Lerneinheit 7

Werbung
Lerneinheit 7 – 06.05.2009
Überblick
A. Leistungsstörungen
3. Abschnitt Leistungsverzögerung
§ 10 Schadensersatz neben der Leistung
nach § 280 I, II, 286
1
§ 10 Schadensersatz neben der Leistung
nach § 280 I, II, 286
I. Objektive Leistungsverzögerung und
Schuldnerverzug
V verkauft dem K seinen Pkw für 10.000 €. K hat den
Kaufpreis bereits per Überweisung bezahlt. Die
Übergabe soll am 1.7. erfolgen. Ohne Angabe von
Gründen erscheint V nicht, obwohl er den Pkw nach
wie liefern könnte. K muss sich daraufhin einen
Mietwagen für 200 € nehmen, um wichtige
Geschäftstermine wahrnehmen zu können.
2
§ 10 Schadensersatz neben der Leistung nach
§ 280 I, II, 286
II. Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 280 I,
II, 286
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung in Form einer
Leistungsverzögerung
a) Wirksamer Anspruch (u. a. kein Vorliegen von
§ 275 I-III) = Leistungspflicht (nicht
Rücksichtnahmepflicht iS § 241 II)
b) Durchsetzbarkeit (Fälligkeit, idR § 271;
Einredefreiheit)
c) Nichtleistung (Nichtvornahme einer
ausreichenden Leistungshandlung;
Leistungserfolg grds. unerheblich)
3
3.
Zusätzlich: Verzugsvoraussetzungen
(Ratio: Erheblichkeit der Pflichtverletzung –
Verhaltensunrecht/Erfolgsunrecht)
a) Mahnung
aa) Inhalt der Mahnung
- Aufforderung des G an S zur Leistungserbringung
- Einseitig, empfangsbedürftig, nicht formgebunden
- Geschäftsähnliche Handlung
- Eindeutigkeit (Entschiedenheit)
- Bestimmtheit
- Rechnungsstellung/Aufforderung zur Erklärung der
Leistungsbereitschaft genügt nicht
- Hinweis auf Folgen erforderlich?
- Zuwenigforderung/Zuvielforderung
4
3. Zusätzlich: Verzugsvoraussetzungen
a) Mahnung
bb) Zeitpunkt der Mahnung
(frühestens mit Fälligkeit)
cc) Gleichgestellt: Klage auf Leistung,
Zustellung eines Mahnbescheids,
§ 286 I 2 (§§ 253, 688 ZPO)
5
b) Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II
Nr. 1: Kalendarische Bestimmtheit
(dies interpellat pro homine)
Nr. 2: Kalendarische Bestimmbarkeit
S vereinbart mit H, das ihm ab Mai auf Abruf jeweils
20 Strandkörbe binnen drei Tagen geliefert werden
sollen. S ruft am 6.5. die Strandkörbe ab, die von H
aber erst nach drei Wochen ausgeliefert werden. S
erleidet hierdurch einen Verdienstausfall wegen
entgangener Miete in Höhe von 1.000 €.
Ersatzpflicht des H?
6
b) Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II
Nr. 3: Ernsthafte und endgültige
Leistungsverweigerung
Im vorigen Fall fehlt es einer Fälligkeitsregelung. Da
H mittlerweile einen lukrativeren Auftrag mit D
abgeschlossen hat, erklärt er dem S, dass er nicht
mehr willens sei, den Vertrag mit S zu erfüllen.
Nr. 4: Besondere Gründe (u. a. Selbstmahnung)
Im Rialto kommt es morgens zu einem Wasserrohrbruch. Der Inhaber I ruft beim Klempner K und bittet
um sofortige Reparatur, die K auch zusagt.
Tatsächlich erscheint K erst um 16 Uhr. I entgeht
hierdurch das gesamte Mittagsgeschäft, das ihm
250 € eingebracht hätte.
7
c)
Fristlauf nach Rechnungsstellung (§ 286 III)
(Hintergrund: ZahlungsverzugsRL 2000/35/EG)
aa) Vorliegen einer Entgeltforderung, § 286 III 1
HS 1 (nicht nur Geldforderung)
(Schuldner, der Verbraucher ist, §§ 13, 286 III
1 HS 2) > zusätzliche Hinweispflicht
bb) Rechnungsstellung (zum Zugang § 286 III 2)
cc) Fristberechnung (§§ 187 I, 188 I)
d) Vertraglicher Verzicht auf Mahnung möglich,
aber § 309 Nr. 4 Alt. 1
8
4.
5.
6.
Keine Entlastung des Schuldners, § 286 IV
Zeitpunkt des Verzugseintritts?
- Kalendermäßig
- Fälligstellung und zeitgleiche Mahnung
- Mahnung nach Fälligkeit
Beendigung des Verzuges
Leistungserbringung (Handlung ausreichend)
9
III. Rechtsfolge:
Verzögerungsschadensersatz neben der
Leistung, § 280 I, II, 286
1.
Kausalität zwischen Verzögerung und Schaden
- Genauer: Schaden, der trotz späterer Leistung noch
bestehen bleibt
- Ausklammerung von Integritätsschäden
(zB Feuchtigkeitsschäden, weil Dachziegel nicht
rechtzeitig geliefert werden)
- Ersatzfähige Schadensposten:
- Rechtsverfolgungskosten
- Deckungsaufwand
- Entgangener Gewinn
10
III. Rechtsfolge:
Verzögerungsschadensersatz neben der
Leistung, § 280 I, II, 286
2. Ersatz der Verzugszinsen
a) Erweiterung des
Schadensersatzumfangs bei Geldschuld
– ohne konkreten Nachweis
b) Basiszinssatz nach § 247 (seit 1.1.2009:
1,62%)
c) Höhe der Verzugszinsen nach § 288 I 2,
II
3. Keine (analoge) Anwendung von § 284
11
IV. Weitere Rechtsfolgen des
Schuldnerverzugs im Überblick
1. Verschärfte Haftung, § 287
2. Verzinsung des Wertersatzes, § 290
3. Bei Rechtshängigkeit §§ 291, 292
4. Hinweis: Schadensersatz statt der
Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1
5. Hinweis: Rücktrittsrecht nach § 323 I
Alt. 1
12
Herunterladen