ambulant vor stationär sowie integrierte Versorgung

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Neue Versorgungsstrukturen (ambulant vor
stationär sowie integrierte Versorgung nach den
§§ 140 bis 140 h SGB V)
Ulrich Neumann
AOK Westfalen-Lippe
Regionaldirektion Bochum,
Dortmund, Herne
© UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne
1
Gliederung
Neue Versorgungsstrukturen aus Sicht der Krankenkassen
 Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen
1993 bis heute)
 Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b
SGB V
 Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
 Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch
das GMG ab 1.1.2004
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2
Gliederung
Neue Versorgungsstrukturen aus Sicht der Krankenkassen
 Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen
1993 bis heute)
 Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b
SGB V
 Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
 Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch
das GMG ab 1.1.2004
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Ausgangssituation (gesetzliche
Rahmenbedingungen 1993 bis heute)
Bemühungen des Gesetzgebers um eine
Vernetzung im Gesundheitswesen
GSG 1993 und Folgeregelungen
 Rangfolge der Behandlungsformen (§ 39 SGB V)
 Vor- und nachstationäre
Behandlung im Krankenhaus
(§ 115 a SGB V)
 Ambulante Operationen im
Krankenhaus (§ 115 b SGB V)
 Modellvereinbarungen
(§§ 63 ff. SGB V)
 Strukturverträge (§ 73 a SGB V)
GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
 Erweiterung des Kataloges ambulant durchführbarer Operationen
um „sonstige stationsersetzende
Eingriffe“ (z.B. in der Kardiologie,
§ 115 b SGB V)
 Ambulante Behandlung durch
Krankenhäuser (§ 116 a SGB V-E)
ist nicht in Kraft getreten
 Integrierte Versorgung (§§ 140 a
bis 140 h SGB V)
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Ausgangssituation (gesetzliche
Rahmenbedingungen 1993 bis heute)
 Durch das GSG 1993 ist der Grundsatz „ambulant vor
stationär“ ausdrücklich im § 39 SGB V hervorgehoben
worden. Danach haben Versicherte nur
Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung
wenn das Behandlungsziel nicht durch
 teilstationäre,
 vor- und nachstationäre oder
 ambulante Behandlung einschließlich häuslicher
Krankenpflege
erreicht werden kann
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5
Ausgangssituation (gesetzliche
Rahmenbedingungen 1993 bis heute)
 Entwicklung der GKV-West-Ausgaben für die (neuen)
Behandlungsformen
Kalenderjahr
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999 HR
2000
2001
2002
Ambulantes Operieren
im Krankenhaus Veränderung
EURO
in v.H.
2.099.441
8.953.455
326,5
15.852.996
77,1
24.535.190
54,8
36.403.550
48,4
54.743.178
50,4
66.532.919
21,5
?
116.138.000
142.185.000
22,4
Vor- und nachstationäre
Behandlung
Veränderung
EURO
in v.H.
5.099.454
40.602.755
696,2
81.610.662
101,0
64.075.367
-21,5
43.212.782
-32,6
65.057.855
50,6
88.271.268
35,7
?
137.740.000
166.852.000
21,1
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6
Ausgangssituation (gesetzliche
Rahmenbedingungen 1993 bis heute)
 Ausgabenstruktur der GKV-West im Verzahnungsbereich ambulant/stationär
Kalenderjahr
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999 HR
2000
2001
2002
Stationäre
Krankenhausbehandlung
99,97%
99,84%
99,70%
99,74%
99,76%
99,65%
99,55%
?
99,30%
99,16%
Ambulantes
Operieren
im Krankenhaus
0,01%
0,03%
0,05%
0,07%
0,11%
0,16%
0,19%
?
0,32%
0,39%
Vor- und
nachstationäre
Behandlung
0,02%
0,13%
0,25%
0,19%
0,13%
0,19%
0,26%
?
0,38%
0,45%
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7
Ausgangssituation (gesetzliche
Rahmenbedingungen 1993 bis heute)
 Entwicklung der GKV-Leistungsfälle (West)
Kalenderjahr Vollstationäre
Ambulante Operation
Krankenhausfälle im Krankenhaus
(davon Rentner)
1993
10.177.806
1994
10.354.135
1995
10.999.572
1996
11.066.360
88.730
(29,8 %)
1)
1997
11.334.064
105.224
(28,5 %)
1998
11.696.931
133.962
(33,1 %)
Vorstationäre
Fälle
(davon Rentner)
Nachstationäre
Fälle
(davon Rentner)
150.202 (28,5 %)
212.382 2) (30,9 %)
345.885
(32,5 %)
182.612
(29,3 %)
3)
253.893 (30,7 %)
317.771
(31,0 %)
1) davon 43,6 % in NRW (Bevölkerungsanteil = 27,0 %)
2) davon 45,1 % in NRW (Bevölkerungsanteil = 27,0 %)
3) davon 44,7 % in NRW (Bevölkerungsanteil = 27,0 %)
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8
Ausgangssituation (gesetzliche
Rahmenbedingungen 1993 bis heute)
 Zahl der ambulanten OPs 1996 - 1998
Kalenderjahr
1996
1997
1998
Amb. OPs
insgesamt
3.965.274
4.652.949
6.341.523
Veränderung
Anteil
zum Vorjahr Krankenhaus
in v.H.
in v.H.
3,0
17,3
3,0
36,3
2,7
 Expansive Steigerung der Zahl der ambulanten OPs
 Krankenhäuser „dümpeln“ bei 3 % der Leistungen
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9
Ausgangssituation (gesetzliche
Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Fazit
 Die Krankenhäuser haben die Möglichkeit des
Ambulanten Operierens nur zögerlich angenommen.
 Mit nur 0,4 % ist der Anteil der Erlöse aus dem
Ambulanten Operieren an den Gesamterlösen sehr
gering.
 Erfreulich ist die sukzessive Zunahme der Zahl der
ambulanten Operationen im Krankenhaus.
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10
Ausgangssituation (gesetzliche
Rahmenbedingungen 1993 bis heute)

Eine Substituierung der vollstationären Operationsfälle ist festzustellen. Durch die ambulanten
Operationen konnte der kontinuierliche Fallzahlzuwachs im vollstationären Bereich von jährlich 2,3 %
in den Jahren 1985 bis 1992 auf 1,7 % jährlich in den
Jahren 1993 bis 2002 begrenzt werden.

Die vor- und nachstationäre Behandlung haben als
Versorgungsalternativen in den Krankenhäusern
bislang wenig Verbreitung gefunden. Ursächlich
dafür sind finanzielle Gründe sowie der Widerstand
der Krankenhäuser gegen eine Veränderung der
Leistungsprozesse in organisatorischer und
baulicher Hinsicht.
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Gliederung
Neue Versorgungsstrukturen aus Sicht der Krankenkassen
 Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen
1993 bis heute)
 Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b
SGB V
 Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
 Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch
das GMG ab 1.1.2004
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Optimierung der Verzahnung im Sinne
des § 115 b SGB V

SpiK - DKG - KBV vereinbaren
 einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen (z.B.
in der Chirurgie) und sonstiger stationsersetzender
Eingriffe (z.B. in der Kardiologie bzw. endoskopische
Eingriffe in der Gastroenterologie)
 einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und
Vertragsärzte
 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit
bis 31. Dezember 2000 (sonst erweitertes Bundesschiedsamt)
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Neuer Katalog ab 1.1.2004
 Die Vertragsparteien haben sich trotz zwischenzeitlich
erklärten Scheiterns der Verhandlungen auf einen neuen
Vertrag über ambulantes Operieren und stationsersetzende
Eingriffe (vgl. § 115 b SGB V) verständigt.

Dieser Katalog ist umfangreicher als der des gekündigten Vertrages von 1993.

Hinzugekommen sind Eingriffe, die durch den medizinischen Fortschritt inzwischen ambulant durchführbar
sind.

Gestrichen wurden die Eingriffe, die nur selten ambulant
erbracht werden.
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14
Neuer Katalog ab 1.1.2004

Im Katalog und Vertrag wird klargestellt, welche Eingriffe in der Regel ambulant zu erbringen sind. In
einer weiteren Anlage sind die Ausnahmen vereinbart.
Diese Klarstellungen fehlten bisher.

Ab 2005 Entgeltpauschalen.

Qualitätssicherung analog zur QS der stationären
Versorgung gemäß § 137 SGB V

Die postoperative Behandlungsdauer – durch das
Krankenhaus – soll 14 Tage nicht überschreiten
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15
Neuer Katalog ab 1.1.2004

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch den
Krankenhausarzt ist bis zu einer Dauer von drei Tagen
möglich (Sicherungspflege). Folgeverordnungen sind
durch den nachbehandelnden Vertragsarzt vorzunehmen.
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16
Gliederung
Neue Versorgungsstrukturen aus Sicht der Krankenkassen
 Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen
1993 bis heute)
 Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b
SGB V
 Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
 Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch
das GMG ab 1.1.2004
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17
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Einführung der integrierten Versorgung (§§ 140 bis
140 h SGB V) - mindestens Verzahnung von ambulanter und
stationärer Versorgung mit dem Ziel, den stationären Sektor
zu entlasten
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18
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Übergreifende Versorgung in verschiedenen Leistungssektoren (Prävention/Kuration/Reha und Pflege)
amb. oder
stat. Pflege
Prävention
Integrierte
Versorgung
amb. oder stat.
Rehabilitation
amb., teilstat. u.
vollstat. Behandlung
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19
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000

Gesetzliche Rahmenbedingungen
 Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig (§ 140 a
Abs. 2 SGB V)
 Datenfreigabe nur bei Einwilligung des Versicherten
 Krankenkassen können Versicherte über teilnehmende
Leistungserbringer und Qualitätsstandards informieren
 SpiK haben gemeinsam und einheitlich eine
Rahmenvereinbarung mit KBV geschlossen zu:
 Inhalt und Mindeststandards der Versorgung
 Mindestanforderungen der Qualitätssicherung
 Teilnahmevoraussetzungen der Ärzte
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20
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Finanzierung der integrierten Versorgung und ihrer
Vergütung; grundsätzlich sind alle Vergütungsformen (Fallpauschalen, Kopfpauschalen, Komplexgebühren bzw. kombinierte Budgets,
versichertenbezogene Vergütung etc.) denkbar
 Rahmenvereinbarungen zwischen SpiK und DKG
möglich
 Krankenkassen können Verträge mit niedergelassenen
Arztgruppen, KVen, Trägern von Krankenhäusern,
Trägern von stationären oder ambulanten Vorsorgeund Reha-Einrichtungen sowie Gemeinschaften von
verschiedenen Leistungserbringern schließen
 KVen können, sofern nicht Vertragspartner, beraten
 Budgetübertragungen auf Ärztegruppen (kombinierte
Budgets) möglich
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21
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Bereinigung der Gesamtvergütung entsprechend der
Rahmenvereinbarungen
 Bonus für Versicherte bei Teilnahme an integrierter
Versorgung (entfällt am 1.1.2004)
 Voraussetzungen:
 Teilnahmebedingungen ein Jahr eingehalten und
die Versorgungsform hat zu Einsparungen geführt
 Entsprechende Satzungsregelung ist notwendig
 Primäres Ziel der „Integrierten Versorgung“ ist es, eine
sektorübergreifende interdisziplinäre Leistungserbringung
zu koordinieren.
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22
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Ziele der „Integrierten Versorgung“
-Erhöhung der Zufriedenheit
-Schaffung einer
festen vernetzten
Struktur
Qualität
-Vermeidung von Doppeluntersuchungen
-Schnellere Aufnahme
und Entlassung
Integrierte
Versorgung
Kooperation
Quelle: Oberender & Partner,
Bayreuth, 30.11.2000
-Integration von Behandlungsverläufen
- Verbesserter Informationsaustausch
Effizienz
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23
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Anforderungen an Integrationsmodelle, an denen Vertragsärzte mitwirken (aus Sicht der Kostenträger)
 Die Erfüllung von Mindeststandards des Versorgungsauftrages entsprechend der Rahmenvereinbarung der
Spitzenverbände der Krankenkassen und der KBV
 eine Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit
der medizinischen Versorgung
 die Durchführung eines Einschreibeverfahrens und die
freiwillige Teilnahme von Patienten an der integrierten
Versorgung
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24
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 die Bereitschaft zur Übernahme einer Kostenverantwortung für die Patienten durch die an der integrierten
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer
 sowie letztlich eine finanzielle Förderung neu
geschaffener Versorgungsangebote ausschließlich
aus nachgewiesenen Rationalisierungspotenzialen
bis 31.12.2003 (für Vertragsabschlüsse vom 1.1.2004
bis 31.12.2006 wird die Durchbrechung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität zugelassen)
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25
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
Beispiel
für die
Abschottung der
Sektoren:
Leistungen des
Krankenhauses
 Diagnostik
 Therapie
 Pflege
 Verpflegung
 Unterkunft
Vom Krankenhaus dürfen bestimmte Prozesskomponenten
nicht erbracht werden
 ambulante Nachbehandlung bei
ambulanten Operationen im
Krankenhaus
 Kriseninterventionen nach ambulanten Operationen außerhalb
des Krankenhauses
 ambulante Pflegeleistungen
(z.B. Behandlungspflege)
 ambulante Rehabilitation
z.B. nach Fraktur
 stationäre Rehabilitation
z.B. nach Herzinfarkt oder TEP
Quelle: in Anlehnung an Thomas Kolb, das Krankenhaus 2/2000, S. 106
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26
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Beispielmatrix für die Überschreitung der Bereichsgrenzen
Krankenhaus
Vertragsarzt
Ambulanter
Pflegedienst (z.B. Caritas)
Hausärztlicher Vertretungsdienst an Wochenenden
oder bei Nacht
Nachbetreuung nach
ambulanter OP
Pflegekontinuität nach
stationärem Aufenthalt
Konsiliarärztliche
Leistungen
Diversifikation der
Leistungserbringer
ohne direkte Bindung
Quelle: Thomas Kolb, das Krankenhaus 2/2000, S. 107
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27
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
Quelle: www.mummert.de
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28
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 „Die Abschottung der Sektoren verursacht in vielen
Fällen eine ineffiziente Leistungserbringung“ (so
Oberender und Partner, Tagung „Integrierte Versorgung
- Ausweg oder Irrweg?“ am 30.11.2000 in Bayreuth)
 Das geschätzte Einsparvolumen durch Verzahnung der
Leistungserbringer liegt bei 10 bis 15 % der „Kosten
für Gesundheit“ (vgl. Mummert und Partner – Studie
„Krankenversicherung“ 11/2000)
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29
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Praktikable Beispiele integrierter Versorgungsstrukturen
 Praxisnetze ... sind Netzwerke für die allgemeine vertragsärztliche Versorgung einschließlich Arznei- und
Heilmittelversorgung
 Ziel: stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen
 Praxisnetze mit Beteiligung der Krankenhäuser ...
z.B. Notdienst- bzw. Notfallambulanz am Krankenhaus mit
Vertragsärzten
 Ziel: versorgungsstufenkonforme Behandlung des
Patienten
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30
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Krankheitsspezifische Versorgungskombination bezogen
auf bestimmte Krankheitsbilder (Disease-Management
chronischer Erkrankungen)
 z.B. Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare
Herzkrankheit (KHK), Diabetes mellitus Typ 1,
chronische Atemwegserkrankungen (Asthma und
COPD), Bluthochdruck, Demenz, Depression,
TEP-Patienten, Apoplexie
 Akutnachstationäre Behandlung in Reha-Einrichtungen
 frühzeitige Verlegung eines orthopädischen Patienten
oder eines Patienten nach Magen- oder Darm-CA-OP,
ggf. krankenhausübergreifende Fallpauschale
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31
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Modell einer versichertenbezogenen Vergütung bei einer
umfassenden integrierten Versorgung **) mit Übertragung
der Budgetverantwortung z.B. auf das Gesundheitsnetz
ärztl.
Beh.
Durchschnittliche
GKV-Ausgaben *
je Versicherten in
DM
• Alter
unter 50
50 - 59
60 - 69
70 - 79
über 79
abzgl. Ausgaben für nicht
stat.
Beh.Versorgungs- stat. Reha
integrierte
abzgl. 15 %
• EURO 1999
1.049,12
2.082,12
2.499,55
3.580,12
4.636,67
leistungen, z.B. zahnärztliche Behandlung und
Zahnersatz, Mutterschafts- und Sterbegeld
Wirtschaftlichkeitspotenzial
= versichertenbezogene Vergütung, ggf. plus
amb. Pflege
(SGB XI)
•einschließlich häuslicher Krankenpflege
(SGB V)
**Arzthonorar, Heil- und Hilfsmittel, häusliche
Krankenpflege, Fahrkosten, stationäre und
ambulante Rehabilitation, Krankengeld
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32
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000

Umwandlung von Krankenhäusern in
„Praxiskliniken“
 mit Öffnung für die vertragsärztliche Versorgung in anderen
Fachdisziplinen

Kooperationen mit Vertragsärzten
 gemeinsamer Betrieb eines ambulanten OP-Zentrums oder
gemeinsame Nutzung radiologischer Geräte
 Inanspruchnahme von Arztpraxen/Praxisnetzen durch Krankenhäuser wird nach Einführung der DRGs am 1.1.2003/2004 stark
steigen (wirtschaftlichere Leistungserbringung)

Sektorale Praxisnetze ohne Einbeziehung z.B. des
Arzneimittelsektors erfüllen nicht den Tatbestand
einer integrierten Versorgung
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33
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Beispielhaftes Integrationsmodell „TEP-Patienten“
ärztl. Beh.
stat. Beh.
stat. Reha
amb.
Nachbeh.
alternativ
ärztl. Beh.
stat. Beh.
amb. Reha
amb.
Nachbeh.
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Komplexgebühr
a) Knie-TEP
(9.800,- €)
b) Hüft-TEP
(8.500,- €)
Komplexgebühr
a) Knie-TEP
(9.000,- €)
b) Hüft-TEP
(7.700,- €)
34
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
Gesundheitszentrum
Kunden- oder/und krankenkassenorientierte Nachfragestruktur
Ambulanter Bereich
teilstat. Bereich,
vor- u. nachstationär
 Präventionsangebote/  Dialyse?
Gesundheitsförderung  vorstationär
 amb. Operations nachstationär
zentren
 amb. Reha-Zentren
a) Chirurgie
b) Orthopädie
c) Kardiologie
vollstationärer
Bereich
interne und externe
Dienstleistungen
 Aus-, Fort- und
Weiterbildung
 Outsourcing;
Apotheke, Labor,
Radiologie, um
u.a. neue Handlungsfelder erschließen zu können
 Personalmanagement
 häusliche Krankenpflege
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- amb. Pflege
 betreutes Wohnen  Alten-u.Pflegeheime incl. Kurzzeitpf.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- © UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne
35
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000
 Prognose von Dr. Michael Späth, KV-Vorsitzender in
Hamburg sowie KBV-Vorstandsmitglied (vgl. Deutsches
Ärzteblatt 9/2001, S. B 441):
 Die Systemänderung wird langsam, aber unaufhaltsam sein
 In der Integrierten Versorgung geht der entscheidende
Impuls von der versichertenbezogenen Vergütung aus
 Noch hat niemand Prototypen, aber in zehn bis 15 Jahren werden ca. 20 % der Versicherten durch integrierte
Versorgungsformen betreut
© UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne
36
Integrierte Versorgung nach dem GKVGesundheitsreformgesetz 2000

Insbesondere Krankenkassen und Krankenhäuser sind
treibende Kräfte, aber auch die niedergelassenen Ärzte
werden wettbewerbsfähige Strukturen entwickeln

Wettbewerbschancen haben Anbieter, die künftig
eine qualitätsgesicherte Versorgung bei versichertenbezogener Vergütung bereitstellen können und sich
bereits heute an der Entwicklung der Prototypen
beteiligen
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Gliederung
Neue Versorgungsstrukturen aus Sicht der Krankenkassen
 Ausgangssituation (gesetzliche Rahmenbedingungen
1993 bis heute)
 Optimierung der Verzahnung im Sinne des § 115 b
SGB V
 Integrierte Versorgung nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
 Weiterentwicklung der integrierten Versorgung durch
das GMG ab 1.1.2004
© UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne
38
Weiterentwicklung der integrierten
Versorgung durch das GMG
ab 1.1.2004
 Die integrierte Versorgung wird durch das GMG weiterentwickelt.
 Juristische und ökonomische Hemmnisse werden beseitigt.

Bildung eines Sonderbudgets:
Um zusätzliche Anreize zur Vereinbarung integrierter
Versorgungsverträge zu geben, stehen zwischen 2004
und 2006 bis zu 1 % der jeweiligen
 Gesamtvergütung der Ärzte und
 der Krankenhausvergütungen
in den KV-Bezirken zur Verfügung (= 680 Mio. €)
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39
Weiterentwicklung der integrierten
Versorgung durch das GMG
ab 1.1.2004





Apotheken können in die integrierte Versorgung einbezogen werden.
Die 1 %ige Sonderumlage wird von den Rechnungen
einbehalten. Sie ist innerhalb von drei Jahren zu
verwenden.
Die vertragsärztlichen Leistungsverpflichtungen
werden in diesen Fällen außerhalb des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt.
Krankenkassen können entsprechende Verträge auch
mit medizinischen Versorgungszentren abschließen.
Durchbrechung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2006.
© UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne
40
Zusammenfassung
 Durch die vertraglich abgesicherte, koordinierte Zusammenarbeit der Leistungserbringer kann
 die Versorgungsqualität verbessert
 die Wirtschaftlichkeit gesteigert und
 die Patienten-/Versichertenzufriedenheit erhöht werden

Die Krankenhäuser sind als Hauptleistungserbringer
innerhalb der Patientenbehandlungskette aufgefordert,
integrierte Versorgungsstrukturen aufzubauen und
aktiv in ihre Handlungsstrategien einzubinden
© UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne
41
Zusammenfassung
 Entscheidender Schritt für das Gelingen einer integrierten
Versorgung ist eine gerechte Leistungs- und Erlösaufteilung
 Durch das 1 %ige Sonderbudget „integrierte Versorgung“ werden die Vertragspartner ab 1.1.2004 gezwungen, die integrierte Versorgung einzuführen
© UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne
42
Zusammenfassung
Die Zukunft des
Gesundheitswesens
liegt in seiner Vernetzung
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
© UN, AOK Bochum, Dortmund, Herne
43
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