1 - Karl-Franzens-Universität Graz

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Document1, Version: 17. Dezember 2013
Curriculum für den berufsbegleitenden
Interuniversitären Universitätslehrgang
KLINISCHE PSYCHOLOGIE
an der Karl-Franzens-Universität Graz
und der Medizinischen Universität Graz
Die Rechtsgrundlagen des berufsbegleitenden Universitätslehrgangs Musiktherapie: Klinik und Wissenschaft
bilden das Universitätsgesetz (UG), die Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz und das Psychologengesetz
(PG 2013) idgF.
Der Universitätslehrgang Klinische Psychologie wird in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz
(MUG) durchgeführt. Zwischen den an der Durchführung des interuniversitären Universitätslehrgangs
beteiligten Universitäten ist eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Verwaltung des
interuniversitären Universitätslehrgangs erfolgt an der Karl-Franzens-Universität Graz bzw. durch die von ihr
beauftragte,
in
der
Kooperationsvereinbarung
spezifizierte
Einrichtung
(UNI
for
LIFE
SeminarveranstaltungsGmbH).
Der Senat hat am [Datum] gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG das folgende Curriculum für den berufsbegleitenden
Universitätslehrgang Klinische Psychologie erlassen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
(1) Gegenstand des Universitätslehrgangs
(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen
(3) Bedarf und Relevanz des Universitätslehrgangs für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt
(4) Zielgruppen und Zulassungsvoraussetzungen
(5) Höchstzahl an Studienplätzen und Auswahlverfahren
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten
(2) Dauer und Gliederung des Universitätslehrgangs
(3) Akademischer Grad
(4) Lehrveranstaltungstypen
(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen
§ 3 Lehr- und Lernformen
(1) Unterrichtssprache
(2) Zeitliche Durchführungsbestimmungen
(3) Lehr- und Lernmethoden
§ 4 Aufbau und Gliederung des Universitätslehrgangs
(1) Module und Lehrveranstaltungen
(2) Voraussetzungen für den Besuch von Modulen/Lehrveranstaltungen
(3) Freie Wahlfächer
(4) Masterarbeit
1
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(5) Praxis: Praktische Fachausbildungstätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung
§ 5 Prüfungsordnung
(1) Lehrveranstaltungsprüfungen
(2) Abschlussprüfung Grundmodul
(3) Masterprüfung
(4) Wiederholung von Prüfungen
(5) Anerkennung von Prüfungen
§ 6 Lehrgangsorganisation
(1) Lehrgangsleitung
(2) Lehrgangskosten
(3) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
§ 7 In-Kraft-Treten des Curriculums
Anhang I: Modulbeschreibungen
Anhang II: Musterstudienablauf gegliedert nach Semestern
2
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§ 1 Allgemeines
(1) Gegenstand des Universitätslehrgangs
a.
Die Ausübung der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte
Anwendung von klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung,
Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und
ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und
Evaluation. Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher
Kompetenz in Klinischer Psychologie ist durch das Psychologengesetz (PG 2013) geregelt.
b.
Die theoretische Ausbildung setzt sich gem § 23 PG 2013 aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul)
und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf
Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab
Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 PG 2013 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013 in einer
Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.
c.
Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Klinischen Psychologie
hat gem. § 24 PG 2013 durch eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit
krankheitswertigen Störungen im Ausmaß von zumindest 2098 Stunden, eine diese Tätigkeit
begleitende gleichzeitige Fallsupervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten und eine im
Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76
Einheiten zu erfolgen.
d.
Zeiten
1.
einer Erkrankung,
2.
eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
3.
eines Zivildienstes,
4.
eines Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung gemäß Mutterschutzgesetz
1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,
5.
einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989,
6.
einer Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993,
oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen und
7.
einer Pflegekarenz oder –teilzeit gemäß AVRAG
während der Ausbildung stellen gem. § 8 Abs. 3 PG 2013 berücksichtigungswürdige Gründe für eine
mögliche Überschreitung der fünfjährigen Gesamtdauer der Ausbildung im Ausmaß der nachweislich
erfolgten notwendigen Unterbrechung dar. Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus
sonstigen Gründen und Neubeginn der Ausbildung gilt hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten § 11
PG 2013.
e.
1
Die Ausübung klinisch-psychologischer Tätigkeiten findet im Kontext des Gesundheitswesens statt. Dies
erfordert die Ausbildung berufsgruppenübergreifender Kenntnisse und Kommunikationskompetenzen.
Dementsprechend wird der Universitätslehrgang Klinische Psychologie als anerkannte
Ausbildungseinrichtung1 lt. § 9 PG 2013, gemäß § 56 iVm § 25 Abs. 1 lit. 10 Universitätsgesetz (UG)
interuniversitär an der Karl-Franzens-Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz
eingerichtet.
Per Bescheid des BMG vom XX (GZ XXX) anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013.
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(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen
a.
Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch-psychologischer Mittel
auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und
Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes, die
Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die
gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen darauf, weiters
die klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und
Leidenszuständen.
b.
Der den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich, der
den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst
c.
d.

die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und
gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf
das menschliche Erleben und Verhalten sowie

aufbauend darauf die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten
hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf
psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und
Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und
Verhalten beeinflusst werden.
Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologinnen und Klinischen
Psychologen insbesondere

die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen
und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und
lösungsorientiert ist.

klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen,

klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher
Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie

die klinisch-psychologische Evaluation.
Mit dem erfolgreichen Besuch des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie ist durch die
Auseinandersetzung mit den gem. § 23 und 24 PG 2013 vorgesehenen theoretischen und praktischen
Inhalten der Erwerb aller klinisch-psychologischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
verbunden, die für die Berufsausübung als Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe
unerlässlich sind. Damit ist auch die Ausbildung einer spezifischen klinisch-psychologischen Identität
hinsichtlich einer Professionszugehörigkeit berührt. Darüber hinaus werden im Zuge des
Universitätslehrgangs Klinische Psychologie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die in
unterschiedlichen Arbeits- und Berufsfeldern einsetzbar sind. Es sind dies:

Solide Grundkenntnisse der Konzepte, Theorien und Denkweisen der Klinischen Psychologie und
ihrer Nachbardisziplinen (v.a. Medizin und Psychotherapie). Insbesondere fundierte Kenntnis von
Konstanten,
Abweichungen,
Entwicklungsmöglichkeiten,
Motivationslagen
und
Beeinflussungsmöglichkeiten menschlichen Denkens, Wahrnehmens und Handelns und deren
Bedeutung für die Planung und Durchführung psychosozialer Interventionen im Allgemeinen und
klinisch-psychologischer Interventionen im Besonderen.

Fähigkeit, das erworbene Wissen um international etablierte Klassifikationssysteme, klinischpsychologische Diagnostik, störungsspezifische Psychodynamiken und Interventionsplanung im
(sozial)psychiatrischen und psychosomatischen Kontext auf allen Entwicklungs- und Altersstufen
nutzen zu können. Dazu gehört auch das Wissen um die Unterschiedlichkeit dieser Zugänge und
um mögliche Wirkungen psychotherapeutischer, klinisch-psychologischer und medikamentöser
Therapie und deren Kombination.
4
Document1, Version: 17. Dezember 2013

Befähigung zu differenzierter Verarbeitung komplexer Problemlagen sowie zum reflexiven Diskurs
über klinische Fragestellungen und Paradigmen im Kontext klinisch-psychologischer Forschung
und Praxis sowie die Fähigkeit zur kritischen Rezeption und potentiellen Integration
wissenschaftlicher Texte in klinisch-psychologisches Denken und Handeln.

Die Anwendung des theoretischen und methodischen Fachwissens zum Verständnis
biopsychosozialer Problemlagen als Voraussetzung für deren Lösung.

Befähigung, das Wissen um Gemeinsamkeiten, Unterschiede sowie spezifische Aufgaben und
Grenzen der Professionen zur effektiven Planung, multiprofessionellen Kommunikation und
synergetisch-effizienten Kooperation bei biopsychosozialen Interventionen zu nutzen.

Erwerb generalisierbarer Schlüsselkompetenzen: vertiefte Methodik des wissenschaftlichen
Arbeitens, Kommunikationstraining, eigenverantwortliches Arbeiten und Teamarbeit.

Entwicklung eines erhöhten Maßes an Selbstreflexion und Persönlichkeitsbildung; insbesondere
Selbstreflexion der eigenen Persönlichkeit und deren Bedeutung für die in Aussicht genommene
Tätigkeit als Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe.

Die Fähigkeit zur Reflexion geschlechtsspezifischer Unterschiede in sozialen Rollen und
Lebensbedingungen und deren Einfluss auf Krankheitsentstehung, Diagnostik, Prävention, sowie
auf Kommunikation, Interaktion und Psychodynamik in der klinisch-psychologischen Behandlung.
(3) Bedarf und Relevanz des Universitätslehrgangs für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt
Mit der beständigen Zunahme von Diagnosen psychischer Störungen und der fortschreitenden Entwicklung der
Klinischen Psychologie besteht nach wie vor, wenn nicht sogar gesteigerter Bedarf an akademisch qualifizierten
Klinischen Psychologinnen und Psychologen.
Mit der erfolgreichen Absolvierung des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie sind die in § 25 Abs.1 Zl.2
PG 2013 genannten Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllt.
(4) Zielgruppen und Zulassungsvoraussetzungen
a.
Der Universitätslehrgang Klinische Psychologie wendet sich an alle zur Führung der Bezeichnung
Psychologin oder Psychologe (gem. § 4 PG 2013) berechtigten Personen, die als Klinische
Psychologinnen oder Klinische Psychologen im Gesundheitswesen tätig sein wollen und die
gesetzlichen Voraussetzungen für die postgraduelle Ausbildung in Klinischer Psychologie gemäß § 7 PG
2013 (PG 2013, BGBl. I 182/2013) erfüllen.
b.
Die postgraduelle Ausbildung in Klinischer Psychologie darf gemäß § 7 PG 2013 nur beginnen, wer:


die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 PG 2013 führen darf,
und
im Rahmen eines Studiums der Psychologie gemäß § 4 PG 2013 nachweislich Kenntnisse und
Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest
180 ECTS Anrechnungspunkten erworben hat und über die allgemeinen psychologischen
Grundlagen, wie psychologische Modelle, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,
psychologische Basisfertigkeiten hinausgehend, jedenfalls nachweislich folgende Studieninhalte,
einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika, im
Ausmaß von zumindest 75 ECTS Anrechnungspunkten absolviert und entsprechende
Kompetenzen zu möglichst gleichen Anteilen in:
 Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie,
 psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben
und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen,
 Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der
Krankheitsprävention und der Rehabilitation,
 psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der
Klinischen Psychologie einschließlich Übungen
5
Document1, Version: 17. Dezember 2013



erworben hat und
der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013 die physische Eignung auf Grundlage eines
allgemeinärztlichen Zeugnisses,
die psychische Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich
psychiatrischen Gutachtens sowie
die persönliche Eignung im Rahmen eines Aufnahmegesprächs mit Vertreterinnen bzw. Vertretern
der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013 nachgewiesen hat.
c.
Einen Ausschlussgrund für die postgraduelle Ausbildung stellen gem. § 7 PG 2013 insbesondere
offenkundige Mängel der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit dar,
die eine verlässliche Erfüllung der Ausbildungs- und künftigen Berufspflichten nicht erwarten lassen.
d.
Über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und die Eignung der Zulassungwerberinnen und
Zulassungswerber entscheidet die wissenschaftliche Leitung im Auftrag des Rektorats.
(5) Höchstzahl an Studienplätzen und Auswahlverfahren
a.
Aus pädagogisch-didaktischen Gründen wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für den
Universitätslehrgang Klinische Psychologie beschränkt. In Überstimmung mit § 9 Abs.3 PG 2013 beträgt
die maximale Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Ausbildungsgruppe 15 Personen.
b.
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber diese Zahl, muss ein Auswahlverfahren
durchgeführt werden. Grundlage des Auswahlverfahrens ist nach Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen – einschließlich der persönlichen Eignung – die Reihenfolge des Einlangens
der Anmeldung.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten
Allen von den Studierenden zu erbringenden Leistungen werden ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Mit
diesen ECTS-Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen
Arbeitspensums zu bestimmen. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht 25 Echtstunden. Das Arbeitspensum
umfasst den Selbststudienanteil und die Kontaktstunden. Die Kontaktstunde entspricht 45 Minuten pro
Unterrichtswoche des Semesters.
(2) Dauer und Gliederung des Universitätslehrgangs
a.
Der Universitätslehrgang Klinische Psychologie mit einem Arbeitsaufwand von 150 ECTSAnrechnungspunkten ist modular und berufsbegleitend konzipiert und umfasst fünf Semester.
b.
Der Universitätslehrgang gliedert sich gemäß § 23 und 24 PG 2013 in
c.

einen theoretischen Teil im Gesamtausmaß von 28 Kontaktstunden mit einem Arbeitsaufwand
von insgesamt 28 ECTS-Anrechnungspunkten,

einen facheinschlägigen praktischen Teil im Gesamtumfang von 2.245 Stunden mit einem
Arbeitsaufwand von insgesamt 96 ECTS-Anrechnungspunkten und

den Abschluss des Universitätslehrgangs durch das Verfassen einer Masterarbeit mit zwei
Fallstudien (21 ECTS-Anrechnungspunkte) und die erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen
Masterprüfung (5 ECTS-Anrechnungspunkte) mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt 26 ECTSAnrechnungspunkten.
Es sind folgende Pflichtmodule/Pflichtfächer zu absolvieren:
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Modul A: Grundmodul Klinische Psychologie
Modul B: Aufbaumodul Klinische Psychologie
Modul C: Praktische Fachausbildungstätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung
Modul D: Mastermodul
Summe
PF/GWF
PF
PF
PF
PF
ECTS
14
10
96
30
150
PF = Pflichtfach, GWF = Gebundenes Wahlfach
(3) Akademischer Grad
An die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie wird der akademische
Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, verliehen.
(4) Lehrveranstaltungstypen
Im Curriculum werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen,
Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche
Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.
Exkursionen (EX) tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts bei.
Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den
Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten.
Praktika (PK) haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen.
Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene
Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.
Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete
Aufgaben zu lösen.
Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) sind Lehrveranstaltungen, bei welchen im unmittelbaren
Zusammenhang mit einer Wissensvermittlung durch Vortrag den praktisch-beruflichen Zielen des
Universitätslehrganges entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung behandelt werden.
Alle unter [a.] bis [g.] genannten Lehrveranstaltungstypen gelten als Lehrveranstaltungen mit immanentem
Prüfungscharakter.
(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen
a.
Aus pädagogisch-didaktischen Gründen ist die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro
Ausbildungsgruppe auf 15 Personen beschränkt (gem. § 9 Abs. 3 PG 2013). Da einerseits in Einzelfällen
das Nachholen versäumter Inhalte in der nachfolgenden Ausbildungsgruppe gewährleistet werden
muss, andererseits die pädagogisch-fachlichen Standards nicht wesentlich beeinträchtigt werden
dürfen, wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die einzelnen
Lehrveranstaltungstypen mit einer Höchstzahl von 20 beschränkt.
b.
Ausgenommen von den Bestimmungen gem. lit.a sind die Lehrveranstaltungsangebote C.5. bis C.10.
Aus pädagogisch-didaktischen Gründen wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für diese
Lehrveranstaltungstypen mit einer Höchstzahl von 15 beschränkt.
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§ 3 Lehr- und Lernformen
(1) Unterrichtssprache
Der Universitätslehrgang wird in deutscher Sprache abgehalten. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei
Einladung international renommierter Gastvortragender) kann unter Zustimmung der wissenschaftlichen
Lehrgangsleitung der Unterricht auch in englischer Sprache abgehalten werden.
(2) Zeitliche Durchführungsbestimmungen
Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend organisiert. Der Unterricht findet in geblockter Form statt.
(3) Lehr- und Lernmethoden
a.
Die vielfältigen Lehr- und Lernmethoden werden in den Lehrveranstaltungen in optimaler Form auf
den Inhalt abgestimmt. In den Lehrveranstaltungen wird in unterschiedlichen Settings
(selbstgesteuerten Gruppen oder Teams) mit vielfältigen Lehr- und Lernformen gearbeitet. Dabei wird
aktive Teamarbeit von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erwartet.
b.
Der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung steht es frei, zusätzlich Lehrveranstaltungen, Exkursionen
bzw. Studienreisen, Workshops und andere wissenschaftliche Veranstaltungen als inhaltliche
Vertiefung oder Ergänzung anzubieten, bei denen die Teilnahme allerdings nicht verpflichtend ist.
§ 4 Aufbau und Gliederung des Universitätslehrgangs
(1) Module und Lehrveranstaltungen
Der fünfsemestrige Universitätslehrgang Klinische Psychologie umfasst einen Arbeitsaufwand (Workload) von
insgesamt 150 ECTS-Anrechnungspunkten. Das Studium ist modular strukturiert. Die Prüfungsfächer sind im
Folgenden mit Titel, LV-Typ, ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS), Kontaktstunden (KStd.) und der empfohlenen
Semesterzuordnung (empf. Sem.) genannt. In den Spalten Pflichtfach (PF) bzw. gebundenes Wahlfach (GWF) ist
gekennzeichnet, ob es sich um ein Pflicht- oder ein gebundenes Wahlfach handelt. Die Modulbeschreibungen
befinden sich in Anhang I.
Modul
Modultitel/Prüfungsfach
Modul A
Grundmodul Klinische Psychologie
Gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und
psychosoziale Rahmenbedingungen
A.1.
LV-Typ
VU
A.2.
Ethik
KS
A.3.
Gesprächsführung und Kommunikation
Psychologische Gesundheitsdienstleistungen im
intra- und extramuralen Bereich, in der
Zusammenarbeit mit anderen
Gesundheitsberufen
Psychologische Konzepte der
Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung
Akutintervention, Krisenintervention,
Notfallpsychologie und Erste Hilfe
Beratungsmethoden und Beratungssettings,
insbesondere unter Berücksichtigung von
UE
A.4.
A.5.
A.6.
A.7.
ECTS
PF/GWF
KStd.
14
0,75
1
0,75
0,5
1,5
PF
15
empf.
Sem.
1-2
PF
1
1
PF
1
1
PF
2
1
EX
0,75
0,5
PF
1
1
VU
0,75
1
PF
1
1
VU
1,5
PF
2
1
VU
1,5
PF
2
2
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Document1, Version: 17. Dezember 2013
A.8.
A.9.
A.10.
A.11.
A.12.
A.13.
B.
B.1.
B.2.
B.3.
B.4.
B.5.
B.6.
C.
C.1.
C.2.
C.3.
C.4.
C.5.
C.6.
C.7.
C.8.
C.9.
C.10.
D.
D.1.
D.2.
D.3.
Supervision und Mediation
Strategien, Methoden und Techniken der
Diagnostik
Psychologische Behandlungsmaßnahmen bei
Personen aller Altersstufen und Gruppen,
einschließlich der Beachtung von
transkulturellen und von Gender-Aspekten
Psychopharmakologie und Psychopathologie
Evaluation von psychologischen Leistungen und
Qualitätssicherung
Erstellung von Befunden und Erstattung von
Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen
Abschlussprüfung Grundmodul
Aufbaumodul Klinische Psychologie
Strategien und Methoden der
differentialdiagnostischen Abklärung
Erstellen von klinisch-psychologischen Befunden
und Sachverständigentätigkeit im Bereich der
Klinischen Psychologie
Techniken und Interventionsstrategien der
klinisch-psychologischen Behandlung und
Beratung
Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei
verschiedenen psychischen Störungsbildern
unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten
und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit
anderen Gesundheitsberufen
Patientinnen- und Patientenmanagement und
Schnittstellenmanagement
Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen,
Marketing und Neue Medien in der klinischpsychologischen Praxis
Praktische Fachausbildungstätigkeit (mind.
2098 Stunden), Supervision (mind. 120 AE),
Selbsterfahrung (mind. 76 AE)
Praktische Fachausbildungstätigkeit 1
Praktische Fachausbildungstätigkeit 2
Praktische Fachausbildungstätigkeit 3
Praktische Fachausbildungstätigkeit 4
Supervision 1
Supervision 2
Supervision 3
Supervision 4
Selbsterfahrung 1
Selbsterfahrung 2
Mastermodul
Masterseminar
Masterarbeit mit 2 Fallstudien
Masterprüfung
VU
0,75
1
PF
1
2
KS
1
PF
1,5
2
VU
0,5
PF
0,75
2
VU
0,5
PF
0,75
2
0,75
0,5
3
10
PF
1
2
PF
PF
11
2
3
KS
2
PF
2
3
KS
1
PF
1
3
KS
2,5
PF
3
3
KS
2,5
PF
3
3
KS
1
PF
1
3
KS
1
PF
1
3
96
PF
200
1-4
20
20
19
25
2
2
1
2
2
3
30
4
21
5
PF
PF
PF
PF
PF
PF
PF
PF
PF
PF
PF
PF
PF
PF
44,5
44,5
42,5
55,5
2,25
2,25
1,25
2,25
2
3
2
2
1
2
3
4
1
2
3
4
1
4
5
5
5
5
KS
PK
PK
PK
PK
AG
AG
AG
AG
AG
AG
SE
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Document1, Version: 17. Dezember 2013
(2) Voraussetzungen für den Besuch von Modulen/Lehrveranstaltungen
Modul/Lehrveranstaltungstitel
A.
B.
C.
Grundmodul Klinische Psychologie
Aufbaumodul Klinische Psychologie
Praktische Fachausbildungstätigkeit,
Supervision, Selbsterfahrung
Mastermodul
D.
Voraussetzung für den Besuch des Moduls/der
Lehrveranstaltung
Keine
A.
Grundmodul Klinische Psychologie
Keine
A.
Grundmodul Klinische Psychologie
(3) Freie Wahlfächer
Zusätzliche Lehrveranstaltungen gem. § 3 Abs.3 lit.b werden als freie Wahlfächer angeboten. Diese inhaltlichen
Vertiefungen und Ergänzen haben jedoch keinen verpflichtenden Charakter, da während der gesamten Dauer
des Universitätslehrgangs keine frei zu wählenden Lehrveranstaltungen vorgeschrieben sind.
(4) Masterarbeit
a.
Im Universitätslehrgang ist eine Masterarbeit zu verfassen (§ 81 Abs. 1 UG und § 27 Satzungsteil
Studienrechtliche Bestimmungen). Diese umfasst 21 ECTS-Anrechnungspunkte. Es wird empfohlen die
Masterarbeit im 5. Semester zu verfassen.
b.
Das Thema der Masterarbeit ist einem der Module/Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem
sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. (§ 81 UG und § 27 Satzungsteil
Studienrechtliche Bestimmungen).
c.
Die Masterarbeit muss zwei Fallstudien beinhalten. Die Fallstudien dienen der Dokumentation
selbständiger und anwendungsorientierter wissenschaftlicher Arbeit. Die Fallstudien haben gem. § 12
Abs. 2 PG 2013 einer vom Bundesministerium für Gesundheit vorzugebenden Struktur zu folgen. Die
Fallstudien sind einer/einem Lehrenden zur Beurteilung vorzulegen und dienen bei positiver
Beurteilung als Grundlage für die kommissionelle mündliche Masterprüfung.
d.
Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung hat unter Beachtung des § 81 UG, des § 26 Satzungsteil
Studienrechtliche Bestimmungen und nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien des BM für
Gesundheit verpflichtende Vorgaben für die Fallstudien zu erstellen und über deren Einhaltung zu
wachen.
e.
Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen
der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen. Themenwahl, Anlage der Arbeit
und die Wahl der Betreuerin/des Betreuers bedürfen entsprechend lit.d der Zustimmung der
wissenschaftlichen Lehrgangsleitung.
f.
Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für die/den Studierende/n die
Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
g.
Die Masterarbeit wird von dem/der - aus einem von der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung namhaft
gemachten Betreuendenpool - von dem/der Studierenden nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Kapazitäten frei ausgewählten Betreuer/in beurteilt.
h.
Die Beurteilungsfrist der Masterarbeit beträgt zwei Monate (§ 27 Abs. 7 Satzungsteil Studienrechtliche
Bestimmungen).
Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung hat die Masterarbeit nach Erstellung des Prüfberichts gem. lit.i
im Auftrag der Studiendirektorin bzw. des Studiendirektors (gem. § 5 Abs. 5 Satzungsteil
Universitätslehrgänge) der Betreuerin/dem Betreuer zur Beurteilung vorzulegen, welche/welcher die
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Document1, Version: 17. Dezember 2013
Arbeit (gem. § 27 Abs. 8 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen) innerhalb von zwei Monaten
ab der Einreichung mit nachvollziehbarer schriftlicher Begründung zu beurteilen hat.
i.
Im Sinne der Qualitätssicherung gem. lit.d kommen der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung
hinsichtlich der Masterarbeit Einsichtsrecht und –verpflichtung zu. Die wissenschaftliche
Lehrgangsleitung hat ein Veto einzulegen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die
Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten nicht
ausreichend nachgewiesen hat. Bei Bedarf – insbesondere bei interdisziplinärer Ausrichtung der Arbeit
– kann die wissenschaftliche Lehrgangsleitung eine weitere Fachexpertin bzw. einen weiteren
Fachexperten hinzuziehen.
Im Sinne der Qualitätssicherung gem. lit.d kommen der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung
hinsichtlich der Masterarbeit Einsichtsrecht und –verpflichtung zu. Die wissenschaftliche
Lehrgangsleitung hat die Masterarbeit zurückzuweisen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die
Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten nicht
ausreichend nachgewiesen hat oder die Masterarbeit nicht den Regeln und Grundsätzen guter
wissenschaftlicher Praxis (insbesondere hinsichtlich der unbefugten Verwendung fremden geistigen
Eigentums) entspricht. Der Prüfbericht ist gem. § 27 Abs. 7 Studienrechtliche Bestimmungen binnen 14
Tagen zu erstellen und der Betreuerin oder dem Betreuer vorzulegen.
j.
Die Masterarbeit gilt als angenommen, wenn die wissenschaftliche Lehrgangsleitung selbige nicht mit
nachvollziehbarer schriftlicher Begründung (Prüfbericht gem. lit.i) binnen 14 Tagen nach Einlangen der
Masterarbeit zurückweist.
k.
Bei Bedarf – insbesondere bei interdisziplinärer Ausrichtung der Arbeit – kann die wissenschaftliche
Lehrgangsleitung eine weitere Fachexpertin bzw. einen weiteren Fachexperten hinzuziehen.
(5) Praxis: Praktische Fachausbildungstätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung
a.
Im Rahmen des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie ist zur Erprobung und praxisorientierten
Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein praktischer Ausbildungsteil (i.S. § 19
Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen) - bestehend aus Praktischer Fachausbildungstätigkeit,
Supervision und Selbsterfahrung - im Umfang von 96 ECTS-Anrechnungspunkten vorgeschrieben.
Dieser hat das Ziel, die im Grund- und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen.
Die für das Modul C. vorgeschriebenen Inhalte sind von den Studierenden eigenständig zu
organisieren. Auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer kommt der
Lehrgangsorganisation hierbei beratende und unterstützende Funktion zu.
b.
Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Klinischen Psychologie
hat zu erfolgen durch:

Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4.: Eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit
krankheitswertigen Störungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen und im Ausmaß von
zumindest 2.098 Stunden, unter Beachtung des § 8 Abs.2 PG 2013, unter Anleitung sowie unter
Fachaufsicht einer Klinischen Psychologin oder eines Klinischen Psychologen mit zumindest
zweijähriger Berufserfahrung, die insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche zu möglichst gleichen
Anteilen zu umfassen hat:
 Diagnostik von psychischen Störungen und psychischen Krankheiten und von psychologischen
Einflussfaktoren bei anderen Krankheiten bei unterschiedlichen Fragestellungen und
verschiedenen Altersgruppen,
 klinisch-psychologische Behandlung von Personen mit psychischen Krankheiten und
Störungen in verschiedenen Settings, bei verschiedenen Störungsbildern und
Problemstellungen, und mit verschiedenen Altersgruppen, wobei ein fachlicher Austausch im
multiprofessionellen Team von Gesundheitsberufen, insbesondere mit Ärztinnen bzw. Ärzten,
stattfinden muss,
 Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge im Bereich der
primären Gesundheitsversorgung,
 Teilnahme an Teamgesprächen, Visiten, Besprechungen in multiprofessioneller
Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen.
11
Document1, Version: 17. Dezember 2013
Zumindest 500 Stunden der Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4. sind gem. § 8 Abs. 2 PG 2013
gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu
absolvieren. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist gem. § 10 PG 2013 höchstens drei Mal
zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der Fachauszubildenden bzw. dem
Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist.

Lehrveranstaltungen C.5. bis C.8.: Eine die Tätigkeit gemäß Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4.
begleitende gleichzeitige Fallsupervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten, die
anhand konkreter dokumentierter Fallbeispiele eine unterstützende Hilfestellung und Beratung
gewährleistet, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelsupervision zu absolvieren sind. Im Rahmen
des Lehrgangs sind regelmäßig zusätzlich kostenpflichtige Angebote für Gruppensupervision
vorzusehen. Die Studierenden sind jedoch nicht dazu verpflichtet, diese Angebote
wahrzunehmen. Das Zustandekommen dieser Angebote ist nachfrageabhängig.

Lehrveranstaltungen C.9. bis C.10.: Eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende
Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in
Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind. Im Rahmen des Lehrgangs
sind regelmäßig zusätzlich kostenpflichtige Angebote für Gruppenselbsterfahrung vorzusehen. Die
Studierenden sind jedoch nicht dazu verpflichtet, diese Angebote wahrzunehmen. Das
Zustandekommen dieser Angebote ist nachfrageabhängig.
c.
Die Fallsupervision darf nur von Klinischen Psychologinnen oder Klinischen Psychologen mit zumindest
fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden.
Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen, die für die Fachaufsicht/Anleitung der klinischpsychologischen Tätigkeit (Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4.) verantwortlich zeichnen, ist im Ausmaß
von 50 Einheiten und mit jenen Berufsangehörigen, die für die Selbsterfahrung (Lehrveranstaltungen
C.9. bis C.10.) verantwortlich zeichnen, zur Gänze nicht zulässig.
d.
Die Selbsterfahrung darf nur von solchen Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen,
Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die
selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine
Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen, die für die Fachaufsicht/Anleitung der klinischpsychologischen Tätigkeit (Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4.) oder die Supervision
(Lehrveranstaltungen C.5. bis C.8.) verantwortlich zeichnen, ist nicht zulässig.
e.
Das Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG hindert die Betroffenen an der Anleitung der
Fallsupervision (Lehrveranstaltungen C.5. bis C.8.) sowie der Selbsterfahrung (Lehrveranstaltungen C.9.
bis C.10.).
f.
Alle Inhalte des Modul C. sind mittels Originalbestätigungen nachzuweisen. Es sind die vorgefertigten
Formulare des Bundesministeriums für Gesundheit zu verwenden.
§ 5 Prüfungsordnung
(1) Lehrveranstaltungsprüfungen
a.
Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO) findet die Prüfung in einem
einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden
kann. Alle Lehrveranstaltungen außer Vorlesungen besitzen immanenten Prüfungscharakter
(entsprechend § 1 Abs. 3 Z 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). Sie werden durch die
Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und nach weiteren Beurteilungskriterien, die gem. § 59 Abs.
6 UG zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den
Lehrveranstaltungsleiter bekannt zu geben sind, abgeschlossen.
12
Document1, Version: 17. Dezember 2013
b.
Die Leistungsbeurteilung der einzelnen Lehrveranstaltung obliegt deren Leiterin bzw. Leiter. Dies gilt
sinngemäß auch für den gesonderten Besuch einzelner Module bzw. Lehrveranstaltungen. Der
Universitätslehrgang kann nur abgeschlossen werden, wenn alle Module erfolgreich absolviert worden
sind. Die Beurteilung der Leistungen richtet sich nach der in § 73 Abs. 1 und 3 UG bestimmten
Notenskala.
c.
Der Studienerfolg ist mittels Einzelprüfungen nachzuweisen und besteht je nach Erfordernis des
jeweiligen Ausbildungsteiles gemäß dem Curriculum aus
d.

schriftlichen oder mündlichen Prüfungen,

Seminararbeiten,

Präsentationen,

begleitenden Leistungsfeststellungen,

schriftliche Abschlussprüfung Grundmodul,

Masterarbeit und kommissioneller Masterprüfung.
Bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind den Lehrgangsteilnehmerinnen und
Lehrgangsteilnehmern gem. § 30 Abs. 6 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen drei
Prüfungstermine pro Semester anzubieten oder individuelle Prüfungstermine zu vereinbaren.
(2) Abschlussprüfung Grundmodul
Zur Beurteilung des Erwerbs der allgemeinen theoretischen fachlichen Kompetenz ist gem. § 12 Abs.1 PG 2013
zum Abschluss des Grundmoduls (Modul A) eine schriftliche theoretische Wissensprüfung (Abschlussprüfung
Grundmodul) an Hand von Fragenkatalogen im Ausmaß von 3 ECTS-Anrechnungspunkten durchzuführen. Sie
kann erst absolviert werden, wenn alle Lehrveranstaltungen des Moduls A positiv absolviert wurden. Darüber
hinaus haben sich die Lehrenden veranstaltungsbegleitend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden laufend
zu überzeugen.
(3) Masterprüfung
a.
Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb
der fachlichen Kompetenz ist eine Masterprüfung abzulegen. Die Masterprüfung ist eine mündliche,
kommissionelle Gesamtprüfung im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten. Sie kann erst absolviert
werden, wenn die Module A bis C des Universitätslehrgangs positiv absolviert wurden und die
Masterarbeit positiv beurteilt wurde.
b.
Der Prüfungssenat besteht aus mindestens drei Personen und ist vom Rektorat der Karl-FranzensUniversität Graz nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 PG 2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
bzw. der Bundesministerin für Gesundheit zu bestellen. Der Prüfungssenat besteht gemäß § 12 Abs. 6
PG 2013 aus der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Davon ist eine Person
zur/zum Vorsitzenden zu bestellen. Für jedes Fach ist ein/e Prüfer/in vorzusehen. In der Regel sind als
Prüfer/innen die Universitätslehrer/innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG
jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
c.
Gegenstand dieser Prüfung ist, an Hand der als Schwerpunkt der Prüfung zu präsentierenden zwei
Fallstudien (Masterarbeit) und einer sich daraus ergebenden Fachdiskussion festzustellen, ob die
Absolventinnen und Absolventen insgesamt



Strategien der differentialdiagnostischen Abklärung aufzeigen und Methoden benennen sowie
diese fallspezifisch anwenden können,
in der Lage sind, die zentralen Aspekte klinisch-psychologischer Befunde im Kontext der
Sachverständigentätigkeit wiederzugeben und diese auch hinsichtlich inhaltlicher Gestaltung,
rechtlicher Stellung und ethischer Problematik zu diskutieren,
die wichtigsten Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung
und Beratung beherrschen und diese situativ anwenden können sowie in der Lage sind, ihr
professionelles Handeln zu begründen und im interdisziplinären Dialog einzuordnen,
13
Document1, Version: 17. Dezember 2013


in ihrer Fachlichkeit bei den zentralen klinischen Krankheits- und Störungsbildern jene
psychologischen Maßnahmen benennen können, die entsprechend dem aktuellen Stand der
Wissenschaft in der Praxis häufig zur Anwendung kommen sowie in der interdisziplinären
Zusammenarbeit die Grundregeln der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen beherrschen
und
die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Patientinnen- und Patientenmanagement kennen
und diese in der Praxis anwenden können sowie im Bereich des Schnittstellenmanagements die
besonderen Herausforderungen der Kooperation zwischen den Berufsgruppen im Hinblick auf die
Patientenversorgung kennen und über entsprechendes Know-how verfügen, um fachlich
angemessen handeln zu können.
d.
Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder gemäß § 7 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die/der Betroffene ihre/seine
Vertretung zu veranlassen.
e.
Die/Der Vorsitzende hat gem. § 12 Abs. 6 PG 2013 ein Veto einzulegen, sofern sie/er Grund zur
Annahme hat, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die erforderliche Kenntnisse und
Fertigkeiten sowie die Qualifikation zur selbständigen Berufsausübung nicht ausreichend
nachgewiesen hat.
f.
Die Masterprüfung ist öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen
entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.
(4) Wiederholung von Prüfungen
Wurde die kommissionelle mündliche Masterprüfung nicht bestanden, ist gem. § 12 Abs.7 PG 2013 eine
dreimalige Wiederholung zulässig. Weitere Bestimmungen zur Wiederholung von Prüfungen sind in § 38
Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen geregelt.
(5) Anerkennung von Prüfungen
a.
Die Anerkennung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen erfolgt auf Antrag der oder des
Studierenden an das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (wissenschaftliche
Leitung gem. § 5 Abs. 5 Satzungsteil Universitätslehrgänge) gemäß § 78 Abs. 1 UG und gemäß den
Richtlinien des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (European Credit
Transfer and Accumulation System – ECTS).
b.
Anerkennungen sind nur unter Einhaltung der Bestimmungen des § 11 PG 2013 möglich und
orientieren sich an den entsprechenden Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit.
c.
Die Beurteilung, für welche Teile des Universitätslehrgangs eine Anerkennung gem. den Bestimmungen
des § 11 PG 2013 erfolgen kann, obliegt dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ
(wissenschaftliche Leitung gem. § 5 Abs. 5 Satzungsteil Universitätslehrgänge) gemäß § 78 Abs. 1 UG
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
d.
Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind gem. § 11 Abs. 1 PG 2013 im In- und Ausland
innerhalb der letzten zehn Jahre absolvierte Studien-, Aus- oder Fortbildungszeiten sowie
postgraduelle praktische Fachausbildungstätigkeit unter Beachtung des höchst zulässigen Ausmaßes
gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer
anzuerkennen und schriftlich zu begründen. Diese schriftliche Begründung ist dem Antrag zur
Eintragung in die Berufsliste des BMG anzuschließen.
e.
Das höchst zulässige Ausmaß der Anerkennung von insgesamt 100 Einheiten darf gem. § 11 Abs. 2 PG
2013 jeweils ein Drittel der im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) sowie der im besonderen
theoretischen Teil (Aufbaumodul) vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht überschreiten. Zwei
Drittel der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind jedenfalls im Lehrgang zu absolvieren.
f.
Das Ausmaß der Anerkennung von gleichwertiger praktischer Fachausbildungstätigkeit auf die
fünfjährige Gesamtdauer der Ausbildung ist durch die Vorgabe des § 8 Abs. 2 PG beschränkt.
14
Document1, Version: 17. Dezember 2013
g.
Von den Beschränkungen der Anerkennung gemäß Abs. 14 und Abs. 15 kann gem. § 11 Abs. 4 PG 2013
abgesehen und ausschließlich auf die Gleichwertigkeit der absolvierten Inhalte abgestellt werden bei
einem


h.
begründeten Wechsel der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013 oder
neuerlichen Eintritt in den Lehrgang nach Ablauf der fünfjährigen Ausbildungsdauer gemäß
§ 14 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 PG 2013.
Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005),
BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen
entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist
(Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,
ABL. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom
05.08.2005 S. 24), gelten gem. § 11 Abs. 5 PG 2013 die Abs. 13 bis 15 auch wenn sie keine schriftlichen
Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer
angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht
beigebracht werden können.
§ 6 Lehrgangsorganisation
(1) Lehrgangsleitung
Wissenschaftliche Leitung
a.
Es ist eine wissenschaftliche Leitung zu bestellen. Die Rektorin/der Rektor der Karl-FranzensUniversität Graz bestellt im Einvernehmen mit der Rektorin/dem Rektor der Medizinischen Universität
Graz die wissenschaftliche Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter des Universitätslehrgangs. Die
Bestellung der wissenschaftlichen Leiterin bzw. des wissenschaftlichen Leiters erfolgt bis auf Widerruf.
b.
Die Abberufung der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters obliegt ebenfalls
der Rektorin/dem Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz im Einvernehmen mit der Rektorin/dem
Rektor der Medizinischen Universität Graz.
c.
Die Leiterin/Der Leiter muss entweder die Habilitation nach den Bestimmungen des UG aufweisen
oder über gleichwertige wissenschaftliche Qualifikationen verfügen (§ 5 Abs. 1 Satzungsteil
Universitätslehrgänge). Der wissenschaftlichen Leiterin/dem wissenschaftlichen Leiter obliegen für den
Bereich des Universitätslehrgangs folgende Aufgaben (§ 5 Abs. 2 Satzungsteil Universitätslehrgänge):

Wissenschaftliche Leitung,

Aufgaben des für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz
zuständigen monokratischen Organs,

diesbezügliche organisatorische und studienrechtliche Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der
Durchführung der Angelegenheiten gemäß den studienrechtlichen Bestimmungen des UG und des
Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen. Die Beauftragung umfasst auch die Anerkennung
von Prüfungen in sinngemäßer Anwendung des § 78 UG i. V .m. § 39 des Satzungsteils
Studienrechtliche Bestimmungen (§ 5 Abs. 5 Satzungsteil Universitätslehrgänge),

Erstattung von Vorschlägen für die Änderung des Curriculums,

Erstattung von Vorschlägen für die weitere Implementierung und Weiterentwicklung
facheinschlägiger Fort- und Weiterbildungsangebote an den kooperierenden Universitäten.
Wirtschaftliche und organisatorische Leitung
Die Erledigung weiterer Verwaltungsaufgaben und die kaufmännischen Abwicklung des Universitätslehrgangs
wird von UNI for LIFE wahrgenommen (§ 5 Abs. 3 Satzungsteil Universitätslehrgänge).
15
Document1, Version: 17. Dezember 2013
(2) Kosten und Lehrgangsbeitrag
Die Kosten des Universitätslehrgangs setzen sich aus den Aufwendungen für die Lehrenden und den sonstigen
Aufwendungen für Leitung, Organisation etc. zusammen. Diese Gelder werden aus dem Kursbeitrag und
Drittmitteln aufgebracht. Falls diese nicht in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen, kann der
Universitätslehrgang nicht stattfinden.
Der Lehrgangsbeitrag schließt nur die Kosten für die Lehrveranstaltungen ein, nicht hingegen sonstige Kosten,
die für Fachliteratur, Recherchen im Zuge der Lehrveranstaltungen oder die Teilnahme an Exkursionen anfallen.
Diese sowie allfällige sonstige Kosten für Reisen, Unterkunft und Verpflegung sind von den Teilnehmerinnen
und Teilnehmern selbst zu tragen.
Die wirtschaftliche Lehrgangsleitung kann eine Änderung des Lehrgangsbeitrages aufgrund sinkender oder
steigender Teilnehmerinnen- bzw. Teilnehmerzahlen vorschlagen. Der Lehrgangsbeitrag ist vom Rektorat unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen (§ 91 Abs. 7 UG).
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Universitätslehrgangs sind außerordentliche Studierende. Soweit
sie ausschließlich zum Universitätslehrgang zugelassen sind, haben sie nur den Lehrgangsbeitrag und nicht auch
den Studienbeitrag zu entrichten. Die Bestimmungen über den Lehrgangsbeitrag gelten sinngemäß auch für die
Kosten einzelner Module bzw. Lehrveranstaltungen. Diese sind gesondert festzusetzen.
(3) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
a.
Zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gelten die Bestimmungen gemäß § 4 Satzungsteil
Universitätslehrgänge.
b.
Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung legt gemäß § 9 Abs. 5 PG 2013 dem Bundesministerium für
Gesundheit jährlich bis spätestens 10. September einen Jahresbericht zum Stichtag 1. August eines
jeden Jahres vor.
c.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat den Rektoren/Rektorinnen bzw.
den von Ihnen damit betrauten Vizerektorinnen/Vizerektoren sowie den Senatskollegien der
kooperierenden Universitäten jährlich von sich aus sowie jederzeit über deren Wunsch zu berichten.
§ 7 In-Kraft-Treten des Curriculums
Dieses Curriculum tritt mit Ablauf des Tages seiner Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.
16
Document1, Version: 17. Dezember 2013
Anhang I: Modulbeschreibungen
Modul A.
ECTS-Anrechnungspunkte
Inhalte:
Grundmodul Klinische Psychologie
14
A.1.: Gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale
Rahmenbedingungen
 Überblick über Prinzipien und Aufbau der Rechtsordnung, insbesondere
die Kompetenzverteilung
 Grundlagen des Sozialversicherungsrechts
 Einführung in das Arbeitsrecht
 Psychologengesetz 2013, Psychotherapiegesetz
 Allgemeine Grundlagen des Gesundheitswesens, Grundlagen des
Krankenanstaltenwesens, Grundlagen der Rehabilitation, Grundlagen der
Jugendwohlfahrt, Grundlagen der Sozialhilfe
 Grundlagen der Bekämpfung und Vermeidung von Krankheiten,
Grundlagen des Arzneimittel-, Apotheken- und Suchtgiftwesens
 Überblick über die Berufsgruppen des Gesundheitswesens einschließlich
ihrer Organisation und Ausbildung sowie der Berufspflichten und
Patientinnen
und
Patientenrechte
(insbesondere
der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Klinischen und
Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Lebens- und
Sozialberaterinnen und -beratern, Supervisorinnen und Supervisoren)
 Überblick über nahe Kooperationsformen im Bereich des Gesundheitswesens (Praxisgemeinschaften, Gruppenpraxen, …), Überblick über
die psychosozialen, insbesondere psychiatrischen Einrichtungen.
 Zusammenhänge zwischen kulturspezifischen, sozial-gesellschaftlichen
Lagen einerseits und intrapsychischen Problemen andererseits.
A.2.: Ethik
 Ethik im historischem und gesellschaftlichem Kontext, Ethik und
Menschenbilder (in der Klinischen Psychologie und Psychotherapie)
 ethische Aspekte in der klinisch-therapeutischen Beziehung, - besonders
die Themen „Verantwortung“ und Nähe-Distanz-Regulierung
 berufsethische Regelungen
A.3.: Gesprächsführung und Kommunikation
 Wiederholend
und
vertiefend:
Grundlagen
der
Kommunikationspsychologie und der Gesprächsführung
 Kontextspezifische Kommunikation
 Besonderheiten der Kommunikation und Interaktion im klinischpsychologischen Kontext
 Besonderheiten des Erstgesprächs und der Beendigung von
therapeutischen Beziehungen
 Deeskalationsstrategien
 Konfliktgespräche
 Supportive Gesprächsstrategien
 Schwierige Gesprächssituationen
A.4.: Psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen
Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen
 Praktische Beispiele interdisziplinärer Zusammenarbeit (Exkursionen)
 Positionierung der Klinischen Psychologie im interdisziplinären Feld
 Möglichkeiten, Chancen und Grenzen der Kooperation
 Zusammenwirken
medizinischer,
sozialarbeiterischer,
psychotherapeutischer und psychologischer Abklärung
 Aufgaben und spezifische Kompetenzen der Klinischen Psychologie im
17
Document1, Version: 17. Dezember 2013


psychosozialen Feld
Institutionelle Rahmenbedingungen im intra- und extramuralen Bereich
Forensische Aspekte: Klärung des Verhältnisses von Krankheit und
Delinquenz, relevante Störungsbilder, pathogenetische Konzepte,
Psychodynamik, Möglichkeiten und Grenzen der Klinischen Psychologie
in der Forensik, Rolle des Therapeuten bzw. der Therapeutin,
Mehrfachaufträge
A.5.: Psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge
und Gesundheitsförderung
 Biopsychosoziales Modell: Grundlagen und Anwendung in der
Gesundheitspsychologie
 Unterschiedliche Konzepte psychischer Gesundheit und Krankheit
 Präventionsstrategien
 Gesundheitsverhalten (Ernährung, ...)
 Kontexte für gesundheitspsychologische Interventionen
 Spezielle
Anwendungsbereiche
gesundheitspsychologischer
Interventionen
A.6.: Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe
 Akute psychologische Notfälle im Rahmen der klinisch-psychologischen
Behandlung
 Krisen im Behandlungsverlauf
 Krisenintervention bei suizidalem Verhalten
 Spezielle Psychotraumatologie – insbesondere mögliche Auswirkungen
auf die klinisch-psychologische Behandlung
 Auffrischungskurs Erste Hilfe
A.7.: Beratungsmethoden und Beratungssettings, insbesondere unter
Berücksichtigung von Supervision und Mediation
 Konzepte der Psychoedukation
 Angehörigenarbeit
 Besonderheiten
klinisch-psychologischer
und
gesundheitspsychologischer Beratung im Unterschied zu angrenzenden
Berufsgruppen
 Grundhaltungen und Konzeptualisierungen der Beraterinnen- und
Beraterrolle/-funktion
 Konzepte und Anwendungsbereiche Klinisch-psychologischer Supervision
 Mediation und Konfliktprävention
A.8.: Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik
 Klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes
und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf
Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und
Verhalten
 Internationale Klassifikationsschemata
 Status- und Prozessdiagnostik
 Persönlichkeits- und Leistungsdiagnostik
 Häufig angewandte Methoden und Techniken
A.9.: Psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen
und Gruppen, einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von GenderAspekten
 Psychologische Behandlungsmaßnahmen (und deren Besonderheiten)
über die Lebensspanne
 Genderfaire Diagnostik und Therapie
18
Document1, Version: 17. Dezember 2013

Kultur- und migrationsspezifische Aspekte klinisch-psychologischen und
gesundheitspsychologischen Denkens und Handelns: Überblick über die
Lebenssituation von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten;
sozialökonomische, politische, psychologische und medizinische
Perspektiven; Übergangsräume – Problemfaktoren; Migrationsprozess;
Dolmetschen in der psychologischen Behandlung; Trauma-MigrationKultur
A.10.: Psychopharmakologie und Psychopathologie
 Wiederholung: Grundlagen der Psychopharmakotherapie, die
wichtigsten Substanzgruppen, ihre historische und aktuelle Bedeutung
 Indikationen, Nebenwirkungen, Bedeutung der Psychopharmaka für
integrative Therapiekonzepte
 psychotrope Substanzen inklusive illegalisierter Drogen
 Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen klinisch-psychologischer
Behandlung bzw. Psychotherapie und Psychopharmakotherapie (z.B.
Auswirkungen auf die Diagnostik, ...)
 Compliance
A.11.: Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung
 Therapiezielplanung
 Katamnestik
 Skalierung der Zielerreichung
 Protokollierung und Dokumentation
A.12.: Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und
Stellungnahmen
 Grundlagen der Befundung, Gutachtenerstellung, ...
 Kontexte und Settings der Befund- und Gutachtenerstellung
(einschließlich besonders typischer Fragestellungen)
 Vom Symptom zur Therapieempfehlung
 Gerichtsgutachten und Gerichtsgutachterinnen und Gerichtsgutachter,
die Situation im Gerichtssaal
 Besondere
Anforderungen
im
Bereich
Arbeitsfähigkeit,
Zurechnungsfähigkeit und Schuldfähigkeit
Ziel (erwartete
Lernergebnisse und
erworbene
Kompetenzen)
Studierende sollen nach Absolvierung des Moduls in der Lage sein,

grundlegenden Einblick und Durchblick in das System des
österreichischen Gesundheitsrechts zu haben, juristischer Fachbegriffe
und Argumentationsweisen zu kennen, über ein klares Wissen um
facheinschlägig relevante rechtliche Bestimmungen, insbesondere über
Berufsgesetz, Klientinnen- und Klientenrechte und Konsumentinnenund Konsumentenschutzbestimmungen zu verfügen.

über ein Problembewusstsein für rechtliche Zusammenhänge im
Gesundheits- und Sozialwesen zu verfügen und rechtliche Problematiken
zu überblicken, die sich in zwischenmenschlichen Beziehungen
(besonders professioneller Art im Gesundheitswesen) ergeben können.

über Kenntnisse berufsständischer und gesetzlicher Regelungen und
Normen zu verfügen.

die speziellen Aspekte der Berufsethik von Klinischen und
Gesundheitspsychologinnen und -psychologen zu erkennen und
systematisch zu analysieren. Sie sind dazu in der Lage, die Bedeutung
von Ethik in der psychologischen Arbeit zu erkennen und zu reflektieren.

um die Bedeutung geschlechtsspezifischer Aspekte in der klinischpsychologischen Begegnung zu wissen, deren ethische Komponenten
einschätzen zu können und für die Problematik von Sexualität und
Macht im therapeutischen Setting sensibilisiert zu sein.
19
Document1, Version: 17. Dezember 2013

über ein systematisches Analysevermögen der institutionellen,
gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen
klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Denkens und
Handelns zu verfügen.

Grundhaltungen, Methoden und Techniken der klinisch-psychologischen
Gesprächsführung und Beratungstätigkeit zu differenzieren und
zielführend anzuwenden.

die
Relevanz
gesellschaftswissenschaftlicher
Grundlagen
für
therapeutisches Handeln (für verschiedenste Gesundheitsberufe) zu
erkennen.

um die Verteilung und Entstehung von Gesundheit und Krankheit besonders
hinsichtlich
einkommens-,
altersund
geschlechterspezifischer Aspekte, Untersuchung und Weiterentwicklung
des Gesundheitssystems, Möglichkeiten Entwicklung und Evaluation der
Gesundheitsförderung und Prävention zu wissen.

psychosoziale Krisengefährdungen und -situationen zu erkennen und zu
entschärfen bzw. ihnen vorzubeugen.

ihre eigenen Grenzen in der Krisenintervention zu erkennen und
Klientinnen und Klienten gegebenenfalls adäquat und rasch weiter zu
vermitteln; sie verfügen über die dazu notwendigen Informationen über
Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Berufen und Einrichtungen.

die
Arbeitsmöglichkeiten
und
–weisen
wichtiger
Kriseninterventionseinrichtungen zu kennen und Klientinnen und
Klienten ggf. angemessen zu vermitteln und entsprechende Vorarbeit
(Complianceförderung) zu leisten.

adäquate Maßnahmen zur Ersten Hilfe vornehmen zu können.

valide diagnostische Hypothesen aufzustellen, passgenaue diagnostische
Strategien, Methoden und Techniken auszuwählen und anzuwenden,
adäquate Behandlungspläne zu entwickeln und zu evaluieren.

die Bedeutung von Diversity-Management für die klinischpsychologische Diagnostik und Behandlung erkennen und
entsprechende Maßnahmen daraus abzuleiten.

Interventionen zu planen und deren Wirkungen zu reflektieren,

Klientinnen und Klienten in Problemsituationen klinisch-psychologisch zu
begleiten und bei der Entwicklung von Alternativen zu unterstützen.

über Methoden und Techniken der Supervision zu verfügen und
Grundprinzipien der Mediation zu kennen.

erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Psychopharmaka zu
kennen und ihre Bedeutung für die klinisch-psychologische Behandlung
angemessen einzuschätzen.

Lehr- und Lernaktivitäten,
-methoden:
Häufigkeit des Angebots
von Modulen:
Befunde, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der klinischpsychologischen Praxis zu erstellen
Vortrag, Gruppenarbeit, Präsentationen, Diskussionen
Einmal pro Lehrgangsdurchführung
20
Document1, Version: 17. Dezember 2013
Modul B.
ECTS-Anrechnungspunkte
Inhalte:
Aufbaumodul Klinische Psychologie
10
B.1.: Strategien und Methoden der differentialdiagnostischen Abklärung
 Störungsspezifische Diagnostik
 Multimodale und multidisziplinäre Aspekte
 Indikation
 Leitsymptome
 Ausschlussdiagnostik
B.2.:
Erstellen
von
klinisch-psychologischen
Befunden
Sachverständigentätigkeit im Bereich der Klinischen Psychologie
 Auftraggeberin und Auftraggeber sowie Adressatin und Adressat
 Eingangsdiagnostik
 Befundübermittlung
 Abschlussbericht in der klinisch-psychologischen Behandlung
 Sachverständigentätigkeit
und
B.3.: Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen
Behandlung und Beratung
 Allgemeine Formen und Ziele klinisch-psychologischer Behandlung und
Beratung:
Gesprächsführung
und
–haltung,
Beobachtung,
Verhaltensbeschreibung, Exposition, ...
 Schulenspezifische Formen und Ziele klinisch-psychologischer
Behandlung
und
Beratung:
lerntheoretisch
fundierte,
psychodynamische,
systemisch-familientherapeutische
und
humanistisch-existenzielle Zugänge
B.4.: Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei verschiedenen psychischen
Störungsbildern unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten und im Hinblick auf
die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen
 Multimodale Aspekte
 Settings und berufsgruppenübergreifende Kooperation
 Prototypische
Therapieverläufe:
Organische,
einschließlich
symptomatischer
psychischer
Störungen;
Psychische
und
Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen; Schizophrener
Formenkreis; affektive Störungen; neurotische, Belastungs- und
somatoforme Störungen; Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen
Störungen und Faktoren; Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen;
Entwicklungsstörungen; Verhaltens- und emotionale Störungen mit
Beginn in der Kindheit und Jugend
B.5.: Patientinnen- und Patientenmanagement und Schnittstellenmanagement
 Vertragsgestaltung und –management
 Therapeutisches Setting
 Compliance und Widerstand
 Überweisung und Vermittlung
 Kooperation mit Institutionen (Tageskliniken...)
 Dokumentation und Verschwiegenheit
 Nachsorge
B.6.: Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, Marketing und Neue Medien
in der klinisch-psychologischen Praxis
 Steuerliche
und
sozialversicherungsrechtliche
Konsequenzen
freiberuflicher Tätigkeit
 Dokumentation, Aufbewahrungspflicht, Verschwiegenheit und Haftung
 Berufsrechtliche und praktische Aspekte freiberuflicher Arbeit
 Praxisgründung
und
–führung
einschließlich
möglicher
21
Document1, Version: 17. Dezember 2013




Ziel (erwartete
Lernergebnisse und
erworbene
Kompetenzen)
Lehr- und Lernaktivitäten,
-methoden:
Häufigkeit des Angebots
von Modulen:
Modul C.
ECTS-Anrechnungspunkte
Inhalte:
Organisationsformen
Grundlagen der Buchhaltung und Kalkulation
Marketing und Ethik
Spezifika und Dynamik der E-Mail-/Mobiltelefon-/Social-MediaKommunikation
Möglichkeiten, Grenzen und Gefahren Neuer Medien im Klientinnenund Klientenkontakt und im professionellen Austausch
Studierende sollen nach Absolvierung des Moduls in der Lage sein,
 Strategien und Methoden der differential-diagnostischen Abklärung
systematisch und passgenau anwenden zu können.
 die Bedeutung wissenschaftlicher Weiterentwicklungen im Fachbereich
Klinische Psychologie für die Berufsausübung angemessen einschätzen
und rezipieren zu können.
 klinisch-psychologische Befunde und Gutachten erstellen, handhaben
und beurteilen zu können.
 unterschiedliche Haltungen, Techniken und Interventionsstrategien der
klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung zu planen,
anzuwenden und zu evaluieren.
 Beziehungsdynamiken
in
einem
klinisch-psychologischen
Behandlungsprozess so wahrzunehmen, zu beschreiben, zu verstehen
und zu reflektieren, dass daraus handlungsleitende Informationen
generiert werden können.
 klinisch-psychologische Mittel bei verschiedenen psychischen
Störungsbildern anwenden und evaluieren, Indikationen und
Kontraindikationen einschätzen und gegebenenfalls auf interdisziplinäre
Kooperationsmöglichkeiten zurückgreifen zu können.
 ein ethisch reflektiertes, effektives und effizientes Patientinnen- und
Patientenmanagement sowie ein tragfähiges, systematisches
Schnittstellen-management in der klinisch-psychologischen Tätigkeit
aufbauen, anwenden und ggf. adaptieren zu können.
 praxisrelevante Grundkenntnisse der Betriebsführung und Abrechnung
zu haben.
 wirksame und ethisch verantwortete Strategien für die eigene
Marktpositionierung zu entwickeln.
 Bedeutung, Möglichkeiten und Risiken des Einsatzes Neuer Medien in
der klinisch-psychologischen Praxis einschätzen und entsprechende
Maßnahmen setzen zu können.
Vortrag, Gruppenarbeit, Präsentationen, Diskussionen
Einmal pro Lehrgangsdurchführung
Praktische Fachausbildungstätigkeit (mind. 2098 Stunden), Supervision (mind.
120 AE), Selbsterfahrung (mind. 76 AE)
96
C.1. bis C.4.: Praktische Fachausbildungstätigkeit 1 bis 4
 Klinisch-psychologische
Tätigkeit
im
Zusammenhang
mit
krankheitswertigen Störungen im Ausmaß von zumindest 2098 Stunden,
unter Beachtung des § 8 Abs. 2 PG 2013, unter Anleitung sowie unter
Fachaufsicht einer Klinischen Psychologin oder eines Klinischen
Psychologen mit zumindest zweijähriger Berufserfahrung, die
insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche zu möglichst gleichen Anteilen
zu umfassen hat:
o Diagnostik von psychischen Störungen und psychischen
Krankheiten und von psychologischen Einflussfaktoren bei anderen
Krankheiten bei unterschiedlichen Fragestellungen und
22
Document1, Version: 17. Dezember 2013
o
o
o
verschiedenen Altersgruppen,
klinisch-psychologische Behandlung von Personen mit psychischen
Krankheiten und Störungen in verschiedenen Settings, bei
verschiedenen Störungsbildern und Problemstellungen, und mit
verschiedenen Altersgruppen, wobei ein fachlicher Austausch im
multiprofessionellen Team von Gesundheitsberufen, insbesondere
mit Ärztinnen bzw. Ärzten, stattfinden muss,
Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung und
Gesundheitsvorsorge
im
Bereich
der
primären
Gesundheitsversorgung,
Teilnahme an Teamgesprächen, Visiten, Besprechungen in
multiprofessioneller Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen
Gesundheitsberufen
C.5. bis C.8.: Supervision 1 bis 4
 Eine die Tätigkeit gemäß Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4. begleitende
gleichzeitige Fallsupervision in der Gesamtdauer von zumindest 120
Einheiten, die anhand konkreter dokumentierter Fallbeispiele eine
unterstützende Hilfestellung und Beratung gewährleistet, wovon
zumindest 40 Einheiten in Einzelsupervision zu absolvieren sind.
C.9. bis C.10.: Selbsterfahrung 1 bis 2
 Eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende
Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon
zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei
Personen zu absolvieren sind.
Ziel (erwartete
Lernergebnisse und
erworbene
Kompetenzen)
Studierende sollen nach Absolvierung des Moduls in der Lage sein,

über praktische Erfahrungen mit Klientinnen und Klienten und
Patientinnen und Patienten unterschiedlichen Alters und mit
unterschiedlichen Problemlagen zu verfügen.

die Praxiserfahrung empirisch und theoretisch informiert zu verarbeiten
und hilfreich für andere Patientinnen und Patienten und Klientinnen und
Klienten einzusetzen.

über einen grundlegend sicheren Umgang mit Klientinnen und Klienten
und Patientinnen und Patienten zu verfügen.

ihre Erfahrungen und Erlebnisse in der praktischen Tätigkeit mit
Klientinnen und Klienten oder Patientinnen und Patienten systematisch
zu analysieren und darüber in konstruktiven Austausch zu treten.

im
Supervisionssetting
exemplarisch
Übertragungsund
Gegenübertragungsreaktionen in der Arbeit in der biopsychosozialer
Praxis zu erkennen, diese zu differenzieren und zum Wohl der
Klientinnen und Klienten einzusetzen.

den Einfluss geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Kommunikation,
Interaktion und Psychodynamik in ihrer praktischen Tätigkeit zu
reflektieren.

Verknüpfungen von klinisch-psychologisch relevanter Theorie und
biopsychosozialer Praxis im Umgang mit Klientinnen und Klienten oder
Patientinnen und Patienten herzustellen.

die Möglichkeiten und Grenzen ihres Arbeitsfelds aus eigener Erfahrung
einzuschätzen.

ihre persönlichen Begrenztheiten, Muster und Entwicklungspotentiale
deutlicher wahrzunehmen, klarer zu benennen und dies in den Dienst
ihres klinisch-psychologischen Denkens und Handelns zu stellen.

eigene Persönlichkeits- und Kommunikationsmuster, Rollengestaltungen
und Verhaltensweisen mit ihrer Geschichte und Gewordenheit, sozialem
23
Document1, Version: 17. Dezember 2013
Geschlecht und aktuellen Beziehungssystemen in Beziehung zu setzen
und diese Relationen zu reflektieren.

ihr persönliches und soziales, bewusstes und unbewusstes Begehren
und Genießen, ihre Kognitionen, Verhaltensweisen, Affekt-, Emotionsund Motivationslagen besser einzuschätzen und konstruktiver zu
kommunizieren.

Lehr- und Lernaktivitäten,
-methoden:
Häufigkeit des Angebots
von Modulen:
Modul D.
ECTS-Anrechnungspunkte
Inhalte:
Ziel (erwartete
Lernergebnisse und
erworbene
Kompetenzen)
Lehr- und Lernaktivitäten,
-methoden:
Häufigkeit des Angebots
von Modulen:
konkrete Auswirkungen klinisch-psychologischen Arbeitens besser
einzuschätzen.
Praktische Fachausbildungstätigkeit, Gruppenarbeit, Reflexion, Selbsterfahrung
Eigenorganisation
Mastermodul
30
 Masterseminar
 Masterarbeit mit 2 Fallstudien
 Masterprüfung
Studierende sollen nach Absolvierung des Moduls in der Lage sein,
 theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen in Verbindung zu
bringen und auf einer theoretischen Ebene zu diskutieren.
 zwei Fallarbeiten komplex darzustellen, zu reflektieren und zu
evaluieren.
 die grundlegenden, für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie
unerlässlichen Kenntnisse, Fertigkeiten, Performanzen und Kompetenzen
zu kennen und anwenden zu können sowie dies auch unter
Prüfungsbedingungen unter Beweis zu stellen.
 Zusammenhänge zwischen den Fächern des Lehrgangs zu erkennen und
nachzuzeichnen.
 selbstständig und systematisch Wissen zu erwerben und differenziert
und analytisch zu denken.
Schriftliche Arbeit, Präsentation, Diskussion
Einmal pro Lehrgangsdurchführung
24
Document1, Version: 17. Dezember 2013
Anhang II: Musterstudienablauf gegliedert nach Semestern
1. Semester
Modul
A.2.
Ethik
KS
1
A.3.
Gesprächsführung und Kommunikation
Psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen
Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen
Psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge und
Gesundheitsförderung
Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe
Praktische Fachausbildungstätigkeit 1
Supervision 1
Selbsterfahrung 1
UE
2
EX
1
VU
1
VU
PK
AG
AG
2
44,5
2,25
2
56,75
ECTS
0,75
1
0,75
0,5
1,5
0,75
0,5
0,75
1
1,5
20
2
2
30
LV-Typ
KStd.
ECTS
VU
2
1,5
VU
1
0,75
1
KS
1,5
1
VU
VU
0,75
0,75
KS
1
PK
AG
44,5
2,25
53,75
0,5
0,5
0,75
0,5
3
20
2
30
LV-Typ
KS
KStd.
2
ECTS
2
KS
1
1
KS
3
2,5
KS
3
2,5
KS
1
1
KS
1
1
PK
AG
42,5
1,25
19
1
A.1.
A.4.
A.5.
A.6.
C.1.
C.5.
C.9.
Lehrveranstaltungstitel
Gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale
Rahmenbedingungen
LV-Typ
KStd.
VU
1
2. Semester
Modul
A.7.
A.8.
A.9.
A.10.
A.11.
A.12.
A.13.
C.2.
C.6.
Lehrveranstaltungstitel
Beratungsmethoden und Beratungssettings, insbesondere unter
Berücksichtigung von Supervision und Mediation
Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik
Psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen
und Gruppen, einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von
Gender-Aspekten
Psychopharmakologie und Psychopathologie
Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung
Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und
Stellungnahmen
Abschlussprüfung Grundmodul
Praktische Fachausbildungstätigkeit 2
Supervision 2
3. Semester
Modul
B.1.
B.2.
B.3.
B.4.
B.5.
B.6.
C.3.
C.7.
Lehrveranstaltungstitel
Strategien und Methoden der differentialdiagnostischen Abklärung
Erstellen von klinisch-psychologischen Befunden und
Sachverständigentätigkeit im Bereich der Klinischen Psychologie
Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen
Behandlung und Beratung
Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei verschiedenen psychischen
Störungsbildern unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten und im
Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen
Patientinnen- und Patientenmanagement und Schnittstellenmanagement
Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, Marketing und Neue
Medien in der klinisch-psychologischen Praxis
Praktische Fachausbildungstätigkeit 3
Supervision 3
25
Document1, Version: 17. Dezember 2013
54,75
30
LV-Typ
PK
AG
AG
KStd.
55,5
2,25
3
60,75
ECTS
25
2
3
30
LV-Typ
SE
KStd.
2
ECTS
4
21
5
30
4. Semester
Modul
C.4.
C.8.
C.10.
Lehrveranstaltungstitel
Praktische Fachausbildungstätigkeit 4
Supervision 4
Selbsterfahrung 4
5. Semester
Modul
D.1.
D.2.
D.3.
Lehrveranstaltungstitel
Masterseminar
Masterarbeit mit 2 Fallstudien
Masterprüfung
2
26
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