Kanton

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Kanton
Appenzell A.Rh.
Gemeinde
Reute
Öffentlich aufgelegt vom 06.11. bis 05.12.1989
Von der Einwohnergemeinde angenommen am 7.4.1991
Vom Regierungsrat genehmigt am 07.01.1992
Teilrevision:
Von der Einwohnergemeinde angenommen am 21.05.2000 / 08.04.2001
Vom Regierungsrat genehmigt am 10.07.2001
Von der Einwohnergemeinde angenommen am 17.04.2005
Vom Regierungsrat genehmigt am 31.05.2005
Von der Einwohnergemeinde angenommen am 27.11.2005
Vom Regierungsrat genehmigt am 14.01.2006
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Seite
Zweck
Geltungsbereich
Vollzug / Rechtsmittel
3
3
3
Gemeinderichtplan
Zonenplan
Sondernutzungspläne
Mehrausnutzung
Verfahren / Mitwirkung der Bevölkerung
4
4
4
4
5
2. Planung
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
4
5
6
7
8
3. Überbauungsbestimmungen
a) Allgemeine Vorschriften
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Ausnützung / Baumassenziffer
Geschosszahl
Gebäudehöhe
Grosser und kleiner Grenzabstand
Gebäudeabstand
Gebäudelänge
Strassenabstand
Wald- und Gewässerabstand
Vorbauten / Vorsprünge
Unterirdische Bauten
An- und Nebenbauten
Immissionen
Lärmempfindlichkeitsstufen
5
5
5
5
6
6
6
6
7
7
7
7
7
b) Zonenvorschriften
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Zoneneinteilung
8
Tabelle der Grundmasse
8
Wohnzonen
8
Wohn- und Gewerbezonen
9
Gewerbezonen
9
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
9
Landwirtschaftszone / landwirtschaftliche Vorranggebiete 9
Übriges Gemeindegebiet
10
Ortsbildschutzzone
10
Kulturobjekte
10
Aussichtsschutz
10
Bauzone mit Quartierplanpflicht
10
1
c) Erschliessungsvorschriften
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Baureife
Anschlüsse an Strassen
Abstellplätze / Garagen
Einfriedungen und Bepflanzungen
Öffentliche Einrichtungen
Schneebruch
Erschliessungsreglement
11
11
11
11
12
12
12
4. Gestaltungs- und Baubestimmungen
a) Gestaltungsvorschriften
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Grundsatz
Lärmschutz, Wärmedämmung
Aussenantennen-/ Reklameanlagen
Umgebungs- und Terraingestaltung
12
12
13
13
b) Bauvorschriften
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Grundsatz
Lärmschutz, Wärmedämmung
Mindestanforderungen
Schneefang
Abstell- und Kellerräume
13
13
13
14
14
d) Bauarbeiten
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Bauarbeiten
Sicherung von Baustellen
Unterirdische Leitungen
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
14
14
14
15
5. Verfahrensbestimmungen
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Baugesuch, Bauvisiere
Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
Baubeginn
Bauausführung
Baukontrolle
Verfügungen
Gebühren, Kosten
15
15
15
15
15
16
16
6. Schlussbestimmungen
Art. 61
Art. 62
Verantwortung, Haftung
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
2
16
16
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Die Bauordnung strebt folgende Ziele an:
a) die planmässige bauliche Entwicklung der Gemeinde
b) die Schaffung und Erhaltung wohnlicher Quartiere
c) die geordnete und rationelle Nutzung des Baulandes sowie die zweckmässige
Erschliessung der Baugebiete
d) Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen
e) die ästhetisch befriedigende Gestaltung der einzelnen Bauwerke und Siedlungen
f) die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; den Schutz schöner Orts- und
Landschaftsbilder, Aussichtslagen, sowie geschichtlich oder künstlerisch wertvoller
Bauwerke
g) die fachgerechte Erstellung der Bauten nach den Regeln der Baukunde
Art. 2
Geltungsbereich
1
Die Bauordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Reute. Sie findet Anwendung
auf sämtliche Bauvorhaben, alle bestehenden Bauten und Anlagen sowie den Erlass
raumplanerischer Massnahmen.
2
Die Vorschriften dieser Bauordnung sind öffentlichrechtlicher Natur und können durch
privatrechtliche Vereinbarungen nicht geändert oder aufgehoben werden, ausser diese
Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen.
3
Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde
bleiben vorbehalten.
Art. 3
Vollzug / Rechtsmittel
1
Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung der Bauordnung sind Sache des
Gemeinderates und seiner Organe.
2
Gegen Verfügungen von Amtspersonen, Stellvertretern und Kommissionen, die vom
Gemeinderat mit der selbständigen Erfüllung von Aufgaben, die sich aus dieser Bauordnung
ergeben, betraut sind, kann innert 20 Tagen an den Gemeinderat rekurriert werden.
3
Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen durch Rekurs
beim Regierungsrat angefochten werden.
4
Rekurse sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung
enthalten.
3
2. Planung
Art. 4
Gemeinderichtplan
„Der Gemeinderichtplan zeigt in den Grundzügen, wie das Gemeindegebiet längerfristig
genutzt, erschlossen und geschützt werden soll.“
2
„Gemeinderichtpläne sind bei der Planung für die Behörden verbindlich.“
(Art. 21 EG zum RPG)
3
Der Gemeinderichtplan ist dargestellt im Mst. 1 : 5000 und erläutert in einem
dazugehörigen Bericht.
1
Art. 5
Zonenplan
„Der Zonenplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im
gesamten Gemeindegebiet“ (Art. 24 EG zum RPG)
1
2
Er unterscheidet Bauzonen verschiedener Nutzungsintensität, Nutzungsarten,
Immissionstoleranzen sowie Landwirtschaftszonen und übriges Gemeindegebiet.
3
Daneben sind als Überlagerung der Grundnutzung Ortsbildschutzzonen, Bauzonen mit
Quartierplanpflicht und landwirtschaftliche Vorranggebiete bezeichnet. Zudem sind innerhalb
der Bauzonen schutzwürdige Kulturobjekte bezeichnet.
4
Rechtsverbindlich sind die Originale des Zonenplanes im Mst. 1 : 2000 bzw. 1 : 5000,
welche auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden können.
Art. 6
Sondernutzungspläne
„Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde in
Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung.“
1
„Als Sondernutzungspläne gelten Baulinien-, Quartier- und Gestaltungspläne“
(Art. 39 EG zum RPG).
2
3
Sondernutzungspläne (Baulinien, Quartier- und Gestaltungspläne) werden vom
Gemeinderat aufgestellt. Soweit der Gemeinderat diese nicht selber in Auftrag gibt, können
Private unverbindliche Entwürfe einreichen. Private können zur Ausarbeitung von
Sondernutzungsplänen verpflichtet werden, wo dies aufgrund der speziellen Verhältnisse
erforderlich ist, oder wo die Erarbeitung eines Quartierplanes vorgeschrieben ist. Soweit an
der Planung ein öffentliches Interesse besteht, kann sich die Gemeinde an den Kosten
beteiligen.
4
Sondernutzungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Sie werden nach
durchgeführtem Einspracheverfahren durch den Gemeinderat erlassen. Sie treten mit der
Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 7
Aufgehoben
4
Art. 8
Mitwirkung der Bevölkerung
1
Gemeinderichtplan, Bauordnung und Zonenplan werden vom Gemeinderat aufgestellt und
der Volksdiskussion unterstellt. Die Bevölkerung wird über wichtige Planungsschritte
informiert.
2
Jedermann ist berechtigt, Anregungen oder Einwände anzubringen. Der Gemeinderat
nimmt zu den Einwendungen Stellung.
3. Überbauungsbestimmungen
a) Allgemeine Vorschriften
Art. 9*
aufgehoben
Art. 10
Geschosszahl*
1
Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das im Wesentlichen über dem Terrain und unter
dem Dachraum liegt und weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.
2
In den zweigeschossigen Zonen kann in Hanglagen, die eine Geländeneigung von 25 %
übersteigen, auf der Talseite ein Vollgeschoss zusätzlich sichtbar werden.
3
Keller- und Sockelgeschosse, die das gewachsene Terrain im Mittel aller Fassaden um
weniger als 1 m überragen, werden nicht als Vollgeschosse mitgezählt.
4
Attikageschosse werden nicht als Vollgeschosse mitgezählt, sofern sie unter einem Winkel
von 45 Grad a.T. vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut zurückliegen.
Art. 11
Gebäudehöhe*
1
Die zulässige Gebäudehöhe ermittelt sich aus der zulässigen Vollgeschosszahl in den
einzelnen Bauzonen, multipliziert mit einer Stockwerkhöhe von 3.20 m. In diesem Mass sind
Sockelgeschosse inbegriffen.
2
Bei gestaffelten Gebäuden wird die Gebäudehöhe für jeden Teil gesondert gemessen.
3
Kein Gebäude darf, gemessen von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und
Dachfläche, auf den darunter liegenden, gewachsenen Boden in irgendeinem Bereich die
zulässige Gebäudehöhe überschreiten.
Art. 12
Grosser und kleiner Grenzabstand*
1
Der Grenzabstand ist die waagrecht gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der
Umfassungswand eines Gebäudes und der Grundstücksgrenze.
2
Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade,
der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach
5
Ost oder West orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der
Westfassade einzuhalten.
* vgl. Anhang
3
In begründeten Fällen (z.B. Immissionen) kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen
bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren.
Art. 13
Gebäudeabstand
1
Der Gebäudeabstand muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände
entsprechen. Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im
gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates
ungleich verteilt werden. Diese Vereinbarung ist als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2
Steht auf dem Nachbargrundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung ein
Gebäude näher an der Grenze als es diese Bauordnung zulässt, aber mindestens in 3 m
Abstand, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, wenn der Neubau den in
dieser Bauordnung vorgeschriebenen Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder
sonst unerwünschte Verhältnisse entstehen.
Art. 14
Gebäudelänge*
1
Die zulässige Gebäudelänge gemäss Tabelle Art. 23 bezeichnet die längste
Fassadenmessung.
2
Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge
nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine Gerade, die der
Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht.
3
Anbauten und Vorbauten gemäss Art. 17 und 19 fallen für die Bemessung der
Gebäudelängen nicht in Betracht.
Art. 15
Strassenabstand
1
Wo ein Strassenabstand nicht durch Baulinien geregelt ist, hat dieser ab Strassengrenze 3
m zu entsprechen. Gegenüber Staatsstrassen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften.
2
Die Vorschriften über die Strassenabstände gehen denjenigen über die Grenzabstände vor.
Die zonengemässen Gebäudeabstände sind jedoch einzuhalten.
Art. 15a
Sichtfeld
1
das Sichtfeld an Strassenkreuzungen, gemäss Schweizer Norm SN 640 273, ist von allen
Hindernissen frei zu halten, die ein Motorfahrzeug oder ein Zweirad verdecken können. Dies
gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee oder parkierte Fahrzeuge. Signale und Wegweiser
können im Sichtfeld aufgestellt werden, dürfen aber die Sicht der Fahrzeuglenker nicht
behindern.
2
Die Sichtbedingungen müssen sowohl in der Ebene als auch in räumlicher Hinsicht erfüllt
sein. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld zwischen 0.6 und 3.0 m über de3r
Fahrbahnebene hindernisfrei ist.
Art. 16
Wald- und Gewässerabstand
6
Soweit im Zonenplan oder Sondernutzungsplänen keine Wald- oder Gewässerabstände
festgelegt sind, gelten die Abstandsvorschriften gemäss EG zum RPG.
Art. 17
Vorbauten / Vorsprünge
1
Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände beziehen sich auf die Mauerflucht oberhalb des
Gebäudesockels.
2
Die dadurch festgesetzten Mauerfluchten dürfen durch Sockel um 0.05 m und durch
Dachvorsprünge um 1.0 m überschritten werden; sie dürfen aber nicht in den Verkehrsraum
hineinragen.
3
Erker, Balkone und Terrassen sowie Vortreppen dürfen 1.50 m in den erforderlichen Grenzoder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Der privatrechtliche
Grenzabstand bleibt vorbehalten.
*vgl. Anhang
Art. 18
Unterirdische Bauten
1
Als unterirdische gelten Bauten oder Teile davon, die sowohl unter dem gewachsenen als
auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegen.
2
Für unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von 0.5 m. Mit schriftlicher Zustimmung des
Nachbarn, und soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, können sie an die
Grenze gebaut werden. Diese Vereinbarung ist als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch der Gemeinde anzumerken.
Art. 19
An- und Nebenbauten
1
Als An- und Nebenbauten gelten unbewohnte Gebäude oder Gebäudeteile die nicht mehr
als 50 m2 Grundrissfläche aufweisen und deren Gebäudehöhe 3.0 m nicht übersteigt.
2
An- und Nebenbauten sind gegenüber Bauten auf der gleichen Parzelle vom
Gebäudeabstand befreit. Sofern nachbarrechtliche und wohnhygienische Interessen nicht
beeinträchtigt werden, die minimalen Gebäudeabstände eingehalten sind und die schriftliche
Zustimmung des Nachbarn vorliegt, gilt für An- und Nebenbauten ein minimaler
Grenzabstand von 2.0 m. in den übrigen Fällen dürfen mit Zustimmung des Nachbarn Anund Nebenbauten an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden.
Art. 20
Immissionen
Die in den verschiedenen Zonen zulässigen Immissionen richten sich nach Art. 75 EG zum
RPG.
Art. 21
Lärmempfindlichkeitsstufen
1
Gemäss Eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 werden den
Nutzungszonen generell folgende Empfindlichkeitsstufen zugeordnet:
a) Wohnzonen
b) Wohn- und Gewerbezonen
c) Gewerbezonen
d) öffentliche Bauten und Anlagen
e) Landwirtschaftszonen
f) übriges Gemeindegebiet
II
III
III
II
III
III
7
g) Weilerzone
III
b) Zonenvorschriften
Art. 22
1
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt:
a) Wohnzone
W2
b) Wohn- und Gewerbezone
WG2 / WG3
c) Gewerbezone
GE
d) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Grünzone innerhalb der Bauzone
OE
GRi
e) Landwirtschaftszone
L
f) übriges Gemeindegebiet
üG
g) Weilerzone
WZ
2
Diesen Grundnutzungszonen sind Ortsbildschutzzonen, Zonen mit Quartierplanpflicht,
sowie landwirtschaftliches Vorranggebiet überlagert.
3
Im Weiteren gilt es ebenfalls, die in einem separaten Verfahren erlassenen, kantonalen
Schutzzonen und Grundwasserschutzzoen zu beachten.
Art. 23
Tabelle der Grundmasse
1
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten in den Bauzonen folgende Vorschriften der
Regelbauweise:
W2
WG2
WG3
G
üG/L
WZ
Baumassenziffer
-
-
-
-
-
-
Vollgeschosszahl
2
2
3
-
2
2
talseitig sichtbare Geschosse 1
3
3
-
-
3
3
Gebäudelänge
25
30
40
40
-
40
kl. Grenzabstand
4
4
5
5
5
4
gr. Grenzabstand
6
6
7
6
1) bei Hanglagen über 25 % Neigung gemäss Art. 10
2) Gewerbeerleichterung gemäss Art. 25
2
Wird die zulässige Geschosszahl nicht ausgenützt, so darf pro fehlendes Vollgeschoss der
grosse wie der kleine Grenzabstand um je 1.0 m verringert werden.
Art. 24
Wohnzonen
W
8
„Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und
gesunde Wohnverhältnisse gewährleisen. Nichtstörende Betriebe und Ladengeschäfte sind
zugelassen.“ (Art. 27 EG zum RPG).
Art. 25
Wohn- und Gewerbezonen
WG
„ In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie mässig stärende Betriebe
zugelassen.“ (Art. 28 EG zum RPG).
1
2
Bei Bauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens einer Vollgeschossfläche erhöht sich
in für Wohnzwecken weniger geeigneten Gebieten ( Art. 28 EG zum RPG) die
Baumassenziffer in den Zone WG2 auf 1.8 bzw. in der Zone WG3 auf 2.4.
Art. 26
Gewerbezone
GE
„In den Gewerbezonen sind Betriebe und Anlagen zulässig, die ihre Umgebung nicht
übermässig stören.“
1
„Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal und Betriebsinhaber zugelassen.“
(Art. 29 EG zum RPG).
2
Art 27
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
„In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche oder öffentlichen
Interessen dienende Bauten und Anlagen zugelassen.“ (Art. 32 EG zum RPG).
1
2
Als solche gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Heime,
Kirchen, Friedhöfe, Parkplätze, sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen. Die Nutzung
steht dem zuständigen Gemeindewesen und privaten Trägern offen, soweit die Aufgaben
dem öffentlichen Interesse dienen.
Art. 27a
Weilerzone
1
In der Weilerzone sind Wohnbauten, mässig störende Betriebe sowie landwirtschaftliche
Bauten und Anlagen zulässig.
2
Neu-, Umbauten und Renovationen haben sich bezüglich Stellung und Form des
Gebäudes, der Massstäblichkeit der Bauvolumen, der Fassaden- und Dachgestaltung sowie
der Materialien und Farben in die bestehende bauliche und landschaftliche Umgebung
einzuführen.
3
Die Umgebung der Bauten und die Freiräume sind in ihrem ursprünglichen Charakter zu
erhalten.
4
Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.
Art. 27b
1
Als Grünzone sind Gebiete ausgeschieden, die nicht überbaut und je nach Zweck nur
bedingt bewirtschaftet werden dürfen
2
Die Grünzone richtet sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht
(Baugesetz) vom 12. Mai 2003.
9
Art. 28
Landwirtschaftszone /landwirtschaftliche Vorranggebiete
1
Als Landwirtschaftszone sind Gebiete ausgeschieden, die sich für die landwirtschaftliche
Nutzung oder den Gartenbau eignen oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt
werden sollen. Jene Teile der Landwirtschaftszone, die ackerfähig sind oder sich für die
landwirtschaftliche Nutzung besonders gut eigenen, sind als Vorrangsgebiete bezeichnet
(vgl. Art. 35 EG zum RPG).
2
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone inklusive der
Vorranggebiete richtet sich nach Art. 35 EG zum RPG und Art. 18ff Bau V.
Art. 29
Übriges Gemeindegebiet
üG
„Das übrige Gemeindegebiet umfasst dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau- und
Landwirtschaftszonen, das für eine spätere, bauliche Entwicklung vorgesehen, oder für keine
bestimmte Nutzung geeignet ist.“ (Art. 36 EG zum RPG)
1
2
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 36 EG zum RPG und Art.
18ff Bau V.
Art. 30
Ortsbildschutzzone
1
Die Ortsbildschutzzonen umfassen Gebäudegruppe von typischer Gestalt und besonderem
historischen, baulichen und auch räumlichen Wert.
2
Neu-, Umbauten und Renovationen haben sich bezüglich Stellung und Form des
Gebäudes, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden- und Dachgestaltung, Material und
Farbe in das bestehende Ortsbild einzuordnen. Die Umgebung und Freiräume sind in ihrem
ursprünglichen Charakter möglichst zu erhalten.
3
In der Regel haben Ersatzbauten Stellung, Aussenmasse und Erscheinungsbild des
bestehenden Baubestandes im Wesentlichen zu übernehmen.
4
Der Gemeinderat ist befugt, Abweichungen von der Regelbauweise, insbesondere von
Grenz- und Gebäudeabständen sowie vom Grundsatz gemäss Abs. 3 zu bewilligen oder zu
verlangen, wenn
-
dies für den Schutz des Ortsbildes notwendig ist
schlechte, wohnhygienische Verhältnisse verbessert werden können
sich damit wesentliche, architektonische und ortsbauliche Verbesserungen
gegenüber der Grundordnung ergeben.
5
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der
Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig.
Der Abbruch ist vorbehältlich einer Unterschutzstellung gemäss Art. 31 gestattet, wenn das
Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.
6
Zur Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens wird im Einzelfall bestimmt, welche
Grundlagen der Bauherr beizubringen hat.
Art. 31
Kulturobjekte
10
Die im Zonenplan bezeichneten schutzwürdigen Gebäude sind in ihrem Bestand integral zu
erhalten und zu pflegen. Der Abbruch, die Beseitigung oder anderweitige Beeinträchtigungen
sind unzulässig.
Art. 32
Aussichtsschutz
Die im Richtplan bezeichneten Aussichtslagen sind durch geeignete Festlegungen im
Quartierplanverfahren resp. im Rahmen der Baubewilligung zu schützen.
Art. 33
Bauzone mit Quartierplanpflicht
In den mit Quartierplanpflicht bezeichneten Gebieten bedarf es zur Herbeiführung der
Baureife eines rechtskräftigen Quartierplanes. Einzelne Parzellen können ohne
Quartierplanverfahren zur Bebauung freigegeben werden, wenn das entsprechende
Grundstück bereits voll erschlossen ist und der künftige Quartierplan nicht beeinträchtigt
wird.
c) Erschliessungsvorschriften
Art. 34
Baureife
1
Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken gemäss Art. 74 EG zum RPG
erstellt werden.
Art. 35
Anschlüsse an Strassen
1
Zwischen Garagen für Personenwagen und öffentlichem Grund, oder dem Rand von
privaten Verkehrsanlagen mit öffentlichen Fahrrechten, ist ein Vorplatz von mindestens 5 m
Länge einzuhalten.
2
Beim Einbau von Garagen in Gebäude, die vor Inkrafttreten dieser Bauordnung bestanden
haben, kann der Gemeinderat von den Bestimmungen von Absatz 1 Ausnahmen gestatten,
wenn dadurch keine verkehrstechnische Nachteile oder Gefahren entstehen.
3
Für Garagen, die grössere Fahrzeuge aufnehmen müssen, werden die erforderlichen
Vorschriften im Einzelfall vom Gemeinderat erlassen.
4
Für Anschlüsse an Staatsstrassen ist die kantonale Gesetzgebung massgebend.
Art. 36
Abstellplätze / Garagen
1
Bei Neubauten, Zweckänderung oder Erweiterung von Gebäuden und Anlagen, deren
Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, sind die erforderlichen
Abstellplätze für Motorfahrzeuge von Benützern und Besuchern auf privatem Grund zu
erstellen.
2
Für Wohnbauten ist pro Wohnung 1 Abstellplatz, mindestens aber 2 Plätze pro Wohnhaus
zu erstellen. Zusätzlich ist pro 3 Wohnungen ein Abstellplatz für Besucher zu erstellen.
3
Bei Bürogebäuden, Industrie- und Gewerbebetrieben und –anlagen, Sportplätzen usw.,
wird die nötige Anzahl von Abstellplätzen sinngemäss von Fall zu Fall nach den Normen des
Vereins Schweizerischer Strassenfachmänner festgelegt.
4
Ist die Errichtung der geforderten Anzahl Abstellplätze nicht, nur teilweise oder nur mit
unzumutbarem Aufwand möglich, ist der Grundeigentümer zur Leistung von Beiträgen an
den Bau solcher Anlagen abseits der öffentlichen Fahrbahnfläche verpflichtet. Pro fehlenden
Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 3'000.00 zu erbringen.
11
Dieser Betrag wird vom Gemeinderat nach dem Landesindex der Konsumentenpreise der
Teuerung angepasst.
Art. 37
Einfriedungen und Bepflanzungen
1
Einfriedungen, Mauern, Hecken, Lebhänge etc. längs Strassen und Plätze dürfen die
Sicherheit des Strassenverkehrs nicht beeinträchtigen.
2
Mauern haben einen Abstand von 0.5 m von der Strassenlinie einzuhalten. Wenn die
Verkehrssicherheit und der Schneebruch nicht wesentlich behindert wird, können geringere
Abstände bewilligt werden.
3
An Staatsstrassen gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung.
Art. 38
Öffentliche Einrichtungen
1 Die Gemeinde und die Eigentümer öffentlicher Versorgungsanlagen sind zu folgenden
Massnahmen berechtigt:
a) Anbringen von Strassenbeleuchtungseinrichtungen, Tafeln mit Strassennamen,
Wegweisern, Angaben über die Lage von Kabeln, Gas- und Wasserleitungen,
Schneewänden, Verkehrssignalen, Vermessungszeichen und dergleichen. Für solche
Inanspruchnahme privaten Eigentums wird in der Regel keine Entschädigung fällig.
b) Aufstellen von Brunnen, Hydranten, Leitungsmasten, Sandkisten und dergleichen auf
öffentlichem Grund ohne Einhaltung von Abstandsvorschriften.
c) Erstellung und Unterhalt von Versorgungs- und Kanalisationsleitungen auf privatem
Grund.
2
In allen Fällen ist soweit wie möglich persönlichen Wünschen der Grundeigentümer zu
entsprechen. In allen Fällen sind Schäden zu vergüten.
Art. 39
Schneebruch
1
Alle Abschrankungen und andern Einrichtungen längs öffentlichen Strassen, die den
Schneebruch behindern, sind verboten.
2
Für den Schneebruch auf privaten Grundstücken darf öffentlicher Grund und Boden nur
benutzt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Der Schnee ist in diesem Fall
unverzüglich zu entfernen.
Art. 40
Erschliessungsreglement
Weitere Erschliessungsvorschriften werden durch das Erschliessungsreglement der
Gemeinde festgelegt.
4. Gestaltungs- und Baubestimmungen
a) Gestaltungsvorschriften
Art. 41
Grundsatz
12
Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und
Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden und vorauszusehenden
Überbauung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte
Eigenart des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes gewahrt bleibt.
Art. 42
Dachgestaltung
1
In der Regel sind mit Ausnahme von An- und Nebenbauten sowie technischer Bauteile nur
Schrägdächer mit gleichseitigen Dachneigungen zulässig. Ausgenommen davon sind Bauten
in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie den Gewerbezonen.
2
Andere Dachformen (wie Pultdächer, Flachdächer usw.) sind ausnahmsweise zulässig,
wenn sie gut gestaltet sind und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
3
Dachaufbauten, Einschnitte, liegende Dachfenster sind architektonisch gut zu gestalten und
auf das Minimum zu beschränken. Sie dürfen gesamthaft nicht mehr als ein Drittel der
entsprechenden Fassadenlänge einnehmen.
4
Technisch bedingte Bauteile wie Kamin, Liftaufbauten Sonnenkollektoren etc. dürfen mit
dem technisch notwendigen Mindestmass über die Dachfläche geführt werden.
Art. 43
Aussenantennen-/ Reklameanlagen
1
Antennenanlagen sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken und
dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Der Anschluss an eine
Gemeinschaftsantennenanlage kann vorgeschrieben werden.
2
Reklameeinrichtungen haben sich gut in die Fassadengestaltung einzuordnen. Sie dürfen
im Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht störend wirken.
Art. 44
Umgebungs- und Terraingestaltung
1
Die Umgebungsgestaltung hat das gewachsene Terrain zu berücksichtigen.
Aufschüttungen und Abgrabungen sind auf das Minimum zu beschränken und sind dem
natürlichen Geländeverlauf anzupassen. Ungesicherte Böschungen dürfen nicht steiler als
im Verhältnis 2 : 3 angelegt werden. Hohe Stützmauern sind möglichst zu vermeiden und
sorgfältig zu gestalten.
2
Zur Freilegung des Untergeschosses sind nur Abgrabungen untergeordneter Natur
zulässig.
3
Das gestaltete Terrain darf im Mittel aller Fassaden höchstens 1.2 m unter oberkant
Erdgeschoss- Fussboden liegen. In Hanglagen, in denen ein freiliegendes Untergeschoss
anfällt, darf das gestaltete Terrain talseitig höchstens 0.50 m tiefer als oberkant Fussboden
des Untergeschosses zu liegen kommen.
b) Bauvorschriften
Art. 45
Grundsatz
Jedes Bauwerk ist so auszuführen und zu unterhalten, dass die seinem Zweck
entsprechende Festigkeit und Feuersicherheit gewährleistet ist und eine Gefährdung weder
von Personen noch von Sachen entsteht.
13
Art. 46
Lärmschutz, Wärmedämmung
1
Bauten und Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Baukunde und nach dem
jeweiligen Stand der Technik in Bezug auf Lärmschutz und Wärmedämmung erstellt werden.
2
Neben den verbindlichen, kantonalen Vorschriften sind die SIA-Normen wegleitend.
Art. 47
Mindestanforderungen
1
Alle Wohnräume müssen natürlich und genügend direkt belichtet werden. Das Total der im
Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen eines Wohnraumes hat mindestens 1/10 der
Bodenfläche zu betragen. Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben
diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen.
2
Die folgenden, lichten Höhen der fertigen Räume dürfen nicht unterschritten werden:
Arbeits- und Verwaltungsräume für Geschäfts- und Industriebetriebe, Laden- und
Gastwirtschaftslokale bis 70 m2 Bodenfläche, kleine Werkstätten für Gewerbe 2.40 m.
In den übrigen Fällen wird die nötige Raumhöhe von Fall zu Fall vorgeschrieben.
3
Alle Wohn- und Arbeitsräume müssen einwandfrei und unabhängig von den Nebenräumen
belüftet werden können.
Art. 48
Schneefang
Soweit allgemeine Verkehrsflächen und Zugänge gefährdet sind, müssen Dächer mit den
erforderlichen Schneefangeinrichtungen versehen werden.
Art. 49
Abstell- und Kellerräume
1
Bei Mehrfamilienhäusern ist genügend Raum mit gutem Zugang für Fahrräder und
Kinderwagen zu schaffen.
2
Zu jeder Wohnung ist ein direkt entlüfteter Kellerraum und ein trockener Abstellraum zu
erstellen. Ein Kombination ist zulässig.
3
Beim Umbau bestehender Bauten sind diese Bestimmungen soweit wie möglich
anzustreben.
c) Bauarbeiten
Art. 50
Bauarbeiten
Bei der Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle notwendigen Vorkehrungen gegen
übermässige Immissionen und Gefahren zu treffen.
Art. 51
Sicherung von Baustellen
1
Bei Inanspruchnahme oder Beeinflussung öffentlicher Verkehrsflächen durch Bauarbeiten
ist die Baustelle nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner
abzuschranken und zu beleuchten.
14
2
Um eine einwandfreie Verkehrsabwicklung und Verkehrssicherheit zu erreichen, können im
Einzelfall besondere Bedingungen gestellt werden.
3
Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit einer Gefahr verbunden ist, muss gegen
öffentlichen und privaten Grund vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben
sind mit geeigneter Abschrankung zu sichern. Bei Baustellen längs öffentlichem Grund kann
die Erstellung von Schutzwänden und Fussgängerpassagen nach Bedarf angeordnet
werden.
Art. 52
Unterirdische Leitungen
1
Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten auf öffentlichem oder privatem Grund sind die
unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuches und der Werkpläne der Gemeinde und
der Versorgungswerke festzustellen und die Eigentümer zu benachrichtigen.
2
Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen zutage gefördert, so sind sie im
öffentlichen Grund der Gemeinde, im Privatgrund den Eigentümern zu melden.
Eigenmächtige Beschädigungen oder Veränderungen an solchen Leitungen sind untersagt.
Art. 53
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
1
Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund, die den Gemeingebrauch übersteigt, ist
bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat befristet die Dauer und bestimmt den Umfang der
Inanspruchnahme auf begründetes Gesuch hin. Die Benützung darf nicht vor Erteilung der
Bewilligung erfolgen. Schäden, die durch die Benützung entstehen, sind sofort zu beheben.
Bei Privatstrassen ist das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.
5. Verfahrenbestimmungen
*Die Verfahrensbestimmungen gelten in Ergänzung zu den kant. Vorschriften über das
Baubewilligungsverfahren (Art. 82 ff EG zum RPG) und der Kant. Bauverordnung.
Art. 54
1
Baugesuch, Bauvisiere
Sämtliche Baugesuche sind bei der Gemeindeverwaltung Reute einzureichen.
2
Der gemäss Art. 8 Bau V notwendige Situationsplan hat dem aktuellen Stand dews
Grundbuchplanes zu entsprechen.
3
Bauliche Veränderungen sind in den Baugesuchsplänen durch Farbe oder geeignete
Raster zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die
gelbe und für neue die rote Farbe.
Art. 55
Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
1
Auf Verlangen der Baubehörde sind zusätzliche Unterlagen wie Detailpläne, ergänzende
Baubeschriebe, statische Berechnungen, Lärmgutachten, Nachweise über genügende
Schall- und Wärmedämmung, Modelle und Schattenstudien sowie Grundbuchauszüge über
Dienstbarkeiten und Anmerkungen einzureichen.
2
Die Baubehörde ist befugt, für schwierig zu beurteilende oder aussergewöhnliche Bauten
Gutachten einzuholen und Bemusterungen zu verlangen.
Art. 56
Baubeginn
15
1
Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit dem Aushub der Baugrube und den Bauarbeiten
nicht begonnen werden.
Art. 57
Bauausführung
1
Die Arbeiten sind genau nach Massgabe der Baubewilligung bzw. der bewilligten Pläne
auszuführen.
2
Änderungen, die der Bauherr an einem bewilligten Projekt vornehmen will, bedürfen einer
neuen Bewilligung.
Art. 58
Baukontrolle
1
Die zuständigen Organe der Gemeinde überwachen die Bauarbeiten hinsichtlich der
Einhaltung der Baubewilligung, der Vorschriften dieser Bauordnung und aller andern
einschlägigen Bestimmungen
2
Die vom Gemeinderat bezeichneten Organe sind befugt, zu diesem Zweck Gebäude,
Anlagen und Bauplätze zu betreten.
Art. 59
Verfügungen
Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln bei
Gefährdung der Sicherheit wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Art. 60
Gebühren, Kosten
1
Für die Behandlung von Baugesuchen und die Vornahme baupolizeilicher Kontrollen sowie
für die Benützung öffentlichen Grundes können Gebühren erhoben werden.
2
Im Baubewilligungsverfahren trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten.
3
Die durch die Behandlung einer Einsprache entstandenen Kosten können dem
abgewiesenen Einsprecher überbunden werden.
4
Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des kant. Gebührentarifes
festgelegt.
5
Alle übrigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Baugesuchsverfahren oder bei andern
Amtshandlungen in Ausübung des Gemeindebaurechts entstehen, können nach Aufwand
den betreffenden Grundeigentümern oder Gesuchstellern berechnet werden. Dazu gehören
Expertisen im Baugesuchsverfahren, sowie Kosten von Kontrollen und Erhebungen, die zu
Beanstandungen Anlass geben, usw.
6. Schlussbestimmungen
Art. 61
Verantwortung, Haftung
1
Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer sind verantwortlich für die Befolgung der
Vorschriften dieser Bauordnung, der Regeln der Baukunde und die Einhaltung der
genehmigten Baupläne.
2
Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Baukontrolle übernehmen
die Behörden keinerlei Haftung für die Bauten und deren Ausführung.
16
Art. 62
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1
Diese Bauordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle
Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem
neuen Recht.
2
Die Bauordnung der Gemeinde Reute vom 9. August 1977 wird mit Inkrafttreten dieser
Bauordnung aufgehoben.
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