Röntgen 5 ZusammenfassungRöV

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Lernfeld 10
Parodontologie
Röntgen
Zusammenfassung:
RöV
Qualitätssicherung
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Qualitätssicherung:
Die Abnahmeprüfung:
alle 5
Jahre
durch
TÜV
Es wird festgestellt, dass der Röntgenstrahler
bauartzugelassen
oder die Röntgeneinrichtung
nach den Vorschriften des
Medizinproduktegesetzes
erstmalig in Verkehr gebracht werden kann.
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Vor Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung
durch den Hersteller oder den Lieferanten
ist mit einem Prüfmittelkörper durchzuführen:
alle 5
Jahre
durch
TÜV
Es werden Prüfkörper (Referenzaufnahme)
angefertigt (Aufbewahrungszeit 10 Jahre)
und ein Protokoll erstellt. Das Protokoll muss
folgende technische Daten enthalten:
•Belichtungszeit
•Spannungswert
•verwendetes Filmmaterial
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Diese Prüfkörper dienen als
Vergleichsaufnahmen für spätere
Konstanzprüfungen.
alle 5
Jahre
durch
TÜV
Nach jeder Veränderung der Bildqualität, die
auf Veränderungen der
Höhe der Strahlenbelastung
hinweisen, ist eine
erneute Abnahmeprüfung
durch Hersteller oder Lieferant nach
Reparatur durchzuführen!
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Die Konstanzprüfung:
1x
monat
lich
Bei den Konstanzprüfungen werden
unter den gleichen Bedingungen (techn. Daten),
wie
bei der Abnahmeprüfung,
Vergleichsaufnahmen hergestellt.
Damit wird festgestellt, ob die Bildqualität und die
Höhe der Strahlenbelastung
noch den Angaben
denen der Abnahmeprüfung entsprechen.
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Dafür sind die in der Abnahmeprüfung
festgelegten Prüfmittel zu verwenden.
Es sind die gleichen Werte
(Spannung, Stromstärke, Belichtungszeit)
1x
monat
lich
wie bei der
Abnahmeprüfung zu verwenden.
Es ist die gleiche Entfernung zum Prüfmittel
zu verwenden.
Es ist stets dieselbe Entwicklungsmaschine
zu benutzen.
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Die Prüfkörperbilder weisen drei Graustufen auf.
halbjährlich
(Die Abweichung darf höchstens 1 Graustufe
[optische Dichte] betragen)
Es ist zu prüfen, ob die Dosisleistung im
Nutzstrahlenbündel den Angaben der
Aufzeichnung noch entspricht. Das Nutzfeld wird
ausgemessen und verglichen.
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Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen.
Bei wesentlichen Änderungen der Dosisleistung
sind unverzüglich die Ursachen zu ermitteln
und zu beseitigen
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Konstanzprüfung der Filmverarbeitung:
1x
wöchent
lich
Ein Film, dessen Sorte bei der
Abnahmeprüfung verwendet wurde, wird in den
Prüfkörper eingeschoben.
Mit den Werten,
die aus dem Abnahmeprotokoll
zu entnehmen sind,
wird der Film durch den Prüfkörper hindurch
belichtet.
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Bevor dieser Film entwickelt wird, muß die
Temperatur des Entwicklers gemessen
werden.
Sie darf nicht mehr als 0,5°C von den
Werten der Abnahmeprüfung abweichen.
Die Prüfkörperbilder weisen drei Graustufen
auf.
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Die Abweichung darf höchstens 1 Graustufe
[optische Dichte] betragen
Es ist zu prüfen, ob die Dosisleistung
halbjährlich im Nutzstrahlenbündel (ausmessen)
den Angaben der Das Ergebnis der Prüfung ist
aufzuzeichnen. Bei wesentlichen Änderungen der
Dosisleistung sind unverzüglich die Ursachen zu
ermitteln und zu beseitigen
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Konstanzprüfung der Filmverarbeitung:
1x
wöchent
lich
Ein Film, dessen Sorte bei der Abnahmeprüfung
verwendet wurde,
wird in den Prüfkörper eingeschoben.
Mit den Werten,
die aus dem Abnahmeprotokoll zu entnehmen sind,
wird der Film
durch den Prüfkörper
hindurch belichtet.
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Bevor dieser Film entwickelt wird, muß die
Temperatur des Entwicklers
1x
wöchent
lich
gemessen werden.
Sie darf nicht mehr als 0,5°C von den Werten der
Abnahmeprüfung abweichen.
Die Prüfkörperbilder weisen drei Graustufen auf.
Der entwickelte Prüffilm wird mit der
Referenzaufnahme visuell verglichen.
Die Dichte der mittleren Stufe darf maximal um den
Wert einer Stufe abweichen.
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Für die Konstanzprüfung werden folgende
Prüfmittel benötigt:
Ein Prüfkörper
Röntgenfilme
Thermometer
Eine Stoppuhr
Formblatt zur Dokumentation der ermittelten
Werte
Beim OPG sind die entsprechenden Prüfmittelkörper und
deren Fixierung am Gerät wie bei der Abnahmeprüfung zu
beachten.
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Zeigt die mittlere Stufe der Prüfkörperaufnahme eine zu hohe Dichte,
d.h. mehr als eine Stufe zu dunkel,
kommen folgende Ursachen in Frage:
Der Entwickler wurde falsch angesetzt. Die
Konzentration ist zu hoch.
Die Temperatur des Entwicklers ist zu hoch. Der
Thermostat ist defekt oder die Entwicklerumgebung ist
zu warm.
Es wurde irrtümlich eine zu hohe Belichtung am
Röntgengerät eingestellt. Die Werte sind mit dem
Prüfprotokoll zu vergleichen.
Es wurde ein falscher Filmtyp verwendet.
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Zeigt die mittlere Stufe der Prüfkörperaufnahme eine zu hohe Dichte, d.h.
mehr als eine Stufe zu dunkel,
kommen folgende Ursachen in Frage:
Der Entwickler wurde falsch angesetzt. Die Konzentration
ist zu hoch.
Die Temperatur des Entwicklers ist zu hoch. Der
Thermostat ist defekt oder die Entwicklerumgebung ist zu
warm.
Es wurde irrtümlich eine zu hohe Belichtung am
Röntgengerät eingestellt. Die Werte sind mit dem
Prüfprotokoll zu vergleichen.
Es wurde ein falscher Filmtyp verwendet.
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Zeigt die mittlere Stufe der Prüfkörperaufnahme eine zu geringe Dichte,
d.h. mehr als eine Stufe zu hell, kommen folgende Ursachen in Frage:
Der Entwickler ist verbraucht. Bevor Patientenaufnahmen entwickelt
werden, muß ein Neuansatz erfolgen.
Die Temperatur des Entwicklers ist zu niedrig. Das Gerät hatte nach
dem Einschalten nicht genügend Zeit, um die gewünschte Temperatur
zu erreichen.
Der Entwickler wurde falsch angesetzt. Die Konzentration ist zu
niedrig.
Es wurde irrtümlich eine zu niedrige Belichtung am Röntgengerät
eingestellt.
Es wurde ein falscher Film verwendet.
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Überprüfung der Dunkelkammer oder des
Tageslichtvorsatzes:
1x
jährlich
Bei vorhandener Dunkelkammer wird eine
Prüfkörperaufnahme angefertigt.
Die Dunkelkammerbeleuchtung wird
ausgeschaltet.
Der Film wird aus der Verpackung oder einer
Kassette entnommen und
mit einem lichtundurchlässigen Material,
z. B. Karton, zur Hälfte abgedeckt.
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Jetzt wird die
Dunkelkammerlampe eingeschaltet und der Film
wird eine Minute der Beleuchtung ausgesetzt.
1x
jährlich Dann wird die Lampe wieder ausgeschaltet und der
Film entwickelt.
Der entwickelte Film wird an einem Filmbetrachter
begutachtet.
Gibt es zwischen abgedeckten und nicht
abgedeckten Bildteilen
sichtbare Dichteunterschiede,
ist das ein Hinweis auf eine nicht korrekt
ausgestattete Dunkelkammer.
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Die regelmäßige Durchführung
der Qualitätskontrolle
und die korrekte Bearbeitung
von Patientenaufnahmen werden von den
"Zahnärztlichen Stellen"
kontrolliert.
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Die Unterweisung des berechtigten
Personals zum Betrieb der Röntgenanlagen:
Der Betreiber (Zahnarzt mit bescheinigter
Fachkunde im Strahlenschutz)
hat die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme
durch eine fachkundige Person
des Herstellers oder Lieferanten
vornehmen zu lassen.
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Gebrauchs- und Betriebsanweisungen sind dem
berechtigtem Personal zu
erklären und erreichbar auszulegen
Zum Betrieb der Röntgenanlagen ist unter
ständiger Aufsicht und Verantwortung
eines Zahnarztes,
nur Personal einzusetzen, das die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz
alle 5
Jahre
bescheinigt und diese Kenntnisse
in Fachkunde im Strahlenschutz alle 5 Jahre
aktualisiert haben.
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Das berechtigte Personal ist
einmal jährlich
1x
jährlich
in Strahlenschutzanweisungen
und
in der RöV zu unterweisen.
Das Protokoll ist zu unterschreiben.
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Aufzeichnungspflicht bei Röntgenuntersuchungen:
immer
Es müssen bei jeder Aufnahme aufgezeichnet
werden:
das Datum der Aufnahme,
Datum der letzten Aufnahme,
Schwangerschaft ja/nein,
Art der Aufnahme,
Anlass (Grund) der Aufnahme
und die Einstellungen der Anlage (Spannung,
Belichtungszeit).
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