Die Privatisierung von staatlichen Unternehmen in Kolumbien

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Die Privatisierung der staatlichen Unternehmen in Kolumbien
- Thesen zum Thema-
Autor:
VON ENGLER JULIÁN QUINTERO BELTRÁN
FECHA DE RECEPCIÓN: 1 DE AGOSTO DE 2006
FECHA DE APROBACIÓN: 18 DE AGOSTO DE 2006
Um das Thema der Privatisierung von staatlichen Unternehmen in Kolumbien
vorzustellen, muss man vom Verständnis der historischen Bedeutung
ausgehen,
die
dem
öffentlichen
Unternehmen
in
kolumbien
immer
beigemessen worden ist und dann die Definition von staatlichem Unternehmen
genau bestimmen, damit man anschließend den Begriff Privatisierung als
Ergebnis der wirtschaftswissenschaftlichen Überlegungen über Modernisierung
des öffentlichen Verwaltungswesens verstehen kann.
Die erste Rechtsgrundlage für die staatlichen Unternehmen entsteht im Jahr
1968 mit der Einführung in das Grundgesetz von 1886 der genannten
Öffentlichen Einrichtungen, der staatlichen Handels- und Industrieunternehmen
und der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften. In der Definition jeder dieser
Unternehmensarten wurden die Grundelemente festgelegt, die sie gestalten
sollten und wurde die jeweils anzuwendende Werwaltungs- und Rechtsordnung
erlassen.
Die rechtsdefinition von öffentlichen Unternehmen, würde dementsprechend
folgendermassen lauten : “Die vom Gestz geschaffenen oder genehmigten
Einrichtungen, die unter Einhaltung der Normen des Privatrechts, mit
Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fälle, Tätigkeiten industieller oder
kommerzieller Natur durchführen und folgende Charakteristiken aufweisen:
a. Rechtspersönlichkeit
b. Verwaltungsautonomie
c. Selbständiges Vermögen, das ganz aus öffentlichem Staatsgut, öffentlichen
Mitteln, deren Renditen oder den Renditen von Steuergeldern sowie aus
Steuern oder Aufbringungsumlagen besteht.”1
Im Jahr 1991 erfährt diese Entwicklung eine Veränderung, als die
Verfassungsgebende Nationalversammlung, die die zur Zeit geltende
Verfassung von 1991 ausstellte, dem Verwaltungsrecht verfassungsmässige
Kraft verlieh, indem sie sich nicht nur darauf beschränkte, die Einrichtungen,
die das öffentliche Verwaltungswesen bilden, zu erwähnen, sondern sie ging
auf Aspekte ein wie die Festlegung ihrer struktur, ihrer spezifischen
Zielsetzung und auf die Integration von Leitungsorganen bestimmter
staatlichen Einrichtungen sowie des öffentlichen Verwaltungswesens.
Diesbezüglich kann man im Artikel 76 der Staatsverfassung die Einrichtung
öffentlichen Rechts finden, die für die staatliche Überwachung des bei
Fernsehübertragungen
verwendeten
elektromagnetischen
Spektrums
zuständig ist.
Der provisorische Artikel 20 der Staatsverfassung vermittelt die Idee, dass
der Staat in eine Phase der Modernisierung eintreten muss, die als
Abschaffung, Fusionierung, Wiederstrukturierung der Einrichtungen vom
exekutiven Machtorgan, der öffentlichen Betriebe, der öffentlichen Handels-
1
Artikel 6 vom Dekret 1050 von 1968
und industriebetriebe, und der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften auf
nationaler Ebene verstanden werden soll.
Die
aus
der
Perspektive
der
Modernisierung
des
öffentlichen
Verwaltungswesens betrachtete Privatisierung bedeutet im juristischen
Sinne die Einschränkung der staatlichen Intervention und die Erhöhung der
wirtschaftlichen
Effizienz
unter
Abschaffung
der
Einmischung
der
öffentlichen Hand und unter Zugriff auf den Privatsektor bei Themen wie
Berechtigung zur Tätigkeitsausübung, Führungsform, Eigentums- und
Rechtsordnung sowie Finanzierungsmodalität.
Das Verfassungsgericht untersucht bei verschiedenen Rechtssprüchen das
Thema der Privatisierung von staatlichen Unternehmen, wobei der Artikel
602 der politischen Verfassung als Ausgangspunkt gilt.
Das Verfassungsgericht vertritt folgende Meinung: “Die assoziativen und
genossenschaftlichen Eigentumsformen sollen geschützt werden. Ebenfalls
ist es der Meinung, es sollten günstige Bedingungen geschaffen werden, die
bestimmten Gesellschaftsgruppen den Zugang zu den Produktionsmitteln
ermöglichen,
was
dem
Verfassungsprofil
des
Landes
als sozialer
Rechtsstaat entspricht. Dieser soll unbeschadet der Prinzipien der
Privatinitiative und der Wettbewerbsfreiheit mit den entsprechenden
Beschränkungen, die im Gesetz vorgesehen sind, der Gemeinschaft dienen,
den Allgemeinwohlstand fördern, die effektive Beachtung der Rechte
gewährleisten und die Beteiligung aller Bürger am politischen und
wirtschaftlichen Leben der Nation ermöglichen.”3
Artikel 60 der Staatsverfassung: “Der Staat wird in Anlehnung an das Gesetz den Zugang zum Eigentum
fördern. Wenn der Staat seine Anteilnahme an einem Unternehmen veräußert, soll er die Maßnahmen
ergreifen, die zur Demokratiesierung des Aktieneigentums führen und seinen Mitarbeitern , sowie den
eidgenössischen und Arbeiterorganisationen besondere Bedingungen für den Zugang zu diesen Aktien
einräumen.”
3
Urteil Verfassungsgericht C-307 von 1994, Berichterstatter, Magistrat Dr. Antonio Barrera Carbonell.
2
Die Regierung stellt ihrerseits einige Überlegungen über die Ausführungen
des Verfassungsgerichts an und meint, das in der Staatsverfassung
verankerte Vorrangsprinzip räumt bestimmten Spar- und Pensionfonds
besondere Bedingungen ein und schließt davon sowohl institutionelle
Investitionsfonds als auch natürliche Personen aus. Die Zentralregierung ist
der Meinung, dass das Pflichtangebot gesamter Aktienpakets an den
Genossenschaftssektor hindert die strategischen Investoren daran, die
Kontrolle zu gewährleisten.
Das oben Erwähnte bedeutet zweifellos eine Verdrehung der im
Grundgesetz formulierten Grundsätze, denn es ist nicht zulässig, den
eigenen
und
spezifischen
Geltungs-
und
Wirkungsbereich
der
Rechtsordnung per Gesetz zu bestimmen, sondern nur die zu stellenden
Sonderbedingungen zu regeln, damit die Nutznießer den Verfassungswillen
realisieren können, zu diesem Aktieneigentum Zugang zu haben.
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