Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Berufungsverfahren nach
dem
Landeshochschulgesetz
(LHG)
Verfahrensschritte und
Rechtsgrundlagen
Personaldezernat, Stand: Juni 2008
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Übersicht
I.
Von der Stellenzuweisung zur
Ausschreibung
II. Entstehen und Inhalt eines
Berufungsvorschlags
III. Die „eigentliche“ Berufung
IV. Ernennungsverfahren
Personaldezernat, Stand: Juni 2008
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
I. Von der Stellenzuweisung
zur Ausschreibung
A. Stellenzuweisung (§ 48 Abs. 1 LHG)
B. Funktionsbeschreibung (§ 46 Abs. 3 LHG)
C. Berufungskommission
(§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO)
D. Ausschreibung (§ 48 Abs. 2 LHG)
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A. Stellenzuweisung (§ 48 Abs. 1 LHG)
1. Formloser Antrag der Fakultät auf
Wiederzuweisung der Professorenstelle
Anl.: Planungskatalog, Ausstattungsbogen
2. Entscheidung in Sitzung des Rektorats
3. Mitteilung der Entscheidung an Fakultät
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B. Funktionsbeschreibung
(§ 46 Abs. 3 LHG)
1. Antrag an den Universitätsrat
(§ 20 Abs. 1 Ziff. 11 LHG)
2. Stellungnahme durch den
Senat
3. Beschluss des
Universitätsrats im
Umlaufverfahren
(Ausnahme: Medizin)
Hinweis:
- Schritte 2 und 3 entfallen
bei Übereinstimmung mit
dem genehmigten Strukturund Entwicklungsplan
- Funktionsbeschreibung
muss mit der im S+E-Plan
fest gelegten genau
(wörtlich) übereinstimmen
4. Zustimmung des MWK
erforderlich bei veränderter
Funktionsbeschreibung
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C. Berufungskommission
(§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO)
1. Mit der Stellungnahme zur
Funktionsbeschreibung bestellt der Senat einen
Senatsberichterstatter
2. Bildung der Berufungskommission
- Fakultät hat Vorschlagsrecht für die
Besetzung der Berufungskommission
- Rektorat bildet die Berufungskommission im Benehmen mit der Fakultät
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C. Berufungskommission
(§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO)
Zusammensetzung (1)
- Leitung: Mitglied des Fakultätsvorstands oder
Rektoratsmitglied
- Professoren (mit Stimmenmehrheit)
- 2 Professoren aus anderen Fakultäten
- mind. 1 hochschulexterne, sachverständige Person
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C. Berufungskommission
(§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO)
Zusammensetzung (2)
- 2 fachkundige Frauen
- 1 Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes
- 1 Studierender
mit beratender Stimme:
- Gleichstellungsbeauftragte (§ 4 LHG)
- Senatsberichterstatter
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D. Ausschreibung (§ 48 Abs. 2 LHG)
Grundsatz:
Professuren sind in der Regel
international auszuschreiben
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D. Ausschreibung (§ 48 Abs. 2 LHG)
1.
Fakultät schickt den Entwurf des
Ausschreibungstextes und teilt gewünschte
Publikationsorgane mit
genehmigte Funktionsbeschreibung ist genau anzugeben
Frauen- und Schwerbehindertenzusatz ist obligatorisch
2.
Veröffentlichung erfolgt zentral durch
Personaldezernat (via Agentur)
3.
Fakultät erhält Mehrfertigung des erschienenen
Textes und die Publikationsdaten
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Übersicht
I.
Von der Stellenzuweisung zur
Ausschreibung
II. Entstehen und Inhalt eines
Berufungsvorschlags
III. Die „eigentliche“ Berufung
IV. Ernennungsverfahren
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Entstehen eines Berufungsvorschlags
(§ 48 Abs. 4 LHG)
1. Berufungskommission sichtet eingegangene
Bewerbungen und trifft Vorauswahl
2. Nach den Vorstellungsvorträgen sind auswärtige
und vergleichende Gutachten (mind. 2) über die
potentiellen Listenkandidaten einzuholen
3. Studiendekan:
Stellungnahme zu den Fähigkeiten und
Erfahrungen der Listeninhaber in der Lehre
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Entstehen eines Berufungsvorschlags
(§ 48 Abs. 4 LHG)
4.
Gleichstellungsbeauftragte:
Stellungnahme, ob und wie Bewerberinnen bei
gleicher Qualifikation hinreichend berücksichtigt
wurden
5.
Berufungskommission beschließt Berufungsliste
Hinweis:
Vor Listenerstellung sollten die Gehaltsvorstellungen der Kandidaten vom
Berufungskommissionsvorsitzenden erfragt und ggf. mit dem Rektorat
rückgekoppelt werden.
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Entstehen eines Berufungsvorschlags
(§ 48 Abs. 4 LHG)
6. Fakultätsrat muss Berufungsvorschlag der
Berufungskommission zustimmen
keine Zustimmung: Rückgabe des
Berufungsvorschlags an die Berufungskommission
7. Vorlage des Berufungsvorschlags an
Personaldezernat (3-fach, bitte Einreichungsfristen
des Senats beachten)
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MWK-Formblatt
Insbesondere:
- Ziff. 6.3:
Studium:
wann und wo, Studienfach, Abschluss
Promotion: wann und wo
Habilitation: wann und wo, Thema
- Ziff. 6.6:
Funktion des Gutachters (z.B.: Prof. für.....an
Univ.....) und das Votum: Platz 1: ....., Platz 2:.....;
- Ziff. 7:
Begründung unter Berücksichtigung der Gutachten
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Entstehen eines Berufungsvorschlags
(§ 48 Abs. 4 LHG)
8. Senat muss Berufungsvorschlag zustimmen
 keine Zustimmung: Rückgabe des
Berufungsvorschlags an die Berufungskommission
9. Senatsberichterstatter berichtet im Senat über das
Verfahren
10. Rektorat beschließt abschließend über den
Berufungsvorschlag
(in der Regel Mittwochs nach der Senatssitzung)
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Inhalt eines Berufungsvorschlags
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Verfahrensschilderung und
Begründung der Reihung
Laudationes der Listeninhaber
Stellungnahme des Studiendekans
Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten
Bewerberliste
Ausschreibungstext
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Inhalt eines Berufungsvorschlags
7. Bewerbungen der Listeninhaber mit:
Lebenslauf, Publikationsliste,
Liste der bisherigen Lehrveranstaltungen
8. Gutachten
9. Checkliste für den Senat
(Formblatt für die Einholung des Einvernehmens durch das
MWK bitte auch per email an [email protected])
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Übersicht
I.
Von der Stellenzuweisung zur
Ausschreibung
II. Entstehen und Inhalt eines
Berufungsvorschlags
III. Die „eigentliche“ Berufung
IV. Ernennungsverfahren
Personaldezernat, Stand: Juni 2008
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Die „eigentliche“ Berufung
1. Personaldezernat holt Einvernehmen des MWK
zum Berufungsvorschlag ein
(falls in der BRD verbeamtete Professoren auf der Liste sind,
nach einer Anfrage beim abgebenden Dienstherrn wegen der
Verteilung der Versorgungslasten).
erforderlich:
sorgfältig ausgefülltes
MWK-Formblatt
MWK erhält nur dieses
Formblatt und den
Ausschreibungstext
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Die „eigentliche“ Berufung
2. Nach Erteilung des Einvernehmens des MWK
Berufung des Erstplatzierten durch Rektor
3. Berufener bespricht mit Dekan und Institutsdirektor
die Ausstattungsfragen
(Grundsatz: „alt“ C 4 verhandelt über Ausstattung mit Rektorat,
„alt“ C 3 erhält Startfinanzierung von 5.000 Euro (Geisteswiss.) bzw.
10.000 Euro (Naturwiss.))
4. Berufener äußert schriftlich seine Ausstattungs- und
Gehaltswünsche
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Die „eigentliche“ Berufung
5. Vorgespräch mit Dekan, Institutsdirektor und Rektorat
über Ausstattungswünsche
6. Berufungsverhandlung des Rektorats mit Berufenem
über
-Ausstattung (mit Dekan und Institutsdirektor)
-persönliche Bezüge
7. Berufungsangebot wird in der Sitzung des Rektorats
beschlossen
8. Berufener erhält schriftliches Ausstattungsangebot
und Berufungsvereinbarung
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Übersicht
I.
Von der Stellenzuweisung zur
Ausschreibung
II. Entstehen und Inhalt eines
Berufungsvorschlags
III. Die „eigentliche“ Berufung
IV. Ernennungsverfahren
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Ernennungsverfahren
1. Nach Rufannahme:
Berufener erhält erforderliche Unterlagen
für die Ernennung zum Beamten
2. Nach Eingang:
Vorlage der Unterlagen an MWK
 Erstellung Ernennungsurkunde
3. Ernennungsurkunde:
unterschreibt Ministerpräsident
4. Ernennung:
Aushändigung der Urkunde im Rektorat
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