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Mandantenrundschreiben Mai 2004
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der
Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

der Schuldner die Leistung verweigert,
 besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem
Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für
Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der
letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
Zeitraum
Basiszinssatz
Verzugszinssatz
Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.2002
2,57 v. H.
7,57 v. H.
10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.2002
2,47 v. H.
7,47 v. H.
10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.2003
1,97 v. H.
6,97 v. H.
9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.2003
1,22 v. H.
6,22 v. H.
9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.2004
1,14 v. H.
6,14 v. H.
9,14 v. H.
Keine Fehlverwendung von Spenden bei Erfüllung des Spendenzwecks durch einen Golfclub
Eine Körperschaft haftet für die Fehlverwendung von erhaltenen Spenden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Bescheinigung ausstellt oder die Spenden nicht für den in der Spendenbescheinigung angegebenen Zweck verwendet. Der
Bundesfinanzhof befasste sich nun mit Spenden für einen Golfclub, der die steuerliche Gemeinnützigkeitseigenschaft verloren hatte. Die
Spendenbescheinigungen wurden von der Gemeinde und nicht von dem Golfclub ausgestellt.
In diesem Fall verneint das Gericht eine Haftung des Golfclubs. Die von der Gemeinde an ihn weitergeleiteten Spenden wurden für den
in der Bescheinigung angegebenen Zweck verwendet. Damit lag unstreitig die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung vor.
Auf Grund der Tatsache, dass der Golfclub die Spendenbescheinigungen nicht selbst ausgestellt hatte, war eine Fehlverwendung im
Sinne der Steuergesetze nicht gegeben.
Auf Grund der Neuregelung des Spendenrechts können steuerbegünstigte Körperschaften selbst Spendenbescheinigungen ausstellen.
Bei falschen Bestätigungen und/oder zweckfremder Verwendung haftet dann doch die Körperschaft.
Betriebsratswahl darf auf dem Parkplatz stattfinden
Die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie auf einem Parkplatz stattfindet. Dies hat das
Arbeitsgericht Kiel entschieden. Hintergrund war, dass in einem Betrieb, in dem es bisher keinen Betriebsrat gab, ein solcher gewählt
werden sollte, dass der Arbeitgeber aber alles tat, um eine solche Wahl zu verhindern. Da ein Raum nicht zur Verfügung stand, fand die
Betriebsratswahl schließlich auf einem Parkplatz statt. Drei zur Verfügung stehende Kandidatinnen erhielten zumindest zwei Stimmen.
Die erfolgte Wahl wurde vom Arbeitgeber angefochten. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht feststellte.
Das Arbeitsgericht erwog zunächst, ob das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers bereits wegen verbotener Wahlbehinderung verwirkt sein
könnte. Es ließ die Frage dann jedoch offen, da die Wahl nach Ansicht des Gerichts nicht unwirksam war und dem gemäß auch kein
Anfechtungsgrund vorlag. Die Wahl auf dem Parkplatz war nicht zu beanstanden, weil die Stimmabgabe selbst geheim erfolgte und die
etwaige Anwesenheit Betriebsfremder bei lediglich drei Kandidatinnen für drei Betriebsratsposten keinen Einfluss auf das Wahlergebnis
haben konnte.
Übertragung einer Arbeitgeber-Direktversicherung kurz vor Eintritt der Insolvenz
Überträgt ein Arbeitgeber innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des ihn betreffenden Insolvenzverfahrens seine
Rechte als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung auf einen Arbeitnehmer, so kann der Insolvenzverwalter durch
Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung zur Insolvenzmasse verlangen, sofern dem Arbeitnehmer noch keine unverfallbare
Anwartschaft zustand.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch fest, dass ein derartiger Anspruch des
Insolvenzverwalters keiner tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterliegt.
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts im Fall der Erbschaft- oder
Schenkungsteuer bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung
Die Wertminderung eines bebauten Grundstücks durch eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung darf bei der Ermittlung des so
genannten Bedarfswerts, mit dem das Grundstück bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesetzt wird, nicht berücksichtigt werden.
Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für die Ermittlung des gemeinen Werts des Grundstücks, der mindestens mit
80 v. H. des Bodenrichtwerts für ein unbebautes Grundstück anzusetzen ist. Hierbei sind nur solche wertmindernde Faktoren zu
berücksichtigen, die auch bei der Ermittlung des typisierten Ertragswerts berücksichtigt werden. Bei dessen Ermittlung wird ein
unentgeltliches Nutzungsrecht jedoch nicht wertmindernd berücksichtigt. Ebenfalls keine wertmindernde Berücksichtigung findet nach
der Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Umstand, dass die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks hinter der baurechtlich
zulässigen zurück bleibt. Der gemeine Wert des Grundstücks wird angesetzt, wenn dieser niedriger ist als der in dem gesetzlich
vorgegebenen vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Wert.
Erforderliche Mindestangaben in einem Fahrtenbuch
Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich nach der „1-v. H.-Methode” zu ermitteln. Der Nachweis einer
geringeren privaten Nutzung ist möglich. Dazu ist u. a. ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,

Reiseziel,

Reisezweck,
 aufgesuchte Geschäftspartner.
Das Finanzgericht Berlin bestätigt diese Grundsätze und verlangt, dass im Regelfall die zu Beginn und Ende der jeweiligen Betriebsfahrt
bestehenden Stände des Gesamtkilometerzählers im Fahrtenbuch enthalten sein müssen.
Bei einer Sängerin mit einer Vielzahl von Auftritten reichte es nach diesem Urteil aus, die Auftrittsorte anzugeben. Namen und
Anschrift der jeweiligen Auftraggeber müssen nicht angegeben sein, wenn sich diese Angaben leicht aus anderen Belegen erkennen
lassen.
Gewerblicher Grundstückshandel: Zwei Doppelhaushälften auf ungeteiltem Grundstück als ein
Objekt
Zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der steuerlich unschädlichen Vermögensverwaltung hat die Rechtsprechung
die so genannte Drei-Objekt-Grenze entwickelt. Sie gilt als Indiz dafür, dass regelmäßig kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt,
sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Objekt im Sinne dieser Rechtsprechung ist jedes selbstständig veräußerbare
Grundstück oder grundstücksgleiche Recht. Bei einem Mehrfamilienhaus liegen erst dann mehrere Objekte vor, wenn eine Teilung nach
dem Wohnungseigentumsgesetz vollzogen ist. Nur eine solche Teilung schafft die zivilrechtlichen Voraussetzungen für selbstständig
veräußerbare Wirtschaftsgüter.
Zwei zusammenhängende, als Mehrfamilienhaus genutzte Doppelhaushälften sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als ein Objekt zu
behandeln, wenn das Grundstück, auf dem sie errichtet wurden, noch nicht geteilt ist.
Ist der „Chi-Quadrat-Test“ die geeignete Methode, den Nachweis der materiellen Unrichtigkeit
einer Buchführung zu führen?
Der „Chi-Quadrat-Test” basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch - bewusst oder unbewusst - eine oder mehrere Lieblingsziffern
hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z. B. verfälschten Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet.
Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Diese verwendet er
entsprechend - wiederum bewusst oder unbewusst - seltener. Mit dieser häufigeren oder selteneren Verwendung verlässt er nach Ansicht
des „Erfinders” dieses Tests den Bereich der Gleichmäßigkeit und produziert auffällige Abweichungen von der statistischen
Wahrscheinlichkeit.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen wendet die Finanzverwaltung diesen Test an und versucht dadurch den Nachweis zu führen, dass
z. B. Tageseinnahmen verfälscht - sozusagen Phantasiezahlen - aufgezeichnet sind.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Beschluss festgestellt, dass der „Chi-Quadrat-Test” allenfalls Anhaltspunkte dafür liefern kann,
dass Kassenaufzeichnungen unrichtig sein können. Selbst bei einem festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs könne der Test nicht
nachweisen, dass der Zuwachs aus unversteuerten Einnahmen stamme. Nachweis könne allerdings eine Vermögenszuwachs- oder
Geldverkehrsrechnung sein. Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass das Ergebnis des „Chi-Quadrat-Tests” nicht alleine
zur Hinzuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung berechtigt.
In einem weiteren Verfahren entschied ein anderer Senat des Finanzgerichts Münster, dass durch den Test die materielle Unrichtigkeit
der Kassenaufzeichnungen erhärtet wird. Dieser Senat lässt bei mangelhafter Kassenführung Hinzuschätzungen nach einem
Zeit-Reihen-Vergleich zu.
Da beide Beschlüsse rechtskräftig wurden, bleibt abzuwarten, wie die Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren ausfallen.
Bildung einer Rückstellung für Schadstoffbelastung
Die Bildung von Rückstellungen für vorhandene Umweltlasten ist unstreitig. Unsicherheit besteht häufig darüber, wann eine konkrete
Verpflichtung zur Bildung einer solchen Rückstellung vorliegt. Streitbefangen ist auch die Frage, ob gleichzeitig eine
Teilwertabschreibung auf den umweltbelastenden Gegenstand vorgenommen werden kann.
Eine Auseinandersetzung über die Behandlung eines schadstoffbelasteten Grundstücks gab dem Bundesfinanzhof die Gelegenheit, sich
mit diesem Thema zu befassen. Eine Besonderheit dieses Falls war die Tatsache, dass die zuständige Behörde, das Amt für Wasser- und
Abfallwirtschaft, die Umweltbelastungen kannte, jedoch noch keine Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen angeordnet wurden.
Das Urteil des Gerichts enthält drei grundsätzliche Aussagen:

Ist die zuständige Behörde über die Umweltbelastung und eine damit vorliegende Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit
informiert, muss ernsthaft mit einer Inanspruchnahme aus der Sanierungspflicht gerechnet werden. Die Bildung einer Rückstellung
für die Sanierungsmaßnahmen auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung ist damit in der Handels- und in der Steuerbilanz
vorzunehmen.

Besteht bereits im Erwerbszeitpunkt eines Wirtschaftsguts ein Altlastenverdacht, wird es nur in besonderen Fällen gerechtfertigt
sein, die Aufwendungen für die Altlastenbeseitigung als Herstellungskosten zu sehen. Die Annahme von nachträglichen
Anschaffungskosten wird im Regelfall ebenfalls ausscheiden.

Eine wegen der Umweltbelastung erfolgte Teilwertabschreibung hindert nicht die Bildung einer Rückstellung in Höhe der
Aufwendungen aus der Sanierungsverpflichtung. Sollten in besonderen Fällen auf Grund der Erfüllung der Sanierungsverpflichtung
Herstellungskosten oder nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sein, mindern diese die Höhe der Rückstellung.
Eine Sanierungsverpflichtung wird nur dann zu verneinen sein, wenn die zuständige Behörde trotz der Kenntnis über den
Umweltschaden erklärt oder durch konkludentes Verhalten zu erkennen gibt, dass sie von der Inanspruchnahme absehen wird. Allein die
Tatsache, dass die Behörde innerhalb eines üblichen und angemessenen Zeitraums nicht tätig geworden ist, reicht nicht aus, um eine
Inanspruchnahme auszuschließen.
Auf Grund der 1999 erfolgten Neuregelung der Bewertung im Einkommensteuerrecht ist nach erfolgter Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen die vorgenommene Teilwertabschreibung durch Wertaufholung zu beseitigen.
Anerkennung von Zweckzuwendungsbestätigungen bei Sachspenden
Der Wert einer Sachspende und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache müssen aus der Zuwendungsbestätigung hervorgehen,
um die steuerlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug zu erfüllen. Werden mehrere Gegenstände gespendet, gelten die gleichen
Voraussetzungen. Für jeden gespendeten Gegenstand ist der Wert (Einzelveräußerungspreis) zu ermitteln und in der
Zuwendungsbestätigung auszuweisen. Das gilt nicht für Massenware.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist eine Gruppenbewertung unabhängig vom Neuwert und vom Alter
der Sache nicht zulässig. Eine Sammelzuwendungsbestätigung (z. B. für die Fachbüchersammlung eines Universitätsprofessors) ohne
detaillierte Auflistung der einzelnen Gegenstände wird nicht anerkannt.
Stammt die Sachspende aus dem Privatvermögen des Spenders, hat der Spendenempfänger die Wertermittlungsunterlagen zu nennen
und zusammen mit der Zuwendungsbescheinigung in seine Buchführung aufzunehmen. Stammt die Sachzuwendung aus dem
Betriebsvermögen des Spenders, ist der Entnahmewert oder der Buchwert (Buchwertprivileg bei unmittelbarer Zuführung aus dem
Betriebsvermögen) anzusetzen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, zusätzliche Unterlagen in die Buchführung des
Spendenempfängers aufzunehmen.
Fehlen erforderliche Angaben in der Zuwendungsbescheinigung, reicht eine nachträgliche Bescheinigung mit einem formlosen
Schreiben nicht aus.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Schulgeld
Eltern können 30 v. H. des Entgelts für den Schulbesuch ihres Kindes als Sonderausgabe absetzen, wenn sie für das Kind einen
Kindergeldanspruch haben. Voraussetzung ist, dass es sich bei der betreffenden Schule um eine staatlich genehmigte oder nach
Landesrecht erlaubte Ersatz- oder Ergänzungsschule handelt. Die Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind
nicht abzugsfähig.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat nun zu der Tatsache Stellung genommen, dass in Nordrhein-Westfalen die begünstigten Schulen
oftmals kein Schulgeld erheben. Auf Grund fehlender Definition des Begriffs Entgelt für diesen Bereich verstehen die Eltern ihre
Zahlungen als Schulgeld. Deshalb kommt es auf den formellen Begriff des Schulgelds und auf die im nordrhein-westfälischen
Schulrecht verwendeten Begriffe nicht an. Es bestehen daher keine Bedenken, die Zahlungen der Eltern als Sonderausgaben
anzuerkennen. Voraussetzung ist jedoch, dass aus der erteilten Bescheinigung die Zweckbestimmung der Zahlungen zur Deckung der
Betriebskosten der Schule hervorgeht.
Werden die Zahlungen an einen Schulförderverein geleistet, sind die Voraussetzungen nur erfüllt, wenn der Förderverein die Gelder
unmittelbar an die Schule weiterleitet. Der Förderverein darf die Mittel z. B. keinem nicht begünstigten Kindergarten zuführen.
Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit dem Beruf eines Krankengymnasten
Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit dem Katalogberuf eines Krankengymnasten orientierte sich bisher wesentlich daran, dass zur
Ausübung der Tätigkeit eine staatliche Erlaubnis vorliegen musste.
Diese Voraussetzung muss nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, in der es um die Ähnlichkeit eines
Audio-Psycho-Phonologie-Instituts mit dem Beruf eines Krankengymnasten ging, nicht mehr gegeben sein. Danach kann auch eine
Berufstätigkeit dem Katalogberuf eines Krankengymnasten ähnlich sein, die sich auf einzelne heilkundliche Verrichtungen beschränkt,
für die keine staatliche Genehmigung erforderlich ist.
Es reicht aus, wenn die Erlaubnis einer beruflichen Organisation vorliegt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer
staatlichen Prüfung für die Ausübung des Heilhilfsberufs vergleichbar sind. Darüber hinaus stellt die Zulassung einer Berufsgruppe nach
§ 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem
Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit dar.
Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis
und die Tätigkeit mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 SGB V vergleichbar sind.
Nicht zu verwechseln ist das Aufweichen der strengen Formvorschriften in diesem Fall mit den Anforderungen, die an eine dem
Heilpraktiker ähnliche Tätigkeit gestellt werden. Denn danach wird nach wie vor eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
vorausgesetzt.
Qualifizierung der Einkünfte bei ärztlicher Leistung und Klinikbetrieb
Erbringt ein Arzt stationäre ärztliche Leistungen und führt er gleichzeitig eine Privatklinik, stellt sich die Frage nach der steuerlichen
Qualifizierung der Einkünfte. Der Bundesfinanzhof hatte einen solchen Fall zu beurteilen. Die Privatklinik erfüllte nicht die
Voraussetzungen eines Zweckbetriebs, da sie nicht in den Bereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) fiel. Der Arzt hatte keine
Vorauskalkulationen der Selbstkosten vorgenommen, sondern in allen Fällen Wahlleistungen abgerechnet. Die Abrechnungen erfolgten
damit nicht nach den für die Kassenabrechnung geltenden Vergütungssätzen. Die Klinik war somit nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Der Arzt rechnete die ärztlichen Leistungen gesondert ab. In seinem Jahresabschluss wies er die Einnahmen aus der Klinik und aus der
ärztlichen Leistung getrennt aus. Das Gericht ließ auf Grund dieser Tatsachen und unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung
eine Trennung der Einkünfte zu. Es sah nur die Einkünfte aus der Privatklinik als gewerbliche Einkünfte an.
Eine Trennung der Einkünfte ist danach möglich, wenn sie von der Verkehrsauffassung getragen wird. Das gilt auch in den Fällen, wenn
sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Liegt eine einheitliche Tätigkeit vor,
dann ist die Trennung der Einkünfte nicht möglich. Eine einheitliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten
derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Gleiches gilt, wenn gegenüber den Auftraggebern eine
einheitliche Leistung geschuldet wird.
Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und steuerbegünstigter Entschädigung
Ein angestellter Arzt bezog nach seiner sofortigen Freistellung vom Dienst neben einer Entschädigung noch laufende monatliche
Vergütungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Im Rahmen einer Prüfung versagte das Finanzamt die Steuerbegünstigung
für die Bezüge insgesamt, weil die Zahlungen auf zwei Jahre verteilt geleistet wurden.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht nicht. Das Gericht kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass die laufenden Zahlungen als normal
besteuerte Bezüge zu behandeln waren, nicht jedoch die als Einmalbetrag gezahlte Abfindung. Weil diese Entschädigungscharakter
hatte und innerhalb eines Veranlagungszeitraums gezahlt wurde, lagen nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für eine
ermäßigte Besteuerung vor.
Arbeitslohn von einem Reeder mit Sitz in der Schweiz
Ein Arbeitnehmer lebt in Deutschland und ist bei einem Reeder mit Sitz in der Schweiz beschäftigt. Er befährt regelmäßig auf einem
Binnenschiff die Strecke Basel - Rotterdam. Der Arbeitgeber hielt von der Vergütung für seinen Arbeitnehmer Schweizer Quellensteuer
ein. Deshalb hielt dieser seine auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenden Einkünfte für steuerfrei. Das Finanzamt vertrat
demgegenüber den Standpunkt, dass die auf eine Tätigkeit außerhalb der Schweiz entfallenden Einkünfte der deutschen Besteuerung
unterliegen.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Die in Deutschland erzielten Einkünfte an Bord eines Binnenschiffes
sind nicht von der deutschen Einkommensteuer freigestellt. Es hat lediglich eine anteilige Anrechnung der Schweizer Quellensteuer
insoweit zu erfolgen, als die Einkünfte auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfallen.
Anders sieht die steuerliche Situation nur dann aus, wenn Einkünfte aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit stammen und auch
dort besteuert werden.
Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Erwerbstätigkeiten
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn dieses Zimmer den Betätigungsmittelpunkt bildet.
Wie dies zu beurteilen ist, hat die Finanzgerichtsbarkeit in den letzten Monaten mehrfach beschäftigt. Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt
zum Fall eines Revisors und Autors geäußert, der sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch aus selbstständiger
Tätigkeit bezogen hat und dem beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
In der Entscheidung macht das Gericht erneut deutlich, dass es für die Beurteilung des Betätigungsmittelpunkts auf den qualitativen
Schwerpunkt der Tätigkeiten insgesamt ankommt. Für die Revisionstätigkeit als Arbeitnehmer wurden im entschiedenen Fall die
Berichte im häuslichen Arbeitszimmer verfasst. Die schriftstellerische Tätigkeit erfolgte ausschließlich dort. Nach Ansicht des Gerichts
ist der zeitliche Umfang des im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit ausgeübten Außendienstes nur ein Kriterium, an dem der
Mittelpunkt der Tätigkeit gemessen werden kann. Bei einem außerordentlich hohen Außendienstanteil bedarf es grundsätzlich einer
Prüfung, wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeiten insgesamt liegt.
Ist der Streit um das Arbeitszimmer endlich beendet?
Seit 1996 können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer im
steuerlichen Sinne vorliegt. Wenn dies zutrifft, kann der nächste Prüfungsschritt immer noch dazu führen, dass die Aufwendungen gar
nicht oder nur in eingeschränktem Umfang abzugsfähig sind.
Seit Einführung dieser Regelungen haben sich die Finanzgerichte in einer Vielzahl von Fällen mit diesem Thema beschäftigen müssen.
Der Bundesfinanzhof hat in einer Reihe von Urteilen festgelegt, in welchen Fällen es sich z. B. überhaupt um ein Arbeitszimmer handelt
und welche Ausnahmen vorliegen können. Das Gericht ist dabei im Wesentlichen von qualitativen Gesichtspunkten ausgegangen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun in einem umfangreichen Schreiben die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
zusammengestellt und dazu zahlreiche Beispiele kreiert.
Da die Einzelheiten nicht in der gebotenen Kürze wiedergegeben werden können, sollte im Einzelfall ein Gespräch mit dem
Steuerberater geführt werden, weil auch nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen noch einige Probleme ungeklärt
sind. Dazu gehört u. a. die Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber, wenn dieser es wiederum dem
Arbeitnehmer überlässt.
Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung des Arbeitslohns beim
Ehegatten-Arbeitnehmer
Ein pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuer-Veranlagung grundsätzlich außer Ansatz. Die Erfassung des
Arbeitslohns als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit trotz vorhergehender Pauschalversteuerung kann dann vorteilhaft sein, wenn
die tarifliche Einkommensteuer niedriger ist (z. B. bei einem niedrigen zu versteuernden Einkommen oder bei Einnahmen unterhalb des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags). Dass ein nachträglich ausgeübtes Wahlrecht möglich ist, hat der Bundesfinanzhof bestätigt.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer bedeutet nach Ansicht des Gerichts die Ausübung eines Wahlrechts. Für die Pauschalierung ist ein
besonderer Antrag nicht erforderlich. Die Rückforderung der abgeführten pauschalen Lohnsteuer ist unproblematisch. Da die
Lohnsteueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht, ist insoweit innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfristen auch eine Änderung möglich.
Eine missbräuchliche Ausnutzung der Vorteile beider Besteuerungsarten hat das Gericht verneint. Diese Voraussetzungen sollen
allenfalls dann vorliegen, wenn innerhalb eines Kalenderjahres von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung gewechselt wird. Das
Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Bei Mini-Jobs dürfte der Vorteil aus einem ausgeübten Wahlrecht deutlich niedriger ausfallen.
Besteuerung einer Zufallserfindung
Ob der Erlös aus der Veräußerung einer so genannten Zufallserfindung einkommensteuerlich zu erfassen ist, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent ist nicht ausschlaggebend.
Für die Besteuerung ist nach Aussage des Bundesfinanzhofs maßgeblich, wie der Erfinder zu seiner Erfindung gekommen ist. Wenn
eine patentfähige Idee nur mit einem ganz geringen Aufwand fixiert wird, ergibt sich daraus noch keine nachhaltige erfinderische
Tätigkeit. Von einer Nachhaltigkeit und damit von steuerbaren Einkünften ist z. B. dann auszugehen, wenn für die Anmeldung des
Patents umfangreiche schriftliche Aufzeichnungen oder Ausarbeitungen notwendig werden. Auf keinen Fall ist ein Erlös aus einer
Zufallserfindung im Rahmen der Einkunftsart „sonstige Einkünfte“ zu erfassen.
Werden Ausgaben im Zusammenhang mit einer Zufallserfindung als Betriebsausgaben z. B. in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung
erfasst, kann darin eine Zuordnung zu den entsprechenden Einkünften gesehen werden. Insoweit würden spätere Einnahmen zu
steuerpflichtigen Einkünften führen.
Steuerliche Qualifizierung einer Aufsichtsratstätigkeit
Die Einkünfte eines Aufsichtsratsmitglieds stellen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit dar. Sie unterliegen damit nicht der
Gewerbesteuer. Welche Tätigkeitsmerkmale eine Aufsichtsratstätigkeit umfasst und wie sie sich von einer Geschäftsführungstätigkeit
unterscheidet, ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
Danach übt derjenige eine Aufsichtsratstätigkeit aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist.
Davon kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst
wahrgenommen werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Geschäftsführungsaufgaben, evtl. auch
teilweise, auf fremde Dritte übertragen werden.
Ebenso wenig hat eine Tätigkeit überwachende Funktion, wenn sie nur in der Beratung der Geschäftsführung besteht. Denn eine
Beratungstätigkeit umfasst nicht das Recht und die Pflicht zur Kontrolle der Geschäftsführung. Somit fehlen die wesentlichen Merkmale
der Überwachungstätigkeit.
Für die Beurteilung ist unerheblich, dass die Funktion eines Aufsichtsrates nicht satzungsmäßig festgelegt wurde. Es genügt ein Auftrag,
der schriftlich oder sogar nur mündlich erteilt wurde.
Regelung der Besteuerung von privaten Grundstücksgeschäften verfassungswidrig?
Bereits seit 1925 unterlag die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug. Dieser Zeitraum ist durch das Steuerentlastungsgesetz
1999 / 2000 / 2002 auf zehn Jahre verlängert worden.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs durften private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits
abgelaufen war, nicht übergangslos der Besteuerung unterworfen werden. Die Neuregelung sei verfassungswidrig, weil sie gegen den
aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz verstößt und der Vertrauensschutz das Änderungsinteresse des Gesetzgebers
überwiegt.
Mit dem Erwerb eines Grundstücks wird eine wirtschaftlich motivierte Disposition getroffen und hierbei das Grundrecht der
wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in Anspruch genommen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens ergibt sich nach Ansicht
des Bundesfinanzhofs auch daraus, dass die Regelung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit 74 Jahren galt. Mit dem
steuerlichen Zugriff des Gesetzgebers in wirtschaftlich abgeschlossene, bisher nicht steuerbare Wertzuwächse musste nicht gerechnet
werden.
Eine angemessene Übergangsregelung muss nach Meinung des Bundesfinanzhofs jedenfalls diejenigen Fälle ausnehmen, in denen die
Spekulationsfrist zur Zeit der Neuregelung bereits abgelaufen war.
Es obliegt nun dem Bundesverfassungsgericht, die ab 1999 für die Veräußerung privater Grundstücke geltende Regelung wegen
Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären und dem Gesetzgeber gegebenenfalls
eine verfassungskonforme Neuregelung aufzugeben.
Werbungskosten bei Spekulationsgeschäften
Zu den sonstigen Einkünften zählen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Privaten Veräußerungsgeschäften). Durch diese
Vorschrift sollen innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen und Wertminderungen bestimmter Wirtschaftsgüter des
Privatvermögens besteuert werden. Für die Ermittlung des Spekulationsgewinns gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. So
sind z. B. Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch Schuldzinsen, die durch den An- und Verkauf eines Grundstücks innerhalb der
Spekulationsfrist veranlasst sind, sind abziehbar.
Das Finanzgericht München hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter erwarb von ihrer Tochter ein bebautes Grundstück. Es
entstanden Finanzierungskosten. Das Anwesen wurde der Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Innerhalb der Spekulationsfrist
veräußerte die Mutter das Grundstück wieder an die Tochter zu einem über dem Kaufpreis liegenden Verkaufspreis. Das Finanzamt
ermittelte den Spekulationsgewinn ohne Berücksichtigung der entstandenen Finanzierungskosten. Das Finanzgericht entschied, dass die
unentgeltliche Nutzung des Objekts durch die Tochter den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht hindert.
Der Fall liegt nun dem Bundesfinanzhof zur abschließenden Entscheidung vor.
Bei einer Vermietung des Objekts während der Besitzzeit wären die Schuldzinsen natürlich vorrangig als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen gewesen.
Kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht müssen grundsätzlich berücksichtigt
werden
Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Personen werden nur dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt,
wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dass nicht nur das in Deutschland gezahlte Kindergeld, sondern auch ähnliche Leistungen
aus dem Ausland zu berücksichtigen sind, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Großeltern hatten ihre beiden in Großbritannien zur Berufsausbildung untergebrachten Enkelkinder unterstützt und die angefallenen
Kosten als Unterhaltsaufwendungen geltend gemacht. Da die ebenfalls in England lebende Tochter und der Schwiegersohn dort
kindergeldähnliche Leistungen bezogen, lehnte das Gericht die Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen ab. Das nach englischem Recht gezahlte Kindergeld hat den gleichen Charakter wie das nach deutschem Recht, es deckt
den Grundbedarf der Kinder ab.
Aufwendungen für die Strafverteidigung eines volljährigen Kindes
Die Kosten von Eltern für die Strafverteidigung volljähriger Kinder sind nicht generell und uneingeschränkt aus sittlichen Gründen
zwangsläufig. Nur bei innerlich noch nicht gefestigten volljährigen Kindern kann eine Zwangsläufigkeit gesehen werden. Der
Bundesfinanzhof hat deshalb einer Mutter den Ansatz der Strafverteidigungskosten für einen 28 Jahre alten Sohn als außergewöhnliche
Belastung verweigert.
Der Sohn war auf Grund seines Alters kein Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, er bezog ein eigenes Einkommen
und lebte in einer eigenen Wohnung. Er hatte damit unstreitig eine von der Mutter unabhängige Lebensstellung erreicht.
Die Mutter musste für die Zahlung der Strafverteidigungskosten des Wahlverteidigers ihres Sohnes einen Kredit aufnehmen. Sie
verfügte nicht über ausreichende laufende Einkünfte. Die Aufwendungen der Mutter für den Wahlverteidiger waren nach der
Auffassung des Gerichts im hohen Maße achtens- und anerkennenswert. Eine Zwangsläufigkeit habe jedoch nicht vorgelegen. Für den
Sohn sei ein Pflichtverteidiger bestellt worden, der die Rechte des Sohnes ausreichend gewahrt habe.
Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder: Abgrenzung betriebliche Erwerbsrente und private
Versorgungsrente
Werden Wirtschaftsgüter für den Betrieb gegen Zahlung einer Veräußerungsleibrente erworben, ist als Anschaffungskosten für die
erworbenen Wirtschaftsgüter der Betrag anzusetzen, der dem kapitalisierten Wert der Rente entspricht. Der Barwert der
Rentenverpflichtung muss passiviert und jährlich auf den Bilanzstichtag neu ermittelt werden. Abziehbare Zinszahlungen liegen nur in
Höhe des Differenzbetrags von jährlicher Rentenzahlung und Barwertminderung vor.
Übertragen Eltern ihren Kindern einzelne Wirtschaftsgüter, so wird im Regelfall angenommen, dass die ausgetauschten Leistungen nicht
nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen wurden. Es wird widerlegbar vermutet, dass die gezahlte Rente
unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des
übertragenen Vermögens bemessen wird. Insofern hat die Rente eher familiären Charakter. Die vorgenannte Vermutung wird aber
widerlegt, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten
gegeneinander abwägen und subjektiv von der annähernden Wertgleichheit der Leistungen zur Zeit des Vertragsschlusses ausgehen.
In diesem Fall liegt eine betriebliche Erwerbsrente vor, die wie oben ausgeführt zu behandeln ist. Der Tod des Rentenberechtigten führt
zum Wegfall der Rentenverpflichtung. Diese wiederum führt zu einer Gewinnerhöhung und zur Erhöhung des maßgeblichen
Gewerbeertrags.
Doppelter Ansatz von Dauerschuldzinsen bei Weitergabe eines Kredits bei Betriebsaufspaltung
Nimmt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen einen Kredit auf, den es ohne Gewinnzuschlag an das
Betriebsunternehmen zur Durchführung von Investitionen an Gebäuden des Besitzunternehmens weiterleitet, liegt nach einem Urteil des
Finanzgerichts Hamburg kein Durchlaufkredit vor. Die als Dauerschuldzinsen zu qualifizierenden Zinsen sind sowohl beim
Besitzunternehmen als auch beim Betriebsunternehmen zur Ermittlung des Gewerbeertrags zur Hälfte dem Gewinn hinzuzurechnen.
Dauerschulden liegen vor, wenn Schulden nicht nur der vorübergehenden, sondern der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals
dienen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht nur
vorübergehend bestehen und damit Dauerschulden sind.
Im Urteilsfall kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass sowohl beim Besitzunternehmen als auch beim Betriebsunternehmen das
Betriebskapital verstärkt worden sei. Diese Ansicht hat die unangenehme Folge, dass die hinzuzurechnenden Zinsen doppelt erfasst
werden.
Durchlaufkredite liegen vor, wenn Kredite nur zu dem Zweck aufgenommen werden, ihren Gegenwert an andere Stellen weiterzugeben.
Wird der Kredit tatsächlich weitergegeben, so sind die Kredite keine Dauerschulden, sondern durchlaufende Posten (Durchlaufkredite).
Ein durchlaufender Kredit setzt voraus, dass der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an
einen Dritten weiterleitet. Die Beurteilung von Durchlaufkrediten im Rahmen der Betriebsaufspaltung ist durch den Bundesfinanzhof
noch nicht entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat nun Gelegenheit, Klärung zu schaffen.
Verkaufsstand als Betriebsstätte
Der Verkaufsstand auf einem Wochen- oder Jahrmarkt ist nur dann als selbstständige Betriebsstätte anzusehen, wenn er zumindest für
eine gewisse Dauer fest mit dem Grund und Boden verbunden ist und die jeweilige Marktveranstaltung zumindest mehrmals im Jahr am
selben Ort wiederholt wird.
Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof den Verkaufsstand in Gestalt eines kleinen Holzhauses auf dem Weihnachtsmarkt nicht
als eigenständige Betriebsstätte anerkannt.
Eine andere Beurteilung würde sich ergeben, wenn der Verkaufsstand, wie auf Wochenmärkten üblich, mehrmals im Jahr anlässlich von
Marktveranstaltungen genutzt würde. Für welche Mindestdauer der Stand im Laufe eines Jahres genutzt werden muss, um als
selbstständige Betriebsstätte anerkannt zu werden, ist in der Entscheidung nicht gesagt worden. Jedenfalls ist eine Nutzung von vier
Wochen im Laufe eines Jahres zu kurz.
Für die Gewerbesteuer ist danach keine Zerlegung vorzunehmen.
GmbH: Stammkapital als liquide Haftungsmasse
In einem Grundsatzurteil stellte der Bundesgerichtshof klar, dass das Stammkapital einer GmbH - derzeit mindestens 25.000 € - in Form
einer liquiden Haftungsmasse vorhanden sein muss.
Nach Auffassung des Gerichts sind Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu
Lasten des gebundenen Vermögens der Gesellschaft bestritten werden, auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von
Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Der Austausch liquider
Haftungsmasse gegen eine zeitlich hinausgeschobene schuldrechtliche Forderung verschlechtert die Vermögenslage der Gesellschaft
und die Befriedigungsaussichten ihrer Gläubiger.
Entsprechende Kreditgewährungen an GmbH-Geschäftsführer hat der Gesetzgeber ausdrücklich verboten.
Grunderwerbsteuerpflicht von Leistungen des Erwerbers eines Grundstücks an einen Dritten
Zahlt der Erwerber eines Grundstücks ein Entgelt an einen Dritten, damit dieser auf den Grundstückserwerb verzichtet, unterliegt dieses
Entgelt zusätzlich zum Grundstückskaufpreis der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung für die Grunderwerbsteuerpflicht ist nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings, dass der Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum an dem
Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen. Es reicht nicht aus, dass der Dritte den Grundstückserwerb lediglich rechtlich oder
wirtschaftlich verhindern oder erschweren kann. Der Bundesfinanzhof gab deshalb der Klage eines Grundstückserwerbers statt. Das
Finanzamt hatte dessen Zahlung an einen Dritten ohne Beachtung der vorgenannten Grundsätze der Grunderwerbsteuer unterworfen. Zu
Unrecht, wie der Bundesfinanzhof urteilte.
Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
Eine von Todes wegen errichtete Stiftung des privaten Rechts ist ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls körperschaftsteuerpflichtig.
Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die für die Entstehung erforderliche staatliche Genehmigung erst
später erteilt wird. Die zivilrechtliche Rückwirkung ist auch für das Steuerrecht verbindlich. Hinsichtlich des Vermögensanfalls ist die
Stiftung damit so zu behandeln, als habe sie im Todeszeitpunkt des Stifters bereits existiert.
Allerdings schlägt die Rückwirkungsfiktion zum Beginn der Körperschaftsteuerpflicht nicht auf die Steuerbefreiung nach dem
Gemeinnützigkeitsrecht durch. Die Gemeinnützigkeit bedarf der eigenständigen steuerrechtlichen Prüfung, kann aber auch rückwirkend
ausgesprochen werden.
Wegfall der Steuerfreiheit für Job-Tickets
Bis zum 31.12.2003 konnte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr steuerfrei gewähren. Diese Vorschrift ist zum 1.1.2004 aufgehoben
worden, so dass solche Zuschüsse seitdem steuerpflichtig sind. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, für die Zuschüsse eine
Pauschalsteuer von 15 v. H. anzumelden und zu zahlen mit der Folge, dass die Zuwendungen beim Arbeitnehmer nicht mehr besteuert
werden.
Die Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Bei Ersatz der
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ist das i. d. R. der Fall. Die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind allerdings in der
Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass bei der Überlassung eines Job-Tickets nur der tatsächliche Preis für das JobTicket ggf. nach Abzug der Zuzahlung des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Wenn der Preis die Freigrenze von
44 € nicht übersteigt und keine weiteren Vorteile gewährt werden, bleibt die Zahlung des Arbeitgebers für das Job-Ticket steuerfrei. Die
steuerfreien Bezüge sind in der Lohnsteuerkarte einzutragen, weil sie beim Arbeitnehmer auf die geltend gemachte
Entfernungspauschale angerechnet werden.
Bei Arbeitnehmern, die bei einem Verkehrsträger beschäftigt sind, kann auch bei diesen Zahlungen der Rabattfreibetrag berücksichtigt
werden.
Keine Zwangsentnahme beim Übergang von der Nutzungswertbesteuerung zur Konsumgutlösung
Der Übergang zur Konsumgutlösung führt nicht zur steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die unzutreffend als
zur Wohnung gehörend angesehen wurden. Diese Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und
forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Für eine steuerpflichtige Entnahme ist eine ausdrückliche Erklärung erforderlich. Als solche ist aber die Erklärung zum Übergang von
der Nutzungswertbesteuerung zur Konsumgutlösung nicht zu werten.
Welcher Teil der Grundstücksfläche als zur Wohnung gehörend anzusehen ist, ergibt sich aus dem bis zur Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Auch der zukünftigen Zweckbestimmung kommt eine
gewisse Bedeutung zu. Dass sich die Grundstücksflächen in einiger Entfernung von der Wohnung befinden, ist dagegen für die
Beurteilung unerheblich. Hinsichtlich der Größe spricht auch eine Fläche von 1.640 qm noch dafür, dass es sich um einen Hausgarten
im ländlichen Bereich handeln kann.
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen Mietern eines Hauses
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam es zu einem Wassereinbruch in einer Mietwohnung, nach dem in der darüber
liegenden Wohnung ohne Verschulden des dortigen Mieters ein Wasserschlauch geplatzt war. Die Versicherung des Verursachers hat
den Schaden beglichen, nahm diesen aber in Regress.
Das Gericht verneint in seiner Entscheidung einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch. Das Verhältnis von Mietern
untereinander habe, anders als das Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausgestaltung durch den
Gesetzgeber erfahren. Sofern Ansprüche der Mieter untereinander bestehen, gründen sich diese auf das Vertragsverhältnis zum
Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder deliktsrechtlichen Vorschriften. Unmittelbare Schutzpflichten der Mieter untereinander
bestehen hingegen nicht. Der Schädiger hafte deshalb nur, wenn er den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat.
Pflicht zur Nebenkostenabrechnung bei Eigentumswechsel
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nach einem Eigentumswechsel eines Mietgrundstücks nicht der Erwerber, sondern
der Veräußerer weiterhin zur Abrechnung der bis zum Veräußerungszeitpunkt entstandenen Betriebskosten verpflichtet.
Nach Ansicht des Gerichts obliegt die Abrechnungsverpflichtung derjenigen Partei, die im Zeitpunkt des Eigentumswechsels zur
Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung von Nachzahlungen berechtigt war. Dabei komme es nicht auf die
Fälligkeit des Zahlungsanspruchs an.
Jahresmeldung für 2003 ist bis zum 15.4.2004 einzureichen
Arbeitgeber haben der zuständigen Krankenkasse nach Ablauf eines Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ihrer Arbeitnehmer zu melden.
Die Jahresmeldung 2003 ist für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2003 unverändert besteht, bis spätestens
15. April 2004 einzureichen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt
worden sind.
Abgeltung für Wettbewerbsverbot unterliegt der Umsatzsteuer
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegt die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb der Umsatzsteuer, wenn sich
das Wettbewerbsverbot über mehrere Jahre hinzieht.
Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GbR ihre Beteiligungen an einer GmbH veräußert. Ein Gesellschafter erhielt im
gleichen Jahr ein Entgelt für die Unterlassung des Wettbewerbs für den Zeitraum von fünf Jahren. Dieser Gesellschafter erzielte
daneben noch weitere Umsätze aus anderen Unternehmen. Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot erklärte er nicht in der
Umsatzsteuererklärung.
Das Gericht sieht aber bei einem sich über einen Zeitraum von fünf Jahren hinziehenden Wettbewerbsverbot eine nachhaltige Tätigkeit,
die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass der Verzicht auf Wettbewerb nicht im
Zusammenhang mit den übrigen Tätigkeiten des Gesellschafters stand.
Unternehmer, die ein Wettbewerbsverbot eingehen und dafür ein Entgelt erhalten, sollten deshalb darauf achten, dass die gesetzliche
Umsatzsteuer zusätzlich vereinbart wird.
Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskostenaufwand voll abziehbar?
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, führen immer wieder zu Streitigkeiten mit
der Finanzverwaltung. Aus diesem Grund müssen sowohl materielle als auch formelle Vorschriften beachtet werden.
Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte statt, muss die maschinell erstellte Rechnung folgenden Inhalt
haben:

Name und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung

Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer

Fortlaufende Rechnungsnummer

Art, Umfang und Entgelt müssen angegeben sein (die Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht)
 Name des Bewirtenden bei Rechnungen über 100 €.
Darüber hinaus muss der Bewirtende schriftliche Angaben zusätzlich zur Bewirtung oder auf der Rückseite der Rechnung über Ort, Tag,
Teilnehmer und Anlass der Bewirtung machen. Zu beachten ist, dass auch der Name des Bewirtenden aufzunehmen ist.
Außerdem müssen die Aufwendungen getrennt von den anderen Kosten auf ein gesondertes Konto gebucht werden. Sind diese
Voraussetzungen gegeben und sind die Aufwendungen angemessen, können nur 70 v. H. (bis 31.12.2003 80 v. H.) der
Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden die materiellen und/oder formellen Vorschriften nicht erfüllt,
können die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden. In Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (30 v. H.) ist nach
dem Umsatzsteuergesetz auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Höhe der abzugsfähigen Bewirtungskosten
nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die Bewirtungskosten nachweislich betrieblich veranlasst und nicht unangemessen
sind. Es bleibt abzuwarten, welche Ansicht der Bundesfinanzhof hat.
Bis zu endgültigen Entscheidung kann die Vorsteuer voll abgezogen werden. Allerdings sollte dazu ein ausdrücklicher Hinweis auf das
Urteil des Finanzgerichts in der Umsatzsteuererklärung erfolgen.
Nachweis der Ansässigkeit eines Unternehmers im Ausland
Ausländische Unternehmer können in bestimmten Fällen, z. B. wenn sie in Deutschland keine steuerbaren Umsätze ausführen, im Inland
angefallene Vorsteuerbeträge nur in einem besonderen Vergütungsverfahren geltend machen. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für
Finanzen mit Sitz in Bonn.
Der Unternehmer muss seine Ansässigkeit und Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung der für ihn zuständigen
Heimatbehörde nachweisen. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts Köln bestätigt, wonach die
Unternehmerbescheinigung nicht als Nachweis ausreicht, wenn die Heimatbehörde des Ausländers nachträglich mitteilt, die bezeichnete
Person sei in der Vergangenheit zu Unrecht als Unternehmer beurteilt worden. Mit dieser Mitteilung wird die Bescheinigung
bedeutungslos. Der Unternehmer muss dann versuchen, die Vorsteuerbeträge im normalen Umsatzsteuerveranlagungsverfahren
zurückzuerhalten.
Umkehrung der Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Bauleistungsumsätzen
Bestimmte Bauleistungen führen zukünftig zum Übergang der Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Der
Begriff der Bauleistungen umfasst alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen. Außerdem fallen alle in der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten darunter, wenn diese im
Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden. Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Insoweit sind
die Begriffsbestimmungen mit denen bei der Bauabzugsteuer identisch.
Dagegen fallen u. a. Materiallieferungen, das Reinigen von Räumen und Fenstern, Zurverfügungstellen von Baugeräten und Aufstellen
von Material- und Bürocontainern nicht unter den Begriff der Bauleistung. Die Arbeitnehmerüberlassung fällt ebenfalls nicht darunter.
Der Kreis der Leistungsempfänger umfasst Unternehmer, die selbst auch Leistungen der beschriebenen Art (auch gelegentlich)
erbringen.
Beispiel 1: Malermeister A lässt das Dach seiner Werkstatt von Dachdecker B reparieren.
Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt die sanitären Anlagen in seinem Mehrfamilienhaus von Klempnermeister K reparieren.
Die genannte Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung für seinen nichtunternehmerischen (privaten)
Bereich bezieht.
Beispiel: Dachdecker D lässt sein Einfamilienhaus von Malermeister M anstreichen.
In allen Beispielsfällen darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer berechnen und muss in seiner Rechnung auf die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer abführen, und zwar auch
dann, wenn er Kleinunternehmer ist. Er kann die abgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er für die erbrachte Leistung
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Leistungen, die an Unternehmer außerhalb der Baubranche erbracht werden, führen dagegen nicht zur Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft.
Beispiel: Malermeister A streicht das Firmengebäude eines Textilunternehmens.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte im Einzelfall der Steuerberater angesprochen werden, um negative Folgen zu
vermeiden.
Zuschuss als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
Zahlungen eines Dritten an den Unternehmer können eine zusätzliche Gegenleistung für die erbrachte Leistung darstellen.
Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass der Zuschuss dem Leistungsempfänger zu Gute kommt (z. B. in
Form einer Preissenkung), der Zuschuss für eine konkrete Leistung (und nicht nur zur allgemeinen Förderung des leistenden
Unternehmers) gezahlt wird und der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Zuschusses hat, wenn er die steuerbare
Leistung erbracht hat.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhöht der Zuschuss das Entgelt und unterliegt der Umsatzsteuer. Ob die Voraussetzungen
vorliegen, ist in jedem Einzelfall anhand der Vorschriften zu ermitteln, auf Grund derer die Zuschüsse gewährt werden. Eine allgemeine
Aussage, ob Zahlungen Dritter die Umsatzsteuer erhöhen, kann deshalb nicht gemacht werden.
Lärmbelästigung durch Musikveranstaltung
Von einem Musikkonzert ausgehende Lärmbelästigungen sind von den Nachbarn hinzunehmen, wenn es sich um eine Veranstaltung
von regionaler Bedeutung handelt, die nur an wenigen Tagen im Jahr stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung ist.
Diese Auffassung hat kürzlich der Bundesgerichtshof vertreten. Im Rahmen seiner Entscheidung würdigte das Gericht insbesondere die
Bedeutung der Veranstaltung sowie die Dauer und Häufigkeit der Lärmbelästigungen. Deshalb ist bei einem einmaligen Ereignis eine
großzügigere Handhabung geboten und von den Anliegern an einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Lärmpegel hinzunehmen.
Lediglich eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Lärmbelästigung ist nicht mehr zu dulden.
Wettbewerbsrecht: Beweislast des Zugangs einer Abmahnung
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hing die Frage der Kostentragungspflicht davon ab, ob ein
wettbewerbsrechtliches Abmahnschreiben dem Abgemahnten zugegangen war.
Nach Auffassung des Gerichts kann davon im Regelfall ausgegangen werden, wenn das Abmahnschreiben ordnungsgemäß frankiert und
adressiert zur Post gegeben wurde. Dem Abgemahnten obliegt die Beweislast dafür, dass ihn ein ordnungsgemäß abgesandtes
Abmahnschreiben nicht zugegangen ist.
Wirksamkeit von Eheverträgen
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht es Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt auszuschließen. Ein Ehevertrag kann jedoch sittenwidrig
sein, wenn er offensichtlich einseitig ist und einen Vertragspartner unzumutbar belastet.
Abzustellen ist dabei auf die Frage, ob der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich
gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt einschließlich
Versorgungsausgleich, die vor den übrigen Unterhaltstatbeständen vorrangig sind. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unterliegt
im Hinblick auf die Wahlfreiheit des Güterstandes grundsätzlich keiner Beschränkung.
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrags ist zunächst eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Würdigung
der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen. Ergibt sich dabei die Unwirksamkeit des Ehevertrags, treten an dessen Stelle
die gesetzlichen Regelungen.
Andernfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Berufung auf den Ehevertrag angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr
missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrags nicht mehr schutzwürdig ist. In
diesem Fall tritt die Rechtsfolge ein, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
Termine Juni 2004
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart
Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag2
10.6.20044
14.6.2004
10.6.20044
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag2
10.6.20044
14.6.2004
10.6.20044
Einkommensteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
10.6.20044
14.6.2004
10.6.20044
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
10.6.20044
14.6.2004
10.6.20044
Umsatzsteuer3
10.6.20044
14.6.2004
10.6.20044
1
2
3
4
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1
Scheck/bar
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum
10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen
(bisher fünf Tage) keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die
Wege geleitet werden.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
In den Bundesländern, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, gilt statt des 10. Juni der 11. Juni.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der
Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

der Schuldner die Leistung verweigert,
 besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem
Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für
Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der
letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
Zeitraum
Basiszinssatz
Verzugszinssatz
Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.2002
2,57 v. H.
7,57 v. H.
10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.2002
2,47 v. H.
7,47 v. H.
10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.2003
1,97 v. H.
6,97 v. H.
9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.2003
1,22 v. H.
6,22 v. H.
9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.2004
1,14 v. H.
6,14 v. H.
9,14 v. H.
Außerordentliche Kündigung wegen privater Telefongespräche vom Dienstapparat
Unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privattelefonate können eine außerordentliche Kündigung auch bei einem
Betriebsratsmitglied rechtfertigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In diesen Fällen ist es nicht notwendig, dass dem Kündigungsschreiben die Zustimmungserklärung des Betriebsrats in schriftlicher Form
beigefügt wird. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Kündigungen, die von der Einwilligung eines Dritten abhängen,
sind auf den Fall der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht anwendbar. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält
eine in sich geschlossene, den Schutz des Betriebsrats und des Betriebsratsmitglieds umfassend ausgestaltende Sonderregelung.
Unbillige formularmäßige Vertragsstrafenabrede im Arbeitsvertrag
Eine unbillige formularmäßige Vertragsstrafenabrede im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den
§§ 305 ff. BGB statt. Die früher für das Arbeitsrecht geltende Bereichsausnahme des Gesetzes zur Regelung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen wurde aufgehoben. Allerdings sieht die Neuregelung vor, dass die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
angemessen berücksichtigt werden. Danach sind Vertragsstrafenabreden nicht generell, aber jedenfalls dann unzulässig, wenn sie den
Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Unangemessenheit kann insbesondere
in einem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein. Demgemäß ist eine
Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer zweiwöchigen Kündigungsfrist regelmäßig zu hoch, wenn sie in
Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts anfallen soll. Dies führt dann zur Unwirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens, eine
Herabsetzung des Zahlbetrags ist nicht möglich.
Vergütung für ärztlichen Bereitschaftsdienst darf niedriger sein als für die normale Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht hat es nicht beanstandet, dass die Vergütung eines Arztes für von ihm geleisteten Bereitschaftsdienst bei nur
etwa 68 v. H. der Vergütung der regulären Arbeitszeit lag. In seinem Urteil stellt das Gericht fest, dass der Bereitschaftsdienst eine
Leistung des Arbeitnehmers darstellt, die wegen der insgesamt geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers niedriger vergütet
werden darf als so genannte Vollarbeit. Daran ändere im Fall des betroffenen Arztes auch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs nichts, nach der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. Der Kläger habe nicht Freizeit ohne Vergütung geopfert, sondern für
die geleisteten Bereitschaftsdienste eine Vergütung erhalten, die nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.
Eigenheimzulage: Beginn der Herstellung, wenn weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige
erforderlich ist
Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem
der Bauherr die Bauentscheidung für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dieser Zeitpunkt ist nach
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs dann erreicht, wenn auf dem Bauplatz mehr als nur eine unwesentliche Menge von
Baumaterial angeliefert worden ist. Als nicht unwesentlich wird in diesem Zusammenhang ein Anteil von 20 v. H. des insgesamt
benötigten Baumaterials mit einem Wert von über 12.000 € angesehen.
Die vorgenannten Grundsätze sind auf begünstigungsfähige Kosten für Ausbauten nicht uneingeschränkt übertragbar. In derartigen
Fällen wird der Bauaufwand als wesentlich angesehen, wenn die Kosten etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung
erforderlichen Bauaufwands erreichen.
Eigenheimzulage: Wann ist ein Bauantrag gestellt?
Ist für die Herstellung von förderfähigen Objekten eine Baugenehmigung erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Bauantrag gestellt, wenn er bei der Behörde eingeht, bei der er nach der
jeweiligen Landesordnung einzureichen ist. Es kann dies beispielsweise die Gemeinde oder, wenn sie nicht selbst
Baugenehmigungsbehörde ist, die örtliche Baugenehmigungsbehörde sein. Es reicht aber auch aus, wenn der Bauantrag unmittelbar bei
der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeht.
Eigenheimzulage: Neufestsetzung bei rückwirkendem Wegfall des Kindergeldanspruchs
Eheleute hatten im Jahr 1996 ein Einfamilienhaus erworben. Die Eigenheimzulage wurde antragsgemäß in Höhe des
Fördergrundbetrags zuzüglich der Kinderzulage festgesetzt. Bereits im Jahr 1998 erzielte der studierende Sohn eigene Einkünfte in einer
Höhe, die zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für das gesamte Jahr 1999 führte. Das Finanzamt reduzierte daraufhin
die Eigenheimzulage rückwirkend für 1999 auf den Fördergrundbetrag. Die Kinderzulage wurde gestrichen. Hinsichtlich der
Kinderzulage waren die Eheleute allerdings der Meinung, dass diese erst ab dem Kalenderjahr 2000 wegfallen dürfe.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise der Finanzverwaltung. Danach ist die Eigenheimzulage für das Jahr neu
festzusetzen, in welchem dem Anspruchsberechtigten erstmals für das gesamte Jahr kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag mehr
zusteht. Soweit die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten und in der Ausbildung befindlichen Kindes unter 27 Jahren den
festgelegten Jahresgrenzbetrag überschreiten, entfallen sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag rückwirkend für das
gesamte Jahr. Der Jahresgrenzbetrag ist ein Jahresbetrag. Es erfolgt keine zeitraumbezogene Aufteilung auf entweder den Teil des
Jahres, in dem der Jahresgrenzbetrag noch nicht überschritten wird oder danach bis zum Jahresende auf den Teil des Jahres, während
dessen der Jahresgrenzbetrag überschritten wird.
Die vorgenannte Beurteilung darf nicht verwechselt werden mit dem Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes im Laufe eines Jahres
abgeschlossen wird. Fallen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld durch Beendigung der Berufsausbildung im Laufe
eines Jahres bis zu seinem Ende weg, ist die Kinderzulage für das gesamte Jahr zu gewähren.
Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines
Pflichtteilsberechtigten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
Der Onkel hatte seinem Neffen eine Eigentumswohnung geschenkt und ihn im Übrigen als Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Onkels
machte dessen Tochter dem Erben gegenüber (ihrem Vetter) Pflichtteilsansprüche geltend. Zur Abwendung von Herausgabeansprüchen
zahlte der Vetter einen Abfindungsbetrag sowohl auf die Pflichtteilsansprüche als auch aus geltend gemachten
Pflichtteilsergänzungsansprüchen für die ihm früher geschenkte Eigentumswohnung.
Zunächst kommt der Bundesfinanzhof in Bezug auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu dem Ergebnis, dass deren Geltendmachung
nicht zum Erlöschen der auf der früheren Grundstücksschenkung basierenden Schenkungsteuer führt. Denn dadurch, dass die Ansprüche
der pflichtteilsberechtigten Cousine befriedigt werden, wird nicht das ursprünglich geschenkte Grundstück wieder zurückgegeben.
Die Ansprüche aus geltend gemachten Pflichtteilen sind aber als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Ob eine Berichtigung der
früheren Schenkungsteuer vorzunehmen ist oder ob die Pflichtteilsansprüche den Wert der später angetretenen Erbschaft mindern, hängt
von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Jedenfalls bedeutet eine Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit nicht, dass
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsansprüchen nur im Rahmen der Besteuerung des Erbfalls in Abzug gebracht werden können.
Der Abzugsbetrag aus den Pflichtteilsansprüchen ist im Übrigen in voller Höhe zu berücksichtigen. Es spielt keine Rolle, ob es zur
Berichtigung der früheren Schenkungsteuererklärung kommt oder ob der Abzugsbetrag erst im Rahmen der späteren
Erbschaftsbesteuerung Berücksichtigung findet. Dieser Abzugsbetrag unterliegt nicht den Einschränkungen, die bei den gemischten
freigebigen Zuwendungen bestehen.
Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung
Bisher ist man davon ausgegangen, dass ein Schulleiter mit einem Dienstzimmer in seiner Schule grundsätzlich keine Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann. Das Dienstzimmer wurde als anderer Arbeitsplatz beurteilt. Damit war ein Abzug von
Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ausgeschlossen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen.
Es ging hier um den Fall eines Schulleiters, der neben seiner Verwaltungstätigkeit noch etwa acht Stunden Unterricht pro Woche zu
erteilen hatte. Nach Feststellung des Gerichts steht dem Schulleiter in der Schule ein Dienstzimmer nur für die Verwaltungstätigkeit zur
Verfügung, nicht aber für die Lehrtätigkeit. Somit ist nach Meinung des Gerichts für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ein
häusliches Arbeitszimmer notwendig mit der Folge, dass angefallene Kosten in Höhe des begrenzten Betrags von 1.250 Euro abgezogen
werden können.
Aufwendungen zur Vermeidung einer Zweckentfremdungsabgabe als Werbungskosten bei
Vermietung und Verpachtung
Einer Eigentümergemeinschaft drohten monatliche Ausgleichsabgaben, weil sie mehrere Wohnungen zweckentfremdet zur
gewerblichen Nutzung überlassen hatten. Zur Abwendung dieser Kosten erwarb die Gemeinschaft Wohnungen als Ersatzwohnraum.
Diese Maßnahme sollte dazu dienen, eine nachträgliche Genehmigung der zweckwidrigen Verwendung von Wohnraum zu erhalten.
Nach dem Erwerb der Wohnungen erteilte das zuständige Amt die Genehmigung zur Zweckentfremdung des gewerblich vermieteten
Wohnraums.
Die Gemeinschaft veräußerte später wieder einen Teil der hinzu erworbenen Wohnungen und machte die Differenz zwischen den
Erwerbskosten und dem Veräußerungserlös als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Der Bundesfinanzhof hat dem zugestimmt. Das Gericht sah die entstandenen Aufwendungen in einem engen Zusammenhang mit den
Einkünften aus der Vermietung der zweckentfremdeten Wohnungen und ließ den Abzug zu.
Berücksichtigung eines behinderten volljährigen Kindes
Kindergeld für ein behindertes erwachsenes Kind wird u. a. nur dann gewährt, wenn das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu
unterhalten. Bei Prüfung dieser Voraussetzungen ist auf den Kalendermonat abzustellen, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs
zeigt.
In dem zu beurteilenden Fall ging es um ein behindertes Kind, das in einer Werkstatt beschäftigt war. Es bezog ein monatliches Entgelt
in Höhe von ca. 175 Euro. Die verwitwete Mutter machte erst längere Zeit nach dem Tod des Vaters Ansprüche auf eine Waisenrente
für das Kind geltend. Die Nachzahlung von über 20.000 Euro wurde im Mai 2001 überwiesen. Die zuständige Familienkasse forderte
das Kindergeld ab Januar 2001 mit der Begründung zurück, das Kind sei selbst in der Lage gewesen, sich zu unterhalten.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegen getreten. Das Gericht macht deutlich, dass in jedem Fall eine monatsweise Prüfung vorzunehmen
ist. Im vorliegenden Fall bestand deshalb erst ab dem Monat der Rentennachzahlung kein Kindergeldanspruch mehr.
Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften der Jahre 1997 und
1998 verfassungswidrig
Das Grundgesetz verlangt, dass steuerpflichtige Personen durch die Steuergesetze rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit dem Fall eines Professors zu beschäftigen, der in seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1997 Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften deklarierte, anschließend gegen den Einkommensteuerbescheid aber
Rechtsbehelf einlegte mit der Begründung, die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus Wertpapieren sei verfassungswidrig.
Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Regelung in den Jahren 1997 und 1998, Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften der
Besteuerung zu unterwerfen, verfassungswidrig ist. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber aus
strukturellen Erhebungsmängeln nicht in der Lage war, die Besteuerung insgesamt zu sichern. Es wäre z. B. die Erhebung einer
Quellensteuer o. ä. möglich gewesen.
Über die Nachfolgeregelung, die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt worden ist, hat das Gericht nicht
entschieden. Allerdings hat das Gericht angemerkt, dass sich die gesetzliche Lage ab dem Jahr 1999 deutlich gewandelt hat. So ist z. B.
die Verrechnung der Gewinne mit Verlusten aus der gleichen Einkunftsart möglich. Außerdem sind ab Frühjahr 2000 negative
Kursentwicklungen eingetreten.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapiergeschäften ab 1999 sind mehrere Verfahren anhängig, so
dass abzuwarten bleibt, wie das Gericht in diesen Fällen entscheidet.
Erschließungskosten für bebaubar gewordenes Weideland
Wird ein Grundstück erschlossen, gelten die dafür zu leistenden Beiträge als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks. Dies
gilt nicht nur für die Ersterschließung, sondern auch für die Zweiterschließung, wenn dadurch der Wert des Grundstücks durch eine
Erweiterung der Nutzbarkeit erhöht wird. Ein Grundstück ist beispielsweise erschlossen, wenn die Entsorgung durch eine Sickergrube
gewährleistet wird. Wird dieses Grundstück später an eine neu angelegte Kanalisation angeschlossen, erhöht sich dadurch der Wert des
Grundstücks nicht wesentlich. Die Aufwendungen sind dann in voller Höhe sofort abzugsfähig.
Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn sich das Grundstück aus mehreren Flurstücken zusammensetzt, die unterschiedlich genutzt
werden und unterschiedlich erschlossen sind. Wird eine bisher nicht erschlossene Teilfläche an eine neu angelegte Kanalisation
angeschlossen und ergibt sich damit die Möglichkeit, das Grundstück ohne Verlust der Entsorgungsmöglichkeit aufzuteilen, geht damit
eine wesentliche Verbesserung einher, weil ein Erwerber die Erschließung des Grundstücks honorieren würde. Somit liegen
nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks vor, so dass die Erschließungskosten nicht sofort abziehbarer Aufwand sind.
Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen
Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer ist seit Jahren Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Die Vorschrift ruft
immer wieder die Gerichte auf den Plan, so auch in einem jetzt entschiedenen Fall:
Ein Arztehepaar betrieb sowohl in angemieteten Räumen als auch im eigenen Einfamilienhaus eine Arztpraxis in Form einer GbR. In
dem Einfamilienhaus befand sich auch ein Arbeitszimmer, in dem das Arztehepaar seine Abrechnungen erstellte, Telefonberatungen
vornahm, Gutachten verfasste und auch Laborbefunde auswertete. Auch in den angemieteten Räumen war ein Schreibtischarbeitsplatz
eingerichtet.
Die im Zusammenhang mit den Praxisräumen entstandenen Kosten waren in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Einen
Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ließ der Bundesfinanzhof allerdings nicht zu.
Das Arbeitszimmer, in dem überwiegend Verwaltungsarbeiten ausgeführt werden, ist dem häuslichen Bereich zuzuordnen, so dass auch
die Vorschriften zum häuslichen Arbeitszimmer anzuwenden sind. Darüber hinaus ist in den Fällen, in denen ein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht (nach Ansicht des Gerichts konnten die Schreibarbeiten auch an dem Platz in den angemieteten Räumen erledigt
werden), auch bei Selbstständigen kein Abzug von Aufwendungen möglich.
Schließlich stellte das Gericht noch klar, dass die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
objektbezogen ist. Wird es durch mehrere Personen genutzt, sind die abziehbaren Aufwendungen in diesen Fällen auf insgesamt 1.250 €
begrenzt.
Kein Werbungskostenabzug für ein Erststudium?
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Abzug von Berufsausbildungskosten geändert. So können Aufwendungen für eine
Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen zu wechseln, vorab
entstandene Werbungskosten sein. Vorab entstandene Werbungskosten können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch bei einer
erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein.
Trotz dieser geänderten Rechtsprechung will die Finanzverwaltung Studienkosten zur erstmaligen Berufsausbildung nur dann als
Fortbildungskosten (Werbungskosten) anerkennen, wenn die Studienkosten auf eine ganz konkrete Berufstätigkeit hinauslaufen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Aufwendungen für ein Erststudium nicht als vorab entstandene Werbungskosten
geltend gemacht werden können, wenn kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einkünften besteht.
Abschließend wird der Bundesfinanzhof diesen Fall entscheiden.
Keine Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei den Einkünften eines Kindes
Nach einigen anders lautenden Finanzgerichtsurteilen hat nunmehr der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung nicht die Kindergeld relevanten Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern.
Diese Entscheidung erging innerhalb einer ungewöhnlich kurzen Frist nach dem angefochtenen Finanzgerichtsurteil. Das und die
ausführliche Begründung muss als Indiz dafür gewertet werden, dass der Rechtsfrage eine hohe Bedeutung beigemessen wird. Man
erwartet, dass es wegen dieser Rechtsfrage zu einem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht kommt.
Geringe Jahreskilometerleistung bei Kfz-Kosten von Schwerbehinderten
Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G können Fahrtkosten bei
einer Jahresfahrleistung mit eigenem Pkw von bis zu 3.000 km, Schwerbehinderte mit den Merkzeichen aG, Bl oder H solche von bis zu
15.000 km mit dem Kilometerpauschbetrag neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend
machen.
Ein Schwerbehinderter (Merkmale aG und H) hatte seine tatsächlich angefallenen Pkw-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht. Dabei ergab sich ein km-Satz von 2,26 DM pro km, weil die Jahresfahrleistung lediglich 3.601 km betrug. Das Finanzamt
gewährte nur den Abzug mit dem damaligen Kilometerpauschbetrag von 0,58 DM.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem Finanzamt zu. Die Pkw-Kosten sind nur unter Berücksichtigung der Pauschalen abzugsfähig. Ein
Abzug der tatsächlichen Kosten ist nicht möglich. Das Gericht weist dabei auf die Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse hin.
Fast jeder Privathaushalt verfüge heute über einen Pkw und könne die Kosten nicht geltend machen. Demzufolge sei die
Berücksichtigung der Kosten Schwerbehinderter mit den entsprechenden Pauschalen „großzügig“. Letztlich könne auf öffentliche
Verkehrsmittel oder auf Taxi ausgewichen und die entsprechenden Aufwendungen in vollem Umfang angesetzt werden.
Kindergeld: Übergangszeit zwischen Ausbildung und Zivildienst
Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge dürfen allerdings den Grenzbetrag von 7.680 Euro (2003: 7.188 Euro) nicht übersteigen. Für jeden
vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nicht vorgelegen haben, ist das
Kindergeld entsprechend zu kürzen.
Um in Fällen der Unterbrechung der Berufsausbildung Härten wegen des Monatsprinzips zu vermeiden, kann ein Kind auch während
einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten berücksichtigt werden. Der grundsätzlich
bereits feststehende Beginn einer weiteren Berufsausbildung muss innerhalb des Vier-Monats-Zeitraums liegen.
Gleiches gilt für Zwangspausen vor und nach Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes und einer vom Wehr- oder
Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland.
Beträgt die Wartezeit zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des Zivildienstes usw. länger als vier Monate,
besteht für das volljährige Kind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein Kindergeldanspruch. Der Anspruch bestehe auch nicht
für die ersten vier Monate der Unterbrechung. Unerheblich sei ferner, ob das Kind an der Überschreitung der Vier-Monats-Frist
schuldlos ist.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall befassen.
Leistungen der Kaskoversicherung nach Diebstahl eines Firmen-Pkws
Die Leistungen einer Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines Firmen-Pkws sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als
Betriebseinnahmen zu behandeln. Das gilt zumindest in dem Umfang, in dem der Firmenwagen betrieblich genutzt wird.
In dem entschiedenen Fall war der Pkw vor der Privatwohnung geparkt worden und sollte am nachfolgenden Tag für eine private Fahrt
genutzt werden. Nach Auffassung des Gerichts kann das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage nicht
dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden. Während dieser Zeit findet keine Nutzung statt. Abstellzeiten bleiben deshalb
bei der Berechnung außer Betracht. Die Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Nutzung ist nur nach dem Verhältnis der privat
veranlassten Fahrten zu den übrigen Fahrten zu bestimmen.
Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch Arbeitnehmer
Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, kann der steuerpflichtige Nutzungswert pauschal
oder durch Kostennachweis ermittelt werden. Welche Berechnungsmethode angewendet wird, muss der Arbeitgeber mit dem
Arbeitnehmer abstimmen. Fällt die Abstimmung zu Gunsten des Kostennachweises aus, ist nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs stets die Führung eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuchs erforderlich.
Der Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die beruflich gefahrenen Strecken hat das Gericht keinen besonderen
Beweiswert zuerkannt. Die bei der Umsatzsteuer mögliche Schätzung des privat genutzten Anteils kommt bei der Einkommensteuer
nicht zur Anwendung.
Promotionskosten als Werbungskosten
Im Hinblick auf die geänderte Beurteilung von Kosten für eine Berufsausbildung hat der Bundesfinanzhof nunmehr auch zu den
Promotionskosten eine grundsätzlich andere Meinung geäußert. Bisher galten diese Kosten als nicht abzugsfähig.
Nach aktueller Rechtsprechung kommt es für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme nicht
mehr darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Die gleichen Grundsätze gelten nach der
erwähnten Entscheidung auch für die Behandlung von Promotionskosten. Zusätzlich muss in diesem Zusammenhang jedoch die
berufliche Veranlassung geprüft und nachgewiesen werden. Danach ist es entscheidend, ob ein Doktortitel für das berufliche
Fortkommen von erheblicher Bedeutung oder der Erwerb sogar unabdingbar ist.
Steuerbegünstigte Entschädigung auch bei einer bereits im Dienstvertrag vereinbarten Abfindung
Wird bereits in einem neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung eine
Entschädigung vereinbart, ist diese nach Ansicht des Bundesfinanzhofs trotzdem steuerbegünstigt.
Die Berücksichtigung eines steuerfreien Betrags hat das Gericht verneint, weil dafür zwingend eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber notwendig ist. Dies berührt jedoch nicht den Charakter einer solchen Zahlung als Entschädigung. Auch eine
bereits im Vorhinein vereinbarte Abfindung ist als Ersatz für entgehende Einnahmen zu beurteilen und erfüllt somit die
Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend
gemacht werden. Begünstigt sind u. a. Aufwendungen für einen (selbstständigen) Fensterputzer und/oder für einen (selbstständigen)
Gärtner. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen auch handwerkliche Leistungen - soweit es sich um Schönheitsreparaturen oder
kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt - unter diese Vorschrift.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600 €
pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch
Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Vorauszahlungen nicht.
Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.
Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
zum Tragen kommt.
Steuererstattungsberechtigung bei Ehegatten
Auch bei intakter Ehe kann die Erstattungsberechtigung des einzelnen Ehegatten von Bedeutung sein, z. B. wenn das Finanzamt mit
Abgabenrückständen eines der beiden Ehegatten aufrechnen will oder in den Fällen der Drittberechtigung, wenn der
Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehegatten abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt
bezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist. Unerheblich ist, welcher Ehegatte den
Steuerermäßigungstatbestand (z. B. eine kinderbedingte Ermäßigung für eigengenutzten Wohnraum, Verlust aus einer Einkunftsart)
verwirklicht hat, der im Rahmen der Veranlagung zu der Steuererstattung führt.
In der Praxis ist es sinnvoll, bei der Steuerzahlung deutlich zu machen, wessen Steuerschuld getilgt werden soll.
Trinkgelder im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung
Die Aufwendungen für ärztlich verordnete Behandlungen können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung
angesetzt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Trinkgelder im Zusammenhang mit ärztlich verordneten
Behandlungen konnten bisher ebenfalls geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Trinkgelder nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Trinkgelder sind nicht als zwangsläufig im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen. Trinkgelder werden zivilrechtlich nicht
geschuldet, sondern stellen freiwillige Zahlungen dar. Sie sind ein von der eigentlichen Leistungsvergütung zu trennendes zusätzliches
Entgelt.
Übernahme von Arbeitnehmeranteilen bei Schwarzarbeit
Ein Arbeitgeber zahlte an Arbeitnehmer Schwarzlohn. Anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Arbeitgeber fiel dies auf und der
Arbeitgeber musste die bisher nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Den Rückforderungsanspruch an den
Arbeitnehmer wegen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung machte der Arbeitgeber nicht geltend.
Das Hessische Finanzgericht sah in der Übernahme der Arbeitnehmeranteile eine Vorteilsgewährung an den Arbeitnehmer und nahm zu
versteuernden Arbeitslohn an.
Die Gewährung zusätzlichen steuerpflichtigen Arbeitslohns ist dann anzunehmen, wenn die Übernahme der gesamten
Sozialversicherungsanteile auf einem bewussten und gewollten Rückforderungsverzicht des Arbeitgebers beruht.
Beim Arbeitnehmer ist die Versteuerung des „zusätzlichen” Arbeitslohns im Zeitpunkt der Nachentrichtung der
Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Verbilligte Überlassung bei Begrenzung der Mieterhöhung nach dem BGB
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte ist die Grenze von bisher 50 v. H. auf
56 v. H. angehoben worden. Deshalb muss seit dem 1.1.2004 Folgendes beachtet werden:

Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.

Liegt die vereinbarte Miete zwischen nunmehr 56 und 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die
Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt
sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im
Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.

Liegt der Mietzins unterhalb von 56 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen - wie bisher - nur entsprechend
dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber
auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Miete allerdings grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v. H. erhöht
werden, so dass bei einem bisherigen Mietzins von 50 v. H. der ortsüblichen Miete maximal auf 60 v. H. erhöht werden kann.
Falls die Miete auf Grund der Kappungsgrenze des BGB nicht auf 75 v. H. der ortsüblichen Miete angehoben werden kann, bei einer
Vermietung unter nahen Angehörigen trotzdem eine Anpassung über die Kappungsgrenze hinaus vorgenommen wird, will die
Finanzverwaltung dies steuerlich anerkennen, wenn das Mietverhältnis ansonsten wie unter Fremden abgewickelt wird.
Beispiel:
Ein Vater hat ab 1999 seiner Tochter eine bankfinanzierte Eigentumswohnung für monatlich 200 € zuzüglich Nebenkosten vermietet.
Die ortsübliche Miete beträgt 400 €. Die Überschussprognose fällt negativ aus. Ab 2004 erhöht der Vater die Miete auf 300 € (75 v. H.
von 400 €) und sichert sich damit den vollen Werbungskostenabzug. Hätte er die Miete entsprechend der Kappungsgrenze nur um
20 v.H. auf 240 € (60 v. H. von 400 €) erhöht, so wären nur 60 v. H. der Werbungskosten abzugsfähig.
Verlustverrechnung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des
Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Ob es sich bei dem Kommanditisten um eine natürliche Person oder wiederum um eine
Personengesellschaft handelt, ist nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs unerheblich. Denn der gesetzliche Zweck, Verluste eines
beschränkt haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft der Höhe nach auf seine Hafteinlage zu beschränken, erfordert eine
entsprechende Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung auch auf mehrstöckige Gesellschaften.
Die Haftung des Kommanditisten lässt sich auch nicht dadurch ausweiten, dass er eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft abgibt,
wonach er sich verpflichtet, den Verlust der Gesellschaft zu übernehmen und auszugleichen. Die bloße Erklärung der Verlustübernahme
stellt nämlich noch keine tatsächliche Leistung der Einlage dar, die eine Erhöhung des Kapitalkontos bewirken würde. Eine
wirtschaftliche Belastung tritt bei dem zur Verlustübernahme Verpflichteten erst dann ein, wenn die Forderung geltend gemacht wird
oder mit der Geltendmachung ernsthaft zu rechnen ist. Solange die Forderung nur im Innenverhältnis besteht und nicht geltend gemacht
wird, trifft den verpflichteten Kommanditisten noch keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung.
Folglich gilt auch für doppelstöckige Personengesellschaften, dass die dem einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (wiederum
eine GmbH & Co. KG) zuzurechnenden Verluste nur insoweit sofort ausgleichsfähig sind, als die Haftung aus der tatsächlich geleisteten
bedungenen Einlage reicht. Ein darüber hinausgehender Verlust ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.
Gewerbesteuerpflicht für ambulante Rehabilitationszentren
Ambulante Rehabilitationszentren sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht von der Gewerbesteuer befreit. Sie sind den
Krankenhäusern nicht gleichgestellt.
Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz. Vielmehr sind zur Beurteilung das Krankenhausfinanzierungsgesetz
und das Sozialgesetzbuch V heranzuziehen. Danach sind Krankenhäuser solche Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische
Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet
wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden. Der Patient muss physisch und organisatorisch in
das Versorgungssystem des Krankenhauses einbezogen werden und sich damit in der Obhut einer Einrichtung befinden, in der er
zumindest auf einige Dauer verbleiben und versorgt werden kann.
Werden in einem Rehabilitationszentrum demgegenüber lediglich Leistungen erbracht, die den Gesundheitszustand eines Patienten nach
einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik,
Bewegungstherapie und anderer geeigneter Hilfen ambulant verbessern, fehlt es an den wesentlichen Einrichtungen eines
Krankenhauses.
Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform ist verfassungsgemäß
Nach einem Aussetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Gewerbesteuerpflicht nach der
Rechtsform von Unternehmen. Die unterschiedliche Behandlung im Gewerbesteuerrecht zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
sind nach der Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Diese Entscheidung ist zu einer Rechtsanwaltssozietät ergangen, an der neben
Rechtsanwälten auch eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer GmbH beteiligt war.
Diese Beurteilung führt zur Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft (Sozietät), an der eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Die Tatsache, dass an der Kapitalgesellschaft ausschließlich Freiberufler beteiligt sind, ändert nichts an der Beurteilung als
Gewerbebetrieb.
Keine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung im Organkreis
Eine abführungsbedingte und ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung ist im Organkreis nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat
dazu festgestellt, dass eine Teilwertabschreibung weder bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag
noch bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft ohne Abführungsvertrag möglich ist.
Eine Organschaft kann nach Auffassung des Gerichts enden, wenn das beherrschte Unternehmen wesentliche Wirtschaftsgüter oder
seinen ganzen Betrieb veräußert und danach keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nachgeht. Das Organunternehmen ist dann nicht
mehr in der Lage, den Zweck des herrschenden Unternehmens zu fördern, womit die früher geforderte wirtschaftliche Eingliederung
wegfällt.
Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung wird bei der Gewerbesteuer seit dem Kalenderjahr 2002
nicht mehr gefordert. Lediglich die finanzielle Eingliederung ist notwendig. Die Entscheidung zur evtl. Beendigung der Organschaft
dürfte daher nur für Vorgänge bis zum Kalenderjahr 2001 von Bedeutung sein.
Vorauszahlungen auf Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttungen
Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Vorschüsse auf die vereinbarte Tantieme, setzt dies
klare und eindeutige Vereinbarungen über die Voraussetzungen und Zeitpunkte der Vorschusszahlungen voraus. Z. B. könnten sich die
Vorschusszahlungen betragsmäßig aus bestimmten Kennzahlen ergeben, die den unterjährig aufgestellten Zwischenabschlüssen zu
entnehmen sind.
Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in dem Umfang, in dem die Gesellschaft durch die
Vorauszahlung einen Zinsnachteil erleidet, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass
sich private Darlehensgeber und Darlehensnehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
Aktivierung bestrittener Ersatzforderungen einer GmbH gegenüber ihrem GesellschafterGeschäftsführer
Eine bestrittene Forderung auf Grund einer Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung kann in der Bilanz erst am Schluss des
Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem sie anerkannt ist. Das Gleiche gilt auch für Forderungen gegenüber einem GmbHGeschäftsführer wegen pflichtwidrigen Verhaltens. Ist die Forderung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der
Steuerbilanz in voller Höhe aktiviert, kann sie nicht Gegenstand einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sein. Der Ansatz der
Forderung gegenüber dem Geschäftsführer schließt eine Vermögensminderung bei der GmbH aus.
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der zur Forderung führende Vorgang Gegenstand einer verdeckten Gewinnausschüttung sein kann,
solange eine Aktivierung in der Steuerbilanz nicht erfolgt ist. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem es
um die Aufbewahrung von Bargeld in einem Kraftfahrzeug durch den Geschäftsführer und über den Diebstahl dieses Geldes ging. Der
Geschäftsführer hatte ein zur Haftung führendes grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt.
Eine unbestimmt befristete Kündigung ist unwirksam
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Mieter das Mietverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung gekündigt, sondern
erst zu dem Zeitpunkt, in dem er andere Geschäftsräume beziehen würde.
Eine solche Kündigungserklärung sah das Gericht als unwirksam an. Die Kündigung eines Mietvertrags könne nicht von einer
Bedingung abhängig gemacht werden, durch die der Vermieter in eine ungewisse Lage versetzt werde. Gerade bei einem
Gestaltungsrecht wie dem der Kündigung müsse derjenige, der der fremden Gestaltung unterworfen sei, vor Unbilligkeiten geschützt
werden. Für einen Vermieter sei das Ende der Mietzeit von entscheidender Bedeutung, weil davon die Möglichkeit einer Neuvermietung
abhängt.
Vereinbarung einer Staffelmiete nach Ende einer Mietpreisbindung
Die Vereinbarung einer Staffelmiete, die während der Dauer einer Mietpreisbindung für den Zeitraum nach ihrem Ablauf vereinbart
wird, ist grundsätzlich wirksam.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof vertreten. Nach Feststellung des Gerichts steht eine solche Vorgehensweise im Einklang
mit dem Gesetzeszweck. Ziel des Gesetzes sei es nämlich, Vermieter und Mieter frühzeitig Planungssicherheit zu geben. Der Vermieter
habe bei Vereinbarung einer Staffelmiete Sicherheit für zukünftige Investitionsentscheidungen. Der Mieter wiederum könne sich
frühzeitig auf Umfang und Zeitpunkt einer möglichen Mieterhöhung einstellen.
Eine im Voraus vereinbarte Staffelmiete bringt unter Umständen aber auch dem Mieter Vorteile. Denn der Vermieter ist an die einmal
vereinbarte Staffelmiete gebunden, selbst dann, wenn er nach Ablauf der Mietpreisbindung eine höhere Miete hätte durchsetzen können,
weil die Preise am Wohnungsmarkt zwischenzeitlich rascher gestiegen sind als die vereinbarte Staffel vorsieht.
Steuerbarkeit von Lieferungen einer Boutique auf einem Kreuzfahrtschiff
Auf Grund eines Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof zu entscheiden, ob der Verkauf von Waren
durch eine Boutique auf einem Kreuzfahrtschiff umsatzsteuerbar und -pflichtig ist. Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist, ob
es sich bei den von dem Schiff eingelegten Zwischenstopps um solche im Sinne der Sechsten EG-Richtlinie handelt.
Abzugrenzen ist dabei zwischen Reiseunterbrechungen, bei denen die Reisenden nur kurzfristig zu Besichtigungen aussteigen, und
solchen, bei denen Reisende neu zusteigen oder das Schiff endgültig verlassen können. Müssen die letztgenannten Möglichkeiten
vorliegen, dürften Verkäufe auf einem Kreuzfahrtschiff nicht umsatzsteuerbar und -pflichtig sein, weil die von Kreuzfahrtschiffen
eingelegten Zwischenhalte grundsätzlich nicht dem Zusteigen oder Verlassen des Schiffs dienen.
Umsatzsteuer bei berufsbildenden Einrichtungen
Die Umsätze aus einer „Jagdschule“, in der die Kursteilnehmer auf die Jägerprüfung vorbereitet werden, sind nicht umsatzsteuerfrei,
sondern unterliegen der normalen Umsatzbesteuerung.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei Jagdschulen weder um allgemein bildende noch um berufsbildende
Einrichtungen. Letztere müssten Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen.
Eine Jagdschule bereite jedoch nicht auf einen bestimmten Beruf, sondern auf die Jägerprüfung vor.
Umsatzsteuer bei Verpachtung einer Jagd durch sog. Pauschallandwirt
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist zweifelhaft, ob Einnahmen aus der Verpachtung einer Jagd bei einem sog. Pauschallandwirt
der Regelbesteuerung unterliegen. Es könnte gemeinschaftsrechtlich geboten sein, die Umsätze aus der Jagdverpachtung zumindest
dann in die Pauschalbesteuerung einzubeziehen und damit im Ergebnis nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, wenn die Grundstücke, mit
denen das Jagdrecht verbunden ist, zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Frage, wie die Umsatzsteuer bei Umsätzen aus der Verpachtung einer Jagd durch einen sog.
Pauschallandwirt zu ermitteln ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Von einem Pauschallandwirt spricht
man, wenn der Land- oder Forstwirt seine Umsatzsteuer in einem pauschalierten Verfahren ermittelt.
Vorsteuerabzug bei Überlassung eines Hotelgrundstücks an den Ehegatten ohne Pachtzahlungen
Ein Ehemann hatte ein Gebäude in ein Hotel umbauen lassen und dieses anschließend an seine Ehefrau verpachtet. In der Annahme,
dass der Hotelbetrieb in den ersten drei Jahren keinen Gewinn erzielen würde, überließ er das Gebäude für diesen Zeitraum
unentgeltlich, allerdings mit der Vereinbarung, dass ein etwaig erzielter Gewinn als Pacht an ihn zu zahlen war. Nach drei Jahren sollte
die Ehefrau eine Umsatzpacht zuzüglich Umsatzsteuer für das Objekt zahlen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den vom Ehemann
geltend gemachten Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass es sich bei der Gestaltung um eine nichtunternehmerische
Nutzungsüberlassung handelte.
Der Bundesfinanzhof gewährte den Vorsteuerabzug. Ein Hotelgebäude ist für die Einordnung in den nichtunternehmerischen Bereich
ungeeignet. Der Ehemann hatte sich von Beginn an für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung entschieden und ging auch davon aus,
spätestens nach drei Jahren Pachtzahlungen zu erhalten. Nach EG-Recht ist eine unternehmerische Tätigkeit im Verhältnis zwischen
nahen Angehörigen auch dann nicht zu verneinen, wenn die Vereinbarungen nicht solchen unter fremden Dritten entsprechen.
Mehrere Motorsportveranstaltungen eines Vereins als einheitlicher Betrieb
Mehrere Tätigkeiten eines Vereins, sei er gemeinnützig oder nicht, stellen dann einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
dar, wenn sie gleichartig sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und der Klage eines Vereins stattgegeben. Das Finanzamt hatte
die Motorsportveranstaltung, in der ein Gewinn erzielt worden war, und diejenigen, die mit Verlusten abschlossen, steuerlich getrennt
und den Gewinn der Körperschaftsteuer unterworfen.
Dem ist der Bundesfinanzhof wegen der Gleichartigkeit der Tätigkeiten nicht gefolgt. Gleichartig seien die Tätigkeiten bereits dann,
wenn die wesentlichen, die jeweilige Tätigkeit kennzeichnenden betrieblichen Handlungen übereinstimmten; der Ablauf der jeweiligen
betrieblichen Vorgänge müsse nicht identisch sein. Die Tätigkeiten müssen auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein oder
sich gegenseitig bedingen. Alle Einnahmen und Ausgaben, die in demselben Geschäftsbetrieb anfallen, sind zusammenzurechnen.
Stimmrecht nach Köpfen für Wohnungseigentümer
Dem Oberlandesgericht Düsseldorf lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Ehepaar hatte die im gemeinsamen Eigentum stehende
Sondereigentumseinheit einer Wohneigentumsgemeinschaft geteilt. Eine Einheit stand weiterhin im gemeinsamen Eigentum, während
die andere Einheit im Alleineigentum eines Ehepartners stand. Streitig war die sich aus dieser Konstellation ergebende neue
Stimmrechtsverteilung.
Da die Teilungserklärung ein Stimmrecht nach Köpfen vorsah, vertraten die übrigen Eigentümer die Ansicht, dass es bei der bisherigen
Stimmrechtsverteilung von einer Stimme verblieb und die Aufteilung der Wohnung nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führte.
Dieser Auffassung hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Dem Ehepaar stehen vielmehr zusammen zwei Stimmrechte zu. Ein
gemeinsam auszuübendes bezüglich der in Gemeinschaftseigentum stehenden Einheit sowie ein weiteres an der im Alleineigentum eines
Partners stehenden Einheit. Denn es würde dem Kopfprinzip widersprechen, wenn ein weiteres Stimmrecht auf Grund des anderen
Wohnungseigentums verloren ginge oder erst gar nicht entstehen würde. Etwas anderes könne sich auch nicht daraus ergeben, dass die
Aufteilung des Wohnungseigentums erst nachträglich vorgenommen worden sei. Denn ein Wohnungseigentümer könne sein Eigentum
durch Aufteilung abgeschlossener Raumeinheiten in selbstständige Eigentumsrechte unterteilen, ohne dass es dazu der Zustimmung
anderer Wohnungseigentümer bedürfe.
Anspruch des Kreditnehmers auf Sicherheitenaustausch
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit der
Kreditgeber verpflichtet sein, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen,
wenn beim Kreditnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts vorliegt.
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass der Kreditnehmer unter bestimmten Umständen
statt der vorzeitigen Darlehensablösung auch einen bloßen Austausch des vereinbarten Sicherungsmittels bei sonst unverändert
fortbestehendem Darlehensvertrag verlangen kann.
Voraussetzungen hierfür sind, dass

das vom Kreditnehmer als Ersatz angebotene Sicherungsmittel das Risiko des Kreditgebers genauso gut abdeckt,

der Kreditnehmer alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten übernimmt,

der Kreditgeber auch keine sonstigen Nachteile bei der Verwaltung oder Verwertung der Ersatzsicherheit befürchten muss.
Baurecht: Voreilige Mängelrüge kann teuer werden!
Vor der Aufforderung zur Mängelbeseitigung sollten Bauherren genau prüfen, ob nicht ein anderer als der vermeintliche Verursacher für
die Mängel verantwortlich sein könnte.
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Bauherr einen Handwerksunternehmer, der für ihn eine
Fußbodenheizung installiert hatte, zur Mängelbeseitigung aufgefordert, weil es nach der Abnahme zu Durchfeuchtungen des Fußbodens
gekommen war.
Der Handwerksunternehmer erklärte sich zur Untersuchung der Anlage bereit, kündigte aber für den Fall, dass die Fußbodenheizung
nicht mangelhaft sein sollte, die Geltendmachung einer Vergütung für den ihm durch die Untersuchung entstandenen Aufwand an.
Da sich durch die Untersuchung herausstellte, dass die Fußbodenheizung einwandfrei funktionierte und die Durchfeuchtungen andere
Ursachen hatten, bejahte das Gericht den Anspruch des Handwerkers auf Vergütung seiner Untersuchungskosten.
Prospekthaftung: Änderung von Umständen nach Herausgabe eines Anlageprospekts
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände bzw. Bedingungen
geändert, die zu einer Verzögerung des Projekts bzw. zu einer Verminderung der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht
gestellten Verlustzuweisung führten.
Nach Auffassung des Gerichts wären die Prospektverantwortlichen deshalb verpflichtet gewesen, durch eine Prospektergänzung oder
einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten. Da die
hierfür verantwortlichen Initiatoren dies unterlassen hatten, wurden sie zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.
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