Weitere Hinweise für Schaf- und Ziegenhalter

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MERKBLATT FÜR SCHAF- UND ZIEGENHALTER
Pflichten für Registrierung und Kennzeichnung nach der Viehverkehrsverordnung (VVVO)
Die Viehverkehrsverordnung (VVVO) vom 03. März 2010 (BGBl. I S. 203) regelt in deren §§ 34
ff. die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung
(EG)
Nr. 21 / 2004.
1. Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen ( §§26, 45 VVVO )
Eine Tierhaltung ( Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel, Laufvögel u.a.) ist
vor Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt des Burgenlandkreises als zuständige Behörde
anzuzeigen.
Jeder Tierhalter hat jährlich die Anzahl der jeweils am 01. Januar in seinem Bestand
vorhandenen Schafe und Ziegen (=Stichtagsbestand) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres
zu melden. Dabei sind folgende Altersgruppen zu unterscheiden:
bis einschließlich neun Monate
zehn bis achtzehn Monate
ab neunzehn Monate
Diese Tierbestandserhebung erfolgt mit dem Formular (s. Anlage ) vom LKV Sachsen-Anhalt.
Daneben ist auch die Eingabe dieser Meldung direkt in das HIT ( Herkunfts- und
Informationssystem der Tiere ) möglich. Dafür muss sich der Tierhalter beim LKV Sachsen –
Anhalt e.V. die erforderliche PIN zuteilen lassen ( Tel.: 0345 / 521 490 ).
2. Amtliche Kennzeichnung ( §34 VVVO )
Die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen muss innerhalb von neun Monaten nach der
Geburt, jedoch in jedem Falle vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes, erfolgen.
Zugegangene Tiere aus anderen EU – Staaten behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung.
Tiere, die aus Drittländern eingeführt wurden, sind durch den Tierhalter des
Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den
Bestimmungsbetrieb – spätestens jedoch vor dem erneuten Verbringen aus dem Bestand zu
kennzeichnen. Es sind nur die über den LKV Sachsen – Anhalt zugeteilten amtlichen
Ohrmarken zu verwenden, wobei eine davon mit einem elektronischen Transponder
ausgestattet sein muss.
Bestellungen von Ohrmarken sind an nachfolgende Adresse zu richten:
Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt e.V.
Abteilung Kennzeichnung und Registrierung, PF 600147, 06035 Halle,
Tel. 0345 52149-463 /-460, Fax 0345 52149 461 .
3. Nachkennzeichnung ( § 34 Abs. 5 VVVO )
Bei Verlust oder Unlesbarkeit eines oder beider Kennzeichen hat unverzüglich eine
Nachkennzeichnung zu erfolgen. Dies kann durch Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben
wie auf der zu ersetzenden Kennzeichnung (Nachbestellung) - für Herdbuchtiere zwingend –
oder durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als auf den Originalkennzeichen
erfolgen. Diese Umkennzeichnung von Tieren ist im Bestandsregister einzutragen. Die
Nachbestellung von Ersatzkennzeichen erfolgt über den LKV.
4. Anzeige von Bestandsveränderungen ( § 35 VVVO )
Jeder Zugang von Schafen oder Ziegen aus anderen Beständen ist von dem jeweiligen
Empfänger innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme der Regionalstelle HIT, in
Sachsen – Anhalt ist das der LKV, zu melden. Für diese Meldung können die vom LKV
bereitgestellten Meldekarten genutzt werden. Auch die direkte Eingabe der Meldedaten
zum betreffenden Tierzugang in das HIT ist möglich.
5. Begleitpapier ( § 36 VVVO )
Jeder Tierhalter, der Schafe / Ziegen in andere Bestände abgibt, ist verpflichtet, ein
Begleitpapier auszufüllen und dem Empfänger entsprechend dem im Anhang befindlichen
Muster auszuhändigen. Dieses Begleitpapier ist vom Empfänger mindestens drei Jahre
aufzubewahren.
6. Bestandsregister ( § 37 VVVO )
Das Bestandsregister für Schaf- und Ziegenhaltungen muss dem im Anhang enthaltenen
Muster entsprechen. Dieses Register muss chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender
Seitenzahl versehen sein. Es kann aber auch in elektronischer Form geführt werden. Die
Eintragungen sind unverzüglich und dauerhaft vorzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist
beträgt drei Jahre.
Teil A
Angaben zum Betrieb
Hier sind die allgemeinen Angaben zum Betrieb einzutragen.
Teil B
Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
Werden Schafe und Ziegen gekauft, verkauft, getauscht, verschenkt usw. ( auch zum
Schlachten ) müssen die Angaben in der Tabelle B eingetragen werden.
Teil C
Angaben zu im Betrieb geborenen und / oder verendeten Schafe
und Ziegen
In diesem Registerteil sind alle im Bestand geborenen und verendeten Schafe / Ziegen zu
erfassen. Dazu gehören auch die Daten zu den durchgeführten Hausschlachtungen.
Teil D
Angaben im Fall der Überprüfung
Hier werden die von der zuständigen Behörde durchgeführten Bestandskontrollen
dokumentiert.
7. Wanderschafherden ( § 10 VVVO )
Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise treiben will, bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde, dies ist das jeweilige Veterinäramt des betreffenden
Landkreises. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises treiben will, hat dies dem
zuständigen Veterinäramt jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.
Sehr geehrte/r Schaf- und Ziegenhalter/in,
bitte beachten Sie die Ihnen mit der Viehverkehrsverordnung vom Gesetzgeber auferlegten
Pflichten, da deren Nichteinhaltung behördlicherseits als Ordnungswidrigkeit geahndet und
bei einer Cross Compliance – Relevanz einen Prämienabzug begründen kann.
Noch offene Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter des Veterinäramtes des
Burgenlandkreises, Tel.: 03443 / 372 302, und des LKV Sachsen – Anhalt, Tel.: 0345 521 490.
Ihr Veterinäramt
Anlagen
Weissenfels, März 2014
Tierhalter:
Straße / Hausnummer:
PLZ / Ort:
Registriernummer:
LKV Sachsen-Anhalt e.V.
HIT-Regionalstelle
PF 600147
06035 Halle
Tel. 0345/52149-462/-465
Fax 0345/52149 461
Vollmacht

Hiermit bevollmächtige ich die Regionalstelle des Landes Sachsen-Anhalt (LKV ST e.V.) mit der
Übernahme des von mir zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt gemeldeten Tierbestandes für die
Stichtagsmeldung nach § 26 Abs. 3 Viehverkehrsverordnung.
Diese Vollmacht gilt bis zum schriftlichen Widerruf.
…………………………………
Datum
……………………………………………………………………
Rechtsverbindliche Unterschrift
Bestandsmeldung für die Schaf- und Ziegendatenbank
(Stichtag 01.01.2014)
Registriernummer
Anzahl der Tiere in der Altersgruppe bis einschließlich 9 Monate
Schafe
Ziegen
Anzahl der Tiere in der Altersgruppe von 10 bis einschließlich 18 Monate
Schafe
Ziegen
Anzahl der Tiere in der Altersgruppe ab 19 Monate
Schafe
Ziegen
Sollten Sie die Haltung von Schafen und Ziegen ganz eingestellt haben, kreuzen Sie bitte
entsprechendes an:
Abmeldung Schafhaltung
Datum:
Abmeldung Ziegenhaltung
Unterschrift:
TKZ 31
Begleitpapier
Schafe 

Ziegen 
Angaben zum abgebenden Betrieb
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter / Schlachthof)
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach §10 Abs. 1
bei
Wanderschafherden:
Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe:
Anzahl Ziegen:
Kennzeichen:
Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen:
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Transportmittel:
KFZ-Kennzeichen
Ort, Datum
Unterschrift des abgebenden Tierhalters
Bestandsregister für
Schafe
Ziegen
A. Angaben zum Betrieb
Name:
Anschrift:
Registriernummer nach § 15 oder 26 Abs. 2:
Nutzungsart:
Zucht
Milch
Mast
Gesamtzahl der am 01. Januar ........................ gehaltenen
Schafe:
Ziegen:
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
Lfd. Datum des
Nr. Zugangs
oder
Abgangs
Zugang
Name und Anschrift
des vorherigen
Tierhalters
Abgang
Name und
Anschrift oder
Registriernummer
des Übernehmers
Abgang
Name und Anschrift oder
Registriernummer des
Transportunternehmers,
KFZ-Kennzeichen des
Transportmittels
Kennzeichen der Anzahl
Tieres / der Tiere
Bemerkungen
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und / oder verendeten
Schafen und Ziegen
Lfd. Datum Kennzeichen Geburtsjahr Datum der Rasse Genotyp Tod
Ersatzkennzeichen Bemerkungen
Nr.
des Tieres
Kenn(soweit (Monat
zeichnung
bekannt) und
Jahr)
Weitere Hinweise für Schaf- und Ziegenhalter
A
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Prinzipiell ist im Rahmen einer Schlachtung durch den Tierhalter eine
Fleischuntersuchung und bei Störung des Allgemeinbefindens des zu schlachtenden
Tieres auch eine Schlachttieruntersuchung zu veranlassen.
Die Anmeldung der erforderlichen Untersuchungen muss bei dem für den
Fleischhygienebezirk zuständigen amtlichen Tierarzt / Fleischbeschauer erfolgen.
Das Fleisch darf erst nach der Beurteilung als tauglich für den menschlichen Verzehr
verwendet werden.
Spezifiziertes Risikomaterial
Bestimmte Teile des Schlachtkörpers sind aufgrund ihres Risikos der Übertragung
von TSE als spezifiziertes Risikomaterial zu betrachten:
bei Schafen oder Ziegen sind das:
• bei Tieren über 12 Monate oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das
Zahnfleisch durchbrochen hat:
Schädel einschließlich Gehirn, Augen und Mandeln und
Rückenmark, Milz, Ileum (Hüftdarm)
• aller Altersklassen:
die Milz sowie Ileum (Hüftdarm)
Das spezifizierte Risikomaterial ist als untauglich zu beurteilen, durch den
Fleischbeschautierarzt einzufärben (Brillantblau FCF, E 133), als Material der Kat. I
zu kennzeichnen, von anderen Abfällen getrennt zu lagern und grundsätzlich der
Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen.
Zur Abholung des spezifizierten Risikomaterials hat der Tierhalter die mit der
Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt anzufordern.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anmeldung und Bereitstellung zur
Abholung des spezifizierten Risikomaterials obliegt demjenigen, der die Schlachtung
veranlasst hat.
Die Entsorgungs- bzw. Abgabebelege der Tierkörperbeseitigungsanstalt über das
Risikomaterial müssen lückenlos vorhanden sein und 2 Jahre aufbewahrt werden. Im
Rahmen
der
Betriebsüberwachung
durch
das
Veterinärund
Lebensmittelüberwachungsamt kann dies auch überprüft werden.
B
Dokumentation der Tierarzneimittelanwendung
Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, haben über
Erwerb und Anwendung der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei diesen Tieren
bestimmten Arzneimitteln Nachweise zu führen:
1. Tierärztliche Arzneimittel – Anwendungs – und Abgabebelege (vom Tierarzt
auszfüllen)
2. Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln (vom Tierhalter zu
führen)
Die Nachweise sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu führen,
mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung an im Bestand aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Dokumentationen haben folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein
verständlicher Form und zeitlich geordnet in Bezug auf den gesamten Bestand oder
auf Einzeltiere oder Tiergruppen des Bestandes zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung
der Tiere erforderlich, deren Standort,
2. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
3. Belegnummer des Tierarztbeleges
4. verabreichte Menge des Arzneimittels,
5. Datum der Anwendung,
6. Wartezeit in Tagen,
7. Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.
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