Artikel 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen

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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Landschaftsplanung 2
Landschaftsentwicklungskonzept LEK Gossau ZH
Das LEK und seine Prinzipien
Die Landschaft ist das Resultat eines Prozesses….
Naturlandschaft
Landwirtschaft
Waldwirtschaft
Kulturlandschaft
Meliorationen
Intensivierung
Zivilisationslandschaft
Freizeitnutzung
Erholung
Erholungslandschaft
Landschaft früher:
 Landschaft als Nebenprodukt
 Grundnutzung Produktionsfunktion
Landschaft heute:
 Bewusstes Gestalten der Landschaft
 Überlagerte Nutzung Wohlfahrtsfunktion
… und einer bewussten Gestaltung
LWG Landwirtschaftsgesetz:
 Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
 Pflege der Kulturlandschaft durch die Landwirtschaft
WG Waldgesetz:
 Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen
 Schutz und Wohlfahrtsfunktion des Waldes erhalten
Landschaft…
… umfasst
͢
alle Elemente
͢
alle Nutzungen
Kulturlandschaft, Wald, Gewässer, Siedlung
Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Wasserbau, Siedlung, Naturschutz, Erholung
… entsteht als Wechselspiel
͢
natürlicher Kräfte und mit allen Sinnen und Empfindungen
͢
kultureller Tätigkeit
unsere Wahrnehmung ist kulturell geprägt
Entwicklungskonzept…
… Entwicklung einer bestimmten Landschaft im Hinblick auf
͢
ihre nachhaltige Nutzung und
͢
ihre ökologische und ästhetische Aufwertung
… Konzept
͢
Entwurf, Skizze mit Spielräumen
͢
Umsetzungsmöglichkeiten aufzeigen
... Umsetzung
͢
Freiwilligkeit, Aufklärung und Anreiz
1
Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Runder Tisch
Damit ein LEK zustande kommt braucht es Fachleute aus den verschiedenen Bereichen:
- Gemeinderat
- Ortsplaner
- Verkehrsverein
- Landschaftsplaner
- Förster
- Naturverein
- Landwirtschaftsberater
Unterstützung durch Bund und Kanton
 Der Bund fördert die Erarbeitung und Umsetzung kantonaler und regionaler
Landschaftsentwicklungskonzepte
 Landschaftsentwicklungskonzepte werden in allen Teilen des Kantons angestrebt
 Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern und
ausgeglichene Interessenvertretungen
 Frühzeitige Mitwirkung der Bevölkerung
 Schaffen von Akzeptanz und Vertrauen durch die freiwillige Beteiligung an
Umsetzungsmassnahmen
Unterschiede zwischen Landschaftsentwicklungsprojekt und Vernetzungsprojekt (nach ÖQV)
LEK
 ganze Landschaft
unproduktive Flächen, Siedlung, Wald
 diverse Themen
 unverbindlich
 Projektunterstützung
VP




Landwirtschaftliche Nutzungsfläche LN
Vernetzungsprojekt
Freiwillig
Bewirtschaftungsbeiträge (Qualität / Vernetzung)
Die Gemeinde Gossau und ihre Landschaft
Kleinteilige Drumlinlandschaft
 Hügel reiht sich an Hügel
 Südhänge werden landwirtschaftlich genutzt und geeignet für Magerwiesen
 Kleine Wälder mit grosser Waldrandlänge
 Nordhänge häufig gepflegt
In den Kriegsjahren
 Nahrungsmittleknappheit
 Arbeitslosigkeit
 Selbstversorgung / Anbauschlacht
 Zerstückelte Parzellen
 Schlechte Erschliessung
 Viel Sumpf, Überschwemmungen
Melioration
 Güterzusammenlegung
 Wegnetz
 Korrektionen
 Entwässerungen & Aussiedlungen
2
Teil Peter Bolliger
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Das LEK Gossau gemeinsam geplant
1999: Beschluss LEK durch Gemeinderat
2001: Genehmigung LEK durch Gemeinderat
2004: Umsetzungskredit von 150‘000.- / Jahr
2005/2010: Erfolgskontrollen
1 Markstein: Vernetzungsprojekt
2002: Vernetzungsprojekt als Teil des LEK
2008: Vernetzungsprojekt gemäss neuer ÖQV verlängert
͢
Erstes bewilligtes Vernetzungsprojekt im Kanton ZH: Gossauer Landwirte erhalten als Erste
Qualitäts- und Vernetzungsbeiträge
Erfolgskontrolle zeigt Erfolge
Die Entwicklung der Wiesen ist insgesamt positiv aber langsam. Es braucht eine Zeit bis eine Wiese
vielfältig wird. Deshalb ist eine gezielte Wiesenaufwertung mittels Ausmagerung und Neuansaat oder
Streifensaat zu empfehlen. Dafür gibt es in Gossau bereits einige positive Beispiele.
Entscheidend ist eine breite Verankerung in der Bevölkerung. Z.B. durch Mitarbeit der Bevölkerung
bei den Umsetzungsmassnahmen.
Erfolgskontrollen
Funktionen von Erfolgskontrollen
3 Funktionen
 Rechenschaftsbericht (was geschieht mit dem Geld?)
 Motivation der Beteiligten (Begründung weshalb etwas so gemacht wird, wie es gemacht wird)
 Optimierung des Projektes
͢
Sinnvoll in Programmen, Planungen und Projekten
Typen von Erfolgskontrollen
2 Typen: Umsetzungskontrolle und Wirkungskontrolle
Umsetzungskontrolle
(Vollzugskontrolle)
Wirkungskontrolle
Zielbereich
Prozess in Verwaltung
Produkt in Landschaft
Aussage
Aktueller Stand
Entwicklung
Zeit
Kurzfristig
Langfristig > 5 Jahre
Durchführung
Einmalig möglich
Mindestens 2 mal
Anforderung Daten
Gering
Sehr hoch
3
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Wirkungskontrolle
1. Auswahl von Teilgebieten
2. Zweistufige Vegetationserhebung
3. Beurteilung
4. Erhebung Tierwelt
5. Beurteilung
Voraussetzungen
 SMARTE Ziele
͢
S Spezifisch
͢
M Messbar
͢
A Attraktiv
͢
R Realistisch
͢
T Terminiert
 Wille zur Projektverbesserung
 Bereitschaft Konsequenzen zu ziehen
Ausgangspunkt
 Hypothesen
 Vermutete Schwachstellen
 Verbesserungsmöglichkeiten
Finanzen
Vorbereitung
͢
Was erheben? Wo? Wie? Wann? Wer?




Kombinierte Plan-Luftbildergrundlage
Aktueller Eintrag der öAF
Kartierschlüssel für Vegetation
Orientierung für den Bewirtschafter (Kontrolle erklären)
Nicht alles kann erhoben werden, es müssen bestimmte Gebiete ausgeschieden werden.
 Stichprobe in Raum und Zeit
 Elemente und Merkmale
 Rohdaten verwenden
 Indikatoren verwenden
 Alle Beobachtungen notieren
Auswertung
 Wie sind die Resultate zu interpretieren?
 Sind die Ziele erreicht? Wenn nein: weshalb nicht?
 Welche Verbesserungsmöglichkeiten gibt es?
 Wer ist Adressat dieser Erkenntnisse?
Rückmeldung
 Resultate an die richtigen Empfänger
- Entscheidungsträger
- Bewirtschafter
- Öffentlichkeit
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Teil Peter Bolliger

Andrea Hunziker, L3
Adressatengerecht rückmelden
- Orientierungsversammlung
- Flurbegehung
- Dorfzeitung
Probleme






Zielformulierung (Ziel- und Leitarten) wird häufig nur aufgrund von Inventaren gemacht, ohne
eine systematische Felderhebung: Grosses Verbesserungspotential
In der Regel keine messbaren Ziele
Die Entwicklung ist erst nach einer zweiten Erhebung erkennbar
Es dauert lange Zeit, bis sich die Wirkung in der Landschaft zeigt
Kausalität zwischen Massnahmen und Wirkungen ist kaum belegbar
Die Wirkungskontrolle ist methodisch sehr anspruchsvoll
͢
Eine Aufgabe für Fachleute
͢
Ehrenamtliche Mitwirkung ist nur beschränkt möglich
Dank Wirkungskontrollen



Programmverbesserungen
Werden Mittel effizienter eingesetzt
Wird die Landschaft reichhaltiger
Naturschutz
Naturschutzrecht
Frühe Bemühungen
Bergbahnen
Mit den technischen Fortschritten in der zweiten Hälfte des 19.Jh wurde die Eroberung der
Gebirgswelt mit neuen Massenverkehrsmitteln zu einem lockenden Ziel.




1871: Einweihung der ersten Zahnradbahn auf den Rigi
1889: Zahnradbahn auf den Pilatus
1901: Bahn auf das Jungfraujoch
1890: Ein Unternehmer verlangt eine Konzession für den Bau zweier Bahnen auf den Gornergrat
und auf das Matterhorn!
͢
Proteste seitens SAC
͢
Im April 1908: rund 68‘000 Unterschriften werden Vorgelegt gegen das Unternehmen
͢
„Die Gipfel unserer Hochalpen sind das ideale Eigentum des ganzen Schweizervolkes und
somit unverkäuflich… Noch nie ist ein rein ideales Prinzip so unterstützt worden, weder in
der Schweiz noch anderswo“
͢
Trotz aller Einwände wurden die Konzessionen für die Matterhornbahn und die
Diableretsbahn erteilt!
͢
Bau wurde unter dem Druck der Bevölkerung aber nicht ausgeführt. Weitere Gründe waren
auch der Kriegsausbruch und die nachfolgende Krise in der Fremdenindustrie
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Wasserkraftwerke
Weitere Proteste seitens des SAC, wissenschaftlicher Vereinigungen und der Schweizerischen
Naturforschenden Gesellschaft gingen ein, als das Eisenwerk Laufen eine Konzession für die
Abzweigung von Wasser für die Aluminiumherstellung vom Rheinfall verlangte.
Fortschritte der Naturwissenschaften im 19. Jh
 neuartige Einsichten in verschiedenste Zusammenhänge
 neue Bedeutung für
- Natur
- Lebensgemeinschaften eines bestimmten Gebietes
- einzelne Glieder aus einer Lebensgemeinschaft
Natuzerstörung
Immer neue Möglichkeiten Natur (rücksichtslos und nur gewinnorientiert) zu nutzen
Proteste an Ausrottung von Bisonherden in NA und Antilopen, Zebras etc. in Südafrika
 1872 Gründung des Yellowstone-Nationalparks in den USA
 1898 Gründung des Krueger-Nationalparks in Südafrika
Schweizerische Naturschutzkommission
 1906 ins Leben gerufen
 Eine Reihe von Fachgelehrten stellt sich als Mitarbeiter zur Verfügung
 Erste Gedanken zur Schaffung von Urwaldreservaten oder eines Nationalparks
Gründung Schweizerischer Bund für Naturschutz SBN
 1. Juli 1909
 Anfangs Zwanzigerjahre: Trennung von Naturschutzkommission: Eigenständige Organisation
Vorstoss für Bundesgesetz
 1924: Erster Vorstoss für ein Bundesgesetz mit dem Zweck des Schutzes von
- Landschaftsbildern
- Naturdenkmäler
- historischen Bauten
͢
Kein Erfolg (Eidgenossenschaft sei nicht zuständig für Erlassung eines solchen Gesetzes)
 1932: Oltener Resolution: Schaffung einer bes. Amtstelle, einer Kommission & eines Gesetzes
- ungenügender Schutz des Wildes (insbes. Wildhühner)
- drohende Ausrottung Steinadler
- Ungenügender Schutz Alpenpflanzen
- mangelnder Schutz wichtiger Landschaften (Rheinfall, Silsersee, Vierwaldstättersee, Obersee)
- ungenügender Schutz historischer Stätten (Schlachtfeld Murten)
ENHK als Fachkommission
 Wird am 1. Mai 1936 ins Leben gerufen (Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission)
 Das Fehlen von Gesetzen und Verfassungsartikel beschränkte die Kommission auf unverbindlich
beratendes Wirken.
Entstehung des NHG
Verfassungsartikel
Der neue Verfassungsartikel wurde am 27. Mail 1962 angenommen.
 Der Natur- und Heimatschutz ist Sache der Kantone
 Der Bund hat in Erfüllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild,
geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine
Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
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Teil Peter Bolliger


Andrea Hunziker, L3
Der Bund kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes durch Beiträge unterstützen sowie
Naturreservate, geschichtliche Städten und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung
vertraglich oder auf dem Wege der Enteignung erwerben oder sichern.
Der Bund ist befugt, Bestimmungen zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen.
NHG 1966
Am 1. Juli 1966 angenommen.
Novellierung 88: NHG mit Zähnen
16.9.1983
11.9.1985
06.12.1987
1988
1991
1992
1994, 1996, 1998
1996
2010
Rothenthurm-Initiative
Botschaft des Bundesrates
Abstimmung
Rothenthurm-Artikel tritt in Kraft
Revision des NHG tritt in Kraft
Hochmoorverordnung
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
Auenverordnung
Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung
Inventar der Moorlandschaften
Inventar der Trockenwiesen und –weiden (TWW)
Bundesverfassung vom 18. April 1999
Artikel 73
Nachhaltigkeit
Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer
Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an.
Artikel 74
Umweltschutz
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor
schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und
Beseitigung tragen die Verursacher.
2
Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund
vorbehält.
3
Artikel 75
Raumplanung
1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der
zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des
Landes.
Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen
zusammen.
2
Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der
Raumplanung.
3
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Artikel 78
Natur- und Heimatschutz
1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone
Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und
Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und
Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
2
Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von
gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
3
Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume
in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor der Ausrottung.
4
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung
sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut, noch Bodenveränderungen vorgenommen
werden. Ausgenommen sind die Einrichtungen die dem Schutz oder der bisherigen…?
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Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
Artikel 1
Zweck
a das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und
Kulturdenkmäler des Landes zu schonen.
b die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgabe des Natur- und Heimatschutzes zu unterstützen und die
Zusammenarbeit zu sichern.
c die Bestrebungen von Vereinigungen zum Schutze von Natur- und Heimatschutz zu unterstützen.
d die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen.
e die Lehre und Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des
Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern.
Artikel 5
Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung
1 Der Bund stellt nach Anhören der Kantone Inventare von nationaler Bedeutung auf; er kann sich auf
bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und Vereinigungen zum Schutze von Natur und
Heimat stützen. Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren
darzulegen. Ausserdem haben diese zu enthalten:
die genaue Umschreibung der Objekte;
die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c die möglichen Gefahren;
d die bestehenden Schutzmassnahmen;
e den anzustrebenden Schutz;
f die Verbesserungsvorschläge.
a
b
2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer
Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Artikel 6
Bedeutung des Inventars
1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird
dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls
grösstmögliche Schonung verdient.
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer
Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Artikel 7
Obligatorische Begutachtung
Wenn bei Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt beeinträchtigt werden konnte, das in einem
Inventar des Bundes aufgeführt ist, hat die zuständige Stelle rechtzeitig ein Gutachten der
Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen
Kommission für Denkmalpflege einzuholen. Dieses hat darzutun, weshalb und auf welche Weise das
Objekt ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber möglichst weitgehend zu schonen sei.
Artikel 18
Schutz von Tier- und Pflanzenarten
1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser
Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen
Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung
zu tragen.
͢
͢
Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften,
Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im
Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften
aufweisen. 5)
Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter
Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen
zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz
zu sorgen. 1)
Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass
schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
2
Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben
oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
3
Artikel 18a
Biotope von nationaler Bedeutung
1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er
bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.
2 Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie
treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.
3 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen
bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann
das Eidgenössische Departement des Innern die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen
angemessenen Teil der Kosten auferlegen.
Artikel 18b
Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung und ökologischer Ausgleich
1 Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für
ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher
und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu
berücksichtigen.
2
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Artikel 18c
Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
1 Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den
Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche
Nutzung erreicht werden.
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im
Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne
entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
2
Artikel 18d
Finanzierung
1 Bei Biotopen von nationaler Bedeutung ist der Bund zuständig zur Finanzierung der Bezeichnung
der Biotope sowie der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Er kann den Kantonen im Einzelfall bis 40
Prozent der Kosten für die Schutzmassnahmen überbinden.
Die Kosten für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung sowie für
den ökologischen Ausgleich tragen die Kantone. Der Bund beteiligt sich daran mit Beiträgen bis 50
Prozent.
2
Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV)
Artikel 15
Der ökologische Ausgleich bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden,
nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst
naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und
das Landschaftsbild zu beleben.
Verordnungen zum Schutz von Biotopen
Hochmoorverordnung 1991
 Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung.
 549 Objekte
 15 km2
Artikel 4
Schutzziel
Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die
Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die
Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer
ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.
Artikel 5
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur
ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
Auenverordnung 1992
 Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung.
 283 Objekte
 226 km2
Artikel 4
Schutzziel
1 Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die
Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer
ökologische Voraussetzungen sowie die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die
Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts.
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die
dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern
überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist
zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu
verpflichten.
2
Artikel 5
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur Erhaltung der
Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
Artikel 6
Fristen
1 Die Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 müssen innert drei Jahren getroffen werden.
2 Für
die finanzschwachen und mittelstarken Kantone, die durch den Auenschutz stark belastet sind,
beträgt die Frist für jene Objekte, die in ihrer Erhaltung nicht gefährdet sind, höchstens sechs Jahre.
Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet diese Kantone.
Flachmoorverordnung 1994, 1996, 1998
 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung.
 1163 Objekte
 192 km2
Artikel 4
Schutzziel
Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die
Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die
Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen
Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.
Artikel 5
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte
geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei kommt der Erhaltung und Förderung der
angepassten landwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu.
Moorlandschaftsverordnung 1996



Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von
nationaler Bedeutung.
89 Objekte
873 km2
Artikel 4
Schutzziele
In allen Objekten:
a ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale
Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen;
b sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich
geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten
und Siedlungsmuster.
Artikel 5
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Trockenwiesen und -Weiden Verordnung2010



Schutz der Trockenwiesen von nationaler Bedeutung
1300 Objekte
200 km2
Artikel 6 Schutzziel
1 Die Objekte sind ungeschmälert zu erhalten. Das Schutzziel umfasst insbesondere:
a die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt, sowie ihrer ökologischen
Grundlagen
b die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik
c eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft
2 In Vorranggebieten sind die ökologische Qualität der an die Objekte angrenzenden natürlichen und
naturnahen Lebensräume und Strukturelemente sowie deren Vernetzung zu fördern, damit die
spezifische Funktionstätigkeit der Objekte verbessert werden kann.
Revision von 2006: Pärke


Revision NHG von 1988
͢
Artikel 18a: Biotope von nationaler Bedeutung
͢
Artikel 18b: ökologischer Ausgleich
Revision NHG von 2006
͢
Artikel 23e: Pärke von nationaler Bedeutung
Pärke von nationaler Bedeutung
Kategorien (Artikel 23e NHG)
 Nationalpark
 Regionaler Naturpark
 Naturerlebnispark
Nationalpark
 Unberührte Lebensräume in natürlicher Entwicklung
 Erholung und Umweltbildung
 Wissenschaftliche Forschung
Landwirtschaftsgesetz
Artikel 70
Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen
Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine
Direktzahlungen und Ökobeiträge aus.
Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a eine tiergerechte Haltung der Nutztiere
b eine ausgeglichene Düngerbilanz
c einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
d eine geregelte Fruchtfolge
e einen geeigneten Bodenschutz, sowie
f eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Artikel 76
Ökobeiträge werden beispielsweise ausgerichtet für:

Extensiv genutzte Wiesen

Wenig intensiv genutzte Wiesen

Streuflächen

Hecken, Feld- und Ufergehölze

Buntbrachen

Rotationsbrachen

Ackerschonstreifen

Hochstamm-Feldobstbäume

Biologischer Landbau

Ab 2008 auch Säume
Ökoqualitätsverordnung
Eine sinnvolle Lage der ökologischen Ausgleichsflächen und Qualität werden seit 1. Mai 2001 auf der
Grundlage der ÖQV honoriert. Diese Verordnung wurde auf den 1. Januar 2008 ergänzt, den
Bewirtschaftern werden strengere Auflagen gemacht, es werden nur noch ökologisch
wertvolle Flächen an die Vernetzung angerechnet. Dafür sind die Qualitäts- und VernetzungsBeiträge erhöht worden, zum Beispiel bei extensiv genutzten Wiesen auf 1000.-/ha verdoppelt
worden.
Ökologischer Ausgleich ergänzt Naturschutz
Beachte:
 Ökologischer Ausgleich im NHG und im LWG nicht gleich definiert!
 NHG: bezieht sich auf alle intensiv genutzten Flächen (innerhalb & ausserhalb Siedlungsgebiet)
 LWG: bezieht sich nur auf die Landwirtschaft & Beitragsempfänger sind ausschliesslich
Landwirte die bestimmte Bedingungen erfüllen müssen.
Naturschutz
 Genügend grosse Biotope um dem Aussterben von Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken.
 Öffentlich-rechtlicher Schutz (Verfügung)
͢
Heute auch mit privatrechtlichen Vereinbarungen (i.d.R. auf 6 oder 12 Jahr)
 NHG -> Bund und Kanton
Ökologischer Ausgleich
 Verbinden und Neuschaffen von Biotopen und Fördern der Artenvielfalt in intensiv genutzten
Gebieten.
 Ausschliesslich privatrechtliche Vereinbarungen (i.d.R. auf 6 oder 12 Jahre)
 LWG -> Bund
 NHG -> Kanton
Ökobeiträge und Naturschutzbeiträge
 Ökobeiträge nach LWG sind gesamtschweizerisch einheitlich
 Naturschutzbeiträge sind ja nach Kanton verschieden
Evtl. noch Naturschutzbeiträge
Vernetzungsbeitrag ÖQV
Qualitätsbeitrag ÖQV
Sockelbeitrag Landwirtschaft
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Inventar ist nicht gleich Inventar
Übung Skript S. 14
Bewertung
Übung Skript S. 15
Staatlicher und privater Naturschutz
Vielfältige Aufgaben
Übung Skript S.16
Naturschutz – Aufgabe von Bund und Kanton
Bundesebene:
Kantonsebene:
BAFU (Bundesamt für Umwelt
Naturschutzfachstellen (Abteilungen, Ämter(unterstehen Baudirektion oder
der Volkswirtschaftsdirektion))
Gesamtschweizerische Naturschutz-Organisationen
Pro Natura
 1909
 100‘000 Mitglieder
 National tätig (22 Kantonale Sektionen)
 Tätigkeitsschwerpunkte:
͢
Unterstützung & Betreuung von 575 NS-Gebieten
͢
Arten- & Gewässerschutz, Energie- & Verkehrspolitik
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Exkursionen, Lager, Umwelterziehungskampagnen
͢
SBN-Zenten VS/NE
 Publikationen:
͢
Pro Natura Magazin, Sondernummern, Jugendmagazin Steini
SVS Schweizer Vogelschutz (Bird Life Schweiz)
 1922
 60‘000 Mitglieder
 National tätig (17 + 2 Kantonale Sektionen, 500 Kommunale Sektionen)
 Tätigkeitsschwerpunkte:
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Erhaltung & Neuschaffung Lebensraum für Tiere & Pflanzen
͢
Schutz der Zugvögel
͢
NS-Massnahmen in Gemeinden (Erhaltung v. Hecken, Obstgärten, Waldrändern,
Altholzflächen, Riede etc.)
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Ausbildungskurse
 Publikationen:
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ORNIS, Ornis junior, Bird Life Schweiz
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
WWF World Wildlife Fund
 1961
 140‘000 Mitglieder
 National tätig
 Tätigkeitsschwerpunkte:
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Erhaltung biologische Vielfalt & ökologische Kreisläufe
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Schutz der Tropen, Meere, Küsten, Feuchtgebiete
͢
Schonender Umgang mit natürlichen, erneuerbaren Ressourcen, Energie & Rohstoffen
 Publikationen
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Panda-Magazin, Konsum & Umwelt, Lehrer-Rundbrief, Panda-Journal, Panda-Club
Greenpeace
 1985
 130‘000 Mitglieder
 National tätig
 Tätigkeitsschwerpunkte
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Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer intakten Biosphäre unter Berücksichtigung globaler
Aspekte der Umweltzerstörung
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Schutz der Regenwälder, Meere(stiere), Erdatmosphäre & des schweizerischen Bergwaldes
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Umwelterziehung an Schulen
 Publikationen:
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ZWAR-Magazin
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Infobriefe zu aktuellen Kampagnen
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Wissenschaftliche Studien/ Recherchen
Sl fp
 1970
 850 Mitglieder
 National tätig
 Tätigkeitsschwerpunkte:
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Integration von Bauten, Strassen, Fluren & Waldwegen in die Landschaft
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Schutz natürlicher Waldränder, Flussufer & Bäche
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Ortsbildschutz
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Schutz attraktiver Wandergebiete vor ihrer technischen Erschliessung
 Publikationen:
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Landschaftsschutz in der Schweiz – Tätigkeitsbericht der SL
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Broschüren zu speziellen Themen (unregelmässig)
Rheinaubund
 1960
 800 Mitglieder
 National tätig
 Tätigkeitsschwerpunkte:
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Erhaltung von Fluss- & Seelandschaften
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Ortsbild- & Landschftsschutz
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Förderung eines haushälterischen Umgangs mit Energie
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Durchsetzung der Umweltverträglichkeit bei Landschaftseingriffen
 Publikationen
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NATUR & MENSCH, Schweizerische Blätter für Natur- und Heimatschutz
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Pusch
 1949
 700 Mitglieder
 National tätig
 Tätigkeitsschwerpunkte:
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Engagement für gesunde Luft, sauberes Wasser & eine ökologische Abfallwirtschaft
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Weitergabe konkreter Informations- und Handlungshilfen an Gemeinden, Schulen & die
Bevölkerung mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit.
 Publikationen
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Thema Umwelt
Meliorationen
Voraussetzungen der traditionellen Melioration
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Kriegsjahre (geschlossene Grenzen)
Nahrungsmittelknappheit
Arbeitslosigkeit (Melioration = Arbeitsbeschaffungsmethode)
Selbstversorgung / Anbauschlacht („Plan Wahlen“)
Zerstückelte Parzellen
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Häufigster Ursprung: Napoleonische Realteilung: Bei Erbschaft werden die Felder durch die
Anzahl Kinder geteilt! In der nächsten Generation werden sie wiederum aufgeteilt!
Parzellen werden immer kleiner.
Schlechte Erschliessung / Flurzwang
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1 2 3 x
Flurzwang = keine Wege/ Erschliessung zu den Feldern
X muss warten bis 1,2 & 3 ihre Felder abgeerntet haben
Viel Sumpf, Überschwemmungen, immense Feuchtgebiete
Ziele einer Landwirtschaftlichen Gesamtmelioration
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
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Güterzusammenlegung (in jeder Melioration!!!)
Wegnetz
Korrektionen von Bächen & Flüssen
Entwässerungen von Rieden & Mooren
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Gewinnung von mehr Ackerfähigen Flächen in schweren Zeiten
Aussiedlungen
Eine Melioration kommt zustande wenn…
… die Mehrheit der Fläche, oder die Mehrheit der Besitzer ihr zustimmt
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Das Land der Gemeinde zählt als pro Melioration
Abwesende zählen als pro Melioration
Meliorationen sind hoch subventioniert
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Grundsätze einer modernen Melioration
Landwirtschaft
 Verbesserung der Produktionsbedingungen
Raumplanung
 Haushälterische Bodennutzung
 Schutz natürlicher Lebensgrundlagen (Grundwasser)
 Bereitstellen von Land für Strassen u.a. öffentliche Bauvorhaben
Natur- und Landschaftsschutz
 Landschaftsschutz
 Biotopschutz
 Ökologischer Ausgleich
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z.B. Bachausdolung
Gemeinsame Ziele
Früher:
 Interessen Natur- / Landschaftsschutz und Melioration oft als Gegensatz aufgefasst
Heute:
 Gegenseitige Annäherung
 Nachhaltige Landwirtschaft, Natur, Landschaft in einer Wechselbeziehung, deshalb aufeinander
angewiesen
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UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) wenn Melioration mehr als 400 ha beträgt.
Beispiel Güterregulierung Metzerlen – Mariastein SO
Bearbeitungszeitraum:
Fläche:
Kosten:
Auslöser:
 Erneuerung der amtlichen Vermessung
 Aussiedlung eines Landwirtschaftsbetriebes
Zweck:
 Arrondierung Landwirtschaftsbetriebe
 Verminderung Parzellenzahl
 Erstellung Naturinventar, Landschaftskonzept
 Erstellung Wegnetzstudie, bessere Erschliessung
Güterregulierung
 Parzellen:
 Parzellen/ Eigentümer
 Grenzpunkte

1991 – 2006
848 ha
5.7 Mio. Fr.
1319
6.7
11‘040
neu 287
neu 1.6
neu 2‘931
Berechnung der Tauschwerte auf Basis von
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Katasterplänen
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Bodenkartierung (Basis für Bonitierung)
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Bonitierung (Bodenschätzung) mittels Fruchtbarkeitsstufen
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Konkrete Forderungen der Naturkonzeptes
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Keine Entwässerung der letzten kleinen Feuchtgebiete
Keine Verkürzung der Waldrand- und Heckenlängen
Beibehalten der Gehölzverteilung
Keine Anlage von geraden oder rechtwinkligen Wegen
Neue Wege längs Wald- und Heckenrändern sind zu vermeiden
Keine landwirtschaftlichen Aussiedlungen in landwirtschaftlich empfindliche Gebiete
Umlegung (auch potentiell) wertvoller Flächen zu Landwirten, welche diese Flächen
übernehmen wollen.
Schaffen von Parzellen für ökologischen Ausgleich
Umlegung der landwirtschaftlich nicht nutzbaren Biotope zur öffentlichen Hand
Realisieren von Bachausdolungen und Weiher im Rahmen der Melioration
Realisierte Massnahmen
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Bautechnische (Wegnetz)
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Verbreiterung, Verbesserung Fundation, Belagseinbau
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2 km neue Wege
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2 km alte Wege urbanisiert
Ökologische
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Renaturierung (Ausdolung)
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Erhaltung Hecken, Krautsäume
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Erhaltung Obstbäume
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Vergrösserung Feuchtgebiete
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Erhaltung eines klein parzellierten Südhanges
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Ausgleichsflächen in intensiv genutztem Ackerland
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Teil Peter Bolliger
Andrea Hunziker, L3
Genereller Ablauf einer Melioration
Arbeitsschritt
Auslöser
Vorstudien
Perimeterwahl
Statutenentwurf
UVB und UVP
Finanzielle Zusicherung
Gründung Trägerschaft
Durchführungsbeschluss
Aufnahme alten Bestandes
Bodenkarte
Bonitierung
Wunschtage
Neuzuteilung
(verschiedene Runden!)
Bauprojekte
(Wege, Bäche etc.)
Submissionen und Vergabe
Ausführung
Abschluss und Folgeorganisation
Anliegen der Raumplanung, N & L, Erholung…
Ökologischer Ersatz bei Bauvorhaben (Infrastruktur)
Bachausdolung
LEK, Inventare,
Entwicklungsvorstellungen,
Richtpläne
Aufwertung Natur & Landschaft
Abstimmung m. anderen Nutzungsansprüchen
Formulierung v. Grundsätzen
Auflagen aus Sich N & L
Kommissionen bilden aus verschiedenen Fachleuten / Ämtern
/ Fachgebieten
Einbezug ökologischer Aspekte (Umzonen von Flächen etc.
Erfassen relevanter Flächen
Optimale Anordnung naturnaher Flächen
Biotoparrondierung, Bezeichnung öAF,
Nachweis Ersatz NHG, Entwurf Schutzzonenplan
Vgl. Wunschtage
Projektbegleitung N&L, Einbezug N&L-Fachmann in
Projektleitung
Angepasste & nachhaltige Baumethoden, Zusammensetzung
Team
Erfahrung mit Natur- und LandschaftsschutzProjekten
Ökologische & landschaftsplanerische Baubegleitung,
Schutz von Naturwerten vor Bauschäden
Unterhalt der Wege & Naturschutzgebiete sichern,
Erfolgskontrolle
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