Rechtliche Fallstricke im Holzbau

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Grüß Gott aus der Steiermark
Dr. Bernd Haintz,
Innungsgeschäftsführer Holzbau
Steiermark
Rechtliche Fallstricke im
Holzbau
Innungstagung der Landesinnung Holzbau OÖ,
Meggenhofen
23. September 2015
Dr. Bernd Haintz,
Innungsgeschäftsführer Holzbau
Steiermark
Fern– und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Grundsätzliche Neuregelung bei
Konsumentenverträgen
Wer ist betroffen?
Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem
Konsumenten,
der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit
des Unternehmers und des Verbrauchers an
einem Ort geschlossen wird, der kein
Geschäftsraum des Unternehmers ist
Vorteil für Konsumenten?
14 tägiges Rücktrittsrecht
0der: 365 Tage plus 14 Tage
und „Geld-zurück-Garantie“ trotz vollster
Zufriedenheit
(und Leistung kann er sich auch noch
behalten)
Wann?
Bei Verletzung der
ordnungsgemäßen Information
über das Rücktrittsrecht
Was tun?
Verwendung von
Vertragsmustern der
Landesinnung
oder: Vertragsabschluss in Ihrer
Abwesenheit bzw. im Betrieb
Kostenvoranschlag
Es kann mit einem Konsumenten ein
angemessenes Entgelt dafür vereinbart
werden.
Eventuell Gegenverrechnung bei
Auftragserteilung
Kostenvoranschlag
ACHTUNG! Abgrenzung zu einem
selbständigen Werk, zB Holzauszug
Kostenvoranschlag
Unterschiedliche Wirkung abhängig, an wen
der KV ergangen ist
Konsument: Verbindlich – keine höheren
Kosten verrechenbar
Unternehmer: Unverbindlich – bis zu 15%
höhere Kosten nur bei „Vorwarnung“
verrechenbar
Kostenvoranschlag
Vorsicht bei der Abgrenzung unverbindlicher
Kostenvoranschlag und Kostenschätzung
(Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß)
Regiepreisvereinbarung
Abrechnung nach Aufwand
WICHTIG: Wie wird welcher Aufwand
abgerechnet?
Dokumentation!
Keine Entgeltvereinbarung
Wenn weder ein Preis ausgemacht noch ein
Kostenvoranschlag vorgelegt wurde, gebührt ein
angemessenes Entgelt
Grundsätzlich keine Aufklärungsverpflichtung,
dass Leistung mit Kosten verbunden wäre bzw. in
welcher Höhe diese mutmaßlich anfallen können
Treu und Glauben: Hinweis erforderlich!
(Privater Kunde)
Leistungsänderungen
Unterschied ABGB - ÖNorm
Ausschreibung
Hinweis- Aufklärungspflicht bei
offensichtlichen, erkennbaren Fehlern
Erkennbarkeit: Kein strenger Maßstab!!
ACHTUNG: B2110: Der Bieter hat die
örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen und ….
zu berücksichtigen
Offert
Ein, an eine bestimmte Person gerichtetes
Anbieten zum Vertragsabschluss, welches
bereits die wesentlichen Vertragsbedingungen
enthält und soweit inhaltlich ausreichend
bestimmt ist, dass der Empfänger mit einem
einfachen „Ja“ dieses Offert annehmen
könnte.
Bindungswirkung!!!!!
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
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