Inhaltsverzeichnis

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2002 - 2003
In der Sitzung vom
Donnerstag
14. März 2002
ANGENOMMENE TEXTE
TEIL II
TA 3
DE
VORLÄUFIGE AUSGABE
PE 314.909
DE
INHALTSVERZEICHNIS
VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE
P5_TAPROV(2002)0118
Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter (2002, 2003 und 2004) *
(A5-0065/2002 - Berichterstatter: Arlindo Cunha)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und
Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die
Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92
(KOM(2001) 684 – C5-0678/2001 – 2001/0276(CNS))........................................................... 114
Legislative Entschließung ......................................................................................................... 124
P5_TAPROV(2002)0119
Fischereierzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage *
(A5-0041/2002 - Berichterstatter: Carlos Lage)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1587/98
vom 17. Juli 1998 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage
bedingten Mehrkosten bei der Verarbeitung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren,
Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und
Réunion (KOM(2001) 498 – C5-0446/2001 – 2001/0200(CNS)) ............................................ 125
Legislative Entschließung ......................................................................................................... 128
P5_TAPROV(2002)0120
Fischereiabkommen EG/Gabun *
(A5-0040/2002 - Berichterstatter: Albert Jan Maat)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik
über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2.
Dezember 2005 (KOM(2001) 765 – C5-0040/2002 – 2001/0301(CNS)) ................................ 129
Legislative Entschließung ......................................................................................................... 132
P5_TAPROV(2002)0121
Biologische Vielfalt
(A5-0063/2002 - Berichterstatterin: Marie Anne Isler Béguin)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat
und das Europäische Parlament zu den Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen
Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei
sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit (KOM(2001) 162 –
C5-0467/2001 – 2001/2189(COS)) ........................................................................................... 133
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ I
DE
P5_TAPROV(2002)0122
Kommunales Abwasser
(A5-0459/2001 - Berichterstatterin: María Sornosa Martínez)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Durchführung der Richtlinie
91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (2000/2318(INI)) ............... 146
P5_TAPROV(2002)0123
Einfuhrsteuer auf Stahl
(B5-0137, 0175, 0176, 0177 und 0179/2002)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den US-Zöllen auf Stahlimporte ................... 150
P5_TAPROV(2002)0124
Grundzüge der Wirtschaftspolitik
(A5-0062/2002 - Berichterstatter: Bruno Trentin)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Wirtschaftslage in Europa,
vorbereitender Bericht für die Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der
Wirtschaftspolitik (2002/2014(INI)) ......................................................................................... 152
P5_TAPROV(2002)0125
Prioritäten der Steuerpolitik
(A5-0048/2002 - Berichterstatter: Benedetto Della Vedova)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den
Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die
Steuerpolitik in der Europäischen Union - Prioritäten für die nächsten Jahre
(KOM(2001) 260 – C5-0597/2001 – 2001/2248(COS)) .......................................................... 158
P5_TAPROV(2002)0126
Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union
(A5-0409/2001 - Berichterstatter: Carlos Carnero González)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Rechtspersönlichkeit der
Europäischen Union (2001/2021(INI)) ..................................................................................... 164
P5_TAPROV(2002)0127
Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (2001)
(A5-0050/2002 - Berichterstatterin: Marie-Arlette Carlotti)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Arbeiten der Paritätischen
Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Jahr 2001 (2001/2012(INI)) ........................... 168
P5_TAPROV(2002)0128
Fischverarbeitende Industrie
(A5-0045/2002 - Berichterstatterin: Brigitte Langenhagen)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der fischverarbeitenden Industrie
(2000/2303(INI)) ....................................................................................................................... 175
P5_TAPROV(2002)0129
Kolumbien
(B5-0146, 0149, 0159, 0160, 0167 und 0168/2002)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kolumbien .................................................... 181
II /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P5_TAPROV(2002)0130
Taiwan
(B5-0132, 0138, 0147 und 0150/2002 )
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Beobachterstatus von Taiwan
während der Jahrestagung der Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Mai 2002 in Genf .. 184
P5_TAPROV(2002)0131
Menschenrechte: Simbabwe
(B5-0139, 0158, 0166, 0169 und 0173/2002)
Entschließung des Europäischen Parlament zu Simbabwe ....................................................... 186
P5_TAPROV(2002)0132
Menschenrechte: Moldawien
(B5-0134, 0140, 0151 und 0165/2002)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtssituation in der Republik
Moldau ...................................................................................................................................... 190
P5_TAPROV(2002)0133
Menschenrechte: Kirgisistan
(B5-0141, 0156 und 0164/2002)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kirgisistan ..................................................... 193
P5_TAPROV(2002)0134
Menschenrechte: Der Fall Hamma Hammami in Tunesien
(B5-0133, 0142, 0152, 0162 und 0171/2002)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tunesien ........................................................ 195
P5_TAPROV(2002)0135
Sri Lanka
(B5-0143, 0148, 0153, 0157, 0163 und 0172/2002)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Sri Lanka ....................................................... 197
P5_TAPROV(2002)0136
Clementinen
(B5-0135, 0136, 0144 und 0154/2002)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Schließung der US-amerikanischen
Grenzen für Clementinen aus der Gemeinschaft....................................................................... 199
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ III
DE
P5_TAPROV(2002)0118
Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter (2002, 2003 und 2004) *
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und
Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die
Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92
(KOM(2001) 684 – C5-0678/2001 – 2001/0276(CNS))
Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 3
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 können die
Mitgliedstaaten ein Höchstgebotsverfahren
für die Anbauverträge einführen. Wenn
dieses Verfahren angewendet wird, muss es
sich gemäß den derzeit geltenden
Vorschriften auf alle in einem Mitgliedstaat
erzeugten Tabaksortengruppen beziehen.
Das Verfahren ist bisher noch nicht
angewendet werden, weil es nach
Auffassung der Mitgliedstaaten nur für
bestimmte Sortengruppen gerechtfertigt
wäre. Um die Inanspruchnahme des Höchstgebotsverfahrens als Mittel zur Erhöhung
des Handelspreises für Rohtabak zu fördern,
sind flexiblere Bestimmungen zu erlassen,
so dass die Anwendung dieses Verfahrens
von den Mitgliedstaaten auf bestimmte
Sortengruppen beschränkt werden kann.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 können die
Mitgliedstaaten ein Höchstgebotsverfahren
für die Anbauverträge einführen. Wenn
dieses Verfahren angewendet wird, muss es
sich gemäß den derzeit geltenden
Vorschriften auf alle in einem Mitgliedstaat
erzeugten Tabaksortengruppen beziehen.
Das Verfahren ist bisher noch nicht
angewendet worden, weil es nach
Auffassung der Mitgliedstaaten nur für
bestimmte Sortengruppen gerechtfertigt
wäre. Um die Inanspruchnahme des Höchstgebotsverfahrens als Mittel zur Erhöhung
des Handelspreises für Rohtabak zu fördern,
sind flexiblere Bestimmungen zu erlassen,
so dass die Anwendung dieses Verfahrens
von den Mitgliedstaaten auf bestimmte
Sortengruppen entsprechend den jeweiligen
Gegebenheiten des Mitgliedstaats
beschränkt werden kann, insbesondere, was
die Genossenschaften anbelangt.
Abänderung 2
Erwägung 5
(5) Die Mitteilung „Nachhaltige
Entwicklung in Europa für eine bessere
Welt: Strategie der Europäischen Union
114 /PE 314.909
DE
entfällt
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
für die nachhaltige Entwicklung“(1) sieht
Folgendes vor: „Neuausrichtung der
Stützung durch die Gemeinsame
Agrarpolitik, um gesunde, hochwertige
Produkte und Praktiken statt Quantität zu
belohnen; Anpassung der Tabakregelung
nach deren Evaluierung im Jahr 2002, um
die schrittweise Einstellung der
Subventionierung des Tabakanbaus zu
ermöglichen, wobei gleichzeitig
Maßnahmen ergriffen werden sollen, um
für Tabakanbauer und die für sie tätigen
Arbeiter alternative Einkommensquellen
und wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten zu entwickeln, sowie die
Festlegung eines entsprechend frühzeitigen
Termins.“
_______
(1) KOM(2001) 264 endg.
Abänderung 3
Erwägung 5a (neu)
(5a) In seiner Entschließung vom 13. Juni
2001 zur Vorbereitung der Tagung des
Europäischen Rates am 15. und 16. Juni
2001 in Göteborg(1) spricht das Europäische Parlament insbesondere in Ziffer
12 den Umstand an, dass für die Prüfung
der konkreten Vorschläge der Mitteilung
der Kommission "Nachhaltige
Entwicklung in Europa für eine bessere
Welt: Strategie der Europäischen Union
für die nachhaltige Entwicklung"(2) nicht
genug Zeit zur Verfügung gestanden hat.
Dort heißt es wie folgt: „begrüßt das
Konsultationspapier der Kommission zur
Vorbereitung einer Strategie der
Europäischen Union für nachhaltige
Entwicklung, bedauert jedoch, dass das
Europäische Parlament es nicht
rechtzeitig erhalten hat, um seine
Stellungnahme zu den darin enthaltenen
konkreten Vorschlägen abgeben zu
können“.
__________
(1) ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 183.
(2) KOM(2001) 264 endg.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 115
DE
Abänderung 4
Erwägung 5b (neu)
(5b) Die Entscheidung über die künftige
Regelung für Tabak muss sich an den in
der Mitteilung der Kommission über die
nachhaltige Entwicklung dargelegten
politischen Leitlinien orientieren, und
zwar nach eingehender Bewertung der
möglichen wirtschaftlichen, ökologischen
und sozialen Auswirkungen und unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der in
Arbeit befindlichen Studien zu diesem
Sektor, die die Kommission in den Jahren
2002 und 2003 vorlegen wird, und nach
der Prüfung der in der Mitteilung
enthaltenen konkreten Vorschläge, die
der Rat gemäß dem Auftrag des
Europäischen Rates von Göteborg
vorzunehmen hat.
Abänderung 5
Erwägung 5c (neu)
(5c) Der Anbau von Tabak ist von großer
wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung, da
er in einigen benachteiligten Gebieten die
einzige Tätigkeit darstellt, die der
Landbevölkerung Arbeitsplätze sichert, und
insbesondere einer großen Zahl von
Frauen, womit den Familien ein
Einkommensminimum sichergestellt wird.
Abänderung 6
Erwägung 5d (neu)
(5d) Tabakanbau erfolgt hauptsächlich in
ärmeren Gebieten, in denen es äußerst
schwierig ist, wirtschaftliche Alternativen
zu finden, die eine vergleichbare Zahl von
Arbeitsplätzen bieten würden.
Abänderung 7
Erwägung 6
(6) Nach Maßgabe dieser neuen Priorität
wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des Gemeinschaftlichen Tabakfonds
zu ändern und den Bereich der
116 /PE 314.909
DE
(6) Angesichts der erforderlichen
Anpassungen im Tabaksektor wird
vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftlichen Tabakfonds durch die
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Agrarforschung durch eine Maßnahme
zur Unterstützung der Entwicklung
besonderer Initiativen zur Umstellung der
Tabakerzeugung auf andere Kulturen und
arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten zu
ersetzen. Der für den Fonds einbehaltene
Betrag ist auch 2003 auf 3% und ab 2004
auf 5% anzuheben, um die zur
Finanzierung der Informationskampagnen
über die schädliche Wirkung der
Tabakerzeugnisse und der Initiativen zur
Umstellung der Erzeugung verfügbaren
Haushaltsmittel aufzustocken. Letztere
Maßnahme, die eine neue Priorität darstellt,
kann auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen
besonderer Umstellungsmaßnahmen
durchgeführt werden und soll das
Quotenrückkaufprogramm begleiten und
Synergien dazu entwickeln.
Schaffung eines neuen Bereichs zu
Gunsten besonderer Initiativen zur
Umstellung der Tabakerzeugung auf
andere Kulturen und arbeitsschaffende
Wirtschaftstätigkeiten zu erweitern. In
diesem Zusammenhang ist auch der für
den Fonds einbehaltene Betrag im Jahr
2003 und 2004 auf 2% festzusetzen, um die
zur Finanzierung der
Informationskampagnen über die
schädliche Wirkung der Tabakerzeugnisse,
der Stärkung der landwirtschaftlichen
Forschung über Sorten und
Anbauverfahren in Anbetracht der
zunehmenden Anforderungen
hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit
und der Schonung der Umwelt, die diese
Produktion erfüllen muss, und der
Initiativen zur Umstellung des Sektors
verfügbaren Haushaltsmittel aufzustocken.
Letztere Maßnahme, die eine neue Priorität
darstellt, kann auf einzelstaatlicher Ebene im
Rahmen besonderer Umstellungsmaßnahmen durchgeführt werden und soll das
Quotenrückkaufprogramm begleiten und
Synergien dazu entwickeln. Die
Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat vor Ablauf des
Jahres 2003 einen Bericht über die
Bewertung der Fondsverwaltung in den
drei Bereichen mit etwaigen Vorschlägen
zur Änderung und Verbesserung des
Fonds vor.
Abänderung 8
ARTIKEL 3 NUMMER 1
Artikel 6 Absatz 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)
(5) Wenn die Strukturen dies rechtfertigen,
kann der Mitgliedstaat ein
Höchstgebotsverfahren einführen, das
sämtliche in Absatz 1 genannten und vor
dem Tag des Beginns der Tabaklieferung
geschlossenen Anbauverträge für eine
Sortengruppe umfasst.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
(5) Wenn die Strukturen dies rechtfertigen,
kann der Mitgliedstaat ein
Höchstgebotsverfahren einführen, das
sämtliche in Absatz 1 genannten und vor
dem Tag des Beginns der Tabaklieferung
geschlossenen Anbauverträge für eine
Sortengruppe umfasst, entsprechend den
jeweiligen Gegebenheiten des
Mitgliedstaats, insbesondere, was die
Genossenschaften anbelangt.
PE 314.909\ 117
DE
Abänderung 9
ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 13 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)
(1) Es wird ein 'Gemeinschaftlicher
Tabakfonds' eingerichtet, der durch die
Einbehaltung von
(1) Es wird ein 'Gemeinschaftlicher
Tabakfonds' eingerichtet, der durch die
Einbehaltung von 2 % der Prämie für die
Ernten 2002, 2003 und 2004 finanziert
wird.
- 2 % der Prämie für die Ernte 2002,
- 3 % der Prämie für die Ernte 2003,
- 5 % der Prämie ab der Ernte 2004
finanziert wird.
Abänderungen 20 und 10
ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)
a) bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit
über die schädlichen Auswirkungen jeder
Art von Tabakkonsum, insbesondere durch
Information und Aufklärung; Unterstützung
der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur
Ausarbeitung von epidemiologischen
Studien über das Rauchen in der gesamten
Gemeinschaft; Studien zur Prävention des
Tabakkonsums;
a) bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit,
insbesondere von Jugendlichen, über die
schädlichen Auswirkungen jeder Art von
Tabakkonsum, insbesondere durch
Information und Aufklärung; Unterstützung
der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur
Ausarbeitung von epidemiologischen
Studien über das Rauchen in der gesamten
Gemeinschaft; Studien zur Prävention des
Tabakkonsums, sowie insbesondere
Durchführung einer Untersuchung zu der
Frage, ob eine Einschränkung des
gemeinschaftlichen Tabakanbaus ohne
Veränderung der Einfuhrregelungen
Auswirkungen auf den Tabakkonsum der
EU-Bürger hätte;
Abänderung 11
ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe aa (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)
aa) Stärkung der landwirtschaftlichen
Forschung im Sinne der Begünstigung
der Ausrichtung der Erzeugung von
Tabak auf Sorten und Anbau- und
Trocknungsmethoden, die für die
menschliche Gesundheit weniger
schädlich, den Marktbedingungen besser
118 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
angepasst und umweltschonender sind,
sowie Entwicklung anderer Verwendungsmöglichkeiten des Rohtabaks;
Abänderung 12
ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe ab (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)
ab) Ausrichtung der Tabakerzeugung auf
weniger gesundheitsschädliche, besser den
Marktbedingungen angepasste und
umweltschonendere Sorten und
Anbauverfahren, insbesondere durch
Zucht und Einsatz neuer Sorten,
Entwicklung geeigneter Anbau- und
Trocknungsmethoden, Analyse der
Auswirkungen der Produktion auf die
Umwelt und Verringerung der schädlichen
Auswirkungen; Erforschung und
Entwicklung alternativer Verwendungen
für Rohtabak; Studien über die
Möglichkeiten der Umstellung des
Tabakanbaus auf andere Kulturen oder
Tätigkeiten. Die Projekte in diesem Bereich
müssen konkrete Maßnahmen für eine
gleichzeitig breite, aber auch auf ein
bestimmtes Publikum abzielende
Verbreitung der Ergebnisse umfassen, die
insbesondere die Übertragung der
Erfahrungen zwischen den verschiedenen
Anbaugebieten ermöglicht.
Abänderung 14
ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 13 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)
(2a) Die Ausgaben des Fonds für jeden
einzelnen der beiden in Absatz 2 genannten
Bereiche dürfen jeweils 50% der
Gesamtmittel des Fonds ausmachen. Im
Falle der Nichtausschöpfung der
verfügbaren Mittel durch einen der beiden
Bereiche verteilt die Kommission diese
Beträge auf den anderen um, sofern dort
förderungswürdige Projekte vorliegen.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 119
DE
Abänderung 15
ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 13 Absätze 2b und 2c (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)
(2b) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2
können auf nationaler Ebene
durchgeführt werden; hierfür sind die
verfügbaren Beträge auf die
Mitgliedstaaten zu verteilen. Bei diesen
Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass
möglichst viele Synergieeffekte mit dem
Quotenrückkaufprogramm unterstützt
und entwickelt werden. Die
Mitgliedstaaten können zum
ausschließlichen Zweck der Erreichung
dieses Ziels einen teilweisen Rückkauf der
Quoten durch die Betriebe nach Vorlage
und Genehmigung eines
Umstellungsprogramms vorsehen.
(2c) Bei Nichtausschöpfung der
verfügbaren Beträge in einzelnen
Bereichen verteilt die Kommission die
verbleibenden Beträge auf die übrigen
Bereiche, sofern dort förderfähige
Vorhaben bestehen.
Abänderung 16
Artikel 3a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat vor Ablauf des
Jahres 2003 einen Bericht über die
Bewertung der Fondsverwaltung in den
drei Bereichen mit etwaigen Vorschlägen
zur Änderung und Verbesserung des
Fonds vor.
Abänderung 24
Artikel 3b (neu)
Artikel 3b
Der in Artikel 3a genannte Bericht legt
auch die Gründe für die
Nichtausschöpfung in den letzten Jahren
dar. Gleichzeitig wird angegeben, welche
Maßnahmen ergriffen werden, um die
Möglichkeiten, die der Fonds bietet, voll
120 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
nutzen zu können.
Abänderung 17
Anhang I Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
PRÄMIEN FÜR TABAKBLÄTTER DER ERNTEN 2002, 2003 UND 2004
EUR/kg
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
Flue
cured
Light air
cured
Dark air
cured
Fire cured
Sun cured
Basmas
Katerini
Kaba
Kulak
2,98062
2,38423
2,38423
2,62199
2,14581
3,50395
2,50377
4,12957
Abänderung des Europäischen Parlaments
PRÄMIEN FÜR TABAKBLÄTTER DER ERNTEN 2002, 2003 UND 2004
EUR/kg
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
Flue
cured
Light air
cured
Dark air
cured
Fire cured
Sun cured
Basmas
Katerini
Kaba
Kulak
2,98062
2,38423
2,38423
2,62199
2,38423
3,50395
2,50377
4,12957
Abänderung 18
Anhang II Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTE 2002 (in Tonnen)
Mitgliedstaat
Italien
Griechenland
Spanien
Portugal
Frankreich
Deutschland
Belgien
Österreich
I
Fluecured
II
Light
air cured
III
Dark
air cured
49 008
35 781
29 472
4 705
10 650
4 800
0
30
134 446
49 436
12 276
5 748
1 114
9 602
2 683
153
442
81 454
16 267
IV
Fire
cured
6 253
6 621
30
5 359
3 868
1 511
99
33 724
6 282
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
V
Sun
cured
9 377
7 192
VI
Basmas
16 569
Andere
VIII
K. Kulak
27 114
VII
Katerini
498
24 014
27 114
24 512
16 696
16 696
Insgesamt
130 838
123 074
41 871
5 819
25 611
11 351
1 664
570
340 798
PE 314.909\ 121
DE
Abänderungen des Parlaments
GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTE 2002 (in Tonnen)
Mitgliedstaat
Italien
Griechenland
Spanien
Portugal
Frankreich
Deutschland
Belgien
Österreich
I
Fluecured
II
Light
air cured
III
Dark
air cured
49 008
35 781
29 472
4 981
10 650
4 800
0
30
134 722
49 686
12 337
5 777
1 242
9 651
2 697
154
444
81 988
16 267
IV
Fire
cured
6 253
6 621
30
5 359
3 868
1 511
99
33 724
6 282
V
Sun
cured
9 377
7 192
VI
Basmas
16 569
Andere
VIII
K. Kulak
27 114
VII
Katerini
498
24 014
27 114
24 512
16 696
16 696
Insgesamt
131 089
123 134
41 900
6 223
25 660
11 365
1 665
573
341 609
Abänderung 19
Anhang II Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTEN 2003 UND 2004 (in Tonnen)
Mitgliedstaat
Italien
Griechenland
Spanien
Portugal
Frankreich
Deutschland
Belgien
Österreich
I
Fluecured
48 269
35 242
29 028
4 634
10 490
4 728
29
132 420
122 /PE 314.909
DE
II
Ligth air
cured
47 689
11 842
5 545
1 074
9 262
2 588
148
426
78 574
III
Dark air
cured
15 692
IV
Fire
cured
6 253
6 386
30
5 170
3 731
1 457
96
32 532
6 283
V
Sun
cured
9 045
6 938
15 983
27 114
Andere
VII
Katerini
498
24 014
27 114
24 512
VI
Basmas
VIII
K. Kulak
16 696
16 696
Insgesamt
127 446
121 846
40 989
5 708
24 922
11 047
1 605
551
334 114
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Abänderungen des Parlaments
ANHANG ΙΙ
GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTEN 2003 UND 2004 (in Tonnen)
Mitgliedstaat
Italien
Griechenland
Spanien
Portugal
Frankreich
Deutschland.
Belgien
Österreich
I
Fluecured
II
Ligth air
cured
49 008
35 781
29 472
4 981
10 650
4 800
49 686
12 337
5 777
1 242
9 651
2 697
154
444
81 988
30
134 722
III
Dark
air
cured
16 267
IV
Fire
cured
V
Sun
cured
VI
Basmas
6 253
9 377
7 192
16 569
6 621
30
5 359
3 868
1 511
99
33 725
6 283
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Andere
VIII
K. Kulak
27 114
VII
Katerini
498
24 014
27 114
24 512
16 696
16 696
Insgesamt
131 089
123 134
41 900
6 223
25 660
11 365
1 665
573
341 609
PE 314.909\ 123
DE
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für
Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und
2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (KOM(2001) 684 –
C5-0678/2001 – 2001/0276(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 684),
–
gestützt auf Artikel 36 des EG-Vertrags,
–
vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0678/2001),
–
gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0065/2002),
1.
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2.
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags
entsprechend zu ändern;
3.
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament
gebilligten Text abzuweichen;
4.
verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der
Kommission entscheidend zu ändern;
5.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
124 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P5_TAPROV(2002)0119
Fischereierzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage *
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1587/98 vom 17. Juli 1998 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste
Randlage bedingten Mehrkosten bei der Verarbeitung bestimmter Fischereierzeugnisse
der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements
Guayana und Réunion (KOM(2001) 498 – C5-0446/2001 – 2001/0200(CNS))
Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:
Vorschlag der Kommission1
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
BEZUGSVERMERK 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,
Abänderung 2
ERWÄGUNG 4
(4) Für den gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1587/98 des Rates zu
erstellenden Bericht ist eine eingehende
Beurteilung der Auswirkungen der
spezifischen Maßnahmen zugunsten des
Fischereisektors in den Gebieten in
äußerster Randlage erforderlich. Diese
Beurteilung kann nicht bis zu der im
genannten Artikel vorgesehenen Frist des
1. Juni 2001 abgeschlossen werden.
1
(4) Für den gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1587/98 zu
erstellenden Bericht ist eine eingehende
Beurteilung der Auswirkungen der
spezifischen Maßnahmen zugunsten des
Fischereisektors in den Gebieten in
äußerster Randlage erforderlich. Diese
Beurteilung konnte nicht bis zu der im
genannten Artikel vorgesehenen Frist des
1. Juni 2001 abgeschlossen werden, da die
Ergebnisse der zwischenzeitlich von der
Kommission bei externen
Sachverständigen angeforderten Studie zu
diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen.
ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 247.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 125
DE
Abänderung 3
ERWÄGUNG 5
(5) Im Anschluss an die genannte
Beurteilung wird die Kommission dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem
Ausschuss der Regionen im Rahmen der
Überlegungen über die Zukunft der
gemeinsamen Fischereipolitik einen
Bericht über die Anwendung der in der
Verordnung (EG) Nr. 1587/98
vorgesehenen Maßnahmen vorlegen,
gegebenenfalls zusammen mit einem
neuen Vorschlag.
(5) Im Anschluss an die genannte
Beurteilung wird die Kommission dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem
Ausschuss der Regionen im Rahmen der
Überlegungen über die Zukunft der
gemeinsamen Fischereipolitik einen
Bericht über die Anwendung der in der
Verordnung (EG) Nr. 1587/98
vorgesehenen Maßnahmen vorlegen,
zusammen mit einem neuen Vorschlag auf
der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2
des Vertrags, in dem die Notwendigkeit
berücksichtigt wird, die Einführung einer
ständigen Regelung zum Ausgleich der
Mehrkosten unbeschadet einer
regelmäßigen Überprüfung derselben
vorzusehen.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 6a (neu)
(6a) Diese Verlängerung darf jedoch
keine punktuellen Anpassungen der
Regelung verhindern, ohne dass diese
eine Änderung der allgemeinen
Finanzbestimmungen des Artikels 2
Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1587/98 für jedes einzelne der Gebiete
in äußerster Randlage bedeuten.
Abänderung 5
ARTIKEL -1 (neu)
Artikel 2 Absatz 6 (Verordnung (EG) Nr. 1587/98)
Artikel -1
Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1587/98 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Kommission kann nach dem
Verfahren in Artikel 4 die Beträge und
Mengen für die verschiedenen Arten und
Erzeugnisse aufgrund ihrer Merkmale
und Vermarktungsbedingungen abstufen,
und zwar im Rahmen der allgemeinen
Finanzbestimmungen, die in jedem der
Absätze 1 bis 5 festgesetzt sind.“
126 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Abänderung 6
ARTIKEL 1a (neu)
Artikel 1a
Die Kommission übermittelt dem
Europäischen Parlament eine Kopie der
von externen Sachverständigen
angefertigten Studie über die
Auswirkungen aller Gemeinschaftsmaßnahmen, die bislang im Fischereisektor
zugunsten der Gebiete in äußerster
Randlage getroffen wurden, sobald diese
Studie zur Verfügung steht.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 127
DE
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 vom 17. Juli 1998
über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten
Mehrkosten bei der Verarbeitung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras,
der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion
(KOM(2001) 498 – C5-0446/2001 – 2001/0200(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 498)1,
–
vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0446/2001),
–
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
–
gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0041/2002),
1.
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2.
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags
entsprechend zu ändern;
3.
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament
gebilligten Text abzuweichen;
4.
verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem
vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5.
verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der
Kommission entscheidend zu ändern;
6.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
1
ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 247.
128 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P5_TAPROV(2002)0120
Fischereiabkommen EG/Gabun *
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik
über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2.
Dezember 2005 (KOM(2001) 765 – C5-0040/2002 – 2001/0301(CNS))
Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2a (neu)
(2a) Es gilt, die Information des
Europäischen Parlaments zu verbessern.
Die Kommission sollte das Europäische
Parlament jährlich über den Stand der
Durchführung des Abkommens
schriftlich informieren.
Abänderung 2
Erwägung 2b (neu)
(2b) Die Kosten aller – der nördlichen
und der südlichen – Fischereiabkommen
müssen gemeinsam von den
Schiffseignern und der Gemeinschaft
übernommen werden; dabei ist allerdings
zu bedenken, dass ein Teil der Gelder als
EU-Beitrag zu einem Handelsabkommen
und auch als Entwicklungshilfe zu
betrachten ist.
Abänderung 3
Erwägung 2c (neu)
(2c) Die Fischereitätigkeiten der
Gemeinschaftsflotte dürfen sich weder
gegen die Interessen der lokalen Fischerei
noch gegen dere Entwicklung richten.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 129
DE
Abänderung 4
Artikel 2a (neu)
Artikel 2a
Während des letzten Jahres der
Geltungsdauer des Protokolls und vor
dessen Verlängerung übermittelt die
Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht
über die Anwendung des Abkommens und
über die Bedingungen, unter denen das
Abkommen durchgeführt wird. Dieser
Bericht umfasst alle Angaben, die
während des Rates "Fischerei" vom
Oktober 1997 beschlossen wurden, wie
Angaben zum Zustand der Fischbestände,
die Aufteilung der Kosten auf die
Schiffseigner und die Gemeinschaft sowie
eine Kosten-Nutzen-Analyse. Dieser
Bericht sollte gleichzeitig Aufschluss
geben über die Kontrolltätigkeiten
betreffend die Fischerei durch die EUFlotte.
Abänderung 5
Artikel 2b (neu)
Artikel 2b
Die Kommission übermittelt dem
Europäischen Parlament und dem Rat
eine Kopie des Berichts über die gezielten
Maßnahmen, die die Behörden Gabuns
aufgrund von Artikel 3 des Protokolls
durchführen lassen.
Abänderung 6
Artikel 2c (neu)
Artikel 2c
Aufgrund dieser Berichte und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments
erteilt der Rat der Kommission
gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat
betreffend die Annahme eines neuen
Protokolls.
130 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Abänderung 7
Artikel 2d (neu)
Artikel 2d
Bei den Verhandlungen vergewissert sich
die Kommission, dass die Höhe der
ausgehandelten Fischereirechte auf dem
Grundsatz der nachhaltigen Fischerei
beruht und sich auch nicht gegen die
Interessen der lokalen Fischerei richtet.
Abänderung 8
Artikel 2e (neu)
Artikel 2e
Die Kommission weist bis zum 1. Juni
2002 aufgrund von wissenschaftlichen
Angaben nach, dass die Ausweitung der
Fangmöglichkeiten in dem neuen
Protokoll das Prinzip der Nachhaltigkeit
respektiert.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 131
DE
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor
der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005
(KOM(2001) 765– C5-0040/2002 – 2001/0301(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 765,
–
vom Rat gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3 des EGVertrags konsultiert (C5-0040/2002),
–
gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahmen des
Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit
(A5-0040/2002),
1.
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2.
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags
entsprechend zu ändern;
3.
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament
gebilligten Text abzuweichen;
4.
verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der
Kommission entscheidend zu ändern;
5.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
132 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P5_TAPROV(2002)0121
Biologische Vielfalt
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den
Rat und das Europäische Parlament zu den Aktionsplänen zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen,
Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit
(KOM(2001) 162 – C5-0467/2001 – 2001/2189(COS))
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 162 – C5-0467/2001),
–
in Kenntnis des Entschließungsantrags B5-0031/2002, der von Herrn Chris Davies und
anderen zu einem Verbot der Jagd auf Haifische zum ausschließlichen Zweck der
Haifischflossengewinnung ("finning") eingereicht wurde,
–
unter Hinweis auf Artikel 174 Absatz 2 des EG-Vertrags;
–
in Kenntnis des ersten Berichts der Kommission zur Umsetzung des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt durch die Europäische Gemeinschaft (SEK(1998) 348),
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 1998 zu der Mitteilung der
Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie
zur Erhaltung der Artenvielfalt1,
–
unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt,
–
unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 25. Juni 1993 zu dem Vorschlag für einen
Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Artenvielfalt2,
–
unter Hinweis auf den Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den
Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt3,
–
in Kenntnis der Agenda 21 der Vereinten Nationen,
–
unter Hinweis auf die gesamteuropäische Strategie im Hinblick auf Artenvielfalt und
Umwelt4,
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 1997 zu der Mitteilung der
Kommission über eine gemeinsame Plattform zur Vorbereitung der Vollversammlung der
Vereinten Nationen im Juni 1997 (Überprüfung der Aktion 21 und der Ergebnisse der
1
ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 41.
ABl. C 194 vom 19.7.1993, S. 401.
3
ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.
4
Ministerkonferenz „Umwelt für Europa", Sofia 1995.
2
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 133
DE
Konferenz von Rio vom Juni 1992)1,
–
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Fünften Konferenz der Vertragsparteien
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Nairobi 15.-26. Mai 2000),
–
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen
Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und
umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“2,
–
gestützt auf die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1974 über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten („Vogelschutz-Richtlinie“)3,
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2001 zur Umsetzung der Richtlinie
92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume („Habitat-Richtlinie“)4,
–
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. Oktober 2001 zu dem Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme
und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates5,
–
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über
Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
nachhaltigen Entwicklung6,
–
unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme7,
–
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg (15. und
16. Juni 2001),
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine
bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung“
(KOM(2001) 264 endg.),
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2000 zu den Umweltaspekten der
Beitrittsverhandlungen8,
–
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 31. Mai 2001 zum Sechsten
Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum 2001-20109,
1
ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 228.
ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.
3
ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
4
ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 132.
5
Angenomme Texte Punkt 12.
6
ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 1.
7
ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
8
ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 112.
9
ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 113.
2
134 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
–
gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei und des Ausschusses für
Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0063/2002),
A. in der Erwägung, dass Artikel 6 des Vertrags von Amsterdam, verstärkt durch den Prozess
von Cardiff, verlangt, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Definition und die
Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden,
B. im Bewusstsein der zahlreichen Lücken bei der Durchführung des Umweltrechts in den
Mitgliedstaaten sowie der Verzögerungen bei der Anwendung der „VogelschutzRichtlinie“ und der „Habitat-Richtlinie“,
C. in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten bei der Konkretisierung der vertraglichen
Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im
Rückstand sind, und unter Hinweis darauf, dass die Erteilung von Patenten auf lebende
Wesen unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt ist,
D. in der Erwägung, dass es abgesehen von der Tatsache, dass die Europäische Union eine
führende Rolle bei den Bemühungen zur Erhaltung der jetzt noch bestehenden
Artenvielfalt der Welt übernehmen sollte, wichtig ist anzuerkennen, dass 44 % aller Arten
von Gefäßpflanzen und 35 % aller Arten von vier Wirbeltiergruppen auf lediglich 25
geographische Bereiche („biodiversity hotspots“) entfallen, die nicht mehr als 1,4 % der
Landoberfläche der Erde ausmachen,
E.
in der Erwägung, dass sich das derzeitige besorgniserregende Tempo des Artensterbens
noch beschleunigen wird, falls keine großangelegten Maßnahmen ergriffen werden,
F.
im Bewusstsein der nur schwach ausgeprägten Komplementarität sowie der
unzureichenden Koordinierung zwischen den verschiedenen internationalen Foren, die sich
für eine nachhaltige Entwicklung einsetzen (Übereinkommen über die biologische Vielfalt,
Protokoll von Kyoto, Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, etc.),
G. der Erwägung, dass bislang angemessene Indikatoren fehlen, die es erlauben, wirkungsvoll
zu messen, in welchem Grade die Anforderungen der biologischen Vielfalt bei der
Durchführung der verschiedenen Politiken erfüllt werden,
H. unter Hinweis auf die Entschließungen der Paritätischen Versammlung AKP-EU vom
24. September 1998 zur Biodiversität und zur Umwelt (AKP-EU 2612/98 und 2503/98)
und zur Biotechnologie (AKP-EU 2613/98),
Einführung
1.
begrüßt die Aktionspläne im Bereich der Artenvielfalt als einen ersten Schritt, ist jedoch
der Ansicht, dass die angekündigten Maßnahmen nicht ausreichen und im Zusammenhang
mit den bevorstehenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Fischereipolitik und
der Strukturfondsverordnungen ergänzt und verbessert werden sollten, durch die
Ausarbeitung zusätzlicher Aktionspläne für andere Schlüsselbereiche wie beispielsweise
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 135
DE
Wälder, um das im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für nachhaltige
Entwicklung festgelegte Ziel, den derzeitigen Trend des Rückgangs der Artenvielfalt
aufzuhalten, zu erreichen;
2.
weist erneut mit Nachdruck darauf hin, dass es darauf ankommt, die Ursachen für das
Verschwinden des Naturerbes anzugehen, welches die biologische Vielfalt darstellt, statt
sich damit zu begnügen, auf die Auswirkungen von Politiken, welche dazu beitragen, die
Umweltqualität zu verschlechtern Einfluss zu nehmen;
3.
ist der Auffassung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt die Schaffung eines
funktionellen ökologischen Netzes erfordert und dass sich die Maßnahmen nicht darauf
beschränken dürfen, lediglich ein paar geschützte Inseln innerhalb einer immer
artenärmeren Umwelt zu erhalten, sondern das gesamte Gebiet erfassen sollten;
4.
unterstreicht die Komplementarität des Prozesses und fordert die Integration der 57
internationalen Übereinkommen zum Thema der nachhaltigen Entwicklung;
5.
fordert alle Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und
insbesondere die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, einzelstaatliche Strategien
und Aktionspläne im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens auszuarbeiten;
unterstreicht die Wichtigkeit von Maßnahmen zu ihrer Umsetzung und zur Bewertung
ihrer Wirksamkeit;
6.
unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Unterstützung für Aktionspläne und fordert
nachdrücklich, dass nationale Aktionspläne unter gebührender Berücksichtigung der
sozioökonomischen Situation der jeweiligen Region aufgestellt werden;
7.
weist auf die Wichtigkeit öffentlicher Unterstützung für den Schutz der biologischen
Vielfalt hin und empfiehlt, dass jährlich einige innovative Pilotprojekte zum Erhalt und zur
Verbesserung der biologischen Vielfalt ausgewählt werden, die als Flaggschiff dienen
können; weist auf die Wichtigkeit der Förderung der öffentlichen Unterstützung für den
Erhalt der Natur in den Beitrittsländern hin und empfiehlt, mindestens ein Pilotprojekt in
Osteuropa auszuwählen;
8.
bedauert das Fehlen eines spezifischen Aktionsplans für die Wälder und fordert die
Kommission auf, rasch einen solchen vorzubereiten, und empfiehlt die Zertifizierung für
den gesamten Bereich „Holz“ wie auch für andere Produkte der Wälder als Holz, wie
beispielsweise Tierarten und Fleisch von Wild, damit der ökologische Reichtum der
Wälder erhalten und weiter entwickelt wird; fordert die Kommission auf, die bestehenden
Zertifizierungssysteme auszuwerten und Anreize für die Zertifizierung aller genutzter
Waldflächen zu schaffen;
9.
nimmt mit Genugtuung zu Kenntnis, dass die jüngste Mitteilung der Kommission zu
Strukturindikatoren auch Indikatoren für die nachhaltige Entwicklung einbezieht; bedauert
nichtsdestoweniger, dass keiner dieser Indikatoren auf die biologische Vielfalt oder auf das
Ziel Bezug nimmt, den Rückgang der Artenvielfalt spätestens bis zum Jahr 2010 zum
Stillstand zu bringen, wie das auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates in Göteborg
vereinbart wurde; fordert die Kommission auf, derartige Indikatoren vor dem
Frühjahrsgipfeltreffen 2003 in Barcelona vorzulegen;
10. erinnert an die Bedeutung von Indikatoren, die dazu dienen sollen, die Durchführung der
136 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Aktionspläne zu bewerten, wobei zwei Typen zu unterscheiden sind: generelle und
sektorale Indikatoren. Letztere sollten bereits in der Phase der Konzeption der
verschiedenen Politiken obligatorisch zum Einsatz kommen (Reform der GAP, der
Fischereipolitik, der Strukturpolitik, der Politik im Bereich Entwicklung und
Zusammenarbeit); ferner sollten, auf der Grundlage der Beachtung dieser Indikatoren,
periodische Evaluierungen vorgesehen werden. Die Indikatoren sollten insbesondere als
Grundlage für die Ausarbeitung des kommenden Bericht über die biologische Vielfalt
eingesetzt werden; fordert die Kommission auf, im Einvernehmen mit dem Rat, solche
Indikatoren bis spätestens 2003 vorzuschlagen, wie dies in Ziffer 40 der Mitteilung
(KOM(2001) 162 endg.) und in den Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom
29. Oktober 2001 vorgesehen ist;
11. fordert mit Nachdruck, dass für die Ausarbeitung dieser Indikatoren substantielle Mittel
freigegeben werden (über die Europäische Umweltagentur, im Rahmen der Durchführung
des sechsten Umweltaktionsprogramms) und weist nachdrücklich darauf hin, dass die
gegenwärtig von der OECD vorgeschlagenen Hauptindikatoren für biologische Vielfalt
ungeeignet sind;
12. betont, dass die Aktionspläne im Bereich der biologischen Vielfalt bei der Entwicklung
diesbezüglicher thematischer Strategien im Rahmen des Sechsten
Umweltaktionsprogramms berücksichtigt werden sollten;
13. fordert eine jährliche unabhängige Berichterstattung, beispielsweise durch die Europäische
Umweltagentur, über den Zustand der Natur und die Artenvielfalt unter besonderer
Berücksichtigung der Situation der natürlichen Ökosysteme, der Situation der bedrohten
Arten entsprechend der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie und der
Wirksamkeit von Aktionsplänen und Projekten, die auf die Erhaltung der Artenvielfalt
abzielen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Bericht zusammen mit
entsprechenden Schlussfolgerungen dem Rat und dem Parlament zu unterbreiten;
14. beklagt das Fehlen eines verbindlichen Zeitplans für das Gesamtpaket der Maßnahmen zur
Durchführung der Umweltpläne und weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der
Schaffung eines Sachverständigengremiums hin, dessen Aufgabe es ist, die
Weiterverfolgung dieser Maßnahmen sicherzustellen und zu überwachen;
15. fordert die Kommission auf, im zweiten Bericht über die Durchführung der Strategie für
die Artenvielfalt, der im Jahr 2003 vorzulegen ist, eindeutig Aufschluss darüber zu geben,
welche Maßnahmen von den Mitgliedstaaten und von der Kommission getroffen wurden,
um die vollständige Durchführung der Aktionspläne zu Gunsten der biologischen Vielfalt
sicherzustellen;
Erhaltung von Naturgütern
16. fordert die Europäische Union auf, da die Gemeinschaftsstrategie zugunsten der
biologischen Vielfalt allein nicht ausreicht, um eine nachhaltige Entwicklung
herbeizuführen, sicherzustellen, dass die Gesamtheit der Gemeinschaftsmaßnahmen und
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einen Beitrag zur Erhaltung der biologischen
Vielfalt und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung im gesamten Gebiet der
Europäischen Union leistet;
17. erinnert in diesem Rahmen daran, dass es wichtig ist, in systematischer Weise den Primat
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 137
DE
des Vorsorgeprinzips in der Form, wie es sich seit der Konferenz von Rio (1992) und in
der Europäischen Union weiterentwickelt hat, sowie das Verursacherprinzip zu betonen;
diese Prinzipien müssen in sämtliche Gemeinschaftspolitiken einfließen;
18. ruft die Europäische Union auf, einen Rechtsrahmen sowie Verfahren zu schaffen, die auf
der Grundlage des Vorsorgeprinzips erlauben, vor jeder bewussten Freisetzung die damit
verbundenen Risiken zu bewerten und zu handhaben;
19. fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, das Protokoll von Cartagena über
die biologische Sicherheit gemäß den im Januar 2000 in Montreal unterzeichneten
Vereinbarungen zu ratifizieren und unverzüglich umzusetzen;
20. betont die Bedeutung des Ökosystemansatzes und fordert ausreichende Mittel im Rahmen
des derzeitigen Haushalts für die Finanzierung von Natura 2000 und anderer Maßnahmen
zugunsten der biologischen Vielfalt; betont die Notwendigkeit, eine Bewertung der Kosten
zur Verwaltung des Netzes Natura 2000 vorzunehmen, und fordert eine Aufstockung der
Mittel im Rahmen von Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union, wie
beispielsweise der Strukturfonds, der auf biologische Vielfalt abzielenden Agrar-UmweltProgramme und des Programms LIFE;
21. fordert einen zielgerichteten Ansatz zugunsten des Schutzes von Arten und Ökosystemen,
die unter die Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie fallen, unter anderem einen wirksamen
Einsatz für jene Arten, die unter die Bestimmungen der Richtlinien fallen, die einen
strengen Schutz, unabhängig von den ausgewiesenen Lebensraumgebieten, vorschreiben
(Artikel 12 und Anhang IV- Arten der Habitat-Richtlinie, Anhang I - Arten der
Vogelschutz-Richtlinie);
Fischerei
22. unterstützt die vier Aktionslinien im Aktionsplan der Kommission und weist nachdrücklich
auf die Bedeutung der Integration dieser Linien in den Vorschlag zur Reform der GFP und
insbesondere auf die Notwendigkeit einer generellen Verringerung des Befischungsdrucks
hin;
23. fordert mit Nachdruck, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie des marinen
Ökosystems erstrangige Priorität im Rahmen der bevorstehenden Reform der
Fischereipolitik erhält;
24. fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsparteien der
Internationalen Walfang-Kommission (IWC) auf, darauf hinzuwirken, dass der Status des
Indischen Ozeans als ein Schutzgebiet für Wale erhalten bleibt, da dies ein wichtiger
Lebensraum für Wale, insbesondere einige seltene Walpopulationen ist;
25. weist darauf hin, dass die Erhaltung der marinen Artenvielfalt in absolut keiner Weise den
langfristigen Interessen der Fischer zuwiderläuft, sondern vielmehr eine conditio sine qua
non für die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit im Sektor Fischerei darstellt;
26. weist auf die besondere Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Küstenbereiche hin
(Fortpflanzung und Aufzucht der Arten finden vornehmlich in diesen Bereichen statt) und
macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, zwecks Erhaltung der Artenvielfalt in den
Meeren insbesondere die mit Posidonia Oceanica bewachsenen Flächen zu schützen;
138 /PE 314.909
DE
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27. weist erneut daraufhin, dass es dringend geboten ist, Vorrichtungen und Methoden für die
Fischerei zu entwickeln, die selektiver wirken als bisher, und zwar sowohl hinsichtlich der
Arten als auch hinsichtlich der Größe der Fische; macht auf die verheerenden Folgen des
Fischfangs unmittelbar auf dem Meeresgrund für das Leben am Meeresboden und für das
Meeresökosystem aufmerksam; dringt auf gute Überwachung und gegebenenfalls
einschränkende Maßnahmen;
28. fordert die Kommission auf, Forschungsarbeiten über die Möglichkeiten, Beifänge im
Rahmen der Durchführung der Quotenregelung zu verringern, Vorrang einzuräumen;
29. erinnert daran, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der
Aquakultur auf die biologische Vielfalt auf ein Minimum zu begrenzen;
30. fordert die Kommission auf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse mitzuteilen,
welchen Nutzen die befristete Schließung von Gebieten für den Fischfang unter dem
Aspekt der Erholung der Bestände der Zielarten (Kabeljau und Seehecht) und der
Nichtzielarten erbracht hat;
31. prangert die verheerenden Auswirkungen der Fischereitätigkeit der Europäischen Union in
den Gewässern der Entwicklungsländer an und fordert, dass unverzüglich Maßnahmen zur
Korrektur dieser Auswirkungen ergriffen werden; fordert die Kommission auf, alles
Notwendige zu unternehmen, um die Kontrolle der Fischereitätigkeit außerhalb der
Gemeinschaftsgewässer, sofern EU-Schiffe beteiligt sind, zu verbessern, beispielsweise
indem dafür in Fischereiabkommen und im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen
mehr Mittel bereitgestellt werden;
Landwirtschaft
32. weist darauf hin, dass die Land- und Forstwirtschaft zu den Wirtschaftstätigkeiten gehören,
die unmittelbar von den erneuerbaren Ressourcen abhängig sind, und dass sie, da sie mehr
als zwei Drittel des Gebietes der Europäischen Union bewirtschaften, eine zentrale Rolle
bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt spielen müssen;
33. weist darauf hin, dass sich sowohl der Rat als auch das Parlament wiederholt für ein
multifunktionales europäisches Agrarmodell ausgesprochen haben, das, um den
Erwartungen der europäischen Bürger und den internationalen umweltpolitischen
Verpflichtungen der Europäischen Union gerecht zu werden, zwangsläufig den
Erfordernissen einer nachhaltigen Landwirtschaft Rechnung tragen muss;
34. begrüßt den Aktionsplan für die Landwirtschaft, bedauert aber, dass der derzeitige
Rechtsrahmen keine voll befriedigende Integration der biologischen Vielfalt in die
Landwirtschaftspolitik der Europäischen Union möglich macht; fordert, dass die
Umsetzung dieses Aktionsplans in den Zwischenbericht über die GAP im Jahr 2003
einbezogen wird;
35. vertritt die Auffassung, dass die GAP, wie sie in der Agenda 2000 vorgesehen ist, nicht in
der Lage ist, die letztlichen Ziele der Strategie für biologische Vielfalt und der Strategie
der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen; plädiert deshalb für eine Reform der GAP, mit
der eine ökologisch nachhaltige Landwirtschaft gefördert wird, die allein in der Lage ist,
einen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu leisten;
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 139
DE
36. vertritt die Auffassung, dass, sieht man von einigen wenigen marginalen agroökologischen Maßnahmen ab, die GAP nur unzulänglich den Anliegen hinsichtlich der
Erhaltung der biologischen Vielfalt Rechnung trägt; fordert die Kommission und die
Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung des Aktionsplans im Kontext der Halbzeitüberprüfung
der GAP, die 2003 ansteht, zu bewerten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dass
im Lichte dieser Überprüfung ermittelt wird, welche Maßnahmen notwendig sind, um die
Belange der biologischen Vielfalt umfassend in die für 2006 angesetzte Reform der GAP
zu integrieren;
37. weist darauf hin, dass die Durchführung einer umfassenden Strategie zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt durch die ungleichmäßige Verteilung der Agrarumweltprogramme,
deren Durchführung sich gegenwärtig praktisch auf die am wenigsten produktiven Gebiete
in fünf Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt, sowie durch eine ungenügende
Komplementarität zwischen den Haushaltslinien für den EAGFL, Abteilung Garantie, die
Strukturfonds und das Programm LIFE und den nationalen und regionalen Maßnahmen
beeinträchtigt wird;
38. vertritt nicht die Ansicht, dass die biologische Vielfalt des landwirtschaftlich nutzbaren
Landes erhalten werden kann, wenn der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht
beträchtlich verringert wird; fordert daher die Europäische Union auf sicherzustellen, dass
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union Aktionspläne ausarbeitet, die konkrete Ziele
für die Verringerung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beinhalten;
39. weist auf den Fehler hin, der im Aktionsplan dahingehend gemacht wird, dass der Schutz
der biologischen Vielfalt innerhalb des zweiten Pfeilers der GPA angesiedelt und
insbesondere auf die Agrarumweltprogramme konzentriert wird, und zwar in Anbetracht
der Zwänge, die mit den begrenzten Haushaltsmitteln, über die dieser verfügt (10% des
EAGFL, Abteilung Garantie), und seinem Kofinanzierungssystem verbunden sind;
40. vertritt die Auffassung, dass sektorbezogene Indikatoren nützlich und praktisch sind und so
rasch wie möglich angewandt werden sollten, um auf diese Weise einen bedeutenden
Beitrag zur nächsten Stufe der GAP-Reform zu gewährleisten;
41. fordert mit Nachdruck, dass im Hinblick auf die 2003 erfolgende Revision der Agenda
2000 und die Reform der GAP, die 2006 nach Ablauf der derzeitigen Finanziellen
Vorausschau stattfinden wird, die Umweltauflagen für die direkten Marktbeihilfen
verschärft werden und die sektoralen Stützungsmaßnahmen, die bereits den Erfordernissen
des Umweltschutzes, der nachhaltigen Entwicklung und der Wahrung der vielfältigen
Funktionen der landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung tragen, ausgeweitet werden;
42. erinnert daran, dass die für die Marktstützung vorgesehenen Finanzmittel disproportional
im Vergleich zu den Finanzmitteln sind, die für Projekte zur Erhaltung der Umwelt
vorgesehen sind;
43. ist der Ansicht, dass die Europäische Union nicht damit fortfahren kann, eine intensive
Landwirtschaft zu finanzieren, deren Folgen einerseits überhöhte Ausgleichszahlungen und
andererseits eine Unterfinanzierung bei den agro-ökologischen Maßnahmen sind;
44. ist der Auffassung, dass die Maßnahmen, welche die ländliche Entwicklung betreffen, zur
Erhaltung der Umwelt beitragen können, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden korrekt
durchgeführt, und zwar bei angemessener Finanzausstattung; fordert, dass die agro140 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
ökologischen Maßnahmen direkter als bisher auf den Schutz gefährdeter Arten sowie ihrer
Lebensräume abzielen;
45. fordert, dass ganz klar eine Situation geschaffen wird, in der die einzelstaatlichen Pläne für
die ländliche Entwicklung nur dann gebilligt werden, wenn sie auch das Ziel des Schutzes
der biologischen Vielfalt in angemessener Form beinhalten;
46. fordert mit Nachdruck, dass die Verhandlungen mit den Bewerberländern nicht darauf
hinauslaufen, dass das von der derzeitigen GAP geförderte Modell der
Intensivlandwirtschaft in diese Länder exportiert wird; fordert ferner, dass der Realität des
landwirtschaftlichen Bereichs in den Beitrittsländern sowie der Notwendigkeit, auch die
dortige biologische Vielfalt zu erhalten, voll und ganz Rechnung getragen wird, die in
einigen Fällen noch reichhaltiger als in den Mitgliedstaaten ist;
Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit
47. weist darauf hin, dass eine Reihe von EG-/EU-Politiken (Handel, Landwirtschaft,
Fischerei) bedeutende Auswirkungen auf die Artenvielfalt in den Entwicklungsländern
haben können;
48. fordert die Europäische Union dazu auf, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen zu
unterstützen, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt umzusetzen; Ausarbeitung
und Umsetzung nationaler Strategien zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung unter
Einbeziehung der Belange der biologischen Vielfalt müssen ebenso unterstützt werden;
schließt sich der im Aktionsplan geäußerten Kritik hinsichtlich der früheren Politiken,
durchgeführt und kofinanziert von den Organen der Gemeinschaft, in Bezug auf die
Entwicklungsländer, an;
49. erinnert daran, dass der Verlust an biologischer Vielfalt aufgrund des Verschwindens der
Regenwälder besonders beschleunigt wird; befürchtet, dass, wenn es beim derzeitigen
Tempo der Waldvernichtung bleibt, 2 bis 8 % der Tier- oder Pflanzenarten innerhalb der
nächsten 25 Jahre verschwinden könnten; fordert die Europäische Union und ihre
Mitgliedstaaten dazu auf, keine Projekte mehr zu finanzieren, die direkt oder indirekt die
Vernichtung von Regenwäldern zur Folge haben; empfiehlt die Zertifizierung einer
nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und die Kennzeichnung der damit
zusammenhängenden Produkte;
50. weist mit Nachdruck darauf hin, dass viele Schutzgebiete auf den angestammten Gebieten
indigener Völker errichtet wurden und dass ihre Errichtung in der Regel zwangsläufig mit
dem Verlassen des Gebiets einherging; fordert in diesem Zusammenhang eine erneute
Überprüfung der Schutzgebietspolitik auf der Grundlage der Achtung der Rechte der
indigenen Völker;
51. betont die strategische Rolle, die den indigenen Völkern als Hüter der biologischen Vielfalt
zukommt; fordert, dass die Europäische Union spezifische Maßnahmen unterstützt, die
dazu bestimmt sind, die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die
autochthonen Völker zu fördern, beispielsweise durch Finanzierung alternativer
Entwicklungsprojekte; dringt darauf, dass der Finanzierung von Projekten zur Erhaltung
der biologischen Vielfalt in den 25 wichtigsten „biodiversity-hotspots“ (jenen Gebieten, in
denen zusammen 44% der Pflanzenarten vorkommen und 35% der Wirbeltiere leben)
Vorrang eingeräumt wird;
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 141
DE
52. fordert mit Nachdruck, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darauf achten,
dass die Vorteile, die sich aus der möglichen Nutzung biologischer Ressourcen ergeben,
fair und gerecht aufgeteilt werden und dass der Zugang zu diesen Ressourcen von der
Einwilligung der betroffenen Staaten, die auch die Einwilligung der dortigen autochthonen
Bevölkerung einschließt, abhängig gemacht wird;
53. fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass die Unternehmen aus der Europäischen
Union die in den europäischen Rechtsvorschriften im Umwelt- und im sozialen Bereich
festgelegten Standards beachten, wenn sie in den Entwicklungsländern investieren;
wünscht die Annahme eines Verhaltenskodex, in dem Mindestnormen festgelegt werden;
54. fordert die Kommission auf, der Bevölkerung in den Entwicklungsländern dabei zu helfen,
sich der Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt bewusst zu werden; zu diesem
Zweck sollte die Durchführung von Informationskampagnen bei der jeweiligen lokalen
Bevölkerung gefördert werden;
55. ist der Auffassung, dass eine Verbesserung der nachhaltigen Nutzung wildlebender Arten
einen kontinuierlichen Prozess der besseren Bewirtschaftung dieser Ressourcen
voraussetzt; der soziale und wirtschaftliche Nutzen, den die nachhaltige Nutzung
wildlebender Arten bringt, ist ein wichtiges Erhaltungsinstrument, da er Anreize für die
Menschen bietet;
56. fordert die Europäische Union auf, mit Nachdruck bei den Mitgliedstaaten darauf
hinzuwirken, dass deren überseeische Länder und Gebiete so bald wie möglich in den
Genuss von Erhaltungsmaßnahmen kommen, welche auch den Schutz und die Erhaltung
der biologischen Vielfalt in den europäischen Gebieten der Europäischen Union
einschließen;
57. fordert eine gründliche Überprüfung der Vereinbarkeit der Handelspolitik mit den
Grundsätzen der Erhaltung der biologischen Vielfalt;
Schlussfolgerungen
58. ist der Ansicht, dass es zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union
ganz wesentlich ist, dass die existierenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften voll
eingehalten werden, und fordert die Kommission auf, sämtliche Bestimmungen des
Vertrages heranzuziehen, damit die Umsetzung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften
für den Umweltbereich in den Mitgliedstaaten beschleunigt wird; begrüßt daher die
Aktionspläne für die biologische Vielfalt und fordert die Kommission auf, sie innerhalb
des vereinbarten Zeitplans vollständig umzusetzen;
59. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in diesen Aktionsplänen angekündigten
Maßnahmen zu ergänzen und auszubauen im Zusammenhang mit den bevorstehenden
Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik und der
Strukturfondsverordnungen, durch die Ausarbeitung zusätzlicher Aktionspläne für andere
Schlüsselbereiche wie den der Wälder, um auf diese Weise das in der Strategie der
Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung festgelegte Ziel, den derzeitigen Trend
des Rückgangs der biologischen Vielfalt aufzuhalten, zu erreichen;
60. bedauert, dass das Engagement der Mitgliedstaaten beim Schutz der biologischen Vielfalt
nur schwer die Schwelle der Rhetorik überschreitet, und wünscht, dass die Mitgliedstaaten
142 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
ihre guten Absichten und ihr tatsächliches Handeln miteinander in Einklang bringen,
insbesondere dadurch, dass sie substantielle personelle und finanzielle Ressourcen für die
Erhaltung der biologischen Vielfalt bereitstellen; fordert eindringlich, dass zwischen
Aktionsplänen und Mitteln für die biologische Vielfalt Kohärenz hergestellt wird;
61. erinnert daran, dass die Beitrittsländer dazu verpflichtet sind, die Umweltgesetzgebung der
Europäischen Union vom ersten Tag ihres Beitritts an voll und ganz umzusetzen;
62. unterstreicht, dass die Erweiterung den Handlungsbedarf weiter verstärken wird, und
wiederholt seine Forderung nach einer ausreichenden Aufstockung der Hilfen, welche die
Europäische Union den Beitrittsländern zugunsten ihrer Umwelt gewährt;
63. bedauert es, dass Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aufgrund der Vogelschutz- und der
Habitat-Richtlinie immer noch nicht nachgekommen sind, und fordert, dass ein
Finanzmechanismus geschaffen wird, welcher auf lange Sicht der Erhaltung der
biologischen Vielfalt dienen soll;
64. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die von ISPA und EIB den
Beitrittsländern zur Verfügung gestellten Mittel nicht für Vorhaben eingesetzt werden, die
Schäden in Gebieten anrichten können, die nach den Naturschutzbestimmungen der
Europäischen Union unter Schutz stehen würden;
65. ist der Auffassung, dass die Kommission auch der Erhaltung der biologischen Vielfalt in
den überseeischen Ländern und Gebieten der Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit
widmen muss, insbesondere in denjenigen Ländern und Gebieten, die eine reichhaltige
Vielfalt an tropischer oder insularer Flora und Fauna aufweisen (Korallenriff in
Neukaledonien);
66. fordert ferner die Kommission dazu auf, ihre verschiedenen Dienststellen vollständig zu
koordinieren, damit den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere auf
der Grundlage des Vorsorgeprinzips, bereits in der Phase der Ausarbeitung der Politiken
besser Rechnung getragen wird;
67. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dem jüngsten Beispiel Norwegens und
Schwedens zu folgen und nationale Kohlenstoffsenken nicht für die Erreichung der Ziele
von Kyoto zu berücksichtigen, wie es gemäß der abschließenden Vereinbarung von Bonn
möglich ist1;
68. wiederholt seine vielfach vorgebrachte Forderung, die Finanzierung von Vorhaben, die
nicht umweltfreundlich sind, aus den Strukturfonds der Gemeinschaft zu beenden;
69. fordert die Durchführung einer großangelegten Mobilisierungskampagne, mit der den
Bürgern die Notwendigkeit einer Erhaltung der biologischen Vielfalt nahe gebracht werden
soll;
70. fordert die Kommission auf, eine angemessene Überprüfung und Überwachung der
möglichen Auswirkungen von Wasserbewirtschaftungssysteme in wasserarmen Gebieten
oder Ökosystemen bzw. solchen Gebieten, die stark von Wasser abhängig sind, auf die
1
Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. September 2001 zu den Ergebnissen der
Bonner Konferenz über den Klimawandel (Angenommene Texte Punkt 7).
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 143
DE
biologische Vielfalt sicherzustellen;
71. betont die fundamentale Rolle, welche die im Umweltbereicht tätigen NRO spielen, und
fordert die Kommission dazu auf, diese NRO als Gesprächspartner und vollwertige
Akteure anzuerkennen, dies gilt sowohl für den Schutz der biologischen Vielfalt als auch
für Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit; wünscht, dass diese NRO sowohl
bei der Konzipierung als auch bei der Durchführung von Informationskampagnen voll und
ganz einbezogen werden;
72. fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, einen Bericht über diejenigen Vorhaben
vorzulegen, die im Rahmen der globalen Umweltfonds finanziert werden, und deren
Auswirkung auf die biologische Vielfalt zu bewerten;
73. vertritt die Auffassung, dass die biologische Vielfalt eine Vorbedingung für die nachhaltige
Entwicklung darstellt, wobei diese wiederum ein Instrument zur Erhaltung des universellen
genetischen Erbes ist; fordert die Europäische Union auf, sich dazu aufzuraffen, der Motor
für die Herstellung der Kohärenz zwischen den Projekten zur Erhaltung der biologischen
Vielfalt und der nachhaltigen Entwicklung in Einrichtungen wie GEF, Weltbank, das
Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), Kommission für nachhaltige
Entwicklung etc. zu sein; ferner soll die Union Vorschläge vorlegen, die auf eine
verbesserte Komplementarität zwischen diesen Einrichtungen abzielen;
74. fordert die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über biologische Vielfalt auf, eine
energische Botschaft auf höchster Ebene an die Weltgipfelkonferenz für nachhaltige
Entwicklung in Johannesburg zu richten, in der die grundlegende Rolle der biologischen
Vielfalt als ein Eckstein für nachhaltige Entwicklung und die Bedeutung der
uneingeschränkten Umsetzung des Übereinkommens über biologische Vielfalt und seiner
Vorschriften hervorgehoben wird;
75. betont die Notwendigkeit, die Kompatibilität und die wechselseitige Unterstützung
zwischen dem Übereinkommen über biologische Vielfalt und anderen internationalen
Foren wie etwa WTO sicherzustellen;
76. fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, auf der bevorstehenden Konferenz der
Unterzeichnerparteien einen strategischen Plan für das Übereinkommen über biologische
Vielfalt auszuhandeln, der es ermöglicht, dass dieses Übereinkommen eine bedeutsame
Rolle bei der globalen Umwelt-„Governance“ spielen kann, die in Johannesburg diskutiert
werden wird;
77. hebt hervor, dass in dem strategischen Plan für das Übereinkommen über biologische
Vielfalt, der auf der 6. Vertragsstaaten-Konferenz des Übereinkommens über biologische
Vielfalt angenommen werden soll, darauf eingegangen werden sollte, wie die
Vertragsstaaten-Konferenz den Vertragsparteien eine konkrete Orientierung für die
Umsetzung aller Artikel des Übereinkommens über biologische Vielfalt geben wird, wie
diese Orientierung in die nationalen Strategien und Aktionspläne im Bereich der
Artenvielfalt aufgenommen werden sollte und wie die Durchführung dieser Strategien und
Aktionspläne bewertet werden soll;
o
o
144 /PE 314.909
DE
o
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
78. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Regierungen der Mitgliedstaaten, den Vertragsparteien des Übereinkommens über die
biologische Vielfalt, der UNEP, der Weltbank, dem GEF und dem IWC zu übermitteln.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 145
DE
P5_TAPROV(2002)0122
Kommunales Abwasser
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Durchführung der Richtlinie
91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (2000/2318(INI))
Das Europäische Parlament,
–
gestützt auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags,
–
in Kenntnis der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung
von kommunalem Abwasser1,
–
in Kenntnis der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität
der Badegewässer2,
–
in Kenntnis der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Rahmenrichtlinie über Gewässer)3,
–
in Kenntnis der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (HabitatRichtlinie)4,
–
in Kenntnis der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung
der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie über die wild lebenden Vogelarten)5,
–
in Kenntnis der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/83/EG7,
–
in Kenntnis der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen8,
–
in Kenntnis des Berichtsentwurfs der Kommission über die Anwendung der Richtlinie
91/271/EWG, der ihm Ende 2001 übermittelt wurde,
–
gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Verbraucherpolitik (A5-0459/2001),
1
2
3
4
5
6
7
8
ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.
ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1.
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11.
ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
146 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
A. in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in
den Fällen, in denen sie durchgeführt wurde, zu bedeutsamen Verbesserungen der
Beschaffenheit vieler Fluss-, See- und Küstengewässer in Europa geführt hat,
B. in der Erwägung, dass sich die Verschmutzung infolge fehlender oder unzureichender
Abwasserbehandlung in einem Mitgliedstaat auch auf die Qualität der Badegewässer und
der Trinkwasserquellen auf nationaler Ebene und den Zustand der Gewässer in anderen
Mitgliedstaaten auswirkt und dass zur Erreichung der in der Richtlinie 91/271/EWG
angestrebten Ziele eine gemeinschaftliche Aktion in allen Mitgliedstaaten erforderlich ist,
C. in der Erwägung, dass Verzögerungen bei der Durchführung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Richtlinie in einem Mitgliedstaat negative Auswirkungen für
die anderen Mitgliedstaaten haben und zu einer Verschlechterung des Zustands der
Gewässer insgesamt führen,
D. in der Erwägung, dass es gravierende Mängel bei der Durchführung der Richtlinie über die
Behandlung von kommunalem Abwasser gibt, die darauf zurückzuführen sind, dass einige
Mitgliedstaaten diese seit über 10 Jahren bestehende Richtlinie noch nicht durchgeführt
haben, obwohl die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser das
Kernstück der europäischen Rechtsvorschriften für Gewässer bildet,
E.
in der Erwägung, dass die Nichtdurchführung der Richtlinie über die Behandlung von
kommunalem Abwasser durch einige Mitgliedstaaten kein Einzelfall ist, da vom
Europäischen Gerichtshof bereits gegen neun Mitgliedstaaten in 42 Fällen, die 17
Richtlinien betrafen, ein Urteil wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften über Wasser verhängt wurde,
F.
in der Erwägung, dass im Jahr 1998 eine große Zahl von Gemeinden mit mehr als 150.000
Einwohnern ihr gesamtes Abwasser ohne jegliche Behandlung in Gewässer einleiteten und
eine zu große Zahl von Gemeinden den größten Teil ihres Abwassers nach nur
geringfügiger bzw. unzureichender Behandlung einleiteten,
G. in der Erwägung, dass über 100 große Gemeinden der Kommission nur unvollständige
Informationen übermittelt haben,
H. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bei der Ausweisung empfindlicher Gebiete
restriktiv und zögerlich vorgegangen sind und die Tatsache außer Acht gelassen haben,
dass Abwasser an andere Stellen gelangt und zu einer Zunahme der Verschmutzung der
Unterläufe beiträgt, was zur Folge hat, dass die Auswirkungen von Abwasser und die
Ziele, die hinsichtlich der Abwasserbehandlung erforderlich sind, um diese Auswirkungen
so gering wie möglich zu halten, zu niedrig angesetzt werden,
I.
in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten ihrer Informationspflicht
gegenüber der Kommission hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie nur zögerlich
nachgekommen ist, während einige Mitgliedstaaten der Kommission gar keine oder nur
unzureichende Angaben über die Situation in ihrem Land zur Verfügung gestellt haben,
was eine korrekte Bewertung unmöglich macht,
J.
in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten über
den Zustand ihrer Gewässer nicht bereitgestellt haben und somit die diesbezüglichen
Berichte nicht veröffentlicht haben, eine Verletzung des Rechts der Bürger auf
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PE 314.909\ 147
DE
Umweltinformationen darstellt,
K. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Umweltfragen mit diesen wenigen Daten arbeiten
musste, was auf die fehlende Bereitwilligkeit sowohl der Mitgliedstaaten als auch der
Kommission zurückzuführen war, und dass sich dieser Datenmangel in den
Schlussfolgerungen des vorliegenden Initiativberichts niedergeschlagen hat,
1.
hebt mit Nachdruck die Bedeutung des rechtlich verbindlichen Zeitplans der Richtlinie
über kommunales Abwasser hervor und betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss,
dass sich der in einigen Fällen ganz erhebliche Rückstand der Mitgliedstaaten bei der
Durchführung der Richtlinie nicht weiter vergrößert; weist mit Nachdruck darauf hin, dass
es die Pflicht der Mitgliedstaaten ist, die Bestimmungen der Richtlinie über kommunales
Abwasser in innerstaatliches Recht umzusetzen und danach konkret anzuwenden;
2.
betont, dass mehrere Mitgliedstaaten bei der Ausweisung empfindlicher Gebiete restriktiv
und zögerlich vorgegangen sind und die Auswirkungen von Abwasser und die Ziele, die
gemäß der Richtlinie hinsichtlich der Abwasserbehandlung erforderlich sind, um diese
Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, zu niedrig angesetzt haben;
3.
fordert die Kommission auf, bei Mitgliedstaaten, die nicht ihrer Meldepflicht
nachkommen, unverzüglich zu mahnen und dafür zu sorgen, dass die Informationen
rechtzeitig bei der Kommission eintreffen;
4.
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Verletzungsverfahren in den Fällen
einzuleiten, in denen die Kriterien für die Ausweisung empfindlicher Gebiete nicht
eingehalten oder missachtet wurden, und dafür zu sorgen, dass von der Kommission auch
im Falle der Nichtübermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten rechtliche
Schritte unternommen werden;
5.
fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die die empfindlichen Gebiete noch nicht ausgewiesen
haben, auf, der Kommission unverzüglich vollständige Informationen über die
Durchführung der Richtlinie zur Verfügung zu stellen, um eine Gesamtbewertung der
Situation in der Gemeinschaft zu ermöglichen;
6.
ersucht die Kommission, so rasch wie möglich eine neue Bilanz über die Durchführung der
Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vorzulegen, und zwar in Bezug auf die dritte, ebenfalls
schon abgelaufene Frist, die noch immer nicht untersucht wurde; fordert die Kommission
im Zusammenhang mit dem ersten Bericht auf, zusätzliche Anstrengungen zu
unternehmen, um die vorgelegten Daten zu ergänzen und zu aktualisieren;
7.
hält es für skandalös, dass die Mitgliedstaaten ihren Informationspflichten generell so
unzureichend nachkommen, dass es selbst 2001 nicht möglich ist, die Einhaltung der ersten
Frist – Stichtag Ende 1998 – zu überprüfen, und fordert die säumigen Mitgliedstaaten auf,
unverzüglich allen aufgrund der Richtlinie bestehenden Informationspflichten
nachzukommen, insbesondere da inzwischen auch die Frist für die zweite Stufe – Ende
2000 – abgelaufen ist und dazu noch überhaupt keine verwertbaren Informationen
vorliegen;
8.
fordert die Kommission auf, die ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel weiterhin
entschlossen einzusetzen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinie über
kommunales Abwasser durchzusetzen und zu gewährleisten, und allen Fällen
148 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
nachzugehen, in denen ein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
festgestellt wird;
9.
fordert die Kommission auf, die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen in klarer und
verständlicher Form und nach Ländern sowie nach Richtlinien gegliedert darzulegen und
diese Informationen, sobald sie verfügbar sind, der Öffentlichkeit im Internet zugänglich
zu machen;
10. erkennt die Bemühungen der Kommission an, die Umsetzung der Richtlinie durchzusetzen,
und anders als in der Vergangenheit, die Durchsetzung auch zu erzwingen;
11. nimmt die Initiative der Kommission zur Kenntnis, die Gewährung finanzieller
Unterstützung an die Bedingung der strikten Einhaltung der Richtlinie über die
Behandlung von kommunalem Abwasser zu knüpfen; betont jedoch, dass eine solche
Initiative nicht dadurch in Widerspruch zum Umweltschutz geraten sollte, dass die zur
Erreichung dieses Ziels erforderlichen Investitionen gefährdet und damit die betroffenen
Gemeinden bestraft werden;
12. fordert die Kommission auf, mehr interne Ressourcen für die Umsetzung der Richtlinie
bereitzustellen;
13. begrüßt die Initiative der Kommission, ein Kolloquium zur Information über die
bemerkenswertesten und die schlechtesten Ergebnisse bei der Durchführung der Richtlinie
über kommunales Abwasser zu veranstalten; ist der Auffassung, dass dieses Seminar als
Modell für die Ermittlung von Problemen und die Verbesserung der Durchführung
bestimmter Umweltrichtlinien dienen könnte; fordert die Kommission daher auf,
zusammen mit dem Europäischen Parlament regelmäßig weitere Kolloquien über
Richtlinien zu veranstalten, die eine unzufriedenstellende Durchführung aufweisen;
14. fordert die Kommission auf, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die
Zusammenstellung von Daten und Informationen über die Probleme, die Situation und die
Tendenzen in den verschiedenen Wassereinzugsgebieten zu verbessern und Bewertungen
und Prognosen hinsichtlich der aus der schrittweisen und vollständigen Durchführung der
Richtlinie resultierenden Umweltverbesserungen in diesen Gebieten zu erstellen; ersucht
die Kommission, eine Reihe konkreter Maßnahmen zu treffen, um den Bewerberländern
bei der künftigen Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem
Abwasser zu helfen;
15. fordert die Kommission auf, in den Mitgliedstaaten eine eingehende und detaillierte
Untersuchung über die Umstände durchzuführen, die zu der weitgehenden Nichteinhaltung
der Richtlinie geführt haben, um eine bessere Kenntnis der genauen Ursachen für diese
Situation zu ermöglichen;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie
den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
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PE 314.909\ 149
DE
P5_TAPROV(2002)0123
Einfuhrsteuer auf Stahl
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den US-Zöllen auf Stahlimporte
Das Europäische Parlament,
1. bedauert den protektionistischen Beschluss der USA, in eklatanter Verletzung von WTORegeln Sonderzölle von bis zu 30 % auf Stahlimporte zu erheben – eine Strategie, die
vorwiegend auf Einfuhren aus der Europäischen Union gerichtet ist, aber auch andere
Stahlproduzenten weltweit schädigt, wobei Länder wie Kanada und Mexiko ausgenommen
werden; fürchtet, dass dieser willkürliche Akt lediglich weiterer Ausdruck einer Haltung ist,
die den Ruf der USA schädigt und die Bemühungen um den Aufbau einer internationalen
Partnerschaft beeinträchtigt;
2. verurteilt diesen Versuch, die Schwierigkeiten der nicht wettbewerbsfähigen Stahlindustrie
der USA auf Kosten europäischer und anderer Stahlproduzenten zu lösen; ist der
Auffassung, dass die Europäische Union nicht die Kosten für die Umstrukturierung der
amerikanischen Stahlindustrie tragen sollte, die mehrere US-Regierungen allzu lange
hinausgeschoben haben; weist darauf hin, dass die Schwierigkeiten der USA Folge der nicht
erfolgten Umstrukturierung sowie der unzureichenden Forschung und Entwicklung im
Stahlsektor und des enormen Überhangs an sogenannten „legacy costs“
(Pensionsverpflichtungen) der amerikanischen Stahlhersteller sind und dass die Einfuhren,
die seit 1998 um 33 % zurückgegangen sind – bei gleichzeitigem Anstieg der EUStahlimporte um 18 % –, ganz offensichtlich nicht das eigentliche Problem sind;
3. verweist auf den langwierigen Umstrukturierungsprozess, den die Stahlindustrie in der
Europäischen Union vollzogen hat und der mit dem Verlust Zehntausender Arbeitsplätze
einherging; bringt sein Verständnis für die von Entlassungen bedrohten Stahlarbeiter in den
US zum Ausdruck, ist jedoch der Auffassung, dass ihrer prekären Situation nur von einer
US-Regierung wirksam begegnet werden kann, die bereit ist, das Problem der
Pensionsverpflichtungen in Angriff zu nehmen und den Umstrukturierungsprozess durch
Fortbildungsprogramme und soziale Maßnahmen ähnlich jenen, die von den europäischen
Regierungen während der Umstrukturierung finanziert wurden, abzufedern; bedauert, dass
die US-Regierung den Vorschlag der Europäischen Union, als Alternative zu
protektionistischen Maßnahmen solche Programme durch eine Abgabe auf alle
Stahlverkäufe auf dem US-Markt zu finanzieren, nicht aufgegriffen hat;
4. betont, dass Protektionismus selten denjenigen zugute kommt, denen er eigentlich helfen
soll, und dass die Zölle vielmehr zu Lasten anderer amerikanischer Industrien und der
amerikanischen Verbraucher gehen könnten;
5. befürchtet, dass diese Maßnahmen die Bemühungen der OECD um eine international
vereinbarte Lösung der Überkapazitäts- und Subventionierungsprobleme gefährden werden;
fordert die von der OECD eingesetzte hochrangige Gruppe für Stahlfragen und deren
Arbeitsgruppen auf, diese Fragen in ihren nächsten Sitzungen weiterhin anzusprechen;
150 /PE 314.909
DE
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6. beglückwünscht die Kommission zu ihrer Entscheidung, den Fall unverzüglich vor die
WTO zu bringen und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Stahlindustrie der
Europäischen Union, von der die WTO-Regeln beachtet werden, einzuleiten; unterstützt
nachdrücklich die Forderung der Kommission nach einer Entschädigung; fordert die
Kommission auf, alle rechtlichen Möglichkeiten für Vergeltungsmaßnahmen eingehend zu
prüfen und so bald wie möglich über die Möglichkeiten für vorläufige Maßnahmen und für
die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens zu berichten; fordert, zu den
Ergebnissen der Gespräche während der Bedenkzeit konsultiert zu werden;
7. fordert die Kommission auf, die bilateralen Gespräche mit den USA fortzusetzen;
unterstreicht die gemeinsame Verantwortung für den freien und fairen Handel innerhalb des
multilateralen Handelssystems und weist darauf hin, dass ein transatlantischer Handelskrieg
der Europäischen Union, den USA und dem multilateralen Handelssystem erheblichen
Schaden zufügen würde; fordert die US-Regierung auf, ihre Verantwortung wahrzunehmen
und den drohenden Handelskrieg abzuwenden;
8. fordert die zuständigen EU-Institutionen auf, im Rahmen des transatlantischen Dialogs
sowie des bevorstehenden EU-USA-Gipfels nachdrücklich gegen dieses Vorgehen, das zu
einer Destabilisierung in internationalen Fragen führt, zu protestieren;
9. fordert den Europäischen Rat von Barcelona auf, eine möglichst schlagkräftige Antwort auf
den Bruch internationaler Regeln durch die Bush-Regierung zu geben;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem
Präsidenten und dem Kongress der USA, der WTO, der OECD sowie den Regierungen und
Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.
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PE 314.909\ 151
DE
P5_TAPROV(2002)0124
Grundzüge der Wirtschaftspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Wirtschaftslage in Europa,
vorbereitender Bericht für die Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der
Wirtschaftspolitik (2002/2014(INI))
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Schaffung eines europäischen Raums des
lebenslangen Lernens (KOM(2001) 678) sowie des am 18. Juli 2001 vorgestellten
Grünbuchs der Kommission mit dem Titel „Europäische Rahmenbedingungen für die
soziale Verantwortung der Unternehmen“ (KOM(2002) 366),
–
in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Rates über die Leitlinien für
beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2002 (KOM(2001) 511),
den die Kommission am 12. September 2001 vorgelegt hat,
–
in Kenntnis des von der Kommission am 12. September 2001 vorgelegten Entwurfs des
Gemeinsamen Beschäftigungsberichts 2001 (KOM(2001) 438),
–
in Kenntnis der informatorischen Aufzeichnung der Kommission vom 20. November 2001
zur Wirtschaftslage 2001,
–
in Kenntnis der Prognosen der Kommission vom Herbst 2001 für den Zeitraum 2001-2002,
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für den Europäischen Rat auf seiner
Frühjahrstagung in Barcelona – Die Lissabonner Strategie – Den Wandel herbeiführen
(KOM(2002) 14) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 28.
Februar 20021,
–
in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Durchführung der Grundzüge der
Wirtschaftspolitik 2001 (KOM(2002) 93),
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Strukturindikatoren (KOM(2000) 594),
–
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in
Lissabon,
–
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in
Göteborg,
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Februar 2002 zur Strategie für
Vollbeschäftigung und soziale Integration im Vorfeld des Frühjahrsgipfels 2002 in
Barcelona: Der Lissabon-Prozess und der einzuschlagende Weg2,
1
2
P5_TA(2002)0081.
P5_TA(2002)0079.
152 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
–
in Kenntnis des von den Experten der TEPSA dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung
am 24. Januar 2002 vorgelegten endgültigen Berichts über die „Grundzüge der
Wirtschaftspolitik“ für 2001 und 2002,
–
in Kenntnis des Berichts der Kommission „Wirtschaftsreform: Bericht über die
Funktionsweise der gemeinschaftlichen Güter- und Kapitalmärkte“ (KOM(2001) 736),
–
gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0062/2002),
A. in der Erwägung, dass die Verlangsamung des Wirtschaftswachstums und die langsamere
Zunahme der Zahl der Arbeitsplätze in einigen Ländern der Europäischen Union sich
unvermeidlich in eine echte Rezession zu verwandeln scheint,
B. in der Erwägung, dass die Rezession in den Vereinigten Staaten, die bereits vor den
tragischen Ereignissen des 11. September 2001 begonnen hatte, das Nullwachstum des
Welthandels im Jahr 2001 sowie die noch unzulänglichen stukturellen Reformen
wesentliche Ursachen für das schwache Wachstum in Europa darstellen,
C. in der Erwägung, dass die Verlangsamung des Wachstums in der Europäischen Union
erstmals seit 1997 wieder zu einer Zunahme der Arbeitslosigkeit geführt hat,
D. in der Erwägung, dass aller Wahrscheinlichkeit nach durch die Entscheidung, eine
Europäische Währungsunion zu schaffen, eine ganze Reihe viel schwer wiegender
Auswirkungen der amerikanischen Rezession in Europa abgewendet werden konnte,
E.
mit der Feststellung, dass während dieser Rezession in den Vereinigten Staaten bereits mit
zahlreichen Prozessen der Umstrukturierung und Neuorganisation des
Unternehmenssystems begonnen und ein neuer Zyklus von, durch die US-Regierung
kräftig geförderten, Investitionen in Technologie und Organisation eingeleitet wurde,
F.
ferner in der Auffassung, dass die Überwindung der Schwächephase der europäischen
Wirtschaft nicht von einem Konjunkturaufschwung in den Vereinigten Staaten abhängig
gemacht werden darf, von dem im Übrigen noch sehr ungewiss ist, wie lange er noch auf
sich warten lässt, sowie in der Auffassung, dass eine Wiederbelebung der europäischen
Wirtschaft eine Koordinierung der nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitiken erfordert,
von der gezielte Impulse ausgehen können, die ein erneutes Wachstum der Wirtschaft und
die Schaffung von mehr Langzeitarbeitsplätzen ermöglichen,
G. unter Bekräftigung der Tatsache, dass die Währungsunion dem Inflationsdruck
entgegenwirken muss, sowie in der Auffassung, dass zu diesem Zweck die
Energieversorgung weiter, in koordinierter Form, durch langfristige Abkommen mit den
Erzeugerländern, auf der Grundlage planbarer Mengen und stabiler Preise bei
Rechnungsstellung möglichst in Euro, sichergestellt werden sollte,
H. unter erneuter Bekräftigung des verbindlichen Charakters des Stabilitäts- und
Wachstumspaktes sowie insbesondere der zulässigen Obergrenze von 3% des Defizits der
nationalen Haushalte,
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 153
DE
I.
unter Betonung der Tatsache, dass eine antizyklische Politik im Wirtschafts- und
Sozialbereich (Policy mix) im Rahmen der Grenzen des Haushalts deshalb
notwendigerweise auf sehr selektiven Zielen beruhen muss, die dem komplexen Charakter
der weltweiten Rezession Rechnung tragen,
J.
mit der Feststellung, dass eben diese Grenzen des Haushalts unbedingt eine europäische
Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitik erforderlich machen, um Synergieeffekte
für die europäische Wirtschaft insgesamt zu erzielen,
1.
unterstreicht im Zusammenhang mit dem Bericht der Kommission über die Durchführung
der Grundzüge der Wirtschaftspolitik 2001 die Bedeutung der Durchführung der jährlichen
wirtschaftspolitischen Empfehlungen und ihres Beitrags zu einer umfassenden
europäischen wirtschaftspolitischen Koordination;
2.
vertritt die Ansicht, dass die Prioritäten eines Policy mix auf europäischer Ebene in der
derzeitigen Phase in der Verringerung der Lohnkosten, insbesondere für die Gruppen mit
geringerem Einkommen, mit Kürzungen der Steuern und Sozialbeiträge bei gleichzeitiger
Beibehaltung des Rentenniveaus und der medizinischen Versorgung, auf die diese
Gruppen Anspruch haben, sowie insbesondere in einer schnelleren Erreichung der Ziele
von Lissabon hinsichtlich der staatlichen und privaten Investitionen bestehen müssen;
vertritt die Auffassung, dass zur Verwirklichung dieser Ziele die entsprechenden
Strukturreformen auf den Arbeits-, Finanz- und Energiemärkten vorgenommen werden
müssen, unter besonderer Berücksichtigung der Bildungs-, Forschungs- und
Entwicklungspolitik sowie der Entwicklung der Kommunikation und der neuen
Technologien;
3.
bekräftigt, dass die vom Europäischen Rat von Lissabon verabschiedete Strategie in
Richtung Vollbeschäftigung impliziert, dass bei der Verwendung öffentlicher Ressourcen
eine erhebliche Aufstockung staatlicher und privater Investitionen in Forschung und
Innovation von Produkten und Prozessen sowie ein intraeuropäischer Austausch von
Kenntnissen und Forschern zwischen den verschiedenen Forschungszentren, die
Entwicklung und Nutzung neuer Produkte und Dienstleistungen unter Förderung der neuen
Technologien und der sich dadurch ergebenden Möglichkeiten für Verbindungen mit Blick
auf die Schaffung eines europäischen Raumes der Forschung und der Innovation, dessen
Sinnbild das europäische Patent sein wird, unbedingte Priorität erhalten müssen;
4.
bekräftigt die Bedeutung der 2000 in Lissabon beschlossenen globalen Strategie und
unterstreicht, dass der Europäische Rat auf seiner Frühjahrstagung möglichst effektive und
kohärente politische Leitlinien für die jährliche Entwicklung der Grundzüge der
Wirtschaftspolitik vorgeben muss, um die Kapazität für die Nachhaltigkeit von Wachstum
und Beschäftigung in Europa zu steigern; fordert daher, dass bei der Ausarbeitung der
nächsten Grundzüge der Wirtschaftspolitik die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
von Barcelona umfassend berücksichtigt werden;
5.
vertritt die Auffassung, dass die Förderung dieser forschungspolitischen Maßnahmen nicht
nur von der Angebotsseite, sondern auch von der Nachfrageseite gefördert werden muss;
hält es für erforderlich, dass die Forschungs- und Entwicklungszentren sich an die
Marktnachfrage anzupassen wissen, da sich so zum Vorteil des Verbrauchers die mit der
Zuweisung von Mitteln für Forschung und Entwicklung erworbenen Kenntnisse anwenden
und rentabilisieren lassen;
154 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
6.
bekräftigt, dass diese Strategie die Entwicklung nationaler und europäischer Bildungs- und
Ausbildungssysteme impliziert, die allen Bürgern und in erster Linie den Arbeitnehmern
ein lebenslanges Lernen garantieren, damit die Flexibilität und die Mobilität der Arbeit
untrennbar mit einer Politik der Beschäftigungsfähigkeit durch ständige Ausbildung,
berufliche Fortbildung und Umschulung sowohl für Jugendliche und Frauen als auch für
ältere Arbeitnehmer, Immigranten und Arbeitslose verbunden sind, da durch diese Reform
der Struktur des Arbeitsmarktes ein neues Gleichgewicht zwischen Flexibilität der Arbeit
und Arbeitsplatzsicherheit gewährleistet werden kann;
7.
weist darauf hin, dass diese Flexibilität der Arbeit und Mobilität mittels aktiver
sozialpolitischer Maßnahmen entwickelt werden können, die sowohl die freiwillige
Unterbrechung der beruflichen Laufbahn als auch die Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt durch Bildung und Weiterbildung erleichtern; vertritt die Ansicht, dass zur
Erreichung dieses Ziels beschäftigungspolitische Maßnahmen ergriffen werden müssen,
damit sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen von den befristeten
Arbeitszeitverkürzungen zu Weiterbildungszwecken profitieren können, ohne dass sie zur
Finanzierung der neuen Arbeitsplätze mit neuen Steuern belastet werden;
8.
weist darauf hin, dass für einen Erfolg dieser mobilitätsorientierten Konzepte, die Mittel
erhöht werden müssen, mit denen die Kenntnis der in Europa verwendeten Sprachen
gefördert wird, damit die kulturellen Schranken und die Hemmnisse für eine Anpassung an
ungewohnte Umfelder möglichst reduziert und die soziale Integration in Europa tatsächlich
vorangetrieben werden;
9.
ist der Ansicht, dass die Nachhaltigkeit der Ruhegehälter umso leichter erreichbar sein
wird, als der spätere Eintritt in den Ruhestand für die Arbeitnehmer erleichtert wird, die
weiterhin auf dem Arbeitsmarkt aktiv sein möchten; vertritt ferner die Ansicht, dass
größere Anstrengungen für die Eingliederung der Gruppen, bei denen die Arbeitslosigkeit
höher ist, nämlich Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen, Frauen und erwerbsfähigen
Personen über 45 Jahren, in den Arbeitsmarkt unternommen werden sollten, und dass die
Unternehmen ermutigt werden sollten, die älteren Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen;
10. bekräftigt schließlich seine Auffassung, dass die Erreichung der Ziele von Lissabon
hinsichtlich Effizienz, Wissen, sozialem Zusammenhalt und Vollbeschäftigung starke und
auf europäischer Ebene koordinierte Anstrengungen der Regierungen der Union zur
Entwicklung integrierter Infrastrukturen und Dienstleistungen im Bereich
Telekommunikation und Verkehr erfordert, die zur Schaffung integrierter Netzwerke
führen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union erhöht werden kann;
11. vertritt die Auffassung, dass regionale Wirtschaftskreisläufe für das Erreichen dieser Ziele
eine wichtige Rolle spielen und daher verstärkt auf- und ausgebaut werden müssen;
12. ist der Auffassung, dass zur Schaffung von Arbeitsplätzen, von FuE-Potential und von
regionalen Wirtschaftskreisläufen insbesondere KMU zu fördern sind;
13. vertritt die Ansicht, dass in diesem Rahmen die Vorhaben im Bereich der Daseinsfürsorge
mit dem Ziel der Steigerung der Effizienz und der Wettbewerbsfähigkeit unter Achtung
ihres universalen Charakters und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips verfolgt werden
müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie Privat- oder Staatseigentum sind; ist der
Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in diesem Sinne eine rigorose Wettbewerbspolitik
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 155
DE
betreiben sollten, die marktbeherrschende Stellungen oder Wettbewerbsverzerrungen auf
den Märkten verhindert, die die Interessen der Verbraucher schädigen, denen die
Möglichkeit geboten werden sollte, ihren Dienstleistungsanbieter zu wählen;
14. vertritt die Ansicht, dass die Erreichung derartiger Ziele eine Koordinierung der
Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken auf allen Ebenen erfordert, wobei die
Sozialpolitik als wichtiger Faktor einer nachhaltigen Entwicklung und des sozialen
Zusammenhalts zu verstehen ist, und wobei in allen Foren, auch im Parlament, auf die
Interdependenzen zwischen diesen Bereichen in hohem Maße geachtet werden muss, und
schlägt deshalb vor, gleichzeitig mit der Diskussion über den Halbjahresbericht, den die
Kommission den Forderungen des Parlaments zufolge alle sechs Monate vorlegen muss
und in dem die bezüglich der Ziele von Lissabon erreichten Fortschritte analysiert werden,
eine gemeinsame Sitzung der zuständigen Ausschüsse für Wirtschaft und Währung und für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu organisieren, um den aktuellen Stand zu
analysieren und konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, die kurzfristig zu verwirklichen
sind, um die Ziele beider Berichte zu erreichen;
15. unterstreicht, dass rechtzeitig eine wirksamere Koordinierung der Wirtschafts- und
Sozialpolitiken stattfinden muss, insbesondere zwischen den Regierungen der Euro-Zone,
um den von den einzelnen Regierungen getroffenen Entscheidungen mehr Effizienz und
Kohärenz zu verleihen und einen konstruktiven Dialog mit der Europäischen Zentralbank
zu ermöglichen, deren Unabhängigkeit gewahrt bleiben muss; im Rahmen dieses Dialogs
kann eine mittel- und langfristige Zinssenkung bei abnehmender Inflation geprüft werden;
16. bekräftigt die Notwendigkeit, dass auch die Kommission aktiv mitwirkt an der Förderung
offener Formen der Zusammenarbeit – wie etwa denen, die vom Europäischen Rat von
Lissabon vorgeschlagen wurden – in den entscheidenden Sektoren der Forschung und
Innovation, des lebenslangen Lernens und der Schaffung integrierter Netze von
Infrastrukturen und Dienstleistungen, ohne den einzelnen Regierungen die Bewertung des
„Benchmarking“ in den verschiedenen Interventionsbereichen zu überlassen, sondern
vielmehr anzugeben, welche Versuche die größten Erfolgsaussichten haben und somit zu
allgemein gültigen Zielsetzungen werden können;
17. vertritt ebenso die Ansicht, dass die Kommission sich für erste Formen der offenen
Zusammenarbeit bei der Festlegung gemeinsamer Ziele stark machen muss, um der
Überalterung der europäischen Bevölkerung und der niedrigen Erwerbsquote von Frauen
und älteren Arbeitnehmern zu begegnen, um die Grundlagen und Anreize für eine
Erhöhung der Erwerbsquote zu schaffen, auch durch eine Politik des aktiven Alterns, die
es den älteren Arbeitnehmern ermöglicht, ihr Erwerbsleben unter würdigen beruflichen
Bedingungen zu verlängern, wobei diese Maßnahmen Vorbedingung für jegliche Reform
der Systeme der sozialen Sicherheit ist;
18. schlägt zur maximalen Reduzierung der Verordnung über Beschäftigungspolitiken vor,
dass die Kommission eine Diskussion unter den Sozialpartnern über die Entwicklung einer
Drei-Parteien-Strategie des lebenslangen Lernens einleiten sollte; diese Politik sollte
darauf abzielen, Leitlinien für nationale, regionale und lokale Tarifverhandlungen
festzulegen und dabei die Beteiligung der Europäischen Beobachtungsstelle für den
industriellen Wandel zu berücksichtigen;
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DE
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19. fordert abermals die volle Beteiligung des Parlaments an der Weiterentwicklung und
Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union; vertritt die
Ansicht, dass die Positionen des Rates und des Parlamentes gleichberechtigt bei der
jährlichen Verabschiedung der wirtschaftspolitischen Leitlinien Eingang finden sollten und
dass das Parlament bei der jährlichen Evaluierung der Umsetzung der
wirtschaftspolitischen Leitlinien durch die Mitgliedstaaten angemessen beteiligt werden
sollte;
20. betont, dass die Entscheidungsfindungsprozesse in der Europäischen Union transparenter
gestaltet werden müssen und dass eine stärkere Einbeziehung der nationalen Parlamente in
die Entscheidungen des Europäischen Parlaments sichergestellt werden muss; ist der
Ansicht, dass dieses Ziel leichter zu erreichen ist, wenn die Entscheidungen des Parlaments
in den Bereichen Wirtschaft und Soziales und insbesondere die Entscheidungen zu den
Grundzügen der Wirtschaftspolitik den zuständigen Ausschüssen der Parlamente der
Mitgliedstaaten offiziell und rechtzeitig mitgeteilt werden, und wenn eine regelmäßige
gemeinsame Sitzung der zuständigen Ausschüsse für Wirtschaft und Währung und für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten mit den Vertretungen der Fachausschüsse der
Parlamente der Mitgliedstaaten eingeführt wird;
21. weist den Ausschuss für Wirtschaft und Währung darauf hin, dass unbedingt rechtzeitig
ein Zeitplan für die Prüfung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der nationalen Regierungen
aufgestellt werden muss, um zu vermeiden, dass bereits getroffene und dann schwer
abänderbare Entscheidungen nur noch zur Kenntnis genommen werden können;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie
den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 157
DE
P5_TAPROV(2002)0125
Prioritäten der Steuerpolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den
Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die
Steuerpolitik in der Europäischen Union - Prioritäten für die nächsten Jahre
(KOM(2001) 260 – C5-0597/2001 – 2001/2248(COS))
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 260 – C5-0597/2001)1,
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und
den Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Binnenmarkt ohne steuerliche
Hindernisse – Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der
Europäischen Union (KOM(2001) 582),
–
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
über die Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems im
Binnenmarkt (KOM(2000) 348),
–
in Kenntnis der von der Kommission im Oktober 2001 durchgeführten Untersuchung
„Company taxation in the internal market“,
–
in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Rates der Wirtschafts- und
Finanzminister vom 1. Dezember 1997,
–
in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates von Santa Maria
da Feira vom 20. Juni 2000,
–
in Kenntnis des dem Rat der Wirtschafts- und Finanzminister am 27. November 1999
vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe zum Verhaltenskodex für die
Unternehmensbesteuerung,
–
in Kenntnis der Berichte, die im Verlauf der vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung
im Juni 2000 veranstalteten Anhörung von Sachverständigen unterbreitet wurden,
–
in Kenntnis des Berichts der OECD mit dem Titel „Projekt schädliche Steuerpraktiken:
Fortschrittsbericht 2001“ („Project on harmful tax practices: the 2001 progress report“),
–
gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0048/2002),
A. in der Erwägung, dass die durchschnittliche Quote der Steuereinnahmen im Verhältnis zum
BIP zwischen 1970 und 2000 um ca. 11% von 34,4% auf 45,5% gestiegen ist, wobei in den
1
ABl. C 284 vom 10.10.2001, S. 6.
158 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
letzten 30 Jahren eine konstante Zunahme zu verzeichnen war, die sich in den letzten
Jahren zwar verlangsamt hat, aber nicht unterbrochen wurde, sowie in der Erwägung, dass
diese Zunahme weitgehend auf den Anstieg der direkten Steuern und insbesondere der
Einkommensteuer, sowie auf die gestiegenen Soziallasten zurückzuführen ist,
B. in der Erwägung, dass die stärkste Zunahme des steuerlichen Drucks auf die Arbeit
(sowohl durch Abgaben als auch durch Soziallasten) in den 70er-Jahren – also im Zeitraum
der größten Zunahme der Quote der Steuereinnahmen im Verhältnis zum BIP – zu
verzeichnen war, was eine enge Korrelation zwischen der steuerlichen Belastung der
Arbeit und der Steuerlast insgesamt verdeutlicht, während es hingegen keine Belege für
eine Wechselwirkung zwischen der steuerlichen Belastung der Arbeit und der steuerlichen
Belastung des Kapitals gibt,
C. in der Erwägung, dass beim Übergang zu einem Mehrwertsteuersystem, bei dem
uneingeschränkt das Ursprungslandprinzip angewandt wird, bisher keine nennenswerten
Forschritte erzielt wurden, und dass das derzeitige System nicht nur wenig transparent ist,
Bürger und Unternehmen zu stark belastet sowie zu stark für Betrügereien anfällig ist,
sondern auch die Vollendung des Binnenmarkts behindert,
D. in der Erwägung, dass die WWU und die damit einhergehende Zentralisierung der
Geldpolitik – sofern sie mit einer stärkeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik
einhergeht – nicht die Harmonisierung der Steuerpolitik auf der Ebene der Europäischen
Union impliziert,
E.
in der Erwägung, dass ein differenziertes Vorgehen bei der Festlegung der Höhe der
Verbrauchsteuern nicht schon an sich ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellt, sofern
es nicht dazu dient, Ausnahmen vom freien Warenverkehr zu rechtfertigen,
F.
in der Erwägung, dass die Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit der
Unternehmen beseitigt werden müssen, die im Falle gesamteuropäischer Aktivitäten 15
Steuerregelungen einhalten müssen,
G. in der Erwägung, dass die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zwar wichtig ist, die
Integration und Globalisierung der Märkte aber dazu geführt hat, dass eine effiziente
Besteuerung innerhalb der Grenzen des Nationalstaats schwierig geworden ist,
1.
begrüßt die Mitteilung der Kommission, in der als allgemeine Prioritäten der Steuerpolitik
die Beseitigung der Hindernisse für den Binnenmarkt, die Verringerung der Steuerlast
insgesamt und des damit verbundenen bürokratischen Aufwands, die Modernisierung des
europäischen Sozialmodells, der Umweltschutz und eine größere Wettbewerbsfähigkeit
genannt werden;
2.
ist der Auffassung, dass der steuerliche Wettbewerb zwischen den Staaten der
Europäischen Union – bei Vorhandensein von Regeln, die unkorrekten Verhaltensweisen
vorbeugen – der Verwirklichung der genannten Zielvorgaben dienlich ist und einen Anreiz
für ein ordnungsgemäßes Verhalten der Länder der Union bietet, sodass verhindert wird,
dass der Steuerdruck ein übermäßiges Maß erreicht;
3.
unterstreicht, dass der steuerliche Wettbewerb nicht im Widerspruch zur Verwirklichung
des Binnenmarktes steht, der keine völlige Gleichschaltung der Wettbewerbsbedingungen
in jedem Land – und viel weniger noch der steuerlichen Bedingungen – impliziert;
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 159
DE
bekräftigt, dass die Dimension der Besteuerung ein internes Problem jedes einzelnen
Landes ist, das aber die verstärkte Beseitigung von Diskriminierungen,
Doppelbesteuerungen und bürokratischen Hemmnissen erfordert;
4.
fordert die Kommission auf, einen Bericht darüber vorzulegen, ob es möglich ist, für die
steuerrechtliche Behandlung innerhalb der Europäischen Union eine
Meistbegünstigungsregelung einzuführen, um Wettbewerbsneutralität innerhalb des
Binnenmarktes zu erreichen;
5.
ist der Auffassung, dass der steuerliche Wettbewerb an sich ein wirksames Instrument zur
Senkung eines hohen Steuerdrucks sein kann;
6.
bekräftigt die Notwendigkeit, dass der Übergang zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem, bei dem das Ursprungslandprinzip uneingeschränkt angewandt wird, zu den
Prioritäten der Steuerpolitik der Europäischen Union gehören muss; fordert deshalb die
Kommission und den Rat auf, die Verpflichtung zu bekräftigen, in Zusammenarbeit mit
dem Parlament ein Programm für den Übergang zum definitiven System aufzustellen;
7.
fordert die Kommission auf, in die MwSt.-Regelungen entweder eine Befreiung mit einer
Erstattungsregelung, eine zwingend vorgeschriebene MwSt.-Erstattung oder einen
besonders ermäßigten Satz (auf Outputs, um eine vollständige Anrechnung der Vorsteuer
zu ermöglichen) für karitative Einrichtungen aufzunehmen, die derzeit im Rahmen der
geltenden MwSt.-Regelungen trotz ihrer Rolle als Dienstleistungserbringer als
Verbraucher behandelt werden und damit die auf Käufe entrichtete Vorsteuer nicht
anrechnen können;
8.
äußert sich besorgt darüber, dass das als Übergangsregelung entstandene derzeitige System
sich immer mehr zu einem endgültigen System entwickelt; begrüßt dennoch den
pragmatischen Ansatz der Kommission, mit dem die Funktionsweise des derzeitigen
Mehrwertsteuersystems verbessert werden soll und fordert, dass bei der Verbesserung die
Betrugsbekämpfung oberste Priorität erhalten muss;
9.
bedauert, dass von der in vielen Mitgliedstaaten in den letzten 30 Jahren zu verzeichnenden
Zunahme der steuerlichen Belastung insbesondere die Einkommen aus Arbeit betroffen
waren;
10. betont, dass es einen Zusammenhang zwischen überhöhtem Steuerdruck und
mangelhaftem Wirtschaftswachstum gibt, und dass jene Mitgliedstaaten, die wesentlich
über dem durchschnittlichen Steuerniveau in der Union liegen, die entsprechenden Steuern
senken sollten, insbesondere die Lohnsteuer und sonstige Steuern, die sich negativ auf das
Wachstum auswirken;
11. billigt nicht die von der Kommission bei den Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und
alkoholische Erzeugnisse verfolgte Politik und kann dieser Politik insbesondere dort nicht
zustimmen, wo sie auf eine Harmonisierung nach oben hin – durch die ständige Anhebung
der Mindestsätze der Besteuerung – abzielt; verweist nachdrücklich auf die für die
öffentliche Ordnung entstehenden schwer wiegenden Probleme in Zusammenhang mit
Schmuggel, der insbesondere aus Nicht-EU-Staaten herrührt und weniger auf die
unterschiedlichen Besteuerungsniveaus in den einzelnen Mitgliedstaaten als vielmehr auf
das insgesamt hohe Steuerniveau zurückzuführen ist;
160 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
12. vertritt die Ansicht, dass insbesondere im Bereich der Energieerzeugnisse das
Verursacherprinzip umfassender angewendet werden muss, erinnert jedoch daran, dass
dieses Prinzip nicht nur durch die steuerliche Belastung, sondern auch durch den
Regelungsrahmen konkreten Niederschlag findet; sieht in den schweren
Wettbewerbsverzerrungen insbesondere in Verbindung mit dem Ungleichgewicht im
Bereich der Liberalisierung der nationalen Märkte, die den Energiesektor beeinträchtigen,
ein Hindernis für die Anwendung dieses Prinzips; stellt mit Besorgnis fest, dass gemäß
einer OECD-Studie die Einführung einer umweltbezogenen Steuerpolitik mit Blick auf die
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Bereiche bislang nur regressive
Auswirkungen gezeitigt hat und nahezu ausschließlich zulasten der Familien und des
Verkehrsbereichs geht;
13. hält es für wesentlich, dass die Steuerpolitik den Ausbau einer wissensbasierten
Gesellschaft fördert, insbesondere durch günstige Steuersysteme oder durch
vorübergehende steuerliche Entlastungen zugunsten der innovationsfreudigsten Sektoren;
hält es für erforderlich, dass die steuerpolitischen Entscheidungen im Bereich des
elektronischen Handels, der sich zwangsläufig durch seine weltumspannende Dimension
und bislang ungelöste technische und juristische Probleme auszeichnet, durch eine enge
Zusammenarbeit mit den am meisten betroffenen Ländern und mit deren Zustimmung
getroffen werden;
14. bedauert das Fehlen von Fortschritten bei der Einführung steuerlicher Instrumente für den
Umweltschutz, wie z.B. CO2- und Energiesteuern, wie sie von allen Mitgliedstaaten im
Rahmen des Kioto-Protokolls vereinbart wurden;
15. fordert den Rat auf, unverzüglich die Rahmenrichtlinie zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen
(KOM(1997) 30)1 anzunehmen;
16. wünscht, dass die vollständige Umsetzung der im so genannten „Steuerpaket“ enthaltenen
Maßnahmen so zügig wie möglich abgeschlossen werden kann und insbesondere die
Vorschriften beseitigt werden, die nicht mit einem Binnenmarkt vereinbar sind, weil sie
zwischen Gebietsansässigen und Nichtgebietsansässigen diskriminieren oder Spielraum für
Betrug lassen;
17. begrüßt das erzielte Abkommen über die Besteuerung von Spareinlagen und betont, dass
die Annahme der Richtlinie von gleichwertigen Maßnahmen in den Finanzzentren
außerhalb der Europäischen Union begleitet werden muss, da ansonsten die Spareinlagen
aus der Europäischen Union in diese Zentren abfließen;
18. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Mustersteuerabkommens der OECD
ein multilaterales Steuerabkommen für die Europäische Union auszuarbeiten, um die
bislang geringe Rechtssicherheit zu erhöhen und die Probleme zu überwinden, die sich für
die Unternehmen und die Steuerverwaltungen daraus ergeben, dass es über 100 sehr
unterschiedliche bilaterale Steuerabkommen gibt, was zu einer unbefriedigenden
Doppelbesteuerung in der Europäischen Union führt;
19. unterstützt – zur Begrenzung der durch Steuerparadiese verursachten Verzerrungen – die
innerhalb der OECD eingeleiteten Initiativen, mit denen die Praktiken ermittelt werden
1
ABl. C 139 vom 6.5.1997, S. 14.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 161
DE
sollen, die als schädlich oder unlauter angesehen werden können, weil sie betrügerischen
oder kriminellen Verhaltensweisen Vorschub leisten; unterstützt insbesondere den Ansatz
der „informativen Koordinierung“;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen speziellen, gemeinsamen Vordruck für die
Überweisungen in Steueroasen zu verwenden, um die Transparenz zu erhöhen;
21. hält es für dringend notwendig, dass die Kommission die wichtigsten steuerlichen
Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit von europäischen Unternehmen in
Angriff nimmt, insbesondere die Hindernisse in Verbindung mit der steuerlichen
Behandlung der innerbetrieblichen Transferpreise, dem grenzüberschreitenden
Verlustausgleich und den grenzüberschreitenden Einkommensflüssen zwischen
verbundenen Unternehmen; begrüßt die von der Kommission angekündigten
Sofortmaßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung;
22. teilt die Analyse der Kommission, wonach es – um die Kosten in Verbindung mit der
Anpassung an 15 verschiedene Steuersysteme zu senken und ihre Existenz in Einklang mit
dem Binnenmarkt zu bringen – erforderlich ist, den gemeinschaftsweit tätigen
Unternehmen der Europäischen Union – einschließlich derjenigen, die die Rechtsform der
Societas Europeae annehmen – zu gestatten, über eine konsolidierte Bemessungsgrundlage
oder über eine Bemessungsgrundlage, die auf der Grundlage eines einheitlichen
Regelsystems und eines Mechanismus der Aufteilung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten berechnet wird, zu
verfügen; verfolgt insbesondere mit Aufmerksamkeit die Option der Home State Taxation
(Besteuerung nach den Regeln des Wohnsitzlandes), auch als intermediären Übergang zu
einer „gemeinsamen Bemessungsgrundlage“, d.h. zu neuen harmonisierten
gemeinschaftlichen Regeln, die parallel zu den nationalen Regeln gelten sollen, die die
europäischen Unternehmen übernehmen könnten oder nicht;
23. betont, dass die Steuerpolitik der Europäischen Union vom Subsidiaritätsprinzip geleitet
werden muss; unterstreicht zusammen mit der Kommission, dass – unabhängig von dem
Ansatz für die Festlegung einer konsolidierten Bemessungsgrundlage auf europäischer
Ebene – der Beschluss über die Höhe der Besteuerung in der ausschließlichen
Zuständigkeit der Staaten verbleiben muss; hält folglich eine Harmonisierung der
Steuersätze auf Unternehmenseinkommen – auch in Form der Einführung einer
Mindesthöhe der Besteuerung – für nicht sinnvoll;
24. weist darauf hin, dass auf diesem Gebiet die Festlegung einheitlicher Definitionen für die
Grundbegriffe, wie z.B. Steuerbemessungsgrundlage, Gewinne, Verluste, steuerpflichtiges
Einkommen, Abschreibungsregeln, Zuführung zur Rücklage usw., höchste Priorität
besitzen sollte;
25. erinnert daran, dass die variablen steuerlichen Bemessungsgrundlagen wie Kapital
erfordern, dass die künftige Steuerdiskussion eine Perspektive erhält, die auch die Lage
außerhalb der Union berücksichtigt;
26. ist der Auffassung, dass die Vollendung des Binnenmarkts und die Einführung des Euro zu
einem verstärkten Wettbewerb führen, der langfristig zu einer einheitlicheren Besteuerung
innerhalb der Union führen kann; vertritt jedoch die Auffassung, dass die endgültigen
Beschlüsse über die Ausgestaltung und die Höhe von Steuern den einzelnen
Mitgliedstaaten überlassen werden sollen;
162 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
27. hält es zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Dynamik der europäischen
Wirtschaft nicht für negativ, dass die Unterschiede in der steuerlichen Veranlagung der
Unternehmen sowie die Unterschiede in den anderen, das Produktionsumfeld der einzelnen
Länder kennzeichnenden, Faktoren sich auf die Ansiedlung der Investitionen auswirken;
28. begrüßt die bereits im Falle des „Verhaltenskodex“ nutzbringenden Anstrengungen der
Kommission, ein nichtlegislatives Instrumentarium zur Koordinierung der Steuerpolitiken
zu schaffen (politische Instrumente der soft legislation¸ Empfehlungen, Verstoßverfahren);
29. hält es für erforderlich, dass dem Parlament auch im Steuerbereich eine
Mitentscheidungsbefugnis zuerkannt wird;
30. hält es für angebracht, dass unter Beibehaltung des Grundsatzes der Einstimmigkeit in den
Fällen, in denen die Steuergrundlagen oder die Steuersätze betroffen sind, für Beschlüsse
im Bereich der gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den
Steuerbehörden das Verfahren der qualifizierten Mehrheit angewendet wird;
31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie
den Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 163
DE
P5_TAPROV(2002)0126
Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Rechtspersönlichkeit der
Europäischen Union (2001/2021(INI))
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis des am 26. Februar 2001 unterzeichneten Vertrags von Nizza und der der
Schlussakte dieses Vertrags beigefügten Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der Union,
–
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Mai 1995 zur Funktionsweise des
Vertrages über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz von 1996
– Verwirklichung und Entwicklung der Union1, vom 19. November 1997 zum Vertrag von
Amsterdam2, vom 18. November 1999 zur Vorbereitung der Reform der Verträge und der
nächsten Regierungskonferenz3, vom 3. Februar 2000 zur Einberufung der
Regierungskonferenz4, vom 13. April 2000 zu seinen Vorschlägen für die
Regierungskonferenz5, vom 25. Oktober 2000 zu der Konstitutionalisierung der Verträge6
und vom 31. Mai 2001 zu dem Vertrag von Nizza und der Zukunft der Europäischen
Union7,
–
unter Hinweis auf das Memorandum der drei Benelux-Regierungen zur Zukunft Europas
und insbesondere auf dessen Punkt IV,
–
gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der
Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte,
gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Ausschusses für Recht und
Binnenmarkt (A5-0409/2001),
A. in der Erwägung, dass es bereits mehrfach eine umfassende, gründliche Revision der
Verträge mit dem Ziel einer klareren und verständlicheren Struktur der Union und in
diesem Zusammenhang die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an die Union gefordert
hat,
B. in der Erwägung, dass die Regierungskonferenz, die am 11. Dezember 2000 in Nizza
abgeschlossen wurde, mit der Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der Union den Weg ebnet für
eine neue Reform der Verträge im Jahre 2004 unter Anwendung einer neuen
Vorbereitungsmethode,
1
2
3
4
5
6
7
ABl. C 151 vom 19.6.1995, S. 56.
ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 99.
ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 222.
ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 85.
ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 409.
ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 186.
ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 108.
164 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
C. in der Erwägung, dass der Vertrag über die Europäische Union – im Gegensatz zu den
Verträgen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel
6), dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Artikel 184) und dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 281 – Ex-Artikel 210) –
der Union nicht ausdrücklich Rechtspersönlichkeit zuerkennt,
D. in der Erwägung, dass sich die Komplexität des Europäischen Aufbauwerks als Ergebnis
vieler Entwicklungsstufen, Teilfortschritte und Kompromisse de facto in der Komplexität
der Rechtsstruktur widerspiegelt,
E.
in der Erwägung, dass es bereits vor der Annahme des Vertrags über die Europäische
Union mehrere Rechtsstrukturen gab (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Europäische Atomgemeinschaft), die auf
unterschiedlichen Grundlagen und Instrumenten beruhten und Gegenstand
unterschiedlicher Verträge waren, was schon zu Verständnisschwierigkeiten führte,
F.
in der Erwägung, dass der Vertrag über die Europäische Union diese Situation insofern
noch weiter erschwert hat, als damit eine neue Struktur hinzugekommen ist, die die bereits
bestehenden ändert und ergänzt,
G. in der Erwägung, dass der Vertrag von Nizza an diesem großen Problem der Lesbarkeit
und Verständlichkeit der Gründungstexte der Union, mit denen sich die Öffentlichkeit nur
schwerlich identifizieren kann, nichts geändert hat,
H. in der Erwägung, dass in der heutigen Welt die verschiedenen Elemente der Außenpolitik
eng miteinander verflochten sind,
I.
in der Erwägung, dass die Koexistenz der Union (ohne Rechtspersönlichkeit) und der
Gemeinschaften sowie die sich daraus ergebende Teilung zwischen den Funktionen der
Union und der Gemeinschaften die Partner der Union teilweise verwirrt und die
Aushandlung internationaler Verträge sowie die Vertretung der Union bei internationalen
Organisationen erschwert,
J.
in der Erwägung, dass der Rat gemäß Artikel 24 und Artikel 38 des Vertrags über die
Europäische Union einstimmig auf Empfehlung des Vorsitzes im Rahmen der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und auf dem Gebiet der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beschließen kann, ohne dass ein solcher
Beschluss einen Mitgliedstaat bindet, der im Rat erklärt, dass dafür seine eigenen
verfassungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen; in diesem Fall können
die Mitgliedstaaten übereinkommen, dass die entsprechende Übereinkunft für sie vorläufig
gilt; ferner in der Erwägung, dass Bestimmungen dieser Art, auch wenn sie keinen
Verfassungscharakter haben, in jedem Fall ein erster Schritt zur Begründung einer
Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union sind,
K. in der Erwägung, dass, wie die dem Schlussakt von Amsterdam beigefügte Erklärung A
zeigt, auch bei dieser Gelegenheit die Begründung einer echten Kompetenz der Union für
den Abschluss internationaler Verträge (treaty making power) am Widerstand einiger
Mitgliedstaaten gescheitert ist,
L.
in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit und die Drittländer in der komplexen
Organisation der Union ein eigenständiges, einheitliches System sehen, auch wenn es,
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 165
DE
formal betrachtet, noch keine Rechtspersönlichkeit hat,
M. in der Erwägung, dass das Fehlen der Rechtspersönlichkeit der Union insofern ein
„juristisches Vakuum“ schafft, als weder die durch die „Charta der Grundrechte der
Europäischen Union“ anerkannten Grundrechte – selbst wenn diese Charta zu einem
Gemeinschaftsrechtsinstrument würde – noch irgend ein anderes völkerrechtliches
Instrument zum Schutz der Rechte des Einzelnen, dem die Mitgliedstaaten beigetreten
sind, gegenüber der Union geltend gemacht werden können,
N. in der Erwägung, dass es aus rein rechtstechnischer Sicht zulässig sein mag, sich entweder
auf eine „Vereinfachung der Verträge“ bei gleichbleibender Rechtslage zu beschränken,
also – wie in der der Schlussakte von Nizza beigefügten Erklärung 23 vorgeschlagen –
ohne an den Inhalt zu rühren, oder die Gemeinschaften zu verschmelzen, ohne der Union
Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, oder eine aus einer solchen Verschmelzung
hervorgegangene Rechtspersönlichkeit neben einer eigenen, gesonderten
Rechtspersönlichkeit der Union bestehen zu lassen, dass es aber aus den o.g. Gründen bzw.
zugunsten einer harmonischen Entwicklung Europas unbedingt nötig ist, darüber hinaus zu
gehen und die Rechtspersönlichkeiten der bestehenden Gemeinschaften durch eine neue,
einzige, der Union ausdrücklich zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu ersetzen,
O. in der Erwägung, dass, selbst wenn für bestimmte Bereiche wie die Atomgemeinschaft
oder den zweiten und dritten Pfeiler der Union eigene Regelungen beibehalten würden,
dies keine formelle Unabhängigkeit gegenüber einer Union mit eigener
Rechtspersönlichkeit erfordern würde,
1.
ist der Ansicht, dass im Rahmen der Vorbereitung der nächsten Regierungskonferenz, die
die Konferenz von Nizza in ihrer Erklärung 23 angekündigt hat, die Frage nach der
Struktur der Union erneut gestellt werden und die Antwort auf diese Frage den
Herausforderungen entsprechen muss, denen sich die Völker und die in der Union
zusammengeschlossenen Staaten gemeinsam stellen wollen;
2.
weist erneut mit Nachdruck darauf hin, dass der Zersplitterung des institutionellen Systems
ein Ende gemacht und eine einfache, transparente und verständliche Struktur errichtet
werden muss, indem die bestehenden Gemeinschaften und Pfeiler in einer einzigen Union
zusammengefasst werden, die allein Rechtspersönlichkeit hat;
3.
betont, dass diese Fusion im Rahmen der Konstitutionalisierung und ungeachtet der
Unterscheidung zwischen Vorschriften mit und solchen ohne Verfassungscharakter
einhergehen muss mit der Zusammenfassung der Verträge in einem kohärenten
Vertragswerk über die Europäische Union;
4.
ist der Auffassung, dass die Alternative, die darin bestünde, der Union neben den
Gemeinschaften Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, nicht zu der erforderlichen Klarheit
und Transparenz führen würden, da die Begriffe „Union“ und „Gemeinschaft(en)“ parallel
in einem einzigen, vereinheitlichten Vertrag beibehalten werden müssten;
5.
weist darauf hin, dass eine Vereinfachung der Verträge bei gleichbleibender Rechtslage,
also ohne Änderung, wie sie u.a. in der der Schlussakte von Nizza beigefügten Erklärung
23 vorgeschlagen wird, nicht unvereinbar ist mit inhaltlichen Änderungen, wie an anderer
Stelle der besagten Erklärung Nr. 23 angegeben, und in der Tat sinnvollerweise Hand in
Hand gehen sollte mit einer Vereinheitlichung der Rechtspersönlichkeit;
166 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
6.
7.
ist der Auffassung, dass die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an die Europäische
Union

eine Voraussetzung für die rechtliche Klarheit der Stellung der politischen Union und
für die Europäische Verfassung darstellt;

das Verständnis für die Union und ihre Handlungsfähigkeit insofern verbessert, als sie
die politische und die Vertragsabschlusstätigkeit der Union auf bilateraler und
multilateraler Ebene im internationalen Bereich sowie ihre Vertretung in den
internationalen Organisationen erleichtert, wenn auch intern unterschiedliche
Verfahren gelten, und außerdem erheblich zu mehr Geschlossenheit, Präsenz und
Effizienz der Außenpolitik der Union beiträgt;

die politische Union sichtbarer macht und dem Bürger die Identifizierung mit der
Union erleichtert;

eine unerlässliche Voraussetzung für die Einrichtung eines Systems zum Schutz der
Grundrechte auf Unionsebene darstellt;

zur Behebung der durch die Pfeilerstruktur verursachten Missstände beiträgt;
ist der Auffassung, dass

die Vollendung der politischen Union die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an
die Europäische Union impliziert;

die Konstitutionalisierung folglich zu einer Definition dieser Rechtspersönlichkeit
führen muss;
8.
schlägt somit vor, gemäß seinen früheren einschlägigen Stellungnahmen der Europäischen
Union Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen;
9.
fordert die Abänderung des Unionsvertrags, um der Union eine einzige volle
Rechtspersönlichkeit zu verleihen, wobei in jedem Fall die Aufnahme dieses Grundsatzes
in die neue europäische Verfassung vorzusehen ist;
10. fordert die Einbeziehung des Gegenstands dieser Entschließung, namentlich der Struktur
der Union und der Rechtspersönlichkeit der Union, in die nächste Reform der Union und
damit in die Tagesordnung des Konvents, der die kommende Regierungskonferenz
vorbereiten soll;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu
übermitteln.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 167
DE
P5_TAPROV(2002)0127
Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU
(2001)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Arbeiten der Paritätischen
Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Jahr 2001 (2001/2012(INI))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf die Entschließungen, die die Paritätische Parlamentarische
Versammlung auf ihrer 2. Tagung in Libreville (19. bis 22. März 2001)1 und auf ihrer
3. Tagung in Brüssel (29. Oktober bis 1. November 2001) angenommen hat,
–
unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im
Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou
unterzeichnet wurde (Abkommen von Cotonou),
–
gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit
(A5-0050/2002),
A. mit der erfreuten Feststellung, dass das Abkommen von Cotonou die Perspektive für eine
neue Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten eröffnet
hat, die sich auf einen vertieften politischen Dialog gründet, um eine echte paritätische und
solidarische Partnerschaft zu fördern,
B. in der Erwägung, dass das Abkommen den Bereich der Zusammenarbeit auf so wichtige
Fragen wie Frieden und Sicherheit sowie Prävention, Bewältigung und Lösung von
Konflikten, verantwortungsvolles Regieren oder Migrationsfragen, Gleichstellung der
Geschlechter oder Umweltschutz ausgeweitet hat, die nunmehr im Rahmen dieses
gemeinsamen und ausgewogenen politischen Ansatzes in Angriff genommen werden
müssen,
C. in der Erwägung, dass die Anwendung des Cotonou-Abkommens auch die EUDelegationen in den AKP-Ländern vor neue, erweiterte Aufgaben stellen wird,
D. in der Erwägung, dass dem Text des Abkommens eine neue Philosophie zugrunde liegt,
die die Zivilgesellschaften und die Gesamtheit der nichtstaatlichen Akteure als nicht
umgehbare Akteure der Entwicklung anerkennt und darauf abzielt, sie in die Überlegungen
und Entscheidungen einzubeziehen, die die Zusammenarbeit AKP-EU betreffen,
E.
1
in der Erwägung, dass die in den Erwägungen B und C genannten Prinzipien insbesondere der guten Regierungsführung und der Anerkennung der Rolle der
Zivilgesellschaften - seit der Erlangung der Unabhängigkeit dieser Länder oftmals durch
ABl. C 265 vom 20.9.2001, S. 21.
168 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
die fortdauernden Einflüsse der früheren Kolonialmächte nicht gefördert oder sogar
vereitelt worden sind und wir die Lehren aus dieser Realität ziehen müssen,
F.
in der Erwägung, dass die Rolle der Parlamentarischen Paritätischen Versammlung (PPV)
aufgrund dieser Neuorientierung gestärkt wurde und ihr gemäß Artikel 17 des Abkommens
von Cotonou herausragende Zuständigkeiten übertragen wurden, um die demokratischen
Prozesse mittels Dialog und Konsultation zu fördern,
G. in der Erwägung, dass die PPV, um diese neuen Zuständigkeiten gut zu nutzen, im Jahr
2001 einen umfassenden Prozess der Anpassung ihrer Arbeitsmethoden und ihrer
Geschäftsordnung begonnen hat,
H. in der Erwägung, dass die PPV trotz der unbestreitbaren Fortschritte, die hierbei 2001
erzielt wurden, ihren Wandel zu einer wirklich paritätischen und parlamentarischen
Versammlung fortsetzen und intensivieren muss, um den ehrgeizigen Zielen gerecht zu
werden, die das Abkommen von Cotonou für sie entworfen hat,
I.
mit der bedauernden Feststellung, dass der Prozess der Ratifizierung des Abkommens nur
schleppend vorankommt, vor allem in den europäischen Staaten, was zu einer
Verwässerung seiner starken politischen Aussage zugunsten eines neuen Ansatzes der
Nord-Süd-Solidarität führt,
1.
bekräftigt erneut seine Überzeugung, dass das Abkommen von Cotonou ein wichtiges
Instrument für die Beseitigung der Armut, für nachhaltige Entwicklung sowie für die
Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft darstellt und das einzige Modell dieser
Art für die Verflechtung und ausgewogene Partnerschaft zwischen den Staaten des
Nordens und einer sich entwickelnden Welt darstellt;
2.
bedauert, dass die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Abkommen von
Cotonou noch nicht ratifiziert haben und fordert sie auf, dies so rasch wie möglich
nachzuholen;
3.
begrüßt, dass die politische Dimension in das Zentrum der Partnerschaft gerückt wurde als
Ausdruck der Überzeugung, dass Frieden und Sicherheit, Menschenrechte,
Rechtsstaatsprinzip und verantwortungsvolles Regieren die grundlegenden
Voraussetzungen für Entwicklung darstellen, und begrüßt die Stärkung der Verantwortung
der PPV auf diesem Gebiet;
4.
hebt hervor, dass die zentrale Rolle, die der PPV im Hinblick auf die Umsetzung dieser
neuen Ansätze übertragen wurde, eine tiefgreifende Revision ihrer Arbeitsweise und ihrer
Strukturen erfordert und ermahnt ihre Mitglieder, die notwendigen Reformen
durchzuführen, um die ehrgeizigen Ziele zu verwirklichen, die im Abkommen von
Cotonou formuliert sind und es der PPV ermöglichen, ihr Potential im Dienste der
Entwicklungszusammenarbeit auch voll zu entfalten; damit diese Reformen zum Tragen
kommen, muss die PPV über das Konsultativrecht hinaus mit neuen Befugnissen
ausgestattet werden, die es ihr ermöglichen, eine finanzielle und politische Kontrolle bei
der Finanzierung der Zusammenarbeit, bei den Verhandlungen und bei der Ratifizierung
neuer Verträge auszuüben;
5.
hält die Rückentwicklung des Auswärtigen Dienstes der Europäischen Union in den AKPLändern für kontraproduktiv und fordert die Kommission auf, Schließungen von
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 169
DE
Delegationen zu überdenken, die Personalpolitik den neuen Aufgaben anzupassen, offene
Stellen zügig neu zu besetzen und den Informationsaustausch mit der PPV zu
gewährleisten, damit die angestrebte Dezentralisierung und Dekonzentration zu
ertragreichen Ergebnissen führen kann;
6.
bekräftigt erneut den parlamentarischen Charakter der PPV, die jenseits der symbolischen
Bedeutung vor allem der konkrete Ausdruck der Bestimmung der PPV ist, die
demokratischen Werte als Ausdruck des Volkswillens zu verkörpern, die das Fundament
der AKP-EU-Partnerschaft bilden;
7.
begrüßt, dass die PPV 2001 ein ehrgeiziges Programm zur Revision ihrer Arbeitsmethoden
und ihrer Geschäftsordnung eingeleitet hat;
8.
wünscht, dass die begonnenen Überlegungen so rasch wie möglich zu praktischen
Reformen führen und bekräftigt sein Vertrauen in die Arbeitsgruppe Geschäftsordnung der
PPV, diese Überlegungen zu vertiefen und entsprechende Vorschläge zu formulieren;
9.
bekräftigt den Grundsatz, wonach der parlamentarische Charakter der PPV die
ausschließliche Vertretung der Staaten durch demokratisch gewählte Abgeordnete
voraussetzt und die Stimmen von anderen Mitgliedern deshalb nur als Ausnahme bzw.
Zwischenlösung zu akzeptieren sind und daher von der PPV gebilligt werden müssen; hebt
hervor, dass die Arbeitsgruppe Geschäftsordnung einen Kompromissentwurf ausgearbeitet
hat, der dieser Sorge Rechnung trägt und beharrt darauf, dass er von der PPV bei seiner
nächsten Tagung in Südafrika geprüft wird;
10. ist der Auffassung, dass die Umsetzung dieses Prinzips begünstigt werden sollte durch eine
Revision der Finanzvorschriften für die Teilnahme der AKP-Abgeordneten an den
Tagungen der PPV, um sie mit den neuen Leitlinien des Abkommens von Cotonou in
Einklang zu bringen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Versammlung,
aktiver an der Kontrolle der Verwaltung der EEF-Gelder mitzuwirken, um insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Auszahlungen wirksam und rasch erfolgen; fordert die
Kommission auf, ihr zu diesem Zweck jede erforderliche Hilfe zu gewähren und ihr
insbesondere zu erläutern, wie die für die AKP-Abgeordneten vorgesehenen Mittel
verwaltet und ausgegeben werden, um ihre Teilnahme zu sichern; ist der Auffassung, dass,
auf der Basis einer strengen Analyse der Modalitäten der Finanzierung der PPV-Tagungen,
die Schaffung eines spezifischen, ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen, Fonds zur
Finanzierung der Teilnahme der parlamentarischen Vertreter/innen an den Tagungen, einen
gangbaren Lösungsansatz darstellt;
11. stellt fest, dass der parlamentarische und paritätische Charakter der PPV sowie ihre
demokratische Legitimität erst dann uneingeschränkt zur Geltung kommen, wenn das
grundlegende Ungleichgewicht zwischen dem europäischen Kontingent, das die politische
Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und die Vielfalt seiner politischen
Meinungen widerspiegelt, und dem System der AKP-Staaten aufgehoben wird, deren
Vertretung nach dem Prinzip „ein Land, eine Stimme“ erfolgt, was in der Praxis die
Berücksichtigung unterschiedlicher politischer Strömungen verhindert; fordert in diesem
Zusammenhang umfassende Überlegungen, ohne jede Tabus, um zu einer Neugewichtung
der Stimmen zu gelangen, die den Aufbau eines wirklich paritätischen Systems erlaubt und
politischen Pluralismus garantiert, sowie ein Nachdenken über eine angemessene
materielle Ausstattung;
170 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
12. äußert seine Besorgnis über den Beschluss der Kommission, die Zahl ihrer Mitarbeiter in
den Vertretungen der Europäischen Union in den AKP-Ländern zu reduzieren und ihre
Vertretungen in neun AKP-Ländern endgültig zu schließen;
13. fordert die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel (Geld,
Material und Logistik), um die Konzertierung innerhalb der AKP-Delegierten zwischen
den Tagungen zu verbessern und sie enger in die Vorbereitung der Plenartagungen
einzubinden;
14. bekräftigt erneut seine Überzeugung, dass die getrennte Abstimmung innerhalb der PPV
die Verneinung des paritätischen Charakters der Versammlung darstellt; spricht sich daher
für den allmählichen Verzicht auf dieses Verfahren aus und besteht darauf, dass das
europäische Kollegium im Rahmen eines expliziten oder stillschweigenden Moratoriums
ab sofort auf dieses Verfahren verzichtet;
15. ist der Auffassung, dass der Beschluss der Versammlung, drei ständige parlamentarische
Ausschüsse zu bilden, um die Schlüsselfragen in allen die Zusammenarbeit betreffenden
Bereichen zu verfolgen (politische Angelegenheiten, Wirtschaftsentwicklung, Finanzen
und Handel, soziale Angelegenheiten und Umwelt) und deren Schlussfolgerungen der
Versammlung zur Prüfung vorzulegen, ein wesentlicher Schritt auf dem Weg der PPV zu
einer wirklich parlamentarischen Versammlung darstellt; beharrt darauf, dass die
Zusammensetzung der ständigen parlamentarischen Ausschüsse dem Grundsatz der Parität
entsprechen muss und ein geographisches Gleichgewicht sowohl zwischen den
ordentlichen als auch zwischen den stellvertretenden Mitgliedern garantiert werden muss;
fordert ferner eine proportionale und politisch ausgewogene Vertretung sowohl bei den
Mitgliedern als auch bei den Stellvertretern;
16. vertritt die Auffassung, dass die Durchführung von Workshops überdacht werden muss,
um sie besser in die Arbeiten der Plenartagungen einzubeziehen; empfiehlt daher,
insbesondere bei Tagungen, die in einem AKP-Staat stattfinden, konkreten Themen
Vorrang einzuräumen, die im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten stehen und
im Rahmen der Arbeit Besuche vor Ort zu ermöglichen, um die Workshops offener für die
Zivilgesellschaften zu machen und die gemeinsame Ausarbeitung von praktischen
Empfehlungen zu ermöglichen, die der PPV zu unterbreiten sind;
17. ist der Auffassung, dass der einstimmig bekräftigte Wille, Wirkung und Sichtbarkeit der
politischen Aussagen der Versammlung zu verbessern, auch eingehenderes Nachdenken
über die Struktur und den Ablauf der Tagungen, insbesondere deren Länge erfordert
(Sitzungsdauer von vier vollen Tagen, ferner die Struktur der Tagesordnung (ggf.
Streichung des Generalberichts), die Reduzierung der Zahl der Redner/innen (die anhand
politischer oder geographischer Kriterien von den Fraktionen bzw. der AKP-Seite benannt
werden können) und die Konzentration der Aussprachen auf eine kleinere Anzahl von
Themen;
18. bekräftigt, dass die Gestaltung der Tagesordnung der Tagungen und die Frage der
Zulässigkeit der Themen in die ausschließliche Zuständigkeit des Präsidiums fallen, das
allein befugt ist, alle Vorschläge zur Verbesserung des bisherigen Verfahrens zu prüfen;
nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der AKP-Staaten zur Kenntnis, einen
Filtermechanismus einzuführen, um die Zahl der Entschließungen zu verringern; schließt
sich der Idee an, so rasch wie möglich ein Instrument einzuführen, um die Zahl der
während der Tagungen behandelten Entschließungen zu begrenzen, um das Problem allzu
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 171
DE
überfrachteter Tagesordnungen zu lösen, betont jedoch, dass das einzuführende Verfahren
eine „Dringlichkeitsklausel“ enthalten muss, damit auch heikle Fragen im Bereich der
Menschenrechte oder im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen, aufgenommen werden
können;
19. weist darauf hin, dass ihm die paritätische Dimension der angesprochenen Themen ein
Anliegen ist, und empfiehlt, die Aufgaben vorzuziehen, die sowohl die europäischen als
auch die AKP-Staaten sowie gemeinsam zu lösende Herausforderungen betreffen, und
einen positiven Ansatz zu fördern, indem beispielhafte Verfahren und gelungene oder
innovative Kooperationsprojekte hervorgehoben werden, um der Kommission die
Finanzierung oder Ausweitung dieser Vorhaben nahe zu legen;
20. weist darauf hin, dass das Abkommen von Cotonou durch stärkere Einbeziehung der
Zivilgesellschaften und nichtstaatlichen Akteure und durch bessere Nutzung des lokalen
Know-hows bei der Konzeption und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und den AKP-Staaten einen partizipativen Ansatz fördern will;
begrüßt diese Entwicklung, die die Anerkennung der grundlegenden Rolle der
Zivilgesellschaften im Hinblick auf eine nachhaltige und gerechte Entwicklung
widerspiegelt, und betont die Notwendigkeit, Akteure der Zivilgesellschaft in die PPV
einzubeziehen;
21. fordert die zuständigen Instanzen der europäischen und der AKP-Staaten auf, rasch die
Modalitäten und Instrumente zu definieren, die es ermöglichen, diese Initiative in die Tat
umzusetzen und fordert insbesondere die europäischen und die AKP-Repräsentanten der
PPV auf, die Bedingungen und Kriterien festzusetzen, anhand derer den NGO-Netzen
während der PPV-Tagungen ein Beobachterstatus gewährt werden könnte, wobei auf die
paritätische Vertretung von europäischen und AKP-NGO zu achten ist, und Mechanismen
einzurichten, die es ihnen ermöglichen, während der Tagungen der Paritätischen
Versammlung angehört zu werden;
22. beharrt außerdem auf der Zweckmäßigkeit, die Sichtbarkeit und Nachvollziehbarkeit der
PPV-Tätigkeit gegenüber der öffentlichen Meinung in Europa wie in den AKP-Staaten zu
verbessern, indem der innovative Charakter dieses einzigartigen Instruments der NordSüd-Zusammenarbeit und -Solidarität gebührend hervorgehoben wird; ist der Auffassung,
dass der Vorschlag, die europäische Tagung der PPV in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union abzuhalten, zur Erreichung dieses Ziels beitragen könnte; fordert, dass
die für die Veranstaltung der PPV-Tagungen zuständigen Sekretariate zu diesem Zweck
ausreichende Mittel zur Verfügung haben;
23. nimmt Fortschritte zur Kenntnis, die von den AKP-Staaten im Jahr 2001 zwecks
Festlegung der Regionen erreicht wurden, die den geographischen Rahmen der im
Abkommen von Cotonou erwähnten regionalen Treffen bilden sollen; ermutigt die AKPStaaten, auf diesem Weg fortzufahren und fordert die PPV auf, parallel dazu die
Modalitäten für die Durchführung der regionalen Treffen unter Berücksichtigung
unterschiedlicher politischer Strömungen zu präzisieren und dabei auf einen besseren
Kontakt zu den bestehenden regionalen Organisationen und den nationalen Parlamenten zu
achten;
24. beabsichtigt den Arbeiten der PPV und den damit verbundenen Bemühungen um
Entwicklungsfortschritte eine angemessene Aufmerksamkeit zu widmen und mindestens
einmal im Jahr eine umfassende Debatte anzuberaumen, die dem Stellenwert der PPV
172 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
gerecht wird; fordert seine verantwortlichen Gremien auf, in allen mit Außenbeziehungen
verbundenen Fragen und Aktivitäten eine adäquate Beteiligung von Mitgliedern des
Entwicklungsausschusses und/oder - je nach betroffener Region - der PPV zu garantieren;
schlägt vor, dass bei Plenardebatten über Themen der AKP-Zusammenarbeit, insbesondere
Aktivitäten der PPV, Repräsentanten der AKP-Seite ebenfalls zu Wort kommen können;
25. hebt hervor, dass das Abkommen von Cotonou der politischen Dimension einen zentralen
Stellenwert einräumt und beharrt auf der unabdingbaren Notwendigkeit, den politischen
Dialog unter der Ägide der PPV zu stärken, um ihre herausragende Rolle bei der
Förderung der demokratischen Prozesse zu stärken;
26. ist der Meinung, dass die Wahlbeobachtungs- und Erkundungsmissionen sowie die unter
der Ägide der PPV auf paritätischer Basis durchgeführten Vermittlungsversuche ein
bevorzugtes Instrument für die Erreichung dieses Ziels darstellen, und beharrt darauf, dass
die Durchführung dieser Aktionen ohne Abstriche in die Tätigkeit der PPV integriert wird;
hält es für wesentlich, dass die Fraktionen der Opposition und die kleinen und mittleren
Fraktionen an diesen Missionen sowohl auf AKP- als auch auf EU-Seite in vollem Umfang
beteiligt werden;
27. begrüßt nachdrücklich die Tatsache, dass die Versammlung nach einer gemeinsamen
Informationsreise in den Sudan eine Entschließung zum Sudan einstimmig verabschieden
konnte;
28. ist ferner der Ansicht, dass das Mandat und die Rolle der für die Menschenrechte
zuständigen Vizepräsidenten geklärt und verstärkt werden sollten, insbesondere im
Hinblick auf ihre Beobachtungs- und Mediationsrolle;
29. ist der Auffassung, dass die Ermutigung und Beschleunigung der demokratischen Prozesse
auch konkret mittels einer „Demokratieprämie“ in Form von materieller und finanzieller
Hilfe erfolgen könnte, um die Arbeit der demokratischen Parlamente der AKP-Staaten zu
verbessern;
30. betont den Umstand, dass die Bekräftigung der politischen Rolle der PPV es ihr erlauben
sollte, die gemeinsamen Interessen und die Solidarität der AKP-Staaten und Völker sowie
der europäischen Staaten und Völker weltweit geltend zu machen, insbesondere auf der
Ebene internationaler Regulierungsgremien wie der WTO, damit die von diesen Gremien
ausgehenden Vorschriften zur Liberalisierung des Handels der Notwendigkeit einer
nachhaltigen Entwicklung sowie den Problemen der AKP-Länder Rechnung tragen;
31. fordert die PPV auf, die konkrete Umsetzung der Bestimmungen hinsichtlich der Planung
und Durchführung von Hilfsmaßnahmen im Rahmen des neuen Abkommens sehr genau zu
verfolgen;
32. bekräftigt, dass die Verhandlungen mit AKP-Ländern über eine künftige Handelsregelung,
die für Ende 2002 vorgesehen sind und voraussichtlich zu regionalen
Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union ab 2008 führen werden, eine
grundlegende und weitreichende Änderung der Beziehungen AKP-EU darstellen, und
dringt bei der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung darauf, dabei von Anfang an
eine aktive Rolle zu übernehmen;
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 173
DE
33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem AKP-EU-Rat, der Paritätischen
Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, den
Parlamenten der AKP-Staaten und der Kommission zu übermitteln.
174 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P5_TAPROV(2002)0128
Fischverarbeitende Industrie
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der fischverarbeitenden Industrie
(2000/2303(INI))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 1988 zur fischverarbeitenden
Industrie1,
–
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 1998 zur Konservenindustrie für
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union2,
–
unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm und die Ergebnisse der Besuche der Delegationen
des Ausschusses für Fischerei im Jahr 2000 im Vereinigten Königreich, Deutschland und
Spanien und im Jahr 2001 in Dänemark,
–
nach Anhörung der Vertreter der Industrie in der Sitzung des Ausschusses für Fischerei
vom 27. November 2001,
–
gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
–
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0045/2002),
A. in der Erwägung, dass die fischverarbeitende Industrie voll in den Geltungsbereich der
Gemeinsamen Fischereipolitik einbezogen ist und die Tätigkeit der Fischereiflotte der
Gemeinschaft ergänzt, die die Versorgung mit Nahrungsmittelerzeugnissen gewährleistet,
bei denen die Union in starkem Maße auf Einfuhren angewiesen ist und die Nachfrage
weiter steigt,
B. in der Erwägung, dass die Vielfalt, was die Größe der Unternehmen, den
Verarbeitungsprozess, die Art der verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte betrifft,
eines der auffallendsten Merkmale der Verarbeitungsindustrie ist,
C. in der Erwägung, dass die fischverarbeitende Industrie in der Europäischen Union ein
arbeitsintensiver Sektor ist, der weitgehend durch Verfahren gekennzeichnet ist, die
zwangsläufig manuell sind, um die Qualität des vom Markt benötigten Produkts zu
gewährleisten, und dass dieser Sektor ca. 90 000 unmittelbare Arbeitsplätze in der
Europäischen Union betrifft, die ein hohes Maß an Saisonabhängigkeit aufweisen und zum
größten Teil von gering qualifizierten Frauen besetzt wird,
D. in der Erwägung, dass diese Industrie zur Wirtschaftstätigkeit vieler Regionen beiträgt, die
in vollem Umfang von der Fischerei abhängen und in denen es keine alternativen
Beschäftigungsmöglichkeiten gibt,
1
2
ABl. C 47 vom 20.2.1989, S. 176.
ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 295.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 175
DE
E.
in der Erwägung, dass die Kommission darauf hingewiesen werden sollte, dass in den von
der Fischerei abhängigen Gemeinschaften auf jeden Arbeitsplatz auf See vier bis fünf
Arbeitsplätze an Land entfallen,
F.
in der Erwägung, dass das Produktionsvolumen der Industrie häufig starke saisonale
Schwankungen aufweist, was spezielle Anforderungen an die Beschäftigten und die
Personalpolitik der Unternehmen stellt,
G. in der Erwägung, dass es hinsichtlich der Besteuerung der Rohstoffeinfuhren der Union
konträre Interessen zwischen der fischverarbeitenden Industrie und der Fischerei geben
kann, insbesondere bei Fischereierzeugnissen, bei denen keine Versorgung durch die
Gemeinschaftsflotte besteht,
H. in der Erwägung, dass sich die fischverarbeitende Industrie der Gemeinschaft aufgrund der
allgemeinen Politik des Abbaus der tarifären Schranken im Rahmen der
Welthandelsorganisation einem zunehmenden Wettbewerb bei Fertigerzeugnissen
gegenübersieht,
I.
in der Erwägung, dass die fischverarbeitende Industrie hinsichtlich der Produktionsarten,
der Produktionsmethoden, der Betriebsgrößen und der Kapitalstruktur ein äußerst
differenzierter Sektor ist,
J.
in der Erwägung, dass der Verbrauch von verarbeiteten Fischprodukten in der Union
gestiegen ist und dass es Möglichkeiten zur weiteren positiven Entwicklung dieses Sektors
gibt, sofern eine angemessene Versorgung mit Fisch, Krebsen und Weichtieren aus der
Fangtätigkeit der Gemeinschaftsflotte und aus der Aquakultur der Gemeinschaft oder
durch Importe gesichert werden kann,
K. in der Erwägung, dass der Sektor Vitalität bei der Einführung innovativer Produkte zeigt,
aber weitere Anstrengungen im Bereich der Verkaufsförderung und Werbung nötig sind,
um Fischprodukte als unverzichtbares Element der Ernährung zu stärken,
L.
in der Erwägung, dass durch wissenschaftliche Untersuchungen die Qualität der
technischen und hygienischen Bedingungen geprüft werden soll und dass für
Importprodukte und Produkte der Beitrittskandidaten die gleichen Maßstäbe gelten müssen
wie für europäische Produkte,
M. in der Erwägung, dass es notwendig ist, Gemeinschaftsvorschriften zu erlassen, um im
Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus einheitliche und strenge Kontrollen der
hygienischen Bedingungen aller Importwaren zu gewährleisten,
N. in der Erwägung, dass die zahlreichen technischen, ökologischen und hygienischen sowie
gesundheitspolizeilichen Gemeinschaftsvorschriften, um dem Verbraucher ein hohes
Schutzniveau zu garantieren, unmittelbare Auswirkungen auf den Sektor haben und einen
schwierigen Modernisierungsprozess besonders für die kleinen und mittleren Unternehmen
des Sektors darstellen,
O. in der Erwägung, dass der Gemeinschaftssektor durch das Fehlen wirksamer Instrumente,
mit denen die Rückverfolgbarkeit von eingeführtem Fisch, Krebsen und Weichtieren
gewährleistet wird, insbesondere was ihre genaue Arten- und Ursprungsbezeichnung
betrifft, einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt ist,
176 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P.
in Anbetracht der Notwendigkeit, die volle Ausgestaltung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften über Hygiene- und Gesundheitskontrollen für Einfuhrerzeugnisse an
den Gemeinschaftsgrenzen und ihre einheitliche Anwendung in der gesamten
Europäischen Union als Instrument zur Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus voranzutreiben,
Q. in der Erwägung, dass die Strukturpolitik einen wichtigen Pfeiler der Gemeinsamen
Fischereipolitik darstellt und als wichtige Stütze für die fischverarbeitende Industrie gelten
kann,
R. in der Erwägung, dass bisher genauere Daten über die Auswirkungen von Beihilfen auf die
fischverarbeitende Industrie nicht zur Verfügung stehen, die Kommission jedoch eine
Studie in Auftrag gegeben hat, um die Auswirkungen der Strukturfonds auf den Sektor im
Zeitraum 1994-1999 zu untersuchen, diese jedoch erst Ende 2002 abgeschlossen sein wird,
S.
in der Erwägung, dass die Verarbeitungsindustrie den Wettbewerb auf einem offenen und
globalisierten Markt für Rohstoffe aufnehmen muss, um sich die Erzeugnisse zu
beschaffen, auf die sie für ihre Tätigkeit angewiesen ist,
1.
bedauert es, dass die Kommission in ihrem Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen
Fischereipolitik von der Verarbeitungsindustrie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
kaum Notiz nimmt;
2.
fordert, dass die Bedeutung des Verarbeitungssektors bei den gegenwärtigen Vorschlägen
zur Reform der GFP voll berücksichtigt wird;
3.
bekräftigt, dass der Fischereisektor, einschließlich der fischverarbeitenden Industrie, eine
entscheidende Rolle bei der Nahrungsmittelversorgung der Unionsbürger spielt und zudem
gemäß Artikel 33 des EG-Vertrags nur bis zu einem gewissen Grad den Mechanismen des
Binnenmarktes unterworfen sein sollte;
4.
befürwortet die Initiative der Kommission, eine Studie über die Auswirkungen der
Strukturfonds auf die Lage in der Verarbeitungsindustrie für Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse auszuarbeiten, bedauert jedoch, dass diese Studie nicht vor Ende
2002 fertig gestellt sein wird und ihre Ergebnisse somit keinen Einfluss auf die Debatten
im Rahmen des Grünbuchs über die Zukunft der GFP haben;
5.
fordert die Kommission auf, eine Studie mit realen und verlässlichen Daten über die
Struktur, Beschäftigungslage und Rohwarenversorgung fischverarbeitender Betriebe in der
Europäischen Union in Zusammenarbeit mit dem gesamten Verarbeitungssektor der
Gemeinschaft durchzuführen;
6.
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Tarifverhandlungen
zu veranlassen, um die Qualität der Beschäftigung in der verarbeitenden Industrie zu
verbessern und dabei ferner zu berücksichtigen, dass die meisten dieser Arbeitsplätze von
Frauen eingenommen werden, dass sie nur geringen sozialen Schutz genießen und dass sie
ein hohes Maß an Saisonabhängigkeit aufweisen;
7.
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Strukturfondsmittel für die
Verarbeitungsindustrie in Anbetracht der Tatsache bereitgestellt werden, dass die Industrie
unter den Auswirkungen von Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Ad-hoc-Schließungen,
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 177
DE
Bestandserholungsplänen und Stilllegungen zu leiden hat;
8.
ersucht die Kommission, der fischverarbeitenden Industrie größeres Gewicht beizumessen
und die personellen Mittel in ihre eigenen Dienststellen bereitzustellen, die erforderlich
sind, um die Lage in diesem Sektor ernsthaft zu verfolgen, und dem Rat und dem
Parlament eine Mitteilung vorzulegen, die eine Analyse des Sektors enthält und die Politik
der Kommission für diesen Sektor umfasst;
9.
ist der Auffassung, dass die Union eine Versorgungspolitik betreiben sollte, die den
tatsächlichen Erfordernissen der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft insgesamt
gerecht wird und bei der die gemeinschaftliche Fischereiflotte unterstützt und der Zugang
zu den benötigten Rohstoffen jederzeit zu den günstigsten Bedingungen, die der Weltmarkt
bietet, gewährleistet wird;
10. ist der Auffassung, dass die Europäische Union schrittweise die Zölle bei den für die
industrielle Verarbeitung bestimmten Rohstoffen senken muss, damit sie nicht zu einem
Faktor werden, der die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft bei ihrem
Zugang zum Weltmarkt für Rohstoffe einschränkt, und insbesondere bei den Erzeugnissen,
bei denen die Gemeinschaftsflotte den Versorgungsbedarf der Europäischen Union nicht
decken kann, mit Ausnahme sensibler Erzeugnisse wie beispielsweise der Einfuhren von
Thunfisch-Rückenfilets und Konserven aus Asien;
11. weist auf die Notwendigkeit hin, die Liberalisierung der Hafendienste in der Europäischen
Union im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb in der Verarbeitungsindustrie der
Europäischen Union zu harmonisieren;
12. bedauert die mangelnde Aufmerksamkeit, die den spezifischen Erfordernissen des
Verarbeitungssektors im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über
die Behandlung von kommunalem Abwasser und den nachteiligen wirtschaftlichen und
sozialen Folgen, die die Durchführung dieser Richtlinie hatte, geschenkt wurde;
13. fordert, dass die Kommission die erforderliche finanzielle und wissenschaftliche
Unterstützung für die Verarbeitungsindustrie bereitstellt, um sie zur Einrichtung von
Wasserrecyclinganlagen zu ermutigen, damit die Abwassereinleitungen verringert und der
Wasserverbrauch und die Wasserkosten langfristig gesenkt werden;
14. erklärt, dass bei Importen von verarbeiteten Produkten in die Europäische Union
Verwirrungen der Verbraucher insbesondere durch genaue Produktbezeichnungen
vermieden werden müssen, besonders hinsichtlich sardinenartigen Produkten und
Thunfischkonserven aus Drittstaaten; fordert die Kommission auf, entsprechende
gemeinschaftliche Normen zu erarbeiten, um einheitliche Produktbezeichnungen zu
gewährleisten;
15. hält es für wichtig, dass die bestehenden Beihilfen für die Verarbeitungsindustrie im
Rahmen der Strukturmaßnahmen über das Ende des gegenwärtigen Förderkonzeptes
hinaus beibehalten und sogar noch erhöht werden, um die Entwicklung und die
Modernisierung dieser Branche zu fördern;
16. fordert den Rat und die Kommission eindringlich auf, für Erzeugnisse aus Drittländern die
gleichen Normen hinsichtlich Hygiene und Lebensmittelsicherheit vorzuschreiben, um die
Gesundheit der Unionsbürger zu schützen und den unlauteren Wettbewerb von
178 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Drittländern, die diese Normen nicht einhalten, zu beseitigen;
17. ersucht die Kommission, ihre Bemühungen im Hinblick auf die Schaffung einer
Gemeinschaftsregelung fortzusetzen, mit der die in den einzelnen Mitgliedstaaten
geltenden Handelsbezeichnungen für verarbeitete Fischereierzeugnisse und Vorschriften
für die Etikettierung und Aufmachung dieser Erzeugnisse sowie die Werbung für sie
harmonisiert werden, um Verwirrung bei den Verbrauchern und die Entstehung von
Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen zu vermeiden
und damit die legitime Entwicklung der Verarbeitungsindustrie zu fördern;
18. fordert die Intensivierung der Kontrollen von Gemeinschaftsprodukten, um die Qualität
und Sicherheit zu gewährleisten, und von Importen aus Drittländern, damit die Erzeugnisse
aus diesen Ländern in Bezug auf die hygienischen Anforderungen den Erzeugnissen der
Gemeinschaft gleichgestellt sind;
19. fordert die Kommission auf, im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus eine
Koordination der nationalen Laboratorien, einheitliche Standards für Analyse- und
Testmethoden, den Informationsaustausch hinsichtlich Forschungen über neue Methoden
und strenge Kontrollen der Qualität und der hygienischen Bedingungen aller Importwaren
zu gewährleisten und zu diesem Zweck die Einrichtung eines gemeinschaftlichen
Laboratoriums in Erwägung zu ziehen;
20. fordert die Kommission auf, im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus die
Häufigkeit von Kontrollen der Qualität und der hygienischen Bedingungen innerhalb und
außerhalb der Europäischen Union zu steigern;
21. fordert die Kommission auf, bei der Festlegung der Grenzwerte im Bereich der
Lebensmittelsicherheit die toxikologische Bewertung sowie die Berichte, Gutachten und
Empfehlungen maßgebender Organisationen (Codex Alimentarius,
Weltgesundheitsorganisation usw.) als wissenschaftliche Grundlage heranzuziehen;
22. hält – ohne dass die Probleme der Verarbeitungsindustrie in den Regionen, die von ihnen
betroffen sind, vernachlässigt werden – weitere Anstrengungen und Mittel im Rahmen der
Beitrittsvorbereitungen für erforderlich, um die Standards hinsichtlich Hygiene und
Gesundheitsschutz in den Fisch verarbeitenden Betrieben der Beitrittskandidaten zu
verbessern und den europäischen Normen anzugleichen, um Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden;
23. fordert die Kommission auf, Verkaufsförderungs-, Informations- und Werbekampagnen für
Produkte der verarbeitenden Industrie weiter und in verstärktem Maße zu unterstützen, die
die Verbraucher über Herkunft, Qualität und die Bedeutung von Fisch für eine
ausgewogene menschliche Ernährung aufklären;
24. fordert die Kommission auf, eine Anpassung der Rechtsschriften über die Etikettierung
und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in Anbetracht der neuen
Aufmachungsformen der Fischereierzeugnisse in Angriff zu nehmen;
25. fordert die Kommission auf, innovative Vorhaben und Methoden sowie die Forschung und
Entwicklung für neue Produktionssysteme, neue Produkte und neue Zubereitungs- und
Angebotsformen zu fördern und finanziell zu unterstützen;
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 179
DE
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu
übermitteln.
180 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P5_TAPROV(2002)0129
Kolumbien
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kolumbien
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kolumbien, insbesondere die
Entschließung vom 1. Februar 2001 zum Kolumbien-Plan und der Unterstützung des
Friedensprozesses in Kolumbien1 und die Entschließung vom 4. Oktober 2001 zu
Kolumbien2,
A. in Erwägung des allgemeinen Klimas extremer Gewalt, für das in erster Linie die Fuerzas
Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC), das Ejército de Liberación Nacional (ELN)
und die Atuodefensas Unidas de Colombia (AUC) verantwortlich sind; ferner in Erwägung
der angespannten Situation, die im Rahmen der Parlamentswahlen (10. März 2002) und im
Hinblick auf die in zwei Monaten stattfindenden Präsidentschaftswahlen in Kolumbien
herrscht,
B. in der Erwägung, dass verschiedene Attentate, die Entführung eines Flugzeugs und des
Senators Gechen Turbay durch die FARC zum Abbruch des von Präsident Pastrana mit der
FARC eingeleiteten Friedensprozesses geführt haben, wobei sich Pastrana während seiner
Amtszeit intensiv um eine Verhandlungslösung des Konfliktes bemüht hatte, dass allerdings
Verhandlungen mit Mördern und Entführern unmöglich sind,
C. in der Erwägung, dass die kolumbianische Regierung als Folge der früheren Entscheidung
sechs Gebiete im Süden des Landes zum Kriegsgebiet erklärt und unter Kriegsrecht gestellt
hat,
D. unter entschiedener Verurteilung des Mordes an der Senatorin Martha Catilina Daniels vom
3. März 2002,
E. unter nachdrücklicher Verurteilung der Entführung von fünf Senatoren – Oscar Lizcano (5.
August 2000), Luis Eladio Pérez (20. Juni 2001), Orlando Beltrán Cuéllar (28. August
2001), Consuela González de Perdomo (10. September 2001) und Jorge Gechen Turbay
(20. Februar 2002) – sowie der grünen, unabhängigen Präsidentschaftskandidaten Ingrid
Betancourt (23. Februar 2002) durch die FARC,
F. in Erwägung der Kriterien für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und
Kolumbien sowie des letzten Besuchs einer Delegation des Europäischen Parlaments im
Juni 2001, in dessen Verlauf im Rahmen des Friedensprozesses Gespräche mit Präsident
Pastrana und kolumbianischen Regierungsmitgliedern sowie mit den Führern von FARC
und ELN stattfanden, wobei letztere aufgefordert wurden, Entführungen und Gewaltakte
einzustellen,
1
2
ABl. C 267 vom 21.09.2001, S. 75.
Angenommene Texte Punkt 19.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 181
DE
G. unter Hinweis auf das Gesetz 684 über Verteidigung und nationale Sicherheit, durch das die
Zivilbehörden den Streitkräften untergeordnet werden, sowie mit der nachdrücklichen
Forderung nach Einhaltung der von Kolumbien unterzeichneten Internationalen
Menschenrechtsabkommen,
H. in der Erwägung, dass in den letzten beiden Monaten zahlreiche Gewerkschaftler und
Sozialaktivisten ermordet wurden und alljährlich viele Menschen entführt werden,
1. bedauert, dass der bewaffnete Kampf und die zahllosen Gewaltakte gegen gewählte
Vertreter und sonstige unschuldige Zivilisten fortgesetzt werden;
2. verurteilt aufs Schärfste die letzten Attentate, insbesondere den Mord an der Senatorin
Daniels, sowie sämtliche Menschenrechtsverletzungen, die in Kolumbien an der
Tagesordnung sind;
3. spricht den Familien der Opfer sein tief empfundenes Beileid aus und erklärt sich
solidarisch mit der kolumbianischen Bevölkerung, die Frieden fordert und unter einer
Situation leidet, die gekennzeichnet ist durch systematische Gewalt, Erpressung,
Entführungen, Zwangsumsiedlung der indigenen Bevölkerung, Drogenhandel und alle
möglichen Formen von Menschenrechtsverletzungen;
4. erklärt den Abbruch des Friedensprozesses mit der FARC damit, dass letztere gerade dann
wieder gewalttätig wurde, als Präsident Pastrana unter äußerst schwierigen Umständen
beschlossen hatte, die Verhandlungen weiterzuführen;
5. fordert die FARC auf, als unabdingbaren Beweis für ihre Bereitschaft zur Fortsetzung des
Friedensdialogs Ingrid Betancourt und alle derzeit Entführten unverzüglich und
bedingungslos freizulassen;
6. fordert die kolumbianische Regierung dringend auf, unter keinen Umständen die Tätigkeit
paramilitärischer Gruppen hinzunehmen, sondern diese zu entwaffnen und die Sicherheit
der Zivilbevölkerung und die Beachtung der Menschenrechte und des humanitären
Völkerrechts in den Konfliktzonen wirksam zu gewährleisten;
7. begrüßt es, dass Präsident Pastrana erklärt hat, er werde stets für Verhandlungen offen sein,
und sieht in Verhandlungen die einzige Möglichkeit für eine endgültige Beilegung des
Konflikts;
8. anerkennt den positiven Beitrag der Europäischen Union und der Gruppe der Geberländer
zum Friedensprozess in Kolumbien, und fordert die FARC nachdrücklich auf, die
Entführung und Ermordung Unschuldiger einzustellen, damit sie im Sinne der Aushandlung
eines sozial gerechten Friedens weiter zwischen den Parteien vermitteln können;
9. vertritt die Auffassung, dass Europäische Union im Gegensatz zu sonstigen Ansätzen die
Bemühungen um eine einvernehmliche Verhandlungslösung des Problems der fortgesetzten
Gewalt gegen die kolumbianische Bevölkerung sowie um die zur Wiederherstellung von
Frieden und Demokratie erforderlichen sozialen Maßnahmen weiterhin unterstützen muss;
10. appelliert an die der Gruppe der Geberländer angehörenden europäischen Länder, die
hervorragende Arbeit, die sie bei den Verhandlungen zwischen der Regierung und dem
ELN geleistet haben, fortzusetzen, und schlägt der kolumbianischen Regierung vor, die im
182 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Zuge dieser Verhandlungen formulierten Empfehlungen so rasch wie möglich umzusetzen;
11. fordert die Europäische Union auf, gemäß ihrem eigenen Ansatz die Beziehungen zu und
die Zusammenarbeit mit Kolumbien zu verstärken; verweist auf die positiven Erwartungen,
die mit Experimenten wie dem Programm „Laboratorio para la Paz“ verbunden sind, das die
Kommission in verschiedenen Kommunen der Region von Magdalena Medio (Barranca
Bermeja) finanziert; unterstützt die Bemühungen des Hochkommissars der Vereinten
Nationen für Menschenrechte in Bogota;
12. fordert die Kommission und den Rat erneut auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen und
dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Durchführung der europäischen Hilfe
und deren Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation in Kolumbien zu übermitteln;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der
kolumbianischen Regierung zu übermitteln.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 183
DE
P5_TAPROV(2002)0130
Taiwan
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Beobachterstatus von Taiwan
während der Jahrestagung der Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Mai 2002 in
Genf
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis der Bedeutung eines guten Gesundheitszustandes für alle Bürger der Welt und
der damit verbundenen Notwendigkeit des Zugangs zu den höchsten Standards von
Aufklärung und Dienstleistungen im Gesundheitswesen, um die öffentliche Gesundheit zu
verbessern,
–
in Kenntnis der Vorteile, die eine weltweite Beteiligung und direkte und unbehinderte
Mitwirkung an internationalen Foren und Programmen der Gesundheitszusammenarbeit
mit sich bringen können, insbesondere wenn man das heute größere Potential für die
grenzüberschreitende Ausbreitung von verschiedenen Infektionskrankheiten wie dem
humanen Immunschwächevirus (HIV), Tuberkulose und Malaria berücksichtigt,
–
in Kenntnis der erheblichen Fortschritte, die Taiwan bereits im Gesundheitsbereich erzielt
hat, einschließlich einer der höchsten Lebenserwartungen in Asien, Mutter- und Kindersterblichkeitsziffern, die mit denen westlicher Länder vergleichbar sind, die Ausrottung
von Infektionskrankheiten wie Cholera, Pocken und der Pest und der Tatsache, dass
Taiwan das erste Land in diesem Raum ist, das die Kinderlähmung ausgerottet und Kinder
gegen Hepatitis B geimpft hat,
–
in Kenntnis der wichtigen praktischen und finanziellen Hilfe Taiwans für El Salvador nach
dem schrecklichen Erdbeben, das sich dort am 14. Januar 2001 ereignete,
A. unter Hinweis darauf, dass Taiwan in den letzten Jahren die Bereitschaft geäußert hat, bei
internationalen Hilfs- und Gesundheitsaktivitäten, die von der WHO unterstützt werden,
finanzielle und technische Hilfe zu leisten,
B. unter erneutem Hinweis darauf, dass Taiwan in den internationalen Organisationen besser
vertreten sein sollte,
1.
ist der Auffassung, dass die Erfahrungen Taiwans im erfolgreichen Umgang mit wichtigen
Gesundheitsfragen im eigenen Land nicht nur von regionalem, sondern auch von weltweitem Nutzen sein können und dass Taiwan daher aufgefordert werden sollte, sich in geeigneter und sinnvoller Weise an der bevorstehenden Tagung der Weltgesundheitsversammlung zu beteiligen, die am 14. Mai 2002 in Genf stattfindet;
2.
fordert dementsprechend die Weltgesundheitsversammlung in Genf auf, einen Beobachterstatus für Taiwan zu akzeptieren;
184 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
3.
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Antrag Taiwans auf
Beobachterstatus während der bevorstehenden Weltgesundheitsversammlung zu unterstützen;
4.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung
von Taiwan und der WHO zu übermitteln.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 185
DE
P5_TAPROV(2002)0131
Menschenrechte: Simbabwe
Entschließung des Europäischen Parlament zu Simbabwe
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf seinen Entschließungen vom 13. April 20001, 18. Mai 20002, 6. Juli
20003, 15. März 20014, 6. September 20015 und 13. Dezember 20016 zur Lage in
Simbabwe,
–
unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 6. September 2001 in Abuja zwischen dem
Ausschuss der Außenminister des Commonwealth einschließlich einer Reihe afrikanischer
Staaten und der Regierung von Simbabwe geschlossen wurde, um Simbabwe wieder zu
einem Rechtsstaat zu machen, jegliche illegale Besetzung landwirtschaftlich genutzten
Landes einzustellen und die Landreform voranzutreiben,
–
unter Hinweis auf den Beschluss des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom 28. Januar
2002, seine Cotonou-Konsultationen mit Simbabwe einzustellen, sowie auf den Beschluss
vom 18. Februar 2002, eine Reihe gezielter Sanktionen zu verhängen,
–
unter Hinweis auf die Commonwealth-Gipfelkonferenz im australischen Coolum vom 2.
bis 5. März 2002,
A. in Erwägung der Präsidentschaftswahlen, die vom 9. bis 11. März in Simbabwe
stattfanden,
B. in der Erwägung, dass infolge der repressiven Gesetze (Gesetz über öffentliche Ordnung
und Sicherheit, allgemeines Gesetzesänderungsgesetz und Gesetz über den Zugang zu
Informationen und den Schutz der Privatsphäre) Oppositionspolitiker in Simbabwe kaum
in der Lage waren, eine freie und faire Wahlkampagne durchzuführen, und die
Möglichkeiten der lokalen, nationalen und internationalen Medien zur objektiven
Berichterstattung massiv eingeschränkt waren,
C. in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Freiheit
von Presse, Rundfunk und Fernsehen im Hinblick auf eine ausgewogene, objektive
Wahlberichterstattung erheblichen Behinderungen unterlagen,
D. in der Erwägung, dass die Regierung von Simbabwe die Polizei ermutigte, von ihren neuen
Befugnissen Gebrauch zu machen, um von der Bewegung für Demokratischen Wandel
(MDC) veranstaltete Versammlungen aufzulösen und die Verbreitung von
1
ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 425.
ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 241.
3
ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 394.
4
ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 304.
5
Angenommene Texte Punkt 13.
6
Angenommene Texte Punkt 18.
2
186 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
Wahlkampfbroschüren dieser Bewegung zu verhindern, und dass sie 72 hohe
Armeeoffiziere in die Wahlüberwachungskommission abordnete – ein Schritt, der in der
Zivilgesellschaft Verwunderung auslöste,
E.
in der Erwägung, dass von den 15.000 lokalen, unabhängigen Wahlbeobachtern, die
innerhalb des Wahlunterstützungsnetzes von Simbabwe bereitstanden, nur wenige von der
Regierung die Genehmigung erhielten, die Wahlen zu überwachen,
F.
unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union ihre Wahlbeobachtungsdelegation aus
Simbabwe abgezogen hatte, nachdem die Regierung Simbabwes zu inakzeptablen
Obstruktionsmaßnahmen gegriffen und unter anderem den EU-Chefbeobachter, Pierre
Schori, am 16.Februar 2002 ausgewiesen hat, und andere Beobachtungsdelegationen aus
Norwegen, dem Commonwealth und anderen Ländern bei ihrer Arbeit belästigt und
behindert hatte,
G. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union gezielte Sanktionen in Form eines
Waffenembargos und eines Visumsverbots verhängte und mit Wirkung vom 18. Februar
2002 anordnete, das Auslandsvermögen von Präsident Mugabe und 19 seiner Vertrauten
einzufrieren,
H. in der Erwägung, dass nach Angaben des UNO-Welternährungsprogramms 558.000
Menschen in Simbabwe unterernährt sind und deren Zustand wegen anhaltender
Trockenheit und Lebensmittelknappheit immer kritischer wird,
I.
in Erwägung der enormen wirtschaftlichen Probleme Simbabwes – einer Inflationsrate von
116,7%, einer Rekordarbeitslosigkeit von 60%, 15 Millionen Einwohnern von denen über
80% unterhalb der Armutsgrenze leben, einem Bildungs- und Gesundheitssystem, das vor
dem Zusammenbruch steht, allwöchentlich über 2 000 Aids-Toten – sowie der noch
schlechteren Wirtschaftsprognosen bei entsprechendem Wahlergebnis,
J.
in der Erwägung, dass es die Führer vieler afrikanischer Staaten nicht geschafft haben,
Präsident Mugabes Verachtung für die Bevölkerung seines Landes und seine eklatante
Obstruktion des Demokratisierungsprozesses zu verurteilen,
K. in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Wahlunterstützungsnetzes von Simbabwe den
Wahlprozess als gestört, konfliktträchtig und gegen nahezu alle von der Südafrikanischen
Entwicklungsgemeinschaft festgelegten Wahlbestimmungen verstoßend bezeichnet hat,
L.
in der Erwägung, dass 25 norwegische Wahlbeobachter nachweislich anhaltende
Belästigung von und Gewalt gegen Beamte, Mitglieder und Anhänger der Opposition
festgestellt haben und zu dem Schluss gekommen sind, dass die Präsidentschaftswahlen in
einem Umfeld heftiger Polarisierung, politischer Gewalt und einer höchst unzulänglichen
Wahlverwaltung durchgeführt wurden,
M. in der Erwägung, dass die niedrige Wahlergebnisse in den Städten, den traditionellen
Hochburgen der Opposition, und die massive Wahlbeteiligung in den ländlichen Gegenden
beispiellos sind und auf verbreitete Wahlmanipulation schließen lassen,
1.
verurteilt die politische Einschüchterung von Oppositionsführern und Wählern, die
Restriktionen, die gegen lokale und internationale Beobachter verhängt wurden, und die
eklatante Manipulation von Wählerstimmen; kommt zu dem Ergebnis, dass die
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 187
DE
Präsidentschaftswahlen in Simbabwe mit Sicherheit weder frei noch fair waren;
2.
verweist auf die bevorstehende Tagung der Gemeinsamen Parlamentarischen
Versammlung AKP-EU am 18.-21. März 2002 in Kapstadt;
3.
zollt all jenen Politikern und Bürgern Simbabwes Beifall, die sich – oft unter Inkaufnahme
von Lebensgefahr – konsequent für Meinungsfreiheit und demokratische Werte eingesetzt
und sich um einen demokratischen Wandel bemüht haben, der allen Einwohnern
Simbabwes zugute kommt;
4.
fordert die Europäische Union und die gesamte internationale Gemeinschaft auf, die
Legitimität des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen von Simbabwe nicht
anzuerkennen;
5.
appelliert an den Rat, weitere Maßnahmen gegen die Regierung Mugabe zu ergreifen und
in diesem Zusammenhang die Schwarze Liste der Union, auf der bereits Präsident Mugabe
und 19 ZANU-PF-Anhänger stehen, durch die Aufnahme von Simbabwes
Vizepräsidenten, dem Finanzminister des Landes und anderen Personen zu erweitern;
6.
fordert nachdrücklich, dass das Vermögen, das die Führer Simbabwes durch den
Missbrauch ihrer Macht in Simbabwe selbst und in den Nachbarländern erzielt und auf
Auslandskonten deponiert haben, ermittelt und zugunsten der Bevölkerung Simbabwes
eingefroren wird;
7.
begrüßt den Beschluss der Vereinigten Staaten, rasch ähnliche Sanktionen zu verhängen,
und fordert andere Länder und internationale Organisationen auf, ebenso zu verfahren;
8.
fordert insbesondere Südafrika nachdrücklich auf, seine Führungsposition in der Region zu
beweisen und sich nach Kräften für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe
einzusetzen, zumal sich eine Verschlechterung der Lage auf die Stabilität im gesamten
südlichen Afrika auswirken würde;
9.
fordert rasche, drastische Maßnahmen seitens der OAU, der SADC und des
Commonwealth, namentlich der dreiköpfigen Troika, die auf dem Commonwealth-Gipfel
in Coolum ernannt wurde;
10. fordert die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union, die am 15. und 16. März
2002 in Barcelona zusammentreten, auf, bei dieser Gelegenheit über eine Verschärfung
und Erweiterung der bereits im Zusammenhang mit der Krise in Simbabwe ergriffenen
Maßnahmen zu beraten;
11. fordert die Europäische Union und die übrige internationale Gemeinschaft auf, Simbabwe
in großem Umfang zu unterstützen, unter anderem durch Förderung einer legalen
Landreform, sobald feststeht, dass im Anschluss an freie und faire Wahlen Demokratie,
Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit wiederhergestellt sind;
12. fordert die AKP-EU-Versammlung dringend auf, ihre Engagement für demokratische
Werte zu demonstrieren und die Wahlmanipulation in Simbabwe zu verurteilen;
188 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den
Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der Regierung und dem Parlament
von Simbabwe, dem Generalsekretär der UNO, der Paritätischen Parlamentarischen
Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der OAU, dem Generalsekretär der SADC,
dem Generalsekretär des Commonwealth und dem Präsidenten der Weltbank zu
übermitteln.
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 189
DE
P5_TAPROV(2002)0132
Menschenrechte: Moldawien
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtssituation in der
Republik Moldau
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf seine frühere Entschließung zu diesem Thema,
–
in Kenntnis des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens1, das am 28. November 1994
zwischen der Republik Moldau und den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft trat, insbesondere Titel I,
Artikel 2 über die Respektierung der Demokratie, die Grundsätze des Völkerrechts und der
Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Schlussakte von Helsinki und der Charta von
Paris für eine neues Europa definiert wurden,
–
in Kenntnis der Europäischen Menschenrechtskonvention,
A. in Kenntnis der vielen Schwierigkeiten, die die Bevölkerung von Moldawien seit ihrer
Unabhängigkeit und während der darauffolgenden Periode der wirtschaftlichen und
sozialen Umstrukturierung des Landes erfahren hat,
B. unter besorgtem Hinweis auf die jüngsten Beschlüsse der Regierung von Moldawien
betreffend die Einführung der russischen Sprache als zweite Amtssprache von Moldawien
und den Vorschlag der Regierung, den obligatorischen Unterricht der russischen Sprache
in das moldawische Bildungssystem einzuführen und bei der administrativen
Neuorganisation des Landes zum früheren System der sowjetischen Lokalverwaltung
zurückzukehren,
C. in tiefer Besorgnis und unter Hinweis auf die Versuche der Regierung, die Opposition
durch ihre Vorschläge mundtot zu machen, die Oppositionspartei PPDC aufzulösen und
die parlamentarische Immunität ihrer Führer, Iurie Rosca, Vlad Cubreacov und Stefan
Secareanu, aufzuheben,
D. unter Hinweis darauf, wie wichtig es ist, die Stabilität in der Region zu wahren und die
elementaren Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten sowie unter Hinweis
auf die Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Reformen
fortzusetzen,
E.
unter Hinweis auf die Tatsache, dass Moldawien in der wirtschaftlichen Entwicklung keine
Erfolge aufweisen kann und daher derzeit das ärmste Land in Europa ist,
F.
besorgt über das Ausscheiden Moldawiens aus dem ECHO-Programm im Dezember 2001
und den Mangel an direkter Soforthilfe als dramatische Folge dieses Beschlusses, wobei
1
ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.
190 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
ein geeigneter Ersatz vom TACIS-Programm nicht gewährleistet werden kann,
1.
fordert die Regierung und das Parlament von Moldawien auf, keinen Beschluss zu fassen,
der die soziale und politische Stabilität des Landes gefährden kann;
2.
fordert die Regierung von Moldawien auf, sich an elementare demokratische Regeln und
Verfahren zu halten, die Achtung der elementaren Menschenrechte und der
Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und ihre politische Mehrheit nicht dazu zu
missbrauchen, die demokratische Opposition aufzulösen;
3.
betrachtet mit wachsender Besorgnis den anhaltenden Konflikt über wesentliche
Grundsätze und Fragen der Demokratie zwischen der moldawischen Regierung und der
Christlich-demokratischen Volkspartei von Moldawien;
4.
begrüßt die Tatsache, dass die Forderungen der parlamentarischen Opposition auf offene
und friedliche Weise vorgetragen werden;
5.
fordert die Regierungen von Rumänien und der Russischen Föderation auf, sich nicht in
die heikle innenpolitische Lage der Republik Moldau einzumischen und zusammen mit der
Europäischen Union und den anderen europäischen Institutionen ihre uneingeschränkte
Unterstützung für eine stabile und friedliche Entwicklung aller Länder in der Region zu
gewähren;
6.
fordert die Regierung und das Parlament von Moldawien auf, den Prozess der
wirtschaftlichen und sozialen Reformen fortzusetzen, und zwar als eine Demonstration der
Aufrichtigkeit ihrer internationalen Verpflichtungen und Ambitionen, die auch im Rahmen
des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen Moldawien und der
Europäischen Union und der WTO festgelegt wurden;
7.
hebt hervor, wie wichtig es ist, die Stabilität in der Region aufrecht zu erhalten, und fordert
die Regierung von Moldawien auf, sichtbare Anstrengungen zu unternehmen, um die
politische Krise zu lösen und zur politischen Stabilität zurückzukehren;
8.
unterstreicht die dringende Notwendigkeit einer aktiven Beteiligung der Europäischen
Union an der Stabilisierung der Sozial- und Gesundheitsfürsorge, schlägt die Einrichtung
einer Task Force zusammen mit NRO vor, die im Lande arbeiten, um über die Fortsetzung
der Hilfe nach dem Auslaufen von ECHO und die Aufstellung eines Aktionsplanes
Ratschläge zu erteilen;
9.
fordert den Rat und die Kommission auf, die Kapazitäten des TACIS-Programms zu
verbessern, um Demokratie, Zivilgesellschaft und Achtung der Vielfalt der Kulturen und
Sprachen des Landes zu fördern;
10. fordert die Kommission auf, insbesondere die Zivilgesellschaft in Moldawien zu
unterstützen, indem sie unter anderem Kontakte und gemeinsame Programme mit ihren
Kollegen aus der Europäischen Union unterstützt;
11. fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen des Mandats der OSZE aktiv zur
Beilegung des Konflikts um die Dnjestr-Republik beizutragen;
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 191
DE
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der
Regierung und dem Parlament von Moldawien, der OSZE sowie den Regierungen von
Rumänien und der Russischen Föderation zu übermitteln.
192 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P5_TAPROV(2002)0133
Menschenrechte: Kirgisistan
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kirgisistan
Das Europäische Parlament,
–
in Kenntnis des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Kirgisistan,
insbesondere Artikel 2,
–
unter Hinweis auf die Erklärung von Botschafter Stoudmann, dem Direktor des Büros für
Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE, vom 30. Januar
2002, in der er seine Besorgnis über das Engagement der Regierung Kirgisistans für die
Entwicklung der Zivilgesellschaft zum Ausdruck bringt,
A. in der Erwägung, dass der Abgeordnete Azimbek Beknazarov, der Vorsitzende des
Ausschusses für Rechts- und Justizreformen des kirgisischen Parlaments, am 5. Januar
2002 wegen angeblichen Missbrauchs seiner Befugnisse in seiner Eigenschaft als Ermittler
der Staatsanwaltschaft des Bezirks Toktogul in der Region Dzalal-Abad im Jahr 1995
festgenommen wurde,
B. in der Erwägung, dass Azimbek Beknazarov als Mitglied des Parlaments eine Reihe
politischer Maßnahmen von Präsident Askar Akajew stark kritisiert und sogar die
Amtsenthebung des Präsidenten gefordert hat,
C. unter Hinweis darauf, dass Azimbek Beknazarovs Festnahme zu Reaktionen von
Menschen aus ganz Kirgisistan geführt hat, die ihre Solidarität mit ihm bekundeten,
insbesondere in einem Massenhungerstreik, an dem sich Hunderte von Menschen
beteiligten,
D. in der Erwägung, dass der Prozess gegen Azimbek Beknazarov am 12. Februar in Toktogul
begonnen hat und dann bis zum 11. März vertagt wurde, und dass die Polizei einige der
Helfer von Beknazarov inhaftiert hat, die sich außerhalb des Gerichtssaals versammelt
hatten,
E.
unter Betonung der Tatsache, dass am 7. Februar 2002 der Wirtschaftswissenschaftler
Sheraly Nazarkulov, der stellvertretender Führer der Menschenrechtsbewegung von
Kirgisistan war, nach 22 Tagen politischen Hungerstreiks an einer Gehirnblutung
gestorben ist, und dass Herrn Nazarkulovs Frau und seinen Mitstreitern für die
Menschenrechte weder sein Leichnam zur Beerdigung herausgegeben wurde noch dass sie
der Autopsie beiwohnen durften,
F.
unter Hinweis darauf, dass eine Reihe von Führern von Oppositionsparteien und andere
Personen auf der Grundlage konstruierter Beschuldigungen inhaftiert wurden, dass das
Justizsystem zur Verfolgung politischer Gegner missbraucht wurde und dass unabhängige
Journalisten und NRO ebenfalls ständigen Verfolgungen ausgesetzt waren,
G. in der Erwägung, dass zahlreiche unabhängige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 193
DE
wiederholt von der Polizei mundtot gemacht wurden und dass etablierten Zeitungen der
Zugang zu Druckerpressen verwehrt wurde, da die Regierung durch die Staatsdruckerei
Uchkun über das Monopol darüber verfügt,
1.
fordert die Regierung Bischkek auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die
Spannungen zu entschärfen und einen wirklichen politischen Dialog mit der politischen
Opposition und Vertretern aller Menschenrechtsorganisationen aufzunehmen;
2.
legt der Regierung von Kirgisistan nahe, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um
die physische und psychische Integrität von Azimbek Beknazarov zu gewährleisten und
eine unabhängige, umfassende und unparteiische Untersuchung von Berichten über
angebliche Folterungen und Misshandlungen zu ermöglichen;
3.
legt der Regierung Bischkek nahe, sicherzustellen, dass die Prozessrechte von Azimbek
Beknazarov vor einem unparteiischen und zuständigen Gericht stets gewährleistet sind;
4.
fordert die Regierung von Kirgisistan auf, die Achtung der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten im ganzen Land in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und
internationalen Menschenrechtsstandards, wie in Artikel 2 des PKA festgelegt, zu
gewährleisten;
5.
fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Besorgnis über die Lage
der Menschenrechte in diesem Land zum Ausdruck zu bringen und Druck auf die
kirgisischen Behörden auszuüben, damit die Achtung der Freiheit des Einzelnen und der
Gemeinschaft verbessert wird;
6.
erkennt an, welche Rolle Kirgisistan für die Stabilisierung der Lage in Zentralasien
gespielt hat, legt der Regierung Bischkek jedoch nahe, die Bekämpfung des Terrorismus
nicht als Vorwand für ein Vorgehen gegen die politische Opposition,
Menschenrechtsorganisationen und die unabhängigen Medien zu nutzen;
7.
fordert die Kommission auf, die TACIS-Demokratieprogramme für die Zentralasiatischen
Republiken fortzuführen, um die Zivilgesellschaft zu entwickeln und zu konsolidieren und
die unabhängigen Medien zu unterstützten;
8.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem
Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Kirgisistan sowie der OSZE zu
übermitteln.
194 /PE 314.909
DE
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
P5_TAPROV(2002)0134
Menschenrechte: Der Fall Hamma Hammami in Tunesien
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tunesien
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage der Menschenrechte
in Tunesien und insbesondere die Entschließungen vom 15. Juni 20001 und 14. Dezember
20002,
–
in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Sonderberichterstatters für Meinungs- und
Redefreiheit der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom März 2000 zu
Tunesien,
–
in Kenntnis der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995
angenommenen Erklärung von Barcelona, in der das Prinzip aufgestellt wird, auf dem ein
strukturierter Dialog zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern im
Mittelmeerraum aufgebaut werden muss,
–
in Kenntnis des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Tunesischen Republik vom 17. Juli 1995 auf der Grundlage der Zusammenarbeit und
des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Tunesien im Geiste einer
Partnerschaft und insbesondere auf Artikel 2, der die beiderseitige Verpflichtung zur
Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze enthält,
–
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen
(MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der
Partnerschaft Europa-Mittelmeer3 und insbesondere auf den Vorschlag der Kommission in
ihre Mitteilung an den Rat im Hinblick auf die Tagung des Rats in Valencia,
A. in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie, der
Grundrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung ein
Grundelement des Assoziationsabkommens EU-Tunesien darstellt, in dem Bestreben, ein
gemeinsames Wertesystem zu schaffen,
B. in Erwägung der auf der Tagung des Assoziationsrats am 29. Januar 2002 bekräftigten
Verpflichtungen Tunesiens,
C. in Anbetracht der Tatsache, dass Hamma Hammami, Führer der verbotenen
Kommunistischen Arbeiterpartei Tunesiens, Abdeljabar Madouri und Samir Taamallah am
2. Februar 2002 dem Gericht Erster Instanz in Tunis nach vier Jahren Untergrund für eine
Neuverhandlung überstellt wurden,
1
ABl. C 67 vom 1.3.2001, S. 295.
ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 356.
3
ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1.
2
\\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc
PE 314.909\ 195
DE
D. besorgt über den Ablauf dieses Prozesses, die Behinderungen bei der Ausübung der Rechte
der Verteidigung, die Haftbedingungen und den Gesundheitszustand der Mitangeklagten,
E.
unter Hinweis auf die in Artikel 2 des Assoziationsabkommens mit der Europäischen
Union enthaltene verbindliche Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte,
1.
dringt bei den tunesischen Behörden darauf, dass der laufende Prozess unter strikter
Beachtung der Normen des internationalen Rechts fortgesetzt wird und den Angeklagten
zum Schutz ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres Rechts auf Verteidigung eine
besondere Behandlung zuteil wird, die in Form einer vorläufigen Freilassung erfolgen
könnte;
2.
fordert die tunesischen Behörden auf, alle Beschränkungen der Menschenrechte zu
beenden und alle Behinderungen der Freizügigkeit, der Meinungs-, Informations- und
Vereinsfreiheit sowie des Rechts auf politisches Engagement in einer Partei aufzuheben;
3.
unterstützt uneingeschränkt die tunesischen Persönlichkeiten, Verbände und
Organisationen sowie die Rechtsanwälte, die für die Achtung des Rechts eingetreten sind;
4.
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung unabhängiger
Verbände am Europa-Mittelmeer-Programm (insbesondere am Proramm „MEDADemokratie“ sowie an allen auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft abzielenden
Programmen) gewährleistet ist;
5.
beauftragt seine Parlamentarische Delegation für die Beziehungen zu den MaghrebLändern, die Frage der Menschenrechte in Tunesien entschlossener zur Sprache zu bringen
und insbesondere diesen Prozess zu verfolgen;
6.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie
der Regierung und dem Parlament von Tunesien zu übermitteln.
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P5_TAPROV(2002)0135
Sri Lanka
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Sri Lanka
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2000 zu Sri Lanka 1,
– unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und den Befreiungstigern von Tamil
Eelam (LTTE), das am 23. Februar 2002 in Kraft getreten ist,
A. in der Erwägung, dass der innerstaatliche Konflikt in Sri Lanka über 19 Jahre angedauert
hat und dass dabei über 60.000 Menschen ums Leben gekommen sind und nahezu eine
Million Menschen innerhalb des Landes verschleppt wurden und rund 600.000 außer
Landes geflohen sind,
B. in der Erwägung, dass 750.000 Menschen (überwiegend Tamilen und Muslime) von
humanitärer Hilfe leben, die insbesondere im Rahmen des Programms ECHO bereitgestellt
wird,
C. in der Erwägung, dass durch die Antipersonenminen Tausende getötet oder verletzt werden,
insbesondere Kinder,
D. in der Erwägung, dass die hohen Militärausgaben die Chancen des Landes hinsichtlich
Entwicklung, Investitionen und Tourismus wesentlich beeinträchtigen,
E. in der Erwägung, dass das Waffenstillstandsabkommen, das internationale Überwachung
einschließt, der erste Schritt in Richtung auf eine Verhandlungslösung des ethnischen
Konflikts ist,
F. in der Erwägung, dass die Erwartungen hoch sind, dass sich mit dem Ende des militärischen
Konflikts die problematische Menschenrechtslage in Sri Lanka verbessern könnte,
G. unter Hinweis auf die erhebliche wirtschaftliche Strukturschwäche in den überwiegend von
Tamilen bewohnten Gebieten und der daraus folgenden Not,
H. in der Erwägung, dass die Regierung vor kurzem die wirtschaftlichen Restriktionen
aufgehoben hat, die sieben Jahre lang in den von den LTTE kontrollierten Gebieten
bestanden hatten,
I. in der Erwägung, dass nun zum ersten Mal seit 1995 Journalisten in die von den LTTE
kontrollierten Gebiete einreisen dürfen,
1. begrüßt das Waffenstillstandsabkommen als eine Chance, eine friedliche Atmosphäre zu
schaffen, in der eine Verhandlungslösung des anhaltenden ethnischen Konflikts in Sri
1
ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 278.
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Lanka vereinbart werden kann; erkennt an, dass beide Seiten mutige Schritte unternommen
haben, um das Waffenstillstandsabkommen zu schließen und hofft, dass der Prozess, den sie
nun beginnen, unterstützt wird und zu einer politischen Lösung und einem dauerhaften
Frieden führen wird;
2. erkennt nachdrücklich den Beitrag an, den die Regierung Norwegens und der norwegische
Botschafter in Sri Lanka geleistet haben, um direkte Verhandlungen zu erleichtern;
3. fordert alle politischen Parteien und Interessengruppen in Sri Lanka auf, diese historische
Chance zu nutzen und das Waffenstillstandsabkommen tatkräftig zu unterstützen, das zu
künftigen Friedensverhandlungen führt;
4. betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung vertrauensbildender Maßnahmen zur
nationalen Versöhnung, einschließlich der Zusammenführung von Familien, die durch die
jahrelangen Konflikte getrennt waren, und einer Verbesserung der Sicherheitsbedingungen
im ganzen Land zum Wohle aller; unterstreicht insbesondere die Bedeutung der
Maßnahmen hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Verkehrs aller nichtmilitärischen
Güter, insbesondere Nahrungs- und Arzneimittel, auf der gesamten Insel;
5. erinnert an sein Eintreten für die Achtung der Menschenrechte, insbesondere durch
Kontrolle des Vorgehens der Streitkräfte beider Lager und durch Beseitigung jeglicher
Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sprachlichen oder religiösen
Gemeinschaft;
6. fordert den Rat und die Kommission auf, umgehend zu prüfen, wie dieses Abkommen
praktisch unterstützt werden kann, insbesondere durch Finanzhilfe, damit die vielen
Probleme Sri Lankas angegangen werden können, einschließlich der Frage der
Wiedereingliederung von Kindersoldaten;
7. fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, auf der Geberkonferenz in Sri
Lanka im Mai einen umfassenden und koordinierten Vorschlag vorzulegen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie
dem Präsidenten und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
zu übermitteln.
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P5_TAPROV(2002)0136
Clementinen
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Schließung der US-amerikanischen
Grenzen für Clementinen aus der Gemeinschaft
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das seit 1983 zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten bestehende
Arbeitsprogramm für die Ausfuhr spanischer Zitrusfrüchte auf den US-amerikanischen
Markt, das zuletzt im Juni 2001 revidiert wurde,
– unter Hinweis auf die von den USA am 30. November 2001 beschlossene vorläufige
Aussetzung des Imports spanischer Zitrusfrüchte, die am 5. Dezember 2001 endgültig
bestätigt wurde,
– unter Hinweis auf das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher
und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,
A. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten das mit Spanien bestehende
Arbeitsprogramm für Zitrusfrüchte nicht eingehalten haben,
B. in der Erwägung, dass die USA gegen Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 Absatz 4
des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und
pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen im Hinblick auf die Verhängung von
Handelsrestriktionen beim Auftreten von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren
oder Pflanzen verstoßen haben,
C. in der Erwägung, dass gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen die
Handelsrestriktionen u.a. den Risiken entsprechen müssen, keine Diskriminierung bewirken
und ohne hinreichende wissenschaftliche Nachweise nicht beibehalten werden dürfen,
D. in der Erwägung, dass durch die einseitig von den Vereinigten Staaten beschlossene
Maßnahme bezweckt wird, die in der Gemeinschaft erzeugten Clementinen zugunsten der
in den USA erzeugten Clementinen und sonstiger, nicht aus der Gemeinschaft stammender
Zitrusfrüchte vom US-amerikanischen Markt fernzuhalten,
E. in der Erwägung, dass das Vorgehen der Vereinigten Staaten im Fall von Clementinen nicht
losgelöst von ihren Maßnahmen gegen Stahlimporte gesehen werden kann und auf einen
massiven, generellen Wandel der transatlantischen Handelsbeziehungen und der
Grundregeln der WTO hindeutet,
F. in der Erwägung, dass die spanische Regierung die Kommission am 14. Februar 2002
nachdrücklich aufforderte, vor der WTO ein formelles Verfahren einzuleiten;
G. in der Erwägung, dass die spanische Regierung sich für einen bilateralen Dialog mit den
Vereinigten Staaten ausgesprochen, aber bislang nur erreicht hat, dass die USA
vorschlugen, das für den Export spanischer Zitrusfrüchte geltende Protokoll zu ändern,
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H. in der Erwägung, dass der Obst- und Gemüsesektor im allgemeinen und der
Zitrusfruchtsektor im besonderen keinerlei direkte Beihilfen im Rahmen der GAP erhalten,
da beide Sektoren strikt marktorientiert sind, und dass der einseitige Boykott von
Gemeinschaftsclementinen bereits im derzeitigen Wirtschaftsjahr zu erheblichen Verlusten
führt und auch das nächste Wirtschaftsjahr gefährden kann,
1. fordert die Kommission auf, nach Eingang des Ersuchens der spanischen Regierung vom
14. Februar 2002 zügig die für die Lösung des Problems erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen und sich zu verpflichten, seinen Landwirtschaftsausschuss regelmäßig zu
informieren;
2. fordert die Kommission auf, das Vorgehen der Vereinigten Staaten als Handelshindernis
und nicht als pflanzenschutzrechtliches Problem zu behandeln und zu verhindern, dass die
Vereinigten Staaten den Konflikt dazu nutzen, das zwischen ihnen und Spanien bestehende
Handelsprotokoll zu Lasten der Gemeinschaftserzeuger zu ändern;
3. fordert die Kommission auf, bei der WTO gegen die Vereinigten Staaten ein Verfahren
einzuleiten, wenn das Problem nicht unverzüglich gelöst wird;
4. fordert die Kommission auf, bis zu einer Beilegung des Konflikts Vorschläge für eine
Entschädigung der Betroffenen zu unterbreiten;
5. verurteilt das einseitige Vorgehen der USA innerhalb der Handelsbeziehungen und fordert
die betroffenen Länder auf, dies bei der Aufnahme der multilateralen Verhandlungen im
Rahmen der Welthandelsorganisation zu berücksichtigen;
6. ersucht den Agrarministerrat, es durch seinen amtierenden Präsidenten über die Vorschläge
und Maßnahmen des Rates zur Beilegung des Konflikts und zur Entschädigung der
betroffenen Erzeuger unterrichtet zu werden;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung der Vereinigten Staaten zu übermitteln.
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