Neue Bestimmungen für das Verbringen von Enten und Gänsen

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Neue Bestimmungen für das Verbringen von Enten und Gänsen
Untersuchungspflicht auf Geflügelpest (Vogelgrippe)
Aufgrund der aktuellen Geflügelpestsituation in Deutschland wurde von der Bundesregierung eine
Eilverordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels erlassen:
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Ab dem 28.12.2014 müssen Enten oder Gänse bevor sie nur aus einem Bestand verbracht
werden, innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen vor dem Verbringen auf
hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 (Geflügelpest) untersucht
worden sein.
Je vorgesehene Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder
Gänse verbracht werden, sind alle zu verbringenden Tiere zu untersuchen.
Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren
mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind.
Die Untersuchungspflicht gilt für alle Enten und Gänse gelten, die aus einem Bestand
verbracht werden sollen.
Eine Ausnahmeregelung von der Untersuchungsverpflichtung gibt es nicht!
Sprechen Sie zur Untersuchung Ihrer Tiere frühzeitig Ihren Tierarzt an.
Enten und Gänse ohne gültige Laboruntersuchung dürfen nicht verbracht werden.
Hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 besitzt für Geflügel stark
krankmachende Eigenschaften und löst in empfänglichem Geflügel das Krankheitsbild der
Geflügelpest aus. Enten und Gänse zeigen meist nicht so deutliche Krankheitsanzeichen. Um
Infektionen dennoch frühzeitig erkennen zu können und ein Veschleppen des Erregers in andere
Geflügelbestände zu verhindern, wurde diese Untersuchungspflicht erlassen.
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