Auflagen für Anbieter auf einer Vogelbörse

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Auflagen für Anbieter auf einer Vogelbörse
Tierschutzrechtliche Bestimmungen
1. Kranke, verletzte oder erkennbar scheue Vögel dürfen nicht auf eine Börse verbracht werden.
2. Die Käfige müssen sich in einem sauberen und verletzungssicheren Zustand befinden, sind auf Tischhöhe
auszurichten und müssen dreiseitig blickdicht geschlossen sein (Ausnahme: bei Geflügel genügt eine geschlossene
Rückwand). Weiterhin müssen die Käfige der Anzahl und Größe der Tiere entsprechen, d. h. die Käfige müssen so
groß sein, dass sich die Vögel darin ungehindert bewegen können (die Käfiggröße richtet sich nach den
Ausstellungsrichtlinien der AZ und des DKB bzw. mindestens 15 x 30 cm). Der Käfig muss so hoch sein, dass der
Vogel in natürlicher Haltung aufrecht sitzen kann. Bei bis zu 10 Tieren muss die Tiefe oder Länge des Käfigs mit
der Anzahl der Tiere multipliziert werden, bei mehr als 10 Tieren darf der zusätzliche Platzanspruch je Tier um 50
% reduziert werden. Die Käfige müssen mit zwei gegenüberliegenden Sitzstangen ausgerüstet sein (Ausnahme nur
bei Bodenvögeln). Alle Käfige sind mit ausreichender und geeigneter, sauberer Einstreu zu versehen.
Die Käfige müssen so gestaltet sein, dass Verletzungen der Vögel auszuschließen sind. Die Verwendung von
Ausstellungskäfigen ist von Vorteil.
3. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel in einem Käfig untergebracht werden, möglichst Vögel der
gleichen Art und Rasse.
4. Es dürfen nur so viele Vögel in einem Käfig untergebracht werden, dass mindestens ein Drittel der
Sitzstangenfläche und bei Bodenvögeln (z.B. Wachteln und Tauben) die halbe Bodenfläche frei bleibt.
5. Den Tieren muss ständig Futter und Wasser in sauberen Gefäßen zur Verfügung stehen, die so anzubringen sind,
dass sie nicht durch Kot verschmutzt werden können.
6. An jedem Stand muss deutlich erkennbar ein Schild mit Namen und Adresse des Anbieters angebracht sein. Für
jedes angebotene Tier sind folgende Angaben sichtbar anzubringen:
a. deutscher Name
b. wissenschaftlicher Name
c. Herkunft: Nachzucht/Wildfänge
d. Geschlecht: 0,1/1,0/1,1
e. Schutzstatus: WA 1, BartSchV, BwildSchV o. ä.
f. Meldepflicht
7. Alle Anbieter die gemäß § 11 Tierschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, haben diese mit sich zu führen.
8. Die Vorschriften zum Artenschutz – Washingtoner Artenschutz I und II, EG-Verordnungen,
Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Bundeswildschutzverordnung etc. – sind unbedingt
einzuhalten.
9. Jeder Verkäufer von Tieren hat im erforderlichen Umfang Verkaufsbehältnisse bereit zu halten, so dass verkaufte
Tiere vom Käufer tiergerecht transportiert werden können.
Tierseuchenrechtliche Vorschriften
1. Alle Tiere müssen aus Beständen stammen, die aus seuchenrechtlichen Gründen keiner Sperre unterliegen.
Inländische Anbieter von Psittaciden haben eine amtliche Seuchenfreiheitsbescheinigung vorzulegen und eine
Zuchterlaubnis gem. § 17 g Tierseuchengesetz (Papageienzuchtgenehmigung) mit sich zu führen. Aus der
Seuchenfreiheitsbescheinigung muss hervorgehen, dass der Vogelbestand des Anbieters keiner Sperrmaßnahme und
keiner amtlichen Beobachtung im Sinne von §§ 5,6 und 8 der Psittacose-Verordnung unterliegt.
Anbieter von Psittaciden aus dem Kreis Recklinghausen benötigen keiner amtstierärztlichen Bescheinigung.
Ausländische Anbieter von Psittaciden haben eine amtstierärztliche Bescheinigung vorzulegen, die den Namen
und die Anschrift des Herkunftsbetriebes und die Kennzeichnung zur Identifizierung der Tiere enthält, und in der
bestätigt wird, dass
- die Tiere zum Zeitpunkt des Versandes frei von sichtbaren Krankheitsanzeichen sind
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- die Tiere nicht aus einem Betrieb stammen, in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest
amtlich festgestellt worden ist oder der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der New-castle-Krankheit
unterliegt und
- die Tiere nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind,
in dem in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittacose festgestellt oder eine tierärztliche Behandlung
gegen Psittacose festgestellt worden ist.
Ausländische Anbieter von sonstigen Vögeln (Finken, Weichfresser, etc.) haben eine amtstierärztliche
Bescheinigung für den Herkunftsbetrieb nach Artikel 4,4 Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG vorzulegen,
- die den Namen des Herkunftsbetriebes enthält und
- in der bestätigt wird, das die Tiere zum Zeitpunkt des Versandes frei von sichtbaren Krank- heitsanzeichen sind
und die Tiere nicht aus einem Betrieb stammen, in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest
amtlich festgestellt worden ist oder der einer tierseuchenrecht- lichen Sperre aus Gründen der New-castle-Krankheit
unterliegt.
Ausländische Anbieter von Geflügel (Wachteln, Tauben, etc.) haben eine amtstierärztliche
Gesundheitsbescheinigung nach entsprechendem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG vorzulegen.
Gesundheitsbescheinigungen dürfen nicht älter als 10 Tage sein.
2. Die zur Ausstellung kommenden Psittaciden müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Die Anbieter von
Psittaciden sind verpflichtet, der Ausstellungsleitung jeden Psittaciden mit Tierart, Ring-Nr., Herkunftsbestand
(Name und Anschrift) und falls eine Abgabe erfolgt, auch den Namen und die Anschrift des Empfängers zu melden.
3. Alle Börsenteilnehmer von Psittaciden haben eine Liste mit den Ringnummern der vorhandenen Vögel oder eine
Kopie der Zuchtbücher mitzubringen.
Artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen
Soweit Tiere von besonders geschützten Arten angeboten werden, gelten neben den allgemeinen Durchführungsbestimmungen folgende Nebenbestimmungen:
1. Es dürfen nur solche Tiere von besonders geschützten Arten zur Ausstellung zugelassen und dort angeboten
werden, für die alle nach den Artenschutzbestimmungen vorgeschriebenen Genehmigungen, Erlaubnisse oder
Erklärungen vorliegen, wie z. B.
- Vermarktungsgenehmigungen in Form von EU- bzw. CITES-Bescheinigungen oder Sonstiges
- Einfuhr- und Vermarktungsgenehmigungen für nicht aus den EU-Mitgliedsstaaten stammende Exemplare von
besonders geschützten Arten
- Zulassungen zur Abweichung von vorrangigen Kennzeichnungsmethoden
- Herkunftsnachweise! Nachvollziehbar und unter Angabe der vollständigen Kennzeichenbeschriftung sind die
rechtmäßige Zucht oder Einfuhr von Exemplaren zu bestätigen. Die Bestätigung einer Herkunft aus einem
legalen Bestand o. ä. genügt den Anforderungen nicht.
Die Belege müssen zur Weitergabe an etwaige Erwerber im Original mitgeführt werden und sich eindeutig auf die
Exemplare beziehen.
2. Tiere von Arten einschl. deren Mischlinge, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen dürfen nur zur
Ausstellung zugelassen und dort angeboten werden, wenn diese mit den vorgeschriebenen und ordnungsgemäß
angelegten Kennzeichen versehen sind. Papiere sind im Original mitzuführen.
3. Anbieter dürfen lebende Exemplare von Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (hierzu gehören
z. B. mit Ausnahme der Arten des Anhangs A sowie von Wellen-, Nymphen- und Halsbandsittichen alle Papageienvögel) nur abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen
Praktiken für eine sorgsame Behandlung der Exemplare ausreichend unterrichtet ist.
Stand: September 2011
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