Information über das neue Lebensmittelrecht Die Inhalte wurden weitgehend aus Informationsschriften des Landratsamtes Donau-Ries übernommen; eine Gewähr für die absolute Richtigkeit kann nicht von uns übernommen werden. 1. 2. 3. 4. Infektionsschutzgesetz (IFSG) Schulungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherrn Merkblatt: Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 IFSG - Anlage 1: Zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen - Anlage 2: Wann besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot? - Anlage 3: Auswirkungen der neuen Hygieneverordnung auf Feiern von Vereinen, Kindergärten ect. - Anlage 4: Kontaktadressen 1. Infektionsschutzgesetz (IfSG): Zum 1. Januar 2001 wurde das bisherige Bundesseuchengesetz durch das neu geschaffene Infektionsschutzgesetz abgelöst. Ziel dieses Gesetzes soll die Erhebung und Bewertung aussagefähiger Daten zur gesundheitlichen Situation der Bevölkerung sein. Daraus sollen Konsequenzen für die Vorsorge und Bekämpfung von Infektionskrankheiten gezogen werden. Auch die Ausstellung des sogenannten "Lebensmittelzeugnisses" hat wesentliche Änderungen erfahren. Betroffen sind Betriebe, Organisationen und Vereine. Hier die wichtigsten Auszüge: Eine derartige Bescheinigung nach § 43 des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) benötigen alle Personen, die in Küchen von Gaststätten und "sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung" oder "beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen" (§ 42) der folgenden Lebensmittel gewerbsmäßig tätig sind oder beschäftigt werden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus (auch Wurstsemmel) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (auch Käsesemmel) Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- und Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen. Vor der erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen diese Personen künftig gemäß § 43 eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes die nicht älter als drei Monate sein darf, die nach mündlicher und schriftlicher Belehrung ausgestellt wird. Weitere Belehrungen durch das Gesundheitsamt sind nicht vorgeschrieben, wohl aber durch Arbeitgeber bzw. Vereinsvorstände. Die bisher durchgeführten Untersuchungen (Inspektion auf Hautkrankheiten, Tuberkulin-Test, Röntgenaufnahme, Stuhluntersuchung) sind nicht mehr vorgeschrieben. Die Ausstellung von Lebensmittelzeugnissen durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte entfällt somit künftig ersatzlos. Alle vor dem 01.01.2001 ausgestellten Lebensmittelzeugnisse behalten ihre Gültigkeit. Unabhängig jedoch vom Ausstellungsdatum gelten für alle Inhaber von Gesundheitszeugnissen die Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung. 2. Schulungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung Bereits seit August 1997 ist diese Verordnung in Kraft. Sie dient ebenfalls dem Schutz von Lebensmitteln. Im § 4 ist festgelegt: "Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden." Diese Forderung gilt unabhängig davon, ob der Betroffene ein Lebensmittelzeugnis besitzt oder nicht. Betroffen sind also alle Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen - also auch andere Lebensmittel als die oben unter Ziffer 1 - 8 aufgeführten. -2Der Begriff "gewerbsmäßig" ist erfüllt, wenn Lebensmittel gegen Entgelt abgegeben werden (beispielsweise auch bei Straßenfesten, Vereinsfeiern etc.). Es liegt in der Verantwortung des Betriebes, der Organisation oder des Vereines, wie und wie oft er seine Mitarbeiter bzw. Vereinsmitglieder schult. Die Empfehlung des Landratsamtes: vor dem ersten Einsatz, anschließend jährlich und selbstverständlich zusätzlich bei besonderen Anlässen. Diese Schulung sollte dokumentiert werden. Das notwendige Aufklärungsmaterial wird vom Gesundheitsamt zusammen mit dem "Lebensmittelzeugnis" ausgehändigt. Auch wir haben dieses Informationsmaterial im Rathaus aufliegen. Die wichtigen Grundregeln sind in den folgenden Kapiteln enthalten). Interessenten können auch im Internet unter www.donau-ries.de nachlesen, dort finden sich auch die Gesetzes- und Verordnungstexte. Nähere Hinweise gibt die Gesundheitsabteilung des Landratsamtes Donau-Ries, Dienststellen Donauwörth und Nördlingen: Ärzte, Veterinäre, Hygienesachbearbeiter und Lebensmittelüberwachungsbeamte. 3. Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren 1 . Auch Arbeitgeber haben eine Erklärung abzugeben, sofern sie zu dem auf dem Merkblatt (siehe Ziffer 4.) aufgeführten Personenkreis gehören. 2. Sie dürfen die auf dem Merkblatt beschriebenen Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie eine Bescheinigung erhalten haben oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses gem. § 18 Bundes-Seuchengesetz sind. 3. Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein. 4. Sie haben Personen, die die auf dem Merkblatt genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren jährlich über die aufgeführten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren. 5. Sie haben Ihre eigene Bescheinigung und die Ihrer Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie. 6. Haben Sie selbst oder einer Ihrer Beschäftigten eine der auf dem Merkblatt genannten Symptome, ist eine der dort genannten Erkrankungen oder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen Sie Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Krank-heitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern. Auskunft hierzu erteilt die Behörde für Lebensmittelüberwachung und Ihr Gesundheitsamt. 7. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung. 4. Merkblatt: Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) -Gesundheitsinformation für den Umgang mit LebensmittelnPersonen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus (auch Wurstsemmel) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (auch Käsesemmel) Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- und Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt. Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden? In den oben genannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein. -3Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat: • • • • Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger. Typhus oder Paratyphus Virushepatitis A oder E (Leberentzündung) Sie haben infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können. Die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen hat den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben: • • • • Salmonellen Shigellen enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien Choleravibrionen. Wenn Sie diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen müssen), besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich. Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin: Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber. Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) sind Zeichen für Typhus und Paratyphus. Typisch für Cholera sind milchigweiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust. Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin. Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind. Treten bei Ihnen die genannten Krankheitszeichen auf, nehmen Sie unbedingt den Rat Ihres Haus- oder Betriebsarztes in Anspruch! Sagen Sie ihm auch, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren Vorgesetzten über die Erkrankung zu informieren. Wenn Sie noch mehr über die beschriebenen Erkrankungen wissen möchten, schalten Sie zur Anlage 2! Im Gesundheitsamt unterschreiben Sie eine Erklärung, dass Sie dieses Merkblatt gelesen und verstanden haben und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach der mündlichen Belehrung erhalten Sie dann die Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber oder Dienstherren. Anlage 1 Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen ? • Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser. Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher. • Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab. • Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe für Innenräume). • Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel. • Decken Sie kleine, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab. Anlage 2 Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot? Typhus abdotninalis, Paratyphus Die Erreger sind Salmonella typhi und paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit verunreinigt sind. Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, das über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann. Weitere Symptome sind Kopf-, Bauch- und Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich Verstopfung auftreten, später bestehen häufig "erbsbreiartige" Durchfälle. Aufgrund der guten Wasser- und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger bei uns nicht verbreitet. -4Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich; allerdings sind die Symptome bei Paratyphus weniger schwer. Beide Erkrankungen werden in der Regel aus endemischen Gebieten (Afrika, Südamerika, Südostasien) oder aus Gebieten importiert (Reiseerkrankung), in denen sich die hygienischen Verhältnisse aufgrund von Katastrophen oder Kriegseinwirkungen dramatisch verschlechtert haben. Gegen Typhus stehen mehrere Schutzimpfungen zur Verfügung. Wenn Sie beruflich oder privat in die betroffenen Länder verreisen wollen, sprechen Sie Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt an; dort werden Sie zur Notwendigkeit einer Impfung beraten. Cholera Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Die Infektion verläuft in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen. Der Stuhl ist milchig weiß ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tiefliegende Augen, stehende Hautfalten). Auch dieser Erreger kommt nur in Gegenden mit schlechten hygienischen Voraussetzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor (Ostasien, Südamerika, Afrika). Eine Schutzimpfung mit dem in Deutschland im Moment zugelassenen Impfstoff wird nicht empfohlen. Allerdings sind im Ausland besser verträgliche und wirksamere Impfstoffe verfügbar. Eine Bestellung über eine internationale Apotheke ist möglich. Deshalb sollten Sie bei Reisen in ein Risikogebiet auch dazu Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt ansprechen. Shigellose (Bakterielle Ruhr) Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch (bei mangelhafter Händehygiene), aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und Trinkwasser. Shigellen sind hochinfektiös, d.h. um krank zu werden genügt die Aufnahme von nur wenigen Bakterien! In Kindereinrichtungen sind auch bei uns immer wieder Epidemien beschrieben worden. Die Erkrankung beginnt plötzlich mit hohem Fieber, Kopf- und krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig. Der Erreger isi auch in Deutschland heimisch. Die Shigellose ist also keine typische Reisekrankheit; mit ihrem Auftreten muss jederzeit gerechnet werden. Salmonellen-Infektionen Erreger sind zahlreiche Salmonellenarten, die durch Nahrungsmittel aus infizierten Tieren (z.B. Fleisch, Milch, Eier) aufgenommen werden. Die häufigste Erkrankung durch Salmonellen ist der akute Brechdurchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich schwanken. Diese Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu rechnen; häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten. Gastroenteritis durch andere Erreger Auch andere Bakterienarten (z.B. Staphylokokken, bestimmte Colibakterien, Campylobacter, Yersinien) oder Viren (z.B. Rota-, Adeno-, Norwalkviren) können Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen verursachen. Hepatitis A oder E Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Nahrungsmittel, die mit Hepatitis-A- oder -E-Viren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus 1 - 2 Wochen nach Infektion mit dem Stuhl ausgeschieden wird. Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Während das Hepatitis-A-Virus auch bei uns zirkuliert, kommt das Hepatitis- E-Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte Infektion nach Fernreisen!). Beide Erkrankungen verlaufen ganz ähnlich; die Übertragungswege sind gleich. Gegen Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen. Vor Reisen in südliche Länder sollten Sie unbedingt an eine Schutzimpfung denken und Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt darauf ansprechen. Anlage 3 Die Auswirkungen der neuen Lebensmittelhygieneverordnung auf Feiern von Vereinen, Kindergärten, Pfarrfesten etc. Verbraucherschutz ist Ihr Partner für Sicherheit und Gesundheit, deshalb sollten Sie die nachstehenden Hinweise lesen und gewissenhaft beachten! Am 05.08.1997 ist die Lebensmittelhygieneverordnung erlassen worden. Damit gilt erstmals im gesamten Bundesgebiet ein einheitliches Lebensmittelhygienerecht. Es sollten deshalb viele Irritationen, die auf der großen Vielzahl und Vielfalt bisher geltender Hygienebestimmungen beruhten, ein Ende finden. -5Was bringt die neue Verordnung? Das wohl wesentlichste Element der Neuregelung ist das in § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung verankerte Prinzip der Erarbeitung eines betriebsinternen Sicherheitskonzepts zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren für den Verbraucher durch Überprüfung der Rohstoffe und Endprodukte, der Auslieferung, des Transportes usw. Außerdem ist eine Verpflichtung zur jährlichen Hygieneschulung des im Betrieb tätigen Personals, das mit Lebensmitteln umgeht, enthalten. In den Anlagen zu dieser Verordnung sind die weiteren Hygienebestimmungen erläutert, die sich allerdings weitgehend an den bisher schon geltenden Standards orientieren, teilweise sogar den Behörden weitergehende Ermessensspielräume zugestehen. Nur in einzelnen Punkten wurden die bisher geltenden Vorschriften deutlich verschärft, dies betrifft aber im wesentlichen das Reisegewerbe und das stehende Gewerbe, also die Profis im Lebensmittelverkehr. Aber selbstverständlich sind auch die vielen Vereine, Kindergärten, Pfarrgemeinden und sonstigen Gruppen mitbetroffen, die zur Pflege der Gemeinschaft eintägige Feiern veranstalten, z.B. die vielen Kindergartenfeste, Pfarrfeste, Straßenfeste, usw. Speziell an diesen Personenkreis wendet sich diese Darstellung, die uns das Landratsamt Donau-Ries zur Verfügung gestellt hat mit dem Ziel, Hilfestellungen im Umgang mit dem neuen Recht zu geben. Hierzu auch gleich vorab der Hinweis: Das in der Vergangenheit immer wieder durch die Presse gegeisterte Gespenst des "HACCP-Konzeptes" ist etwas, das die Profis trifft, für den hier angesprochenen Personenkreis aber keine Bedeutung hat. 1. Anforderungen an die betrauten Personen: Personen, die Lebensmittel behandeln, • dürfen an keinen ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten leiden. • dürfen keine infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüre aufweisen, kleinere nicht infizierte Verletzungen müssen hygienisch einwandfrei versorgt sein. • müssen sich, soweit sie mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, Milch oder Milcherzeugnissen, Speiseeis, Feinkostsalaten und Kartoffelsalat, Fisch oder Fischerzeugnissen sowie Schalen-, Krusten- bzw. Weichtieren oder Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage umgehen, im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses nach § 18 Abs. I des Bundesseuchengesetzes, oder (neu ab 01.01.2001) nach § 42/43 des Infektionsschutzgesetzes befinden. Der Ausschank von Bier, Limonade, Mineral- und Tafelwasser etc. erfordert kein solches Zeugnis. • sollen saubere Kleidung und - insbesondere das Küchenpersonal - saubere Schutzkleidung tragen, sowie ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Für die Gäste und für das Personal sind getrennte Toiletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen, die über ein Handwaschbecken mit Einmalhandtüchern verfügen. 2. Anforderungen vor Ort: Das Behandeln von Lebensmitteln - mit Ausnahme von Getränken - sollte, soweit möglich, in überdachten Bauten mit befestigtem Boden erfolgen. Soweit dies ausnahmsweise nicht möglich ist, ist zumindest für eine ausreichende Überdachung mittels Planen, etc., zu sorgen. Geräte zur Behandlung von Lebensmitteln und Arbeitstische/ -platten sowie Arbeitsgeräte müssen sauber und in hygienisch einwandfreiem Zustand sein, sowie aus leicht zu reinigendem, glattem Material, Arbeitsgeräte außerdem auch aus korrosionsfreien Werkstoffen bestehen. Bei allen weiteren Einrichtungsgegenständen ist es erforderlich, dass sie aus lebensmittelhygienisch einwandfreien, glatten, riss- und spaltenfreien, leicht zu reinigenden Materialien bestehen und rost- und korrosionsfrei sind. Gleiches gilt auch für Vorrichtungen und Behälter zur Lagerung oder zum Transport von Lebensmitteln. Zur Lagerung leichtverderblicher Lebensmittel sollten außerdem geeignete Kühleinrichtungen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Neben der Anforderung, dass solche Einrichtungen aus wasserfestem, Ieicht zu reinigendem, korrosionsbeständigem Material bestehen müssen, muss gewährleistet sein, dass die zur Kühlung der Lebensmittel erforderlichen Temperaturen erreicht und gehalten werden können. -6Welche Temperaturen sind nun im Einzelfall maßgebend? Generell gilt: Die vom Hersteller angegebenen Temperaturen sind maßgebend. Fehlt es hieran, gilt: Fleisch und Fleischerzeugnisse höchstens + 7 °C Milch / Milcherzeugnisse höchstens + 7 °C Sahne- / Cremetorten höchstens + 7 °C Hackfleischerzeugnisse (z. B. rohe Bratwurst) höchstens + 4 °C Geflügel/-erzeugnisse höchstens + 4 °C Salate höchstens + 7 °C Backwaren mit nicht durcherhitzten Auflagen oder höchstens + 7 °C Füllungen Frischfisch muss in schmelzendem Eisschnee oder bei höchstens + 2 °C gelagert werden. Auf die Verwendung selbsthergestellter Mayonnaisen und Roheiprodukten sollte wegen des damit verbundenen Gefahrenpotentiales generell verzichtet werden. Erzeugnisse wie Hackbraten, Fleischküchle, Schaschlik, rohe Bratwürste etc. müssen von einem Fleischereifachbetrieb bezogen werden. Weiterhin gilt auch, dass in ausreichendem Umfang Spülmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, ebenso Handwaschbecken, die - neu - sowohl über Kalt- als auch Warmwasserversorgung verfügen müssen, natürlich auch über geeignete Handtrocknungseinrichtungen, d. h. heute Einmalhandtücher. Zu achten ist, wie bisher schon, auch weiterhin auf ausreichenden Warenschutz bei den angebotenen Lebensmitteln. Dieser muss so beschaffen sein, dass der Kunde das Lebensmittel erst nach dem Kauf berühren, anhusten oder auf sonstige Weise beeinträchtigen kann. Besonders zu beachten ist auch, dass zur Behandlung von Lebensmitteln, aber auch zur Reinigung von Arbeitsgeräten/-tischen, etc. nur Trinkwasser verwendet werden darf. Auch auf eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist zu achten. Für Getränkeschankanlagen gilt auch weiterhin die Zuständigkeit eines Sachkundigen für Aufbau und Abnahme (meist bei Brauerei, etc. vorhanden) und dass der Betreiber nur die lnbetriebnahmeanzeige an das Landratsamt erstatten muss. Auf ausreichende und geeignete Spülmöglichkeiten ist auch hier zu achten. Der Verkauf von Speiseeis sollte auf fertig verpackte Ware beschränkt werden. 3. Zubereitungshinweise: Lebensmittel, die erhitzt werden, sollten immer möglichst vollständig durcherhitzt und ggf. bei Temperaturen von mindestens 70 °C warm gehalten werden, um bakteriellen Problemen vorzubeugen. Vorbereitete Speisen bzw. vorbehandelte Lebensmittel sind möglichst schnell auf die maßgeblichen Temperaturen herunter zu kühlen und bei diesen zu lagern. Besonders hinzuweisen ist auf die Tatsache, dass vorbereitete - ggf. tiefgekühlte - Fleischpflanzerl (-küchle), rohe Bratwurst und Fleischspieße als Hackfleischerzeugnisse gelten, ebenso geklopfte Schnitzel oder Steaks. Hier ist ganz besonders auf die Kühlungstemperatur von maximal + 4 °C zu achten. Tiefgefrorene Lebensmittel sind schonend aufzutauen, das Tauwasser baldmöglichst wegzugießen und die aufgetauten Lebensmittel auf keinen Fall mehr einzugefrieren, außer nach vollständiger Erhitzung. 4. Preisauszeichnung Denken Sie bitte auch daran, die von Ihnen vorgesehenen Preise in geeigneter Weise allgemein erkennbar bekanntzumachen sind (mindestens durch Aushang bei der Kasse). 5. Anmeldung der Veranstaltung: Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Veranstaltung bei Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft anzumelden. -7Anlage 4 Kontaktadressen Lebensmittelüberwachung Landratsamt Donau-Ries, Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth, Fax 0906/23499 Herr Baumgärtner, Tel. 0906/74-269 Herr Leberle, Tel. 0906/74-246 Außenstelle Nördlingen, Fax 09081/294450 Herr Enders, Tel. 09081/2944-47 Herr Meyr, Tel. 09081/2944-48 Gesundheitswesen Landratsamt Donau-Ries, Abt. Gesundheitswesen, Langemarckstr. 1, 86609 Donauwörth, Fax 0906/70584-30 Abteilungsleiter Gesundheitswesen, Tel. 0906/70584-0 Fachbereich Humanmedizin, Tel. 09081/2944-33 Fachbereich Veterinärmedizin, Tel. 0906/5036 Hygienesachbearbeitung Donauwörth, Tel. 0906/70584-20 Hygienesachbearbeitung Nördlingen, Tel. 09081/2944-51