Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (lfSG)

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Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (lfSG)
Am 01 .01.2001 ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (kurz: Infektionsschutzgesetz - IfSG) in Kraft getreten, in diesem Gesetz wird unter
anderem die Meldepflicht geregelt.
Unterschieden wird zwischen einer Meldepflicht für eine Erkrankung (durch den feststellenden
Arzt nach §6 IfSG) und einer Meldepflicht für den Nachweis eines bestimmten Erregers
(Labormeldepflicht nach §7 IfSG). Diese Meldungen erfolgen unabhängig voneinander. Die Meldung
durch das Labor (nach § 7) ersetzt in keinem Fall die Meldung durch den Kliniker (nach § 6).
§6 Meldepflichtige Erkrankungen
Namentlich zu melden
Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod
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Aviäre Influenza (Geflügelpest, „Vogelgrippe“
Botulismus
Cholera
Diphtherie
humane spongiforme Encephalopathie (außer familiär-hereditäre Formen)
akute Virushepatitis: Hepatitis A, B, C, D und E
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
Masern
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
Milzbrand
Paratyphus
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede nichttraumatische akute schlaffe Lähmung)
Pest
Tollwut
Typhus
Erkrankung und Tod
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behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.
schwer verlaufende Clostridium difficile –assoziierte Durchfallerkrankung/Infektion wenn eines
der folgenden vier beispielhaften Kriterien für einen schweren Verlauf ist erfüllt: 1. Die
Notwendigkeit einer Wiederaufnahme aufgrund einer rekurrenten Infektion, 2. Verlegung auf eine
Intensivstation zur Behandlung der CDAD oder ihrer Komplikationen, 3. Chirurgischer Eingriff
(Kolektomie) aufgrund eines Megakolon, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis, 4. Tod <
30 Tage nach Diagnosestellung und CDAD als Ursache oder zum Tode beitragende Erkrankung
und/oder Nachweis des Ribotyps 027.
Krankheitsverdacht und Erkrankung
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mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis, wenn eine
Person betroffen ist, die eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Küchen etc.
ausübt
zwei oder mehr gleichzeitig auftretende gleichartige Erkrankungen, die eine Epidemie
wahrscheinlich machen oder vermuten lassen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die
Allgemeinheit besteht und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7
genannt sind.
Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen
Schädigung.
Verletzung eines Menschen
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durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung
eines solchen Tieres oder Kadavers.
Verweigerung einer Behandlung
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Verweigerung oder Abbruch einer behandlungs-bedürftigen Lungentuberkulose.
Nicht-namentlich zu melden
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Dem Gesundheitsamt: ist außerdem unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer
Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Wie und wann ist zu melden?
Die Meldung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden an das für den Aufenthaltsort
des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen. Der zu verwendende Meldebogen
erleichtert die formgerechte und ausreichende Meldung.
Wer muss was melden?
Zuständig ist generell der feststellende Arzt; im Krankenhaus ist für die Einhaltung der Meldepflicht
neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt verantwortlich. Eine Meldepflicht besteht
nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und
andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Die Meldung darf wegen
einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Eine Nachmeldung oder Korrektur von
Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Der Meldepflichtige hat dem
Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –
IfSG).
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Namentlich zu melden
Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion
• Adenoviren – Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Augenabstrich (siehe auch
Humane Adenoviren)
• Bacillus anthracis
• Borrelia recurrentis
• Brucella – alle Spezies
• Campylobacter – alle darmpathogenen Spezies
• Chlamydophila psittaci
• Clostridium botulinum oder Botulinumtoxinnachweis
• toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae
• Coxiella burnetii
• Cryptosporidium parvum
• Ebolavirus
• enterohämorrhagische Escherichia coli-Stämme (EHEC)
• Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
• Francisella tularensis
• FSME-Virus
• Gelbfiebervirus
• Giardia lamblia
• Haemophilus influenzae
• Hantaviren
• Hepatitis-A-Virus
• Hepatitis-B-Virus
• Hepatitis-C-Virus
• Hepatitis-D-Virus
• Hepatitis-E-Virus
• Influenzaviren
• Lassavirus
• Legionella – alle Spezies (u. a. Erreger der Legionärskrankheit)
• Leptospira interrogans
• Listeria monocytogenes (Listeriose, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut,
Liquor cerebrospinalis oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus
Abstrichen von Neugeborenen
• Marburgvirus
• Masernvirus
• Mycobacterium leprae
• Mycobacterium tuberculosis/africanum und Mycobacterium bovis
• Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor
cerebrospinalis, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen
Substraten)
• Humane Noroviren (Norwalk-ähnliche Viren), Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
aus Stuhl
• Poliovirus
• Rabiesvirus
• Rickettsia prowazekii
• Rotavirus
• Salmonella paratyphi
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Salmonella typhi
sonstige Salmonellen
Shigella - alle Spezies
Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA) (Meldepflicht nur für den
Nachweis aus Blut oder Liquor cerebrospinalis)
Trichinella spiralis
Vibrio cholerae O 1 und O 139
Yersinia enterocolitica
Yersinia pestis
andere Erreger des hämorrhagischen Fiebers
alle Krankheitserreger, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.
Nichtnamentlich zu melden
Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern
• Treponema pallidum
• HIV und AIDS
• Echinococcus - alle Spezies (u.a. Fuchsbandwurm und Hundebandwurm)
• Plasmodium - alle Spezies
• Rubellavirus - Meldepflicht nur bei Neugeboreneninfektionen
• Toxoplasma gondii -Meldepflicht nur bei Neugeboreneninfektionen.
Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –
IfSG).
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