Kosten für den Ersteher

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Kosten für den Ersteher
Die Kosten des Versteigerungsverfahrens trägt der Schuldner, bzw. wird vom
Erlös abgezogen. Der Ersteher muß diese Kosten nicht tragen. Übernehmen
muß der Erwerber die Zuschlagsgebühr in Höhe einer halben Gerichtsgebühr,
die Eintragungsgebühr für die Grundbuchberichtigung und die
Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 % (wenn der Wert des Grundstücks
größer ist als 2.500 €).
Erwerbskosten Zwangsversteigerung
-
-
½ Zuschlagsgebühr auf Basis des Meistgebotes
(§ 11 GKG)
1 Eintragungsgebühr für Eigentumsumschreibung
auf Basis Verkehrswert oder des Meistgebotes, wenn
dieses über dem Verkehrswert ist
(§ 60 KostO)
3,5 % Grunderwerbssteuer ( §§ 3 und 11 GrErStG)
!
Zuschlagsgebühr
Für die Zuschagsgebühr wird der Wert des Gebotes (Meistgebot) zuzüglich
der Wert der Rechte, die bestehen bleiben, zugrunde gelegt. Die Kosten für
die Erteilung des Zuschlages sind Gerichtskosten und werden nach dem
Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.
§ 53 GKG Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahren
...
§
(2) Schuldner der Kosten für die Erteilung des Zuschlags ist, ...,
nur der Ersteher. ....
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§ 11 GKG Höhe der Gerichtskosten
(1) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu
diesem Gesetz erhoben.
§
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 € beträgt 25 €. Die
Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ........ für jeden
angefangenen Betrag von weiteren ....... um ...
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 € ist diesem
Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
§
Anlage 1 zu § 11 GKG – Auszug –
5120Erteilung des Zuschlags
0,5 Gebühren
Hat das Grundstück einen Verkehrswert von 150.000 € und wurde der
Zuschlag bei 100.000 € erteilt, so beträgt die Zuschlagsgebühr 428 €, nämlich
eine halbe Gebühr für einen Streitwert bis 110.000 €. Gab es den Zuschlag bei
170.000 €, so sind 618 € zu zahlen.
Berechnung der Zuschlagsgebühr (Basis Meistgebot)
!
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-
bis 300 €
bis 1.500 €
bis 5.000 €
bis 10.000 €
bis 25.000 €
bis 50.000 €
bis 200.000 €
bis 500.000 €
über 500.000 €
25 € Mindestgebühr
10 € je weitere 300 €
8 € je weitere 500 €
15 € je weitere 1.000 €
23 € je weitere 3.000 €
29 € je weitere 5.000 €
100 € je weitere 15.000 €
150 € je weitere 30.000 €
150 € je weitere 50.000 €
-
vom errechneten Betrag sind es 50 %
Eintragungsgebühr
Für die Eintragung in das Grundbuch sind dann noch Eintragungsgebühren zu
zahlen. Diese werden nach der Kostenordnung berechnet. Zugrundegelegt
wird hier aber der Verkehrswert. Nur wenn das Meistgebot höher ist als der
Verkehrswert, ist dieser höhere Wert maßgeblich.
§ 60 KostO Eintragung des Eigentümers
(1) Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben.
...
§
§ 19 KostO Sachen
(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den
Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre....
....
§
§ 20 KostO Kauf, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend; .... Ist
der Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache ..., so ist dieser
maßgebend;
....
§
Hat das Grundstück einen Verkehrswert von 150.000 € und wurde der
Zuschlag bei 100.000 € erteilt, so beträgt die Eintragungsgebühr 282 €, nämlich eine volle Gebühr für einen Geschäftswert von 150.000 €. Gab es den
Zuschlag bei 170.000 €, so sind 312 € für die Eintragung zu zahlen. Basis ist
dann das Meistgebot.
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Berechnung der Eintragungsgebühr (Basis Verkehrswert)
!
-
bis 1000 €
bis 5.000 €
bis 50.000 €
bis 5.000.000 €
bis 25.000.000 €
bis 50.000.000 €
bis 250.000.000 €
über 250.000.000 €
10 € Mindestgebühr
8 € je weitere 1.000 €
6 € je weitere 3.000 €
15 € je weitere 10.000 €
16 € je weitere 25.000 €
11 € je weitere 50.000 €
7 € je weitere 250.000 €
7 € je weitere 500.000 €
Grunderwerbssteuer
Die Zwangsversteigerung ist steuerrechtlich ein Grundstückskauf. Es fällt daher die Grunderwerbssteuer (GrErSt) in Höhe von 3,5 % des Zuschlages an.
Bleiben Rechte bestehen, ist deren Wert bei der Berechnung zu berücksichtigen; er wird hinzugerechnet. Für die Grunderwerbssteuer existiert eine
Freigrenze (also kein Freibetrag) von 2.500 €. Grundstücksverkäufe bis
einschließlich 2.500 € sind von der Steuer ausgenommen. Ist die Freigrenze
überschritten, fällt die Grunderwerbssteuer für den gesamten Wert an. Ein
Meistgebot von bzw. ein Zuschlag bei 2.500 € ist grunderwerbssteuerfrei. Für
ein Meistgebot von bzw. einem Zuschlag bei 2.501 € fallen 87 € Grunderwerbssteuer an.
§ 1 GrErStG Erwerbsvorgänge
§
(1) Der Grunderwerbsteuer
unterliegen die folgenden
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen: ...
....
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§ 2 GrErStG Grundstücke
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. ...
(2) Den Grundstücken stehen gleich
1. Erbbaurechte,
2. Gebäude auf fremdem Boden,
3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des §
15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
...
§
§ 3 GrErStG Generelle Ausnahme von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung
der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2.500 € nicht übersteigt;
...
§
§ 11 GrErStG Steuersatz, Rundung
§
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2)
Die Steuer ist auf volle € nach unten abzurunden
Die Berechnung der Grunderwerbssteuer mittels Dreisatz. Die Grunderwerbssteuer ist
dann noch auf volle € abzurunden.
Berechnung der Grunderwerbssteuer
-
bis 2.500 €
0,00 €
-
ab 2.500 €
Grunderwerbsteuer =
Gebot * 3,5
100
!
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