Bedingungen "Betreute Grundschulzeiten" - Achim-Bröger

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Bedingungen "Betreute Grundschulzeiten"
und Erhebung von Gebühren
§1
Allgemeines
(1) Der Förderverein der Schule Sereetz bietet in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ratekau an der Schule
Sereetz "betreute Grundschulzeiten" an. Das Angebot richtet sich an die Grundschulkinder der Schule.
(2) Das Angebot hat folgende Zielsetzungen:
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Eine geregelte Betreuung der angemeldeten Grundschulkinder ist während der in § 2 genannten
Betreuungszeiten gewährleistet.
Spielerische Aktivitäten erleichtern den Grundschulkindern den Übergang zwischen schulischen
Anforderungen und persönlichen Erlebnis- und Freiraumbedürfnissen, die durch ein "offenes Angebot" ein
Abspannen ermöglichen und gleichzeitig durch verlässliche Zeiten Sicherheit vermitteln.
Jahrgangsübergreifender sozialer Kontakt fördert gegenseitige Rücksichtnahme, gezielte überschaubare
Konfrontation mit anderen, die Bildung einer "Familiengruppe", in der gelernt wird, auf andere einzugehen.
Auftretende Probleme mit dem Schulalltag können hier aufgefangen und verarbeitet werden.
In der Entscheidung der Kinder liegt es, während dieser Zeit die Hausaufgaben zu erledigen. Schwerpunkt
ist hierbei der Austausch und der helfende Umgang untereinander.
§2
Betreuungszeiten
(1) Die Betreuung wird an Werktagen in der Zeit 11.30 bis 16.00 Uhr gewährleistet.
(2) Die Betreuung erfolgt während der offiziellen Schultage. Während der Ferien erfolgt eine vorher vereinbarte
Betreuung.
§3
Anmeldung und Kündigung
(1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten im Rahmen der verfügbaren
Plätze jeweils zum 01. eines Monats für die Dauer eines Schulhalbjahres. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für
ein Schulhalbjahr. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine schriftliche Kündigung zum Ende des
Schulhalbjahres erfolgt. Das 1. Schulhalbjahr im Sinne dieser Satzung beginnt mit dem 1. August und endet am
31.01.des folgenden Jahres. Das 2. Schuljahr beginnt am 01.02. des Jahres und endet am 31.07. des Jahres.
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Förderverein über
die Vergabe in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung nach sozialen Kriterien. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Betreuung im Rahmen der Betreuten Grundschule kann jeweils zum Schulhalbjahresende gekündigt
werden. In besonderen Fällen können die Erziehungsberechtigten die Betreuung in der Betreuten Grundschule
mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsende kündigen.
(4) Eine Schülerin/ein Schüler kann aus wichtigem Grund von der Betreuung zeitweise oder auch auf Dauer
ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn sie/er die Anweisungen der Betreuer wiederholt nicht befolgt.
(5) Sofern Zahlungspflichtige mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungsraten in Verzug sind, ist der
Förderverein zur fristlosen Kündigung der Inanspruchnahme der Betreuung in der Betreuten Grundschule
berechtigt.
§4
Versicherung
Angemeldete Kinder sind an Schultagen im Rahmen der Gemeindeunfallversicherung versichert.
Versicherungsschutz besteht auf dem Weg zu und von der Einrichtung, sowie in der Einrichtung selbst
Voraussetzung ist, dass das Kind keine, außer durch Verkehrssituationen begründete, Umwege macht. Während
der Ferien und an beweglichen Ferientagen besteht kein Schutz im Rahmen der Gemeindeunfallversicherung.
Die Eltern haben ihre Kinder für die Ferien und an beweglichen Ferientagen gegebenenfalls über eine private
Unfallversicherung zu versichern.
§5
Regelung im Krankheitsfall
Erkrankt ein Kinder an einer ansteckenden Infektionskrankheit, so darf es in dieser Zeit die Einrichtung nicht
besuchen. Ein erneuter Besuch darf erst nach Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgen.
§6
Entstehung, Fälligkeit und Höhe der Gebühren
(1) Für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes wird zur teilweisen Deckung der Kosten eine
Benutzungsgebühr erhoben. Die Erziehungsberechtigten, auf deren Antrag die Schülerin/der Schüler an der
Betreuung im Rahmen der Betreuten Grundschule teilnimmt, sind zur Zahlung der Benutzungsgebühr
verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Mit dem Tag der Anmeldebestätigung für die Betreute Grundschule entsteht die Pflicht zur Zahlung der
Benutzungsgebühr. Die Zahlungspflicht endet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung (§ 3
dieser Satzung).
(3) Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats in einer Summe
unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Zahlungspflicht besteht innerhalb eines Schulhalbjahres
auch während der Schulferien und während sonstiger unterrichtsfreier Zeiten, in denen eine Betreuung im
Rahmen der Betreuten Grundschule nicht stattfindet. Eventuelle Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen und werden sofort fällig.
(4) Für die Betreuung wird von den Eltern der Kinder bzw. von den Sorgeberechtigten eine monatliche Gebühr
erhoben, die in der gesonderten Gebührenordnung den Eltern bzw. Sorgeberechtigten gesondert ausgehändigt
werden.
§7
Ermäßigungstatbestände
(1) Eltern, die bereits ein Geschwisterkind für die betreute Grundschule angemeldet haben, wird eine
einkommens-unabhängige Gebührenermäßigung von 10% gewährt.
Sereetz. den 06.07.2007
Förderverein der Schule Sereetz
vertreten durch
1. Vorsitzende Renate Harders
2 . Vorsitzenden Klaus Tams
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