesen; (06.176) Postulat Peter Wehrli, Küttigen (Sprecher), Andrea Moll-Reutercrona, Sins, Andreas Villiger-Matter, Sins, vom 5. September 2006 betreffend Erweiterung der bewilligungsfreien Bauten und Anlagen unter § 30 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) um das Erstellen von Witterungs- und Vogelschutz für diverse landwirtschaftliche Kulturen, vom Grossen Rat als Postulat überwiesen. Antrag: 1. Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz, und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) wird in 1. Beratung zum Beschluss erhoben. 2. Die folgenden parlamentarischen Vorstösse werden als erledigt abgeschrieben: (01.297) Motion Rudolf Kalt, Spreitenbach, vom 30. Oktober 2001 betreffend Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Lenkung des motorisierten Individualverkehrs; (02.402) Motion Edith Lüscher, Staufen, vom 3. Dezember 2002 betreffend Einführung der Gebührenpflicht für Parkplätze bei Anlagen mit hohem Publikumsverkehr; (04.17) Motion Dr. Daniel Heller, Erlinsbach, vom 20. Januar 2004 betreffend Vereinfachung der Beschwerdeverfahren in Bausachen (§ 4 Abs. 3 Baugesetz)/Verbandsbeschwerde, (04.119) Motion der FDP-Fraktion vom 4. Mai 2004 betreffend § 4 Abs. 3 BauG (Konkretisierung des Verbandsbeschwerderechts hinsichtlich Verantwortlichkeit, Finanzierung und Verfahrensordnung); (04.350) Postulat Gregor Biffiger, Berikon, vom 21. Dezember 2004 betreffend präventive Massnahmen zum Schutz der Aargauer Volkswirtschaft vor den finanziellen Folgen von Erdbebenschäden; (05.13) Motion Erwin Berger, Boswil, betreffend Änderung des Baugesetzes und Schaffung einer Rechtsgrundlage für die zeitliche Beschränkung einer Baubewilligung; (05.188) Postulat Reto Miloni, Hausen, vom 16. August 2005 betreffend Neuregelung der Ausnutzungsziffern bei energiesparenden Bauten (§ 9 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz [BauV]); (07.174) Postulat Oliver Flury, Lenzburg, vom 3. Juli 2007 betreffend Schaffung gesetzlicher Grundlagen für ein vereinfachtes Verfahren bei geringfügigen technischen Änderungen von Nutzungsplänen. - 118 - Aarau, 5. Dezember 2007 IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS Landammann: Ernst Hasler Staatsschreiber: Dr. Peter Grünenfelder Anhang: Abkürzungsverzeichnis Beilage: Synopse Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Ergebnis der öffentlichen Vernehmlassung