Arbeitsvertrag - Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau

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Musterarbeitsvertrag B
für Anstellung einer/s Katechetin/en ab 5 Wochenlektionen
Arbeitsvertrag
zwischen
Der evangelischen Kirchgemeinde A
vertreten durch die Kirchenvorsteherschaft
und
XY (Name, Vorname), Geburtsdatum, AHV-Nr., Adresse
1. Tätigkeit
XY erteilt ab ............................. evangelischen kirchlichen Religionsunterricht an der Unterstufe /
Mittelstufe / Oberstufe (unzutreffendes streichen) in der Kirchgemeinde ..................................
2. Pensum
Die Anstellung umfasst ........% und beinhaltet ......... Jahreslektionen zu 3,5%. Änderungen des Pensums erfolgen im gegenseitigen Einverständnis.
Elternabende und Besprechungen im üblichen Rahmen mit Eltern, Behörden oder Schulleitungen
sowie die Mitgestaltung eines Gottesdienstes pro Schuljahr gehören zum Lehrauftrag und werden
nicht separat entschädigt.
Besondere Aktionen oder Exkursionen können kompensiert oder ausfallenden Lektionen angerechnet
werden. Die Mitarbeit bei Projekttagen oder anderen aussergewöhnlichen Anlässen wird nach vorheriger Absprache mit der/dem Ressortverantwortlichen gemäss Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige vom 23. November
2003 (§ 13) extra vergütet
Die Aufgaben und der Tätigkeitsbereich werden in einem separaten Pflichtenheft geregelt. Dieses ist
integrierter Bestandteil dieses Vertrages.
3. Unterstellung und Zusammenarbeit
Vorgesetzte Behörde ist die Kirchenvorsteherschaft. Ansprechperson in personellen Fragen ist der
/die Präsident/in und in übrigen Fragen die/der Ressortverantwortliche für Katechetik.
Für fachliche Fragen kann das Amt für Katechetik beigezogen werden.
4. Ferien
Für den Religionsunterricht gilt die örtliche Ferienregelung der Schule. Die Ferienentschädigung ist in
der Pauschale für die Jahreslektion bereits inbegriffen.
5. Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach dem Besoldungsrahmen der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau, im Lohnband der Klasse ..... ( Klasse 4: Fr. 64'175 bis 87’278 / Klasse 5: Fr. 69’268 bis
94'204 / Index 109,2, Basis 1993). Der Bruttolohn (inkl. 13.Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) zu ......% beträgt bei Stellenantritt mit der Einstufung ins ..... Dienstjahr Fr. .............. Die
Besoldung unterliegt jährlich den gleichen Anpassungen wie sie den weiteren kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden.
Die Lohnzahlung erfolgt durch die Kirchenpflege mit monatlicher (12 x) Auszahlung.
6. Sozialzulagen
Die Ausrichtung und Höhe der Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen richten sich nach der Regelung für die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und
des Personals der Evangelischen Landeskirche.
7. Ausfall von Lektionen / bezahlte Absenzen
Für Stunden, die zufolge Einstellung des Schulbetriebes an Feiertagen, oder besonderer schulischer
Veranstaltungen (Schuleinstellungen, Lager und andere Schulanlässe etc.) ausfallen, erfolgt kein
Lohnabzug.
Der Ausfall von Lektionen aus persönlichen Gründen der Unterrichtenden (ausgenommen Arbeitsunfähigkeit) wird nach Möglichkeit kompensiert. Bei ungenügend begründeten Lektionsausfällen kann
die Entlöhnung entsprechend gekürzt werden.
Alle ausfallenden oder verschobenen Unterrichtsstunden sind dem beauftragten Mitglied der Kirchenvorsteherschaft und den Klassenlehrern zu melden.
8. Fortbildung und Supervision
Die Katechetin hat das Recht auf angemessene, regelmässige Weiterbildung, insbesondere aus dem
Angebot des Amtes für Katechetik. Sie kann an Supervisionen teilnehmen oder eine persönliche Supervision beantragen.
Für fachliche Fragen kann das Amt für Katechetik beigezogen werden.
Auf ein Gesuch hin leistet die Kirchgemeinde Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie an Supervision (Reglement der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau, § 5).
9. Spesen
Für kleine Spesen, z.B. Telefon, Porti, ...... wird eine Pauschale von jährlich Fr. .... entrichtet.
Fahrspesen für dienstliche Fahrten( allenfalls auch für eine (freiwillige) Wegentschädigung für ausserhalb der Kirchgemeinde wohnhafte Katecheten) werden gemäss Reglement der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau, § 14 entschädigt.
Arbeitsmittel und Schulmaterial gehen zu Lasten der Kirchgemeinde. Die Anschaffung erfolgt in Absprache mit der/dem Ressortverantwortlichen und im Rahmen des Budgets.
10. Versicherungen
Die Krankenversicherung ist Sache der Katechetin, ebenso eine allfällige private Haftpflichtversicherung.
Die Katechetin ist zulasten der Kirchgemeinde gegen Schäden, die aus der Ausübung des Berufes
entstehen können (Betriebshaftpflichtversicherung), sowie gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Die Versicherung für Nichtberufsunfälle richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (Art. 7
Abs. 2 und Art. 8 UVG, Art. 13 UVV). Die Prämien für eine allfällige Nichtberufsunfallversicherung
werden der Katechetin belastet (kann auch anders geregelt werden).
11. Berufliche Vorsorge
Die Katechetin wird (sofern das Jahresgehalt den Mindestlohn gem. Art. 7 BVG übersteigt) bei der
PERKOS-Pensionskasse versichert. Die Bedingungen richten sich nach den Statuten der PERKOS.
Bei Teilzeitanstellungen in verschiedenen Kirchgemeinden übernimmt die Gemeinde mit dem höchsten Anstellungsverhältnis die Administration.
12. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
Bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, bei Militärdienstleistungen sowie bei der
Vorsorgeversicherung gelten die aktuellen Bestimmungen der Verordnung der Evangelischen Synode
des Kantons Thurgau über die Besoldung der Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden. (Dauer der Lohnfortzahlung kann auch anders geregelt werden, wobei eine Gleichbehandlung
mit den übrigen Mitarbeitern zu beachten ist).
13. Dienstaltersgeschenk
Das Dienstaltersgeschenk entspricht jenem für die ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen der
Evangelischen Landeskirche (KGS 12.1 § 11), soweit es sich um finanzielle Abgeltungen handelt. Es
ist in bar auszurichten.
14. Auflösung des Dienstverhältnisses
Die Auflösung des Lehrauftrages ist nur auf Ende eines Schulsemesters oder des Schuljahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
15. Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden. Zudem sind in folgender Reihenfolge sinngemäss anwendbar: die Besoldungsverordnung (KGS 12.1) und Entschädigungsverordnung (KGS 12.3) und die Bestimmungen über die Anstellung des Staatspersonals und
das schweizerische Obligationenrecht.
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EVANG. KIRCHGEMEINDE ..................................
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Der Präsident / Die Präsidentin
Der Aktuar / Die Aktuarin
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Die Katechetin
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