Landratsamt - Landkreis Fürth

Werbung
Landratsamt
Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Landratsamt Fürth . Postfach 1407 . 90507 Zirndorf
Informationen zum Thema:
Hausschlachtung, Krankschlachtung und Notschlachtung
1. Verbot der Krankschlachtung
Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch
auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung (Erkrankung des gesamten Tieres) oder von Auszehrung aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden.
Dies gilt auch für Hausschlachtungen, also für Fleisch, welches ausschließlich für den eigenen häuslichen Verbrauch bestimmt ist.
2. Hausschlachtung
Als Hausschlachtungen gelten nur Schlachtungen, die außerhalb von zugelassenen Schlachtstätten
durchgeführt werden. Das Fleisch darf dann ausnahmslos nur zum eigenen häuslichen Verbrauch des
Schlachttierbesitzers verwendet werden. Folgende Erleichterungen gelten:
1. Keine Anforderungen an die Hygieneausstattung der Schlachträume
2. Keine Schlachttieruntersuchung erforderlich (Störungen des Allgemeinbefindens, die
nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, müssen jedoch durch Schlachttieruntersuchung abgeklärt werden). Insbesondere können daher
Notschlachtungen als Hausschlachtungen durchgeführt werden!
Jegliches Inverkehrbringen des Fleisches ist verboten!
3. Notschlachtung
3.1 Notschlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten:
Ein ansonsten gesundes Tier hat kürzlich einen Unfall erlitten, der seine Beförderung zum
Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert.
Ein praktischer Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung durchführen und hierzu einen
Begleitschein1 ausfüllen. Der Tierarzt bestätigt, dass es sich um ein – abgesehen vom Unfallgesundes Tier gehandelt hat sowie dass das Tier aufgrund seiner Verletzung transportunfähig
ist. Der Zeitpunkt der Notschlachtung muss vom Tierarzt selbst eingetragen werden, was er
nur kann, wenn er anwesend ist. Das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung (Körpertemperatur, Herzschlagfrequenz, Atemfrequenz etc.) sowie der Notschlachtungsgrund werden ebenfalls im Begleitschein festgehalten. Der Tierhalter macht Angaben zu Behandlungen und Wartezeiten, er muss aber auch die übliche Standarderklärung (Lebensmittelketteninformation)
dem Tier mitgeben.
Das betäubte und entblutete Tier kann dann zur Durchführung der weiteren Schlachtarbeiten in
jeden zugelassenen Schlachtbetrieb verbracht werden, der bereit ist, diesen Tierkörper anzunehmen. Theoretisch könnte das Entfernen von Magen und Därmen noch an Ort und Stelle erfolgen, dies empfiehlt sich jedoch ausdrücklich nicht, zumal alle entfernten Eingeweide ebenfalls zum Schlachthof verbracht werden müssen.
Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden,
so muss das Tier gekühlt werden. (Ausweiden möglichst binnen 45 min.)
Dienstgebäude
Stresemannplatz 11
90763 Fürth
Besuchszeiten
MO-FR 08.00-12.00 Uhr
DO
14.00-16.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Bus & Bahn
Buslinie bis Stresemannplatz
112, 113, 173, 174, 177
Kontakt Vermittlung
Telefon: 0911-9773-0
Telefax: 0911-9773-1113
[email protected]
www.landkreis-fuerth.de
Bankverbindung
Sparkasse Fürth
Kto. 190 050 005 (BLZ 762 500 00)
Postbank Nürnberg
Kto. 6852-858 (BLZ 760 100 85)
Die Fleischuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt des zugelassenen Schlachtbetriebes
nach Prüfung der Unterlagen durchgeführt.
Die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfolgt mit einem gesonderten Stempel (rund mit Rechteck) der zuständigen Behörde:
DE
zuständige
Behörde
Das weitere Zerlegen des Fleisches darf nur in nicht zugelassenen Einzehandelsbetrieben erfolgen. Die Vermarktung erfolgt ausschließlich lokal.
3.2 Notschlachtung in mobilen Schlachtanlagen
Derzeit bieten zwei Betriebe aus der nördlichen Region mobile Notschlachtungseinrichtungen an
(Fa. Wimmer, Bad Windsheim, Landkreis Neustadt Aisch und Fa. Fischer und Söhne, AmbergSulzbach). Beide Betriebe betreiben die mobile Anlage im Rahmen einer EU-Zulassung ihres Gesamtbetriebes.
Voraussetzung ist ebenfalls, dass ein ansonsten gesundes Tier kürzlich einen Unfall erlitten hat,
der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert.
Der für den Ort des Tierhaltungsbetriebes zuständige amtliche Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung durchführen. Er muss zur Schlachttieruntersuchung einen betriebsspezifischen Begleit2
3
schein ausstellen (Begleitschein Wimmer , Begleitschein Fischer & Söhne ). Auch bei diesen Begleitscheinen muss der zuständige amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung
eintragen und die Uhrzeit der durchgeführten Schlachtung, was er nur kann, wenn er bei der
Schlachtung anwesend ist. Dies ist Bestandteil der Zulassung. Nur bei Vorlage dieses Begleitscheins ist die weitere Verarbeitung im entsprechenden EU-zugelassenen Schlachtbetrieb (nicht
mobiler Teil) zulässig.
Das Tier wird also am landwirtschaftlichen Betrieb betäubt und muss zur Entblutung innerhalb von
60 Sekunden in die mobile Anlage verbracht werden, damit die Tierschutzvorschriften eingehalten
werden. Damit wird klar, dass der amtliche Tierarzt auch tierschutzrechtliche Bestimmungen zu
überwachen hat. Alle weiteren Schlachtarbeiten werden im nicht mobilen Teil des Schlachtbetriebes durchgeführt.
Der Tierkörper kann nach Durchführung der Fleischuntersuchung im EU-zugelassenen Schlachtbetrieb, zu dem die mobile Einheit gehört, durch den für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt mit EU-Genusstauglichkeitskennzeichnen versehen werden.
Vermarktungsbeschränkungen bestehen nicht.
Für in Deutschland geborene und aufgezogene Tiere gilt die BSE- Untersuchungspflicht ab 48 Monate,
auch im Falle von Not- und Hausschlachtungen.
Risikomaterial entsteht bei jeder Rinderschlachtung, da z.B. Teile des Darms bereits bei Kälbern als
Risikomaterialien gelten. Risikomaterial ist nach Einfärbung ordnungsgemäß als Material der Kategorie
1 über die Tierkörperbeseitigungsanstalt Walsdorf zu entsorgen.
Herunterladen