09.1.01_Einkaufsvertrag_Anlage_B_Entwicklung

Werbung
Einkaufvertrag – Anlage B
VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN
1) Anwendungsbereich
Diese Lieferbedingungen sind mit dem Lieferanten individuell ausgehandelt. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder
entgegenstehende Vereinbarungen mit dem
Lieferanten werden nicht Bestandteil des Vertrages und sind damit ausgeschlossen.
4) Schutzrechte
SPHEROS steht räumlich und zeitlich uneingeschränkt die ausschließlichen Nutzungsrechte
an dem Werk, den Ergebnissen und vom Lieferanten entwickelte Konzepte und Ideen sowie die Rechte an sonstigen urheberrechtsfähigen Werken und Werkteilen sowie den Arbeitsunterlagen zu.
2) Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe erfolgt durch Angebot
und Bestätigung.
Aus dem Auftrag resultierende Daten und Ergebnisse sowie Graphiken, Bilder, Fotos, Vorlagetexte und sonstige Darstellungen usw.
sind frei von Rechten Dritter zu liefern.
Gegenstand des Vertrages ist die Beauftragung des Partner mit den in Anlage A angeführten jeweiligen Projekt- und Entwicklungsarbeiten (nachstehend “Projekt“ genannt)
Entwicklungsarbeiten werden von beiden Parteien geleistet, wobei von SPHEROS entsprechende Dokumente, Materialen, Know-how
und Informationen an den Lieferanten übergeben werden. Der Projektfortschritt bestimmt sich nach den ebenfalls in Anlage A
enthaltenen Projektzielen und Milestones.
Der Lieferant führt das Projekt gemäß dem
Projektplan (Anlage A) durch, das Bestandteil
dieses Vertrages ist. Änderungen des Projektplans bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung beider Parteien.
Das Projekt beginnt nach Unterzeichnung der
als Anlage beschriebene Projektplans und endet nach der Übergabe des Abschlussberichts
und Ergebnisse an SPHEROS.
3) Vertraulichkeit
Es finden die Bestimmungen der zwischen den
Parteien am Bitte klicken, um Datum einzugeben abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung, wobei die Dauer der
Vertraulichkeitsverpflichtung 8 Jahre nach
dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages endet.
Document1
Der Lieferanten darf die im Zusammenhang
mit diesem Auftrag für SPHEROS erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse einschließlich aller
Arbeits- und Dokumentationsvorlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von
SPHEROS für sich selbst oder Dritte benutzen.
5) Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag kann von jeder Partei gekündigt werden, soweit eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, die ein Festhalten
am Vertrag unzumutbar macht und eine solche Vertragsverletzung nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit beseitigt wurde. Ansonsten ist dieser Vertrag seitens SPHEROS jederzeit kündbar, wobei SPHEROS in diesem Fall
dem Lieferanten die bis zur Kündigung auf
pro-rata Basis zustehenden fälligen Zahlungen nach Leistungsfortschritt vergüten wird.
Eine solche Kündigung hat in jedem Fall
schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen.
6) Exklusivität (optional)
Der Lieferant verpflichtet sich, während der
Entwicklung sowie im unten genannten Zeitraum des jeweiligen in Marktreife befindlichen
Entwicklungsproduktes, in Bezug auf das Projekt ausschließlich nur mit SPHEROS zusammen zu arbeiten.
Seite 1 von 3
Stand 12/2014
Einkaufvertrag – Anlage B
Dies gilt für einen Zeitraum ab Inkrafttreten
dieses Vertrages bis 5 Jahre nach SOP des
Entwicklungsproduktes.
7) Mängelhaftung/Haftung
Für die Mängelhaftung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
Der Lieferant gewährt hiermit SPHEROS eine
kostenlose, übertragbare, exklusive und weltweite Lizenz an dem Lieferanten Know-How,
soweit dieses für die Kommerzialisierung des
Projektes notwendig ist.
Allein die formelle Abnahme eines abnahmefähigen jedoch nicht vertragsgemäßen Werkes und/oder dessen Bezahlung bewirkt in
keinem Fall den Verlust von Mängelansprüchen o. ä. Dies gilt auch dann, wenn SPHEROS
zum Zeitpunkt der Zahlung oder Abnahme die
Mängel kennen könnte/sollte diese sich aber
nicht explizit vorbehalten hat.
SPHEROS verpflichtet sich im Falle der Serienfreigabe eine noch zu bestimmende Menge
des Bedarfes an dem Vertragsgegenstandes
beim Lieferanten zu beziehen, sofern sich insbesondere die Qualität, Preise und Liefertermine im marktüblichen Bereich befinden.
Eine solche Abnahmeverpflichtung ist zudem
Gegenstand einer separaten kaufmännischen
Vereinbarung und ist auch mit der kommerziellen Verwertbarkeit der Exklusivität verbunden. Soweit eine solche Exklusivität entfällt oder abgeändert wird dies auch die Abnahmeverpflichtung entsprechend betreffen.
Für die Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant stellt SPHEROS von Ansprüchen
Dritter frei, soweit diese sich auf die Leistungen aus diesem Auftrag beziehen. Dies gilt nur
soweit SPHEROS nicht alleinig den Grund dieser Drittansprüche zu vertreten hat. Ansonsten gilt das Prinzip der gesamtschuldnerischen
Haftung.
Sollte der Lieferant die Mengen nicht abbilden
können, so ist SPHEROS frei diese bei Dritten
herstellen zu lassen. Diesbezüglich gewährt
der Lieferant SPHEROS schon jetzt die notwendige kostenlose Lizenz zur entsprechenden Kommerzialisierung.
8) Leistungszusicherungen
Soweit gegeben, sichert der Lieferant gewisse
technische Leistungsmerkmale des Projektes
zu. Solche sind in Anlage A spezifisch festgehalten und als solche bezeichnet.
Der Lieferant verpflichtet sich das Entwicklungsprodukt ausschließlich für SPHEROS oder
für die von SPHEROS benannten Dritten herzustellen, zu verkaufen und/oder zu liefern.
9) Versicherung
Der Lieferant hat zudem immer eine für den
Vertragszweck adäquate Versicherung abzuschließen und diese auf Verlangen von
SPHEROS als Versicherungsbescheinigung
nachzuweisen.
Der Lieferant wird es im Speziellen unterlassen, die Entwicklungsprodukte an Kunden oder Wettbewerber von SPHEROS zu liefern,
soweit hierdurch SPHEROS Know-How berührt
oder notwendigerweise verwendet wird. Eine
solche Nutzung für Dritte ist lizenzpflichtig.
10) Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen gegen
SPHEROS ist, soweit wie gesetzlich möglich,
ausgeschlossen.
Diese Verpflichtung gilt auch für Ersatzteile.
Diese Verpflichtung gilt weltweit.
Die Verpflichtung gilt nicht für Entwicklungen
die sich ausschließlich auf das Background
Know-how des Lieferanten beziehen ohne Gegenstand
der
Entwicklungsbeauftragung
durch SPHEROS zu sein.
Document1
11) Höhere Gewalt
In einem Fall von Höherer Gewalt ruhen die
vertraglichen Pflichten soweit diese hierdurch
berührt werden und soweit keine Abhilfe möglich ist.
Seite 2 von 3
Stand 12/2014
Einkaufvertrag – Anlage B
12) Keine Nebenabreden
Dieser Vertrag samt seinen Anlagen stellt das
abschließende Vertragsdokument zwischen
den Parteien dar. Nebenabreden oder anderweitige Vereinbarung bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Genehmigung. Jede Vertragsänderung bedarf des schriftlichen Einvernehmens beider Parteien.
13) Wirksamkeit
Sollte einer dieser Bestimmung zwingend unwirksam sein, d.h. gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, so vereinbaren die Parteien schon jetzt den Inhalt einer solchen
Document1
Klausel, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Klausel in zulässiger Weise entspricht.
14) Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist
Gilching, Deutschland oder je nach Wahl seitens SPHEROS auch das Recht und der Gerichtsstand des Lieferanten. Kollisionsrecht eines anderen Staats wird hiermit ausgeschlossen und die Rechts- und Gerichtsstandwahl ist
ausschließlich.
Seite 3 von 3
Stand 12/2014
Herunterladen