Stadt Horn-Bad Meinberg

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Satzung
zur Gestaltung baulicher Anlagen
im Kernbereich des Stadtteiles Horn
vom 28. März 1984
Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das
Land
Nordrhein-Westfalen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NW. S. 594)
und des § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S.
96/SGV. NW. 232), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248), hat der Rat der Stadt HornBad Meinberg in seiner Sitzung am 9. Februar 1984
folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Der mittelalterliche Stadtgrundriss innerhalb der
Wallanlagen ist bis heute unverändert erhalten.
Um diesen Stadtgrundriss und den historisch
gewachsenen Stadtkern des Stadtteiles Horn in seiner
geschlossenen baulichen Erscheinungsform zu erhalten,
sind zur Pflege des Stadtbildes an die Gestaltung baulicher
Anlagen und Ensemble besondere gestalterische
Anforderungen zu stellen.
(2) Durch diese Satzung bleiben Gesetze, Verordnungen,
Erlasse und Vorschriften unberührt, die sich insbesondere
aus Bestimmungen des Denkmalschutzes, aus der
Bauordnung Nordrhein-Westfalen und den Festsetzungen
der Bebauungspläne ergeben.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt
sich auf den Kernbereich des Stadtteiles Horn.
Der Bereich ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan
besonders gekennzeichnet.
§3
Genehmigungspflicht
Die Gestaltungssatzung gilt für bauaufsichtlich genehmigungspflichtige sowie anzeigepflichtige und anzeigefreie
bauliche Anlagen. Von der Genehmigung ausgenommen
sind innere Umbauten und innere Änderungen von
baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der
baulichen Anlage nicht berühren.
§4
Baukörper
Baukörper müssen sich hinsichtlich der Firstrichtung, der
Firsthöhe, Traufenhöhe und Sockelhöhe an die prägende
Nachbarbebauung anpassen und dürfen der charakteristischen Eigenart des Straßenbildes nicht widersprechen.
Insbesondere sind für die Anpassung an die
Nachbarbebauung
die
vorgegebenen
typischen
Proportionen und räumlichen Abmessungen maßgebend.
§5
Dachformen und Dacheindeckung
(1) Die
vorhandene,
das
Stadtbild
prägende
Dachlandschaft ist zu erhalten. Es sind nur Satteldächer mit
einer Dachneigung von mindestens 45° zulässig. Zur
Anpassung an vorhandene Bebauung sind auch andere
Dachformen und Dachneigungen zulässig. Für Übergänge
zwischen verschiedenen Firstrichtungen und Dachformen
können Abweichungen als Ausnahme zugelassen werden.
Für untergeordnete Gebäude bzw. Nebenanlagen sowie
rückwärtige Gebäudeteile sind ausnahmsweise andere
Dachformen und -neigungen zulässig.
(2) Dachaufbauten sind nur mit geneigten Dächern
zulässig. Sie sollen von den Giebelwänden 1,50 m
zurückliegen, in der Breite einhalb der Traufenlänge nicht
überschreiten. Die Dachfläche vor Gauben darf das Maß
von 3 Reihen Dachziegeln nicht unterschreiten.
(3) Die Dacheindeckung hat mit roten Dachziegeln zu
erfolgen, deren Farbton sich der vorhandenen historischen
roten Dacheindeckung anpassen muss. Die Pflicht zur
Deckung mit roten Dachziegeln besteht nicht bei der
Erneuerung von Dächern, die dem Stil der Gebäude
entsprechend bislang mit anderem Material gedeckt waren.
In diesem Falle ist das dem Baustil entsprechende Material
zu verwenden. Die Dächer von Gauben sind im Material der
Dachdeckung des Hauptdaches anzupassen.
§6
Fassaden
(1) Die bestehenden Proportionen und Gliederungen der
Fassaden sind, sofern sie dem historischen Stadtbild
entsprechen, beizubehalten bzw. bei Umbauten und
Erweiterungen
den
charakteristischen
Fassadengliederungen anzupassen.
(2) Die vorhandenen Geschossvorkragungen sowie Erker
und
Ausluchten
sind
als
Gestaltungselemente
beizubehalten und bei Ersatzbauten neu zu schaffen.
(3) Fenster, Türen und Tore sind in Anpassung an das
historische Stadtbild auszuführen; es sind stehende
Fensterformate zu wählen.
§7
Materialien und Farben
(1) Die Fassaden der Baukörper (Bauobjekt und Nachbarbauten) sind in Werkstoff und Farbe aufeinander abzustimmen. Sie sind so zu gestalten, dass die Farbtöne dem
historischen Charakter der Stadt entsprechen.
(2) Unzulässig für die Verkleidung geschlossener
Gebäudeflächen
ist
die
Verwendung
glänzender
Wandbauteile, glasierter oder grellfarbiger Fliesen und
Platten, Mauerwerksimitationen, Metall, Kunststoff, Bitumen
und Asbest. Unzulässig sind ferner Glasbausteine, soweit
sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind. Für
untergeordnete Einzelbauteile sind Ausnahmen zulässig.
§8
Besondere Bestimmungen für Fachwerkhäuser
(1) Fachwerkfassaden sind sichtbar zu erhalten. Zerstörte
Fachwerkteile sind bei Umbauten und Erweiterungen nach
alten Handwerksregeln wiederherzustellen. Ausfachungen
sind mit einem historischen Putz zu versehen.
(2) Bei
Instandsetzungsarbeiten
zutage
tretendes
Holzfachwerk ist wieder sichtbar zu machen und zu
ergänzen. Vorhandene Inschriften und Schnitzwerke sind
textlich und figürlich zu erhalten und ggf. farblich zu fassen.
(3) Bei Fachwerkhäusern sind Fenster und Schaufenster
in das konstruktive Raster einzuordnen und den
Maßverhältnissen
des
Gebäudes
anzupassen.
Erdgeschossöffnungen dürfen in ihrer Breite 2 Gefächer
des darüber liegenden Geschosses nicht überschreiten.
§ 9 *)
Besondere Anforderungen
an Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung
zulässig. Auskragende blockartige Anlagen sind unzulässig.
Ebenso unzulässig sind Wechsel- und Blinklichtanlagen
sowie die Verwendung greller Signalfarben (z.B. sog.
Neonfarben).
Parallel
zur
Fassade
angeordnete
Werbeanlagen (Flachwerbung) dürfen nur in Form von
Einzelbuchstaben in einer maximalen Schrifthöhe von 0,40
m angebracht werden.
a) Bei einer Frontbreite des Gebäudes bis zu 12,0 m sind
Werbeanlagen von insgesamt nicht mehr als 2,0 m²
Größe zulässig.
b) Bei Frontbreiten von mehr als 12,0 m sind
Werbeanlagen von insgesamt nicht mehr als 3,0 m²
Größe zulässig.
(2) Werbeanlagen mit senkrecht untereinanderstehenden
Buchstaben dürfen nicht verwendet werden. Kragschilder
sind grundsätzlich bis zu einer Größe von 1,0 m² zulässig.
Zugelassen wird höchstens ein Kragschild je Gebäude.
(3) Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist
unzulässig. Die Werbeanlagen müssen sich an die
Architektur des Gebäudes anpassen und dürfen nicht höher
als Fensterbrüstung 1. Obergeschoss angebracht werden.
(4) Beleuchtete Werbeanlagen jeglicher Art sind an Baudenkmälern
grundsätzlich
untersagt.
Indirekte
Beleuchtungen können ausnahmsweise zugelassen
werden. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes
werden hiervon nicht berührt.
(5) Warenautomaten sind an Baudenkmälern nicht
erlaubt. Im übrigen sind sie bis zu einer Größe von 1,20 m²
zulässig, wenn sie so tief in die Fassade eingelassen sind,
daß sie mit der Wandfläche bündig abschließen. In
besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich.
(6) Bei
Werbeanlagen
für
zeitlich
begrenzte
Veranstaltungen können Ausnahmen von dieser Satzung
für einen der Veranstaltungsdauer angemessenen Zeitraum
zugelassen werden.
§ 10
Anforderungen an sonstige Anlagen
(1) Einfriedigungen, Stützmauern, Außentreppen sowie
Treppengeländer sind, soweit sie historischen Charakter
haben, zu erhalten. Neuanlagen sind in Werkstoff und
Farbe mit der Umgebung abzustimmen.
(2) Ständige Standorte von Abfallbehältern sowie
Lagerplätze sind durch geeignete bauliche oder
gärtnerische Maßnahmen so anzulegen und zu gestalten,
daß sie nicht einsehbar sind.
(3)
Entlüftungsschächte müssen im
straßenabgewandten Bereich angebracht werden.
Aufzugsschächte dürfen nicht störend über die Dachfläche
hinausragen.
(4) Einfahrten, die vom öffentlichen Verkehrsraum
eingesehen werden können, sind bei Erneuerungen zu
pflastern und die übrigen Flächen gärtnerisch zugestalten.
Alte Pflasterungen (z.B. Kopfsteinpflaster) sind als
charakteristisch für das historische Stadtbild in ihrer
ursprünglichen Art instand zu halten oder entsprechend zu
erneuern.
§ 11
Ausnahmen und Befreiungen
Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieser
Satzung können zugelassen werden, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen oder die für die Ausnahmen
festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Von zwingenden
Vorschriften dieser Satzung kann Befreiung erteilt werden,
wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung
verstößt,
handelt
ordnungswidrig im Sinne von
§ 101 (1) Ziff. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Unberührt bleiben Festsetzungen
in Bebauungsplänen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Gestaltung baulicher Anlagen
im Kernbereich des Stadtteiles Horn der Stadt Horn-Bad
Meinberg (genehmigt mit Verfügung des Oberkreisdirektors
in Detmold vom 19. März 1984 - 63 6400 - HB 82 - ) vom
28. März 1984 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Stadt Horn-Bad Meinberg vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Horn-Bad Meinberg, den 28. März 1984
Dr. Heithecker
Bürgermeister
Kr.Bl. Lippe 10.4.1984 S.206 - 208
*) Fassung gemäß Änderungssatzung vom 16.04.1998
(Kr.Bl. Lippe 11.05.1998, S. 283/284), in Kraft getreten
am
12.05.1998
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