RiBVerwG Helmut Petz

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RiBVerwG Helmut Petz
Wintersemester 2008/09
Vorlesung
UMWELT- UND PLANUNGSRECHT
- Vorlesungsskript für Erasmus-Studenten zur Prüfungsvorbereitung I.
GRUNDLAGEN: GRUNDPRINZIPIEN DES UMWELTRECHTS
1.
Überblick
Grundprinzipien des Umweltrechts; auf unterschiedlichen Aktionsebenen
(Völkerrecht; Gemeinschaftsrecht; nationales Recht) herausgebildet; politischer
Ursprung (z.B. Umweltprogramm BReg von 1971 sowie Fortschreibung im
Umweltbericht BReg von 1976); nach und nach zunehmend verrechtlicht (erstmals
Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion,
Art. 16; Fortschreibung im Einigungsvertrag, Art. 34 EV); Rechtsverbindlichkeit nur
dort, wo Geltung ausdrücklich gesetzlich normiert; auf verschiedenen Ebenen zum
Teil divergierende Inhalte
herkömmliche Prinzipientrias:

Vorsorgeprinzip:
Primärziel, Belastungen und Gefahren für die Umwelt bereits im Vorfeld zu
vermeiden

Verursacherprinzip:
determiniert als Sekundärziel die Verantwortlichkeiten für
Umweltbeeinträchtigungen (Adressaten von Umweltschutzmaßnahmen;
finanzielle Lastenverteilung; mittelbar auch Präventivfunktion)

Kooperationsprinzip:
bestimmte Art und Weise der Operationalisierung des Umweltschutzrechts
(organisatorische und instrumentelle Umsetzung)
angereichert wird diese Prinzipientrias - entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben - durch einen integrativen Ansatz (Integrationsprinzip):
Schutzauftrag für die Umwelt in ihrer Gesamtheit
daneben werden eine Reihe weiterer Grundprinzipien erörtert, die
Konkretisierungen oder Ausnahmen der Hauptprinzipien sind(z.B.
2
Nachhaltigkeitsprinzip)
2.
Vorsorgeprinzip
a)
Zweck und Inhalt
wichtigstes Prinzip des Umweltrechts; von der bloß reaktiven Schadensbeseitigung
zum präventiven und planenden Umweltschutz (Vermeidung und Verminderung von
Umweltbelastungen an der Quelle, Schutz vor Auswirkungen von Umweltbelastungen
heute im Wesentlichen zwei Varianten:

Risiko- und Gefahrenvorsorge (sicherheitsrechtlicher Aspekt; nach § 1 Abs. 2
Nr. 2 UGB-RefE zentraler oder sogar alleiniger Aspekt; insoweit dort nahe am
Schutzprinzip/Teilaspekt der Gefahrenabwehr)

Ressourcenvorsorge (bewirtschaftungsrechtlicher Aspekt)
aa) Risiko- und Gefahrenvorsorge
Gefahrenvorsorge schon im Vorfeld der sicherheitsrechtlichen Gefahrenschwelle
Dimensionen:

technische Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von
Emissionen

technische oder organisatorische Vorkehrungen gegenüber Unfall- oder
Störfallrisiken
Inhalte: vom Vorsorgeprinzip erfasst sind auch

zeitlich und räumlich noch entfernte Risiken

zeitlich: in die Zukunft weisende Perspektive (u.U. über Generationen)

räumlich: erfasst sind auch Ferntransporte von Schadstoffen

Fälle mit geringer Eintrittwahrscheinlichkeit: Schwelle für staatliches
Handeln ist erreicht, wenn Besorgnispotential besteht; Restrisiken (z.B.
Mobilfunk) sind demgegenüber hinzunehmen (kein Null-Risiko-Prinzip)

Umweltbelastungen, die erst im Zusammenwirken mit anderen schädlich
werden können

Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen

Gebot der Belastungsminimierung (z.B. nach dem Stand der Technik);
3
Grenzen: Grundrechte/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

unter Umständen Beweiserleichterungen oder Beweislastumkehr (z.B. im
Zivilrecht <vgl. BGHZ 92, 143>; aber auch im VwR denkbar)
bb) Ressourcenvorsorge
Umweltvorsorge im Sinne einer vorausschauenden Umweltplanung und
zukunftsverträglichen Ressourcenbewirtschaftung; Ziel, für zukünftige Nutzungen
Freiräume zu erhalten (s. auch Nachhaltigkeitsprinzip)
b)
c)
Dogmatische Herleitung

sog. Ignoranztheorie ("Handeln im Ungewissen", vgl. Erbguth/Schlacke,
Umweltrecht 2005, § 3 Rn. 4): behördliche Risikoentscheidungen erfordern eine
gewisse Sicherheitszone vor der Gefahrenschwelle

sog. Freiraumtheorie: Schaffung und Erhaltung (sicherheitsrechtlicher)
Freiräume
Rechtsnatur und Rechtswirkungen
allgemeine Gesetzesgrundlage für Vorsorgeprinzip fehlt; deshalb derzeit (wohl) allein
durch Fachgesetze getragen; siehe aber § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UGB-RefE!
nur objektiv-rechtliches Prinzip; nach h.M. keine drittschützende Wirkung (keine
subjektive Rechtsposition des Bürgers, dass jenseits des Schutzprinzips
Umweltvorsorge betrieben wird); deshalb auch keine hieraus ableitbare
Klagebefugnis
3.
Verursacherprinzip
a)
Zweck
Umweltprogramm der BReg. 1971: "Jeder, der die Umwelt belastet oder sie
schädigt, soll für die Kosten dieser Belastung oder Schädigung aufkommen";
insoweit lediglich Kostenzurechnungsprinzip: Verursacherprinzip bestimmt, wem
einzelne Umweltbeeinträchtigungen zuzurechnen sind und wer für die Beseitigung
bzw. Verminderung in die Pflicht genommen werden soll
general- und spezialpräventive Wirkung (mittelbar verhaltenssteuernde Wirkung
aufgrund der auf einen Schädiger zukommenden finanziellen Belastungen)
Schwächen: rein ökonomische Betrachtung der Umweltgüter kann effektiven
4
Umweltschutz nicht gewährleisten; Verursacherprinzip deshalb immer auf Ergänzung
durch Vorsorgeprinzip angelegt
b)
Inhalt und Rechtswirkungen
Vorsorgeprinzip wird heute allgemein weiter verstanden:

nicht bloß ökonomisches Kostenzurechnungsprinzip/Sekundärrechtsfolgenprinzip mit dem Ziel einer Internalisierung der Kosten von
Umweltbeeinträchtigungen

sondern auch finanzielles und materielles Verantwortungsprinzip, das
Verantwortlichen im Sinne einer Nichtverursachung beeinflussen soll, etwa
durch
o
Zurechnungsprinzip im Sinne der sicherheitsrechtlichen
Störerverantwortung (Adressat für ordnungsrechtliche Gebote und Verbote
etc.)
o
Zurechnungsprinzip auch für Anreizinstrumente (z.B. Abgaben)
Maßstab für Zurechnung: erhebliche Nachweisprobleme (im Sinne einer conditio sine
qua non) bei komplexen Wirkungszusammenhängen (z.B. Waldschaden), deshalb
rechtliches Zurechnungsprinzip, das der Gesetzgeber nach Gerechtigkeits-,
Billigkeits- oder politischen Zweckmäßigkeitserwägungen ausgestalten kann
4.
Kooperationsprinzip
kein umweltspezifisches, aber doch ein umwelttypisches Prinzip
Bekenntnis zu gemeinsamer Verantwortung von Staat und Bürgern und zur
gegenseitigen Abhängigkeit und Beeinflussbarkeit beider Bereiche im freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 4 UGB-RefE)

Aufgabenverteilungsprinzip: Wandel vom imperativen zum paktierenden Staat
(z.B. informelle Absprachen; freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft zur
Vermeidung staatlicher Maßnahmen <VerpackungsV; Atomausstieg etc.>)

Einbindung privater
Freiheitsgebrauch")

Erhöhung der gesellschaftlichen Akzeptanz

Gefahr inhaltlicher Kompromisse zu Lasten des Gemeinwohls und der
Verantwortung
(Stichwort:
"Verantwortlicher
5
Belange des Umweltschutzes

5.

Fehlende rechtsstaatliche Sicherungen, insbesondere hinsichtlich
betroffener Dritter, wenn Normsetzungen oder behördliche Anordnungen
durch informelle Absprachen oder Selbstverpflichtungs-Abkommen ersetzt
werden

staatliche Gewährleistungsverantwortung als notwendiges Korrektiv,
soweit Aufgaben des Umweltschutzes privatisiert werden
kooperatives Aufgabenwahrnehmungsprinzip, z.B. Anhörung "beteiligter
Kreise" (§ 51 BImSchG), Betroffenen- und Verbandsbeteiligung (§ 58 ff.
BNatSchG)

Einbringung
von
Sachverstand;
Komplettierung
entscheidungserheblichen (Abwägungs-) Materials

Repräsentation von (organisierten) Interessen

aber auch: erhöhte Mitwirkungspflichten (z.B. in Form von materiellen
oder prozessualen Präklusionswirkungen)
des
Integrationsprinzip
Zweck: Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit;
gemeinschaftsrechtliche Wurzeln (UVP-RL und IVU-Richtlinie)
Aspekte des Integrationsprinzips:
6.

interne Integration: medienübergreifender Ansatz (z.B. § 5 Abs. 1 Satz 1
BImSchG: "… hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt …"; § 10 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG; § 1 WHG)

externe Integration: Berücksichtigung der Umweltbelange auch in nur mittelbar
umweltrelevanten Politiken (insb. Querschnittsklausel des Art. 6 EGV)
Nachhaltigkeitsprinzip
in der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zwar nicht ausdrücklich benannt, aber
impliziert (Zukunftsverantwortung des Staates "für künftige Generationen");
Ausprägungen etwa in

naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung, §§ 18 ff. BNatSchG
6

Verschlechterungsverbote, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1 BNatSchG

Raumordnung, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 ROG
7
II. NATURSCHUTZRECHT: GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER GEBIETSUND ARTENSCHUTZ
Ziel: Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Gebiet der Mitgliedstaaten, für das
der Vertrag Geltung hat, Art. 2 Abs. 1 FFH-RL;
Maßnahmen zielen darauf, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen
Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten vom gemeinschaftlichem
Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen, Art. 2 Abs. 2 FFH-RL;
Maßnahmen tragen Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie
den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung, Art. 2 Abs. 3 FFH-RL
1.
Gemeinschaftsrechtlicher Gebietsschutz
Zentrales Anliegen: Kohärentes Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“,
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL, § 10 Abs. 1 Nr. 8, §§ 32 bis 38 BNatSchG
Gedanke der Biotopvernetzung für "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung":
in die Liste nach Art. 4 UAbs. 2 der FFH-RL eingetragene Gebiete, auch wenn sie
noch nicht zu Schutzgebieten erklärt worden sind, § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG; Ziel
ist flächendeckendes System von Schutzgebieten, die die natürlichen
Lebensraumtypen und Habitate umfassen

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete), Art. 3 Abs. 1
Satz 2 FFH-RL
o natürliche Lebensraumtypen im Sinne von Anhang I der FFH-RL
o Habitate der Arten im Sinne von Anhang II der FFH-RL
mit * jeweils als prioritäre Lebensraumtypen oder Arten (vgl. auch § 10 Abs. 1
Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG)

Europäische Vogelschutzgebiete, Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 FFH-RL, § 10 Abs. 1
Nr. 6 BNatSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL
8
a)
Vogelschutzgebiete, Art. 4 VRL
Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten, Art. 4 VRL
Ziel: besondere Schutzmaßnahmen für Lebensräume der Vogelarten von Anhang I
VRL (Art. 4 Abs. 1 VRL) und für Vermehrungs-, Mauser- und
Überwinterungsgebiete von Zugvögeln, die nicht in Anhang I VRL aufgeführt sind
(Art. 4 Abs. 2 VRL), indem die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu
besonderen Schutzgebieten erklärt werden (sog. Special Protected Areas - SPA -)

Auswahl, Unterschutzstellung und Meldung der Vogelschutzgebiete
Verfahren der VRL deutlich einfacher als dasjenige der FFH-RL:
o
Gebietsauswahl
Gebietsauswahl allein durch die Mitgliedstaaten; in Deutschland seit der
4. BNatSchG-Novelle die Länder im Benehmen mit dem BMU unter
Beteiligung der anderen betroffenen Bundesministerien
allein fachliche Kriterien maßgeblich; andere Aspekte wie z.B. regionale,
soziale oder wirtschaftliche Belange dürfen bei der Gebietsauswahl
(anders als bei der Verträglichkeitsprüfung, s.u.) keine Rolle spielen;
Entscheidungsspielräume nur insoweit, als der Mitgliedstaat bei mehreren
zur Verfügung stehenden Gebieten die zahlen- und flächenmäßig
geeignetsten zur Meldung auswählen kann;
ungenügende Ausweisung verstößt gegen Art. 4 VRL; Verstoß wird nach
der Rspr. des EuGH (NuR 1998, 538/541) angenommen, wenn 50 % der
Gebiete der sog. IBA ("Important Bird Areas")-Liste des Internationalen
Rats für Vogelschutz und des Internationalen Wasservogel- und
Feuchtgebietsforschungsbüros über wichtige Vogelschutzbereiche nicht
geschützt sind; Liste hat keine normative Bedeutung; vom BVerwG
(NuR 2002, 153/154) aber als wissenschaftliches Erkenntnismittel
behandelt; Eintragung begründet den - durch andere wissenschaftliche
Erkenntnisse widerleglichen - Verdacht, dass es sich um ein zu schützendes
Gebiet handelt;
9
o
Unterschutzstellung
Unterschutzstellung durch Rechtsvorschrift erforderlich;
o
Meldung
Meldung der Vogelschutzgebiete an die Kommission; diese wird lediglich
koordinierend tätig, um eine europaweite Vernetzung der
Vogelschutzgebiete zu gewährleisten (Art. 4 Abs. 3 VRL);

Schutz der Vogelschutzgebiete
o
Ausgewiesene Vogelschutzgebiete
Schutz grundsätzlich entsprechend der jeweils zugrunde liegenden
nationalrechtlichen Schutzkategorie (z.B. Naturschutzgebiet)
europarechtlicher Schutz:

bis zum Inkrafttreten der FFH-RL:
strenges gemeinschaftsrechtliches Schutzregime (sog. LeybuchtUrteil des EuGH NuR 1991, 249/250): Verkleinerung eines
ausgewiesenen Vogelschutzgebiets unzulässig, soweit nicht aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes von Gesundheit,
Leib oder Leben oder wegen der unmittelbaren günstigen
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erfolgt; nicht:
wirtschaftliche Gründe (arg. Art. 4 Abs. 4 VRL: Vermeidung der
Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume oder der
Belästigung der Vögel);
Konsequenz: hoher Schutzstatus, der nur in den genannten
Ausnahmefällen durchbrochen werden durfte

seit Inkrafttreten der FFH-RL:
Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 bis 5 FFH-RL über die
Verträglichkeitsprüfung (s.u.) gelten anstelle des Art. 4 Abs. 4 VRL,
sobald die FFH-RL in einem Mitgliedstaat anwendbar ist, Art. 7 FFHRL; damit unterliegen die europäischen Vogelschutzgebiete dem
gleichen Schutzsystem wie FFH-Gebiete (s.u.)
10
o
Faktische Vogelschutzgebiete
das ursprünglich rigide Schutzsystem der VRL verleitete die
Mitgliedstaaten dazu, Vogelschutzgebiete nur sehr zurückhaltend
auszuweisen;
Reaktion EuGH <Santona-Urteil NuR 1994, 521>:
Verpflichtung des Mitgliedstaats aus Art. 4 VRL, die geeignetsten Gebiete
als Vogelschutzgebiete auszuweisen, insbesondere Gebiete mit
europaweiter Bedeutung für das Überleben europäischer Vogelarten;
wenn Pflicht verletzt: Mitgliedstaat soll aus seinem
gemeinschaftsrechtswidrigen Verhalten keinen Vorteil ziehen, EuGH
behandelt nicht ausgewiesene Gebiete wie ausgewiesene Gebiete (sog.
faktische Europäische Vogelschutzgebiete mit grundsätzlich dem gleichen
Schutzregime wie ausgewiesene Gebiete); Unterschied: da sich Art. 7
FFH-RL nur auf ausgewiesene Schutzgebiete bezieht, bleibt es für
faktische Vogelschutzgebiete beim strengen Schutzregime des LeybuchtUrteils
b)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete)

Auswahl, Meldung, Kommissionsliste und Unterschutzstellung der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung, Art. 4 FFH-RL
Aufbau des Netzes "Natura 2000" in Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit
der Kommission in drei Phasen:
o
Phase 1: Meldeverfahren
in Phase 1 hatten die Mitgliedstaaten binnen 3 Jahren nach
Bekanntmachung der FFH-RL (1995) in eigener Verantwortung eine Liste
schutzwürdiger Gebiete zu erstellen und diese an die Kommission
weiterzuleiten, Art. 4 Abs. 1 FFH-RL

Gebietsauswahl
Gebietsauswahl allein nach fachlichen Kriterien (andere Aspekte wie
z.B. regionale, soziale oder wirtschaftliche Belange dürfen bei der
Gebietsauswahl - anders als bei der Verträglichkeitsprüfung, s.u. -
11
keine Rolle spielen); BVerwG (NuR 2001, 382) geht insoweit von einer
naturschutzfachlichen Beurteilungsermächtigung aus;
Entscheidungsspielräume nur insoweit, als der Mitgliedstaat bei
mehreren gleichartigen Gebieten auswählen kann, wenn die Anzahl
der gemeldeten Gebiete für den betreffenden Lebensraumtyp oder die
Schutzzwecke ausreichend sind;

ggf. bilaterales Konzertierungsverfahren, Art. 5 FFH-RL
die Nichtmeldung von - aus der Sicht der Kommission meldungsbedürftigen Gebieten führt zur Einleitung eines sog.
Konzertierungsverfahrens zwischen dem säumigen Mitgliedsstaat und
der Kommission Abgleich der verwendeten wissenschaftlichen Daten;
letztverbindliche Entscheidung des Rats (allerdings Einstimmigkeit
erforderlich!);
o
Phase 2: Kommissionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung, Art. 4 Abs. 2 FFH-RL
aus den gemeldeten Listen erstellt die Kommission auf der Grundlage der
in Anhang III der FFH-RL festgelegten Kriterien im Einvernehmen mit
den Mitgliedstaaten binnen sechs Jahren nach Bekanntmachung der FFHRL (1998) den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung;
o
Phase 3: Schutzgebietsausweisung
Mitgliedstaat weist in der Liste enthaltenen Gebiete so schnell wie möglich
- spätestens aber binnen sechs Jahren - als besondere Schutzgebiete aus;
Schutzerklärung bestimmt erforderliche Gebietsabgrenzung sowie den
Schutzzweck, der entsprechend den Erhaltungszielen auszugestalten ist;
außerdem soll angegeben werden, ob in den Gebieten prioritäre Biotope
oder prioritäre Arten geschützt werden;

Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
o
Schutz nach Aufnahme in die Kommissionsliste
12
grundsätzlich absolutes Verschlechterungsverbot gemäß Art. 6 Abs. 2 bis
4 FFH-RL, sobald Gebiet in Kommissionsliste aufgenommen ist, Art. 4
Abs. 5 FFH-RL;
o
Schutz nach der Unterschutzstellung
nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL grundsätzlich absolutes
Verschlechterungsverbot; Schutzregime richtet sich nach nationalem
Recht;
o
Schutz potentieller FFH-Gebiete
problematisch ist, in welchem Maße Gebiete, die an sich die materiellen
Voraussetzungen einer Unterschutzstellung erfüllen, aber nicht oder nicht
rechtzeitig gemeldet und damit auch (noch) nicht in die Kommissionsliste
aufgenommen worden sind (sog. potentielle FFH-Gebiete), oder Gebiete,
die bereits an die Kommission gemeldet wurden, aber noch nicht in die
Liste aufgenommen worden sind (sog. Vorschlagsgebiete), auch schon vor
ihrer Unterschutzstellung bzw. vor ihrer Aufnahme in die Kommissionsliste
vorwirkenden Schutz genießen;
in der sog. Draggagi-Entscheidung (vom 13.1.2005 Rs. C-117/03 NuR
2005, 242, Rn. 22-25 = NVwZ 2005, 310) legt der EuGH dar, dass die
Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (also das
Verschlechterungsverbot sowie die Vorschriften über die
Verträglichkeitsprüfung und das Abweichungsverfahren) nur gelten, wenn
ein Gebiet gelistet, d.h. in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Liste) aufgenommen worden ist; das gilt selbst dann,
wenn Gebiete mit prioritären Arten betroffen seien;
andererseits verlangt der EuGH jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Meldung
der Gebiete an die Kommission einen angemessenen Schutz, den die
Mitgliedstaaten zu gewähren hätten; für angemessene Schutzmaßnahmen
sei es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die
die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen
können (EuGH vom 14.9.2006 zur Vorlage BayVGH BayVBl 2005, 659;
vgl. auch vom 14.9.2006 Rs. 244/05 Rn. 38 ff.); wie dieser Schutz im
Einzelnen aussehen soll, legt der EuGH nicht dar;
13

FFH-Verträglichkeitsprüfung
Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (Verträglichkeitsprüfung und
Abweichungsverfahren) eröffnen die Möglichkeit, Pläne und Projekte
zuzulassen, auch wenn sie gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 6
Abs. 2 FFH-RL verstoßen;
gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfordern Pläne und Projekte, die ein FFH-Gebiet
einzeln oder im Zusammenwirken mit andere Plänen und Projekten erheblich
beeinträchtigen können, eine Prüfung der Verträglichkeit mit den für das
Gebiet festgelegten Erhaltungszielen;
die einzelstaatlich zuständigen Behörden stimmen dem Plan oder Projekt nur zu,
wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt
wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben;
wurde ein Plan oder Projekt zugelassen, weil im Rahmen der
Verträglichkeitsprüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten
waren, so kann dieser Plan oder dieses Projekt aufgrund nachträglicher
Erkenntnisse unzulässig werden, wenn sie entgegen den Erwartungen zu
erheblichen Beeinträchtigungen führen; wurde hingegen ein
Abweichungsverfahren durchgeführt, so kann Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht
angewendet werden, weil Plan oder Projekt zugelassen wurde, obwohl sie
erhebliche Beeinträchtigungen des betroffenen Gebiets hervorrufen können (vgl.
EuGH vom 7.9.2004 NuR 2004, 788 Rn. 35 ff.);
o
Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung
Art. 6 Abs. 3 FFH-RL: "Pläne und Projekte";
o
Wesensmerkmale der Verträglichkeitsprüfung
Prüfung hat "vor der Zulassung oder Durchführung" zu erfolgen, § 34
Abs. 1 BNatSchG; bezieht sich nicht auf bestehende Pläne und Projekte;
Verfahren ist im Gesetz nicht deutlich geregelt; Verträglichkeitsprüfung ist
unselbständiger Teil des Zulassungsverfahrens;
zweistufige Ausgestaltung:

sog. Screening: Feststellung, ob durch das Projekt oder den Plan
14
überhaupt eine Beeinträchtigung eintreten kann
Voraussetzung: es genügt, dass Beeinträchtigungen des Gebiets
wahrscheinlich sind, Zweifel reichen aus; (arg. Vorsorgegrundsatz,
Art. 174 Abs. 2 UAbs. 1 EGV);
Vorhabens- oder Planungsträger hat darzulegen, dass das Gebiet
durch den Plan oder das Projekt nicht beeinträchtigt werden kann
(Datenmaterial wie in der UVP); Behörde muss in der Lage sein, auf
Datengrundlage einschlägige Schlussfolgerungen zu ziehen;

wenn Beeinträchtigung möglich: Erheblichkeitsprüfung
erheblich sind Beeinträchtigungen, wenn der günstige
Erhaltungszustand der Art gefährdet wird; nicht jeder Verlust eines
lokalen Vorkommens oder Reviers führt zu einer erheblichen
Beeinträchtigung; auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen
können eine Beeinträchtigung unter die Erheblichkeitsschwelle
drücken;
Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung: unwesentliche
Beeinträchtigungen werden ausgeschieden; erhebliche
Beeinträchtigungen machen Plan oder Projekt grundsätzlich
unzulässig, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG;

Abweichungsverfahren, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 34 Abs. 3 BNatSchG
trotz grundsätzlicher Unzulässigkeit gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, § 34 Abs. 2
BNatSchG wegen erheblicher Beeinträchtigungen darf Plan oder Projekt nach
Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 34 Abs. 3 BNatSchG unter folgenden Voraussetzungen
ausnahmsweise zugelassen werden:
o
keine zumutbaren Alternativen
nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dürfen zumutbare Alternativen, den mit
dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit
geringerer Beeinträchtigung zu erreichen, nicht gegeben sein;
die sog. Null-Variante ist keine Alternative in diesem Sinn; die Vorschrift
zwingt nicht zur Aufgabe des Plans oder Projekts;
15
gemeint sind vielmehr zumutbare Standortalternativen, bei denen der
Zweck des Plans oder Projekts ebenso gut, aber ohne oder mit geringerem
Beeinträchtigungspotential erreicht werden kann; hängt auch davon ab,
wie eng oder weit der Zweck eines Plans oder Projekts gezogen wird (Bsp.
Produktionsanlage: Zweck kann lediglich Produktion sein, aber auch
Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Infrastruktur, kurze
Transportwege, staatliche Zuschüsse etc.);
wirtschaftliche Zumutbarkeit der Standortalternative: entfällt nur, wenn
Plan oder Projekt im Falle einer Verwirklichung der Standortalternative
betriebswirtschaftlich unrentabel würde;
o
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG darf ein Plan oder Projekt ferner nur
zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist;
öffentliches Interesse: auch Interessen sozialer und wirtschaftlicher Art;
auch Tätigkeiten Privater, wenn Allgemeinheit davon profitiert (z.B.
Wohnungsbau; Sicherung der Steuerkraft einer Gemeinde);
zwingende Gründe: wenn Erfüllung des öffentlichen Interesses mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten und öffentliches Interesse überwiegt
(gewichtiger als die durch das kohärente ökologische Netz "Natura 2000"
konkretisierten Belange von Naturschutz und Landschaftspflege); in der
Regel nur der Fall, wenn wirksame Kohärenzmaßnahmen (s.u.) möglich;
o
Kohärenzmaßnahmen
im Falle einer Zulassung sind gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG die
notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um das kohärente ökologische Netz
"Natura 2000" zu sichern;
sind wirksame Kohärenzmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt möglich,
überwiegen die Belange des Naturschutzes; im Ergebnis sind daher nur
solche Pläne oder Projekte unzulässig, die die Kohärenz des Systems
unterbrechen oder gefährden;

Sonderfall: Abweichungsverfahren bei Gebieten mit prioritären Biotopen
16
oder Arten, Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL, § 34 Abs. 4 BNatSchG
sind in einem Gebiet prioritäre Biotope oder Arten vorhanden, ist eine
Abweichung nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL,
§ 34 Abs. 4 BNatSchG möglich; BVerwG (vom 17.1.2007 NuR 2007, 336):
Existenz prioritärer Biotope oder Arten in dem Gebiet reicht aus; unerheblich
ist, ob diese auch erheblich beeinträchtigt werden können;
o
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur

Gesundheit des Menschen

öffentliche Sicherheit, einschließlich Landesverteidigung und Schutz
der Zivilbevölkerung

maßgeblich günstige Auswirkungen des Plans oder Projekts auf die
Umwelt (nur unmittelbare Wirkungen)
sonstige Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor
Stellungnahme der Kommission eingeholt worden ist; entscheidende
Behörde ist allerdings nicht an Stellungnahme gebunden!
2.
Gemeinschaftsrechtlicher Artenschutz
a)
Artenschutzrechtliche Regelungen der V-RL
Art. 5 VRL: Verpflichtung zur Schaffung allgemeiner Regelungen zum Schutz aller
unter Art. 1 VRL fallenden Vogelarten

Schutzgegenstand
sämtliche wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten heimisch sind (Ausnahme Grönland), Art. 1 Abs. 1, 3 VRL;

Schutzinstrumente
insbesondere Zugriffs- und Störungsverbote; im Einzelnen: Verbot
 des absichtlichen Tötens oder Fangens;
 der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern;
 des Sammelns von Eiern in der Natur und des Besitzes von Eiern;
 des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit;
17
 des Haltens von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen;
Art. 6 VRL: Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Vögeln und von deren
ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen
Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das
Anbieten zum Verkauf (mit Einschränkungen und der Möglichkeit von
Ausnahmen, Art. 6 Abs. 2 und 3 VRL);
Art. 7 und 8 VRL: Vorschriften für das Bejagen;

Abweichungen
Art. 9 VRL: gestattet den Mitgliedstaaten Abweichungen von den Verboten und
Regelungen der Art. 5 bis 8 VRL; Voraussetzungen:
o
o
spezielle Abweichungsgründe

Gefahrenabwehr i.w.S. (Volksgesundheit und öffentliche Sicherheit;
Sicherheit der Luftfahrt; Abwendung erheblicher Schäden an
Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern)

Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände,
Wiederansiedlung;

unter streng überwachten Bedingungen Ermöglichung des Fangs, der
Haltung oder jeder anderen vernünftigen Nutzung bestimmter
Vogelarten in geringen Mengen
Alternativenprüfung
"keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" (s.u. bei FFH-RL);
b)
Artenschutzrechtliche Regelungen der FFH-RL
Art. 12 und 13 FFH-RL: Verpflichtung zur Schaffung eines strengen Schutzsystems

Schutzgegenstand
in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Arten (streng zu schützende Arten von
gemeinschaftlichem Interesse);

Schutzinstrumente
bei Tieren insbesondere Zugriffs- und Störungsverbote (Art. 12 FFH-RL);
im Einzelnen: Verbot
 des absichtlichen Fangens oder Tötens von aus der Natur entnommenen
18
Exemplaren, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL;
 jeder absichtlichen Störung dieser Arten, insbesondere während der Brutund Aufzuchtzeit, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL;
 jeder absichtlichen Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,
Art. 12 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL;
 jeder Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL;
außerdem Verbot des Besitzes, Transports, Handels oder Austauschs und
Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen
Exemplaren, Art. 12 Abs. 2 FFH-RL;
im Übrigen System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten
Fangens oder Tötens, Art. 12 Abs. 3 FFH-RL;
bei Pflanzen: Art. 13 FFH-RL;

Abweichungen
Art. 16 FFH-RL: Abweichungen von den Schutzbestimmungen der Art. 12 und
13 FFH-RL unter engen Voraussetzungen:
o
spezielle Abweichungsgründe




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Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und Erhaltung natürlicher
Lebensräume;
Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der
Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie
sonstigen Formen des Eigentums;
Volksgesundheit und öffentliche Sicherheit oder andere zwingende
Gründe (Maßstab ist ein durch Vernunft und
Verantwortungsbewusstsein geleitetes Handeln, BVerwG vom
27.1.2000 NuR 2000, 448) des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
oder positive Folgen für die Umwelt;
Zwecke der Forschungs- und des Unterricht, Bestandsauffüllung
und, Wiederansiedlung;
Erlaubnis der Entnahme oder Haltung bestimmter Vogelarten unter
streng überwachten Bedingungen; selektiv, in beschränktem Ausmaß;
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o
Alternativenprüfung
"keine anderweitige zufriedenstellende Lösung";
Alternativenprüfung sowohl hinsichtlich des Standorts als auch
hinsichtlich der Ausgestaltung des Vorhabens;
Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit sind hinzunehmen, sofern
akzeptabel, d.h. - etwa wegen erheblicher Mehrkosten - nicht außer
Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt;
o
"Günstiger Erhaltungszustand"
Populationen der betroffenen Art verweilen in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in
einem günstigen Erhaltungszustand; aktueller Erhaltungszustand der
Population maßgeblich;
Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
deshalb nur dann, wenn hinlängliche Kompensationsmaßnahmen
durchgeführt werden, die den Bestand der Population erhalten;
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