Einführung in das Ausländerrecht - DGB Baden

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DGB-Bezirk Baden-Württemberg
Einführung
in das Ausländerrecht
BA, Stuttgart, 4.9.2009
Jürgen Klose
DGB-Bezirk Baden-Württemberg
Tel. 0711-2028-213
[email protected]
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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Die Anfänge
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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„Ratschläge für die Zubereitung von
Speisen nach italienischer Art“
Die italienischen Arbeitskräfte bereiten ihre Speisen gerne selbst zu. Soweit aber Italiener vom
Arbeitgeber verpflegt werden, sind folgende Ratschläge des Italienischen Konsulats in Stuttgart
für die Zubereitung von Speisen für italienische Arbeitskräfte zu empfehlen:
• Der Italiener liebt im Allgemeinen keine dünnen und flüssigen Soßen, insbesondere keine
Mehlsoßen. Zu Teigwaren, die nicht zu weich gekocht werden sollten, gibt man Tomatensoße.
Kartoffeln können in der Form zubereitet werden, wie Brat- und Salzkartoffeln, Kartoffelklöße usw.
Dagegen liebt der Italiener keinen Kartoffelbrei. Fleisch wird gebraten, gekocht, aber nicht in
Mehlsoße serviert. Das Gemüse wird in ganzen Blättern bevorzugt, gekocht und abgeschmelzt oder
mit Essig und Öl zubereitet, ohne Mehleinlage. Salate mit üblichen Zutaten sollten immer in Essig
und Öl angemacht werden.
• Zubereitung einer Tomatensoße: Zwiebel in Fett bräunen lassen, Tomatenmark zugeben, vorher in
warmem Wasser auflösen, dann abschmecken mit Salz und nach Belieben Pfeffer. Wasser
zugiessen und eine gute halbe Stunde kochen lassen unter langsamer Zugabe von Wasser in der
gewünschten Menge.
• Teigwaren (auch Spätzle) ohne abzuschwenken aus dem kochenden Wasser nehmen und in die
Teller geben, darüber die Soße geben.
• Der Italiener ist nicht gewohnt Obstsäfte (Most) zu trinken; zum Essen trinkt er mit Vorliebe Wein
und Wasser. Während des Tages und abends auch Milch.“
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Alltag in Deutschland heute
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Statistik (Bund)
•Ausländer (Ende 2007): 6.744.879, Ausländeranteil: 8,2 Prozent
•davon Unionsbürger: über 2,3 Millionen (34,6%)
•also: gut ein Drittel EU-Angehörige, zwei Drittel Drittstaatsangehörige
•Größte Nationalitätengruppen: Türken 1.713.551 (25,4 %), Italiener 528.318
Personen (7,8 %), Polen 384.808 Personen (5,7 %).
•Aufenthaltsdauer: Ende 2007 lebte mehr als ein Drittel (35,4%; 2,4 Millionen)
aller Ausländer schon zwanzig Jahre oder länger in Deutschland. 49,4% (3,3
Millionen) hatten Aufenthaltszeiten von mehr als fünfzehn Jahren und fast
zwei Drittel (64,5%; 4,3 Millionen) hatten Aufenthaltszeiten von mehr als zehn
Jahren.
•Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 2007 leben in Deutschland gut 15
Mill. Menschen mit Migrationshintergrund. Ihr Anteil an der
Gesamtbevölkerung in Deutschland liegt somit bei knapp 19 Prozent.
Mehr Zahlen im vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jährlich
veröffentlichten Migrationsbericht: http://www.bamf.de/ (Publikationen).
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Statistik BadenWürttemberg
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Ausländer (Ende 2007):1.177.461, Ausländeranteil: 11,9 %
Türkische Staatsangehörige bildeten mit über 292 000 Personen (25 Prozent) die größte
Migrantengruppe, gefolgt von den knapp 164 000 Italienerinnen und Italienern (14
Prozent) und den mehr als 84 000 Menschen aus Serbien und Montenegro (zusammen 7
Prozent). Auch die Bevölkerungsgruppen aus Kroatien und Griechenland sind mit 75 000
bzw. 70 000 vergleichsweise stark vertreten.
Insgesamt besitzen mehr als eine Million oder 86 Prozent aller ausländischen Menschen
in Baden-Württemberg die Staatsangehörigkeit eines europäischen Landes und mehr als
38 Prozent die eines EU-Landes (450 000).
Ende 2007 betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aller ausländischen Personen
in Baden-Württemberg 19,7 Jahre. Rund 326 000 Personen bzw. 28 Prozent der
ausländischen Einwohner im Land leben sogar seit mehr als 30 Jahren bei uns.
In Baden-Württemberg leben knapp 2,7 Millionen Menschen mit
Migrationshintergrund. Etwa 25 Prozent der insgesamt 10,7 Mill. BadenWürttemberger haben damit einen Migrationshintergrund. Diese
Bevölkerungsgruppe besteht aus rund 1,4 Mill. Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit (gut 13 % der baden-württembergischen Bevölkerung) und knapp
1,3 Mill. Ausländern (12 % der baden-württembergischen Bevölkerung).
Allein in Stuttgart haben über 37 % der Bevölkerung einen Migrationshintergrund.
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Begriffe (1)
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Migration
Gastarbeiter
Zuwanderer
Einwanderer
Ausländer
Migrant
• Menschen mit Migrationshintergrund
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Begriffe (2)
•
Ausländer im formellen/ rechtlichen Sinn sind aber in zunehmendem Maß
nur noch eine, zudem schrumpfende, Teilmenge der Wohnbevölkerung
nichtdeutscher Herkunft.
•
Der Ausländerbegriff bildet die Realität einer multiethnischen Gesellschaft
zunehmend weniger ab!
•
Viele der bei uns Lebenden haben keine eigene Migrationserfahrung, sind
also so gesehen auch keine Migranten.
•
Die soziologische Realität (aber nicht die Rechtslage!) trifft am
besten der heute zunehmend verwendete Begriff „Menschen mit
Migrationshintergrund“.
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Begriffe (3)
Menschen mit Migrationshintergrund sind:
Ausländer:
- Zugewanderte Ausländer: Ausländer der 1. Generation
- Ausländer der 2. und 3. Generation
Deutsche mit Migrationshintergrund:
- zugewanderte Deutsche mit Migrationshintergrund: deutsche
Zuwanderer ohne Einbürgerung und eingebürgerte zugewanderte
Ausländer
- nicht zugewanderte Deutsche mit Migrationshintergrund: eingebürgerte
nicht zugewanderte Ausländer, Kinder zugewanderter Deutscher, die nicht
eingebürgert wurden, Kinder zugewanderter oder in Deutschland
geborener eingebürgerter ausländischer Eltern, Kinder ausländischer
Eltern, die bei Geburt zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit
erhalten haben (ius soli) sowie Kinder, bei denen nur ein Elternteil Migrant
oder in Deutschland geborener Eingebürgerter oder Ausländer ist.
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Migrationsursachen
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Allgemein:
Internationalisierung und Arbeitsteilung der Wirtschaft
Bevölkerungswachstum im Süden/ Überalterung im Norden
Ungleich verteilter Reichtum/ Nord-Süd-Konflikt
Unterdrückung/ Verfolgung
Auflösung und Neuordnung Osteuropas
Ökologische Krisen
Entwicklung der Kommunikations- und Transportwege
Generell: push- und pull-Faktoren
Bundesrepublik:
Kriegsfolgen (Altersstruktur, Männermangel)
Wirtschaftswachstum
Lohnsteigerungen
Abwanderung aus der Landwirtschaft
Gründung der Bundeswehr (1955)
Mauerbau (1961)
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Formen der Zuwanderung
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EU-Binnenmigration von Unionsbürgern
Spätaussiedlerzuwanderung
Zuwanderung zum Zweck des Studiums und der Ausbildung
Werkvertrags-, Saison- und Gastarbeitnehmermigration und weitere
Formen der Arbeitsmigration aus den neuen EU-Staaten und aus NichtEU-Staaten
Zugang von Asylbewerbern und Konventionsflüchtlingen sowie jüdischen
Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion
Familien- und Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen
Zuwanderung aus sonstigen Gründen und
Rückkehr deutscher Staatsangehöriger
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Größenordnung der
Zuwanderungsgruppen
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Das Ausländerrecht
Das Ausländerrecht gibt es nicht.
Es besteht aus vielen
verschiedenen Rechtsgebieten.
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Rechtsgrundlagen
(Auswahl)
- Zuwanderungsgesetz (ZuwG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
- Integrationskursverordnung (IntV)
- Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- Sichtvermerksabkommen
- Vertrag über die Europäische Union (EUV)
- Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EGV)
- Beitrittsverträge und Beitrittsakten zur EU-Osterweiterung
- Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz
- Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR): EU-Staaten mit Island,
Liechtenstein und Norwegen vom 1.1.1994
- Assoziierungsabkommen der EU mit der Türkei u.a. Staaten
- Das Schengener Durchführungsübereinkommen
- diverse Verordnungen (VO) und Richtlinien
- Rechtsakte im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit
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Rechtsgrundlagen
(Auswahl 2)
- Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- Art. 16a Grundgesetz (GG)
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Asylbewerberleistungsgesetz
- Grenz- und Rückführungsabkommen
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
(Einbürgerungstestverordnung) (EinbTestV)
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Allgemeines und spezielles
Ausländerrecht
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•
„Das Ausländerrecht“ als solches gibt es eigentlich nicht. Es setzt sich aus ganz
verschiedenen Rechtsquellen und Verwaltungsbestimmungen zusammen. Es ist in
zahlreichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und völkerrechtlichen Abkommen
niedergelegt. Zunehmend bestimmen Rechtsakte der EU das Recht der Einreise
und des Aufenthalts.
Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern richten sich nur noch teilweise nach
nationalem Recht. Europäisches Recht löst nach und nach auf immer mehr
Gebieten die deutschen Regelungen ab.
Bestimmte Kategorien von Ausländern unterfallen aufgrund des
Freizügigkeitsrechts der EU oder verschiedener völkerrechtlicher Verträge nicht
oder nur eingeschränkt dem im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelten
allgemeinen Ausländerrecht.
Die Einreise und das Aufenthaltsrecht dieser Ausländer sind durch spezielle
Gesetze (z.B. FreizügG/EU, AsylVfG, Nato-Truppenstatut) abschließend oder
jedenfalls weitgehend eigenständig geregelt (spezielles Ausländerrecht).
In der Praxis ist zunächst zu prüfen, ob Ausländer speziellen ausländerrechtlichen
Regelungen unterliegen oder auf sie das allgemeine Ausländerrecht (AufenthG,
AufenthV) anzuwenden ist.
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5 Gruppen
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•
•
Deutsche
EU-Angehörige - seit dem Vertrag von Maastricht „Unionsbürger“ (incl.
Deutsche)
Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein)
und der Schweiz
(Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und
Liechtenstein. Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind
aber nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“ EWRStaatsangehörigen gleichgestellt.)
Drittstaatsangehörige (d.h. weder Deutsche noch Unionsbürger):
Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören
Zwischen den Unionsbürgern und den Drittstaatsangehörigen sind die
Menschen aus Staaten mit EU-Assoziierungsabkommen einzuordnen. Ihr
Rechtsstatus nähert sich dem der Unionsbürger an, ist also besser als der
von „Drittstaatsangehörigen“, aber etwas schlechter als der von
Unionsbürgern. Wichtigste Gruppe sind hier türkische Staatsbürger.
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Das spezielle
Ausländerrecht
Eine Reihe von Ausländern unterliegt speziellen ausländerrechtlichen
Vorschriften.
Einreise, Aufenthaltsdauer, nähere Gestaltung des Aufenthalts und ggf.
vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten sind für diese Ausländer ganz oder
maßgeblich in Spezialgesetzen geregelt.
Deshalb spricht man hier vom speziellen Ausländerrecht.
Das AufenthG ist hier nicht oder nur subsidiär anwendbar.
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Spezielle Gruppen
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EU-BürgerInnen (Freizügigkeit)
Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren
Familienangehörige (EWR) (Freizügigkeit)
SchweizerInnen und ihre Familienangehörigen sowie bestimmte
Drittausländer im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs (Freizügigkeit)
Bestimmte türkische Staatsangehörige (Privilegierung durch
Assoziierungsrecht)
Angehörige der in Deutschland akkreditierten diplomatischen- und
konsularischen Vertretungen
Sonstige durch völkerrechtliche Verträge bevorrechtigte Personen (UNO,
EP etc.)
NATO-Truppenangehörige (NATO-Truppenstatut)
Heimatlose Ausländer (Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer, HAG)
Asylsuchende (Art. 16GG und AsylverfG)
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Die Europäische Union
•
•
•
Der EU gehören derzeit 27 Staaten an. Zum 1.5.2004 traten 10 mittelund osteuropäische Staaten mit rd. 75 Mio. Menschen der EU bei, zum
1.1.2007 Bulgarien und Rumänien mit 29 Mio. Menschen. Drei Staaten
haben Beitrittsanträge gestellt: Kroatien, Mazedonien und die Türkei.
Die Europäische Union wurde durch den Vertrag über die
Europäische Union (EUV), auch Maastrichter Vertrag genannt, vom
7.2.1992 gegründet. Die EU besteht aus den Europäischen
Gemeinschaften (EG und EURATOM). Hinzu kommen zwei durch den
EUV bestimmte Politikbereiche und Formen der Zusammenarbeit: die
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die polizeiliche
und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).
Die EU beruht also auf drei Säulen: die Europäischen Gemeinschaften,
die GASP und die PJZS. Neben dem EU-Vertrag (EUV) existiert weiter der
EG-Vertrag (EGV). In der Rechtsliteratur wird beides unter dem Begriff
„Europäisches Gemeinschaftsrecht“ zusammengefasst.
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Die Europäische Union
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Wichtige Europäische
Verträge
•
•
•
•
Nach dem Vertrag von Maastricht (1992) tragen drei Säulen die Europäische
Union. Diese sind die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (in
Strafsachen).
Mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) wurde die Zusammenarbeit in den
Bereichen Asyl, Einwanderung und Zivilrecht in die Gemeinschaftsmethode
überführt. Wesentlich ist vor allem, dass die EU die Kompetenz erhalten hat, mit
unmittelbarer Wirkung in allen EU-Staaten in den Bereichen Visa, Asyl,
Einwanderung und anderen Politikbereichen betreffend den freien Personenverkehr
Regelungen in der ersten Säule zu treffen.
Im Hinblick auf den Beitritt neuer Staaten wurden der EUV und der EG-Vertrag mit
dem Vertrag von Nizza (2001) geändert (Größe und Zusammensetzung der
Kommission, Stimmengewichtung im Rat, mehr qualifizierte
Mehrheitsentscheidungen, Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit
zwischen den EU-Staaten).
Der Vertrag von Lissabon (2007) hebt, sofern er in Kraft tritt, die Säulenstruktur
auf und führt alle Bereiche in einem Vertrag mit einer Rechtspersönlichkeit
zusammen.
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Die 4 Grundfreiheiten
• Freier Warenverkehr: Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten ist
grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen.
• Freizügigkeit: Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach
Art. 18 EG existieren spezielle Ausprägungen in Form der
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG) und die Niederlassungsfreiheit
(Art. 43 EG). Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien
Personenverkehr nach Art. 61 ff. EGV, die sich auch auf
Drittstaatsangehörige bezieht.
• Dienstleistungsfreiheit: Jeder darf innerhalb der gesamten EU seine
Dienstleistungen wie im eigenen Land anbieten und durchführen. Geregelt
ist sie i Art. 49 EGV.
• Freier Kapital- und Zahlungsverkehr: Es dürfen innerhalb der EU Gelder
und Wertpapiere in beliebiger Höhe von einem Land in ein anderes
transferiert werden. Rechtliche Grundlage: Art. 56 EG (ex-Art. 73b) – Freier
Kapital- und Zahlungsverkehr. Im Rahmen der Bestimmungen dieses
Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
verboten.
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Allgemeine Personenfreizügigkeit
(Art.18 EG-Vertrag)
Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften
vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und
aufzuhalten.
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Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art.39 EG-Vertrag
•
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•
•
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat
aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter
Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in
Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung.
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Niederlassungsfreiheit
(Art. 43 - 48 EGV)
Die Niederlassungsfreiheit erlaubt es (natürlichen) Personen oder
Gesellschaften, sich in einem Mitgliedstaat der EU niederzulassen, solange
mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des
jeweiligen Staates zu rechnen ist.
Auf juristische Personen ist dieses Recht anwendbar, wenn die juristische
Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden
ist und die eingetragene Hauptniederlassung sich ebenfalls in einem
Mitgliedstaat befindet.
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Dienstleistungsfreiheit (1)
(Art.49-55 EG-Vertrag)
•
•
•
Sie gewährleistet, dass Anbieter gewerblicher, kaufmännischer,
handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten freien Zugang zu den
Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft haben.
Da sie die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedsland regelt, kann
sie auch zu den Personenverkehrsfreiheiten gezählt werden.
Voraussetzungen für die Gültigkeit der Dienstleistungsfreiheit:
- Nichtkörperlichkeit der Leistung
- Selbstständigkeit (Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit)
- nur vorübergehende Dauer der Tätigkeit, d.h. keine wirtschaftliche
Integration in die nationale Volkswirtschaft (Unterschied zu
Niederlassungsfreiheit)
- Entgeltlichkeit
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Dienstleistungsfreiheit (2)
•
•
•
•
Wie in den Bereichen der anderen Grundfreiheiten auch wurden zur
Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit Bestimmungen des EUSekundärrechts erlassen, insbesondere um nichttarifäre
Handelshemmnisse auszuräumen.
Maßgeblich ist hier insbesondere die lange Zeit umstrittene Europäische
Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG).
Gegenstand der Auseinandersetzungen war insbesondere der Grundsatz,
dass für die Dienstleistungserbringer die rechtlichen Bestimmungen ihres
Herkunftslandes gelten (sog. Herkunftslandprinzip).
Werden von einem Unternehmen Arbeitnehmer zur Erbringung von
Dienstleistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, gilt für die
Anwendbarkeit bestimmter arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Richtlinie
96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern, die auf dem
Bestimmungslandprinzip beruht.
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Regelungen für Unionsbürger
•
•
•
•
•
Unionsbürger benötigen für ihre Einreise und für ihren Aufenthalt im
Bundesgebiet weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 4
FreizügG/EU).
Unionsbürger, die im Besitz eines gültigen Personalausweises sind, haben
ein dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht.
Unionsbürger und ihre EU-Familienangehörigen erhalten von Amts wegen
eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU).
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die keine Unionsbürger
sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte-EU ausgestellt (§ 5 Abs.
2 FreizügG/ EU). Entsprechendes gilt für EWR-Bürger. (§12
FreizügG/EU).
EU-Bürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit 5
Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, erlangen ohne
weitere Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht. Auf Antrag erhalten
EU-Bürger ein Dokument zur „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ und
drittstaatsangehörige Familienmitglieder eine „Daueraufenthaltskarte-EU“
(§ 5 Abs. 6 FreizügG/EU).
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Verlust des
Freizügigkeitsrechts
Sind die Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt innerhalb
der ersten fünf Jahre der Begründung des ständigen Aufenthalts in
Deutschland entfallen, kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt
werden (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU). Ansonsten ist der Verlust des
Freizügigkeitsrechts nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit möglich (§ 6 Abs. 1 FreizügG/ EU), nach Erwerb des
Daueraufenthaltsrechts nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen
(§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU).
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Übergangsregelungen für
Neumitglieder
Mit der Erweiterung der Europäischen Union um zehn weitere Mitgliedstaaten
sind seit dem 1. Mai 2004 auch die Staatsangehörigen aus den neuen EUStaaten grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt. Allerdings gilt eine gestufte
Übergangsregelung (2+3+2-Modell) mit einer bis zu sieben Jahre dauernden
Übergangsfrist.
Für die zum 1. Januar 2007 beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien
gelten die gleichen Übergangsregelungen.
Im Dezember 2006 hat sich der Rat für Justiz und Inneres auf die Ausweitung
des Schengenraumes auf die neuen EU-Mitgliedstaaten (außer Zypern) und
damit die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen verständigt. Am 21.
Dezember 2007 sind an den Land- und Seegrenzen zu Polen und an der
Grenze zur Tschechischen Republik die Binnengrenzkontrollen entfallen. Seit
dem 30. März 2008 gilt die Erweiterung des Schengenraumes auch an den
Luftgrenzen. Im Falle von Rumänien und Bulgarien kommt das SchengenRecht zunächst nur teilweise zur Anwendung. So finden an den Grenzen zu
diesen neu beigetretenen EU-Staaten weiterhin Grenzkontrollen statt. Zudem
wenden beide Staaten das Schengen-Visumregime noch nicht an.
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Assoziationsrecht
Die EU hat mit einer Reihe von Staaten Assoziierungsabkommen
abgeschlossen. Diese räumen den Staatsangehörigen aus diesen Staaten
Sonderechte ein, die sie gegenüber Drittstaatsangehörigen privilegieren.
Deren Rechtsstatus nähert sich damit dem von Unionsbürgern an.
Wichtigste Gruppe in der Bundesrepublik sind türkische Staatsbürger.
Schutz vor Aufenthaltsbeendigung:
Der Assoziationsfreizügige kann sich auf Art. 14 ARB 1/80 berufen. Er darf
danach nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach
Art. 39 Abs. 3 EGV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten,
im Wesentlichen also ausschließlich auf Grund einer umfassenden
Ermessensausübung.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
32
Unterschiede zwischen
Unionsbürgern und
Drittstaatsangehörigen (1)
•
•
•
•
Unionsbürger benötigen für die Einreise kein Visum. Zudem ist ein Reisepass nicht
erforderlich. Es genügt ein gültiger Personalausweis.
Unionsbürger erhalten - sofern die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
vorliegen - von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche
Aufenthaltsrecht. Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von
Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen
entsteht – im Gegensatz zu dem Aufenthaltsrecht von Drittausländern - nicht erst
mit Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder der
Aufenthaltskarte, sondern bereits mit dem Vorliegen der gemeinschaftsrechtlichen
Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen melden sich – wie Deutsche auch – bei
der zuständigen Meldebehörde an. Die Meldebehörde leitet diese Angaben an die
Ausländerbehörde weiter. Damit erübrigt sich für Unionsbürger in der Regel der
Gang zur Ausländerbehörde. Eine gesonderte ausländerrechtliche Meldepflicht
besteht nicht.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
33
Unterschiede zwischen
Unionsbürgern und
Drittstaatsangehörigen (2)
•
Unionsbürger benötigen keine Arbeitserlaubnis. Sie genießen
Freizügigkeit.
• Unionsbürger können nur unter besonderen, gemeinschaftsrechtlich
vorgegebenen, Bedingungen ausgewiesen werden. Danach muss das
persönliche Verhalten eines Unionsbürgers eine tatsächliche,
gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit darstellen, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt. Es besteht eine Vermutung für die Freizügigkeit, bis
das Vorliegen der Gefährdung durch die zuständige Ausländerbehörde
feststellt wird.
• Diskriminierungsverbot: Art. 12 EGV verbietet jede Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit, sowohl direkte wie auch indirekte
Diskriminierung (die z.B. an den Wohnsitz anknüpft…). Der EuGH hat
befunden, dass begünstigende Regelungen, die formal nur für eigene
Staatsangehörige gelten, auf alle EU-Bürger und ihnen Gleichgestellte
anzuwenden sind.
• Unionsbürgerschaft: Artikel 17 EGV begründet eine Unionsbürgerschaft
für Staatsangehörige eines EU-Staats. Als Basisrecht gewährt es allen
Ausländerrecht,
DGB-Pressestelle, Jürgen
Klose,allgemeines
4.9.2009
34
EU-Bürgern
ein
zweckunabhängiges Einreise- und
Das allgemeine
Ausländerrecht
•
Ausländer, auf die nicht die speziellen Vorschriften des EUFreizügigkeitsrechts oder völkerrechtlicher Verträge anwendbar sind
(siehe „Spezielles Ausländerrecht“), unterliegen den Bestimmungen des
AufenthG und der AufenthV. Sie benötigen für die Einreise und für den
Aufenthalt grundsätzlich einen gültigen Pass oder Passersatz (§ 3
AufenthG) und einen gültigen Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG). Die
Aufenthaltstitel (AT) werden zu sehr unterschiedlichen Zwecken erteilt
(Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe …),
so dass die Rechte aus gleichlautenden AT sich erheblich unterscheiden
können. Das AufenthG regelt auch die Erwerbstätigkeit von Ausländern.
•
Ausländer bedürfen für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet keines
AT, sofern durch EU-Recht oder andere Regelungen etwas anderes
bestimmt ist oder auf Grund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei
ein Aufenthaltsrecht besteht, der AT daher nur eine deklaratorische
Wirkung hat (Nachweisfunktion).
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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Aufenthaltstitel (AT)
Aufenthaltstitel (AT) ist der Sammelbegriff für die drei Aufenthaltstitel des
AufenthG (§ 4 AufenthG):
• das Visum
• die Aufenthaltserlaubnis
• die Niederlassungserlaubnis
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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Aufenthaltstitel
–
Visum [§ 6 Aufenthaltsgesetz – AufenthG]
Das Visum wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland
(Botschaft, Konsulat) erteilt.
–
Aufenthaltserlaubnis [§ 7 AufenthG]
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für verschiedene Zwecke, zum
Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder
aus humanitären Gründen erteilt.
–
Niederlassungserlaubnis [§ 9 AufenthG]
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
–
Daueraufenthalt-EG [§ 9a AufenthG]
Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens 5 Jahren in einem EU-Staat leben, können unter
bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
(Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) erhalten.
–
Aufenthaltsgestattung [§ 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz]
Die Aufenthaltsgestattung (kein Aufenthaltstitel) wird Asylbewerbern zur Durchführung ihres
Asylverfahrens erteilt.
–
Duldung [§ 60a AufenthG]
Eine Duldung (kein Aufenthaltstitel) wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers
vorübergehend ausgesetzt wird.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
37
Visum [§ 6 AufenthG]
Das Visum wird zur Ersteinreise benötigt. Es wird vor der Einreise von der deutschen
Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt. Es gibt drei
Kategorien für sogen. Schengen-Visa und zur Abgrenzung von den Schengen-Visa
eine vierte Kategorie für nationale Visa:
- Schengen-Visum Typ A für Flughafentransit,
- Schengen-Visum Typ B für Durchreisen in einen Drittstaat von max. 5 Tagen,
- Schengen-Visum Typ C für einen oder mehrere Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten
innerhalb eines Zeitaums von 6 Monaten und
- nationale Visa (Typ D) für längerfristige Aufenthalte nach Maßgabe des AufenthG.
Die Einreise mit Visum ist grundsätzlich Erteilungsvoraussetzung für eine AE, NE oder
DauerAE-EG (§ 5 II AufenthG).
Auch für Einreisen zu Erwerbszwecken unter drei Monaten wird ein Schengen-Visum
ausgestellt.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
38
Die Aufenthaltserlaubnis
[§ 7 AufenthG]
Die Aufenthaltserlaubnis (AE) ist der einzige im Inland erteilte befristete
Aufenthaltstitel.
Die Befristung richtet sich nach dem Aufenthaltszweck.
Die AE wird für sehr unterschiedliche Aufenthaltszwecke erteilt.
Das AufenthG sieht 6 grundlegende Aufenthaltszwecke vor, zum Beispiel zur
Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug
oder aus humanitären Gründen.
Im Einzelnen werden 25 Aufenthaltszwecke unterschieden.
Der Aufenthaltszweck wird auf dem Dokument vermerkt.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
39
Aufenthaltserlaubnisse
nach Aufenthaltszwecken
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
40
§9 AufenthG Voraussetzungen für die
Niederlassungserlaubnis als
Aufstiegstitel (1)
•fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis
•gesicherter Lebensunterhalt
•60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
•ausreichender Wohnraum
•Straffreiheit
•ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
•Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
41
Voraussetzungen für die
Niederlassungserlaubnis als
Aufstiegstitel (2)
Unter bestimmten Voraussetzungen, teilweise unter Verzicht auf die nach § 9
AufenthG geforderten Integrationsleistungen können eine NE erhalten:
- Unternehmensgründer nach 3 Jahren (§ 21 IV AufenthG)
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge i.S.d. GFK nach 3 Jahren (§ 26
III AufenthG)
- Ausländer, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
aufgenommen wurden, nach 7 Jahren, unter Anrechnung des
Asylverfahrens (§ 26 IV AufenthG)
- Familienangehörige von Deutschen nach 3 Jahren AE (§ 28 II AufenthG)
- Kinder im Rahmen des Familiennachzugs mit Vollendung des 16.
Lebensjahres bzw. nach Volljährigkeit nach fünf Jahren unter jeweils
erleichterten Voraussetzungen (§ 35 I AufenthG)
- Ehemalige Deutsche (§ 38 I Nr. 1 AufenthG)
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
42
Niederlassungserlaubnis
[§ 9 AufenthG]
Die Niederlassungserlaubnis (NE) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Sie berechtigt unbeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich
und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen
werden (Ausnahme: politische Betätigung und Wohnsitzbeschränkung lt. § 23
II AufenthG).
Sie kann als Ersttitel oder als Aufstiegstitel erteilt werden.
NE als Ersttitel:
- für Hochqualifizierte (§19 I AufenthG),
- für Ausländer, die aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur
Wahrung politischer Interessen aufgenommen werden, wenn ein besonders
gelagertes politisches Interesse besteht (§ 23 II AufenthG),
- für ehemalige Deutsche (§ 38 I Nr. 1 AufenthG)
NE als Aufstiegstitel:
Einem Ausländer ist nach 5 Jahren Besitz einer AE eine NE zu erteilen, wenn
er die in § 9 II AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
43
Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG (DauerAEEG) (§9a AufenthG)
•
•
•
•
Mit dem am 28.8.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (2. ÄndG-ZuwG) wurde die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als neuer Aufenthaltstitel eingeführt.
Es handelt sich dabei um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer aus
Drittstaaten nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt mit einem AT in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten, wenn sie die in § 9 AufenthG
bestimmten weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG haben einen Rechtsanspruch, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen
Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen,
während Inhaber einer nationalen Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union lediglich die sogenannte Schengen-Reisefreiheit nutzen
können (Aufenthalt lediglich zu Besuchzwecken für die Dauer von längstens drei
Monaten).
Weiterer Vorteil (wie bei NE): erhöhter Ausweisungsschutz.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
44
Deklaratorische
Aufenthaltstitel
Der Aufenthaltstitel dient nur dem Nachweis (deklaratorischer Aufenthaltstitel)
Der Aufenthalt ohne oder mit abgelaufener AE ist rechtmäßig.
Gilt z.B. für EU-Angehörige, freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre
Familienangehörigen und nach Assoziationsrecht für türkische
Staatsangehörige und ihre (auch nicht-türkischen) Familienangehörigen.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
45
Aufenthaltsgestattung
(§55 AsylverfG)
Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel.
Sie wird Asylbewerbern zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt.
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des
Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig gestattet
(Aufenthaltsgestattung).
Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde
beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige
Aufnahmeeinrichtung liegt.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
46
Duldung
[§ 60a II; III AufenthG]







Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel!
Sie wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend
ausgesetzt wird.
Der Aufenthalt mit einer Duldung ist also unerlaubt und unrechtmäßig,
aber nicht strafbar oder ordnungswidrig.
Die Duldung ist mit einer räumlichen Beschränkung auf das Gebiet eines
Bundeslands gemäß §61 Abs.I Satz 1 AufenthG verbunden.
Sozialleistungen werden nicht aufgrund von §120 I BSHG, sondern der §§
1 I, 3 AsylbLG gewährt.
Das Ausländerrecht kennt 4 Arten der Duldung (Duldung nach § 60a
AufenthG, vorläufige Duldung nach § 81 III S.2 AufenthG, faktische
Duldung nach § 71 V S.2 AsylVfG und die gesetzliche Duldung nach § 71a
III AsylVfG).
Mit Zustimmung der BA kann eine Beschäftigung erlaubt werden, wenn
Inhaber einer Duldung sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im
Bundesgebiet aufhalten (§ 4 II S.3 AufenthG).
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
47
Erlöschen eines
Aufenthaltstitels
Das Erlöschen eines AT regelt § 51 AufenthG.
Das Erlöschen hat zur Folge, dass der Ausländer ausreisepflichtig wird.
Das AufenthG unterscheidet zwischen:
• Erlöschen durch Verwaltungsakt
• Erlöschen durch Gesetz
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
48
Erlöschenstatbestände
Verwaltungsakte, die einen AT zum Erlöschen bringen, sind
•
•
•
•
der Widerruf (§52 AufenthG)
die Ausweisung (§§55ff AufenthG)
die Rücknahme (§48 VwVfG)
die Abschiebungsanordnung (§58a AufenthG)
Kraft Gesetz erlischt der AT
•
•
•
•
•
•
bei Ablauf seiner Geltungsdauer
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung
zum Zeitpunkt der Ausreise, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht
nur vorübergehenden Grund ausreist, sofern keine Widereinreisefrist bestimmt
wurde.
Nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt, außer: wenn eine längere Wiedereinreisefrist
bestimmt wurde, bei Ableistung des Wehrdienstes und bei Besitzern einer
Niederlassungserlaubnis (§51 AufenthG)
Wenn der Ausländer nach Erteilung eines AT einen Asylantrag stellt (§§ 22, 23 oder
25 III bis V AufenthG)
Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt erst, wenn sich der Inhaber
während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet
der EU aufgehalten hat – oder bei Rücknahme und Ausweisung/ Abschiebung für 6
Jahre.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
49
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
50
Ausreisepflicht
•
•
•
•
Eine Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er keine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung (mehr) besitzt (§ 50 I AufenthG).
Wenn der Ausländer ausreisepflichtig ist, hat er Deutschland unverzüglich
oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu
verlassen.
Die Ausreisepflicht kann durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen
(Ausweisung gem. §§ 53 AufenthG, Widerruf gem. § 52 AufenthG,
Rücknahme des AT gem. § 48 VwVfG oder nachträgliche Befristung der
AE oder der Befreiung vom Erfordernis eines AT (gem. §§ 7 II S. 2, 12 IV
AufenthG) herbeigeführt werden.
Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die
Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht
gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 58 I AufenthG).
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
51
Abschiebung (1)
•
•
•
Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die
Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht
gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 58 I AufenthG).
Der Abschiebung können rechtliche oder tatsächliche Hindernisse
entgegenstehen.
Ein Abschiebungshindernis liegt vor, wenn die Abschiebung nicht
stattfindet, weil wichtige Gründe dagegen sprechen. Von einem
„zielstaatsbezogenen“ Abschiebungshindernis spricht man, wenn die
Asylbehörde feststellt, dass einem Flüchtling bei Rückkehr z.B. Folter oder
andere ernste Gefahren drohen. Sie erhalten in der Regel eine
Aufenthaltserlaubnis. Kann eine Abschiebung aus anderen Gründen nicht
stattfinden – zum Beispiel bei Reiseunfähigkeit oder weil kein Pass
vorliegt, spricht man von einem „inlandsbezogenen“
Abschiebungshindernis. Dies bedeutet oft nur eine Duldung und die
Verschiebung der Abschiebung auf einen späteren Zeitpunkt.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
52
Abschiebung (2)
•
•
•
Nach § 60 a I AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die
Abschiebung von Ausländern ausgesetzt wird.
Darüber hinaus ist gem. § 60 a II AufenthG die Abschiebung eines
Ausländers durch die Ausländerbehörde zwingend auszusetzen, solange
die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Abschiebungshaft: Abschiebungshaft ist die Inhaftierung von Menschen,
die in Kürze abgeschoben werden sollen. Sie kann bis zu 18 Monate
dauern. Vielfach kommen Männer, aber auch ganze Familien in
Abschiebungshaft. Alleinstehende Jugendliche werden ab 16 Jahren in
Abschiebungshaft genommen. Die Haftbedingungen werden von den
Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
53
Ausweisungstatbestände
nach dem AufenthG
Es gibt unterschiedlich abgestufte Sanktionen:
•
•
•
•
§ 53 Zwingende Ausweisung
§ 54 Ausweisung im Regelfall
§ 55 Ermessensausweisung
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
54
§ 53 Zwingende
Ausweisung
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsoder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen
vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder
Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder
bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen
Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten
Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen
Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches
gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die
Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
55
§54 Ausweisung im
Regelfall (1)
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer
Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist,
2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig
verurteilt ist,
3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis
Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt,
veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt
oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder
Beihilfe leistet,
4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen
Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer
Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit
vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung
angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine
derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende
Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur
gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
56
§54 Ausweisung im
Regelfall (2)
5.a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung
aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder
den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der
Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder
anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder
unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen
macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung
auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung
ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die
Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde,
weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung richtet
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
57
§55 Ermessensausweisung
(1)
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.
2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des
Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder
Ausland
– a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen
Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung
einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung
gemacht hat oder
– b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die
Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener
Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
– soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen
hingewiesen wurde,
1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei
Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder
Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen
hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
58
Ermessensausweisung (2)
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende
Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel
verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation
dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder
längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige
Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge
Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht
für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein
personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten,
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
59
Ermessensausweisung (3)
8.a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein
Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise
billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
stören, oder
8.b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet,
9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass
auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu
verstärken,
10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung
oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder
gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
60
Ermessensausweisung (4)
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers
im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder
Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher
Lebensgemeinschaft leben,
3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der
Abschiebung.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
61
Besonderer Ausweisungsschutz (1)
(§56 AufenthG)
1) Ein Ausländer, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als
Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2
bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher
Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines
ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der
Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559)
besitzt,
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen
der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so
wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des §
54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
62
Besonderer
Ausweisungsschutz (2)
(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet
aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die
Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53 und 54 nach
Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte
Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der
Minderjährige nur in den Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird
nach Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher
Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt,
kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung
ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als
Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene
Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
63
Jugendhilferechtliche
Ansprüche für Ausländer (1)
•
•
•
•
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist als achtes Buch Teil des
Sozialgesetzbuchs (SGB VIII = KJHG).
§ 6 Abs. 2: »Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen,
wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.«
Was ein »gewöhnlicher Aufenthalt« ist, definiert § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I: Er
besteht dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass
er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (sog. »zukunftsoffener
Verbleib«). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist bei Kindern
und Jugendlichen der Wille des Personensorgeberechtigten maßgebend.
Für die hoheitlich/polizeirechtlich geprägten Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42–60)
gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, wonach es nur darauf ankommt, ob ein
tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. Dies meint nur die körperliche
Anwesenheit in Deutschland. Unerheblich ist der Rechtsstatus und damit die Frage,
ob sich ein Kind erlaubt oder unerlaubt in Deutschland aufhält oder an einem
bestimmten Ort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff
»tatsächlicher Aufenthalt« stammt aus dem Sozialhilferecht (§ 98 Abs. 1 Satz 1
SGB XII).
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
64
Jugendhilferechtliche Ansprüche
für Ausländer (2)
•
Für die hoheitlich/polizeirechtlich geprägten Aufgaben der Jugendhilfe
(§§ 42–60) gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, wonach es nur
darauf ankommt, ob ein tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland besteht.
Dies meint nur die körperliche Anwesenheit in Deutschland. Unerheblich
ist der Rechtsstatus und damit die Frage, ob sich ein Kind erlaubt oder
unerlaubt in Deutschland aufhält oder an einem bestimmten Ort seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff »tatsächlicher
Aufenthalt« stammt aus dem Sozialhilferecht (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
65
Ausweisung bei
Jugendhilfeleistungen?
•
•
Als Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG könnte die
Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie
in Betracht kommen, d. h. Vollzeitpflege (§ 33), Heimerziehung (§ 34) und
intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35), da diese drei
Hilfearten außerhalb der eigenen Familie erbracht werden.
allenfalls Heimerziehung gemäß § 34 könnte ein Ausweisungsgrund sein.
Auch dies gilt allerdings nicht, wenn sich die Eltern des Minderjährigen
rechtmäßig in Deutschland aufhalten (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbs.
AufenthG). Ferner sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei einer
Ausweisung nach Ermessen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes
und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen
Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Auch ist
der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für
diejenigen Ausländer zu beachten, die entweder eine Aufenthaltserlaubnis
besitzen und im Bundesgebiet geboren sind oder als Minderjährige in das
Bundesgebiet eingereist sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
66
Ausweisung bei
Jugendhilfeleistungen? (2)
•
•
Nur wenn die Eltern sich lediglich geduldet in Deutschland aufhalten, wäre es
möglich, Heimerziehung als Ausweisungsgrund heranzuziehen. Hier ist aber
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine behördliche Ermessensentscheidung
gefordert ist, die nur zu einer Ausweisung führen kann, wenn der Aufenthalt des
Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche
Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt.
Ist ein Minderjähriger z. B. drogenabhängig, kann dies ebenfalls einen
Ausweisungsgrund darstellen (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Suchtabhängigkeit gilt
als eine Form der seelischen Behinderung (§ 3 Nr. 3 EingliederungshilfeVerordnung) und fällt damit in die Zuständigkeit der Jugendhilfe, soweit es sich um
einen Minderjährigen oder einen jungen Volljährigen handelt (§ 41 Abs. 2). Erhält er
aus diesem Grunde Eingliederungshilfe (§ 35 a) oder Hilfe für junge Volljährige
(§ 41), besteht jedoch gerade kein Ausweisungsgrund. Denn mit Annahme der Hilfe
ist die Bereitschaft zur Therapie nachgewiesen. Ist der Jugendliche im Übrigen
bereit, eine andere Leistung der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, z. B.
Beratung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 oder § 16 Abs. 2 Nr. 1, deutet dies ebenfalls auf
Therapiebereitschaft hin. Damit entfällt der Ausweisungsgrund.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
67
Ausweisung bei
Jugendhilfeleistungen? (3)
•
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis) hängt in der Regel u. a. davon ab, dass der Ausländer
seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der
Bezug der »öffentlichen« Jugendhilfeleistungen kann daher dazu führen, dass die
Erteilung des Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wenn diese Leistungen den
Lebensunterhalt mit umfassen. Gemäß § 39 Abs. 1 ist das der Fall bei Hilfe zur
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32), Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33)
oder in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
intensiver pädagogischer Einzelbetreuung (§ 35).
•
Der Bezug von Jugendhilfeleistung nach der Einreise steht jedoch einer
Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht entgegen, wenn das Kind im Bundesgebiet
geboren wurde und zumindest ein Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 33
AufenthG) oder gemäß der Voraussetzungen der §§ 27–29 und § 32 AufenthG das
Kind oder der Jugendliche als Familienangehöriger nachgezogen ist, sowie auch
dann, wenn von der Wiederkehroption (§ 37 AufenthG) Gebrauch gemacht wurde.
Die Gewährung von Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) oder Duldung
(§ 60 a AufenthG) erfolgen ohnehin unabhängig von der Frage, ob der
Lebensunterhalt gesichert ist.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
68
Ausweisung bei
Jugendhilfeleistungen? (4)
•
•
•
Nach Art. 12 und Art. 18 EG-Vertrag genießen Unionsbürger in
Deutschland dieselben Rechte wie Deutsche, insbesondere Freizügigkeit.
Es gilt das Diskriminierungsverbot. Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 1612/68
konkretisiert dies dahin, dass Unionsbürgern die gleichen sozialen
Vergünstigungen wie Inländern eingeräumt werden.
Wegen des in Art. 9 des Assoziationsabkommens-EU/Türkei enthaltenen
Diskriminierungsverbots gilt der Anspruch auf Gleichbehandlung mit
Inländern auch für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige,
also auch im Rahmen der Jugendhilfeleistungen.
Weiter ist das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953
(BGBl. II 1956, S. 563) zu beachten. Es verbietet grundsätzlich eine
»Rückschaffung« alleine wegen Hilfebedürftigkeit. Die »Rückschaffung«
soll nur zulässig sein, wenn der Betreffende sich noch nicht fünf Jahre in
dem Vertragsstaat aufhält und wenn »Gründe der Menschlichkeit« nicht
entgegenstehen. Art. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten des Abkommens,
Fürsorgeleistungen zu gewähren. Als »Fürsorge« gilt jede Hilfe, die ein
Mitgliedstaat einer Person ohne eigene ausreichende finanzielle Mittel für
ihren Lebensbedarf gewährt, sowie für die Betreuung, die sie benötigt
(Art. 2 a (i)).
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
69
Ausweisung bei
Jugendhilfeleistungen? (Fazit )
• Das Aufenthaltsgesetz und das EU-Recht bieten für
Minderjährige und Heranwachsende einen besonderen
Ausweisungsschutz.
•Die Europäische Menschenrechtskonvention verbietet
eine „Verbannung“
•Ein zusammenfassender Blick auf die europäischen und
die zwischenstaatlichen Normen lässt erkennen, dass
kaum ein Fall denkbar ist, in dem einem minderjährigen
Ausländer Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe aus
Gründen des europäischen oder internationalen Rechts
zu versagen wären.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
70
Erwerbstätigkeit Rechtsgrundlagen
• Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung
des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)
• Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –Teil des
Zuwanderungsgesetzes)
• Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur
Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV)
• Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden
Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV)
Sowie für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU:
•Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III
•Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV
•Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV
in der jeweils gültigen Fassung.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
71
Einreise und Aufenthalt zum
Zweck der Erwerbstätigkeit
Mit dem Zuwanderungsgesetz vom 1.1.2005 wurden erstmals die
entscheidenden Bestimmungen über den Aufenthalt, den Arbeitsmarktzugang
und die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit von Ausländern in einem
Gesetz, dem Aufenthaltsgesetz, geregelt §§ 18-21 und §§ 39-42 AufenthG):
Eine Erwerbstätigkeit ist nur möglich, wenn der Aufenthaltstitel (AT) dazu
berechtigt.
Mit dem Antrag auf einen AT wird gleichzeitig entschieden, ob und in welchem
Umfang der Ausländer erwerbstätig sein darf.
Die Ausländerbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit; in gesetzlich
genau festgelegten Fällen muss die Ausländerbehörde vor der Erteilung eines
Aufenthaltstitels, der auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Der Ausländer hat es nur noch mit einer Behörde, der Ausländerbehörde, zu
tun. Die Arbeitsagentur wird nur noch behördenintern beigezogen („one-stopgovernment“)
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
72
A. Allgemeine Voraussetzungen für
die Zulassung ausländischer
Arbeitnehmer
Grundsätzlich gilt: Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdürfen
nur dann beschäftigt werden, wenn
• keine deutschen bzw. inländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen
(Vorrangprüfung) und
• sie nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche bzw.
Inländische Fachkräfte beschäftigt werden.
Das Zulassungsverfahren und die Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden
sich danach, ob die ausländische Arbeitskraft die Staatsangehörigkeit eines
neuen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Landes (Drittstaat) besitzt.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
73
Verfahren
•
•
Ausländer aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) angehören und die eine Beschäftigung aufnehmen möchten,
müssen den entsprechenden Aufenthaltstitel bei der zuständigen
Ausländerbehörde beantragen. Diese schaltet dann die Agentur für Arbeit
ein. Dieses Verfahren gilt sowohl für neu einreisende Arbeitnehmer als
auch für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben.
Ausländer, die neu zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen
möchten, müssen vor der Einreise bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) für die
Arbeitsaufnahme ein Visum beantragen. Die Auslandsvertretung schaltet
für die Entscheidung über den Einreiseantrag die in Deutschland
zuständige Ausländerbehörde ein, die grundsätzlich die zuständige
Agentur für Arbeit beteiligt.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
74
B. Zulassung von
Arbeitskräften aus den neuen
EU-Staaten
Arbeitnehmer aus den am 1. Mai 2004 und 1. Januar 2007 zur Europäischen
Union beigetretenen Staaten können ohne Visum nach Deutschland einreisen
und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Für die Aufnahme einer Beschäftigung
benötigen die Arbeitnehmer der neuen EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme Malta und
Zypern) für eine Übergangszeit jedoch weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU,
die von der zuständigen Agentur für Arbeit erteilt wird.
•Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen,
Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn)
können grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten, wenn es sich um eine
qualifizierte Fachkraft handelt und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe
Punkt A).
• Nach zwölf Monaten Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt wird den ausländischen
Fachkräften eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt. Damit erhalten sie einen
unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Arbeitsberechtigung-EU ist
zeitlich und örtlich unbeschränkt.
• Fachkräfte mit einem inländischen oder ausländischen Hochschulabschluss oder
einer vergleichbaren Qualifikation, die eine der beruflichen Qualifikation entsprechende
Beschäftigung ausüben wollen, sowie deren freizügigkeitsberechtigte
Familienangehörige erhalten ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
75
C. Zulassung von
Arbeitskräften aus Drittstaaten
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel
zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen, wenn zusätzlich zu den
allgemeinen Voraussetzungen (siehe Punkt A) die Merkmale einer der
folgenden Personengruppen erfüllt sind:
• Fachkräfte mit ausländischem Hochschulabschluss
• IT-Fachkräfte
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
76
D. Besondere Personengruppen
Bei einigen Personengruppen kann auf die Durchführung einer
Vorrangprüfung verzichtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder um Staatsangehörige eines
Drittstaats handelt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personengruppen:
• Hochqualifizierte
• Inländische Hochschulabsolventen
• Absolventen deutscher Auslandsschulen
• Leitende Angestellte und Spezialisten
• Fachkräfte im Intra-Company-Transfer
• Gastarbeitnehmer
• Staatsangehörige aus EWR-Staaten und der Schweiz
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
77
§ 18 AufenthG
Beschäftigung
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des
Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem
Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale
Verträge bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei
der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu
übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung
zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt
werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten
Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der
Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes
Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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§ 18a Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Geduldete
(1)
Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation
entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und
der Ausländer
1. im Bundesgebiet
– a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
– b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen
Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung
ausgeübt hat, oder
– c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen
nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für
Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen
von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem
Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich
außer Betracht bleiben.
(2)
Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder
Beschäftigung.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
79
§19 Niederlassungserlaubnis
für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §
39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis
ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und
die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne
staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die
Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten
Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in
herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein
Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung erhalten.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
80
§ 21 Selbständige Tätigkeit
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes
regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine
Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben,
wenn mindestens 250 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze
geschaffen werden.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
81
§39 Beteiligung der
Bundesagentur für Arbeit (1)
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas
anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere
hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme
rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen
Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne
Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern
arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen
deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung
der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der
dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und
sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
82
§39 Beteiligung der
Bundesagentur für Arbeit (2)
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen
sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers
nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April
2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach
dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen
Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung,
die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Regelungen
Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung
einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
83
§ 42 Verordnungsermächtigung
und Weisungsrecht
(1)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Folgendes bestimmen:
1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, §
19 Abs. 1) nicht erforderlich ist,
2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18 eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger
zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem
deutschen Arbeitsmarkt,
3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als
Beschäftigung anzusehen sind.
(2)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Folgendes bestimmen:
1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei
kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung nach §
39 Abs. 4,
3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,
4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht
erforderlich ist,
5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt werden
kann.
(3)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
84
2 BeschäftigungsVerordnungen
•
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung
einer Beschäftigung (BeschV) – Beschäftigungsverordnung:
1. Zustimmungsfreie Beschäftigungen
2. Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzen
3. Zustimmungen zu Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzen
4. Zustimmungen zu weiteren Beschäftigungen
5. Zustimmungen zu Beschäftigungen auf der Grundlage zwischenstaatlicher
Vereinbarungen
•
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden
Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschVerfV) –
Beschäftigungsverfahrensverordnung:
1. Zustimmungsfreie Beschäftigungen
2. Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne
Vorrangprüfung
3. Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
85
Informationen der
Bundesagentur für Arbeit
Merkblatt 7
„Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
in Deutschland - Fragen, Antworten sowie
Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber“
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/MerkblattSammlung/MB7-Beschaeftigung-ausl-AN.pdf
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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Asylrecht
•
•
•
Asylbewerber
Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a
des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren,
in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Das Asylverfahren
Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft, muss ein Anerkennungsverfahren
durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Im ersten Jahr ihres
Aufenthalts ist das Arbeiten verboten, danach stark eingeschränkt. Die staatlichen
Sozialleistungen sind rund 30% niedriger als für Deutsche. Asylbewerber müssen in
den ihnen zugewiesenen Unterkünften wohnen. Ihren Aufenthaltsort dürfen sie nicht
ohne besondere Erlaubnis verlassen.
Asylberechtigte
Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge /
BAMF (bis zum 31. Dezember 2004 Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge / BAFl) oder einem Verwaltungsgericht als asylberechtigt nach Art. 16a
Grundgesetz anerkannt worden sind. Sie genießen zugleich die Rechtsstellung
nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG). Sie erhalten zunächst
eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sofern die Anerkennung nicht widerrufen
wird, erhalten sie danach eine Niederlassungserlaubnis.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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„Asylkompromiss“ von 1993
•
•
•
Prinzip der sicheren Drittstaaten: Eine Berufung auf das Asylgrundrecht ist für
Personen ausgeschlossen, die aus sicheren Drittstaaten einreisen (§ 26a AsylVfG).
Sichere Drittstaaten sind alle EU-Staaten und per Gesetz festgelegte Staaten, in
denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen
Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind Norwegen und die Schweiz.
Damit gelangen Personen, die über die deutschen Landgrenzen in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht in das deutsche Asylverfahren, wenn
sie in den sicheren Drittstaat zurückgeschoben werden können.
Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten: Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, in
denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint,
dass keine politische Verfolgung stattfindet (Art 16a Abs. 2 GG). Zu den gesetzlich
festgelegten sicheren Herkunftsstaaten zählen derzeit Ghana, Senegal und die
Mitgliedstaaten der EU (§ 29 a Abs. 2 AsylVfG und Anlage 2). Für Asylbewerber aus
sicheren Herkunftsländern besteht eine widerlegbare Vermutung, dass sie vor
Verfolgung sicher sind. Eine Asylanerkennung ist hierdurch aber nicht
ausgeschlossen. Macht ein Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland
glaubhaft, dass ihm Verfolgung droht, hat auch er Anspruch auf eine Anerkennung.
Flughafenregelung: Die so genannte Flughafenregelung (§ 18a AsylVfG) gilt für
Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für Asylbewerber ohne Pass
oder ohne gültigen Pass, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der
Grenzbehörde um Asyl nachsuchen. Das Verfahren wird dabei vor der förmlichen
Einreise in das Bundesgebiet im Transitbereich des Flughafens beschleunigt
durchgeführt. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem
Ausländer gem. § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Einreise zu verweigern.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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Art. 16a GG
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist,
in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen,
werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, das dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat
nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme
begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
89
Asyl - Kein Status für immer !
•
•
Da das Asylrecht Schutz vor einer aktuellen Gefährdung bieten soll,
vermittelt die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nach
der Genfer Flüchtlingskonvention keinen Status auf alle Zeit. Liegen die
Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vor - weil zum Beispiel
das Regime in dem Heimatstaat abgelöst worden ist, und eine politische
Verfolgung dort nicht mehr stattfindet -, dann muss die Anerkennung
grundsätzlich widerrufen werden. Der Widerruf muss aber nicht
automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen, da in vielen Fällen
bereits aus anderen (asylunabhängigen) Gründen ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht besteht. Das Bundesamt ist verpflichtet, spätestens nach
drei Jahren zu prüfen, ob eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
aufzuheben ist. Ist das nicht der Fall und besteht schon seit drei Jahren
eine Aufenthaltserlaubnis, besteht ein Anspruch auf eine
Niederlassungserlaubnis, die nicht befristet ist.
Seit 1.1.2005 ist gesetzlich festgelegt, dass bei jedem einzelnen Flüchtling
der Schutzstatus nach drei Jahren noch einmal überprüft und unter
Umständen wieder entzogen wird. PRO ASYL kritisiert die anhaltende
massenhafte Widerrufspraxis als inhuman und völkerrechtswidrig.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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Festung Europa
Mit dem Argument der Bekämpfung der »illegalen Migration« werden die
Zäune um Europa immer höher gezogen.
Die Menschen, die nach Europa fliehen, werden als Illegale diffamiert und
bekämpft.
Die Flüchtlingsabwehr wird mit der Europäischen Grenzschutzagentur
FRONTEX perfektioniert.
Ergebnis der Abschottungsstrategie ist, dass immer weniger Flüchtlinge noch
das Territorium der EU erreichen. Hunderte sterben jährlich beim Versuch,
das Mittelmeer zu überqueren. Hilfe bleibt oft aus, da Sanktionen drohen.
Harmlos nennt sich das „Externalisierung“ des Flüchtlingsproblems – man
könnte es auch anders nennen!
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
91
Staatsangehörigkeitsrecht
• Art. 116 GG definiert, wer Deutscher ist
• Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) regelt die
Einzelheiten
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
92
Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird u.a. erworben
•
•
•
•
•
durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
(ius sanguinis), §4 StAG(1)
durch Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht besitzt (ius soli), §4 StAG(3)
Optionsregelung: Nach 1999 Eingebürgerte Kinder müssen zwischen dem
18. und dem 23. Lebensjahr erklären, ob sie die deutsche oder die
ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Es wird in der Regel
nur eine Staatsangehörigkeit akzeptiert. Davon gibt es aber eine Reihe
von Ausnahmen. §29 StAG
Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG
Einbürgerungsanspruch nach §10 StAG
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Einbürgerungstest
Die vom Bundesminister des Innern erlassene Einbürgerungstestverordnung trat am
1. September 2008 in Kraft und führt den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest ein:
§ 1 Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
(1) Der bundeseinheitliche Einbürgerungstest wird mittels Fragebögen durchgeführt, bei
denen jeweils aus vier möglichen Antworten die richtige gewählt werden muss.
(2) Die aus dem Fragenkatalog in Anlage 1 erstellten 100 Fragebögen enthalten 33
Fragen, darunter jeweils drei aus den Fragen, die sich auf das Bundesland beziehen, in
dem der Prüfungsteilnehmer wohnt. Die Fragebögen werden nicht veröffentlicht.
(3) Der Einbürgerungstest ist bestanden, wenn unter Aufsicht innerhalb von 60 Minuten
mindestens 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sind.
(4) Über das Bestehen wird eine Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck
ausgestellt. Sie gilt bei Wohnsitzwechsel auch gegenüber der dann zuständigen
Behörde fort.
(5) Grundstruktur und Lerninhalte des Einbürgerungskurses ergeben sich aus dem
Rahmencurriculum in Anlage 2, das für die Durchführung von Einbürgerungskursen
verbindlich ist.
Zum Test:
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsangehoerigkeit/Einbuer
gerungstest/Einbuergerungstest_node.html
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Der Film zum Test
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"DER TEST„ - Die Geschichte von Levent Tekin, der einen
Einbürgerungstest bestehen muss, um die deutsche Staatsbürgerschaft
zu erhalten. Eine Komödie, die die deutsche Einbürgerungspraxis aufs
Korn nimmt.
•
...Dass auch der Humor nicht zu kurz kommen soll, belegt "Der Test" von
Güclü Yaman: Der Regisseur nutzte authentische Fragen aus hessischen
und baden-württembergischen Einbürgerungstest für eine hübsche Satire
auf den Sicherheitswahn, die Überlegenheitspose und die Bürokratie
hiesiger Ämter... "
(Ralf Schenk, Berliner Zeitung)
•
http://www.der-test-kurzfilm.de/
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Feierliches Bekenntnis (§16 StAG)
Vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist vom Ausländer
folgendes feierliche Bekenntnis abzugeben:
"Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was
ihr schaden könnte."
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Gebühren (§38 StAG)
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255 € für Erwachsene
51 € für miteingebürgerte Kinder ohne eigene Einkünfte
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§ 43 AufenthG Integrationskurs
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(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden
Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der
Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.
(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot
zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst
Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die
Geschichte in Deutschland heranführen. Ausländer sollen dadurch mit den
Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die
Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens
selbständig handeln können.
(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis und einen Aufbausprachkurs von
jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur
und der Geschichte in Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine
vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten
Abschlusstest nachgewiesen. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder
öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen
Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur
Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
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§ 44 AufenthG
Teilnahmeberechtigung
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs
hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er
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erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
– zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
– zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
– aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 erhält oder
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der
Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder
seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der
Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach
Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei
dessen Wegfall.
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Keinen Anspruch haben
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
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bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische
Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der
Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs
bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt,
kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen
werden.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet,
wenn
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er nach § 44 Abs. 1 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder
die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar
erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und
er
– Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die
die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder
– in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der
Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme
verpflichtet ist.
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Sanktionen bei Nichtteilnahme
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht nach, so weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner
Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9
Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin.
Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann
die die Leistung bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach
Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu zehn vom Hundert
kürzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche
Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben
werden.
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Wahlrecht
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In Deutschland ist das aktive und passive Wahlrecht auf der Ebene des Bundes
und der Länder ausnahmslos an die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden.
Bei Wahlen auf kommunaler Ebene dürfen auch Einwohner und Einwohnerinnen
ohne deutschen Pass wählen bzw. sich zur Wahl stellen.
Aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen haben Bundestag und Bundesrat 1992
Staatsangehörigen der Europäischen Union mit gewöhnlichem und rechtmäßigem
Aufenthalt das aktive und passive kommunale Wahlrecht zuerkannt und in Artikel
28 Abs. 1 GG folgenden Satz eingefügt: „Bei Wahlen zu Kreisen und Gemeinden
sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar“.
Anders als in vielen anderen europäischen Ländern ist dieses Recht nach Artikel 28
des Grundgesetzes in Deutschland aber nur den Angehörigen von EU-Staaten (ca.
2,3 Millionen Personen) vorbehalten.
Ein anderer großer Teil der Bevölkerung, die Angehörigen sogenannter Drittstaaten
(ca. 4,45 Millionen Personen), ist von diesem demokratischen Recht und somit von
der gleichberechtigten Teilhabe und der politischen Willensbildung durch Wahlen
ausgeschlossen.
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Art. 28 (Abs.1) GG
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen
des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
dieses Grundgesetzes entsprechen.
In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung
haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen
Wahlen hervorgegangen ist.
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.
In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die
Gemeindeversammlung treten.
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Kommunales Wahlrecht
in Europa
In mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, beispielsweise in
Schweden, den Niederlanden, in Dänemark, in Irland und in Finnland existiert
das kommunale Wahlrecht schon seit vielen Jahren auch für rechtmäßig und
gewöhnlich dort lebende Drittstaater.
Auch die Schweiz, die nicht Mitglied der Europäischen Union ist, gewährt
Migranten und Migrantinnen das kommunale Wahlrecht.
In den Mitgliedstaaten Großbritannien, Spanien und Portugal ist das aktive
(und z.T. passive) Wahlrecht für Drittstaater auf bestimmte Personengruppen
(gemeinsame Geschichte und/oder kulturelle Tradition/ Sprache bzw.
Gegenseitigkeit) beschränkt.
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Demokratiedefizit –
Legitimationsproblem !
Eine Gesellschaft, die einen Teil der Bevölkerung von politischen
Entscheidungen ausschließt, verliert ihre demokratischen Grundlagen.
Das demokratische System in Deutschland hat deshalb schon heute ein
erhebliches Legitimationsproblem.
Es wird noch größer werden, wenn das wahlberechtigte Staatsvolk und die
tatsächliche Bevölkerung immer weniger übereinstimmen.
In einigen Kommunen sind schon heute über 30 Prozent der volljährigen
Einwohnerschaft nicht wahlberechtigt!
Das wirkt sich negativ auf die demokratische Legitimation der
Entscheidungen aus, die Abgeordnete in den Parlamenten fällen.
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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Kommunales Wahlrecht für Alle!
„Demokratie braucht JEDE Stimme“ - Eine Kampagne zur Einführung des
kommunalen Wahlrechts für alle rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland
lebenden Einwohnerinnen und Einwohner.
Gewerkschaften, Migrantenorganisationen und Wohlfahrtsverbände in Hessen und
Rheinland-Pfalz haben Anfang März 2009 eine Kampagne ins Leben gerufen, die sich
dafür einsetzt, durch eine Grundgesetzänderung allen rechtmäßig und dauerhaft in
Deutschland lebenden Einwohnerinnen und Einwohnern das Recht zur Teilnahme an
Kommunalwahlen zu geben.
Grundlegende Voraussetzung hierfür ist die Änderung bzw. Ergänzung von Artikel 28
Absatz 3 GG. Dort ist der Personenkreis, der das aktive und passive Wahlrecht auf
kommunaler Ebene in Anspruch nehmen kann, um Ausländer und Ausländerinnen zu
erweitern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.
Alle Informationen zu der Kampagne " Demokratie braucht jede Stimme" finden
sich auf der homepage www.kommunales-wahlrecht.de
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„Werbeblock“
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DGB-Bundesvorstand: www.dgb.de
DGB-Bezirk Baden-Württemberg: www.bw.dgb.de
DGB-Themenseite zur Migration:
www.dgb.de/themen/themen_a_z/abiszdb/abisz_search?kwd=Migration&s
howsingle=1
Migrations-Seite des DGB-Bildungswerks: www.migration-online.de
Netzwerk für Demokratie und Courage:
www.netzwerk-courage.de/site/index.php
Verein „Mach meinen Kumpel nicht an“: www.gelbehand.de
DGB-Seiten für Studierende (Hochschulinformationsbüros):
http://www.bw.dgb.de/kompetenzfelder/Zielgruppen/Studierende/index_ht
ml?-C
Online-Beratung für Studierende:
http://www2.dgb-jugend.de/studium/online-beratung/beratungsforum
DGB-Seiten für ein faires Praktikum:
http://www.dgb-jugend.de/studium/praktika
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108
Ende
Vielen
Dank
für die Aufmerksamkeit!
Ausländerrecht, DGB-Pressestelle, Jürgen Klose, 4.9.2009
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