Frank Thonfeld Horst-Dietrich Thonfeld Der Einsatz von Mehrwegpaletten ist ökonomisch wie ökologisch sinnvoll und daher aus dem Wirtschaftskreislauf nicht mehr wegzudenken. Zum Problem geworden ist die Frage, wie die Kosten des Palettentauschs interessengerecht verteilt werden. Hier ist eine Schieflage zu Lasten der Verkehrsunternehmen entstanden. Deswegen wird ein Ausstieg aus dem Palettentausch diskutiert. Einen von „Oben“ angeordneten Ausstieg oder Systemwechsel kann es nicht geben, weil es keine Instanz gibt, die dies bewerkstelligen könnte. Die nationalen Spediteurverbände können nur Empfehlungen an Ihre Mitgliedsbetriebe geben. Diese gegenüber den Kunden umzusetzen – oder auch nicht – bleibt jedem Unternehmen selbst überlassen. In Deutschland – dem Stammland der Europalette – werden die Verkehrsunternehmen kaum eine Chance haben, sich aus dem Palettentausch zu verabschieden. Deshalb gibt es nur 2 Möglichkeiten, das Problem in den Griff zu bekommen: 1. Etablierung eines kostenorientierten Palettenmangements im Unternehmen, 2. Beteiligung der Kunden an den Kosten. Dieses Seminar hat das Ziel, Ihnen die notwendigen Informationen zu verschaffen, um in Ihrem Unternehmen dieses Palettenmanagement etablieren zu können. 1 Problembereich Palettenabteilung 2 Historischer Überblick 3 Begriffsdefinitionen der Palettenarten 4 Gesetzliche Grundlagen des Palettentauschs 5 AGB für den Palettentausch 7 Empfehlungen für ein kostenbewußtes Palettenmanagement Etwa 400 Mio. Europaletten befinden sich in Europa im Umlauf, davon allein 115 Mio. in Deutschland. Auch außerhalb Europas – in China, USA und Australien – kommen mehr und mehr Europaletten zum Einsatz. Bei einem Palettenneupreis von 9,50 € stellt dies einen Wert von 3,8 Mrd. € dar. In 2008 wurden 75 Mio. Europaletten im Wert von ca. 700 Mio. € neu produziert und in den Kreislauf eingebracht. Man schätzt, dass sich innerhalb von 3 bis 4 Jahren der Gesamtbestand an Paletten aufgrund des natürlichen Verschleißes erneuert. Zusätzlich entstehen erhebliche Kosten für Instandhaltung, Palettenrückführung, Palettenschwund und administrativen Aufwand der Palettenbuchführung. Die Studie einer Unternehmensberatung ergab, dass je Palette pro Tauschvorgang durchschnittlich 2,50 € je EP bzw. 8 € je GP an Kosten anfallen. Davon sind 1/3 direkte Kosten für Neuanschaffung oder Reparatur von Paletten und 2/3 indirekte Kosten durch Rückführung und Kosten des Palettenmanagements. Welchen Anteil Ihr Unternehmen an diesen volkswirtschaftlichen Gesamtkosten letztlich zu verkraften hat, hängt von der Qualität Ihres Palettenmanagements ab. Das in der Palettenabteilung liegende Potenzial zur Kostenreduzierung wird nicht erkannt bzw. genutzt, weil ◦ mehrere Abteilungen eines Unternehmens sind in der Palettenproblematik involviert sind ◦ oftmals Mitarbeiter eingesetzt werden , die sich der Kostenrelevanz ihres Handelns nicht bewusst sind ◦ die Komplexität der unterschiedlichen Palettenkreisläufe zu Unsicherheiten im Palettenhandling führt ◦ es schwierig ist, Bestands- und Bewegungsinformationen korrekt und vollständig zu erfassen und zu belegen, da die der Palettenbuchhaltung zugefügten Belege und Unterlagen selten die kompletten Palettentransaktionen widerspiegeln >>> unkorrekte Salden der Palettenkonten ◦ die Kontrolle der Palettenqualität mangelhaft ist ◦ Palettenbewegungen aus Direkt- und Komplettpartien oft an der Palettenbuchhaltung vorbeilaufen ◦ die Dokumentation des Palettentauschs gegenüber dem Empfänger mangelhaft ist Missverständliche Verwendung der Kürzel für die Lademittel bei den verschiedenen Beteiligten Missverständliche Verwendung der Kürzel – das wird noch problematischer durch die neue, im Europool nicht tauschbare „World-Pallet“ Fehlende Kontrolle der Fahrer, welche gern „überzählige“ Paletten an Palettenhändler verkaufen Dazu DVZ vom 2.10.07: „Bei der Überwachung von 20 Palettenhändlern durch Hamburger Spediteure stellte sich heraus, dass die meisten Spediteure von illegalen Palettenverkäufen ihrer Fahrer betroffen waren. Schockierend sei dabei das geringe Unrechtsbewusstsein bei Fahrern und Palettenhändlern.“ Hamburg, 08. Mai 2006: Produktpiraten machen vor Holzpaletten nicht Halt. Die Zollfahndung Hamburg hat bei einer Hamburger Firma mehr als 5.000 gefälschte Europaletten sichergestellt. Sie wiesen eklatante Fehler auf und verstießen gegen das Gerätesicherheitsgesetz. Eine originale Europalette ist auf eine Last von 1.500 Kilogramm ausgelegt, diese Paletten hätten aufgrund ihrer Konstruktion eine solche Last nicht tragen können. Ein Beladen dieser Paletten wäre für die beteiligten Personen mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden. Nach § 143 Markengesetz macht sich u.a. strafbar, wer ohne die Erlaubnis der Schutzrechtsinhaber markengeschützte Waren herstellt, einführt, anbietet und vertreibt. Der Arbeitskräftemangel in den 1960-er Jahren führte zur Rationalisierung der Transportabläufe. Einen großen Beitrag dazu sah man in der Verwendung normierter, tauschbarer Ladehilfsmittel. Ansätze dazu gab es bei den Eisenbahnenschon vor dem 2. Weltkrieg durch die Bereitstellung von Rollbehältern. Eine entscheidende Rolle bei der Etablierung eines Palettenpools spielten die Eisenbahnen. Sie hatten zu dieser Zeit für Transporte auf mittleren und größeren Entfernungen einen Marktanteil von mehr als 90 %. Die Umladung von Stückgut per Hand oder mit Hilfe von Sackkarren war aufwendig. Um die neuen Flurförderfahrzeuge sinnvoll einsetzen zu können, war die Verwendung von Paletten unverzichtbar. 1961: Gründung des Europäischen Palettenpools (EPP) durch DB, ÖBB und SBB. In den folgenden Jahren schlossen sich weitere europäische Bahnen diesem Pool an. Im Rahmen des EPP vereinbarten die Eisenbahnen untereinander den Tausch der Paletten. Dieser Palettentausch setzt voraus, dass nur gleichwertige, intakte Paletten getauscht werden. Man einigte sich auf eine Holzflachpalette mit den Abmessungen 800 x 1200 mm, die heute als Euro-Palette bekannt ist. Da dieses System äußerst erfolgreich war, wurde mit der EuroGitterbox ein einheitlicher Behälter mit den gleichen Grundabmessungen konzipiert und hierfür 1968 ein zweiter Tauschpool geschaffen. Der Europäische Palettenpool (EPP) funktionierte bis zum Ende der 80er Jahre störungsfrei. Nach Öffnung der Grenzen nach Osteuropa musste man feststellen, dass an neu gekauften Paletten aus Osteuropa Nägel fehlten und diese zumeist aus minderwertigem Holz und Schwarten zusammengenagelt worden waren. Der Preisvorteil, den man zunächst durch den Kauf dieser Paletten hatte, wurde zum teuren Boomerang, weil diese Paletten nicht für die automatisierte Förder- und Lagertechnik geeignet waren und ständig zu Störungen im Produktionsablauf und damit zu Mehrkosten führten. Die Nutzer wurden auch wegen des Verstoßes gegen das Gerätesicherheitsgesetz belangt. Die Gütegemeinschaft Paletten reagierte mit der Gründung der European Pallet Association (EPAL), deren ausschließliches Ziel es war, die Qualitätssicherung von Paletten nach einheitlichen Kriterien in ganz Europa zu gewährleisten. Paletten, die den Bestimmungen des EPP entsprechen, tragen als Kennzeichen auf dem rechten Eckklotz jeder Längsseite das in einem Oval befindliche Zeichen „EUR“. Am linken Eckklotz auf beiden Längsseiten befindet sich, ebenfalls im Oval, das Zeichen der EPAL. Auf dem mittleren Längsklotz befindet sich neben Angaben über den Hersteller und das Herstellungsjahr das Zeichen der Bahn, welche die Paletten zugelassen hat, z. B. DB oder SBB, sowie eine Signierklammer mit der Gravur EPAL. Die Gitterboxpalette mit den Maßen 800 x 1200 mm und einer Lastgrenze von 1500 kg trägt eine Aufschrifttafel mit dem eingeprägten Zeichen der jeweiligen Bahn, dem „EUR“Zeichen und einer achtstellige YNummer, dazu bei neuen EuroGitterboxen ein fälschungssicheres silbernes Prüfsiegel. Bei reparierten Euro-Gitterboxen ist das Prüfsiegel blau und trägt u. a. die Zulassungsnummer des Reparaturbetriebes. Ferner muss auch ein Herstellercode eingeprägt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist die Euro-Gitterbox nicht tauschfähig. Es kann zudem auch eine Markenfälschung vorliegen. Chemiepaletten Das System der CP-Paletten ist durch den Verband der Chemischen Industrie Deutschlands und Belgiens für die chemische Industrie in Europa entwickelt worden. Spezifische Anforderungen der chemischen Industrie führten zu 9 verschiedenen Palettentypen. Besondere Beachtung fanden hierbei Qualität, Sicherheit und Umwelt. Düsseldorfer Paletten Außerhalb des EPP sind dies ebenfalls Paletten, die in einem offenen Pool ausgetauscht werden. Sie haben die Größe 600 x 800 mm. Sie werden hauptsächlich für Konsumgüter eingesetzt. Die Düsseldorfer Palette ist zu erkennen an der Größe, den Kunststoffmittelklötzen und den Stahlwinkeln. Hanse-Paletten (Hafenpaletten) Die Hanse-Palette wurde vor allem vor der Zeit der Containerisierung in den Häfen zum Be- und Entladen der Schiffe eingesetzt. Durch den Einsatz der Container hat sie an Bedeutung verloren. Die noch vorhandenen Paletten werden noch für Einlagerungen genutzt. Die Abmessungen der HansePalette: 1150 x 1800 mm, wobei die Außenholme nach innen eingerückt sind, damit das Umschlaggeschirr zum Be- und Entladen untergehakt werden kann. Die ähnliche Stauerei-Palette gibt es in den Abmessungen 1.200 x 1.800 mm und 1.200 x 2.400 mm. Hygienepaletten Euro-H1-/ Euro-H2-Palette Die Hygienepaletten sind aus Kunststoff und für den Einsatz im Hygienebereich besonders geeignet, weil sie gereinigt werden können. Sie entsprechen den HACCPHygiene-Anforderungen („Hazard Analysis Critical Control Point). Sie bieten eine gute Basis für genormte Kastensysteme (E1/E2-Satten), wie sie in der Lebensmittelbranche verwendet werden. Styroporpaletten Leichtgewichte mit großer Tragfähigkeit: Eigengewicht in den Standardmaßen von lediglich 2,6 kg für eine dynamische Belastung von bis zu 660 kg. Dies spricht für den Einsatz in der Luftfracht. Da Styropor staubfrei ist sowie unempfindlich gegenüber Wasser und den meisten Chemikalien, sind die Paletten besonders geeignet für den Pharmaund Lebensmittelbereich. Hirsch-Styroporpaletten Sie sind zusätzlich mit einer Polystyrolfolie überzogen völlig geruchsneutral 5,4 kg kundenspezifische Designlösung (Farbe, Logo, bedruckbar, prägbar) anti-rutsch Beschichtung Antibakterielle / fungizide Zusätze „World-Pallet“ Neuer Anbieter gleichen Art wie Europaletten. Sie sollen 10% billiger sein Sie weisen jedoch nicht die gleiche Qualität auf Sie sind nicht im Rahmen des Europools tauschbar. Geschlossene Palettentauschsysteme: Systemanbieter verwenden ebenfalls „genormte“ Paletten, die als Eigentum gekennzeichnet sind: die „Blauen“ von Chep oder die „Roten“ von LPR. Diese Paletten werden den Nutzern gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und können dann für eine vereinbarte Zeit innerhalb des jeweiligen Systems genutzt und auch getauscht werden. Man kann daran kein Eigentum erwerben, auch wenn man sie gegen Hingabe anderer Paletten erhält. Chep-Palette 800 x 1200 mm / auch als Halbpalette / Viertelpalette Geschlossenes System Die blauen Paletten sind leicht zu erkennen und bieten dadurch Schutz vor illegalem Palettenhandel. LPR-Palette Paletten in den Maßen der EP und Düsseldorfer Palette. Das Unternehmen verspricht, individuell auf Kundenwünsche einzugehen. ISPM 15 beschreibt seit 2002 einen internationalen Standard für Gesundheitsanforderungen an Holzverpackungen (auch Paletten), der zu einer Harmonisierung der nationalen Einfuhrvorschriften führte. Die Anwendung dieses Standards ergibt sich aus EU-Richtlinien, welche die ISPM 15-Behandlung bei Holzverpackungen aus Drittländern sowie die Entrindung des Holzes vorschreiben. Ziele sind: Verhinderung der Verbreitung von Schädlingen durch Holzpackmittel; Schutz der Wälder vor Schädlingen, die in der jeweiligen Region nicht vorhanden sind, durch eingebrachte Holzverpackungen aber in diese Region gelangen können. ISPM 15 verlangt die Holzbehandlung mit anerkannten Maßnahmen: ◦ die Hitzebehandlung mit 56 ° C für mindestens 30 Minuten oder ◦ die Begasung mit Methylbromid (MB). die Kennzeichnung der Verpackung und die Entrindung des Holzes. Da die Begasung mit MB für die Umwelt problematisch ist, sollen demnächst Alternativen zugelassen werden: ◦ andere Begasungsmittel und ◦ Mikrowellenbehandlung. Damit der Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung problemlos erbracht werden kann, muss die Palette wie folgt gekennzeichnet sein: ◦ IPPC-Symbol (Ähre) ◦ Länderkennung nach ISO 3166, z. B. DE für Deutschland ◦ Kennung der Region, z. B. NW für Nordrhein-Westfalen ◦ Registriernummer, einmalig vergebene Nummer beginnend mit 49 ◦ Behandlungsmethode, ◦ z. B. HT (heat treatment), ◦ MB (methylbromide), ◦ ggf. DB (debarked) Bei Verwendung einer entsprechend gekennzeichneten Palette wird nach den nationalen Einfuhrvorschriften (PflanzenbeschauVO) auf ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis verzichtet. Die Kennzeichnung darf nur von Betrieben angebracht werden, ◦ die beim Pflanzenschutzdienst registriert sind und ◦ die sich einer regelmäßigen Überwachung durch diesen unterziehen. ◦ Eine Liste der registrierten Betriebe sowie eine Liste der Länder, die ISPM 15-Standard vorschreiben, ist abrufbar unter: www.bba.bund.de. Erste Feststellung: Es gibt keine verbindlichen direkten gesetzlichen Bestimmungen im BGB, HGB oder anderen Vorschriften. Zweite Feststellung: Auch die „Verbands-AGB“ (ADSp bzw. VBGL) enthalten nur ansatzweise Regeln über den Palettentausch. Dritte Feststellung: Es gibt keine einheitliche Terminologie. Weder wird der Begriff „Palettentausch“ einheitlich verstanden, noch werden für die verschiedenen tauschbaren Palettentypen einheitliche Kürzel verwendet. Vierte Feststellung: Es besteht Unkenntnis über die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Fünfte Feststellung: Es besteht Unkenntnis über die Eigentumsverhältnisse an den Paletten. Sechste Feststellung: Es gibt keine ausreichende Kenntnis darüber, wie die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf Paletten zwischen den Beteiligten rechtssicher geregelt werden können. Fazit: Die Vereinbarung des Palettentauschs bedarf einer Zusatzvereinbarung zum Fracht- oder Speditionsvertrag unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des BGB, die wir deshalb nachfolgend vorgestellen! Zur rechtlich korrekten Ausgestaltung von Palettentauschvereinbarungen muss man die 4 Formen des Palettentauschs kennen. 1 Einfacher Palettentausch: Kein Einsatz eigener Paletten des Verkehrsunternehmens. Übernahme der Verpflichtung, Empfänger von palettiertem Gut zur Rückgabe der entsprechenden Anzahl von Paletten gleicher Art und Güte aufzufordern und angebotene Tauschpaletten vom Empfänger anzunehmen bzw. Nichttausch dokumentieren zu lassen. Es besteht nur eine Rückgabe-, aber keine Rücklieferungsverpflichtung des Verkehrsunternehmens. Diese Form ist wenig gebräuchlich, weil sie offen lässt, wie die beim Empfänger übernommenen Leerpaletten zurück zum Versender gelangen. 2 Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung Wie „einfacher Palettentausch“, aber mit Verpflichtung, die erhaltenen Paletten an einer vereinbarten Abgabestelle anzuliefern. Wenn ein solcher Palettentausch durch AGB vereinbart wurde, besteht die Rückführungspflicht nur dann, wenn n kein zu großer Umweg für die Rückführung der Paletten verlangt wird oder dafür ein angemessener Zuschlag zur Fracht gezahlt wird. Paletten, die das Verkehrsunternehmen, vom Empfänger erhalten hat, müssen in einer Zeit von drei bis vier Wochen zurückgeführt werden, es sei denn, es handelt sich z.B. um Linienverkehre, insbesondere im Nahverkehr oder im regionalen Verkehr. Diese Form des Palettentauschs ist sachgerecht, wenn die Rückführung der Leerpaletten keine nennenswerten Kosten verursacht, weil der Versender regelmäßig angefahren wird. 3 Doppel- oder Idealtausch: Vereinbarung, wonach das Verkehrsunternehmen an der Ladestelle bei Übernahme von palettiertem Gut die gleiche Anzahl von Paletten aus dem eigenen Bestand abgibt. Bei der Ablieferung soll es wiederum die entsprechende Anzahl von Paletten vom Empfänger zurückerhalten, damit die Palettenkonten der Beteiligten ausgeglichen sind. Diese Form des Palettentauschs ist „ideal“, wenn ständig unterschiedliche Be- und Entladestellen angefahren werden. 4 Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos: Das Verkehrsunternehmen ist zur Rücklieferung von Paletten verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger Tauschpaletten herausgibt, oftmals verbunden mit Ablieferungsfristen und Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Diese Form des Palettentauschs ist riskant, weil das Transportunternehmen gegenüber dem Empfänger keinen eigenständigen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Paletten hat. Streitigkeiten entstehen häufig dadurch, dass für Palettentauschverpflichtungen Kurzformeln verwendet werden, aus denen nicht deutlich wird, welche dieser 4 Grundformen gemeint ist. Die Vereinbarung „Paletten sind zu tauschen“ ist als „einfacher Palettentausch“ zu werten. Demgegenüber ist die Vereinbarung, dass „Paletten an der Be- und Entladestelle zu tauschen“ sind als „Doppeltausch“ zu werten. Welche Rechtsvorschriften gelten, wenn keine oder nur unvollständige Vereinbarungen getroffen wurden? Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen der „Lieferebene“ (Kaufvertrag) und der „Verkehrsebene“ (Fracht/Lagervertrag). Gegenseitige Rechte und Pflichten bestehen immer nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern! Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht weder auf der Liefer- noch der Verkehrsebene eine gesetzliche Pflicht zur Rückgewähr von Leerpaletten. Der Verkäufer muss daher auf der Lieferebene den Käufer/ Empfänger in die Tauschverpflichtung einbinden. Denn anders als für die Güter selbst (§ 421 HGB) – wird bezüglich der Paletten durch die Ablieferung kein Rechtsverhältnis zum Empfänger begründet. Innerhalb der Verkehrsebene haben die beteiligten Verkehrsunternehmen untereinander die eingegangenen Palettentauschverpflichtungen zu regeln. Der Frachtvertrag/Lagervertrag ist mit der Ablieferung/ Auslagerung der palettierten Güter erfüllt, wenn kein Palettentausch vereinbart wurde . Der Palettentausch sollte an der jeweiligen Schnittstellen durch einen Palettenschein dokumentiert werden, der von beiden Beteiligten unterschrieben wird. Da es keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen für den Palettentausch gibt, stellt sich die Frage, welche Vorschriften herangezogen werden müssen für Entgeltfragen bezüglich der Verjährung oder wenn es zu Leistungsstörungen kommt, wie: Nichtrückgabe Rückgabe beschädigter Paletten Verspätete Rückgabe (Verzug) Unstimmigkeiten bei der Führung der Palettenkonten. Die Bezeichnung „Palettentausch“ lässt es als nahe liegend erscheinen, dass § 480 BGB über den Tauschvertrag Anwendung findet. Für den Tausch gelten die Bestimmungen über den Kaufvertrag. Das Kaufvertragsrecht regelt Eigentums- und Gewährleistungsfragen, welche jedoch beim Palettentausch keine Rolle spielen. Daher ist der Tauschvertrag keine geeignete Rechtsgrundlage Der Palettentausch wird als Sachdarlehensvertrag nach §§ 607- 609 BGB gewertet. § 607 BGB Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Dieser Vertragstyp beschreibt zutreffend, welchen Zweck eine Palettentauschvereinbarung erfüllen soll: der Darlehensnehmer erhält eine Sache und verpflichtet sich, eine gleichartige („vertetbare“) Sache später zurückzugeben. Wichtig ist, dass sich aus dieser Bestimmung ausdrücklich ein Anspruch auf eine Palettentauschgebühr ergibt. Das nützt aber nur dann etwas, wenn auch eine Tauschgebühr vereinbart wurde! Auch der Rückgabetermin (Fälligkeit) muss vereinbart werden. Sonst gilt § 608 BGB: § 608 BGB Kündigung (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden. jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht bereits mit Übergabe der Paletten kann eine Rückgabefrist vereinbart werden, z.B. durch Angabe im Palettenschein. § 609 BGB Entgelt Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen. Die Palettengebühr – sofern vereinbart - ist mit Rückgabe der Paletten fällig, also Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Paletten zu zahlen. In der Praxis wird die Palettentauschgebühr jedoch nachträglich in Rechnung gestellt. Die Regelungen über den Sachdarlehensvertrag beschränken sich auf die hier skizzierten 3 Sachverhalte: ◦ Vertragsgegenstand, ◦ Kündigung, ◦ Entgelt. Für Schadenersatzansprüche wegen Nichtrückgabe oder verspäteter Rückgabe kommen daher die allg. Bestimmungen des BGB über Leistungsstörungen zur Anwendung. § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruches ist eine Pflichtverletzung. Eine Pflichtverletzung wird vermutet, wenn die Paletten nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben werden Der Schuldner kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Schuldner muss beweisen, dass ihn keine Schuld an der Pflichtverletzung trifft (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast). Bevor ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, muss der Schuldner zunächst unter Fristsetzung aufgefordert werden, seine Vertragspflichten zu erfüllen (> „Nacherfüllung“). § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die .. die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs rechtfertigen. Ergebnis: Werden Paletten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, ist dem Schuldner eine Frist zur Rückgabe zu setzen. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner schon erklärt hat, dass er keine Paletten herausgeben kann. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können dann Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Es stellt sich nun die Frage, in welcher Höhe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Soweit keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, bestimmt § 249 BGB: § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Schadenersatzforderung darf nicht höher sein, als der tatsächlich entstandene Schaden. Denn Schadenersatz darf nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. Es ist weit verbreitet, dass für den Fall der NichtRückgabe von Paletten vereinbart wird, dass der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen ist. Das ist in Ordnung, wenn als Wiederbeschaffungswert der Zeitwert gebrauchter Paletten einschließlich eventueller Nebenkosten für die Wiederbeschaffung gemeint ist. Häufig wird darüber gestritten, ob zurückgegebene Tauschpaletten in ihrer Qualität den vorher übergebenen Paletten entsprechen. Wenn „individuell“ nichts anderes vereinbart wurde, wird nur die Rückgabe gebrauchter Paletten gleicher Art in mittlerer Qualität und Güte geschuldet, auch wenn ein Beteiligter z. B. grundsätzlich nur neuwertige Paletten verwendet. Paletten entsprechen dann nicht mehr den Qualitätskriterien mittlerer Art und Güte, wenn sie nicht gebrauchsfähig sind. Wer gebrauchsunfähige Paletten zurückgibt, hat - wie bei Nichtrückgabe - Schadenersatz nach § 281 BGB zu leisten. Die Schadenersatzverpflichtung erstreckt sich auf die Reparaturkosten, bzw. bei Reparaturunfähigkeit auf den Wiederbeschaffungswert. § 286 BGB Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, … Verzugsansprüche aus verspäteter Palettenrückgabe können danach geltend gemacht werden, wenn der Schuldner durch eine Mahnung mit Fristsetzung in Verzug gesetzt wurde oder wenn er nach Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug geriet: Eine Mahnung ist danach entbehrlich, ◦ wenn im Palettenschein eine Rückgabefrist festgelegt ist oder ◦ wenn der Schuldner erklärt hat, dass er die Paletten nicht zurückgeben kann/will. Worin kann der Verzugsschaden bestehen? Das ist in der Regel der Nutzungsausfall. Es kann hierfür ein fester Betrag je Tag und Palette als pauschalierter Verzugsschaden vereinbart werden. Eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 10 % des Wiederbeschaffungswertes je Tag dürfte von den Gerichten als berechtigt angesehen werden, wenn maximal für 20 Tage Nutzungsausfallentschädigung verlangt wird. Nach Ablauf des genannten Zeitraums ist dem Schuldner (gem. § 281 BGB) mitzuteilen, dass die Rücknahme nun verweigert und stattdessen Schadenersatz gefordert wird. Insgesamt kann ◦ Nutzungsausfall für die aufgelaufenen Tage und ◦ Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden. Wenn der Schuldner den Nutzungsausfall und/oder Schadenersatz nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zahlt, entsteht ein weiterer Verzug, für den Verzugszinsen geltend gemacht werden können. Soweit kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde, regelt § 286 Abs. 3 BGB: § 286 BGB Verzug des Schuldners (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; … Die Besonderheit dieser Vorschrift besteht darin, dass auch ohne Mahnung mit Fristsetzung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung die Verzugswirkung eintritt. In welcher Höhe können Zinsen verlangt werden? § 288 BGB Verzugszinsen (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 247 BGB Basiszinssatz (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Diese Bestimmung enthält zwei verschiedene Zinssätze.: ◦ Der generelle Zins für Geldschulden jeder Art beträgt 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. ◦ Für Entgeltforderungen unter Kaufleuten gilt der höhere Zinssatz von 8% über dem Basiszinssatz. Das bedeutet, dass der Verzugszins aus Schadenersatzforderungen als allg. Geldschuld nur mit 5 % über dem Basiszinssatz abgerechnet werden kann. Demgegenüber kann der Verzugszins auf verspätet gezahlte Palettentauschgebühren als kfm. Entgeltforderung mit 8% über dem Basiszinssatz berechnet werden. Verjährungsprobleme ergeben sich insbesondere dann, wenn der Palettentausch über Palettenkonten erfasst wird und nur in größeren Zeitabständen ein Ausgleich eines Saldos erfolgt und bei der Kontenabstimmung Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einzelner Buchungen auftreten. Nach den allg. Verjährungsregelungen des BGB (§ 195), die auch für den Darlehensvertrag gelten, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, wobei deren Lauf mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand. Aber: Auch wenn der Palettentausch als Darlehensvertrag gilt, finden für die Fragen der Verjährung zunächst die Bestimmungen aus dem Fracht- und Lagerrecht Anwendung. Dies deshalb, weil die §§ 439, 475a HGB alle Ansprüche aus einer Beförderung bzw. Lagerung erfassen. Daher unterliegen auch Ansprüche aus Palettenforderungen den speziellen HGB-Verjährungsregelungen, weil der Palettentausch nur eine „Nebenverpflichtung“ aus dem Fracht- bzw. Lagervertrag ist . Demnach beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr und beginnt mit Ablieferung des Gutes zusammen mit den Paletten. Verjährungsrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei um eine „Saldierungsvereinbarung“ oder ein „Kontokorrent“ handelt. Eine Kontokorrentvereinbarung nach § 355 HGB liegt nur dann vor, wenn sich die vertragsschließenden Kaufleute geeinigt haben, die Palettenansprüche, nicht Wertersatzansprüche, einander wechselseitig in Rechnung zu stellen und in regelmäßigen Zeitabschnitten von gleicher Dauer (z.B. vierteljährlich) durch Saldierung auszugleichen. Daher erfüllt nicht jedes Palettenkonto automatisch die Anforderungen eines Kontokorrents. Die Rechtsfolgen des Kontokorrents bestehen darin, dass die einzelnen ins Kontokorrent gestellten Palettenforderungen nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden können. Wird der Saldo anerkannt, begründet dies eine neue Forderung, die unabhängig von den in Rechnung gestellten Einzelpositionen nicht mehr begründet zu werden braucht. Für den anerkannten Saldo aus einem Kontokorrent beginnt der Lauf der Verjährung erneut: § 212 Neubeginn der Verjährung (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt ... Hierfür gilt dann die 3-jährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Ohne ausdrückliche Kontokorrentvereinbarung bedeutet die Führung von Palettenkonten (Palettenbewegungslisten) lediglich eine Saldierungsvereinbarung, welche unnötige Rücktransporte von Paletten vermeiden soll. Auch bei einer Saldierungsvereinbarung finden die für das Kontokorrent dargestellten Verjährungsregelungen Anwendung. Jedoch löst ein anerkannter Saldo keinen neuen Anspruch aus. Die Anerkenntnis des Saldos durch den Schuldner bedeutet nur, dass er die anerkannten Buchungsvorgänge als richtig ansieht. Sind im anerkannten Saldo verjährte Einzelforderungen enthalten, kann sich der Schuldner dafür auf Verjährung nach der kurzen HGB-Verjährungsfrist berufen. Auch ohne Kontokorrentabrede sollten Kontoauszüge umgehend geprüft werden. Sind Kontoauszüge aus der Sicht des Empfängers falsch, sollte ihnen umgehend widersprochen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn im Kontoauszug eine Klausel enthalten ist, wonach der aufgeführte Saldo als richtig anerkannt wird, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt. Denn „Schweigen“ kann unter kaufmännischen Geschäftspartnern grundsätzlich Zustimmung bedeuten. Kontoauszüge, die sie laufend erhalten, sollten Sie daher unverzüglich prüfen und ggf. widersprechen, insbesondere wenn Quittungen (Palettenscheine) beigefügt sind. Ein einfaches Bestreiten des Inhalts der Kontoauszüge dürfte zu einem späteren Zeitpunkt im Regelfall nicht ausreichen. Deshalb kann nur zu einer laufenden beiderseitigen Kontenabstimmung mit Bestätigung geraten werden. Eine Aufrechnung von Frachtforderungen mit Palettenforderungen ist nach § 387 BGB nicht möglich, weil es sich nicht um gleichartige Forderungen handelt. Frachtforderung ist Geldforderung, Palettenforderung dagegen ist Anspruch auf Herausgabe einer Sache. Wenn sich der Anspruch auf Rückgabe von Paletten wegen Verzugs des Rückgabepflichtigen jedoch in einen Geldanspruch verwandelt hat, ist eine Aufrechnung dieser Forderung mit Frachtforderungen des anderen Vertragspartners zulässig, wenn die beiden zu verrechnenden Forderungen zum Zeitpunkt der Aufrechnung fällig sind. Die Fracht ist nach § 420 Abs. 1 HGB bei Ablieferung des Gutes fällig. Diese Vorschrift ist jedoch abdingbar. Daher kann vereinbart werden, dass die Frachtzahlung erst zu erfolgen hat, wenn die alle Unterlagen vorliegen, die die Ablieferung des Gutes und die Erfüllung der vereinbarten Palettenpflichten nachweisen. Soweit die Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt sind, kann nach Ablauf einer angemessenen Rückgabe-, bzw. Nachweisfrist der Zeitwert der nicht zurück gelieferten Paletten dem Verkehrsunternehmen verrechnet werden. Der verbleibende Teil der Fracht ist auszuzahlen. Beim einfachen Palettentausch wird das Transportunternehmen nicht Eigentümer der Paletten, weil hier kein Palettendarlehen gewährt wird. Das Transportunternehmen wird jedoch Eigentümer der vom Empfänger erhaltenen Leerpaletten, muss diese jedoch nach § 667 BGB aufgrund des erteilten Rücknahmeauftrags nach Aufforderung dem Auftraggeber zurückgeben oder aufgrund übernommener Rücklieferverpflichtungen zurückliefern. Beim Doppeltausch geht das Eigentum an den dem Auftraggeber übergebenen Leerpaletten auf den Auftraggeber über, weil ihm ein Palettendarlehen gewährt wird. Im Gegenzug erwirbt das Transportunternehmen Eigentum an den vom Empfänger zurückgegebenen Paletten. Die mit Ware bestückten Paletten werden mit Ablieferung Eigentum des Empfängers. Alle Paletten unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und fallen unter die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 234. Die Verwendung ungeeigneter Paletten kann eine zivilrechtliche Haftung für Personen- und Sachschäden auslösen, Sie stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit Bußgeld und bei Vorsatz auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Die berufsgenossenschaftlichen Regeln beschreiben, welchen Anforderungen Paletten standhalten müssen. Aus ihnen beantwortet sich die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorlag oder ein die zivilrechtliche Haftung auslösendes Verschulden am Eintritt eines Personen- oder Sachschadens. Die allg. gesetzlichen Bestimmungen regeln nur ◦ Leistungsstörungen, ◦ Aufrechnung und ◦ Verjährung, nicht aber die konkreten Pflichten der Vertragspartner. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht der gesamte Problembereich des Palettentausches durch AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) geregelt werden kann. Was kann für den Palettentausch unter Berücksichtigung des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt werden? Dazu ein kurzer Exkurs in das AGB-Recht: AGB = vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl zukünftiger, gleichartiger Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern. AGB schließen Gesetzeslücken oder ändern die gesetzlichen Vorschriften ab. Problem: Missbrauchsgefahr - AGB berücksichtigen nur die Interessenlage des „Verwenders“. Allgemeine Geschäftsbedingungen haben die Aufgabe, bei Massengeschäften ein Regelwerk zu schaffen, ◦ wenn es an Zeit für eine Konsensbildung fehlt und ◦ durch Rationalisierung Transaktionskosten gemindert werden sollen. Wegen der Missbrauchsgefahr beinhaltet das BGB Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei Verwendung von AGB. Einschränkungen der Vertragsfreiheit durch AGB: 3 Kernaussagen: Überraschende Klauseln, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, Bestimmungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam, Zweifel bei der Auslegung der Bedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass ◦ eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist, ◦ mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder ◦ sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Klauseln sind überraschend, wenn sie für einen Vertragstyp vollkommen untypisch sind oder an völlig außergewöhnlicher, sachfremder oder unerwarteter Stelle verwendet werden. Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders. Führt die Auslegung einer AGBKlausel zu keinem eindeutigen Ergebnis und sind mindestens zwei Auslegungsvarianten rechtlich vertretbar, gilt immer die für den Kunden günstigste Auslegung. Auswirkung: eine Klausel, die nicht den Vorgaben des Gesetzes entspricht, ist unwirksam. Wirksame Vereinbarung von AGB: der Verwender der AGB muss in seinem Vertragsangebot auf die Geltung seiner AGB hinweisen (bei ausländischen Kunden in der Vertragssprache oder einer Weltsprache), die andere Vertragspartei darf der Vereinbarung der AGB nicht widersprechen, die andere Vertragspartei muss die Möglichkeit haben, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB zu verschaffen (bei ausländischen Kunden sind die AGB zur Verfügung zu stellen). Wer den Palettentausch durch AGB regeln möchte, muss entscheiden, ob hauseigene AGB entwickelt werden sollen oder ob marktübliche AGB verwendet und um hauseigene Bestimmungen (Entgelt- und Fristenregelungen) ergänzt werden. Als marktübliche AGB kommen in Betracht: ADSp VBGL Bonner bzw. Kölner Paletten-AGB Ziff. 4 ADSp beinhaltet für den Palettentausch drei Aussagen: 1. 2. 3. Der Spediteur hat weder Paletten zu tauschen noch dem Auftraggeber Leerpaletten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass ausdrücklich Tausch oder Gestellung vereinbart waren; Verpflichtet sich der Spediteur zum Zug-um-Zug-Tausch, kann dies beim Empfänger aber nicht erreichen, muss der Auftraggeber für die spätere Rückholung der Leerpaletten einen besonderen Auftrag erteilen; Für die Gestellung von Leerpaletten, den Tausch oder die separate Rückholung ist ein besonderes Entgelt zu zahlen. § 38 VBGL sagt inhaltlich nichts Anderes aus als Ziff. 4 ADSp. Hier findet sich lediglich ergänzend der formale Hinweis, dass eine Palettentauschvereinbarung im Transportdokument zu vermerken ist, wenn nicht dafür ein besonderer Palettenschein ausgestellt wird. Da die Probleme des Palettentauschs durch diese wenigen Aussagen nicht geregelt werden, wurden die Klauseln zum „Bonner Palettentausch“ und „Kölner Palettentausch“ entwickelt. Die AGB-Klauseln zum „Bonner Palettentausch“ und „Kölner Palettentausch“ wurden gemeinsam von den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft, der Spedition und des Güterkraftverkehrs entwickelt und zur unverbindlichen Anwendung empfohlen. Sie regeln die zwei in der Praxis üblichen Formen des Palettentauschs: ◦ Kölner Paletten-AGB = Doppeltausch ◦ Bonner Paletten-AGB = einfacher Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung. Warum diese Palettenklauseln verwenden? Sachgerechte Pflichtenaufteilung: Sie spiegeln die in der Praxis gehandhabte Pflichtenaufteilung unter den Beteiligten wider und definieren klar und eindeutig, wer was bei Übernahme und Ablieferung palettierter Güter zu tun hat und was zu geschehen hat, wenn Paletten nicht wie vereinbart getauscht werden. Rechtssicherheit: Da der Palettentausch nicht durch spezifische gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, schaffen die Palettenklauseln eine Vertragsgrundlage, nach der sich alle am Palettentausch Beteiligten verlässlich orientieren können. Rechtsklarheit: Vertragliche Absprachen wie „Paletten sind zu tauschen“ lassen offen, welche Rechte und Pflichten im Einzelfall bestehen. Bei der Verwendung einer der empfohlenen Palettenklauseln werden - ähnlich wie bei den Incoterms - die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten für jede Seite festgelegt. Interessenausgleich: Die Palettenklauseln berücksichtigen die Interessen aller Marktbeteiligten. Die Palettenklauseln sind inhaltlich ausgewogen. Sie konkretisieren die durch Gesetz und Rechtsprechung definierte Sach- und Rechtslage. Markttransparenz: Die Palettenklauseln berücksichtigen alle Vertragsebenen des Warenhandels. Verkäufer/Absender/Versender, Spediteure, Frachtführer und Käufer/Empfänger können bei der Abwicklung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf eine einheitliche Vertragsgrundlage zurückgreifen. Weiter Anwendungsbereich: Mit den beiden Klauseln erfahren die beiden gebräuchlichsten Palettentauschverfahren (Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung, Doppeltausch) eine rechtliche Regelung. Wie werden die Paletten-AGB Vertragsinhalt? Einbeziehung: Allein der Hinweis bei Vertragsabschluss auf den Titel der Klausel, z.B. „Bonner Palettentausch“ oder eine Bezugnahme, z.B. „Kölner Palettentausch gilt als vereinbart“ genügt, um eines der beiden Klauselwerke zur Anwendung zu bringen. Dieser Hinweis sollte aus Beweisgründen in Angeboten, Bestätigungsschreiben, Speditionsaufträgen oder Frachtbriefen erfolgen. Ergänzungen der Paletten-AGB sollten sich auf nicht geregelte Sachverhalte beschränken, wie z.B. die Vergütung. Welche Palettenklauseln sind wann geeignet? Die „Bonner Palettenklauseln“ über den Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung eignen sich insbesondere, wenn der Frachtführer regelmäßig dieselbe Beladestelle anfährt im Sammelladungsgeschäft, bei Beförderungen im regionalen Wirtschaftsverkehr und bei Linienverkehren. Die „Kölner Palettenklauseln“ über den Doppeltausch bieten sich an, wenn der Frachtführer an wechselnden Einsatzorten tätig ist, insbesondere im Teilladungs- und Ladungsgeschäft, sowie im Güterfernverkehr. Diese AGB bewirken: Der Auftraggeber, der nicht zugleich der Lieferant der Ware ist, hat den Lieferanten als „Verlader“ auf diese Klauseln zu verpflichten. Verlader ist der tatsächliche Lieferant der Güter, der diese zum Versand bringt und verlädt. Die mit dem Gut ausgehändigten Paletten sollen in das Eigentum des Empfängers übergehen. Als Ausgleich dafür hat er die gleiche Anzahl gleichartiger Paletten an das Verkehrsunternehmen zurückgeben. Entgelte für den Palettentausch und Schadenersatzverpflichtungen müssen zusätzlich vereinbart werden. Diese AGB bewirken: Das Verkehrsunternehmen hat die beim Empfänger übernommenen Leerpaletten ◦ innerhalb einer vereinbarten Frist, bzw. ◦ innerhalb eines Monats, wenn keine Frist vereinbart war, an die Beladestelle zurückzuliefern. Konnte ein Palettentausch an der Entladestelle nicht oder nicht vollständig erfolgen, hat das Verkehrsunternehmen den Auftraggeber zu informieren und ihm innerhalb eines Monats den Beleg zur Verfügung zu stellen, mit welchem sich das Verkehrsunternehmen den Nichterhalt vom Empfänger bestätigen ließ. Damit wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die fehlenden Paletten direkt vom Empfänger zurückzufordern. Das Verkehrsunternehmen ist dann von seiner Rückführungspflicht befreit. Kann das Verkehrsunternehmen den Beleg über den Nichttausch der Paletten nicht fristgemäß vorlegen, kommen die gesetzlichen Vorschriften über den Verzug zur Anwendung. Die Dokumentations- und Kontrollpflichten aus den Bonner und Kölner Palettentausch-AGB sind identisch: Die in den Palettenkonten zu erfassenden Buchungen sind durch Belege zu dokumentierten, damit sie nachvollzogen werden können. Verkehrsunternehmen und Verlader haben sich gegenseitig zu quittieren, wie viele Paletten welcher Art ausgetauscht wurden. Konnte das Verkehrsunternehmen dem Verlader keine oder keine ausreichende Anzahl von Leerpaletten zur Verfügung stellen, muss dieser Sachverhalt dem Verlader bestätigt werden. Im Gegenzug hat das Verkehrsunternehmen dem Verlader zu bestätigen, wie viele Paletten welcher Art es mit dem Gut vom Verlader übernommen hat. Die gleiche Systematik gilt für die Entladestelle im Verhältnis zwischen Verkehrsunternehmen und Empfänger. Falls das Verkehrsunternehmen an der Beladestelle oder der Empfänger an der Entladestelle keine oder keine ausreichende Anzahl an Leerpaletten zur Verfügung stellen kann, ist der jeweilige Palettenschuldner verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen die fehlenden Paletten am Geschäftssitz des Palettengläubigers zur Verfügung zu stellen (Bringschuld). Im eigenen Interesse haben alle Beteiligten eine Kontrollverpflichtung bezüglich des Zustands der Paletten. Wer die Übernahme mangelhafter Paletten nicht reklamiert und sich nicht bestätigen lässt, löst damit für sich selbst ein Kostenproblem aus (Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Palette). Unter dem Begriff „Management“ versteht man die Aufgabe der Geschäftsführung, durch geplantes Handeln die im Rahmen der Unternehmensstrategie gesetzten Ziele zu erreichen. Da das Palettenhandling ein nicht unbeträchtlicher Kostenfaktor im Unternehmen sein kann, sind im Rahmen des Palettenmanagements kostenorientierte Strategien zu entwickeln. Dazu sind nacheinander mehrere Aufgaben abzuarbeiten. a) Analyse der tatsächlichen Situation Wie viele eigene Paletten sind im Einsatz und wer kontrolliert den Bestand? Was wird unternommen, um die Dritten zur Verfügung gestellten Paletten zurückzuerhalten und welcher Aufwand entsteht dabei? Wie viele eigene Paletten gehen im Jahresdurchschnitt verloren? Wie viele fremde Paletten gehen im Jahresdurchschnitt verloren und welche Kosten entstehen dafür? Können Dritte oder Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände unkontrolliert Paletten mitnehmen, weil diese abseits und ungeordnet gelagert werden und keine Ausgangskontrollen stattfinden? a) Analyse der tatsächlichen Situation Werden eigene Fahrer unterwegs stichprobenartig kontrolliert und wie wird kontrolliert, wie viele Paletten ein Fahrer nach Beendigung der Tour im Betrieb abgibt? Wie schützen Sie sich dagegen, dass Ihnen beschädigte Paletten untergeschoben werden? Gibt es Arbeitsanweisungen an Fahrer und Lagerpersonal zum Palettenhandling? Erfolgt die Palettenbuchführung zeitnah und fehlerfrei? In welchen Zeitabständen werden Palettenkonten abgestimmt und Palettensalden ausgeglichen? Welche Kosten entstehen durch das Palettenhandling insgesamt (Personalkosten und Materialkosten)? Wie verteilen sich diese Kosten auf die einzelnen Kunden? Wird die korrekte Erfassung stichprobenweise kontrolliert? b) Analyse der rechtlichen Situation Welche Mitarbeiter kennen die rechtlichen Grundregeln des Palettentausches? (Wissen, wann ein Verkehrsunternehmen, das palettiertes Gut befördert, für welche Paletten verantwortlich ist, wann Paletten zurückgeliefert oder zur Abholung bereitgestellt werden müssen und wann die Rückgabe einer Quittung über den Verbleib der Paletten ausreicht) Welche Mitarbeiter können Aufträge hinsichtlich der sich daraus ergebenden Palettenverpflichtungen rechtlich korrekt bewerten? (Wissen, wann sie Bedingungen von Auftraggebern oder Partnern widersprechen müssen, wann Individualvereinbarungen zu treffen sind, wann AGB ausreichen, wie AGB in Verträge einbezogen oder abgewehrt werden können und wann Palettenforderungen verjähren?) Anhand des „Ist“-Zustandes sind nun die Schwachstellen zu ermitteln. Die Schwachstellenanalyse ist Grundlage für die Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Abläufe und Kontrollmechanismen. Je nach Situation sind folgende Maßnahmen denkbar: Auf Geschäftsleitungsebene: Schärfung des Problembewusstseins der Mitarbeiter aller Stufen, insbes. des gewerblichen Personals Aufbau von Kontrollmechanismen, ggf. mit Hilfe von Beratern Einschaltung von Detektiven und Aufnahme von Kontakten zu Palettenhändlern bei hohem Palettenschwund Gespräche mit Kunden über Alternativen zum Palettentausch Prüfen, ob der Einsatz eines externen Palettendienstleisters in Frage kommt, der das komplette Palettenhandling übernimmt. Für das gewerbliche Personal: Schulung des gewerblichen Personals, damit sie tauschfähige Paletten erkennen können Erstellung von Anweisungen an das gewerbliche Personal, wie Art, Anzahl und Zustand von Paletten zu kontrollieren und zu dokumentieren ist. Videoüberwachte separate Annahmestelle für Leergut schaffen Stichprobenweise Kontrolle der Nahverkehrsfahrzeuge auf überzählige Paletten Annahme und Herausgabe von Paletten nur gegen Quittung Für das kaufmännische Personal: Schulung der kfm. Mitarbeiter über die rechtlichen Probleme des Palettenhandlings Erstellung von Anweisungen an kfm. Mitarbeiter mit geringeren Rechtskenntnissen darüber, wann sie bei kompetenten Vorgesetzten Rückfrage halten müssen und wann Bedingungen Dritter zu widersprechen ist. Einsatz von Software zum Führen von elektronischen Palettenkonten. Diese Software wird von den meisten gängigen Herstellern von Speditionssoftware als Baustein angeboten. Palettenkonten zeitnah in festen Intervallen abstimmen Ein wichtiges Instrument zur Kostenreduzierung ist die rechtlich korrekte Ausgestaltung von Palettenvereinbarungen. Hierzu ist zunächst erforderlich, zu klären, welche Anforderungen Ihre Auftraggeber an das Palettenhandling stellen. In welchem Umfang muss ich mich mit Palettentausch beschäftigen? Wird akzeptiert, dass jede Form von Palettengestellung und -tausch, wie in Ziffer 4 ADSp und in § 38 VBGL vorgesehen, nur dann von mir zu erbringen ist, wenn es in jedem Fall vorher mit mir vereinbart wurde? Wird von mir verlangt, dass meine Fahrzeuge im Regelfall bis zu 34 Tauschpaletten mit sich führen, die bei entsprechendem Auftrag an der Ladestelle vor Übernahme palettierten Gutes dem Verlader zu übergeben sind? Wird von mir verlangt, den Empfänger zur Rückgabe von Tauschpaletten aufzufordern, diese entgegenzunehmen und zu meinem Betriebssitz oder bestimmten Abgabestellen zu transportieren? Muss ich spezielle Paletten-AGB von Auftraggebern akzeptieren? Sie entscheiden, welche Leistungen Sie erbringen wollen/müssen. Die daraus resultierenden Kosten sollten vom Auftraggeber im Rahmen einer Preisabsprache gesondert oder mit den zu vereinbarenden Frachtpreisen abgegolten werden. Zur Kostenkalkulation ist zu ermitteln: In welchem Umfang fallen zusätzliche Transportleistungen für Leerpaletten an? Müssen Empfänger separat angefahren werden, wenn Paletten nicht direkt getauscht werden? Muss ich eigene Paletten vorhalten? Muss ich das Tauschrisiko übernehmen und eine entsprechende Anzahl von Paletten zurückzuliefern bzw. auf Ansprüche auf Rückgabe von Paletten, die ich an der Ladestelle abgegeben habe, gegen meinen Auftraggeber verzichten, wenn der Empfänger keine Paletten tauscht? Bin ich bereit, den Aufwand zu betreiben, mit Auftraggebern Rahmenverträge über das Palettenhandling und dessen Kosten auszuhandeln und abzuschließen? i-Tüpfelchen eines jeden Palettenmanagement-Konzepts ist daher die „Installation“ eines Mitarbeiters als „Palettenmanager“. Er sollte federführend die Materialen und Informationen sammeln, welche die Geschäftsleitung zur Erarbeitung des Palettenkonzepts benötigt. Er sollte nach Umsetzung des Palettenkonzepts die Arbeitsanweisungen erarbeiten und deren Einhaltung überwachen und schließlich Eingreifen, wenn Fehlentwicklungen eintreten. Er sollte auch eine spezielle Controlling-Funktion haben, indem er der Geschäftsführung evtl. notwendige Veränderungen vorschlägt oder aufgrund seiner Stellung selbst auslöst. Sie möchten Ihre Mitarbeiter unterrichten? oder Sie möchten gerne Ihren Geschäftspartner über die von Ihnen geforderte Palettenqualität informieren? Bestellen Sie dieses ansprechende Hochglanzposter per eMail, per Fax oder per Post. Auch wenn Sie nicht Mitglied der Gütegemeinschaft sind: Die EPAL schickt Ihnen gerne dieses Poster in der gewünschten Stückzahl kostenfrei zu! Anschrift, Kontaktformular sowie E-Mail-Adresse erfahren Sie unter www.gpal.de. Formen des Palettentauschs Anwendbarer Vertragstyp Lieferebene/Verkehrsebene Rechtsfolgen von Leistungsstörungen: ◦ Nichtrückgabe ◦ Verspätete Rückgabe ◦ Beschädigte Rückgabe Verjährungsfragen Marktübliche Paletten-AGB Paletten-Handbuch von Knorre/Hector Deutscher Verkehrsverlag, Hamburg 2. Auflage 2007 Preis: 52,00 € + Versandkosten Unser Seminarscript : „Palettenmanagement“ Preis: 15,00 € incl. Versand www.thonfeld.de unter „Archiv – Downloads“