menschenrechtlichen Standards

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Antidiskriminierungsrichtlinie der EU
Dr. Niraj Nathwani,
Programme Manager,
European Union Agency for Fundamental Rights (FRA)
Menschenrechte
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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948
 9 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Menschenrechte, d. h.
Rassendiskriminierung (1965), zivile und politische Rechte, Folter, Rechte des
Kindes, Diskriminierung von Frauen, … bis zu Rechten von Menschen mit
Behinderungen (2007)
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Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte 1951
 Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
(auch „Europäische Menschenrechtskonvention“ genannt – ECHR, Europarat,
1951)
 Seit 1950 ist der ECHR auf europäischer Ebene das wichtigste
Rechtsinstrument zur Sicherung der Menschenrechte – Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
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Grundrechte in der EU
Achtung der Grundrechte
Artikel 6 Vertrag über die Europäische Union
1. Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
2. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts ergeben.
Vertrag von Amsterdam (Verbot der Diskriminierung)
Charta der Grundrechte (2000)
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Grundrechte in der EU:
post Lissabon (1)
Artikel 2
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde,
Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der
Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten
angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft
gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz,
Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
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Artikel 3
(ex-Artikel 2 EUV)
Grundrechte in der EU:
post Lissabon (2)
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu
fördern.
(2) ...
(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt....
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale
Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die
Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes....
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Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)
(1)
Grundrechte in der EU:
post Lissabon (3)
Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in
Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die
Verträge sind rechtlich gleichrangig (aber siehe Protokoll no 30 betreffend Polen und GB,
CZ‘ Erklärung no 53, PL‘ Erklärung no 61 and 62)
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Grundrechte in der EU:
post Lissabon (4)
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Aufwertung des EU Parlaments (Mitentscheidungsverfahren als Norm)
Artikel 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU: EU-Kompetenz für Antidiskriminierung; Einstimmigkeit bleibt
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Charta der Grundrechte der Europäischen
Union
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Politische Vereinbarung Dezember 2000 (im Amtsblatt veröffentlicht)
Sie ist rechtlich bindend, gemäß Artikel 6 des EU Vertrages mit den Verträgen
gleichrangig (EU Primärrecht).
Sie gilt nur für die EU Institutionen und Einrichtungen, für die EU Mitgliedsstaaten,
nur wenn EU Recht umgesetzt wird.
Die Charta basiert auf der Europäischen Menschenrechtskonvention, geht aber in
einigen Punkten über die Konvention hinaus:
– Diskriminierungsgründe in Artikel 21 der Charta: ausdrücklicher Schutz vor
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, Alter, Sprache
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Diskriminierung aufgrund von Rasse und
ethnischer Herkunft
•
Richtlinie 43/2000: Arbeitswelt, Erziehung, Gesundheitswesen, Sozialsystem,
Dienstleistungen und Waren, Wohnungssuche
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Andere Diskriminierungsgründe
• allgemeine Antidiskriminierungsrichtlinie 78/2000 beschränkt auf die
Arbeitswelt: Religion, Behinderung, Sexuelle Orientierung, Alter
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Vergleich
•
Die allgemeine Antidiskriminierungsrichtlinie unterscheidet sich in zwei
wesentlichen Aspekten von der Rassendiskriminierungsrichtlinie 43/2000:
• Anwendungsbereich: Richtlinie 43/2000 hat einen weiteren Anwendungsbereich
(Erziehung, Waren und Dienstleistungen, Wohnungsmarkt, Sozialsystem etc.)
• Gleichbehandlungsbehörde
• → Ungleichbehandlung
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Schlussfolgerung
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•
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Meinung der Grundrechteagentur (in den Homophobie Berichten der FRA
enthalten):
•
Artikel 21 der EU Grundrechtecharta verbietet Diskriminierung aufgrund
zahlreicher Gründe und enthält keine Grundlage für eine Unterscheidung
zwischen den Gründen.
•
Unterscheidungen müssen begründet sein.
EU Richtlinien stellen bloss Minimalstandards auf; nationales Recht kann eine
Gleichbehandlung der Diskriminierungsgründe gewährleisten.
Österreich hat in der Bundesgesetzgebung diese Möglichkeiten nicht vollends
ausgeschöpft (aber die Gleichstellungsbehörde ist für alle
Diskriminierungsgründe zuständig); in der Landesgesetzgebung teilweise schon
(siehe Homophobie Berichte der FRA).
7 Mitgliedsstaaten der EU (BE, BG, DE, ES, RO, SI und SK) gewähren eine
Gleichbehandlung der Diskriminierungsgründe.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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