Hälftige Kinderbetreuung: Phantasie oder durchführbar

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Hälftige Kinderbetreuung: Phantasie oder durchführbar?
Hälftige Betreuung bedeutet, dass die Kinder die Hälfte der Tage im Jahr bei einem
Elternteil verbringen, die andere Hälfte beim anderen Elternteil. Die genaue
Aufteilung der Tage ist Organisationssache. Dieses Modell hat erstaunlich viele
Vorteile, aber auch einige Nachteile. Andere Namen sind "Wechselmodell",
"Doppelresidenzmodell", "abwechselnde Beherbergung", "gemeinsame oder geteilte
Betreuung", "alternierende Obhut", "Bilokationsprinzip", auf Englisch "Joint Custody"
und "Shared Parenting". Eine Variation ist das "Nestmodell", bei dem das Kind
seinen hauptsächlichen Aufenthalt in einer Wohnung belässt, aber die Eltern
wechselweise kommen und betreuen. Empfohlen wird es für sehr kleine Kinder.
Im deutschen Familienrecht wird das Wechselmodell meistens als Phantasie
ignoriert, aber es ist oft durchführbar. Studien und Fachartikel in deutscher Sprache
sucht man vergeblich, bekannt ist nur die Arbeit von Jan Piet H. de Man. In Ländern
mit weniger rückständigem Familienrecht ist es explizit genannt und erwünscht, so
zum Beispiel im französischen Code Civil, wo es ab 2002 sogar zur Rechtsnorm
erhoben wird:
Art. 373-2-9: En application des deux articles
précédents, la résidence de l'enfant peut être fixée
en alternance au domicile de chacun des parents ou
au domicile de l'un d'eux. (...Der Wohnsitz des
Kindes kann in Wechsel auf den Wohnsitz von jedem
der Eltern oder auf den Wohnsitz eines von ihnen
festgelegt werden).
Auch bei Blockade eines Elternteils: À la demande de
l'un des parents ou en cas de désaccord entre eux
sur le mode de résidence de l'enfant, le juge peut
ordonner à titre provisoire une résidence en
alternance dont il détermine la durée. Au terme de
celle-ci, le juge statue définitivement sur la
résidence de l'enfant en alternance au domicile de
chacun des parents ou au domicile de l'un d'eux.
(Auf Antrag eines der Eltern oder bei
Meinungsverschiedenheit untereinander über den
Wohnsitz des Kindes kann der Richter einen Wohnsitz
im Wechsel provisorisch festlegen, von dem er die
Dauer bestimmt. Nach Ablauf dieser Dauer bestimmt
der Richter endgültig über den Wohnsitz des Kindes
im Wechsel bei beiden Eltern oder am Wohnsitz eines
von ihnen)
Fördernd gesetzlich verankert ist Ähnliches auch in Kanada, Australien und Belgien
(ab 2006), wo überall erwiesen wurde dass es für Kinder die beste aller
Nachtrennungssituationen sein kann. Jedoch nicht für deutsche Kinder, denn von
dieser Erkenntnis ist man in Deutschland, dem traditionellen Land der roten
Familienrechtslaterne, noch Jahrzehnte entfernt. Selbst deutsche
Familientherapeuten wundern sich über dieses "neue" Modell. Da Anwälte und
Helferindustrie weniger verdienen und es neben den Vorteilen für die Kinder auch
den Eltern tatsächliche Gleichberechtigung und -verpflichtung bringt, versucht man
im traditionell mütterprivilegierenden Deutschland, es nach Kräften unter der Decke
zu halten. Die das Familienrecht beherrschenden radikalfeministischen Kreise haben
sich tief in ihren Stellungen eingegraben, beispielhaft dafür ist der
tatsachenverdrehende und höchst polemische Aufsatz der gerne öffentlich
auftretenden Anwältin Ingeborg Rakete-Dombek im Forum Familienrecht. Auch
andere deutsche Rechtspublikationen hetzen beinahe regelmässig gegen das
Wechselmodell, ein sicheres Zeichen dass hier ein ganz wunder Punkt der enorm
umsatzstarken Scheidungsindustrie berührt wird. Kommentarloses tiefdunkles
Schweigen herrscht insbesondere auch seitens der letzten Justiz- und und
Frauen/Familienministerinnen, ganz im Gegensatz zu ihren Amtskollegen in den
meisten Nachbarländern.
Deutsche Gerichte fordern sogar häufig mit verschiedenen Begründungen, das
Wechselmodell zu beenden. Auslöser sind oft Unterhaltsklagen, auch Druck von
Behörden. Beantragt ein Elternteil Sozialleistungen, erpressen Behörden gerne
Klagen seitens des Sozialleistungsbegehrenden, um damit das Wechselmodell zu
beenden und stattdessen an den Unterhalt des anderen Elternteils heranzukommen,
damit staatliche Hilfen maximal gekürzt werden können. Es geht dabei allein um die
Minimierung eventueller Sozialleistungen um jeden Preis, das Kindeswohl spielt
keine Rolle. Auch Einwohnermeldeämter wollen vom Wechselmodell oft nichts
wissen und verweigern die Anmeldung einer Nebenwohnung oder einem doppelten
Hauptwohnsitz fürs Kind. Beim Vorgesetzten darauf bestehen, Ablehnungen
schriftlich verlangen! Im Melderecht gibt es nur einen Hauptwohnsitz, im Zivilrecht
zwei gleichwertige Wohnsitze.
Ein jüngerer beliebter Trick der Gerichte und Mütter ziehlt darauf ab, dem
wechselmodellbeantragenden Vater grosszügig eine "fast 50%" Betreuung zu
genehmigen, mit dem Effekt dass er trotzdem vollen Unterhalt zu zahlen hat, kein
Vertretungsrecht für das Kind hat, die Mutterwohnung als der gewöhnliche Aufenthalt
der Kinder gilt und der Vater die Kinder trotzdem fast genauso viel
Betreuungsleistung wie die Mutter erbringt. Hauptverantwortlich für diesen Trick
zugunsten des deutschen Unterhaltsmaximierungsprinzips sind wie so oft die
Richterinnen des Bundesgerichtshofs, die nur bei exakt 50% Betreuungsanteil
Auswirkungen auf den Unterhalt sehen. Da die gleichzeitige finanzielle und zeitliche
Belastung für den Vater auf Dauer schwer zu tragen ist, sollte er das Wechselmodell
nur ganz oder gar nicht verfolgen.
Voraussetzungen:
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

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Räumliche Nähe der Eltern (damit zum Beispiel Schulfreunde ohne größeren
Aufwand kommen können). Bei älteren und sehr jungen Kindern sind auch
Modelle mit grösserer Entfernung denkbar.
Akzeptanz der Kinder.
Genug Zeit beider Eltern, ihr Kind die Hälfte des Jahres zu betreuen.
Die Eltern müssen zumindest über Kinderthemen minimal kommunizieren
(lernen) können. Geht das nicht, muss eine Mediation oder moderierte
Gespräche vorgeschaltet werden.
Eine Elternvereinbarung, damit die Rahmenbedingungen klar sind und nicht
immer wieder ausdiskutiert werden müssen. Es genügt, wenn die Eltern so
eine Vereinbarung formlos aufsetzen. Wenn das Jugendamt mitwirkt, um so
besser. Hier eine Beispielvorlage für eine elterliche Vereinbarung.
Vorteile:
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Die Kinder wachsen mit regelmässigen und gleichwertigen Kontakten zu
beiden Elternteilen auf.
Der Hauptstreitpunkt "Unterhalt" verliert sehr viel von seiner Sprengkraft. Die
Unterhaltsansprüche heben sich gegeneinander auf, Sonderbedarf wird
entspechend der elterlichen Einkommenssituation aufgeteilt. OLG Frankfurt
vom 25.02.2003, Aktenzeichen 1 WF 17/03: "Bei überwiegend gemeinsamer
Betreuung ist kein Elternteil berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes
geltend zu machen, da der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht feststellbar
ist". Ebenso das OLG München vom 12. 8. 2002 (Az 26 UF 1103/02), in
FamRZ 2003, Seite 248. Folglich kann auch keiner der beiden einen
Unterhaltsvorschuss beanspruchen (Bayer. Verwaltungsgericht München vom
27.02.2002 (Az M 6b K 01.5340). Andere Oberlandesgerichte, namentlich das
OLG Düsseldorf errechnen noch komplizierte Ausgleiche. Das BVerfG befasst
sich momentan mit dieser Frage.
Bei beiden Eltern erlebt das Kind Alltage und Sonntage. Es gibt weder den
Wochenendpapa noch die Alltagsmama. Beide Eltern bleiben in der
Verantwortung für ihre Kinder.
Beide Eltern sind gleich belastet und in die Kindererziehung integriert. Für
beide Eltern ist Berufstätigkeit leichter möglich. Der Staat spart
Unterhaltsvorschuss, die Barunterhaltspflicht ruht auf beiden Eltern statt auf
einem Elternteil allein.
Die Kinder haben zwei Sicherheitsnetze, Vernachlässigung durch
überforderte alleinerziehende Elternteile fällt schneller auf.
Für die Kinder ist das Wechselmodell fast immer "das kleinste Übel", aber die
beste aller Nachtrennungssituationen. Wenn die Eltern es schon nicht mehr
unter einem Dach miteinander aushalten, dann ist diese Lösung für die Kinder
oft die beste, auf jeden Fall besser als die in Deutschland standardmässig
verordneten Wochenendbesuche alle 14 Tage.
Nachteile:
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Kind braucht bei beiden Eltern seinen eigenen Bereich, am besten ein eigenes
Zimmer - das macht das Wechselmodell insgesamt gesehen nicht
automatisch billig. Die finanzielle Belastung durch die Kinderkosten ist
trotzdem geringer wie sie es durch Unterhaltszahlungen und Umgangskosten
wäre. Die Einbussen entstehen durch Wegfall von Überstunden oder
Arbeitszeitreduktion zugunsten der Kinder beim früher allein arbeitenden
Elternteil. Auf der anderen Seite ermöglicht es beiden Eltern Berufstätigkeit,
anstatt einen Elternteil als Haupt-Kinderbetreuer von Berufstätigkeit
grösstenteils abzuhalten. Die meisten Wechselmodell-Väter stellen fest, dass
Kinderkosten bei weitem nicht so hoch sind wie die vorgeschriebenen
Unterhaltssätze.
Absprachen und eine gewisse Kooperation zwischen den Eltern unbedingt
nötig. Nichtkommunikation als Dauerzustand schliesst sich mit dem
Wechselmodell aus.
Das grösste Problem ist das Risiko von Elternkonflikten, sobald ein Elternteil
feststellt, dass er durch Geiselnahme des Kindes mit vollen
Unterhaltszahlungen belohnt wird.
Wer das Wechselmodell praktiziert, muss sich ständig gegen Skeptiker,
Bedenkenträger und den Staat zur Wehr setzen. Rationale Argumente, die
Situation in den Nachbarländern und das Kindeswohl gelten in diesen
Diskussionen nicht mehr, nirgendwo gibt es mehr unbelehrbare Ewiggestrige
wie im deutschen Familienrecht. Das kann Kraft kosten, Zweifel und geistige
Erosion auslösen.
Fehlannahmen:
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"Die Mutter will nicht, deswegen geht es nicht". Es gibt durchaus einzelne
Gerichtsentscheidungen, in denen Väter das Wechselmodell auf
Amtsgerichtsebene gerichtlich gegen den Willen der blockierenden Mutter
durchgesetzt haben und die Mutter damit leben gelernt hat. Falls die
obengenannten Voraussetzungen gegeben sind, sollten Väter das
Wechselmodell auf jeden Fall anstreben. Mütter und Gerichte sperren sich oft
dagegen, denn ihre privilegierte Stellung beim Unterhalt weicht dadurch einer
Gleichstellung. Ungleichgewicht wird zu Gleichgewicht. Gerade beim
Wechselmodell offenbaren sich die wahren Beweggründe mancher Eltern, die
Kinder für sich behalten wollen. Wäre wirklich das Kindeswohl statt
Unterhaltsmaximierung zu eigenen Händen oberstes Gebot, könnten
wesentlich mehr Trennungskinder im Wechselmodell leben, so wie viele
Kinder in Nachbarnländern.
"Ein Kind braucht ein zu Hause, das ewige hin- und her ist schädlich".
Notwendig ist lediglich, dass die Eltern die Unterschiede akzeptieren können,
dass sie den anderen Erziehungsstil und den anderen Elternteil respektieren
und nicht schlecht reden. Kinder kommen sehr gut mit verschiedenen Welten
zurecht. Sie schaffen das auch in der Schule, bei Internatsaufenthalten,
längeren Besuchen bei anderen Verwandten, in den Ferien. Kein Kind lebt
immer nur in einer Umgebung, genausowenig wie Erwachsene. Der
vorhersehbare Wechsel bedeutet auch Konstanz, Brückenbausteine sorgen
für leichte Übergänge.
"Kinder brauchen in erster Linie Ordnung und Regelmässigkeit" - Falsch. Wo
gibt es die schon im Leben? Sie brauchen starke Eltern, die hinter ihnen
stehen.
"Keine gemeinsame Sorge, deswegen keine gemeinsame Betreuung" Falsch. Das Sorgerecht hat nichts dem Betreuungsmodell zu tun. § 1684 BGB
macht keine Vorschriften über das Sorgerecht oder die Zahl der Tage, die
Kinder beim jeweils anderen Elternteil verbringen dürfen.
"Wechselmodell ist die Lösung". Falsch - es ist eine Möglichkeit unter vielen,
die Schäden an den Kindern nach einer Trennung klein zu halten. Wenn es
nicht funktioniert, muss man auf andere Lösungen umschalten. Manche Eltern
vereinbaren zu Beginn eine Probezeit - für Eltern und Kinder. Wenn es
scheitert, dann selten an den Kindern, die meist sehr gut mit dem Leben in
zwei Haushalten zurechtkommen. Es sind die Eltern, die der Versuchung von
Machtspielen, Missgunst, Kinder-herüberziehen und damit Unterhalt-alleinbekommen nicht widerstehen können.
Die Grenzen zwischen "gutem Umgang" und "Wechselmodell" sind fliessend. Warum
sollen sich die Kinder nicht auch noch an ein paar zusätzlichen Tagen als nur am
Wochenende beim Papa wohlfühlen? Das Wechselmodell muss nicht halbe-halbe
heissen, sofern Unterhalt kein Streitpunkt ist. Eine exakte 50:50 - Regelung ist
ohnehin nicht einzuhalten. Verantwortlich handelnde Eltern vereinbaren eine
Toleranzbreite, sehen Puffermöglichkeiten vor: Omas, Opas, Tanten, Onkels und
eventuell Freunde als Betreuungsmöglichkeiten eingestreut. Zuerst müssen die
Zeiten erfasst werden, in denen die Kinder elterlicher Betreuung bedürfen. Darin
eingeschlossen müssen auch die Ferien-, Schulfrei- und
Kindergartenschliessungszeiten werden. Darauf basierend werden die festen Zeiten
der betreuenden Eltern erfasst. Alle Planungen sind individuell, Verallgemeinerungen
können im Einzelfall recht schädlich sein.
Wie sind die Umgangszeiten für Kinder geregelt?
Es gibt keine allgemeinen Verordnung über Umgangszeiten. Jeder Richter, jedes
Urteil, jede Vereinbarung kann unterschiedlich ausfallen. Für kleine Kinder wird
meistens stundenweiser Kontakt 1x pro Woche zugelassen, ab drei Jahren lässt man
manchmal auch Übernachtungen zu, ab Schulalter fast immer. Gerichte orientieren
sich an den bisher praktizierten Umgangszeiten. Ein Kind, das von der Mutter mit
einem Jahr Kontaktsperre zum Vater bestraft wurde, wird eine ganz andere
gerichtliche Regelung erhalten wie ein Kind, das bisher schon jedes Wochenende
beim Vater war. Eventuell wird erst eine lange Phase der Kontaktwiederaufnahme
angeordnet, zum Beispiel durch betreute Umgangstermine. Deswegen ist es sehr
wichtig, sofort zu reagieren, wenn der betreuende Elternteil beginnt, den Umgang
des Kindes langsam zu drosseln oder zu sabotieren.
Die Ex will meinem Kind keine Kleidung zum wechseln mitgeben,
wenn es am Umgangswochenende bei mir ist. Darf sie das?
Nein. Das Kind würde die Kleidung auch benötigen, wenn es bei der Mutter bliebe.
Und wie so oft ist das Recht nicht durchsetzbar oder nur unter unverhältnismässigem
Aufwand. Als Vater sollte man auf diese klassischen Demütigungsversuche in
keinster Weise eingehen, sondern selbst Kleidung besorgen - auf Kinderflohmärkten,
gebraucht, von Bekannten mit grösseren Kindern und ähnlichen Quellen. Das Kind
zieht sich bei Ankunft und Abschied um. Die anderen Kleider helfen ihm nebenbei
beim Rollenübergang in den anderen Haushalt. Ab einem gewissen Alter macht es
Kindern Spass, gemeinsam Kleider zu kaufen. Ein Besuch auf einem
Kinderkleiderbazar hat zusätzlichen Unterhaltungswert, es gibt auch gebrauchtes
Spielzeug, hinterher kann man Kuchen essen. Wie bei allen kleinlichen mütterlichen
Gemeinheiten sollte man aus der Not eine Tugend machen, Hauptsache man geht
niemals auf eine Provokation ein.
Die Mutter macht mir Vorschriften für mein Umgangswochenende
mit dem Kind. Darf sie mitbestimmen?
Nein. Wer das Kind gerade in Obhut hat, bestimmt nach § 1687 BGB auch was
gemacht wird. Der Vater darf genausowenig vorschreiben, was die Mutter unter der
Woche mit dem Kind zu tun und zu lassen hat. Der Vater darf mit dem Kind auch
ohne mütterliche Genehmigung beispielsweise in einen Urlaub. Solange die
Rückgabezeiten eingehalten werden und das Kindeswohl nicht gefährdet ist, ist das
mütterliche hineinregieren abzulehnen. Insbesondere damit verbundene Drohungen
sind unzulässig, OLG Frankfurt vom 14.04.2003 - 4 UF 102/02:
Der sorgeberechtigte Elternteil darf eigene Wünsche
und Forderungen an den anderen Elternteil nicht
durch die Verknüpfung mit der Gewährung des
Umgangsrechts mit den Kindern durchzusetzen
versuchen.
Inakzeptabel ist hierbei zugleich, daß der
sorgeberechtigte Elternteil die Kinder derart in den
Konflikt mit dem anderen Elternteil einbezieht, daß
infolge des für sie entstehenden Loyalitätskonflikts
scheinbar selbst den Kontaktabbruch wünschen. Selbst
wenn das Verhalten des umgangsberechtigten
Elternteils aus pädagogischer Sicht erheblich zu
beanstanden sein sollte, so wäre dies doch - in den
Grenzen einer Gefährdung des Kindeswohls - als
eigenverantwortliches Verhalten hinzunehmen.
Weibliches Revierdenken, mütterliche Macht und Dominanz führen oft zu absurden
Forderungen. Häufig wird gefordert, dass die neue Partnerin des Vaters nicht beim
Umgang anwesend ist. Oder die Mutter legt Termine des Kindes in die Umgangszeit
des Vaters und verplant damit seine Zeit. Was von diesen Forderungen ignoriert
werden kann, sollte einfach ohne weitere Diskussion ignoriert werden. Ansonsten hilft
nur eine gerichtliche und punktgenaue Regelung des Umgangs. Wer des lieben
Frieden willens nachgibt, gibt unzulässigen Forderungen Raum, macht sich
erpressbar, verliert den Respekt (auch vor den Kindern!), lässt das eigentliche
Problem anwachsen und gewinnt höchstens etwas Zeit bis zu noch grösserem Ärger.
Umgangsbeschränkung/blockade zu meinem Kind: Was soll ich
tun?
Nicht abwarten und aussitzen. Wer abwartet, dem wird später mangelndes Interesse
am Kind vorgeworfen. Umgangsverweigerung durch Mütter ist ein äusserst weites
Feld und leider fast der Normalfall nach Trennungen. Nach gängiger Rechtspraxis
steht das Umgangsrecht in absoluter Abhängigkeit des Wohlwollens der Mutter. Laut
der grossen Väterstudie von Prof. Amendt boykottieren die Ex-Partnerinnen den
Umgang der Kinder im Verlauf der Nachtrennungsphase in 40% aller Fälle bei
Paaren mit Trauschein, 55% wenn sie keinen hatten. Erfahrungsgemäss gibt es
kaum Strategien mit gewissen Erfolgschancen:
1. Sofortiger offizieller Druck:
Sofort eine Klage auf eine Umgangsregelung einreichen, auf einen schnellen
Termin drängen, Jugendamtsgespräche führen, viele Leute der Helferindustrie
(Lebens- und Psychologische Beratungsstellen, Vereinigungen die der
Kinderschutzbund, Caritas, Diakonie, Taufpfarrer des Kindes etc.)
miteinbeziehen. Das muss alles sehr schnell und konzentriert erfolgen. Lässt
man Zeit ungenutzt verstreichen, führt das zu Entfremdung und grossen
Nachteilen vor Gericht. Gerichtliche Umgangsregelungen sind in Deutschland
faktisch nicht vollstreckbar, aber einige Mütter sind beeindruckt von Amt und
Gericht, fühlen sich geschmeichelt und hofiert von der Aufmerksamkeit, die
man ihnen und ihrer Macht entgegenbringt.
2. Geld:
Wer es sich leisten kann: Den Umgang kaufen. Viele Frauen sind käuflich.
Durch handfeste finanzielle Vorteile (z.B. 1x jährlich einen Bonus für die "liebe
Mutter", zusätzlich zum Unterhalt) wird Kooperationsbereitschaft angeregt.
Wer mehr zahlt als er müsste, sollte das aber an ganz konkrete
Zugeständnisse knüpfen wie zum Beispiel eine schriftliche Elternvereinbarung.
Pauschale Grosszügigkeiten in der Hoffnung auf "gute Stimmung" bei der
Gegenseite wecken nur weitergehende Begehrlichkeiten ohne erhöhte
Kompromissbereitschaft und sind deswegen grundfalsch. Trennungen in
guten wirtschaftlichen Verhältnissen sind nachweislich weniger strittig,
Umgangsprobleme seltener. Wer Geld hat, sieht seine Kinder, wie der einzige
Väterforscher Deutschlands nachgewiesen hat.
3. Abstand:
Wer ruhig bleibt, sich nicht ärgern lässt, die Helferindustrie soweit möglich
ablehnt, keine Kontakte erzwingt, keine Spielchen mitmachen, erreicht damit
langfristig noch am meisten. Gar nicht selten fordert dann die Mutter
irgendwann ein, was sie vorher verboten hat. Macht das Kind Stress, kann die
Ex keine kinderfreien Wochenenden geniessen, erwacht ihr Neid auf den
unbeeindruckten Vater an dem ihre Machenschaften abprallen. Dann erinnern
sich Mütter wieder an die väterlichen Leistungen. Bei primitiven Frauen oder
denen, den es um die Installation eines Ersatzvaters geht nutzt die Strategie
nichts.
Die Statistiken über langfristig zerbrochene Kontakte zum eigenen Kind nach
Trennungen sind speziell in Deutschland katastrophal. Gerade in strittigen
Trennungen sehen Väter ihre Kinder häufig nie mehr. Viele Väter kapitulieren
verständlicherweise von selbst, anstatt einen meist erfolglosen Dauerkampf gegen
die mütterliche Allmacht aufzunehmen. Man muss sehr darauf achten, dass die
Trennungskriegsverbrechen der Kindsmutter nicht das eigene Leben permanent
vergiften und beeinflussen. Man sollte bei allen aktiven Aktionen um das
Umgangsrecht immer die Energie für den eigenen Einsatz vorab deckeln und
definierte Grenzen festlegen, sonst nimmt die eigene Psyche schweren Schaden.
Vorsicht vor der Leidensfalle: Leiden ist leichter als loslassen.
Häufig werden von Müttern absichtlich Umgangsschwierigkeiten produziert,
Umgangszeiten eingeschränkt, willkürlich verlegt, andere Termine des Kindes auf die
Umgangstage gelegt, dem Kind der Aufenthalt beim Vater madig gemacht.
Kindsmütter werden höchst kreativ, wenn es darum geht ein Sammelsurium an
Gängelung und Einschränkung gegen fortbestehende Vater-Kind-Beziehungen des
Kindes zum verhassten Expartner anzuwenden.
Als Vater darf man sich unter keinen Umständen emotionell oder finanziell
versklaven oder erpressen lassen. Sklaven verlieren jeden Respekt, auch den von
ihren Kindern und entwickeln irgendwann körperliche und psychische Krankheiten.
Die Gratwanderung zwischen Stillhalten und blindem Aktivismus bleibt für Väter
immer schwierig bis unmöglich. Gute Strategien bestehen aus einer Mischung
verschiedener Ansätze. Wünschenswert wären zunächst Einigungen zwischen den
Eltern, da sie haltbarer und konfliktärmer als fremdbestimmte Lösungen sind, die nur
zu Siegern und Verlierern führen. Dabei können eine Mediation oder systemische
Beratung helfen, wozu aber beide Elternteile bereit sein müssen. Spätestens wenn
gar nichts hilft oder die Entstehung eines Parental Alienation Syndrome (PAS)
beginnt, bleibt nur aufgeben oder ein Versuch mit einer gerichtlichen
Umgangsregelung.
Wer sich für den Gerichtsweg entscheidet, sollte so vorgehen:

Die Mutter höflich und knapp schriftlich auffordern, an einer gemeinsamen
Umgangsregelung mitzuwirken. Fristsetzung 10 Tage. Nicht telefonieren, nur
schriftlich kommunizieren.




Erneute schriftliche Aufforderung nach exakt 10 Tagen. Es muss im Brief
stehen, dass dies der zweite Anlauf ist, eine friedliche Regelung mit der Mutter
zu finden. Die Briefe müssen wertungsfrei sein - also ohne Angriffe oder
Vorwürfe.
Wer sofort vor Gericht will, stellt jetzt beim zuständigen Amtsgericht einen
Antrag auf Umgangsvermittlung nach § 52a FGG. Voraussetzung ist dabei,
dass noch keine aussergerichtliche Beratung oder Vermittlung in Anspruch
genommen wird. Kein Anwalt nötig.
Andernfalls meldet man sich mit einer Kopie dieser Briefe schriftlich beim
Jugendamt und fordert Vermittlung zwischen Vater und Mutter mit dem Ziel
einer einvernehmlichen Umgangsregelung. Zuständiges Jugendamt ist das
des Wohnorts der Kinder. Der Wohnort der Kinder ist grundsätzlich dort, wo
sie melderechtlich eingetragen sind, nicht unbedingt dort wohin sie die Mutter
mitgenommen hat. Im Vorfeld alle Argumente sammeln, die wichtig sind um
aus Sicht der Kinder zu argumentieren - dass sie ihren Vater brauchen.
Hinweise zur Gesprächsführung hier. Das Jugendamt macht sich wichtig,
denn es spricht mit dem Richter und wird eine Stellungnahme vor Gericht
abgeben. Trotz aller Vorsicht kann die Stellungnahme als ein harter Schlag ins
Gesicht des Vaters ausfallen, weil Jugendämter häufig mit unqualifizierten,
mütterfreundlichen aber vätertauben Mitarbeiterinnen besetzt sind.
Kontrollorgane, Qualitätssicherung und Einspruchsmöglichkeiten sind im
Jugendamt Fremdworte.
Das Jugendamt muss mitteilen, wie es weiter vorgehen will. Darauf achten,
dass sie den Gesprächstermin mit der Mutter nicht unnötig hinausschieben
und sich nicht abbügeln lassen (auf § 28 und § 31 KJHG sowie SGB VIII §18
verweisen). Nicht das Schlupfloch "keine Zeit" offenlassen, für jeden
Terminvorschlag sollte ein Ersatztermin genannt werden. Nachteile des
Weges über das Jugendamt: Er dauert länger und es kann schlimmer enden
als es vorher war.
Allerspätestens wenn ein Jugendamt sagt, es könne bei fehlendem Willen der
Mutter "auch nichts machen" oder eine Einigung nicht zustande kommt,
Verzögerungstaktiken gefahren werden, muss man den nächsten Schritt
gehen. Persönlich in die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am
Kindeswohnort treten, dort eine Klage auf eine Umgangsregelung formulieren
und aufsetzen lassen, ggf. auch ein "Antrag auf Erlass einer vorläufigen
Anordnung zum Umgangsrecht im isolierten FGG-Verfahren". Man kann den
Antrag samt Stellungnahmen auch selbst stellen (2 Kopien beilegen), hier ein
Musterantrag. Kein Anwalt nötig. Bei knappen finanziellen Mitteln gleichzeitig
mit der Klage Prozesskostenbeihilfe ohne Ratenzahlung beantragen. Der
Streitwert liegt bei 3000 EUR, die Gerichtskosten ohne Anwalt bei 280 EUR.
Achtung, das gilt besonders für gesprächsunwillige Mütter: "Hat ein Elternteil
nicht an vom Jugendamt angebotenen Gesprächen teilgenommen, so ist ihm
Prozesskostenhilfe zu versagen (OLG Brandenburg vom 22.3.05 - 9 WF
67/05, veröffentlicht in Das Jugendamt, 5/2005, 261-262)". Ein guter Anwalt
hilft vielleicht, muss aber eben bezahlt werden. Das Verfahren verläuft gemäss
der Zivilprozessordnung (ZPO) ab § 253. Dauert es zu lange (ab 12 Monaten),
ist Untätigkeitsbeschwerde zu erheben. Voraussetzungen: OLG Ffm vom
23.12.1999, AZ 1 WF 317/99 sowie AZ 2 WF 177/01 vom 19.07.2001. Vorher
das Gericht entsprechend diesem Musterschreiben bitten, einen Termin für die
mündliche Verhandlung festzulegen. Die Kinder werden je nach Alter vom
Richter angehört und es kann sein, dass er ein teures Gutachten machen

lässt. Gutachten verzögern zusätzlich und bringen häufig nichts. Letztlich liegt
alles am Richter. Nie die Mutter schlecht machen - immer positiv reden immer aus Sicht der Kinder. Wenn die Mutter schlecht redet, nicht darauf
eingehen und wenn, dann kann man mit den Anwürfen nichts anfangen.
Keinen Vergleich eingehen, sondern ein Richterurteil verlangen. Vergleiche
besitzen verschiedene Nachteile, zum Beispiel schlechtere Vollstreckbarkeit
oder Verzicht auf weitere Instanzen. Anwälte drängen gerne zu Vergleichen,
weil sie über die Vergleichsgebühr mehr verdienen.
Klappt der Umgang trotz einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht, gibt es
eine riesige Spielwiese für juristische Betätigung, die man jahrelang beackern
kann. Im Gegensatz zu Unterhalt oder wahrnehmung der Schulpflicht lässt
sich Umgang für das Kind faktisch nicht vollstrecken. Kurzfristig kann man
zwangsgeldbewehrte einstweilige Verfügungen zur Durchführung der
festgelegten Umgangstermine beantragen, Zwangsgeld nach § 33 FGG
beantragen. Zwangsgeld ist keine Strafe für ausgefallenen Umgang, sondern
ein Beugemittel um kommende Umgangstermine einzuhalten. Typische
Antwort: "Aufgrund der finanziellen Situation der Kindsmutter ist die
Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Einhaltung des Umgangsrecht nicht
angemessen". Indirekter, aber wesentlich durchsetzbarer und
erfolgversprechender ist die Kostenrückforderung durch blockierte
Umgangstermine über eine Zivilklage, siehe das BGH-Urteil vom 19.6.02 - XII
ZR 173/00 "Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil
Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht
in der vorgesehenen Art und Weise gewährt wird und ihm daraus
Mehraufwendungen entstehen." Das bezieht sich nicht nur auf bezahlten und
dann ausgefallenen Urlaub mit dem Kind, sondern auch auf "normalen"
Umgang: Hingefahren, Türe nicht geöffnet bekommen, Fahrtkosten
eingeklagt. Jeden Termin von neuem, solange bis die gerichtliche
Umgangsregelung von der Mutter eingehalten wird. Auch die Polizei kann man
bemühen, gemäss § 33 Abs. 2 FGG sowie § 2 PolG. Erneute Verfahren nach
§ 1666 BGB werden vielleicht möglich, in denen gerichtliche Massnahmen
zum Schutz des Kindes beantragt werden. Beispielsweise kann beantragt
werden, dem Vater oder Jugendamt für die Dauer des Umganges das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Beispiel: OLG Ffm vom
03.02.2004 (Az. 1 UF 284/00)
Gerichtliche Regelungen haben den Nachteil, dass sie mangels Vollstreckbarkeit
selten zu einem Erfolg führen, aber Väter unbegründeterweise kaum einlösbare
Hoffnungen damit verbinden. Deren Enttäuschung führt erst recht zu endloser
Frustration. Nichtsdestotrotz bewirkt auch der gerichtliche Weg etwas: Das Versagen
des Rechtsssystems wird dokumentiert, es wird belastet und auch das Engagement
des Vaters für sein Kind ist später nicht mehr wegzuleugnen.
Wer sich für die Abstandsstrategie entscheidet, sollte folgendes beachten:

Jammernde Mütter bekommen von allen Seiten Unterstützung. Helfer,
Freundinnen, Bekannte ernähren sich von ihren schlimmen Geschichten über
den Vater und feuern die Mutter dafür an. Es gilt daher, auch vor allen Leuten
stillzuhalten die mit der Mutter Kontakt haben könnten. Keine Emotionen
zeigen, das trocknet die Tratschgeschichten aus und damit auch die
Opferpositionierung der Mutter. Nicht auf Nebenschauplätze wie Kindergarten,
Schule, Jugendamt oder sonstige Helferindustriepersonen ausweichen.




Eventuelle Unterhaltsstreitigkeiten über einen Anwalt regeln lassen. Sich
dabei nicht grosszügig und konziliant zeigen, sondern desinteressiert, sich
abwendend, unterhaltsminimierend.
Urlaub machen, erzählen dass man nicht gekränkt und über alles hinweg ist,
auch wenn es innerlich noch brodelt.
An die Kinder zu Weihnachten, Ostern und Geburtstag gutgelaunte Karten
ohne viel Text schicken. Wenn Geschenke, dann nur sehr kleine.
Gab es vorher schriftlichen Streit, den Schriftverkehr mit einem Abschlussbrief
beenden. Ganz kurz schreiben: Sie sei eine gute Mutter und erziehe die
Kinder gut. Ihre Leistungen und Ausdauer im Trennungskrieg wären
respektabel. Sie habe gewonnen, Gratulation dazu.
Mein Kind will nicht mehr zu mir
Ein häufiger Fall. Wenn die Mutter den Vater ablehnt, übernimmt das Kind oft diese
Haltung. Das muss nicht einmal auf bewusster Ebene ablaufen. Loyalitätskonflikte,
einzelne reale oder eingebildete schlechte Erfahrungen, mangelnde mütterliche
Mitwirkungsbereitschaft bei den Umgangskontakten können andere Gründe sein.
Das kindliche Entfremdungssyndrom kann ein Leben lang anhalten und endgültig
sein. Um es zu vermindern, muss man aktiv werden, "aussitzen" wäre eine ganz
falsche Reaktion. Auf jeden Fall weiter Kontakt halten, z.B. per Telefon und Briefen.
Zuerst sollte man darauf bestehen, daß die Mutter dem Kind das Mitgehen
schmackhaft macht - dies gehört zu ihren Pflichten. Umgang hat nicht immer den
Launen der Kinder zu folgen - wenn die Mutter sagt, es solle mitgehen, dann wird es
das tun und wird bei richtiger Planung auch Spass mit dem Vater zusammen haben.
Versteigt sich die Mutter zu der Ansicht, der "Wunsch des Kindes" müsse respektiert
werden, sollte man sie fragen ob das genauso bedingungslos gilt, wenn das Kind
beim Umgangstermin nicht zu ihr zurück will oder keine Lust auf die Schule hat.
Mütter äussern oft doppeldeutige Sätze, die ein Kind unsicher machen: Willst Du
denn zum Papa? Das Kind merkt innerlich, dass es der Mutter nicht recht ist und
lehnt ab. Die Mutter kann dann selbstverständlich erzählen, dass sie das Kind
ermutigt, aber es wolle ja nicht. Alleinerziehenden- und Müttervereine sowie offen
väterfeindliche politische Parteien wie die PDS fordern für diesen Fall statt
Ursachenforschung einen Umgangsausschluss oder vermuten eine Diffamierung des
erziehenden Elternteils (fast immer die Mutter) und raten zur Einschaltung eines
Anwalts. Eine ausgreifende Broschüre ("Allein erziehend - Tipps und Informationen")
mit diesem Hinweis wird ganz offiziell vom Bundesministerium für alle ausser Väter
verteilt. Broschüren für Väter, zur Massenkrankheit "Umgangsschwierigkeiten" oder
dem Parental Alienation Syndrome existieren nicht.
Hilfreich ist es in jedem Fall, wenn jeder Elternteil das Kind zum jeweils anderen
bringt, um den Kindern zu zeigen, dass der Umgang erwünscht ist. Stressbelastete
Übergabesituationen sind zu umgehen. Ist die Mutter dazu nicht in der Lage oder
sieht sie es nicht ein, sollte die Übergabe mit Hilfe von Dritten stattfinden. Vielleicht
hilft ein gemeinsames Gespräch bei einer Erziehungsberatung oder dem Jugendamt.
Wie kann ich den Umgang noch wahrnehmen, obwohl ich finanziell
am Ende bin?
Neben den Unterhaltszahlungen muss der Unterhaltspflichtige auch sämtliche
Umgangkosten zu 100% aus eigener Tasche finanzieren, das Kind beispielsweise
auf eigene Kosten abholen und zurückbringen und Wohnraum vorhalten. Die Kosten
dafür können nicht oder fast nicht steuerlich geltend gemacht werden. Seit Jahren
versuchen Väter, diese Kosten wenigstens als aussergewöhnliche Belastung
anerkannt zu bekommen. Bisher war nur in einem Urteil ein Erfolg zu verzeichnen,
Hessisches FG vom 20.2.2006, 2 K 3058/04. Beim Bundesfinanzhof wurden Väter
damit restlos abgebügelt, weil maximale Steuereinnahmen wichtiger wie Kinder sind.
Eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1849/04) läuft. Trennungsväter sollten die
Kosten in der Steuererklärung unter der Rubrik "aussergewöhnliche Belastungen"
geltend machen. Dafür sollten Belege gesammelt werden (Bahnfahrkarten,
Tankquittungen). Falls diese Kosten nicht steuermindernd berücksichtigt werden,
gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Das Finanzamt muß die Sache dann bis
zur endgültigen Klärung ruhen lassen.
Auch durch häufige Kinderaufenthalte beim Umgangsberechtigten darf kein Cent des
Unterhalts gekürzt werden. Eine gerechtere Kostenverteilung wird erst bei hälftiger
Betreuung zugelassen. Lebt das Kind an drei von sieben Tagen beim Vater, hat dies
keinerlei Auswirkungen auf den Unterhalt. Somit werden engagierte Väter bestraft,
nichtengagierte Väter und Mütter belohnt. Besonders hart trifft es Mangelfälle.
Schlägt sich ein Vater die Nacht um die Ohren, um mit einem Nebenjob
beispielsweise Mietkosten eines Kinderzimmers zu finanzieren, ist das
erwirtschaftete Geld trotzdem für Kindesunterhalt einzusetzen, den die Mutter
kassiert. Er müsste schwarz arbeiten, um Geld für Umgang zu haben. Das hälftige
Kindergeld erhält er auch nicht, da es seit 2001 von vornherein der
Unterhaltsempfängerin zufliesst (BVerfG vom 09.04.2003, 1 BvL 1/01 und 1 BvR
1749/01). Für diesen Fall, dass keine oder nur anteilige Berücksichtigung des
hälftigen Kindergeldes im Kindesunterhalt stattfindet, ist entweder der Selbstbehalt
angemessen zu erhöhen oder der Unterhalt angemessen zu verringern (BGH vom
29.1.2003 XII ZR 289/01 sowie XII ZR 56/02). Leider ist das in der Praxis schwer
durchzusetzen und muss individuell eingeklagt werden. Was durchzusetzen ist, ist
die steuerliche Geltendmachung als aussergewöhnliche Belastungen (Mustertext im
Downloadbeich).
Nur wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden, kann das pfändbare
Einkommen reduziert werden bzw. der Selbstbehalt erhöht (BGH vom 30.01.2004 IXa ZB 299/03). Der Entscheid des Bundesgerichtshof Az XII ZR56/02 vom 23.2.05
geht von weiteren eng begrenzten Voraussetzungen aus: Keine
Kindergeldanrechnung beim Pflichtigen, Umgang muss wegen der Kostenbelastung
eingeschränkt werden, Selbstbehalt wird durch die Kosten unterschritten.
Berücksichtigt werden nur die reinen Fahrtkosten, nicht jedoch alle weiteren Kosten
für das Kind wie zum Beispiel Raum und Bett. Berücksichtigt werden höchstens
Beträge bis zum hälftigen Kindergeld. Alle anderen Väter haben Pech gehabt.
Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und
Aufenthalt beantragen (§ 21 Abs. 1a BSGH oder besondere Leistungen nach § 22
Abs. 1 Satz 2 BSHG und obiges BGH-Urteil sowie BVerfG vom 25.10.1994 - 1 BvR
1197/93). Für Arbeitslosengeld 2 entschied das Bundessozialgericht am 7.11.2006 in
Az B 7b AS 14/06 R zugunsten einer Fahrtkostenerstattung und anteiligen
Umgangskosten, wofür eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" geschaffen wird
(Musterantrag im Downloadbereich). Interessant: Falls die Mutter ebenfalls ALG 2
erhält, soll sie entsprechend weniger Geld erhalten. Anträge auf Regelleistungen
ALG II Kinder (z.B. 5/30 des Regelsatzes bei 5 von 30 Tagen monatlicher
Umgangsdauer) werden trotzdem meist abgelehnt, Widerspruch und Klage sind
nötig. Details, Hinweise und Mustertexte finden sich hier:
http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage-arge.htm. Die Situation ist
unübersichtlich, manchmal werden Hilfen auch nur als Darlehen gewährt, mit einer
Option sie zu erlassen (z.B. Sozialgericht Oldenburg vom 17.11.2005, Az S 45 AS
430/05).
Besteht gemeinsame Sorge und zieht die Mutter mit dem Kind weit weg, kann eine
gewisse Mithilfe der Mutter beim Umgang eingeklagt werden (zum Beispiel das Kind
zum Bahnhof zu bringen), machmal auch anteilige Kosten für die Fahrtkosten: OLG
Dresden (20 UF 896/04), Beschluss vom 07.02.2005, FamRZ 2005, S. 927.
Voraussetzung dafür ist der schriftliche Widerspruch des Vaters gegen den Umzug
des Kindes mit der Mutter, sobald er davon erfährt. Ein Beispielantrag, der an diesen
Sachverhalt angepasst werden kann findet sich im Downloadbereich.
Faktisch wird die Ausübung des Umgangsrechts durch die rücksichtslose
Behandlung von Unterhaltspflichtigen oft unmöglich gemacht. Mütter sorgen nicht
selten durch absichtlichen Wegzug für einen untragbaren Kosten- und Zeitaufwand,
um den Kindesumgang mit dem Vater zu sabotieren oder einzuschnüren.
Kann ich mit meinem Kind ohne seine Krankenversicherungskarte
zum Arzt?
Krankenversicherungen haben sich bereits auf verweigernde Mütter eingestellt.
Früher händigen sie ein Doppel der Krankenversichertenkarten der Kinder an den
anderen sorgeberechtigten Umgangselternteil aus. Heute faxt die Krankenkasse dem
Arzt eine Bestätigung der Mitgliedschaft per Fax zu. Dies ist immer dann wichtig,
wenn zwar der Umgang klappt und die Kinder sich auch für eine längere Zeit (Ferien)
beim Umgangselternteil aufhalten, die Kommunikation der Eltern hingegen so gestört
ist dass die Krankenversichertenkarten aus Gründen des Misstrauens nicht
ausgehändigt werden. Eine Arztbehandlung ist somit unproblematisch möglich, es
entstehen auch keine Medikamentenkosten wenn alles zeitnah geltend gemacht
wird. Der Vater muss die eigene Bankverbindung angeben, da ansonsten die
Erstattung auf das der Krankenkasse bekannte Konto des Betreuungselternteiles
überwiesen wird.
Wenn kein Umgang mit dem Kind stattfindet
Auch das Scheitern muss man sich als Vater eingestehen, wenn die Verfolgung des
Ziels unrealistisch oder kindeswohlgefährdend (weil mit dauernden schweren
Auseinandersetzungen verbunden) geworden ist. Dann wird es wichtiger, loslassen
zu können. Psychologen raten dazu, sich einzugestehen dass



man verloren hat
nichts tun kann
dieser Kampf nicht zu gewinnen ist.
Aufgeben können kann für den Vater zur zentralen Überlebensfrage werden.
Abgetrennte Kinder sind lebendig gestorben, ihr Todesdunst zersetzt das eigene
Leben. Tips gegen die Krise hier. Trotzdem muss die Tür vom Kind zum Vater
lebenslang offen bleiben. Etwa ein Drittel der Kinder kommt auf der Suche nach ihrer
Herkunft aus eigenem Antrieb wieder, wenn sie irgendwann nach der Volljährigkeit
den Machtkreis der Mutter verlassen. Kein Mensch kann seine biologischen Eltern
negieren, nur der Weg zu ihnen kann blockiert werden. Sehr wichtig ist es,
regelmässig Karten und kleine Geschenke zu schicken, dies mit Fotos zu
dokumentieren bzw. die Rückläufer ungeöffnet aufbewahren. Post schickt man ohne
echten Absender auf dem Umschlag, so dass nicht erkennbar ist, von wem die
Sendung stammt. Bargeld und Dinge mit materiellem Wert vermeiden, die Gefahr
steigt an dass die Mutter abkasssiert. Beherrschende Erinnerungen von Kindern
ohne Vaterkontakt werden sonst "er versuchte nicht einmal, mir zu meinem
Geburtstag zu gratulieren". Umgangssabotierende Mütter atmen innerlich auf, wenn
der Vater nichts mehr von sich hören lässt, nach aussen hin verdrehen sie es als
"der Vater interessiert sich gar nicht für das Kind, er schreibt nicht einmal eine
Postkarte". Eine knappe Dokumentation der Ereignisse hilft dem Kind später, die
Geschehnisse zu verstehen und eventuell aus neuem Licht zu betrachten. Dazu
gehört auch ein Ordner mit allen Vorgängen und Daten sowie die
niedergeschriebenen Gedanken an die Kinder. Man sollte Freunde darum bitten,
kritisch Korrektur zu lesen, damit nicht unabsichtlich das Leid des Vaters zu
beherrschend wird.
Zu den düstersten Kapiteln deutschen Familienunrechts zählen
Gerichtsentscheidungen, die den Umgang in einem strittigen Umgangsverfahren für
einen bestimmten Zeitraum aussetzen ("das Kind muss zur Ruhe kommen") - obwohl
am Verhalten des umgangsnachsuchenden Elternteils dem Kind gegenüber nichts
auszusetzen ist. Dann führt der zeitweilige Umgangsausschluss in 90% der Fälle
dazu, dass auch nach dem Ausschlusszeitraum kein Umgang mehr zustande kommt
(Dr. Michael Karle und Prof. Gunther Klosinski, beide Universität Tübingen, in einer
Veröffentlichung im Zentralblatt für Jugendrecht, Nr. 9/2000, S. 343 – 347).
Wer seine Kinder nicht sieht, darf dies weder unter der Decke halten noch zum Kern
des Lebens machen. Spätestens nach dem scheitern in eigener Sache muss man
seine gewonnenen Erfahrungen erst recht weitertragen und auf allgemeiner Ebene
für ein neues Familienrecht kämpfen. Ebenso darf man die wenigen positiven
Aspekte der erzwungenen Trennungssituation nicht ignorieren: Wem die Kinder
weggenommen und entfremdet wurden, trägt auch keine Verantwortung für sie, muss
nicht die Folgen schlechter und bindungsintoleranter Erziehung miterleben. Nicht
erziehen zu dürfen bedeutet ausserdem mehr Zeit, mehr Freiheit, mehr Flexibilität,
keine zusätzlichen Umgangskosten, Freiheit von Erpressung und Gängelbändern der
Mutter, die Kinder und Umgangsfragen für ihre Zwecke instrumentalisiert. Diese
Freiheit ist mehr wert wie jahrelange Zersetzung, Erniedrigung und Abschnürung.
Auch ohne Sorgerecht und Umgang gibt es wenige dünne Auskünfte über das Kind,
die ein Trennungsvater nach § 1686 BGB einklagen kann: "Jeder Elternteil kann vom
anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das
Familiengericht".
Die Kenntnis der "persönlichen Verhältnisse" des eigenen Kindes wird
in der Realität so ausgelegt: Einmal jährlich ein Foto, das der Vater extra zu bezahlen
hat (OLG Frankfurt 1 UF 103/00 402), Zeugniskopie (OLG Hamm vom 7.07.2000 8
UF 222/00), Auskunft über ärztlich behandelte schwere Krankheiten (AG Bremen 45
X 219/92 vom 26.9.1992). Genau wie Umgang ist eine Auskunft letztlich nicht
durchsetzbar. Für die Mutter kann Blockade aber ein Eigentor sein: Weigert sie sich,
Zeugnisse vorzulegen kann das Konsequenzen für den Unterhaltsbezug haben,
denn wenn das Kind nicht mehr zur Schule geht, könnte er vermindert werden oder
sogar wegfallen.
Die Pflichten des abgeschnittenen Elternteils werden dagegen streng durchgesetzt.
Die mütterliche Verweigerung des gleichwertigen väterlichen Einsatzes wird ganz
offiziell mit einer Geldrente belohnt. Unterhalt wird selbstverständlich auch dann in
voller Höhe fällig, wenn dem Vater alles bis auf die Zahlungspflicht genommen
wurde. Dabei erwirbt die Mutter einen Unterhaltsanspruch zu ihren Händen lediglich
dadurch, weil der Vater sein Kind nicht gleichwertig und gleichmässig betreuen darf.
Das Geld des Vaters gehört tatsächlich ihm und dem Kind, nicht der Mutter. Viele
Väter verbittern an diesem Punkt vollständig und sagen, dass für die Zeiten des
Umgangsboykotts oder der Umgangseinschränkung diejenigen aufkommen sollen,
die so eine Situation gefördert und unterstützt haben. Sie wollen nicht den gefüllten
Geldbeutel abgeben müssen, aber komplett von ihrem Kind entfernt werden. Mit dem
Verlust der gelebten elterlichen Sorge geht auch die Fürsorgepflicht verloren, mit der
Unterhaltszahlungen begründet werden. Schlussendlich bleibt ihnen als
letztmögliche Form des Protests die Zahlungsverweigerung. Sie wird wegen der
einschneidenden Folgen auf den Pflichtigen nicht zur Regel, steigt trotzdem enorm
an, wenn der Umgang verweigert wird. Wäre sie die Regel, würde das Umgangsrecht
wesentlich besser geschützt werden. Wer zahlt, stützt und füttert automatisch das
Unrechtssystem, das ihn entrechtet hat.
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