EU-Erbrechtsverordnung-amerikahaus

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EU-Erbrechtsverordnung
Dr. Max Wieland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht und
Steuerrecht
EU-ErbrechtsVO
 Einführung
 Überblick Regelungsinhalte
 Inkrafttreten
 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
 Internationales Privatrechtsregeln
 vor und nach Inkraftreten
 Einheitliche Anknüpfungskriterien
 zum Erbstatut
 Neues Testaments- und Erbvertragsstatut
 Zuständigkeit
 Nachlasszeugnis
Einführung
 Kein neues vereinheitlichtes Erbrecht:
Nationales Erbrecht bleibt unangetastet.
 Kein vereinheitlichtes Erbschaftsteuerrecht
Nationale Besteuerungshoheit
• BRD: Weltweiter Nachlass
• Österreich: dzt. keine Erbschaftssteuer
Regelungsinhalte
 vereinheitlichte Regeln zum anwendbaren
nationalen Erbrecht
Welches nationale Erbrecht ist anwendbar?
 Internationale Rechtszuordnung erforderlich:
Nachlassvermögen in mehreren Staaten
Ausländer mit Nachlassvermögen im Inland
Inländer mit Wohnsitz im Ausland
Regelungsinhalte
 internationale Zuständigkeit der Behörden /
Gerichte
 Vollstreckung von Urteilen in Erbsachen im
Ausland
 Internationaler Nachweis der Erbberechtigung
- Nachlasszeugnis
EU-ErbrechtsVO
Inkrafttreten
 Verordnung = unmittelbar anwendbares Recht
 Beschluss des EU Parlaments und Rates vom
4.7.2012, veröffentlicht am 20.07.2012
Inkrafttreten Art. 84
• 17.08.2015 null Uhr
EU-ErbVO Definition
sachlicher Anwendungsbereich

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Erbrecht: Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art 1 Abs 1, Art 3, Abs 1)a)
Exkurs:
Rechtsnachfolge im Todesfall:
Grundsatz der Universalsukzession
Übergang von allen Vermögensrechten und Pflichten =
Gesamtrechtsnachfolge
Vermögen: Immobilien, Mobilien, Forderungen, Rechte z.B.
Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Grundpfandrechte
Schulden: Darlehensverbindlichkeiten, nicht erfüllte Verträge,
Schadensersatzansprüche, Schuldbeitritte, Eventualverbindlichkeiten aus
Bürgschaften,
öffentlich rechtliche Verbindlichkeiten: Steuern vom Einkommen, speziell
Unternehmer: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, latente Steuern bei
Betriebsvermögen,
familienrechtliche Verbindlichkeiten: ehegüterrechtliche Forderungen,
Unterhalt
Räumlicher Anwendungsbereich
 Universelle Geltung, Art 20 EU-ErbVO
 Vorrangig: völkerrechtliche Verträge
z.B. Deutschland mit Iran, Türkei und
Russland, USA, Art 75
 Keine Geltung in den Mitgliedsstaaten
Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich
Ausnahmen vom sachlichen
Anwendungsbereich, Art 1 Abs 2
• Personenstand, Familienverhältnisse und ähnliche
Verhältnisse
• Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, ges. Vertretung
• Verschollenheit, Todesvermutung, keine Todesdefinition
• Eheliche Güterrecht
• Unterhaltspflichten, soweit nicht vTw.
• Zuwendungen und Begründung von Rechten, die nicht dem
Erbrecht unterliegen (z.B. Lebensversicherungen)
• Gesellschaftsrecht
• Sachenrecht und sachenrechtliche Register
• Formgültigkeit mdl. Testamente
• Steuerrecht, Zollrecht
Wie erfolgt die Rechtsnachfolge vTw.:
• Gesetzliche Erbfolge: geregelt nach dem Grad
der Verwandtschaft, Ehe,
Lebenspartnerschaft, Lebensgemeinschaft
(z.B. in Kroatien, Slowenien, Serbien)
• Testamentarische Erbfolge: Anordnung durch
den Erblasser z.B. Bestimmung von Erben und
sonstigen Begünstigten, Vermächtnisnehmern
Wie erfolgt der Rechtsübergang:
• Vonselbsterwerb (direkter Rechtsübergang
auf den Erben mit dem Todeszeitpunkt,
Ausschlagungsrecht des Erben)
• Nachlass als Rechtsperson (Rechtsübergang
auf den Erben mit Annahme, Durchführung
eines Verfahrens)
• Administratoren des Nachlasses (UK) als
Rechtsnachfolger – Übertragung auf die Erben
Unterschiedliche Regelungen in den
einzelnen Ländern
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http://www.successions-europe.eu
Universalsukzession Frankreich: direkte Rechtsnachfolge mit dem Tod von
regulären Erben, Annahme unter Vorbehalt und unbeschränkte Annahme mit
Haftung für den Nachlass, 10 jährige Frist für Ausschlagung, längstens bis zur
Annahme
Italien: Rechtsnachfolge erst mit Annahme, die konstitutiv wirkt, Annahme,
Ausschlagung, Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung
Luxemburg: Universalsukzession mit dem Erbfall: Annahme, Ausschlagung,
Ausschlagung unter Vorbehalt der Inventarerrichtung
Schweiz: Universalsukzession mit Ausschlagungsrecht , 3 Monate
Österreich: Erbanfall mit dem Tod, Verlassenschaft ist eigene Rechtsperson,
Rechtsnachfolge durch Annahme (bedingt, unbedingt) und Einantwortung,
Deutschland: Vonselbsterwerb mit Todesfall; Ausschlagung binnen Ausschlussfrist
von 6 Wochen ab Kenntnis Todesfall = ges. Erbfolge; ab Kenntnis vom gerichtlich
eröffneten Testament; keine Ausschlagung bei vorheriger Annahme; 6 Monate bei
Erbfall im Ausland, oder Auslandsaufenthalt des Erben
Kollisionsanknüpfung bis zum
16.08.2015, 24 Uhr
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Österreich: Staatsbürgerschaft
Deutschland: Staatsbürgerschaft
- Wahlrecht für in Deutschland gelegene Immobilien
Schweiz: Anknüpfung letzter Wohnsitz mit Wahlrecht des Heimatrechts, für Schweizer kann das
Heimatrecht beschränkt werden auf Immobilien
Luxemburg: gewöhnlicher Aufenthalt, Immobilien Belegenheitsstaat
Italien: Staatsbürgerschaft, Wahlrecht des Rechts am Aufenthaltsort
Frankreich: bewegliche Gegenstände nach Recht am Aufenthaltsort, unbewegliche nach dem
Landesrecht, keine Rechtswahl
Spanien: Staatsangehörigkeit, bei Nachlassabwicklung in Spanien, Spanisches Recht.
Großbritannien: Recht des Domizils, auf Dauer angelegter Aufenthaltsort, Immobilien: Erbrecht am
Belegenheitsort
Niederlande: Staatsangehörigkeit, bei Aufenthaltswechsel ins Ausland länger 5 Jahre: Recht am
gewöhnlichen Aufenthaltsort, Immobilien: Rechtswahl Belegenheitsort
Polen: Staatsangehörigkeit mit Wahlmöglichkeiten: Recht am Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Todeszeitpunkt oder bei Testamentserrichtung
Slowenien: Staatsangehörigkeit
Slowakei: Staatsangehörigkeit
Tschechien: Staatsangehörigkeit (ab 01.01.2014 neues Recht)
Ungarn: Staatsangehörigkeit
Erbstatut vor Inkrafttreten der EUErbVO
• Vor 17.08.2015:
 Art 25 EGBGB; § 28 österr. IPRG
Staatsbürgerschaft
Doppelte Staatsbürgerschaft: engste
Verbindung Art 5 EGBGB
 Rechtswahl für in Deutschland belegene
Immobilien, Art 25 Abs 2 EGBGB
Erbstatut vor Inkrafttreten der
EUErbVO
 Geltung für den gesamten Nachlass
 Ausnahme von der Anknüpfung an die
Staatsbürgerschaft:
Art 3a Abs 2 EGBGB: Ortsrecht für
Gegenstände im Ausland, die dort bes.
Bestimmungen unterliegen
Rückverweisungen werden vom deutschen
Recht anerkannt, Art 4 Abs 1, 2 EGBGB
Normenkonfliktfall
• Staatsangehörigkeit vs. Ausländisches
Ortsrecht
• Beispiel: Deutscher mit Wohnsitz in der
Schweiz
• Nachlass in Deutschland: deutsches Erbstatut
• Nachlass in Schweiz: schweiz. Recht
• Folge Nachlassspaltung – letztwillige
Verfügungen sind nach jeweiligem Erbstatut
zu beurteilen
Fallbeispiel Erbfall vor dem 17.08.2015
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•
österreichisches Ehepaar lebt seit 30 Jahren in Deutschland
Keine letztwilligen Verfügungen
Kinder leben in Deutschland und Frankreich
Privatvermögen in Deutschland: Immobilie in München, je
hälftiges Miteigentum der Eheleute
Privatvermögen in Klagenfurt aus Erbschaft nach der
Mutter des Ehemanns,
Privatvermögen der Ehefrau: Wertpapierguthaben nach
den Eltern
Ehemann verstirbt am 25.05.2014 in Österreich
Vater des Ehemanns lebt noch, es gibt einen Bruder
Erbfall vor 17.08.2015
• Eheleute vererben nach österr. Recht, Anknüpfung:
Heimatrecht nach der Staatsbürgerschaft, § 28 IPRG
• Überlebender Ehegatte (Ehefrau) erbt 1/3, Kinder erben
2/3 untereinander zu gleichen Anteilen
• Vater des Ehemanns erbt nichts, § 757 ABGB, § 730, 731
ABGB
• Ehefrau hat lebenslängliches Wohnrecht an der
gemeinsamen Immobilie :gesetzliches Vorausvermächtnis §
758 ABGB (wird bei der Auseinandersetzung häufig
übersehen)
• Fallvariante:
• keine Kinder: der Vater des Ehemanns und der Bruder
erben 1/3, die Ehefrau 2/3
Erbfall vor dem 17.08.2014
• Das deutsche Erbrecht findet keine
Anwendung;
• Die Verlassenschaft ist vorrangig in Österreich
abzuhandeln, da der Ehemann in Österreich
Vermögen hatte.
• Fremdrechtserbschein in Deutschland
Ab 17.08.2015 anwendbares Erbrecht
• Zukünftige Anknüpfung: gewöhnlicher
Aufenthalt
• Anwendung des Erbrechts am Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts
• Wahlrecht: Anknüpfung an das Recht der
Staatsbürgerschaft
• Indirektes Wahlrecht: Festschreibung des zum
Zeitpunkt der Testierung geltenden Rechts
Erbfall ab dem 17.08.2015
 Gleiche Fallkonstellation: österr. Ehepaar, seit
30 Jahren in Deutschland lebend
 Ehemann verstirbt am 30.08.2015
 Ab 17.08.2015 gilt die neue
Erbrechtsverordnung:
• Der Ehemann vererbt nach deutschem Recht:
• Neue Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt
Erbfall ab 17.08.2015
• Folgen des deutschen Rechts:
• Ehefrau erbt zu ¼, 1931 Abs 1 BGB.
• Keine Erhöhung des Ehegattenerbrechts um
güterrechtlichen Zugewinnausgleich ¼
• Österr. Güterstand sieht Gütertrennung vor: § 1233 ABGB
• Folge: ausländische Gütertrennung ist mit der dt.
Gütertrennung zu vergleichen:
• Bei vergleichbarer Gütertrennung: Erbteil mit
Abkömmlingen zu gleicher Quote, ab 3. Kind feste Quote zu
¼
• Keine lebenslanges Wohnrecht
• Vater des Ehemanns erbt nicht.
Erbfall ab 17.08.2015
• Abwandlung: Keine Kinder vorhanden oder
haben Erbverzicht/Ausschlagung erklärt:
• Ehefrau erbt zu 1/2, 1931 Abs. 1 BGB, Vater
und Bruder erben die andere Hälfte
• Vermeidungsstrategie: letztwillige
Erbeinsetzung der Ehefrau
„Wahlmöglichkeiten“ zum Erbstatut
 Wandelbares Erbrecht durch Verlegung des
gewöhnlichen Aufenthalts: Ortsrecht
Faktisches Erbrechtstatut
 Wahlerbstatut: Festlegung durch letztwillige
Verfügung – Heimatrecht nach der
Staatsbürgerschaft
Wählbares Erbrecht durch letztwillige
Erklärung
Neu: wählbares Erbvertragsstatut
Reichweite des anzuwendenden
Rechts, Art 23
• Eintritt Erbfall, Zeitpunkt, Ort
• Testierfreiheit / Beschränkungen, Pflichtteilsrechte,
Ansprüche nahestehender Personen
• Testierfähigkeit, Erbfähigkeit, Enterbung, Erbunwürdigkeit
• Berechtigte, Anteilsbestimmung, Ausgleichung
/Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen
• Vom Erblasser angeordnete Pflichten
• Nachlassansprüche des Ehegatten / Lebenspartners
• Rechtsübergang / Haftung für Nachlassverbindlichkeiten /
Gläubigerbefriedigung
• Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker
• Nachlassteilung
Erbrechtsstatut Art 21, 22
• Grundsatz: Gewöhnlicher Aufenthalt Art 21
Abs 1 EuErbVO
• Keine Legaldefinition: autonome EU-rechtliche
Auslegung erforderlich
Definition dauernder Aufenthalt
• Daseinsmittelpunkt einer Person als Schwerpunkt der
familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen
• Natürlicher Wille zur Begründung reicht aus
• Zeitliche begrenzte Auslandsaufenthalte reichen nicht
aus, solange ein Rückkehrwille besteht
• Es gibt nur einen gewöhnlichen Aufenthalt:
• Minderjährige haben eigenen gewöhnlichen
Aufenthalt- Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern
• Demenz: natürlicher Wille maßgeblich, gilt nicht für
erzwungenen Aufenthalt
Erwägungsgrund 23
• Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit
der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der
Lebensumstände
• des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt
seines Todes vornehmen
• und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere
die Dauer und die
• Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden
Staat sowie die damit
• zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte
gewöhnliche Aufenthalt
• sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser
Verordnung eine besonders
• enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen
lassen.
Problemfälle
• verschiedene internationale Wohnorte
• Grenzpendler, „Wanderleben“, Winterbirds,
berufliche Ortsveränderung
• grenzübergreifende Familienbeziehungen
• Mehrere gleichwertige Anknüpfungen, Z.B.
Selbstgenutzte Wohnhäuser in Österreich,
Deutschland und Frankreich
 Vermeidung : Rechtswahl in letztwilliger
Verfügung: nur Heimatrecht
Ausnahme vom gewöhnlichen
Aufenthaltsort Art 21 Abs 2
• offensichtlich engere Verbindung zu einem
anderen Staat Beispiel: Erbfall kurz nach
Umzug, engere Bindung zu anderem Staat aus
Gesamtschau – jedoch keine
Auffangklausel(Erwägung 25)
Beispiel für offensichtlich nähere
Verbindung zu anderem Staat :
• Aufenthalt in Grenznähe zur Miete,
wesentliches Vermögen und Einkünfte, soziale
Absicherung und soziale Beziehungen im
Nachbarstaat
Wahlrecht Art 22
 kein Bestimmungsrecht des gewöhnlichen
Aufenthalts durch letztwillige Anordnung
 Wahl des Erbrechts nach der StaatsangehörigkeitHeimatrecht
 in letztwilliger Verfügung ausdrücklich oder
konkludent
 Mehrfachstaatsangehörige: Wahlrecht zwischen
den Erbrechten der betreffenden Länder
 Wahlzeitpunkt: Staatsangehörigkeit bei der
Verfügung oder zum Todeszeitpunkt
Wahl des Erbrechts
• Vorteil der Rechtswahl: Rechtssicherheit,
insbesondere bei unklarem gewöhnlichen
Aufenthalt,
• Nachteil: Die Abweichung vom Erbrecht des
aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltsorts kann
bei auf einander abgestimmten Verfügungen
(z.B. unter gemischtnationalen Ehegatten) zu
inkompatiblem Recht führen
Ausdrückliche Rechtswahl
 Bestimmung des Erbrechts nach der
Staatsangehörigkeit (Recht des Staates dem der
Erblasser angehört) durch letztwillige einseitige
Verfügung:
 Beispiel: Letztwillige Verfügung: Ich, N. N. , österr.
Staatsbürger/-in, verfüge für meinen Nachlass die
Anwendbarkeit des österr. Erbrechts. Weitere
Verfügungen treffe ich nicht. Datum, Ort,
 Unterschrift
Ziel: Es wird nach dem gesetzlichen Erbrecht
Österreichs vererbt. Davon abweichende letztwillige
Regelungen sind ggf. zusätzlich anzuordnen.
Konkludente Bestimmung
• Testamente ohne ausdrückliche Wahl des
Rechts der Staatsangehörigkeit:
• Voraussetzung:
• Andeutung der Wahl in der Verfügung
• Erklärungsbewusstsein
• Z.B. Nutzung landesspezifischer erbrechtlicher
Bestimmungen / Begriffe, ggf. Ort der
Verfügung, ggf. auch Sprache
Beurteilung von Verfügungen vor dem
17.08.2015
• Art 83 Abs 4 Fiktion der Rechtswahl:
• Wurde eine Verfügung von Todes wegen nach
dem Heimatrecht der Staatsbürgerschaft (Art
22 EU-ErbVO) errichtet, dann bleibt diese
Rechtswahl verbindlich.
Verfügungen vor 17.08.2015
 Art 83 Abs 2 Rechtswahl bleibt wirksam,
wenn sie den Bestimmungen nach der ErbRVO
entspricht, oder
zum Zeitpunkt der Errichtung wirksam
nach dem Ortsrecht im Aufenthaltsstaat oder
nach der Staatsbürgerschaft
verfügt wurde
Testamentsstatut:


Fiktive Rückbeziehung des Erbfalls auf den
Zeitpunkt der Testamentserrichtung, Art 24
EU-VO
Keine Änderung des Testamentsstatuts
durch Verlegung des gewöhnlichen
Aufenthalts = wirksames Testament
bleibt wirksam
Testamentsstatut
• Testierfähigkeit (Mindestalter, Geschäftsfähigkeit)
• Einsetzungsbeschränkungen (z.B. Verbot nach § 14
HeimG, )
• Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung der
Verfügung v.Tw.
• Auslegung der Verfügung
• Wirkung der Täuschung, Nötigung, Irrtum,
Willensmängel und Testierwillen betreffende Fragen
• Recht zur Änderung der bereits getroffenen Verfügung
Vom Testamentsstatut nicht erfasst:
•
•
•
•
Wirkungen des materiellen Erbrechts
Rechte der Pflichtteilsberechtigten,
gesetzliche Erbquoten,
Art und Weise des Rechtsübergangs, der
Ausschlagung, Annahme, der Gemeinschaft
mehrerer Erben,
• der Rechtsinstitute der Nachlassverwaltung
Beispiel Testamentsstatut
• Österreicher, gewöhnlicher Aufenthalt in Italien bis
1988, seit 1989 in Deutschland, lebt zur Miete, seit
1985 verheiratet, österr. Güterrecht
 Vermögen: 3 Mio €
Mietshaus in Wien, Wert 2,6 Mio €
 Bankguthaben in Deutschland 400.000 €
• Testament:
• Mein letzter Wille:
• Meinen Sohn S.N. setze ich, N.N., als Alleinerbin ein.
Meiner Ehefrau F.N. vermache ich mein Haus in Wien
• Rom, 14.05.1985 Unterschrift
Todesfall vor dem 17.08.2015
Anwendbares Erbrecht: Heimatrecht, Österreich
Wirksamkeit des Testaments: Österr. Recht
Problem:
Sohn ist durch Vermächtnis (Wert 2,6 Mio.)
 belastet, erhält weniger als den Gegenwert seines
Pflichtteils (1/3 = 1000.000 €)
 Aufstockungsanspruch des Sohnes gegen die
Ehefrau als Vermächtnisnehmerin iHv. 600.000 €
Todesfall ab 17.08.2015
 Testamentsstatut: Österr. Recht
 Anwendbares Erbrecht Ortsrecht : Deutsches
Recht?
Erbausschlagung erforderlich?, § 2306 BGB
 Nein, da Fiktion einer Rechtswahl nach
Österr. Recht, Art 83 Abs 4 EUErbVO
Fallabwandlung
• Testament wird am 17.08.2015 errichtet,
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
• Erbfall 31.12.2015
• Testamentsstatut: Deutsches Recht
• Erbstatut: Deutsches Recht mangels
Rechtswahl des Heimatrechts
• Sohn muss ausschlagen, um wenigstens den
Pflichtteil zu erhalten, § 2306 BGB
Erbvertragsstatut
•
•
•
•
Legaldefinition Erbvertrag:
Vereinbarung,
auch aufgrund gegenseitiger Testamente,
zur Begründung, Änderung, Entziehung von
Rechten am künftigen Nachlass oder
künftigen Nachlässen einer oder mehrerer,
an dieser Vereinbarung beteiligter Personen
• mit oder ohne Gegenleistung
Fallgestaltungen:
•
•
•
•
Erblasser und Erbe
Erblasser und Erblasser wechselseitig
Erblasser und Erblasser und weitere Erben
Vorgenannte Vertragspartner und nicht am
Vertrag beteiligte Begünstigte z.B.
Schlusserben
• Erblasser und Erbverzichtender
• Erblasser und Pflichtteilsverzichtender
Erbverträge im Sinne der EU-VO
• Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht: Erbvertrag ja
• Schenkung auf den Todesfall, 2301 BGB: ja
• lebzeitig vollzogene Schenkung unter
Überlebensbedingung: nein
• Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall: nein
• Zuwendungsverzichtsvertrag, § 2352 BGB: ja
• Erbschaftsverträge, § 311 Buchst. b Abs. 4, 5 BGB:
m.E. nein
• Erbschaftskauf: m.E. nein
Sonderfall gemeinschaftliches
Ehegattentestament
• Gemeinschaftliches Ehegatten-TestamentErbvertrag?
- gesonderte Legaldefinition in § 3 c)
EUErbVO: gemeinschaftliches Testament
• Ein von zwei oder mehreren Personen
errichtetes Testament
• Materielle Wirkungen maßgeblich: Berliner
Testament: Bindungswirkungen sind gegeben
förmlicher Widerruf, Wechselbezüglichkeit
Ehegattentestament
• In Österreich nicht verbindlich = keine
Erbvertrag
• In Deutschland = Verbindlich nach h.M.
Erbvertrag iSd. EU-VO
Exkurs: dt. Ehegüterrecht
• Güterrechtliche Erhöhung der
Ehegattenerbquote um ein Viertel nach der
dt. Zugewinngemeinschaft:
• Problem: gemischtnationale Ehen mit dt.
Güterstand
• Deutsches Ehegüterrecht durch:
- Gms. Aufenthalt in Deutschland bei Heirat
- Rechtswahl des dt. Ehegüterrechts
Zugewinnausgleich im Todesfall
• Im Todesfall pauschalierter
Zugewinnausgleich: Erhöhung der Erbquote
des überlebenden Ehegatten von ¼ um ein ¼
auf die hälftige Erbquote
• Fragestellung:
• bei Versterben des nichtdeutschen Ehegatten:
Erhöhung des Erbteils des überlebenden
Ehegatten?
Zugewinnausgleich im Todesfall
•
•
•
•
•
•
•
Erhöhung des Erbteils
Ehegüterrechtliche Zuordnung?
Oder
Erbrechtliche Zuordnung?
Heutige Lösung: güterrechtliche Zuordnung
Für EUErbVO ungeklärt
Keine höchstrichterliche Rechtsprechung
Beispiel
• österreichischer Staatsbürger und deutsche
Staatsbürgerin sind verheiratet, sie leben in
Deutschland, der österreichische Staatsbürger
verstirbt vor dem 17. August 2015,
österreichisches Erbrecht, das österreichische
Recht kennt keine Erhöhung der Erbquote
aufgrund des Güterstandes.
Nach erbrechtlichem Kollisionsrecht keine
Erhöhung der Erbquote der Ehefrau (1/3)
Beispiel
Güterrechtliche Lösung:
• Erhöhung der Erbquote: ja, falls dt. Güterrecht
anwendbar
Lösungsansätze
 Kein Zugewinnausgleich durch Erhöhung der
Erbquote, schuldrechtlicher Zugewinnausgleich
 Güterrechtliche Qualifizierung:
Erbquotenerhöhung jedoch maximal bis zur
Erquote ½
 Erhöhung der Erbquote nach ausländischem
Recht um ¼
 Vermeidung: Festlegung der Erbquote durch
letztwillige Verfügung
Änderung durch EUErbVO?
• Art 1 Abs 2 d EUErbVO
• Ehegüterrecht vom Regelungsbereich der
Verordnung ausgenommen
• Art 11 des Entwurfs GüterrechtsVO:
güterrechtliche Auseinandersetzungen als
Folge der Trennung oder des Todes eines
Ehegatten sind dem Güterrecht vorbehalten
Erbvertragsstatut:
• Zulässigkeit
• materielle Wirksamkeit
• Bindungswirkung
Zulässigkeit, Art 25 Abs 2 EU-ErbVO
• Anwendbares Erbrecht zum Zeitpunkt der
Vertragsschließung für jeden davon
betroffenen Nachlass: Gesonderte Prüfung
nach den einzelnen anwendbaren
Landesrechten
materielle Wirksamkeit , Art 26
• Testierfähigkeit (Mindestalter, Geschäftsfähigkeit)
• Einsetzungsbeschränkungen (z.B. Verbot nach §
14 HeimG, )
• Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung der
Verfügung v.Tw.
• Auslegung der Verfügung
• Wirkung der Täuschung, Nötigung, Irrtum,
Willensmängel und Testierwillen betreffende
Fragen
Bindungswirkung
• Bindung der Erbvertragsschließenden an den
Vertrag,
• Verbot / Beschränkung einseitig abweichender
Testierung,
• Voraussetzungen für die Aufhebung
• Umfang der Bindungswirkung ist nicht
definiert
Anknüpfung mat. Wirksamkeit und
Bindungswirkung:
• Engste Verbindung des Vertrages zu den für
die Zulässigkeit maßgeblichen
Rechtsstatuten.
• Kriterien, Abschlussort z.B. bei notarieller
Beurkundung, Ort des Vermögens
Rechtswahl des Erbvertragsstatuts
• Art 25 Abs 3: Rechtswahl nur für die Zulässigkeit,
materielle Wirksamkeit, Bindungswirkungen
und Auflösung:
• Wahl des Heimatrechts von einem
Vertragsbeteiligten, dessen Nachlass betroffen ist
• Keine Wahl des materiellen Erbrechts
• Beispiel: Ehepaar Deutsche und Österreicher
schließen eine Erbvertrag und wählen für das
Erbvertragsstatut Deutsches Recht.
Rechtwahlklausel in Testament
• Für die Erbfolge in meinem gesamten Nachlass
sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses
Testaments wähle ich deutsches Erbrecht,
unabhängig vom Ort meines gewöhnlichen
Aufenthaltes im Zeitpunkt meines Todes.
• Die nachstehenden Verfügungen treffe ich
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang
diese Rechtswahl Wirkungen entfaltet; sie sollen
in jedem Fall Bestand haben. (Formulierung von Notar
Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)
Rechtswahlklausel in Erbvertrag
Erbvertragsstatut
• (1) Für Wirksamkeit und Bindungswirkungen
dieses Erbvertrages (bzw. gemeinschaftlichen
Testaments) soll insgesamt das (deutsche) Recht
gelten. Dies verfügt ein jeder von uns einzeln
sowie wir beide gemeinschaftlich mit
erbvertraglicher Bindungswirkung, soweit
gesetzlich zulässig. Die Bindungswirkung soll sich,
soweit gesetzlich zulässig, auch auf die Wahl des
anwendbaren Erbrechts erstrecken. (Formulierung
von Notar Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)
Rechtswahlklausel in Erbvertrag
materielle Rechtswahl
• (2) Für die Erbfolge in seinen gesamten
Nachlass wählt *Herr/Frau** (bei deutscher
Staatsangehörigkeit nur eines Erblassers) / ein
jeder von uns (bei deutscher
Staatsangehörigkeit beider Erblasser)
deutsches Erbrecht, unabhängig vom Ort
seines gewöhnlichen Aufenthaltes im
Zeitpunkt seines Todes. (Formulierung von Notar Dr.
Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)
Reichweite der Bindungswirkung
 Testamentsvollstreckung
Dauertestamentsvollstreckung
 Erbengemeinschaften
Auseinandersetzungsverbot
 Bindungswirkung und lebzeitige Schenkungen in
Benachteiligungsabsicht, §§ 2287, 2288 BGB
Bindungswirkung
• Auswirkung auf lebzeitige Schenkungen §§
2287, 2288 BGB: Schutz vor den Nachlass
schmälernden Schenkungen in
Benachteiligungsabsicht
• Die Schenkung ist wirksam, Erbe kann aber
Zuwendung nach Erbfall zurückfordern,
soweit eine Bereicherung vorhanden
• Art 1 g) EuErbVO auf lebzeitige Zuwendungen
ist EUErbVO nicht anwendbar
Beispiel
• Beispiel: Ehepaar Österreicher und Deutsche:
gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland
• Erbvertrag: Gegenseitige Erbeinsetzung, Schlusserbe
wird der Sohn, Erbvertragsstatut ist dt. Recht.
• Erbfall der Deutschen am 17.08.2015 Österreicher wird
Alleinerbe, Sohn wird sein Schlusserbe
• Wiederverheiratung des Österreichers am 02.05.2016:
• Bindungswirkung des Erbvertrags: der neue Ehepartner
kann nicht als Erbe eingesetzt werden zur Umgehung:
lebzeitige Schenkungen an die zweite Ehefrau.
• Schlusserbe kann nach Erbfall die Entreicherung des
Nachlasses geltend machen
Fallvariante
• Bindungswirkung bei Verlegung des
gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland:
• fraglich
Vermeidungsstrategie:
• Fortgeltung des dt. Erbrechts durch Trennung des
Nachlassvermögens vom ausländischen
Erbvertragsbeteiligten im Wegzugsfall
• erbvertragliche Bedingungen: für den Fall des
Wegzugs aus Deutschland geänderte Erbfolge,
• Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
• Vermächtnisse, die bei Wegzug zu erfüllen sind
• Bedingte Testamentsvollstreckung
• Gesellschaftsrechtliche Bindung des Vermögens
Staatliche Beschränkungen der
Rechtsnachfolge Art. 30
• unabhängig vom Erbstatut aufgrund familiärer
sozialer oder wirtschaftlicher Erwägungen, int.
Geltungsanspruch: z.B. Höfeordnung, § 14 öst.
Wohnungseigentumsgesetz
• Regelungen zur Vererblichkeit von
Gesellschaftsrechten sind bereits aus
Regelungsbereich der VO ausgenommen
• (z.B. in Gesellschaftsverträgen enthaltene
Beschränkungen, wie und wer als
Rechtsnachfolger Gesellschafter werden kann,
Einziehungsklauseln)
Kollisionsrecht ggü. Drittstaaten Art 34
• Drittstaaten z.B. Schweiz, andere Nicht- EU
Staaten; Großbritannien, Irland, Dänemark als
EU Staaten,
• Grundsatz: Rückverweis auf das Erbrecht eines
EU-Mitgliedsstaats wird angenommen.
• kein Rückverweis:
bei Rechtswahl Art 22
abweichende Anknüpfung Art 21 Abs 2
Form, Art 27
• Regelung für Testamente und neu auch für
Erbverträge
• Ortsform bei Errichtung, Vertragsschluss
• Form nach Heimatstaat
• Lageort unbeweglichen Vermögens,
beschränkt für diese Immobilien
Verfahrensrecht
 Zuständigkeit:
 Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnl. Aufenthalts im
Todeszeitpunkt, Art 4
 Einvernehmliche Gerichtsstandvereinbarung der Erben bei
erbl. Rechtswahl, Art 5
 Gerichtliche Unzuständigkeitserklärung auf Antrag eines
Beteiligten bei Rechtswahl
 Subsidiäre Zuständigkeit bei fehlendem Aufenthalt in
Mitgliedsstaat: Belegenheit des Vermögens , Art 10
 Notzuständigkeit, Art 11
 Für Ausschlagung und Annahme: Mitgliedsstaat des letzten
gewöhnlichen Aufenthalt, Art 13
Hinweise zur Annahme / Ausschlagung
 Deutschland: Vonselbsterwerb mit Todesfall;
Ausschlagung Ausschlussfrist von 6 Wochen ab
Kenntnis Todesfall = ges. Erbfolge;
 6 Wochen ab Kenntnis vom gerichtlich
eröffneten Testament;
 keine Ausschlagung bei vorheriger Annahme;
 6 Monate bei Erbfall im Ausland, oder
Auslandsaufenthalt des Erben
 Irrtumsanfechtbarkeit der Annahme /
Ausschlagung
 Deutschland:
Haftungsbeschränkung für
Nachlassverbindlichkeiten auch nach
Annahme möglich
 Ausschlagung ggf. zur Durchsetzung von
Pflichtteilsansprüchen erforderlich, § 2306
BGB
Annahme / Ausschlagung in Österreich
• Österreich
• Annahme der Erbschaft erforderlich,
• Mit Annahme persönliche Haftung für alle
Nachlassverbindlichkeiten
• Ausnahme
• Sog. bedingte Annahmeerklärung, Ziel:
Haftungsbeschränkung auf den Nachlass
Europ. Nachlasszeugnis, Art 62 ff
 Antrag
 Formular mit Detailangaben zum Erbfall, Art 65
 Wirkung in allen Mitgliedsstaaten, Art 69
Rechtsvermutung bzgl ausgewiesener Erben
Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern,
Nachlassverwaltern
 Gutglaubensschutz, Nachweis durch begl.
Abschrift, Gültigkeitsdauer 6 Monate, erneuerbar
 Berichtigung, Widerruf Art 71
Vollstreckung, Art 39 ff
• Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten ohne
erneute Sachprüfung
Erbschaftssteuerrecht
 Österreich : dzt. keine Erbschaftssteuer,
Grunderwerbssteuer, Anzeigepflicht,
„Strafsteuer“ bei unterlassener Anzeige
 Deutschland:
Weltnachlass, abhängig vom Aufenthalt des
Erblassers, Erben, sonstiger Begünstigter in
Deutschland, oder Belegenheit z.B.
Grundstücke, Unternehmen in Deutschland
Dr. Max Wieland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
Leuchtenbergring 3
81677 München
Tel.: 089 4130940 email: [email protected]
homepage: www.radrwieland.de
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