Art. 1586 4. November 2003 113. Sitzung 4. November 2003, 14.00 Uhr Vorsitzende: Barbara Roth, Erlinsbach Protokollführer: Urs Meier, Staatsschreiber-Stellvertreter Tonaufnahme/Redaktion: Norbert Schüler Präsenz: Anwesend 180 Mitglieder Abwesend mit Entschuldigung 20 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Biffiger Gregor, Berikon; Bodmer Thomas, Wettingen; Brizzi Simona, Ennetbaden; Brun Ursula, Rheinfelden; Deppeler-Lang Walter, Tegerfelden; Emmenegger Kurt, Baden; Frey Karl, Dr., Wettingen; Füglistaller Lieni, Rudolfstetten; Haber Johanna, Dr., Menziken; Käser André, Stein; Kaufmann-Tanner Elsbeth, Schöftland; Lüem Daniel, Hendschiken; Lüscher Edith, Staufen; Lüthi Benedikt, Lenzburg; Mösch Anton, Frick; Stüssi-Lauterburg Jürg, Dr., Windisch; Stutz-Lang Hans, Islisberg; Weiersmüller-Scheuzger Susanne, Buchs; Werthmüller Ernst, Holziken; Zollinger-Keller Ursula, Untersiggenthal Vorsitzende: Ich begrüsse Sie herzlich zur 113. Ratssitzung der laufenden Legislaturperiode. Wir fahren fort mit der Beratung der Geschäfte des Departements des Innern. 1586 Postulat Albert Fischer, CVP, Merenschwand, vom 6. Mai 2003 betreffend Grundbuchvermessungen respektive Änderung der Verordnung über die Abgaben und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung; Ablehnung (vgl. Art. 1284 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 13. August 2003: Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: 1. Das Postulat regt an, dass die Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung vom 22. November 2000 (SAR 723.151) überarbeitet wird. Künftig sollen Gemeinden, die ihre amtliche Vermessung abgeschlossen haben, für Daten, die zum Eigengebrauch bestimmt sind, ganz oder teilweise von Nutzungsabgaben befreit werden. 2. Gemäss Art. 33 der Bundesverordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 sind die Daten der amtlichen Vermessung öffentlich, jedoch ist nach Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung in der Regel für den Bezug von Auszügen und Auswertungen eine Gebühr zu entrichten. Es obliegt den Kantonen, die Höhe dieser Gebühr festzulegen (vgl. Art. 8 des Bundesbeschlusses über die Abgeltung der amtlichen Vermessung vom 20. März 1992 und Art. 38 Abs. 2 VAV). Grundsätzlich steht es den Kantonen frei, statt einer (öffentlich-rechtlichen) Gebühr für die Abgabe der Daten ein privatrechtliches Entgelt zu verlangen. Der Aargau hat sich für letzteres entschieden. Gemäss Art. 141 Abs. 2 EG ZGB regelt der Regierungsrat die Abgabe und Nutzung dieser Daten und setzt die Verkaufspreise nach Massgabe der Fläche, der Datendichte und der Bestellmenge fest. Gemäss § 2 der Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung vom 22. November 2000 (SAR 723.151) setzt sich der Verkaufspreis zusammen aus einem Anteil für die Investition, für die Bearbeitung und bei Bedarf für die Bescheinigung der Richtigkeit sowie die Beratung. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung haben heute die Gemeinden keinen Investitionsanteil zu entrichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind die kommunalen Verund Entsorgungsbetriebe, die eine eigene Rechnung führen. Mit dem Hinweis "die eine eigene Rechnung führen" waren bei der Ausarbeitung der Verordnung eindeutig die nicht steuerfinanzierten Bereiche (Eigenwirtschaftsbetriebe) gemeint. Dies mit folgender Begründung: Die Einwohnergemeinden haben an den Aufbau des Vermessungswerks mit Steuern finanzierte Beiträge geleistet. Aus diesem Grund sollen die Gemeinden für jene Projekte die Daten unentgeltlich erhalten, deren Ausgaben ebenfalls mit Steuern gedeckt werden. Die eigenwirtschaftlich geführten, spezialfinanzierten Ver- und Entsorgungsbetriebe haben demzufolge den Investitionsanteil zu entrichten. Die teilweise oder vollständige Befreiung der kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebe von der Bezahlung von Investitionsanteilen würde zu einer Rechtsungleichheit und zu unklaren Situationen führen. Wer hat künftig noch Investitionsanteile zu entrichten? Wie verhält es sich mit den Genossenschaften (z.B. Wasser oder EW), den Industriellen Betrieben oder dem AEW? In finanzieller Hinsicht hätte die beantragte Neuregelung zur Folge, dass sich die Einnahmen von heute jährlich rund Fr. 180'000.-- auf etwa Fr. 60'000.-- bis Fr. 75'000.-- verringern würden. Das Verhältnis Aufwand und Ertrag stünde somit in einem Missverhältnis. 3. Gestützt auf die obigen Ausführungen sieht der Regierungsrat derzeit keinerlei Veranlassung, die Verordnung im Sinne des Postulats anzupassen. Vielmehr wird das Paket 2 des Projekts Aufgabenteilung Kanton2441 15. November 1994 Gemeinden (Kantonalisierung des Vermessungswesens) dazu führen, dass nicht nur die kommunalen Ver- und auch die Einwohnergemeinden selber inskünftig Investitionsbeiträge bezahlen müssen. Die Kosten für die Bearbeitung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'163.--. Albert Fischer, CVP, Merenschwand: Mit meinem Postulat möchte ich erreichen, dass der so genannte gesunde Menschenverstand in die Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung SAR 723.151 einfliesst. Eine Verordnung muss anwendbar sein und sollte nicht noch zusätzliche Fragen aufwerfen! Der Regierungsrat schreibt in seiner Antwort, er habe sich für ein privatrechtliches Entgeld und gegen eine öffentlichrechtliche Gebühr entschieden. Das heisst für mich, alles muss ausgehandelt werden. Im Volksmund bezeichnet man das als "Gummiartikel" oder "Gummiparagraph". Weiter schreibt der Regierungsrat: "Eigenwirtschaftsbetriebe sind nicht steuerfinanzierte Gemeindeanstalten." Diese Bezeichnung ist wohl korrekt, aber in diesem Zusammenhang grenzt diese Auslegung schon eher an reine Wortklauberei. Der Regierungsrat und die grosse Mehrheit des Grossen Rates erachten WOV und Globalbudget als zukunftsträchtig und auch bei kleineren Gemeinden anwendbar. Aber auch WOV werden durch eigene Rechnungen geführt. Nur schon mit diesen kurzen Beispielen ist ersichtlich, die hier zur Diskussion stehende Verordnung muss hinterfragt und überarbeitet werden! Der Bundesrat hat seine Verordnung über die amtliche Vermessung übrigens am 7. März 2003 überarbeitet und auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt. Das Aufgabenteilungspaket GAT II kommt am 30. November vors Volk und wird danach in Kraft gesetzt. Verschiedene Gemeinden haben ihre Parzellarvermessung schon abgeschlossen und mitfinanziert, sie werden in Zukunft benachteiligt. Mit dem Überarbeiten der Verordnung hat der Regierungsrat die Möglichkeit, die nötige Rechtsgleichheit unter den Gemeinden wieder herzustellen. Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Die Sachlage ist nicht so einfach, wie sie Herr Fischer so dargestellt hat. Wenn sie so einfach wäre, würden wir das selbstverständlich auch auf einfache Art und Weise regeln. Immerhin halte ich fest, was ich nun auszuführen versuche. Es ist richtig, aufgrund der Bundesvorgabe können wir Gebühren festlegen für diese amtliche Vermessung und entsprechend Gebühren beziehen, auch für die Herausgabe von Daten. Der Regierungsrat hat das gemäss der gesetzlichen Vorgabe im EG ZGB getan, wo er die Kompetenz erhalten hat. Dementsprechend regeln wir das nach privatrechtlichem Entgeld. Ob das als Gummiparagraph zu bezeichnen ist oder nicht, überlasse ich Ihrer Beurteilung. Es ist eher die Frage, nach welchen Kriterien dieses Entgeld dann entrichtet werden soll. Die privatrechtlichen Vorgaben fussen hier auf diesen Angaben. Wir haben sie in unseren Ausführungen zum Postulat aufgelistet. D.h. es geht auch um die Anteile für Investitionen und das ist der springende Punkt. Hier gibt es nun Unterschiede im Bezug auf die Gemeinden, denen ein Anteil für Investitionen angerechnet wird, d.h. weil sie das 2442 Art. 770 Entsorgungswerke, sondern ja steuerbedingt auch entrichten müssen, hingegen bei den entsprechenden technischen Betrieben, die nicht steuerfinanzierte Bereiche regeln, Eigenwirtschaftsbetriebe, da besteht ein Unterschied. Wenn wir jetzt entsprechend der Vorgabe von Herrn Fischer die Verordnung ändern würden, dann entstünde eine Rechts-ungleichheit in Bezug auf die nichtsteuerbaren steuerfinanzierten Bereiche, d.h. jene Betriebe, die eine eigene Rechnung führen, wie das so schön heisst. Das sind eben diese Eigenwirtschaftsbetriebe, weil bei ihnen der Investitionsanteil entsprechend angerechnet wird, was auch korrekt ist. Sie haben ja schliesslich ursprünglich keine Steuern dafür bezahlt. Wenn wir also jetzt diese Anpassung vornähmen, dann entstünde wieder eine rechtsungleiche Behandlung. Das ist ja sicher nicht die Meinung des Plenums, dass wir eine neue Rechtsungleichheit schaffen. Das ist der erste Punkt. Punkt 2: Im Rahmen auch der finanziellen Belastungssituation möchte ich Sie immerhin darauf aufmerksam machen, dass die Einnahmen von heute jährlich rund 180'000 Franken dann auf rund 60'000-70'000 Franken verringert würden. Wir hätten also einen Einnahmenausfall. Man kann nicht sagen, dass jene Gemeinden, die ihre Parzellarvermessung abgeschlossen haben, jetzt ein Anrecht hätten, dass diese Datensituation sie befähigt darauf zu verzichten, künftig entsprechend die gleichen Verordnungsabgaben oder Gebühren zu entrichten. Wir haben - das muss zugegeben werden - mit dem Aufgabenteilungsprojekt die Aufgaben neu geregelt. Wir haben damit auch einen Schnittpunkt gesetzt. Irgendwo müssen wir dann auch sagen, jetzt gilt das neue Recht. Wir können nicht über Jahre entsprechend jetzt "Altlasten" noch mitschleppen. Das würde zu Verzerrungen führen auch in Bezug auf die Aufgabenneuteilung. Ich bitte Sie also, in diesem Sinne das Postulat abzulehnen! Abstimmung: Für Überweisung des Postulats: 58 Stimmen. Dagegen: 69 Stimmen. Vorsitzende: Das Postulat ist abgewiesen und das Geschäft damit erledigt. 1587 Motion Benjamin Giezendanner, SVP, Rothrist, vom 21. Januar 2003 betreffend Unvereinbarkeitsgesetz (Lehrerschaft sowie Pfarrerinnen/Pfarrer der Landeskirchen sind künftig gleich zu behandeln wie die Mitarbeitenden des Kantons); Rückzug (vgl. Art. 1130 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 16. April 2003: Der Regierungsrat Begründung ab: lehnt die Motion mit folgender 1. Die vorliegende Motion verlangt eine Änderung von § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes, wonach Lehrkräfte der Volksschule sowie Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen künftig nicht mehr dem Grossen Rat angehören dürften. Massgebend für die Beurteilung der 113. Grossratssitzung vom 4. November 2003 (Nachmittag) / 1. Entwurfexemplar vom 2. Dezember 2003 Forderung ist der Grundsatz der personellen Gewaltentrennung. Nach diesem Grundsatz soll u.a. eine Person, die in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton Regierungsrat und Verwaltung, eben dem Grossen Rat, angehören können. 2. Gestützt auf § 69 Abs. 4 der Kantonsverfassung regelt § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes, dass dem Grossen Rat nicht angehören kann, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts steht. Ausgenommen sind die Lehrkräfte der Volksschulen. steht und somit dem Regierungsrat unterstellt ist, nicht gleichzeitig der Kontrollbehörde über Parlamentsreform. Der Grosse Rat hat am 14. März 2001 einen Gesamtbericht beraten und folgenden Leitsatz 7 beschlossen: Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der Volksschule ist zwar durch öffentliches Recht des Kantons geregelt. Daran ändert auch das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) nichts. Die Lehrpersonen gelten jedoch bereits heute nicht als Angestellte des Kantons, sondern der Gemeinden. Im GAL werden die Gemeinden explizit als Arbeitgeberinnen der Lehrpersonen an der Volksschule bezeichnet. Die Lehrpersonen der Volksschule gehören somit nicht zur kantonalen Verwaltung und sind deshalb auch nicht dem Regierungsrat unterstellt. Das Prinzip der personellen Gewaltenteilung, wonach eine Person nicht gleichzeitig als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der kantonalen Verwaltung dem Regierungsrat unterstellt sein und dem Parlament als Oberaufsichtsbehörde angehören kann, wird deshalb durch die Mitgliedschaft der Lehrpersonen der Volksschule im Grossen Rat nicht tangiert. Die in § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes geregelte Ausnahme ist deshalb sachlich begründet (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Kantonsverfassung). 3. Den Landeskirchen kommt öffentlich-rechtliche Selbstständigkeit und eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen. Diese wiederum wählen als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit auch ihre Pfarrerinnen und Pfarrer (vgl. § 112 der Kantonsverfassung). Dementsprechend stehen die Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts, so dass der Grundsatz von § 69 Abs. 4 der Kantonsverfassung und § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes keine Rechtsgrundlage für einen Ausschluss von der Mitgliedschaft im Grossen Rat bietet. Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Einführung der Unvereinbarkeit gestützt auf § 69 Abs. 3 Satz 2 der Kantonsverfassung rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung von Artikel 75 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 hinzuweisen, nach der nur stimmberechtigte Schweizer Bürgerinnen und Bürger weltlichen Standes als wahlfähig in Bezug auf Einsitznahme in den Nationalrat betrachtet wurden. Diese Unvereinbarkeit des geistlichen Stands mit dem Nationalratsmandat widersprach nach allgemeiner Auffassung dem Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts und wurde mit der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Art. 143) aufgegeben. Würde nun der Aargau eine entsprechende Unvereinbarkeitsregelung neu ins kantonale Recht einführen, wäre die Bundesrechtmässigkeit einer solchen Regelung äusserst fraglich. 4. Die Regelung der Unvereinbarkeit des Grossratsmandats war und ist auch Gegenstand der laufenden 2443 4. November 2003 7 Unvereinbarkeit 7.1 Grundsatz: bisherige Regelung beibehalten An der heute geltenden grundsätzlichen Unvereinbarkeit der Parlamentszugehörigkeit für Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts stehen, ist festzuhalten. 7.2 Weitere Einschränkungen Nicht dem Grossen Rat angehören dürfen zudem jene Personen, die vom Grossen Rat in eine Behörde bzw. ein Organ mit abschliessender Entscheidkompetenz gewählt werden, welche bzw. welches der Oberaufsicht des Grossen Rates untersteht. Gestützt auf diese Vorgaben hat der Regierungsrat am 11. September 2002 im Rahmen der Vorlage "Reformen der Staatsleitung und der Verwaltungsführung" den Bericht zur Parlamentsreform für die Anhörung frei gegeben. Dabei ist nochmals betont worden, dass an der geltenden Regelung bezüglich der Vereinbarkeit einer Anstellung als Volksschullehrkraft mit dem Grossratsmandat nichts geändert werden soll. Diese Darstellung ist in der bis Ende Januar 2003 dauernden Vernehmlassung weitgehend unbestritten geblieben. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einsitz von Lehrpersonen der Volksschule sowie von Pfarrerinnen und Pfarrern im kantonalen Parlament im Einklang mit dem Grundsatz der personellen Gewaltentrennung steht. Die Motion ist daher abzulehnen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'635.--. bestimmt durch viele Scheinheilige in diesem Rat. Angesichts dieser Neinsager-Mehrheit stelle ich mich dieser Niederlage. Die Zeit ist noch nicht reif oder anders gesagt: mein Anliegen für eine restriktivere Handhabung der Wählbarkeit in den Grossen Rat ist der Zeit voraus. Die Lehrerschaft wird auch weiterhin klar besser gestellt sein als normale Kantonsangestellte, wie beispielsweise eine Protokollsekretärin des Bildungsdepartements. Zu guter Letzt will ich noch kurz auf unsere Aargauer Landeskirchen zu sprechen kommen. Es befremdet mich immer mehr, wie die Landeskirchen aktiv ins Politgeschehen eingreifen. Die Kirchen müssen sich ihres Auftrags wieder bewusst werden, nämlich der Betreuung unseres Seelenheils und der Verkündigung des Evangeliums! Jedoch habe ich erkannt, dass meine Motion zu weit geht, was die Thematik "Landeskirche" und "Wählbarkeit von Pfarrer und Pfarrerinnen" betrifft. Ich ziehe daher meine Motion in Anbetracht der Revision des Unvereinbarkeitsgesetzes zurück. Vorsitzende: Die Motion wurde zurückgezogen. Das Geschäft ist damit erledigt. 1588 Motion Rainer Kaufmann, FDP, Rupperswil, vom 1. Juli 2003 betreffend massive Erhöhung der Einbürgerungsgebühren; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 1434 hievor) 2444 Art. 1587 Benjamin Giezendanner, SVP, Rothrist: Die Schweizer Armee wurde von linker Seite immer als "heilige Kuh" bezeichnet. Heute muss ich feststellen, dass die Schweizer Armee längst keine "heilige Kuh" mehr ist. Diese Stellung wird unterdessen von der Lehrerschaft und den Pfarrern eingenommen. Meine Motion will keinen Entscheid darüber, ob wir Lehrerinnen und Lehrer sympathisch finden, auch nicht darüber, ob uns ein Pfarrer gefällt oder nicht, und es geht auch nicht darum, den in diesem Rat zahlreich vertretenen Lehrerinnen und Lehrern eins auszuwischen. Es geht um Glaubwürdigkeit und um eine klare und strenge Gewaltentrennung, die ganz unten beginnt. Es sollte selbstverständlich sein, dass Lehrer genau gleich behandelt werden wie die übrigen Kantonsangestellten, zum Beispiel wie ein einfacher Polizist! Dies ist heute nicht der Fall. Die Lehrerschaft hat ein sehr gutes Lobbying betrieben, wovon zahlreiche Gruppen etwas lernen könnten! Eine wahrlich aktiv politisierende Lehrerschaft als Berufsgruppe des öffentlichen Dienstes, notabene ungeachtet dessen, ob sie nun links oder rechts politisiert, wird auch in Zukunft davon haben mich die Gespräche überzeugt, die ich geführt habe - zum alltäglichen Bild des Grossen Rates gehören. Der Artikel über die Ausstandspflicht des Grossratsgesetzes ist wertlos geworden; die Ausstandspflicht bei persönlicher Betroffenheit wird nicht mehr beachtet. Die Verwässerung der Gewaltentrennung ist ein staatsrechtlicher Missgriff. Als Ratsneuling und als junger Politiker nehme ich in dieser Frage die vorherrschenden Mehrheitsverhältnisse mit Bedauern zur Kenntnis und stelle fest, dass mein Anliegen hier und heute leider keine Mehrheit finden wird. Die heilige Kuh Lehrerschaft wird auch in Zukunft "heilig" bleiben, Antrag des Regierungsrats vom 24. September 2003: Der Regierungsrat Begründung ab: lehnt die Motion mit folgender 1. Die vorliegende Motion verlangt eine Änderung von § 15 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 22. Dezember 1992 im Sinne einer massiven Erhöhung der Abgaben und Gebühren bei Einbürgerung. Schon die Minimalgebühren sollen mindestens kostendeckend sein. Die Maximalabgabe beim Kanton und bei der Gemeinde soll Fr. 50'000.-- nicht übersteigen. Die Minimalgebühren sollen schon bei der Einreichung des Gesuchs, unabhängig vom späteren Einbürgerungsentscheid, erhoben werden. 2. Gemäss § 15 Abs. 1 KBüG erheben die Gemeinden für die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts eine Abgabe. Diese richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und beträgt: - höchstens Fr. 5'000.-- für einen Ausländer; - höchstens Fr. 750.-- für einen ausländischen Gesuchsteller, der mindestens fünf Jahre seiner Schulbildung (Volksschule, Mittelschule, Berufsschule) in der Schweiz erworben und das Gesuch vor dem zurückgelegten 23. Altersjahr eingereicht hat; - höchstens Fr. 300.-- für einen Schweizer Bürger. Das Departement des Innern erhebt gemäss § 15 Abs. 2 KBüG für die Bürgerrechtsaufnahme eines Ausländers, der das Gesuch nach dem zurückgelegten 23. Altersjahr gestellt hat, eine Gebühr von Fr. 500.--. Mittellosen Gesuchstellern ist die Gebühr zu erlassen. Art. 1587 Beim Erlass des KBüG im Jahre 1992 schlug der Regierungsrat dem Grossen Rat lediglich kostendeckende Gebühren vor. Der Grosse Rat entschied sich aber für eine Abgabe an die Gemeinde nach dem Bemessungsgrundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 3. Der Regierungsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass die im Zusammenhang mit der Einbürgerung zu erhebenden Abgaben die Kosten des Verfahrens voll decken sollen. Soweit stimmt er mit der Motion überein. Die in § 15 Abs. 1 lit. a und b KBüG enthaltenen Maximalbeträge für die Gemeindeabgabe sind jedoch deutlich höher als die Kostendeckung verlangt. Selbst der Pauschalbetrag gemäss § 15 Abs. 2 KBüG für die Kantonsabgabe deckt nach heutiger Beurteilung die Kosten noch. 4. Auf Bundesebene wird zurzeit die Bürgerrechtsgesetzgebung revidiert. Ein Revisionspunkt betrifft Art. 38 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) vom 29. September 1952. Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten folgende Formulierung vorgeschlagen: "Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken." Diese Fassung ist im Nationalrat mit grosser Mehrheit, im Ständerat sogar diskussionslos angenommen worden. Zwar besteht heute noch keine Sicherheit darüber, ob die Bürgerrechtsvorlage die Gesamtabstimmung passiert. Der deutlichen Annahme des Grundsatzes, dass auch im kantonalen Verfahren höchstens kostendeckende Gebühren erhoben werden dürfen, kommt jedoch Signalwirkung zu. Wenn man den Quervergleich in das Entlastungsprogramm macht, dann sehen wir dort beim Departement des Innern: Vorgeschlagen werden Erhöhung der Grundbuchgebühren, Erhöhung der Abgaben bei Handänderungen plus 20%. Dort scheint man scheinbar keine Mühe zu haben, diese Gebühren anzupassen. Aus dem Text des Regierungsrates kann ich vorlesen: "Der Regierungsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass die im Zusammenhang mit der Einbürgerung zu erhebenden Abgaben die Kosten des Verfahrens voll decken sollen." Damit sind wir einverstanden. Der Kanton erhebt 500 Franken. Als Quervergleich: Diese 1,5 Postulatsseiten kosten 1'500 Franken, d.h. - wenn man den Titel wegnimmt -, dass eine drittel Seite ca. 500 Franken kostet. Jetzt kann man sagen, die im Bereich Einbürgerungen seien wirklich extrem effizient oder es ist wirklich nicht ganz kostendeckend. Wenn man mitberücksichtigt, dass die Kommission und der Grosse Rat da-rüber beraten muss, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass man in 3,5 Stunden ein Einbürgerungsverfahren auf Kantonsebene seriös abdecken kann. Der Kanton sagt zwar, dass 500 Franken gerade knapp noch reichen, aber man werde das jetzt analysieren und benötige bis Frühling 2005 Zeit dafür. Wenn ich das auf Gemeindeebene betrachte, dann ist das absolut ungenügend. Sämtliche Abklärungen inklusive Polizei, Betreibungsamt, Strafanzeige, sämtliche Besprechungen mit den Gemeindebehörden, Beurteilung, Erstellung des Dossiers, Gemeindeversammlung usw., wenn man das alles einbezieht, dann muss ich sagen - wir haben 4. November 2003 5. Im Hinblick auf die noch laufende Beratung der Bürgerrechtsrevision in den eidgenössischen Räten erscheint eine Änderung von § 15 KBüG im heutigen Zeitpunkt als verfrüht. Was die kantonale Pauschalgebühr von Fr. 500.-betrifft, ist anhand der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung genau zu prüfen, ob sie die Kosten des kantonalen Verfahrens effektiv deckt. Die zuständige Sektion Bürgerrecht und Personenstand beginnt mit der Leistungserfassung am 1. Januar 2004. Schlüssige Resultate sind bis im Frühjahr 2005 zu erwarten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Erhöhung der Abgaben den von den eidgenössischen Räten gesetzten Signalen, wonach im Einbürgerungsverfahren höchstens kostendeckende Gebühren verlangt werden dürfen, zuwider läuft. Die Motion ist daher abzulehnen. Die Kosten für die Bearbeitung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'517.--. Rainer Kaufmann, FDP, Rupperswil: Ich halte an der Motion fest. Das Ziel der Motion: 1. Minimalgebühren im Bereich der Einbürgerungen sollen mindestens kostendeckend sein. Zweitens seien diese Gebühren auch dann einzuziehen, wenn der Einbürgerungsentscheid negativ ist. Es geht also nur darum, die Verwaltungsgebühren dort zu erheben, wo auch der Verursacher ist. 3. Maximalgebühren: Diese sollen auf maximal 50'000 Franken angehoben werden. Das scheint zwar provokativ, aber wenn man es mit dem Kanton Zürich vergleicht, dann sind diese auf dem gleichen Niveau. Im Kanton Genf sind sie bei 100'000 Franken, Kanton Bern 18'000 Franken, Basel-Stadt 12'000 Franken. Im gesamten sind es 14 Kantone, die höhere Einbürgerungsgebühren verlangen als wir. letzthin eine 4-köpfige Familie eingebürgert für 1'500 Franken - kann das nicht kostendeckend sein! Als Quervergleich: Ein Beitrag an den Fussballclub pro Person ist etwa gleich teuer wie eine Einbürgerung. Wenn wir uns als Unternehmer anschauen, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass etwas das positiv ausstrahlt, verschenkt wird. Diese Dienstleistung des Staates ist nicht gedeckt. Man kann auf die Revision der Bürgergesetzgebung auf Bundesebene hinweisen, die jetzt in Behandlung ist. Vielleicht ist es der falsche Zeitpunkt. Gleichzeitig kann man aber sagen, wurde das Parlament etwas polarisiert. Das Referendum ist wahrscheinlich. Eine Verzögerung und ein Inkrafttreten ist in der nächsten Zukunft eher ungewiss, d.h. da stehen wir vermutlich wieder vorne an, wie bei manch anderem Gesetz. Schweizerin oder Schweizer zu werden ist ein wertvolles Gut. Ich frage mich einfach, ob es eine Kernaufgabe unseres Kantons ist, wenn man dieses wertvolle Gut nicht gerade verschenkt, aber noch etwas Geld drauflegt. Gleichzeitig diskutieren wir Massnahmen beispielsweise im Bildungsbereich - Begrenzung der Einschulungsklassen, Erhöhung der Schülerzahlen, Reduktion im textilen Werken oder Erhebung von Studiengeldern von 2'000 Franken bei Lehrgängen auf dem 2. Bildungsweg. Zusammenfassend: Es geht vor allem darum, dass, wenn der Staat eine Dienstleistung anbietet, dann soll sie kostendeckend sein, wie es bei jedem Baugesuch ist und wie wenn man einen Pass lösen geht. Man muss das, was man 2445 4. November 2003 verursacht, auch bezahlen. Das soll auch hier so sein! Ich bitte Sie, meine Motion zu überweisen! Eva Eliassen Vecko, Obersiggenthal: Ich spreche im Namen der Fraktion der Grünen. Die Fraktion der Grünen ist mit dem Regierungsrat einig, dass diese Motion abgelehnt werden soll. Wir entnehmen weder der Motion noch der Antwort der Regierung einen Hinweis, dass sich die Einbürgerungsverfahren derart massiv verteuert hätten. Und wenn dem so wäre, läge es sicher nicht an den Einbürgerungswilligen. Die Verfahren sind in den letzten Jahren immer aufwändiger geworden, weil noch diese oder jene Zusatzschlaufe eingebaut wurde: Vielleicht wäre es günstiger, die Verfahrensabläufe zu überprüfen und zu vereinfachen. Das Verursacherprinzip wäre dann differenziert anzusehen: Es stellt sich die Frage, wer da Verursacher ist. Über eine Kostendeckung können wir uns durchaus unterhalten, diese ist ja auch so im Gesetz vorgesehen. Und es darf doch wohl nicht die Absicht sein, den Schweizerpass dem Meistbietenden zu verkaufen. Die Verquickung von Bürgerrechten und Geld ist unseriös und ein Missbrauch unserer Rechte und Pflichten. Wir schüren das Bild vom geldgierigen Schweizer, bessere Mitbürger bekommen wir dadurch nicht! Einbürgerungswillige sind Mitbürger, die einen Integrationseffort gemacht haben, die oft über unser Land mehr gelernt haben, als viele von uns hier im Saal wissen, das sind oft Leute, die sich schon längst als Schweizer fühlen. Der Aargau hat vor nicht allzulanger Zeit ein sehr gutes Integrationskonzept in Vernehmlassung gegeben, wir sollten diese Bemühungen unterstützen und die Erfahrung jener nützen, die die Integration bereits vollzogen haben und nicht diese Leute abschrecken durch hohe Geldbeträge. Die Schweiz ist für die Zukunft angewiesen auf neue, interessierte Staatsbürger. Das Gesetz schreibt vor, was es braucht, um ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. 12 Jahre prüfen. Warten wir ab, bis diese Frist abgelaufen ist. Ich bitte Sie, dem Antrag des Regierungsrates auf Ablehnung der Motion zuzustimmen! Vorsitzende: Wir kommen zu den Einzelvoten. Rolf Urech, FP, Hallwil: Ich unterstütze den Motionär und bitte Sie, das auch zu tun! Es mutet natürlich schon komisch an, wenn man hier die Gebühren für Einbürgerungen nicht erhöhen will und das unter dem Titel, man müsse ja nichts ändern und gleichzeitig hat man vor 2 Jahren beim Strassenverkehrsamt Gebühren erhöht. Wofür haben wir die Gebühren erhöht? Damals wurde gesagt, es müsse kostendeckend geschehen, diese Gebühren zu erhöhen. Ich bringe hier ein Beispiel: Wenn ich meiner Tochter meine Autonummer überschreibe, dann habe ich bis vor 2 Jahren 60 Franken bezahlt, um das Gesuch zu bearbeiten und die Nummer zu übertragen. Heute sind es 125 Franken. Damals haben wir dazu Ja gesagt: Gebührenerhöhung beim Strassenverkehrsamt, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen. Was damit passiert ist, können Sie heute sehen: Man hat die Schalterhalle für 1 Mio. Franken saniert. Man hat plötzlich Überschuss produziert und eine nicht nötige Sanierung ausgeführt. Wir sprechen heute aber nicht über das Strassenverkehrsamt, sondern über die Einbürgerungen. Wenn beim Strassenverkehrsamt eine Nummerübertragung 125 Franken kostet und eine Einbürgerung heute für 750 2446 Art. 1588 Wohnsitz in der Schweiz, einen einwandfreien Leumund, Integration und der Wille, die Staatsbürgerschaft ernst zu nehmen mit allen Rechten und Pflichten. Von massiven Geldsummen ist da nicht die Rede. Es kann auch nicht der Sinn der Sache sein, dass sich zukünftige Schweizerbürger verschulden müssen, um zu ihrem Pass zu kommen. Kostendeckung ja, aber das Schweizerbürgerrecht soll nicht eine Frage des Geldes sein! Max Fäs-Bertschi, SVP, Teufenthal: Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion. Wir haben diese Geschäft behandelt und ich möchte Ihnen vorweg das Resultat bekannt geben: Die SVP unterstützt den Motionär mit sehr grosser Mehrheit. Als Mitglied der Einbürgerungskommission weiss ich, wie gross der Aufwand ist, wenn man ein Einbürgerungsgesuch seriös - ich betone: seriös - behandeln will. Es gibt Unterlagen, die man 2 oder 3 Mal durchlesen muss, bevor man die Hintertürchen, die da teilweise zum Vorschein kommen, richtig durch den Kopf gehen lassen kann. Wenn ich ein Baugesuch von einigen hundert Franken eingebe, dann kostet die Gebühr für das Baubewilligungsverfahren oft mehr als das Bauvorhaben. Ist es richtig, dass wir die Einbürgerungswilligen einbürgern, wobei wir alle daran zahlen, weil die Kosten über die verlangten Gebühren nicht abgegolten werden? Der Motionär sagte schon sehr viel. Wir unterstützen das. Ich bitte Sie, die Motion zu überweisen! Eugen Steinmann, SP, Baden: Ich spreche im Namen der SP-Fraktion. Ich bitte Sie, dem Antrag des Regierungsrates auf Ablehnung der Motion zu folgen. Zur Begründung: Die heutige Gesetzgebung gemäss § 15 Abs. 1 des Kantons- und Gemeindebürgerrechts in Sachen Abgaben und Gebühren im Einbürgerungswesen ist auch in der heutigen Zeit gerecht und sinnvoll. Diese richten sich nach den wirtschaftlichen Leistungsverhältnissen des Einbürgerungswilligen. Dies ist sinnvoll. Im Weiteren hat die Sektion Bürgerrecht und Personenstand den Auftrag, die wirklichen Kostendeckungen zu Franken im Maximum zu haben ist, dann mutet das schon etwas komisch an. Zu den Einbürgerungen: Was auf Bundesebene unbedingt geändert werden müsste ist, dass wer in der Schweiz das Bürgerrecht erhält, sollte das alte Bürgerrecht abgeben müssen. Wir haben heute jede Menge Leute, die 2 Pässe haben und immer den Pass hervorziehen, der gerade passt. Ich bitte Sie, die Motion zu überweisen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Gebühren sind definitionsgemäss kostendeckende Abgeltungen für eine Dienstleistung. Eine Gebühr von 50'000 Franken ist eine Steuer, aber keine Gebühr! Ich hoffe, Sie sind wenigstens in dieser Frage mit mir einverstanden, sonst müssten wir nämlich sämtliche Gebührenordnungen im Kanton revidieren und entsprechend daraus Steuerabgaben machen! Genau um diese Frage geht es hier. Wollen Sie künftig eine Einbürgerungssteuer erheben und damit den Grundsatz, wie er jetzt schon teilweise angelegt ist, nämlich bei den Abgaben für die Gemeinden, die einen Bemessungsgrundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kennt - dann das ist im Prinzip ein Steuerfaktor und nicht ein Gebührenfaktor! Wenn Sie also diesem Grundsatz nachgehen wollen, dann müssen Sie entsprechend auch nicht mehr von Gebühren sprechen! Es Art. 1588 ist schon eine ganz zentrale Frage unseres Staatswesens: Wenn Sie jetzt plötzlich bei einem Bereich finden, hier müssen entsprechend die sogenannten Gebühren in der Höhe "massiv" - das ist der Ausdruck in der Motion angepasst werden bis zum Maximalbetrag von 50'000 Franken, dann ist das, meine Damen und Herren, keine Gebühr mehr! Das ist eine ganz klare Steuererhebung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit! Der Kanton hat in seiner Gesetzgebung seinerzeit dieses Splitting vorgenommen und auf Gemeindeebene den Bemessungsgrundsatz bis zu einem Maximalbetrag von 3'000 Franken zugestanden nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Auf Kantonsebene ist es eine "Pauschalgebühr" von 500 Franken, unabhängig wie gross dann die Dienstleistung sein soll. Hier kann man durchaus auch diskutieren, ob diese Pauschalgebühr gerechtfertigt sei, weil sie natürlich in gewissen Fällen die Kosten nicht voll deckt. Das ist richtig. Aber in gewissen Routinefällen beansprucht es diese 500 Franken auch nicht. Es ist ein Durchschnittsbetrag und wir haben errechnet durch die Kosten-Leistungsrechnung, dass diese Pauschalgebühr auf Kantonsebene gebührenmässig den Ansprüchen genügt, d.h. sie ist kostendeckend, was das Einbürgerungsverfahren im administrativen Verfahren anbelangt. Jetzt muss ich eine weitere Zusatzbemerkung machen: Wenn hier erwähnt wird, dass dadurch auch der Grosse Rat belastet wird, dann ist das an sich richtig, aber die Leistungen des Grossen Rates können nicht gebührenmässig abgegolten werden, sonst müssen Sie auch aufwandmässig entschädigt werden, was man durchaus diskutieren kann. Sie werden das ja im Rahmen der Parlamentsreform noch tun, so dass Sie dann Ihre Entgeldsituation pro Stunde anpassen, beispielsweise gemäss Anwaltstarif. Es ist eine denkbare Lösung, ob sie sinnvoll ist, müssen Sie dann entscheiden! 4. November 2003 Es gibt aber noch einen zweiten Grund, der gewichtiger ist: Der Bund ist auf dem Wege der Gesetzgebung in diesem Bereich weit fortgeschritten. Wir haben Ihnen im Motionstext begründet, was jetzt auf eidgenössischer Ebene bereits der Nationalrat mit klarer Mehrheit verabschiedet hat. Wenn Sie diese Motion jetzt überweisen, dann müssen wir uns fragen, sollen wir jetzt voreilig, vielleicht auf 1 oder 2 Jahre die Gebührensituation anpassen, um sie nachher aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung wieder rückgängig zu machen. Das müssen wir nämlich dann in Bezug auf die Vorgabe, die klar sagt, sie darf höchstens als Gebühr kostendeckend sein. Das ist der Hauptgrund, weshalb wir im Moment diese Motion ablehnen, aber mit dem klaren Hinweis in der Begründung, dass wir bereit sind, aufgrund der Äusserungen, die Pauschalgebühr zu überprüfen, dies aber im Sinne der kostendeckenden Gebühr. Abstimmung: Für Überweisung der Motion: 85 Stimmen. Dagegen: 71 Stimmen. 1589 Postulat Martin Bossard, Grüne, Kölliken, vom 1. Juli 2003 betreffend Verwendung von verbrauchsarmen Fahrzeugen bei der Mobilen Einsatzpolizei (MEPO); Ablehnung (vgl. Art. 1416 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 24. September 2003: Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: Gebühren - ich sage es noch einmal - müssen dem Anspruch genügen: Kostendeckende Abgeltung der Dienstleistung. Was hier Herr Kaufmann vorschlägt, ist eben keine Gebührensituation mehr. Das ist der Hauptgrund, weshalb die Regierung diese Art der Motionsüberweisung ablehnt. Die Kantonspolizei Aargau unterhält rund 160 Motorfahrzeuge. Diese werden unterschiedlich eingesetzt und haben entsprechende Anforderungsprofile zu erfüllen. Von den rund 160 Fahrzeugen sind 24 mit Diesel- und der Rest mit Benzinmotoren ausgerüstet. Die Kilometerleistung der gesamten Fahrzeugflotte betrug im Jahr 2002 zirka 2,9 Mio. Kilometer. Der Durchschnittverbrauch - bezogen auf alle Fahrzeuge - betrug 10,4 Liter auf 100 Kilometer. Dieser Durchschnittverbrauch konnte in den letzten 8 Jahren kontinuierlich um mehr als 10% gesenkt werden. Dies dank Fortschritten in der Fahrzeugtechnik, aber auch nicht zuletzt, weil die Mitarbeitenden angehalten werden, Treibstoff zu sparen. Dachbalken, Unfalldatenschreiber, Frontblitzer, usw.: zirka Fr. 55'000.--. Im Einzelnen werden folgende Voraussetzungen an den Wagenpark der Kantonspolizei gestellt: 1. Fahrzeuge der Mobilen Einsatzpolizei 1.1 Gekennzeichnete Patrouillenwagen Es handelt sich um Benzin- und Dieselfahrzeuge verschiedener Marken. Anforderungsprofil: hohes Leistungsvermögen, 2,5-3,0 Liter Hubraum, mindestens 450 Kilo Nutzlast, Heck- oder Allradantrieb, Einsatzdauer: 10 Jahre oder 350'000-400'000 Kilometer, Anschaffungskosten eines komplett ausgerüsteten Patrouillenwagens mit 1.2 Neutrale Verkehrsüberwachungsfahrzeuge Verschiedene Marken. Anforderungsprofil: ebenfalls hohes Leistungsvermögen, Einsatzdauer: zirka 10 Jahre oder 400'000-500'000 Kilometer, Anschaffungskosten (ohne Videoaufzeichnungsgeräte): zirka Fr. 50'000.--. 2. Fahrzeuge des Aussendienstes 2.1 Gekennzeichnete Patrouillenwagen Marke Opel. Anforderungsprofil: zirka 150 PS, grosser Kofferraum, Heck- oder Allradantrieb, zirka 600 Kilo Nutzlast, Einsatzdauer: zirka 10 Jahre oder 200'000-250'000 Kilometer, Anschaffungskosten (inkl. Dachbalken, Unfalldatenschreiber, usw.): zirka Fr. 45'000.--. 2.2 Neutrale Dienstfahrzeuge Verschiedene Marken, Anforderungsprofil: max. 2,0 Liter Hubraum mit zirka 80 PS, mit relativ grossem Platzangebot bzw. Kofferraum, Einsatzdauer: zirka 10-15 Jahre oder zirka 200'000 Kilometer, Anschaffungskosten (inkl. besondere Warnvorrichtungen, Unfalldatenschreiber, usw.): zirka Fr. 30'000.--. 2447 4. November 2003 3. Fahrzeuge des Polizeikommandos Neutrale Klein- und Mittelklassewagen diverser Marken. Anforderungsprofil: 1,4-2,0 Liter Hubraum, Limousinen oder Kombifahrzeuge, Einsatzdauer: zirka 10-15 Jahre oder 150'000-200'000 Kilometer, Anschaffungskosten (ohne besondere Warnvorrichtungen und Unfalldatenschreiber): zirka Fr. 20'000.-- bis 25'000.--. Zudem besitzt die Kantonspolizei noch verschiedene Spezialfahrzeuge wie einen Lastwagen, Ordnungsdienstfahrzeuge, Kleinbusse für Personentransporte, usw. mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen. 4. Vor- und Nachteile von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen Die herkömmlichen Treibstoffe sind noch in genügender Menge vorhanden, was für die Forschung von alternativen Antriebsformen nicht eben förderlich ist. Dies dürfte unter anderem auch der Grund dafür sein, dass zurzeit noch wenige Modelle mit solchen Antriebsformen angeboten werden. 4.1 Fahrzeuge mit Gasantrieb Die heute auf dem Markt erhältlichen gasbetriebenen Fahrzeuge weisen eine maximale Leistung von zirka 100 kW bzw. 130 PS auf. Demnach erfüllen diese Fahrzeuge das Anforderungsprofil eines Patrouillenwagens der Mobilen Einsatzpolizei und des Aussendienstes nicht. Die Gastanks sind im Kofferraum platziert, weshalb dieser verkleinert wird und das mitzuführende Material keinen Platz mehr findet. Reduziert wird durch den erwähnten Tank auch die Nutzlast der Fahrzeuge. Gegenwärtig befinden sich im Kanton Aargau nur vereinzelt Tankstellen für gasbetriebene Fahrzeuge. Die Reichweite einer Tankfüllung beträgt nach bisherigen Erfahrungen maximal 300 Kilometer. Gemäss EMPA-Studie belasten erdgasbetriebene Fahrzeuge die Umwelt und die Gesundheit bedeutend weniger als benzin- und dieselmotorbetriebene Fahrzeuge. Nur bei der Energienutzung ist das Erdgasfahrzeug dem Benzin- und Dieselfahrzeug unterlegen. Sein Energiebedarf liegt zirka 15% höher als diejenige der übrigen Fahrzeuge. Die EMPA-Studie zeigt im Weiteren auf, dass Erdgasfahrzeuge insbesondere im innerstädtischen Verkehr ein wirksames Mittel zur Senkung "saubere" Dieselfahrzeuge ab 2004 anbieten zu können. Damit auch der CO2-Ausstoss vermindert werden kann, sind Katalysatoren notwendig, die momentan noch nicht erhältlich sind. Dieselmotoren, die dann die Euro-IVNormen erfüllen, haben einen höheren Wirkungsgrad. Diese Normen führen zweifellos dazu, dass die Motoren sparsamer und umweltfreundlicher werden. Ab 2005 müssen neue Fahrzeuge diese Normen erfüllen. Seit Einführung verbrauchsgünstiger Dieselmotoren mit Common-Rail-Technik hat die Kantonspolizei Aargau verschiedene Dieselfahrzeuge angeschafft. Als Patrouillenfahrzeuge der Mobilen Einsatzpolizei (MEPO) und des Aussendienstes kommen nur leistungsstarke und/oder Fahrzeuge mit grossem Nutzraum und hoher Nutzlast in Frage. Hier sind die alternativen Möglichkeiten noch sehr eingeschränkt. Die Einsatzbereitschaft muss stets gewährleistet sein. Die Kantonspolizei wird bei der Anschaffung der übrigen Fahrzeuge konsequent darauf achten, umweltfreundliche und verbrauchsgünstige 2448 Art. 1589 der verkehrsbedingten Gesundheitsbelastungen darstellen. Umwelt- und 4.2 Hybridfahrzeuge Durch Kombination von Benzinmotor und Elektroantrieb kann der Gesamtwirkungsgrad eines Autos um einige Prozente verbessert werden. Durch die zwei Systeme im Fahrzeug (Benzin- und Elektroantrieb) werden die Nutzlast und das Kofferraumvolumen massiv eingeschränkt. Es gibt nur viertürige Modelle mit 1,5-Liter-Motoren. Der Verbrauch wird mit 5,5 Liter auf 100 Kilometer angegeben. Die Firma Toyota hat in dieser Beziehung Pionierarbeit geleistet und bietet seit einiger Zeit ein derartiges Fahrzeug an. Gemessen am technischen Aufwand (Verbrennungsmotor, Elektromotor, stufenloses Getriebe, Traktionsbatterien und aufwändige Steuerelektronik) wird das Modell mit einem Preis von Fr. 38'800.-- recht günstig angeboten. Die Kantonspolizei ersteht jedoch ihre Fahrzeuge im betreffenden Segment rund Fr. 15'000.-günstiger als das genannte Hybridfahrzeug. Der geringere Treibstoffverbrauch (zirka 20-30%), aber auch der Nutzen für die Umwelt rechtfertigen den Mehrpreis derzeit nicht. 4.3 Elektrofahrzeuge Elektrobetriebene Fahrzeuge leiden noch immer an der geringen Reichweite, dem hohen Gewicht der Batterien und der verminderten Leistungsfähigkeit. Sie kommen als Polizeifahrzeug im heutigen Zeitpunkt nicht in Frage. 4.4 Fahrzeuge mit Brennstoffzellen In den Medien wird teilweise der Eindruck erweckt, dass Brennstoffzellen bereits ein gängiges Marktprodukt sind und überall erhältlich seien. Dem ist aber nicht so. Vor dem Jahr 2007 ist kaum mit Serienfahrzeugen zu rechnen, eher aber erst im Jahr 2010. 5. Zusammenfassung Eine Alternative zum benzinbetriebenen Fahrzeug stellt für die Kantonspolizei zur Zeit einzig der Dieselmotor dar. In den vergangenen Jahren wurden in diesem Bereich wohl Fortschritte gemacht, doch ist das Problem des Russausstosses erst teilweise gelöst. Zurzeit bietet einzig der PSA-Konzern Fahrzeuge mit Diesel-Partikelfiltern an. Weitere Firmen haben in der Zwischenzeit angekündigt, so genannt Fahrzeuge zu erwerben und auch alternative Antriebsformen in Betracht ziehen. Voraussetzung dazu ist die Erfüllung der Anforderungsprofile. Ebenso sind die knappen finanziellen Ressourcen bei der Evaluation zu berücksichtigen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'933.--. Vorsitzende: Der Regierungsratsrat ist bereit, das Postulat zu übernehmen. Es liegt ein Antrag auf Ablehnung vor. Thierry Burkart, FDP, Baden: Ich spreche im Namen der FDP-Fraktion. Die Ausführungen der Regierung in der Antwort des Postulates begrüsse ich und teile sie voll und ganz. Das Kriterium des verbrauchsarmen Fahrzeuges bei der Beschaffung ist ein richtiges und wichtiges Kriterium. Es ist auch bereits Praxis seitens der Polizei, dass dieses Kriterium beachtet wird. Das ist richtig. Die FDP bestreitet das auch nicht. Ich möchte aber betonen, dass es ein Kriterium unter vielen ist. Es gibt weitere, wichtige Kriterien. Deshalb kann es nicht sein, dass dieses Postulat Art. 1589 überwiesen wird, weil im Text ausdrücklich steht, "konsequent" sei auf verbrauchsarme Fahrzeuge umzustellen. Dies ist dann zu tun, wenn es möglich ist, aber dann nicht, wenn es nicht möglich ist! Deshalb stelle ich den Antrag, dass dieses Postulat nicht überwiesen wird. Christine Haller, SP, Reinach: Ich spreche im Namen der SP-Fraktion. Die SP Fraktion unterstützt die Entgegennahme dieses Postulats, denn es geht in die richtige Richtung. In den Ausführungen weist der Regierungsrat darauf hin, dass die Diesel-Motortechnologie heute die beste ökologische Variante zum Benzinmotor darstellt. Dies einerseits bei der Leistung und andererseits bei der Wagengrösse. Der Dieselmotor ist jedoch nur mit Partikelfilter eine ökologische Variante zum Benzinmotor. Bereits heute können Dieselfahrzeuge mit Partikelfilter beschafft werden. Da im Rahmen mit Horizont 2003 eine grössere Anzahl Fahrzeuge angeschafft und später auch der heutige Fahrzeugpark ersetzt werden muss, ist es wichtig, dass bald in einem sinnvollen Umfang auf Fahrzeuge mit einer besseren Energieeffizienz gesetzt wird. An dieser Stelle möchten wir auch darauf hinweisen, dass der gesamte Fahrzeugpark des Kantons durch ökologischere Fahrzeuge ersetzt werden soll. Im Bereich ausserhalb der Polizei sind sicher auch Fahrzeuge mit Hybrid- und Elektrotechnologie einsetzbar. Der Kanton soll seine Vorbildrolle wahrnehmen, eine Rolle, die besonders im Energiebereich sehr wichtig ist! Umso grösser die Nachfrage nach Fahrzeugen mit einer guten Energieeffizienz ist, umso schneller werden die Anbieter auch mehrere Fahrzeugtypen - auch mit anderen Technologien - auf den Markt bringen, welche den Wünschen der Kundschaft entsprechen, die ihre Verantwortung im Ökologiebereich wahrnehmen und sich für mehr Energieeffizienz einsetzen. Wir sind für die Überweisung des Postulates. Martin Bossard, Grüne, Kölliken: Es dünkt mich schade, dass der Treibstoffverbrauch plötzlich ein LinksRechtsthema sein soll. Es kommt wieder die SP nach vorne und unterstützt das Thema, die Grünen haben es selbstverständlich eingebracht, das ist ja unsere Funktion in diesem Parlament, überall die Ökologie einzubringen. Was ich schwer verstehen kann ist, dass man auch den ökonomischen Argumenten kein Gehör schenkt. Ich will grosse Investitionen getätigt, um genügend Gastankstellen zu haben und es sind heute Serienfahrzeuge im Angebot, auf die die Aussage nicht zutrifft, dass die Gastanks im Kofferraum platziert sind, weshalb dieser kleiner wird und das mitzuführende Material keinen Platz mehr findet. Das stimmt einfach nicht. Ich nenne 3 Beispiele: Opel Zafira hat ganz genau den gleichen Kofferraum wie ein normal betriebener Opel Zafira. Fiat Multipla, ein Fahrzeug mit 6 Sitzplätzen ebenso, Volvo V70, alles Fahrzeuge, die die Polizei einsetzen kann, wenn sie will, denn es gibt absolut keinen Verlust beim Volumen und kein Verlust bei der Leistung, 40% weniger Abgase mit den gleichen Aufgaben, die man damit erfüllen kann. Hier liegt das Geld wirklich auf der Strasse und ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen, denn eine Revolution findet da nicht statt! Bis der Fahrzeugpark umgebaut ist, dauert es noch 10 Jahre. Das schreibt die Regierung ja selbst. Man sollte jetzt aber damit anfangen und wenigstens das Angebot der 4. November 2003 Ihnen deshalb kurz vorrechnen, was mein Hintergedanke war, um dieses Postulat zu machen. Es ist nicht nur die Ökologie, sondern auch die Ökonomie. In der Antwort auf das Postulat schreibt ja der Regierungsrat, wie viele Kilometer zurückgelegt werden, wie viel pro Fahrzeug verbraucht wird auf 100 Kilometer. Man kann daraus entnehmen, dass jährlich ca. 3 Mio. Kilometer zurückgelegt werden. Das kostet etwa Handgelenk mal Pi - 400'000 Franken. Der Verbrauch, 10,3 Liter, ist etwa 40% mehr als das, wozu sich die Automobilindustrie verpflichtet hat bis 2006 einzuführen. 40% als der Durchschnitt, nicht als das Mögliche. Heute sind ja Fahrzeuge mit 3 Litern möglich, nicht mit 6 Litern, wie der angestrebte Durchschnitt ist und nicht mit 10 Litern, wie heute im Durchschnitt gebraucht wird. 400'000 Franken kostet uns der Treibstoff der Polizei pro Jahr. Das Potenzial ohne jegliche Abstriche bei der Zweckerfüllung beträgt 40%. Das sind 160'000 Franken. Die liegen da auf der Strasse rum. Ich kann nicht verstehen, dass man das einfach mit der Begründung wegwischt, der Treibstoffverbrauch sei nur ein Kriterium unter vielen. Das weiss ich schon, dass die Polizei nicht dazu da ist, um Treibstoff zu sparen und dass da auch andere Kriterien beigezogen werden. Aber ich kann nicht verstehen, dass das offensichtliche Potenzial nicht ausgeschöpft wird. Ich denke, die grössten Einsatzmöglichkeiten sind beim Diesel-Fahrzeug. Die haben heute bei den gestellten Ansprüchen bei der Polizei etwas 6 Liter im Durchschnitt verbraucht. Jene die schwer geladen sind vielleicht etwas mehr. Ich habe Ihnen zusammen mit meinem Vorstoss einen Zeitungsartikel präsentiert, dass auch Hybridfahrzeuge andernorts, wo der Treibstoff notabene noch viel billiger ist als bei uns, eine Alternative sind und zwar eine billigere Alternative und dann als schönen Nebeneffekt auch noch die Ökologie berücksichtigen. Man soll das nicht einfach auf die Seite schieben, sondern ein Postulat besagt ja nichts weiter, als dass die Regierung und die Verwaltung das Anliegen in Zukunft berücksichtigt. Ich hoffe deshalb auf die Leute, die rechnen können und die in Franken und Rappen rechnen, wie das im Parlament ja häufig der Fall ist. Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen! Eine Korrektur noch zur Botschaft des Regierungsrates und den Gasfahrzeugen: Gas als Antriebsstoff wird auch vom Gasverband im Moment propagiert. Es werden ziemlich Automobilindustrie wahr machen, nämlich diese 6,4 Liter pro 100 Kilometer bzw. 5,7 Diesel. Rolf Urech, FP, Hallwil: Ich mache hier bei diesem Postulat eine Teilüberweisung. Zur einen Hälfte, die gefordert ist, kann ich Ja sagen und zur andern muss ich Nein sagen. Ich komme aus der Autobranche und verkaufe Autos, die maximal 3 Liter Diesel verbrauchen. Ich verkaufe Benzinautos, die 6,2 Liter Benzin verbrauchen mit 115 PS. Ich verkaufe Dieselautos mit 2 Liter Hubraum und 140 PS mit Spitzengeschwindigkeiten von 200 Km/h. Dann hört es aber auf. Dann geht es ins gute Tuch. Bei der Mobilen Einsatzpolizei brauchen wir nach wie vor Fahrzeuge, die Spitzengeschwindigkeiten bis zu 250 Stundenkilometern erreichen können. Es geht darum, die Nachfahrtsmessungen zu machen, um die Beweise zu liefern, wie schnell jemand gefahren ist, die Videomessungen also. Diese Fahrzeuge gibt es heute weder in Diesel, noch als Hybride, noch mit Gas. Das wird einmal kommen. Wir haben im Kanton einen 2449 4. November 2003 Fahrzeugpark bei der Kantonspolizei, der zum Teil sehr alt ist. Wir haben Fahrzeuge im Einsatz mit 300'000-400'000 Kilometern. Wenn diese Fahrzeuge ersetzt werden, als normale Polizei-Fahrzeuge für die Aussenposten, dann bin ich überzeugt, dass man da etwas mit Diesel machen kann. Aber es kann doch nicht sein, dass der Postulatstext mit diesem 'konsequent' überwiesen wird, weil wir nicht sämtliche Fahrzeuge, die der Kanton braucht, auf verbrauchsarme Fahrzeuge umstellen. Es gibt schon Potenzial. Auch bei den Mannschaftstransportfahrzeugen haben wir heute noch Benzinmotoren. Wenn diese Fahrzeuge ersetzt werden, dann kommen bestimmt Dieselmotoren. Deshalb bin ich der Meinung, dieses Postulat ist auf dem richtigen Weg, aber es hat einen falschen Text. Die Konsequenz können wir ganz sicher noch nicht einhalten, weil das technisch noch nicht so weit ist. Deshalb bitte ich Sie, dieses Postulat abzulehnen! Martin Bossard, Grüne, Kölliken: Ich möchte das Wort 'konsequent' oder 'Konsequenz' zu Handen der Materialien präzisieren, um Ihnen den Weg zu ebnen, trotzdem Ja zu sagen. Ich bin selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Polizei natürlich verschiedene Ansprüche an verschiedene Fahrzeuge stellen wird. Mit 'konsequent' ist gemeint, wenn man vor der Wahl 2 oder 3 verschiedener Modelle steht, die den Zweck erfüllen, dass man dann konsequent das nimmt, wo der bessere Verbrauch gegeben ist und nicht dass man jetzt alle Fahrzeuge nur noch mit alternativen Antrieben ausrüstet. Das ist damit nicht gemeint, ausdrücklich nicht. Wenn dieses Votum dazu dienen kann, das so zu klären, dann kann ich nur sagen: Sie müssen mir das glauben, dass ich das so gemeint habe und es wird auch so im Protokoll stehen. Jetzt müssten Sie eigentlich gemäss Ihren Aussagen das Postulat überweisen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Die Regierung ist bereit, das Postulat im Sinne der Prüfung entgegenzunehmen. Wenn wir gemäss Wortlaut das Postulat wirklich so übernehmen müssten, dann müssten wir es konsequenterweise ablehnen. Ihr Text lautet natürlich schon ganz klar, dass die Regierung aufgefordert wird, den gesamten Fahrzeugpark der geplanten mobilen Einsatzpolizei konsequent auf verbrauchsarme Fahrzeuge umzurüsten. Dann kann man natürlich nicht sagen, wenn es dann abgewogen wird, dann soll man sich entscheiden für verbrauchsarme Fahrzeuge. Das ist nicht der Postulatstext. In dieser Vorlage geht es um eine interkantonale, mit der Beteiligung von Liechtenstein sogar um eine internationale Vereinbarung. Aus diesem Grund muss der Grosse Rat darüber befinden. Die IHV (interkantonale Heimvereinbarung) wird durch die IVSE (interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) abgelöst. Die IVSE muss im Kontext mit dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz gesehen werden. Zum Teil greift es, dort wo es um straffällige Jugendliche geht, in die Strafprozessordnung ein. Künftig wird es auch mit dem Gesetz über die Leistungen für Personen mit besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang stehen. Dieses Gesetz ist in der Sektion Sonderschulung, Heime und Werkstätten in Behandlung. Am 1. Januar 2005 könnten wir der Vereinbarung IVSE beitreten, wenn die Kündigungsfrist, welche auf Ende des 2450 Art. 1589 Dennoch ist die Regierung bereit, weil wir überzeugt sind, dass verbrauchsarme Fahrzeuge in gewissen Bereichen Sinn machen. Aber eben nicht überall. Warum? In erster Priorität hat die Einsatzpolizei die Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Einsatzbereitschaft heisst, wir müssen entsprechend Fahrzeuge haben, die die Verbrechensbekämpfung und Verfolgung von Rasern auf den Strassen übernehmen können. Das können im Moment verbrauchsarme Fahrzeuge noch nicht alle bzw. nur teilweise. Das ist eine Tatsache. Wir müssen die Einsatzbereitschaft gewährleisten können. Da sind wir uns sicher einig. Deshalb müssen wir diese Anschaffung fallweise vornehmen können. Verbrauchsarme Fahrzeuge machen da Sinn, wo wir keine Verfolgungsjagden durchführen müssen, sondern wo wir uns lediglich von A nach B verschieben müssen. Dann braucht es keine rasend schnelle Fahrzeuge. Es braucht dann aber Fahrzeuge, die Material transportieren können. Wir müssen das immer wieder je nach Anforderung überprüfen können. Das ist der Sinn, weshalb die Regierung bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen. Ich betone aber noch einmal: in diesem Sinne der Auslegung! Abstimmung: Für Überweisung des Postulats: 63 Stimmen. Dagegen: 86 Stimmen. 1590 Revision der Interkantonalen Heimvereinbarung IHV; Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002; Unterzeichnung durch den Kanton Aargau und Beitritt zu Bereich A und Bereich D; Zustimmung; fakultatives Referendum; Auftrag an Staatskanzlei; Ermächtigung an Regierungsrat (Vorlage vom 6. August 2003 des Regierungsrats) Richard Plüss, SVP, Lupfig, Präsident der Kommission Erziehung, Bildung und Kultur: Die Kommission Erziehung, Bildung, Kultur EBK hat an ihrer Sitzung vom 23. September 2003 das Geschäft 03.191 "Revision der interkantonalen Heimvereinbarung IHV" mit 12 Anwesenden und 5 entschuldigten Mitgliedern wie folgt beraten: folgenden Jahres angesetzt ist, eingehalten werden kann. Wenn sich der Grosse Rat bis Ende Jahr für einen Beitritt entscheidet, kann Ende 2003 auf Dezember 2004 gekündigt werden und die neue Vereinbarung tritt per 1. Januar 2005 in Kraft. Es gibt verschiedene Bereiche in der neuen Vereinbarung. Die Regierung und die Kommission schlagen den Beitritt zu Bereich A (d.h. Kinder- und Jugendheime) sowie zu Bereich D (Sonderschulen) vor. Der Kanton Aargau ist ein Kanton, der darauf angewiesen ist, dass die interkantonale Vereinbarung funktioniert, denn 347 Aargauer Kinder und Jugendliche sind ausserkantonal platziert und nur 258 sind von anderen Kantonen bei uns untergebracht. Wir sind darauf angewiesen, dass die interkantonale Verrechnung, Kostengutsprache und Administration funktioniert und die Abläufe vereinfacht werden. Art. 1590 Wir können in der Beratung die einzelnen Paragraphen nicht ändern, da viele Kantone an dieser Vereinbarung beteiligt sind. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein Durchgang durch die Synopse. Wenn wir auf die Vorlage nicht eintreten und dieser Vereinbarung nicht zustimmen würden, so würde die Administration viel schwieriger, aufwendiger und teurer, weil man mit jeder Institution Einzellösungen suchen müsste. Wer sich auf gemeinderätlicher und schulorganisatorischer Ebene auskennt, der weiss, wie schwierig solche Verhandlungen und Platzierungen sind. Der Beitritt zu den Bereichen A und D ist sehr wichtig. Diese Bereiche sind kein erweitertes Angebot mit Folgekosten, nein, sie schreiben das Bisherige fest und vereinfachen die Organisation und die Verfahrensabläufe auf allen Stufen. Die Organisationsstruktur ist in der Synopse im Kapitel II auf Seite 4 und folgenden offen gelegt. Die Teile B (Einrichtungen für erwachsene Personen mit einer Behinderung) und den Teil C (Stationäre Therapieund Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) benötigen wir im Moment nicht, da wir für diese Bedürfnisse im Sozialund Präventionsgesetz genügend Rückhalt haben. Für die Kündigung dieser neuen Vereinbarung ist ebenfalls der Grosse Rat zuständig. Die EBK hat diese Vorlage mit folgenden Ergebnissen beraten: Eintreten auf die Vorlage: Mit 12 Ja, einstimmig; Anträge 14: 11 Ja, 1 Person abwesend. Mit diesem einstimmigen Resultat hoffen wir, dass auch das Parlament auf die Vorlage eintreten wird und dieser IVSE für die Bereiche A und D zustimmt! Vorsitzende: Stillschweigendes Eintreten haben die FDPFraktion, die SVP-Fraktion, die CVP-Fraktion, die Fraktion der Grünen und die SD/FP-Fraktion erklärt. Marie-Louise Nussbaumer, SP, Obersiggenthal: Ich spreche im Namen der SP-Fraktion. Wir sind für Unterzeichnung der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen und unterstützen den Beitritt zu den Bereichen A (Heime für Kinder und Jugendliche) sowie D (Sonderschulen). Dies bedeutet folglich auch Zustimmung zur Kündigung der interkantonalen Heimvereinbarung. Es ist uns in erster Linie wichtig, dass Kinder und Jugendliche mit besonderen sozialen oder pädagogischen Bedürfnissen in geeigneten Einrichtungen aufgenommen werden können und zwar auch ausserhalb ihres Wohnkantons und ohne finanzielle Erschwernisse. Die Zustimmung zum Geschäft ist bei uns unbestritten und der Beitritt zur neuen Vereinbarung ist solche, die aus unserem Kanton in 14 anderen Kantonen betreut werden, sind Grund genug für eine einheitliche Struktur und auch für eine einheitliche qualitative Betreuung dieser Sprösslinge. Befremdet hat uns allerdings, wie schon die SP gesagt hat, dass in den Bereich B und C kein Beitritt möglich ist. - Die Einrichtungen für Erwachsene mit einer Behinderung und die Therapieorte im Suchtbereich brauchen ebenso unser aller Aufmerksamkeit. Hier möchte ich eigentlich dem Kommissionspräsidenten widersprechen, der gesagt hat, es sei nicht nötig wegen den gesetzlichen Grundlagen. Frau Nussbaumer hat es gesagt, dass diese Grundlagen noch nicht geschaffen sind doch sie wären so dringend nötig! Auch befremdet mich persönlich, dass hier im Aargau schlechtere qualitative Standards 4. November 2003 unseres Erachtens notwendig, weil der Bedarf ausgewiesen ist. Allfälligen Skeptikern unter Ihnen geben wir zu bedenken, dass es sich beim vorliegenden Geschäft nur um die Revision einer bestehenden Vereinbarung handelt und dass sich finanziell überhaupt nichts ändert. Für uns ist die IVSE ein Beispiel für die heutige Qualität der interkantonalen Zusammenarbeit. Sie ist ein Vertragswerk, das nach langen Verhandlungen nur auf dem tiefsten gemeinsamen Nenner realisiert wird. Weil wir 1. für die Schaffung eines transparenteren und einfacheren Verfahrens sind und weil 2. mit der möglichen Einführung von Pauschalen ein Preis- und Leistungsvergleich zwischen den sozialen Einrichtungen ermöglicht und die Budgetierung erleichtert wird und weil 3. der Qualitätserfassung und Verbesserung mehr Gewicht beigemessen wird, stimmen wir dem Beitritt zu den Bereichen A und D zu. Die SP-Fraktion bedauert jedoch, dass der Beitritt zu Bereich B - das sind Einrichtungen für Erwachsene mit einer Behinderung - heute kein Thema ist! Wenn es denn so ist, dass dafür die rechtlichen Grundlagen fehlen, verlangen wir, dass diese unverzüglich geschaffen werden! Wir haben zur Kenntnis genommen, dass die Arbeiten am Gesetz über die Leistungen für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf im Gange sind und dass die Vernehmlassung im Juni nächsten Jahres kommt. Von Seiten der Betroffenen, aber auch von Seiten der Gemeinden ist eine baldige, klare, rechtliche Regelung dringend erwünscht! Die SP-Fraktion wird deshalb einen Vorstoss einreichen und zwar einerseits, weil die Betroffenen nicht bis zum St. Nimmerleinstag warten können und weil andererseits die Verwaltung genügend Zeit hatte, um die Grundlagen zu schaffen, sind doch seit der Einreichung der Motion Kaderli über 10 Jahre vergangen. Dass mit dem Beitrittsverfahren zu Bereich B geprüft werden soll, ob auch ein Betritt zu Bereich C - das sind die stationären Angebote im Suchtbereich - möglich und notwendig ist, das begrüssen wir. Brigitte Müller-Kaderli, EVP, Ennetbaden: Ich spreche im Namen der EVP-Fraktion. Wir stellen uns ebenso hinter die einstimmige Meinung der Kommission, der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE beizutreten. Die Unterzeichnung des Bereiches A (Kinder und Jugendheime) und D (Sonderschulen) ist klar finanziell vertretbar, weil sich daraus keine weiteren finanziellen Verpflichtungen für den Kanton verbunden sind. Kinder, die aus 16 Kantonen in Einrichtungen des Kantons untergebracht sind, und bestehen im Kantonseigenen Einrichtungen als in anderen Kantonen. Von daher ist es doch nicht möglich, dass wir sagen können, wir müssen nicht beitreten. Wir müssen, doch zuerst müssen wir aufarbeiten, was in anderen Kantonen schon längst besteht. Doch wie Sie gehört haben, erlauben es uns die Gesetze zurzeit nicht. In unserer Bundesverfassung ist klar deklariert, dass wir das Wohl unserer Gesellschaft am Wohl der Schwachen messen. Diese Menschen unserer Gesellschaft brauchen also unser aller Einsatz, dass auch in diesen Bereichen qualitative Strukturen - ich spreche hier von den Bereichen B für Erwachsene mit Behinderung und C für die stationäre Betreuung im Suchtbereich - geschaffen und durchgesetzt werden. 2451 4. November 2003 Ich möchte Ihnen im Namen der EVP für die Zustimmung zu dieser neuen Vereinbarung danken, zuerst jetzt einmal in den Bereichen A und D und hoffentlich bald auch in den Bereichen B und C! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Rainer Huber, CVP: Sie machen es mir heute einfach, besten Dank! Ich weiss, dass diese Arbeiten natürlich nie so rasch vor sich gehen bei Gesetzesentwürfen, wie man sich das wünscht. Aus der Sicht des Regierungsrats ist ein Betritt zum Bereich B aus heutiger Sicht wünschbar und notwendig. Das wissen wir. Deshalb haben wir auch zu Beginn dieser Legislatur die Arbeit an diesem Normenkonzept an die Hand genommen. Das Normenkonzept ist bei der Regierung passiert und wird im Verlaufe 2004 in die Beratung gehen und ich bin überzeugt, dass wir da eine gute Lösung finden werden. Wichtig ist es uns jetzt aber, dass wir bei den Bereichen A und D einen ersten Schritt tun und diese Vereinbarung so verabschieden können, dass wir den Beitritt erklären können. Der Kanton Basel-Stadt, der die Kompetenz bei der Regierung hat in diesem Sinne, hat den Beitritt erklärt. Einige unserer Nachbarkantone wie Bern, Luzern, Solothurn und Basel-Land sind ungefähr gleich weit wie der Kanton Aargau, nämlich auch unterwegs oder direkt in der parlamentarischen Beratung mit dem gleichen Ziel, nämlich eines Beitritts zu den Bereichen A und D. Ich danke Ihnen, wenn Sie im Sinne des regierungsrätlichen Antrags zustimmen können! Vorsitzende: Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten. Sie sind damit auf die Vorlage eingetreten. Wir kommen zur Detailberatung. Art. 1590 Detailberatung Vorsitzende: Hierzu liegen weder zur Botschaft noch zur vorliegenden Vereinbarung Wortmeldungen vor. Wir kommen damit zu den Anträgen auf Seite 9. Ich weise Sie darauf hin, dass Antrag 2 das erste Mal zur Geltung kommt, dass also 100 Ratsmitglieder dieser Vorlage zustimmen müssen, damit das fakultative Referendum durchgeführt werden kann bzw. geltend gemacht werden kann. Abstimmung: Antrag 1 wird mit grosser Mehrheit gutgeheissen. Abstimmung: Für Antrag 2: 136 Stimmen (ohne Gegenstimme). Abstimmung: Antrag 3 und 4 werden jeweils in separaten Abstimmungen mit klarer Mehrheit gutgeheissen. Beschluss: 1. Der Unterzeichnung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 und dem Beitritt zu den Bereichen A und D sowie der Kündigung der Interkantonalen Heimvereinbarung IHV (Teil A) wird zugestimmt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss gemäss vorstehender Ziffer 1 dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. c KV unterliegt. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Ablauf der fakultativen Referendumsfrist beim Zentralsekretariat der Konferenz der Sozialdirektoren SODK per 31. Dezember 2004 die Kündigung der IHV einzureichen und per 1. Januar 2005 den Beitritt des Kantons Aargau zu den Bereichen A und D der IVSE zu erklären. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Vorsitzende: Ich bedanke mich bei der Kommission und ihrem Präsidenten für die vorberatende Arbeit. Das Geschäft ist damit erledigt. 1591 Interpellation Dr. Andreas Binder, CVP, Baden, vom 24. Juni 2003 betreffend Qualität des Ausgrabungsgutes auf den Ausgrabungsstätten Spillmannwiese und Römerblick in Windisch (Vindonissa); Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1396 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 24. September 2003: Zu Frage 1: a) Spillmannwiese: Besonders reichhaltige und für die Lagergeschichte wichtige Informationen liefern die 2452 Art. 1591 bis 3 m mächtigen Kulturschichten u.a. zu der Frühzeit des Truppenlagers und zu der Zeit nach dem Abzug der Legionen. Ein guter Erhaltungszustand der Ruinen ist in erster Linie im Bereich der sogenannten Via Praetoria, einer der Hauptstrassen (offizielle Eingangsstrasse) des Legionslagers festzustellen. b) Römerblick: Wissenschaftlich von grosser Bedeutung ist die Freilegung eines Küchenraums, der in der Erhaltung und Ausstattung am besten vergleichbar ist mit Küchen in Pompej und Herculaneum, und ein Abschnitt des vorrömischen, keltischen Befestigungswerks. Die Zeitstellung und die Bauweise des keltischen Befestigungswerks kann in Vindonissa erstmals archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Teile des keltischen Befestigungswerks und des römischen "Offiziershauses" sind im Boden ausserordentlich gut erhalten geblieben, insbesondere die Sockelmauern des römischen Gebäudes aus dem späten 1. Jh. n. Chr. sind fast vollständig intakt. Zu Frage 2: a) Spillmannwiese: Der Erhaltungszustand der römischen Lagerstrasse, die zum Südtor führte, ist für Vindonissa bislang einzigartig. Die 4 m breite Strasse wird beidseits von intakten Wasserkanälen begleitet. Zusätzlich zur bereits beschlossenen sichtbaren Erhaltung des Südtors ist für die Öffentlichkeit von grossem Interesse auch die auf das Tor führende Lagerstrasse mit der angrenzenden Bebauung sichtbar zu machen. b) Römerblick: Im Vergleich mit anderen antiken Baustrukturen in Vindonissa ist die Qualität und die Höhe der Bausubstanz sowohl des römischen Baus als auch der keltischen Befestigung überdurchschnittlich gut. Zudem ist die kulturhistorische Bedeutung ausserordentlich hoch einzuschätzen. Beispielhaft tritt an dieser Stelle die Überlagerung der einheimisch keltischen durch die römische Kultur zu Tage, die hier durch die besondere Herdstelle in ausgeprägt italischer Form in Erscheinung tritt. Zu Frage 3: Mit den Eigentümern wird unter Beizug von Gemeindevertretern von Windisch an beiden Ausgrabungsstellen geprüft, ob eine Teilerhaltung der antiken Bauzeugen möglich ist. Gleichzeitig werden auch die Kosten ermittelt, die einerseits auf dem Römerblick für eine Sicherung, Restaurierung und Vermittlung respektive Integration in die Überbauung Römerblick und die andererseits in der Spillmannwiese für die Sicherung, Restaurierung und Vermittlung der Via Paetoria sowie für den Kauf von ¼ der Parzelle nötig sind. Der Regierungsrat ist bestrebt, diese wichtigen neuen Entdeckungen aus der Geschichte Vindonissas einem breiten Publikum öffentlich zugänglich zu machen und hat dafür am 3. September 2003 ein Kostendach von Fr. 5'180'000.-- zu Lasten des Lotteriefonds bewilligt. Zu Frage 4: Die wichtigen Entdeckungen auf den Ausgrabungen Spillmannwiese und Römerblick haben den Kanton veranlasst, die Strategie für den Schutz von Vindonissa zu überdenken (siehe Antworten auf die Interpellation Kistler Art. 1592 hienach). Die bereits eingeleitete Neuausrichtung der Grabungsstrategie zum nachhaltigen Schutz von Vindonissa zielt in erster Linie auf eine integrale Unterschutzstellung noch unerforschter Areale im keltischen und römischen Vindonissa sowie auf die Vermittlung und Vernetzung ausgewählter Bauzeugen für eine breite Öffentlichkeit. 4. November 2003 Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 635.--. Dr. Andreas Binder, CVP, Baden: Manchmal braucht es mehr als einen Anlauf, um zum Ziel zu gelangen. Vor einem Jahr bin ich mit meinem Antrag auf grundlegende Änderung der Strategie in der Archäologiepolitik des Kantons in diesem Rat noch knapp gescheitert. Umso erfreuter bin ich heute, dass es dank der Offenheit der Regierung doch noch gelungen ist, diese Strategie zu ändern, weg vom Sichten und Zerstören hin zum Bewahren, Erhalten und Zugänglichmachen dieser wertvollen Kulturgüter. Ich danke der Regierung und insbesondere dem federführenden Vorsteher des Bildungsdepartements und seinem Team für diese Offenheit, sich neuen Erkenntnissen nicht zu verschliessen, für ihre Bereitschaft, sich zu bewegen, statt stur an Positionen festzuhalten. Diese Haltung ist gerade in der heutigen Zeit und in der heutigen Politik nicht selbstverständlich und verdient Anerkennung. Die vom Regierungsrat beschlossene Änderung der Archäologiepolitik ist eine der bedeutendsten Leistungen der Politik im Jubiläumsjahr unseres Kantons und sicher jene, die am nachhaltigsten wirkt, nämlich für Jahrhunderte. Ich möchte den Regierungsrat ermuntern, den neu eingeschlagenen Weg konsequent zu gehen! Mit der Beantwortung der Interpellation bin ich zufrieden. Vorsitzende: Der Interpellant ist von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. 1592 Interpellation Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg, vom 24. Juni 2003 betreffend Absichten des Regierungsrats mit "Vindonissa" in Windisch; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1406 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 24. September 2003: Zu Frage 1: Bis anhin wurden bei konkreten Bauvorhaben (in der Bauzone) jeweils die archäologischen Quellen durch eine Grabung sichergestellt (Dokumentation/Sicherung der Funde). Der Regierungsrat plant, von der bisherigen Praxis abzuweichen und vermehrt durch z.B. Umzonung, Kauf, Tausch von Land die archäologischen Reste im Boden zu belassen und zukünftigen Forschergenerationen zu überlassen. Diese längerfristig angestrebte Perspektive kann nur im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden und der Bevölkerung geschehen. Deshalb ist eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die sich mit dieser Frage auseinander setzt und unter anderem auch klären soll, ob für Vindonissa ein parzellenweiser Schutz auf der Grundlage des Denkmalschutzdekrets oder eher ein Schutz über raumplanerische Massnahmen sinnvoll ist. Ausserdem ist die Einsetzung einer Konsultationsgruppe geplant, zusammengesetzt aus Vertretern und Vertreterinnen des Grossen Rats und des Einwohnerrats Windisch, welche die Arbeitsgruppe begleitet und sich periodisch über den Zwischenstand der Ergebnisse orientieren lässt. Zu Frage 2: Was die Erhaltung der "ausgegrabenen" Funde an Ort und Stelle anbelangt, so war es bis heute Praxis, dass den Bauherrschaften immer von der Kantonsarchäologie in 2453 4. November 2003 Aussicht gestellt wurde, dass vor einer Ausgrabung nicht Objekt vor Ort erhalten werden muss. Ausschlaggebend war und sind für den Entscheid das öffentliche Interesse nach den Kriterien: Wissenschaftliche Bedeutung, Anschaulichkeit der ausgegrabenen Ruine für die Öffentlichkeit und ihre Einmaligkeit. Für solche Bauverbote, respektive Baueinschränkungen gibt es auch im Kanton Aargau einige Beispiele: Römische Wasserleitung von Hausen nach Vindonissa (Grundlast), römisches Gräberfeld der antiken Stadt August Raurica (Umzonung durch den grossen Rat des Kantons Aargau 1995/96), Kauf des Landes durch den Regierungsrat in der Schmidmatt in Kaiseraugst während der laufenden Ausgrabungen u.a.m. Neu ist, dass für Vindonissa nun angestrebt wird, bereits heute sichtbar erhaltene Ruinen ihrem Wert angemessen besser zu präsentieren und bei neuen Ausgrabungen vermehrt die "sichtbare Erhaltung" zu prüfen und allenfalls auch durchzusetzen. Zu Frage 3: Welcher Perimeter betroffen wäre, kann ohne die Arbeit der Arbeitsgruppe, die neben anderen Fragen, auch diese prüfen muss, noch nicht beantwortet werden. Zu Frage 4: Sobald konkrete Resultate vorliegen, wird der Regierungsrat die Bevölkerung informieren. Zu Frage 5: Was in Zukunft der Schutz oder Konservierung, Restaurierung, Vermittlung und Unterhalt der sichtbaren Ruinen in Vindonissa kosten wird, kann zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert werden. Dagegen verfügt die Kantonsarchäologie über Zahlen was die Restaurierung und den Erhalt von Einzelobjekten anbelangt: Das römische Bad im Friedhof Windisch würde heute ca. Fr. 400'000.-- für die Restaurierung, Fr. 900'000.-- für den Schutzbau und Fr. 200'000.-für die Beschriftung/Beleuchtung (Ausstellung) kosten. Der Erhalt des Handwerkerhauses in der Schmidmatt in Kaiseraugst hat den Kanton Aargau 1985 wie folgt gekostet: Landkauf Fr. 855'000.--, Restaurierung Fr. 250'000.--, Schutzbau Fr. 730'000.--, was heute, exklusive der Ausgrabungskosten, gesamthaft den Kosten von 4 Mio. entsprechen würde (Baukosten indexiert, heutiger Landpreis abgeklärt). Jährlich bezahlt die Kantonsarchäologie Aargau für den Unterhalt der Ruine in der Schmidmatt, Kaiseraugst ca. Fr. 10'000.-- (dazu kommen periodisch grössere Sanierungen). Der jährliche Unterhalt von vermehrt sichtbar gemachten Ruinen in Vindonissa wird durchschnittlich in Zukunft Fr. 100'000.-(Arbeit/Personal, Material) pro Jahr kosten (Schätzung aufgrund von Vergleichen und ohne den Unterhalt der eigentlichen Schutzbauten). Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 635.--. Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Ohne Absprache wurden hintereinander 2 Interpellationen eingereicht, die das Gleiche betreffen, aber nicht das Gleiche wollen. Das Schwärmen des Regierungsrats wegen der jüngsten Funde hat uns nicht überrascht. 400 Jahre Römer auf dem kleinen Ort in Vindonissa haben Spuren hinterlassen. Jeder Spatenstich fördert irgendetwas hervor: neue Fragen, allenfalls Antworten. Das ist gar nichts Neues! Aber das Prozedere bleibt weiterhin unklar. Bleiben die Wiesen so erhalten, wie sie sind, für die Zukunft? Werden die Dinge ausgegraben, erfasst und die Flächen dann einer weiteren Nutzung zugeführt? Werden die Wiesen umgegraben und 2454 Art. 1592 mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass ein die hervorkommenden Spuren nachher sichtbar erhalten? Wie viel von der Römer-Strasse muss erhalten bleiben? Reicht 1 Meter oder müssen es 10 Meter sein? Das ist alles noch unklar. Im Prinzip sind die Fragen überhaupt nicht neu. Der Regierungsrat sagt aber, es habe ein Sinneswandel stattgefunden. Kann jetzt noch in Windisch geplant, gebaut und investiert werden? Bleibt das Wachstum in Windisch eingeschränkt? Gibt es einen Römerpark? Wenn ja, wie sollte der finanziert werden und welcher Perimeter? Das sollte nun langsam bekannt sein! Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Antworten möglichst schnell vorliegen. Weil sie nicht vorliegen, sind wir mit der Antwort nicht einverstanden! Völlig einverstanden sind wir aber damit, dass das Bestehende, wie es sich heute präsentiert, verändert wird. Es ist ganz klar, dass man hier noch mehr tun kann, sei es im Beschriften, sei es im Markieren, sei es im Anzeichnen im Gelände oder sei es eventuell mit dem Aufbau gewisser Dinge. Da ist Nachholbedarf und da kann der Regierungsrat auf seinem Gelände ohne weiteres noch einiges investieren. Mit diesem Teil sind wir einverstanden, aber mit der Hauptantwort gar nicht. Gesamthaft sind wir teilweise mit der Antwort zufrieden. Vorsitzende: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1593 Interpellation der CVP-Fraktion vom 11. März 2003 betreffend Steuerbelastungen der Familien und der KMU-Betriebe im Vergleich zu den andern Kantonen und zum Bund; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1186 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 11. Juni 2003: Zu Frage 1: Ein Vergleich der Steuertarife für sich alleine ist wenig aussagekräftig. Stichhaltige Aussagen ergeben sich aus der Gegenüberstellung der Gesamtbelastung. Dabei spielt der Tarif natürlich eine wichtige Rolle. Einen einigermassen gesamtheitlichen Steuerbelastungsvergleich mit den übrigen Kantonen ermöglicht der Steuerbelastungsindex der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV). Nicht berücksichtigt wird hier jedoch die Möglichkeit, Drittbetreuungskosten abzuziehen. Der Steuerbelastungsindex der EStV bestätigt, dass der Kanton Aargau seit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes eine sehr familienfreundliche Besteuerung aufweist. Im Jahr 2000 betrug der Index für ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Brutto-Einkommen von Fr. 70'000.-- noch 97.1 (Rang 10, Durchschnitt = 100). Im Jahr 2001 fiel der betreffende Index auf 71.2 (Rang 3, hinter Zug und Tessin). Nach Ausgleich der kalten Progression per 2002 liegt der Indexwert mit 65.2 noch etwas tiefer, wobei Genf neu einen noch tieferen Index aufweist und der Aargau nun Rang 4 einnimmt. Bei tieferen Einkommen besetzt der Aargau ebenfalls einen Spitzenrang, bei Bruttoeinkommen über Fr. 150'000.-nähert er sich langsam dem gesamtschweizerischen Durchschnitt. Art. 1593 4. November 2003 Der tiefe Belastungsindex für Verheiratete mit Kindern hat seinen Grund einerseits im günstigen Tarif B sowie in vergleichsweise hohen Kinderabzügen. Der interkantonale Vergleich der Gesetzgebungen zeigt, dass auch unter Auch bezüglich Drittbetreuungskostenabzug gehört der Aargau zu den attraktivsten Kantonen. Die Kantone wenden jedoch unterschiedliche Berechnungssysteme an, was die Vergleichbarkeit etwas erschwert. Bei einem hohen Arbeitspensum eines zweitverdienenden Ehegatten bzw. einer alleinerziehenden Person gewährt der Aargau den höchsten Abzug (Stand 1. Januar 2001). Der Kinderabzug liegt beim Bund zurzeit mit Fr. 5'600.-tiefer als im Kanton Aargau mit Fr. 6'400.--. Drittbetreuungskosten sind beim Bund bisher nicht abziehbar. Als weitere familienpolitisch relevante Belastungen bzw. steuerliche Abzüge sind zu nennen der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten, der Unterstützungsabzug für Personen, die vom Steuerpflichtigen unterhalten werden sowie der Betreuungsabzug. Der Zweitverdienerabzug ist im Aargau relativ tief, was aufgrund des Vollsplittingtarifs sachgerecht ist. Der Unterstützungsabzug liegt in etwa im gesamtschweizerischen Durchschnitt. Den Betreuungsabzug kennen die meisten Kantone nicht. Der in der Interpellation zitierte Belastungsvergleich des Schweizerischen Beobachters 4/2001 bezieht sich lediglich auf die Abzüge und vernachlässigt den Tarif. Zudem ist in diesem Zeitschriftenartikel der aargauische Abzug für Drittbetreuungskosten zu hoch berechnet. Übersicht über Kinderabzüge und Kinderbetreuungsabzüge beim Bund, in den Nachbarkantonen und Basel-Stadt; Stand 1. Januar 2003 Bund 3) ZH BE LU ZG SO BS BL AG Abzug je Kind Kinder 1) 5600/9300 5400 4400 4500/5000/9000 4) 8000 4400 5200 5000/6000 5) 6400 Kinderbetreuung 2) -/7000 3000 1500 2300 3000 2000 5200 6000 1) Ausgenommen die Kantone AG und BS wird zusätzlich ein Versicherungsabzug für Kinder zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-gewährt. 2) maximaler Abzug 3) Unterscheidung heute/Familiensteuerreform (vorgesehen ab 2004) 4) Unterscheidung minderjähriges Kind/Kind in Ausbildung/Kind in auswärtiger Ausbildung 5) Unterscheidung Hauseigentümer/Mieter (Mieterabzug) Zu Frage 2: Gemäss dem eben veröffentlichten Steuerbelastungsindex der EStV für das Jahr 2002 ist die Belastung der juristischen Personen mit Gewinn- und Kapitalsteuern leicht überdurchschnittlich (Index: 108.5, Rang: 14). Dies trotz den Entlastungen im neuen Steuergesetz. Da der Indexberechnung die Verhältnisse eines grösseren Unternehmens zu Grunde gelegt werden, wird allerdings nicht berücksichtigt, dass der Aargau die kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) bis zu einem Berücksichtigung der in vielen Kantonen gewährten Krankenkassenabzüge für Kinder der Aargau seit dem 1. Januar 2001 einen der höchsten Abzüge gewährt. Gewinn von Fr. 100'000.-- mit der tiefen Tarifstufe von 7% (statt 11% ab einer Rendite von 5%) besteuert. Dieser Sockelgewinn, der auch bei hoher Rendite lediglich zum tieferen Satz besteuert wird, wurde im Rahmen der Steuergesetzrevision von Fr. 30'000.-- auf Fr. 100'000.-erhöht. Damit hatte der Aargau gezielt seine Attraktivität für KMU verbessert und steht hier heute auch im interkantonalen Vergleich gut da. Da im Index der EStV die steuerliche Belastung von KMU keine Rolle spielt, fehlt ein entscheidender, für den Aargau günstiger Faktor für den interkantonalen Belastungsvergleich. Würde man diesen Faktor miteinbeziehen, nähme der Aargau im Totalindex der juristischen Personen eine deutlich bessere Position ein. Die Nichtberücksichtigung der KMU beim Belastungsvergleich ist insbesondere darum bedauerlich, weil bekanntlich die grosse Mehrheit der Unternehmen, im Aargau wie auch gesamtschweizerisch, zu den KMU zählen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass viele der kleinen Unternehmen als Einzelfirmen oder Personengesellschaften geführt und damit wie natürliche Personen besteuert werden. Bei diesen Unternehmen ist die aargauische Besteuerung sehr moderat, sofern der Tarif B für Verheiratete zur Anwendung kommt. Beim Bund erhalten KMU gegenüber grossen Unternehmen keine steuerlichen Vorteile analog dem Kanton Aargau. Zu Frage 3: Aufgrund dieser Beurteilung sieht der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'272.--. Dr. Erich Stieger, CVP, Baden: Die CVP-Fraktion ist mit der Antwort des Regierungsrates teilweise zufrieden. Die CVP als Familienpartei nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Kanton Aargau nach wie vor eine vordere Position im Vergleich zu den anderen Kantonen einnimmt. Der Aargau profiliert sich damit als steuerlich attraktiver Raum, was sich auch positiv auf die Wohnsitznahme von Steuerzahlern auswirkt. Mit Sorge nehmen wir aber zur Kenntnis, dass der Aargau bei der Unternehmensbesteuerung insgesamt ins Mittelfeld zurückgefallen ist. Ein Ziel der Steuergesetzrevision war die Förderung des Wirtschaftsstandortes Aargau. Wir waren bei der Unternehmensbesteuerung insgesamt vorne, sind aber in der Zwischenzeit überholt worden. Der Regierungsrat schreibt, wenn man bei der Unternehmensbesteuerung einen Teil, nämlich den wichtigen Teil der KMU für sich allein betrachte, so stehe der Aargau wesentlich günstiger da. Diese Aussage trifft hoffentlich zu! Eine nähere Begründung und Vergleichszahlen für diese Behauptung liefert der Regierungsrat allerdings nicht. Das fehlt der CVP bei der Beantwortung der Interpellation. Die KMU sind das Rückgrat der aargauischen Wirtschaft und wir müssen für die KMU und die Besteuerung der KMU Sorge tragen! Auf jeden Fall müssen wir die Position des Aargaus bei der Familienbesteuerung und der Besteuerung der KMU aufmerksam weiterverfolgen. Es könnte sich mittelfristig, insbesondere auch auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung aufdrängen, dass Korrekturen 2455 4. November 2003 vorzunehmen sind. Wir ersuchen den Regierungsrat, die Entwicklung im Auge zu behalten! 1594 Postulat Rainer Kaufmann, FDP, Rupperswil, vom 25. März 2003 betreffend steuerliche Begünstigung der Lehrbetriebe; Ablehnung (vgl. Art. 1211 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 25. Juni 2003: Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: Der Regierungsrat anerkennt die hohe volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung des Lehrlingswesens. Ein breit abgestütztes und qualitativ gutes Lehrlingswesen ist ein wesentlicher Faktor für die Prosperität der künftigen aargauischen Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist erfreulich, dass der Aargau über ein gut funktionierendes Lehrlingswesen verfügt. Dass nicht alle Unternehmen in der Lage sind, Lehrlinge auszubilden, ist evident. Insbesondere fehlen den Klein- und Kleinstunternehmen oft die notwendigen Ressourcen dazu. Im Aargau gibt es relativ viele dieser Klein- und Kleinstunternehmen: Rund 16'500 der insgesamt rund 22'200 aargauischen Firmen beschäftigen weniger als 5 Personen. Umso erstaunlicher ist, dass im Aargau gemäss der Betriebszählung 2001 rund 14'000 (und nicht wie im Postulat dargestellt 7'000) der insgesamt 22'200 Unternehmen Lehrlinge ausbilden. Damit beträgt der Anteil der Lehrlingsbetriebe 63%, was durchaus als befriedigend gewertet werden darf. Nebst dem volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen besteht auch ein ökonomisches Interesse der Firmen an der Lehrlingsausbildung. Zwar bedingt die Lehrlingsausbildung einen gewissen Betreuungsaufwand für die Firmen. Gemäss einer im März 2003 veröffentlichten Studie der Universität Bern lohnen sich aber offenbar bei zwei Dritteln der Unternehmen die Investitionen bereits während der Lehrphase und bei einem Drittel zumindest bei der Weiterbeschäftigung nach dem Lehrabschluss. Auch wenn der volkswirtschaftliche und soziale Nutzen der Lehrlingsausbildung unbestritten ist, ist eine steuerliche Begünstigung nicht angezeigt. Die einer Gruppe von Steuerpflichtigen eingeräumten Steuerprivilegien müssen im Endergebnis von den übrigen Steuerpflichtigen getragen werden. Ohne dringenden Handlungsbedarf und angesichts der Fragwürdigkeit, ob das Steuerrecht das geeignetste Instrument zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, sollten deshalb keine Steuerprivilegien geschaffen werden. Ein Abzug für Lehrbetriebe widerspräche zudem dem vorrangigen Bundesrecht. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) enthält für die Kantone zwingende Vorgaben betreffend Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuerbemessung, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Insbesondere zählt das StHG abschliessend auf, welche Abzüge zulässig sind. Ein Abzug für Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden, ist nicht vorgesehen. Ein solcher Abzug darf von den Kantonen daher nicht eingeführt werden. 2456 Art. 1593 Vorsitzende: Die Interpellantin ist von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. Traktandum 20 ist von der Traktandenliste abgesetzt. Der Abzug stünde auch im Widerspruch zur Bundes- und Kantonsverfassung. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV und § 119 Abs. 1 KV haben sich die Steuern nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu richten. Die Unternehmen können den gesamten geschäftsmässigen Aufwand in Abzug bringen. Dazu zählen insbesondere auch die Löhne der Lehrlinge und der Betreuenden sowie die Sozialkosten und sonstigen Aufwände, die im Zusammenhang mit Lehrlingsstellen entstehen. Würden darüber hinaus weitere Abzüge gewährt, die nicht geschäftsmässig begründet sind, hätte dies zur Folge, dass eine gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu tiefe Steuer resultiert. Vor diesem Hintergrund sieht der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf und auch keine rechtliche Möglichkeit, eine steuerliche Entlastung einzuführen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'389.--. Rainer Kaufmann, FDP, Rupperswil: Ich halte an der Überweisung des Postulates fest. Das Ziel des Postulates ist die steuerliche Begünstigung von Lehrbetrieben und gleichzeitig ein Zeichen der Anerkennung für ihre Arbeit. Neue und neu motivierte Lehrmeister und Lehrmeisterinnen sollen dazu angehalten werden, wieder oder neue Lehrlinge auszubilden und somit die Berufsstände zu erhalten und damit auch die Zukunft zu sichern. Im Text des Regierungsrats können wir lesen: "Der Regierungsrat anerkennt die hohe volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung des Lehrlingswesens. Ein breit abgestütztes und qualitativ gutes Lehrlingswesen ist ein wesentlicher Faktor für die Prosperität der künftigen aargauischen Wirtschaft." Damit sind wir einverstanden und es freut mich, dass wir da gleicher Meinung sind. Kurz zu den Zahlen: 22'200 Firmen haben wir im Aargau. 14'300 Lehrlinge werden zurzeit ausgebildet. Der Regierungsrat schreibt, 14'000 Lehrbetriebe würden Lehrlinge ausbilden. Das müsste man eigentlich umformulieren: 14'000 könnten Lehrlinge ausbilden. Wenn man das nämlich rechnet, würde das bedeuten, dass 300 maximal 2 Lehrlinge ausbilden und 13'700 maximal 1 Lehrling. Das kann schlichtweg nicht stimmen, was hier steht. In unserer Branche, d.h. der Baubranche ist es so, dass etwa 40% Lehrlinge ausbilden und nicht, wie in der Antwort steht, gegen 63%. Tatsache ist auch, dass etwas 450 Jugendliche keine Lehrstelle haben. Die gehen in die KSB, also in die Kantonale Schule für Berufsbildung. Das kostet den Kanton Aargau etwa 9 Mio. Franken. Tatsache ist auch, dass wir damit die Sozialfälle fördern oder zumindest die Risiken auf uns nehmen. Tatsache ist weiter, dass wir unserer Volkswirtschaft ein Arbeitsjahr wegnehmen. Wenn man das durchrechnet, so sind das 25-30 Mio. Franken, was das unseren Kanton oder unsere Volkswirtschaft pro Jahr kostet. Wir können es uns schlichtweg nicht leisten, unsere Jugendlichen nicht auszubilden oder nicht arbeiten zu lassen. Der Hinweis in der Antwort, dass dieser Steuerabzug nicht dem Bundesrecht entspricht, mag vielleicht stimmen. Meiner Beurteilung nach ist das aber an den Haaren Art. 1594 herbeigezogen. Natürlich ist diese Abzugsmöglichkeit nicht aufgezählt, man hat sie ja noch gar nicht gekannt. Ein Vorstoss auf Bundesebene kann das bereinigen. Deshalb habe ich auch ein Postulat eingegeben. Der Vorstoss ist sehr abzug kennen wir, Betreuungsabzug kennen wir. Wieso soll nicht ein Lehrlingsabzug möglich sein? Für mich heisst das eigentlich, dass der Regierungsrat unter dem Strich keine Unterstützung der Lehrbetriebe will. Der Wille fehlt! Man sagt zwar, die Lehrlinge rentieren. Gleichzeitig zeigt der Aargauische Waldwirtschaftsverband an der GV, er brauche 70'000 Franken für die Lehrlingsförderung, obwohl er das Geld fast nicht hat. Der Kanton Aargau ist dort mit dem eigenen Wald auch dabei. Sie merken: Unter dem Strich geht das nicht auf, was man da sagt. Es braucht natürlich flankierende Massnahmen. Konzepte der Berufsverbände, die beispielsweise die Zusammenarbeit fördern. Es braucht aber auch bei der Berufsberatung mehr Leute, die die Realitäten vermitteln und nicht Wunschträume initieren. Es braucht auch Alternativen zur KSB. Ich denke da an das alte Welschlandjahr, an das Bergbauernjahr usw. Zusammenfassend kann ich sagen, brauchen wir mehr Markt auch für die Lehrlinge und die Jugendlichen. Alle staatstragenden Parteien oder was davon übriggeblieben ist, inklusive jetzt neu die Grünen, haben im Vorfeld der Nationalratswahlen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Anliegen unterstützen. Wir können sie jetzt beim Wort nehmen: Unterstützen Sie dieses Postulat ebenfalls. Die Jugendlichen und ihre Eltern werden es Ihnen danken! Eva Eliassen Vecko, Grüne, Obersiggenthal: Ich spreche im Namen der Grünen. Es gibt auch Vorstösse von Rainer Kaufmann, die wir gerne unterstützen. Die Fraktion der Grünen unterstützt die Aufrechterhaltung dieses Postulats. Wir nehmen sehr erstaunt zur Kenntnis, dass der Regierungsrat in dieser Sache keinen Handlungsbedarf sieht. Wenn wir uns schon darum bemühen, unser Schulsystem an die Wand zu fahren, können wir es uns unter keinen Umständen leisten, unsere Berufsbildung zu bodigen. Unsere Berufsbildung ist ein gutes System, das europaweit grosse Anerkennung geniesst, und unsere Wirtschaft ist angewiesen auf gut ausgebildete Berufsleute mit solider Grundausbildung. Es ist eine Tatsache, dass die Ausbildung von Lernenden zunehmend anspruchsvoller und aufwändiger wird: Die Berufe werden komplexer, die Anforderungen an die Ausbilder und AusbiIderinnen wachsen. Das höre ich von Seiten der Lehrbetriebe immer wieder in meinem Alltag als Berufsberaterin und kann das auch feststellen als Mitarbeiterin eines Betriebs, der selber Auszubildende hat. Auch der Kanton bestätigt diese Tatsache im Geschäft vgl. Art. 1601 hienach, dort explizit im kaufmännischen Bereich! Auch von anderen Verwaltungen wie der Stadt Baden hört man Ähnliches. Lehrbetrieb zu sein, heisst ja nicht einfach die Lernenden zu beaufsichtigen und ihnen dafür einen Lohn zu geben. Ausbilden heisst heute: Schnupperlehrstellen anzubieten und durchzuführen, sehr aufwändige Bewerbungsverfahren durchzustehen, Lehrmeisterkurse zu besuchen, bei Bedarf Aufgabenhilfe zu leisten und die Jugendlichen in einem schwierigen Alter den Einstieg in die Erwerbs- und Erwachsenenwelt zu ermöglichen. Wir steuern einer mittleren Katastrophe entgegen für die Betroffenen wie auch für die Gesellschaft, wenn eine zunehmend grosse Zahl Jugendlicher diesen Einstieg nach der Volksschule 4. November 2003 wahrscheinlich. Einige Abzugsmöglichkeiten als Beispiel in der Steuererklärung: Kinderabzug pro Kind kennen wir, Unterstützungsabzug pro unterstützte Person kennen wir, Invalidennicht schafft. Die KSB ist nicht nur teuer für den Kanton, sie ist auch nur eine Zwischenlösung. Diese Schülerinnen kommen ein Jahr später auf den Markt. Im Übrigen möchte ich festhalten, dass der Postulant Recht hat, wenn er von 7'000 Betrieben spricht, welche ausbilden und nicht 14'000 wie von der Regierung behauptet. Das ist weniger als ein Drittel aller Betriebe und nur die Hälfte derer, die eine Ausbildungsbewilligung hätten. Ein steuerliches Entgegenkommen wäre vielleicht ein Tropfen auf den heissen Stein (und sicher nicht kostendeckend), aber eine Anerkennung und Ermutigung, wieder vermehrt auszubilden! Dr. Erich Stieger, CVP, Baden: Ich spreche im Namen der CVP-Fraktion. Der Postulant hat mit seiner Motion betreffend Einbürgerungsgebühren Erfolg gehabt. Zu einem zweiten Erfolgserlebnis wird ihm die CVP nicht verhelfen können. Wer Lehrlinge anstellt und ausbildet, verdient Anerkennung, aber nicht mit einem zusätzlichen Steuerabzug! Ich sage zusätzlicher Steuerabzug, weil der Geschäftsaufwand im Zusammenhang mit dem Lehrlingswesen bereits abziehbar ist. Ein zusätzlicher Steuerabzug ist nicht möglich, weil er gegen das Steuerharmonisierungsgesetz und damit übergeordnetes Bundesgesetz verstösst. Die Kantone können keinen zusätzlichen Abzug einführen. Daher ist das Postulat abzulehnen. Nicht Thema des Postulats, aber ein berechtigtes und vor allem auch durchführbares Anliegen ist eine Entlastung der Lehrbetriebe von Gebühren und administrativen Aufwendungen. Diese Gebühren und administrativen Entlastungen sind Gegenstand verschiedener CVP-Vorstösse und zwar auf Bundesebene und kantonaler Ebene. Auf kantonaler Ebene verweise ich auf die hängige Interpellation von CVP-Grossrat Andreas Brunner. Er verlangt unter anderem Auskunft darüber, wo Entlastungen von administrativem Krimskrams möglich ist und wo Gebühren für Genehmigungen und Bewilligungen beim Lehrlingswesen aufgehoben werden können. Auf die Antwort des Regierungsrates sind wir gespannt. Ferner ist im Jahre 2002 ein Postulat Leo Erne, ebenfalls von der CVP, überwiesen worden betreffend "finanzielle Anreize für Lehrfirmen und Lehrbetriebe". Sie sehen, die CVP ist wiederholt zu Gunsten von Lehrbetrieben tätig geworden und zwar so, wie man für Lehrbetriebe im Rahmen der Gesetze Entlastungen finden kann. Das vorliegende Postulat muss die CVP aber, weil etwas Gesetzwidriges verlangt wird, ablehnen. Max Chopard-Acklin, SP, Obersiggenthal: Ich spreche im Namen der SP-Fraktion. Der Regierungsrat wird eingeladen, Lehrbetriebe steuerlich zu begünstigen. Punkt. Hinter diesem Satz kann so auch die SP stehen. Wir unterstützen das Postulat Kaufmann deshalb auch grossmehrheitlich. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, denn der Grundsatz, dass Betriebe, die sich an der Lehrlingsbetreuung und Ausbildung aktiv beteiligen, statt nur Trittbrettfahrer zu sein, steuerlich zu begünstigen seien, begrüsst die SPFraktion. Wir bitten Sie ebenfalls, das Postulat Rainer Kaufmann in diesem Sinne zu überweisen! 2457 4. November 2003 Heinrich Hochuli, SVP, Aarau: Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion. Der Regierungsrat schreibt in seiner Antwort, dass er die hohe soziale und volkswirtschaftliche Bedeutung anerkennt. Von dem kann sich aber ein KMU-Betrieb gar nichts kaufen. Es ist dem Staat und dem Volk aber immer noch zu wenig bewusst, dass die Lehrbetriebe eine grosse, siehe KV-Reform, und sind weniger in den Betrieben. Das ökonomische Interesse, Lehrlinge auszubilden wird kleiner. Es lohnt sich immer weniger. Ich spreche hier aus Erfahrung. Unsere Firma bildet 4 Lehrlinge aus. Die Lehrlinge müssen immer mehr erzogen werden, was Schule und Elternhaus versäumt hat. Auch wenn wir von der SVPFraktion diesem Postulat aus steuertechnischen Gründen nicht zustimmen können, täte der Staat gut daran, den Lehrbetrieben mehr Wertschätzung entgegenzubringen. Dies könnte beispielsweise bei der Auslegeordnung der Submissionsverordnung geschehen, d.h. Lehrbetriebe bei der Vergabung von Arbeiten zu privilegieren. Es ist Handlungsbedarf da! Rudolf Hug, FDP, Oberrohrdorf: Eine Mehrheit der FDPFraktion kann einer Überweisung dieses Postulates auch nicht zustimmen. Folgende Überlegungen sind in unsere Erwägungen eingeflossen: 1. Wir sind der Überzeugung, dass es eigentlich genügend Lehrstellen gibt, aber vielleicht nicht jene, die die Suchenden wollen. Aber es gibt genügend Lehrstellen. 2. Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Staat im Bereich der Ausbildung funktioniert bestens. Die Wirtschaft nimmt ihre Verantwortung wahr und zwar nicht in erster Linie aus ökonomischen Gründen, sondern in Verantwortung für ihren Nachwuchs. Die Wirtschaft ist eigentlich schlau genug, so dass sie weiss, dass sie Nachwuchs braucht in ihrem Berufsfeld. Deshalb darf diese Verantwortung nicht ersetzt werden durch einen finanziellen Vorteil! Wie schon gesagt, können die Aufwendungen für Lehrlinge und Lehrtöchter ja abgezogen werden und damit ist ja bereits ein Anreiz vorhanden, dass diese Kosten eben abgezogen werden können. Bei den Anreizen dürfen Sie eines nicht ganz vergessen: 50% der Aktiengesellschaften bezahlen keine Steuern. Warum nicht? Weil sie keinen Gewinn machen. Was wollen sie denn abziehen, wenn sie sowieso keinen Gewinn machen? Das bringt also gar nicht viel. Die Zahlen bei den Kleinstbetrieben sind so nicht einfach erhältlich, aber auch dort sind sehr viele Betriebe gar nicht im Bereich der grossen Gewinne. Profitieren würden die ganz grossen Betriebe. Dort würde es tatsächlich ein erhebliches Steuersubstrat ausmachen. Ich denke aber, dass diese Betriebe Lehrlinge ausbilden, weil sie entweder ihre Verantwortung wahrnehmen und einen Nachwuchs wollen oder dann bilden sie eben keine Lehrlinge aus. Durch diesen finanziellen Anreiz gibt es nicht mehr Lehrstellen. Und schliesslich: Die Rechtslage ist umstritten, ob so etwas überhaupt gemacht werden könnte. Ich bitte Sie also, dieses Postulat nicht zu überweisen! Es ist meines Erachtens ein falscher Anreiz, - gut gemeint, aber es geht in die falsche Richtung. Vorsitzende: Wir kommen damit zu den Einzelvoten. Dr. Max Brentano, CVP, Brugg: Eigentlich hat mein Vorredner weitgehend meine Position dargelegt. Auch Herr Stieger hat die gesetzlichen Hindernisse, die eine Zustimmung verunmöglichen, erwähnt. Trotzdem erstaunt 2458 Art. 1594 volkswirtschaftliche Aufgabe übernehmen, leider immer mehr auch eine erzieherische! Es gibt aber immer mehr Auflagen, seien diese administrativer oder ausbildungstechnischer Art. Die Lehrlinge sind immer mehr in der Schulen, mich dieser Vorstoss eigentlich, der erneut einen Staatsinterventionismus propagiert. Der Staat soll das regeln, was die einzelnen Berufe in ihrem direkten Umfeld eigentlich regeln müssten, nämlich ihren Nachwuchs auszubilden. Solange wir zu einem dualen System stehen mit der Berufsbildung in der Schule und der praktischen Ausbildung auf dem Arbeitsplatz, ist diese Teilung zweifellos auch einzuhalten. Es sind nämlich die Lehrbetriebe, die zwingend ihren Nachwuchs sichern möchten, und wenn sie im Markt sind und keinen Nachwuchs finden, dann könnten das erste Anzeichen sein, dass dieser Beruf nicht mehr den zukünftigen Bedürfnissen entspricht. Ich denke, auch hier ist es der Markt, der weitgehend die Entwicklung einzelner Berufe, die teilweise verschwinden oder wieder stark werden, entscheidet je nach den Bedürfnissen unserer Gesellschaft. Ich spreche hier also für eine Lösung durch Wettbewerb. Ich spreche aber nicht ab, dass der Kanton und die Öffentlichkeit weiterhin in Pflicht sind, ihren Beitrag bei der schulischen Berufsbildung zu erbringen, und das tun sie auch. Im Gegenzug zu denjenigen, welche an die Kantonsschule und Hochschulen gehen, wird hier der Staat in Pflicht genommen, nicht jedoch auf dem praktischen Teil. Ich bitte Sie, dieses Postulat abzulehnen! Nicole Meier, CVP, Wettingen: Herr Kaufmann hat mir vorhin im bilateralen Gespräch zugesichert, dass auf nationaler Ebene ein Vorstoss eingereicht werden soll, der das Steuerharmonisierungsgesetz so anpassen wird, dass der Vorstoss nicht gegen Bundesrecht verstossen wird. Ich glaube ihm das und bin zuversichtlich, dass diese Anpassungen vorgenommen werden. In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Jungen CVP, das Postulat von Herrn Kaufmann zu überweisen. Obwohl die Junge CVP der LIPA nicht zustimmte, unterstützen wir nach wie vor ein Bonus-Malus-System bei der Lehrlingsförderung. Mit dem Anreizsystem einer Steuererleichterung für Betriebe möchten wir die Lehrstellenbildung fördern und jene Betriebe belohnen, welche auch im heute wirtschaftlich schwierigen Umfeld bereit sind, Lehrlinge auszubilden. In diesem Sinne bitte ich Sie, das Postulat Kaufmann zu überweisen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Roland Brogli, CVP: Die Behauptung, wie ich sie vorhin im Zusammenhang mit der Ablehnung des Regierungsrates und weiteren bildungspolitischen Massnahmen des Regierungsrates gehört habe, die Behauptung, der Regierungsrat bodige das Bildungssystem, ist doch reichlich verwegen. Der Regierungsrat anerkennt im Gegenteil nach wie vor die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung auch des Lehrlingsbildungswesens. Was wäre nicht das beste Beispiel dafür, wenn nicht die Investitionen, die sich von Jahr zu Jahr in diesem Bereich erhöhen, auch beim Lehrlingswesen. Noch etwas zum Bundessteuerharmonisierungsrecht: Wir haben bereits geschrieben, dass ein solcher Abzug dem Bundesrecht Art. 1594 betreffend Steuerharmonisierung widerspreche. Sie können doch wohl nicht erwarten, dass in den nächsten Jahren, so wie die Revisionslage auf Bundesebene ist - da steht noch allerlei an in den nächsten Jahren - dieses Recht geändert werden kann. Die FDP Zürich - und vielleicht müsste der Postulant sich dort noch vergewissern - hat zu dieser Frage 1998 ein Gutachten durch den Steuerexperten Ivo hängenden Kosten wie beispielsweise Lehrlingslöhne, Ausbildungskosten, Sozialkosten und weitere Aufwendungen. Ein zusätzlicher, gesellschaftspolitisch begründeter Abzug hätte nichts mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmung zu tun und stünde deshalb auch im Widerspruch zur Bundes- und zur Kantonsverfassung. Noch etwas, was Ihnen in diesem Zusammenhang vielleicht als nebensächlich erscheinen mag: Jeder neue Abzug führt zu administrativen Mehraufwendungen, zur Verkomplizierung des Steuerwesens, zur Erweiterung der Steuererklärungsformulare und zu geringerer Transparenz. Dies alles steht doch im Gegensatz zur ständigen Forderung von Politik und Steuerpflichtigen nach Vereinfachungen. Ich bitte Sie, aus all diesen Gründen das Postulat nicht zu überweisen! Abstimmung: Das Postulat wird mit klarer Mehrheit, gegenüber 38 Stimmen, abgelehnt. Vorsitzende: Das Postulat wird nicht überwiesen. Das Geschäft ist erledigt. 1595 Postulat Dr. Andreas Binder, CVP, Baden, vom 12. November 2002 betreffend Corporate GovernanceReglement in den öffentlichen Unternehmen, an denen der Kanton Aargau massgeblich beteiligt ist; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 973 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 6. August 2003: Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: 1. Bedeutung von Corporate Governance: Corporate Governance ist in aller Leute Munde. Wertverluste bei Aktien werden mit Hinweisen auf Corporate GovernanceProbleme begründet. Doppelmandate im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung, irreführende oder gar betrügerische Rechnungslegung und Finanzierungspraktiken, fehlende Unabhängigkeit von Revisionsfirmen sowie masslose Entschädigungen von Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten sind die schlagzeilenträchtigen Themen. Unter dem Titel Corporate Governance werden die Regeln zusammengefasst, die zwischen dem Eigentümer einer Unternehmung und jenen gelten, die in seinem Auftrag arbeiten. Es handelt sich um das alte Prinzipal-Agent Problem. Wie bei der Diskussion über den "ShareholderValue" geht es darum, dass die Manager den Auftrag, den die Aktionäre ihnen erteilt haben, so gut als möglich erfüllen 4. November 2003 Baumgartner erstellen lassen. Der Experte kommt ebenfalls klar zum Schluss, dass ein solcher Abzug weder in der Bemessungsgrundlage noch durch eine steuertarifliche Massnahme erlaubt ist. Die Firmen können bereits jetzt schon alle geschäftsmässig begründeten Kosten in Abzug bringen. Das ist auch mal wieder in Erinnerung zu rufen. Dazu zählen auch alle mit dem Lehrlingswesen zusammensollen, und dass dies mit vernünftigem Aufwand überwachbar sein soll. In der OECD gibt es eine Initiative, in deren Rahmen Minimalanforderungen an gute Regeln zur Corporate Governance entworfen wurden. In zahlreichen Industrieländern sind private oder offizielle Projekte an die Hand genommen worden. In der Schweiz sind von der economiesuisse am 25. März 2002 Leitsätze unter dem Titel "Corporate Governance Swiss Code of Best Practice" verabschiedet worden. Die Regeln halten die Rechte und Pflichten der Aktionäre, des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revision fest. Weiter enthält das Werk Richtlinien zu den Informationspflichten der Gesellschaft über Corporate Governance. Daneben hat die Schweizer Börse Vorschläge zur Offenlegungspflicht vorgelegt, die das Börsengesetz ergänzen sollen. Beide Regelwerke sind auf den 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Auch für Staatsbetriebe ist mittlerweile Corporate Governance zu einem Thema geworden. Mit der Verselbstständigung von Staatsbetrieben soll diesen mehr Autonomie gewährt werden. Trotzdem bleibt der grösste Teil des Risikos beim Eigentümer, dem Staat. Deshalb besteht die Herausforderung darin, die richtige Balance zwischen dem Einfluss der Eigentümer, resp. der Politik und der Handlungsfähigkeit des Managements des Betriebs zu finden (vgl. Kuno Schedler, Corporate Governance bei Staatsbetrieben, Das Balancieren zwischen Politik und Management, NZZ, 19. März 2002). 2. Öffentliche Unternehmen mit Beteiligung des Kantons und öffentlich unterstützte Betriebe im Kanton Aargau: Schon heute bestehen im Kanton Aargau eine Reihe von verselbstständigten Staatsbetrieben, die vollständig im Eigentum des Kantons stehen (Aargauische Kantonalbank, AEW Energie AG, Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt, SVA Aargau) oder bei denen der Kanton eine Beteiligung hält (Axpo). In Zukunft sollen weitere Staatsbetriebe verselbstständigt werden. Als grosse Betriebe sind die Kantonsspitäler zu erwähnen. Hier hat das Volk in der Abstimmung vom 28. Mai 2003 mit dem neuen Spitalgesetz der Umwandlung der drei Kantonsspitäler in gemeinnützige Aktiengesellschaften zugestimmt. In Vorbereitung ist die Verselbstständigung der Fachhochschule und des Strassenverkehrsamts. Daneben bestehen im Kanton Aargau eine Vielzahl von gemeinnützigen Erziehungs- und Sonderschulheimen, Regionalspitälern, Krankenheimen, Rehabilitationskliniken, Altersheimen und Berufsschulen, deren Trägerschaften in der Regel ein Verein, eine Stiftung oder die Gemeinden sind. Das Besondere dieser Institutionen besteht darin, dass die öffentliche Hand (Bund, Kantone, und Gemeinden) an der Finanzierung von Betrieb und Infrastruktur in unterschiedlichem Umfange mitträgt. Häufig bestehen Leistungsaufträge an diese Institutionen. 2459 4. November 2003 3. Inhalt von Corporate Governance-Regeln: Der Swiss Code of Best Practice wird eine wertvolle Leitlinie für die Ausgestaltung eines Reglements bieten. Dabei gilt es die folgenden Besonderheiten von öffentlichen Unternehmen zu berücksichtigen: - Abgrenzung politischer Einfluss zur unternehmerischen Freiheit; - Öffentlichkeitsprinzip für Lohnpolitik sowie für Löhne und Entschädigungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; "Der Verwaltungsrat/Bankrat erlässt ein Reglement über die Führung und Kontrolle des Unternehmens (Corporate Governance-Reglement). Das Reglement trägt allgemein anerkannten Standards Rechnung und wird öffentlich zugänglich gemacht." Der Regierungsrat unterstützt die Aufnahme eines solchen Artikels. Damit wird die Transparenz und die Überwachung von öffentlichen Unternehmen verbessert und dem Öffentlichkeitsprinzip von solchen Regeln nachgelebt. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'139.--. Vorsitzende: Der Regierungsrat erklärt sich bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Es liegt jedoch ein Antrag der SVP-Fraktion auf Ablehnung vor. Lukas Fässler, SVP, Möhlin: Ich spreche im Namen der grossmehrheitlichen SVP-Fraktion. Herr Binder verlangt in seinem Postulat von öffentlichen Unternehmungen, die namentlich genannt sind, das Festschreiben von Best Practice Regeln in den Statuten bzw. Geschäftsreglementen. Begründet wird der Vorstoss mit dem Transparentmachen und Einhalten von Regeln über die Führung und Kontrolle des Unternehmens. Eingereicht wurde das Postulat zu einem Zeitpunkt, wo Bilanzfälschungen und fehlende Unabhängigkeit von Revisionsfirmen sowie masslose Entschädigungen von Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten Hochkonjunktur hatten. Die SVP-Fraktion zeigt in diesem Zusammenhang ein gewisses Verständnis für das Anliegen von Herrn Binder. Trotzdem lehnt sie die Überweisung des Postulates mit folgender Begründung ab: Ein Vergleich mit privaten, gewinnorientierten Kapitalgesellschaften kann nur bedingt gezogen werden. Die öffentlichen Unternehmungen haben bereits mehrheitlich effiziente Kontroll- und Führungssysteme umgesetzt. So beispielsweise muss sich die Kantonalbank als Bank den Richtlinien der eidgenössischen Bankenkommission unterziehen. Die Gremien von den namentlich aufgeführten Unternehmungen werden vom Grossen Rat bzw. Regierungsrat gewählt. Der Grosse Rat genehmigt die Jahresabschlüsse. Alles in allem erachten wir die Einführung von solchen Regeln als unnötige Erhöhung der administrativen Tätigkeit in diesen Unternehmungen. Wir bitten Sie deshalb, das Postulat nicht zu überweisen! Marcel Züger, SP, Umiken: Ich spreche im Namen der SPFraktion. Worum geht es bei diesem Postulat? Es geht um Kapital, um Humankapital und das ist mehr als nur Kapital. Das sind Angestellte und Menschen. Das sind Menschen, das ist ihre Motivation zu arbeiten und das ist die Voraussetzung dafür. Das ist die Identifikation mit dem Unternehmen. Mir ist auch klar, dass das, was Herr Binder fordert, primär ein Papier ist. Wenn einfach ein Papier aufgetischt wird und ein Papier bleibt, dann können wir uns 2460 Art. 1595 - Grösse und Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Kombination von Vertretern des Eigentümers und Vertreter mit professionellem Sachverstand); - Lösung der Interessenskollision, wenn der Eigentümer zugleich Leistungseinkäufer ist. 4. Entgegennahme des Postulats: Der Postulant verlangt, dass die öffentlichen Unternehmen in ihren Statuten resp. im Geschäftsreglement folgenden Artikel aufzunehmen haben. die Überweisung des Postulates sparen. Ich allerdings setze die Hoffnung in den Prozess der Erarbeitung. Ich setze auf die Auseinandersetzung mit dem Berufsethos, mit einer Betriebsethik, mit Inhalten und Aufgaben des Unternehmens. Ich setze voll und ganz auf die beteiligten Personen, auf deren persönliche und menschliche Reifung und Weiterentwicklung und konkrete Ausgestaltung des Reglements. Mit der Überweisung des Postulats können wir ausdrücken, dass uns die menschennahe Betriebsführung am Herzen liegt. Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen! Rudolf Hug, FDP, Oberrohrdorf: Was schadet es, wenn wir dieses Postulat überweisen? Nichts! Nützt es etwas? Wahrscheinlich auch nicht. Aber wir setzen ein Zeichen, wenn wir es nicht überweisen, dass wir es mit der Corporate Governance nicht so ernst meinen. Corporate Governance ist eine Selbstverständlichkeit geworden. Es ist ein sogenanntes Soft-Law. Wer es einführt, ist auch gehalten, sich daran zu halten. Die meisten der Gesellschaften haben schon etwas in dieser Form. Die anderen werden es mit Sicherheit einführen. Ich bin deshalb der Meinung, man kann dieses Postulat überweisen, weil es eine Selbstverständlichkeit ist, allerdings mit einer Einschränkung: für diese Gesellschaften, die das bereits umgesetzt haben, macht es wohl keinen Sinn, das nachträglich in den Statuten noch zu statuieren. Wenn danach gelebt wird, dann braucht es nicht mehr in den Statuten zu stehen. Für die Gesellschaften, die nicht im alleinigen Besitze des Kantons sind, können wir wohl nur den Wunsch einbringen, es öffentlich zu machen, aber natürlich auf keinen Fall Einfluss darauf nehmen. Bei den anderen denke ich, kann das durchaus auch öffentlich sein im Sinne der Transparenz. Zudem wurde ein Postulat, das ich vor einiger Zeit betreffend Corporate Governance eingereicht habe, überwiesen. Das Postulat Binder ist also nur eine Verdoppelung dieses Wunsches. Überweisen Sie dieses Postulat! Herr Andreas Binder hat mir auch zugesichert - so habe ich es zumindest verstanden -, dass in der Gesetzgebung der Rechtsformänderung der aargauischen Kantonalbank, für den Fall ein Corporate Governance Reglement erlassen wird, dass das in den Statuten aufgeführt ist, darauf verzichtet, das im Gesetz auch noch festzuschreiben. Wenn ich das so richtig verstanden habe, bin ich der Meinung, kann man das Postulat überweisen! Dr. Andreas Binder, CVP, Baden: Ich bin erstaunt, dass wir über die Überweisung dieses Postulates diskutieren müssen. Offenbar ist eben doch nicht selbstverständlich, was in diesem Postulat gefordert wird. Wenn es selbstverständlich wäre, dann könnten wir auch mit der Überweisung des Postulates sicher sehr gut leben. Ich möchte Ihnen einfach noch einmal aufzeigen, worum es geht: Es geht darum, dass wir - und zwar weltweit - einen Trend haben, der dahin geht, Regeln im Sinne des Soft-Laws zu erstellen, wie man ein Unternehmen führen und kontrollieren soll. Es gibt Art. 1595 4. November 2003 verschiedene Themen, die hier relevant sind. Es geht um das Verhältnis des Unternehmens insbesondere im Umgang mit den Eigentümern. Diesbezüglich haben wir natürlich heute beim Kanton eine neue Ausgangslage, indem wir ja einige staatliche Betriebe umgewandelt haben in Aktiengesellschaften und damit weiter entfernt haben von der Politik, was ich absolut begrüsse. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wie diese Unternehmen mit dieser Freiheit umgehen, konkret: Wie ist ihr Verhältnis zu den Eigentümern? Diese Frage muss geklärt werden. Es Genau das will ich mit meinem Vorstoss, und ich bitte Sie, diesen zu überweisen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Roland Brogli, CVP: Der Regierungsrat hat sich bereit erklärt, das Postulat entgegenzunehmen. Mit den propagierten Regeln wird nichts anderes als die Transparenz und die Überwachung von öffentlichen Unternehmen verbessert und dem Öffentlichkeitsprinzip nachgelebt. Aus diesen Gründen steht doch einer Überweisung dieses Postulates nichts entgegen. Ich bitte Sie also im Namen des Regierungsrates, das Postulat zu überweisen! Abstimmung: Für Überweisung an den Regierungsrat: 95 Stimmen. Dagegen: 46 Stimmen. 1596 Motion Bruno Bertschi, SVP, Wohlen, vom 25. Februar 2003 betreffend Behandlung und Kompensation von Nachtragskrediten; Rückzug (vgl. Art. 1152 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 6. August 2003: Der Regierungsrat Begründung ab: lehnt die Motion mit folgender 1. Heutige Rechtsgrundlagen: § 19 Abs.1 Finanzhaushaltsdekret verlangt, dass Nachtragskreditbegehren an den Grossen Rat möglichst zu vermeiden sind. Nach § 20 Abs. 4 Finanzhaushaltsgesetz kann der Regierungsrat gegenüber dem Voranschlag zusätzliche Ausgaben beschliessen, die keinen Aufschub ertragen. Sie sind jedoch mit der nächsten Nachtragskreditvorlage dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten. Gemäss § 19 Abs. 2 Finanzhaushaltsdekret sind keine Nachtragskredite einzuholen für: a) durchlaufende Beiträge; b) die zum Jahresbeginn festgelegten Teuerungszulagen bei Besoldungen, Renten und Sozialleistungen; c) teuerungsbedingte Mehrkosten für Energie; d) Mehraufwand an Passivzinsen; e) Auszahlungen aus Fonds sowie die Einlage zweckbestimmter Einnahmen; f) Ausgaben, die im Rechnungsjahr vollständig zurückerstattet werden. geht darum, wie ein Verwaltungsrat zusammengesetzt werden soll, welches seine Arbeitsweise ist. Es geht um Fragen der Interessenkonflikte, Fragen der Ausstandspflichten im Verwaltungsrat, etwas was bis vor 5 Jahren noch ein absolutes Nebenthema war und heute zu einer zentralen Fragestellung wurde. Bedenken Sie vor allem aber etwas: Das ganze Thema der Corporate Governance arbeitet sehr stark mit Selbstregulierung und deshalb mit Transparenz. Corporate Governance funktioniert, wenn Regeln transparent sind. Die Positionen a, e und f führen zu keiner Belastung des Saldos der Staatsrechnung. Die Position b zu den Teuerungszulagen ist durch die Bestimmung über die prozentuale Lohnsummenveränderung gemäss § 11 des Lohndekrets abgelöst worden. Bei den übrigen Positionen besteht im Laufe des Rechnungsjahrs keine Entscheidungsfreiheit, da die Mehrausgaben auf nicht beeinflussbare externe Einflüsse zurückzuführen sind. Weiter können gemäss § 35 Abs. 3 Finanzhaushaltsdekret die Departemente mit Zustimmung der Finanzverwaltung eine Kompensation innerhalb eines Zahlungskredites oder zwischen sachlich verwandten Zahlungskrediten in begründeten Fällen bewilligen. Weiter kann die Finanzkontrolle nach § 37 Abs. 2 Finanzhaushaltsdekret Kreditübertragungen auf das Folgejahr von nicht verwendeten Zahlungskrediten bewilligen, wenn es sich um den Teil eines beschlossenen Verpflichtungskredits handelt. Auch hier muss der Grosse Rat keine Nachtragskredite bewilligen. 2. Kompensationen der Nachtragskredite in den letzten fünf Jahren: In den beiden Nachtragskreditvorlagen an den Grossen Rat im Frühsommer und im Herbst wird die Summe der Direktkompensationen gemäss § 19 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 lit. f und die Summe der Kreditübertragungen gemäss § 37 Abs. 2 Finanzhaushaltsdekret ausgewiesen. Weiter werden zum Nachweis der Saldobelastung der Nachtragskreditbegehren die Summe der indirekten Kompensationen ausgewiesen. Indirekte Kompensationen werden in allen übrigen Zahlungskrediten und auch bei den Einnahmen gesucht. Mit diesen Informationen wird die Beurteilung der Entwicklung des Rechnungssaldos im laufenden Jahr ermöglicht. Der Regierungsrat verfolgt mit jeder Nachtragskreditvorlage mit Nachdruck die Absicht, die Nachtragskredite wenn immer möglich zu vermeiden. Die folgende Übersicht zeigt, wie dieses Ziel in den letzten fünf Jahren erreicht werden konnte. Ein Minus-Vorzeichen gibt die Verbesserung gegenüber dem Voranschlag ohne Nachtragskredite und ein Plus-Vorzeichen die Verschlechterung wieder. 1998 1999 2000 2001 2002 Summe 1998-2002 + 9.8 Mio. Franken -15.1 Mio. Franken -17.4 Mio. Franken -33.4 Mio. Franken +32.1 Mio. Franken -24.0 Mio. Franken (resp. 4.8 Mio. Fr. pro Jahr) Somit gelang es im Durchschnitt der letzten fünf Jahre die Nachtragskredite zu kompensieren. Es gelang sogar, eine Verbesserung von 24 Mio. Franken gegenüber dem vom Grossen Rat bewilligten Budget zu erzielen. Im 2461 4. November 2003 Durchschnitt der Jahre gelang eine Rechnungsverbesserung von knapp 5 Mio. Franken pro Jahr. Dieses Ergebnis zeigt eine äusserst hohe Budgetgenauigkeit mit einer Verbesserung der Rechnung zum Budget von 1.4 Promille. Das schlechtere Rechnungsergebnis im Jahre 2002 ist ausschliesslich auf die Sockelbeiträge zur Finanzierung der innerkantonalen stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlich und öffentlich subventionierten Spitälern im Umfang von 38.9 Mio. Franken zurückzuführen. Art. 1596 Der Regierungsrat lehnt die Motion aus den folgenden Gründen ab: 3. Beurteilung der Anliegen des Motionärs 1. Die heutigen finanzrechtlichen Regelungen erlauben es dem Grossen Rat bei der Behandlung der Nachtragskreditbegehren direkten Einfluss auf deren Höhe zu nehmen. Er kann als Ausfluss seiner Budgethoheit jederzeit nicht notwendige oder nicht dringende Nachtragskredite ablehnen. Der Regierungsrat resp. die Verwaltung haben nur in sehr beschränktem Umfang eigene Kompetenzen, bestehende Zahlungskredite zu erhöhen. Im Wesentlichen bestehen sie nur dort, wo der Saldo der Rechnung nicht verschlechtert wird. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'193.--. 2. In den letzten fünf Jahren gelang es dem Regierungsrat und dem Grossen Rat im Durchschnitt sämtliche Nachtragskredite mehr als zu kompensieren. Aus dieser Sicht besteht kein Handlungsbedarf. Bruno Bertschi, SVP, Wohlen: Wie notwendig eine Änderung der Behandlung von Nachtragskrediten ist, zeigt das Nachtragskreditbegehren Nr. 2, das wir letzte Woche von der Regierung erhalten haben, gleich selber. Sie schreibt darin auf Seite 4 (Zitat): "Damit konnten die Nachtragskreditbegehren 2003 2. Teil nur zu einem geringen Teil kompensiert werden. Mit der engen Budgetierung ist es schwierig, indirekte Kompensationen zu finden." 3. Die engere Budgetierung führt unweigerlich zur Notwendigkeit, punktuell Nachtragskredite einzuverlangen. Die Forderung einer vollständigen unterjährigen Kompensation führt bei der Budgetierung zur Bildung von Reserven. Eine solche Reservebildung entzieht dem Grossen Rat ein Teil seiner Budgethoheit. Weiter besteht dadurch der Anreiz, die bewilligten Zahlungskredite inkl. der darin enthaltenen Reserven zu verwenden. 4. Der in der Motion vorgeschlagene neue Absatz 5 von § 20 Finanzhaushaltsgesetz führt dazu, dass der Regierungsrat sämtliche Nachtragskredite, die er kompensieren kann, vorzeitig bewilligen kann. Dies führt zu einer völligen Aushöhlung der Budgethoheit des Grossen Rats. Wenn wie beispielsweise im Jahre 2002 die Steuererträge 62.4 Mio. Franken höher als budgetiert ausfallen, kann der Regierungsrat in diesem Umfang Nachtragskredite vorzeitig bewilligen, da die Kompensation gegeben ist. Diese Kompetenzverschiebung zulasten des Grossen Rats erschwert die Haushaltsaufsicht des Grossen Rats. 5. Mit der Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung im Laufe des Jahres 2005 wird das heute bestehende Finanzrecht vollständig abgelöst. Eine Gesetzesrevision verlangt mit der Durchführung der Vernehmlassung, von zwei Lesungen im Grossen Rat und einer allfälligen Volksabstimmung einen Zeitbedarf von rund 1½ Jahren. Bis die Gesetzesrevision in Kraft treten kann, gilt bereits das neue Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF). Mit dem vorgesehenen neuen Steuerungsmodell über die Aufgabenbereiche reduziert sich die Bedeutung der Nachtragskredite massiv, da der Grosse Rat nicht mehr über die einzelnen Zahlungskredite sondern neu über die Saldi der Globalbudgets steuert. Dadurch wird den Anliegen des Motionärs teilweise Rechnung getragen. Hingegen anerkennt der Regierungsrat, dass die vorzeitige Freigabe von Nachtragskrediten durch den Regierungsrat die Budgethoheit des Grossen Rats einschränkt. Er wird deshalb solche vorzeitigen Freigaben auf das absolut Notwendige beschränken. Das kann zwar dazu führen, das bei dringenden neuen Ausgaben ein Zeitverzug eintreten kann, andererseits erhält der Grosse Rat auch bei diesen Ausgaben, die Möglichkeit seinen Einfluss geltend zu machen. 2462 Das BKS beispielsweise beantragt Nachtragskredite von total über 31 Mio. Franken. Dieser Betrag ist bis auf 240'000 Franken auch bereits schon ausgegeben. Ich bin mir bewusst, dass AHV-, IV-Zusatzbelastungen vom Bund ohne Wenn und Aber bezahlt werden müssen, auch wenn sie nicht kompensiert werden können. Um das Verfahren der Nachtragskredite auf eine für alle Seiten seriöse Basis zu stellen, erwarte ich von der Regierung, dass sie inskünftig alle nichtkompensierbaren NKs dem Grossen Rat zur Genehmigung vorlegt, bevor das Geld geflossen ist. Für die kompensierbaren Nachtragskredite soll der Regierungsrat die Kompetenz haben, sie auch vor der Vorlage an den Grossen Rat auszuzahlen. Was nützen unsere Bemühungen, Ende Jahr ein ausgeglichenes Budget abzusegnen, wenn im Verlaufe des nächsten Jahres nichtkompensierbare NKs in 8-stelliger Höhe vorgelegt werden, die das Gesamtresultat wiederum negativ beeinflussen? Dann könnten wir uns ja die langwierige Budgetdebatte sparen! Ein Argument - aber das ist auch das einzige der regierungsrätlichen Stellungnahme hat mich überzeugt: die Einführung der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) im Jahre 2005 - so Gott will -, was eine Ablösung des bestehenden Finanzrechts zur Folge hat. Da würden also bei Überweisung meiner Motion während 2 Jahren vermutlich Doppelspurigkeiten oder Leerläufe entstehen. Das ist der Grund, weshalb ich meine Motion hiermit zurückziehe. Vorsitzende: Die Motion wird zurückgezogen. Das Geschäft ist damit erledigt. 1597 Interpellation der CVP-Fraktion vom 13. Mai 2003 betreffend Verwendung der ausser-ordentlichen jährlichen Beiträge aus den überschüssigen Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1322 hievor) Art. 1597 4. November 2003 Antwort des Regierungsrats vom 6. August 2003: Zu Frage 1: Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 zur Verwendung des überschüssigen Goldvermögens folgende Entscheide gefällt: Bereits vor Inkrafttreten der definitiven Lösung, die einer Verfassungsänderung bedarf, sollen die Erträge aus dem verkauften Goldvermögen mittels einer Zusatzvereinbarung mit der Schweizerischen Nationalbank zu zwei Dritteln an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund ausgeschüttet werden. Das Vermögen soll real erhalten bleiben und durch einen Fonds bewirtschaftet werden. Im Laufe des Jahres 2003 will der Bundesrat dem Parlament die Verfassungsgrundlage zur Umsetzung dieses Vorschlags unterbreiten. vereinbarung ab. Diese legt fest, dass mit den fortschreitenden Goldverkäufen im Jahre 2004 300 Mio. Franken, im Jahre 2005 400 Mio. Franken und ab dem Jahre 2006 500 Mio. Franken als Ertrag der Anlagen aus den Goldverkäufen ausgeschüttet wird. Die Kantone erhalten davon zwei Drittel der Erträge, der Bund einen Drittel. Damit sind die Anliegen der Kantone dank besonderen Anstrengungen des Regierungsrats und von aargauischen Parlamentariern erfüllt worden. Am 7. März 2003 behandelte der Bundesrat zahlreiche parlamentarische Vorstösse zur Verwendung der Goldreserven. Dabei setzte er sich für die bereits früher beschlossene Aufteilung zwischen Bund und Kantonen ein und lehnte Zweckbindungen oder eine Aufschiebung der Ausschüttung ab. Er unterstützte das Postulat der Finanzkommission des Ständerates, das die Ausschüttung von mindestens zwei Drittel der Erträge an die Kantone verlangte. Anfangs Juni 2003 schlossen Schweizerische Nationalbank Gewinnausschüttungs- der Bund und die eine zusätzliche Josef Bürge, CVP, Baden: Die Fraktion ist dankbar für die Antwort des Regierungsrats zu dieser Interpellation. Nicht ganz einverstanden sind wir mit dem Tempo, das die Entscheidfinder des Bundes anschlagen. Aber die Auskunft unserer Regierung ist umfassend und stellt die Interpellantin zufrieden. Vorsitzende: Die Interpellantin ist von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. Zu Frage 2: Vgl. Antwort oben. Zu Frage 3: Gemäss Zusatzvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist gemäss dem im Jahre 2003 gültigen Verteilschlüssel für die Verteilung des Reingewinns der SNB für den Kanton mit folgenden Erträgen zu rechnen: 2004 2005 2006 und ff. 12.7 Mio. Franken 17.0 Mio. Franken 21.2 Mio. Franken Diesen Ausschüttungsanteilen wird eine Nominalrendite des Vermögens von 2.5% zu Grunde gelegt. Heute ist der neue Finanzkraftindex für die Jahre 2004 und 2005 in Erarbeitung. Im Verlaufe dieses Jahres wird er definitiv. Aufgrund der provisorischen Ergebnisse ist damit zu rechnen, dass der Finanzkraftindex des Kantons Aargau von bisher 97 Punkten deutlich ansteigt. Die Gründe liegen verglichen mit anderen Kantonen - in der besseren Entwicklung des Volkseinkommens in den Jahren 2000 und 2001 sowie in der in den Jahren 1999 bis 2002 relativ gesunkenen Steuerbelastung des Kantons Aargau. Dadurch dürfte der Anteil des Kantons Aargau je nach Jahr zwischen 0.5 und 1.0 Mio. Franken tiefer ausfallen. Zu Frage 4: Das Parlament hat die Verwendung am 13. Mai 2003 festgelegt. Im Zusammenhang mit der Überführung der Personalvorsorge der Lehrpersonen in die Aargauische Pensionskasse legte der Grosse Rat mit den Beschlüssen zu den Grundsätzen der Sonderfinanzierung fest, dass diese Erträge aus den überschüssigen Goldreserven für die Sanierung der Sonderlasten zu verwenden sind. Darunter fallen die Verzinsung und Amortisation der mit der Überweisung des Deckungskapitals an die APK entstandenen Schuld und die Ausgaben für die Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'193.--. 2463 4. November 2003 Art. 1598 1598 Motion Pascal Furer, SVP, Staufen, vom 20. Mai 2003 betreffend Festsetzung einer Obergrenze für Personal- und Beratungskosten auf dem Stand Voranschlag 2003; Ablehnung (vgl. Art. 1356 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 20. August 2003: Der Regierungsrat Begründung ab: lehnt die Motion mit folgender Die Motion verlangt, dass dem Grossen Rat die rechtlichen Grundlagen unterbreitet werden für die Festsetzung einer Obergrenze der Personalausgaben und der Ausgaben für Dienstleistungen und Honorare. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Budgethoheit bereits heute beim Grossen Rat liegt. Die Steuerung der Personal- wie auch der anderen Ausgaben erfolgt abschliessend durch das Parlament mit der Genehmigung des Voranschlags. Die zuständigen Kommissionen sind detailliert in den Entscheidungsprozess einbezogen. Die heute bestehenden gesetzlichen Grundlagen ermöglichen es dem Grossen Rat von Jahr zu Jahr (Voranschlag, Nachtragskredite) wie folgt direkt einzugreifen: - Bewilligung respektive teilweise Ablehnung von Zahlungskrediten; - Beschluss über die Veränderung der Lohnsumme; - Bewilligung des Stellenplanes. Die Festlegung sämtlicher Ausgabengrössen liegt damit in jedem Fall bei der politischen Behörde. Mit der vom - Regierungsrat und Verwaltung sollen für die Aufgabenerfüllung und Leistungserbringung mehr Handlungsspielraum erhalten, aber auch zusätzliche Verantwortung übernehmen, namentlich im finanziellen Bereich. - Aufgaben und Finanzen werden durch eine entsprechende Ausgestaltung der Instrumente konsequent miteinander verknüpft und damit auf die Ziele bzw. Wirkungen ausgerichtet. - Mit der Neuausrichtung der Planung und dem grösseren Handlungsspielraum der Verwaltung kann die staatliche Tätigkeit auf politischer und betrieblicher Ebene flexibler auf die sich ändernden Bedürfnisse von Gesellschaft und Wirtschaft ausgerichtet werden. Um diese Absichten zu realisieren, werden mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung auch eine Reihe neuer Führungssysteme vorgeschlagen. Zusammenfassend ist der Regierungsrat der Auffassung, dass bereits heute genügend Steuerungsinstrumente für die Personal- und anderen Ausgaben vorhanden sind. Die Schaffung zusätzlicher Rechtsgrundlagen im Sinne der Motion würde den "politischen Verwaltungsapparat" über Gebühr aufblähen und den Handlungsspielraum des Parlaments unnötigerweise einschränken. Die Einführung des neuen Instruments der Plafonierung der Personal- und Beratungskosten steht im Widerspruch zu den bestehenden Steuerungsinstrumenten (Bewilligung 2464 Motionär vorgeschlagenen Lösung würde Kompetenz des Grossen Rats beschnitten. auch die In der Artengliederung der laufenden Ausgaben machen die Löhne Verwaltungs- und Spitalpersonal sowie Löhne Lehrkräfte die Hauptposten aus und bestimmen direkt auch den Posten Arbeitgeberbeiträge. Diese drei Ausgaben erklären zu ca. 95% die Grösse der Personalausgaben (Kontogruppe 30). Die Erhöhung der Personalausgaben wurde teilweise durch die Erhöhungen im Stellenplan verursacht (Spitäler, BKS) und nicht durch eine Erhöhung der Lohnsumme gemäss § 10 Lohndekret (prozentuale Veränderung der Lohnsumme). Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen teilweise auch zusätzliche Einnahmen gegenüber (Spital). Bei der Kontengruppe 318 handelt es sich um externe Honorare, welche insbesondere auf folgenden Gründen beruhen: - neutrale, verwaltungsunabhängige Auftragsabwicklung; - fehlendes Know-how bei der Verwaltung; - temporär benötigtes Fachwissen. Damit werden aber auch Sachaufgaben bezahlt. Die dem Parlament unterbreitete Botschaft betreffend Reform der Staatsleitung und Verwaltungsführung beinhaltet unter anderem die Festlegung der zukünftigen Steuerungsinstrumente des Grossen Rats. Die Reform basiert auf den folgenden Stossrichtungen: - Die Instrumente für die lang- und mittelfristige, vorausschauende politische Planung werden neu gestaltet und verbessert. Zahlungskredite, Lohnsumme und Stellenplan) und höhlt diese Instrumente aus. Die Plafonierung nimmt keine Rücksicht auf Veränderungen bei der Aufgabenerfüllung. Es besteht die Gefahr, dass die bestehenden Aufgaben zementiert werden. Andererseits ist ein Personalwachstum, das zu einer Verbesserung der finanziellen Lage führt, kaum mehr möglich. Mit dem dem Grossen Rat unterbreiteten Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) wird eine wirkungsorientierte Lösung für die Steuerung der Aufgaben und Finanzen vorgeschlagen. Der Regierungsrat ist aus diesen Gründen nicht bereit, die Motion entgegenzunehmen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 986.--. Pascal Furer, SVP, Staufen: 5.5 Milliarden Schulden und Verpflichtungen sind mehr als genug! Es ist allerhöchste Zeit zu handeln! Zwischendurch hatte ich das Gefühl, der Regierungsrat habe die Notwendigkeit des Sparens und der Einschränkungen begriffen. Bei der Ablehnung meiner Motion lässt er diesen Weitblick aber leider vermissen. Es ist doch eigentlich sonnenklar: Der Staatshaushalt kann nur unter Einbezug der Personalkosten, die rund 50% der Ausgaben ausmachen, saniert werden. Und damit meine ich nicht Lohnkürzungen, sondern das Streichen von Stellen und die Besetzung von Stellen womöglich mit Sachbearbeitern statt mit Akademikern. Es erstaunt, dass sich der Regierungsrat nicht zu der geforderten Plafonierung Art. 1598 durchringen kann! Er beweist damit, dass er vom Sparen nicht viel hält - im Gegenteil, für ihn ist die Festlegung der Obergrenze auf dem heutigen Stand schon zu viel verlangt. Das stösst bei mir auf grösstes Unverständnis. Kürzen beim textilen Werken ja, Stoppung der Aufblähung der Verwaltung nein! Das begreift der einfache Bürger - und zu diesen zähle ich mich - nicht! Begründen tut's der Regierungsrat natürlich anders. Von Beschneidung der Kompetenzen des Grossen Rates ist die Rede. Nur komisch, dass es dem Regierungsrat an anderer Stelle, zum Beispiel bei WOV, nicht so ernst ist mit den Kompetenzen des Grossen Rates. Ich bitte Sie, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, zu zeigen, dass es Ihnen ernst ist mit der Sanierung des Staatshaushaltes und überweisen Sie meine äusserst moderate Motion, wie es die einstimmige SVP-Fraktion tut. Markus Leimbacher, SP, Villigen: Ich spreche im Namen der SP-Fraktion. Wenn ich Fussballer wäre, würde ich vorliegend von einem klassischen Eigentor des Motionärs sprechen: Er verlangt in seinem Vorstoss nämlich die gesetzliche Festsetzung einer Obergrenze für die Kosten des Personals und der Ausgaben für Dienstleistungen und Honorare. Und dabei vergisst er ganz einfach, dass die Budgethoheit ohnehin beim Parlament liegt und in der alljährlichen Beratung des Voranschlages ein jedes Mal über den Stellenplan und über die Erhöhung der Lohnsumme befindet. Damit hat es das Parlament jedes Jahr in der Hand, die Personalkosten festzulegen und direkten Einfluss darauf auszuüben. Es kann sehr flexibel reagieren und die entsprechenden Kosten senken oder aber erhöhen - je nach den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei den Ausgaben für Dienstleistungen und Honorare ist es genau dasselbe. Mit der Festsetzung einer Obergrenze für die entsprechenden Ausgaben würde sich das Parlament dieser Der Grosse Rat ist es, der das Geld aus gibt. Der Regierungsrat beantragt es allenfalls. Zudem ist ein neues Finanzhaushaltungsgesetz in Arbeit, das GAF. Man soll diese Mechanismen jetzt dort zu Ende diskutieren und nicht über ein neues Regelwerk, das völlig diffus und unklar ist, wer dann diese Obergrenze bestimmen soll, wer sie abändern soll und welche demokratischen Prozesse da ablaufen. Es ist absolut unverständlich, wie das überhaupt gehen soll. Selbstverständlich sind auch wir der Ansicht, dass die Personalaufwendungen stabilisiert werden müssen. Wir haben uns auch heute über eine Medienmitteilung diesbezüglich vernehmen lassen. Ich bin der festen Überzeugung, dass wir das Primat der Aufgabenreduktion ins Auge fassen müssen. Dann gibt es automatisch auch eine Personalaufwandreduktion. Über den Aufwand des Personals zu steuern ist meiner Meinung nach falsch. Ich bin der festen Meinung, dass die Angestellten in der Verwaltung ebenso fleisssig und tüchtig arbeiten wie in einer grossen Unternehmung in der Privatwirtschaft. Es sind fleissige Leute. Aber vielleicht machen sie zuviel oder die falschen Sachen. Dort müssen wir ansetzen, dann braucht es auch weniger Leute. Ich bitte Sie deshalb, die Motion nicht zu überweisen! Dr. Heidi Berner-Fankhauser, EVP, Lenzburg: Ich spreche im Namen der EVP-Fraktion. Der Vorstoss versucht ein Fahrzeug zu bremsen, das demnächst ersetzt wird. Bei neuen Aufgaben müssen die zugehörigen Ausgaben getätigt werden können. Das ist so und muss auch in Zukunft so 4. November 2003 Flexibilität berauben und hätte einen nur noch geringeren Spielraum. Es würde sich in seiner Budgethoheit einschränken. So wie ich aber Pascal Furer kenne, will er genau dies nicht - eben: das klassische Eigentor! Zusammengefasst ist die SP-Fraktion der Meinung, dass die Motion in die falsche Richtung geht und den Handlungsspielraum des Grossen Rates unnötig einschränkt. Wir lehnen sie deshalb einstimmig ab. Patricia Schreiber-Rebmann, Grüne, Wegenstetten: Ich spreche in Namen der Fraktion der Grünen. Alle Jahre wieder haben wir in der Budgetdebatte die gleichen Einspardiskussionen mittels Stellenplafonierung und Abbau des Kontos 3185. Pesonalabbau und Reduktion für externe Dienstleistungsaufträge haben nur ein Ziel: der Kanton soll ausgehungert werden. Erst recht noch, wenn ich an die geplante Ausgaben- und Schuldenbremse denke, die bald hier im Plenum behandelt wird. Der Zeitpunkt ist falsch und die Motion ist überflüssig. Bitte lasst uns wieder inhaltlich Sachpolitik und nicht nur Sparpolitik betreiben! Lehnen Sie diese Motion ab! Rudolf Hug, FDP, Oberrohrdorf: Ich spreche im Namen der FDP-Fraktion. Wir haben ein gewisses Verständnis für das Anliegen von Herrn Furer, finden es aber den falschen Weg und lehnen deshalb die Motion einstimmig ab. Warum? Auch wir streben den Ausgleich an. Aber wir wollen keine weiteren Regelungen und Gesetze für etwas, das schon vorhanden ist. Der Grosse Rat hat über das geltende Finanzhaushaltungsgesetz die Budgethoheit. Er kann jetzt schon über all diese Positionen abschliessend bestimmen. Zudem haben wir eine Disziplinierung des Grossen Rates in Aussicht, nämlich die Schuldenbremse. Diese ist zur Disziplinierung des Grossen Rates und nicht des Regierungsrates da. sein. Mit dem neuen Gesetz über Ausgaben und Finanzen, das jetzt in der WOV-Kommission in Beratung ist, sollten neue Instrumente zur Verfügung stehen, damit situationsgerecht und aktuell entschieden werden kann. Die Motion von Herrn Furer versucht, dies bezogen auf einen willkürlich und zufällig festgelegten Plafonds zu tun. Lehnen Sie die Motion deshalb ab! Pascal Furer, SVP, Staufen: Frau Schreiber: Sie haben gesagt, meine Motion sei überflüssig. Schön wäre es! Herr Hug: Sie haben die Motion meines Erachtens nicht gelesen. Sie fragen, wer denn die Obergrenze festlegt. Frau Berner sagt, die Obergrenze sei willkürlich. Die Obergrenze bildet das Budget 2003 und das ist schon festgelegt und das ist nicht willkürlich. Herr Hug: Sie haben bei der Beantwortung des Postulats Binder gesagt, man müsse ein Zeichen setzen. Es nütze zwar nichts, das Postulat Binder, aber man müsse ein Zeichen setzen. Das Zeichen, das die Freisinnige Partei hier setzt, ist ein falsches Zeichen. Wir müssen die Personalkosten stabilisieren und zwar auf dem Niveau 2003. Deshalb bitte ich Sie, die Motion zu überweisen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Roland Brogli, CVP: Sachlich gesehen verlangt die Motion - und ich zitiere das gerne auch nochmals für Herrn Furer - dass dem Grossen Rat die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung einer Obergrenze der Personalausgaben und der Ausgaben für 2465 4. November 2003 Art. 1599 Dienstleistungen und Honorare unterbreitet werden. Dazu ist doch wirklich festzuhalten, dass die Budgethoheit bereits heute ja beim Grossen Rat liegt. Der Grosse Rat entscheidet über Zahlungskredite und über die einzelnen Konten. Der Grosse Rat entscheidet über die Änderung der Lohnsumme und schliesslich entscheidet der Grosse Rat über den Stellenplan. Die in der Motion vorgeschlagene Lösung beschneidet also die Kompetenz des Grossen Rates. Die Erhöhung der Personalausgaben wurde in den letzten Jahren vor allem auch durch die Erhöhungen im Stellenplan darüber entscheidet wie gesagt der Grosse Rat - verursacht, so beispielsweise im Bereich Spitäler oder Bildung und nicht durch eine Erhöhung der Lohnsumme. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen teilweise auch zusätzliche Einnahmen gegenüber, beispielsweise bei den Spitälern. Bei den Stellenerhöhungen bei den Lehrpersonen mussten die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Mit dem dem Grossen Rat unterbreiteten Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen GAF wird eine wirkungsorientierte Lösung für die Steuerung der Aufgaben und Finanzen vorgeschlagen. Diese Änderung ist im Moment ja in der Beratung des Grossen Rates. Aus all diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Motion ab und bittet Sie, diese ebenfalls abzulehnen. (vgl. Art. 1343 hievor) Abstimmung: Im Postulat wird verlangt, dass der Regierungsrat festlegen soll, wer in welchem Umfang Steuererleichterungen oder ähnliches erhalten kann, welche Bedingungen und Kriterien erfüllt werden müssen, und wie die Rückzahlung aussehen soll. Für die Überweisung der Motion Furer: 57 Stimmen. Dagegen: 87 Stimmen. Vorsitzende: Die Motion wurde nicht überwiesen. Das Geschäft ist damit erledigt. 1599 Postulat Patricia Schreiber-Rebmann, Grüne, Wegenstetten, vom 13. Mai 2003 betreffend Regelung des Geldvorbezugs im Sinne von Wirtschaftsförderung; Ablehnung und dem Dekret ersichtlich. Ob und in welchem Umfange eine Steuererleichterung gewährt werden kann, ist im Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (§ 4 Abs. 2 des Dekrets). Die entscheidende Behörde ist aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze selbstverständlich zu rechtsgleicher und willkürfreier Behandlung der Steuererleichterungsgesuche verpflichtet. Die Vielfalt der wirtschaftlichen Verhältnisse verunmöglicht es, umfassendere gesetzliche Regelungen oder abschliessende Entscheidungsraster für die Entscheidungsinstanzen aufzustellen. Der Entscheidungsinstanz muss ein Ermessensspielraum verbleiben, um ausgewogene und sachgerechte Lösungen treffen zu können. Den Umfang einer Steuererleichterung unabhängig vom konkreten Einzelfall in theoretischer Weise exakt festzulegen, wäre nicht sinnvoll und wohl auch nicht möglich. Zur Unterstützung der Beurteilungen hat der Regierungsrat allerdings am 20. Dezember 2000 Richtlinien betreffend Gewährung von Steuererleichterungen beschlossen. Die Richtlinien geben der zuständigen Instanz (Finanzdepartement resp. Regierungsrat) Auskunft darüber, wie das Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen anzuwenden ist. Als Kernstück 2466 Antrag des Regierungsrats vom 20. August 2003: Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: Seit dem 1. Januar 2001 kann der Kanton Aargau im Sinne von wirtschaftlichen Anreizen neuen Firmen oder bereits im Aargau ansässigen Firmen, die ihre betriebliche Tätigkeit wesentlich ausweiten, Steuererleichterungen gewähren. Die Steuererleichterung darf von Bundesrechts wegen für das Gründungsjahr und maximal 9 folgende Jahre gewährt werden. Die weiteren Grundzüge und grundsätzlichen Voraussetzungen der Steuererleichterung sind in § 15 des Steuergesetzes, weitergehende Detailregelungen im Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen geregelt. Das Dekret umschreibt insbesondere die massgeblichen Tatbestände der Neueröffnung und der Ausweitung der Tätigkeit, gibt über Art und Ausmass der Steuererleichterung Auskunft und legt den Verfahrensablauf fest. Es ermöglicht Steuererleichterungen sowohl für juristische Personen als auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Das Steuergesetz und das Dekret geben Auskunft darüber, wer in den Genuss einer Steuererleichterung kommen kann. Ebenso sind die Kriterien, die bei der Gewährung von Steuererleichterungen erfüllt sein müssen, aus dem Steuergesetz enthalten die Richtlinien fünf massgebliche Kriterien für die Prüfung der Steuererleichterungsgesuche. Anhand dieser Kriterien ist zu beurteilen, ob eine Steuererleichterung ausgesprochen werden kann und, falls dem so ist, in welchem Umfang sie gewährt werden kann. Die Richtlinien sind für den internen Gebrauch bestimmt und werden nicht veröffentlicht. Eine Rückzahlung der im Zuge der Steuererleichterung nicht eingeforderten Steuern ist nur vorgesehen, wenn die Unternehmung während oder kurz nach Ablauf der Steuererleichterung den Aargau verlässt, oder wenn die mit der Steuererleichterung verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden. Eine weitergehende Rückzahlung ist im Dekret nicht vorgesehen und wäre auch nicht sinnvoll, weil damit der Aargau im Bereich der Steuererleichterung gegenüber den anderen Kantonen massiv an Attraktivität einbüssen würde. Die Steuererleichterung als Instrument der Wirtschaftsförderung würde damit wohl bedeutungslos. Im Postulat wird weiter verlangt, dass der Regierungsrat andere Varianten von Geldvorbezügen im Sinne der Wirtschaftsförderung (z.B. zinslose Darlehen analog der Landwirtschaft) prüfen soll. Aus grundsätzlichen ordnungspolitischen Überlegungen, aber auch aus den relativ schlechten Erfahrungen anderer Kantone und Regionen, wird auf eine direkte finanzielle Förderung von Art. 1599 Unternehmen verzichtet. Die Beratung und die Vermittlung von Finanzierungsmöglichkeiten durch die Standortmarketingorganisation des Kantons Aargau, Aargau Services, hat sich in diesem Bereich bewährt. Die spezialisierten privatwirtschaftlichen Finanzdienstleister können die Bonität und Kreditrisiken oder aber eine Beteiligungsfinanzierung besser beurteilen. Der Staat sollte auch aus diesen Überlegungen auf das Anbieten von Kreditfinanzierungen verzichten. Damit ist festzustellen, dass im Aargau bereits genügende Regelungen mit sinnvollem Konkretisierungsgrad zu Geldvorbezügen im Sinne der Wirtschaftsförderung bestehen, die eine rechtsgleiche Anwendung der massgeblichen Bestimmungen gewährleisten. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Die Kosten zur Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'038.--. Patricia Schreiber-Rebmann, Grüne, Wegenstetten: Das Postulat verlangt eine konkretisierte Regelung über die sehr vagen Aussagen im Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterung. Die Regierung kommt zum Schluss, dass im Aargau genügende Regelungen bestehen. Ich hingegen stelle fest, dass mein Postulat weiterhin berechtigt ist. Ich bitte Sie daher, dieses Postulat zu überweisen! Speziell möchte ich auf die Ungleichbehandlung zwischen Betrieben, die seit Jahren hier im Aargau Steuern zahlen, und Betrieben, die neu in den Aargau gelotst werden sollen, hinweisen. Bisherige Betriebe können heute nicht über eine schwierige Zeit überbrückt werden - ausser wenn es um ein bekanntes ausserkantonales Flugunternehmen geht! Es ist ja schon sehr seltsam, dass man traditionsreiche Betriebe zu Grunde gehen lassen will. Aargau Services mit ihrem One-Stop-Shop will dafür mit einer nicht ganz gleichstellungsgerechten Broschüre neue Betriebe in den Aargau lotsen. Das eine tun, das andere aber nicht lassen! Ich muss leider auch zur Kenntnis nehmen, dass jeder Student/jede Studentin das Darlehen vom Kanton genau zuschieben, für die andere Lösungen zur Verfügung stehen. Wir bitten Sie, das Postulat abzulehnen. Cécile Frei, SP, Gebenstorf: Ich spreche im Namen der SPFraktion. Wir sind gegen die Überweisung dieses Postulates und zwar aus folgenden Gründen. 1 . Seit Anfang 2001 gewährt der Kanton Aargau Steuererleichterung für neue Firmen oder solche, die ihre betriebliche Tätigkeit ausweiten. Der Kanton Aargau konnte in der Periode 1990-2002 seinen Steuerbelastungsindex um 18 Punkte senken. Damit weist er im Jahr 2002 in der Vergleichsgruppe der 9 Deutschweizerkantone neben Zug und Schwyz den dritt-tiefsten Steuerbelastungsindex auf. Die stagnierende Wirtschaftslage schlägt sich heute negativ auf die kantonalen Steuereinnahmen nieder. Weitere Steuererleichterungen im Sinne der Wirtschaftsförderung sind für uns nicht mehr tolerierbar. Viel wichtiger ist es, wenn der Kanton Aargau gezielte und punktuelle Wirtschaftsförderung betreiben würde, wie zum Beispiel die Förderung und Unterstützung von Standortmarketingfaktoren wie Kinderkrippen, Tagesschulen und öffentlicher Verkehr. 4. November 2003 geregelt zurückbezahlen muss, eine Firma hingegen "kann" zu einer Rückzahlung angehalten werden, falls die Unternehmung während oder kurz nach Ablauf der Steuererleichterung den Aargau verlässt - kann, muss also nicht! Auch hier fehlen einheitliche Regelungen. Ich hoffe doch sehr, dass die Regierung durch Überweisung dieses arbeitsplatzerhaltenden, KMU-verträglichen Postulates mit der Anpassung des lückenhaften Dekrets beauftragt wird. Anton Flühler, SVP, Biberstein: Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion. Die SVP-Fraktion schliesst sich der Meinung des Regierungsrates an und lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: Mit den Festlegungen im Steuergesetz und dem Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterung ist festgelegt, wer in den Genuss von Steuererleichterung kommen kann und welche Kriterien erfüllt werden müssen. Dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange Steuererleichterungen gewährt werden, Rechtsgleichheit herrscht, ist eine wichtige Voraussetzung. Auf Grund der vielfältigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die hier zur Beurteilung anfallen, kann nicht jeder Fall abschliessend reglementiert werden und es muss der Entscheidungsinstanz ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden. Wir sind überzeugt, dass mit den Festlegungen im Dekret über die Möglichkeit der Steuererleichterung, beispielsweise Anhörung der Standortgemeinde, aber auch mit den in der Antwort des Regierungsrates erwähnten internen Richtlinien genügend Hilfsmittel zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit vorhanden sind und sich hier kein weiterer Reglementierungsbedarf aufzwingt. Weitergehende Begehren im Bereich Geldvorbezüge im Sinne der Wirtschaftsförderung, wie beispielsweise zinslose oder zinsbegünstigte Darlehen, lehnen wir grundsätzlich ab. Die Beurteilung der Kreditrisiken, der Bonität oder der besten Refinanzierungsart eines angeschlagenen Betriebes ist den privatwirtschaftlichen Finanzdienstleistern zu überlassen. Es kann nicht sein, dass wir dem Staat wieder neue Aufgaben 2. Es darf doch nicht die Aufgabe des Staates sein, der Wirtschaft in schlechten Zeiten zinslose Darlehen zu gewähren und es darf doch nicht Aufgabe unserer Verwaltung sein, Bonität und Kreditrisiken oder Beteiligungsfinanzierungen zu beurteilen. Das wollen wir sicher nicht, meine Damen und Herren, dies ist keine öffentliche Aufgabe und die Mehrheit in diesem Saal will sowieso bei den Staatsaufgaben abbauen. Wir sind gegen die Überweisung dieses Postulates und bitten Sie, uns dabei zu unterstützen! Urs Haeny, FDP, Oberwil-Lieli: Die FDP-Fraktion ist einstimmig für Ablehnung dieses Postulates. Die gestützt auf § 15 des Steuergesetzes erlassenen Detailregelungen zur Möglichkeit von Steuererleichterungen sind unseres Erachtens ausreichend. Die FDP-Fraktion ist aus ordnungspolitischen Gründen gegen die Gewährung von Darlehen. Der Staat ist keine Bank. Eine Ausdehnung der Staatsausgaben auf Finanzdienstleistungen ist keine Staatsaufgabe und nicht sinnvoll. Wir bitten Sie, dieses Postulat abzulehnen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. 2467 4. November 2003 Art. 1600 Regierungsrat Roland Brogli, CVP: 1. Die Anliegen des Postulates sind nicht umsetzbar, denn eine absolut exakte Definition, wer in welchem Umfang Steuererleichterungen erhalten kann, ist wegen der situativen Beurteilung nicht möglich. Man kann nur Grundsätze vorgeben, wie dies im Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen sowie in den Richtlinien des Regierungsrates gemacht worden ist. 2. Eine spätere Rückzahlung der eingesparten Steuern darf nicht verlangt werden, weil damit das ganze Instrument der Steuererleichterung den Sinn verlieren würde. Der Aargau hätte dann einen Standortnachteil gegenüber den andern Kantonen. 3. Der Kanton Aargau will aus ordnungspolitischen Gründen keine anderen Instrumente wie Direktzahlungen oder direkte Leistungen an die Unternehmungen einführen. Er baut vielmehr auf die bewährte Beratung und Vermittlung von Finanzierungsmöglichkeiten durch Aargau Services. Ich bitte Sie im Namen des Regierungsrates, dieses Postulat nicht zu überweisen! Abstimmung: Das Postulat wird mit grosser Mehrheit, gegenüber 4 Stimmen, abgelehnt. 1600 Interpellation der SP-Fraktion vom 20. Mai 2003 betreffend Auswirkungen des Entlastungsprogramms 2003 des Bundes auf den Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1359 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 20. August 2003: Zu Frage 1: In den vorgenommenen Abklärungen wurden die direkten Auswirkungen des Entlastungsprogramms des Bundes auf den Kanton und die Gemeinden untersucht und die indirekten Auswirkungen abgeschätzt. Grundsätzlich sind zwei Arten von Massnahmen zu unterscheiden: Solche mit Wahlfreiheit und solche ohne Wahlfreiheit. Letztere muss der Kanton hinnehmen und kann selbst keine je ca. 2.5 Mio. Franken. In weiteren Bereichen ist mit zusätzlichen indirekten Auswirkungen zu rechen, welche bei Kanton und Gemeinden zu einer Mehrbelastung von schätzungsweise je 1 Mio. Franken führen werden. Die Mehrbelastung des Kantons und der Gemeinden im Bereich der AHV- und IV-Finanzierung als Folge der Anpassung des Finanzkraftindexes für die Jahre 2004/05 wird in den unten stehenden Ausführungen nicht berücksichtigt, da diese Mehrbelastung nicht auf das Entlastungsprogramm des Bundes zurückzuführen ist. Tabelle 1: Direkte und indirekte finanzielle Auswirkungen der Entlastungsmassnahmen des Bundes auf den Kanton Aargau (nach Abzug der Kostenübertragung auf die Gemeinden) 2004 minimale direkte saldowirksame -2'474'300 Auswirkungen netto 2468 2005 2006 995'700 6'111'200 Ausgaben reduzieren, da seine Ausgaben gesetzlich vorgegeben sind. Bei Massnahmen mit Wahlfreiheit verfügt der Kanton hingegen über die Möglichkeit, seine Ausgaben in ähnlichem Ausmass wie der Bund zu streichen oder aber die ausfallenden Bundesbeiträge voll zu kompensieren. Im Vernehmlassungsbericht des Bundes wurden die geplanten Entlastungsmassnahmen detailliert beschrieben. 28 Einzelmassnahmen tangieren dabei auch den Kanton Aargau. In Zusammenarbeit aller Departemente wurden in diesen 28 Bereichen die direkten finanziellen Auswirkungen auf den Kanton beziffert. 15 der 28 Massnahmen werden sich nicht auf den Kanton Aargau auswirken oder deren finanzielle Wirkung kann zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die bezifferbare direkte Gesamtauswirkung auf den Kanton wird - unter Abzug der Kostenübertragung auf die Gemeinden und unter Berücksichtung der saldounwirksamen Posten - im Jahr 2004 zwischen einer maximalen Entlastung von 2.5 Mio. Franken und einer maximalen Belastung von maximal 2.7 Mio. Franken liegen. Diese Bandbreite erklärt sich durch die Entlastungsmassnahmen mit Wahlfreiheit. Hinzu kommt eine saldounwirksame Belastung von 2.9 Mio. Franken, welche direkt auf das Resultat der Strassenrechnung durchschlägt. In den Jahren 2005 und 2006 ist mit Sicherheit von einer Belastung der Verwaltungsrechnung auszugehen. Sie liegt im Jahr 2005 zwischen rund 1 Mio. und 7.5 Mio. Franken und im Jahr 2006 zwischen 6.1 Mio. und 13.7 Mio. Franken. Im Jahr 2005 wird die Strassenrechnung um 3.4 Mio. Franken entlastet, im Jahr 2006 um 1.85 Mio. Franken belastet. Zu diesen bezifferbaren direkten Auswirkungen werden die Entlastungsmassnahmen des Bundes auch indirekte Wirkung entfalten. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist mit einer zusätzlichen indirekten Belastung des Kantons und der Gemeinden in Folge der einmaligen Aussetzung des Mischindexes bei der nächsten Rentenanpassung zu rechnen. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) beziffert die daraus entstehende Belastung aller Kantone auf 80 Mio. Franken. Für den Kanton Aargau und seine Gemeinden entspräche dies einer zusätzlichen indirekten Belastung von maximale direkte saldowirksame Auswirkungen netto direkte saldounwirksame Auswirkungen netto (Strassenrechnung) indirekte saldowirksame Auswirkungen minimale direkte und indirekte saldowirksame Auswirkungen netto maximale direkte und indirekte saldowirksame Auswirkungen netto direkte und indirekte mittlere saldowirksame Auswirkungen netto 2'747'493 7'487'047 13'703'547 2'900'000 -3'400'000 1'850'000 3'500'000 3'500'000 3'500'000 1'025'700 4'495'700 9'611'200 6'247'493 10'987'047 17'203'547 3'636'597 7'741'374 13'407'374 Anmerkung: Eine positive Zahl entspricht einer Belastung, eine negative einer Entlastung. Art. 1600 Zu Frage 2: Der Kanton hat in fünf Bereichen die Möglichkeit, ausfallende Bundesbeiträge zu kompensieren oder seine Beiträge in ähnlichem Ausmass wie der Bund zu streichen. Grundsätzlich wird in der Budgetierung für das Jahr 2004 und der Finanzplanung davon ausgegangen, dass der Kanton die ausfallenden Bundesmittel nicht kompensiert. Tabelle 2 zeigt, in welchen Bereichen mit welchen Aufwendungen gerechnet werden muss, falls der Kanton die ausfallenden Bundesbeiträge kompensieren will. 4. November 2003 Tabelle 2: Kompensation der Entlastungsmassnahmen mit Wahlfreiheit Ziffer Entlastungs Depa Finanzielle Auswirkung, falls der massnahme rte- Kanton für die ausfallenden mit ment Bundesbeiträge aufkommt Wahlfreihei t 2004 2.1.4.1 2.1.5.2 2.1.9.1 2.1.9.2 Fachhochsc hulen Jugend und Sport Landwirtsc haft Forstwirtsc haft 2.1.9.3 Energie 2005 2006 BKS 1'000'000 1'000'000 2'000'000 BKS 103'493 271'047 271'047 FD 12'000 13'000 14'000 FD 1'000'000 1'400'000 1'400'000 BD 50'000 150'000 200'000 2'165'493 2'834'047 3'885'047 Total Anmerkung: Eine positive Zahl entspricht einer Belastung. Zu Frage 3: Der Regierungsrat hat bezüglich der Frage der Wahlfreiheit seine endgültige Position nicht festgelegt (siehe Frage 2). Tabelle 3 zeigt auf, wie gross die Entlastung in den Bereichen mit Wahlfreiheit ist, falls der Kanton seine Aufwendungen analog dem Bund streichen würde. Tabelle 3: Streichung der Kantonsausgaben bei den Entlastungsmassnahmen mit Wahlfreiheit Ziffer Entlastun gsmassDepa Finanzielle Auswirkung unter der nahme rte- Annahme, dass der Kanton seine mit ment Beiträge streicht Wahlfreih eit 2004 2.1.4.1 2.1.5.2 2.1.9.1 2.1.9.2 2.1.9.3 Total Fachhoch schulen Jugend und Sport Landwirts chaft Forstwirts chaft Energie 2005 2006 BKS -1'000'000 -1'000'000 -1'000'000 BKS -794'300 -794'300 -794'300 FD -12'000 -13'000 -13'000 FD -1'200'000 -1'700'000 -1'700'000 BD -50'000 -150'000 -200'000 -3'056'300 -3'657'300 -3'707'300 Anmerkung: Eine negative Zahl entspricht Entlastung. Zu Frage 4: Direkt wirken sich auf die Gemeinden nur Entlastungsmassnahmen ohne Wahlfreiheit aus. Die schwerwiegendste direkte Mehrbelastung stammt aus dem Bereich der kollektiven IV (Sonderschulen). Hier wird sich als Folge der Kürzung der Bundessubventionen der Restkostenbetrag erhöhen, der von Kanton und Gemeinden getragen wird. Im Bereich der Erwachsenenbetreuung entsteht keine Mehrbelastung der Gemeinden. Die weiteren zwei Bereiche mit direkten finanziellen Auswirkungen sind der Lärmschutz sowie der Hochwasserschutz. In diesen Bereichen teilen sich der Kanton und die Gemeinden die Mehrbelastung, welche durch die Entlastungsmassnahmen des Bundes entstehen. Im Bereich des Ortsbildschutzes kann die Belastung der Gemeinden nicht beziffert werden, da dies 2469 4. November 2003 Art. 1600 Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Kanton und den betroffenen Gemeinden ist. Zu den direkten Auswirkungen werden indirekte finanzielle Folgen des Entlastungsprogramms auf die Gemeinden hinzukommen, welche schätzungsweise 3.5 Mio. Franken betragen werden. Tabelle 4: Direkte und indirekte Belastung der Gemeinden als Folge der Entlastungsmassnahmen des Bundes Kostenübertragung auf Gemeinden direkte Belastung der Gemeinden saldowirksame Entlastung des Kanton indirekte Belastung der Gemeinden Total der direkten und indirekten Belastung der Gemeinden 2004 2005 2006 2'018'000 3'262'000 3'531'500 1'518'000 2'362'000 2'781'500 3'500'000 3'500'000 3'500'000 5'518'000 6'762'000 7'031'500 Anmerkung: Eine positive Zahl entspricht einer Belastung, eine negative einer Entlastung. Zu Frage 5: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Leistungen, die der Kanton und die Gemeinden erbringen und die teilweise durch den Bund mitfinanziert werden. a) Im Bereich der Bildung werden sich die Entlastungsmassnahmen des Bundes nach heutigem Informationsstand bei den Fachhochschulen, speziell der Forschung als Teil des erweiterten Leistungsauftrages, auswirken. Da es sich um eine Entlastungsmassnahme mit Wahlfreiheit handelt, hat der Kanton die Möglichkeit, die ausfallenden Bundesbeiträge zu kompensieren. Die Betroffenheit der Bevölkerung von dieser Sparmassnahme kann als vernachlässigbar bezeichnet werden. b) Im Bereich der kollektiven IV (Sonderschulen und Heime) werden der Kanton und die Gemeinden die ausfallenden Bundesbeiträge kompensieren müssen. Bei den Entlastungen im Bereich der kollektiven IV handelt es sich um Massnahmen ohne Wahlfreiheit. Der Kanton und die Gemeinden kommen für die ausfallenden Bundesbeiträge auf. Daher wird die Entlastungsmassnahme keine Auswirkungen auf die Bevölkerung haben. c) Im öffentlichen Verkehr ist die Abschätzung der Wirkung der Entlastungsmassnahmen des Bundes schwierig zu beziffern. Ein Kahlschlag des Angebotes im Bereich des regionalen Personenverkehrs ist nicht zu erwarten. d) Das Programm "EnergieSchweiz" wird weniger stark gekürzt, als noch im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen war. In diesem Bereich hat der Kanton Wahlfreiheit und kann die ausfallenden Bundesbeiträge entweder kompensieren oder seine Beiträge streichen. Der Bund wird seine Förderbeiträge an Gemeinden für Projekte der alternativen Energienutzung kürzen, was beim Kanton zu Einnahmenausfällen von 50'000, 150'000 und 200'000 Franken in den Jahren 2004 bis 2006 führen wird. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung sind von geringem Ausmass, da die Beiträge an Projekte der erneuerbaren Energie den Gemeinden zufliesst. 2470 e) Im Bereich der Forstwirtschaft kürzt der Bund seine Beiträge voraussichtlich um 50%. Damit werden die Beiträge an Waldbesitzer (grösstenteils Ortsbürgergemeinden) weniger hoch ausfallen als bisher. Dies wird hauptsächlich Auswirkungen auf die Jungwaldpflege habe. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung sind im schlimmsten Fall - falls der Kanton die ausfallenden Bundesbeiträge nicht kompensiert - als gering zu bezeichnen. f) Im Bereich der Kultur haben die Entlastungsmassnahmen des Bundes keine Auswirkungen auf den Kanton und die Bevölkerung. Zu Frage 6: Diese allgemeine finanzpolitische Frage, ob die Einnahmenausfälle in Folge der Entlastungsmassnahmen des Bundes durch Mehreinnahmen beim Kanton kompensiert werden sollen, ist Gegenstand der Erarbeitung des Voranschlags 2004 und der Aktualisierung des Finanzplans. Sowohl der Bund wie auch die Mehrzahl der Kantone bereiten Entlastungsmassnahmen vor. Dieses Vorgehen wiederspiegelt den finanzpolitischen Grundtenor, der auch im Kanton Aargau seine Geltung hat. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'163.--. Markus Leimbacher, SP, Villigen: Ich danke dem Regierungsrat für die Anwort auf unsere Interpellation. Sie ist aufschlussreich und detailliert, und zwar in verschiedener Hinsicht: 1. Die Regierung gibt verschiedene Summen an, inwieweit das Entlastungsprogramm 2003 des Bundes Auswirkungen auf den Voranschlag 2004 hat. Wie gross diese Auswirkungen genau sind, kann der Antwort aber nicht im Detail entnommen werden. Klar ist aber, dass spätestens ab 2005 eine Belastung der Verwaltungsrechnung resultiert. 2. Will der Kanton die ausfallenden Bundesbeiträge kompensieren, so hätte er zwischen 2,1 (2004) und 3,9 Mio. Franken (2006) aufzuwenden. Wir bedauern es, dass der Regierungsrat dies nicht tun will. Insbesondere im Bereich Fachhochschule wäre dies aus unserer Sicht notwendig gewesen. 3. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass auch die Gemeinden unter diesem Entlastungsprogramm leiden werden. Die genauen Zahlen, nämlich 5,5 Mio. Franken für das Jahr 2004, 6,7 Mio. Franken für das Jahr 2005 und 7 Mio. Franken für das Jahr 2006 lassen darauf schliessen, dass wohl in allen Gemeinden der Steuerfuss ansteigen wird. 4. Wir haben auch zur Kenntnis genommen, dass dieses Entlastungsprogramm zu einem Abbau der öffentlichen Leistungen führen wird. Die Regierung spricht zwar davon, dass es (auf den öffentlichen Verkehr bezogen) nicht zu einem Kahlschlag kommen werde. Dass aber der service public tangiert wird, kann im Ernst wohl nicht bestritten werden. Zusammenfassend sind wir mit dem Entlastungsprogramm 2003 des Bundes in keiner Art und Weise nicht zufrieden mit der Antwort des Regierungsrates auf unsere Interpellation teilweise. Insbesondere vermissen wir konkrete Angaben dazu, ob die Regierung die zusätzliche Belastung mit Mehreinnahmen kompensieren will. Dies war im Moment der Beantwortung der Interpellation offenbar so Art. 1600 4. November 2003 - heute wissen wir Genaueres: Die Regierung ist leider ein weiteres Mal nicht bereit, die längst fällige Aufhebung des Vorsitzende: Die Interpellantin ist von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. 1601 Postulat der SP-Fraktion vom 24. Juni 2003 betreffend Lehrstellen in der kantonalen Verwaltung; Ablehnung (vgl. Art. 1393 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 3. September 2003: Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: Allgemeine Bemerkungen: Im Postulat wird darauf hingewiesen, dass, teilweise bedingt durch die Einführung der KV-Reform, Lehrstellen im KV-Bereich fehlen. Deshalb wird die kantonale Verwaltung aufgefordert, auch nach der Einführung des neuen Ausbildungsmodells ihre Vorbildfunktion im Ausbildungsbereich wahrzunehmen. Zugleich wird der Regierungsrat aufgefordert, zusätzliche Ausbildungsplätze, speziell im KV-Bereich, zu schaffen. Eine ähnliche Situation wie heute bestand bereits 1997. Aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage rief damals der Regierungsrat in seinem Bericht vom 3. Februar 1997 die Departemente, die Staatskanzlei und die Justizbehörden auf, für den Sommer 1997 zusätzliche Lehrstellen zu schaffen. Der Auftrag des Regierungsrats führte dazu, dass die Anzahl der Auszubildenden - auch im kaufmännischen Bereich Jahr für Jahr anstieg: Ausbi ldungsplätze 1996/ 1997 (Gesa mtzahl) Büro- 5 lehre Kauff 38 rau/mann (Bran che Öffen tliche Verw altung ) Total A100 ZUBI über alle 17 in der Verw altung erlern bare BBTBeruf e 1997/ 1998 (Gesa mtzahl) 1998/ 1999 (Gesa mtzahl) 1999/ 2000 (Gesa mtzahl) 2000/ 2001 (Gesa mtzahl) 2001/ 2002 (Gesa mtzahl) 2002/ 2003 (Gesa mtzahl) 6 4 6 3 4 3 50 68 74 81 84 85 149 167 168 186 184 201 Die Einführung der KV-Reform auf August 2003: Die Einführung der KV-Reform auf August 2003, welche erhöhte Anforderungen an die Lehrbetriebe nicht nur in Steuerrabattes zu beantragen. quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht mit sich bringt, hat in der jüngsten Vergangenheit - ähnlich wie bei den Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern von KMUBetrieben - auch bei den Ausbildungsverantwortlichen der kantonalen Verwaltung zu einer gewissen Zurückhaltung geführt. Diese konnte allerdings durch eine geeignete Information weitgehend abgebaut werden. Eine sorgfältige Planung der Realisierung des Ausbildungsmodells sowie die Erarbeitung eines Führungshandbuchs für Lehrlingsverantwortliche durch eine interdepartemental zusammengestellte Arbeitsgruppe, die professionelle Einführung (Schulung aller Beteiligten) und begleitende Ausbildungsmassnahmen, abgestimmt auf die jeweiligen Zielgruppen, hat dazu geführt, dass sich die in der Lehrlingsausbildung involvierten Mitarbeitenden bei der Übernahme ihrer neuen Aufgaben/Verantwortungsbereiche sicherer fühlen. Die Anforderungen der KV-Reform werden heute sowohl von der Linie wie auch von den Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern zunehmend als Herausforderung und weniger als Zumutung erachtet. Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen: Die zentrale Koordinationsstelle für die Lehrlingsausbildung hat bereits im Oktober 2002 alle kantonalen Ausbildungsstellen aufgerufen, auf 2003 ihr Lehrstellenangebot auch im KVBereich zu erhöhen. Somit wurde das Anliegen des Postulats bereits damals aufgenommen. Durch diese frühzeitige Initiative wurde erreicht, dass für das nächste Jahr der Bestand der Ausbildungsplätze nicht nur konstant gehalten, sondern gesamthaft 5 zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden konnten. Diese Zunahme ist insofern von Bedeutung, als mit der Einführung der KV-Reform die Anforderungen an die Leiter der einzelnen Organisationseinheiten sowie an die Ausbildungsverantwortlichen stark gestiegen sind, die personellen Ressourcen dafür aber nicht erhöht wurden. Ausserdem hat der Regierungsrat sichergestellt, dass Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger, welche nach Abschluss der Lehre keine Stelle finden, befristet eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erhalten. Damit wird das Ziel verfolgt, Mitarbeitende, welche auf Grund der unsicheren Wirtschaftslage keine Stelle finden, die Möglichkeit zu geben, innerhalb der kantonalen Verwaltung erste Berufserfahrungen zu sammeln und dadurch ihre Vermittlungschancen - innerhalb und ausserhalb der Verwaltung - zu vergrössern. Schlussbemerkung: Im Kanton Aargau sind in privaten Betrieben in den Bereichen Bau, Gärtnerei, Bäckerei und Metzgerei noch eine grosse Zahl von Lehrstellen zu vergeben. Der Arbeitgeber Kanton Aargau hat in den letzten Jahren die Anzahl von Lehrstellen erhöht. Durch eine frühzeitige Planung konnten die Vorarbeiten für die KVReform rechtzeitig abgeschlossen werden. Seit 1. August 2003 werden die Lehrlinge im KV-Bereich nach neuem Ausbildungsmodell ausgebildet. Der Regierungsrat ist aus diesen Gründen nicht bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'104.--. 2471 4. November 2003 Dieter Egli, SP, Windisch: Ich spreche im Namen der SPFraktion. Wir anerkennen, dass der Kanton als Arbeitgeber gestellt hat und trotz oder gerade wegen der schwierigen Lehrstellensituation vermehrte Anstrengungen unternommen hat, Lehrstellen - vor allem auch im KVBereich - zu schaffen und das trotz nicht vorhandener oder laufend knapper werdender personeller Ressourcen, die dazu eigentlich notwendig wären. Umso mehr erstaunt uns nun aber die Ablehnung unseres Postulates seitens des Regierungsrates. Mit dieser Antwort hätte man aus unserer Sicht das Postulat rechtens und ohne irgendeinen Gesichtsverlust entgegennehmen und abschreiben können. Schliesslich hat der Kanton ja bewiesen, dass er seine gerade in dieser Situation so eminent wichtige Vorbildfunktion übernommen hat. Obwohl es nun ja letztlich die Wirtschaft ist, die zur Schaffung von neuen Lehrstellen gefordert ist und obwohl wir uns hier nicht auf ein Scheingefecht mit dem Regierungsrat und damit eigentlich mit dem falschen Gegner einlassen wollen, sind wir mit der Rückweisung nicht zufrieden und halten an der Überweisung des Postulates fest. Dies hat, neben dem bereits genannten, auch noch andere Gründe. Die Zahlenreihe über die Ausbildungsplätze in der kantonalen Verwaltung, die uns der Regierungsrat präsentiert, endet mit dem Lehrjahr 2002/2003. Aber gerade da wäre es für uns interessant geworden. Wie sehen die Prognosen für das laufende und die nächsten Lehrjahre aus? Wird das Niveau gehalten oder gesteigert? Befürchtet man aufgrund der knappen personellen Ressourcen gar eine Reduktion des Lehrstellenangebotes? Zudem hätten wir vom Regierungsrat gerne gewusst, wie die Situation bei den Staatsanstalten aussieht. Präsentiert sich dort ein gleiches oder ähnliches Bild wie bei der kantonalen Verwaltung? Dies sind die Informationslücken in der Beantwortung, die für uns noch zu viele Fragen offenlassen, als dass wir uns mit der Ablehnung einfach so zufrieden geben könnten. Verzeihen Sie mir, wenn ich mich wiederhole oder wenn es mittlerweile wie eine alte Leier klingt: Die Lehrstellenproblematik ist zu ernst - das haben wir heute schon gehört -, als dass wir sie einfach auf die leichte Schulter nehmen könnten und die Verantwortung des Staates in dieser Sache auch nur dem leisesten Zweifel unterziehen könnten. Heute wurde ja schon von mehreren Seiten das Loblied auf Markt und Wettbewerb gesungen. Ich meine einfach, es geht nicht nur um die Verantwortung der Wirtschaft um ihren Nachwuchs, sondern hier geht es um eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung. Das will ich Herrn Hug und Herrn Brentano sagen. Art. 1600 sich in den letzten Jahren seiner Ausbildungsverantwortung die Zahl der Lehrstellen in den eigenen Reihen erhöht und ich habe auch läuten hören, dass der Kanton im nächsten Jahr Aktivitäten in der Lehrstellenakquisition unternehmen und unterstützen wird. Insofern finden wir das SP-Postulat überhaupt nicht im Widerspruch mit der laufenden Lehrstellenphilosophie des Kantons und wundern uns eigentlich, dass es abgelehnt wird. Ein Postulat ist ja ein Prüfungsantrag, eine Anregung. Wir sind in dem Sinne dafür, dass der Kanton ebenso wie andere Verwaltungen immer wieder grundsätzlich prüft, ob und wo neue Lehrstellen geschaffen werden können. Der Kanton ist auch Auftraggeber, Abnehmer oder Partner anderer Firmen, wir regen an, dass er sich auch da weiterhin - er tut das bereits weitgehend - bei diesen Firmen unablässig und aktiv einsetzt, dass diese neue Lehrstellen schaffen sollen und dafür sorgt, dass sie ihre Lehrstellen nicht abbauen! Die kaufmännische Lehre hat eine Sonderstellung in der Berufsbildung: Sie ist eine Grundausbildung mit sehr breiter Allgemeinbildung, die auch als Sprungbrett dient für motivierte junge Leute, die eine Weiterbildung anstreben oder den Einstieg in einen Zweitberuf suchen. Der Kanton selber hat viele gut ausgebildete Lehrmeister im kaufmännischen Bereich. Es wäre auch ein Zeichen für die neue KV-Reform, sich in der schwierigen Übergangszeit zusätzlich einzusetzen und damit anderen Firmen Mut zu machen, sich in diese anspruchsvolle Ausbildung zu wagen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Roland Brogli, CVP: Die Anzahl von Ausbildungsplätzen in der kantonalen Verwaltung hat in den letzten Jahren - das sehen Sie in der Beantwortung des Postulates - zugenommen. Im Bereiche der kaufmännischen Ausbildung stieg die Anzahl der Lehrlinge von 1996-2002 von 100 auf 201 an. Sie können dem Bericht auch entnehmen, dass jetzt wieder gesamthaft 5 zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen wurden. Der Kanton hat also aktuell 206 kaufmännische Lehrlinge. Wir gehen davon aus, dass wir in diesem Postulat gemäss der Aufforderung des Postulatstextes keine weiteren Prognosen zu machen haben. Das ist hier vermerkt. Der Regierungsrat wird aufgefordert, zusätzliche Lehrstellen in der kantonalen Verwaltung zu schaffen, speziell im KV-Bereich. Das haben wir erfüllt. Sofern das Postulat noch mehr will, können wir dieser Forderung nicht nachkommen. D.h. für uns: Wir ersuchen hier den Rat, das Postulat nicht zu überweisen und dem Regierungsrat zu folgen! Abstimmung: Frustrierte Menschen, die nach der Schule keine weitere Ausbildung machen können, und Menschen, die in einer sich zukünftig erholenden Wirtschaft dann fehlen werden, sind das Schlechteste und Gefährlichste, was ein Staat sich leisten kann. Wir halten also an der Überweisung fest. Dies nicht aus Misstrauen gegenüber dem Regierungsrat, sondern als Aufmunterung, die erwähnte Verantwortung in den Augen zu behalten und wahrzunehmen! Das Postulat wird mit klarer Mehrheit, gegenüber 30 befürwortenden Stimmen, abgelehnt. Eva Eliassen Vecko, Grüne, Obersiggenthal: Die Fraktion der Grünen unterstützt die Aufrechterhaltung des Postulats. Wir anerkennen die bisherigen Bemühungen des Kantons in Bezug auf den Lehrstellenmarkt: Der Kanton hat tatsächlich (vgl. Art. 1344 hievor) 2472 1602 Interpellation der CVP-Fraktion vom 13. Mai 2003 betreffend Einführung des neuen Lohnausweises; Beantwortung und Erledigung Antwort des Regierungsrats vom 10. September 2003: Art. 1601 Die Absicht der Schweizerischen Steuerkonferenz (Verband aller schweizerischer Steuerbehörden, einschliesslich der Eidgenössischen Steuerverwaltung), einen neuen, gegen das neue Formular als solches, sondern gegen die Absicht, dass im neuen Lohnausweis sämtliche Spesen betragsmässig deklariert und alle Gehaltsnebenleistungen aufgeführt werden sollten. Um eine für die Wirtschaft und die Steuerbehörden verträgliche Lösung zu erzielen, kam die Schweizerische Steuerkonferenz in diesen beiden Punkten auf ihre ursprüngliche Absicht zurück. Zusammen mit Vertretern von Unternehmen und der Wirtschaftsverbände wurden ab April 2003 in einer gemischten Arbeitsgruppe neue Deklarationsmodalitäten beschlossen, denen auch die Wirtschaftsvertreter zustimmen konnten (siehe Beantwortung der Frage 3). Die Ergebnisse dieser gemischten Arbeitsgruppe waren im Zeitpunkt der Einreichung der Interpellation in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt. Zu Frage 1: Auf den 1. Januar 2001 ist das schweizerische Steuerwesen formell harmonisiert worden. Die Harmonisierung umfasst auch die Steuererklärungsformulare und die dazugehörigen Beilagen, wozu auch das Lohnausweisformular gehört (Art. 71 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Mit der Einführung des neuen Lohnausweises wird dieser Gesetzesauftrag vollzogen. Ein einheitliches Steuererklärungsformular ist bereits geschaffen worden. Die Kantone folgen diesem Einheitsformular strukturell weitgehend. Weil nach wie vor diverse kantonale Eigenheiten bestehen, kann das Erscheinungsbild der Steuererklärungsformulare allerdings nicht deckungsgleich sein. Beim neuen Lohnausweis werden keine kantonalen Differenzen verbleiben, da der Lohnausweis in allen Kantonen nach denselben gesetzlich vorgegebenen Grundlagen auszustellen ist. Die vom StHG angestrebte Vereinheitlichung ist notwendig und macht Sinn. Gemäss übereinstimmender Feststellung sowohl der Steuerverwaltungen als auch erfahrener Treuhänder und Treuhänderinnen bestehen heute grosse Unsicherheiten bezüglich des korrekten Ausfüllens des Lohnausweises. Dieser Zustand wird mit dem neuen Lohnausweis durch einen besseren Aufbau, erhöhte Transparenz und diverse Vereinfachungen markant verbessert. Insbesondere sind weniger Positionen auszufüllen und zahlreiche Doppelspurigkeiten werden eliminiert. Dabei wird die Deklarationspflicht nicht verschärft; die gesetzlichen Grundlagen zur Erfassung der steuerbaren Lohnleistungen sind nicht geändert worden. Schliesslich kann das neue Lohnausweisformular zugleich als Rentenbescheinigung verwendet werden, was den Unternehmen administrativen Aufwand erspart. Zu Frage 2: Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gemäss § 183 Abs. 1 lit. a StG verpflichtet, die Leistungen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu bescheinigen. Die Steuerbehörden benötigen diese Angaben für eine gesetzeskonforme Veranlagung. Eine vollständige und damit gesetzeskonforme Angabe aller Leistungen im Lohnausweis verletzt den Datenschutz nicht, zumal die Steuerbehörden dem Steuergeheimnis unterstehen. 4. November 2003 einheitlichen Lohnausweis einzuführen, ist in Wirtschaftskreisen auf heftige Kritik gestossen. Die Kritik richtete sich weniger Auch der bisherige Lohnausweis, bei dem noch mehr Angaben zu machen waren als im neuen Lohnausweis, war bezüglich des Datenschutzes unbedenklich. Zu Frage 3: Der neue Lohnausweis wird nach dessen Einführung an sich nicht zu Mehraufwand führen. Es wird im Gegenteil, wie erwähnt, auf zahlreiche bisher verlangte Angaben verzichtet (z.B. Arbeitsort; Beruf; Anzahl Schichttage; Anzahl Tage mit Lohnausfall; keine separaten Angaben mehr betreffend Kinderzulagen, Wegvergütungen, Heirats- und Geburtszulagen). Grossen Widerstand in der Wirtschaft entfachte die ursprüngliche Absicht der Steuerbehörden, mit dem neuen Lohnausweis sämtliche Spesen betragsmässig zu deklarieren und die Gehaltsnebenleistungen (sog. fringe benefits) auszuweisen. Diese Auflagen hätten die Unternehmen nur mit grossem administrativem Aufwand erfüllen können. In Zusammenarbeit mit Vertretern der Wirtschaft haben die Steuerbehörden nunmehr vereinfachte, wirtschaftsfreundliche Lösungen getroffen. So sind die effektiv ausbezahlten Spesen nicht mehr betragsmässig auszuweisen. Bei den zu deklarierenden Gehaltsnebenleistungen wurden, ebenfalls in Beachtung der Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Praktikabilität, die Rahmenbedingungen sehr grosszügig mit diversen Freigrenzen festgelegt (z.B. Lunch-Checks oder übliche Rabatte für Produkte der eigenen Firma). Zudem müssen die Arbeitgebenden nur die Art der Gehaltsnebenleistungen auf dem Lohnausweis deklarieren; sie brauchen keine betragsmässige Bewertung der Leistung vorzunehmen. Im Übrigen können die Unternehmen selber für weitere administrative Vereinfachungen sorgen, indem sie auf fringe benefits verzichten und stattdessen ausschliesslich Geldleistungen ausrichten. Selbstverständlich wird aber die Anpassung der Informatikprogramme einen gewissen (einmaligen) Aufwand verursachen. Zu Frage 4: Der Regierungsrat kann und will sich nicht gegen die Einführung des neuen Lohnausweises stellen. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat im Juli 2003 beschlossen, die auf die Steuerperiode 2004 geplante Einführung um ein Jahr zu verschieben. Damit erhalten die Unternehmen mehr Zeit, die Informatik umzustellen. Die Schweizerische Steuerkonferenz unterstreicht damit ihre Absicht, die Neuerung in enger Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden so verträglich wie möglich zu gestalten. Für die Steuerperiode 2004 sind somit weiterhin die bisherigen Lohnausweise zu verwenden. Für die Steuerperiode 2005 (Erfassung der Löhne des Kalenderjahres 2005 für die im Jahr 2006 vorzunehmende Deklaration) können wahlweise der neue oder die bisherigen Lohnausweise verwendet werden. Ab der Steuerperiode 2006 (Erfassung der Löhne des Kalenderjahres 2006 für die im Jahr 2007 vorzunehmende Deklaration) ist der neue Lohnausweis obligatorisch. Zu Frage 5: Dieser Aufwand hängt wesentlich von den bisherigen Informatiklösungen und der damit verbundenen Frage, wie geeignet die Programme zu mutieren sind, ab. 2473 4. November 2003 Art. 1602 Eine generelle verbindliche Aussage über die Kostenhöhe ist deshalb nicht möglich. Zu Frage 6: Die Generierung allfälliger Mehr- oder Mindereinnahmen war kein Thema oder gar Absicht bei der Erarbeitung des neuen Lohnausweises. Der neue haltsnebenleistungen schon heute deklariert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass viele Firmen sich dessen ev. wegen des nicht optimalen Aufbaus des bisherigen Lohnausweises - gar nicht bewusst waren. Mit der Diskussion um den neuen Lohnausweis und dessen Einführung ist dieses Bewusstsein nun vorhanden. Es bietet sich jetzt Gelegenheit, der Deklarationspflicht auch in diesem Bereich nachzukommen. Wenn künftig bisher nicht deklarierte Gehaltsnebenleistungen ausgewiesen werden, so wird sich dies naturgemäss auch auf die Steuererträge auswirken. Ob und in welchem Ausmass zusätzliche Steuergelder anfallen, ist nicht abzuschätzen. Zu Frage 7: Es war ein stetes Bestreben, insbesondere auch im Bereich der Gehaltsnebenleistungen, wo immer möglich kongruente Lösungen zwischen den direkten Steuern und der AHV zu treffen. Bei zahlreichen Fragen ist dies gelungen, wie z.B. bei der Steuerfreiheit resp. Nichtdeklaration von den Mitarbeitenden gewährten branchenüblichen Rabatten auf Firmenprodukten. Es zeichnet sich ab, dass mit dem neuen Lohnausweis einige bisher nicht kongruente Bereiche vereinheitlicht werden (beispielsweise bei der Berechnung des Privatanteils bei der privaten Benutzung von Firmenfahrzeugen). Eine Vereinheitlichung ist allerdings nur in jenen Teilbereichen möglich, die gesetzlich nicht unterschiedlich geregelt sind. Die Kosten für die Bearbeitung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'213.50. Lohnausweis basiert auf denselben gesetzlichen Grundlagen wie der bisherige. Dementsprechend werden künftig keine Leistungen erfasst, die bisher nicht bereits erfasst wurden oder hätten erfasst werden sollen. Insbesondere müssen die GeMarkus Kunz, CVP, Frick: Die Befürchtungen, dass die Einführung eines neuen Lohnausweises eine administrative Mehrbelastung der Betriebe generiert hätte, hat nicht nur in Kreisen unserer Fraktion Missmut ausgelöst, sondern auch auf Bundesebene. Vorab auch der Schweizerische Gewerbeverband hat sich massiv gewehrt, was dazu geführt hat, dass das Projekt einstweilen gestoppt und ein Jahr verspätet aufgegleist wird. Nicht das Formular an und für sich, sondern das detaillierte, betragsmässige Deklarieren von Spesen und Gehaltsnebenleistungen hat für Missmut gesorgt. Folge wäre eine massive, administrative Mehrbelastung der Unternehmen gewesen. Allein in meinem Betrieb mit 45 Angestellten hätte dies massiv eingeschenkt, ohne dass ich Möglichkeiten gesehen hätte, diese Mehrbelastungen auf das Produkt abzuwälzen. Die CVP ist mit der Antwort der Interpellation zufrieden und wünscht den einschlägigen Bundesangestellten mehr Fingerspitzengefühl in der Hoffnung, dass das Übergangsjahr genutzt wird, um bessere Lösungen vorzulegen! Vorsitzende: Die Interpellantin ist von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. Wir haben die Traktandenliste vollständig abtragen können. Ich danke Ihnen allen für diese Zusammenarbeit. Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und eine gute Heimkehr! Die Sitzung ist geschlossen. (Schluss der Sitzung: 16.45 Uhr.) ________________________________________________ 2474