Gesetzlicher Rahmen der Wundversorgung

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Aufbaukurs Gandersheim
– Gesetzlicher Rahmen der Wundversorgung
– Wundbehandlung in der ambulanten Situation
Phadimed
Inhalt

Gesetzliche Aspekte der Wundversorgung
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Dokumentation und Qualitätsstandards
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DRG‘s und Wundversorgung
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Ambulante Versorgung - Wundambulanz
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Phadimed
15.04.2002
Phadimed
Gesetzlicher Rahmen

§ 28 SGB V Ärztliche und zahnärztliche
Behandlung

(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit
des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung
und Behandlung von Krankheiten nach den
Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und
zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung
gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen,
die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu
verantworten ist.
15.04.2002
Phadimed
Gesetzlicher Rahmen
§ 72 SGB V Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist .... so zu
regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter
Berücksichtigung des allgemein anerkannten
Standes der medizinischen Erkenntnisse
gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen
angemessen vergütet werden.
15.04.2002
Phadimed
Gesetzlicher Rahmen
§ 76 SGB V
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(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet
die in Absatz 1 genannten Personen (Ärzte) oder
Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur
Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen
Vertragsrechts.
= Haftungsmaßstab aller Behandler !
15.04.2002
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Gesetzlicher Rahmen
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Der vertragrechtliche Haftungsmaßstab nach
BGB ist :
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BGB § 276 „Umfang der Verschuldungshaftung“
– (1) Der Schuldner hat, insofern nicht anders bestimmt ist,
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.
...... ( = STANDARD)

BGB § 278 „Haftung für Erfüllungsgehilfen“
– Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen
Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden.
15.04.2002
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Qualitätsstandards 1
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SGB V § 135a gibt die Verpflichtung
zur Qualitätssicherung.
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten
Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen
und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
15.04.2002
Phadimed
Qualitätsstandards 2
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SGB V § 135a:
– Der Patient hat Anspruch auf eine sichere
Versorgung nach dem aktuellen Kentnissstand
der Wissenschaft* ( STANDARD)
– Ärzte und Pflegekräfte sind zur Umsetzung
dieses Patientenanspruchs verpflichtet, sich
über die neuen Erkenntnisse bis zur Grenze
des Zumutbaren fortzubilden*
* Röhling- Wundforum 1/2002
15.04.2002
Phadimed
Qualitätsstandards 3
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„Standard“ in der Medizin ist:
–
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–
–
–
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Der jeweilige Stand der
naturwissenschaftlichen Erkenntnis und
ärztliche Erfahrung, die
zur Erreichung des ärztlichen Behandlungszieles
erforderlich (und wirtschaftlich) ist und
sich in der Erprobung bewährt hat
(Terbille,Der Arzthaftungsprozess, 2001,S.35)
15.04.2002
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Qualitätsstandards 4
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„(Pflege)Standard“ in der Medizin ist:
–
–
–
–
–
–
Der jeweilige Stand der
pflegewissenschafltichen Erkenntnis und
pflegerische Erfahrung, die
uur Erreichung des Pflegezieles
erforderlich ist und
sich in der Erprobung bewährt hat
15.04.2002
Phadimed
Qualitätsstandards 5
Der Standard wird von medizinischen
/ pflegerischen Sachverständigen
festgestellt und nicht von Richtern
 Der Begriff „Standard“ ist für alle
identisch, sowohl medizinisch als
auch rechtlich
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15.04.2002
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Qualitätsstandards - Beispiele
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Expertenstandard Dekubitus –
Fachhochschule Osnabrück
Leitlinie chronisch venöser Ulcus 2000 –
ICW
Leitlinie Ulcus cruris –
Deutsche Gesellschaft für Phlebologie
Leitlinie Dekubitus –
ICW
Leitlinie Dekubitus –
Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie
Leitlinie Postthrombotisches Syndrom inkl. Ulcus Cruris –
Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie
Leitlinie für Betroffene Dekubitus –
Universität Herdecke
15.04.2002
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Internetseiten
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www.pflegenet.com
 www.pflegestandard.com
 www.uni-duesseldorf.de /WWW/AWMF/
15.04.2002
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Dokumentation
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Früher galt Dokumentation ärztlicher Übung
und pflegerischer Absicherung
 Meistens ließ die Dokumentation zu
wünschen übrig:
– Hoher Zeitdruck, wenig Personal,
Patientenversorgung wichtiger

Der Mensch kann sich aber nur
Beschränktes merken, und die Klagefrist ist
30 Jahre!!
15.04.2002
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Dokumentation
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Rechtliche und therapeutische Pflicht
 Das BGH hat den Nachweis einer dem
aktuellen Standard entsprechenden
ärztlich-pflegerischen Versorgung zur
selbstverständlichen Pflicht erhoben.
 Festgelegt in den ärztlichen und
pflegerischen Berufsordnungen
(z.B §4 Krankenpflegegesetz).
15.04.2002
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Dokumentation
Was nicht dokumentiert ist, ist nicht
passiert !!
Mündliche Mitteilungen erbringen nicht
den geforderten Qualitätsnachweis.
15.04.2002
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Dokumentation
>>Von einem Arzt und nicht ärztlichem
Assistenzpersonal muss verlangt werden, dass sie
sich über die Fortschritte der Heilkunde unterrichten
und mit den neuesten Heilmitteln vertraut machen.
Es geht nicht an, sich aus „Bequemlichkeit,
Eigensinn oder Hochmut“ den neuen Lehren und
Erfahrungen zu verschliessen.<<
Reichsgericht 1930
15.04.2002
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Dokumentation - Beispiele
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Alle Herstellerfirmen geben
Wunddokumentationsbogen ab
– Möglichkeit der Standardisierung
– Vollständige Dokumentation
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Denken Sie an Fotodokumentation !
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Dokumentation per Computer
15.04.2002
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DRG – Was ist das?
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DRG = Diagnosis related Groups
– Leistungsorientiertes und pauschalierendes
Entgeltsystem
– Diagnoseorientiertes Fallpauschal-Gesetz für
die Krankenhäuser
Ziel: Entscheidende Verbesserung der Qualität,
Transparenz und Wirtschaftlichkeit der
stationären Versorgung*
*BMG Pressemitteilung 26. März 2002
15.04.2002
Phadimed
DRG – was ist das?
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Eine völlig andere Form der Abrechnung
für Krankenhäuser
– Freiwillig ab Jan. 2003
Budgetneutral
– Pflichteinführung zum 01.01.2004 Budgetneutral
– Ab 2005 bis 2007 Anpassung zu
landeseinheitlichem Preisniveau
• Basisfallwertvereinbarung
– Ab Jan. 2007 gleiche Preise für gleiche
Leistungen
15.04.2002
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DRG – was ist das?
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Umdenken für die Ärzte bez.
Diagnosenkatalog und Kodierung
– Je besser kodiert wird, desto mehr
Erlöse werden erzielt
– Erlöse sind abhängig von der Verteilung
Hauptdiagnose / Nebendiagnose
15.04.2002
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DRG und Wundversorgung
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Es gibt über 50 Basis-DRG‘s für
chronische Wunden
– Wie wird kodiert?
– Welchen Effekt hat dies auf die Liegezeit?
15.04.2002
Phadimed
DRG und Wundversorgung
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Laut verschiedener Studien werden die
Liegezeiten für Patienten mit chronischen
Wunden deutlich verkürzt werden müssen
– Welche Effekte hat das auf die
ambulante Versorgung ?
– „Die Patienten werden blutig entlassen“
(Dt. Pflegebund)
– Was kann „Integrierte Versorgung“
bieten
15.04.2002
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Wundkompetenzzentren
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Fachkompetenz
Integrierte Versorgung
Etablierung von Standards
Qualitätssicherung
Interdisziplinarität
Patientenkomfort
Kostenersparnis
15.04.2002
Phadimed
Wundkompetenzzentren
 integrierte, qualitätsgesicherte Versorgung eines inhomogenen
Patienten-Kollektivs
 Verhinderung/Verkürzung der stationären Behandlung
 präoperative Wundkonditionierung erhöht operative
„Erfolgs“quote und verkürzte Liegezeit
 kompetente Versorgung, die Patient Compliance wird erhöht
 Qualitätssicherung durch standardisierte Behandlung und
Dokumentation
 schnellere Heilung von Patienten mit Problem-Wunden
 Kostenersparnis im Gesundheitswesen
15.04.2002
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