Immobilienmakler Auskunftsersuchen nach § 16 Absatz 3 GwG

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Immobilienmakler
Auskunftsersuchen nach § 16 Absatz 3 GwG
Rückantwort an:
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Geldwäscheprävention – RO 5
Alter Steinweg 4
20457 Hamburg
Angaben zum Unternehmen
Name
Anschrift
Ansprechpartner
Telefon, Fax, E-Mail
1.
Wie viele Immobilien (nur Kaufobjekte, keine Mietobjekte) haben Sie im Jahr 2015 vermittelt? Bitte wie
folgt differenzieren:
a)
b)
Anlageimmobilien (bitte jeweils kurz beschreiben, um welche Art Anlageimmobilien es sich handelt,
z.B. Zinshaus, sonstige zur Vermietung erworbene Wohnimmobilien, gewerblich genutzte Immobilien
usw.)
- bis 500.000 Euro Kaufpreis
- über 500.000 Euro bis 1.000.000 Euro Kaufpreis
- über 1.000.000 Euro Kaufpreis
Vom Käufer selbst genutzte Wohnimmobilien
- bis 500.000 Euro Kaufpreis
- über 500.00 Euro bis 1.000.000 Euro Kaufpreis
- über 1.000.000 Euro Kaufpreis
2.
In wie vielen Fällen haben Sie bei der Vermittlung von Immobilien Bargeld entgegengenommen (bitte die
Höhe der Bargeldbeträge angeben)?
3.
Wie viele Mitarbeiter haben Sie (Anzahl der Personen)?
Angaben zu den Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
4.
Gibt es in Ihrem Unternehmen ein Konzept zur Verhinderung von Geldwäsche (§ 9 Absatz 2 Nr. 2 GwG)
Wenn ja, bitte eine Kopie der entsprechenden Unterlagen beifügen.
5.
Wie schulen Sie Ihre Mitarbeiter (§ 9 Absatz 2 Nr. 3 GwG)?
6.
Wie prüfen Sie die Zuverlässigkeit Ihrer Mitarbeiter (§ 9 Absatz 2 Nr. 4 GwG)?
7.
Wann und wie kommen Sie Ihrer Pflicht zur Identifizierung Ihrer Kunden nach (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 und § 4
GwG)?
8.
Wann und wie klären Sie ab, ob Ihr Kunde für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt? Wie identifizieren
Sie diesen gegebenenfalls (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 GwG)?
9.
Wie stellen Sie die Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber politisch exponierten Personen
sicher (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG)?
10.
Wie stellen Sie die Einhaltung der besonderen Vorschriften bei Geschäften mit persönlich nicht anwesenden Vertragspartnern sicher (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG)?
11.
Wie dokumentieren Sie eingeholte Informationen und erhobene Angaben (§ 8 GwG)? Wie lange bewahren
Sie diese auf?
12.
Welche Maßnahmen gibt es in Ihrem Unternehmen, um die Verpflichtung zur Meldung verdächtiger Vorgänge (Verdachtsmeldungen) sicherzustellen (§ 11 GwG)?
13.
Wie viele Verdachtsmeldungen haben Sie im Jahr 2015 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt?
________________________________________________________
Unterschrift
Hinweis:
Nach § 16 Absatz 3 GwG sind Sie verpflichtet, der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als zuständige
Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung
sind. Nach § 16 Absatz 4 GwG können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Ihnen
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Bußgeldbewehrt sind Verstöße gegen die in dem obigen Fragenkatalog unter Ziffer 7, 8, 10, 11 und 13
genannten Verpflichtungen.
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