Sexus_ Eingabe - WordPress.com

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Sexus:
Paragraph 267 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen
Strafgesetzbuches „Unzucht zwischen Männern".
Eine Denkschrift, gerichtet an das Reichsjustizministerium von 1925.
Enthält die Petition des WhK und "Christentum und Homosexualität".
Erschienen in der Reihe "Sexus. Monographien aus dem Institut für
Sexualwissenschaft in Berlin. Herausgegeben von San.-Rat Dr. Magnus
Hirschfeld.
Originaltitelblatt
SEXUS
Monographien
aus dem
Institut für Sexualwissenschaft in Berlin
Herausgegeben von
San.-Rat Dr. Magnus Hirschfeld
Begründer und Leiter des Instituts
Band IV
§267
des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen
Deutschen Strafgesetzbuches
„Unzucht zwischen Männern"
Eine Denkschrift,
gerichtet an das Reichsjustizministerium
Herausgegeben von der
Abteilung für Sexualreform
(Wissenschaftlich-humanitäres Komitee)
am Institut für Sexualwissenschaft
zu Berlin
_____________1925_____________
Verlag Julius Püttmann, Stuttgart
Der kürzlich veröffentlichte Amtliche Entwurf zu einem Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch, so
bemerkenswerte Fortschritte er in mancher Hinsicht wohl zeigt, scheint uns andererseits — besonders in
den Kapiteln über Sexualdelikte — den neueren Ergebnissen der biologischen, soziologischen und rechtskritischen Forschung sowie den auf wissenschaftlicher Kenntnis gegründeten Forderungen der Humanität
in so zahlreichen Punkten und in so erschütterndem Maße zuwiderzulaufen, daß wir eine eingehende
öffentliche Diskussion der Probleme, die er aufwirft, für unbedingt notwendig erachten.
Wir gedenken, in absehbarer Zeit, eine Reihe von Kritiken, Gegenentwürfen und Referaten zu
veröffentlichen, die sich alle mit einer durchgreifenden Reform der Sexualstrafbestimmungen des
Amtlichen Entwurfes beschäftigen werden,
Nachstehend bringen wir den Text einer Denkschrift, betr. den § 267 des Amtlichen Entwurfs, die wir am
2. März 1925 dem Reichsjustizministe= rium überreicht haben.
Eingabe
der Abteilung für Sexualreform des Instituts für
Sexualwissenschaft
Berlin
und
des Wissenschaftlich-hu-
manitären Komitees E. V.
Berlin
betreffend
den § 267 des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches.
An das Reichs-Ministerium der Justiz, Berlin.
Das Wissenschaftlich-humanitäre Komitee E. V., welches seit 28 Jahren be-müht ist, das Wesen der
Homosexualität und verwandter Naturerscheinungen wissenschaftlich zu erforschen und aus den
Ergebnissen dieser Forschungen die sozialen und juridisch-politischen Folgerungen zu ziehen, hat von
dem Amtlichen Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches Kenntnis genommen. Namens
und im Auftrage dieses Komitees gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen:
Wir sind peinlich überrascht, daß der Amtliche Entwurf durch seinen § 267 gewisse homosexuelle
Handlungen als solche mit Strafe bedroht. Mit Bestürzung erkennen wir, daß die grundlegenden
Ergebnisse jener wissen-schaftlichen Forschung, die gerade auf diesem Gebiete während der letzten
Jahrzehnte so fruchtbar war, überhaupt nicht beachtet worden sind — und dies, obwohl nahezu die
gesamte deutsche Kulturwelt, das Führertum der Naturwissenschaften, der Geisteswissenschaften, des
Schrifttums und der Künste, diesen Ergebnissen inzwischen Rechnung getragen hat und unserer
Auffassung des Rechtsproblems durch öffentliche Zustimmungserklärungen •beigetreten ist.
Ohne die „Begründung" zum § 267 erst abzuwarten, welche ja doch nur das unzähligemal Widerlegte der
Argumentationsversuche früherer Entwürfe wird enthalten können, erachten wir es für unsere Pflicht, im
Interesse» Hun- • derttausender unschuldiger Deutscher alle die Gründe anzuführen, die nunmehr fast drei
Jahrzehnte lang immer wieder und wieder gegen das Unrecht dieser Strafbestimmung geltend gemacht
werden und an denen der Verfasser des Amtlichen Entwurfs vorüberging, als existierten sie nicht.
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In unserer Eingabe an die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches (siehe Anhang)
verwiesen wir auf das 1869 erstattete Gutachten der preußischen Medizinaldeputation (der Männer wie v.
Bardeleben, Langenbeck und Virchow angehörten), welches dahin lautete, daß die Bestrafung des
gleichgeschlechtlichen Verkehrs aufzuheben sei, da die in Rede stehenden Handlungen sich nicht von
anderen, bisher nirgends mit Strafe bedrohten Handlungen unterschieden, die am eigenen Körper oder
von Frauen untereinander oder zwischen Männern und Frauen vorgenommen würden;
machten wir darauf aufmerksam, daß die Aufhebung ähnlicher Strafbestimmungen in Frankreich, Italien,
Holland und zahlreichen anderen Ländern durchaus keinen entsittlichenden Einfluß oder sonst ungünstige
Folgen gezeigt hat;
stellten wir fest, daß es sich bei dieser örtlich und zeitlich allgemein ausgebreiteten Erscheinung ihrem
Wesen nach um die Aeußerung einer tief innerlichen konstitutionellen Anlage handelt;
machten wir darauf aufmerksam, daß unter denjenigen, deren Veranlagung erwiesenermaßen
homosexuell war, nicht nur im klassischen Altertum, sondern bis in unsere Zeit Männer und Frauen von
hoher geistiger Bedeutung gewesen sind;
verwiesen wir auf die bedenklichen Folgen einer solchen Strafandrohung, auf die Selbstmorde vieler
gesellschaftlich durchaus nützlicher Menschen, vor allem aber auch auf das ausgedehnte Erpressertum:
als den gefährlichsten Folgen einer solchen Strafbestimmung.
In einem Nachtrage zu unserer Petition stellten wir fest,
daß der Paragraph im Widerspruch mit den Grundsätzen des modernen Rechtsstaates stehe, der nur da
strafen soll, wo Interessen verletzt werden, individuelle oder Gesellschaftsinteressen; begehen aber zwei
Erwachsene bei gegenseitiger Uebereinstimmung im Geheimen geschlechtliche Akte, dann werden weder
Interessen der Beteiligten noch Interessen der Allgemeinheit oder des Staates verletzt. Werden Interessen
verletzt, so schützt das Recht sie schon durch anderweitige Strafbestimmungen. Individuelle Moral ist
nicht Sache des Staates, Zwangskeuschheit zu dekretieren nicht seine Aufgabe. Ehe man die biologische
Seite des Gegenstandes kannte, waren diese Gesichtspunkte bei der Abschaffung der Strafbestimmung die
maßgebenden.
So bewegen sie im Juli 1791 die Assemblee Constituante zu Paris, die betreffende Gesetzgebung
aufzuheben; es war die erste gesetzgebende Körperschaft, die diesen Schritt tat, und auch Napoleon I.
folgte kurz darauf in seinem Code penal denselben Grundsätzen. Sie waren auch für Bayern
ausschlaggebend, das 1813 den Paragraphen strich. Wörtlich heißt es hier in den Motiven:
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„Zur Sphäre der Gesetzgebung gehören unzüchtige Handlungen nicht, solange nicht Rechte durch sie
verletzt werden". Als 1855 die bayrische Regierung auf klerikalen Einfluß hin den Paragraphen
wiederherstellen wollte, mit der Motivierung, es handle sich um einen Schritt zur Rechtseinheit
Deutschlands, da die Bestimmung in den Nachbarstaaten gelte, verwarf die Kammer diesen Antrag mit
folgender Erklärung: Keine Strafe ohne Rechtsgrund. Es gebe keinen Rechtsgrund für die Bestrafung
einer geschlechtlichen Handlung, welche von zwei erwachsenen männlichen Individuen unter
gegenseitiger Einwilligung ausgeführt werde. Erst wenn öffentliches Aergernis vorliege, dürfe
eingeschritten werden. Was die Regierung geltend mache, enthalte nicht den Schatten eines
Rechtsgrundes. Eine Uebereinstimmung mit den Nachbarstaaten könne ebensogut auf umgekehrtem
Wege herbeigeführt werden, nämlich dadurch, daß von diesen eine Bestrafung abgeschafft würde, für
welche ein Rechtfertigungsgrund nicht vorhanden sei. Nachdem Feuerbachs Prinzipien durch 22 Jahre in
Bayern praktisch erprobt waren, war Württemberg der zweite deutsche Staat, der sich derselben
Rechtslogik anschloß. Paragraph 310 des Württembergischen Strafgesetzbuches von 1839 bestimmte, daß
widernatürliche Unzucht nicht an sich strafbar sein solle, sondern nur in jenen Fällen, wo „durch sie
öffentliches Aergernis erregt worden sei oder der Beleidigte klagbar auftritt, wobei auch gegen seinen
Willen seine Eltern oder Ehegatten zur Klage berechtigt sein sollten", und ein Jahr danach akzeptierte
auch Hannover in seinem Kriminalgesetzbuch für das Königreich Hannover vom 8. August 1840 dieselbe
Rechtsanschauung. Erst als durch die Ereignisse des Jahres 1866 eine legislative Einigung des größten
Teiles von Deutschland unter preußischer Führung erzielt wurde, traten diese Gesetze der deutschen
Sonderstaaten, und zwar lediglich im Interesse der Reichseinheit, wieder außer Kraft. Eine 56-jährige
Praxis in Bayern, eine 65 jährige in Elsaß-Lothringen, eine 30 jährige in Württemberg, eine 26 jährige in
Hannover haben aber zur Evidenz bewiesen, daß der Fortfall dieser Bestimmungen, für deren
Wiedereinführung sich nirgends ein Bedürfnis geltend gemacht hatte, in keiner Weise entsittlichende oder
sonst ungünstige Folgen gezeitigt hat.
Wir verwiesen auf die großen Schwierigkeiten, die sich der Vollstreckung des Paragraphen
entgegenstellten. Nach den vorsichtigen Schätzungen Hirschfelds, „Homosexualität des Mannes und des
Weibes", Seite 994-998, werden nur etwa 0,0016 Prozent aller strafbaren Handlungen bestraft. Mit Recht
wurde von Juristen hervorgehoben, daß eine Strafbestimmung zwecklos sei, bei der nur ein derartig
verschwindend geringer Bruchteil der vorkommenden Fälle vor den Strafrichter kommt.
Es wurde weiter darauf hingewiesen, daß der Verkehr unter Männern und unter Frauen, weil er in der
Hauptsache ohne Folgen bleibt, für die übrige Menschheit weit gleichgültiger sein kann, als der sittlich
schließlich ebenso verwerfliche, vor dem Gesetz nicht
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strafbare außereheliche Verkehr zwischen Mann und Weib. (Man denke an die Syphilisgefahr, die
unehelichen Geburten usw.)
Es wurde festgestellt, daß die Nachforschungen und skanda-lösen Untersuchungen meist erst das
Aergernis veranlassen, dem man steuern will. In Uebereinstimmung hiermit führten dann auch für den
Code Napoleon Chauveau und Faustin Hélie als Hauptmotiv der Beseitigung dieser Strafbestimmung „die
Vermeidung der schmutzigen und skandalösen Untersuchungen an, welche so häu= fig das Familienleben
durchwühlen und erst recht Aergernis geben". (Theorie du Code Pénal, Tome VI P. 110.)
Vor allem ist darauf hingewiesen worden, daß hier ein Irrtum des Gesetzgebers vorliegt. Der Gesetzgeber
war, als er jene Handlungen mit Strafe bedrohte, in einem naturwissenschaftlichen Irrtum befangen, der
für ihn die wesentlichste Veranlassung zur Strafandrohung wurde. Mit größter Wahrscheinlichkeit ist
anzunehmen, daß er diese Strafandrohung nicht ausgesprochen hätte, wenn er die Tatsache der
konstitutionellen konträren Sexualempfindung gekannt hätte, eine Tatsache, die erst später erwiesen
wurde und ihn gezwungen haben würde, schon den bloßen Begriff der „Widernatürlichkeit" fallen zu
lassen.
Schließlich wurde nicht unterlassen, zu bemerken, daß Verführern gegenüber der junge Mann sich
mindestens ebensogut seiner Haut wehren kann — wenn vielleicht aus Gründen seines aktiv-maskulinen
Temperaments nicht sogar noch viel besser! — wie das junge Mädchen. Die jugendliche Unerfahrenheit
soll durch Einführung des für beide Geschlechter gemeinsamen Schutzalters von 16 Jahren beim jungen
Manne nicht weniger geschützt werden, als beim jungen Mädchen!
Diese und andere Gründe haben wir immer wieder und wieder in unseren vie'en Eingaben an den
Deutschen Reichstag, in Hunderttausenden von Druckschriften, in Reieraten und Denkschriften zum
Ausdruck gebracht. Dabei betonten wir ausdrücklich, daß wir durchaus mit einer Bestrafung
homosexueller Akte einverstanden seien, wenn sie
unter Anwendung von Gewalt,
wenn sie an Personen unter 16 Jahren,
oder wenn sie in einer Weise stattfinden, die öffentliches
Aergernis erregt.
Wir forderten aber auch aus Gründen der Gerechtigkeit, daß im Strafmaß gleiche Bestimmungen für
beide Geschlechter gelten müssen.
Mit unserer Forderung stehen wir, wie schon bemerkt, keineswegs allein da. Hunderte deutscher
Kulturträger schlössen sich unserer Petition an. Von den vielen hervorragenden Namen, die zum Teil im
Anhang wieder-gegeben sind, nennen wir hier nur
von den Juristen: Prof. Ph. Allfeld, Dr. M. Aisberg, Prof. Anschütz, Prof. v. Bumme, Prof. Cosack, Prof.
Ehrenberg, Prof. Engelmann,
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Prof. Engländer, Prof. Hatschek, Prof. Kleinfeller, Prof. Krüger, Prof. Laband f, Prof. Liepmann, Prof. v.
Liszt f, Prof. M. E. Mayer, Prof. Mittermaier, Prof. J. Pierstorff, Prof. Radbruch, Prof. Rosenfeld, Prof.
Rühle, Prof. Eberhard Schmidt, Prof. Schücking, Prof. Thoma, Prof. Vargha und Prof. Waentig;
von sonstigen Kulturträgern: Dr. h. c. Graf von Arco, Ferdinand Avenarius f, August Bebel f,
Generalmusikdirektor Leo Blech, Wilhelm Bölsche, Richard Dehmel f, Reichsminister a. D. Dr. Bernhard
Dernburg, Prof. Hans Driesch, Prof. Dr. Albert Einstein, Gustav Frenssen, Alexander von
Gleichen=Rußwurm, Prof. Goedeckemeyer, Staatsminister a. D. Konrad Haenisch f, Maximilian Harden,
Ernst Hardt, Prof. E. Harnack, Gerhart Hauptmann, Hermann Hesse, Reichsmin. a. D. Dr. Hilferding,
Engel-bert Humperdinck f, Generalintendent L. Jessner, Prof. Käthe Kollwitz, Bernhard Kellermann,
Alfred Kerr, Prof. Georg Kolbe, Karl Kautsky, Harry Graf Keßler, H. v. Kupfer (Chefredakteur des
Berliner Lokalanzeigers) f, Max Liebermann, Detlev von Liliencron f, Reichstags-präsident Paul Lobe,
Prof. O. Lummer, Heinrich Mann, Thomas Mann, Prof. August Messer, Prof. Paul Natorp f, Prof.
Leonard Nelson, Prof. Paul Oestreich, Prof. Franz Oppenheimer, Prof. Wilhelm Ostwald, Prof. Alois
Riehl f, Prof. Max Scheler, Dr. H. Simon (Herausgeber der Frankfurter Zeitung), Staatsminister a. D. Dr.
Reinhold Strecker, Ministerpräsident a. D. Heinrich Ströbel, Staatspräsident C. Ulrich, Prof. Oskar
Walzel, Felix Weingartner, Ernst von Wildenbruch f, Theodor Wolff (Chefredakteur des Berliner
Tageblattes), Prof. Heinrich Wölfflin, Dr. Ludwig Wüllner.
Wenn man deshalb in der Begründung früherer Entwürfe immer wieder der Auffassung begegnet, daß
sich eine Aufhebung dieser Strafbestimmung „mit dem gesunden Empfinden des Volkes nicht
vereinbaren lasse", so steht dies in einem offenbaren Gegensatz zur tatsächlichen Wahrheit. So-lange das
„gesunde Empfinden des Volkes" durch ein Referendum seinem Inhalte nach noch nicht ermittelt ist,
kann es sich doch wohl nicht deutlicher aussprechen, als wenn die geistige Elite dieses Volkes bekundet,
daß sie durchaus eine Beseitigung jener Strafandrohung wünscht! Soweit überhaupt noch etwa einzelne
Volkskreise für eine Bestrafung der homosexuellen Betätigung eintreten, so erklärt sich dies aus drei
falschen Voraussetzungen:
Einmal ist diesen Kreisen die Tatsache, daß es Menschen gibt, die trotz aller gegenteiligen Bemühungen,
nur für dasselbe Geschlecht empfinden können, unbekannt;
ferner glauben sie, daß es sich um Neigungen, in den Körper einzu-dringen (immissio in anum), und
drittens, daß es sich um Verführung unreifer Personen handle:
während in Wirklichkeit die Pedikation und die Neigung zu unerwachsenen Individuen bei
Konträrsexuellen ebenso selten vorkommen wie bei Normalsexuellen.
Im übrigen kann die Verpflichtung des Gesetzgebers, sich dem Rechtsbewußtsein des Volkes zu beugen,
keine absolute sein. Ueberall dort, wo das Rechtsbewußtsein des Volkes offenkundig irrt, hat der
Gesetzgeber — neben
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anderen Faktoren der Gesellschaft — die Aufgabe, es im Sinne der fortgeschrittenen wissenschaftlichen
Erkenntnis zu beeinflussen und zu ändern. Das positive Recht wird nicht nur durch das
Rechtsbewußtsein, sondern das Rechtsbewußtsein wird tatsächlich auch durch das positive Recht bedingt
Hierzu verweisen wir auch auf die Ausführungen Kurt Hillers in seinem „Recht über sich selbst" Seite
83-86.
Die Begründung des Entwurfs von 1919 gibt immerhin zu, daß es sich „in Ausnahmefällen um die
Betätigung einer angeborenen Veranlagung" handle. Wir fragen: Warum sichert der neue Entwurf dann
nicht wenigstens in diesen „seltenen" Fällen Straflösigkeit zu? Ist es den vermeintlichen Schöpfern des
Entwurfs unbekannt, daß bei einer angeborenen Veranlagung die wichtigste Voraussetzung — der auf
eine Widerrechtlichkeit gerichtete schuldhafte Wille — fehlt? Oberreichsanwalt Ebermayer schrieb
Anfang Juni 1924 in Nr. 24 der „Deutschen Medizinischen Wochenschrift", München, zu diesem Punkte:
„Der lediglich in der Betätigung einer tiefinnerlichen konstitutionellen Anlage Handelnde handelt nicht
schuldhaft; ihm fehlt der auf eine Widerrechtlichkeit gerichtete Wille; und strafbar ist nur, wer schuldhaft
handelt".
Im übrigen fährt die Begründung des Entwurfes von 1919 fort: „Aehnliche angeborene Triebe spielen
aber auch bei anderen strafbaren Handlungen eine Rolle; die Rücksicht auf sie darf nicht dazu führen, ein
an sich strafwürdiges Verhalten ganz allgemein straffrei zu lassen". Daß „ein an sich strafwürdiges
Verhalten" überhaupt vorliege, das hätte die „Begründung" ja gerade begründen sollen! Statt daß sie es
nun begründet, setzt sie es als selbstverständlich voraus — und stellt den homosexuellen Verkehr auf eine
Stufe mit irgendwelchen gleichfalls triebhaften Handlungen, die nicht genannt werden, mit denen aber
nur solche gemeint sein können, die in fremde Rechte eingreifen. Notzucht aus angeborenem Triebe oder
Diebstahl, Brandstiftung aus angeborenem Triebe werden hier behandelt, als seien sie um keinen Orad
antisozialer, um keinen Grad schädigender, als eine „beischlafähnliche Handlung" zwischen zwei
erwachsenen Menschen aus Liebe und in gegenseitiger Uebereinstimmung!
Sehen wir hiervon ab: Es entspricht nicht den Tatsachen, daß es sich bei der Homosexualität „nur in
seltenen Fälle n" um eine angeborene Veranlagung handelt. In einer ganzen Reihe grundlegender Werke
ist die Tatsache der physisch-psychischen Konstitution der Homosexuellen nachgewiesen worden.
Hierbei handelt es sich keineswegs um hypothetische Spekulationen irgend eines Gelehrtenhirns, die sich
der Nachprüfung entziehen, sondern es ist für die aufgestellten Behauptungen auch der sichtbare und
überprüfbare Beweis geliefert worden.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang erstens auf die grundlegenden Forschungen über die Drüsen mit
innerer Sekretion, die von Brown-Séquard über Biedl bis Steinach den ausschlaggebenden Einfluß und
die in ihrer Grundrichtung unbeeinflußbare Einwirkung der Geschlechtsdrüsen auf die Bildung des
Sexualcharakters dartun. Zweitens verweisen wir auf die sorgfältigen Untersuchungen, die Weil im
Institut für Sexualwissenschaft an einem umfangreichen Material vorgenommen hat. In seiner von der
ärztlichen Gesellschaft für Sexualwissenschaft und Konstitutionsforschung preisgekrönten Arbeit
„Sprechen anatomische Grundlagen für ein Angeborensein der Homo-sexualität?" bringt er den Nachweis
einer spezifischen physischen Konstitu-
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tion des Konträrsexuellen. Die Tatsache, daß sich die Homosexualität nicht nur durch eine mehr oder
weniger überprüfbare psychoanalytische Exploration nachweisen läßt, sondern auch durch zahlreiche
sichtbare anatomische Eigentümlichkeiten des homosexuellen Individuums, diese Tatsache, die z. B. auch
durch Gebißuntersuchungen homosexueller Männer und Frauen im vollen Umfange bestätigt wird, sowie
schließlich auch die neuesten Untersuchungen über die Erblichkeit der Homosexualität, die W. Wolf in
seiner Arbeit „Erblichkeitsuntersuchungen zum Problem der Homosexualität" (Archiv für Psychiatrie,
Bd. 73, Heft 1) veröffentlicht hat, alle diese Tatsachen liefern den schlagenden Beweis, daß es sich bei
der echten Homosexualität in allen Fällen um eine angeborene, jedenfalls konstitutionelle Anlage
handelt.
Unter dem Eindruck dieser wissenschaftlichen Erkenntnis wurden die Entwürfe der Strafgesetzbücher
anderer europäischer Staaten grundlegend geändert. Wir verweisen hier nur auf den § 210 des dänischen
Entwurfs, der homosexuelle Handlungen nur dann mit Strafe bedroht, wenn sie gegen Entgelt stattfinden;
wir verweisen weiter auf den § 169 des Entwurfs zu einem Strafgesetzbuch für die Schweizerische
Eidgenossenschaft, der ebenfalls eine Bestrafung gleichgeschlechtlicher Handlungen Erwachsener nicht
kennt. Wir machen ferner auf das neue russische Strafrecht aufmerksam, das bereits in Kraft ist und nur
an geschlechtsunreifen Personen vorgenommene homo-sexuelle Handlungen bestraft.
Um so unbegreiflicher, unfaßbarer ist es, daß gerade in Deutschland, dem Lande, von dem diese
gewaltige Forscher- und Aufklärer-Arbeit ausge-gangen ist, im Jahre 1925 ein Entwurf erscheint, der eine
Strafbestimmung für homosexuelle Handlungen enthält, die jeder wissenschaftlichen Erkenntnis Hohn
spricht.*)
Im Einzelnen bemerken wir zu dem § 267 des Entwurfs noch folgendes:
In seinem ersten Abschnitt heißt es: „Ein Mann, der mit einem anderen Manne eine beischlafähnliche
Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft". Statt der früheren Bezeichnung „widernatürliche
Unzucht" hat man entsprechend den reichsgerichtlichen Entscheidungen an dieser Stelle den Ausdruck
„beischlafähnliche" Handlung gewählt. Während früher die geringste Strafe nur l Tag betrug, beträgt sie
jetzt l Woche, entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, der die geringste
Freiheitsstrafe mit einer Woche bemißt. Freilich kann bei mildernden Umständen die Freiheitsstrafe in
eine Geldstrafe umgewandelt werden, wie es ja tatsächlich seit einigen Jahren schon vielfach geschehen
ist. So aber werden Tausende von Menschen zu Verbrechern gestempelt, die in Wirklichkeit nichts
weniger als Verbrecher sind.
Gegenüber dem Vorentwurf von 1909 bildet das Gesetz immerhin insofern einen gewissen Fortschritt, als
es die gleichgeschlechtlich empfindenden Frauen beiseite läßt. Ist es aber nicht unlogisch, wenn der
Amtliche Entwurf
________
*) Wie Reichsjustizminister a. D. Prof. Dr. Gustav Radbruch, Kiel, in der „Zeitschrift für die ges.
Strafrechtswissenschaft" (XLV), mitteilt, waren in dem unveröffentlichten Entwurf von 1922
homosexuelle Akte zwischen erwachsenen Männern nicht mehr unter Strafe gestellt. Der Absatz I des §
267 ist also erst in allerletzter Zeit wieder eingefügt worden.
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von 1924 die bessere Erkenntnis, die er gegenüber dem Vorentwurf von 1909 bei Behandlung der
homosexuellen Frau zum Ausdruck bringt, nicht auch gegenüber dem homosexuellen Mann bewährt?
Es folgt eine fast noch stärkere Bedrohung als die erste. Und zwar: „Ein erwachsener Mann, der einen
männlichen Jugendlichen verführt, mit ihm Unzucht zu treiben, wird mit Gefängnis nicht unter 6
Monaten bestraft". Unter Jugendlichen versteht das Gesetz Personen „welche 14, aber noch nicht 18 Jahre
alt sind". Eine ähnliche Bestimmung fand sich auch schon in den Vorentwürfen der Jahre 1909/19, aber
während damals nur beischlafähnliche Handlungen mit Jugendlichen unter Strafe gestellt waren, findet
sich hier zum ersten Male der Begriff der Unzucht eingeführt. Was ist eine unzüchtige Handlung? Die
Erfahrung mit anderen Strafbestimmungen, beispielsweise bei Verbrechen, die an Kindern verübt werden,
hat gezeigt, daß dieser Begriff von Richtern die weiteste Auslegung erfahren kann. Nicht nur onanistische Handlungen, sondern schon jede Berührung der Geschlechtsteile, ja der Oberschenkel, untßer
Umständen sogar ein Kuß kannä als Unzucht erklärt werden.
Das hohe Schutzalter von 18 Jahren ist um so befremdlicher, als das weibliche Schutzalter (§ 261 des
neuen Entwurfs) unverändert 16 Jahre beträgt. Man klammere sich nicht an den Begriff der Verführung,
auch dieser ist wie der Begriff der Unzucht sehr dehnbar, und der Richter wird von vornherein geneigt
sein, selbst bei großem Entgegenkommen des Jüngeren den Aelteren als den Verführer anzusehen. Dabei
ist auf die Worte „mit ihm" zu achten, die in dem § 325 vom Jahre 1919 nicht standen. Es ist also nicht
mehr die Rede davon, daß nur der Jugendliche als verführt anzusehen ist, der einen Sexualverkehr mit
Männern noch nicht gehabt hat. Vielmehr bleibt das ganz außer Betracht, da von jetzt an derjenige unter
Strafe gestellt wird, der einen Anderen „verführt", „mit ihm" zu verkehren.
Der dritte Abschnitt des neuen Gesetzes umfaßt die „gewerbsmäßige Unzucht" und zugleich den
„Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses. Auch hier heißt es nicht mehr wie früher:
„beischlafähnliche Handlung", sondern ganz im allgemeinen „Unzucht".
Sicher fällt die Notwendigkeit der Strafbarkeit der Prostitution nicht ohne weiteres in den speziellen
Interessenkreis unseres Komitees, da aber der § 267 die männliche Prostitution im Gegensatz zur
weiblichen besonders scharf bestraft, sehen wir uns veranlaßt, folgenden Erwägungen Ausdruck zu
geben:
Wer sich nur einigermaßen mit den Erscheinungen der heterosexuellen und homosexuellen Prostitution
beschäftigt hat, wird ohne weiteres zugeben müssen, daß durch noch so hohe Strafbestimmungen die
Prostitution keineswegs unterdrückt werden kann. Wenn nun im Entwurf die männliche Prostitution unter
besonders verschärfte Strafe gestellt wird, so scheint hierbei der Gesetzgeber von dem Gedanken geleitet
gewesen zu sein, daß es sich bei der männlichen Prostitution um eine besonders gefährliche Erscheinung
handelt. In Wirklichkeit ist aber die Ursache der männlichen Gewerbsunzucht — genau wie die der
heterosexuellen — in der allgemeinen wirtschaftlichen und sexuellen Not zu suchen, die keinesfalls durch
Strafandrohungen behoben werden kann. Außerordentlich informativ waren in
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dieser Hinsicht die Zustände in Deutschland während der Nachkriegszeit. Die Unmöglichkeit, sofort eine
geeignete Beschäftigung zu finden, trieb Zehntausende auf den Strich. Aus der Arbeit, aus dem
gegebenen Berufe gerissen, seiner natürlichen Erwerbsmöglichkeiten beraubt, hat sich so der Prostituierte
auf sehr unschöne, aber doch prinzipell ehrliche Art am Leben erhalten. Das Eintreten geordneter
Verhältnisse brachte ein rapides Abschwellen der Prostitution, ein schlagender Beweis für das Falsche der
Behauptung, daß es sich bei der Prostitution in der Regel um Verbrecher, um parasitäre Elemente handle.
Die Vorentwürfe behaupten, die männliche Prostitution sei ein Herd der Erpressung. Gesetzt, sie sei es:
warum bestraft man dann nicht die Er= pressung mit Zuchthaus, sondern die Tatsache des
Sichfeilbietens?
Für die Gefahr der homosexuellen Prostitution bringen in der Tat die Vorentwürfe nicht den leisesten
Anhaltspunkt. Im Gegenteil! Jeder erfahrene Kriminalist wird bestätigen können, daß die meisten der
männlichen Prostituierten den Strich wählten, in der festen Absicht, nicht dem Verbrechen
anheimzufallen! Sei es, daß ihnen ihre sexuelle Veranlagung diesen Schritt nahe legte oder doch
erleichterte, sei es, daß sie ihn ihren Hemmungen abtrotzten und so den Entschluß faßten, zur Linderung
ihrer entsetzlichen Not und gerade aus Abneigung gegen jede gesellschaftsschädliche kriminelle
Betätigung ihren Körper zu prostituieren. Nach der geplanten Kodifikation der Bestimmung würde also
der Mann, der stiehlt, ins Gefängnis kommen; geht er aber, um nicht stehlen zu müssen und
gesellschaftsschädlich zu werden, auf den Strich, so weist man ihn ins Zuchthaus!!
Wenn man unter Berufung auf die Tatsache, daß sich unter den männlichen Prostituierten Verbrecher
befinden, prinzipiell verlangt, daß ein Prostituierter ins Zuchthaus geworfen werde, bloß weil er
Prostituierter ist, so spricht das jedem Gerechtigkeitsgefühl Hohn. Es könnte demnach ein zweideutiges
Wort, eine unvorsichtige Geste, vielleicht ein Blick, wahrscheinlich schon das stille Promenieren an
gewissen Plätzen genügen, um den geforderten Tatbestand zu erfüllen. Dann aber würde ein neuer und
gefährlicher Erpressertypus herangezüchtet, dessen Opfer die Prostituierten selber werden; und zwar
gerade die harmlosen, vertrauensseligen, ehrlichen unter ihnen, würden erpreßt werden, während die, die
immer erpreßt haben, und routiniert genug sind, ihr vampyrisches Tätigkeitsfeld nur ausdehnen würden.
— Es scheint doch, daß der Verfasser des Entwurfs die Konsequenzen der von ihm konstruierten
Bestimmung nicht sorgfüältig genug überdacht hat! —
Endlich noch der vierte Tatbestand: die Gefängnis- oder Zuchthausstrafe für den sogenannten Mißbrauch
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses — und zwar hier auch nicht etwa nur bei Vornahme
beischlafähnlicher Handlungen, sondern bei jeder unzüchtigen Berührung. Der Gesetzgeber hätte gut
daran getan, mit der Materie vertraute Sachverständige heranzuziehen. Ist es doch eine spezifische
Eigenart einer homosexuellen Verbindung, daß der eine Partner den anderen, mit Rücksicht auf die
einmal bestehende gesellschaftliche Verfehmung und gesetzliche Aechtung solcher Beziehungen, in
irgendein Angestellten- oder ähnliches soziales Verhältnis zu sich bringt, um die Position seines Freundes
der Oeffentlichkeit gegenüber zu legitimieren. Hier kennzeichnet sich das Gesetz klar als eine — nicht
gewollte — Handhabe für Erpresser. Tritt es in Kraft, so hat fortan jeder Mensch, dem bell
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kannt ist, daß ein Stellunggeber gleichgeschlechtlich veranlagt ist, diesen völlig in der Hand. Er braucht
ihn nur bedrohlich wissen zu lassen, er sei in Kenntnis über seine Veranlagung, über „unzüchtige"
Berührungen seines Angestellten: und die Angst, die früher schon so viele Personen in den freiwilligen
Tod gejagt oder unter einem entsetzlichen Druck hat leben lassen, ist vertausendfacht. Auch wenn ein
Homosexueller einem Angestellten kündigt oder ihn entläßt, muß er jederzeit befürchten, mit
Strafanzeige bedroht und als Verbrecher gebrandmarkt zu werden. Schließlich geht seit Jahrzehnten das
Bestreben der Gesetzgebung dahin, den erpresserischen Mißbrauch gesetzlicher Strafbestimmungen zu
vermeiden. Bei weiblichen Angestellten liegt der Fall insofern anders, als nach dem Entwurf nur der
außereheliche Beischlaf (nichts sonst) im Dienst» oder Arbeitsverhältnis bestraft ßßßwird. Auch wird die
Tat dann nicht verfolgt, wenn der Täter die Frau heiratet, und nur dann, wenn die Verletzte zustimmt.
Alles dies fällt beim homosexuellen Verkehr fort. Unbedingt sollte jeder Mißbrauch des
Abhängigkeitsverhältnisses verfolgt werden. Doch müßte für beide Geschlechter dasselbe gelten und vor
allem der Begriff des Mißbrauchs viel schärfer umrissen werden, etwa wie der der Nötigung und
Ehrennötigung in den §§ 253 und 254 des Entwurfs. — — —
Fassen wir das Gesagte zusammen, so kommen wir zu dem Ergebnis, daß der Amtliche Entwurf zu einem
Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch in Hinsicht auf das Problem der Gleichgeschlechtlichkeit den
geltenden Rechtszustand nicht verbessert, sondern unbegründetermaßen erheblich verschlechtert. Der
allgemeine Teil des Entwurfs enthält in § 71 die bedeutsame Bestimmung, daß, wenn der
ausschlaggebende Beweggrund des Täters darin bestand, daß er sich zu der Tat auf Grund seiner
sittlichen, religiösen oder politischen Ueberzeugung für verpflichtet hielt, an Stelle von Zuchthaus und
Gefängnis Einschließung von gleicher Dauer tritt. Wir meinen, daß die Vergünstigung, die man der
geistigen Ueberzeugung selbst dort, wo sie im höchsten Grade sozialschädlich wirkt, einräumt, der
psychisch-physischen Veranlagung zumindest dort zugestanden werden muß, wo sie jeder
sozialschädlichen Wirkung entbehrt. Im Uebrigen glauben wir, den berechtigten Interessen von fast zwei
Millionen deutscher Homosexueller entsprechend zu handeln, wenn wir fordern, daß endlich einmal eine
stichhaltige Begründung erfolgt, die sich kritisch mit den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und
den Argumenten der Sachverständigen auf diesem Gebiete auseinandersetzt. Mit den mehr oder weniger
vagen Hinweisen auf das „gesunde Volksempfinden", mit dem kühnen Leugnen des häufigen
Vorkommens einer konstitutionellen Anlage, mit allgemeiner sittlicher Entrüstung ist heute der
Wissenschaft nicht mehr gedient. Deshalb ist es unsere Pflicht, schärfste Kritik zu üben an dem, was sich
der Amtliche Entwurf in dieser Hinsicht unveratitwortlicherweise geleistet hat.
Wir überreichen in der Anlage umfangreiches Material, das unsere Behauptungen in den Einzelheiten
stützen soll.
Wir sind weiterhin bereit, einer Kommission juristischer oder medizinischer Sachverständiger unser
gesamtes Material an Bildern, Statistiken,
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Tabellen und viele informative Fälle angeborener Homosexualität vorzulegen und vorzuführen. Wir
erwarten aber auch, daß man den Forschungen eines ganzen Menschenalters endlich einmal gebührend
Rechnung trägt.
Wir benutzen die Gelegenheit, Ihnen diesen Schriftsatz noch vor Erscheinen der Begründung zugehen zu
lassen, weil wir erwarten, daß die Begründung auf das gesamte Forschungsmaterial Bezug nimmt; sei es,
daß sie sich kritisch dazu äußert, sei es, daß sie unter dem Druck der Argumente die Strafbestimmung
ändert oder streicht.
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Anhang.
Eingabe
gegen das
Unrecht des § 175 R. Str. G. B.
mit den Unterschriften
vieler hervorragender Deutscher
den gesetzgebenden Körperschaften
des Deutschen Reiches
überreicht
vom
Wissenschaftlich-humanitären Komitee, E. V.
Berlin, In den Zelten 10 und 9a.
Eingabe:
An die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches!
In Anbetracht, daß bereits im Jahre 1869 sowohl die österreichische wie die deutsche oberste
Sanitätsbehörde, welcher Männer wie Langenbeck und Virchow angehörten, ihr eingefordertes Gutachten
dahin abgaben, daß die Strafandrohungen des gleichgeschlechtlichen Verkehrs aufzuheben seien, mit der
Begründung, die in Rede stehenden Handlungen unterschieden sich nicht von anderen, bisher nirgends
mit Strafe bedrohten Handlungen, die am eigenen Körper oder von Frauen untereinander oder zwischen
Männern und Frauen vorgenommen würden;
In Erwägung, daß die Aufhebung ähnlicher Strafbestimmungen in Frankreich, Italien, Holland und
zahlreichen anderen Ländern durchaus keine entsittlichenden oder sonst ungünstigen Folgen gezeitigt
hat;
Im Hinblick darauf, daß die wissenschaftliche Forschung, die sich namentlich auf deutschem,
englischem und französischem Sprachgebiet innerhalb der letzten zwanzig Jahre sehr eingehend mit der
Frage der Homosexualität (sinnlichen Liebe zu Personen desselben Geschlechts) beschäftigte,
ausnahmslos das bestätigt hat, was bereits die ersten Gelehrten, welche dem Gegenstande ihre
Aufmerksamkeit zuwandten, aussprachen, daß es sich bei dieser örtlich und zeitlich allgemein
ausgebreiteten Erscheinung ihrem Wesen nach um den Ausfluß einer tief innerlichen konstitutionellen
Anlage handeln müsse;
Unter Betonung, daß es gegenwärtig als nahezu erwiesen anzusehen ist, daß die Ursachen dieser auf den
ersten Blick so rätselhaften Erscheinung in Entwickelungsverhältnissen gelegen sind, welche mit der
bisexuellen (zwittrigen) Uranlage des Menschen zusammenhängen, woraus folgt, daß niemandem eine
sittliche Schuld an einer solchen Gefühlslage beizumessen ist;
Mit Rücksicht darauf, daß diese gleichgeschlechtliche Anlage meist in ebenso hohem, oft in noch
höherem Maße zur Betätigung drängt, als die normale;
In Anbetracht, daß nach den Angaben sämtlicher Sachverständigen der Coitus analis und oralis (d h.
geschlechtliche Benutzung zu anderen Zwecken bestimmter Körperöffnungen) im konträrsexuellen
Verkehr verhältnismäßig selten, jedenfalls nicht verbreiteter ist, als im normalgeschlechtlichen;
19
In Erwägung, daß unter diejenigen, die von derartigen Gefühlen erfüllt waren, erwiesenermaßen nicht
nur im klassischen Altertum, sondern bis in unsere Zeiten Männer und Frauen von höchster geistiger
Bedeutung gewesen sind;
Im Hinblick darauf, daß das bestehende Gesetz noch keinen Konträrsexuellen von seinem Triebe
befreit, wohl aber sehr viele brave, nützliche Menschen, die von der Natur mehr als genug benachteiligt
sind, ungerecht in Schande, Verzweiflung, ja Irrsinn und Tod gejagt hat, selbst wenn nur ein Tag
Gefängnis — im Deutschen Reich das niedrigste Strafmaß für diese Handlung — festgesetzt oder selbst
wenn nur eine Voruntersuchung eingeleitet wurde;
Unter Berücksichtigung, daß diese Bestimmungen einem ausgedehnten Erpressertum (der Chantage)
und einer höchst verwerflichen männlichen Prostitution größten Vorschub geleistet haben,
erklären untenstehende Männer und Frauen, deren Name für den Ernst und die Lauterkeit ihrer Absichten
bürgen, beseelt von dem Streben nach Wahrheit, Gerechtigkeit und Menschlichkeit, die jetzige Fassung
des § 175 des R-St.-G.-B. für unvereinbar mit der fortgeschrittenen, wissenschaftlichen Erkenntnis und
fordern daher die Gesetzgebung auf, diesen Paragraphen möglichst bald dahin abzuändern, daß, wie in
den obengenannten Ländern, sexuelle Akte zwischen Personen desselben Geschlechts, ebenso wie solche
zwischen Personen verschiedenen Geschlechts (homosexuelle wie heterosexuelle), nur dann zu bestrafen
sind,
wenn sie unter Anwendung von Gewalt, wenn sie an Personen unter 16 Jahren oder wenn sie in einer
„öffentliches Aergernis" erregenden Weise
(d. h. verstoßend gegen den § 183 des R.-St.-G.-B.)
vollzogen werden.
Nachtrag.
Weitere Gründe, die namentlich von juristischer Seite für die Abschaffung des § 175 geltend gemacht worden sind:
1. Der Paragraph steht in Widerspruch mit Grundsätzen des Rechtsstaates, der nur da strafen soll, wo
Rechte verletzt werden. Wenn zwei Erwachsene, in gegenseitiger Uebereinstimmung, im Geheimen
geschlechtliche Akte begehen, werden keines Dritten Rechte verletzt. Werden Rechte verletzt, so
bestehen schon anderweitige Bestimmungen.
20
2. Die Nachforschungen und skandalösen Untersuchungen veranlassen meist erst das Aergernis, dem man
steuern will.
3. Ferner sind die großen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich der Vollstreckung des Paragraphen
entgegenstellen. Es ist von vielen Kapazitäten mit Recht hervorgehoben worden, daß ein Gesetz keinen
Wert mehr hat, bei dem nur ein so verschwindend geringer Bruchteil der vorkommenden Fälle vor den
Strafrichter gelangt.
4. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, daß hier ein Irrtum des Gesetzgebers vorliegt. Der Gesetzgeber
war, als er jene Handlungen mit Strafe bedrohte, in einem naturwissenschaftlichen Irrtum befangen, der
für ihn die wesentlichste Veranlassung zur Strafandrohung wurde. Mit größter Wahrscheinlichkeit ist
anzunehmen, daß er diese Strafandrohung nicht ausgesprochen haben würde, wenn er die erst später
erwiesene Tatsache der konstitutionellen konträren Sexualempfindung gekannt hätte, eine Tatsache, die
ihn gezwungen haben würde, schon den bloßen Begriff der „Widernatürlichkeit" fallen zu lassen. Ebenso
beruhte das „Rechtsbewußtsein im Volke", welches bei der letzten Revision des St.-G.-B. und neuerdings
auch wieder in der Denkschrift zu dem Entwurf von 1919 als einziges Motiv für die Beibehaltung des
Paragraphen angegeben wurde, auf drei falschen Voraussetzungen. Einmal war dem Volke die Tatsache,
daß es Menschen gibt, die, trotz aller gegenteiligen Bemühungen, nur für dasselbe Geschlecht empfinden
können, unbekannt; ferner glaubte es, daß es sich um die Neigung, in den Körper einzudringen (immissio
in anum), und drittens glaubte es, daß es sich um Verführung unreifer Personen handelte — während in
Wirklichkeit die Pedikation und die Neigung zu unerwachsenen Individuen bei Konträrsexuellen ebenso
selten vorkommen wie bei Normalsexuellen.
Im übrigen kann die Verpflichtung des Gesetzgebers, sich dem Rechtsbewußtsein des Volkes zu beugen,
nur eine bedingte sein. Ueberall dort, wo das Rechtsbewußtsein des Volkes offenkundig irrt, hat der
Gesetzgeber (neben anderen Faktoren der Gesellschaft) die Aufgabe, es im Sinne der fortgeschrittenen
wissenschaftlichen Erkenntnis zu beeinflussen und umzuändern. Das positive Recht wird nicht nur durch
das Rechtsbewußtsein, sondern das Rechtsbewußtsein wird tatsächlich auch durch das positive Recht
bestimmt.
5. Man hat ferner nicht mit Unrecht darauf hingewiesen, daß der Verkehr unter Männern und unter
Frauen, welcher in der Hauptsache ohne Folgen bleibt, für die übrige Menschheit weit gleichgültiger sein
kann als der sittlich schließlich ebenso verwerfliche, vor darf Gesetz nicht strafbare außereheliche
Verkehr zwischen Mann und Weib (man denke z. B. an die Syphilisgefahr, die unehelichen Geburten, das
Dirnenwesen usw.). Verführern gegenüber kann der junge Mann sich ebensogut allein seiner Haut wehren
wie das junge Mädchen, und die jugendliche Unerfahrenheit soll ja, durch Einführung des für beide
Geschlechter gemeinsamen Schutzalters von 16 Jahren, beim jungen Mann nicht weniger geschützt
werden als beim jungen Mädchen.
2l
6. Der Gedanke, von der Natur selbst, ohne die geringste Eigenschuld, zum Verbrecher gestempelt zu
sein, macht die meisten Homosexuellen bodenlos elend und jagt viele von ihnen, die nie etwas die
Menschheit Schädigendes getan haben, in den freiwilligen Tod.
Christentum und Homosexualität.
Der Rechtsgrund, welchen die Kirche des Mittelalters für die Bestrafung homosexueller Handlungen
angab, dürfte schwerlich heute noch aufrecht zu erhalten sein. Ludwig der Fromme befahl in einem
Kapitulare, die Urninge lebendig zu verbrennen, nachdem das sechste Pariser Konzil festgestellt habe,
daß durch sie Hungersnot und Pestilenz entstanden seien (! ! cfr. Acta concilii Paris, sexti, Hb. 3, cap. 2),
und der hervorragende Jurist Carpzovius nennt noch l 760 <<handschriftliche Korrektur 1709>> als
Motive der Urningsbestrafung in Anlehnung an diese Anschauung folgende sechs Plagen, die sie
verursachten: „Erdbeben, Hungersnot, Pest, Sarazenen, Ueberschwemmungen, sowie sehr dicke und
gefräßige Feldmäuse" (Carpzovii practica novi rerum prim. 1709 II g. 76 § 5). Dagegen haben sich
Gelehrte der katholischen Kirche wiederholt gegen die Bestrafung angeborener Homosexualität
ausgesprochen. (Vgl. Numa Numantius: Ara spei S. 15 und ff.)
In der Reichstagsverhandlung vom Jahre 1898 wurde von dem Reichstagsabgeordneten Pastor Schall
gegen unsere Eingabe geltend gemacht, und zwar als einziger Einwand, sie stände mit den Anschauungen
des Christentums im Widerspruch. Mehrere hervorragende Unterzeichner hatten die Eingabe dagegen
vorher als „echt menschlich und christlich" bezeichnet. Ein Geistlicher schrieb sogar: „Wer die heilige
Schrift zur Befürwortung solcher Gesetze anzieht, der kennt sie nicht." Für die Frage, wie sich die
Aufhebung des § 175 mit dem christlichen Standpunkt vereinigen lasse, scheinen uns die folgenden
Ausführungen eines hervorragenden Unterzeichners der Petition sehr bedeutsam:
„Die Forderungen des Christentums sind Ideale, die, so wertvoll und unentbehrlich sie für unser privates
und öffentliches sittliches Leben sind, doch zugestandenermaßen nicht alle ohne weiteres wörtlich zu
staatlichen Gesetzen gemacht werden können. Ich erinnere z. B. daran, wie das alte Testament die
Vorkehr gegen die Befruchtung brandmarkt (1. Mos. 38, 4), sowie an das, was Christus über Beleidigung
(Matth, 5, 22 „. . . wer zu seinem Bruder sagt: Du Narr, der ist des höllischen Feuers schuldig"), über den
Ehebruch (Matth. 5, 32), über den Eid (Matth. 5, 37) sagt. Demgemäß sind auch zahlreiche
geschlechtliche Handlungen, die das Christentum als verwerflich bezeichnet und die allgemein als sittlich
verwerflich anerkannt sind, vor dem Gesetz nicht strafbar. Es ist inkonsequent und unhaltbar, die strengen
Forderungen der religiösen Dogmatik nur auf einzelne geschlechtliche Handlungen zu beziehen,ß
während andere zum Teil viel schlimmere Dinge, die nicht der Ausfluß einer konstitutionellen Anlage
sind (z. B. pedi-catio mulierum) straffrei bleiben." So antwortete auch der Bischof Leopold Haffner von
Mainz auf unsere Anfrage: „. . . es erscheint darum der § 175 als eine Inkonsequenz, deren Beseitigung
mit Recht gefordert werden kann."
22
Von bekannteren Persönlichkeiten haben sich der
Eingabe u. a. angeschlossen:
Naturforscher, Aerzte usw.
Dr. h. c. Georg Grai von Arco.
Dr. Gustav Aschaffenburg, Professor an der Universität Köln.
Dr. F. H. Bechhold, Professor an der Universität Frankfurt.
Dr. Gottfried Benn, Berlin.
Prof. Dr. G. von Bergmann, Dir. d. med. Univ. Klinik, Frankfurt a. M.
Dr. W. Biedemann, Professor an der Universität Jena.
Dr. med. Iwan Bloch, Berlin
Wilhelm Bölsche, Berlin.
Prof. Dr. G. Brandes, Direktor des Zoologischen Gartens, Dresden.
Prof. Dr. med. Christian Bruhn, Düsseldorf.
Dr. Busch, a. v. Professor an der Universität Köln.
Prof. Dr. Ernst Cassirer, Hamburg.
Dr. Richard Cassirer, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Deegener, Professor an der Universität Berlin.
Dr. med. et phil. E. G. Dressel, Professor an der Universität Heidelberg.
Prof. Dr. Hans Driesch, Leipzig.
Dr. Albert Einstein, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Enderlen, Professor an der Universität Heidelberg.
Exzellenz Professor Dr. Wilhelm Erb, Heidelberg.
Dr. med. Wilhelm Fließ, Berlin.
Geh Med.-Rat Dr. Carl Flügge, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Otfried Foerster, Professor an der Universität Breslau.
Dr. E. Friedberger, Professor an der Universität Greifswald.
Dr. Friedr. Franz Friedmann, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Robert Gaupp, Professor an der Universität Tübingen.
Dr. med. Carl Gebhardt, Leipzig.
Prof. Kurt Goldstein, Frankfurt a. M.
Dr. P. Grawitz, Professor an der Universität Greifswald.
Dr. Alfred Grotjahn, Professor an der Universität Berlin, M. d. R.
Prof. Dr. B. Harms, Kiel.
Prof. Dr. Ludwig Heck, Direktor des Zoologischen Gartens Berlin.
Prof. Dr. med. O. Heubner, Dresden-Loschwitz.
Prof. Dr. W. Heubner, Göttingen.
Dr, Otto Hildebrand, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Wilhelm His, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Rudolf Höber, Professor an der Universität Kiel.
Geh. Med.-Rat Dr. A. Hoffmann, Direktor der med. Klinik Düsseldorf.
Prof. Dr. P. Huebschmann, Düsseldorf.
23
Dr. Jadassohn, Professor an der Universität Breslau.
Dr. Rudolf Th. Edler von Jaschke, Professor an der Universtiät Gießen.
Dr. med. et phil. Karl Jaspers, Professor an der Universität Heidelberg.
Dr. Paul Jensen, Professor an der Universität Oöttingen.
Dr. Jesionek, Professor an der Universität Gießen.
Dr. Leonhard Jores, Professor an der Universität Kiel.
Prof. Dr. med. James Israel, Berlin.
Dr. Paul Kämmerer, Professor an der Universität Wien.
Dr. Max Kauffmann, Professor an der Universität Halle.
Dr. Georg Klemperer, Professor an der Universität Berlin.
Dr. med. Knack, M. d. B., Vorsitzender des Werkbundes geistiger Arbeiter,
Hamburg.
Dr. W. Kolle, Professor an der Universität Frankfurt a. M.
Dr. Karl Kollwitz, Berlin.
Dr. med. et phil. Arthur Kronfeld, Berlin.
Dr. Kruse, Professor an der Universität Leipzig.
Dr. Adolf Lehser, Professor der gerichtl. Medizin an der Universität Breslau.
Dr. O. Lubersch, Professor an der Universität Leipzig.
Dr. O. Lummer, Professor an der Universität Breslau.
Dr. med. J. Marcinorski, Bad Heilbronn.
Dr. Martius, Professor an der Universität Rostock.
Dr. W. Müller, Professor an der Universität Rostock.
Dr. C. Neuberg Professor an der Universität Berlin.
Dr. E. Opitz, Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Dr. J. Orth, Professor an der Universität Berlin.
Prof. Dr. Willi Ostwald, Groß-Bothen.
Dr. O. Payr, Professor an der Chirurg. Klinik Leipzig.
Prof. Hanns Pellar, Darmstadt.
San.-Rat Dr. Gustav Petersen, Düsseldorf.
Dr. ß. Pfeifer, Professor an der Universität Halle.
Prof. Dr. Pfeiffer, Direktor d. hygienischen Instituts a. d. Universität Breslau.
Dr. Hans Pringsheim, Professor an der Universität Berlin.
Ferd. Freiherr von Reitzenstein, Dresden.
Prof. Dr. med. H. Ritter, Hamburg.
Prof. Arthur Salz, Baden-Baden.
Dr. Sarwey, Professor an der Universität Rostock.
Prof. Dr. Eugen Steinach, Wien.
Prof. Dr. Stich, Göttingen.
Dr. R. Stintzing, Professor an der Universität Jena.
Dr. A. Schittenhelm, Professor an der Universität Kiel.
Dr. M. Schmidt, Professor an der Universität München.
Dr. P. G. Unna, Professor an der Universität Hamburg.
Dr. Bruno Wille, Berlin.
Prof. Dr. Karl Wilmanns, Heidelberg.
Dr. Hans Winterstein, Professor an der Universität Rostock.
Prof. Dr. A. Witting, Dresden.
Dr. med. Wulach, Düsseldorf.
Dr. J. Zenneck, Professor an der Technischen Hochschule München.
24
Philosophen, Juristen, Politiker usw.
Rechtsanwalt Dr. Theodor Ahrens, Berlin.
Prof. Dr. jur. Walter Andersen.
Geh. Just.-Rat Prof. Dr. Gerh. Anschütz, Heidelberg.
Rechtsanwalt Dr. Max Aisberg, Berlin.
Rechtsanwalt Walter Bahn, Berlin.
Pfarrer August Bleier, Charlottenburg.
Dr. Ernst Bloch, München.
Dr. Carl Georg Brandis, Direktor d. Universitäts-Bibliothek Jena.
Studienrat Prof. Dr. Paul Brandt
Dr. Otto Braun, Professor an der Universität Basel.
Senator W. Bromme, Lübeck.
Dr. Alexander Brückner, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Martin Buber, Frankfurt a. M.
Prof. Dr. W. von Bumme, Tübingen.
Dr. Hans Cornelius, Professor an der Universität Frankfurt a. M.
Prof. Dr. Konrad Cosack, München.
Regierungsrat Robert Dalguen.
Landgerichtsrat Dr. Gerhard Danziger.
Dr. Davidsohn, Amtsgerichtsrat, Angerburg.
Staatsanwaltschaftsrat k. a. Dr. Fritz Dehnor, Hamburg.
Exzellenz Dr. Bernhard Dernburg, Staatssekretär a. D. Berlin.
Regierungsrat Karl Dittmar, Weimar.
Dr. Arthur Drews, Prof. a. d. Technischen Hochschule Karlsruhe.
Josef Düsterwald, Justiz-Obersekretär, Elberfeld.
O. Ehlers, Präsident der Lübecker Bürgerschaft.
Prof. Dr. Viktor Ehrenberg, Leipzig.
Dr. Waldemar Engelmann, Prof. d. Strafrechts an der Universität Marburg.
Prof. Dr. Konrad Engländer, Leipzig.
Rechtsanwalt Dr. Ernst Feder, Redakteur am Berliner Tageblatt.
Dr. Fritz Flato, Rechtsanwalt, Berlin.
Dr. S. Friedlaender-Mynona.
Senator G. A. O. Friedrich, Lübeck.
Staatsrat Dr. O. K. G. Geise, Lübeck.
Dr. Goedeckemeyer, Professor an der Universität Königsberg.
Stadtrat Ernst Goeritz, Charlottenburg.
Rudolf Goldscheid, Wien.
Dr. Alfons Goldschmidt.
Dr. Albert Görland, Professor an der Universität Hamburg.
Staatsrat Dr. R. W. Große, Lübeck.
Prof. Dr. Ludwig Gurlitt, München.
Dr. V. C. Habicht, Professor an der Technischen Hochschule Hannover.
Prof. Dr. Julius Hatscheck, Göttingen.
Konrad Haenisch, Preuß. Staatsminister a. D., Dresden.
Stadtrat Hans Ludwig Held, München.
Senator J. M. A. Henze, Lübeck.
Max Heydemann, M. d. R., Schriftsteller, Königsberg.
Dr. Rudolf Hilferding, Reichsminister a. D.
Dr. Kurt Hiller, Berlin-Friedenau.
Prof. Viktor Hoefert, Hildesheim.
25
Rechtsanwalt Dr. Holbein, Apolda.
Dr. Hübner, Prof. d. Strafrechts an der Universität Bonn.
Oberlehrer Prof. Hüter, Gießen.
Karl Kautsky, Charlottenburg.
Dr. Max Kemmerich, München.
Harry Graf Keßler, Berlin.
Stadtrat Dr. J. Kretschmar, Lübeck.
Prof. Dr. Hugo Krüger, Münster i. W.
Dr. Friedrich Kuntze, Professor an der Universität Berlin.
Erich Kuttner, Redakteur am „Vorwärts".
Dr. Eugen Lenz, Richter am Landgericht in Hamburg.
Dr. M. Liepmann, Prof. d. Strafrechts an der Universität Hamburg.
Dr. P. F. Linke, Professor an der Universität Jena.
Paul Lobe, Präsident des Reichstages.
Senator P. W. H. Lorigt, Lübeck.
Emil Lucka.
Dr. Gustav Mayer, Privatdozent an der Universität Berlin.
Dr. Max Ernst Mayer, Prof. d. Strafrechts an der Universität Frankfurt a. M.
Senator Fritz Mehrlein, Lübeck.
Grete Meisel-Heß, Berlin.
Landrat Dr. Menzel, Trebnitz.
Dr. August Messer, Professor an der Universität Gießen.
Dr. Wolfgang Mittermaier, Prof. d. Strafrechts an der Universität Gießen.
Geh. Rat Dr. Paul Natorp, Professor an der Universität Marburg.
Dr. Leonhard Nelson, Professor an der Universität Göttingen.
Dr. Karl Nötzel, München.
Otto Nuschke, M. d. L., Schriftsteller, Berlin.
Prof. Paul Oestreich, Berlin.
Dr. Franz Oppenheimer, Prof. an der Universität Frankfurt a. M.
Geh. Hofrat Dr. phil. Moritz Pasch, Professor an der Universität Gießen.
Dr. Werner Peiser, Redakteur am „Vorwärts".
Kapitän zur See a. D. Lothar, Persius.
Justizrat Petermann, Düsseldorf.
Amtsgerichtsrat Dr. Preuß.
Stadtrat Emil Prox, Weimar.
Prof. Dr. Ludwig Quidde, München.
Reichsjustizminister Dr. Gustav Radbruch, Professor an der Universität Kiel.
Dr. J. Rehmke, Professor an der Universität Greifswald.
Geh. Regierungsrat Dr. Georg Reicke.
Geh. Rat Prof. Dr. Alois Riehl, Berlin.
Dr. Ernst Rosenfeld, Prof. d. Strafrechts an der Universität Münster.
Prof. Dr. Rühle, Frankfurt a. M.
Dr. Alax Scheler, Professor an der Universität Köln.
Senatspräsident Dr. M. Sehlayer, Zehlendorf.
Prof. Dr. Eberhard Schmidt, Breslau.
Adele Schreiber, M. d. R.
Dr. Walther Schücking, M. d. R., Prof. d. Rechte an der Handelshochschule
Berlin.
Magnus Schwantje, Berlin.
Rechtsanwalt Dr. E. E. Schweitzer, Berlin.
26
Geh. Rat Prof. Dr. S. Saenger, Gesandter, Berlin.
Dr. Eduard Seier, Professor an der Universität Berlin.
Prof. Dr. A. Peter Silbermann.
Friedrich Stampfer, M. d. R., Chefredakteur des „Vorwärts".
Rechtsanwalt Steinbömer, Lübeck.
Dr. Oscar Stillich, Berlin.
Dr. Helene Stöcker.
Senator Dr. A. J. A. Stoos, Lübeck.
Dr Reinhold Strecker, Kultusminister, Darmstadt.
Ministerpräsident a. D. Heinrich Ströbel.
Stadtrat Dr. Richard Sußmann, Charlottenburg.
Prof. Dr. Richard Thoma, Heidelberg.
Dr. Traeger, Prof. des Strafrechts an der Universität Marburg.
Staatspräsident Carl Ulrich, Darmstadt.
Dr. Wilh. Uter, M. d. B., Lübeck.
Prof. Dr. Veit Valentin, Reichsarchivrat.
Dr. J. M. Verweyen, Professor an der Universität Bonn.
Dr. Alfred Vierkandt, Professor an der Universität Berlin.
Prof. Dr. Heinrich Waentig, Halle a. S.
Dr. Oskar Walzel, Professor an der Technischen Hochschule Dresden.
Dr. Hans Wehberg.
Juztizrat Dr. Johannes Werthauer.
Theodor Wolff, Chefredakteur des „Berliner Tageblatts".
Wally Zepler, Charlottenburg.
Dr. Leopold Ziegler, Berlin.
Dichter, Künstler, Kunstgelehrte usw.
Lou Andreas-Salome.
Ernst Barlach.
Victor Barnowsky, Direktor des Berliner Lessingtheaters.
Erich Baron.
Johannes R. Becher.
Dr. Adolf Behne.
Paul Bekker.
Dr. Kurt Benndorf.
Dr. Martin Beradt.
Dr. Ludwig Berger.
Rosa Bertens-Block, Berlin.
Rudolf Bernauer, Direktor, Berlin.
Dr. Hans Bethge.
Prof. Oscar Bie, Herausgeber der „Neuen Rundschau".
Rudolf G. Binding.
Dr. Ernst Blaß.
Leo Blech, Generalmusikdirektor der Staatsoper, Berlin.
Hermann von Boetticher.
27
Dr. Georg Bondi.
Ida Boy-Ed.
Dr. Max Brod.
Karl Bröger.
Paul Cassirer.
Dr. Richard Nikolaus Coudenhove-Kalergi.
Theodor Däubler.
Rudolf von Delius.
Dr. Max Deri.
Ernst Deutsch, Berlin.
Dr. h. c. Eugen Diederichs, Jena.
Dietzenschmidt.
Dr. Alfred Döblin.
Dr. Franz Dülberg.
Luise Dumont, Direktorin des Düsseldorfer Schauspielhauses.
Kasimir Edschmid.
Herbert Eulenberg.
Hanns-Heinz Ewers.
Gertrud Eysoldt.
Dr. Emil Faktor, Chefredakteur des „Berliner Börser-Courir".
Otto Falckenberg, Direktor der Münchener Kammerspiele.
Prof. Alexander von Fielitz.
Axel von Fielitz-Coniar.
Dr. Hans W. Fischer.
S. Fischer.
Otto Flake.
Dr. Hanns Floerke.
Hans Franck.
Dr. Bruno Frank, Feldafing.
Leonhard Frank.
Gustav Frenssen.
Otto Freundlich, Berlin.
Efraim Frisch, Herausgeber des „Neuen Merkur".
Prof. Willi Geiger.
Alexander von Gleichen-Rußwurm.
Catharina Godwin.
Stefan Großmann, Herausgeber des „Tage-Buch".
George Grosz.
Dr. Martin Gumpert.
Dr. Carl Hagemann, Intendant des Staatstheaters Wiesbaden.
Walter Hammer.
Maximilian Harden.
Ernst Hardt.
Gustav Härtung, Intendant des Landestheaters Darmstadt.
Walter Hasenclever.
Theodor Haubach.
Dr. Wilhelm Hausenstein.
Franz Heckendorf.
Dr. W. Heick, Lübeck.
Dr. Carl Georg Heise, Museumsdirektor
28
Max Hermann (Neiße).
Hermann Hesse,
Wilhelm Herzog, Herausgeber des „Forum".
Dr. Edmund Hildebrandt, Professor an der Universität Berlin.
Walter Hirth, Verleger, Untergreinau Bayern.
Sophie Hoechstetter.
Prof. Ludwig von Hofmann.
Arthur Holitscher.
Felix Holländer, Direktor, Berlin.
Dr. Friedrich Markus Huebner.
Hans von Hülsen.
Professor Engelbert Humperdinck †.
Heinrich Eduard Jacob.
Siegfried Jacobsohn, Herausgeber der „Weltbühne".
Willy Jaeckel, Mitglied der Akademie der Künste.
Leopold Jeßner, Intendant des Staatstheaters (Schauspielhaus) Berlin.
Herbert Ihering.
Hans Johst.
Dr. Max Jordan, Redakteur am „Berliner Tageblatt".
Dr. h. c. Arthur Kampf, Prof. an der Akademie der Künste, Berlin.
Ludwig Kainer, Maler, New York.
Dr. Rudolf Kayser.
Friedrich Kayßler, Berlin.
Bernhard Kellermann.
Dr. Alfred Kerr.
Dr. Hermann Kesser.
Gustav Kiepenheuer.
Klabund.
Prof. César Klein.
Dr. Wilhelm Klemm.
Eugen Kloepfer, Charlottenburg.
Prof. Georg Kolbe.
Prof. Käthe Kollwitz.
Leo Freiherr von König.
Fritz Kortner, Berlin.
Bruno Krauskopf.
Werner Krauß.
Max Krell.
Alfred Kubin.
Prof. Dr. Ernst Kühn, Baurat, Dresden.
Manfred Kyber.
Rolf Lauckner.
Geh. Rat Prof. Dr. Max Lehrs, Direktor des Kupferstichkabinetts Dresden.
Rudolf Leonhard.
Moritz Lederer, Herausgeber des „Revolutionär".
Hans Lietzmann, Maler.
Emil Kind.
Gustav Lindemann, Direktor des Düsseldorfer Schauspielhauses.
Ernst Lissauer.
Heinrich Mann.
29
Thomas Mann.
Hugo Marcus.
Dr. Hans Mardersteig.
Dr. Kurt Martens.
Max Martersteig, Generalintendant a. D.
Dr. Leo Matthias.
Rosa Mayreder.
Gustav Meyrink.
Ludwig Meidner.
Julius Meier-Graefe.
Carl Meinhard, Theaterdriektor, Berlin.
Alired Richard Meyer.
Carlo Mierendorff
Dr. Alfred Mombert.
Alexander Moszkowski.
Robert Müller.
Kurt Münzer.
Robert Musil.
Annemarie von Nathusius.
Max Pallenberg.
H. M. Pechstein.
Prof. Emil Preetorius.
Dr. Wolf Przyzode.
Hans Purrmann.
Jesko von Puttkammer.
Erich Reiß.
Gabriele Reuter.
E. N. von Reznicek.
Walther Rilla.
Theodor Ritte.
Dr. Rolf Roennecke.
Carl Roeßler.
Ida Roland-Coudenhove.
Ernst Rowohlt.
Albrecht Schaeffer.
Wilhelm Schäfer.
Karl Scheffler.
Hans Schiebelhuth.
Rene Schickele.
Wilhelm Schmidtbonn.
Oscar A. H. Schmitz.
Dr. Wilhelm von Scholz.
Prof. Max Schreker, Direktor d. Hochschule für Musik, Charlottenburg.
Carl Moritz Schreiner.
Rudolf Alexander Schröder.
Willi Seidel.
Dr. Friedrich Sieburg.
Hans Siemsen.
Dr. Heinrich Simon, Herausgeber der „Frankfurter Zeitung".
Maximilian Sladek.
30
Georg Springer.
Fritz Stahl.
Dr. Günther Stark.
Paul Steegemann.
Albert Steinrück.
Dr. Otto Stoeßl.
Dr. Stoffer, Lübeck.
Dr. W. Storck, Museumsdirektor, Karlsruhe.
Eduard Stucken.
Dr. Kurt von Stutterheim.
Dr. Georg Swarzenski, Museumsdirektor.
Bruno Taut, Architekt, Berlin.
Dr. Frank Thieß.
Hans Heinrich von Twardowski.
Wilhelm Uhde.
Arnold Ulitz.
Alfred Vagts.
Heinrich Vogeler-Worspwede.
Dr. Karl Vollmoeller.
Jakob Wassermann.
Carl Maria Weber.
Hans von Weber.
Dr. Armin T. Wegner.
Richard Weichert, Intendant des Schauspielhauses Frankfurt a. M.
Franz Werfel.
Paul Westheim, Herausgeber des „Kunstblatt".
Dr. Alfred Wolfenstein.
Kurt Wolff.
Dr. Heinrich Wölfflin, Professor an der Universität München.
Willi WolSradt.
Kurt von Wolfurt.
Dr. Ludwig Wüllner.
Dr. Kurt Zarek.
Otto Zarek.
Paul Zech.
Artur Zickler.
Erich Ziegel, Direktor der Hamburger Kammerspiele.
Stefan Zweig.
31
Buchvertrieb der Abteilung für Sexualreform
am Institut für Sexualwissenschaft, Berlin NW40, Beethovenstraße 3
Empfehlenswerte
Literatur über die homosexuelle Frage.
Jahrbuch iür sexuelle Zwischenstufen unter besonderer Berücksichtigung der Homosexualität (reich illustr.). Herausgegeben unter
Mitwirkung namhafter Autoren im Namen des Wissenschaftlichhumanitären Komitees:
Jahrg. I br. 5 -, geb. 7.- Jahrg. XII 4 Hefte br. 8.50, geb. 10.50
II „ 7.-, „ 9.- XIII 4 „ 8.50, „ 10.50
III „ 10.—, „ 12.- XIV 3 „ 6.50, „ 8.50
IV vergriffen. XV 3 „ , 2.50,
V 2 Bde. br. 22.—, geb. 26.— XVI 4 , , 3.—,
VI „ 12.—, „ 14.— XVII 4 , , 3.—, " 14-—
VII 2 Bde. „ 18.—, „ 22.- XVIII 4 , , 3.50,
VIII vergriffen. XIX vergriffen.
IX „ XX 4 , , 3.X 4 Hefte br. 8.-, geb. 10.- XXI 4 , , 3.XI 4 „ „ 8.—, „ 10— XXII 4 , . 3.—
Jahrg. XXIII (1923) br. 75.—
Jahrg. XXIV—XXV (1924/25) br. 10.—
Dr. med. Magnus Hirschfeld:
Das Ergebnis der statistischen Untersuchungen über den Prozentsatz der Homosexuellen................1.—
Die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen und der
§ 175 des Reichsstrafgesetzbuches..........1.50
Der urnische Mensch.................4.—
Sappho und Socrates. Wie erklärt sich die Liebe der Männer
u. Frauen zu Personen des eigenen Geschlechts? 3. Aufl. —.80 Die Kenntnis der homosexuellen Natur,
eine sittl. Forderung 1.—
Aus der Erpresserpraxis. 2. Aufl............—.80
Die Homosexualit. d. Mannes u. d. Weibes (1067 S.) br. 20.-, geb. 25.-Sexualpathologie. Ein Lehrbuch
für Ärzte und Studierende.
3 Bde. (reich illustriert) .....br. 28.— , geb. 36.—
Kritik des § 250 und seiner Motive im Vorentwurf zu einem
Deutschen Strafgesetzbuch 1911...........—.20
Dr. Kurt Hiller, Das Recht über sich selbst . . . . br. 2.50
— § 175: die Schmach d. Jahrhunderts! br. 2.—
Dr. Arthur Kronfeld, Ueber Gleichgeschlechtlichkeit, br. 1.—
Dr. Arthur Weil, Sprechen anatomische Grundlagen für das
Angeborensein der Homosexualität .......br. 2.—
Dr. Walter Wolf, Erblichkeitsuntersuchungen zum Problem der
Homosexualität.................br. —.50
Dr. ††† Ist es nötig, das Schutzalter für die männliche
Jugend zu erhöhen?..............br. —.20
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