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Frank Thonfeld
Horst-Dietrich Thonfeld
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Der Einsatz von Mehrwegpaletten ist ökonomisch
wie ökologisch sinnvoll und daher aus dem
Wirtschaftskreislauf nicht mehr wegzudenken.
Zum Problem geworden ist die Frage, wie die
Kosten des Palettentauschs interessengerecht
verteilt werden.
Hier ist eine Schieflage zu Lasten der
Verkehrsunternehmen entstanden.
Deswegen wird ein Ausstieg aus dem
Palettentausch diskutiert.
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
Einen von „Oben“ angeordneten Ausstieg oder
Systemwechsel kann es nicht geben, weil es keine
Instanz gibt, die dies bewerkstelligen könnte.
Die nationalen Spediteurverbände können nur
Empfehlungen an Ihre Mitgliedsbetriebe geben.
Diese gegenüber den Kunden umzusetzen – oder
auch nicht – bleibt jedem Unternehmen selbst
überlassen.
In Deutschland – dem Stammland der Europalette –
werden die Verkehrsunternehmen kaum eine Chance
haben, sich aus dem Palettentausch zu verabschieden.
 Deshalb gibt es nur 2 Möglichkeiten, das Problem in
den Griff zu bekommen:
1. Etablierung eines kostenorientierten
Palettenmangements im Unternehmen,
2. Beteiligung der Kunden an den Kosten.
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Dieses Seminar hat das Ziel, Ihnen die notwendigen
Informationen zu verschaffen, um in Ihrem
Unternehmen dieses Palettenmanagement etablieren zu
können.
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1
Problembereich Palettenabteilung
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2
Historischer Überblick
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3
Begriffsdefinitionen der Palettenarten
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4
Gesetzliche Grundlagen des Palettentauschs
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5
AGB für den Palettentausch
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7
Empfehlungen für ein kostenbewußtes
Palettenmanagement
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Etwa 400 Mio. Europaletten
befinden sich in Europa im
Umlauf,
davon allein 115 Mio. in
Deutschland.
Auch außerhalb Europas –
in China, USA und
Australien – kommen mehr
und mehr Europaletten zum
Einsatz.
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
Bei einem Palettenneupreis von 9,50 € stellt dies einen Wert
von 3,8 Mrd. € dar.
In 2008 wurden 75 Mio. Europaletten im Wert von ca. 700
Mio. € neu produziert und in den Kreislauf eingebracht.
Man schätzt, dass sich innerhalb von 3 bis 4 Jahren der
Gesamtbestand an Paletten aufgrund des natürlichen
Verschleißes erneuert.
Zusätzlich entstehen erhebliche Kosten für
 Instandhaltung,
 Palettenrückführung,
 Palettenschwund und
 administrativen Aufwand der Palettenbuchführung.
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
Die Studie einer Unternehmensberatung ergab,
dass je Palette pro Tauschvorgang durchschnittlich
2,50 € je EP bzw. 8 € je GP an Kosten anfallen.
Davon sind 1/3 direkte Kosten für Neuanschaffung
oder Reparatur von Paletten und
2/3 indirekte Kosten durch Rückführung und
Kosten des Palettenmanagements.
Welchen Anteil Ihr Unternehmen an diesen
volkswirtschaftlichen Gesamtkosten letztlich zu
verkraften hat, hängt von der Qualität Ihres
Palettenmanagements ab.
Das in der Palettenabteilung liegende Potenzial zur
Kostenreduzierung wird nicht erkannt bzw. genutzt, weil
◦ mehrere Abteilungen eines Unternehmens sind in der
Palettenproblematik involviert sind
◦ oftmals Mitarbeiter eingesetzt werden , die sich der
Kostenrelevanz ihres Handelns nicht bewusst sind
◦ die Komplexität der unterschiedlichen Palettenkreisläufe zu
Unsicherheiten im Palettenhandling führt
◦ es schwierig ist, Bestands- und Bewegungsinformationen
korrekt und vollständig zu erfassen und zu belegen, da die der
Palettenbuchhaltung zugefügten Belege und Unterlagen selten
die kompletten Palettentransaktionen widerspiegeln >>>
unkorrekte Salden der Palettenkonten
◦ die Kontrolle der Palettenqualität mangelhaft ist
◦ Palettenbewegungen aus Direkt- und Komplettpartien oft an
der Palettenbuchhaltung vorbeilaufen
◦ die Dokumentation des Palettentauschs gegenüber dem
Empfänger mangelhaft ist
Missverständliche Verwendung der Kürzel für die
Lademittel bei den verschiedenen Beteiligten
Missverständliche Verwendung der Kürzel –
das wird noch problematischer durch die neue,
im Europool nicht tauschbare „World-Pallet“
Fehlende Kontrolle der Fahrer, welche gern
„überzählige“ Paletten an Palettenhändler verkaufen
Dazu DVZ vom 2.10.07:

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„Bei der Überwachung von 20 Palettenhändlern durch
Hamburger Spediteure stellte sich heraus, dass die
meisten Spediteure von illegalen Palettenverkäufen ihrer
Fahrer betroffen waren.
Schockierend sei dabei das geringe Unrechtsbewusstsein bei Fahrern und Palettenhändlern.“

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
Hamburg, 08. Mai 2006:
Produktpiraten machen vor Holzpaletten nicht Halt.
Die Zollfahndung Hamburg hat bei einer Hamburger Firma
mehr als 5.000 gefälschte Europaletten sichergestellt.
Sie wiesen eklatante Fehler auf und verstießen gegen das
Gerätesicherheitsgesetz. Eine originale Europalette ist auf
eine Last von 1.500 Kilogramm ausgelegt, diese Paletten
hätten aufgrund ihrer Konstruktion eine solche Last nicht
tragen können.
Ein Beladen dieser Paletten wäre für die beteiligten Personen
mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden.
Nach § 143 Markengesetz macht sich u.a. strafbar, wer ohne
die Erlaubnis der Schutzrechtsinhaber markengeschützte
Waren herstellt, einführt, anbietet und vertreibt.
Der Arbeitskräftemangel in den 1960-er Jahren führte zur
Rationalisierung der Transportabläufe. Einen großen Beitrag
dazu sah man in der Verwendung normierter, tauschbarer
Ladehilfsmittel.
Ansätze dazu gab es bei den Eisenbahnenschon vor dem 2.
Weltkrieg durch die Bereitstellung von Rollbehältern.
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
Eine entscheidende Rolle bei der Etablierung eines Palettenpools spielten
die Eisenbahnen. Sie hatten zu dieser Zeit für Transporte auf mittleren und
größeren Entfernungen einen Marktanteil von mehr als 90 %.
Die Umladung von Stückgut per Hand oder mit Hilfe von Sackkarren war
aufwendig.
Um die neuen Flurförderfahrzeuge sinnvoll einsetzen zu können, war die
Verwendung von Paletten unverzichtbar.
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
1961: Gründung des Europäischen Palettenpools (EPP) durch DB,
ÖBB und SBB.
In den folgenden Jahren schlossen sich weitere europäische
Bahnen diesem Pool an.
Im Rahmen des EPP vereinbarten die Eisenbahnen untereinander
den Tausch der Paletten. Dieser Palettentausch setzt voraus,
dass nur gleichwertige, intakte Paletten getauscht werden.
Man einigte sich auf eine Holzflachpalette mit den Abmessungen
800 x 1200 mm, die heute als Euro-Palette bekannt ist.
Da dieses System äußerst erfolgreich war, wurde mit der EuroGitterbox ein einheitlicher Behälter mit den gleichen
Grundabmessungen konzipiert und hierfür 1968 ein zweiter
Tauschpool geschaffen.
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Der Europäische Palettenpool (EPP) funktionierte bis zum Ende der
80er Jahre störungsfrei.
Nach Öffnung der Grenzen nach Osteuropa musste man feststellen,
dass an neu gekauften Paletten aus Osteuropa Nägel fehlten und
diese zumeist aus minderwertigem Holz und Schwarten
zusammengenagelt worden waren.
Der Preisvorteil, den man zunächst durch den Kauf dieser Paletten
hatte, wurde zum teuren Boomerang, weil diese Paletten nicht für
die automatisierte Förder- und Lagertechnik geeignet waren und
ständig zu Störungen im Produktionsablauf und damit zu
Mehrkosten führten.
Die Nutzer wurden auch wegen des Verstoßes gegen das
Gerätesicherheitsgesetz belangt.
Die Gütegemeinschaft Paletten reagierte mit der Gründung der
European Pallet Association (EPAL), deren ausschließliches Ziel es
war, die Qualitätssicherung von Paletten nach einheitlichen Kriterien
in ganz Europa zu gewährleisten.
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
Paletten, die den Bestimmungen
des EPP entsprechen, tragen als
Kennzeichen auf dem rechten
Eckklotz jeder Längsseite das in
einem Oval befindliche Zeichen
„EUR“.
Am linken Eckklotz auf beiden
Längsseiten befindet sich,
ebenfalls im Oval, das Zeichen der
EPAL.
Auf dem mittleren Längsklotz
befindet sich neben Angaben über
den Hersteller und das
Herstellungsjahr das Zeichen der
Bahn, welche die Paletten
zugelassen hat, z. B. DB oder SBB,
sowie eine Signierklammer mit der
Gravur EPAL.
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Die Gitterboxpalette mit den Maßen
800 x 1200 mm und einer
Lastgrenze von 1500 kg trägt eine
Aufschrifttafel mit dem
eingeprägten Zeichen der
jeweiligen Bahn, dem „EUR“Zeichen und einer achtstellige YNummer, dazu bei neuen EuroGitterboxen ein fälschungssicheres
silbernes Prüfsiegel.
Bei reparierten Euro-Gitterboxen ist
das Prüfsiegel blau und trägt u. a.
die Zulassungsnummer des
Reparaturbetriebes.
Ferner muss auch ein
Herstellercode eingeprägt sein.
Fehlt eines dieser Merkmale, ist die
Euro-Gitterbox nicht tauschfähig.
Es kann zudem auch eine
Markenfälschung vorliegen.
Chemiepaletten
 Das System der CP-Paletten
ist durch den Verband der
Chemischen Industrie
Deutschlands und Belgiens
für die chemische Industrie
in Europa entwickelt
worden.
 Spezifische Anforderungen
der chemischen Industrie
führten zu 9 verschiedenen
Palettentypen.
 Besondere Beachtung
fanden hierbei Qualität,
Sicherheit und Umwelt.
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
Düsseldorfer Paletten
Außerhalb des EPP sind dies
ebenfalls Paletten, die in
einem offenen Pool
ausgetauscht werden.
Sie haben die Größe 600 x
800 mm.
Sie werden hauptsächlich
für Konsumgüter
eingesetzt.
Die Düsseldorfer Palette ist
zu erkennen an der Größe,
den Kunststoffmittelklötzen
und den Stahlwinkeln.
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
Hanse-Paletten (Hafenpaletten)
Die Hanse-Palette wurde vor
allem vor der Zeit der
Containerisierung in den Häfen
zum Be- und Entladen der
Schiffe eingesetzt.
Durch den Einsatz der Container
hat sie an Bedeutung verloren.
Die noch vorhandenen Paletten
werden noch für Einlagerungen
genutzt.
Die Abmessungen der HansePalette: 1150 x 1800 mm, wobei
die Außenholme nach innen
eingerückt sind, damit das
Umschlaggeschirr zum Be- und
Entladen untergehakt werden
kann.

Die ähnliche Stauerei-Palette
gibt es in den Abmessungen
1.200 x 1.800 mm und 1.200 x
2.400 mm.
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
Hygienepaletten
Euro-H1-/ Euro-H2-Palette
Die Hygienepaletten sind aus
Kunststoff und für den Einsatz
im Hygienebereich besonders
geeignet, weil sie gereinigt
werden können.
Sie entsprechen den HACCPHygiene-Anforderungen
(„Hazard Analysis Critical
Control Point).
Sie bieten eine gute Basis für
genormte Kastensysteme
(E1/E2-Satten), wie sie in der
Lebensmittelbranche
verwendet werden.
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
Styroporpaletten
Leichtgewichte mit großer
Tragfähigkeit: Eigengewicht
in den Standardmaßen von
lediglich 2,6 kg für eine
dynamische Belastung von
bis zu 660 kg.
Dies spricht für den Einsatz
in der Luftfracht.
Da Styropor staubfrei ist
sowie unempfindlich
gegenüber Wasser und den
meisten Chemikalien, sind
die Paletten besonders
geeignet für den Pharmaund Lebensmittelbereich.

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




Hirsch-Styroporpaletten
Sie sind zusätzlich mit einer
Polystyrolfolie überzogen
völlig geruchsneutral
5,4 kg
kundenspezifische
Designlösung (Farbe, Logo,
bedruckbar, prägbar)
anti-rutsch Beschichtung
Antibakterielle / fungizide
Zusätze
„World-Pallet“
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



Neuer Anbieter
gleichen Art wie
Europaletten.
Sie sollen 10% billiger
sein
Sie weisen jedoch nicht
die gleiche Qualität auf
Sie sind nicht im
Rahmen des Europools
tauschbar.
Geschlossene Palettentauschsysteme:
 Systemanbieter verwenden ebenfalls „genormte“
Paletten, die als Eigentum gekennzeichnet sind:
 die „Blauen“ von Chep oder die „Roten“ von LPR.
 Diese Paletten werden den Nutzern gegen Entgelt
zur Verfügung gestellt und können dann für eine
vereinbarte Zeit innerhalb des jeweiligen Systems
genutzt und auch getauscht werden.
 Man kann daran kein Eigentum erwerben, auch
wenn man sie gegen Hingabe anderer Paletten
erhält.




Chep-Palette
800 x 1200 mm / auch als
Halbpalette / Viertelpalette
Geschlossenes System
Die blauen Paletten sind
leicht zu erkennen und
bieten dadurch Schutz vor
illegalem Palettenhandel.



LPR-Palette
Paletten in den Maßen
der EP und
Düsseldorfer Palette.
Das Unternehmen
verspricht, individuell
auf Kundenwünsche
einzugehen.


ISPM 15 beschreibt seit
2002 einen internationalen
Standard für Gesundheitsanforderungen an
Holzverpackungen (auch
Paletten), der zu einer
Harmonisierung der
nationalen Einfuhrvorschriften führte.
Die Anwendung dieses
Standards ergibt sich aus
EU-Richtlinien, welche die
ISPM 15-Behandlung bei
Holzverpackungen aus
Drittländern sowie die
Entrindung des Holzes
vorschreiben.
Ziele sind:


Verhinderung der
Verbreitung von
Schädlingen durch
Holzpackmittel;
Schutz der Wälder vor
Schädlingen, die in der
jeweiligen Region nicht
vorhanden sind, durch
eingebrachte
Holzverpackungen aber in
diese Region gelangen
können.
ISPM 15 verlangt
 die Holzbehandlung mit anerkannten Maßnahmen:
◦ die Hitzebehandlung mit 56 ° C für mindestens 30
Minuten oder
◦ die Begasung mit Methylbromid (MB).



die Kennzeichnung der Verpackung und
die Entrindung des Holzes.
Da die Begasung mit MB für die Umwelt
problematisch ist, sollen demnächst Alternativen
zugelassen werden:
◦ andere Begasungsmittel und
◦ Mikrowellenbehandlung.

Damit der Nachweis der
ordnungsgemäßen Behandlung
problemlos erbracht werden kann,
muss die Palette wie folgt
gekennzeichnet sein:
◦ IPPC-Symbol (Ähre)
◦ Länderkennung nach ISO 3166,
z. B. DE für Deutschland
◦ Kennung der Region, z. B. NW
für Nordrhein-Westfalen
◦ Registriernummer, einmalig
vergebene Nummer beginnend
mit 49
◦ Behandlungsmethode,
◦ z. B. HT (heat treatment),
◦ MB (methylbromide),
◦ ggf. DB (debarked)


Bei Verwendung einer entsprechend
gekennzeichneten Palette wird nach den nationalen
Einfuhrvorschriften (PflanzenbeschauVO) auf ein
amtliches Pflanzengesundheitszeugnis verzichtet.
Die Kennzeichnung darf nur von Betrieben
angebracht werden,
◦ die beim Pflanzenschutzdienst registriert sind und
◦ die sich einer regelmäßigen Überwachung durch diesen
unterziehen.
◦ Eine Liste der registrierten Betriebe sowie eine Liste der
Länder, die ISPM 15-Standard vorschreiben, ist abrufbar
unter: www.bba.bund.de.



Erste Feststellung: Es gibt keine verbindlichen
direkten gesetzlichen Bestimmungen im BGB, HGB
oder anderen Vorschriften.
Zweite Feststellung: Auch die „Verbands-AGB“
(ADSp bzw. VBGL) enthalten nur ansatzweise
Regeln über den Palettentausch.
Dritte Feststellung: Es gibt keine einheitliche
Terminologie.
Weder wird der Begriff „Palettentausch“ einheitlich
verstanden, noch werden für die verschiedenen
tauschbaren Palettentypen einheitliche Kürzel
verwendet.



Vierte Feststellung: Es besteht Unkenntnis über die
Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten.
Fünfte Feststellung: Es besteht Unkenntnis über die
Eigentumsverhältnisse an den Paletten.
Sechste Feststellung: Es gibt keine ausreichende
Kenntnis darüber, wie die gegenseitigen Rechte
und Pflichten in Bezug auf Paletten zwischen den
Beteiligten rechtssicher geregelt werden können.
Fazit:
 Die Vereinbarung des Palettentauschs bedarf
einer Zusatzvereinbarung zum Fracht- oder
Speditionsvertrag unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rechtsgrundsätze des BGB, die
wir deshalb nachfolgend vorgestellen!
Zur rechtlich korrekten Ausgestaltung von
Palettentauschvereinbarungen muss man
die 4 Formen des Palettentauschs
kennen.
1 Einfacher Palettentausch:



Kein Einsatz eigener Paletten des Verkehrsunternehmens.
Übernahme der Verpflichtung, Empfänger von palettiertem Gut zur
Rückgabe der entsprechenden Anzahl von Paletten gleicher Art und
Güte aufzufordern und angebotene Tauschpaletten vom Empfänger
anzunehmen bzw. Nichttausch dokumentieren zu lassen.
Es besteht nur eine Rückgabe-, aber keine
Rücklieferungsverpflichtung des Verkehrsunternehmens.
Diese Form ist wenig gebräuchlich, weil sie offen lässt, wie die beim
Empfänger übernommenen Leerpaletten zurück zum Versender
gelangen.
2 Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung
 Wie „einfacher Palettentausch“, aber mit Verpflichtung, die erhaltenen Paletten
an einer vereinbarten Abgabestelle anzuliefern.
 Wenn ein solcher Palettentausch durch AGB vereinbart wurde, besteht die
Rückführungspflicht nur dann, wenn n kein zu großer Umweg für die
Rückführung der Paletten verlangt wird oder dafür ein angemessener
Zuschlag zur Fracht gezahlt wird.
 Paletten, die das Verkehrsunternehmen, vom Empfänger erhalten hat, müssen
in einer Zeit von drei bis vier Wochen zurückgeführt werden, es sei denn, es
handelt sich z.B. um Linienverkehre, insbesondere im Nahverkehr oder im
regionalen Verkehr.
Diese Form des Palettentauschs ist sachgerecht, wenn die Rückführung
der Leerpaletten keine nennenswerten Kosten verursacht, weil der
Versender regelmäßig angefahren wird.
3 Doppel- oder Idealtausch:
 Vereinbarung, wonach das Verkehrsunternehmen an der
Ladestelle bei Übernahme von palettiertem Gut die gleiche
Anzahl von Paletten aus dem eigenen Bestand abgibt.
 Bei der Ablieferung soll es wiederum die entsprechende
Anzahl von Paletten vom Empfänger zurückerhalten, damit die
Palettenkonten der Beteiligten ausgeglichen sind.
Diese Form des Palettentauschs ist „ideal“, wenn ständig
unterschiedliche Be- und Entladestellen angefahren werden.
4 Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos:
 Das Verkehrsunternehmen ist zur Rücklieferung von
Paletten verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob
der Empfänger Tauschpaletten herausgibt, oftmals
verbunden mit Ablieferungsfristen und Verpflichtung zur
Zahlung einer Entschädigung, wenn die Fristen nicht
eingehalten werden.
Diese Form des Palettentauschs ist riskant, weil das
Transportunternehmen gegenüber dem Empfänger keinen
eigenständigen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Paletten
hat.



Streitigkeiten entstehen häufig dadurch, dass für
Palettentauschverpflichtungen Kurzformeln
verwendet werden, aus denen nicht deutlich wird,
welche dieser 4 Grundformen gemeint ist.
Die Vereinbarung „Paletten sind zu tauschen“ ist als
„einfacher Palettentausch“ zu werten.
Demgegenüber ist die Vereinbarung, dass „Paletten
an der Be- und Entladestelle zu tauschen“ sind als
„Doppeltausch“ zu werten.


Welche Rechtsvorschriften gelten, wenn keine oder nur
unvollständige Vereinbarungen getroffen wurden?
Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen der
„Lieferebene“ (Kaufvertrag) und der „Verkehrsebene“ (Fracht/Lagervertrag).




Gegenseitige Rechte und Pflichten bestehen immer
nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern!
Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht weder
auf der Liefer- noch der Verkehrsebene eine
gesetzliche Pflicht zur Rückgewähr von
Leerpaletten.
Der Verkäufer muss daher auf der Lieferebene den
Käufer/ Empfänger in die Tauschverpflichtung
einbinden.
Denn anders als für die Güter selbst (§ 421 HGB) –
wird bezüglich der Paletten durch die Ablieferung
kein Rechtsverhältnis zum Empfänger begründet.


Innerhalb der Verkehrsebene haben die beteiligten
Verkehrsunternehmen untereinander die
eingegangenen Palettentauschverpflichtungen zu
regeln.
Der Frachtvertrag/Lagervertrag ist mit der
Ablieferung/ Auslagerung der palettierten Güter
erfüllt, wenn kein Palettentausch vereinbart wurde .

Der Palettentausch sollte an der jeweiligen
Schnittstellen durch einen Palettenschein
dokumentiert werden, der von beiden Beteiligten
unterschrieben wird.






Da es keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen für den
Palettentausch gibt, stellt sich die Frage, welche
Vorschriften herangezogen werden müssen
für Entgeltfragen
bezüglich der Verjährung
oder wenn es zu Leistungsstörungen kommt, wie:
Nichtrückgabe
Rückgabe beschädigter Paletten
Verspätete Rückgabe (Verzug)
Unstimmigkeiten bei der Führung der Palettenkonten.




Die Bezeichnung „Palettentausch“ lässt es als nahe
liegend erscheinen, dass § 480 BGB über den
Tauschvertrag Anwendung findet.
Für den Tausch gelten die Bestimmungen über den
Kaufvertrag.
Das Kaufvertragsrecht regelt Eigentums- und
Gewährleistungsfragen, welche jedoch beim
Palettentausch keine Rolle spielen.
Daher ist der Tauschvertrag keine geeignete
Rechtsgrundlage

Der Palettentausch wird als Sachdarlehensvertrag
nach §§ 607- 609 BGB gewertet.
§ 607 BGB
Vertragstypische Pflichten beim
Sachdarlehensvertrag
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber
verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte
vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur
Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur
Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge
verpflichtet.




Dieser Vertragstyp beschreibt zutreffend, welchen Zweck
eine Palettentauschvereinbarung erfüllen soll:
der Darlehensnehmer erhält eine Sache und verpflichtet
sich, eine gleichartige („vertetbare“) Sache später
zurückzugeben.
Wichtig ist, dass sich aus dieser Bestimmung ausdrücklich
ein Anspruch auf eine Palettentauschgebühr ergibt.
Das nützt aber nur dann etwas, wenn auch eine
Tauschgebühr vereinbart wurde!
Auch der Rückgabetermin (Fälligkeit) muss vereinbart
werden. Sonst gilt § 608 BGB:
§ 608 BGB
Kündigung
(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit
nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der
Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag
kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom
Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise
gekündigt werden.


jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht
bereits mit Übergabe der Paletten kann eine
Rückgabefrist vereinbart werden, z.B. durch
Angabe im Palettenschein.
§ 609 BGB
Entgelt
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei
Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.


Die Palettengebühr – sofern vereinbart - ist mit Rückgabe der
Paletten fällig, also Zug-um-Zug gegen Rückgabe der
Paletten zu zahlen.
In der Praxis wird die Palettentauschgebühr jedoch
nachträglich in Rechnung gestellt.

Die Regelungen über den Sachdarlehensvertrag
beschränken sich auf die hier skizzierten 3
Sachverhalte:
◦ Vertragsgegenstand,
◦ Kündigung,
◦ Entgelt.

Für Schadenersatzansprüche wegen Nichtrückgabe
oder verspäteter Rückgabe kommen daher die allg.
Bestimmungen des BGB über Leistungsstörungen
zur Anwendung.
§ 280 BGB
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis,
so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden
Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.



Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruches ist eine
Pflichtverletzung.
Eine Pflichtverletzung wird vermutet, wenn die Paletten nicht
vereinbarungsgemäß zurückgegeben werden
Der Schuldner kann sich jedoch von der Haftung befreien,
wenn er beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten,
wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt
noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu
entnehmen ist.
Der Schuldner muss beweisen, dass ihn keine
Schuld an der Pflichtverletzung trifft
(Verschuldenshaftung mit umgekehrter
Beweislast).

Bevor ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden
kann, muss der Schuldner zunächst unter Fristsetzung
aufgefordert werden, seine Vertragspflichten zu erfüllen
(> „Nacherfüllung“).
§ 281 BGB
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder
nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen
des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn
er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
oder Nacherfüllung bestimmt hat.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung
endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die
.. die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
rechtfertigen.
Ergebnis:



Werden Paletten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
zurückgegeben, ist dem Schuldner eine Frist zur
Rückgabe zu setzen.
Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der
Schuldner schon erklärt hat, dass er keine Paletten
herausgeben kann.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können dann
Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.


Es stellt sich nun die Frage, in welcher Höhe
Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Soweit keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen
wurde, bestimmt § 249 BGB:
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer
Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Schadenersatzforderung darf nicht höher sein, als der
tatsächlich entstandene Schaden. Denn Schadenersatz darf
nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen.


Es ist weit verbreitet, dass für den Fall der NichtRückgabe von Paletten vereinbart wird, dass der
Wiederbeschaffungswert zu ersetzen ist.
Das ist in Ordnung, wenn als Wiederbeschaffungswert der Zeitwert gebrauchter Paletten
einschließlich eventueller Nebenkosten für die
Wiederbeschaffung gemeint ist.



Häufig wird darüber gestritten, ob zurückgegebene
Tauschpaletten in ihrer Qualität den vorher
übergebenen Paletten entsprechen.
Wenn „individuell“ nichts anderes vereinbart wurde, wird
nur die Rückgabe gebrauchter Paletten gleicher Art in
mittlerer Qualität und Güte geschuldet, auch wenn ein
Beteiligter z. B. grundsätzlich nur neuwertige Paletten
verwendet.
Paletten entsprechen dann nicht mehr den
Qualitätskriterien mittlerer Art und Güte, wenn sie nicht
gebrauchsfähig sind.


Wer gebrauchsunfähige Paletten zurückgibt, hat - wie
bei Nichtrückgabe - Schadenersatz nach § 281 BGB
zu leisten.
Die Schadenersatzverpflichtung erstreckt sich auf die
Reparaturkosten, bzw. bei Reparaturunfähigkeit auf
den Wiederbeschaffungswert.
§ 286 BGB Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des
Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der
Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung
in Verzug.
2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt ist,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert, …



Verzugsansprüche aus verspäteter Palettenrückgabe können danach geltend gemacht werden,
wenn der Schuldner durch eine Mahnung mit
Fristsetzung in Verzug gesetzt wurde oder
wenn er nach Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug
geriet:
Eine Mahnung ist danach entbehrlich,
◦ wenn im Palettenschein eine Rückgabefrist
festgelegt ist oder
◦ wenn der Schuldner erklärt hat, dass er die
Paletten nicht zurückgeben kann/will.




Worin kann der Verzugsschaden bestehen?
Das ist in der Regel der Nutzungsausfall. Es kann hierfür ein
fester Betrag je Tag und Palette als pauschalierter
Verzugsschaden vereinbart werden.
Eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 10 % des
Wiederbeschaffungswertes je Tag dürfte von den Gerichten
als berechtigt angesehen werden, wenn maximal für 20 Tage
Nutzungsausfallentschädigung verlangt wird.
Nach Ablauf des genannten Zeitraums ist dem Schuldner
(gem. § 281 BGB) mitzuteilen, dass die Rücknahme nun
verweigert und stattdessen Schadenersatz gefordert wird.
Insgesamt kann
◦ Nutzungsausfall für die aufgelaufenen Tage und
◦ Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes
verlangt werden.


Wenn der Schuldner den Nutzungsausfall und/oder
Schadenersatz nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zahlt, entsteht
ein weiterer Verzug, für den Verzugszinsen geltend gemacht
werden können.
Soweit kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde, regelt §
286 Abs. 3 BGB:
§ 286 BGB
Verzug des Schuldners
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; …

Die Besonderheit dieser Vorschrift besteht darin, dass auch
ohne Mahnung mit Fristsetzung spätestens 30 Tage nach
Zugang der Rechnung die Verzugswirkung eintritt.
In welcher Höhe können Zinsen verlangt werden?
§ 288 BGB
Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der
Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.
§ 247 BGB
Basiszinssatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1.
Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um
welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des
Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
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Diese Bestimmung enthält zwei verschiedene Zinssätze.:
◦ Der generelle Zins für Geldschulden jeder Art beträgt 5%
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank.
◦ Für Entgeltforderungen unter Kaufleuten gilt der höhere
Zinssatz von 8% über dem Basiszinssatz.
Das bedeutet, dass der Verzugszins aus
Schadenersatzforderungen als allg. Geldschuld nur mit 5 %
über dem Basiszinssatz abgerechnet werden kann.
Demgegenüber kann der Verzugszins auf verspätet gezahlte
Palettentauschgebühren als kfm. Entgeltforderung mit 8%
über dem Basiszinssatz berechnet werden.
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Verjährungsprobleme ergeben sich insbesondere dann,
wenn der Palettentausch über Palettenkonten erfasst
wird und nur in größeren Zeitabständen ein Ausgleich
eines Saldos erfolgt und bei der Kontenabstimmung
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung
einzelner Buchungen auftreten.
Nach den allg. Verjährungsregelungen des BGB (§ 195),
die auch für den Darlehensvertrag gelten, beträgt die
regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, wobei deren Lauf
mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch
entstand.
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Aber: Auch wenn der Palettentausch als Darlehensvertrag gilt,
finden für die Fragen der Verjährung zunächst die
Bestimmungen aus dem Fracht- und Lagerrecht Anwendung.
Dies deshalb, weil die §§ 439, 475a HGB alle Ansprüche aus
einer Beförderung bzw. Lagerung erfassen.
Daher unterliegen auch Ansprüche aus Palettenforderungen
den speziellen HGB-Verjährungsregelungen, weil der
Palettentausch nur eine „Nebenverpflichtung“ aus dem
Fracht- bzw. Lagervertrag ist .
Demnach beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr und beginnt mit
Ablieferung des Gutes zusammen mit den Paletten.
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Verjährungsrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei
um eine „Saldierungsvereinbarung“ oder ein „Kontokorrent“
handelt.
Eine Kontokorrentvereinbarung nach § 355 HGB liegt nur
dann vor, wenn sich die vertragsschließenden Kaufleute
geeinigt haben, die Palettenansprüche, nicht
Wertersatzansprüche, einander wechselseitig in Rechnung zu
stellen und in regelmäßigen Zeitabschnitten von gleicher
Dauer (z.B. vierteljährlich) durch Saldierung auszugleichen.
Daher erfüllt nicht jedes Palettenkonto automatisch die
Anforderungen eines Kontokorrents.
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Die Rechtsfolgen des Kontokorrents bestehen darin,
dass die einzelnen ins Kontokorrent gestellten
Palettenforderungen nicht mehr selbstständig geltend
gemacht werden können.
Wird der Saldo anerkannt, begründet dies eine neue
Forderung, die unabhängig von den in Rechnung
gestellten Einzelpositionen nicht mehr begründet zu
werden braucht.

Für den anerkannten Saldo aus einem Kontokorrent
beginnt der Lauf der Verjährung erneut:
§ 212
Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch
Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer
Weise anerkennt ...

Hierfür gilt dann die 3-jährige Verjährungsfrist aus §
195 BGB.
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Ohne ausdrückliche Kontokorrentvereinbarung bedeutet die
Führung von Palettenkonten (Palettenbewegungslisten)
lediglich eine Saldierungsvereinbarung, welche unnötige
Rücktransporte von Paletten vermeiden soll.
Auch bei einer Saldierungsvereinbarung finden die für das
Kontokorrent dargestellten Verjährungsregelungen
Anwendung.
Jedoch löst ein anerkannter Saldo keinen neuen Anspruch
aus. Die Anerkenntnis des Saldos durch den Schuldner
bedeutet nur, dass er die anerkannten Buchungsvorgänge als
richtig ansieht. Sind im anerkannten Saldo verjährte
Einzelforderungen enthalten, kann sich der Schuldner dafür
auf Verjährung nach der kurzen HGB-Verjährungsfrist
berufen.
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Auch ohne Kontokorrentabrede sollten Kontoauszüge umgehend
geprüft werden. Sind Kontoauszüge aus der Sicht des Empfängers
falsch, sollte ihnen umgehend widersprochen werden.
Das gilt insbesondere dann, wenn im Kontoauszug eine Klausel
enthalten ist, wonach der aufgeführte Saldo als richtig anerkannt
wird, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt.
Denn „Schweigen“ kann unter kaufmännischen Geschäftspartnern
grundsätzlich Zustimmung bedeuten.
Kontoauszüge, die sie laufend erhalten, sollten Sie daher
unverzüglich prüfen und ggf. widersprechen, insbesondere wenn
Quittungen (Palettenscheine) beigefügt sind. Ein einfaches Bestreiten
des Inhalts der Kontoauszüge dürfte zu einem späteren Zeitpunkt im
Regelfall nicht ausreichen. Deshalb kann nur zu einer laufenden
beiderseitigen Kontenabstimmung mit Bestätigung geraten werden.
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Eine Aufrechnung von Frachtforderungen mit
Palettenforderungen ist nach § 387 BGB nicht möglich,
weil es sich nicht um gleichartige Forderungen handelt.
Frachtforderung ist Geldforderung, Palettenforderung
dagegen ist Anspruch auf Herausgabe einer Sache.
Wenn sich der Anspruch auf Rückgabe von Paletten
wegen Verzugs des Rückgabepflichtigen jedoch in einen
Geldanspruch verwandelt hat, ist eine Aufrechnung
dieser Forderung mit Frachtforderungen des anderen
Vertragspartners zulässig, wenn die beiden zu
verrechnenden Forderungen zum Zeitpunkt der
Aufrechnung fällig sind.
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Die Fracht ist nach § 420 Abs. 1 HGB bei Ablieferung
des Gutes fällig. Diese Vorschrift ist jedoch abdingbar.
Daher kann vereinbart werden, dass die Frachtzahlung
erst zu erfolgen hat, wenn die alle Unterlagen vorliegen,
die die Ablieferung des Gutes und die Erfüllung der
vereinbarten Palettenpflichten nachweisen.
Soweit die Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt
sind, kann nach Ablauf einer angemessenen Rückgabe-,
bzw. Nachweisfrist der Zeitwert der nicht zurück
gelieferten Paletten dem Verkehrsunternehmen
verrechnet werden. Der verbleibende Teil der Fracht ist
auszuzahlen.
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
Beim einfachen Palettentausch wird das
Transportunternehmen nicht Eigentümer der Paletten, weil
hier kein Palettendarlehen gewährt wird.
Das Transportunternehmen wird jedoch Eigentümer der vom
Empfänger erhaltenen Leerpaletten, muss diese jedoch nach
§ 667 BGB aufgrund des erteilten Rücknahmeauftrags nach
Aufforderung dem Auftraggeber zurückgeben oder aufgrund
übernommener Rücklieferverpflichtungen zurückliefern.
Beim Doppeltausch geht das Eigentum an den dem
Auftraggeber übergebenen Leerpaletten auf den Auftraggeber
über, weil ihm ein Palettendarlehen gewährt wird.
Im Gegenzug erwirbt das Transportunternehmen Eigentum an
den vom Empfänger zurückgegebenen Paletten. Die mit Ware
bestückten Paletten werden mit Ablieferung Eigentum des
Empfängers.
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Alle Paletten unterliegen dem Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz und fallen unter die
berufsgenossenschaftliche Regel BGR 234.
Die Verwendung ungeeigneter Paletten kann eine
zivilrechtliche Haftung für Personen- und Sachschäden
auslösen,
Sie stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach dem
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit Bußgeld und bei
Vorsatz auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann.
Die berufsgenossenschaftlichen Regeln beschreiben, welchen
Anforderungen Paletten standhalten müssen. Aus ihnen
beantwortet sich die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit
vorlag oder ein die zivilrechtliche Haftung auslösendes
Verschulden am Eintritt eines Personen- oder Sachschadens.
Die allg. gesetzlichen Bestimmungen regeln nur
◦ Leistungsstörungen,
◦ Aufrechnung und
◦ Verjährung,
nicht aber die konkreten Pflichten der Vertragspartner.
Es stellt sich daher die Frage, ob nicht der gesamte
Problembereich des Palettentausches durch AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen) geregelt werden
kann.


Was kann für den Palettentausch unter Berücksichtigung
des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt werden?
Dazu ein kurzer Exkurs in das AGB-Recht:



AGB = vorformulierte Vertragsbedingungen für
eine Vielzahl zukünftiger, gleichartiger Verträge
mit unterschiedlichen Vertragspartnern.
AGB schließen Gesetzeslücken oder ändern die
gesetzlichen Vorschriften ab.
Problem: Missbrauchsgefahr - AGB berücksichtigen
nur die Interessenlage des „Verwenders“.


Allgemeine Geschäftsbedingungen haben die
Aufgabe, bei Massengeschäften ein Regelwerk zu
schaffen,
◦ wenn es an Zeit für eine Konsensbildung fehlt
und
◦ durch Rationalisierung Transaktionskosten
gemindert werden sollen.
Wegen der Missbrauchsgefahr beinhaltet das BGB
Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei
Verwendung von AGB.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit durch AGB:
3 Kernaussagen:
 Überraschende Klauseln, mit denen der andere
Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen
braucht, werden nicht Vertragsbestandteil,
 Bestimmungen, die den Vertragspartner
unangemessen benachteiligen, sind unwirksam,
 Zweifel bei der Auslegung der Bedingungen gehen
zu Lasten des Verwenders.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus
ergeben, dass
◦ eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist,
◦ mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist oder
◦ sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.



Klauseln sind überraschend, wenn sie für einen
Vertragstyp vollkommen untypisch sind oder an völlig
außergewöhnlicher, sachfremder oder unerwarteter
Stelle verwendet werden.
Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen zu
Lasten des Verwenders. Führt die Auslegung einer AGBKlausel zu keinem eindeutigen Ergebnis und sind
mindestens zwei Auslegungsvarianten rechtlich
vertretbar, gilt immer die für den Kunden günstigste
Auslegung.
Auswirkung: eine Klausel, die nicht den Vorgaben des
Gesetzes entspricht, ist unwirksam.
Wirksame Vereinbarung von AGB:



der Verwender der AGB muss in seinem
Vertragsangebot auf die Geltung seiner AGB hinweisen
(bei ausländischen Kunden in der Vertragssprache oder
einer Weltsprache),
die andere Vertragspartei darf der Vereinbarung der
AGB nicht widersprechen,
die andere Vertragspartei muss die Möglichkeit haben,
sich in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB zu
verschaffen (bei ausländischen Kunden sind die AGB zur
Verfügung zu stellen).
Wer den Palettentausch durch AGB regeln möchte, muss
entscheiden,


ob hauseigene AGB entwickelt werden sollen
oder
ob marktübliche AGB verwendet und um hauseigene
Bestimmungen (Entgelt- und Fristenregelungen) ergänzt
werden.
Als marktübliche AGB kommen in Betracht:



ADSp
VBGL
Bonner bzw. Kölner Paletten-AGB
Ziff. 4 ADSp beinhaltet für den Palettentausch drei Aussagen:
1.
2.
3.
Der Spediteur hat weder Paletten zu tauschen noch dem
Auftraggeber Leerpaletten zur Verfügung zu stellen, es sei
denn, dass ausdrücklich Tausch oder Gestellung vereinbart
waren;
Verpflichtet sich der Spediteur zum Zug-um-Zug-Tausch,
kann dies beim Empfänger aber nicht erreichen, muss der
Auftraggeber für die spätere Rückholung der Leerpaletten
einen besonderen Auftrag erteilen;
Für die Gestellung von Leerpaletten, den Tausch oder die
separate Rückholung ist ein besonderes Entgelt zu zahlen.
§ 38 VBGL sagt inhaltlich nichts Anderes aus als Ziff. 4 ADSp.


Hier findet sich lediglich ergänzend der formale Hinweis, dass
eine Palettentauschvereinbarung im Transportdokument zu
vermerken ist, wenn nicht dafür ein besonderer
Palettenschein ausgestellt wird.
Da die Probleme des Palettentauschs durch diese wenigen
Aussagen nicht geregelt werden, wurden die Klauseln zum
„Bonner Palettentausch“ und „Kölner Palettentausch“
entwickelt.


Die AGB-Klauseln zum „Bonner Palettentausch“ und
„Kölner Palettentausch“ wurden gemeinsam von
den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft,
der Spedition und des Güterkraftverkehrs
entwickelt und zur unverbindlichen Anwendung
empfohlen.
Sie regeln die zwei in der Praxis üblichen Formen
des Palettentauschs:
◦ Kölner Paletten-AGB = Doppeltausch
◦ Bonner Paletten-AGB = einfacher Palettentausch
mit Rückführungsverpflichtung.
Warum diese Palettenklauseln verwenden?


Sachgerechte Pflichtenaufteilung:
Sie spiegeln die in der Praxis gehandhabte Pflichtenaufteilung
unter den Beteiligten wider und definieren klar und eindeutig,
wer was bei Übernahme und Ablieferung palettierter Güter zu
tun hat und was zu geschehen hat, wenn Paletten nicht wie
vereinbart getauscht werden.
Rechtssicherheit: Da der Palettentausch nicht durch
spezifische gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, schaffen
die Palettenklauseln eine Vertragsgrundlage, nach der sich
alle am Palettentausch Beteiligten verlässlich orientieren
können.



Rechtsklarheit: Vertragliche Absprachen wie „Paletten sind zu
tauschen“ lassen offen, welche Rechte und Pflichten im
Einzelfall bestehen. Bei der Verwendung einer der
empfohlenen Palettenklauseln werden - ähnlich wie bei den
Incoterms - die Rechte und Pflichten der am Palettentausch
Beteiligten für jede Seite festgelegt.
Interessenausgleich: Die Palettenklauseln berücksichtigen die
Interessen aller Marktbeteiligten.
Die Palettenklauseln sind inhaltlich ausgewogen. Sie
konkretisieren die durch Gesetz und Rechtsprechung
definierte Sach- und Rechtslage.


Markttransparenz: Die Palettenklauseln berücksichtigen
alle Vertragsebenen des Warenhandels.
Verkäufer/Absender/Versender, Spediteure,
Frachtführer und Käufer/Empfänger können bei der
Abwicklung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf eine
einheitliche Vertragsgrundlage zurückgreifen.
Weiter Anwendungsbereich: Mit den beiden Klauseln
erfahren die beiden gebräuchlichsten
Palettentauschverfahren (Palettentausch mit
Rückführungsverpflichtung, Doppeltausch) eine
rechtliche Regelung.
Wie werden die Paletten-AGB Vertragsinhalt?


Einbeziehung: Allein der Hinweis bei Vertragsabschluss auf
den Titel der Klausel, z.B. „Bonner Palettentausch“ oder eine
Bezugnahme, z.B. „Kölner Palettentausch gilt als vereinbart“
genügt, um eines der beiden Klauselwerke zur Anwendung zu
bringen.
Dieser Hinweis sollte aus Beweisgründen in Angeboten,
Bestätigungsschreiben, Speditionsaufträgen oder
Frachtbriefen erfolgen.
Ergänzungen der Paletten-AGB sollten sich auf nicht
geregelte Sachverhalte beschränken, wie z.B. die Vergütung.
Welche Palettenklauseln sind wann geeignet?


Die „Bonner Palettenklauseln“ über den Palettentausch mit
Rückführungsverpflichtung eignen sich insbesondere, wenn
der Frachtführer regelmäßig dieselbe Beladestelle anfährt im Sammelladungsgeschäft, bei Beförderungen im regionalen
Wirtschaftsverkehr und bei Linienverkehren.
Die „Kölner Palettenklauseln“ über den Doppeltausch bieten
sich an, wenn der Frachtführer an wechselnden Einsatzorten
tätig ist, insbesondere im Teilladungs- und Ladungsgeschäft,
sowie im Güterfernverkehr.



Diese AGB bewirken:
Der Auftraggeber, der nicht zugleich der Lieferant der Ware
ist, hat den Lieferanten als „Verlader“ auf diese Klauseln zu
verpflichten.
Verlader ist der tatsächliche Lieferant der Güter, der diese
zum Versand bringt und verlädt.
Die mit dem Gut ausgehändigten Paletten sollen in das
Eigentum des Empfängers übergehen. Als Ausgleich dafür hat
er die gleiche Anzahl gleichartiger Paletten an das
Verkehrsunternehmen zurückgeben.
Entgelte für den Palettentausch und
Schadenersatzverpflichtungen müssen zusätzlich vereinbart
werden.


Diese AGB bewirken:
Das Verkehrsunternehmen hat die beim Empfänger
übernommenen Leerpaletten
◦ innerhalb einer vereinbarten Frist, bzw.
◦ innerhalb eines Monats, wenn keine Frist vereinbart war,
an die Beladestelle zurückzuliefern.
Konnte ein Palettentausch an der Entladestelle nicht oder
nicht vollständig erfolgen, hat das Verkehrsunternehmen den
Auftraggeber zu informieren und ihm innerhalb eines Monats
den Beleg zur Verfügung zu stellen, mit welchem sich das
Verkehrsunternehmen den Nichterhalt vom Empfänger
bestätigen ließ.



Damit wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die
fehlenden Paletten direkt vom Empfänger zurückzufordern.
Das Verkehrsunternehmen ist dann von seiner
Rückführungspflicht befreit.
Kann das Verkehrsunternehmen den Beleg über den
Nichttausch der Paletten nicht fristgemäß vorlegen, kommen
die gesetzlichen Vorschriften über den Verzug zur
Anwendung.




Die Dokumentations- und Kontrollpflichten aus den Bonner
und Kölner Palettentausch-AGB sind identisch:
Die in den Palettenkonten zu erfassenden Buchungen sind
durch Belege zu dokumentierten, damit sie nachvollzogen
werden können.
Verkehrsunternehmen und Verlader haben sich gegenseitig
zu quittieren, wie viele Paletten welcher Art ausgetauscht
wurden.
Konnte das Verkehrsunternehmen dem Verlader keine oder
keine ausreichende Anzahl von Leerpaletten zur Verfügung
stellen, muss dieser Sachverhalt dem Verlader bestätigt
werden.
Im Gegenzug hat das Verkehrsunternehmen dem Verlader zu
bestätigen, wie viele Paletten welcher Art es mit dem Gut vom
Verlader übernommen hat.


Die gleiche Systematik gilt für die Entladestelle im Verhältnis
zwischen Verkehrsunternehmen und Empfänger.
Falls das Verkehrsunternehmen an der Beladestelle oder der
Empfänger an der Entladestelle keine oder keine ausreichende
Anzahl an Leerpaletten zur Verfügung stellen kann, ist der
jeweilige Palettenschuldner verpflichtet, innerhalb eines
Zeitraums von 30 Tagen die fehlenden Paletten am
Geschäftssitz des Palettengläubigers zur Verfügung zu stellen
(Bringschuld).


Im eigenen Interesse haben alle Beteiligten eine
Kontrollverpflichtung bezüglich des Zustands der
Paletten.
Wer die Übernahme mangelhafter Paletten nicht
reklamiert und sich nicht bestätigen lässt, löst
damit für sich selbst ein Kostenproblem aus
(Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der
schadhaften Palette).



Unter dem Begriff „Management“ versteht man die
Aufgabe der Geschäftsführung, durch geplantes
Handeln die im Rahmen der Unternehmensstrategie
gesetzten Ziele zu erreichen.
Da das Palettenhandling ein nicht unbeträchtlicher
Kostenfaktor im Unternehmen sein kann, sind im
Rahmen des Palettenmanagements
kostenorientierte Strategien zu entwickeln.
Dazu sind nacheinander mehrere Aufgaben
abzuarbeiten.
a) Analyse der tatsächlichen Situation
 Wie viele eigene Paletten sind im Einsatz und wer kontrolliert
den Bestand?
 Was wird unternommen, um die Dritten zur Verfügung
gestellten Paletten zurückzuerhalten und welcher Aufwand
entsteht dabei?
 Wie viele eigene Paletten gehen im Jahresdurchschnitt
verloren?
 Wie viele fremde Paletten gehen im Jahresdurchschnitt
verloren und welche Kosten entstehen dafür?
 Können Dritte oder Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände
unkontrolliert Paletten mitnehmen, weil diese abseits und
ungeordnet gelagert werden und keine Ausgangskontrollen
stattfinden?
a) Analyse der tatsächlichen Situation
 Werden eigene Fahrer unterwegs stichprobenartig kontrolliert und
wie wird kontrolliert, wie viele Paletten ein Fahrer nach Beendigung
der Tour im Betrieb abgibt?
 Wie schützen Sie sich dagegen, dass Ihnen beschädigte Paletten
untergeschoben werden?
 Gibt es Arbeitsanweisungen an Fahrer und Lagerpersonal zum
Palettenhandling?
 Erfolgt die Palettenbuchführung zeitnah und fehlerfrei?
 In welchen Zeitabständen werden Palettenkonten abgestimmt und
Palettensalden ausgeglichen?
 Welche Kosten entstehen durch das Palettenhandling insgesamt
(Personalkosten und Materialkosten)?
 Wie verteilen sich diese Kosten auf die einzelnen Kunden?
 Wird die korrekte Erfassung stichprobenweise kontrolliert?
b) Analyse der rechtlichen Situation
 Welche Mitarbeiter kennen die rechtlichen Grundregeln des
Palettentausches?
(Wissen, wann ein Verkehrsunternehmen, das palettiertes Gut
befördert, für welche Paletten verantwortlich ist, wann Paletten
zurückgeliefert oder zur Abholung bereitgestellt werden müssen
und wann die Rückgabe einer Quittung über den Verbleib der
Paletten ausreicht)
 Welche Mitarbeiter können Aufträge hinsichtlich der sich daraus
ergebenden Palettenverpflichtungen rechtlich korrekt bewerten?
(Wissen, wann sie Bedingungen von Auftraggebern oder Partnern
widersprechen müssen, wann Individualvereinbarungen zu
treffen sind, wann AGB ausreichen, wie AGB in Verträge
einbezogen oder abgewehrt werden können und wann
Palettenforderungen verjähren?)


Anhand des „Ist“-Zustandes sind nun die
Schwachstellen zu ermitteln.
Die Schwachstellenanalyse ist Grundlage für die
Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der
betrieblichen Abläufe und Kontrollmechanismen.
Je nach Situation sind folgende Maßnahmen denkbar:
Auf Geschäftsleitungsebene:





Schärfung des Problembewusstseins der Mitarbeiter aller
Stufen, insbes. des gewerblichen Personals
Aufbau von Kontrollmechanismen, ggf. mit Hilfe von Beratern
Einschaltung von Detektiven und Aufnahme von Kontakten zu
Palettenhändlern bei hohem Palettenschwund
Gespräche mit Kunden über Alternativen zum Palettentausch
Prüfen, ob der Einsatz eines externen Palettendienstleisters in
Frage kommt, der das komplette Palettenhandling
übernimmt.
Für das gewerbliche Personal:
 Schulung des gewerblichen Personals, damit sie tauschfähige
Paletten erkennen können
 Erstellung von Anweisungen an das gewerbliche Personal, wie
Art, Anzahl und Zustand von Paletten zu kontrollieren und zu
dokumentieren ist.
 Videoüberwachte separate Annahmestelle für Leergut
schaffen
 Stichprobenweise Kontrolle der Nahverkehrsfahrzeuge auf
überzählige Paletten
 Annahme und Herausgabe von Paletten nur gegen Quittung
Für das kaufmännische Personal:
 Schulung der kfm. Mitarbeiter über die rechtlichen Probleme
des Palettenhandlings
 Erstellung von Anweisungen an kfm. Mitarbeiter mit
geringeren Rechtskenntnissen darüber, wann sie bei
kompetenten Vorgesetzten Rückfrage halten müssen und
wann Bedingungen Dritter zu widersprechen ist.
 Einsatz von Software zum Führen von elektronischen
Palettenkonten. Diese Software wird von den meisten
gängigen Herstellern von Speditionssoftware als Baustein
angeboten.
 Palettenkonten zeitnah in festen Intervallen abstimmen
Ein wichtiges Instrument zur Kostenreduzierung ist die rechtlich
korrekte Ausgestaltung von Palettenvereinbarungen. Hierzu ist
zunächst erforderlich, zu klären, welche Anforderungen Ihre
Auftraggeber an das Palettenhandling stellen.





In welchem Umfang muss ich mich mit Palettentausch beschäftigen?
Wird akzeptiert, dass jede Form von Palettengestellung und -tausch, wie in
Ziffer 4 ADSp und in § 38 VBGL vorgesehen, nur dann von mir zu erbringen
ist, wenn es in jedem Fall vorher mit mir vereinbart wurde?
Wird von mir verlangt, dass meine Fahrzeuge im Regelfall bis zu 34
Tauschpaletten mit sich führen, die bei entsprechendem Auftrag an der
Ladestelle vor Übernahme palettierten Gutes dem Verlader zu übergeben
sind?
Wird von mir verlangt, den Empfänger zur Rückgabe von Tauschpaletten
aufzufordern, diese entgegenzunehmen und zu meinem Betriebssitz oder
bestimmten Abgabestellen zu transportieren?
Muss ich spezielle Paletten-AGB von Auftraggebern akzeptieren?


Sie entscheiden, welche Leistungen Sie erbringen
wollen/müssen.
Die daraus resultierenden Kosten sollten vom
Auftraggeber im Rahmen einer Preisabsprache
gesondert oder mit den zu vereinbarenden
Frachtpreisen abgegolten werden.
Zur Kostenkalkulation ist zu ermitteln:





In welchem Umfang fallen zusätzliche Transportleistungen für
Leerpaletten an?
Müssen Empfänger separat angefahren werden, wenn Paletten nicht
direkt getauscht werden?
Muss ich eigene Paletten vorhalten?
Muss ich das Tauschrisiko übernehmen und eine entsprechende
Anzahl von Paletten zurückzuliefern bzw. auf Ansprüche auf
Rückgabe von Paletten, die ich an der Ladestelle abgegeben habe,
gegen meinen Auftraggeber verzichten, wenn der Empfänger keine
Paletten tauscht?
Bin ich bereit, den Aufwand zu betreiben, mit Auftraggebern
Rahmenverträge über das Palettenhandling und dessen Kosten
auszuhandeln und abzuschließen?



i-Tüpfelchen eines jeden Palettenmanagement-Konzepts ist
daher die „Installation“ eines Mitarbeiters als
„Palettenmanager“.
Er sollte federführend die Materialen und Informationen
sammeln, welche die Geschäftsleitung zur Erarbeitung des
Palettenkonzepts benötigt.
Er sollte nach Umsetzung des Palettenkonzepts die
Arbeitsanweisungen erarbeiten und deren Einhaltung
überwachen und schließlich Eingreifen, wenn
Fehlentwicklungen eintreten.
Er sollte auch eine spezielle Controlling-Funktion haben,
indem er der Geschäftsführung evtl. notwendige
Veränderungen vorschlägt oder aufgrund seiner Stellung
selbst auslöst.
Sie möchten Ihre Mitarbeiter unterrichten?
oder
Sie möchten gerne Ihren Geschäftspartner über die von Ihnen
geforderte Palettenqualität informieren?
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



Formen des Palettentauschs
Anwendbarer Vertragstyp
Lieferebene/Verkehrsebene
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen:
◦ Nichtrückgabe
◦ Verspätete Rückgabe
◦ Beschädigte Rückgabe


Verjährungsfragen
Marktübliche Paletten-AGB
Paletten-Handbuch von Knorre/Hector
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