Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6

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Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben und Wiss. Mitarbeiterin Irene
Sternberg-Lieben*
JuS 2012, 884
Vorsatz im Strafrecht
Probleme des Vorsatzes stellen in Übungs- und Examensklausuren immer wieder eine nicht zu unterschätzende Schwierigkeit dar. Um diese bewältigen zu können, sind hinreichende Grundkenntnisse
erforderlich, die dieser Beitrag vermitteln soll. Nachfolgend werden zunächst die Bezugspunkte des
Vorsatzes (unter Einschluss von gesamttatbewertenden Merkmalen, Blankettgesetzen, Regelbeispielen sowie der Teilnahme) erläutert.
I. Einleitung
Das StGB enthält keine Begriffsbestimmung des Vorsatzes1; § 15 ist lediglich zu entnehmen, dass Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Betracht kommt und nicht
etwa im Wege der Interpretation den Vorschriften des Besonderen Teils zugeschrieben werden kann2.
Verfassungsrechtlich (Art. 103 II GG) ist das Fehlen einer gesetzlichen Vorgabe angesichts der den
Rechtsbegriffen eng verwandten Alltagsbegriffe von Vorsatz und Fahrlässigkeit3 sowie gefestigter
Rechtsprechung hierzu hinnehmbar4.
Einen ersten Anhaltspunkt für Gegenstand und Inhalt des Vorsatzes liefert § 16 I. Diese Irrtumsvorschrift befasst sich mit der Kehrseite des Vorsatzes, nämlich mit dem Irrtum über Umstände, die zum
gesetzlichen Tatbestand gehören. Dass das Nichtkennen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden
Umstände den Vorsatz ausschließt (§ 16 I 1), besagt dann umgekehrt, dass vorsätzlich nur handelt, wer
die Summe der Voraussetzungen kennt, die gemäß der gesetzgeberischen Vertypung das Unrecht der
Tat kennzeichnen. Aus § 17 S. 1 ergibt sich des Weiteren, dass das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit
kein konstitutives Element des Vorsatzes bildet.
Üblicherweise, wenn auch anerkanntermaßen unzulänglich5, wird Vorsatz mit der Kurzformel „Wissen
und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ umschrieben6. Aber auch die schon präzisere Formulierung: Vorsatz als „Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände“7 stellt nicht mehr als eine erste Annäherung dar, die hier problemorientiert besprochen werden soll, allerdings nur, soweit Vorsatzfragen ausbildungsrelevant sind. Deshalb wird sowohl die – geklärte – Frage der verbrechenssystematischen Verortung des Vorsatzes (im subjektiven Tatbestand8)
ebenso wenig vertieft wie das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit9. Wenigstens am Rande sei
bemerkt, dass die – ausweislich der Strafrahmenbestimmungen des Besonderen Teils (vgl. nur §§ 212,
222) – regelmäßig10 deutlich schärfere Bestrafung vorsätzlich verübter Delikte ihren Grund darin findet, dass der vorsätzlich handelnde Täter sich bewusst unrechts- und schuldsteigernd gegen das von
ihm bedrohte Rechtsgut entscheidet11, so dass auch Präventionsgründe12 seine (erhöhte) Bestrafung
legitimieren.
Ob nun allerdings überhaupt – wie in obiger Kurzformel des „Wissens und Wollens“ zum Ausdruck
gebracht – auch das Willenselement für den Vorsatz konstitutiv ist, ist durchaus umstritten und soll im
zweiten Teil des Beitrags behandelt werden.
II. Bezugspunkt des Vorsatzes
Der Bezugspunkt des Vorsatzes kann im Gegenschluss der Irrtumsregelung des § 16 I 1 entnommen
werden13: Wenn das Nichtkennen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände den Vorsatz ausschließt, so handelt umgekehrt vorsätzlich nur derjenige, der die Summe der Voraussetzungen
kennt, die das Unrecht der Tat gesetzlich beschreiben.
1. Muss sich der Tätervorsatz auf alle Umstände erstrecken, die „zum gesetzlichen Tatbestand“ gehören, so muss er sich, abstrakt gesprochen, auf alle objektiven Voraussetzungen beziehen, die innerhalb
des Unrechtstatbestands den Deliktstypus kennzeichnen14. Hierzu zählen zunächst die Merkmale, mit
denen der jeweilige Tatbestand ggf. das Handlungssubjekt15 näher beschreibt16. Außerdem gehören
hierzu neben der Tathandlung das Angriffsobjekt17 und ein etwa erforderlicher Erfolg18. Auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, wie die Vermögensverfügung bei § 263, gehören hierzu. Gleiches
gilt bei den Erfolgsdelikten für die für die objektive
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Zurechnung maßgeblichen Umstände oder herkömmlicher Weise für die Kausalität zwischen Handlung
und Erfolg. Schließlich zählen zu den Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands auch die erforderlichen
Tatmodalitäten19. Bei einem Unterlassungsdelikt muss der Täter zunächst die tatbestandsmäßige Situation kennen, aus der seine Pflicht zum Handeln resultiert (etwa die Umstände, die eine Garantenstellung, § 13, oder einen „Unglücksfall“ i. S. von § 323 c begründen). Ist die Abwendung eines Erfolgs
Inhalt der Handlungspflicht (etwa im Fall von §§ 212, 13), so muss dem Täter bewusst sein, dass er
durch sein Eingreifen den Erfolg abwenden könnte20. Auch muss sich der Täter der konkreten Handlung
bewusst sein, durch die er den Erfolg verhindern kann21. Das Bewusstsein, zur Hilfeleistung verpflichtet
zu sein, gehört hingegen nicht zum Vorsatz22.
Hinsichtlich des Merkmals „rechtswidrig“ (bzw. des Synonyms „widerrechtlich“) ist zu differenzieren23:
Dient es der näheren Kennzeichnung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals, wie z. B. bei der Zueignungsabsicht in § 242 oder der Bereicherungsabsicht in § 263, so gehört es als Attribut dieses Merkmals ebenfalls zum gesetzlichen Tatbestand, so dass sich der Vorsatz auch hierauf erstrecken muss24:
Stellt sich der Täter etwa eine hinreichende Anspruchsgrundlage für die erstrebte Bereicherung vor,
so handelt er ohne den Vorsatz, sich „rechtswidrig“ i. S. von § 25325 bzw. § 26326 zu bereichern; Entsprechendes gilt für die Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht i. S. von § 24927. Dient das Merkmal
„rechtswidrig“28 hingegen zur Klassifizierung des deliktischen Verhaltens insgesamt (wie etwa bei §§
123, 239, 303), so handelt es sich nur um einen (überflüssigen) gesetzgeberischen Hinweis auf die
Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal und eben nicht um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, auf das sich der Vorsatz zu beziehen hätte29.
2. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang auch die sog. gesamttatbewertenden Merkmale (z. B. §
240 II: „verwerflich“, § 145 I Nr. 1: „Missbrauch“ von Notrufen, aber auch § 13 I: „wenn er rechtlich
dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“30), die nicht nur das konkrete Unrecht des Einzelfalls näher umschreiben, sondern auch das Unwerturteil über die Tat als solches31. Sie zählen zum Tatbestand, allerdings nur insoweit, als die tatsächlichen Voraussetzungen des gesamttatbewertenden
Merkmals in Frage stehen32.
Beispiel33: A zwingt bei hoher Geschwindigkeit den auf der Autobahn auf der Überholspur vorausfahrenden B durch engstes, mit einem „Lichthupen-Gewitter“ begleitetes Auffahren zum Spurwechsel,
wobei er davon ausgeht, dass ihm dies als Inhaber eines Sportwagens auch zukomme: Bei § 240 II
gehört nur die Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen der Verwerflichkeit (hier: bedrängendes
Auffahren) zum Vorsatz, nicht dagegen die Vorstellung der Verwerflichkeit als solcher. Demzufolge
liegt im Beispielsfall kein Tatbestandsirrtum nach § 16 I vor, sondern lediglich ein nach § 17 zu behandelnder Verbotsirrtum34.
3. Noch nicht geklärt ist hingegen der Bezugspunkt des Vorsatzes bei Blankettgesetzen, also bei Strafvorschriften, die zwar eine Strafandrohung enthalten, hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen aber ganz35 oder teilweise36 auf andere Rechtsnormen („Ausfüllungsnorm“) oder Rechtsakte
(etwa einen Verwaltungsakt)37 verweisen38. Es muss hier schon im objektiven Tatbestand die in Bezug
genommene Norm mit der Strafvorschrift zusammengelesen werden, um das vollständige Strafgesetz
zu erhalten, unter das der Lebenssachverhalt zu subsumieren ist39; die für den Einzelnen maßgebliche
Verhaltensnorm ergibt sich erst aus einer Zusammenschau von Blankettgesetz und Ausfüllungsnorm.
Der Streit kreist nun um die Frage, ob nur der Inhalt der Ausfüllungsnorm zum Tatbestand des Blankettgesetzes gehört (also nur insoweit ein Tatbestandsirrtum40 möglich ist41) oder außerdem auch ihre
Existenz und Wirksamkeit dazu zählt, so dass ein Irrtum über die in der blankettausfüllenden Norm
statuierte Rechtspflicht einen Tatbestandsirrtum begründet.
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Beispiel42: A, ein Mitarbeiter der Forschungsabteilung der X-AG, hat infolge ihm bei seiner Tätigkeit
bekannt gewordener Umstände seine Aktien der börsennotierten X-AG verkauft, noch ehe der Fehlschlag bei der Entwicklung eines potenziell umsatzträchtigen Arzneimittels bekannt wurde und es deshalb zu einem drastischen Kursrückgang kam. Er ging hierbei davon aus, dass nur Mitgliedern des Vorstands entsprechende Wertpapiergeschäfte bei Strafe verboten seien. Seine Strafbarkeit aus §§ 38 I
Nr. 1, 14 I Nr. 1 WpHG bleibt von dieser Fehlvorstellung unberührt, da er den der Anwendung dieser
Vorschrift des WpHG zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt kannte: Ihm war bewusst, dass er Aktien
unter Verwendung einer der Allgemeinheit noch nicht bekannten, kurserheblichen Information zu eigenen Gunsten veräußerte. Dass ihm die in §§ 14 I Nr. 1 i. V. mit 13 WpHG statuierte Rechtspflicht,
entsprechende Geschäfte zu unterlassen, nicht bekannt war, ist unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat
sich in §§ 16, 17 für die Schuldtheorie entschieden43, wonach der Täter gerade nicht in Kenntnis der
verletzten Strafvorschrift und der dort aufgestellten Rechtspflicht handeln muss. Sicherlich kann man
einwenden, dass die sozialethisch häufig farblosen Normen des Nebenstraf- und gerade auch des Ordnungswidrigkeitenrechts anders als die des Kernstrafrechts nicht im Laufe der Sozialisation verinnerlicht werden44. Diesem berechtigten Anliegen, nur schuldangemessene Sanktionen zu verhängen, ist
aber durch eine weniger restriktive Handhabung im Bereich der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums
Rechnung zu tragen45.
Setzt allerdings das Blankett eine Einzelanordnung voraus (z. B. Weisung nach § 145 a), so führt der
Irrtum über die Existenz und den Inhalt dieser Anordnung zum vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum46.
Beispiel: Dem unaufmerksamen Soldaten S wird ein Befehl erteilt, ohne dass er dies bemerkt: Eine
Strafbarkeit wegen Ungehorsams (§ 19 I WStG) scheidet mangels Vorsatzes bezüglich der Existenz des
Befehls aus; von Ungehorsam kann man nicht sprechen, wenn der Untergebene gar nicht weiß, dass
er einen Befehl missachtet47. § 19 I WStG knüpft nicht an ein generell gültiges Verbot an, sondern
fordert eine dem Einzelnen zugängliche Anordnung, auf die sich dann sein Vorsatz auch erstrecken
muss48.
Entsprechendes gilt dann, wenn das Blankett auf ein Handeln „ohne Genehmigung“ verweist, allerdings nur dann, wenn es sich insoweit um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt, bei
dem der Verwaltung nur die Kontrolle über potenzielle Gefahren eines im Übrigen sozialadäquaten
Verhaltens ermöglicht werden soll („Kontrollerlaubnis“)49.
Beispiel50: A erwarb eine Federdruckpistole zum Verschießen von Hartplastikkugeln (sog. Soft-AirWaffe). Da Geschosse mit einer Energie von mehr 7,5 Joule verschossen werden konnten, war hierfür
eine Erlaubnis erforderlich, was dem A nicht bekannt war: Eine Verurteilung aus §§ 52 III Nr. 2 i. V. mit
2 II WaffG scheidet aus, jedenfalls dann, wenn man davon ausgeht, dass der waffenrechtliche Genehmigungsvorbehalt nur der Durchsetzung des staatlichen Kontrollanspruchs hinsichtlich des Waffenbesitzes dienen soll, so dass in seiner Missachtung das entscheidende tatbestandliche Unrecht liegt. Weiß
der Täter nicht, dass er diese Kontrollrechte der Verwaltung verletzt, so bleibt ihm der soziale Bedeutungsgehalt des maßgeblichen negativen Tatbestandsmerkmals (ohne Erlaubnis) verborgen51.
Gegenbeispiel52: A hatte ohne die erforderliche Genehmigung ein ausgemustertes Kampfflugzeug der
polnischen Streitkräfte in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Auch wenn dem A das diesbezügliche Genehmigungserfordernis unbekannt war, hat er sich nach § 22 a I Nr. 4 KrWaffKontrG strafbar gemacht: Es handelt sich hier um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, also um das Verbot eines grundsätzlich wertwidrigen Verhaltens (Kriegswaffenhandel), das im Einzelfall als Folge einer
Interessenabwägung durch Erteilung einer behördlichen Genehmigung im Wege der Rechtfertigung
ausgeräumt werden kann53. Die Fehlvorstellung des A bezog sich also nicht auf einen (negativen) Tatumstand, sondern auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns (§ 17).
4. Auch wenn sich in §§ 15, 16 im Gegensatz zum früheren Recht54 keine Regelung für Qualifikationstatbestände findet, muss der Täter nach einhelliger Auffassung auch insoweit vorsätzlich handeln, da
die qualifizierenden Merkmale gerade den gesetzlichen Tatbestand des qualifizierten Delikts ausmachen55.
Beispiel: Weiß ein Täter nicht, dass er beim Diebstahl eine einsatzbereite Schusswaffe bei sich führt,
so scheidet mangels Vorsatzes seine Strafbarkeit aus § 244 I Nr. 1 aaus; diejenige aus § 242 bleibt hiervon unberührt.
Bei den durch einen Erfolg qualifizierten Delikten (z. B. § 227) braucht sich der Vorsatz hingegen nicht
auf die schwere Folge (im Beispiel: „Tod der verletzten Person“) zu beziehen. Allerdings trifft gem. §
18 die höhere Strafe der Erfolgsqualifikation den Täter nur dann, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig, in einigen Fällen (z. B. § 251) wenigstens leichtfertig herbeigeführt hat. Demgegenüber muss bei
einem konkreten Gefährdungsdelikt (z. B. § 250 II Nr. 3 b: „Gefahr des Todes“) der Vorsatz auch den
Eintritt des Gefahrenerfolgs umfassen56.
5. Von den für die Strafzumessung relevanten Umständen sei hier auf die gesetzlich fixierten Regelbeispiele hingewiesen, die insbesondere im Zusammenhang mit Diebstahl und Betrug ausbildungsrelevant sind. Zwar wird bei ihnen – anders als bei den gesetzlich abschließend umschriebenen Qualifikationen (z. B. § 244) – vom Gesetzgeber der gesteigerte Unrechts- und Schuldgehalt nicht abschließend
festgelegt (z. B. bei § 243 I), doch muss angesichts ihrer typisierenden, tatbestandsähnlichen Wirkung
(Indizfunktion der Regelbeispiele!) der Täter aus Gründen des Schuldprinzips auch insoweit vorsätzlich
(Quasi-Vorsatz) gehandelt haben57.
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Beispiel: Weiß der Täter nicht, dass der von ihm für das Öffnen der Tür verwendete Schlüssel vom
Berechtigten bereits entwidmet58 worden ist, so kann sich das Strafmaß grundsätzlich (die Bejahung
eines unbenannten besonders schweren Falls bleibt möglich) nicht aus § 243 I Nr. 1 ergeben.
Bei unbenannten besonders schweren Fällen (z. B. §§ 106 III, 212 II) kann nichts anderes gelten als bei
den gesetzlich fixierten Regelbeispielen: Es macht keinen Unterschied, ob der Gesetzgeber selbst die
Umstände aufzählt, die strafschärfend in Betracht kommen können, oder ob er deren Auswahl in das
Ermessen des Richters stellt59. Ob das Vorsatzerfordernis bei Vorsatztaten auch für „verschuldete Auswirkungen der Tat“ i. S. von § 46 II gilt, ist ungeklärt60.
6. Zu den Anforderungen an einen hinreichend konkretisierten Vorsatz in Fällen der Teilnahme (§§ 26,
27) muss ein kurzer Hinweis genügen: Sowohl im Fall der Anstiftung als auch bei der Beihilfe muss der
Täter die von ihm „angestoßene“ bzw. unterstützte vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat61
(sowie deren Vollendung62) in seinen Vorsatz aufgenommen haben. Die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Vorstellung63 des Teilnehmers fallen bei Anstiftung und Beihilfe unterschiedlich
aus: Im Falle der Anstiftung muss die Haupttat nach seiner Vorstellung in ihren wesentlichen Grundzü-
gen konkretisiert und auch die Person des Haupttäters individualisiert sein64. Um das Unrecht von Anstiftungshandlungen sinnvoll zu umschreiben, sollten entsprechende Anforderungen allerdings nicht
erst im subjektiven Tatbestand, sondern bereits im objektiven Tatbestand im Wege einer restriktiven
Interpretation der Anstiftungshandlung Berücksichtigung finden: Eine rechtlich missbilligte Gefahr
wird erst dann geschaffen, wenn das Bestimmen auf eine hinreichend konkrete Tat gerichtet ist65.
Bei der Beihilfe hingegen fallen die Anforderungen, die an die Konkretisierung des Tätervorsatzes zu
stellen sind, nach der Rechtsprechung geringer66 aus als bei der Anstiftung, wobei die unterschiedliche
Behandlung von Anstiftung und Beihilfe mit der verschiedenen Nähe der Teilnehmer zur Tat begründet
wird67. Für § 27 genügt es, dass das Vorstellungsbild des Täters den wesentlichen Unrechtsgehalt68 und
die Angriffsrichtung der von ihm unterstützten Tat erfasst69, während Einzelheiten der Tatdurchführung (auch bezüglich Ort und Zeit), aber auch die Person des Haupttäters ihm nicht bekannt zu sein
brauchen70. Angesichts dieser geringen Konkretisierungsanforderungen71 nimmt es nicht Wunder, dass
die Rechtsprechung72 im Falle sog. neutraler, insbesondere beruftypischer Handlungen73 die Anforderungen an den Beihilfevorsatz erhöht.
III. Keine Bezugspunkte des Vorsatzes
1. Sonstige Umstände müssen hingegen nicht vom Tätervorsatz umfasst sein. Dies gilt zunächst einmal
für die sog. objektiven Strafbarkeitsbedingungen74. Diese primär aus kriminalpolitischen Gründen75
eingefügten Einschränkungen76 der Strafbarkeit (bspw. Begehen einer Rauschtat bei § 323 a; schwere
Folge bei § 231; Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache bei § 186) berühren den Unrechtsoder Schuldgehalt der Tat nicht, so dass sich auch der Tätervorsatz nicht hierauf erstrecken muss77. Ein
Konflikt mit dem in der Verfassung verankerten Schuldprinzip (Art. 1 I, 20 III GG), wonach Strafe nur
bei voller Kongruenz von Unrecht und Schuld verhängt werden darf, scheint hierdurch auf den ersten
Blick nicht begründet zu werden, da die objektiven Strafbarkeitsbedingungen als Strafeinschränkungsgründe einer vom Unrechtsgehalt an sich weiterreichenden Strafdrohung erscheinen (z. B. keine Strafbarkeit eines Vollrauschs, sofern er „folgenlos“ blieb). Ob dies wirklich in allen Fällen objektiver Strafbarkeitsbedingungen der Fall ist, ist allerdings zu bezweifeln. So hat etwa im Fall des § 323 a der Gesetzgeber selbst um Ausdruck gebracht, dass die Qualität des Rauschdelikts durchaus unrechtsrelevant
ist, wie sich sowohl aus der Strafrahmenbegrenzung des § 323 a II als auch der Ordnungswidrigkeitenregelung des § 122 OWiG ergibt; dann ist § 323 a aber nur dann mit dem Schuldprinzip vereinbar, wenn
der Täter die im Rausch begangene Tat zumindest voraussehen konnte78.
2. Wie sich schon aus der Existenz des § 17 ergibt, stellt auch die Rechtswidrigkeit der Tat als solche
keinen Bezugspunkt des Vorsatzes dar. Der Gesetzgeber hat 1975 (Einfügung von §§ 16, 17) den früheren Streit zwischen Vorsatz- und Schuldtheorie jedenfalls im Ergebnis zu Gunsten der Schuldtheorie79
entschieden, wonach das Unrechtsbewusstsein eben nicht Bestandteil des Vorsatzes ist, sondern ein
eigenständi888
ges Schuldelement bildet80; dies gilt (s. Art. 1 EGStGB) auch für das Nebenstrafrecht mit seinen sozialethisch eher farblosen Tatbeständen81. Tatumstände (als Vorsatzbezugspunkt, vgl. § 16 I) sind aber nur
die Merkmale des im Strafgesetz umschriebenen Verhaltens, welches bei Strafe untersagt ist; das strafbelegte Verbot gehört nicht zum Inhalt des gesetzlichen Tatbestandes, sondern hat ihn zum Inhalt82.
In Betracht kommt insoweit grundsätzlich – von der irrigen Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum83, der in entsprechender Anwendung von § 16 I den Vorsatz entfallen lässt84) abgesehen – nur ein Verbotsirrtum, der
lediglich bei Unvermeidbarkeit infolge fehlender Schuld zur Straflosigkeit führt.
3. Bezüglich subjektiver Unrechtselemente gilt Folgendes: Vom Tatbestand vorausgesetzte85Motivationen (z. B. § 211: Habgier) sind gesondert neben dem Vorsatz festzustellen. Soweit neben dem Vorsatz
bestimmte Absichten (§ 242: Zueignungsabsicht; § 263: Bereicherungsabsicht) erforderlich sind, die im
objektiven Tatbestand kein Gegenstück aufweisen („überschießende Innentendenz“), so stellen diese
ebenfalls einen gesonderten psychischen Sachverhalt dar, der nicht vom Vorsatz erfasst zu sein
braucht, sondern zusätzlich zu ihm festgestellt werden muss86, wobei das zur tatbestandsbezogenen
Absicht Ausgeführte Gültigkeit beansprucht87. Es ist dann eine eher terminologische Frage, ob man die
Absicht unmittelbar oder in (entsprechender) Anwendung von § 16 I entfallen lässt88. Ein Verkennen
der Begriffsbedeutung89 jener dem Vorsatz parallelen Merkmale der Täterpsyche ist im Übrigen
ebenso unbeachtlich wie auch sonst ein Subsumtionsirrtum90. Bei Gesinnungsmerkmalen ist zu differenzieren91: Soweit sie – wie etwa niedriger Beweggrund i. S. von § 211, Rücksichtslosigkeit i. S. von §
315 c I Nr. 2 – nicht allein den Schuldgehalt der Tat bestimmen92, sondern als sog. unechte Gesinnungsmerkmale (auch) das Unrecht der Tat charakterisieren (z. B. „grausam“ i. S. von § 211 oder „roh“ i. S.
von § 225), hat der Vorsatz lediglich das objektive, tatbestandsbezogene Element des Gesinnungsmerkmals (in den Beispielen: das Zufügen erheblicher Schmerzen [„grausam“] bzw. die erhebliche objektive Handlungsabfolge [„roh“]) zu erfassen, während die gefühllose Gesinnung allein zur Schuld zu
zählen ist93.
4. Als weitere, außerhalb des tatbestandlich vertypten Unrechts und damit außerhalb des Vorsatzbereiches liegende Umstände können hier nur noch pauschal angeführt werden:

-Schuldvoraussetzungen (z. B. Schuldfähigkeit i. S. von § 20),

-Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes (beachte insoweit die für andere rechtlich
anerkannte Entschuldigungsgründe entsprechend heranzuziehende94 Regelung des § 35 II),

-objektive95Strafausschließungs- bzw. Strafaufhebungsgründe, etwa § 37,

-Prozessvoraussetzungen (z. B. Strafantragserfordernis, bspw. § 247; oder Verfolgungsverjährung, § 78),

-Umstände, die die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts begründen (§§ 3 ff.)96.
(Der Beitrag wird fortgesetzt.)
*
Der Autor ist Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Juristischen Fakultät
der Technischen Universität Dresden; die Autorin ist Wiss. Mitarbeiterin ebenda. – §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB.
1
Anders §§ 16, 17 E 1962, § 17 AE (1969), jeweils abgedruckt bei Vogel, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2006),
Vorb. § 15 Rdnrn. 5 f.
2
Anders noch (vor Inkrafttreten des § 15 im Jahr 1975); BGHSt 6, 131 (133) = NJW 1953, 1373 (1374).
3
Zur Fahrlässigkeit sei auf die Beiträge v. Mitsch, JuS 2001, 105, sowie Kaspar, JuS 2012, 16 (112 ff.),
verwiesen.
4
Vogel, in: LK-StGB (o. Fußn. 1), Vorb. § 15 Rdnr. 41.
5
Das Wissen, also die Kenntnis des Täters, kann sich ja nur auf vergangene bzw. gegenwärtige Umstände
beziehen (etwa auf die Eigenschaft „Mensch“), während das Wollen als dynamisches Element des Tätervorsatzes nur auf die künftige Veränderung gegenwärtiger Umstände (etwa auf die Herbeiführung
eines Todeserfolges) bezogen ist.
6
BGHSt 36, 1 (11) = NJW 1989, 781 (784); Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. (2010),
§ 15 Rdnr. 9.
7
BGHSt 19, 295 (298) = NJW 1964, 1330 (1331); Murmann, Grundkurs StrafR, 2011, § 24 Rdnr. 7; Rengier, AT, 3. Aufl. (2011), § 14 Rdnr. 5.
8
Für alle: Roxin, AT I, 4. Aufl. (2006), § 10 Rdnrn. 63 ff.; a. A. (Schuldelement): Baumann/Weber/Mitsch,
AT, 11. Aufl. (2003), § 12 Rdnr. 5.
9
Fahrlässigkeit als aliud ggü. dem Vorsatz: Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15
Rdnr. 3; Duttge, in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl. (2011), § 15 Rdnrn. 102 ff.; f. Plus-Minus-Verhältnis
hingegen etwa Herzberg, JuS 1996, 379; Mitsch, JuS 2001, 105 (107).
10
Von wenigen Ausnahmen (z. B. § 316) abgesehen.
11
Joecks, in: MünchKomm-StGB (o. Fußn. 9), § 16 Rdnr. 11 m. w. Nachw.; Rönnau, JuS 2010, 675; Roxin
(o. Fußn. 8), § 12 Rdnrn. 23, 26 („rechtsfeindlichere Einstellung“ [als der Fahrlässigkeitstäter]); ders.,
JuS 1964, 53 (58).
12
Hierauf beschränkend Rudolphi/Stein, in: SK-StGB 2010, § 15 Rdnrn. 19 ff.
13
Kühl, AT, 6. Aufl. (2008), § 5 Rdnr. 13.
14
Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. (2011), § 15 Rdnr. 4 m. w. Nachw. zu Autoren, die abweichend nur das
tatbestandsmäßige, obj. f. das geschützte Rechtsgut riskante Verhalten als Gegenstand d. Vorsatzes
ansehen.
15
§ 331: Amtsträger; § 203 I Nr. 1: Arzt; § 356: Anwalt.
16
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 42.
17
§ 212: Mensch; § 303: Sache.
18
§ 212: Tod („töten“); § 223: Gesundheitsbeschädigung; auch ein Gefährdungserfolg zählt hierzu, z. B.
§ 315 c I: „Leben eines anderen Menschen … gefährdet“.
19
§ 211: grausam bzw. heimtückisch.
20
Eine Vorstellung, die von ihm geforderte Handlung werde den Erfolg mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit verhindern, ist hingegen nicht erforderl. (Lackner/Kühl [o. Fußn. 14], § 15 Rdnr. 23;
Schroeder, in: LK-StGB, 11. Aufl. [2003], § 16 Rdnr. 218; zumindest missverständl. BGH bei Dallinger,
MDR 1971, 361).
21
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 94.
22
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 96; anders wird dann zu verfahren sein,
wenn dem Unterlassenden die konkret vorzunehmende Handlung nur dann bewusst werden kann,
wenn ihm auch das rechtl. Gebot bekannt geworden ist, also insb. bei behördl. Einzelverfügungen auf
Grund straf- o. bußgeldbewehrter Vorschriften: Wer es unterlässt, sein Haus abzutragen, weil ihm d.
entspr. Abbruchverfügung nicht zugegangen ist, kennt die konkrete Handlung nicht, zu der er verpflichtet ist, so dass ihm der Vorsatz fehlt (Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder [o. Fußn. 6], § 15
Rdnr. 94).
23
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6.), § 15 Rdnr. 21.
24
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 21 m. w. Nachw.
25
BGH, NJW 1986, 1623; NStZ 2008, 626.
26
BGHSt 42, 268 (272) = NJW 1997, 750; BGH, NStZ 2003, 663.
27
BGH, BeckRS 2005, 07299.
28
Zum ebenfalls differenzierungsbedürftigen Merkmal
Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), Vorb. § 13 Rdnr. 65.
29
„unbefugt“
vgl.
Lenckner/Eisele,
in:
S. Joecks, in: MünchKomm-StGB (o. Fußn. 9), § 16 Rdnr. 114 (Auslegungsfrage der BT-Vorschrift).
30
Der Vorsatz muss sich nur auf die tatsächl. Umstände erstrecken, aus denen sich die Garantenstellung
ergibt, nicht aber auf die hieraus resultierende Garantenpflicht: Herzberg/Hardtung, JuS 1999, 1073
(1076).
31
Hierzu Roxin (o. Fußn. 8), § 10 Rdnrn. 45 ff.
32
Duttge, in: Dölling/Duttge/Rössner, Ges. StrafR, 2. Auf. (2011), StGB, § 15 Rdnr. 8; Lackner/Kühl (o.
Fußn. 14), § 15 Rdnr. 16; Roxin (o. Fußn. 8), § 12 Rdnr. 105.
33
Vgl. BGHSt 19, 263 (266) = NJW 1964, 1426; umgekehrt zur Verwerflichkeit der Behinderung anderer
Straßenverkehrsteilnehmer: Eser/Eisele, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 240 Rdnr. 24.
34
Zu entspr. zu behandelnden Irrtumskonstellationen im Zusammenhang m. Rechtfertigungsgründen
(z. B. über d. Rechtswidrigkeit d. Angriffs im Fall des § 32) sei die Lektüre v. Roxin (o. Fußn. 8), § 14
Rdnrn. 81 f., empfohlen.
35
Etwa § 33 KUG.
36
Teilblankettgesetze, die durch Blankettbegriffe auf andere Gesetze verweisen (z. B. § 264 I Nr. 3 „entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe“, § 315 I Nr. 2 „Rechtsvorschriften zur Sicherung des … Luftverkehrs“); weitere Bsp. bei Vogel, in: LK-StGB (o. Fußn. 1), § 16 Rdnr. 36.
37
Z. B. § 325 I Nr. 1: „Wer … unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft
verursacht, … wird … bestraft“; § 330 d I Nr. 4 c: „eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die
sich aus … einem vollziehbaren Verwaltungsakt, … ergibt“.
38
Jescheck/Weigend, AT, 5. Aufl. (1996), § 12 III 2; Krey/Esser, AT, 4. Aufl. (2011), Rdnr. 128.
39
Puppe, in: NK-StGB, 3. Aufl. (2010), § 16 Rdnr. 18 m. w. Nachw. Deshalb erstreckt sich das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG) auch auf die Ausfüllungsvorschrift, BVerfGE 41, 314 [319]).
40
Die „Ausfüllungsnorm“ kann sowohl deskriptive als auch normative Merkmale enthalten.
41
Böse, in: Festschr. f. Puppe, 2011, S. 1353 ff. (1356 ff.); Frister, AT, 3. Aufl. (2008), 11/38; Roxin (o.
Fußn. 8), § 12 Rdnr. 110 (and. aber ders., in: Festschr. f. Tiedemann, 2008, S. 375 ff. [381]); SternbergLieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 99; einschr. Lackner/Kühl (o. Fußn. 14), § 17
Rdnr. 22 (nur sofern bloße Kenntnis der in der ausfüllenden Verbotsnorm vorausgesetzten tatsächl.
Umstände für zutreffende Parallelwertung ausreicht); Vogel, in: LK-StGB (o. Fußn. 1), § 15 Rdnr. 136
(nur bei gesetzesinterner Verweisung, etwa bei §§ 38 I Nr. 1, 14 I Nr. 1 WpHG).
42
Ein bekanntes Bsp. (Unkenntnis hinsichtl. Wild-Schonzeiten; heute Bußgeldregelung in §§ 39 II Nr. 3a ,
22 I BJagdG) findet sich bei Herzberg, JuS 2008, 385 (387).
43
Dasselbe gilt für das OrdnungswidrigkeitenR (§ 11 II OWiG), in dem Blankettgesetze eine wesentl. größere Rolle spielen als im StGB.
44
Puppe, in: NK-StGB (o. Fußn. 39), § 16 Rdnr. 66; Rudolphi/Stein, in: SK-StGB (o. Fußn. 12), § 16 Rdnr. 18.
45
Roxin (o. Fußn. 8), § 21 Rdnr. 10.
46
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 102; Puppe, in: NK-StGB (o. Fußn. 39),
§ 16 Rdnr. 62.
47
Zu rechtsbezogenen Irrtümern insoweit s. § 22 II, III WStG.
48
Roxin (o. Fußn. 8), § 12 Rdnr. 111.
49
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 17 Rdnr. 12 a.
50
S. LG Ravensburg, NStZ-RR 2007, 353.
51
So LG Ravensburg, NStZ-RR 2007, 353 (354), im Anschl. an OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2006, 353.
52
Nach BGH, NJW 1994, 61.
53
BGH, NJW 1994, 61 (62).
54
In § 59 RStGB (Text bei Vogel, in: LK-StGB [o. Fußn. 1], Vorb. § 15 Rdnr. 2) war ausdrückl. bestimmt,
dass der Täter für die Verwirklichung eines qualifizierten Tatbestands nur haftet, wenn sich sein Vorsatz auf die strafbarkeitserhöhenden Tatumstände bezieht.
55
S. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 26.
56
Rengier (o. Fußn. 7), § 14 Rdnr. 38.
57
Vogel, in: LK-StGB (o. Fußn. 1), § 16 Rdnrn. 93 f.; Duttge, in: Dölling/Duttge/Rössner (o. Fußn. 32), StGB,
§ 15 Rdnr. 6; f. direkte Anwendung d. Vorsatzvorschriften Eisele, Die Regelbeispielsmethode im StrafR,
2004, S. 283 ff.
58
Hierzu Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 243 Rdnr. 14.
59
Baumann/Weber/Mitsch (o. Fußn. 8), § 20 Rdnr. 38; Roxin (o. Fußn. 8), § 12 Rdnr. 146.
60
Bejaht z. B. von Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 31, sowie Stree/Kinzig,
in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 46 Rdnr. 26 b: Kein entscheidender strafzumessungsrelevanter Unterschied zw. Tatauswirkungen u. den sie auslösenden Umständen; demgegenüber soll nach der Rspr.
(z. B. BGH, NStZ-RR 2006, 372: weiteres Gewaltdelikt als zurechenbare Folge einer Strafvereitelung)
auch bei Vorsatzdelikten insoweit Vorhersehbarkeit genügen (zuletzt BGH, NStZ-RR 2010, 170); zust.
Fischer, StGB, 59. Aufl. (2012), § 46 Rdnr. 34; Puppe, in: NK-StGB (o. Fußn. 39), § 16 Rdnr. 17.
61
Zu Irrtumskonstellationen vgl. Murmann (o. Fußn. 7), § 27 Rdnrn. 113 ff.
62
Hierzu Koch/Wirth, JuS 2010, 203 (208 f., Fälle 22–24).
63
Unrechts- u. sachverhaltsunscharfe Vorstellungen begründen – wie es auch sonst für allgemein gehaltene deliktische Absichten anerkannt ist – keinen Teilnehmervorsatz: Vogel, in: LK-StGB (o. Fußn. 1), §
15 Rdnr. 46.
64
Beispiele bei Koch/Wirth, JuS 2010, 203 (206), Fälle 10–13); aus der Rspr.: BGHSt 34, 63 (64 f.) = NJW
1986, 2770, m. Anm. Herzberg, JuS 1987, 617.
65
Frister (o. Fußn. 41), § 28 Rdnr. 24; Herzberg, JuS 1987, 617 (621); Kühl (o. Fußn. 13), § 20 Rdnr. 188;
Schünemann, in: LK-StGB (o. Fußn. 1), § 26 Rdnrn. 39 ff.; f. Behandlung im Anstiftervorsatz etwa Rengier (o. Fußn. 7), § 45 Rdnr. 54.
66
Mit der Konsequenz, dass tatsächl. Abweichungen v. d. vorgestellten Haupttat zumeist irrtumsirrelevant sein dürften; s. Murmann (o. Fußn. 7), § 27 Rdnr. 142.
67
BGHSt 42, 135 (138) = NJW 1996, 2517 (2518), m. Anm. Scheffler, JuS 1997, 598.
68
Hiermit ist aber nicht die Unrechtsdimension (also das tatsächl. Ausmaß der Haupttat) gemeint: BGHSt
51, 144 = NJW 2007, 384 (389) = JuS 2007, 382 (Jahn) – El Motassadeq.
69
BGH, NStZ 1990, 501.
70
BGHSt 42, 135 (139) = NJW 1996, 2517 (2518), m. Anm. Scheffler, JuS 1997, 598.
71
Ingelfinger, in: Dölling/Duttge/Rössner (o. Fußn. 32), StGB, § 27 Rdnr. 18: tatbestandsbezogene allg.
Rahmenvorstellung genügt.
72
BGHSt 46, 107 (112) = NJW 2000, 3010 (3011).
73
Hierzu Seher, JuS 2009, 793 (795 f.).
74
Hierzu Rönnau, JuS 2011, 697.
75
S. auch Roxin (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 21.
76
Rönnau, JuS 2011, 697, weist aber zu Recht darauf hin, dass am Beginn der Entwicklung eine reichsgerichtl. Entscheidung (RGRspr. 2, 409 [416 f.]) zur Rechtmäßigkeit d. Amtsausübung i. S. von § 113 stand,
bei der es umgekehrt durch ein Für-unbeachtlich-Erklären diesbezügl. Fehlvorstellungen um eine Strafbarkeitserweiterung ging.
77
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 16 Rdnr. 35.
78
Rönnau, JuS 2011, 697 (699); Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 323 a
Rdnr. 1.
79
So bereits 1952 die Grundsatzentscheidung von BGHSt (GS) 2, 194 (200 f.) = NJW 1952, 593 (594).
80
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 4 m. w. Nachw.
81
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 17 Rdnr. 3; diff. aber Vogel, in: LK-StGB (o.
Fußn. 1), Vorb. § 15 Rdnr. 30.
82
BGHSt 19, 295 (298) = NJW 1964, 1330 (1331).
83
Vgl. Knobloch, JuS 2010, 864 (868); Rönnau/Faust/Fehling, JuS 2004, 667 (669).
84
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 16 Rdnr. 18 (Nachw. zu weiteren dogmat. Ansätzen ebda. Rdnr. 17).
85
Tatbestandsirrelevante Motive, Absichten u. Gesinnungen sind hingegen unerhebl. (u. deshalb i. R. einer Fallprüfung nicht zu erwähnen!): Vogel, in: LK-StGB (o. Fußn. 1), § 15 Rdnr. 40 (Tat- u. nicht TäterStrafrecht).
86
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 24.
87
Murmann (o. Fußn. 7), § 24 Rdnr. 5; s. hierzu IV 2, im zweiten Teil des Beitrags.
88
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 15 Rdnr. 24.
89
Bsp. zur Zueignungsabsicht: Der Täter glaubt, bei geplanter Rückgabe nach wesentl. Wertminderung
d. entwendeten Sache (hierzu Rengier, BT I, 13. Aufl. [2011], § 2 Rdnr. 50) liege keine Zueignung i. S.
von § 242 vor.
90
Roxin (o. Fußn. 8), § 12 Rdnr. 141.
91
Roxin (o. Fußn. 8), § 10 Rdnr. 82.
92
Bei Fehlen der auf außerpsychische Umstände bezogenen Vorstellung entfällt dann allerdings das
Merkmal selbst (Warda, Jura 1979, 71 [78 f.]), also etwa dann, wenn der Täter Umstände annimmt,
bei deren Vorliegen sein Verhalten nicht als v. einem niedrigen Beweggrund i. S. von § 211 getragen
einzustufen wäre (s. auch Eser, in: Schönke/Schröder [o. Fußn. 6], § 211 Rdnr. 38; ebda. in Rdnr. 37
eingehend zum subj. Tatbestand bei § 211).
93
Warda, Jura 1979, 71 (79).
94
Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), § 16 Rdnr. 31.
95
Bei der (umstr.) Behandlung persönl. Strafausschließungs- bzw. Strafaufhebungsgründe (z. B. §§ 36,
258 VI bzw. §§ 24, 31, 158) ist nach deren Ratio zu unterscheiden: Nur bei unrechts- und/oder schuldrelevanten Straffreistellungsgründen, etwa § 258 VI, ist deren irrige Annahme beachtl. (Duttge, in:
Dölling/Duttge/Rössner [o. Fußn. 32], StGB, § 16 Rdnr. 19; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder [o.
Fußn. 6], § 16 Rdnr. 31; Vogel, in: LK-StGB [o. Fußn. 1], § 16 Rdnr. 101).
96
Eser, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 6), Vorb. § 3 Rdnr. 79; anders Böse, in: Festschr. f. Maiwald, 2010,
S. 61 ff. (72 ff.).
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