Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Parlament hat am 13. Dezember 2011 das neue Arbeitsgesetzbuch (im Weiteren: „neues Abgb”)
verabschiedet, welches am 1. Juli 2012 in Kraft tritt. 1
In den Folgenden fassen wir jene Neuigkeiten kurz zusammen, die wesentliche Änderungen auf der
Seite der Arbeitgeber mit sich bringen:
- Wahl des ausländischen Rechts: Aufgrund der Bestimmungen des neuen Abgb-s steht den Parteien
im Fall von Arbeitsverhältnissen, die ein ausländisches Element enthalten, das Recht der freien
Rechtswahl zu damit, dass soweit diese Frage im Arbeitsvertrag nicht gesondert geregelt wird und
die Arbeitsverrichtung „regelmäßig” in Ungarn erfolgt, das neue Abgb anzuwenden ist (§ 3).
- Abweichung zum Nachteil des Arbeitnehmers: Es bedeutet eine grundsätzlich geänderte
Einstellung, dass der Kollektivvertrag vom zweiten und dritten Teil des neuen Abgb-s (mit dem
Arbeitsverhältnis und den Verhältnissen im Arbeitswesen zusammenhängender Teil) auch zum
Nachteil des Arbeitnehmers abweichen kann, die Stellen ausgenommen, wo dies vom neuen Abgb
ausdrücklich verboten wird (§ 277). So erlaubt das neue Abgb auch eine Abweichung von den
Regeln der Abfindung oder der Kündigungsfrist.
- Rücknahme zur Teilzeitarbeit: Eine wesentliche Neuigkeit ist, dass der Arbeitgeber auf Ersuchen
des Arbeitnehmers, der bis zum dritten Lebensjahr des Kindes in die Arbeit zurückkehren will,
dazu verpflichtet ist, die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag auf die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zu
reduzieren (§ 61). Durch diese neue Bestimmung wird das bisherige System, in welchem der
Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung von Müttern bis zum 3. Lebensjahr des Kindes aus mehreren
Gründen ablehnen konnte, aufgehoben. Neu ist aber, dass nur die 4-Stunden-Beschäftigung
obligatorisch sein wird.
- Entgelt für die Standzeit: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer kein Entgelt für die Standzeit zu
zahlen, soweit der Arbeitgerber seiner Beschäftigungspflicht aufgrund einer unabwendbaren
externen Ursache nicht nachkommen kann (§ 146).
- Kündigung wegen der Änderung in der Person des Arbeitgebers: Im Fall der Änderung der Person
des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer kündigen, soweit sich die Arbeitsbedingungen (zum
Beispiel der Ort der Arbeitsverrichtung) für den Arbeitnehmer wegen dieser Änderung wesentlich
und nachteilhaft geändert haben, und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für ihn
unverhältnismäßig nachteilig wäre. In solchen Fällen sind aber die für die Kündigung durch den
Arbeitgeber (und nicht durch den Arbeitnehmer) maßgebenden Regeln anzuwenden (§ 40).
- Lohnzuschläge: Im System der Lohnzuschläge bringt die Regel, laut welcher die Parteien anstelle
eines Lohnzuschlages oder im Fall von Bereitschaftsdienst auch eine monatliche Pauschale
vereinbaren können - die auch ein Bestandteil des Grundlohnes sein kann - eine wesentliche
Änderung. Dadurch kann der Festbetrag des als Pauschale ausgezahlten Lohnzuschlages zum
Beispiel von der Anzahl der mit einem Schichtzuschlag zusammenhängenden Arbeitsstunden
unabhängig gemacht werden. (§ 145). Der gesonderte Nachmittags-, bzw. Nachtschichtzuschlag
fällt weg, anstelle dieser wird ein einheitlicher Schichtzuschlag eingeführt (§ 141). Der
Nachtschichtzuschlag bleibt aber auch weiterhin erhalten (§ 142).
- Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages: Eine wichtige Änderung ist, dass der Arbeitgeber dazu
berechtigt sein wird, das befristete Arbeitsverhältnis ohne Abgeltung der zurückbleibenden Zeit
durch Kündigung aufzulösen, soweit der Arbeitgeber unter Liquidation oder in einem
Konkursverfahren steht, dies aufgrund der Fähigkeiten des Arbeitnehmers begründet ist, oder die
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Die Übergangsbestimmungen werden von einem gesonderten Gesetz geregelt, dieses wird noch im Mai von dem Parlament verabschiedet.
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses infolge einer unabwendbaren externen Ursache
unmöglich wäre (§ 66). Ebenso wird auch der Arbeitnehmer dazu berechtigt sein, sein befristetes
Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen, soweit die Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses für ihn unmöglich geworden ist, oder von einem unverhältnismäßigen Nachteil
für ihn wäre (z.B. wenn seine ganze Familie ins Ausland gezogen ist). § 67).
- Urlaub: Das Urlaubssystem hat sich gewissermaßen geändert, da das neue Abgb nun mehr die
Kategorien Grundurlaub (20 Tage) und Zusatzurlaub kennt (jeder Urlaub außer des Grundurlaubes
gilt als Zusatzurlaub) (§ 115). Auch die Regeln der Herausgabe des Urlaubs haben sich geändert,
z.B. muss der Arbeitgeber sieben Tage Urlaub (früher war es ein Viertel des Urlaubs) in einem,
dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechenden Zeitpunkt (höchstens in zwei Teilen) herausgeben
(§ 122).
- Abrechnungszeit: Im Zusammenhang mit der Arbeitszeiteinteilung erscheint neben dem
Arbeitszeitrahmen auch ein neues Institut, die sogenannte Abrechnungszeit. (§ 98).
- Ausserordentliche Arbeitszeit: Die maximale Länge der ausserordentlichen Arbeitszeit wurde
anstelle der früheren 200 Stunden auf 250 Stunden erhöht (§ 109), wobei der Kollektivvertrag auch
weiterhin 300 Stunden vorschreiben kann. (§ 135) (diese Regel gilt schon seit dem 1. Januar 2012)
- Schadenshaftung des Arbeitnehmers: Auch die Regeln der Schadenshaftung des Arbeitnehmers
werden strenger, als neues Institut wird die Arbeitnehmersicherheit eingeführt. (§ 189)
- Neue Beschäftigungsformen: Im neuen Abgb werden zahlreiche, im ungarischen Recht bisher
unbekannte Beschäftigungsformen eingeführt, so z.B. die Arbeitsverrichtung aufgrund
Einbestellung und das von mehreren Arbeitgebern errichtete Arbeitsverhältnis.
- Leitende Angestellten: Auch die mit den leitenden Angestellten zusammenhängenden Regeln
ändern sich in vielen Punkten. Die neue Regelung bricht mit der Einschränkung, dass der Leiter nur
für die im Rahmen seiner Leitungstätigkeit, bzw. für die im Zusammenhang damit verursachten
Schäden unbeschränkt haftet und seine Haftung für die auf sonstigem Wege verursachten Schäden
beschränkt ist. Laut neuem Abgb hat der Leiter auch im Fall der fahrlässig verursachten Schäden
unbeschränkt zu haften, wobei er früher im Fall von fahrlässig verursachten Schäden nur mit
seinem Durchschnittsgehalt von 12 Monaten zu haften hatte.
- Eine weitere Änderung ist, dass die Regierung für die einzelnen Gruppen der Arbeitnehmer einen
unterschiedlichen Mindestlohn feststellen kann. (§ 153).
Wir möchten betonen, dass die obige Zusammenfassung nur informell ist, und nicht sämtliche
Neuigkeiten des neuen Abgb-s im Vergleich zur früheren Regelung vorstellt.
Unsere Kanzlei steht Ihnen sowohl für Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem neuen
Abgb, als auch für die Prüfung von bestehenden Arbeitsverträgen, Kollektivverträgen und
arbeitsrechtlichen Statuten aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung, oder nötigenfalls auch für die
Erstellung von Arbeitgeberstatuten, ethischen und Inkompatibilitätsstatuten gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Bihary, Balassa & Partner Rechtsanwaltskanzlei
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