Pflichtenheft ENDLOS2005

Werbung
Offenes Verfahren
über die Erbringung von Softwaredienstleistungen
in den Teilleistungen
Java I, Java II, Java III, Java Architekt, z/OS (PL/I),
Testmanager,
Testautomatisierer und Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) Schulungsleistungen
Ausschreibungsunterlagen
Teil A – Bestimmungen für das Angebot
zur Auswahl der Parteien der Rahmenvereinbarung
Bezeichnung: SWDL2015
Geschäftszahl: 6104/15-K-BE/15
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INHALTSVERZEICHNIS
I. DAS VERGABEVERFAHREN ...............................................................................5
1.
Auftraggeber und vergebende Stelle ...................................................... 5
2.
Ausschreibungsgrundlagen.................................................................. 6
2.2
Ablauf des Vergabeverfahrens ............................................................6
2.3
Verzeichnis der Ausschreibungsunterlagen ...........................................8
3.
Definitionen und Abkürzungen ............................................................. 8
4.
Ausschreibungsgegenstand ................................................................. 8
4.1
Beschreibung der Teilleistungen (Entwicklungsumgebung) und des
voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei
Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre ..........................................9
4.1.1. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 1 "SW-Entwickler – Java I"
und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von
drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre .................................. 11
4.1.2. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II"
und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von
drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre .................................. 13
4.1.3. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 3 "SW-Entwickler – Java III"
und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von
drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre .................................. 15
4.1.4. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 4 „SW-Architekt - Java" und
des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei
Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre ........................................ 16
4.1.5. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS
(PL/I)" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die
Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre................... 17
4.1.6. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 6 "SW-Testmanager" und
des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei
Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre ........................................ 18
4.1.7. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 7 "SW-Testautomatisierer“
und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von
drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre .................................. 19
4.1.8. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 8 "Fabasoft eGov-Suite
(einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen" und des voraussichtlichen
Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die
weiteren Optionsjahre ..................................................................... 20
5.
Berichtigungen und Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen ................ 22
6.
Wege der Informationsübermittlung gemäß § 43 BVergG ......................... 22
6.1
Verständigung der Bieter ................................................................. 22
6.2
Elektronischer Datenverkehr per E-Mail ............................................. 22
7.
Vertraulichkeit und Urheberrecht an den Ausschreibungsunterlagen ............ 23
8.
Verwendungs- und Verwertungsrechte an den eingelangten Angeboten ....... 23
II. DAS ANGEBOT FÜR DIE ERMITTLUNG DER PARTEIEN DER
RAHMENVEREINBARUNG ............................................................................... 25
9.
Angebot ....................................................................................... 25
10. Angebotsfrist und Angebotsöffnung ..................................................... 25
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11. Form und Inhalt des Angebotes .......................................................... 26
12. Vollständigkeit der angebotenen Leistungen .......................................... 27
13. Alternativ- und Abänderungsangebote ................................................. 28
14. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen ............................................. 29
15. Beabsichtigte Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ............................ 29
16. Keine Vergütung für die Ausarbeitung eines Angebotes ............................ 29
17. Zuschlagsfrist, Angebotsbindefrist ...................................................... 30
18. Vadium ........................................................................................ 30
19. Bietergemeinschaft ......................................................................... 31
20. Subunternehmer ............................................................................ 33
21. Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften ............................................. 35
22. Rechenfehler ................................................................................. 35
23. Schadenersatz ............................................................................... 35
24. Richtigkeit der Angaben ................................................................... 35
III. PRÜFUNG DER EIGNUNG DER BIETER IM RAHMEN DER ANGEBOTSPRÜFUNG FÜR
DIE ERMITTLUNG DER PARTEIEN DER RAHMENVEREINBARUNG ......................... 37
25. Eignungskriterien ........................................................................... 37
25.1
Allgemeines zu den Eignungskriterien ................................................ 37
25.2
Berufliche Zuverlässigkeit ................................................................ 38
25.2.1.
Ausschlussgründe Bei Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß
§ 68 BVergG 2006 werden Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren
ausgeschlossen. .......................................................................... 38
25.2.2. Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit ........................................... 38
25.3
Befugnis ........................................................................................ 39
25.4 Technische Leistungsfähigkeit ......................................................... 40
25.4.1. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 1 "SWEntwickler – Java I"......................................................................... 40
a.
Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 1 .................................. 41
b.
Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 1 "SW-Entwickler – Java
I" 42
25.4.2. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 2
"SW-Entwickler – Java II" ................................................................ 45
a.
Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 2 .................................. 45
b.
Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 2 "SW-Entwickler – Java
II" ................................................................................................. 46
c.
Kriterium Sprachkenntnisse in Englisch .............................................. 49
25.4.3. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 3 "SWEntwickler – Java III" ...................................................................... 49
a.
Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 3 .................................. 49
b.
Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 3 "SW-Entwickler – Java
III"................................................................................................ 50
25.4.4. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 4 "SWArchitekt – Java"............................................................................. 54
a.
Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 4 .................................. 54
b.
Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 4 "SW-Architekt Java" .. 55
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25.4.5. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 5
"SW-Entwickler – z/OS (PL/I)" .......................................................... 58
a.
Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 5 .................................. 58
b.
Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der Teilleistung 5 "SWEntwickler – z/OS (PL/I)" ................................................................. 59
25.4.6. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 6
"Testmanager " .............................................................................. 61
a.
Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 6 .................................. 61
b.
Kriterium "Testmanager/Testleiter" Kenntnisse in der TL 6 "SWTestmanager/Testleiter " ................................................................. 62
25.4.7. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 7 "SWTestautomatisierer " ........................................................................ 64
a.
Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 7 .................................. 64
b.
Kriterium "SW-Testautomatisierer" Kenntnisse in der TL 7 "SW-Testautomatisierer" ..................................................................................... 65
25.4.8. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 8
"Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen" ............... 67
a.
Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 8 .................................. 67
b.
Kriterium "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB)" Kenntnisse in der TL 8
„Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen" ............... 68
25.4.9. Kriterium Projektsprache Deutsch ..................................................... 70
Die Projektsprache ist deutsch. Die vom Auftragnehmer in allen Teilleistungen
nominierten Mitarbeiter gemäß Punkt 25.4 müssen daher die deutsche
Sprache perfekt in Wort und Schrift beherrschen. Diese Kenntnisse der
deutschen Sprache sind dem Auftraggeber auf Anfrage in geeigneter
Form nachzuweisen. ........................................................................ 70
25.4.10. Kriterium „Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter“ ............................ 70
25.5
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ................................. 71
IV. ERMITTLUNG DER PARTEIEN DER RAHMENVEREINBARUNG .............................. 73
26. Angebotsprüfung und Bewertung ........................................................ 73
27. Ermittlung der fünf besten Angebote ................................................... 73
28. Ermittlung des Zuschlagskriteriums Stundensatz Werkabruf (ZK1) .............. 74
29. Ermittlung des Zuschlagskriteriums Stundensatz Dienstleistungsabruf (ZK2) . 74
V. RECHTLICHE UND KOMMERZIELLE AUFTRAGSBEDINGUNGEN FÜR EINEN
EINZELAUFTRAG .......................................................................................... 75
Seite 4 von 75
I.
Das Vergabeverfahren
1.
Auftraggeber und vergebende Stelle
Auftraggeber sind die
BUNDESRECHENZENTRUM GmbH (kurz „BRZ“)
Hintere Zollamtsstraße 4
A-1030 Wien
sowie die
IT-Services der Sozialversicherung GmbH (kurz „ITSV“)
Johann-Böhm-Platz 1
A-1020 Wien
Die BRZ fungiert als vergebende Stelle und vertritt in dieser Rolle beide genannten
Rechtsträger bei der Durchführung dieses Vergabeverfahrens und beim Abschluss der
resultierenden
Vergabeverfahren
Rahmenvereinbarungen.
betreffenden
Dementsprechend
Mitteilungen
von
Bietern
sind
an
die
alle
dieses
Auftraggeber
ausschließlich an die BRZ an folgende Adresse zu richten:
BUNDESRECHENZENTRUM GmbH
Kompetenzzentrum Beschaffung
z.H. Hr. Viktor Novi, MBA
Hintere Zollamtsstraße 4
1030 Wien
E-Mail: [email protected]
Internet: www.brz.gv.at  „Laufende Vergabeverfahren“  „Ausschreibungen“ 
„Offene Verfahren“
Da voraussichtlich ein gewisser Teil der ausgeschriebenen Leistungen für die ITSV zu
erbringen ist, ist diese berechtigt, direkt Leistungen aus der Rahmenvereinbarung –
welche zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH (Auftraggeberin) und den ermittelten
Parteien (Auftragnehmer) abgeschlossen wird – abzurufen.
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2.
Ausschreibungsgrundlagen
2.1
Allgemeines zum Vergabeverfahren
Diese Bestimmungen für das Angebot regeln alle Fragen im Zusammenhang mit der
Vergabe der gegenständlichen Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH als
Auftraggeberin.
Die Vergabe der beschriebenen Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes
2006
(BVergG),
BGBl
I
Nr 17/2006
idgF
für
den
Oberschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen und Novellen.
Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren gemäß § 25 Abs 2 BVergG in Form
eines Preisangebotsverfahren (§ 2 Z 27 BVergG) gemäß § 24 Abs 1 BVergG zum
Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmern geführt.
Die Auftraggeberin hat die Bekanntmachung dieses Vergabeverfahrens elektronisch
erstellt und elektronisch an das Amtsblatt der Europäischen Union sowie an das
Amtsblatt zur Wiener Zeitung versandt.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, das Vergabeverfahren aus jedem sachlichen Grund im
Sinne der §§ 138 und 139 BVergG – insbesondere bei Änderung des Bedarfs oder Wegfall
der budgetären Deckung – zu widerrufen.
Für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
zuständig.
Die Auftragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. Soweit nichts Gegenteiliges
vereinbart ist, sind sämtliche Unterlagen sowie die gesamte Korrespondenz in deutscher
Sprache zu verfassen.
2.2
Ablauf des Vergabeverfahrens
2.2.1.
Abschluss von Rahmenvereinbarungen
In diesem offenen Vergabeverfahren wird für jede Teilleistung anhand der normierten
Zuschlagskriterien (siehe Punkt IV.27) jeweils eine Rahmenvereinbarung (Teil C) mit den
fünf bestgereihten Bietern je Teilleistung abgeschlossen.
Sind in einer Teilleistung weniger als fünf geeignete Bieter vorhanden, die ein
ausschreibungskonformes
grundsätzlich
auch
mit
Angebot
einer
gelegt
geringeren
haben,
Anzahl
so
als
wird
mit
die
fünf
Auftraggeberin
Bietern
die
Rahmenvereinbarung für die betroffene Teilleistung abschließen. Unabhängig davon gilt §
139 BVergG.
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Mit welchen Bietern die Rahmenvereinbarung je Teilleistung geschlossen werden soll,
wird allen Bietern hinsichtlich der betroffenen Teilleistung gemäß § 151 Abs 3 BVergG
mitgeteilt. Die Auftraggeberin legt bereits jetzt fest, dass im Rahmen dieser Mitteilung
die Bewertung der Zuschlagskriterien „Stundensatz Werkabruf“ (ZK1) und „Stundensatz
Dienstleistungsabruf“ (ZK2) in Form einer Tabelle, aus der die Punkteverteilung der fünf
bestgereihten Bieter und des jeweils betroffenen Bieters ersichtlich ist, bekannt gegeben
wird.
Von
einer
verbalen
„Dienstleistungsabruf“
Begründung
(ZK2)
wird
der
Bewertung
abgesehen,
da
des
Zuschlagskriteriums
aufgrund
der
bestehenden
Marktsituation eine verbale Offenlegung der Vorteile des Angebotes der präsumtiven
Parteien
der
Rahmenvereinbarung
einen
Eingriff
in
Geschäfts-
und
Geheimhaltungsinteressen sowie eine eklatante Wettbewerbsverzerrung für die Zukunft
bedeuten könnte.
Diese fünf bestgereihten Bieter je Teilleistung, mit denen in weiterer Folge die
Rahmenvereinbarung
(Teil
C)
geschlossen
wird,
werden
in
weiterer
Folge
als
Auftragnehmer (AN) bezeichnet.
Über die Prüfung der Angebote wird einen Niederschrift verfasst, in die der Bieter
insoweit Einsicht nehmen kann, als sie sein Angebot betrifft. Die Einsichtnahme ist
innerhalb der auf die Ausscheidensentscheidung/Mitteilung, mit welchem Bieter die
Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, folgenden Anfechtungs-/Stillhaltefrist
nach vorheriger Terminvereinbarung zulässig.
Der Abschluss der Rahmenvereinbarung begründet für die Auftraggeberin keine
Verpflichtung
zum
Abruf
der
darin
vorgesehenen
Leistungen.
Die
Auftraggeberin sichert daher den Auftragnehmern weder Exklusivität für die
ausgeschriebenen
Leistungen
Leistungsvolumina
zu.
Drittfirmen
den
mit
Die
noch
den
Auftraggeberin
ist
Abruf
von
jederzeit
ausschreibungsgegenständlichen
bestimmten
berechtigt,
auch
Leistungen
zu
werden,
sie
beauftragen.
Vorgesehen
ist,
dass
Leistungen
unverändert
so
abgerufen
wie
ausgeschrieben sind. Jedenfalls dann, wenn Leistungen so abgerufen werden, dass an
den zu erbringenden Leistungen keiner der im Angebot für die Leistungserbringung
namentlich nominierten Mitarbeiter bzw. deren Nachfolger beteiligt ist, wird einem
Leistungsabruf ein erneuter Aufruf der Parteien zum Wettbewerb vorgeschaltet. Details
siehe Rahmenvereinbarung (Teil C) Punkt II "Abruf für einen Einzelauftrag".
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2.2.2.
Laufzeit der Rahmenvereinbarungen
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit den Auftragnehmern beträgt drei Jahre ab
Abschluss der jeweiligen Rahmenvereinbarung durch die Auftraggeberin. Darüber hinaus
haben
die
Auftragnehmer
der
Auftraggeberin
die
Option
einzuräumen,
die
Rahmenvereinbarung um ein Jahr zu verlängern, sowie eine weitere Option einzuräumen,
die Rahmenvereinbarung um noch ein weiteres Jahr zu verlängern. Voraussichtliches
Ende der Rahmenvereinbarung ist bei Inanspruchnahme aller der Auftraggeberin
eingeräumten Optionen fünf Jahre nach Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die
Auftraggeberin. Die Auftraggeberin wird von der Option Gebrauch machen, wenn dies aus
ihrer Sicht zur Wahrung der Kontinuität der Leistungserbringung erforderlich ist.
2.3
Verzeichnis der Ausschreibungsunterlagen
Dem Vergabeverfahren liegen folgende Ausschreibungsunterlagen zugrunde:
Teil A:
Bestimmungen für das Angebot zur Auswahl der Parteien der
Rahmenvereinbarung
Teil B:
Preisblätter
Teil C:
Rahmenvereinbarung betreffend die einzelnen Teilleistungen
Teil D:
Angebotsschreiben/Bietererklärung, Formblätter für notwendige
Subunternehmer sowie für Bietergemeinschaften, Muster für eine
Bankgarantie und Eidesstattliche Erklärung
3.
Teil E:
Formblätter für die einzelnen Teilleistungen
Teil F:
NDA
Definitionen und Abkürzungen
Die in diesen Ausschreibungsunterlagen verwendeten und im Folgenden genannten
Begriffe und Abkürzungen haben die ihnen in Teil C, Punkt 1, gegebene Bedeutung,
soweit sich aus dem Zusammenhang nicht eindeutig Abweichendes ergibt.
Die Hervorhebung einzelner Worte in Fettschrift dient ausschließlich der leichteren
Lesbarkeit und Überblickbarkeit der Ausschreibungsunterlagen. Der Hervorhebung
einzelner Worte in Fettschrift kann keinesfalls eine inhaltliche Bedeutung beigemessen
werden.
Sämtliche Funktions- und Rollenbezeichnungen in diesen Ausschreibungsunterlagen sind
geschlechtsneutral zu verstehen, sofern sich nicht eindeutig Abweichendes ergibt.
4.
Ausschreibungsgegenstand
Der Auftrag ist ein Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG.
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CPV Klassifizierung:
72262000-9
Softwareentwicklung
72263000-6
Software-Implementierung
72212000-4
Programmierung von Anwendersoftware
72212900-8
diverse
Software-Entwicklungen
und
Computersysteme
Gegenstand der Ausschreibung SWDL2015 sind nachfolgend genannte Leistungen,
welche vom Auftragnehmer gesamtverantwortlich zu erbringen sind:
Der Ausschreibungsgegenstand besteht in der Erbringung von SW-Dienstleistungen durch
Programmierer
und
Architekten
(im
Folgenden
"Entwickler")
im
Rahmen
von
Einzelaufträgen in den Teilleistungen (TL 1) Java I, (TL 2) Java II, (TL 3) Java III, (TL 4)
Java Architekt, (TL 5) z/OS (PL/I), Test-Dienstleistungen durch (TL 6) Testmanager, (TL
7) Testautomatisierer und technische Trainer für Schulungsleistungen (TL 8) Fabasoft
eGov-Suite Schulungsleistungen.
Der Auftraggeberin steht es frei, die SW-Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung
beauftragen.
in
Aufgrund
Form
des
eines
Umfanges
Werkdes
oder
Dienstleistungsabrufs
Ausschreibungsgegenstandes
und
zu
der
unterschiedlichen Beschaffenheit seiner einzelnen Bestandteile, erfolgt die Vergabe des
Ausschreibungsgegenstandes durch eine Unterteilung in acht Teilleistungen:
Teilleistung 1: SW-Entwickler – Java I
Teilleistung 2: SW-Entwickler – Java II
Teilleistung 3: SW-Entwickler – Java III
Teilleistung 4: SW-Architekt – Java
Teilleistung 5: SW-Entwickler – z/OS (PL/I)
Teilleistung 6: SW-Testmanager
Teilleistung 7: SW-Testautomatisierer
Teilleistung 8: Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen
Zu jeder dieser Teilleistungen ist die Abgabe eines Angebotes zulässig.
4.1
Beschreibung
der
Teilleistungen
(Entwicklungsumgebung)
und
des
voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren
sowie für die weiteren Optionsjahre
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Bei den in den folgenden Tabellen angeführten Zahlen handelt es sich um den
errechneten Bedarf auf Grundlage von Planungsdaten aus heutiger Sicht für die Dauer
von drei Jahren (gerechnet ab Abschluss der Rahmenvereinbarung) sowie für die Dauer
der weiteren zwei Optionsjahre. Dieser voraussichtliche Bedarf versteht sich daher
ausschließlich als unverbindliche Information und stellt keinesfalls eine
Verpflichtung der Auftraggeberin zur Abnahme in dieser Auftragshöhe dar.
Sollten jedoch über den voraussichtlichen Bedarf hinaus Personenstunden benötigt
werden, ist der AN verpflichtet, diese zu liefern (wobei der geschätzte Bedarf zumindest
um das 3fache der angegebenen Mengen überschritten werden darf).
Zu jeder dieser Teilleistungen ist die Abgabe eines Angebots zulässig. Die
Abgabe von Angeboten zu einzelnen Skill-Blöcken bzw. Skill-Bereichen ist
jedoch unzulässig und wird bei der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt.
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4.1.1.
Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 1 "SW-Entwickler – Java I" und des
voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren
sowie für die weiteren Optionsjahre
Umfang
Personentage
Im Rahmen der Teilleistung 1 "SW-Entwickler – Java I" sind SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu
erbringen, wozu insbesondere analytische Kenntnisse und SWEntwicklungskenntnisse in den nachfolgenden Skill-Blöcken (Bereichen) erforderlich sind:
Skill-Blöcke
Skill-Bereiche

Java EE 5

Datenbankentwicklung

Java Webentwicklung
Technische

Webserviceentwicklung
Kenntnisse

Analyseerfahrung (wobei diese nicht im
für 3 Jahre:
90.000 PT
Java-Bereich nachgewiesen werden
muss, also unabhängig von der
Zielplattform)
Frameworks
Datenbanksysteme

Hibernate, JPA

JAXB, JAX-WS

Apache Commons

Spring

JUnit

Oracle (inkl. PL/SQL)

DB/2 (inkl. APIs)
Tomcat

Apache

IBM Websphere Application Server

JBoss

Unix, Linux

Windows

z/OS

HTML

JavaScript
Front-End

JSP
Entwicklung

AngularJS

JSF

CSS
Betriebssysteme
Optionsjahr:
30.000 PT

Applikationsserver
für das erste
für das
zweite
Optionsjahr:
30.000 PT
Seite 11 von 75

XML
Seite 12 von 75
4.1.2.
Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II" und des
voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren
sowie für die weiteren Optionsjahre
Umfang
Personentage
Im Rahmen der Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II" sind SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu
erbringen, wozu insbesondere analytische Kenntnisse und SWEntwicklungskenntnisse in den nachfolgenden Skill-Blöcken (Bereichen) erforderlich sind:
Skill-Blöcke
Skill-Bereiche

Java EE 5

ESB

EJB 3

Eclipse

Ant, Maven

Architekturdesign von Java EE
für 3 Jahre:
30.000 PT
5, SOA Anwendungen
Technische Kenntnisse

Java EE 5 Designpattern

SW-Testen (vor allem
Unit-Tests)
für das erste

XML, XSLT
Optionsjahr:

Oracle DB-Design

Webservice

Continuous Integration
10.000 PT
(Jenkins)
Frameworks
Datenbanksysteme
Applikationsserver
Front-End Entwicklung

Hibernate / JPA

Spring

JUnit
für das

JAXB, JAX-WS
zweite

Apache Commons

Oracle 11g, 12c

WAS 8.0+

JBoss

Tomcat

AJAX

JSF2

HTML5

AngularJS
Seite 13 von 75
Optionsjahr:
10.000 PT
Modellierungssprachen

JavaScript (jQuery)

UML 2.0
Seite 14 von 75
4.1.3.
Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 3 "SW-Entwickler – Java III" und
des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren
sowie für die weiteren Optionsjahre
Umfang
Personentage
Im Rahmen der Teilleistung 3 "SW-Entwickler – Java III" sind SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu
erbringen,
wozu
insbesondere
Architekturkenntnisse
und
analytische
Kenntnisse,
SW-Entwicklungskenntnisse
SW-
in
den
nachfolgenden Skill-Blöcken (-Bereichen) erforderlich sind:
Skill-Blöcke
Skill-Bereiche

Java 6,7,8

IntelliJ

Maven

Entwicklung von SOAP bzw.
Technische Kenntnisse
für 3 Jahre:
8.600 PT
REST Webservices

Continuous Integration (Jenkins)

W3C/WAI/WCAG konforme
Webanwendungen

Spring Boot

JUnit

Team City

Sonar

GIT

Jenkins

Camunda

Gulp
Datenbanksysteme

Oracle 11g, 12c
Applikationsserver

Tomcat

HTML5

AngularJS

JQuery

Less

Bootstrap

UML 2.0
Frameworks/Tools
Front-End Entwicklung
Modellierungssprachen
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für das erste
Optionsjahr:
2.800 PT
für das
zweite
Optionsjahr:
2.800 PT
4.1.4.
Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 4 „SW-Architekt -
Java" und des
voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren
sowie für die weiteren Optionsjahre
Umfang
Im Rahmen der Teilleistung
Personentage
"SW-Architekt – Java" sind SW-
Dienstleistungen gemäß der Definition in
Teil C, Punkt 2, zu
erbringen, wozu insbesondere analytische- und architektonische
Kenntnisse und SW-Entwicklungskenntnisse in den nachfolgenden
Skill-Blöcken (-Bereichen) erforderlich sind:
Skill-Blöcke
Skill-Bereiche

Java 6,7,8

IntelliJ

Architekturdesign von SOA
für 3 Jahre:
3.600 PT
Services und MicroServices
Technische Kenntnisse

Design von SOAP bzw. REST
Webservices Schnittstellen

Oracle DB-Design

Continuous Integration (Jenkins)

Spring Boot

Team City

Sonar

GIT

Jenkins

Camunda

Gulp
Datenbanksysteme

Oracle 11g, 12c
Applikationsserver

Tomcat

HTML5

AngularJS

JQuery

Less

Bootstrap

UML 2.0
Frameworks/Tools
Front-End Entwicklung
Modellierungssprachen
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für das erste
Optionsjahr:
1.200 PT
für das
zweite
Optionsjahr:
1.200 PT
4.1.5.
Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)"
und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei
Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre
Umfang
Personentage
Im Rahmen der Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)" sind
SW-Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu
erbringen, wozu insbesondere analytische Kenntnisse und SWEntwicklungskenntnisse in den nachfolgenden Skill-Blöcken
Bereichen) erforderlich sind:
3000 PT
Skill-Blöcke
technische Kenntnisse
für 3 Jahre:
(-
Skill-Bereiche

PL/I

Cobol

TSO/ISPF
für das erste

JES 2
Optionsjahr:

InTune

AbendAid

Analyseerfahrung (wobei diese
1000 PT
nicht im z/OS (PL/I)-Bereich
nachgewiesen werden muss,
also unabhängig von der
Zielplattform)
Transaktionsmonitore
Datenbanksysteme

CICS

IMS

IMS

DB2

VSAM-Files
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für das zweite
Optionsjahr:
1000 PT
4.1.6.
Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 6 "SW-Testmanager" und des
voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren
sowie für die weiteren Optionsjahre
Umfang
Personentage
Im Rahmen der Teilleistung 6 "SW-Testmanager" sind TestDienstleistungen gemäß der Definition in
erbringen,
wozu
Softwaretest,
insbesondere
Erfahrung
Qualitätsmanagement,
Teil C, Punkt 2, zu
in
den
Bereichen
Projektmanagement
Personalführung erforderlich sind:
Skill-Blöcke
für 3 Jahre:
und
1.800 PT
Skill-Bereiche

Koordination der Teststrategie und
Planung mit Projektleitern und
anderen Beteiligten

Organisatorische
Kenntnisse
Vertreten von Testinteressen
für das erste
gegenüber dem Projektmanagement
Optionsjahr:
und anderen Parteien

Einführung und Optimierung
600 PT
unterstützender Prozesse
(Fehlermanagement, …)

Planung und Steuerung der
Testaktivitäten

Konzeption

Berichtswesen
Erstellen und Abstimmen des
für das
Testkonzepts
zweite
Erstellen und kommunizieren von
Testberichten

Einführung, Anwendung und
Auswertung von Metriken
Tools
Optionsjahr:

Testtools (IBM Rational, HP, Jira, …)
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600 PT
4.1.7.
Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 7 "SW-Testautomatisierer“ und des
voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren
sowie für die weiteren Optionsjahre
Umfang
Personentage
Im Rahmen der Teilleistung 7 "SW-Testautomatisierer" sind TestDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu
erbringen, wozu insbesondere Erfahrung in den Bereichen der
Testautomatisierung, der Programmierung und den entsprechenden
Programmiersprachen
samt
sehr
guten
Kenntnissen
für 3 Jahre:
der
eingesetzten Testwerkzeuge und deren Skriptsprachen erforderlich
1.200 PT
sind:
Skill-Blöcke
Skill-Bereiche

Auswahl der automatisierbaren Testfälle und Festlegung einer Automati-
Organisatorische
Kenntnisse
sierungsstrategie

Technische
Kenntnisse
400 PT
Programmieren/Skripten von automatischen Testfällen

Abwicklung des Last- und Performancetests in Abhängigkeit vom Projektplan
Berichtswesen
Optionsjahr:
Planung des Last- und Performancetests in Abhängigkeit vom Projektplan

für das erste

Fundierte Java-Kenntnisse

Versionierungstools (SVN, …)

Maven

Empfehlung der weiteren Vorgehensweise an den BRZ Projektleiter

Interpretation der Ergebnisse
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für das zweite
Optionsjahr:
400 PT
4.1.8.
Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 8 "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB)
Schulungsleistungen"
Auftraggeberin
für
die
und
Dauer
von
des
drei
voraussichtlichen
Bedarfs
Jahren
die
sowie
für
der
weiteren
Optionsjahre
Umfang
Personentage
Im Rahmen der Teilleistung 8 "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) Schulungsleistungen" sind Schulungsleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2, zu erbringen, wozu insbesondere
analytische
Kenntnisse
nachfolgenden
Zusätzlich
sind
und
Skill-Blöcken
didaktische
administrativen
(-Bereichen)
Kenntnisse
Abläufe
(Geschäftsfallbearbeitung
Softwarekenntnisse
auf
in
der
Basis
der
in
den
erforderlich
und
sind.
Kenntnisse
der
Bundesverwaltung
Büroordnung
2004)
für 3 Jahre:
erforderlich.
Skill-Blöcke
Skill-Bereiche

600 PT
Schulung der administrativen
Geschäftsfallverwaltung mit dem
elektronischen Akt (ELAK) im
Bund für Leiter, Anwender und
Organisatorische
Kenntnisse
Administratoren.

für das erste
Optionsjahr:
Analyse von
Kundenanforderungen und
200 PT
Abstimmung und Aufbereitung der
Schulungsinhalte auf Basis der
Kundenanforderungen

WebTechnologie

Browser-Technologie

Performance-Analysen

Analyseverfahren WebTechnologie

Analyseverfahren Fabasoft eGovSuite (einschl. VK-EIB)
Technische Kenntnisse

Microsoft .NET 4.x

Microsoft SQL Server 2012

Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) 2012 und Folgeversionen

Windows Server 2012 und
Folgeversionen
Basiskenntnisse:
Seite 20 von 75
für das
zweite
Optionsjahr:
200 PT

HTML (5)

JavaScript

Erstellung von
Schulungsunterlagen zu den
Dokumentation
vorgetragenen
SchulungsinhaltenDokumentation
von Lösungsszenarien für
administrative Problemstellungen.
Seite 21 von 75
5.
Berichtigungen und Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen
Die
Auftraggeberin
behält
sich
vor,
Berichtigungen
und
Ergänzungen
zu
den
Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Angebotsfrist gemäß Punkt II.10 vorzunehmen.
Die
Auftraggeberin
wird
Berichtigungen
und
Ergänzungen
(www.brz.gv.at  „Laufende Vergabeverfahren“
auf
ihrer
Homepage
 „Ausschreibungen“  „Offene
Verfahren) allen Bietern zum Download zur Verfügung stellen und erforderlichenfalls die
Angebotsfrist verlängern.
Die Bieter haben daher die Homepage der Auftraggeberin und die darin
veröffentlichten Unterlagen auf Berichtigungen und Ergänzungen regelmäßig zu
überprüfen. Die Bieter sind verpflichtet, diese Berichtigungen und Ergänzungen
in ihren Angeboten zu berücksichtigen.
6.
Wege der Informationsübermittlung gemäß § 43 BVergG
6.1
Verständigung der Bieter
In der Bietererklärung (Teil D) hat der Bieter gemäß § 43 Abs 6 BVergG bekannt zu
geben, an welche Adresse Informationen der Auftraggeberin rechtsgültig übermittelt
werden können.
Die Auftraggeberin wird den Bieter mittels Telefax oder E-Mail an die vom Bieter bekannt
zu gebende Adresse von ihren Entscheidungen, einschließlich der allfälligen Einleitung
von Vergabekontrollverfahren, verständigen.
Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den
elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Festgehalten wird, dass die Auftraggeberin für eine elektronische Übermittlung entgegen
§ 43 Abs 4 BVergG keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet.
6.2
Elektronischer Datenverkehr per E-Mail
Informationen an die Auftraggeberin können an die in Punkt I.1 genannte vergebende
Stelle rechtsgültig übermittelt werden.
Die
Übermittlung
von
Erklärungen
oder
Unterlagen
via
E-Mail
oder
anderer
elektronischen Medien durch den Bieter an die Auftraggeberin ist nur dann zulässig, wenn
es
die
Auftraggeberin
im
Einzelfall
-
wie
beispielsweise
bei
Fragen
zu
den
Ausschreibungsunterlagen gemäß Punkt II.14 - für zulässig erklärt.
Der Bieter erklärt verbindlich, die folgenden Datenstandards oder gleichwertige und dazu
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direkt kompatible zu verwenden und die von ihm übermittelten Sendungen in diesen
Softwareformaten der Auftraggeberin zu übermitteln:
Microsoft Office 2010
Adobe Reader X
7.
Vertraulichkeit und Urheberrecht an den Ausschreibungsunterlagen
Der Bieter ist verpflichtet, die gesamten Ausschreibungsunterlagen, einschließlich aller im
Punkt 2.3 genannten Teile, und alle ihm sonst im Zuge dieses Vergabeverfahrens
bekannt gewordenen technischen und kaufmännischen Informationen und Unterlagen
vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter
sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen,
–
die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass
dies vom Bieter zu vertreten ist, oder
–
dem Bieter bereits bekannt waren, bevor sie ihm von der Auftraggeberin zugänglich
gemacht wurden, oder
–
dem Bieter durch einen Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ohne dass eine Verletzung
der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dem Bieter gegenüber der Auftraggeberin
obliegt.
Die
vorstehenden
Verpflichtungen
bleiben
auch
nach
Beendigung
dieses
Vergabeverfahrens in Kraft.
Alle Unterlagen des Vergabeverfahrens unterliegen dem Urheberrecht. Diese Unterlagen
werden nur den (potentiellen) Bietern an diesem Vergabeverfahren zur Verfügung
gestellt. Eine Veröffentlichung, kommerzielle Verwertung oder Weitergabe an Dritte (mit
Ausnahme für Zwecke der Angebotserstellung z.B. von Sublieferanten) ist ohne
Zustimmung der Auftraggeberin nicht zulässig.
Im Falle eines Verstoßes gegen die oben genannten Verpflichtungen hat der Bieter eine
Vertragsstrafe in Höhe von Euro 30.000,-- zu leisten. Darüber hinaus gelten die
gesetzlichen Regelungen über den Schadenersatz.
8.
Verwendungs- und Verwertungsrechte an den eingelangten Angeboten
Die Auftraggeberin erwirbt das Eigentumsrecht an den Angeboten samt allen Beilagen
und allen sonstigen im Rahmen des Vergabeverfahrens von den Bietern übergebenen
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Unterlagen. Diese Unterlagen werden daher den Bietern nicht zurückgestellt. Darüber
hinaus erwirbt die Auftraggeberin keine Verwendungs- und Verwertungsrechte.
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II.
Das Angebot für die Ermittlung der Parteien der Rahmenvereinbarung
9.
Angebot
Zu jeder in den Ausschreibungsunterlagen dezidiert als Teilleistung 1 bis 8 bezeichneten
Teilleistung des Ausschreibungsgegenstandes kann ein Angebot abgegeben werden.
Jedes Angebot zur jeweiligen Teilleistung ist gesondert zu kalkulieren und
auszupreisen!
Innerhalb einer Teilleistung sind Teilangebote unzulässig.
10.
Angebotsfrist und Angebotsöffnung
Das Angebot muss auf dem Postweg (wozu auch Botendienste zählen) übermittelt oder
durch einen Beauftragten des Bieters persönlich abgegeben werden. Eine Übermittlung
durch E-Mail oder Telefax ist nicht zulässig.
Wird das Angebot auf dem Postweg übermittelt, so muss es bis spätestens
12.01.2016, 10:00 Uhr
an der Adresse:
BUNDESRECHENZENTRUM GmbH
z.H. Herrn Viktor Novi, MBA
Hintere Zollamtsstraße 4
1030 Wien
eingelangt sein.
Wird das Angebot persönlich abgegeben, so muss das Angebot bis zum 12.01.2016,
10:00 Uhr, persönlich abgegeben werden. Zur persönlichen Abgabe hat der betreffende
Bieter vorab einen Abgabetermin telefonisch mit Herrn Viktor Novi (Tel.: +43 (0)1-71123
882817 oder Mobil: +43 0664 8393916; jeweils von Mo bis Fr zwischen 09:30 und 14.00
Uhr zu erreichen) zu vereinbaren. Das Angebot muss gemäß Punkt II.11 in einem
verschlossenen Kuvert oder Paket eintreffen. Das Angebot muss zur Wahrung seiner
Rechtzeitigkeit zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort vorliegen; der
Versand des Angebotes bis zum genannten Zeitpunkt reicht nicht zur Wahrung der
Rechtzeitigkeit. Nicht fristgerecht eingelangte Angebote werden gemäß § 129 Abs 1 Z 6
BVergG ausgeschieden.
Die Öffnung der Angebote erfolgt am 12.01.2016 um 10:15 Uhr im Gebäude
BUNDESRECHENZENTRUM, Hintere Zollamtstrasse 4, 1030 Wien, Festsaal BE01
(Erdgeschoss). Dem Bieter oder einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter steht es
frei, an der Angebotsöffnung teilzunehmen.
Bezüglich der Verlesung der Preise wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass
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ausschließlich der Netto-Gesamtpreis der Zuschlagskriterien ZK1 und ZK2 je Teilleistung
verlesen wird. Jeder Bieter ist verpflichtet, erkennbare Mängel bei Verlesung der ihn
betreffenden Angebotsteile bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich zu rügen.
11.
Form und Inhalt des Angebotes
Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu
halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert
noch
ergänzt
werden.
Für
die
Angebotslegung
sind
ausschließlich
die
vorgegebenen und in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vordrucke und
Formulare zu verwenden.
Das Angebot ist gemäß den Ausschreibungsunterlagen insbesondere durch Ausfüllen der
Vordrucke
in
kopierfähiger,
farbbeständiger
Block-
oder
Maschinenschrift
ohne
Korrekturen zu erstellen. Das Angebot muss alle in den Ausschreibungsunterlagen
geforderten Angaben enthalten. Falls bei einem Punkt zu wenig Platz vorhanden ist, sind
Ergänzungsblätter
zu
verwenden,
die
in
den
entsprechenden
Teilen
der
Ausschreibungsunterlagen einzuordnen sind.
Das
Angebot
muss
außen
deutlich
erkennbar
mit
der
Aufschrift
"Angebot zur Ausschreibung SWDL2015, Geschäftszahl „6104/15-K-BE/15"
sowie dem deutlichen Hinweis "BITTE NICHT ÖFFNEN" gekennzeichnet sein. Weiters
ist das Angebot von außen so zu kennzeichnen, dass die Person und Anschrift des Bieters
für die Auftraggeberin ohne Öffnung des Angebotes feststellbar ist.
Der Bieter hat jede einzelne Seite des Angebotes (etwa rechts unten, Fußzeile) zu
nummerieren und darüber hinaus so zu kennzeichnen (Firmenname, Firmenlogo,
Stempel etc.), dass daraus eindeutig ersichtlich ist, von wem das Angebot stammt.
Beilagen, deren Beigabe vom Bieter als sachdienlich erachtet wird, sind fortlaufend
nummeriert dem Angebot beizuschließen. Die Auftraggeberin ersucht, die einzeln
nummerierten Seiten des Angebots jedoch nicht in eine fest gebundene Form (also
insbesondere keine Klebebindung) zu verbinden.
Das Angebot ist in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Ein Exemplar ist als
"ORIGINAL" zu kennzeichnen, das andere Exemplar ist gesondert zu verpacken und als
"KOPIE" zu kennzeichnen. Werden dem Angebot Handbücher bzw. sonstige Literatur
angeschlossen,
so
sind
diese
sowohl
dem
"ORIGINAL"
als
auch
der
"KOPIE"
anzuschließen. Im Fall von Widersprüchen zwischen "ORIGINAL" und der "KOPIE", gelten
die im als "ORIGINAL" gekennzeichneten Exemplar gemachten Angaben.
Überdies hat der Bieter fünf Datenträger (fünf CD-ROMs mit fünf USB Sticks oder
fünf DVDs mit fünf USB Sticks), auf welchem sich sein vollständiges Angebot befindet,
Seite 26 von 75
beizulegen. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot auf dem Datenträger und
jenem auf Papier, gelten die im als "ORIGINAL" gekennzeichneten Exemplar gemachten
Angaben.
Die Abgabe des Angebotes in elektronischer Form (zB mittels Telefax oder E-Mail) ist
nicht zulässig. Pro Bieter darf nur ein Angebot pro jeweilige Teilleistung gelegt werden.
Das Angebot einschließlich seiner Beilagen, Nachweise und Anlagen ist in deutscher
Sprache abzugeben. Fach- bzw. leistungsspezifisches Vokabular, welches von der
allgemein üblichen Fachterminologie abweicht, ist mittels Beilage zu erläutern.
Das Angebot ist in der Bietererklärung vom Bieter (bei Bietergemeinschaften von jedem
Mitglied
der Bietergemeinschaft)
oder von
dessen
vertretungsbefugtem
Vertreter
rechtsverbindlich zu unterfertigen. Die unterfertigende(n) Person(en) hat (haben) seinen
(ihren) Namen in Blockschrift unter seine (ihre) Unterfertigung(en) zu setzen.
Zum Beweis der rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis der unterfertigenden
Person(en) hat der Bieter jedenfalls einen Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs
Monate) dem Angebot beizulegen. Falls das Angebot von Personen unterfertigt
ist, deren Vertretungsbefugnis aus dem aktuellen Firmenbuchauszug nicht ersichtlich
ist,
haben
diese
ihre
Vertretungsbefugnis
durch
eine
schriftliche
Vollmacht
nachzuweisen. Diese Vollmacht ist dem Angebot beizulegen und muss von
organschaftlich (firmenmäßig) vertretungsbefugten Personen unterfertigt sein. Der
(Die)
Name(n)
dieser
unterfertigenden
Person(en)
ist/sind
in
Blockschrift
anzuführen.
12.
Vollständigkeit der angebotenen Leistungen
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Art und den Umfang der
von ihm im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen zu orientieren. Über allfällige
Widersprüche oder allenfalls fehlende Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen hat er
vor Angebotsabgabe eine Klärung gemäß Punkt II.14 herbeizuführen. Nach Abschluss der
Rahmenvereinbarung gilt die für die Auftraggeberin günstigste Auslegung.
Mit der Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, die Ausschreibungsunterlagen einer
vollständigen Prüfung unterzogen zu haben, dass diese für seine Kalkulation ausreichend
waren und er deshalb die zu erbringenden Leistungen sowie die damit verbundenen
Kosten mit der erforderlichen Genauigkeit beurteilen und sein Angebot ohne Übernahme
unkalkulierbarer Risiken kalkulieren konnte. Er bestätigt weiters, dass Irrtümer sowie
Fehleinschätzungen einen Teil des Unternehmerrisikos bilden und voll zu seinen Lasten
gehen. Der Bieter wird keine nachträglichen Einwendungen und Nachforderungen wegen
widersprüchlicher oder unvollständiger Ausschreibungsunterlagen oder mangelhafter
Seite 27 von 75
Aufklärung geltend machen. Fehlende Teile der Leistung sind kostenlos nachzuliefern.
Das
Angebot
muss
alle
Angaben
des
Bieters
enthalten,
die
von
den
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich gefordert werden oder deren Erforderlichkeit
sonst aus der Leistungsbeschreibung erkennbar ist. Das Angebot ist unter dem
Gesichtspunkt
der
vollständigen
Funktionsfähigkeit
der
angebotenen
Leistung
zu
erstellen. Es dürfen daher keinerlei Leistungen fehlen, soweit sie für die Erreichung der
Ziele des Auftraggebers erforderlich sind, auch wenn diese in der Ausschreibung nicht
ausdrücklich erwähnt wurden. Derartige Leistungen gelten, auch wenn sie im Angebot
nicht ausdrücklich genannt sind, als mitangeboten und vom Angebotspreis mitumfasst.
13.
Alternativ- und Abänderungsangebote
Alternativangebote und Abänderungsangebote sind unzulässig.
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14.
Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen
Im Fall von Fragen des Bieters sind diese ausschließlich per E-Mail unverzüglich,
spätestens
aber
bis
zum,
21.12.2015,
[email protected]
mit
dem
24:00
Betreff
Uhr,
an
die
„Rückfragen
E-Mail-Adresse
SWDL2015,
GZ 6104/15-K-BE/15“ zu richten. Fragen, die nicht mittels E-Mail gestellt werden oder
in der Art gestellt werden, dass ein Rückschluss auf die Identität des Fragestellers
möglich ist, gelten – um die Gleichbehandlung aller Bieter sicherzustellen – als nicht
gestellt.
Ordnungsgemäß gestellte Fragen werden – soweit dies für die Erstellung von Angeboten
allgemein relevant ist – spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist
schriftlich beantwortet. Die Auftraggeberin wird die Antworten zu den Fragen auf
ihrer
Homepage
(www.brz.gv.at

„Laufende
Vergabeverfahren“

„Ausschreibungen“  „Offene Verfahren“) zum Download zur Verfügung
stellen. Die Bieter haben daher die Homepage der Auftraggeberin und die darin
veröffentlichten Unterlagen regelmäßig zu überprüfen und sind verpflichtet, die
Antworten der Auftraggeberin in ihren Angeboten zu berücksichtigen.
Sollten sich bei der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Widersprüche, sonstige
Unklarheiten oder vom Bieter vermutete Verstöße gegen das BVergG ergeben, so hat der
Bieter innerhalb der Angebotsfrist die vergebende Stelle umgehend darauf hinzuweisen
(Warnpflicht), um möglichst eine Klärung im Rahmen der Bieteranfragen zu ermöglichen.
Der Bieter wird keine nachträglichen Einwendungen und Nachforderungen wegen
unterlassener Fragen oder mangelhafter Aufklärung geltend machen. Die Auftraggeberin
haftet nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen das BVergG.
15.
Beabsichtigte Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
Die Bieter werden ersucht, die Auftraggeberin von der beabsichtigten Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens so zeitgerecht – zumindest zwei Tage vor beabsichtigter
Einbringung des Nachprüfungsantrages bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde –
per E-Mail zu verständigen. Damit soll der Auftraggeberin ermöglicht werden, im
Interesse der Bieter auf Bedenken gegen die Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls
rechtzeitig reagieren zu können und dadurch Verzögerungen im Vergabeverfahren zu
vermeiden.
16.
Keine Vergütung für die Ausarbeitung eines Angebotes
Die Erstellung des Angebotes samt den erforderlichen Vorarbeiten und Kalkulationen,
sowie die Anfertigung sonstiger in diesen Bedingungen geforderten Beilagen und
Nachweise werden nicht vergütet.
Seite 29 von 75
Aus
der
Einreichung
des
Angebotes
kann
kein
Anspruch
auf
Abschluss
einer
Rahmenvereinbarung abgeleitet werden.
17.
Zuschlagsfrist, Angebotsbindefrist
Die Zuschlagsfrist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind, beginnt mit
dem Ablauf der Angebotsfrist und beträgt fünf Monate. Sollte sich der Abschluss der
Rahmenvereinbarung aus Gründen eines Vergabekontrollverfahrens oder aus anderen
unvorhergesehenen Gründen verzögern, sind die Bieter bis zum Wegfall dieser Gründe an
ihr Angebot gebunden.
Der Bieter verpflichtet sich, innerhalb der Zuschlagsfrist der vergebenden Stelle alle
geforderten Unterlagen und Nachweise innerhalb der jeweils gesetzten Frist ohne
Kostenersatz zu übermitteln.
18.
Vadium
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes ein Vadium in Höhe von Euro 25.000,-- zu
leisten und dem Angebot den Nachweis über den Erlag dieses Vadiums bei einem in der
Europäischen Union bzw. im EWR ansässigen Kreditinstitut bester Bonität in Form des
Originaldokuments einer bis zum 15.06.2016 befristeten, unwiderruflichen,
abstrakten Bankgarantie laut beiliegendem Muster (Teil D) beizulegen.
Das Fehlen eines solchen originalen Nachweises bei der Angebotsöffnung stellt
einen unbehebbaren Mangel dar und führt zur Ausscheidung des Angebotes
gemäߧ 129 Abs 1 Z 5 BVergG.
Das Vadium dient als Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der
Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder nach Ablauf der Angebotsfrist
behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung der Auftraggeberin schuldhaft nicht
behebt. Das Vadium verfällt in diesem Fall zugunsten der Auftraggeberin.
Das Vadium wird seitens der Auftraggeberin nach Abschluss der Rahmenvereinbarung
oder nach Widerruf der Ausschreibung zur Abholung bereitgestellt, sofern es nicht
verfallen ist.
Das Vadium kann persönlich durch einen ausgewiesenen Bietervertreter von Montag bis
Freitag zwischen 9:00 Uhr und 11:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr bei
der Assistenz des K-Bereichs, 7. Stock, Trakt D, Zimmer 723, Hintere Zollamtstrasse 4,
1030 Wien, abgeholt werden. Sollte dem Bieter eine Abholung – aus welchen Gründen
auch immer – nicht möglich sein, so wird die Auftraggeberin auf dessen Verlangen das
Vadium an den detailliert zu bezeichnenden Adressaten zurückstellen, wobei das Vadium
Seite 30 von 75
diesfalls auf Gefahr des Bieters reist.
19.
Bietergemeinschaft
Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Ein Wechsel von Mitgliedern einer
Bietergemeinschaft
oder
Vergabeverfahrens
ist
die
nachträgliche
unzulässig.
Die
Bildung
maximale
einer
Anzahl
solchen
der
während
Mitglieder
des
einer
Bietergemeinschaft wird darüber hinaus mit drei festgelegt. Die Teilnahme eines
Unternehmens (auch eines verbundenen Unternehmens iSd § 2 Z 40 BVergG) an
mehreren Bietergemeinschaften gleichzeitig oder die Abgabe eines Angebotes eines
Bieters als Einzelbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft gleichzeitig, oder die
Beteiligung als Subunternehmer eines Einzelbieters oder einer Bietergemeinschaft
einerseits und als Einzelbieter oder als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft
andererseits
ist nicht zulässig. Dagegen ist die Teilnahme eines Unternehmens als
Subunternehmer bei mehreren Bietern (in mehreren Bietergemeinschaften) zulässig,
sofern dadurch keine Wettbewerbsverfälschung, Wettbewerbsverzerrung und keine
Wettbewerbsbeschränkung eintreten.
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft haftet jeder beteiligte Unternehmer solidarisch für
alle
Verpflichtungen
der
Bietergemeinschaft
gegenüber
der
Auftraggeberin.
Bietergemeinschaften erbringen im Auftragsfall die Leistung als ARGE in der Rechtsform
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei Überschreitung der Schwellenwerte gemäß §
189 UGB als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft.
Beabsichtigt
ein
Unternehmen
sich
mit
anderen
Unternehmen
zu
einer
Bietergemeinschaft zusammenzuschließen, haben alle Mitglieder der Bietergemeinschaft
das
Formblatt "Mitgliederverzeichnis Bietergemeinschaft" im Teil E der jeweiligen Teilleistung
vollständig auszufüllen:

in dem alle Mitglieder, einschließlich des Federführers (bevollmächtigter
Vertreter), bezeichnet sind,

in dem die Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie eine Kontaktperson mit
der E-Mail Adresse genannt sind, und

in dem der Teil des Auftrags beschrieben ist und der ungefähre Wert des
Auftrags sowie der Beteiligungsanteil an der Gesamtleistung in Prozent jedes
Mitglieds angegeben sind.
Seite 31 von 75
Weiters haben alle Mitglieder der Bietergemeinschaft das Formblatt "Erklärung betreffend
Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft" gemäß § 20 Abs 2 BVergG im Teil E der
jeweiligen Teilleistung rechtsgültig zu unterfertigen, das die Verpflichtung enthält,

dass der genannte Federführer (bevollmächtigte Vertreter) die Mitglieder
gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder
der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, und

dass die Bietergemeinschaft im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft
(ARGE)
erbringen
wird
und
jedes
Mitglied
der
Bietergemeinschaft
der
Auftraggeberin aus dem Vertrag solidarisch mit den anderen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft für die Leistungserbringung haftet.
Allfällige Änderungen in der Person des für die Bietergemeinschaft/ARGE Bevollmächtigen
sind der Auftraggeberin schriftlich bekannt zu geben. Einschränkungen des Umfanges der
Vollmacht des Vertreters der Bietergemeinschaft/ARGE sind unwirksam.
Wird die Rahmenvereinbarung mit einer Bietergemeinschaft abgeschlossen, so haben die
erfolgreichen
Mitglieder
der
Bietergemeinschaft
gemäß
ihrem
Angebot
eine
Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bzw. offene Gesellschaft oder
Kommanditgesellschaft
zu
bilden.
Die
Bietergemeinschaft
ist
auf
Grund
ihres
Außenauftrittes Unternehmer im Sinne des UStG und ist daher verpflichtet, eine eigene
UID-Nummer zu führen. Diese ist der Auftraggeberin unverzüglich bekannt zu geben.
Die Eignung der Mitglieder der Bietergemeinschaft ist durch den Federführer der
Bietergemeinschaft nach Maßgabe des Punktes III „Prüfung der Eignung der Bieter im
Rahmen der Angebotsprüfung“ dieser Ausschreibungsunterlage nachzuweisen. Die für
die technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 25.4 geforderten Nachweise in
Form von vollständig ausgefüllten Formblättern (Teil E) sind dem Angebot beizulegen.
Die übrigen für die Eignung geforderten Nachweise gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und
25.5 können, müssen jedoch nicht dem Angebot beigelegt werden. Es ist vorerst
ausreichend, wenn diesbezüglich die Eignung mittels Eigenerklärung dargelegt wird. Die
erforderlichen Nachweise für die Eignung gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 sind,
sofern sie nicht schon dem Angebot beigelegt wurden, spätestens nach Aufforderung
durch die Auftraggeberin unverzüglich nachzureichen. Die Auftraggeberin wird nur einmal
zur Nachreichung der erforderlichen Nachweise für die Eignung auffordern. Wird der
Nachreichung nicht fristgerecht nachgekommen, führt dies zum Ausscheiden des
Angebotes gemäß § 129 Abs 2 BVergG.
Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat den Teil F, NDA, zu unterfertigen und die im
NDA enthaltenen Verpflichtungen auch ihren nominierten Mitarbeitern vertraglich
aufzuerlegen.
Seite 32 von 75
20.
Subunternehmer
Der Bieter kann zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung auch
Subunternehmer
heranziehen,
soweit
der
jeweilige
Subunternehmer
die
für
die
Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche
Zuverlässigkeit besitzt. Die Eignung des jeweiligen Subunternehmers ist nach Maßgabe
des Punktes III „Prüfung der Eignung der Bieter im Rahmen der Angebotsprüfung“ dieser
Ausschreibungsunterlage
nachzuweisen.
Klargestellt
wird,
dass
auch
verbundene
Unternehmen oder „Freelancer“ gemäß § 2 Z 40 BVergG als Subunternehmer zu
qualifizieren sind.
Die
Weitergabe
ausgenommen
des
hiervon
gesamten
sind
Auftrages
Kaufverträge
an
sowie
Subunternehmer
ist
unzulässig,
die
an
verbundene
Weitergabe
Unternehmen iSd § 2 Z 40 BVergG.
Die Teilnahme eines Unternehmens als Subunternehmer bei mehreren Bietern (in
mehreren
Bietergemeinschaften)
ist
zulässig,
sofern
dadurch
keine
Wettbewerbsverfälschung, Wettbewerbsverzerrung und keine Wettbewerbsbeschränkung
eintreten.
Der Bieter hat im Formblatt
"Subunternehmerliste", Teil E der jeweiligen Teilleistung,
nur jene Subunternehmer zu nennen, die zum Nachweis der eigenen Eignung
benötigt werden (notwendige Subunternehmer) und/oder jene, die wesentliche Teile
des Auftrages erbringen werden (notwendige Subunternehmer). Unter wesentlichen
Teilen des Auftrages werden Leistungen eines Subunternehmers allein oder zusammen
mit den Leistungsteilen anderer Subunternehmer in einem Ausmaß von über 20 % des
Gesamtauftragsvolumens verstanden.
Darüber hinaus hat der Bieter den Nachweis zu erbringen, dass er über die Kapazitäten
des notwendigen Subunternehmers verfügt, d.h., dass der jeweilige notwendige
Subunternehmer
im
Auftragsfall
dem
Bieter
für
die
gesamte
Laufzeit
der
Auftragserfüllung zur Verfügung steht. Dazu ist das Formblatt "Verpflichtungserklärung
des notwendigen Subunternehmers gegenüber dem Bieter" im Teil E der jeweiligen
Teilleistung auszufüllen und dem Angebot beizulegen.
Weiters
hat
der
jeweilige
notwendige
Subunternehmer
im
Formblatt
"Verpflichtungserklärung des notwendigen Subunternehmers gegenüber dem Bieter" im
Teil E der jeweiligen Teilleistung zu erklären, dass er die in der Ausschreibungsunterlage
Teil A in den Punkten 25.2 und 25.3 für seinen Leistungsteil verlangten Eignungskriterien
erfüllt und die darin festgelegten Nachweise nach Aufforderung unverzüglich beibringen
kann. Zudem hat der jeweilige notwendige Subunternehmer sämtliche Befugnisse in
Seite 33 von 75
diesem Formblatt anzugeben. Die für die technische Leistungsfähigkeit gemäß
Punkt 25.4 geforderten Nachweise in Form von vollständig ausgefüllten
Formblättern (Teil E) sind – sofern der Bieter die Nachweise nicht allein
erbringen kann – dem Angebot beizulegen.
Die für die Eignung geforderten Nachweise gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5
können, müssen jedoch nicht dem Angebot beigelegt werden. Es ist vorerst
ausreichend, wenn diesbezüglich die Eignung mittels Eigenerklärung dargelegt wird. Die
erforderlichen Nachweise für die Eignung gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 sind,
sofern sie nicht schon dem Angebot beigelegt wurden, spätestens nach Aufforderung
durch die Auftraggeberin unverzüglich nachzureichen. Die Auftraggeberin wird nur einmal
zur Nachreichung der erforderlichen Nachweise für die Eignung auffordern. Wird der
Aufforderung zur Nachreichung nicht fristgerecht nachgekommen, führt dies zum
Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs 2 BVergG.
Sofern
ein
Subunternehmer
zum
Nachweis
der
finanziellen
und
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Bieter genannt wird, ist die entsprechende Erklärung im Formblatt
„Erklärung
des
notwendigen
Subunternehmers
betreffend
die
finanzielle
und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ , im Teil E der jeweiligen Teilleistung rechtsgültig zu
unterfertigen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch
zu haften. Zudem hat der notwendige Subunternehmer darin zu erklären, dass er das im
Punkt
25.5
verlangte
Eignungskriterium
für
die
finanzielle
und
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erfüllt und den darin festgelegten Nachweis nach Aufforderung
unverzüglich beibringen kann. Die Auftraggeberin wird nur einmal zur Nachreichung der
erforderlichen Nachweise für die Eignung auffordern. Wird der Nachreichung nicht
fristgerecht nachgekommen, führt dies zum Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129
Abs 2 BVergG. Der notwendige Subunternehmer hat das KSV-Rating bzw. das Rating
einer vergleichbaren europäischen Einrichtung in diesem Formblatt einzutragen.
Auf §§ 83 und 108 BVergG wird ausdrücklich hingewiesen.
Notwendige Subunternehmer haben ebenfalls den Teil F, NDA, zu unterfertigen und die
im NDA enthaltenen Verpflichtungen auch ihren nominierten Mitarbeitern vertraglich
aufzuerlegen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass reine Lieferanten nicht als notwendige
Subunternehmer zu qualifizieren sind, sofern sie nicht zum Nachweis der Eignung des
Bieters benötigt werden.
Seite 34 von 75
21.
Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
Die Erstellung des Angebotes hat für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter
Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
zu erfolgen; der Bieter verpflichtet sich, diese Vorschriften bei der Durchführung des
gegenständlichen Auftrages in Österreich einzuhalten. Diese Vorschriften werden bei der
für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitgeber ("Wirtschaftskammer") und der Arbeitnehmer
("Kammer für Arbeiter und Angestellte") zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der Bieter (Auftragnehmer) hat weiters die sich aus den Übereinkommen Nr 29, 87, 94,
95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation
(Bundesgesetzblatt 1950/228, 1952/20, 1954/39, 1958/81, 1961/86, 1973/111 und
BGBl III 2001/200, 2002/41, 2004/105 erhältlich bei der Wiener Zeitung Digitale
Publikationen GmbH, Tenschert-Straße 7, A-1239 Wien, Fax +43 1 206999 442)
ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
22.
Rechenfehler
Rechnerisch fehlerhafte Angebote iSd § 126 Abs 4 BVergG werden - falls sie nicht aus
anderen Gründen zwingend auszuscheiden sind - nicht ausgeschieden. Eine Vorreihung in
der Bestangebotsermittlung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist zulässig.
23.
Schadenersatz
Die Auftraggeberin und die vergebende Stelle haften für einen Schaden, der dem
Bieter/der
Bietergemeinschaft
im
Vergabeverfahren
entsteht,
ausschließlich
bei
nachgewiesenem Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
24.
Richtigkeit der Angaben
Die Auftraggeberin ist berechtigt, alle im Angebot des Bieters gemachten Angaben zu
überprüfen oder durch einen von der Auftraggeberin beauftragten Dritten überprüfen zu
lassen. Der Bieter hat zu diesem Zweck nach Aufforderung der Auftraggeberin prüffähige
Unterlagen vorzulegen und seine Angaben nachzuweisen.
Hinsichtlich falscher Erklärungen wird auf § 68 Abs 1 Z 7 BVergG ausdrücklich
hingewiesen. Für den Fall, dass der Bieter in seinem Angebot falsche Angaben macht, ist
die Auftraggeberin berechtigt, allfällige Schadenersatzansprüche (insbesondere Kosten
einer neuerlichen Ausschreibung, Mehraufwendungen) gerichtlich geltend zu machen.
Seite 35 von 75
Im Fall unvollständiger oder mangelhafter Angebote wird die Auftraggeberin – soweit die
Behebung derartiger Mängel nicht zu einer materiellen Verbesserung der Stellung des
Bieters im Sinne der einschlägigen Judikatur führen würde – die Bieter zur Verbesserung
und/oder Aufklärung auffordern. Die Auftraggeberin wird dem Bieter bei einer allfälligen
Aufforderung zur Verbesserung/Aufklärung eine angemessene Frist setzen. Erfolgt die
Verbesserung/Aufklärung nicht fristgerecht und/oder erfolgt innerhalb der gesetzten Frist
keine vollständige Verbesserung und/oder keine ausreichende Aufklärung, scheidet die
Auftraggeberin das Angebot des betreffenden Bieters aus. Ausschließlich für den Fall,
dass sich daraus neue Unklarheiten ergeben, wird die Auftraggeberin den Bieter ein
zweites (letztes) Mal zur Aufklärung auffordern.
Seite 36 von 75
III.
Prüfung der Eignung der Bieter im Rahmen der Angebotsprüfung für die
Ermittlung der Parteien der Rahmenvereinbarung
25.
Eignungskriterien
25.1
Allgemeines zu den Eignungskriterien
Der Bieter muss für die Erbringung der angebotenen Leistung geeignet sein. Geeignet
sind
Unternehmer,
technische,
die
finanzielle
die
und
für
die
Auftragsdurchführung
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
erforderliche
sowie
die
Befugnis,
berufliche
Zuverlässigkeit aufweisen. Die Befugnis, die Leistungsfähigkeit sowie die berufliche
Zuverlässigkeit müssen spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen,
widrigenfalls der Bieter auszuscheiden ist.
Die Eignung des Bieters ist durch die in den Punkten 25.2 bis 25.5 geforderten Nachweise
zu belegen.
Die für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 25.4 geforderten
Nachweise in Form von vollständig ausgefüllten Formblättern (Teil E) sind dem
Angebot beizulegen.
Die übrigen für die Eignung geforderten Nachweise gemäß den Punkten 25.2,
25.3 und 25.5 können, müssen jedoch nicht dem Angebot beigelegt werden. Es
ist vorerst ausreichend, wenn der Bieter diesbezüglich das Vorliegen der Eignung durch
eine Eigenerklärung, die Bestandteil der Bietererklärung (Teil D) ist, belegt.
Der Bieter hat dafür die Bietererklärung rechtsgültig zu unterfertigen und in Teil
D seine Befugnis(se) [Wortlaut des (der) Gewerbe(s)] und sein KSV Rating
bzw. das Rating einer vergleichbaren europäischen Einrichtung [über die
Gesamtbewertung] sowie jene der allfälligen Mitglieder der Bietergemeinschaft
vollständig und wahrheitsgetreu beizulegen!
Hingewiesen wird darauf, dass die Auftraggeberin berechtigt ist, die in den Punkten 25.2,
25.3 und 25.5 geforderten Nachweise für die Eignung von jedem Bieter unverzüglich zu
verlangen. Zu diesem Zweck muss der Bieter über die Nachweise verfügen und diese
unverzüglich nach Aufforderung durch die Auftraggeberin beibringen können. Die
Auftraggeberin wird nur einmal zur Nachreichung der erforderlichen Nachweise für die
Eignung auffordern. Wird der Nachreichung nicht fristgerecht nachgekommen, führt dies
zum Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs 2 BVergG.
Seite 37 von 75
Die Erbringung der Nachweise für die Eignung mittels eines Katasterdienstes ist dann
nicht möglich, wenn die Eignungsnachweise des Katasterdienstes nicht frei und
unmittelbar für die Auftraggeberin abrufbar sind (wie zB ANKÖ).
Vom präsumtiven Zuschlagsempfänger werden jedenfalls die Nachweise für die Eignung
gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 verlangt werden.
Oben Ausgeführtes gilt auch für allfällige notwendige Subunternehmer (siehe unter
Punkt II.20) sowie für Bietergemeinschaften (siehe unter Punkt II.19).
25.2
Berufliche Zuverlässigkeit
25.2.1.
Ausschlussgründe
Bei Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 68 BVergG 2006 werden Bieter von der
Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.
25.2.2.
Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
Dass keine Ausschlussgründe gemäß § 68 BVergG vorliegen und daher die berufliche
Zuverlässigkeit gegeben ist, ist durch folgende Nachweise zu belegen:
(1)
Strafregisterauskunft des Bieters bzw. im Fall einer juristischen Person, einer
eingetragenen
Personengesellschaft,
oder
Arbeitsgemeinschaft,
die
Strafregisterauskunft jener Person(en), die in der Geschäftsführung tätig ist (sind).
Die Strafregisterauskunft darf am Tag der Angebotsöffnung nicht älter als sechs
Monate sein,
(2)
letztgültiger
Kontoauszug
der
zuständigen
Sozialversicherungsanstalt
oder
sonstiger für den Bieter zuständigen Kassen für Sozialbeiträge zum Nachweis der
Erfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge,
(3)
letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabeordnung (BAO)
der zuständigen Finanzbehörde oder eine letztgültige Lastschriftanzeige der
zuständigen Finanzbehörde des Herkunftslandes zum Nachweis der Erfüllung der
Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben und
(4)
Eidesstattliche
Erklärung
(laut
beiliegendem
Muster
–
Teil
D),
dass
kein
Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder dass kein Insolvenzantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und dass sich der Unternehmer
weder in Liquidation befindet noch seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat. Die
eidesstattliche Erklärung darf am Tag der Angebotsöffnung nicht älter als einen
Monat sein.
Seite 38 von 75
Ausländische
Bieter
haben
die
oben
genannten
Nachweise
durch
die
Vorlage
gleichwertiger ausländischer Urkunden zu erbringen. Fremdsprachige Nachweise sind in
beglaubigter deutschsprachiger Übersetzung beizubringen. Werden die vorgenannten
Bescheinigungen,
Lastschriftanzeigen
oder
Kontoauszüge
im
Herkunftsland
des
Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in den Unterpunkten 1 bis 3
vorgesehenen
Fälle
erwähnt,
ist
eine
entsprechende,
vor
einer
Gerichts-
oder
Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des
Herkunftslandes des Bieters abgegebene Erklärung oder eine eidesstattliche Erklärung
des Bieters beizubringen.
Des
Weiteren
wird
die
berufliche
Zuverlässigkeit
des
Bieters/des
notwendigen
Subunternehmers von der Auftraggeberin durch eine Abfrage bei der Zentralen
Koordinationsstelle
für
die
Kontrolle
der
illegalen
Ausländerbeschäftigung
des
Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 73 Abs 1 BVergG geprüft. Die Auftraggeberin
wird ebenfalls eine Abfrage in der Insolvenzdatei durchführen. Der Bieter erteilt mit
Abgabe seines Angebotes seine Zustimmung zu solchen Abfragen.
25.3
Befugnis
Der Bieter muss für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung befugt
sein, das heißt, nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften die zur Ausführung der
Leistungen
erforderliche
Berechtigung
oder
Mitgliedschaft
zu
einer
bestimmten
Organisation besitzen (bei ausländischen EU-/EWR-Bietern gemäß Anhang VII BVergG).
In der Bietererklärung (Teil D) hat der Bieter seine Befugnis(se) [Wortlaut des (der)
Gewerbe(s)] vollständig anzugeben. Nach Aufforderung durch die Auftraggeberin ist
(sind) die angegebene(n) Befugnis(se) durch einen gültigen Gewerbeschein, einen
aktuellen Auszug aus dem Gewerberegister, dem Mitgliederverzeichnis einer
Landeskammer (Wirtschaftskammer) oder einen sonst geeigneten Nachweis im Original
oder in Kopie nachzuweisen.
Darüber hinaus haben Bieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten (bzw. EWR-Vertragsstaaten),
die
in
einem
anderen
EU-Mitgliedstaat
(bzw.
EWR-Vertragsstaat)
niedergelassen sind und die jeweilige Tätigkeit dort befugt ausüben, die Aufnahme der
Tätigkeit in Österreich gemäß § 373a Abs 4 GewO 1994 idgF beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft) anzuzeigen. Es sind jedoch nur jene Tätigkeiten anzuzeigen, die ein Gewerbe
gemäß § 94 GewO oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum
Gegenstand
Angebotsfrist
haben.
beim
Diese
Tätigkeiten
Bundesministerium
müssen
für
spätestens
Wirtschaft
bis
und
zum
Arbeit
Ablauf
(nunmehr
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) angezeigt werden.
Seite 39 von 75
der
Bieter aus Drittstaaten (Staaten die nicht Mitglied der EU oder EWR sind) sind verpflichtet
nach Maßgabe der Vorschriften ihres Herkunftslandes eine Urkunde der zuständigen
Organisation
beizubringen,
aus
der
hervorgeht,
dass
sie
zur
Ausübung
der
ausschreibungsgegenständlichen Dienstleistungen im Herkunftsland berechtigt sind.
Zudem ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die ausschreibungsgegenständlichen
Dienstleistungen berechtigter maßen auch in Österreich erbracht werden dürfen.
25.4
Technische Leistungsfähigkeit
Der Bieter muss für die Erbringung der ausgeschriebenen Teilleistungen die jeweils für
die Teilleistung erforderliche technische Leistungsfähigkeit aufweisen. Soweit der Bieter
den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit allein erbringen kann, ist der Nachweis
der technischen Leistungsfähigkeit für allfällige Subunternehmer nicht erforderlich. Kann
der Bieter den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit jedoch nicht alleine erbringen
und will er für Leistungen Subunternehmer heranziehen, kann er die technische
Leistungsfähigkeit auch durch diese Subunternehmer – zu denen auch verbundene
Unternehmen
iSd
§
2
Z
40
BVergG
zählen
-
substituieren
(notwendiger
Subunternehmer).
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis der technischen
Leistungsfähigkeit durch den Federführer der Bietergemeinschaft zu führen. Für den Fall,
dass
der
Federführer
Leistungsfähigkeit
der
alleine
Bietergemeinschaft
erbringen
kann,
ist
den
Nachweis
der
technischen
der
Nachweis
der
technischen
Leistungsfähigkeit für die anderen Mitglieder (Unternehmen) der Bietergemeinschaft
nicht erforderlich. Kann hingegen der Federführer der Bietergemeinschaft den Nachweis
der technischen Leistungsfähigkeit nicht alleine erbringen, kann er die technische
Leistungsfähigkeit durch
andere Mitglieder (Unternehmen)
der
Bietergemeinschaft
substituieren.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hat der Bieter für jede Teilleistung - für
die er ein Angebot abgibt – die nachfolgenden Nachweise vorzulegen:
25.4.1. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 1 "SWEntwickler – Java I"
Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 1 ist gegeben, wenn der Bieter alle
nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Seite 40 von 75
a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 1
Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das SWDienstleistungen gemäß Teilleistung Java I (Punkt 0) zum Gegenstand hatte, nachweisen
können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der
Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro 300.000,-ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein. Erfolgreich abgeschlossen ist ein
Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den Projektauftraggeber erfolgte.
Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am
Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle
Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage
abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird.
Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert
(Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine
kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer
Arbeitsgemeinschaft
erbracht
wurde,
muss
der
Anteil
des
Bieters
am
Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 200.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht
haben.
In
diesem
Fall
ist
der
Anteil
jedes
Mitglieds
(Unternehmen)
der
Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt
durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 1
SW-Entwickler – Java I".
Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot
abgibt,
ist
die
gleichzeitige
Nennung
ein
und
desselben
Referenzprojektes
in
mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen
geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt.
Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die
technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben,
welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen
soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft,
respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung
von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der
genannten
Referenzprojekte
der
Auftraggeber
für
die
Prüfung
der
technischen
Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster
Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen.
Seite 41 von 75
b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 1 "SW-Entwickler – Java I"
Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest fünf (jedoch bis zu max.
zehn) Entwickler, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 1.1 bis 1.6) erfüllen,
verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Entwickler auch nur ein Kriterium
nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt.
Bei diesen Entwicklern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit
freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von
zumindest 35 Wochenstunden ausmacht.
Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige
Nominierung eines Entwicklers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der
diesbezüglich
mehrfach
nominierte
Entwickler
die
der
jeweiligen
Teilleistung
zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben
Entwickler für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete
Entwickler bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung
nicht berücksichtigt werden.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular
"Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 1 SW-Entwickler – Java I". Für jeden
nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson
beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht
berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge
der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird.
Seite 42 von 75
Kriterien für die
SW-
Entwickler
Skill-Blöcke
bezüglich
Entwicklungskenntnisse
in den Skill-Bereichen
Teilleistung 1
Der Skill-Block „technische
Kenntnisse“ besteht aus
Der nominierte Entwickler
nachfolgenden Skill-Bereichen:
muss zumindest in 2 SkillBereichen SW-
Kriterium Nr. 1.1

Java EE 5
Dienstleistungen gemäß der

Datenbankentwicklung
Definition in Teil C, Punkt 2,

Java Webentwicklung
im Gesamtausmaß von

Webserviceentwicklung
mindestens 200 PT, davon

Analyseerfahrung (wobei
mindestens 100 PT in
diese nicht im Java-
Projekten, erbracht haben,
Bereich nachgewiesen
wobei ein Skill-Bereich
werden muss, also
mindestens 150 PT umfasst
unabhängig von der
haben muss.
Zielplattform)
Der Skill-Block "Frameworks"
besteht aus nachfolgenden
Skill-Bereichen:
Kriterium Nr. 1.2

Hibernate, JPA

JAXB, JAX-WS

Apache Commons

Spring

JUnit
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in 3 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 100 PT umfasst
haben muss.
Der Skill-Block
"Datenbanksysteme" besteht
aus nachfolgenden SkillKriterium Nr. 1.3
Bereichen:
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in einem
Skill-Bereich SW-Dienstleistungen gemäß der

Oracle (inkl. PL/SQL)

DB/2 (inkl. APIs)
Seite 43 von 75
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben.
Der Skill-Block
"Applikationsserver" besteht
aus nachfolgenden SkillBereichen:
Kriterium Nr. 1.4
muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der

Tomcat

Apache

IBM Websphere
Application Server

Der nominierte Entwickler
JBoss
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 100 PT umfasst
haben muss.
Der Skill-Block
"Betriebssysteme" besteht aus
nachfolgenden Skill-Bereichen:
Kriterium Nr. 1.5

Unix, Linux

Windows

zOS
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 100 PT umfasst
haben muss.
Der Skill-Block "Front-End
Entwicklung" besteht aus
nachfolgenden Skill-Bereichen:
Kriterium Nr. 1.6
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in 3 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der

HTML

JavaScript

JSP

AngularJS

JSF

CSS

XML
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 100 PT umfasst
Seite 44 von 75
haben muss.
25.4.2. Nachweise
der
technischen
Leistungsfähigkeit
für
die
Teilleistung
2
"SW-Entwickler – Java II"
Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 2 ist gegeben, wenn der Bieter alle
nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 2
Der Bieter muss zumindest zwei erfolgreich abgeschlossene Referenzprojekte, die SWDienstleistungen gemäß Teilleistung Java II (Punkt 0) zum Gegenstand hatten,
nachweisen können. Diese Referenzprojekte müssen
in den letzten drei
Jahren
(gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von
jeweils zumindest Euro 150.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen
sein. Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch
den
Projektauftraggeber
erfolgte.
Aktuell
laufende
Projekte
werden
dann
als
Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 %
abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter
Leistungen
(zB
durch
Personentage
abgenommene
Projektteile
etc)
detailliert
nachgewiesen wird.
Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert
(Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine
kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer
Arbeitsgemeinschaft
erbracht
Gesamtauftragsvolumen
wurde,
jeweils
muss
zumindest
Euro
der
Anteil
100.000,--
des
ohne
Bieters
am
Umsatzsteuer
ausgemacht haben. In diesem Fall ist der Anteil jedes Mitglieds (Unternehmen) der
Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt
durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 2
"SW-Entwickler – Java II".
Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot
abgibt,
ist
die
gleichzeitige
Nennung
ein
und
desselben
Referenzprojektes
in
mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen
geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt.
Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die
technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben,
welche zwei Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums
heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht
Seite 45 von 75
überprüft,
respektive
gewertet.
Nimmt
der
Bieter/die
Bietergemeinschaft
trotz
Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es,
anzugeben, welche zwei der genannten Referenzprojekte der Auftraggeber für die
Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber
ausschließlich die an erster und zweiter Stelle genannten Referenzprojekte überprüfen
und in die Wertung einbeziehen.
b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 2 "SW-Entwickler – Java II"
Der Bieter muss nachweisen können, dass er zumindest über zehn (jedoch bis zu max.
zwanzig) Entwickler, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 2.1 bis 2.6)
erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Entwickler auch nur ein
Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt.
Bei diesen Entwicklern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit
freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von
zumindest 35 Wochenstunden ausmacht.
Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige
Nominierung eines Entwicklers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der
diesbezüglich
mehrfach
nominierte
Entwickler
die
der
jeweiligen
Teilleistung
zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben
Entwickler für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete
Entwickler bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung
nicht berücksichtigt werden.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular
"Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II". Für jeden
nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson
beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht
berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge
der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird.
Seite 46 von 75
Kriterien für die
SW-
Entwickler
Skill-Blöcke
bezüglich
in den Skill-Bereichen
Teilleistung 2
Der Skill-Block „technische
Kenntnisse“ besteht aus
nachfolgenden SkillBereichen:
Kriterium Nr. 2.1
Entwicklungskenntnisse

Java EE 5

ESB

EJB 3

Eclipse

Ant, Maven

Architekturdesign von
Java EE 5, SOA
Anwendungen

JavaEE 5 Designpattern

SW-Testen (vor allem
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in 7 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 250 PT, davon
mindestens 200 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 120 PT umfasst
haben muss.
Unit-Tests)

XML, XSLT

Oracle DB-Design

Webservice

Continuous Integration
(Jenkins)
Der Skill-Block "Frameworks"
besteht aus nachfolgenden
Skill-Bereichen:
Kriterium Nr. 2.2

Hibernate / JPA

Spring

JUnit

JAXB, JAX-WS

Apache Commons
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 150 PT, davon
mindestens 120 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 70 PT umfasst
haben muss.
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Der Skill-Block
"Datenbanksysteme" besteht
aus nachfolgendem SkillBereich:
Kriterium Nr. 2.3

Der nominierte Entwickler
muss im Skill-Bereich
Oracle 11g, 12c SWDienstleistungen gemäß der
Oracle 11g, 12c
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 150 PT, davon
mindestens 120 PT in
Projekten, erbracht haben.
Der Skill-Block
"Applikationsserver" besteht
aus nachfolgenden SkillBereichen:
Kriterium Nr. 2.4

WAS 8.0+

JBoss

Tomcat
Der nominierte Entwickler
muss im Skill-Bereich
WAS SW-Dienstleistungen
gemäß der Definition in Teil
C, Punkt 2, im
Gesamtausmaß von
mindestens 150 PT, davon
mindestens 120 PT in
Projekten, erbracht haben.
Der Skill-Block
"Front-End Entwicklung"
besteht aus nachfolgenden
Skill-Bereichen:
Kriterium Nr. 2.5

AJAX

JSF2

HTML5

AngularJS

JavaScript (jQuery)
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 150 PT, davon
mindestens 120 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 70 PT umfasst
haben muss.
Der Skill-Block
"Modellierungssprachen"
besteht aus nachfolgendem
Kriterium Nr. 2.6
Skill-Bereich:

UML 2.0
Der nominierte Entwickler
muss im Skill-Bereich
UML 2.0 SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 75 PT, davon
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mindestens 60 PT in
Projekten, erbracht haben.
c. Kriterium Sprachkenntnisse in Englisch
Die nominierten Mitarbeiter in der Teilleistung 2 „SW-Entwickler – Java II“ müssen
aufgrund der Auftragsabwicklung (internationale Organisationen und Firmen) über
Kenntnisse der englischen Sprache auf Maturaniveau verfügen. Diese Kenntnisse der
englischen
Sprache
sind
dem
Auftraggeber
auf
Anfrage
in
geeigneter
Form
nachzuweisen.
25.4.3. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 3 "SWEntwickler – Java III"
Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 3 ist gegeben, wenn der Bieter alle
nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 3
Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das SWDienstleistungen gemäß Teilleistung Java III (Punkt I.4.1.3) zum Gegenstand hatte,
nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren (gerechnet
vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro
300.000,--
ohne
abgeschlossen
ist
Umsatzsteuer
ein
erfolgreich
Referenzprojekt
dann,
abgeschlossen
wenn
eine
sein.
Abnahme
Erfolgreich
durch
den
Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge
gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen
sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB
durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird.
Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert
(Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine
kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer
Arbeitsgemeinschaft
erbracht
wurde,
muss
der
Anteil
des
Bieters
am
Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 200.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht
haben.
In
diesem
Fall
ist
der
Anteil
jedes
Mitglieds
(Unternehmen)
der
Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt
durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 3
SW-Entwickler – Java III".
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Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot
abgibt,
ist
die
gleichzeitige
Nennung
ein
und
desselben
Referenzprojektes
in
mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen
geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt.
Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die
technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben,
welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen
soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft,
respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung
von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der
genannten
Referenzprojekte
der
Auftraggeber
für
die
Prüfung
der
technischen
Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster
Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen.
b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 3 "SW-Entwickler – Java
III"
Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest sieben (jedoch bis zu
max. vierzehn) Entwickler, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 3.1 bis 3.6)
erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Entwickler auch nur ein
Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt.
Bei diesen Entwicklern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit
freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von
zumindest 35 Wochenstunden ausmacht.
Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige
Nominierung eines Entwicklers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der
diesbezüglich
mehrfach
nominierte
Entwickler
die
der
jeweiligen
Teilleistung
zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben
Entwickler für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete
Entwickler bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung
nicht berücksichtigt werden.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular
"Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 3 SW-Entwickler – Java III ". Für jeden
nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson
beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht
berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge
der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird.
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Kriterien für die
SW-
Entwickler
Skill-Blöcke
bezüglich
Entwicklungskenntnisse
in den Skill-Bereichen
Teilleistung 3
Der Skill-Block „technische
Kenntnisse“ besteht aus
nachfolgenden Skill-
Der nominierte Entwickler
Bereichen:
muss zumindest in 3 SkillBereichen SW-
Kriterium Nr. 3.1

Java 6,7,8
Dienstleistungen gemäß der

IntelliJ
Definition in Teil C, Punkt 2,

Maven
im Gesamtausmaß von

Entwicklung von SOAP
mindestens 200 PT, davon
bzw. REST Webservices
mindestens 100 PT in
Continuous Integration
Projekten, erbracht haben,
(Jenkins)
wobei ein Skill-Bereich
W3C/WAI/WCAG
mindestens 150 PT umfasst
konforme
haben muss.


Webanwendungen
Der Skill-Block
"Frameworks/Tools" besteht
aus nachfolgenden SkillBereichen:
Kriterium Nr. 3.2
Kriterium Nr. 3.3

Spring Boot

JUnit

Team City

Sonar

GIT

Jenkins

Camunda

Gulp
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in 4 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 100 PT umfasst
haben muss.
Der Skill-Block
Der nominierte Entwickler
"Datenbanksysteme" besteht
muss zumindest in einem
aus nachfolgenden Skill-
Skill-Bereich SW-Dienst-
Bereichen:
leistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,

Oracle 11g, 12c
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im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben.
Kriterium Nr. 3.4
Der Skill-Block
Der nominierte Entwickler
"Applikationsserver" besteht
muss im Skill-Bereich Tomcat
aus nachfolgendem Skill-
SW-Dienstleistungen gemäß
Bereich:
der Definition in Teil C, Punkt
2, im Gesamtausmaß von

Tomcat
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben.
Der Skill-Block
"Font-End Entwicklung"
besteht aus nachfolgenden
Skill-Bereichen:
Kriterium Nr. 3.5

HTML5

AngularJS

JQuery

Less

Bootstrap
Der nominierte Entwickler
muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 100 PT umfasst
haben muss.
Der Skill-Block
"Modellierungssprachen"
besteht aus nachfolgendem
Skill-Bereich:
Kriterium Nr. 3.6
Der nominierte Entwickler
muss im Skill-Bereich UML
2.0 SW-Dienstleistungen
gemäß der Definition in Teil
C, Punkt 2, im
UML 2.0
Gesamtausmaß von
mindestens 100 PT, davon
mindestens 50 PT in
Projekten, erbracht haben.
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25.4.4.
Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 4 "SWArchitekt – Java"
Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 4 ist gegeben, wenn der Bieter alle
nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 4
Der Bieter muss zumindest drei erfolgreich abgeschlossene Referenzprojekte, die SWDienstleistungen gemäß Teilleistung SW-Architekt Java (Punkt I.4.1.4) zum Gegenstand
hatten, nachweisen können. Diese Referenzprojekte müssen in den letzten drei Jahren
(gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von
zumindest Euro 300.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein.
Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den
Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge
gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen
sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB
durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird.
Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert
(Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine
kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer
Arbeitsgemeinschaft
erbracht
wurde,
muss
der
Anteil
des
Bieters
am
Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 200.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht
haben.
In
diesem
Fall
ist
der
Anteil
jedes
Mitglieds
(Unternehmen)
der
Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt
durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 4
SW-Architekt Java".
Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot
abgibt,
ist
die
gleichzeitige
Nennung
ein
und
desselben
Referenzprojektes
in
mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen
geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt.
Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die
technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben,
welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen
soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft,
respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung
von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der
genannten
Referenzprojekte
der
Auftraggeber
Seite 54 von 75
für
die
Prüfung
der
technischen
Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich die ersten
drei genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen.
b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 4 "SW-Architekt Java"
Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest drei (jedoch bis zu max.
sechs) Architekten, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 4.1 bis 4.6) erfüllen,
verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Architekt auch nur ein Kriterium
nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt.
Bei diesen Architekten muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit
freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von
zumindest 35 Wochenstunden ausmacht.
Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige
Nominierung ein und derselben Person in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei die
diesbezüglich mehrfach nominierte Person die der jeweiligen Teilleistung zugeordneten
Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben Architekten für mehr
als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete Architekt bei der
Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt
werden.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular
"Bekanntgabe von Architekten für die Teilleistung 4 SW-Architekt – Java ". Für jeden
nominierten Architekt müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim
Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht
berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Architekt im Zuge der
Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird.
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Kriterien für die
Architekten
Skill-Blöcke
bezüglich
SW-Architekturkenntnisse
in den Skill-Bereichen
Teilleistung 4
Der Skill-Block „technische
Kenntnisse“ besteht aus
nachfolgenden SkillBereichen:
Kriterium Nr. 4.1

Java 6,7,8

IntelliJ

Architekturdesign von
SOA Services und
MicroServices

Design von SOAP bzw.
REST Webservices
Schnittstellen

Oracle DB-Design

Continuous Integration
Der nominierte Architekt
muss zumindest in 4 SkillBereichen SWDienstleistungen
insbesondere Konzeptionelle
Tätigkeiten gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 150 PT umfasst
haben muss.
(Jenkins)
Der nominierte Architekt
Der Skill-Block
muss zumindest in 3 Skill-
"Frameworks/Tools" besteht
Bereichen SW-
aus nachfolgenden Skill-
Dienstleistungen
Bereichen:
insbesondere Konzeptionelle
Tätigkeiten gemäß der
Kriterium Nr. 4.2

Spring Boot
Definition in Teil C, Punkt 2,

Team City
im Gesamtausmaß von

Sonar
mindestens 200 PT, davon

GIT
mindestens 100 PT in

Jenkins
Projekten, erbracht haben,

Camunda
wobei ein Skill-Bereich

Gulp
mindestens 100 PT umfasst
haben muss.
Kriterium Nr. 4.3
Der Skill-Block
Der nominierte Architekt
"Datenbanksysteme" besteht
muss zumindest in einem
aus nachfolgenden Skill-
Skill-Bereich SW-Dienst-
Bereichen:
leistungen gemäß der
Seite 56 von 75
Definition in Teil C, Punkt 2,

Oracle 11g, 12c
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben.
Der Skill-Block
Der nominierte Architekt
"Applikationsserver" besteht
muss zumindest im Skill-
aus nachfolgendem Skill-
Bereich Tomcat SW-
Bereich:
Dienstleistungen gemäß der
Kriterium Nr. 4.4
Definition in Teil C, Punkt 2,

Tomcat
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben.
Der Skill-Block
"Font-End Entwicklung"
besteht aus nachfolgenden
Skill-Bereichen:
Kriterium Nr. 4.5

HTML5

AngularJS

JQuery

Less

Bootstrap
Der nominierte Architekt
muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im Gesamtausmaß von
mindestens 200 PT, davon
mindestens 100 PT in
Projekten, erbracht haben,
wobei ein Skill-Bereich
mindestens 100 PT umfasst
haben muss.
Der Skill-Block
"Modellierungssprachen"
besteht aus nachfolgendem
Skill-Bereich:
Kriterium Nr. 4.6
Der nominierte Architekt
muss im Skill-Bereich UML
2.0 SW-Dienstleistungen
gemäß der Definition in Teil
C, Punkt 2, im
UML 2.0
Gesamtausmaß von
mindestens 100 PT, davon
mindestens 50 PT in
Projekten, erbracht haben.
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25.4.5. Nachweise
der
technischen
Leistungsfähigkeit
für
die
Teilleistung
5
"SW-Entwickler – z/OS (PL/I)"
Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 5 ist gegeben, wenn der Bieter alle
nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 5
Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das SWDienstleistungen gemäß Teilleistung z/OS (PL/I) (Punkt I.4.1.5) zum Gegenstand hatte,
nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren (gerechnet
vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro
300.000,--
ohne
abgeschlossen
ist
Umsatzsteuer
ein
erfolgreich
Referenzprojekt
dann,
abgeschlossen
wenn
eine
sein.
Abnahme
Erfolgreich
durch
den
Projektauftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes erfolgte. Aktuell laufende Projekte
werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung
zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher
aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc)
detailliert nachgewiesen wird.
Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert
(Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine
kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer
Arbeitsgemeinschaft
erbracht
wurde,
muss
der
Anteil
des
Bieters
am
Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 200.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht
haben.
In
diesem
Fall
ist
der
Anteil
jedes
Mitglieds
(Unternehmen)
der
Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt
durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 5
"SW-Entwickler – z/OS (PL/I)".
Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot
abgibt,
ist
die
gleichzeitige
Nennung
ein
und
desselben
Referenzprojektes
in
mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen
geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt.
Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die
technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben,
welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen
soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft,
respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung
von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der
Seite 58 von 75
genannten
Referenzprojekte
der
Auftraggeber
für
die
Prüfung
der
technischen
Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster
Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen.
b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der Teilleistung 5 "SW-Entwickler –
z/OS (PL/I)"
Der Bieter muss nachweisen können, dass er zumindest über drei (jedoch bis zu max.
sechs) Entwickler, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 5.1 bis 5.3) erfüllen,
verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Entwickler auch nur ein Kriterium
nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt.
Bei diesen Entwicklern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit
freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von
zumindest 35 Wochenstunden ausmacht.
Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige
Nominierung eines Entwicklers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der
diesbezüglich
mehrfach
nominierte
Entwickler
die
der
jeweiligen
Teilleistung
zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben
Entwickler für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete
Entwickler bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung
nicht berücksichtigt werden.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular
"Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)". Für
jeden
nominierten
Entwickler
müssen
diese
Daten
durch
Bekanntgabe
einer
Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind,
werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene
Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird.
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Kriterien für die
SW-
Entwickler
Skill-Blöcke
bezüglich
Entwicklungskenntnisse
in den Skill-Bereichen
Teilleistung 5
Der
Skill-Block
Kenntnisse“
„technische
besteht
nachfolgenden
aus
Skill-
Bereichen:
Der
nominierte
Entwickler
muss zumindest in 3 SkillBereichen
SW-
Dienstleistungen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
Kriterium Nr. 5.1

PL/I
erbracht

Cobol
Dienstleistung muss im Skill-

TSO/ISPF
Bereich

JES 2
Gesamtausmaß

InTune
mindestens 150 PT, davon

AbendAid
mindestens

Analyseerfahrung (wobei
Projekten, erbracht worden
diese nicht im z/OS
sein.
(PL/I)-Bereich
nachgewiesen werden
muss, also unabhängig
von der Zielplattform)
Die
haben.
Eine
PL/I
50
SWim
von
PT
anderen
in
SW-
Dienstleistungen müssen in
zwei anderen Skill-Bereichen
im
Gesamtausmaß
von
mindestens 200 PT, davon
mindestens
100
PT
in
Projekten, erbracht worden
sein, wobei ein Skill-Bereich
mindestens 150 PT umfasst
haben muss.
Der Skill-Block
Der
„Transaktionsmonitore“
muss zumindest in einem
besteht aus nachfolgenden
Skill-Bereich
Skill-Bereichen:
Dienstleistungen gemäß der
Kriterium Nr. 5.2
nominierte
Entwickler
SW-
Definition in Teil C, Punkt 2,

CICS
im
Gesamtausmaß

IMS
mindestens 100 PT, davon
mindestens
50
PT
von
in
Projekten, erbracht haben.
Kriterium Nr. 5.3
Der Skill-Block
Der
"Datenbanksysteme" besteht
muss zumindest in 2 Skill-
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nominierte
Entwickler
aus nachfolgenden Skill-
Bereichen
Bereichen:
tungen gemäß der Definition
in
Teil
SW-Dienstleis-
C,
Punkt
2,
im

IMS
Gesamtausmaß
von

DB2
mindestens 200 PT, davon

VSAM-Files
mindestens
100
PT
in
Projekten, erbracht haben,
wobei
ein
Skill-Bereich
mindestens 100 PT umfasst
haben muss.
25.4.6.
Nachweise
der
technischen
Leistungsfähigkeit
für
die
Teilleistung
6
"Testmanager "
Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 6 ist gegeben, wenn der Bieter alle
nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 6
Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das TestDienstleistungen gemäß Teilleistung SW-Testmanager (Punkt I.4.1.6) zum Gegenstand
hatte, nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren
(gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von
zumindest Euro 60.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein.
Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den
Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge
gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen
sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB
durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird.
Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert
(Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine
kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer
Arbeitsgemeinschaft
erbracht
wurde,
muss
der
Anteil
des
Bieters
am
Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 40.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht
haben.
In
diesem
Fall
ist
der
Anteil
jedes
Mitglieds
(Unternehmen)
der
Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt
durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 6
Testmanager".
Seite 61 von 75
Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot
abgibt,
ist
die
gleichzeitige
Nennung
ein
und
desselben
Referenzprojektes
in
mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen
geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt.
Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die
technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben,
welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen
soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft,
respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung
von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der
genannten
Referenzprojekte
der
Auftraggeber
für
die
Prüfung
der
technischen
Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster
Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen.
b. Kriterium
"Testmanager/Testleiter"
Kenntnisse
in
der
TL
6
"SW-
Testmanager/Testleiter "
Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest drei (jedoch bis zu max.
sechs) Testmanager, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 6.1 bis 6.4)
erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Testmanager auch nur ein
Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt.
Bei diesen Testmanagern/Testleitern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um
Mitarbeiter
mit
freien
Dienstverträgen
handeln,
deren
Arbeitszeit
jeweils
einen
Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht.
Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige
Nominierung eines Testmanagers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der
diesbezüglich
mehrfach
nominierte
Testmanager
die
der
jeweiligen
Teilleistung
zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben
Testmanager für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete
Testmanager bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung
nicht berücksichtigt werden.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular
"Bekanntgabe
von
Testmanager
für
die
Teilleistung
6
Testmanager.
Für
jeden
nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson
beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht
berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge
der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird.
Seite 62 von 75
Kriterien für die
Testmanager
"Testmanager "
Skill-Blöcke
bezüglich
Kenntnisse
Teilleistung 6
Der Skill-Block
„Organisatorische Kenntnisse“
besteht aus folgenden SkillBereichen:

Koordination der
Teststrategie und
Planung mit
Projektleitern und
anderen Beteiligten

Vertreten von
Der nominierte Testmanager
muss
in
allen
Bereichen
SkillTest-
Dienstleistungen
gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im
Gesamtausmaß
von
mindestens 200 PT in SWProjekten
nachweisen
können.
Testinteressen
Kriterium Nr. 6.1
gegenüber dem
Projektmanagement
und anderen Parteien

Einführung und
Optimierung
unterstützender
Prozesse
(Fehlermanagement, …)

Planung und Steuerung
der Testaktivitäten
Der Skill-Block „Konzeption“
besteht aus folgendem SkillBereich:

Kriterium Nr. 6.2
Erstellen und
Abstimmen des
Testkonzepts
Der nominierte Testmanager
muss im Skill-Bereich TestDienstleistungen
gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im
Gesamtausmaß
von
mindestens 50 PT in SWProjekten
nachweisen
können.
Der Skill-Block „Berichtswesen“
Kriterium Nr. 6.3
besteht aus folgenden SkillBereichen:
Der nominierte Testmanager
muss
in
Bereichen
Seite 63 von 75
allen
SkillTest-


Erstellen und
Dienstleistungen
kommunizieren von
Definition in Teil C, Punkt 2,
Testberichten
im
Einführung, Anwendung
mindestens 200 PT in SW-
und Auswertung von
Projekten
Metriken
können.
Der Skill-Block „Tools“ besteht
aus folgendem Skill-Bereich:

Testtools (IBM Rational,
HP, Jira, …)
Kriterium Nr. 6.4
gemäß der
Gesamtausmaß
von
nachweisen
Der nominierte Testmanager
muss
im
Skill-Bereich
Testtools
Dienstleistungen
Testgemäß der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im
Gesamtausmaß
von
mindestens 200 PT in SWProjekten
nachweisen
können.
25.4.7. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 7 "SWTestautomatisierer "
Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 7 ist gegeben, wenn der Bieter alle
nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 7
Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das TestDienstleistungen gemäß Teilleistung SW-Testautomatisierer (Punkt 00) zum Gegenstand
hatte, nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren
(gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von
zumindest Euro 60.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein.
Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den
Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge
gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen
sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB
durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird.
Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert
(Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine
Seite 64 von 75
kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer
Arbeitsgemeinschaft
erbracht
wurde,
muss
der
Anteil
des
Bieters
am
Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 40.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht
haben.
In
diesem
Fall
ist
der
Anteil
jedes
Mitglieds
(Unternehmen)
der
Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt
durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 7
Testautomatisierer.
Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot
abgibt,
ist
die
gleichzeitige
Nennung
ein
und
desselben
Referenzprojektes
in
mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen
geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt.
Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die
technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben,
welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen
soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft,
respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung
von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der
genannten
Referenzprojekte
der
Auftraggeber
für
die
Prüfung
der
technischen
Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster
Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen.
b. Kriterium "SW-Testautomatisierer" Kenntnisse in der TL 7 "SW-Testautomatisierer"
Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest zwei (jedoch bis zu max.
vier) SW-Testautomatisierer, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 7.1 bis 7.3)
erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter SW-Testautomatisierer
auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht
berücksichtigt.
Bei diesen SW-Testautomatisierern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um
Mitarbeiter
mit
freien
Dienstverträgen
handeln,
deren
Arbeitszeit
jeweils
einen
Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht.
Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige
Nominierung eines Testautomatisierer in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der
diesbezüglich mehrfach nominierte Testautomatisierer die der jeweiligen Teilleistung
zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben
Testautomatisierer für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser
Seite 65 von 75
konkrete
Testautomatisierer
bei
der
Bewertung
des
Angebotes
bezüglich
jeder
betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt werden.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular
"Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 7 Testautomatisierer. Für jeden
nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson
beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht
berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge
der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird.
Kriterien
für
die
" SW-
SW-
Skills
Testautomatisierer
Testautomatisierer "
Kenntnisse
Teilleistung 7
Der Skill-Block „Organisatorische
Kenntnisse“ besteht aus folgenden
Skill-Bereichen:

Auswahl der
automatisierbaren Testfälle
und Festlegung einer
Kriterium Nr. 7.1
Automatisierungsstrategie

Planung des Last- und
Performancetests in
Abhängigkeit vom
Projektplan
Der Skill-Block „Technische
Kenntnisse“ besteht aus folgenden
Skill-Bereichen:

Programmieren/Skripten
von automatischen
Kriterium Nr. 7.2
Testfällen

Abwicklung des Last- und
Performancetests in
Abhängigkeit vom
Projektplan

Fundierte Java-Kenntnisse

Versionierungstools (SVN,
…)

Maven
Seite 66 von 75
Der
nominierte
Testautomatisierer
muss
in allen Skill-Bereichen
Test-Dienstleistungen
gemäß der Definition in
Teil
C,
Punkt
2,
im
Gesamtausmaß
mindestens
von
200 PT
in
SW-Projekten nachweisen
können.
Der
nominierte
Testautomatisierer
muss
in allen Skill-Bereichen
Test-Dienstleistungen
gemäß der Definition in
Teil
C,
Punkt
2,
Gesamtausmaß
mindestens
200 PT
im
von
in
SW-Projekten nachweisen
können.
Der Skill-Block „Berichtswesen“
besteht aus folgenden SkillEmpfehlung der weiteren
Vorgehensweise an den
Kriterium Nr. 7.3
nominierte
Testautomatisierer
Bereichen:

Der
BRZ Projektleiter
muss
in allen Skill-Bereichen
Test-Dienstleistungen
gemäß der Definition in
Teil
C,
Punkt
2,
Gesamtausmaß
mindestens
im
von
200 PT
in
SW-Projekten nachweisen
können.

Interpretation der
Ergebnisse
25.4.8.
Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 8 "Fabasoft
eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen"
Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 8 ist gegeben, wenn der Bieter alle
nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 8
Der Bieter muss die erfolgreiche Durchführung von zumindest zwanzig Schulungstagen
zur Teilleistung Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen (Punkt
I.4.1.8) nachweisen können. Diese Leistung muss in den letzten drei Jahren (gerechnet
vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest
Euro 10.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein. Erfolgreich
abgeschlossen
ist
ein
Referenzprojekt
dann,
wenn
eine
Abnahme
durch
den
Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge
gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen
sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB
durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird.
Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert
(Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine
kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Der Nachweis dieser Voraussetzungen
erfolgt
durch
Bekanntgabe
der
Daten
im
Formular
"Referenzprojektbeschreibung
Teilleistung 8 „Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen“.
Seite 67 von 75
Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die
technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben,
welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen
soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft,
respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung
von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der
genannten
Referenzprojekte
der
Auftraggeber
für
die
Prüfung
der
technischen
Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster
Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen.
b. Kriterium "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB)" Kenntnisse in der TL 8
„Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen"
Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest einen (jedoch bis zu max.
zwei) technische Trainer, welche über detaillierte Kenntnisse in Bezug auf die Umsetzung
der administrativen Abläufe der Bundesverwaltung mit der Fabasoft eGov-Suite (einschl.
VK-EI) sowie alle untenstehenden Kriterien (Kriterium Nr. 8.1 bis 8.3) erfüllen, verfügt
und diese nominieren . Erfüllt ein nominierter technischer Trainer auch nur ein Kriterium
nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular
"Bekanntgabe von Dienstleistern für die Teilleistung 8 Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) Schulungsleistungen“. Für jeden nominierten Schulungsdienstleister müssen diese
Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein.
Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen,
dass der davon betroffene Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt
wird.
Seite 68 von 75
Kriterien für die
Fabasoft eGov-Suite
"Fabasoft eGov-Suite
(einschl. VK-EIB)
Skills
(einschl. VK-EIB)"
Schulungsleistungen
Kenntnisse
Teilleistung 8
Der Skill-Block
„Organisatorische Kenntnisse“
besteht aus folgenden SkillBereichen:

Schulung der
administrativen
Geschäftsfallverwaltung
mit dem elektronischen
Akt (ELAK) im Bund für
Kriterium Nr. 8.1
Leiter, Anwender und
Administratoren.

Der nominierte technische
Trainer muss in allen SkillBereichen
Schulungsleistungen
gemäß der Definition in Teil
C,
Punkt
2,
im
Gesamtausmaß
mindestens
Projekten
von
10
PT
in
nachweisen
können.
Analyse von
Kundenanforderungen
und Abstimmung und
Aufbereitung der
Schulungsinhalte auf
Basis der
Kundenanforderungen.
Der Skill-Block „Technische
Kenntnisse“ besteht aus
folgenden Skill-Bereichen:

WebTechnologie

Browser-Technologie

Performance-Analysen

Analyseverfahren
Kriterium Nr. 8.2
WebTechnologie

Analyseverfahren Fabasoft
eGov-Suite (einschl. VKEIB)

Microsoft .NET 4.x

Microsoft SQL Server 2012

Fabasoft eGov-Suite
(einschl. VK-EIB) 2012
Seite 69 von 75
Der nominierte technische
Trainer muss in allen SkillBereichen
gemäß
der
Definition in Teil C, Punkt 2,
im
Gesamtausmaß
mindestens
Projekten
können.
10
PT
von
in
nachweisen
und Folgeversionen

Windows Server 2012 und
Folgeversionen

HTML (5) Basiskenntnisse

JavaScript Basiskenntnisse


Der Skill-Block
Der nominierte technische
„Dokumentation“ besteht aus
Trainer muss in allen Skill-
folgenden Skill-Bereichen:
Bereichen gemäß der
Definition in Teil C, Punkt 1,
Kriterium Nr. 8.3

Erstellung von
im Gesamtausmaß von
Schulungsunterlagen zu
mindestens 10 PT in
den vorgetragenen
Projekten im
Schulungsinhalten
Bundesministerienbereich
nachweisen können.

Dokumentation von
Lösungsszenarien für
administrative
Problemstellungen.
25.4.9. Kriterium Projektsprache Deutsch
Die
Projektsprache
ist
deutsch.
Die
vom
Auftragnehmer
in
allen
Teilleistungen
nominierten Mitarbeiter gemäß Punkt 25.4 müssen daher die deutsche Sprache perfekt in
Wort und Schrift beherrschen. Diese Kenntnisse der deutschen Sprache sind dem
Auftraggeber auf Anfrage in geeigneter Form nachzuweisen.
25.4.10. Kriterium „Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter“
Der Bieter muss sicherstellen, dass für sämtliche von ihm namhaft gemachten Mitarbeiter
gemäß Punkt 25.4, die für die Erbringung der gegenständlich angebotenen Leistungen
herangezogen werden,
1. eine gültige und positiv bestandene Sicherheitsüberprüfung der Stufe "vertraulich"
vorliegt (Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55ff SPG) und für diese Mitarbeiter
eine Freigabe für diese Sicherheitsstufe von der AG durch deren Abteilung G-SQ
vorliegt; der Nachweis ist durch Ausfüllen der Formblätter im Teil E der jeweiligen
Seite 70 von 75
Teilleistung zu führen. Der Bieter ist auf ausdrückliche Aufforderung des
Auftraggebers
verpflichtet,
Formblättern im
einen
anderen
(als
die
Eigenerklärung
in
den
Teil E der jeweiligen Teilleistung geeigneten Nachweis zu
erbringen, aus dem hervorgeht, dass der / die namhaft gemachten Mitarbeiter
eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff SPG der Stufe „vertraulich“ positiv
bestanden
hat/haben
ODER
2. im Falle des Abschlusses der Rahmenvereinbarung einen Antrag auf Durchführung
der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff SPG stellen und der Übermittlung des
Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die AG zustimmen sowie eine Freigabe
für diese Sicherheitsstufe von der AG durch deren Abteilung G-SQ beantragen;
der AN bestätigt hiermit, dass ihm keine Gründe bekannt sind, die eine positive
Sicherheitsüberprüfung der namhaft gemachten Mitarbeiter verhindern könnten.
Eine positive Sicherheitsprüfung ist gegeben, wenn die Mitteilung (Bescheid) der
zuständigen Behörde ohne Anmerkungen ausgestellt wird, die die Vertrauenswürdigkeit
der (des) Betroffenen einschränken oder in Frage stellen könnten, sondern die
Unbedenklichkeit
z.B.
durch
die
Bestätigung
"Es
haben
sich
im
Rahmen
der
Sicherheitsüberprüfung keine Anhaltspunkte ergeben, die die Vertrauenswürdigkeit der
(des) Betroffenen einschränken würden." bestätigt wird. Die AG kann die Durchführung
einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung eines namhaft gemachten Mitarbeiter jedenfalls
in den vom Gesetz jeweils vorgesehenen Zeiträumen (also derzeit jeweils nach 3 Jahren)
und auch bei begründeten Verdacht, dass ein namhaft gemachter Mitarbeiter nicht mehr
vertrauenswürdig ist, verlangen. Etwaige Kosten für die erstmalige Durchführung und
Erneuerung der Sicherheitsüberprüfung sind in allen Fällen vom AN zu tragen und werden
nicht
erstattet.
Aufwände,
die
der
AG
aufgrund
der
Durchführung
der
Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter des AN gemäß Punkt 25.4.10, Z 2. entstehen,
sind der AG vom AN zu erstatten.
Der AN hält die AG gegen jegliche Nachteile (einschließlich der Kosten für ein allenfalls
notwendiges erneutes Vergabeverfahren), die der AG dadurch entstehen, dass einem von
dem AN nominierten Mitarbeiter keine positive Sicherheitsüberprüfung bestätigt wurde,
schad- und klaglos.
25.5
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Der Bieter muss für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen die erforderliche
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Soweit der Bieter den
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein erbringen kann,
ist der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für allfällige
Seite 71 von 75
Subunternehmer nicht erforderlich. Kann der Bieter den Nachweis der finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedoch nicht alleine erbringen und will er für
Leistungen Subunternehmer heranziehen, kann er die finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit auch durch diese Subunternehmer (= notwendiger Subunternehmer)
substituieren.
Im
Fall
der
Substitution
der
finanziellen
und
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit durch Subunternehmer ist die Erklärung im Angebot über die
solidarische
Haftung
gem.
§ 74 Abs 1 Z 4 BVergG zu unterfertigen.
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis der finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch den Federführer der Bietergemeinschaft zu
führen. Für den Fall, dass der Federführer der Bietergemeinschaft den Nachweis der
finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit alleine erbringen kann, ist der
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die anderen
Mitglieder (Unternehmen) der Bietergemeinschaft nicht erforderlich. Kann hingegen der
Federführer der Bietergemeinschaft den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht alleine erbringen, kann er die finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit durch
andere Mitglieder (Unternehmen)
der
Bietergemeinschaft
substituieren.
Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann erfüllt, wenn der Bieter ein
KSV-Rating (Gesamtbewertung) in der Höhe von 100 bis 399 aufweist. Für den
Fall, dass der Bieter ein Unternehmen im ersten Unternehmensjahr ist, ist die finanzielle
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dann erfüllt, wenn der Bieter einen
KSV-
Neugründer Score (Gesamtbewertung) in der Höhe von 100-350 aufweist.
Der Nachweis ist durch Vorlage eines KSV-Berichts (nicht älter als sechs Monate) oder
einer Bonitätserklärung einer vergleichbaren europäischen Einrichtung mit einem dem
oben angeführten Rating entsprechenden Aussagewert (nicht älter als sechs Monate) zu
führen. Das KSV-Rating bzw. die Bonitätserklärung der vergleichbaren europäischen
Einrichtung dürfen nicht mehr als 6 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist durch den KSV
oder die vergleichbare
europäische
Einrichtung
(aktualisiert) worden sein.
Seite 72 von 75
erfolgt
bzw. zuletzt
überarbeitet
IV.
Ermittlung der Parteien der Rahmenvereinbarung
26.
Angebotsprüfung und Bewertung
Bei der Ermittlung der besten fünf Angebote für jede Teilleistung werden nur jene
Angebote berücksichtigt, die sämtliche Ausschreibungskriterien erfüllen und die nicht
wegen der Nichterfüllung der Bedingungen des Vergabeverfahrens ausgeschieden worden
sind.
Für die vertiefte Angebotsprüfung gelten die Angaben des Bieters im Angebot sowie die
Angebotspreise laut Preisblatt (Teil B) als wesentlich.
27.
Ermittlung der fünf besten Angebote
Die Ermittlung der fünf besten Angebote für jede Teilleistung erfolgt ausschließlich
nach
dem
günstigsten
Preis
(Billigstbieterprinzip).
Sich
im
Zuge
der
Angebotsbewertung ergebende Bruchteile ganzer Punkte rundet die Auftraggeberin in
jedem Rechenschritt mathematisch auf zwei Kommastellen genau.
Zuschlagskriterien (ZK)
Maximale Punkte
das entspricht einer
Gewichtung in %
Stundensatz Werkabruf (ZK1)
Stundensatz
Dienstleistungsabruf
5
5
95
95
100
100
(ZK2)
Summe
Die in den Zuschlagskriterien ZK1 und ZK2 erreichte Punkteanzahl wird addiert.
Insgesamt kann sohin in jeder Teilleistung eine maximale Gesamtpunkteanzahl von 100
Punkten erreicht werden.
Die Auftraggeberin wird in jeder Teilleistung mit denjenigen fünf Bietern die
bezughabende
Rahmenvereinbarung
abschließen,
die
die
höchste
Gesamtpunkteanzahl je Teilleistung erreicht haben.
Erreichen in einer Teilleistung mehrere Bieter die gleiche Gesamtpunkteanzahl und führt
dies
dazu,
dass
es
nicht
möglich
ist,
jene
fünf
Bieter
mit
der
höchsten
Gesamtpunkteanzahl zu bestimmen, so erfolgt die Reihung der Bieter nach folgender
Vorgehensweise:
Seite 73 von 75
Im Falle eines Punktegleichstandes zweier oder mehrerer Bieter wird derjenige
vorgereiht, der in ZK2 mehr Punkte erreicht hat. Sollten auch dann noch zwei oder
mehrere Bieter sowohl die gleiche Gesamtpunkteanzahl und die gleiche Punkteanzahl in
ZK2 erreicht haben, wird die Auftraggeberin mit allen nach vorstehenden Regeln ex
aequo platzierten Bietern die bezughabende Rahmenvereinbarung abschließen.
28.
Ermittlung des Zuschlagskriteriums Stundensatz Werkabruf (ZK1)
Das ZK1 wird aufgrund der von den Bietern angebotenen Preise rein mathematisch
behandelt.
Das
billigste
Angebot
in
jeder
Teilleistung
erhält
automatisch
die
Höchstpunkteanzahl im ZK1; alle weiteren Angebotspreise werden relational errechnet.
Der günstigste Preis aller in einer Teilleistung bewerteten Bieter erhält für dieses ZK
automatisch die Höchstpunktezahl von 5 Punkten, die weiteren Preisangebote der
übrigen
Bieter
werden
anhand
folgender
Formel
in
entsprechende
Punktewerte
umgerechnet:
Punkte
Preis

Preis bewertetesAngebot 
 1  (1 
)  5
Preis günstigstesAngebot 

Somit sind für das ZK1 insgesamt maximal 5 Punkte zu erreichen, das entspricht der
Gewichtung von 5 % im ZK1. Angebote, die mehr als 100 % vom billigsten Angebot
abweichen, fließen nicht negativ in die Punktebewertung ein, sondern erhalten null
Punkte.
29.
Ermittlung des Zuschlagskriteriums Stundensatz Dienstleistungsabruf (ZK2)
Das ZK2 wird aufgrund der von den Bietern angebotenen Preise rein mathematisch
behandelt.
Das
billigste
Angebot
in
jeder
Teilleistung
erhält
automatisch
die
Höchstpunkteanzahl im ZK2; alle weiteren Angebotspreise werden relational errechnet.
Der günstigste Preis aller in einer Teilleistung bewerteten Bieter erhält für dieses ZK
automatisch die Höchstpunktezahl von 95 Punkten, die weiteren Preisangebote der
übrigen
Bieter
werden
anhand
folgender
Formel
in
entsprechende
umgerechnet:

Preis bewertetesAngebot 
PunktePreis  1  (1 
)  95
Preis günstigstesAngebot 

Seite 74 von 75
Punktewerte
Somit sind für das ZK2 insgesamt maximal 95 Punkte zu erreichen, das entspricht der
Gewichtung von 95 % im ZK2. Angebote, die mehr als 100 % vom billigsten Angebot
abweichen, fließen nicht negativ in die Punktebewertung ein, sondern erhalten null
Punkte.
V.
Rechtliche und kommerzielle Auftragsbedingungen für einen Einzelauftrag
Soweit im Teil A nichts Abweichendes geregelt ist, kommen für die Auftragserfüllung die
rechtlichen
und
kommerziellen
Bestimmungen
des
Punktes
III
"Rechtliche
und
kommerzielle Auftragsbedingungen für einen Einzelauftrag" der Rahmenvereinbarung
(Teil C) zur Anwendung.
Seite 75 von 75
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