Kein Folientitel - Berufsverband Deutscher Transfusionsmediziner eV

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Wichtige Inhalte des Gesetzes über die
Qualität und Sicherheit von menschlichen
Geweben und Zellen
„Gewebegesetz“
Univ.-Prof. Dr. med. H. Eichler
Berufsverband Deutscher Transfusionsmediziner e.V.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Hintergrund Gewebegesetz (GG)
 Umsetzung
der Geweberichtlinie 2004/23/EG
sowie der Durchführungsrichtlinien (z.B. Richtlinie
2005/61/EG)
 Fortsetzung
der Rechtsetzung im Bereich der
humanbiologischen Arzneimittel
 2004/23/EG
war umzusetzen bis 07.04.2006
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Hintergrund GG
 Umsetzung
der EG-Richtlinie vollzieht sich in dem
vorgegebenen Rechtsrahmen für Blutprodukte,
Gewebe und Zellen

gesetzliche Anpassungen, die zu einer
grundsätzlichen Gleichstellung von Gewebe- und
Blutzubereitungen führen

Novellierungen des Transplantations-, Transfusionsund Arzneimittelgesetzes
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Zeitplan Umsetzung GG

Referentenentwurf: Mai 06

Konsultationsphase Fachkreise/Länder

Kabinettbeschluss: 9.Aug 06

1. Durchgang Bundesrat: 13.Okt 06

1. Lesung Bundestag: 9.Nov 06

Öffentliche Anhörung: 7.März 07

Beratung in den Ausschüssen: April-Mai 07

2./3. Lesung Bundestag: 24.Juni 07

2. Durchgang Bundesrat: 06.Juli 07 -> Verabschiedung

Inkrafttreten: 01.Aug 07
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Änderungen Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung
von Organen und Geweben
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

neuer § 1a des TPG (Begriffsdefinitionen)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Organe, mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen
Geweben bestehenden Teile des menschlichen Körpers, die
in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit
zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionale
Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen
Gewebe oder Zellen eines Organs, die zum gleichen Zweck
wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet
werden können.
….
4. Gewebe, alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des
menschlichen Körpers, die keine Organe nach Nummer (1)
sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

neuer § 1a des TPG (Begriffsdefinitionen)
Im Sinne dieses Gesetzes ist
8. Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die Gewebe zum
Zwecke der Übertragung entnimmt, untersucht, aufarbeitet,
be- oder verarbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt,
aufbewahrt oder an andere abgibt.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 2: Entnahme von Organen und
Geweben bei toten Spendern

§ 3: Entnahme mit Einwilligung des Spenders
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 (‚der Eingriff durch einen Arzt
vorgenommen wird‘) darf die Entnahme von Geweben auch
durch andere dafür qualifizierte Personen unter der
Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes
vorgenommen werden.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 2: Entnahme von Organen und
Geweben bei toten Spendern

neuer § 4a: Entnahme bei toten Embryonen und Föten
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten
Embyro oder Fötus ist nur zulässig, wenn
1. der Tod des Embyros oder Fötus … festgestellt …
2. die Frau .. aufgeklärt .. ist und .. schriftlich eingewilligt hat ..
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2) Vorgaben zur Dokumentation
(3) Frau gilt als Spenderin bzgl. Dokumentation, Rückverfolgung
und Datenschutz
Regelung zu Todesfeststellung des Embyros oder Fötus in
neuem § 5 Abs.3 geregelt
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 2: Entnahme von Organen und
Geweben bei toten Spendern

Neufassung § 7 (ehemals Auskunftspflicht):
Datenerhebung und –verwendung, Auskunftspflicht
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3: Entnahme von Organen und
Geweben bei lebenden Spendern

Neufassung § 8: Entnahme von Organen und Geweben
Absatz 2
Satz 1: Vorgaben zur Aufklärung.
Satz 3 (inhaltlich unverändert): Die Aufklärung hat in Anwesenheit
eines weiteren Arztes, .. (Voraussetzungen).., zu erfolgen.
Neue Ergänzung: Satz 3 gilt nicht im Fall der beabsichtigten
Entnahme von Knochenmark.
Absatz 3
Satz 1: Ergänzung: ..Entnahme von Gewebe erst, wenn sich
Spender zur Teilnahme an ärztlich empfohlener
Nachbetreuung bereit erklärt hat.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3: Entnahme von Organen und
Geweben bei lebenden Spendern

neuer § 8a: Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen
Personen
(1) Verwendung von KM nur für Verwandte ersten Grades oder
Geschwister
(2) nur bei Aussicht auf Heilung bei lebensbedrohender Krankheit
(3) Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im
Zeitpunkt der Entnahme nicht zur Verfügung steht
(4) + (5) Aufklärung / Einwilligung. Anzeige beim Familiengericht,
um eine Entscheidung nach §§ 1629 und 1796 BGB
herbeizuführen.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3: Entnahme von Organen und
Geweben bei lebenden Spendern

neuer § 8b: Entnahme von Organen und Geweben in
besonderen Fällen
(1) Entnahme von Organen oder Geweben im Rahmen einer
med. Behandlung: Übertragung nur zulässig, wenn Spender
aufgeklärt wurde und eingewilligt hat.
(2) Auch für Gewinnung von Samenzellen
(3) Widerruf der Einwilligung
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3: Entnahme von Organen und
Geweben bei lebenden Spendern

neuer § 8c: Entnahme von Organen und Geweben zur
Rückübertragung
(1) Entnahme und Rückübertragung nur zulässig, wenn Person
aufgeklärt wurde und eingewilligt hat.
die Entnahme und Rückübertragung im Rahmen einer med.
Behandlung erfolgen und erforderlich sind.
die Entnahme und Rückübertragung durch einen Arzt
vorgenommen werden.
(2) bei nicht einwilligungsfähigen Patienten
(3) bei Embryo oder Fötus
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3a: Gewebeeinrichtungen,
Untersuchungslabore, Register

neuer § 8d: Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
(1) Voraussetzungen zum Betrieb einer GE
- Bestellung eines Arztes mit erforderlicher Sachkunde
- Einhaltung von Anforderungen an die Entnahme (Identifikation,
Entnahmeverfahren, Dokumentation)
- Ärztliche Beurteilung der Spendereignung
- Laboruntersuchungen in Labor nach § 8e
- Sicherstellung der Voraussetzungen für Freigabe zur
Aufarbeitung, Be- und Verarbeitung, Konservierung oder
Aufbewahrung
- Med. Versorgung der Spender vor/nach der Gewebespende
- Qualitätssicherung für die erforderlichen Maßnahmen
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3a: Gewebeeinrichtungen,
Untersuchungslabore, Register

neuer § 8d: Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
(1) Voraussetzungen zum Betrieb einer GE
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 16a
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3a: Gewebeeinrichtungen,
Untersuchungslabore, Register

neuer § 8d: Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
(2) Anforderungen an Dokumentation
- jede Gewebeentnahme und –abgabe und die damit
verbundenen Maßnahmen
- Angaben über Produkte und Materialien, die mit den
entnommenen oder abgegebenen Geweben in Berührung
kommen
- für Zwecke der Rückverfolgung, der med. Versorgung des
Spenders, Risikoüberwachung und Überwachung nach AMG
Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3a: Gewebeeinrichtungen,
Untersuchungslabore, Register

neuer § 8d: Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
(3) Anforderungen an Dokumentation
- Art und Menge der entnommenen, untersuchten, …, Gewebe
- GE macht Darstellung der Aktivitäten öffentlich zugänglich
- Jährlicher Bericht auf Formblatt an Bundesoberbehörde zu Art und
Menge der entnommenen, untersuchten, …, Gewebe,
spätestens bis 1.3. des Folgejahres
- Bundesoberbehörde stellt anonymisierten Gesamtbericht
zusammen und macht diesen öffentlich
- Bei nicht zeitgerechter Meldung der GE erfolgt Meldung an
zuständige Aufsichtsbehörde
- GE führt Liste der belieferten Einrichtungen, mind. alle 2 Jahre oder
nach Aufforderung an zuständige Aufsichtsbehörde
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3a: Gewebeeinrichtungen,
Untersuchungslabore, Register

neuer § 8e: Untersuchungslabore
Die für Gewebespender ... vorgeschriebenen
Laboruntersuchungen dürfen nur von einem
Untersuchungslabor durchgeführt werden, für das eine
Erlaubnis nach den Vorschriften des AMG erteilt worden ist.
Verpflichtung zur Qualitätssicherung.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 3a: Gewebeeinrichtungen,
Untersuchungslabore, Register

neuer § 8f: Register über Gewebeeinrichtungen
(1) DIMDI führt öffentlich zugängliches Register über GE
(Übersicht über erlaubnispflichtige Tätigkeiten, Erreichbarkeit,
ect.).
(2) BMG kann über Rechtsverordnung die in das Register
aufzunehmenden Angaben regeln.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 4: Vermittlung und Übertragung
bestimmter Organe, Transplantationszentren,
Zusammenarbeit bei der Entnahme von
Organen und Geweben

Neufassung § 9: Zulässigkeit der Organübertragung,
Vorrang der Organspende
(2) Entnahme … eines vermittlungspflichtigen Organs hat
Vorrang vor der Entnahme von Geweben.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 5: Meldungen, Dokumentation,
Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

neuer § 13a: Dokumentation übertragener Gewebe durch
Einrichtungen der medizinischen Versorgung
Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben dafür zu
sorgen, dass für Zwecke der Rückverfolgung oder für Zwecke
der Risikoerfassung nach den Vorschriften des AMG oder
anderen Rechtsvorschriften jedes übertragene Gewebe von
dem behandelnden Arzt oder unter dessen Verantwortung
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a
dokumentiert wird.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 5: Meldungen, Dokumentation,
Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

neuer § 13b: Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und
schwerwiegender unterwünschter Reaktionen bei Geweben
Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben …
jeden schwerwiegenden ZF (zurückzuführen auf Entnahme,
Untersuchung, Aufbereitung, …) …
jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion bei oder nach der
Übertragung und die im Zusammenhang der Qualität und
Sicherheit von übertragenen Gewebe stehen kann …
unverzüglich zu dokumentieren und der GE … zu melden…
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 5: Meldungen, Dokumentation,
Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

neuer § 13c: Rückverfolgungsverfahren bei Geweben
Spender- und Empfängerbezogenes Rückverfolgungsverfahren
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 5: Meldungen, Dokumentation,
Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

Neufassung § 14: Datenschutz
(1) und (2) Präzisierungen zum Datenschutz
(3) Samenspende: Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen
Abstammung.
KM-Spende: Möglichkeit der Bekanntgabe der Identität von
Gewebe-Spender und –Empfänger bei ausdrücklicher
Einwilligung.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 5: Meldungen, Dokumentation,
Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

Neufassung § 15: Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Allgemeine Dokumentation (Aufklärungen, Untersuchungsergebnisse, Organentnahme, ect.):
mind. 10 Jahre
Dokumente für Rückverfolgungsverfahren:
mind. 30 Jahre
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 5a: Richtlinien zum Stand der
Erkenntnisse der med. Wissenschaft,
Verordnungsermächtigung

Neufassung § 16: Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft bei Organen
Präzisierungen des bisherigen § 16
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 5a: Richtlinien zum Stand der
Erkenntnisse der med. Wissenschaft,
Verordnungsermächtigung

neuer § 16a: Verordnungsermächtigung
Verordnungsermächtigung des BMG: Regelung der
Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme
von Geweben und deren Übertragung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nach Anhörung der BÄK
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 5a: Richtlinien zum Stand der
Erkenntnisse der med. Wissenschaft,
Verordnungsermächtigung

neuer § 16b: Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der
med. Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren
Übertragung
Ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung kann die
BÄK in Richtlinien den Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben
und deren Übertragung im Einvernehmen mit der
zuständigen Bundesoberbehörde feststellen …
- Ärztliche Beurteilung der med. Eignung als Gewebespender
- Untersuchung der Gewebespender
- Entnahme, Übertragung und Anwendung von menschlichen
Geweben
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 6: Verbotsvorschriften

Neufassung § 17: Verbot des Organhandels
Präzisierungen bzgl. des Arzneimittel- und Wirkstoffbegriffs
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 7: Straf- und Bußgeldvorschrift



Neufassung § 18: Organhandel
Neufassung § 19: weitere Strafvorschriften
Neufassung § 20: Bußgeldvorschriften
Präzisierungen
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Abschnitt 8: Schlussvorschriften

Neufassung § 21: Zuständige Bundesoberbehörde
Paul-Ehrlich-Institut
•
•
Neufassung § 22: Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Neufassung § 23: Bundeswehr
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Änderungen Arzneimittelgesetz
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
12. AMG-Novelle vom Juli 2004

Herstellung von Stoffen menschlicher Herkunft (Blut,
Plasma, Gewebe, Zellen) zur Verwendung bei der
Arzneimittelherstellung bedarf der Erlaubnis durch die
zuständige Behörde (§ 13 Abs. 1 AMG)

z.B. auch Gewinnung von Nabelschnurblut

ab 01.09.2006 verbindliches Recht
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

Neufassung § 4: Begriffsbestimmungen
(30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die Gewebe im
Sinne von § 1a Nr.4 des TPG sind oder aus solchen Geweben
hergestellt worden sind. Menschliche Samen- und Eizellen
einschl. imprägnierter Eizellen (Keimzellen) und Embryonen
sind weder Arzneimittel noch Gewebezubereitungen.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

Neufassung § 4a: Ausnahmen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3, inhaltlich unverändert) Arzneimittel, die ein Arzt …beim
Menschen anwendet… soweit sie ausschließlich zu diesem
Zweck unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des
anwendenden Arztes…hergestellt worden sind.
(4, neu) Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer
Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu
werden.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

Neufassung § 10: Kennzeichnung (von Fertigarzneimitteln)
(8) Vorgaben für allogene, autologe und gerichtete
Gewebezubereitungen.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

Neufassung § 13: Herstellungserlaubnis
(1, unverändert) Wer Arzneimittel … oder Wirkstoffe … die
menschlicher Herkunft sind … zum Zwecke der Abgabe an
andere herstellen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde. …
neu:
Satz 1 findet keine Anwendung auf Gewebe im Sinne des
§ 1a Nr.4 TPG sowie auf Gewebezubereitungen, für die eine
Erlaubnis nach § 20c erteilt wird.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

Neufassung § 14: Entscheidung über die
Herstellungserlaubnis
Erlaubnis kann versagt werden, wenn
(1)
Nr. 5c …entgegen (Vorgaben des TFG) … bei der
Durchführung der Spendeentnahme bei einem Menschen
keine ärztlicher Person vorhanden ist.
externe Herstellung und Prüfung prinzipiell möglich
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

Neufassung § 15: Sachkenntnis
bisher:
Für die Herstellung und Prüfung von Transplantaten
3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gewebetransplantation
neu:
… für Gewebezubereitungen eine mindestens 2-jährige
Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung und Prüfung solcher
Arzneimittel in Betrieben oder Einrichtungen, die einer
Herstellungserlaubnis nach dem Gesetz bedürfen …
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 20b: Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und
Laboruntersuchungen
Betreiben einer Entnahmeeinrichtung oder eines Labors bedarf
einer Erlaubnis …
Definition „Gewinnung“: die direkte oder extrakorporale Entnahme
von Gewebe einschließlich aller Maßnahmen, die dazu
bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder
verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig zu
identifizieren und zu transportieren.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 20b: Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und
Laboruntersuchungen
Voraussetzungen für Erteilung einer Erlaubnis:
-
angemessen ausgebildete Person mit der erforderlichen
Berufserfahrung
ausreichend qualifiziertes Personal
angemessene Räumlichkeiten (Entnahme / Labor)
Gewinnung und Untersuchungen nach Stand von
Wissenschaft und Technik
Vertragliche Anbindung an Einrichtung mit vorhandener Erlaubnis
ist möglich.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 20c: Erlaubnis für die Be- und Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von
Gewebe oder Gewebezubereitungen
Eine Einrichtung, die Gewebe …, die nicht mit industriellen
Verfahren be- oder verarbeitet werden und deren wesentliche
Be- und Verarbeitungsverfahren in der EU hinreichend
bekannt sind, be- oder verarbeiten, konservieren, lagern oder
in Verkehr bringen will, bedarf abweichend von § 13 Abs. 1
einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den folgenden
Vorschriften:
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 20c: Erlaubnis für die Be- und Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von
Gewebe oder Gewebezubereitungen
Voraussetzungen Erteilung der Erlaubnis:
Person mit erforderlicher Sachkenntnis („verantwortliche
Person nach § 20c“); verantwortlich für Einhaltung der
Vorgaben zu Be- und Verarbeitung, Konservierung, Lagerung
und in Verkehr Bringung
ausreichend qualifiziertes Personal
geeignete Räumlichkeiten
Be- und Verarbeitung einschl. Kennzeichnung, Konservierung
und Lagerung sowie Prüfung nach Stand von Wissenschaft
und Technik
QM-System eingereichtet und auf neuestem Stand
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 20c: Erlaubnis für die Be- und Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von
Gewebe oder Gewebezubereitungen
erforderliche Sachkunde der verantwortlichen Person n. § 20c :
-
Hochschulstudium Humanmedizin, Biologie, Biochemie oder
gleichwertig anerkanntes Studium
Mindestens 2-jährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der
Be- und Verarbeitung von Geweben
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 20c: Erlaubnis für die Be- und Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von
Gewebe oder Gewebezubereitungen
Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsstätte und für
bestimmte Gewebe oder Gewebezubereitungen erteilt.
Behörde hat innerhalb von 3 Monaten über Antrag auf Erlaubnis
zu entscheiden; Änderungen der Erlaubnis innerhalb von 1
Monat.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 21a: Genehmigung von Gewebezubereitungen
Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen Verfahren beoder verarbeitet werden und deren wesentliche Be- und
Verarbeitungsverfahren in der EU hinreichend bekannt sind,
und deren Wirkungen und NW aus dem wissenschaftlichen
Erkenntnismaterial ersichtlich sind, dürfen … nur in Verkehr
gebracht werden, wenn sie abweichend von § 21 Abs. 1 von
der zuständigen Bundesoberbehörde genehmigt worden sind.
Gilt entsprechend für Blutstammzellzubereitungen, die zur
autologen oder gerichteten … Anwendung bestimmt sind
(neu, bislang reichte die Herstellungserlaubnis aus!).
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 21a: Genehmigung von Gewebezubereitungen
Genehmigung umfasst die Verfahren für die Gewinnung,
Verarbeitung und Prüfung, die Spenderauswahl und die
Dokumentation für jeden Verfahrensschritt sowie die
quantitativen und qualitativen Kriterien für
Gewebezubereitungen.
Bewertung der kritischen Verarbeitungsverfahren (Unwirksamkeit,
Schädlichkeit).
Vorgaben zum Umfang des Antrags auf Genehmigung.
Vorgaben zum Import von Gewebezubereitungen aus EUStaaten: Bescheinigung des PEI erforderlich.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 63c: Besondere Dokumentations- und Meldepflichten
bei Blut- und Gewebezubereitungen
Pflichten von Inhabern von Zulassungen und Genehmigungen:
Führung von Unterlagen über Verdachtsfälle von
schwerwiegenden Zwischenfällen oder schwerwiegenden
unerwünschten Reaktionen sowie Anzahl der Rückrufe.
Dokumentation und Meldung bei V.a. schwerwiegenden
Zwischenfall oder schwerwiegende unerwünschte
Reaktionen.
weitere Pflichten …
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

neuer § 72b: Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und
bestimmte Gewebezubereitungen
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
AMG

§ 142 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gewebegesetzes
Bestandswahrung (Weiterführung von Gewinnung,
Laboruntersuchung, Be- und Verarbeitung, Konservierung,
Lagerung oder Inverkehrbringung), bis über Antrag entschieden
ist:
- Beantragung einer Erlaubnis nach § 20b oder § 20c oder einer
Herstellungserlaubnis nach § 13: -> Frist bis 01.10.07
- Beantragung einer Genehmigung nach § 21a; -> Frist bis 01.02.08
- Beantragung einer Zulassung nach § 21; -> Frist bis 30.09.08
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Weitere Änderungen

Transfusionsgesetz

Apothekenbetriebsverordnung

Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe

Infektionsschutzgesetz
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
Zusammenfassung

Sehr umfangreiche Neuregelungen und Änderungen
des Arzneimittelrechts

Übergangsfristen sind zu beachten zur rechtzeitigen
Beantragung von Erlaubnissen /
Herstellungserlaubnissen und Genehmigungen /
Zulassungen.
Übersicht Inhalte Gewebegesetz, Stand 12.10.07
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