Das Praxislabor: Was hat der Zahnarzt aus umsatzsteuerlicher Sicht

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STEUERGESTALTUNG
Das Praxislabor: Was hat der Zahnarzt aus
umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten?
von StB Thomas Ketteler-Eising, Laufenberg Michels und Partner, Köln,
www.laufmich.de
| Vor der Entscheidung, ob ein Eigenlabor eingerichtet oder mit einem
Fremdlabor zusammengearbeitet wird, bedarf es sowohl einer betriebswirtschaftlichen als auch einer zahnarztrechtlichen Betrachtung. Ist die
Entscheidung pro Eigenlabor gefallen, rücken nunmehr umsatzsteuerliche
Aspekte in den Vordergrund, die ebenfalls analysiert werden sollten. Dieser
Beitrag gibt einen ausführlichen Überblick, was der Zahnarzt im Falle der
Etablierung eines Eigenlabors aus umsatzsteuerlicher Sicht wissen muss. |
Vorüberlegung: Ist ein Zahnarzt umsatzsteuerpflichtig?
Die Zahnarztpraxis – egal ob Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft – ist im Sinne des Umsatzsteuerrechts Unternehmer. Unternehmer in
diesem Sinne wird man bereits, wenn nachhaltig die Absicht besteht, Einnahmen zu erwirtschaften. Dennoch haben Zahnärzte ohne Eigenlabor häufig
keine Umsatzsteuer zu zahlen, weil sie zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen erbringen, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Zahnarztpraxis
ist umsatzsteuerrechtlich ein
Unternehmen
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
Die Umsatzsteuerbefreiung zahnärztlicher Heilbehandlungsleistungen setzt
dabei voraus, dass diese von Zahnärzten oder ähnlichen Heilberuflern mit
vergleichbarer Qualifikation – etwa Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes – erbracht werden und mit den Leistungen ein therapeutisches Ziel
verfolgt wird. Nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung dienen Leistungen einem therapeutischen Ziel, wenn sie dazu bestimmt sind, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu
heilen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn die Leistungen die Gesundheit schützen, aufrechterhalten oder wiederherstellen sollen.
Sonderfall ästhetische Behandlungen
Insbesondere ästhetische Behandlungen oder Operationen werden dann
nicht von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihnen kein therapeutisches Ziel zugrunde liegt. Die rein subjektive Vorstellung, welche die behandelte Person
von dem Eingriff hat, ist für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich.
Ästhetische OPs
zumeist nicht von
Umsatzsteuer befreit
PRAXISHINWEIS | Ästhetische Leistungen müssen objektiv, das heißt bei einer
Beurteilung durch Fachpersonal, der Zahngesundheit dienen. Es ist also nicht
entscheidend, dass der Patient meint, er bedürfe einer Behandlung. Ausschlaggebend ist der Umstand, ob die Zähne bzw. der Kiefer objektiv der Behandlung –
einschließlich zahnmedizinisch notwendiger Prophylaxe – bedürfen. So werden
zumeist Bleaching und Dentalkosmetik als umsatzsteuerpflichtig beurteilt.
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ZAHNÄRZTE
WIRTSCHAFTSDIENST
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Umsatzsteuer bei Zahntechnikarbeiten im Eigenlabor?
Hinsichtlich der Eigenlaborleistungen wird der Zahnarzt im Ergebnis den
zahntechnischen Leistungen, die in einem Fremdlabor angefertigt wurden,
gleichgestellt. Hintergrund ist hierbei, dass der Gesetzgeber gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen wollte. Fremdlaborleistungen unterliegen der
Umsatzsteuer, daher sind auch dem Patienten Umsatzsteuern zu berechnen
– analog gilt dies also auch für Anfertigungen aus dem Eigenlabor.
Bei Lieferung von
Zahnprothesen muss
Umsatzsteuer
bezahlt werden
Die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren
der Zahnprothetik sowie kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen
ist daher von der Umsatzsteuerbefreiung zahnärztlicher Heilbehandlungsleistungen ausgeschlossen, soweit die bezeichneten Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes – also dem Eigenlabor der Zahnarztpraxis – hergestellt oder wiederhergestellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten Personen – zum Beispiel einem angestellten Zahntechniker – durchgeführt werden.
PRAXISHINWEIS | Zahnprothesen in diesem Sinne sind zum Beispiel Inlays,
Onlays und Veneers aus Keramik. Zur Herstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten gehört auch die Herstellung von Modellen, Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln.
Auf welche Beträge ist die Umsatzsteuer zu erheben?
Software nimmt
differenzierende
Abrechnung vor
Als Entgelt, welches der Umsatzsteuer für die Lieferung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes usw. zu unterwerfen ist, sind die Materialkosten
sowie die zahntechnischen Laborkosten anzusetzen, die der Zahnarzt nach
§ 9 GOZ neben den Gebühren für seine zahnärztliche Leistung berechnen
kann. Viele Softwareprogramme, die zur Abrechnung in Zahnarztpraxen eingesetzt werden, sind bereits darauf vorbereitet – sie nehmen eine entsprechend differenzierende Abrechnung vor. Doch auch die besten Softwareprogramme sind nicht vor Fehlern gefeit – der Zahnarzt sollte die Rechnungen
daher prüfen, bevor sie verschickt werden.
PRAXISHINWEIS | Aus der Software lassen sich regelmäßig entsprechende
Listen erzeugen, die als Grundlage für die zutreffende Berechnung der Umsatzsteuer dienen können.
Mit CEREC hergestellter Zahnersatz
unterliegt der
Umsatzsteuer
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Wird der Zahnersatz zu einem Teil durch einen selbstständigen Zahntechniker, zum anderen Teil im Eigenlabor des Zahnarztes hergestellt, ist der
Zahnarzt nur mit dem Leistungsanteil steuerpflichtig, der auf sein Unternehmen entfällt. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Leistungsanteils sind
deshalb die Beträge nicht zu berücksichtigen, die der Zahnarzt an den selbstständigen Zahntechniker zu zahlen hat. Auch mithilfe eines CEREC-Geräts
hergestellter Zahnersatz unterliegt der Umsatzsteuer, soweit der Zahnarzt
neben einem Entgelt für die zahnärztlichen Leistungen auch zahntechnische
Leistungen abrechnen kann.
ZAHNÄRZTE
WIRTSCHAFTSDIENST
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PRAXISHINWEISE | Lassen Zahnärzte Zahnprothesen und andere Waren der
Zahnprothetik zwar außerhalb ihres Unternehmens in einem Fremdlabor fertigen, stellen aber selbst Material bei – zum Beispiel Zahngold und Zähne –, so ist
die Beistellung aus umsatzsteuerlicher Sicht einer Herstellung gleichzusetzen.
Die Lieferung der Zahnprothesen durch den Zahnarzt ist daher hinsichtlich des
beigestellten Materials steuerpflichtig. Das bedeutet: Auch hier werden zahnärztliches Eigenlabor und Fremdlabor gleichgestellt. Verwendet das Fremdlabor
eigenes Zahngold, wird dieses bei der Abrechnung mit Umsatzsteuer belegt. Die
Umsatzsteuer lässt sich allerdings nicht dadurch sparen, dass der Zahnarzt das
Zahngold selbst einkauft und anschließend dem Fremdlabor überlässt. In einem
solchen Fall ist das Zahngold ebenfalls der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Eine Besonderheit gilt es noch zu beachten: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten – etwa
Zahnspangen – und Vorrichtungen, die der Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken, Teil der umsatzsteuerfreien zahnärztlichen Heilbehandlungsleistung. Sie ist daher nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Keine Umsatzsteuer
bei Überlassung
kieferorthopädischer
Apparate
19 oder 7 Prozent: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?
Das Umsatzsteuerrecht kennt zwei verschiedene Steuersätze: zum einen den
Regelsteuersatz von 19 Prozent – zum anderen den ermäßigten Steuersatz
von 7 Prozent. Für die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker ist der
ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Dies gilt in gleicher Weise
für Zahnärzte und zahntechnische Leistungen, die im Eigenlabor gefertigt
wurden. Auf 100 Euro Nettoumsatz aus zahntechnischen Leistungen sind somit 7 Prozent aufzuschlagen, sodass vom Patienten 107 Euro zu zahlen sind.
Eigenlaborleistungen zuzüglich
7 Prozent berechnen
PRAXISHINWEIS | Auch der ermäßigte Steuersatz wird unabhängig davon
erhoben, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von seinen Angestellten
ausgeführt werden.
Was ist Vorsteuer – und wie mindert sie die Steuerbelastung?
Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, haben – im
Gegensatz zu Unternehmern, deren Leistungen umsatzsteuerfrei sind – das
Recht, die sogenannte Vorsteuer zu „ziehen“. Bei der Vorsteuer handelt es
sich um die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von anderen Unternehmern
in Rechnung gestellt wird und für die er dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann.
Kauf von Geräten für das Eigenlabor
Für den Zahnarzt mit umsatzsteuerpflichtigen Eigenlaborumsätzen bedeutet
dies: Er kann die Umsatzsteuer, die ihm etwa beim Kauf von Geräten oder
Material für das Eigenlabor in Rechnung gestellt wird, beim Finanzamt geltend machen. Die bei Eigenlaborleistungen an das Finanzamt zu zahlende
Umsatzsteuer mindert sich dann um diese Vorsteuerbeträge. Hierzu ein Beispiel: Kauft ein Zahnarzt zur Einrichtung des Eigenlabors ein Gerät für 10.000
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ZAHNÄRZTE
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Vorsteuerbetrag
mindert abzuführende Umsatzsteuer
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Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (Gesamtkaufpreis brutto 11.900
Euro), kann er beim Finanzamt 1.900 Euro als Vorsteuer anrechnen lassen. Er
erhält diesen Betrag erstattet, wenn noch keine Umsätze erzielt wurden.
Beim Materialeinkauf für das Eigenlabor gilt dasselbe. In der Buchhaltung
der Praxis sind somit Einkäufe für das Eigenlabor gesondert zu kennzeichnen und zu erfassen.
Diese Aufwendungen
dienen dem Zahnarztbereich sowie
dem Eigenlabor ...
... zum Beispiel
Kosten für Telefon
oder Software
Was gilt für „gemischte Aufwendungen“?
Bei sogenannten gemischten Aufwendungen handelt es sich im zahnärztlichen Bereich um solche Leistungen, die sowohl dem zahnärztlichen Tätigkeitsbereich als auch dem Eigenlabor dienen. Diese Leistungen können also
nicht unmittelbar dem Eigenlabor zugerechnet werden. Hier kann der Zahnarzt zumindest zum Teil die Vorsteuer ziehen.
Beispiele für solche gemischten Aufwendungen sind Telefonkosten, Steuerberatungskosten für die Buchhaltung und Kosten der Software. Bei entsprechenden Aufwendungen wird die in Rechnung gestellte Vorsteuer regelmäßig
mit der Umsatzsteuererklärung aufgeteilt – nach umsatzsteuerpflichtigen
zahntechnischen Umsätzen auf der einen und umsatzsteuerfreien zahnärztlichen Umsätzen auf der anderen Seite. Soweit die Vorsteuer anteilig auf die
zahntechnischen Umsätze entfällt, kann diese dann ebenfalls beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Was Sie sonst noch beachten sollten ...
Zahnarzt muss
jährlich Umsatzsteuererklärung
abgeben
Grenzwerte
beachten!
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer – also auch der Zahnarzt – verpflichtet,
jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dabei spielt es keine Rolle,
ob nur umsatzsteuerfreie zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen erbracht
werden oder auch steuerpflichtige Eigenlaborumsätze. Je nach Höhe der im
Eigenlabor anfallenden Umsatzsteuerbelastung kann der Zahnarzt verpflichtet sein, unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben: Von 1.000 bis
7.500 Euro Umsatzsteuerbelastung im vorangegangenen Kalenderjahr muss
er die Voranmeldung quartalsweise abgeben, bei mehr als 7.500 Euro im
vorangegangenen Kalenderjahr sogar monatlich.
Kleinunternehmerregelung beachten
Darüber hinaus kennt das Umsatzsteuergesetz die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Beträgt der umsatzsteuerpflichtige Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro und voraussichtlich im
kommenden Kalenderjahr weniger als 50.000 Euro, ist der Zahnarzt Kleinunternehmer. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Zahnarzt nur
gelegentlich zahntechnische Leistungen in sehr geringem Umfang erbringt.
In diesem Fall wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht eingefordert.
Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, in welchem Umfang Vorsteuer
gezahlt wurde. Denn wenn keine Umsatzsteuer gezahlt wird, kann auch die
Vorsteuer nicht in Abzug gebracht werden. Daher sollte in entsprechenden
Fällen genau überlegt werden, ob es nicht sinnvoll ist, auf diese Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Hierzu bedarf es einer entsprechenden
steuerlichen Kalkulation.
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