Vorblatt und Erläuterungen - Landtag Steiermark

Werbung
1 von 14
Vorblatt
1. Anlass, Zweck und Inhalt der Neuregelung:
Die Jagdgesetznovelle ist aus folgenden Gründen erforderlich:

Alle gesetzlichen Regelungen für Aufsichtsorgane im Land Steiermark sind an das
Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz (StAOG) anzupassen, daher sind auch für
Jagdaufsichtsorgane die bisherigen Bestimmungen (§§ 34, 35) abzuändern.

Die Einführung des digitalen Jagdkatasters erfordert legistische Anpassungen.

Es ist notwendig, einzelne Unklarheiten im Jagdgesetz, die sich im Vollzug gezeigt haben, durch
Korrekturen,
Klarstellungen
und
Anpassungen
zu
reparieren,
zu
einer
Verwaltungsvereinfachung beizutragen, sowie durch eine klarere Textierung Rechtsstreitigkeiten
bis hin zum VwGH zu verhindern.

Nicht zuletzt sind Änderungen des Jagdgesetzes infolge der Gemeindestrukturreform
erforderlich, da es zu Vereinigungen oder auch Aufteilungen von Gemeinden kommt, die
zukünftig auch Auswirkungen auf die Gemeindejagdgebiete haben werden. Änderungen der §§
9, 11, 11a, 43, 82e, die durch die Gemeindestrukturreform erforderlich sind. In die bestehenden
Pachtverträge der Gemeinden wird nicht eingegriffen und bestehen diese bis Ablauf des
Vertrages weiter. Das Problem ist, dass die Gemeinden sehr häufig unterschiedliche
Endzeitpunkte der jeweiligen Jagdpachtperioden haben und es daher für diese Fälle
Bestimmungen im Jagdgesetz geben muss, um hier zu einer Vereinheitlichung der
Jagdpachtperioden für die „neuen“ Gemeinden zu kommen. Es ist schon seit geraumer Zeit
daran gedacht, dass die Jagdpachtperiode einheitlich im gesamten Land auf eine Dauer von 10
Jahren geändert werden soll. Dies ist auch für die Pächter von Vorteil, da eine längerfristige
Planung und Bewirtschaftung eines Jagdgebietes sehr sinnvoll ist. Die Einführung dieser neuen
Pachtperiodendauer (§ 9) von 10 Jahren kann jedoch erst ab einem späteren Zeitpunkt (2028)
starten und sind bis dahin Übergangsbestimmungen (§ 82e) erforderlich, die sogar einmalig
jeweils eine längere Pachtperiode als 10 Jahre vorsehen können.

Richtigstellungen dahingehend, dass es sich in den meisten Bestimmungen um den
„Grundeigentümer“ anstatt den „Grundbesitzer“ handelt oder anstelle des „Jagdberechtigten“ um
den „Jagdausübungsberechtigten“.

Anpassungen, die aufgrund uneinheitlicher Vollziehung eindeutiger geregelt werden
(Eigenjagdfeststellungen, Vorpachtrechte, Verpachtungen).
2. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
3. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Dem Land entstehen voraussichtlich zusätzliche Kosten, die durch Einnahmen/Einsparungen
ausgeglichen werden.
Dem Bund entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten.
Den Gemeinden entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten.
1 von 14
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Die Jagdgesetznovelle ist aus folgenden Gründen erforderlich:

Alle gesetzlichen Regelungen für Aufsichtsorgane im Land Steiermark sind an das
Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz (StAOG) anzupassen, daher sind auch für
Jagdaufsichtsorgane die bisherigen Bestimmungen abzuändern.

Die Einführung des digitalen Jagdkatasters erfordert legistische Anpassungen.

Es ist notwendig, einzelne Unklarheiten im Jagdgesetz, die sich im Vollzug gezeigt haben, durch
Korrekturen,
Klarstellungen
und
Anpassungen
zu
reparieren,
zu
einer
Verwaltungsvereinfachung beizutragen, sowie durch eine klarere Textierung Rechtsstreitigkeiten
bis hin zum VwGH zu verhindern.

Nicht zuletzt sind Änderungen des Jagdgesetzes infolge der Gemeindestrukturreform
erforderlich, da es zu Vereinigungen oder auch Aufteilungen von Gemeinden kommt, die
zukünftig auch Auswirkungen auf die Gemeindejagdgebiete haben werden.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für das Jagdgesetz gründet sich auf Art. 15 Abs. 9 B-VG.
2. Inhalt:

Änderungen der Bestimmungen für die Jagdaufsichtsorgane (§§ 34, 35) unter Anpassung an das
Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz.

Änderungen der §§ 9, 11, 11a, 43, 82e, die durch die Gemeindestrukturreform erforderlich sind.
In die bestehenden Pachtverträge der Gemeinden wird nicht eingegriffen und bestehen diese bis
Ablauf des Vertrages weiter. Das Problem ist, dass die Gemeinden sehr häufig unterschiedliche
Endzeitpunkte der jeweiligen Jagdpachtperioden haben und es daher für diese Fälle
Bestimmungen im Jagdgesetz geben muss, um hier zu einer Vereinheitlichung der
Jagdpachtperioden für die „neuen“ Gemeinden zu kommen. Es ist schon seit geraumer Zeit
daran gedacht, dass die Jagdpachtperiode einheitlich im gesamten Land auf eine Dauer von 10
Jahren geändert werden soll. Dies ist auch für die Pächter von Vorteil, da eine längerfristige
Planung und Bewirtschaftung eines Jagdgebietes sehr sinnvoll ist. Die Einführung dieser neuen
Pachtperiodendauer (§ 9) von 10 Jahren kann jedoch erst ab einem späteren Zeitpunkt (2028)
starten und sind bis dahin Übergangsbestimmungen (§ 82e) erforderlich, die sogar längere
Pachtperioden als 10 Jahre vorsehen.

Richtigstellungen dahingehend, dass es sich in den meisten Bestimmungen um den
„Grundeigentümer“ anstatt den „Grundbesitzer“ handelt oder anstelle des „Jagdberechtigten“ um
den „Jagdausübungsberechtigten“.

Anpassungen, die aufgrund uneinheitlicher Vollziehung eindeutiger geregelt werden
(Eigenjagdfeststellungen, Vorpachtrechte, Verpachtungen).
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Dem Land entstehen voraussichtlich zusätzliche Kosten, die durch Einnahmen/Einsparungen
ausgeglichen werden. Diese errechnen sich wie folgt:
Für die Bezirksverwaltungsbehörden ergibt sich ein Mehraufwand insofern, als dass ausdrücklich die
bescheidmäßige Erledigungen für Bestellungen für Jagdaufsichtsorgane, Jagdverwalter sowie für
allenfalls
behördlich
einzuräumende
Abrundungen,
bescheidmäßige
Erledigung
bei
Eigenjagdverpachtungen, Eigentümerwechsel, bescheidmäßige Auflassung von Wildschutzgebieten,
allenfalls behördliche Einräumung eines Jägernotweges, Erweiterung der behördlichen Ausnahmen von
2 von 14
bestimmten Jagdausübungsverboten und von sachlichen Verboten festgelegt wird. Durch die
Gemeindevereinigungen und Aufteilungen wird es vorübergehend zu einem Mehraufwand kommen.
Andererseits ergeben sich zukünftig jedenfalls Einsparungen für die Gemeinden und die
Bezirksverwaltungsbehörden, da die Jagdpachtperiode einheitlich in der Steiermark mit 10 Jahren
(anstelle von bisher meist 6 Jahren) festgelegt wird und daher alle damit zusammenhängende Bescheide
nur mehr alle 10 Jahre, sofern keine sonstigen Änderungen vorkommen, anfallen.
Dem Bund entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten.
Den Gemeinden entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten.
1 von 14
II. Besonderer Teil
Zu § 1:
Abs. 1: Die Richtigstellung der Begriffe „Ausübung des Jagdrechtes“ und „Jagdrecht“ dient der
Klarstellung. Das Aneignungsrecht beinhaltet auch das Fallwild.
Abs. 2: Der Begriff der Hege wird eingeführt. Durch dessen Konkretisierung wird unmissverständlich
festgelegt, dass die Hege nicht eine Aufhege des Wildbestandes, sondern die Erhaltung und Entwicklung
eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen, gesunden und strukturgerechten
Wildbestandes zum Ziel hat.
Zu § 2 Abs. 1 und 3:
Abs. 1: Die Einfügung des Goldschakals in den Wildparagraf Abs. 1 lit d nach dem Fuchs wird als
sinnvoll erachtet, da dieser bereits sporadisch in der Steiermark auftritt.
Abs. 3: Die bisherige Regelung ist unzureichend, daher sind Ergänzungen hinsichtlich des
Bekanntgabezeitpunktes, der erforderlichen Meldungen sowie der Dauer, in der diese Flächen nicht zum
Jagdgebiet zu zählen sind, notwendig. Auch wie mit Wildtieren, die sich innerhalb des
landwirtschaftlichen Produktionsgeheges befinden, umzugehen ist.
Zu § 3 Abs. 1:
Hier wird nunmehr richtiggestellt, dass anstelle von „(Grund-)Besitzer“ jeweils „die (Grund)Eigentümerin/der Eigentümer“ gemeint ist. Dies gilt auch für die Richtigstellungen in den §§ 5 Abs. 2, 6
Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3, 12, 13, 14, 21 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3, 28, 29 Abs. 3, 33 und
55 Abs. 3.
Zu § 5 Abs. 3:
Dass eine Gemeinde oder auch eine Agrargemeinschaft Eigenjagden entweder nur räumlich ungeteilt
verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben lassen durften, stellt eine sachlich ungerechtfertigte
Benachteiligung dieser juristischen Personen gegenüber anderen Eigentümern von Eigenjagden dar und
wird daher beseitigt. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 7 müssen jedoch gegeben sein.
Zu § 6:
Abs. 2: Die Einfügung des Begriffes „Straßen“ dient lediglich der notwendigen legistischen Klarstellung.
Während unter anderem weder öffentliche noch private Wege sowie weder öffentliche noch private
Bäche, welche die Grundflächen einer Eigenjagd durchschneiden, den Zusammenhang des
Eigenjagdgebietes unterbrechen, wird dieser Zusammenhang nur durch öffentliche Flüsse oder
öffentliche stehende Gewässer (welche die Grundflächen einer Eigenjagd durchschneiden) nicht
unterbrochen. Hingegen sind Inseln, die von einem privaten stehenden Gewässer umgeben sind, das
selbst Teil eines Eigenjagdgebietes ist, als nicht mit dem Ufergrundstücken zusammenhängend zu
betrachten.
Abs. 3: Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der bisherigen Rechtslage wird nunmehr klargestellt:
Grundstücke, die Längenzüge darstellen, können zwar Teil eines Eigenjagdgebietes sein. Sofern jedoch
räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken (die durch
fremdes Grundeigentum führen) verbunden sind, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd,
unabhängig von Entstehung oder Vergrößerung einer Eigenjagd, erforderliche Zusammenhang zwischen
den Grundflächen durch jene Grundstücke (Längenzüge) nur dann hergestellt, wenn diese eine für die
zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Es muss daher
die ordnungsgemäße Jagdausübung (jagdliche Nutzbarkeit) auch auf diesen Längenzügen gesichert sein.
Abs. 4: Diese Ergänzung zu Abs. 3 stellt klar, dass Straßen, Wege oder Fließgewässer als Längenzüge
den Zusammenhang nie herstellen können.
Abs. 5: In Ergänzung zur bisherigen Regelung wird auch klarstellend normiert, dass z.B. auch Gemeindeoder Landesstraßen oder derartige Wege, auch wenn sie 115 ha erreichen würden, keine Eigenjagd
begründen.
Zu § 7 Abs. 2:
Die bisherige Bestimmung ist unzureichend und hat die Behörde im Fall, dass die geforderten Unterlagen
nicht erbracht werden oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ein bescheidmäßige
Untersagung dieser Verpachtung (an den antragstellenden Verpächter) auszusprechen.
Eigenjagdgebietsflächen sind nur jene Grundstücke, für die das Eigenjagdrecht gemäß den §§ 3, 6 u. 10
2 von 14
eingeräumt wurde. Die verpachteten und verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen müssen jeweils
mindestens 115 ha umfassen.
Wurden vom Eigentümerin/Eigentümer einer Eigenjagd Vorpachtflächen beantragt und behördlich
eingeräumt, hat bei der Verpachtung des Eigenjagdrechtes die Pächterin/der Pächter allenfalls betroffene
Vorpachtflächen im unveränderten Ausmaß zu übernehmen. Diese Flächen sind beim Mindestausmaß der
Verpachtungsflächen von 115 ha nicht mitzuzählen. Zivilrechtliche Abrundungen gemäß § 12 Abs. 3 sind
jedoch möglich.
Zu § 8 Abs. 2 und 3:
Bereits seit dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 ist ein Dreivierteleinschluss nicht mehr vorgesehen.
Daher ist dieser Paragraph zu berichtigen. Für dieses vorgepachtete Gemeindejagdgebiet oder die
Abrundungsfläche (sofern es sich um hier um Gemeindejagdgebiet handelt) ist daher auch der anteilige
Pachtschilling zu bezahlen. Im Abs. 3 erfolgen Richtigstellungen.
Zu § 9 Abs. 1:
Die derzeitige generelle Jagdpachtzeit von 6 Jahren kann auf Antrag des Gemeinderates unter bestimmten
Voraussetzungen, die das Gesetz nicht exakt definiert, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf 9 bzw. 12
Jahre verlängert werden. Bei einer einheitlichen Jagdpachtzeit von 10 Jahren können diese Anträge und
Verfügungen entfallen. Auch Schwierigkeiten, die sich bisher mit unterschiedlichen Pachtzeiten
hinsichtlich von Jagdeinschlüssen und Abrundungsflächen ergaben, können so vermieden und
administrativer Aufwand eingespart werden. Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden werden
dadurch spürbar entlastet, und auch den Jagdberechtigten kommt diese Regelung entgegen, da schon
bisher sehr häufig Gebrauch von der Verlängerungsmöglichkeit gemacht wurde.
Zu § 11:
§ 11 erfährt insofern eine Änderung, dass nunmehr klargestellt ist, dass eine Gemeindejagd auf einzelne
oder
mehrere
aneinandergrenzende
Katastralgemeinden
als
selbständige
Jagdgebiete
(Katastralgemeindejagden) aufgeteilt werden können, sofern sie die mindestens 115 ha jagdlich nutzbare
Fläche aufweisen. Erhebliche Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung liegen jedenfalls vor, wenn
Jagdgebiete entstünden, die aufgrund ihrer Gestaltung und örtlicher Gegebenheiten einer zweckmäßigen
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd entgegenstehen. Der Beschluss des Gemeinderates betreffend die
Aufteilung oder Vereinigung eines Gemeindejagdgebietes und deren Genehmigung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde muss jedenfalls rechtzeitig vor der Beschlussfassung über die Jagdvergabe
erfolgen. Der Beschluss muss nicht vor jeder neuen Pachtperiode wieder erfolgen. Solange es keinen
neuerlichen Gemeinderatsbeschluss gibt, bleibt das Beschlossene aufrecht.
Zu § 11a:
Darin wird klargestellt, dass die neuen Gemeinden als Rechtsnachfolger in die bestehenden
Jagdpachtverträge hinsichtlich der ihnen zugeschlagenen Grundstücksflächen eintreten. Dies gilt auch bei
einem Gemeindewechsel in einen anderen Verwaltungsbezirk. Diese Regelung ist von der Kompetenz der
Gemeindeorganisation umfasst.
Zu § 12 Abs. 2:
Zu lit. a): Ein Jagdeinschluss liegt neben der vollständigen Umschließung auch dann noch vor, wenn wie in den meisten Fällen - z.B. ein Weg oder eine Straße zu diesem hinführt (der oder die jedoch den
Zusammenhang des Eigenjagdgebietes nicht unterbrechen). Die im § 6 Abs. 2 genannten Wege, Bäche
etc., die die Grundfläche des Eigenjagdgebietes durchschneiden und die Verbindung zwischen dem ein
das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Teil des Gemeindejagdgebietes mit dem übrigen
Gemeindejagdgebiet bilden, sind jedoch nicht Teil der Vorpachtfläche. Es handelt sich fast ausnahmslos
um Grundstücksteile (Abschnitte von Wegen etc.); es können jedoch nur ganze Grundstücke als
Jagdeinschlüsse beantragt werden.
Zu lit. b): Auch durch Katastralgemeindejagdgebietsgrenzen können Jagdeinschlüsse begründet werden.
Gemeinsam verpachtete Katastralgemeindejagdgebiete bilden, wie auch ein als Ganzes verpachtetes
Gemeindejagdgebiet, ein Jagdgebiet. Im Hinblick auf die Gemeindezusammenlegungen (in der größere
Einheiten entstehen) entsprechen diese möglichen KG-Jagdgebiete damit auch eher der bisherigen
Situation.
Zu § 12 Abs. 3:
Bei der zivilrechtlichen Abrundung von Jagdgebieten sind die jeweils betroffene Gemeinde,
Bezirksverwaltungsbehörde und Bezirksjägermeister zu verständigen, um diese über den Umfang des
Jagdgebietes in Kenntnis zu setzen und so Rechtssicherheit herzustellen. Eine Abrundung für ganz kurze
3 von 14
Zeit erscheint aus Gründen der Abschussplanung und -erfüllung völlig unzweckmäßig, weshalb
Abrundungen zukünftig nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jahre zuzulassen sind. Es handelt
sich hierbei um eine zivilrechtliche schriftliche Vereinbarung und nicht um Verpachtungen von
Eigenjagdgebieten gemäß § 7, Verpachtungen von Gemeindejagdgebieten gemäß § 14 oder
Vorpachtflächen. Durch die Abrundung von Jagdgebieten können auch keinesfalls eigene Jagdgebiete
entstehen.
Im § 12 Abs. 3 wird - wie auch in den §§ 35 Abs. 2, 37 Abs. 6, 50, 51, 52, 55, 56, 58, 59, 60, 62, 64, 65,
66, 67, 71, 75 Abs. 2 und 76 Abs. 1 - richtiggestellt, dass es anstatt „Jagdberechtigter“ korrekt
„Jagdausübungsberechtigte/Jagdausübungsberechtigter“ heißt.
Zu § 12 Abs. 5:
Das Steiermärkische Jagdgesetz hat nur in der Steiermark Gültigkeit, worauf durch diese Ergänzung
ausdrücklich hingewiesen wird und daher nur der Eigentümerin/dem Eigentümer der in der Steiermark
gelegenen Nachbarjagd das Vorpachtrecht zusteht.
Zu § 12 Abs. 6:
Wie Änderungen am Eigenjagdgebiet auch jährlich innerhalb der 6 Wochenfrist ab 1. Oktober bei der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden können, soll dies auch für die Beantragung und
Einräumung von Vorpachtrechten gelten.
Zu § 12 Abs. 6a:
Werden vom Eigentümerin/Eigentümer einer Eigenjagd Vorpachtflächen beantragt und eingeräumt, hat
bei der Verpachtung des Eigenjagdrechtes die Pächterin/der Pächter allenfalls betroffene Vorpachtflächen
im unveränderten Ausmaß zu übernehmen. Durch die gegenständliche Regelung muss weder seitens des
Gemeinderates noch von der Bezirksverwaltungsbehörde über bereits eingeräumte Vorpachtrechte
neuerlich befunden werden. Aufgrund der Sonderbestimmungen (§§ 7 u. 12) stellt eine Verpachtung des
Eigenjagrechtes samt Vorpachtflächen auch keine Unterverpachtung von Vorpachtflächen
beziehungsweise von Gemeindejagdgebietsteilen dar. Zivilrechtliche Abrundungen gemäß § 12 Abs. 3
sind jedoch möglich.
Zu § 13:
Hier wird lediglich der Ausdruck „Grundbesitzer“ durch den korrekten Begriff „Grundeigentümer“
ersetzt.
Zu § 14:
Die Überschrift wird richtig gestellt. Die Änderung in Abs. 1 (Entfall, dass das Gemeindejagdgebiet
ungeteilt zu verpachten sei) ist erforderlich, da die Gemeinden einerseits in Katastralgemeindejagdgebiete
aufgeteilt werden können und andererseits auch in § 12 auf die Katastralgemeindejagdgebiete abgestellt
werden kann.
Zu § 15 Abs. 6:
Gemeinden sollen - wie bisher - nur Eigenjagden pachten können, nicht andere Gemeindejagden.
Gemeindevertreter sollen die Interessen der Grundeigentümer ihrer Gemeinde vertreten, die Gemeinde
agiert bei der Jagdverpachtung als unabhängige Instanz. Diese Unabhängigkeit wird dadurch garantiert,
dass eine Gemeinde eben nicht in einer anderen Gemeindejagd als Jagdpächter auftreten kann. Für die
Pachtung von Gemeindejagden sind neben Einzelpächtern und Jagdgesellschaften auch juristische
Personen (außer eine andere Gemeinden) zugelassen. Um Grundeigentümer vor allfälligen Wildschäden
bei juristischen Personen (z.B. Jagdvereinen) zu entschädigen, ist ein entsprechendes Vermögen
erforderlich, ansonsten können Grundeigentümer allfällige Wildschäden nur bei der juristischen Person
(Verein) als Pächter, nicht jedoch bei dessen Mitgliedern, die rechtlich nur Jagdgäste des Vereines sind,
geltend machen. Auch entzieht sich bei Jagdvereinen den Grundeigentümern die Möglichkeit, auf die
Zahl und die Personen der auf ihrem Grundeigentum Jagenden Einfluss zu nehmen. Andererseits stellt
das Jagdgesetz durch die Jagdgesellschaften sicher, dass deren Mitglieder mit ihrem Vermögen
solidarisch haften. Auch dürfen Jagdgesellschaften während der Jagdpachtperiode ihren Mitgliederstand
nicht aufstocken, eine Auswechslung einzelner Mitglieder bedarf der Zustimmung des Gemeinderates
und der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Sicherheiten für die Grundeigentümer
fallen bei Jagdvereinen oder anderen ähnlichen juristischen Personen völlig weg. Aus juristischer Sicht ist
bei der Vergabe von Gemeindejagden, sowohl im Sinne der Grundeigentümer als auch der einzelnen
Jagdausübungsberechtigten (z.B. der Pächter), der Jagdgesellschaft gegenüber dem Jagdverein der
Vorzug einzuräumen.
4 von 14
Treten Änderungen in der Person des Jagdverwalters ein (z.B. durch Rücktritt, Tod, Verlust der
Jagdkarte), ist dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen und nach Namhaftmachung eines neuen
Jagdverwalters dieser von der Behörde zu bestellen, sofern er die Voraussetzungen des § 23 erfüllt;
andernfalls erlischt die Verpachtung.
Zu § 19 Abs. 2:
Es wird die falsche Zitierung richtiggestellt.
Zu § 22 :
Durch die Möglichkeit der Verpachtung von Gemeindejagdgebieten auf Katastralgemeinden-Ebene, kann
die Unterverpachtung von Gemeindejagdgebieten entfallen. Auch aus verwaltungstechnischer Sicht (z.B.
eigener Abschussplan) ist die Verpachtung jedenfalls einer Unterverpachtung vorzuziehen. Für
bestehende Unterverpachtungen sind Übergangsregelungen vorgesehen (§ 82e).
Zu § 23:
Die bisher unzureichende Bestimmung für die Jagdverwalterbestellung wird dahingehend ergänzt, dass
diese bescheidmäßig und allenfalls von Amts wegen zu erfolgen hat, und auch die
Abberufungsmöglichkeit aufgenommen wird. Die Bestellung dauert jeweils längstens für die Dauer einer
Jagdpachtperiode.
Zu § 24:
Neben der Richtigstellung der Begriffe Grundeigentümerin/Grundeigentümer soll in Abs. 3 für den
Pächtervorschlag klargestellt werden, dass auch die Unterschriften der Grundeigentümerinnen
/Grundeigentümer (wie auch die Einbringung des Pächtervorschlages selbst) innerhalb der 3 Monate vor
Beginn des vorletzten Jagdjahres erfolgen müssen (Datum der Unterschrift).
Zu § 28:
Mit dieser Regelung geht das eingeräumte Vorpachtrecht für die restliche Dauer der Pachtzeit auf den
Rechtnachfolger über.
Zu § 32:
Die Neufassung stellt keine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung dar, es wird lediglich
umformuliert und weiters klargestellt, dass auch diese Änderungen am Grundeigentum nach Prüfung
durch die Behörde bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen sind.
Zu § 32a:
Bei einem Eigentümerwechsel einer festgestellten Eigenjagd fehlt im Jagdgesetz derzeit die
ausdrückliche Regelung. Die Klarstellung ist erforderlich, weil trotz Eigentümerwechsel die Befugnis zur
Eigenjagd aufrecht bleibt.
Zu § 34:
Die Regelungen für Aufsichtsorgane sind an das neue Aufsichtsorgangesetz (StAOG) anzupassen. Dieses
gilt mit den nunmehr angeführten Einschränkungen bzw. Ergänzungen auch für Jagdaufsichtsorgane. So
ist nur mehr die bescheidmäßige Bestellung durch die Behörde jeweils längstens für die Dauer der
Pachtperiode vorgesehen.
Der nachweisliche Besuch von Weiterbildungskursen (in maximalen Abständen von je 5 Jahren) und die
rechtzeitige Vorlage der Bestätigung an die Behörde ist für eine neue Bestellung bzw. auch für das
Weiterbestehen der Bestellung (auflösende Bedingung) Voraussetzung. Im Rahmen der
Weiterbildungskurse werden für Aufsichtsorgane Schulungen über jagdlich relevante Vorschriften sowie
über aktuelles wildbiologisches und –ökologisches Wissen durchgeführt. Die Teilnahme am Kurs ist auch
für neu zu bestellende Aufsichtsorgane verpflichtend, sofern ihre Aufsichtsjägerprüfung länger als 5 Jahre
zurückliegt.
Zu § 35:
Der derzeitige Bezug auf das Reichsgesetzblatt 1872 erweist sich als nicht mehr der heutigen Zeit
entsprechend, deshalb wird eine Neufassung in Anlehnung an das diesbezügliche Kärntner Jagdgesetz
vorgenommen und die Befugnisse im Gesetz genau formuliert.
§ 7 (Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen) StAOG lautet:
(1) Aufsichtsorgane haben
Verwaltungsvorschriften durch
die
Befugnis
zur
Mitwirkung
an
der
Vollziehung
der
5 von 14
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
2.
Erstattung von Anzeigen.
(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:
1.
2.
Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG; Entfallen!
Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;
Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die
3. Verwaltungsstrafbehörde.
(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse
einschränken oder erweitern.
(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden
gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 Abs. 3 B-VG.
(6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.
Das Jagdaufsichtsorgan hat allerdings nicht die Befugnis nach Abs. 2 Z.3!
Abs. 2 Z. 1 (Ermahnung nach § 21 VStG) ist mit 1.7.2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) entfallen.
Zu § 38 Abs. 1 und 2:
Aufgrund des derzeit gültigen Melderechts ist die zuständige Behörde jene des Hauptwohnsitzes. Dem
wird hier Rechnung getragen.
Da die heutige Mobilität keinen dienstlichen Wohnsitz mehr erforderlich macht, ist auf das Gebiet
abzustellen, in dem das Jagdschutzorgan beeidet ist.
Zu § 39 Abs. 2 bis 7:
In Abs. 2 wird die aufgrund des neuen § 34 korrekte Formulierung verwendet.
Zu Abs. 3 bis 7: Verantwortlicher ist z.B. die/der Eigenjagdberechtigte, Einzelpächter, Obmann einer
Jagdgesellschaft oder der Jagdverwalter.
Um Verwaltungsaufwand zu ersparen ist es zweckmäßig, die Gültigkeit von Jagdgastkartenformularen,
die ohnehin im Vorhinein bei der Bezirksverwaltungsbehörde erworben werden müssen, an die Dauer der
Jagdpachtperiode zu binden, dafür aber keine Rückverrechnung von Gebühren für nicht verbrauchte
Formulare mehr vorzunehmen. Daher kann Abs. 7 entfallen.
Zu § 41 Abs. 1 lit. b:
Da das gültige Waffengesetz als frühest möglichen Zeitpunkt für eine Ausnahmegenehmigung gemäß §
11 Abs. 2 das vollendete 16. Lebensjahr vorsieht, eine gültige Jagdkarte aber auch ein waffenrechtliches
Dokument ist, muss dies auch im Jagdgesetz gleichartig geregelt werden. Die Bestimmung für
Berufsjägerlehrlinge wird ergänzt.
Zu § 41 Abs. 1 lit. c:
Die Verweigerungsgründe für Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, sollen auf Gründe
einschränken, die bei der Jagdausübung von Relevanz sind (zB sicheres Führen einer Waffe). Dies ist
gutachtlich festzustellen.
Zu § 41 Abs. 1 lit. d:
Die etwas antiquierten Ausdrücke „Trunkenbold“ sowie „Geisteskranke“ werden durch medizinisch
korrekte Formulierungen bzw. Begriffe ersetzt. Dazu ist eine gutachtliche Stellungnahme erforderlich.
Zu § 41 Abs. 1 lit. f und g:
Eine Erweiterung der Tatbestände für teilbedingte Verurteilungen war erforderlich.
6 von 14
Zu § 41 Abs. 1 lit. h:
Durch diese Differenzierung ist im Wiederholungsfall eine längere Entzugsdauer möglich.
Zu § 41 Abs. 1 lit. i:
Die Bestimmung über den Jagdgewehrerlaubnisschein ist nicht mehr aktuell und kann somit durch
„Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde“ ersetzt werden.
Zu § 41 Abs. 1 lit. k:
Der Regelung des Disziplinarrechtes, das auch einen Ausschluss auf Dauer kennt, wird durch die
Streichung des Wortes „zeitlichen“ Rechnung getragen.
Zu § 43:
Mit dem Gemeindestrukturreformgesetz werden mit 1.1.2015 ein paar Gemeinden in der Steiermark in
einen anderen angrenzenden Bezirk wechseln und dort mit einer oder mehreren anderen Gemeinden
vereinigt. Dadurch ergeben sich auch Änderungen der Grenzen eines Verwaltungsbezirkes. Der
gemeinsame
Grenzverlauf
der
Jagdbezirksund
Verwaltungsbezirksgrenze
bei
Gemeindezusammenlegungen ist vor allem hinsichtlich der Gemeindejagdvergaben und auch der
Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Daher ist für das in den neuen
Verwaltungsbezirk wechselnde (ehemalige) Gemeindejagdgebiet die neue Gemeinde (tritt auch in einen
bestehenden Vertrag ein), der benachbarte Bezirksjägermeister (z.B. für den jährlichen Abschussplan)
sowie die benachbarte Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Diese Grenzänderungen haben jedoch für
die restliche Dauer der Funktionsperiode auf die gewählten Funktionäre der jeweils betroffenen
Jagdbezirke keine Auswirkungen, dh. es braucht deswegen in der laufenden Funktionsperiode keine
Neuwahl erfolgen.
Zu § 46:
Durch die Novellierung wird auch die Ausweitung der Aufgaben der Landesjägerschaft erforderlich und
ist hier angefügt.
Der Entfall des bisherigen lit. i wurde durch eine klare gesetzliche Regelung (§ 64) über die Haftung für
Wildschäden möglich. Gerade der Umstand, dass es dem Jagdausübungsberechtigten klar ist, dass er für
Wildschäden aufkommen muss, wird ihn veranlassen, das Entstehen von Wildschäden möglichst zu
vermeiden. Einrichtungen zum Ausgleich von Wildschäden (zB. über Fonds) würden dieser Intention
entgegenwirken.
Zu § 49 Abs. 1:
Diese Ergänzung ist aufgrund von EU-Vorschriften nötig.
Mit der Abschaffung des Naturschutzbeirates (LGBl. Nr. 44/2012 in Kraft mit 13.6.2012) ist dieser letzte
Satz obsolet geworden und kann daher entfallen. Jagdzeiten für Wild, welches unter Naturschutz
(Artenschutzverordnung) steht, werden nach dem Jagdgesetz nicht festgesetzt.
Zu § 49 Abs. 6:
Die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren soll damit auch den Bezirksjägermeistern und den
Hegemeistern übertragen werden. Daher sind sie auch berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten
stichprobenartig die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen (wie
z:B. für nicht abschussplanpflichtiges Schwarzwild). Wahrgenommene Übertretungen sind der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Zu § 51:
Wildschutzgebiete sollen auch im Bereich von Wildüberwinterungsgebieten für Rot-, Gams- und
Steinwild eingerichtet werden können. Zusätzlich anzuhören ist die Bezirksjägermeisterin/der
Bezirksjägermeister. In Wildschutzgebieten herrscht das Wegegebot (außerhalb der zur allgemeinen
Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie
außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen darf es nicht betreten oder
befahren werden). Forststraßen innerhalb von Wildschutzgebieten, sofern sie nicht markierte
Wanderwege sind, dürfen jedoch aus Rücksichtnahme auf das Wild nicht betreten oder befahren werden.
Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte werden in der Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht
eingeschränkt. Wie auch die Genehmigung soll auch die Auflassung eines Wildschutzgebietes
bescheidmäßig geregelt werden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Verfügung des
Wildschutzgebietes maßgebend waren, ändern. In diesem Fall sind die Hinweistafeln unverzüglich zu
entfernen.
7 von 14
Zu § 52 Abs. 4:
Die Schriftlichkeit der Vereinbarung über den Jägernotweg hat sich im Zuge von Verfahren als
notwendig erwiesen. Ebenso hat bisher eine Bestimmung über einen Ersatz für eine nicht zustande
gekommene Vereinbarung der Beteiligten über einen Jägernotweg gefehlt. Die Behörde kann nunmehr
bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer der jeweiligen Jagdpachtperiode einen Jägernotweg
einräumen. Ebenso ist dessen Aufhebung möglich, wenn die Voraussetzungen wegfallen.
Zu § 53 Abs. 3:
Es erfolgt eine Richtigstellung.
Zu § 55 Abs. 1 und 2:
Die Einschränkung der Jagdausübung wird auf den Umkreis von Wildquerungseinrichtungen (Abs. 1)
und auf Spiel- und Sportplätze (Abs. 2) erweitert.
Zu § 55 Abs. 2a:
Bisher fehlte eine Bestimmung, wenn in diesen Gebieten trotzdem krankes oder verletztes Wild oder
Wild im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erlegen ist.
Zu § 55 Abs. 2b:
Es sollen - in begründeten Fällen - Ausnahmen vom Verbot der Jagdausübung möglich sein.
Zu § 55 Abs. 8:
Die Regelung für die Beibringung von Bescheinigungen über die Herkunft von Wild (Wildplombe,
Wildbretanhänger …) war bisher missverständlich und unvollständig. Der Ausdruck „Wild“ deckt
nunmehr den gesamten Bereich ab und ist auch aufgrund von EU-Recht (FFH-Richtlinie) notwendig.
Zu § 56 Abs. 3:
Kommt ein Einvernehmen zwischen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mit der
Antragstellerin/dem Antragsteller und der Vertreterin/des Vertreters der Bezirkskammer zur
Genehmigung des Abschussplanes nicht zustande, ist der Abschussplan von der
Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen. In diesem Verfahren soll künftig der Bezirksjägermeisterin/dem
Bezirksjägermeister und der Vertreterin/dem Vertreter der Bezirkskammer ein Anhörungsrecht (Recht zur
Stellungnahme) eingeräumt und damit ihre Position im Verfahren aufgewertet und entsprechend
gewürdigt werden. Diese Stellungnahmen unterliegen, wie insbesondere Sachverständigengutachten, der
freien Beweiswürdigung durch die Behörde und sind demnach Grundlage für die Entscheidungsfindung.
Zu § 56 Abs. 3f:
Die Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft sehen aus wildbiologischer und jagdfachlicher
Sicht ein flexibleres Vorgehen bei der Abschussplanerfüllung vor und werden diese Vorgaben als
verbindliche Normen ins Gesetz übernommen. Der Abschussplan sieht eine Unterteilung der Hirsche der
Klasse III in Hirsche vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie Hirsche
vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (Spießer) vor, mit dieser
Formulierung soll klargestellt werden, dass auch hier eine flexiblere Gestaltung zur zahlenmäßigen
Erfüllung des Abschussplanes möglich ist.
Zu § 56 Abs. 4:
Zur Abdeckung des wildökologischen und wildbiologischen Forschungsbedarfs kann sich der
Lebendfang von Wild (z.B. zur Besenderung, Entnahme von Proben, Verbringen in Forschungsgatter) als
notwendig erweisen. Für das Verbringen von Lebendwild in andere Reviere zum Zwecke der
Auswilderung ist § 59 anzuwenden.
Zu § 56 Abs. 5:
Das Einschreiten der Behörde beschränkt sich nicht nur auf bloße Bestandesschädigungen, sondern ist vor
allem erforderlich, wenn die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder
Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist. Neben der Notwendigkeit des Schutzes vor
Elementargefahren ist die Wohlfahrtsfunktion, damit der positive Einfluss des Waldes auf das Klima
(Hintanhaltung von negativen Auswirkungen des Klimawandels) und auf den Wasserhaushalt, sowie die
für den Lebensraum Wald standörtlich erforderliche Biodiversität sicherzustellen.
Zu § 56 Abs. 6:
Durch die Neudefinition des Begriffes „Hege“ in § 1, ist der Begriff „Überhege“ nicht mehr erforderlich.
Der Begriff „jagdliche Interessen“ deckt sowohl Jagdausübung und Überhege besser ab.
8 von 14
Hinsichtlich der Änderung des Begriffes „standortgemäße Baumartenmischung“ durch den Begriff
„standortgemäße Holzgewächse“ wird ausgeführt, dass ein funktionierendes Waldökosystem zu einem
wesentlichen Teil auf Biodiversität beruht. Wild unterscheidet nicht zwischen wirtschaftlich relevanten
Baumarten und Verbissgehölzen. Letztere bilden nicht nur wichtige Äsungspflanzen für das Wild selbst
und sollten schon deshalb in entsprechend ausreichender Menge und Vielfalt vorhanden sein, sondern
sind auch für zahlreiche andere Tierarten notwendige Lebensgrundlage und Lebensraumbestandteile. Aus
ökologischen Gründen sind deshalb nicht nur Mischbaumarten, sondern auch Straucharten unverzichtbar.
Zu § 58 Abs. 2 Z. 3:
Es ist aus tierschutz- und hygienerechtlichen Gründen notwendig, die jeweils erforderliche
Auftreffenergie für einen weidgerechten Büchsenschuss exakt festzulegen.
Zu § 58 Abs. 2 Z. 15:
Eine Präzisierung war insofern notwendig, da einerseits anstelle von Hochständen verschiedenen
Reviereinrichtungen erfasst sein sollen und andererseits nicht nur die Errichtung, sondern auch deren
Verwendung zur Jagdausübung an die Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung des
Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes gebunden sein soll.
Zu § 58 Abs. 2 Z. 17:
Die Einfügung ist erforderlich, da die Nachsuche im Gesetz bisher ausdrücklich nur für angeschossenes
Wild, welches in ein fremdes Revier übersetzt, geregelt war.
Zu § 58 Abs. 3:
Der Entfall des letztes Satzes (Parteistellung des Umweltanwaltes; so wie auch in Abs. 3a) kann deshalb
erfolgen, da die Parteistellung der Umweltanwältin/der Umweltanwalt in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über
Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (StESUG) geregelt ist.
Zu § 58 Abs. 3a:
Zu Forschungs- und Unterrichtszwecken sind Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5,
6 und 7 möglich, sofern diese nicht tierquälerisch sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dafür,
sofern nicht eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach Abs. 2c erforderlich ist,
nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und mit Zustimmung der/des
Jagdausübungsberechtigten, befristete Ausnahmen genehmigen. Wesentlichen Bestandteil bildet das
Gutachten des Amtssachverständigen, damit ist sichergestellt, dass zu Forschungs- und
Unterrichtszwecken ausschließlich nicht tierquälerische Fangvorrichtungen und –methoden zur
Anwendung kommen. Jedenfalls tierquälerisch ist beispielsweise die Verwendung von als Lockvögel
benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren oder die Verwendung von Haken.
Zu § 58 Abs. 3b:
Wird die Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes gemäß Abs. 2
Z. 15 (Reviereinrichtungen) nicht erteilt, soll die Behörde in begründeten Ausnahmefällen im
erforderliche Ausmaß diese ersetzen und die Reviereinrichtung befristet genehmigen.
Zu § 58 Abs. 4:
Die Schriftlichkeit des Wildfolgeübereinkommens ist aus Gründen der Möglichkeit einer exakten
Überprüfung der Vereinbarung notwendig.
Zu § 58 Abs. 5:
Aus Gründen des Tierschutzes wird nicht nur die Unterlassung der Meldung, sondern auch die
Unterlassung der Nachsuche durch den Verständigten unter Strafe gestellt.
Zu § 59 Abs. 2:
Neben dem Bisam soll nunmehr auch der Nutria (als invasive Tierart) auch ohne Festsetzung einer
Jagdzeit nach § 49 Abs. 1 - außer von der /vom Jagdausübungsberechtigten - auch von
Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümern, Grundbesitzerinnen/Grundbesitzern oder deren Beauftragten
gefangen oder getötet werden dürfen. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem
Jagdausübungsberechtigten zu übergeben. Hiebei dürfen von der/dem Jagdausübungsberechtigten bei
Gefahr im Verzug, insbesondere zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, mit Genehmigung der
Bezirksverwaltungsbehörde Abzugeisen verwendet werden.
9 von 14
Zu § 59 Abs. 4:
Abgesehen von Jungtierrissen durch Füchse, stellen von Seuchen befallene Füchse, die krankheitsbedingt
auch ein auffälliges Verhalten zeigen können, eine potentielle Gefahr für Gatterwild landwirtschaftlicher
Wildtierhaltungen dar und machen diese Ergänzung erforderlich.
Zu § 60 Abs. 2:
Es darf nicht auf jene Hunderassen, die beim ÖKV unter „Jagdhunde“ geführt werden, sondern es muss
auf die Ausbildung und Verwendung als Jagdhund abgestellt werden. Während dies bei den
Blindenhunden, Hirtenhunden, Polizeihunden ganz klar ist, gab es bei den Jagdhunden Zweifel, weshalb
diese Präzisierung notwendig ist. Auch der Rettungshund wird aufgenommen.
Zu § 60 Abs. 4:
Immer wieder ergaben sich Zweifel über den Zeitpunkt der Meldung bei der Polizeidienststelle. Nun wird
klargestellt, dass diese unverzüglich zu erfolgen hat.
Zu § 61 Abs. 1:
Die Ausweitung der Verminderungsanordnung auf mehrere Reviere oder die Einschränkung auf
Revierteile wird den jagdfachlichen Anforderungen, dass eine Verminderung des Wildstands allenfalls
großräumiger umzusetzen ist oder sich schwerpunktmäßig auf kleinere Flächen (z.B.
flächenwirtschaftliche Projekte) konzentrieren muss, gerecht. Zusätzlich zum laut Abschussplan
festgesetzten Abschuss werden die im Zuge der Verminderung des Wildstands anfallenden Stücke dem
Gesamtabgang angerechnet und sind in die Abschussliste einzutragen, demzufolge obliegt die Kontrolle
der geschlechts- und zahlenmäßig festgesetzten Verminderung des Wildstands der
Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister sowie der Hegemeisterin/ dem Hegemeister und sind
diese berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten auch stichprobenartig die Vorlage des erlegten Wildes
bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub,
jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Nunmehr wurde der Begriff „unverzüglich“ durch
„ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen“ ersetzt, da die geltende 14
tägige Frist vor allem bei größeren Verfahren nicht einzuhalten war, jedoch eine Fristsetzung notwendig
erscheint, um die Dringlichkeit der Anordnung zu unterstreichen. Im Falle des Vorliegens einer
flächenhaften Gefährdung des Bewuchses kann die Behörde den Jagdausübungsberechtigten nunmehr im
Rahmen des Bescheides auftragen, erlegtes Wild bzw. aufgefundenes Fallwild der
Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister oder der Hegemeisterin/ dem Hegemeister vorzulegen.
Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Zu § 61 Abs. 4:
Diese sogenannten Schadentiere sind nur mehr dem Bezirksjägermeister zu melden und werden auf den
laufenden Abschussplan angerechnet.
Zu § 61 Abs. 5 und 6:
Eine irrtümliche Zitierung wird richtiggestellt.
Durch die Neudefinition des Begriffes „Hege“ in § 1, ist der Begriff „Überhege“ nicht mehr erforderlich.
Der Begriff „jagdliche Interessen“ deckt sowohl Jagdausübung und Überhege besser ab.
Entsprechend der Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses
durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz werden ausschließlich Schäden an Baumarten
angesprochen. Schäden an sonstigen Holzgewächsen führen daher zu keiner flächenhaften Gefährdung
nach § 16 FG.
Allerdings ist der Begriff „standortgemäße Baumartenmischung“ durch den Begriff „standortgemäße
Holzgewächse“ zu ersetzen, da ein funktionierendes Waldökosystem zu einem wesentlichen Teil auf
Biodiversität beruht. Wild unterscheidet nicht zwischen wirtschaftlich relevanten Baumarten und
Verbissgehölzen. Letztere bilden nicht nur wichtige Äsungspflanzen für das Wild selbst und sollten schon
deshalb in entsprechend ausreichender Menge und Vielfalt vorhanden sein, sondern sind auch für
zahlreiche andere Tierarten notwendige Lebensgrundlage und Lebensraumbestandteile. Aus ökologischen
Gründen sind deshalb nicht nur Mischbaumarten, sondern auch Straucharten einzubeziehen.
Zu § 64 Abs. 1 lit. b:
Aufgrund der Größe und der landschaftlichen Struktur der Betriebsstätte Golfplatz (Spielbahnen und
nicht unmittelbar bespielte Landschaft) kann eine Bejagung außerhalb der Pflege- und Betriebszeiten des
Golfplatzes, wenn auch nur eingeschränkt, möglich sein, ohne dabei Sicherheitsaspekte zu
vernachlässigen. Das Problem der verschuldensunabhängigen Haftung für Wildschäden ist damit aber
nicht gelöst und lässt sich aufgrund der nur eingeschränkten Jagdmöglichkeit auch nicht lösen. Es wird
10 von 14
aus diesem Grunde die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden auf Golfplätzen
gestrichen.
Zu § 71:
Hier wird jeweils der Begriff „Jagdberechtigte(r)“ durch den korrekten Begriff
„Jagdausübungsberechtigte(r)“ ersetzt sowie die aktuelle Fassung des Gebührenanspruchsgesetzes
aufgenommen.
Zu § 74b:
Der übertragene Wirkungsbereich wird ergänzt um den § 49 Abs. 6 und den § 61 Abs. 1.
Zu § 74c:
Abs.1 regelt die allgemeine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes gesetzlich geregelt ist (wie z.B. der Bezirksjägermeister für die Genehmigung des
Abschussplanes oder die Landesregierung für Auswildern von Wildarten).
Abs. 2: Die Regelung ist sinnvoll und eine Erleichterung für die Behörde, da für eine Eigenjagd, die sich
über mehrere Bezirksgrenzen erstreckt, nur eine Behörde zuständig und beispielsweise auch nur ein
Feststellungsbescheid zu erlassen oder ein Abschussplan festzusetzen ist. Diese Regelung gilt für alle das
Eigenjagdgebiet betreffende jagdrechtliche Zuständigkeiten (einschließlich der Zuständigkeit von
Bezirksjägermeister und Hegemeister).
Zu § 75 Abs. 1:
Es wird nun klargestellt, dass jede verpflichtende Anzeige bei Veränderung im Eigenjagdgebiet durch
Verpachtung, (Teil-)Verkauf etc. von der Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder allenfalls
zu untersagen ist.
Zu § 75 Abs. 2 bis 4:
Die elektronische Form des Jagdkatasters soll den bisherigen Kataster ersetzen. Er ist von der Behörde zu
führen, wobei die jagdstatistischen Daten und die Jagdgebietsnummern von den Bezirksjägermeistern zu
liefern sind. Die Digitalisierung der Jagdgebiete erfolgt durch die Landesregierung aufgrund der von den
Behörden übermittelten Bescheiden.
Zu § 76 Abs. 1:
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich sind, sind die Organe der Behörde samt
Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeister und Hegemeister berechtigt,
1. die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige
Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten,
2. die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die
erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten,
3. unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen
(z.B. Futtermittel) sowie Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z.B. Kiefer) ausgehändigt zu
bekommen,
4. in alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen.
Die Ergänzungen hinsichtlich eines explizit genannten Betretungsrechtes und deren weiteren
erforderlichen Befugnisse für die Behörde und das Jagdschutzpersonal fehlten bisher im Jagdgesetz, ist
jedoch im Rahmen von Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren erforderlich. Die Ausübung der
Jagdaufsicht erfordert ebenfalls das Betretungsrecht und die weiteren Befugnisse für das
Jagdschutzpersonal. Ebenso wird dies auch für die Bezirksjägermeister und Hegemeister zur
Wahrnehmung deren Aufgaben ergänzt.
Zu § 82e Abs. 1 bis 3:
Ab dem Inkrafttreten dieser Novelle sind alle neu bzw. wieder festzustellenden Eigenjagden sowie neu zu
vergebenden Gemeinde- bzw. Katastralgemeinden ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum bis
31.3.2028 zu vergeben, um danach Steiermark weit eine einheitliche Pachtperiode zu erreichen. Daher
findet die Bestimmung des § 9 zweiter Satz (Jagdpachtperiode von 10 Jahren) Anwendung auf
Jagdpachtperioden, die ab 31.3.2028 beginnen.
11 von 14
Zu § 82e Abs. 4:
Die vor dem Zeitpunkt dieser Novelle vorgenommenen Bestellungen zu Aufsichtsorganen bleiben in
Geltung. Allerdings haben auch diese innerhalb von 5 Jahren einen Fortbildungskurs zu absolvieren und
die Bestätigung darüber der Behörde rechtzeitig vorzulegen, andernfalls die Bestellung ex lege erlischt.
Zu § 82e Abs. 5:
Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle erfolgten befristeten Erledigungen der Behörden,
wie insbesondere Bescheide, bleiben weiterhin in Geltung, jedoch maximal für die restliche Dauer der
Jagdpachtperiode.
Zu § 82e Abs. 6:
Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle erfolgten Verpachtungen von Eigenjagden oder
Teilen und genehmigten Unterverpachtungen bleiben längstens für ihre Vertragsdauer in Geltung, da
nicht in bestehende Verträge eingegriffen werden soll.
Zu § 83:
Das Inkrafttreten der wiederverlautbarten Fassung des Gesetzes 1986 wird eingefügt.
Zu § 84:
Der bisherige § 83 regelt nunmehr im § 84 das Inkrafttreten dieser Novelle.
Zu § 85:
Mit dieser Novelle tritt gleichzeitg das dadurch obsolete Gesetz außer Kraft.
Herunterladen