Schwarze Liste der Werbung: So vermeiden Sie 10 teure Fehler

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Schwarze Liste der Werbung: So vermeiden Sie 10 teure Fehler
1. Limitierte Auflage
Werben Sie mit preislich besonders reduzierten Waren, muss ein Vorrat in ausreichender Menge zur
Verfügung stehen. Dieser muss die zu erwartende Nachfrage in der Regel für einen Zeitraum von zwei
Tagen bedienen können. Nur eine wirklich unerwartete und außergewöhnlich hohe Nachfrage oder
Lieferschwierigkeiten, die außerhalb der Verantwortung Ihres Unternehmens liegen, rechtfertigen einen
früheren Ausverkauf. Alles andere gilt als „Lockangebot“ und ist somit verbotene Werbung (Nr. 5 Anhang
zu § 3 Abs. 3 UWG).
2. Als Pressebericht getarnte Werbung
Handelt es sich bei einem Presseartikel um von Ihnen bezahlte Werbung, muss er auch als solcher
gekennzeichnet werden. Der Artikel muss eindeutig erkennbar als „Anzeige“ betitelt sein (Nr. 11 Anhang
zu § 3 Abs. 3 UWG)
3. Gezielte Werbung für Kinder
Es ist unzulässig, Kinder unter 14 Jahren mit der Werbung direkt und gezielt anzusprechen. An
Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen von Unternehmen, die eine unmittelbare Aufforderung an
Kinder enthalten, selbst die beworbene Ware in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere
Erwachsene dazu zu veranlassen, sind verboten (Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
4. Täuschung über Herkunft der Ware
Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich
ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder
Dienstleistung zu täuschen (Nr. 13 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
5. Täuschung über Geschäftsaufgabe
Die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine
Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
6. Glücksspiel
Die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem
Glücksspiel erhöhen (Nr. 16 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
7. Versteckte Kosten
Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis”, „umsonst”, „kostenfrei” oder dergleichen, wenn
hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind (Nr. 21 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
8. Zeitliche Verfügbarkeit von Waren
Die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen sehr begrenzten
Zeitraum verfügbar, um den Kunden zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, ohne
dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden (Nr. 7 Anhang zu § 3
Abs. 3 UWG).
9. Kennzeichnungen
Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche
Genehmigung (Nr. 2 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
10. Schneeball- oder Pyramidensysteme
Die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom
Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die
Einführung weiterer Teilnehmer in das System eine Vergütung zu erlangen (Nr. 14 Anhang zu § 3 Abs. 3
UWG).
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