Bebauungsplan "Hammer V "Örtliche Bauvorschriften

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Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften
„Hammer Änderung V“
Teil B
B-I
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen
B - II
Begründung örtlicher Bauvorschriften
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Stadt Bruchsal, Bebauungsplan-Örtliche Bauvorschriften
B-I
„Hammer Änderung V“
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen
0. Übersichtsplan
1. Gegenwärtiges Planungsrecht
a) Flächennutzungsplan
b) Bebauungspläne
2. Darstellung des Plangebietes
3. Planungsziele
4. Inhalte und Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen
5. Eingriffsdarstellung und Ausgleichsmaßnahmen
6. Zusammenstellung der Flächen
7. Kostenbilanz
B - II Begründung örtlicher Bauvorschriften
1. Inhalte und Festsetzungen
Örtliche Bauvorschriften
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0. Übersichtsplan
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1. Gegenwärtiges Planungsrecht
a) Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal ist das Plangebiet
überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt.
Das Plangebiet wird vom Saalbach (Ost/West) durchflossen. Südlich und nördlich des
Bachlaufs ist ein schmaler Streifen als Grünfläche dargestellt. Im Westen des Plangebietes,
angrenzend an den Saalbach, schließt sich eine öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung Spielplatz an. Im südlichen Teil des Plangebietes, entlang der
Württemberger Straße, ist eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage
ausgewiesen. Der Bebauungsplan „Hammer Änderung V“ entspricht in seinen Grundzügen
den Darstellungen des Flächennutzungsplans.
ohne Maßstab
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b) Bebauungspläne
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hammer Änderung V“ liegt innerhalb des seit
dem 24.12.1970 rechtskräftigen Bebauungsplan „Hammer“. Für jeweils einen Teilbereich
besteht seit dem 14.02.1976 der Bebauungsplan „Hammer Änderung I“, seit dem
20.10.1997 der Bebauungsplan „Hammer Änderung IV“ und seit dem 31.05.1996 der
Bebauungsplan „Schlachthof“.
Der neu aufzustellende Bebauungsplan soll in den Grenzen seines räumlichen
Geltungsbereiches die oben genannten Bebauungspläne ersetzen.
Die Bebauungspläne „Hammer“ und „Hammer Änderung I“ setzten das Plangebiet als
reines Wohngebiet fest.
Das Maß der baulichen Nutzung war im Plangebiet mit 0,4 bzw. 0,6 Grundflächenzahl
(GRZ) und 0,6 bzw. 0,8 Geschoßflächenzahl (GFZ) festgesetzt. Im westlichen Teil des
Plangebietes war eine zweigeschossige und im östlichen Teil eine eingeschossige
Bauweise festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche des Plangebietes war durch
Baugrenzen und Baulinien festgesetzt und man sah offene Bauweise, nur Hausgruppen und
Gartenhofhäuser vor.
Als Dachform waren ausschließlich Flachdächer zulässig.
Innerhalb des Plangebietes wurde der Stellplatzbedarf der Wohnbebauung durch die
Festsetzung von Garagen, Gemeinschaftsgaragen und öffentliche Parkflächen gedeckt.
Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt für die Wohnbebauung nördlich des
Saalbachs über die Bergstraße und für die Wohnbebauung südlich des Bachlaufs über die
Württemberger Straße (L618), eine klassifizierte Straße. Südlich der Württemberger Straße
war eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzt. Die innere
Erschließung des Plangebietes erfolgt durch Anliegerstraßen.
Auf der Nordseite des Saalbaches verläuft ein Fuß- und Radweg welcher die Verbindung
des Wohngebietes mit der Innenstadt Bruchsals darstellt.
Entlang des Saalbachs sowie dem parallel dazu verlaufenden Fuß- und Radweg war eine
Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Auf der Nordseite des
Bachlaufs, am westlichen Abschluß des Plangebietes war eine Grünfläche mit
Zweckbestimmung Spielplatz vorgesehen.
Weiterhin waren Festsetzungen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern entlang der Württemberger Straße, dem Bachlauf des Saalbaches,
dem Spielplatz und im Bereich der öffentlichen Parkfläche vorgesehen.
Im Bebauungsplangebiet wird durch Wasser- und Stromleitungen die technische
Versorgung bereitgestellt.
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2. Darstellung des Plangebietes
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Hammer
Änderung V“ folgt im Norden dem Verlauf der Bergstraße (Flst.-Nr. 6444), im Westen
entlang der Bubengasse, dem Saalbach und der Straße Im Hammer (Flst.-Nr. 20539). Im
Osten verläuft sie entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der Flst.Nr. 20577 sowie durch eine gedachte senkrechte Linie in der Verlängerung der
Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 20577. Im Süden verläuft die Grenze
entlang der Württemberger Straße.
Das Plangebiet ist fast vollständig, gemäß den Festsetzungen der Bebauungspläne
„Hammer“ „Hammer Änderung I“ und „Hammer Änderung IV“, bebaut. Die Fläche ist
eben und wird durch den Bachlauf des Saalbachs räumlich in einen nördlichen und einen
südlichen Bereich gegliedert. Die vorhandene Bebauung weist einen einheitlichen
Charakter auf, welcher durch die Bauweise und die prägende Wirkung der Flachdächer
bestimmt wird.
Die innere Erschließung des Plangebietes wird durch Anliegerstraßen sowie einem Radund Fußweg gesichert.
Das Plangebiet weist durch den vorhandenen Grünbestand entlang der südlichen
Plangebietsgrenze, dem Bachlauf, der öffentlichen Grünanlage sowie des Spielplatzes im
Westen des Gebietes einen gestalterisch wertvollen und erhaltenswerten Baum- und
Strauchbestand auf. Die Grundstücke innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
befinden sich im Besitz unterschiedlicher Eigentümer. Die Gesamtfläche des Plangebietes
beträgt ca. 4 ha.
Eine ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung mit Satteldächern schließt sich im Norden,
Nordosten und Nordwesten an das Plangebiet. Im Osten grenzt 3 bis 4-geschossiger
verdichteter Wohnungsbau, der sogenannte „Schlachthof“, an und im Westen befindet sich
ein 8-geschossiger Wohnbaukörper. Im Süden schließt sich eine öffentliche Grünfläche an
die bestehende Wohnbebauung.
3. Planungsziele
Die rechtskräftigen Bebauungspläne „Hammer“ aus dem Jahr 1970 und „Hammer
Änderung I“, 1976 hatten das Ziel zusätzliche Wohnbaufläche zu schaffen und sahen zur
einheitlichen Gestaltung des Plangebietes Flachdächer in ein- bis zweigeschossiger offener
Bauweise vor. Dieses stadtplanerische Ziel wurde erreicht und konnte über Jahre hinweg
erhalten werden.
Allerdings hat sich in der Vergangenheit durch Anfragen der Bewohnerschaft gezeigt, dass
aufgrund Platzmangel und Undichtigkeiten der Flachdächer Erweiterungswünsche und die
Errichtung von Satteldächern bestehen. Um zukünftig für die bestehenden Haustypen
Erweiterungsmöglichkeiten innerhalb der bestehenden Baugrenzen und -linien zu
ermöglichen, ohne den innerhalb der Haustypen bestehenden homogene Charakter zu
verlieren, werden durch Ausnahmeregelungen die notwendigen Festsetzungen zur
Erweiterung der bestehenden Gebäude geregelt. Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat in
seiner Sitzung vom 25.07.2000 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hammer Änderung
V“ gemäß § 2 BauGB beschlossen.
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Die einzelnen Zulässigkeitsbestimmungen sollen gemäß dem Planungsziel den Erhalt der
einheitlichen Gestalt des Plangebietes Erweiterungsmöglichkeiten für Wohngebäude
schaffen.
4. Inhalte und Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen
Die bisherigen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl
0,4 bzw. 0,6/ Geschossflächenzahl 0,6 bzw. 0,8/ Geschosszahl von I bzw. II sowie die
Festsetzungen über: die Dachform /Flachdach, Nebenanlagen, Sockelhöhe und Grünfläche
werden aus dem geltenden Recht übernommen.
Die bisherigen Festsetzungen über die Bauweise: nur Hausgruppen, Gartenhofhäuser
werden durch die Festsetzungen nur Hausgruppen, Einzel- oder Doppelhäuser, Einzeloder Hausgruppen ersetzt. Diese Festsetzungen entsprechen der BauNVO 1990.
Der Ausschluß der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 3 (3) BauNVO erfolgt
aufgrund der Absicht nur solche Nutzungen zuzulassen, die einer Wohnnutzung im
engeren Sinne dienen und ergibt sich aus der Lage des Plangebietes in direkter
Nachbarschaft von Nutzungen die die Versorgung des Gebietes mit Gütern und Leistungen
des täglichen Bedarfs gewährleisten. Das durch Baulinien und –grenzen festgesetzte Maß
der baulichen Nutzung wurde ebenfalls aus dem geltenden Recht übernommen, lediglich
für das Grundstück mit der Flst.-Nr. 20540 im Südwesten des Plangebietes wurde die
überbaubare Fläche entsprechend dem bestehenden Baufenster der angrenzenden
Wohnbebauung erweitert. Die Zulässigkeit von Satteldächern in diesem Baufenster
begründet sich auf die Dachform des bestehenden Gebäudes.
Die zulässige maximale Traufhöhe der Bebauung nimmt die ermittelte Traufhöhe der
bestehenden Gebäude auf und dient dem Erhalt des einheitlichen Charakters der
Gebäudeeinheiten. Die Begrenzung auf maximal 2 Wohneinheiten je Gebäude dient der
Regulierung der Wohndichte.
Die bisherigen grünplanerischen Festsetzungen werden ebenfalls aus dem geltenden Recht
übernommen. Im südlichen Abschluß des Plangebietes ist aufgrund der geänderten Lage
(Planfeststellungsverfahren) der Württemberger Straße (L618) zwischen den Wohngrundstücken und der Verkehrsfläche eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung
Parkanlage festgesetzt. Diese dient der Gestaltung des Ortseingangbereiches, dem
Übergang zwischen natürlicher und bebauter Umwelt.
Um Erweiterungsmöglichkeiten an selbständigen Gebäuden zu gewährleisten kann im
Rahmen der Ausnahmeregelung in den mit WR1 bezeichneten Bereichen bei Errichtung
eines Satteldaches eine GFZ von 0,8, eine Geschosszahl von II, die Erhöhung der
Traufhöhe um maximal 0,65 m und eine Dachneigung von 25° zugelassen werden.
In den mit WR2 bezeichneten Bereichen kann bei der Errichtung eines Satteldaches
ausnahmsweise eine Erhöhung der Traufhöhe um 0,35 m und eine Dachneigung von 30°
zugelassen werden.
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Weiterhin ist ausnahmsweise die Errichtung eines Treppenhauses von max. 15 qm pro
selbständiges Gebäude zulässig.
Das zugunsten der Energie- und Wasserversorgung Bruchsal (ewb) festgesetzte Geh- und
Leitungsrecht (G/L) entlang der Anliegerstraßen dient der Sicherung des Zugangs zu den
vorhandenen Versorgungsleitungen.
Die Vorgaben der Ausnahmeregelung dienen der einheitlichen und aufeinander
abgestimmten Durchführung von Veränderungen an selbständigen Gebäuden um die
Homogenität der Gebäudeeinheiten und den harmonischen Gebietscharakter zu erhalten.
5. Eingriffsdarstellungen und Ausgleichsmaßnahmen
Durch die Bestimmungen des Bebauungsplanes „Hammer Änderung V“ entsteht ein
Eingriff von maximal 15 qm pro selbständiges Gebäuden mit geringer ökologischer
Wertigkeit innerhalb des Geltungsbereiches. Erhebliche Beeinträchtigungen der
natürlichen Funktion des Bodens, des Wasserhaushalts, der Luft, der Fauna und Flora
sowie des Klimas sind nicht zu erwarten.
6. Zusammenstellung der Flächen
Flächenbilanz:
- Gesamte Wohnbaufläche:
-
Überbaubare Fläche:
Nichtüberbaubare Fläche:
23370 qm
7880 qm
15490 qm
-
Straßen- und Wegeraum, öffentliche Stellplätze:
9180 qm
-
Öffentliche Grünfläche:
5930 qm
-
Fläche für Versorgungsanlagen:
-
Wasserfläche:
7. Kostenbilanz
Es entstehen keine Kosten.
150 qm
2380 qm
¦ 41010 qm
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B - II Begründung örtlicher Bauvorschriften
1. Inhalte und Festsetzungen
Örtliche Bauvorschriften
Die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes erstrecken sich im wesentlichen auf
die äußere Gestalt der baulichen Anlagen, Dachgestalt, Einfriedungen sowie auf
Werbeanlagen. Ziel der bauordnungsrechtlichen Regelungen ist es in positiver Weise auf
die äußere Gestalt der baulichen Anlagen einzuwirken. Die Vorgaben tragen dazu bei die
homogenen Gebäudeeinheiten und einen harmonischen Gebietscharakter zu erhalten.
Die Festsetzungen zur ausnahmsweise zulässigen Errichtung von Satteldächern tragen
dazu bei die Veränderungen an selbständigen Gebäuden innerhalb einer Gebäudeeinheit
aufeinander abzustimmen um das harmonische Erscheinungsbild des Plangebietes zu
wahren.
Der Nachweis zur Ausführungswilligkeit kann u.a. durch die Vorlage von planungsrechtlich
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Bauvorlagen aller Gebäudeeinheiten einer
Hausgruppe dargestellt werden.
Durch die örtlichen Bauvorschriften über Einfriedungen und deren Gestalt soll ein
„Einmauern“ der Grundstücke vermieden werden um die Hausgärten und
Vorgartenbereiche der Gebäudeeinheiten als zusammenhängende Grünbereiche zu
erhalten.
Die Regelungen über Trennwände im Gartenbereich sollen einen Sichtschutz im Bereich
der Terrassen ermöglichen.
Hinsichtlich der Bestimmungen über Werbeanlagen gilt, dass bei ihrer Errichtung der
Charakter der Gebäude und des Baugebietes gewährleistet bleibt.
Entwurf und Bearbeitung
Stadt Bruchsal, -Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 10.04.2001
gez.:
Jürgen Müller, Dipl.-Ing.
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung der Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher
Bauvorschriften mit den Gemeinderatsbeschlüssen (Satzungsbeschlüssen) vom 16.10.2001
werden bestätigt.
Stadt Bruchsal, Bürgermeisteramt
Bruchsal, den 18.10.2001
gez.:
Bernd Doll, Oberbürgermeister
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