Arzt – Werbung – Öffentlichkeit

Werbung
Sächsische
Landesärztekammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Arzt – Werbung – Öffentlichkeit
Hinweise und Erläuterungen zur Außendarstellung und Werbung von Ärzten
(Stand: August 2014)
Die berufliche Kommunikation und Werbung ist in den letzten 20 Jahren in der Berufsgruppe
der Ärzte einem tiefgreifenden Wandlungsprozess unterworfen gewesen. Das ärztliche
Werberecht ist in der Folge durch Entscheidungen der Gerichte sowie Gesetzes- und
Satzungsänderungen weitgehend liberalisiert worden. Vor diesem Hintergrund sollen die
folgenden Ausführungen dem Arzt die ihm nach dem gegenwärtigen Stand des Berufs- bzw.
Werberechts zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information über seine berufliche
Tätigkeit erläutern. Neben den Vorschriften der Berufsordnung (BO) der Sächsischen
Landesärztekammer gilt es dabei die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie für Vertragsärzte auch die
Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zu beachten.
1. Ärztliche Außendarstellung (§ 27 BO)
Beurteilungskriterium für sämtliche Außendarstellungen eines Arztes ist § 27 der
Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer. Danach sind dem Arzt sachliche
berufsbezogene Informationen gestattet, jegliche berufswidrige, insbesondere die anpreisende,
irreführende oder vergleichende Werbung aber untersagt. Im Vordergrund der ärztlichen
Außendarstellung bzw. aller öffentlichkeitswirksamen Auftritte eines Arztes muss somit die
sachgerechte und angemessene Information der Patienten stehen.
Das Verbot berufswidriger Werbung soll den Patientenschutz gewährleisten. Des Weiteren soll
damit eine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes verhindert
werden. Die ärztliche Berufsausübung soll sich an medizinischen Notwendigkeiten und nicht an
ökonomischen Erfolgsfaktoren orientieren.
1.1. Anpreisende Werbung
Anpreisend ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen
und marktschreierischen Mitteln. Diese kann schon dann vorliegen, wenn die Informationen für
den Patienten als Adressaten inhaltlich überhaupt nichts aussagen oder jedenfalls keinen
objektiv nachprüfbaren Inhalt haben. Aber auch Informationen, deren Inhalt ganz oder teilweise
objektiv nachprüfbar ist, können aufgrund ihrer reklamehaften Übertreibung anpreisend sein.
Grundsätzlich nicht anpreisend ist die publizistische Tätigkeit von Ärzten sowie die Mitwirkung
des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhalts. Unbeschadet sachlicher
Kritik sind Äußerungen in herabsetzender Form über Kollegen, ihre Tätigkeit und über
medizinische Methoden zu unterlassen.
1.2. Irreführende Werbung
Berufswidrig ist eine Werbung, die Angaben enthält, die geeignet sind, potenzielle Patienten
über die Person des Arztes, über die Praxis und über die Behandlung irre zu führen und
Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Arztes hervorzurufen. Dies
kann unter anderem durch mehrdeutige, unvollständige und unklare Angaben und durch
verschwiegene Tatsachen geschehen (zum Beispiel durch Irreführung und Täuschung über
eine Medizinische Exklusivität – oder durch eine Alleinstellungsbehauptung.
1
Irreführende Werbung konnte früher auch in der Nutzung von Internet-Domain-Namen, in
denen ein Ortsname in Verbindung mit einer Weiterbildungsbezeichnung verwendet wurde
(zum Beispiel www.gynäkologie.lübeck.de), bestehen. Dieser Sachverhalt wurde
zwischenzeitlich durch die aktuelle Rechtsprechung zum Domainrecht deutlich relativiert:
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung 2008 (4 U 63/08) festgestellt, dass die
Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung im Domain-Namen keine
solche
Alleinstellungsbzw.
Spitzenstellungsbehauptung
darstelle:
„Eine
Spitzenstellungsbehauptung lässt sich insbesondere auch nicht dadurch begründen, dass eine
Internet-Domain (unter der jeweiligen Top-Level-Domain) nur einmal vergeben wird und andere
Mitbewerber nicht mehr die Möglichkeit der Registrierung und der Werbung mit der betreffenden
Domain haben (vgl. dazu auch BGH NJW 2003, 504 - rechtsanwälte-notar.de). Dem Verkehr ist
bekannt, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass die Vergabe grundsätzlich
dem Prioritätsgrundsatz folgt. Der Verkehr weiß, dass die Vergabe einer Domain nichts darüber
besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist."
Des Weiteren entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 01.09.2010 (StbSt
(R) 2/10), dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist wenn ein Steuerberater die Domain
steuerberater-suedniedersachsen.de verwendet. Der BGH führte aus: "Eine irreführende und
damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der
Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann
bei dem — insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl.
BGHZ 153, 61, 65) — maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher,
der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt
(vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die
Gefahr einer Irreführung bewirken."
Irreführend ist auch die Ankündigung von solchen „Qualifikationen", denen kein
entsprechender Leistungs- bzw. Kenntniszuwachs im Vergleich zu den nach der
Weiterbildungsordnung geregelten Qualifikationen gegenübersteht. Der Qualifikation des
Arztes soll also ein entsprechender Nutzen für den Patienten entsprechen, ansonsten handelt
es sich um eine „Scheinqualifikation" (zum Beispiel Praxis für Gesundheitsförderung), die zu
einem Irrtum des Patienten führt. Derartiges ist unzulässig.
Probleme können auch bei der Ankündigung von ausländischen akademischen Graden und
Titeln entstehen. Die Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel richtet sich nach
§ 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Hochschulfreiheitsgesetz
–
SächsHSFG)
und
nach
den
Beschlüssen
der
Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000 und 21. September 2001. Letztgenannte
Beschlüsse hatten im Wesentlichen eine erleichterte Titelführung für EU-Ausländer zur Folge
gehabt. Eine von den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz abweichende Grad- und
Titelführung ist unzulässig. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer
einen Grad oder Titel führt, hat auf Verlangen der Sächsischen Landesärztekammer die
Berechtigung hierzu nachzuweisen. Ein ausländischer akademischer Hochschulgrad oder -titel
darf nur geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten
Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten
Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium
verliehen worden ist. Der Grad ist in der Form zu führen, in der er verliehen worden ist
(Originalform). Dabei kann die verliehene Form buchstabengetreu in lateinische Schrift
übertragen (transliteriert) werden. Eine wörtliche Übersetzung kann in Klammern angefügt
werden. Ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche
Abkürzung geführt werden. Die verleihende Hochschule ist anzugeben. Eine Umwandlung in
einen entsprechenden deutschen Grad oder Titel findet, mit Ausnahme zugunsten der nach
dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten, nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche
und kirchliche Grade und Titel. Informationen und Auskünfte zu
spezifischen
Auslegungsfragen erteilt auch die Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen (ZAB) auf ihrer Homepage: www.anabin.de.
2
1.3. Vergleichende Werbung
Bei persönlicher vergleichender Werbung wird auf die persönlichen Eigenschaften und
Verhältnisse ärztlicher Kollegen, bei vergleichender Werbung auf die Arztpraxis oder
Behandlung anderer Ärzte Bezug genommen. Letzteres geschieht entweder in negativer Form,
um Kollegen in der Vorstellung des Patienten herabzusetzen, oder in positiver Form, um deren
Vorzüge als eigenen Vorteil zu nutzen. Aber auch eine Werbung wie zum Beispiel „Bei uns
geht's ohne Operation" ist berufsrechtswidrig.
2. Gestaltung des Praxisschildes und Führen von Bezeichnungen
Der Arzt hat seine Niederlassung durch ein Praxisschild kenntlich zu machen (§ 17 Abs. 4 der
Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer). Der Arzt hat auf dem Praxisschild die
Pflichtangaben:
–
die (Fach-) Arztbezeichnung,
–
den Namen,
–
die Sprechzeiten sowie
–
ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)
anzugeben. Die in früheren Fassungen der Berufsordnung noch bestehenden Größenvorgaben
für das Praxisschild sind mit Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Berufsordnung der
Sächsischen Landesärztekammer vom 22.11.2002 und der in diesem Zuge erfolgten
Novellierung des § 17 Abs. 4 der Berufsordnung irrelevant geworden.
Bei der Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften sind zudem die Namen und
Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte sowie die
Rechtsform anzukündigen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Sächsischen
Landesärztekammer). Sollte es sich bei dem Zusammenschluss berufsrechtlich um eine
Gemeinschaftspraxis handeln, so ist auf dem Praxisschild die Angabe „Gemeinschaftspraxis“
verpflichtend aufzuführen.
Sollten innerhalb der Gemeinschaftspraxis auch angestellte Ärzte tätig werden, so sind die
Patienten hierüber in geeigneter Weise zu informieren (§ 19 Abs. 4 der Berufsordnung). Ob dies
durch die Aufnahme in die Praxisbeschilderung oder auf andere geeignete Weise (Aushang in
der Praxis) erfolgt, ist dem Praxisinhaber überlassen. Wird der angestellte Arzt auf dem
Praxisschild benannt, muss jedoch deutlich werden, dass es sich nicht um einen Partner der
Gemeinschaftspraxis, sondern um einen „angestellten Arzt“ handelt.
Bei der Konzipierung eines Praxislogos oder von Werbeslogans sollte darauf geachtet werden,
dass es sich hierbei nicht um ein aufdringliches Logo bzw. einen aufdringlichen Slogan handeln
darf und für den Betrachter ein gewisser Informationsgehalt ersichtlich sein sollte.
Der Arzt kann, unabhängig davon, ob auf dem Praxisschild, dem Stempel, Rezeptvordrucken oder
an anderer Stelle (wie z. B. in Zeitungsanzeigen, Homepage einer Gemeinde u.a.), über die
Grundangaben - Name, (Fach-) Arztbezeichnung, Sprechzeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu
einer Berufsausübungsgemeinschaft - hinausgehend
1.
nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2.
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3.
als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte,
4.
organisatorische Hinweise
ankündigen (§ 27 Abs. 4 der Berufsordnung).
3
2.1. Weiterbildungsbezeichnungen
Hierunter fallen die Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen, die durch eine
Ärztekammer nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnung zuerkannt wurden, aber
auch fakultative Weiterbildungen und Fachkunden. Die verliehenen Bezeichnungen dürfen nur
in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die
verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Eine Einschränkung des Führens von Facharztbezeichnungen auf dem Praxisschild ist im
Bereich der vertragsärztlichen Versorgung immer dann gegeben, wenn die vertragsärztliche
Tätigkeit auf ein Fachgebiet beschränkt ist. Die Einschränkung kann erfolgen, wenn der Arzt
Fachgebietsanerkennungen verschiedener Fachgruppen erworben hat, jedoch einen
vertragsärztlichen Sitz nur für ein Fachgebiet innehat.
Gemäß den Regelungen des § 73 Abs. 1a SGB V können sich Fachärzte für Innere Medizin
(Internisten), die eine Schwerpunktbezeichnung nach Maßgabe der jeweiligen
Weiterbildungsordnung erworben haben, für die Teilnahme an der hausärztliche Versorgung
entscheiden. In diesem Falle muss dann jedoch auf das Führen der erworbenen
Schwerpunktbezeichnung(en) verzichtet werden.
2.2. Nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen
Hierunter versteht man sonstige fachliche Qualifikationen, die außerhalb des regulären
Weiterbildungsrechts nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erwerbbar sind oder
Qualifikationen wiedergeben. Beispielsweise zählen hierzu durch Fortbildung erworbene EUQualifikationen und Zertifikate der Ärztekammern sowie Qualifikationen, die nach den
Vorschriften des SGB V erworben worden sind. Außerhalb des Weiterbildungsrechts und des
Vertragsarztrechts enthalten verschiedene andere gesundheitsrechtliche Vorschriften und
sonstige Rechtsvorschriften Regelungen, welche an eine Qualifikation des Arztes besondere
Anforderungen stellen. In Frage kommen hier zum Beispiel Fliegerärztliche Untersuchungsstelle, Gelbfieberimpfstelle oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Im Recht der
Berufsgenossenschaften handelt es sich um die Qualifikation als „D-Arzt" oder „H-Arzt".
2.3. Tätigkeitsschwerpunkte
Unter Tätigkeitsschwerpunkt ist ein Angebot bestimmter Leistungen zu verstehen, denen sich
der Arzt besonders widmet. Dies wird häufig eine Behandlung in einem Bereich bezeichnen, der
enger als seine Gebietsbezeichnung ist (z. B. Osteopathie, Diabetologie).
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit
solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden
können und diese durch das Voranstellen des Begriffs „Tätigkeitsschwerpunkt(e):“
entsprechend kenntlich gemacht werden. Es dürfen nur solche Tätigkeitsschwerpunkte
formuliert werden, die nicht den Kern des Fachgebietes ausmachen. Bei Unsicherheiten über
eine potenzielle Verwechslungsgefahr wird eine Abstimmung mit der Ärztekammer empfohlen.
Die Angabe von Schwerpunkts- und Zusatzbezeichnungen, fakultativen Weiterbildungen,
Fachkunden, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen und
Tätigkeitsschwerpunkten ist nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur
gelegentlich ausübt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine „nicht nur
gelegentlich ausgeübte Tätigkeit“ vor, wenn die Tätigkeit jedenfalls mehr als 20 % der
Gesamtleistung ausmacht. Daher kann der Arzt neben seiner Facharztbezeichnung maximal
fünf solcher ankündigungsfähigen Angaben anführen.
4
2.4. Organisatorische Hinweise
Ebenso wie bei der Ankündigung von erworbenen Bezeichnungen und sonstigen Qualifikationen
dürfen organisatorische Hinweise nur angekündigt werden, wenn sie nicht irreführend,
anpreisend oder vergleichend sind. Beispielsweise können die nachstehenden Hinweise ohne
Verletzung berufsrechtlicher Pflichten angekündigt werden:
— Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach § 23 d
— Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis
— Lehrpraxis der Universität X
Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, sind gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 SGB V
verpflichtet, die Teilnahme auf dem Praxisschild anzuzeigen, z.B. mittels des Zusatzes
„Hausärztliche Versorgung“/“Hausarztpraxis“.
Ärzte, die ambulante Operationen ausführen, dürfen dies mit dem organisatorischen Hinweis
„Ambulante Operationen" auf dem Praxisschild ankündigen, wenn ambulante Operationen, die
über kleine chirurgische Eingriffe hinausgehen, ausgeführt und die Bedingungen der von der
Ärztekammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt werden.
Ein Arzt darf mit der Bezeichnung „Praxisklinik" eine besondere Versorgungsweise und
besondere Praxisausstattung auf seinem Praxisschild ankündigen, wenn er
- im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei Bedarf eine ärztliche und
pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet,
- neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die nach
den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen, apparativen, personellen
und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention beim entlassenen
Patienten erfüllt.
In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn
- eine angemessene Pflege, sofern der Aufenthalt des Patienten in der Praxis länger als 6
Stunden beträgt, sichergestellt ist,
- die Anwesenheit mindestens einer qualifizierten Hilfskraft, die die Patientenbetreuung
auch außerhalb der Sprechstundenzeiten gewährleistet, sichergestellt ist,
- die Rufbereitschaft eines verantwortlichen Arztes außerhalb der Sprechstundenzeiten
gewährleistet ist und
- mindestens zwei Betten in Räumen mit ausreichender Belüftung und Beleuchtung
- Sanitärraum mit Waschgelegenheit
- gut erreichbare adäquate Notrufanlage
- apparative Ausstattung für eine Notfallintervention
- räumliche Anbindung der Übernachtungsmöglichkeiten zur Praxis und
- die Möglichkeit von Liegendtransporten
vorhanden sind.
5
2.5. Beispiele
Zur Vertiefung der vorgenannten Regelungen werden im Folgenden einige Beispiele für die
Ankündigung ärztlicher Tätigkeit auf dem Praxisschild oder an anderer Stelle präsentiert
(Pflichtangaben auf den Praxisschildern sind jeweils als Fettdruck gekennzeichnet). Diese
Beispiele sind weder abschließend, noch zu verallgemeinern:
1. Beispiel:
Hausarztpraxis
____________________
Dr. med. Max Mustermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Homöopathie
Akupunktur
Naturheilverfahren
Tätigkeitsschwerpunkte: - Neuraltherapie
- Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
_____________________________________
Lehrpraxis der Universität Dresden
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM)
Sprechzeiten: ...
Adresse/Telefon/Telefax/E-Mail: ...
2. Beispiel:
Privatpraxis
____________________
Dr. med. Erika Mustermann
Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie (privat)
Plastische Operationen
Spezielle Unfallchirurgie
Tätigkeitsschwerpunkte: - Faltenunterspritzung
- Anti-Aging
____________________
Praxisklinik für ambulante Chirurgie
Ambulante Operationen
Sprechzeiten: ...
Adresse/Telefon/Telefax/E-Mail: ...
6
3. Beispiel:
Praxislogo
Hausärztliche Gemeinschaftspraxis
____________________
Dr. med. univ. Manfred Mustermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Chirotherapie
Spezielle Schmerztherapie
Notfallmedizin
____________________
MUDr. Claudia Mustermann
Ärztin
Suchtmedizinische Grundversorgung
Tropenmedizin
Tätigkeitsschwerpunkt: Impfungen und Reiseimpfungsberatung
____________________
angestellter Arzt:
Dr. med. Gerd Mustermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Betriebsmedizin
Tätigkeitsschwerpunkte: - Betriebsärztliche Untersuchungen
- Begutachtung von Berufskrankheiten
- Berufsdermatologie (ABD)
- Betriebliche Wiedereingliederung
Behinderter ins Arbeitsleben
____________________
Sprechzeiten: ...
Adresse/Telefon/Telefax/E-Mail: ...
7
3. Werbung für konkrete medizinische Verfahren / Arzneimittel (§ 11 HWG)
Soweit sich die Werbemaßnahme des Arztes nicht auf seine Arztpraxis als solche im Sinne
einer Unternehmens-, Image- bzw. Vertrauenswerbung bezieht, sondern es um die
Bewerbung eines konkreten medizinischen Verfahrens oder einer ärztlichen
Behandlungsmaßnahme im Sinne einer Absatzwerbung geht, sind die Vorschriften des
Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
zu beachten.
Danach darf gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel,
Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1.
mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern,
von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen
Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum
Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
2.
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese
in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine
ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten
kann,
3.
mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder
irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von
Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen
Körper oder in Körperteilen verwendet,
4.
mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung
des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden
könnte,
5.
durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von
Anschriften verbunden ist,
6.
mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich
erkennbar ist,
7.
mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder
Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in
missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
8.
mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14
Jahren richten,
9.
mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom
Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen
oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
10.
durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine
dafür,
11.
durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder
Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere der Verbotskatalog des § 11 HWG, war im
Rahmen verschiedener Gesetzesnovellen der letzten Jahre einigen tiefgreifenden
Veränderungen unterlegen. Dabei wurden einige Verbote vollständig gestrichen (zum Beispiel
die Darstellung von Ärzten in typischer Berufskleidung (Kittel, OP-Bekleidung u.a.)) und andere
lediglich eingeschränkt (zum Beispiel die Einschränkung des Verbotes der Werbung mittels
„Vorher-Nachher-Abbildungen“ auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe).
8
Die Verbote der Werbung mittels der Wiedergabe von Krankengeschichten, mittels bildlicher
Darstellungen sowie mittels Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben (sog.
„Testimonials“) wurden auf die Fälle beschränkt, in denen eine solche Werbung in
missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. Eine Werbung mittels
Krankengeschichten, bildlichen Darstellungen sowie Dankesschreiben ist somit nur dann
unzulässig, wenn sie mindestens eines der drei einschränkenden Tatbestandsmerkmale,
welche im Folgenden näher definiert werden sollen, erfüllt.
3.1. Irreführende Werbung
Gemäß den Regelungen des § 3 HWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor,
- wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder
anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die
sie nicht haben,
- wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
- ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen
eintreten,
- die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
- über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der
Verfahren oder Behandlungen oder
- über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder
der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden. Ergänzend dazu kann die Definition einer irreführenden geschäftlichen
Handlung dem § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entnommen
werden.
3.2. Missbräuchliche Werbung
Hinsichtlich der konkreten Auslegung dieses Tatbestandmerkmals liegt noch keine
Rechtsprechung vor. Bei der Auslegung sollte jedoch von einem engeren Missbrauchsbegriff
ausgegangen werden. Ein Missbrauch liegt sodann vor, wenn die Darstellung in übertriebener
oder nicht ausgewogener Weise erfolgt und hierdurch eine konkrete Gefahr, beispielsweise
einer unsachgemäßen Selbstmedikation, hervorgerufen wird. In diesem Falle dürfte die
Werbung aber auch das Tatbestandsmerkmal der Irreführung erfüllen (Omsels, OnlineKommentar zum Wettbewerbsrecht, http://www.omsels.info/die-verbote-oder-was-darfich-nicht/2-heilmittelwerbegesetz/11-hwg-werbung-ausserhalb-der-fachkreise/nr-3krankengeschichten#in%20missbr%C3%A4uchlicher,%20absto%C3%9Fender%20oder%20irref%C3%
BChrender%20Weise, 15.08.2014).
3.3. Abstoßende Werbung
Auch zur konkreten Auslegung dieses Tatbestandmerkmals liegt noch keine Rechtsprechung
vor. Allgemeinhin kann darunter jedoch eine Darstellung, die “angsterregend”, “beängstigend”
oder “besorgniserregend” wirkt, verstanden werden. Im Falle der Wiedergabe von
Krankengeschichten wäre dies beispielsweise der Fall, wenn die Werbung beim
Werbeadressaten Angstgefühle hervorrufen würde und ihm suggeriere, dass sich ohne eine
Behandlung vergleichbar schwere Folgen auch bei ihm einstellen würden (Omsels, OnlineKommentar zum Wettbewerbsrecht, URL siehe oben, 15.08.2014).
9
4. Ausübung einer gewerblichen neben der ärztlichen Tätigkeit
Dem Arzt ist es untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit
Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen
sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die
Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger
Bestandteil der ärztlichen Therapie sind (§ 3 Abs. 2 der Berufsordnung).
Weiterhin darf der Arzt seinen Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte,
Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen
empfehlen oder an diese verweisen (§ 31 Abs. 2 der Berufsordnung).
Aus berufsrechtlicher Sicht ist einem Arzt eine gewerbliche Tätigkeit nicht grundsätzlich
untersagt. Der Arzt hat jedoch darauf zu achten, dass die gewerbliche von der ärztlichen
Tätigkeit zeitlich, organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich getrennt erfolgt. Die Trennung
der ärztlichen von der gewerblichen Tätigkeit muss in einer für den Patienten klar erkennbaren
Form erfolgen. Eine räumliche Trennung ist nicht unbedingt erforderlich, jedoch darf die
gewerbliche Tätigkeit nicht zu den Sprechzeiten der ärztlichen Praxis erfolgen.
In der Außendarstellung des Arztes – unabhängig an welcher Stelle diese erfolgt, z. B.
Beschilderung, Visitenkarten, Zeitungsanzeigen, Verzeichniseinträge etc. – muss eine
Verquickung der ärztlichen Tätigkeit mit der gewerblichen Tätigkeit unterbleiben. Die
geforderte Trennung ist beispielsweise dann gewährleistet, wenn das Gewerbe zeitlich und
inhaltlich klar von der Praxis getrennt betrieben wird. Daher sind Querverweise wie
beispielsweise die Auslage von Werbematerial für die gewerbliche Tätigkeit in der Arztpraxis
oder auch der direkte Verweis von Patienten in den Bereich der gewerblichen
Leistungserbringung unzulässig.
Schließlich ist dem Arzt auch verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen
Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben; er darf nicht
zulassen, dass von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise
Gebrauch gemacht wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Berufsordnung).
Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer ist eine
Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit
der ärztlichen Tätigkeit (z.B. Auslage von Werbeflyern, mit welchen für gewerbliche Tätigkeiten
geworben wird, in der Arztpraxis) unzulässig.
5. Verwendung des Zentrumsbegriffs
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verwendung des Zentrumsbegriffs durch Ärzte und
Zahnärzte hat sich in den letzten 10 Jahren grundlegend gewandelt.
Während in den Urteilen des Landgerichts Mannheim (LG Mannheim 02.04.2004;7 O 255/03)
und des Oberlandesgerichts München (OLG München 11.11.2004; 29 U 4629/04) aus dem Jahr
2004 noch die eher konservative Rechtsauffassung vertreten wurde, dass der Wortbestandteil
„Zentrum“ auf eine zumindest über die kleinste Einheit hinausgehende Größe eines Betriebes
hinweise, wurde das öffentlichkeitswirksame Auftreten von Ärzten im Zusammenhang mit der
Verwendung des Zentrumsbegriffs in den Folgejahren jedoch in zunehmenden Maße liberaler
betrachtet – insbesondere in den Urteilen des Landgerichts Erfurt (LG Erfurt 22.04.2008; 1 HK O
221/07) und des Verwaltungsgerichts Münster (20.02.2008; 16 K 1597/07.T) aus dem Jahr
2008.
10
Diese deutliche Liberalisierung der Rechtsprechung wurde durch die Urteile des
Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10) und des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 7.03.2012, 1 BvR 1209/11) im Jahr 2012 in
Teilen wieder relativiert. Letztendlich bleibt die Beurteilung der Frage, ob der Begriff des
Zentrums irreführend verwendet wird, stets eine Einzelfallentscheidung.
6. Anforderungen an das Impressum einer Praxishomepage
Vor dem Hintergrund der Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) unterliegen
Homepagebetreiber bestimmten Informationspflichten. Enthält eine Homepage diese Angaben
nicht,
drohen
Geldbußen
oder
Abmahnungen
von
hierauf
spezialisierten
Rechtsanwaltskanzleien. Entsprechend des § 5 TMG sind die folgenden Angaben in das
Impressum einer Praxishomepage aufzunehmen:
−
Name und Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen, wie zum Beispiel einer
GmbH oder Aktiengesellschaft, auch Rechtsform und Vertretungsberechtigter und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital
sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen),
−
E-Mail-Adresse,
−
Sächsische Landesärztekammer,
−
bei niedergelassenen Vertragsärzten auch Angabe der zuständigen Kassenärztliche
Vereinigung Sachsen,
−
soweit eine Partnerschaftsgesellschaft besteht, das Partnerschaftsregister und die
entsprechende Registernummer,
−
gesetzliche Berufsbezeichnung: Arzt/Ärztin (statt der nach der Weiterbildungsordnung
verliehenen Facharztqualifikation) und der Staat, in dem diese verliehen wurde,
−
berufsrechtliche Regelungen: Sächsisches Heilberufekammergesetz und Berufsordnung der
Sächsischen Landesärztekammer; auch der Zugang zu diesen ist anzugeben (wir
empfehlen
mit
unseren
Internetseiten
zu
verlinken:
www.slaek.de/heilberufekammergesetz und www.slaek.de/berufsordnung),
−
Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Arzt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt,
oder Wirtschafts-Identifikationsnummer,
−
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH), die sich in Abwicklung befinden, die Angabe hierüber.
Soweit beim Nutzungsvorgang personenbezogene Daten des jeweiligen Nutzers verarbeitet
(d. h. erhoben, gespeichert, verändert, anonymisiert, übermittelt, genutzt, gesperrt oder
gelöscht) werden, ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, die über Art, Umfang und Zweck
der Erhebung, Verwendung bzw. Verarbeitung der personenbezogenen Daten Aufschluss geben
muss (§ 13 TMG).
11
7. Kostenlose ärztliche Behandlung
Gemäß § 12 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer darf eine individuelle
ärztliche Tätigkeit nicht kostenlos erfolgen. Auch eine individuelle Beratung anhand bereits
vorhandener Befundunterlagen oder das Anbieten einer kostenlosen Vorsorgeuntersuchung
stellen ärztliche Tätigkeiten dieser Art dar.
So urteilte das Landgericht (LG) Berlin am 7. September 2010 (Az: 103 O 80/10, Abruf-Nr.
110180): “Bei dem von Dr. … angebotenen …-Screening kommt ein Patientenvertrag zustande. Der
Patient, der sich in eine ärztliche Praxis begibt, um dort eine Vorsorgeuntersuchung machen zu
lassen, sogar unter Einsatz von technischen Geräten, will nicht nur eine unverbindliche Meinung
hören, wie es in dem vom Kläger gebildeten Beispiel einer ärztlichen Beratung morgens um halb
zwei in einer Gaststätte der Fall ist, sondern er erwartet eine ärztliche Diagnose nach allen Regeln
der ärztlichen Kunst. Ebenso geht der Patient davon aus, dass er den Arzt bei einer Fehlbehandlung
oder -diagnose auf zum Beispiel Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, und zwar gerade
wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Patientenvertrag. § 12 BO schreibt vor, dass eine
ärztliche Honorarforderung nach der GOÄ zu bemessen ist und verbietet eine Unterschreitung der
Sätze nach der GOÄ in unlauterer Weise. Da eine Vorsorgeuntersuchung unstreitig nach der GOÄ
gebührenpflichtig ist, liegt in einem kostenlosen Angebot unzweifelhaft eine
Gebührenunterschreitung. Diese ist auch unlauter. Der Arzt, der zu bezahlende Leistungen
kostenlos anbietet, sei es auch in einer zeitlich begrenzten Kampagne, verschafft sich gegenüber
seinen
ordnungsgemäß
abrechnenden
Mitbewerbern
einen
ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprung. Er bindet allein aufgrund dieses Angebots Patienten an sich, die den Arzt
nicht nach Qualitätskriterien aussuchen, sondern weil sie das Angebot nutzen wollen. Haben die
Patienten den Arzt erst einmal (kostenlos) in Anspruch genommen, werden zumindest eine ganze
Anzahl diesen Arzt auch weiterhin (kostenpflichtig) konsultieren, weil der Arzt mit ihrem Fall schon
vertraut ist.“
Die Weitergabe allgemeiner medizinischer Informationen, beispielsweise an einem Tag der
offenen Tür im Rahmen von Vorträgen, sind demgegenüber jedoch zulässig. Hierfür kann vom
Arzt auch sachlich informativ in allen zur Verfügung stehenden Werbemedien geworben
werden.
In Zweifelsfällen sollte die Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer
(Tel.: 0351 8267-427, Fax: 0351 8267-422, E-Mail: [email protected]) kontaktiert werden.
Dresden, 15.08.2014
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