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BGT Lexikon
Bauleitplanung
Gesetzliche Grundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141)
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (§ 1)
1. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige
Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses
Gesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.
2. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
3. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist.
4. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
5. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlage zu schützen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn/Arbeitsbevölkerung
2. Wohnungsbedürfnisse der Bevölkerung bei
Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung,
insbesondere durch die Förderung kostensparenden
Bauens und die Bevölkerungsentwicklung
3. Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung,
insbesonders die der Familien, der jungen und alten
Menschen und der Behinderten, die Belange des
Bildungswesen, des Sports, der Freizeit und
Erholung
4. Die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes
5. Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege und erhaltenswerter Ortsteile,
Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
6. Erfordernisse von Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
für Gottesdienste und Seelsorge
7. Gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch
durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der
Luft, des Bodens, einschließlich seiner
Rohstoffvorkommen und das Klima
8. Die Belange der Wirtschaft, auch ihrer
mittelständischen Struktur im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der
Land- und Forstwirtschaft,
des Verkehrs, einschließlich ÖPNV, des Post- und
Fernmeldewesens, der
Versorgung, insbesonders mit Energie und Wasser,
der Abfallentsorgung und der
Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von
Rohstoffvorkommen und die
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen
9. Die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes
10. Die Ergebnisse einer von der Gemeinde
beschlossenen sonstigen städtebaulichen
Planung
6. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen.
Wer sind die Akteure? Zunächst die Gemeinde bzw. Stadt, die aufgrund
ihrer Planungshoheit zu entscheiden hat, ob es für die städtebauliche
Entwicklung erforderlich ist, einen Bauleitplan aufzustellen. Es sind zu
beteiligen:



Bezirksplanungsbehörde, die prüft, ob der Bauleitplan den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung entspricht
Träger öffentlicher Belange,
wie z. B. :
- Staatliches Umweltamt
- Westfälisches Straßenbauamt
- Kirchen
- Versorgungsträger
- Kreise
- benachbarte Kommunen
- unter U. bis ca. 35 Dienststellen
Bürgerinnen und Bürger, die frühzeitig über die "allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung" zu informieren sind
Eine weitere Beteiligung für Bürgerinnen und Bürger erfolgt, wenn der
Bauleitplan für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt wird. Wann und
wo diese Beteiligungen stattfinden, wird in den üblichen Tageszeitungen
oder in den Amtsblättern der Gemeinden öffentlich bekannt gemacht. Es
lohnt sich, diese Anzeigen genau zu lesen. Jeder, der sich von der Planung
betroffen fühlt, kann seine Anregungen schriftlich oder mündlich
vorbringen. Die Gemeinde hat diese gerecht abzuwägen. Während der
verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan), der aus dem vorbereitenden
Bauleitplan (Flächennutzungsplan) entwickelt wurde, keiner Genehmigung
oder Anzeige bedarf, muss der Flächennutzungsplan von der höheren
Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.
Das BauGB bestimmt auch, wie ein Vorhaben, wenn es außerhalb eines
Bebauungsplanes liegt, planungsrechtlich zu behandeln ist. Hier handelt es
sich im Wesentlichen um Vorhaben, die "innerhalb der im Zusammenhang
bebauter Ortslage" errichtet werden sollen (§ 34 BauGB). Die Gemeinde
kann - muss aber nicht - diesen Bereich durch eine Satzung abgrenzen.
Sollen nicht bebaute Grundstücke, die z. B. am Ortsrand liegen, mit
einbezogen werden, muss die Gemeinde eine Satzung erlassen. Sie muss
sich dabei an gewisse Grundsätze halten. Es gibt aber auch Vorhaben, die im
Außenbereich (§ 35 BauGB) zulässig sind, d.h. in Bereichen, die außerhalb
eines Bebauungsplanes und außerhalb einer im Zusammenhang bebauter
Ortslage liegen. Hier können Baugenehmigungen nur in besonders
begründeten Fällen erteilt werden. Das Bauordnungsamt informiert im
Einzelfall über die Rechtslage.
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