Digitalisierung einer Zeitschrift(Word)

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Vereinbarung
Zwischen
xx, vertreten durch [Name, Vorname, Funktion]
und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Schweizerische
Nationalbibliothek, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
in der Person von Frau Marie-Christine Doffey, Direktorin,
nachstehend: «die NB»,
betreffend Digitalisierung und öffentliche Nutzung der Zeitschriften [Titel]
Nota bene :
xx = Verlag, Herausgeber
Die Kursivnotizen müssen geändert oder gelöscht werden
1
PRÄAMBEL
i.
Diese Vereinbarung betrifft die Digitalisierung und Online-Schaltung der [Titel]
(erschienen von jjjj bis jjjj)
ii.
Die NB projektiert die Digitalisierung und Präsentation der Zeitschrift auf der
technischen Plattform SEALS (Swiss Electronic Academic Library Service) des
Konsortiums der Schweizer Hochschulbibliotheken (nachfolgend «Konsortium»).
Diese Plattform gehört zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(nachfolgend «ETHZ»). Die NB hat mit ihr eine Vereinbarung über die öffentliche
Nutzung von Zeitschriften abgeschlossen.
iii.
Der Zugang zum Inhalt der Zeitschrift ist kostenlos und unbegrenzt. Geplant sind die
Stichwortsuche im Text der Zeitschriften und der Zugang zu den einzelnen Nummern
der Zeitschriften über Sachgebiet, Sammlung, Erscheinungsjahr.
iv.
xx übernimmt die Fragen des geistigen Eigentums und der nötigen Rechte für diese
Vereinbarung.
Die Parteien kommen wie folgt überein:
ARTIKEL 1 : GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1 Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten des Projekts Digitalisierung und OnlineSchaltung der Zeitschriften [Titel].
ARTIKEL 2 : KONTAKTPERSONEN
2.1
xx ernennt [Name, Vorname] als Kontaktperson, die allfällige inhaltliche Fragen im Lauf
der Arbeit beantworten kann.
2.2
Die NB ernennt Frau Liliane Regamey, Leiterin der Sektion Nutzung, als
Kontaktperson.
ARTIKEL 3 : LEISTUNGEN DER NB
3.1
Die NB stellt die Projektleitung sicher.
3.2
Folgende Arbeiten werden durch die NB oder unter ihrer Kontrolle durchgeführt:
- Digitalisierung der Zeitschrift.
- Erstellung der Metadaten.
- Integration der Zeitschrift in die technische Plattform SEALS des Konsortiums.
- Übernahme der nötigen Lizenzen.
- Archivierung der Originalbilddateien.
3.3
Die NB kann externe Leistungserbringer beiziehen. Sie kann auch auf Mäzenatentum
oder Sponsoring zurückgreifen, um die anfallenden Kosten zu decken.
3.4
Die NB fordert für die unter Abs. 3.1 bis 3.3. aufgeführten Leistungen keine finanzielle
Beteiligung.
3.5
Die NB gibt xx auf Verlangen eine Kopie der Originaldateien auf einem von xx
gelieferten Träger (externe Festplatte, DVD usw.).
2
3.6
Kommen der NB Verletzungen des Urheberrechts bei der Nutzung der Zeitschrift durch
Dritte zur Kenntnis, informiert sie xx umgehend darüber.
ARTIKEL 4 : LEISTUNGEN xx
4.1
xx stellt der NB ein Exemplar der Zeitschrift zur Verfügung mit dem Zweck, eventuelle
Lücken zu schliessen oder die schlechte Qualität von Teilen der Sammlung der NB zu
beheben.
4.2
xx stellt die Zeitschrift für die nicht kommerzielle Nutzung auf der technischen Plattform
SEALS oder einer anderen, von der NB gewählten Plattform zur Verfügung. Der
Zugang zur Zeitschrift ist öffentlich und kostenlos. xx regelt Fragen der Urheberrechte
gemäss den in Abs. 6.2. festgelegten Modalitäten.
ARTIKEL 5 : RECHTE DER PARTEIEN
5.1
xx ist berechtigt, die elektronische Fassung der Zeitschrift zu nutzen.
5.2
Die Metadaten und die Originalbilder sind Eigentum der NB.
5.3
Die Metadaten können Anbietern ausserhalb von SEALS (Portale, Roboter usw.) zur
Verfügung gestellt werden mit dem Zweck, den Zugang zur Zeitschrift zu optimieren.
ARTIKEL 6 : GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
6.1
Die NB und ihre Partner erbringen ihre Dienstleistungen mit angemessener
Sachkenntnis und Sorgfalt. Darüber hinaus übernehmen sie keine Gewährleistung.
6.2
xx verpflichtet sich, die für die Erfüllung dieser Vereinbarung nötigen Urheberrechte bei
den Berechtigten zu erwirken. xx verpflichtet sich, die NB von allen Ansprüchen aus der
Verletzung von Urheberrechten, die Dritte gegenüber der NB geltend machen könnten,
zu befreien.
6.3
Sollte sich jedoch ein Autor der Verbreitung seines Textes oder seiner Bildern
widersetzen, nimmt die NB den Artikel vom Server. Die Daten werden aufbewahrt, und
sobald es das Urheberrecht erlaubt, wieder in die Sammlung integriert.
6.4
Die NB haftet nicht für direkte, indirekte oder rein wirtschaftliche Schäden wie
absichtliche oder fahrlässige Gewinnausfälle.
6.5
Die Haftung der NB für Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung als
Folge eines Mangels der für den Betrieb der technischen Plattform SEALS lizenzierten
Software ist ausgeschlossen.
6.6
Die NB haftet nicht für allfällige Datenverluste.
6.7
Die NB haftet nicht für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, falls diese Nichterfüllung
durch Umstände verursacht wird, die ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien
liegen.
ARTIKEL 7 : DAUER UND KÜNDIGUNG DER VEREINBARUNG
7.1
3
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte
Zeitdauer abgeschlossen.
7.2
Die NB kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
beenden. Die Kündigung erfolgt schriftlich.
7.3
Bei Auflösung der Vereinbarung erhält xx eine Kopie der bis dahin digitalisierten Daten.
ARTIKEL 8: VERSCHIEDENES
8.1
Diese Vereinbarung enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten Fristen und
Bedingungen und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen
zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung oder auf
jede andere Form der Zusammenarbeit zwischen den Parteien.
8.2
Jede Bestimmung dieser Vereinbarung, die teilweise oder ganz im Widerspruch zu
zwingenden gesetzlichen Vorschriften steht, ist nichtig. Eine vollständige oder teilweise
Nichtigkeit einer solchen Bestimmung beeinträchtigt weder die Gültigkeit anderer Teile
der fraglichen Bestimmung noch der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
8.3
Diese Vereinbarung kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis zwischen den
beiden Parteien ergänzt oder abgeändert werden.
ARTIKEL 9: ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
9.1
Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht.
9.2
Die Parteien sind bestrebt, sich bei Streitigkeiten gütlich zu einigen. Bleibt eine
Uneinigkeit bestehen, so ist [zu bestimmen] Gerichtsstand.
4
Ort_____, Datum ____
In zwei originalen Ausführungen in deutscher Sprache.
xx
_____________________________
[Name, Vorname]
[Funktion]
Schweizerische Nationalbibliothek
_____________________________
Marie-Christine Doffey
Direktorin
5
_____________________________
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