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VERWALTUNGSGERICHT
BRAUNSCHWEIG
04.01.2013
NPD darf nur zeitlich und räumlich begrenzt auf den
Stadtmarkt in Wolfenbüttel
BRAUNSCHWEIG. Die NPD darf die von ihr angekündigte Kundgebung am 7. Januar auf dem
Stadtmarkt in Wolfenbüttel mit dem Thema „Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein – Raus aus
dem Euro“ nur mit einer Gesamtdauer von einer Stunde und nur auf der Südost-Seite des Platzes
durchführen. Das vollständige Verbot der Versammlung verstößt gegen das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit und ist rechtswidrig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute
in einem Eilverfahren entschieden.
Mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2012 hatte ein Vertreter der NPD eine Kundgebung am 7.
Januar in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr auf dem Stadtmarkt in Wolfenbüttel mit dem Thema
„Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein – Raus aus dem Euro“ angemeldet. Die Stadt
Wolfenbüttel untersagte die Veranstaltung mit Bescheid vom 4. Januar 2013. Sie begründete dies
u.a. damit, dass mit Konfrontationen zwischen Gegnern und Befürwortern der Veranstaltung
gerechnet werden müsse. Darüber hinaus stehe ein Verbotsantrag gegen die NPD unmittelbar
bevor. Ferner sei auch mit einer Beeinflussung von Wählerinnen und Wählern zu rechnen, die
über den Stadtmarkt das im Rathaus eingerichtete Briefwahlbüro erreichen wollten.
Gegen das vollständige Verbot der Veranstaltung durch die Stadt hat die NPD am 4. Januar um
14.00 Uhr einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt und sich dazu auf das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit berufen. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die
Versammlung mit einer Gesamtdauer von einer Stunde auf dem Stadtmarkt Wolfenbüttel und dort
nur im Bereich der Süd-Ost-Seite stattfinden darf. Das Verwaltungsgericht weist in der
Entscheidung auf die besondere Bedeutung des durch Art. 8 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland geschützten Versammlungsrechts hin. Nach den vorliegenden
Erkenntnissen könne nicht mit der für ein Verbot einer Demonstration notwendigen hohen
Wahrscheinlichkeit eine drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die nicht auf anderem
Wege abzuwehren sei, festgestellt werden. Das Motto der Veranstaltung „Wir wollen nicht der
Zahlmeister Europas sein – Raus aus dem Euro“ enthalte keine Anknüpfungspunkte dafür, dass
auch Ziele der NPD in Bezug auf Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit propagiert werden
sollten. Ein bevorstehender Verbotsantrag gegen die NPD habe keine rechtlichen Auswirkungen.
Nr. 2/13 Harald Meyer
Pressestelle
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig
Tel.: (0531) 488-3085
Fax: (0531) 488-3001
www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de
E-Mail: [email protected]. de
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Als Partei, die nicht verboten sei, stehe der NPD ebenso wie anderen politischen Parteien das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit könne jeder
geltend machen solange die von ihm vertretene Gruppierung nicht verboten sei, nicht der auf
Tatsachen gestützte konkrete Verdacht von Straftaten bestehe und die Art und Weise der
Durchführung der angemeldeten Veranstaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
entspreche. Angesichts der hohen Bedeutung des Versammlungsrechts im demokratischen
Rechtsstaat reichten die von der Stadt Wolfenbüttel geltend gemachten Befürchtungen und
Schwierigkeiten nicht aus, die Versammlung zu verbieten.
Allerdings sei nach den von der Stadt Wolfenbüttel geltend gemachten Gründen eine
Beschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit erforderlich. Die Öffentlichkeit der
(Brief-) Wahl sei nicht beeinträchtigt, wenn die Veranstaltung räumlich auf den süd-östlichen Teil
des Stadtmarktes beschränkt werde. Die Entfernung zum Eingang des Rathauses sei von dort so
groß, dass potentielle Briefwähler während der auf eine Stunde beschränkten Veranstaltung nicht
bei der Ausübung ihres Wahlrechts behindert würden. Dies gelte auch im Hinblick auf die von der
Stadt Wolfenbüttel befürchteten Störungen durch Wahlpropaganda.
Eine Verlegung der Veranstaltung auf einen außerhalb des Stadtkerns gelegenen Ort wie den
Schützenplatz hielt die Kammer für nicht angemessen, weil damit die vom Versammlungsrecht
garantierte Öffentlichkeitswirkung nicht gegeben sei.
Nähere Ausführungen zu den grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit
Demonstrationen Rechtsradikaler enthält eine Informationsschrift des Gerichts, die im Internet
abrufbar ist (www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de, Menüpunkt
Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können der Vertreter der NPD und die Stadt
Wolfenbüttel das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
(Aktenzeichen 5 B 10/13)
Nr. 2/13 Harald Meyer
Pressestelle
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig
Tel.: (0531) 488-3085
Fax: (0531) 488-3001
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