Verriegelung von Ventilator und therme im wohnraum

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Praxisprobleme
Verriegelung von Ventilator und Therme
im Wohnraum
FeuVO von NRW
Problem
Es geht um eine Aachener Wohnung mit
60 m2 Wohnfläche, die über ein innenliegendes Badezimmer verfügt. Eine Entlüftung soll ein Ventilator mit Nachlauf übernehmen. Die Warmwasserbereitung und
Heizung erfolgt durch eine Therme innerhalb der Küche.
Es ist hier eine Verriegelung des Ventilators bei Thermenbetrieb zu realisieren.
Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden,
dass der Ventilator während des Betriebs
der Therme deren Abgase durch die Wohnung zieht.
1) Ich kenne eine Forderung seitens
des Schornsteinfegers nach Zwangsverriegelung von Lüfter und Therme (oder offenem Kamin). Gibt es hierzu allgemeingültige Vorschriften?
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2) Ich habe die o. g. Therme mit einem
Zusatzmodul ausgerüstet. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Alle geben jedoch die
thermeneigene Spannung raus. Es handelt
sich also um keine potentialfreien Kontakte.
Diese habe ich mir nun mit einem zweipoligem Stromstoßrelais geschaffen. Hier stellt
sich mir die Frage nach einer Sicherheitskette. Was ist, wenn ein Fehler eintritt?
Dann ist im Stromloszustand die Möglichkeit gegeben, dass der Ventilator läuft. Warum stellt der Hersteller nicht einen potentialfreien Kontakt auf der Platine zur Verfügung, dessen Zustand (Ein / Aus) er mit in
die Fehlerdiagnostik einbeziehen kann? Somit könnte man einer Fehlfunktion (Ventilator an bei Therme an) vorbeugen und man
bräuchte kein externes Relais.
M. H., Nordrhein-Westfalen
expertenAntwort
Zu Frage 1
Anforderungen an Aufstellungsort und
andere notwendige Maßnahmen, z. B. Verriegelungen, sind in den Feuerungsverordnungen (FeuVO) der Länder, auch als Feuerstättenverordnung bekannt, geregelt. In
der FeuVO von NRW steht im § 4 »Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen:
»(2) Der sichere Betrieb der raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen
wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Dies
gilt insbesondere als erfüllt, wenn
a) ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen
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Praxisprobleme
durch Sicherheitseinrichtungen verhindert
wird,
b) die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
c) die Abgase der Feuerstätten über
die Luft absaugenden Anlagen abgeführt
werden oder
d) anlagentechnisch sichergestellt ist,
dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.«
Raumluftabhängige und -unabhängige
Feuerstätten
Wie Sie dem Zitat entnehmen können,
muss als Erstes zwischen raumluftabhängigen und raumluftunabhängigen Feuerstätten (in diesem Fall der Therme) unterschieden werden. Bei einer raumluftunabhängigen Therme wird die Verbrennungsluft von außen zugeführt. Die Zuführung
www.elektro.net
Dipl.-Ing. Karsten Callondann
Gelernter Elektroinstallteur und Studium der Elektrotechnik. Jahrelange Tätigkeit bei Planung und Projektierung im Anlagenbau. Derzeit beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e.V. (GDV) für den Brand- und Sachschutz in elektrischen Anlagen
und für elektrische Geräte zuständig. Mitarbeit in diversen DKENormungsgremien.
erfolgt durch ein Rohr oder einen Schornstein mit Luft- / Abgasführung, z. B. doppelwandiges Rohr. Ein Beispiel für raumluftunabhängige Thermen sind moderne
Brennwertgeräte. Handelt es sich in ihrem
Fall um eine raumluftunabhängige Therme, sind die Luftdruckverhältnisse im
Raum für die Sicherheit des Verbrennungsprozesses unerheblich. Die Therme
kann auf Grund ihres Funktionsprinzips
nicht zu wenig Verbrennungsluft aus dem
Raum bekommen, egal ob ein Lüfter läuft
oder nicht. Der zitierte Absatz wäre in diesem Fall nicht relevant für Sie.
Sie sollten sich daher als Erstes beim
Hersteller der Therme erkundigen, ob es
sich um ein raumluftunabhängiges Gerät
handelt. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie
keine Verriegelung zwischen Lüfter und
Therme vorsehen. Handelt es sich jedoch
um eine raumluftabhängige Therme, müssen Sie einen der o.g. Punkte a), b), c) oder
d) erfüllen. Die Punkte c) und d) lassen
sich in der Praxis schwer nachweisen und
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Praxisprobleme
finden deshalb häufig auch keine Beachtung.
Therme mit Abgasüberwachungs­
einrichtung
Verfügt die Therme über eine Abgasüberwachungseinrichtung ist der Punkt b) erfüllt. Auch in diesem Fall muss keine weitere Verriegelung mit dem Lüfter erfolgen,
da der o. g. Paragraph 4 der FeuVO über
diese Einrichtung erfüllt wird. Die Abgasüberwachungseinrichtung sorgt dafür,
dass keine Abgase in dem Raum auftreten
können, weil bei einem evtl. Abgasrückstau die Therme abgeschaltet wird. Mit
dieser Überwachungseinrichtung wird
auch die Gefahr eines Unterdruckes durch
den Lüfterbetrieb abgedeckt. Problematisch wird es nur, wenn es durch den Lüfterbetrieb zu einem ständigen Unterdruck
und damit zum ständigen Abschalten der
Therme kommen sollte. In diesem Fall
müssten Sie die genannte Verriegelung
vorsehen. Allerdings ist es in diesem Fall
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auch fraglich, ob der Paragraph 3 der FeuVO eingehalten wird. In diesem Paragraphen wird eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung gefordert. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vaillanttherme
über eine Abgasüberwachungseinrichtung
verfügt ist groß, deshalb sollten Sie sich
beim Hersteller über diese Möglichkeit informieren.
Verfügt die Therme über keine Abgasüberwachungseinrichtung, besteht die von
Ihnen genannte Möglichkeit der Verriegelung zwischen Lüfter und Therme. Damit
wäre Punkt a) des Paragraphen 4 erfüllt.
Auf weitere Gegebenheiten wie z.B. ausreichendes Raumvolumen, notwendige
Öffnungen gehe ich hier nicht ein, da es
nicht Bestandteil der Anfrage ist.
Zu Frage 2
Wenn die Verriegelungsmaßnahme unumgänglich ist, ist der beschriebene Fall 1 die
sichere Variante und auch zu anzuwen-
den. Bei dem verwendeten Relais und den
anderen Komponenten, z. B. Zusatzmodul
ist zu beachten, dass es sich um eine Sicherheitsabschaltung handelt, die Komponenten also entsprechend einer SIL-Betrachtung ausgewählt werden müssen (SIL
– Sicherheits-Integritäts-Level). So muss
das Relais z. B. über eine Zwangsöffnung
verfügen. Das Zusatzmodul muss mit der
ausgewählten SIL-Betrachtung übereinstimmen.
Ich kann nur Vermutungen anstellen,
warum die Herstellerirma keinen potentialfreien Kontakt zur Verfügung stellt. Wahrscheinlich sieht sie keine Notwendigkeit
einer solchen Verriegelung, da sie durch
den Einsatz einer Abgasüberwachungseinrichtung schon für die notwendige Sicherheit nach FeuVO gesorgt hat. Zufriedenstellend kann Ihnen diese Frage jedoch
nur der Hersteller direkt beantworten.
Karsten Callondann
de 9.2012
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