Merkblatt - IHK Kassel

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Stand: Januar 2017
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Preiswerbung und Preisgegenüberstellung
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1. Alter Preis / neuer Preis
Eine Gegenüberstellung bisheriger eigener Preise mit neuen reduzierten Preisen für einzelne
Waren oder Dienstleistungen ist zulässig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dadurch keine
Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verursacht werden darf, insbesondere die
Werbung mit tatsächlich nie geforderten alten Preisen, sog. Mondpreisen, ist unzulässig.
Dies ist nunmehr vom Gesetzgeber aufgegriffen und in § 5 Abs. 4 UWG geregelt worden.
Demnach wird vermutet, dass eine Irreführung vorliegt, wenn mit der Herabsetzung eines
Preises geworben wird, sofern der ursprüngliche Preis nur für unangemessen kurze Zeit
gefordert worden ist. Was unangemessen kurz im Sinne des Gesetzes ist, lässt sich nicht
schematisch festlegen. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist ein längerer Zeitraum zu
verlangen, als bei Waren des täglichen Bedarfs. Maßgebend sind allerdings jeweils die
Umstände des Einzelfalles. Bei Waren des täglichen Bedarfs kann jedoch davon
ausgegangen werden, dass die Geltung des früheren Preises für den Zeitraum eines Monats
als ausreichend und mithin als nicht irreführend anzusehen ist. Neu ist auch, dass soweit im
Verfahren streitig ist, ob und in welchem Zeitraum der ursprüngliche Preis gefordert wurde,
der Händler, der mit der Preisherabsetzung wirbt, die Dauer für die der ursprüngliche Preis
verlangt wurde, beweisen muss. Dies entbindet jedoch den Kläger/Antragsteller nicht von
seiner Darlegungslast. Er muss also zunächst substantiiert vortragen, dass der ursprüngliche
Preis für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist, eine bloße Behauptung ins
Blaue hinein genügt diesen Anforderungen nicht. Bei der Werbung mit „Eröffnungspreisen“
ist zu berücksichtigen, dass eine Gegenüberstellung grundsätzlich nur mit der
unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder mit einem konkreten Preis eines
Mitbewerbers möglich ist, da es bei der Neueröffnung keinen bisherigen eigenen Preis gibt
(Ausnahme: Filialeröffnung). Allerdings ist eine Gegenüberstellung auch mit dem Preis
möglich, der nach der Eröffnungsphase gefordert werden soll. Aus der Werbung sollte sich
dabei jedoch ergeben, wie lange der Eröffnungspreis gefordert werden soll und wann ein
Übergang zu dem höheren Preis erfolgt.
2. Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist
ebenfalls grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass deutlich zum Ausdruck
gebracht wird, dass der höhere Preis 1.) eine Empfehlung ist, 2.) diese unverbindlich ist und
3.) dass sie vom Hersteller stammt. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde
festgestellt, dass die Abkürzung „UVP“ für eine unverbindliche Preisempfehlung nicht
irreführend ist. Weiterhin hält der BGH eine Preisempfehlung nicht deshalb für irreführend,
weil sie nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt
und/oder unverbindlich ist wie z.B. Hinweise in der Werbung „empfohlener Verkaufspreis“
oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es
sich um eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln muss. Soweit
es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, muss
auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden.
3. Preis des Konkurrenten
Eine vergleichende Werbung ist grundsätzlich möglich. Ein Preisvergleich mit Preisen des
Konkurrenten ist ausdrücklich zulässig. Zu beachten ist, dass der Vergleich inhaltlich wahr
sein muss und deutlich gemacht werden muss, auf welchen oder welche Mitbewerber sich
der Vergleich bezieht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die verglichenen Produkte
vergleichbar sein müssen (nicht vergleichbar sind etwa Marken- und No- Name-Produkte).
4. Preiswerbung und Preisangabenverordnung
Bei der Preiswerbung insbesondere in Form von Werbung mit pauschalen Rabatten (30 %
auf alles) ist zu berücksichtigen, dass der Händler/Dienstleister auf Grund der Regelungen
der Preisangabenverordnung zur Angabe von End- und Grundpreisen verpflichtet ist. Jedoch
ist im Rahmen der Reform des UWG auch eine Erleichterung in die
Preisangabenverordnung aufgenommen worden. So besteht eine Befreiung von der Endund Grundpreisangabepflicht, soweit es sich um auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte
und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe handelt. Dies hat zur
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Folge, dass soweit ein Nachlass auf das gesamte Sortiment oder auf einzelne
Sortimentsteile in Form eines generellen Preisnachlasses für einen begrenzten Zeitraum
(max. 10-15 Werktage) gewährt wird, eine Umzeichnung an der Ware selbst nicht
erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht bei Sonderangeboten. Mithin muss bei einer Werbung
„Auf alle Herrenhosen 20 % bis 31.08.“ nicht umgezeichnet werden, wohingegen bei einer
Werbung „Schwarze Herrenhose der Marke xy 30 % Rabatt bis 31.08.“ eine Umzeichnung
erfolgen müsste.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde,
kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Weitere Fragen der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantwortet
Ihnen gerne Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315, Fax 0561 7891-483, E-Mail
[email protected].
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