Auslegung der PaKo Sicherheit bezüglich Gesamtarbeitsvertrag

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Auslegung der PaKo Sicherheit
Unterstellung beziehungsweise nicht Unterstellung dem
Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen
Für WEN findet der Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen
(GAV Sicherheit) Anwendung?
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Sicherheit gelten für alle
Arbeitgebenden mit Betrieben und Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen
erbringen
und
mindestens
10
Arbeitnehmende1
(inklusive
nicht
der
Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) angestellt haben, und ihre
operativen Arbeitnehmenden (Sicherheitsdienstleistungsangestellte), welche in den
folgenden Bereichen tätig sind (unabhängig davon, ob der Einsatz regelmässig, sporadisch,
auf Abruf oder kurzfristig geleistet wird):
Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit
(Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT) / Werttransport
(Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und
Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste
(Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung)
Ab WANN fällt ein Betrieb und seine operativ tätigen Sicherheitsangestellten in den
Geltungsbereich des GAV Sicherheit?
Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, welche insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmende
(inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) angestellt haben,
fallen ab dem 1. Oktober 2007, respektiv ab 1. März 2004 mit mindestens 20
Arbeitnehmenden, in den Geltungsbereich des GAV Sicherheit.
Für WEN findet der GAV Sicherheit keine Anwendung?
Arbeitgebende, welche Sicherheitsdienstleistungsangestellte für den eigenen Gebrauch
beschäftigen, fallen nicht in den Geltungsbereich des GAV Sicherheit. Eine Dienstleistung
wird als Eigengebrauch betrachtet, wenn sie nicht für Dritte angeboten und verkauft wird.
Ebenfalls ausgenommen sind Direktionsmitarbeitende, administratives Personal und nicht
operatives Personal, respektive Arbeitnehmende, welche keine Sicherheitsdienstleistungen
gemäss Auflistung ausführen.
1
Als Arbeitnehmende gelten Personen, welche vom Betrieb angestellt sind, unabhängig ihres
Arbeitspensums oder der Entlöhnungsart (Monats- oder Stundenlohn-Gehalt).
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