Eine beliebte Frage bei Fischer-Czermak, da

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FRAGENKATALOG FISCHER-CZERMAK 2015
D IES IST EIN SELBSTER STELLTER FRAGENKATAL OG VON A NDREAS M AIERHOFER || studium.maierhofer.online
E R STAMMT NICHT VON FRAU PROF . FISCHER - CZERMAK . E R SOLL LEDIGLICH ALS L ERNHILFE DIENEN .
FAST ALLE FRAGEN WURDE AUS DEM FVJUS FORUM ENTNOMMEN.
A LLE A NTWORTEN WURDEN MIT H ILFE DES KW I (14. A UFLAGE ) UND KW II (13. A UFLAGE ) VERFASST .
D ER K ATALOG KANN BELIEBIG ERWEITERT , VERÄNDERT , VERVIELFACHT UND VER BREITET WERDEN . N ATÜRLICH NICHT
ZU KOMMERZIELLEN Z WECKEN .
V IEL E RFOLG BEI EURER P RÜFUNG !
Kurzes Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeiner Teil und IPR
II. Sachenrecht
III. Familienrecht
IV. Erbrecht
V. Schuldrecht
VI. Weitere Fragen 2015 (nicht ausgearbeitet)
I. ALLGEMEINER TEIL UND IPR
1. Unterscheide Willenserklärung, Willensbetätigung und Willensmitteilung
* Willenserklärung: Das Rechtsgeschäft besteht aus Willenserklärungen, die einen Geschäftswillen beinhalten, also
auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Dadurch unterscheidet sich eine Willenserklärung von einer
Aussage des täglichen Lebens die ganz andere Ziele als ein Rechtsgeschäft haben sollen.
Die Bedeutung einer solchen Willenserklärung richtet sich weder nach dem wahren Willen des Erklärenden noch
alleine nach dem Willen des Empfängers, sondern wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv
verstanden werden musste (objektiver Erklärungswert). Dies nennt man Vertrauenstheorie.
- Ausdrückliche WE: Gem. §863 erklärt man seine Worte ausdrücklich durch „Worte und allgemein
angenommene Zeichen (= Kopfnicken nach einer Frage)“.
- stillschweigende WE: Ebenfalls in §863. Es handelt sich um eine WE, „welche mit Überlegung aller
Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, übrig lassen“, dass ein Rechtsgeschäftlicher Wille
vorliegt. Strenger Maßstab.
* Willensbetätigung: Ist die bewusste Vornahme einer Handlung mit Rechtsfolgewillen, ohne das jemandem
mitteilen zu wollen, sie hat keinen Kundgabezweck. Darin unterscheidet sie sich von der Willenserklärung. Beispiele:
stille Annahme, die Vorteilszuwendung, Okkupation, Dereliktion.
* Willensmitteilung: Sie steht zwischen Willenserklärungen und Willensbetätigungen. Hier wird zwar ein Wille
mitgeteilt, für das Eintreten der Rechtsfolge ist es aber egal, ob ein Rechtsfolgewillen auch da ist oder nicht. Es
genügt, dass der Willen auf tatsächliches gerichtet ist. Beispiel: Gläubiger mahnt den Schuldner, nur mit dem Ziel die
Gegenleistung endlich zu erhalten, es werden trotzdem die Folgen des Schuldnerverzuges ausgelöst. Ob der
Gläubiger das wollte oder nicht ist unerheblich.
2. Ist die Verwaltervollmacht eine Anscheinsvollmacht?
Verwaltervollmacht / Ladenvollmacht / Duldungsvollmacht / Anscheinsvollmacht
* Bei der "Verwaltervollmacht“ wird vermutet, dass derjenige, dem eine Verwaltungstätigkeit anvertraut wurde (zB
Hausverwalter) auch zu allen sonstigen Handlungen bevollmächtigt wurde, die die anvertraute Verwaltung selbst
erfordert und die gewöhnlich damit verbunden ist.
* Gemäß § 56 Unternehmensgesetzbuch (UGB) wird angenommen, dass eine in einem "Laden“ (zB Handelsgeschäft,
Kiosk oder sonstige Verkaufsstätten) oder in einem "offenen Warenlager“ (das heißt Warenlager, das auch für den
Kundenverkehr bestimmt ist) angestellte Person dazu bevollmächtigt ist, Verkäufe für den Geschäftsherrn zu tätigen
oder Waren entgegenzunehmen, die in einem solchen Geschäft/Warenlager gewöhnlich getätigt werden
("Ladenvollmacht“). Sollte der Geschäftsherr sich gewisse Geschäftsabschlüsse oder Warenentgegennahmen selbst
vorbehalten wollen, so kann die vom Gesetz vorgesehene "Ladenvollmacht“ nur dann eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden, wenn der Geschäftsherr die Kunden über den entsprechend eingeschränkten
Vertretungsumfang seiner Mitarbeiter informiert (zB durch gut sichtbaren Aushang im Geschäftslokal oder beim
Warenlager). Selbstverständlich ist natürlich auch der Mitarbeiter aus seinem Dienstvertrag heraus verpflichtet,
seine dort eingeräumten Befugnisse einzuhalten. Eine Überschreitung kann eine entsprechende Haftung gegenüber
dem Dienstgeber auslösen.
* Auch über die sogenannte "Duldungsvollmacht“ kann ein Vertrag trotz mangelnder Vollmacht für den
Geschäftsherrn gültig zustande kommen: Hat ein vermeintlicher Vertreter für seinen Geschäftsherrn einen Vertrag
abgeschlossen, ohne dass er eine entsprechende Vollmacht gehabt hat, kann der Vertrag ausnahmsweise trotzdem
für den Geschäftsherrn gültig zustande gekommen sein, wenn dieser die Vertretungshandlung nachträglich
genehmigt oder sich den Vorteil aus diesem Vertrag zuwendet. Eine solche Genehmigung ist bereits dann
anzunehmen, wenn der ursprünglich unwirksam vertretene Geschäftsherr schweigt, nachdem er von dem Geschäft,
das der nicht bevollmächtigte Vertreter in seinem Namen abgeschlossen hat, Kenntnis erlangt hat.
* Trotz fehlender Vertretungsbefugnis (Vollmacht) gilt ein Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und einem Dritten
auch dann, wenn aufgrund äußerer Tatbestände eine sogenannte "Anscheinsvollmacht“ angenommen werden kann,
es handelt sich um eine Rechtsanalogie. Diese "Anscheinsvollmacht“ ist mit der "Ladenvollmacht“ verwandt: Wenn
der Geschäftsherr durch sein Verhalten beim Dritten (Vertragspartner) den Anschein erweckt hat, dass der Vertreter
eine entsprechende Vollmacht besitzt und der Dritte diesen Vollmachtsmangel weder kannte noch kennen musste,
kann ein Vertrag zwischen dem Dritten und dem Geschäftsherrn zustande kommen. Während von der
"Ladenvollmacht“ lediglich mangelhafte Vertretungshandlungen innerhalb eines Geschäftslokales erfasst sind, sind
von der "Anscheinsvollmacht“ all jene mangelhaften Vertretungshandlungen erfasst, die außerhalb eines "Ladens“
getätigt werden.
3. Eine Schülerin (16 Jahre) macht einen Ferialjob. Für ein Monat Arbeit bekommt sie €1.000 und kauft sich
darauf ein Moped. Ihre Eltern verlangen Rückabwicklung des Kaufvertrages.
I. Mit 16 Jahren ist sie eine mündige Minderjährige (14 – 18J), daher darf sich zu Dienstleistungen ohne Erlaubnis der
Eltern verpflichten, außer es ist ein Lehr- oder Ausbildungsvertrag, hier nicht der Fall. Der Dienstvertrag kam also
gültig zustande.
II. Über ihr überlassene Sachen oder eigenes Einkommen darf sie selbst verfügen. Es sein denn, die Befriedigung
ihrer Lebensbedürfnisse ist dadurch gefährdet. Dabei ist folgender Maßstab anzulegen: Es ist davon auszugehen,
dass sich Minderjährige selbst erhalten müssen, soweit sie dazu in der Lage sind (§231). Es darf also nicht
angenommen werden, ein MJ könne deshalb über sein ganzes Einkommen verfügen, weil ein Unterhaltspflichtiger
da sei, der „bei Bedarf“ einspringen müsse. Das, was sie verdient, reduziert automatisch den Unterhaltsanspruch. Da
es sich aber um keinen dauerhaften Vertrag handelt wird der Anspruch nicht unbedingt reduziert. Fischer-Czermak
hat bei der Prüfung den Kauf des Mopeds als gültig angesehen, eine Gefährdung der Befriedigung ihrer
Lebensbedürfnisse“ ist daher nicht anzunehmen.
4. Was ist der Unterschied zwischen einem absoluten und einem dinglichen Recht?
Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen
bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes) und
bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen
wirken (inter partes).
Kennzeichen eines absoluten Rechts ist, dass der Rechtsinhaber andere von der Benutzung ausschließen kann
(Ausschlussfunktion = negativer Anwendungsbereich) und das Recht alleine nutzen kann (Nutzungsfunktion =
positiver Anwendungsbereich). Die absoluten Rechte lassen sich in Persönlichkeitsrechte, dingliche Sachenrechte
und Immaterialgüterrechte unterteilen.
Als dingliches Recht bezeichnet § 307 ABGB Rechte, „welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf
gewissen Personen zustehen“. Sie sind Kernbestandteile des Sachenrechts. Ihnen stehen die persönlichen
Sachenrechte als Gegenstand des Schuldrechts gegenüber, die nur zwischen den Vertragspartnern wirken. Dingliche
Rechte sind also ein Teil der absoluten Rechte.
5. Unterscheide Präklusivfrist und Verjährung
Die Verjährung wird nicht von Amts wegen beachtet, sondern muss eingewendet werden. Erhebt man die Einrede
der Verjährung ist man für Beginn und Ablauf der Frist beweispflichtig. Sie beseitigt ein Recht nicht zur Gänze, es
verbleibt eine Naturalobligation, diese ist zwar nicht einklagbar, aber kann noch wirksam erfüllt werden. Wird nach
der Verjährung also geleistet, kann nicht mehr Rückgefordert werden (§1432). Vertraglich kann die Verjährungsfrist
nicht verlängert, aber verkürzt werden.
Der Hauptunterschied zwischen Verjährungsfristen und Präklusivfristen soll darin liegen, dass die Verjährung ein an
sich unbefristetes Recht zum Erlöschen bringt, während die Präklusion die „Lebensdauer“ eines Rechts von
vornherein begrenzt. Während nach Eintritt der Verjährung eine Naturalobligation bestehen bleibt, soll der Ablauf
der Ausschlussfrist das Recht vollkommen vernichten. Außerdem werden Präklusivfristen von Amts wegen beachtet.
Sehr kurze Fristen sind meist Präklusivfristen. Für eine Ausschlussfrist sprechen Wendungen wie „müssen bei
sonstigem Ausschluss geltend gemacht werden“, „die Klage kann nur innerhalb … erhoben werden“, „sonst ist das
Recht erlöschen“.
6. Ökonomische Auslegung des Rechts?
Eine aus den USA stammende Schule. Sie setzt sowohl bei der Interpretation des Rechts, als auch bei der
Evaluierung an, um zu beurteilen, ob eine Norm den vom Gesetzgeber angestrebten Effekt erzielt. Kernpunkt ist der
„Homo oeconomicus“, der zu dem Zweck, seinen Nutzen zu maximieren, rational handelt. Damit ist nicht nur der
rein wirtschaftliche Nutzen gemeint, sondern auch „persönliche Glücksgewinne“ (Ehe, Familie, Work-Life-Balance,
etc.).
Man versucht also das Recht möglichst effizient und kostengünstig zu gestalten, allerdings kann es dabei in Konflikt
geraten mit zB Gerechtigkeitsüberlegungen. Eine realistische Verwendung wäre, wenn mehrere gleichartige
Varianten gegenüberstehen könnte man mithilfe der ökonomischen Auslegung die „effizienteste“ Variante wählen.
Solche Überlegungen können/sollen beispielsweise bei der Interpretation einer Norm im Zuge der „objektivteleologischen Interpretation“ zur Anwendung kommen.
7. Zwei österreichische Katholiken lassen sich in Spanien trauen. Ist die Ehe auch in Österreich gültig?
Beim Internationalen Eherecht gilt momentan: IPRG bei Eheschließung und Familienverhältnissen, bei Ehescheidung
ROM III. Während das IPRG auf das Recht des Personalstatuts (also die Staatsbürgerschaft) verweist, gilt für ROM III
der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Ehegatten. Für die Trauung muss also das IPRG herangezogen werden.
Für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung (Alter, Ehehindernisse, etc.) ist das Personalstatut, also
österreichisches Recht entscheidend.
Die Eheschließung/Trauung an sich, richtet sich nach den Formvorschriften des Landes, wo die Zeremonie
stattfindet. In Österreich wäre sie nicht wirksam (obligatorische Zivilehe), in Spanien jedoch schon. Die Ehe gilt somit
auch in Österreich.
8. Was ist die „Rückverweisung“ und die „Weiterverweisung“ des IPR?
Die meisten IPR haben das Ziel, die Rechtsordnung zuzuweisen, zu der es die stärkste Beziehung gibt. Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts wird als „Verweisung“ bezeichnet, sie ist die eigentliche Aufgabe des IPR.
Es gibt zwei Arten von Verweisungen:
Sachnormverweisungen: Sie führen direkt zu den materiell-rechtlichen Bestimmungen des verwiesenen Rechts
Gesamtverweisungen: führen nicht direkt zu den anwendbaren Normen des materiellen Rechts, sondern auf die
gesamte fremde Rechtsordnung unter Einschluss des fremden IPR.
* Möglichkeit 1: Verweist das fremde IPR auf sein eigenes Sachrecht, ist dieses anwendbar und die
international-privatrechtliche Prüfung ist abgeschlossen.
* Möglichkeit 2: Verweist das fremde IPR auf die ursprüngliche Rechtsordnung zurück (Rücküberweisung), ist
gem. österreichischem IPR hiesiges materielles Recht anzuwenden. So wird ein Hin und Her der
Rechtsordnungen vermieden
* Möglichkeit 3: Verweist das fremde IPR auf ein Drittes Recht (Weiterverweisung), so ist dort wieder weiter
zu prüfen: Sachnorm-/ Gesamtnormverweisung? Etc…
9. Ein Österreicher stirbt während dem Urlaub in Deutschland. Es wird ein eigenhändiges Testament
gefunden, welches er in Spanien verfasst hat, als er noch Spanier war. Was gilt?
10. Ein französischer Staatsbürger kommt nach Österreich und stirbt. Welches Recht wird angewendet?
Allgemeines: Für den Bereich des Personen-, Familien- und Erbrechts spielt das Personalstatut eine große Rolle,
grundsätzlich wird nach dem IPRG dran angeknüpft. Bei einer natürlichen Person ist das Personalstatut die
Staatsbürgerschaft. Bei Mehrfachstaatsbürgerschaften kommt es darauf an, ob er auch eine österreichische besitzt,
wenn ja, dann österreichisches Recht. Ansonsten die Staatsbürgerschaft, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Vorsicht: Bei ROM I, II und III zählt der „gewöhnliche Aufenthalt“ nicht die Staatsbürgerschaft.
Erbrecht: Das IPRG entscheidet.
Personalstatut des Erblassers zum Todeszeitpunkt ist maßgeblich für Voraussetzungen des Erbschaftserwerbes, die
gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht (Antwort auf Frage 7 - Französisches).
Die Formgültigkeit des Testaments (Frage 6) entscheidet sich nach dem Haager Testamentsübereinkommen. Sie sind
gültig, wenn ihre Form mindestens einem der folgenden materiellen Rechte entspricht:
- Recht des Errichtungsstaates
- Recht des Personalstatuts des Verfügenden im Todeszeitpunkt
- Recht des Wohnsitzstaates oder des gewöhnlichen Aufenthaltes
- Recht des Staates der Belegenheit der unbeweglichen Sache über die verfügt wird
11. Wie verhält sich die ROM I VO zum UN Kaufrecht?
Das UNK enthält keine international-privatrechtliche Regelungen, sondern materielles Recht für Kaufverträge. Es
kommt nur bei KV über bewegliche Waren zwischen Parteien zur Anwendung, die ihre Niederlassung in
verschiedenen Staaten haben, wenn
- diese Staaten Vertragsstaaten sind
- die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen
- sie nicht für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden (Verkäufer muss dies erkennbar sein)
- nichts anderes vereinbart wurde (dispositiv!)
ROM I ist die VO über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Es handelt sich hier um IPR und
nicht um materielles Recht wie beim UNK. Das bedeutet ROM I verweist (meist Sachnormverweisungen siehe oben)
auf eine Rechtsnorm eines Landes, welche dann anzuwenden ist. Kommt UNK zur Anwendung, so ist ROM I
verdrängt. ROM I gilt weiters nicht nur für bewegliche Waren, sondern auch unbewegliche Sachen und Rechte.
12. Was ist die Vorbehaltsklausel des IPR, was sind Eingriffsnormen?
Die Vorbehaltsklausel setzt der Anwendung fremden Rechts eine äußerste Schranke. Ausländische Rechtsnormen
sind trotz Verweisung oder Rechtswahl nicht anzuwenden, wenn sie zu einem Ergebnis führen würden, das mit den
Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Die Lücke ist durch Anwendung des
österreichischen Rechts zu schließen.
Eingriffsnormen sind Vorschriften, die unabhängig davon, welches Recht kollisionsrechtlich anzuwenden wäre,
Geltung beanspruchen. Das sind Bestimmungen, an denen ein besonderes öffentliches Anwendungsinteresse des
Staates besteht. Sie durchbrechen auch das von den Parteien gewählte Recht (zB aus dem Bereich des Mieter-,
Konsumenten- und Arbeitnehmerschutzes).
13. Wann kommt das Haager Straßenverkehrsabkommen zur Geltung?
Das Haager Straßenverkehrsabkommen wurde von Österreich ratifiziert, es geht ROM II vor. Es ist Anwendbar auf
Schadenersatzansprüche bei Verkehrsunfällen, an denen mindestens ein Fahrzeug beteiligt ist. Anknüpfungspunkt ist
das Recht des Handlungsortes (Unfallortes). Sollten Schädiger als auch Geschädigter eine enge Beziehung zu einem
anderen Staat haben, so kann auch dieses Recht in Zahlreichen ausnahmen herangezogen werden.
II. SACHENRECHT
1. Zwei Schwestern sind Eigentümer einer Wohnung, was ist damit gemeint?
Gemeint ist das Wohnungseigentum, geregelt im WEG nicht ABGB.
Dingliches Recht das einem Miteigentümer (oder maximal Zwei - "Eigentümerpartnerschaft") von den Anderen
eingeräumt werden kann. Es berechtigt denjenigen dazu alleine eine Wohnung oder eine andere selbstständige
Räumlichkeit (Garage, KFZ Abstellplatz, etc.) zu nutzen und darüber zu verfügen, inkl. Änderungen am Objekt
(schutzwürdige Interessen der Anderen sind jedoch zu beachten). Es muss getrennt und separat zugänglich sein
(keine Kellerabteile oder Dachgeschossabteil).
Begründet kann es werden durch
Titel: schriftlichen Vertrag aller Miteigentümer, letztwillige Verfügung, gerichtliche Entscheidung.
Modus: Einverleibung im GB.
Aufhebung geschieht durch Teilungsklage, aus wichtigen Gründen kann ein Ausschluss einzelner Miteigentümer
erfolgen.
2. Was ist das formelle und das materielle Publizitätsprinzip?
Das Publizitätsprinzip ist eines der vier Prinzipien des Sachenrechts (Geschlossene Zahl, Typenzwang, Spezialität und
Publizität). Es ergibt sich daraus, dass das Sachenrecht gegenüber jedermann wirkt und somit ein besonderes Maß
an Offenkundigkeit der sachenrechtlichen Zuständigkeit erforderlich ist. Es erfordert daher bei beweglichen
körperlichen Sachen den Besitz und bei Liegenschaften ein Eintrag im Grundbuch.
Zwischen formellen und materiellen Publizitätsprinzip wird dabei im Grundbuch unterschieden:
* Formelles Publizitätsprinzip (Öffentlichkeitsprinzip): Jedermann hat ein Einsichtsrecht und kann somit Auszüge und
Abschriften aus dem Grundbuch erheben. (§7 GBG)
* Materielles Publizitätsprinzip (Vertrauensprinzip): Jedermann darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Grundbucheintragungen verlassen. Das Vertrauensprinzip kommt zum Tragen, wenn das GB von der wirklichen
Rechtslage abweicht und der Erwerber eines bücherlichen Rechts auf den Buchstand vertraut. Das Gesetz
differenziert hier nicht nach entgeltlich oder unentgeltlich, der OGH und die hL schützt allerdings mit Analogie auf
§367 (gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen) nur entgeltliche Erwerber. Natürlich wird nur der gutgläubige
Erwerber geschützt. Gutgläubigkeit heißt, nicht einmal fahrlässig gehandelt.
- Positive Seite des Publizitätsgrundsatzes (§§ 62 ff GBG): Was eingetragen ist, gilt. Das Vertrauen auf
ursprünglich unrichtige Eintragungen wird geschützt.
- Negative Seite des Publizitätsgrundsatzes (§1500 ABGB, §71 GBG): Was nicht eingetragen ist, gilt nicht. Der
Dritte vertraut hier auf eine ursprünglich unrichtige Eintragung, bzw. auf die Vollständigkeit des GB.
3. Was ist der Unterschied zwischen einem unselbstständigen Bestandteil und einem Zubehör?
Hier handelt es sich um Grundbegriffe im Sachenrecht. Es gibt die einfachen Sachen, die eine Einheit sind, die ohne
vollkommene Zerstörung nicht zerlegt werden können. Dann gibt es Sachverbindungen, die aus Bestandteilen
bestehen, welche selbstständig oder unselbstständig sein können.
* Unselbstständige Bestandteile: Ist die Verbindung mit der Hauptsache so eng, dass der Teil von dieser tatsächlich
nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, so spricht man von einer
unselbständigen Sache. Unwirtschaftlich wäre es dann, wenn die beiden Teile gesondert wesentlich weniger Wert
sind als die Sache davor. Diese Teile sind sonderrechtsunfähig und gehören immer demselben Eigentümer wie der
Hauptsache (Bsp aus K/W: Blätter eines Buches, Stoff eines Polstersessels, Haus auf einem Grundstück, sofern nicht
Superädifikat).
Für selbstständige Bestandteile gilt eben vice versa.
* Zubehör ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch
dient. Voraussetzungen für Zubehöreigenschaft:
- Eigentümeridentität: Nach hA (strittig) muss Eigentümer der Nebensache auch Eigentümer der Hauptsache
sein.
- Der Eigentümer muss die Nebensache Zwecken der Hauptsache widmen.
- §294: Die Widmung muss zum fortdauernden Gebrauch erfolgen
- Zwischen Haupt- und Nebensache muss ein Naheverhältnis bestehen.
Beispiele K/W: Rind zum Bauernhof, Traktor zur Liegenschaft, Einrichtung eines Gasthauses zum Betrieb, etc.
Abgrenzung Zubehör – selbstständiger Bestandteil oft schwierig, aber oft auch nicht wichtig. Beide sind
Sonderrechtsfähig, folgen im Zweifel der Hauptsache (Gelten im Zweifel bei Verpfändung und Veräußerung als
Mitübergeben/Mitverpfändet).
Nur relevant, wenn ein Vertrag zB vorsieht: Ich verkaufe meine Liegenschaft mit allen Bestandteilen, aber ohne
Zubehör.
4. Was ist eine Simultanhypothek, wie kommt es dazu?
Zur Sicherung einer Forderung können auch mehrere Pfänder bestellt werden, die dann solidarisch haften
(„Gesamtpfandrecht“). Das Gesamtpfandrecht an mehreren Liegenschaften heißt Simultanhypothek.
Sie entsteht durch
- Rechtsgeschäft: Seit 2008: In allen Einlagen im GB ist die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen
anzumerken.
- durch exekutive Pfandrechtsbegründung (Erfordert Exekutionstitel)
- und durch Gesetz (zB wenn eine hypothekarisch belastete Liegenschaft geteilt wird, das Pfandrecht wird
Simultan auf die Teile übertragen).
Alle Liegenschaften haften ungeteilt, somit steht es dem Gläubiger bei Nichtbezahlung der Forderung frei, aus
welchen Objekten er sich ganz oder teilweise befriedigen will (§15 GBG). Für den Gläubiger ist das gut, für eventuelle
Nachhypothekare auf den diversen Liegenschaften nicht so gut, denn sie wissen nicht, wann er sich an welchen
Liegenschaften befriedigen will.
Exekutionsordnung regelt den Ablauf, wünscht sich dabei eine verhältnismäßige Befriedigung aus allen
Liegenschaften. Gläubiger kann auch anders vorgehen. „Verkürzte“ Nachhypothekare aus nichtversteigerten
Liegenschaften haben ein Recht sich die Haftungen des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzuverleiben.
Außerdem hat der Simultanpfandgläubiger nach hA nicht das Recht, eine Liegenschaft aus der Haftung zu entlassen,
wenn anderen Gläubigern dadurch ein Nachteil entsteht.
5. Kann man ohne körperliche Übergabe an beweglichen Sachen ein Pfandrecht begründen?
Wie jedes Sachenrecht benötigt das Pfandrecht einen Titel und einen Modus (Wiederholung Prinzipien:
Akzessorietät, Spezialität, Recht an fremder Sache Ungeteilte Pfandhaftung).
Modus bei beweglichen Sachen ist grundsätzlich die körperliche Übergabe („Faustpfand“ §451). Wegen des
Publizitätsgrundsatzes muss ersichtlich sein, wenn ein Gegenstand verpfändet wurde. Allerdings gibt es auch andere
Formen, wenn die Übergabe von Hand zu Hand nicht tunlich ist.
* Übergabe durch Zeichen: Strenger Maßstab, jedermann muss die Verpfändung leicht erfahren können. Deutlich
lesbare Schilder müssen angebracht werden, außerdem muss der Zugriff dem Pfandschuldner entzogen und dem
Pfandgläubiger ermöglicht werden (Übergabe der Schlüssel von einem Warenlager).
* Übergabe durch Erklärung (§428):
- Traditio brevi manu (Übergabe kurzer Hand): „Inhaber wird Besitzer“. Gläubiger war vorher Inhaber (nicht
Besitzer) der Sache, dann wird vereinbart, dass sie nun verpfändet ist. Inhaber wird somit Pfandgläubiger.
- Besitzkonstitut: „Besitzer wird zum Inhaber“. Diese Form ist nicht erlaubt! Hier würde der Schuldner die
Sache Innehaben, was dem Publizitätsprinzip widerspricht.
* Besitzanweisung: Ein Dritter wird angewiesen, die Sache nicht mehr für den Pfandschuldner, sondern für den
Pfandgläubiger innezuhaben. Nicht im ABGB, aber durch Analogie des §427 durch Lehre gebildet.
6. A verpfändet Sparbuch für einen Kredit bei Bank B. Danach geht A zur Bank B, nimmt das Sparbuch und
läuft weg. Was geschieht mit dem Pfandrecht?
Die Lehre / Rspr. scheint sich nicht einig zu sein, es ist grundsätzlich zu differenzieren:
* Sache wurde freiwillig an den Pfandbesteller übergeben
- OGH: Das Pfandrecht geht nicht verloren, wenn die Pfandsache dem Pfandbesteller vorübergehend
überlassen wurde und sich der Pfandbesteller zur Rückgabe verpflichtet (abgeleitet aus §367).
- hA Lehre: Das Pfandrecht erlischt so oder so, wenn die Sache freiwillig an den Pfandbesteller
zurückgegeben wurde. Bei Rückstellung „unter Vorbehalt“ entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf
neuerliche Pfandbestellung.
* Wird die Sache gegen den Willen des Pfandgläubigers entwendet….
- so bleibt das Pfandrecht bestehen (KW)
- so verlangt die Publizität ein Erlöschen des Pfandrechts (PSK)
Der Faustpfandgläubiger ist Rechtsbesitzer (nicht Sachbesitzer, da er die Sache nicht als seinige hat) und hat daher
Besitzschutz, auch dem Verpfänder gegenüber.
7. Erklären Sie den verlängerten Eigentümervorbehalt.
8. Probleme und Besonderheiten bei Kauf mit Eigentumsvorbehalt
Eigentümervorbehalt Allgemein
Gesetzlich nicht geregelt. Die Übereignung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen
Kaufpreiszahlung. Wird der Schuldner säumig, so kann er die Sache zurückverlangen. Die Rückforderung ist idR als
Rücktritt anzusehen, außer es wurde anders vereinbart. Vorteil ist v.a. in der Insolvenz: man hat nicht nur einen
Quotenteil (Anspruch aus Kaufvertrag) sondern sein Eigentum herausverlangen. Neue Judikatur meint, dass der
bloße Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt auf Lieferscheinen oder Rechnungen grundsätzlich nicht ausreicht.
Publizitätsakte sind allerdings nicht erforderlich.
Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers: Zur Verteidigung gegen Andere steht die Actio Publiciana zur Verfügung
(Unterlassung und Herausgabe). Außerdem natürlich SE.
Verlängerter Eigentümervorbehalt
Bei Weiterverkauf kann der Dritte gutgläubig unbelastetes Eigentum erwerben, wenn §§367 (bewegliche Sachen),
371 (Geld, Schuldscheine) erfüllt.
Daher gibt es den verlängerten Eigentümervorbehalt um dem vorzubeugen. Es wird im Vorhinein vereinbart, dass
die Sache weiterverkauft wird. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt liegt dann vor, wenn die Weiterveräußerung der
Ware zulässig ist und anstelle der nunmehr weiter gegebenen Ware die dafür entstandene Kaufpreisforderung tritt.
Dieser Kaufpreis ist also an den ersten Verkäufer zu entrichten. Er kann ihn auch direkt beim Endverbraucher
einfordern. Die Gefahr ist hoch, dass der Zwischenhändler die Ware ohne Anmerkung weiterverkauft.
9. Teilschuldverschreibung mit hypothekarischer Sicherung
Die Teilschuldverschreibung ist ein Wertpapier über eine Forderung mit festem Zinssatz, das sich aus der Stückelung
des oft mehrere 100 Mio. Euro umfassenden Gesamtschuldvolumens in einzelne Teileforderungen ergibt. Übliche
Stückelungen sind Nennbeträge in Runden Zahlen (100, 500, etc).
Es gibt eben auch Teilschuldverschreibungen mit hypothekarischer Besicherung. Dabei wird das Pfandrecht auf der
Liegenschaft nicht zugunsten bestimmter Gläubiger, sondern zugunsten der Besitzer der Schuldverschreibung auf
einen Gesamtbetrag einverleibt. Der aus dem Wertpapier Berechtigte erhält ein Pfandrecht in Höhe seiner
Teilschuldverschreibung. Die Hypothek ist aber auf den Gesamtwert aller Teilschuldverschreibungen eingetragen.
Also es gibt zB 50 x €1.000 Teilschuldverschreibungen, dann macht das Pfandrecht €50.000 aus. Veräußert ein
Gläubiger sein Papier, so geht das Pfandrecht automatisch über, somit ist kein extra Modus im Sinne einer neuen
Eintragung im GB nötig.
10. Forderungsbekleidete und -entkleidete Eigentümerhypothek
* Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek: Ist die der Hypothek zugrundeliegende Forderung materiell erloschen
(Tilgung, Erlass, Konfusion zB bei Erbgang), so müsste nach dem Akzessorietätsprinzip auch das Pfandrecht an der
Liegenschaft aufhören. §469 ordnet jedoch eine Ausnahme davon an. Das forderungslose Pfandrecht bleibt formell
so lange bestehen, bis seine Löschung einverleibt ist. Nun kann der Eigentümer statt der Löschung aber auch eine
neue Forderung bis zur Höchstgrenze des Pfandrechtes eintragen lassen, jedoch mit einer Einschränkung: Ist eine
weitere Hypothek nachrangig eingetragen, so kann der Eigentümer nur dann darüber verfügen, wenn er sich das
Verfügungsrecht gegenüber dem Pfandgläubiger vorbehalten hat und dieser Vorbehalt bei der Hypothek angemerkt
ist.
* Forderungsbekleidete Eigentümerhypothek: kann nur bei Drittpfandbestellung vorliegen, wenn die Position des
Gläubigers mit der des Drittpfandbestellers vereinigt wird (Legalzession, Erbgang). Der Drittpfandbesteller haftet nun
mit seiner eigenen Liegenschaft für eine Forderung die er gegen den eigentlichen Schuldner hat. Er hat nun die Wahl:
-Entweder kann er die Hypothek löschen lassen bzw. eine neue Hypothek eintragen
- oder sie mit der Forderung weiterveräußern und er hat weiterhin die Hypothek an der Liegenschaft (§1446
Satz 2).
- Sollte die Liegenschaft verpfändet werden mit seiner eigenen Hypothek noch drauf (weil zB noch andere
Gläubiger sich wegen anderen Ansprüchen daran befriedigen wollen) so bekommt er seinen Anteil aus dem
Erlös aus der Hypothek in dem Rang, in dem sie war.
11. Was sind Legalservituten?
Die beiden „echten“ Hauptgruppen der Servituten sind die Grunddienstbarkeiten (Realservituten) und persönlichen
Dienstbarkeiten (Personalservituten). Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer der
„herrschenden“ Liegenschaft zu, bei den persönlichen Dienstbarkeiten sind bestimmte Personen als solche das
Subjekt.
Die Legalservituten sind in Wahrheit keine echten Dienstbarkeiten. Es handelt sich um Beschränkungen des
Eigentums, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft schon aufgrund des objektiven Rechts bestehen, sie
gelten unabhängig von der Eintragung im GB. Sie werden zum Beispiel durch §§422, 384 sowie durch das
WasserrechtsG, das LuftfahrtsG, im Bergrecht, Jagd- und Fischereirecht und Forstrecht eingeräumt. Beispiel KW I: So
ist zum Beispiel jeder Grundeigentümer verpflichtet, Waldprodukte, welche anders gar nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Kosten aus dem Wald geschafft werden könnten, gegen Schadloshaltung über seine Gründe
bringen zu lassen.
12. Unterscheide §367 und §824
Es handelt sich um gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§367 ABGB
* Gültiger entgeltlicher (unentgeltlich= Ersitzung prüfen) Titel (rechtmäßiger Besitz)
* Erwerber muss den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für Eigentümer halten, leichte Fahrlässigkeit
schadet (redlicher Besitz)
* bewegliche Sache
* Eine der §367 Voraussetzungen:
- Fall 1: Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung
- Fall 2: von einem Unternehmer (§§ 1,2,3 UGB) im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens (Nur Waren,
die zum typischen Geschäft so eines Unternehmers gehören)
- Fall 3: von einem Vertrauensmann (= Eigentümer hat die Gewahrsame an diese Person übertragen: Mieter,
Pächter, Verwahrer, etc.)
§371 ABGB: Sonderregelung zu Geld: Man erwirbt schon gutgläubig Eigentum am Geld, wenn man rechtmäßig und
redlich ist, §367 Erfordernisse gelten nicht.
§824 Erwerb vom Scheinerben
Der Erwerb von Eigentum beweglicher und unbeweglicher Sachen, egal ob entgeltlich oder nicht ist immer ist immer
gegeben, wenn einer gültiger Titel mit einem Erben vorliegt, der gerichtlich einantwortet wurde. Sollte nachträglich
doch ein anderer Erbe legitimiert werden, dringt dieser nicht mit einer Klage gegen den gutgläubigen Erwerber
durch.
13. Unterscheide: Ersatz der Früchte vom redlichen und unredlichen Besitzer
14. Jemand verwendet ein fremdes Sparbuch als Sicherheit um sein Unternehmen aufzubauen. Das
Unternehmen ist sehr erfolgreich. Nun will der Eigentümer des Sparbuches die Früchte (=Unternehmen).
Allgemeines zum Fruchterwerb
Der Fruchterwerb ist in den Paragraphen §§ 404-406, 420 geregelt. Solange die Frucht noch nicht getrennt ist, folgt
sie der Muttersache. Erst nach Separation entsteht die Frage nach dem Eigentum. Sollte nichts anderes vereinbart
sein, wird grundsätzlich der Eigentümer der Muttersache auch Eigentümer der Früchte. Sollte ein Anderer ein
dingliches oder obligatorisches Recht an der Nutzung haben, wird es schwieriger. Wichtig ist hier der Fruchtnießer
(dinglich) und Pächter (obligatorisch). Dieser Fruchterwerb ist derivativ. Im Gegensatz dazu erwirbt der redliche
Besitzer einer Sache das Eigentumsrecht an allen Früchten, die er während seines Besitzes abgetrennt hat originär
(§330).
Allgemeines zu redlichem Besitz
Redlicher Besitzer ist, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, demnach ist ein
unredlicher Besitzer, wer weiß oder aus den Umständen vermuten muss, dass die in seinem Besitz befindliche Sache
einem anderen zugehöre (§326), umstritten ob leichte, grobe Fahrlässigkeit oder gar erst subjektives Wissen stört. Im
Zweifel gilt der Besitz als redlich.
Mit der rei vindicatio kann der Eigentümer auch die Herausgabe des Zuwachses begehren (§§404 f), außerdem steht
ihm ein schuldrechtlicher Bereicherungsanspruch offen, der ebenfalls auf §§329 ff verweist.
Ein redlicher Besitzer darf sich die bereits abgesonderten Früchte behalten (§330), da er für die Fruchtziehung weder
den von ihm für die Sache bezahlten Kaufpreis, noch die Aufwendungen ersetzt bekommt.
Ein unredlicher Besitzer hat hingegen jeden durch den Besitz erlangten Vorteil herauszugeben, als auch alle
gezogenen Früchte (§335). Für die verbrauchten und jene, die der Unredliche aus Nachlässigkeit zu ziehen
unterlassen hat, muss er Ersatz leisten. Jeder Besitzer schuldet dem Eigentümer ein angemessenes Entgelt für die
Benutzung der Sache.
Beschränkung des §335: Der unredliche Besitzer muss nicht alle Vorteile herausgeben, für die das fremde Rechtsgut
„kausal“ war. Geht die Vermögensvermehrung auch auf gewichtige eigene Beiträge des Unredlichen zurück, so ist
eine Verteilung des Gesamtvorteiles auf die Beteiligten vorzunehmen. Dies kann sogar dazu führen, dass der Besitzer
der Früchte (zB ein mit fremden Kapital gestartetes Unternehmen) behalten darf und dem Eigentümer bloß eine
angemessene Vergütung leisten muss.
III. FAMILIENRECHT
1. Die Eheleute A&B vereinbaren eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden. A Bringt mehrere
Liegenschaften mit ein, kann B die Liegenschaften veräußern? Wird B Eigentümer(in)?
2. A und B haben eine Gütergemeinschaft abgeschlossen. Die Ehe wird geschieden, was passiert? B stirbt,
was passiert?
In Österreich muss die Gütergemeinschaft vereinbart werden (eigentlich Gütertrennung). Sie kann frei nach
Parteiwillen vereinbart werden, normalerweise wird eine beschränkte Gütergemeinschaft vereinbart (nur
Zukünftiges, mit/ohne Erbe, etc.). Die Quoten können auch selbst bestimmt werden.
Zusätzlich kann die Gütergemeinschaft „auf den Todesfall“ oder „unter Lebenden“ vereinbart werden.
* auf den Todesfall: Gütertrennung während aufrechter Ehe, stirbt ein Ehepartner, so geht 50% des Vermögens an
den anderen Ehepartner, 50% geht den Erbweg. Der Ehepartner hat ein Wahlrecht.
* unter Lebenden: Sofortiges Miteigentum der Ehegatten an den vereinbarten Sachen, zu den vereinbarten Quoten.
Mangels Vereinbarung gilt 50/50.
Die allgemeine Gütergemeinschaft hingegen bedeutet, dass das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen
der Ehepartner im Miteigentum steht. Jedoch sind manche Dinge „Sondergut“ (Immaterialgüterrechte, etc.) oder
können einzeln ausgesondert werden - „Vorbehaltsgut“.
B hat hier Miteigentum, da allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden. Die allgemeinen Miteigentumsregeln
besagen, dass jeder der Beiden frei über seine Quote verfügen kann und diese eben auch veräußern, jedoch nicht die
ganze Liegenschaft. Zusätzlich gibt es eine Besonderheit bei Miteigentum und Ehe, die sich aus der hL gebildet hat:
Es ist zwar möglich die Quote zu veräußern, der Ehegatte wird jedoch Schuldrechtlich aus dem Innenverhältnis
haftbar.
3. Allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden. Ein Ehegatte kauft ein Haus und wird alleine im GB
einverleibt.
a. Wer haftet auf den Kaufpreis?
b. Ist anderer Ehegatte Eigentümer obwohl nicht im GB einverleibt?
Eigentumserwerb bei einer Liegenschaft verlangt, wie immer im Sachenrecht, Titel und Modus. Titel wäre durch die
allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden gegeben, allerdings fehlt der Modus, nämlich die Einverleibung im
Grundbuch. Der Modus ist immer notwendig und kann nicht durch die allgemeine Gütergemeinschaft ersetzt
werden. Der „andere Ehegatte“ wird also sachenrechtlich nicht Eigentümer der Liegenschaft.
Schuldrechtlich wird kein Modus verlangt, somit ist der „andere Ehegatte“ trotzdem für den Kaufpreis haftbar.
Wurde nichts anderes vereinbart, so liegt bei den Ehegatten eine Gesamtschuld/Solidarschuld (§891) in Bezug auf
die Kaufpreisforderung vor. Hier kann der Gläubiger jeden Ehegatten gesondert in Anspruch nehmen. Es ist nicht
erforderlich, dass er alle Schuldner gemeinsam klagt. Leistet einer davon, werden die übrigen frei (§893). Der
Ehegatte, der die Leistung erbracht hat, kann beim anderen Ehegatten Regress nehmen (§896). Im Zweifel trägt
jeder Ehegatte im Innenverhältnis die Schuld zu gleichen Teilen (§896 Satz 1).
4. Welche Grundsätze gibt es bei der Aufteilung des Vermögens zwischen den Eheleuten bei der Scheidung?
Ganz allgemein ist eine einvernehmliche Lösung zu bevorzugen. Ist dies nicht der Fall, so wird nur im
Außerstreitverfahren aufgeteilt, wenn eine Partei den Antrag dazu stellt. Ganz allgemein soll so geteilt werden, dass
sich die Lebensbereiche der Geschiedenen künftig möglichst nicht berühren. Dazu können im Extremfall sogar
Eigentum und andere Rechte an beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen transferiert werden.
Das einbezogene Vermögen (Eheliche Ersparnisse und Gebrauchsvermögen), sind nach Billigkeit zu teilen.
Berücksichtigt wird hierbei:
* Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Gatten zum Erwerb des Vermögens
- Unterhaltsleistungen
- Mitwirkung im Erwerb, wenn nicht schon extra Abgegolten
- Pflege und Erziehung der Kinder / Ehelicher Beistand
* Das Wohl der Kinder
* Die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden
5. Was ist eine Ausstattung? Wann und wem steht sie zu?
Die unterhaltspflichtigen Eltern oder Großeltern müssen einem Kind bei dessen Verehelichung eine angemessene
Ausstattung (Rsp: 20% - 30% des Jahresnettoeinkommens, je nach Vermögen) geben, wenn es selbst kein
Ausreichendes Vermögen besitzt (§§ 1220 ff). Eltern haben gemeinsam nach ihren jeweiligen Vermögens- und
Einkommensverhältnissen anteilig beizutragen. Pflicht geht auf Großeltern über wenn Eltern nicht vorhanden sind
oder nicht leisten können.
Die Pflicht entfällt, wenn
- das Kind verzichtet hat
- es ohne Wissen oder begründeten Willen der Eltern geheiratet hat (§1220)
- wenn die Ausstattung schon einmal gewährt wurde
Kind kann aber bei zweiter Ehe wieder einen Anspruch haben, wenn es bei erster Ehe keine Ausstattung bekommen
hat.
6. A möchte die Vaterschaft zu seinem unehelichen Sohn anerkennen. Kann die Mutter das verhindern?
Der außereheliche Vater kann durch Beschluss oder Anerkenntnis festgestellt werden.
* Beschluss: Kann vom Kind oder vom Mann beantragt werden, hierbei wird unterschieden wer beantragt:
- Mann: Ein positiver Abstammungsbeweis ist erforderlich (meist DNA). Außerdem kann er den Antrag nur
stellen, wenn noch kein rechtlicher Vater vorhanden ist. Anders als das Kind:
- Kind: Kein Abstammungsbeweis erforderlich, es gibt die „Vaterschaftsvermutung“: Derjenige, der der
Mutter in der „kritischen Zeit“ (300-180 Tage vor der Geburt) beigewohnt hat wird als Vater vermutet, er
muss dann evtl. einen Gegenbeweis erbringen.
Wie oben erwähnt kann nur das Kind einen „Vätertausch“ begehren, eine funktionierende Familie soll nicht
von einem Dritten zerstört werden.
* Anerkenntnis: Der Vater muss die Anerkenntnis mittels öffentlicher Urkunde dem Standesbeamten zukommen
lassen. Ab dem Einlangen gilt die Anerkenntnis.
Die urteils- und einsichtsfähige Mutter und das Kind haben das Recht innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der
Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses bei Gericht Widerspruch einzulegen. Das Gericht muss sich dann damit
beschäftigen. Kann nicht bewiesen werden, dass der Anerkennende auch wirklich der Vater ist, so muss das Gericht
das Anerkenntnis als Rechtsunwirksam feststellen. Außerdem hat es bei Fehlern bei der Formvorschrift oder
mangelnder Geschäftsfähigkeit des Anerkennenden von Amts wegen die Unwirksamkeit auszusprechen.
Kritik von Fischer-Czermak in JBL 2005: Das Kind hat nur die Möglichkeit innerhalb dieser 2 Jahre Widerspruch einzulegen. Sollte
nach diesen zwei Jahren neue Beweise auftauchen, die das Kind zweifeln lassen, kann es keinen Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit stellen. Es könnte nur einen Vätertausch begehren, wenn man den leiblichen Vater allerdings nicht kennt, würde
das nicht gehen. Es müsste weiterhin seinen Vater trotz Zweifel behalten.
7. Kann ein Vaterschaftsanerkenntnis angefochten werden? Wenn ja, wie?
Der Anerkennende selbst kann bei Vorliegen von Willensmängeln den Antrag auf „Feststellung der Unwirksamkeit
stellen“ (zu Kritik von Fischer-Czermak dazu, siehe darüber. Nicht uninteressant, da sie danach fragt). Erhebliche
Willensmängel sind List, Furcht und Irrtümer über die Abstammung des Kindes oder über eine medizinisch
unterstütze Fortpflanzung, außerdem die Unkenntnis von Umständen, die für die Nichtabstammung des Kindes
sprechen. Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach Entdeckung des Anfechtungsgrundes oder ab Wegfall der
Zwangslage gestellt werden. Es handelt sich hierbei um eine Präklusivfirst (Unterschied Präklusivfrist – Verjährung
siehe oben im AT).
8. Was ist ein Domizilelternteil?
Der Gesetzgeber hielt im KindNamRÄG 2013 an der Festlegung eines Haushaltes, in dem das Kind im Falle der
Trennung der Eltern hauptsächlich betreut wird, fest. Kein Eingang in die umfangreiche Novelle fand somit das
Wechselmodell (Doppelresidenz-Modell), das grundsätzlich eine gleichteilige Aufteilung der Betreuung des Kindes
vorsieht. Auch die Eltern eines unehelichen Kindes, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen festlegen, bei
welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten bzw. betreut werden soll.
Der „Haushalt der hauptsächlichen Betreuung“ zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich. Der vom minderjährigen
Kind getrennt lebende Elternteil ist zwar obsorgeberechtigt, hat sich aber trotzdem um eine Regelung der Kontakte
mit dem Kind zu bemühen. Darüber hinaus hat die Bestimmung des „Haushaltes der hauptsächlichen Betreuung“
finanzielle Folgen. Der hauptsächlich betreuende Elternteil („Domizilelternteil“) erhält nicht nur die staatlichen
Transferleistungen, wie etwa die Familienbeihilfe, sondern auch Unterhaltsbeiträge für das Kind. Er erfüllt schon
durch die Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht in Form des Naturalunterhalts, während der getrennt
lebende Elternteil seine Unterhaltspflicht in Geldform zu leisten hat.
Eine beliebte Frage bei Fischer-Czermak, da zurzeit über die Regelung heftig diskutiert und gestritten wird:
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4872051/[...] (22.11.15)
9. Was wenn ein Kind nur eine Mutter hat und die ist Minderjährig? Rechtsgeschäftliche Vertretung?
Die Obsorge besteht aus:
(1) Pflege und Erziehung
(2) Vermögensverwaltung
(3) gesetzlicher Vertretung
Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen
Bereichen. Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen
des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
Daher ist der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendamt genannt, kraft Gesetzes mit einem
Großteil der Obsorge für das Kind der minderjährigen Mutter betraut. Die Obsorge für Kinder von minderjährigen
Müttern ist somit zwischen der Mutter und dem Jugendamt geteilt.
Für die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung ist das Jugendamt zuständig. Die gesetzliche
Vertretung kommt dem Jugendamt nach außen (Außenverhältnis) in allen Bereichen, somit auch im Bereich der
Pflege und Erziehung zu. Der minderjährigen Mutter steht lediglich im sogenannten Innenverhältnis die Pflege und
Erziehung zu. Gesetzlich vertreten kann sie das Kind auch in diesem Bereich nicht.
Pflege und Erziehung im Innenverhältnis bedeutet, dass die Mutter das Kind versorgt, pflegt, wäscht, wickelt und
dafür sorgt, dass das Kind beaufsichtigt ist und keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Wenn das Kind krank ist, bringt sie
das Kind zum Arzt.
Außenverhältnis bedeutet die Vertretung des Kindes nach außen, z.B. gegenüber Behörden oder
VertragspartnerInnen. Wenn zB eine Operation oder eine invasive (Eingriff in den Körper) Untersuchung oder
Behandlung notwendig ist, braucht der Arzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung des Kindes – also in diesem
Fall des Jugendamtes.
Das Jugendamt muss Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine
Vertretungstätigkeit betreffend dieses Kind informieren, außer wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird.
In der Regel erfährt das zuständige Jugendamt durch das Geburtsspital von der Geburt des Kindes einer
minderjährigen Mutter. Daraufhin setzt sich das Jugendamt mit der Mutter und deren Familie in Verbindung, um das
Thema Obsorge zu besprechen.
(https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/366/Seite.3660004.html)
10. Pflegeeltern
Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine
dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden
soll (§184).
Bloß vorübergehende Betreuung ist also explizit ausgenommen, da §184 auf eine dem Verhältnis zu leiblichen Eltern
nahe kommende Beziehung abstellt.
Die Rechtsgründe auf der eine Pflegeelternschaft beruhen können, sind vielseitig.
Pflegeeltern können bloß als „Erfüllungsgehilfen“ der Obsorgeberechtigten tätig sein, aufgrund eines Werk- oder
freien Dienstvertrages. Die Pflegeeltern haben dann das Recht zur Pflege und Erziehung in dem Ausmaß, wie es die
Rechtsgrundlage (Vertrag) vorsieht. Die Verwaltung und Vertretung bleibt bei den Obsorgeberechtigten. Dieses
Pflegschaftsverhältnis bedarf keiner gerichtlichen Bestätigung (außer für Kinder unter 14 J, hier muss eine
Pflegebewilligung vom örtlichen Wohlfahrtsträger eingeholt werden, sonst droht eine Geldstrafe).
Ein Pflegeverhältnis kann jedoch auch durch gerichtliche Maßnahme gegen den Willen der Eltern begründet werden,
wenn dies wegen der Gefährdung des Wohles des Kindes notwendig ist. Ziel der Fremdunterbringung ist letztlich die
Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie, sobald sich dort die Erziehungssituation verbessert.
Die Pflegeeltern können beantragen, ihnen die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen (§185 Abs. 1).
Das Gericht hat zu prüfen, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung
besteht oder hergestellt werden soll, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die
Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die leiblichen Eltern verbleiben dann mit einem Kontakt-,
Informations- und Äußerungsrecht (§189 Abs. 1).
11. A (Ausländer) heiratet B um österreichischer Staatsbürger zu werden. A hat eigentlich eine andere
Freundin. Kann B wegen Ehebruch klagen?
§23 EheG: wird eine Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geschlossen, dem Partner den
Familiennamen oder die Staatsbürgerschaft des anderen Partners zu verschaffen, so ist sie nichtig.
Der Eheabschlusswillen wird vorgetäuscht um Rechtsfolgen herbeizuführen, die sie sonst nicht oder nur schwer
erreichen könnten. Die Nichtigkeit bei der Staatsbürgerschaftsehe darf allerdings nur vom Staatsanwalt beantragt
werden, die Gattin kann also nicht über die Nichtigkeitsklage die Ehe aufheben.
Zweite Möglichkeit ist die Ehescheidung. Nach §49 EheG kann B die Scheidung begehren, wenn A schuldhaft eine
schwere Eheverfehlung gesetzt hat und die Ehe somit so zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung nicht mehr
erwartet werden kann. Ehebruch (schuldhafte vollziehen des Beischlafes mit einer anderen Person anderen
Geschlechts) ist eine schwere Eheverfehlung. Ist nun die schuldhafte Verfehlung der Grund für das
Scheidungsbegehren (Zerrüttungskausalität), und macht B die Scheidung innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des
Beischlafes von ihrem Recht Gebrauch, so ist eine Verschuldensscheidung möglich.
12. Ein 18-Jähriger Mann und ein 16-Jähriges Mädchen wollen heiraten, geht das?
Grundvoraussetzung der Ehepartner ist die Ehefähigkeit, dazu gehören die Ehegeschäftsfähigkeit und die
Ehemündigkeit.
* Ehegeschäftsfähigkeit: bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln über die Handlungsfähigkeit. Völlig
geschäftsunfähige Personen können keine Ehe schließen. Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten, das Gericht kann die Verweigerung der Zustimmung
ersetzen, wenn keine berechtigten Einwände vorliegen.
* Ehemündigkeit: wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Hat eine Person das 16. Lebensjahr
vollendet, dann hat das Gericht sie auf ihren Antrag für Ehemündig zu erklären, wenn sie für diese Ehe reif scheint
und der künftige Ehegatte Volljährig ist.
IV. ERBRECHT
1. Ein Erblasser hinterlässt nur einen gesetzlichen Erben. Der Erbe verkauft Bilder aus dem Nachlass.
a. Ein halbes Jahr später taucht ein Testament auf, in das er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzt.
b. Erblasser hatte über eines der Bilder nur Verwahrung. Erbe hat es gutgläubig verkauft. Und jetzt?
AD a. Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn keine letztwillige Verfügung errichtet wurde. Nach dem
Auftauchen des Testaments hat die Alleinerbin die Möglichkeit der Erbschaftsklage. „Die Erbschaftsklage ist eine
Leistungsklage, mit welcher der Kläger unter Behauptung eines besseren Rechtes vom eingewiesenen Erben die
Abtretung der Erbschaft verlangt“ (§823). „Besseres Recht“ bedeutet diese Reihenfolge: Erbvertrag – letztwillige
Verfügung – gesetzliche Erbfolge – Legatare – Heimfallsrecht Staat.
Die Erbschaftsklage steht erst nach Einantwortung des vermeintlichen Erbens zu und ist der einzige Rechtsbehelf zur
Durchsetzung des Erbrechts. Die Klägerin wird mit Urteil neue Universalsukzessorin, sie kann also nicht nur wegen
bestimmter einzelner Sachen klagen. Der Scheinerbe muss nun alles rückstellen. Ist das nicht mehr möglich, weil die
Sache schon veräußert wurde, so hat er gemäß §1041 den erlangten Wert herauszugeben.
AD b. Der Scheinerbe hat die Vermutung für sich, der wahre Erbe zu sein: Legitimationswirkung der Einantwortung.
Jeder dritte redliche Besitzer ist nicht haftbar. Das gilt für entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb von beweglichen
und unbeweglichen Sachen, Fahrlässigkeit schadet nicht, nur Vorsatz (§824).
Wichtig: Der §824 stellt das Rechtsgeschäft so dar, als wäre der Scheinerbe tatsächlicher Erbe. Veräußert der
Scheinerbe allerdings eine Sache, die auch der echte Erbe gar nicht veräußern hätte dürfen, so ist das Geschäft nicht
gültig. In diesem Fall also: Auch der Echte Erbe hätte das Bild nicht veräußern dürfen, da er nur Verwahrer ist. Jetzt
muss der §367 geprüft werden. Entgeltlich + beweglich + redlich + eine der §367 Voraussetzungen.
2. Was ist der Unterschied zwischen §541 und §780?
Erbunwürdigkeit: Es ist anzunehmen, dass der Erblasser Personen, die ihm gegenüber schwere Verfehlungen
begangen oder Angriffe auf seinen letzten Willen unternommen haben, bei Kenntnis dieser Umstände vom Erbrecht
ausgeschlossen hätte. Außerdem stellen diese Gründe einen Enterbungsgrund dar.
Die Erbunwürdigkeit schließt den Unwürdigen vom Erbrecht aus, vom Pflichtteilsrecht und vom Vermächtnis. Sie
wirkt von Gesetzes wegen und bedarf keinen Akt des Erblassers. Sie kann von jedem geltend gemacht werden, der
ein rechtliches Interesse daran hat. Ist der Enterbungsgrund noch vor dem Tod des Erblassers gesetzt worden, kann
dieser ausdrücklich oder konkludent Verzeihen.
§541: Nachkommen des Erbunwürdigen haben ein Eintrittsrecht, sollte der Erbunwürdige durch gesetzliche Erbfolge
zum Zug kommen.
Erbunwürdigkeitsgründe sind:
- vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung gegen Erblasser – min. 1 Jahr Freiheitsstrafe
- Eltern – Kind Pflicht gröblich vernachlässigt
- Angriff auf wahren Willen des Erblassers
§§ 768 ff Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend (durch Übergehung) erfolgen, allerdings nur, wenn:
- Erblasser im Notstande (finanziell und körperlich) hilflos gelassen.
- Verurteilung des Noterben durch einen vorsätzlich begangene Tat mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren
oder lebenslänglich.
- Noterbe führt ein gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich.
- Nur Ehegatte: Beistandspflicht gröblich vernachlässigt
- Alle Erbunwürdigkeitsgründe (siehe oben).
§780 besagt, dass die Nachkommen des rechtmäßig enterbten Kindes Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Konkreter Unterschied ist also, dass Nachkommen des Erbunwürdigen einen Anspruch auf das gesetzliche Erbrecht
durch Eintrittsrecht haben, wenn der Erbunwürdige durch gesetzliche Erbfolge zum Zug gekommen wäre. Die
Nachkommen des Enterbten hingegen haben nur Anspruch auf den Pflichtteil.
3. Witwer hat ein Kind. Er heiratet ein zweites Mal. Kurz vor Eheschluss schenkt er seiner Verlobten ein Haus.
Auch in der zweiten Ehe bekommt er ein Kind. Dann stirbt W. Kind möchte, dass die Schenkung von vor 20
Jahren angerechnet wird, geht das?
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind somit auch dann anrechenbar wenn sie länger als zwei Jahre
zurückliegen. Pflichtteilsberechtigte Person und somit der unbefristeten Anrechnung ausgesetzt ist nur, wer bei der
Schenkung zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört hat, also Kind oder Ehegatte des Erblassers war
(abstrakte Pflichtteilsberechtigung) und beim Tod des Erblassers pflichtteilsberechtigt ist, dh bei Eintritt der
gesetzlichen Erbfolge zum Zug gekommen wäre (konkrete Pflichtteilsberechtigung). Anrechnungspflichtig ist daher
nur, wer selbst anrechnungsberechtigt ist (Reziprozität der Anrechnung).
Die Ehegattin war zum Schenkungszeitpunkt Verlobte des W, daher scheitert es an der abstrakten
Pflichtteilsberechtigung. Die Schenkung des Hauses würde nur innerhalb von zwei Jahren angerechnet werden
können (Schenkungsanrechnung nicht Pflichtteilsberechtigter).
Nebenbemerkung: Daher gilt für Personen, die auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, die Zweijahresfrist.
Verzichtet man allerdings um eben die verkürzte Anrechnung zu haben, so liegt Rechtsmissbrauch vor.
4. Erblasser hat zwei Töchter, A und B. A hat ihn über mehrere Jahre gepflegt, weshalb er ihr zu Lebzeiten
sein Sparbuch (€2.000) schenkt. Außerdem setzt er sie als Alleinerbin ein. B konnte ihn nicht pflegen, da
sie Berufstätig ist und ärgert sich. Was kann sie tun?
Hier ergeben sich zwei verschiedene Fragen. Erstens ist die Frage nach dem Pflichtteil der Tochter B und Zweitens
eine Anrechnung des Sparbuchs der A.
Teil 1 – Pflichtteil (§§ 762 ff): Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit, der Anspruch besteht beim Tod des
Erblassers. Die Pflichtteilsklage wäre das Mittel, mit der B zum Erfolg kommen könnte, es kann nur ein Anspruch auf
Zahlung gegen den Erben begehrt werden, nicht auf zB einen bestimmten Gegenstand. Theoretisch
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen, „in deren Ermangelung“ die Vorfahren, sowie der Ehegatte.
Seitenverwandet haben kein Pflichtteilsrecht. Konkret Pflichtteilsberechtigt sind immer die Personen, die nach der
gesetzlichen Erbfolge Erben wären, wenn es also keine letztwilligen Verfügungen gäbe. Hier wären es A und B zu
gleichen Teilen.
a.) Höhe: Nachkommen und der Ehegatte erhalten die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Vorfahren ein Drittel.
Berechnet wird es aus dem „reinen Nachlass“ also mit Schulden gegengerechnet zum Todeszeitpunkt des Erblasers.
b.) Enterbung? Siehe Frage darüber. Nichts trifft hier zu.
c.) Pflichtteilsminderung (§773a): Pflichtteile können grundsätzlich gemindert werden, außer der des Ehegatten,
eventuelle Zuwendungen aus der letztwilligen Verfügung werden angerechnet. Standen der Erblasser und der
Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis wie zwischen Familienmitgliedern üblich, so kann um
die Hälfte gemindert werden, es sei denn, der Erblasser hat absichtlich grundlos den Kontakt verweigert. Hier also
nicht möglich.
B steht der Pflichtteil von einem Viertel des reinen Nachlasses zu.
Teil 2 – Das Sparbuch: Unterscheidung Anrechnung beim Erbteil (siehe gleich)und Anrechnung beim Pflichtteil.
Berücksichtigung der Schenkung erfolgt nur auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten,
Aszendenten sind nicht berechtigt. Es wird parallel zum reinen Nachlass ein zweiter Topf gebildet, der
Schenkungspflichtteil.
Angerechnet werden Schenkungen unter Lebenden. Anrechnungen von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
verfallen nicht, während Schenkungen an Dritte nach zwei Jahren nicht mehr in den Topf fallen. Außerdem Fallen
Schenkungen aus gemeinnützigen Zwecken nicht hinein. In diesem Beispiel haben wir also einen Topf von € 2.000. B
erhält einen Pflichtteil des Topfes, also ¼, €500.
Bezahlt wird dies aus dem Nachlass. Sollte der Betrag höher als der Nachlass sein, so haftet jeder Erbe nur bis zur
Höhe seines Anteiles. Der Noterbe (B) kann dann allerdings die Herausgabe des Geschenkes verlangen, soweit dies
zur Deckung notwendig ist.
5. Erblasser hat eine letztwillige Verfügung in dem er alle Drei zu einem Drittel einsetzt. Er hinterlässt Kind A,
B und Ehefrau. Ehefrau und Kind B haben ein Sparbuch von 200 vor dem Tod bekommen, wird es
angerechnet?
Anrechnung: Unterscheidung Anrechnung beim Erbteil und Anrechnung beim Pflichtteil (siehe oben).
Anrechnung zum Erbteil
Kommt nur zu Lasten der Kinder und des Ehegatten in Betracht.
Der Erblasser kann willkürlich Anrechnungen bei jeder Person vornehmen. Dazu gibt es allerdings die gesetzliche
Anrechnung, hier sind gewisse Zuwendungen von Gesetzes wegen zu berücksichtigen. Diese Anwendungen kann der
Erblasser erlassen oder zusätzliche Anrechnungen vornehmen, sie bedürfen allerdings der Form der letztwilligen
Verfügung. Betrifft es den Pflichtteil, so sind die Anrechnungen aber Pflicht.
a. Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden auf den gesetzlichen Erbteil der Kinder
Sinn ist, eine vom Erblasser vermutlich nicht beabsichtigte Ungleichbehandlung der Kinder zu vermeiden.
Vorempfänge: Heiratsgut, die Ausstattung, das zum Antritt eines Amtes oder Gewerbes Gegebene, Bezahlung von
Schulden eines volljährigen Kindes und als Vorschuss geleistete Zahlungen.
Ein Kind muss dies Verlangen, dann wirkt sie aber zu Lasten/Gunsten aller Kinder.
Methode
Eigentlich in §792 geregelt, OGH hat aber andere Methode geregelt.
Vorempfänge werden dem Nachlass hinzugerechnet, dann werden die Teile ermittelt und derjenige, der einen
Vorempfang erhalten hat bekommt weniger. Quoten werden nicht verändert, so erhält der Ehegatte zum Beispiel
1/3 des reinen Nachlasses. Diese Berechnungsmethode von oben wird dann unter den Kindern angewendet.
E hinterlässt eine Frau, Kind A und B. Vorempfang des B waren 200 (Witwe wird nicht Angerechnet, siehe unten), der
Nachlass 300. Die Witwe erhält ihr Drittel, also 100. Der restliche Nachlass wird um 200 auf 400 Erweitert, A und B
hätten jeweils 200. B muss sich 100 anrechnen lassen, bekommt also nur 100.
Bekommt nicht jeder genug, weil der Nachlass zu groß war, so ist keiner verpflichtet einen schon erhaltenen
Vorempfang wieder rauszugeben. Die Erben werden verhältnismäßig gekürzt.
Bewertung
Unbewegliche Sachen zum Zeitpunkt des Empfanges, bewegliche zum Zeitpunkt des Erbanfalles. Die Lehre hat
erreicht, dass unbewegliche Sachen weitgehend wie bewegliche zum Zeitpunkt des Erbanfalls bewertet werden.
a. Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden auf den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten
Auf Verlangen eines Miterben werden Ehepakte und Erbvertrag angerechnet. Zuwendungen unter Lebenden wie bei
den Kindern werden nicht angerechnet.
Methode
Geht nicht wie bei Kindern, da die Werte ja schon im Nachlass sind und nicht fiktiv hinzugerechnet werden müssen.
Daher werden Ehepakte und Erbvertrag einfach vom Anteil des Ehegatten abgezogen.
6. Erblasser hat keine Kinder und wurde von Adoptivmutter und Adoptivvater adoptiert, Adoptivvater ist
bereits verstorben. Leiblichen Vater gibt es noch. Wer erbt?
Thematik ist hier das Gesetzliche Erbrecht bei Adoption (bei gewillkürter gibt es keine Grenze). Da durch die
Adoption zwischen dem Annehmenden und seinen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und seinen bei der
Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits ein Verhältnis wie bei Abstammung entsteht (§182), beerben
sich die Personen wie Verwandte, zum Rest entsteht keine Verwandtschaft.
Trotz Adoption bleibt das Erbrecht zu den leiblichen Eltern aufrecht, beim Tod des Kindes gehen die Wahleltern den
leiblichen Eltern vor. Ist ein Wahlelternteil vorverstorben, so fällt sein Teil dem anderen Wahlelternteil zu. Der
leibliche Vater würde also nichts erhalten.
Gibt es keine Wahleltern mehr, so geht das Erbe an die leiblichen Eltern, weitere Verwandte aus der
Wahlelternfamilie werden nicht berücksichtigt, da sie gem. §182 keine Verwandten des Adoptivkindes sind.
Handelt es sich um eine Einzeladoption so fällt nur ein Teil des Erbes an die Wahleltern, der andere Teil geht an die
leiblichen Eltern.
7. Was ist der Unterschied zwischen Bedingung und Auflage?
Dies sind sogenannte Willensbeschränkungen, daneben gibt es noch den unverbindlichen Wunsch, der keine
rechtlich bindende Anforderung ist.
Bedingung
Auch bei letztwilligen Verfügungen können Bedingungen gesetzt werden, dann hängt die Entstehung oder die
Aufhebung des Rechtes von einem ungewissen Ereignis ab.
Ist der Rechtserwerb ungewiss, so spricht man von aufschiebender Bedingung. Hier erwirbt der Bedachte erst, wenn
die Bedingung genau erfüllt wurde. Auf die redliche Mitwirkung des Bedachten oder eines Dritten kommt es nicht an
(anders als bei der Auflage s.u.). Die Erbfähigkeit des Bedachten ist ab Eintritt der Bedingung zu beurteilen.
Ist der Rechtsverlust ungewiss, dann auflösende Bedingung. Hier erwirbt der Bedachte gleich und verliert es bei
Eintritt der Bedingung.
Auflage
„Auflage ist die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft hinzugefügte Nebenbestimmung,
durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird.“ Sie dient besonderen Interessen des
Erblassers oder begünstigt Dritte, die Öffentlichkeit oder den Beschwerten selbst.
Anders als die Bedingung ist die Auflage durch Klage erzwingbar, wenn ein Auflageberechtigter vorhanden ist. Dies
darf jedoch nicht der Begünstigte sein, sonst läge ein Vermächtnis vor. Somit ist für die Abgrenzung zum
Vermächtnis entscheidend, ob der Erblasser dem Begünstigten eine Durchsetzungsmöglichkeit einräumen wollte.
Die Nichterfüllung der Auflage wirkt als auflösende Bedingung (§709). Während Bedingungen genau erfüllt werden
müssen, genügt bei Auflage eine annähernde Erfüllung, wenn die genaue Befolgung unmöglich ist. Ist auch diese
nicht möglich, so fällt die Auflage weg, wenn den Belasteten an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft.
8. Was sind die Gültigkeitsvorraussetzungen für ein fremdhändiges Testament?
9. Was ist die Nuncupatio?
- Niederschrift (Aufsatz): Kann beliebig zustande kommen
- Unterschrift des Erblassers auf der Urkunde
- Unterschrift dreier fähiger Zeugen auf der Urkunde mit einem Zusatz, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist.
- Nuncupatio: Erklärung des Erblassers vor drei Zeugen, von denen zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, dass dies
sein letzter Wille sei. Die Originalurkunde muss dabei vorliegen.
10. Unterscheide bei gemeinsamen Testament: Wechselseitiges Testament / Wechselbezügliches Testament
Im gemeinschaftlichen Testament setzen zwei Ehegatten einander oder Dritte zu Erben ein (§1248). Es handelt sich
nicht um einen Ehepakt, daher ist nur reguläre Testamentsform erforderlich.
Es ist „gemeinsam“, wenn es Dritte bedenkt.
Es ist „wechselseitig“, wenn die Gatten einander einsetzen.
Es ist „wechselbezüglich“, wenn eine Verfügung nur unter der Bedingung gilt, dass auch jene des Partners wirksam
ist (zB nicht widerrufen wird). Wechselbezüglichkeit ist nicht zu vermuten.
11. Unterscheide Erbvertrag und Schenkung auf den Todesfall
Erbverträge sind Ehepakte und können daher nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden, für Verlobte gibt es die
Möglichkeit der aufschiebenden Bedingung bis zur Hochzeit. Stärkster Rang, geht allen übrigen Erben vor. Er ist
unwiderruflich, außer einvernehmlich. Hier setzt ein Gatte den anderen oder beide einander zu Erben ein. Werden
Dritte eingesetzt, so sind sie als letztwillige Verfügungen anzusehen und daher widerrufbar.
Mittelstellung zwischen Vertrag und letztwilliger Verfügung, Voraussetzungen:
- Notariatsakt
- Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit und bei Erbanfall Testierfähigkeit
- Testamentsform muss gewahrt bleiben
Inhaltsschranke des §1253: Der Erbvertrag muss dem Erblasser mindestens ein reines Viertel des Nachlasses zur
freien Verfügung stellen. An dieses Viertel dürfen keine Schulden und Pflichtteile mehr angerechnet werden.
Der Erbvertrag erlischt als Ehepakt mit der Scheidung, Nichtigerklärung, Aufhebung der Ehe.
Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag, der den Erblasser bindet, anders als das Vermächtnis, das jederzeit
widerrufen werden kann. Drei Voraussetzungen:
- Der Beschenkte muss annehmen
- Der Erblasser muss auf den Widerruf verzichten
- Notariatsakt erforderlich
Unterschiede:
- Die Schenkung auf den Todesfall ist vererbbar
- Der Wert der Schenkung wird dem Nachlass hinzugefügt
- Der Erbvertrag rechnet in Quoten des Nachlasses, während die Schenkung einen Gegenstand behandelt
- Der Begünstigte bei der Schenkung muss annehmen
- Erbvertrag Ehepakt, Schenkung nicht
12. Was ist die Kassatorische Klausel?
Die Kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel) ist nach § 720 ABGB eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem
Erben oder Legatar unter angedrohter Entziehung eines Vorteils verbietet, den letzten Willen zu bestreiten. Wird
jedoch gemäß § 720 ABGB, zweiter Satzteil, nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung vom Erben angefochten,
tritt die Wirkung der Verwirkungsklausel nicht ein.
Verwirkungsklauseln sollen
- den letzten und wahren Willen des Erblassers dauerhaft durchsetzen,
- Streitigkeiten unter den Erben vermeiden.
Es wird einem potentiellen Unruhestifter mit der Enterbung oder der Einsetzung auf den Pflichtteil gedroht.
V. SCHULDRECHT
1. Was ist ein Bauträgervertrag?
Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, Wohnungseigentums, des Baurechtes, des
Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechtes (einschließlich Leasings) an noch zu errichtenden oder
durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen (Bauträgervertragsgesetz). Schriftform
ist verpflichtend. IdR ist auch ein Treuhänder (zwingend RA oder Notar) vom Bauträger zu bestellen, der die
Erwerber über Ihre Rechte und Pflichten aufklärt und den Bauträger überwacht.
Der Erwerber leistet im Vorhinein Zahlungen und soll durch das BTVG geschützt werden, falls die Fertigstellung des
Objektes aus welchen Gründen auch immer ausbleibt.
Regelungen des BTVG können abbedungen werden, außer KSchG Schutz. BTVG greift erst ab einer Zahlungshöhe von
€145/m². Außerdem werden besondere Rücktrittsrechte dem Erwerber eingeräumt und Beschränkungen dieser dem
Bauträger auferlegt.
2. Was ist das Transparenzgebot?
§ 6 Abs. 3 KSchG besagt, dass eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam ist,
wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Nicht zu verwechseln mit „Unverständlich“ aus dem §869 ABGB.
Das KSchG meint damit eine Klausel, bei der der typische Durchschnittskunde Inhalt und Tragweite nicht
durchschauen kann.
869 denkt also an „absolut unverständliche“ Verträge, während das KSchG „schwer verständliche“ Klauseln meint.
Eine Klausel die kompliziert ist, aber nicht besser dargestellt werden kann ist nicht ungültig. Beispiele wären:
Unnötige Fremd- und Fachsprache, Unleserlichkeit, Abkürzungen, komplizierte Darstellung, Klauseln wie „soweit
gesetzlich zulässig“, etc.
3. Treuhand?
Treuhänder erhält Rechte übertragen, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen
Bindung zu einer anderen Person (Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll. Vgl Stellvertretung: Hier
tritt der Vertreter in fremden Namen auf.
„Der Treuhänder kann mehr als er darf“: Er hat das Vollrecht, er kann wie ein sonstiger Berechtigter verfügen, ist
dem Treugeber aber verantwortlich.
2 Arten: Fiducia und Ermächtigungstreuhand. Bei der Fiducia wird das Vollrecht (zB Eigentum) übertragen, der
Ermächtigungstreuhänder hingegen erwirbt kein Vollrecht, lediglich Verwaltungsrechte. Allerdings Vorsicht: Der
Treuhänder kann als Eigentümer über das Treugut verfügen, haftungsmäßig bleibt das Gut jedoch dem Treugeber
zugeordnet (wichtig im Exekutionsverfahren).
Außerdem kann in fremdnützige (Handelt nur im Interesse des Treugebers) und eigennützige Treuhand (Handelt
auch im Interesse des Treuhänders) unterteilt werden.
4. Können Gläubiger und Schuldner ein Zessionsverbot vereinbaren?
Zwischen Unternehmern gilt §1396a:
Grundsätzlich müssen folgende Punkte bei einem Zessionsverbot beachtet werden:
- Nur gültig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden, Verweis in den AGB reicht nicht
- Gläubiger darf nicht „gröblich benachteiligt“ werden
Allerdings ist das Verbot „zahnlos“, denn es wirkt nur relativ, das heißt: Wird die Forderung trotzdem zediert, so ist
dies gültig. Der Zessus kann ihm das Abtretungsverbot nicht entgegenhalten. Es besteht die Möglichkeit des SE
gegen den Zedenten, allerdings ist dafür ein Schaden Voraussetzung der wohl nur schwer zu bemessen ist.
Zwischen Privat – Privat oder Unternehmer – Privat ist strittig, ob das Zessionsverbot absolut oder relativ wirkt. hA
ist wohl absolut.
5. Erklären Sie Zession an Zahlung Statt / Zession zahlungshalber
Allgemeines: Leistung an Zahlung Statt / Leistung zahlungshalber
Leistung an Zahlung Statt ist eine statt der vereinbarten Leistung einvernehmlich gegebene und genommene andere
Leistung, die den Schuldner befreit. Die vertragliche Hauptleistung wird geändert, daher niemals gegen den Willen
einer der beiden Parteien. Es wird sofort gegengerechnet und die Verbindlichkeit erlischt, mit ihr alle Bürgschaften
und Pfänder. Dem Gläubiger steht aber GWL und laesio enormis offen: Sollte der Gläubiger den Vertrag erfolgreich
wandeln können, lebt die alte Forderung wieder auf.
Leistung zahlungshalber ist davon zu unterscheiden. Die ebenfalls im Einvernehmen zwischen den Parteien
erbrachte andere Leistung ist hier nicht gleich eine Erfüllung, sondern ermöglicht es nur dem Gläubiger, sich daraus
zu befriedigen.
Nun zur Zession:
Die Abtretung einer Forderung zu Tilgungszwecken kann sowohl an Zahlungs Statt als auch zahlungshalber erfolgen,
im Zweifel ist dies Auslegungsfrage.
Der Schuldner A zahlt seinem Gläubiger B den geschuldeten Betrag von €200 nicht bar, sondern zediert dem B die
ihm gegen einen Dritten C zustehende Forderung von ebenfalls €200.
Ist es eine Abtretung an Zahlungs Statt, so wird A bereits mit der Zession frei, und es kommt nicht darauf an, ob B bei
C die Schuld eintreiben kann, weil dieser zB zahlungsunfähig ist. B ist auf GWL Rechte gegenüber A beschränkt.
Wurde hingegen bloß zahlungshalber zediert, so erlischt die Forderung des B gegen A nur insoweit, als B von C
Zahlung erhält.
6. Gewährleistung und Zession
Hier gibt es zwei Dinge zu beachten. Erstens ein eventueller GWL Anspruch des Debitor cessus gegen
Zedent/Zessionar und der modifizierte GWL Anspruch zwischen Zedenten und Zessionar.
1. Debitor cessus – Zedent/Zessionar
(Aus PSK) Ein häufiger Fehler ist, die Ansprüche aus der GWL gegen den Neugläubiger zu gewähren. Einerseits kann
dem GWL-Gläubiger nicht sein Schuldner entzogen werden, er hat sich das Insolvenzrisiko dieses Schuldners
ausgesucht, nicht eines anderen. Andererseits kann der Neugläubiger nicht ohne weiteres zum Schuldner
irgendwelcher Forderungen gemacht werden. Der Zessus kann sich gegen den Neugläubiger nur mit denselben
Mitteln verteidigen, die er gegen den Altgläubiger hatte (§1396). Er erhält aber keine „Angriffsmittel“ gegen
Neugläubiger.
Hat A seine Kaufpreisforderung gegen Z an N abgetreten, kann Z dem Zahlungsbegehren des N entgegenhalten, dass
die gelieferte Ware mangelhaft ist. Solange A nicht verbessert, kann Z die Einrede des nicht gehörig erfüllten
Vertrages erheben. Wandelt Z den Vertrag zB wegen Verbesserungsverzuges, erlischt die Forderung, Z muss nicht
bezahlen.
2. Zedent – Zessionar
Wurde die Forderung entgeltlich abgetreten, steht dem Neugläubiger (Zessionar) gegenüber dem Altgläubiger
(Zedenten) ein modifiziertes GWL Recht zu (§1397). Der Altgläubiger steht ein für die
- Richtigkeit der Forderung („Rechtsmangel“). Die Richtigkeit der Forderung betrifft ihren Bestand
- Einbringlichkeit der Forderung („Sachmangel“), dies betrifft ihre Durchsetzbarkeit (Schuldner in Konkurs
oder unauffindbar)
Primär: Verbesserung (zB Sache verbessern, damit debitor cessus keine GWL Einrede mehr gegen Zessionar hat)
Sekundär: Geldersatz, wobei nie mehr gefordert werden kann als für die Abtretung bezahlt wurde (Forderung über
20 wird um 10 verkauft, dann kann nur 10 verlangt werden)
Gem. regulärer GWL gilt die Haftung nur für Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, nicht danach.
7. Gilt in Österreich „ipso iure compensatio“? (automatische Aufrechnung)
8. Was bedeutet bei der Aufrechnung das Erfordernis der Gegenseitigkeit?
Allgemeines: Aufrechnung ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Die Parteien ersparen sich
das Hin – und Herschieben von Leistung und Gegenleistung.
In Österreich gibt es nach hA (entgegen dem §1438 erweckten Anschein) keine automatische Aufrechnung, weil kein
Grund besteht, den Parteien die Kompensation aufzuzwingen. Außerdem führt eine Aufrechnung ohne
Kompensation zu Unsicherheiten. Jedoch gibt es etwas Ähnliches: Wird eine Aufrechnungserklärung abgegeben
(s.u.), dann kommt es zu einer Rückwirkung: Die Kompensation wird auf den Zeitpunkt bezogen, in dem Forderung
und Gegenforderung einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden. Somit kann die Verjährung einer
Forderung umgangen werden.
Grundsätzlich gilt bei allen Aufrechnungen das Gegenseitigkeitsprinzip: Der Aufrechnende muss zugleich Gläubiger
und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein. Ausnahmen können bei der Zession entstehen: Nach einer Zession
kann der Schuldner gegen den Neugläubiger mit allen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Altgläubiger bis
zur Verständigung von der Abtretung dem Grunde nach entstanden sind, weil bei der Abtretung die Schuld inhaltlich
gleich bleibt. Maßgebend ist der Benachrichtigungszeitpunkt, weil bis dahin das Vertrauen des Schuldners, der im
Hinblick auf den Sicherungsfonds dem Gläubiger kreditiert, schutzwürdig ist.
Bei einverständlichen Aufrechnungen sind keine Grenzen gesetzt, es können beliebige Forderungen aufgerechnet
werden.
Besondere Voraussetzungen gibt es bei der einseitigen Aufrechnung:
- Aufrechnungserklärung: Ein Teil muss dem anderen kundtun, dass er aufrechnen möchte. Er übt ein
Gestaltungsrecht aus.
- Forderungen müssen gültig (=klagbar, keine Naturalobligation aus Sicht des Aufrechnenden), gleichartig
(=gleiche Gattung und Güte) und fällig sein.
Nicht nötig ist, dass sie aus demselben Rechtsgrund entstanden sind oder dass sie gleich hoch sind. Bei
verschiedener Höhe wirkt die Kompensation soweit, als sich die Verbindlichkeiten decken.
Aufrechnungsverbote: können vereinbart werden, bei Dingen, über die man nicht genügen Verfügungsmacht hat und
bei unpfändbaren Forderungen um das Pfändungsverbot nicht zu umgehen.
9. A schuldet B €1.000, A hat das Geld nicht. A bittet C das Geld zu bezahlen. Welche Möglichkeit(en) gibt es?
Ist die Schuld höchstpersönlich, so muss auch der Schuldner persönlich leisten. Mit Zustimmung des Schuldners oder
des Gläubigers können auch Dritte im eigenen Namen leisten (§1424). Gegen den Willen des Schuldners und des
Gläubigers ist die Erfüllung durch den Dritten nicht möglich.
Evtl. Legalzession? Bei der Legalzession geht eine Forderung auf einen neuen Gläubiger (ex lege) über, sodass es
keiner besonderen Abtretung bedarf. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich (zB als Bürge) oder mit
bestimmten Vermögensstücken (zB Pfandbesteller) haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und kann die Forderung
gegen den Schuldner geltend machen, ohne dass es einer Einlösungserklärung bedarf (§1358). Hier nicht, da keine
Haftung des C.
Notwendige Zession (§1422): Wer die Schuld eines anderen, für die er selbst nicht persönlich oder mit bestimmten
Vermögensstücken haftet, bezahlt, kann vor oder bei Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen
(Abtretungsbegehren), diese Forderungseinlösung kann auch konkludent erfolgen. Hat er dies getan und hat der
Gläubiger die Zahlung angenommen, so wirkt dies als Einlösung der Forderung.
10. A bringt die bezahlte Ware (10 Kisten Wein) nicht zum vereinbarten Termin. Was kann B tun?
A bringt die Sache nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise und erfüllt damit den
Tatbestand des Schuldnerverzugs (§918 Abs 1).
Aus der Frage ist nicht klar, ob es sich um einen objektiven Schuldnerverzug (hier ist es egal warum A in Verzug
gerät) oder um einen subjektiven Schuldnerverzug (Verschulden des A) handelt. Deshalb beides:
A. Objektiver Verzug
B hat ein Wahlrecht: Er kann auf Erfüllung bestehen, oder unter Setzung einer angemessenen (=Schuldner muss die
Möglichkeit haben die Sache zu Ende zu bringen) Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (§918). Während des Verzugs
trifft A die Preisgefahr (A muss bei Untergang der Sache neue Leisten oder Zahlen).
B. Subjektiver Verzug
Da Verschulden hinzukommt, löst es Schadenersatzpflichten aus.
Besteht B auf Erfüllung, so muss A liefern und zusätzlich den Verspätungsschaden (Nachteil, der B durch die
Verspätung entstanden ist) zahlen.
Tritt B zurück, so kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Erfüllungsinteresse, positives
Vertragsinteresse). B ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Variante: A bringt 5 Kisten.
Teilverzug. Beide Varianten wie oben. Ist die Leistung Teilbar, so wie hier, dann hat B das Recht auf einen
Teilrücktritt (muss aber nicht).
11. A bringt die 10 Kisten Wein zum vereinbarten Termin an den vereinbarten Ort, B ist nicht da.
Hier wird nicht wie beim Schuldnerverzug nach Verschulden unterschieden. Voraussetzung ist das Angebot der
mangelfreien Leistung vom Schuldner und die Fälligkeit. Grundsätzlich kann der Gläubiger nicht gezwungen werden
die Sache anzunehmen. Jedoch kann Gläubiger und Schuldnerverzug in einem sein (jemand nimmt die Ware nicht an
und zahlt nicht dafür). Dann kann man sowohl die Folgen des Gläubiger- (§1419) als auch des Schuldnerverzuges (§§
918 ff) geltend machen.
Annahmeverzug
B trägt nun die Preisgefahr. A haftet nur noch für grobe Fahrlässigkeit. A hat das Recht zur Hinterlegung bei Gericht.
Es gibt keine SE Pflicht des B, weil er nur eine „Obliegenheitsverletzung“ begeht. Werden Aufwendungen während
des Verzugs an der Sache notwendig, so kann A sich diese via GoA zurückholen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Verzug und Unmöglichkeit, da ganz andere Rechtsfolgen verknüpft sind:
Es greifen die Regeln des Annahmeverzuges, wenn der Schuldner zur Leistung bereit ist, die Hindernisse
vorübergehend sind und auf Seiten des Gläubigers liegen. Kann die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden,
so gelten die Regeln über das Unmöglichwerden der Leistung.
12. Wahlschuld mit Wahlrecht des Gläubigers. Gläubiger gerät in Verzug. Was passiert?
Alternative: Was Wenn der Schuldner in Verzug gerät?
Hier wird die Verbindlichkeit auf eine oder die andere Leistung gerichtet, nur eine davon ist zu erbringen. Die Wahl
zwischen mehreren Leistungen hat mangels Vereinbarung der Schuldner (§906), doch kann auch wie hier der
Gläubiger (oder sogar ein Dritter) wahlberechtigt sein.
Trifft der Gläubiger die Wahl nicht rechtzeitig, so gerät er in Annahmeverzug. Zu den Folgen siehe Frage darüber.
Zusätzlich wird dem Schuldner das Recht eingeräumt, den Gläubiger zur Wahl aufzufordern. Wählt er auch dann
nicht, so kann der Schuldner eine beliebige Schuld erbringen oder vom Vertrag zurücktreten.
Gerät der Schuldner bei Wahlschuld des Schuldners in Verzug, so kann ihn der Gläubiger „alternativ“ klagen, ihn also
zwingen sich eine Leistung auszusuchen.
13. Was ist time sharing?
Dt. „Teilnutzungsverträge“, das sind besondere Vermarktungs- und Verwertungsformen für Ferienwohnungen/anlagen oder Hotelzimmer. Der Kunde erwirbt ein Recht das Objekt zu einer bestimmten Zeit ausschließlich zu
benützen. Geregelt im Teilzeitnutzungsgesetz (TNG), welches nur für Verbraucherverträge (iSd KSchG) gilt.
Voraussetzung ist eine dreijährige Dauer eines solchen Vertrages. Nicht geregelt ist die zivilrechtliche Einordnung
dieser Verträge. Das Gesetz soll nur den Konsumenten schützen durch:
- Eine umfassende Informationspflicht des „Veräußerers“
- Formvorschriften
- Einräumung besonderer Rücktrittsrechte
14. Sie sind Schwammerlexperte und Ihr Nachbar (N) fragt Sie um Rat. N hat Schwammerl gesammelt und
kennt sich nicht damit aus. Sie sagen, dass er sie essen kann und N wird krank. Daraufhin verklagt er Sie
auf Schadenersatz.
Die Frage nütze ich gleich für eine generelle und oberflächliche Abhandlung einer SE Prüfung. Danach zum
Sonderfall.
Bei einer SE Klage müssen folgende Punkte geprüft werden:
A. Schaden
Wenn eine Körperverletzung mit Schmerzen verbunden ist, ist der Schaden meist nicht mit Geld messbar, man nennt
dies „immaterieller Schaden“. Weitere Varianten sind die Vermögensschäden (positiver Schaden – entgangener
Gewinn) und Nichterfüllungs- bzw. Vertrauensschäden.
B. Kausalität
I. Man bedient sich der „conditio sine qua non“ Formel. Sie Fragt nicht, ob ein Tun oder Unterlassen den Erfolg
bewirkt hat, sondern umgekehrt, ob der Erfolg (Schaden) auch ohne das zu prüfende Verhalten eingetreten wäre.
II. Zweiter Teil ist die Adäquanztheorie, sie zieht die äußerste Grenze der Ursächlichkeit. Der Schädiger soll nur für
Schäden haften, die er adäquat herbeigeführt hat. Adäquanz liegt vor, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur
nach für die Herbeiführung ihres Erfolges wie des eingetretenen noch geeignet erscheint und der Erfolg nicht nur
wegen einer ganz ungewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist. Vollkommen unvorhersehbare Folgen
können nicht mehr als vom Menschen beherrscht gesehen werden, weshalb sie auch einem Verursacher nicht mehr
zugerechnet werden können.
C. Rechtswidrigkeit
I. * Deliktische Haftung: Ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) ist rechtswidrig, wenn es gegen Gebote oder
Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstößt (§1295). Besonderen Schutz haben hierbei die
„absoluten Rechte“, v.a. das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum. Aus der Tatsache der Schädigung
eines absolut geschützten Guts kann meistens abgeleitet werden, dass der Verursacher auch rechtswidrig gehandelt
hat. Das Verhalten „indiziert“ zumindest die Rechtswidrigkeit.
* Vertragliche Haftung: Für die Haftung aus Vertrag ist das vertragswidrige Verhalten rechtswidrig (§1295).
II. Man beachte die Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Notstand und Selbsthilfe.
III. Weiters der Rechtswidrigkeitszusammenhang: Wenn eine Norm ein Verhalten verbietet, sollen damit bestimmte
Gefahren verhindert werden. Übertritt jemand die Verbotsnorm und verursacht er dadurch einen Schaden, so wird
er ersatzpflichtig, wenn sich die dem Verbot zugrundeliegende Gefahr realisiert hat, nicht aber, wenn ein ganz
anderer Schaden eingetreten ist. Für die Ersatzpflicht fehlt dann der „Rechtswidrigkeitszusammenhang“. Wichtig ist
also der Schutzzweck der Norm.
Der Schutzzweck hat auch bei vertraglicher Haftung eine Bedeutung, hier entscheidet der Zweck der vertraglichen
Pflichten über den Umfang der zu ersetzenden Schäden.
D. Das Verschulden
… ist die Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. Das Urteil der Rechtswidrigkeit bezieht sich auf ein
Verhalten als solches, es ist ein Urteil über die Tat, aber nicht über den Täter. Bei der Verschuldensprüfung fragt man
sich, ob dem Täter das verbotene Verhalten auch persönlich vorwerfbar ist.
Hier ist die Deliktsfähigkeit erste Voraussetzung (ab 14. LJ). Der grad des Verschuldens misst sich in Vorsatz und
(leichte und grobe) Fahrlässigkeit.
Beweislast: Grundsätzlich ist der Geschädigte Beweislastpflichtig. Bei schuldrechtlichen Sonderbeziehungen, also
einer vertraglichen Haftung findet eine Beweislastumkehr statt.
Nun zum besonderen Fall: Körperverletzung iVm Sachverständigenhaftung
Sachverständigenhaftung
Für Sachverständige gilt ein strengerer Verschuldensmaßstab. Sie müssen nur durchschnittliche Fähigkeiten ihres
Berufsstandes haben. Es gehören alle Tätigkeiten dazu, die ein besonderes Können oder Fachwissen voraussetzen.
Sie unterliegen allerdings keiner Haftung gegenüber jedermann. Er wird nur nach allgemeinen Regeln der
vertraglichen oder deliktischen Haftung schadenersatzpflichtig. Allerdings wird er ebenfalls verantwortlich, wenn er
in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft einen nachteiligen Rat gegen Belohnung erteilt, das bedeutet im
Rahmen eines Schuldverhältnisses.
Bei Erteilung von Rat und Auskunft außerhalb eines Schuldverhältnisses – also im Deliktsbereich – haftet der Ratoder Auskunftsgeber für den reinen Vermögensschaden, den er wissentlich durch Erteilung des Rates oder der
Auskunft herbeiführt.
Handelt es sich allerdings um ein absolut geschütztes Gut, so genügt jede Art von Verschulden, also auch leichte
Fahrlässigkeit. Das wäre hier wohl der Fall.
Umfang des Ersatzes bei Körperverletzung (§1325)
Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit.
Darunter fällt der Schock- und Trauerschaden (siehe nächste Frage).
15. Was ist der Unterschied zwischen Schock- und Trauerschaden?
Schockschaden: Herbeiführung einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Besondere Bedeutung bei Tötung
eines Menschen bei dessen Angehörigen (Rsp auch Lebensgefährte) eine psychische Reaktion mit dem Wert einer
Krankheit (zB Depression) herbeigeführt wird. Ihnen gebührt Ersatz nach §1325. Auch ein Schockschaden bei
Miterleben des Todes eines Fremden wurde zugelassen.
Trauerschaden: Erst durch jüngere Rsp befürwortet. Hinterbliebene erleiden keine krankhafte psychische
Beeinträchtigung, sondern „normale“ Trauer. OGH gewährt Ersatz nur bei grobem Verschulden des Schädigers zu.
16. Eigentumsvorbehaltskauf des A von B. Die Sache wird nach Übergabe beschädigt. Wer hat den Schaden
und kann damit SE verlangen?
Beide, denn dem Eigentümer steht sie zu, weil ein absolut geschütztes Rechtsgut angegriffen wurde, dem Käufer,
weil er Dritten gegenüber eine absolute Rechtsposition besitzt (Anwartschaftsrecht).
Der OGH hat zuerst eine andere Meinung vertreten, dann jedoch folgendes gesagt: Im Falle einer Beschädigung oder
des Verlustes einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache sind sowohl der Vorbehaltskäufer als auch der
Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und daher zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.
Bydlinskis Rechtsansicht geht dahin, dass im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Sache der Vorbehaltskäufer im Hinblick auf sein absolutes Anwartschaftsrecht und
der Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und daher zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen den
Schädiger berechtigt sind. (7Ob768/78).
17. A stellt einen Traktor in die Scheune des B. Später fragt B den A ob er den Traktor verwenden darf. Welche
Verträge liegen vor?
I. A stellt Traktor in die Scheune des B. Der Verwahrungsvertrag
Verwahrung ist die Übernahme einer fremden Sache in Obsorge (§957). Es handelt sich um einen Realvertrag
(Unterscheide Konsensualvertrag wie Kauf), der erst durch die tatsächliche Übergabe des Traktors an B zustande
kommt. Die Verwahrung kann sich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen, sie kann entgeltlich oder
unentgeltlich sein. Wird jedoch bloß ein Raum überlassen, handelt es sich um Miete oder Pacht.
* Rechte und Pflichten des Verwahrers: Er muss die Sache so aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet noch
verloren geht (§961). Haftung besteht nur bei schuldhafter Verletzung der Obsorgepflicht, nicht aber für Zufall.
Nimmt er, oder mit seiner Erlaubnis ein Dritter, die Sache aber in Gebrauch, so haftet er für alle Schäden die sonst
nicht eingetreten wären (casus mixtus, §965). B hat kein Recht zur Innehabung oder Gebrauch der Sache, er ist
lediglich Sachinhaber. Er hat somit kein Recht auf Ziehung von Früchten, diese sind zurückzustellen am Ende der
Verwahrung.
* Rechte und Pflichten des Hinterlegers: Er muss Entgelt bezahlen, wenn vereinbart. Außerdem muss er auf die Sache
gemachten nötigen und nützlichen Aufwendungen ersetzen (§§ 967, 969) und für jeden von ihm verschuldeten
Schaden Ersatz leisten. Er hat das Recht auf sorgfältige Verwahrung und auf Information.
II. B will Traktor von A verwenden. Novation und Leihe.
Da für den Verwahrungsvertrag charakteristische Punkte geändert werden, ist eine Novation erforderlich.
Novation: Die Novation ist die Vertragliche Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Schuld,
sodass die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§1376). Bei Änderung des Rechtsgrundes wird dieselbe
Leistung aus einem anderen Titel geschuldet (hier: Verwahrung in Leihe). Eine Änderung des Hauptgrundes liegt vor,
wenn eine Hauptpflicht geändert wird, nicht bloß eine Nebenleistungspflicht (Statt vereinbarter Kücheneinrichtung
soll eine Schlafzimmereinrichtung geliefert werden).
Durch die Novation wird die alte Verbindlichkeit unter gleichzeitiger Begründung einer neuen aufgehoben. Die neue
Verbindlichkeit entsteht jedoch nur dann, wenn die alte tatsächlich bestanden hat. Die beiden Verbindlichkeiten sind
nicht vollkommen unabhängig voneinander, so können Einreden aus der alten Forderung auch gegen die Neue
erhoben werden.
Die Leihe (§§ 971 ff)
Sie ist wie der Verwahrungsvertrag ein Realvertrag, kann ebenfalls an beweglichen oder unbeweglichen Sachen
begründet werden, muss aber unentgeltlich sein. Das unterscheidet sie vom Mietvertrag. Das Darlehen wiederum
kann nur an vertretbaren Sachen begründet werden. Und der Unterschied zum Prekarium ist, dass dieses jederzeit
vom Verleiher widerrufen werden kann. Allerdings wendet man auf das Prekarium weitgehen die Recht der Leihe an,
jedoch ist der Prekarist kein Rechtsbesitzer. Die Die Leihe ist ein Dauerschuldverhältnis, der Entlehner hat wegen
seines Gebrauchsrechtes Rechtsbesitz und genießt daher Besitzschutz.
Rechte und Pflichten der Parteien: Wegen Unentgeltlichkeit muss der Verleiher nicht Gewähr leisten, aber er haftet
für die wissentliche Leihe einer fremden Sache, sowie wenn er die Erfüllung durch sein Verschulden unmöglich
macht bzw in Verzug gerät.
Genauso haftet der Entlehner für verschuldete Schäden, gebraucht er sie vertragswidrig, haftet er wie der Verwahrer
auch für unverschuldete Schäden.
Gewöhnliche Aufwendungen trägt mangels Vereinbarung der Entleiher (zB Grundsteuer, auch Betriebskosten).
VI. Weitere Fragen, nicht ausgearbeitet
24.11.2015
A schenkt B einen Hund. Dieser Hund ist "stürmisch", was A dem B nicht sagt. Später wirft der Hund das Kind des B
um und verletzt sich.
- Ist A haftbar trotz Schenkung?
- c.i.c. Informationspflicht?
- Kind ist aber eigentlich nicht Vertragspartner? "Ausweitung" des SE?
Wie verhält sich die Depurierungspflicht zur Hypothekenübernahme (§1408)?
Erbvertrag und dann wird Ehe geschieden, Rechtsfolgen?
A hat Grundstück und B möchte eine Holzhütte darauf bauen. A will das Grundstück nicht verkaufen. Wie kann B
eine Hütte darauf stellen, ohne das A Eigentümer wird?
- Superädifikat
- Baurecht
A gibt B Auto zur Verwahrung. B fährt damit einkaufen und jemand Unbekannter beschädigt es.
- Vewahrung / Haftung / Casus mixtus / Wo geregelt?
A bürgt für B, B wird insolvent. Wie ist das mit der Bürgschaft? Was ist mit einem Regress bei Insolvenz wenn A
gezahlt hat?
Worin unterscheiden sich Regeln über allgemeine Willensmängel und die bei der Ehe?
Was ist ein Vindikationslegat? Unterschied zu Damnationslegat? Früher gab es ein Vindikationslegat im ABGB heute
auch noch versteckt, wo?
(WEG!)
A leiht sich Bs Auto für eine Fahrt. Das Auto springt aber nicht an, es muss die Batterie für 200 gewechselt werden.
Danach lässt er es noch für 100 polieren. Was kann B von A verlangen?
Miteigentümergemeinschaft will einen Verwalter bestellen. Wer entscheidet ob und wer Verwalter werden soll. Was
wenn keine Entscheidung fällt?
A und B wollen heiraten. B wird krank und erteilt C eine Vollmacht zur Heirat. C geht hin und der Standesbeamte
trägt es tatsächlich ein. Was passiert mit der Ehe? Heilung?
A kauft LKW bei B. A betont, dass der LKW in ganz Europa zugelassen sein soll. B stimmt zu. Bei der ersten Fahrt
Ruckelt der LKW. A will verbessern und B sagt: Ich kann verbessern, aber die einzige Möglichkeit zur Verbesserung
würde erreichen, dass der LKW in manchen Ländern nicht mehr erlaubt ist. Was kann A machen?
Unterschied Hoffnungskauf und Kauf einer erhofften Sache.
A hat Neffen zu 2/3 und Nichte zu 1/3 testamentarisch eingesetzt. Ehegatte steht nicht drinnen. Was bekommt der
Ehegatte?
Erblasser hat seine drei Kinder alle zu gleichen Teilen im Testament vermerkt. Er will eine reale Teilung bei Geld und
unbeweglichen Sachen, bei den unbeweglichen Sachen will er aber eine Miteigentumsgemeinschaft. Es ist auch eine
Wohnung dabei. Was ist das Problem? Wien können alle drei Kinder die Wohnung haben?
Gilt UN Kaufrecht auch für Waren die noch hergestellt werden müssen?
(Werkliefervertrag/Werkvertrag/Kaufvertrag?)
Geistig Behinderter hat einen Sachwalter, kauft in einem "lucidum intervallum" eine Sache. Darf er das?
A schließt mit Unternehmer V eine Vertrag über eine Wohnung ab. V sagt, es wird sicher eine Wohnbauförderung
geben, gibt es aber im Nachhinein nicht. Was kann A machen?
Ehegatten A und B haben Eigentümerpartnerschaft bei einer Wohnung. Später heiraten sie und vereinbaren korrekt
eine "Errungenschaftsgemeinschaft". A hat den Gläubiger C und zahlt nicht. Kann C auf diese Wohnung zugreifen?
Was ist mittlerbares Finanzierungsleasing? Was wäre unmittelbares?
Erblasser errichtet Testament ohne seinen einzigen Sohn zu bedenken. Der Erblasser kennt den Sohn zwar als
Person, weiß aber nicht, dass es sein Sohn ist. Kann §778 angewendet werden? Obwohl er die Person ja eigentlich
kennt?
Sie wollen einen Verein gründen, wie?
Ab wann ist man Ehemündig? Was unter 18?
Novembertermin, 20.11.2015
1) Käufer und Verkäufer schließen einen Kaufvertrag über ein Auto ab. Verkäufer soll den Preis festlegen. Variante:
ein Dritter soll ihn festlegen. Gültig?
2) Unechtes - echtes Factoring?
1) Ehemann A verkauft seiner Frau eine Liegenschaft - sie wird nicht einverleibt. Frau merkt später, dass eine
Hypothek sich oben befindet. Kommt sie vom Vertrag los?
2) A ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Er hat Schulden bei der GmbH (seiner Gesellschaft). Er verkauft der
GmbH ein Bild, das aber in seiner Wohnung hängen bleibt. Kaufvertrag gültig?
3) Eine Ehe wird geschieden - was passiert mit dem Erbvertrag?
4) Sowieso Kosten?
1) A verkauft B sein Pferd. A kann es jederzeit zurückkaufen und stirbt. Seine Erben wollen das Pferd wieder.
2) Sowieso Kosten?
3) Sohn hat Erbverzicht abgegeben, seine Nachkommen sollen betroffen sein. Gültig?
4) Zug um Zug Prinzip?
1) A schenkt Nichte eine Liegenschaft auf den Todesfall. Der Erbe ist ein eingetragener Partner. Variante:
Liegenschaft wird unter Lebenden verschenkt?
2) Der Kauf eines Autos wird finanziert.
3) Wahlschuld?
1) A kauft um € 37.000 vom B einen Neuwagen. A verkauft B sein gebrauchtes Auto um € 10.000. Später stellt sich
heraus, dass der Neuwagen einen unbehebbaren Mangel hat. Folgen?
2) A bestreitet die Forderung des B, zahlt dann doch. Später will A die Zahlung rückgängig machen. Wirksam?
3) A und B sind verheiratet. B erbt eine Liegenschaft und die Hälfte geht an A. Ehe wird geschieden und B will seine
Hälfte wieder zurück.
4) Der Pflichtteilanspruch ist immer auf Geld gerichtet. Ist diese Aussage richtig?
5) gemeinschaftliches Testament?
1) Kaufvertrag über einen Hund, der Magenprobleme hat. Gewährleistung?
2) Vorkaufsfall?
3) E hat von A ein Buch ausgeliehen. E stirbt, B antwortet ein. B schenkt Buch gutgläubig an C und später stellt sich
heraus, B war nicht richtiger Erbe. Wem gehört das Buch?
4) gesetzliche Vertretungsbefugnis naher Angehöriger?
1) A ist Konsument, verkauft U ein Auto. U verkauft das Auto B, der auch Konsument ist. 3 Monate später erfolgt der
Kaufvertrag, 2 Jahre später macht B Gewährleistung geltend. Kann sich U an A halten?
2) Kauf auf; nach; zur Probe?
3) Gütergemeinschaft auf den Todesfall?
4) Welche Eintragungsarten gibt es?
1) A kauft von B Ziegel, holt sie nicht ab.
2) A liefert B Holz unter Eigentumsvorbehalt. Forderungen werden an A abgetreten aus Weiterveräußerung.
Erwerben die Käufer Eigentum?
3) Anspruch auf Ausstattung?
Mittwoch, 25.11.2015
1.) Aliud – GWL bei Spezies- und Gattungsschuld
2.) Unterscheide Mittäter und Nebentäter bei Schadenersatz
3.) Rechtsfolgen Ehewohnung bei Scheidung
4.) Was ist ein öffentlich schriftliches Testament
5.) A zediert eine Forderung gegen C an B. A teilt das dem C mittels Brief mit, dieser wird von C jedoch unabsichtlich
mit der Werbung im Postfach weggeworfen. Rechtsfolgen.
6.) Adoption: Erbrecht und Familienrecht
7.) Prinzipien des Pfandrechts genau erklären
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