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Zur „Würde des Tieres“
im Straf- und Verwaltungsrecht
Vorläufige Zwischenergebnisse
Dr. iur. Antoine F. Goetschel,
Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich,
Stiftung für das Tier im Recht (TIR), Stiftungsrat
Hochschule Luzern
Freitag, 7. November 2008
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Übersicht
1. Verfassungsschutz (Art. 120 Abs. 2 BV)
1.1. Historischer Abriss
1.2. Allgemeines Verfassungsprinzip
1.3. Konkretisierung auf Gesetzesstufe
2. Tierwürde als fundamentales TSchG-Prinzip
2.1. Ausdrückliche Aufnahme im TSchG
2.2. Elemente
2.3. Güterabwägung
3. Anwendungsfälle
4. Würdemissachtung im Strafrecht / vorläufige Sichtweise aus Praxis
4.1. Ausrichtung
4.2. Mögliche Praxisfälle
5. … und woran denken Sie?
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1. Verfassungsschutz
1.1. Historischer Abriss
Lauritz Smith (1754-1794) / Karl Barth (1886-1968; 1945)
Übergang vom anthropozentrischen zum ethischen Tierschutz
 Tiere sind empfindsame Mitgeschöpfe und um ihrer selbst willen zu
schützen
1980: § 14 der Kantonsverfassung Kanton Aargau:
"Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten“
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1989: BGE 115 IV 254 (Mitgeschöpflichkeit)
1992: Art. 24novies aBV (Gentechnologie im Ausserhumanbereich):
"Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und
Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt
dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch,
Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt
der Tier- und Pflanzenarten“.
1999: Art. 120 Abs. 2 BV
weltweit (noch immer) einzigartig
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1.2. Allgemeines Verfassungsprinzip
Würde der Kreatur umfasst auch die Tierwürde
schützt das Tier auch ausserhalb physischer und psychischer
Belastungen in seinem Selbstzweck
Tiere überwiegend Zweck an sich statt bloss Mittel
Art. 120 Abs. 2 BV ("Gentechnologie im Ausserhumanbereich")
umfasst gesamten menschlichen Umgang mit Tieren
 allgemeines Verfassungsprinzip, dem in sämtlichen
Rechtsgebieten Nachachtung zu verschaffen ist
unmittelbares, d.h. direkt anwendbares Recht
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 insbesondere von Verwaltungsbehörden, aber auch von 
 Gerichten bei der verfassungskonformen Gesetzes auslegung und -anwendung zwingend zu beachten
 Grundsatz bindet nicht nur Gesetzgeber, sondern auch alle
 anderen staatlichen Instanzen (Behörden und Gerichte) und
 gilt daher auch in jedem Rechtsanwendungsverfahren
allgemeiner Verfassungsauftrag: richtet sich auch an Privatpersonen in
ihren alltäglichen Handlungen
Würde der Kreatur ist "unbedingt, stets und überall" zu beachten
(Peter Saladin)
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1.3. Konkretisierung auf Gesetzesstufe
Zivilrecht (ZGB, OR, SchKG) 2003: Tier keine Sache
Gentechnikgesetz (GTG) 2003
Patentrecht 2005
NEU: Tierschutzgesetz und –verordnung 2008
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2. Tierwürde als fundamentales TSchG-Prinzip
2.1. Ausdrückliche Aufnahme im TSchG
Tierwürde als Grundprinzip ist tragende Säule des neuen
Tierschutzrechts
bedeutendste Neuerung des revidierten Tierschutzrechts
Verdeutlichung der fundamentalen Bedeutung der Tierwürde
allgemeines Verfassungsprinzip wäre aber auch ohne ausführende
Bundesgesetzgebung anzuwenden
Anwendungsbereich TSchG: Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien,
Amphibien und Fische) sowie Kopffüssler und Panzerkrebse
vs. Anwendungsbereich BV: Würdeschutz für sämtliche Tiere
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Art. 1 TSchG (Zweck)
"Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des
Tieres zu schützen".
Art. 3 TSchG (Begriffe)
In diesem Gesetz bedeuten:
lit. a) Würde: "Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet
werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt
werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild
oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird".
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Art. 4 TSchG (Grundsätze)
(…)
2 Niemand
darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine
Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige
Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3 Der
Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit
diesen deren Würde missachtet wird.
 Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV (sexuelle Handlungen mit Tieren)
Art. 25 Abs. 1 TSchV (Tierzucht)
Art. 105 Abs. 1 lit. d TSchV (Werbung)
Art. 138 Abs. 2 TSchV (Tierversuche, transgene Tiere)
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Art. 26 TSchG (Tierquälerei)
1 Mit
Gefängnis oder mit Busse*) wird bestraft, wer vorsätzlich:
aaaaaa) aein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt
aaaaaaa oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
(…)
2 Handelt
die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder
Busse bis zu 20'000 Franken.
*) Nach neuen AT StGB: statt Gefängnis: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die bedingte oder teilbedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
StGB), die mangels Höchstbetrag im TSchG 10'000 Franken betragen
kann (Art. 106 Abs. 1 StGB).
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2.2. Elemente
a) Empfindungsfähigkeit
Schmerzen
Leiden
Schäden
Ängste
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2.2. Elemente
b) Selbstzweck des Tieres
Würde zu haben bedeutet, um seiner selbst willen in der
Welt zu sein
Tiere als Mitgeschöpfe
Verbot, sie bloss als Mittel für menschliche Zwecke zu
verwenden
Art. 3 lit. a TSchG
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2.3. Güterabwägung
Verbot der Missachtung der Tierwürde gilt nicht absolut, sondern
unterliegt in jedem konkreten Einzelfall einer umfassenden Abwägung
aller in Frage stehenden Interessen
Rechtfertigungsmöglichkeit
"nicht jede ‚Belastung‘ ist auch eine ‚Missachtung‘ der Tierwürde“
Verhältnismässigkeitsprüfung (im Verwaltungsrecht)
- Eignung
- Erforderlichkeit
- Verhältnismässigkeit im engeren Sinn
- Kerngehalt
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Verhältnismässigkeit im engeren Sin
‚Belastung‘ der
Tierwürde
Überwiegende
Interessen
anderer Parteien
Grundsatz
Je schwerer die Belastungen für die Tiere, desto grösser muss der
Nutzen für den Menschen sein
Zuständigkeit?
Verwaltungsbehörden – Strafbehörden - Gesetzgeber
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3. Anwendungsfälle
• tiefgreifende Eingriffe in das Erscheinungsbild
oder die Fähigkeiten
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3. Anwendungsfälle
• Erniedrigungen
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3. Anwendungsfälle
• übermässige Instrumentalisierungen
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4. Würdemissachtung im Strafrecht /
vorläufige Sichtweise aus der Praxis
4.1.
Ausrichtung
• Strafrecht als letztes Mittel, gerade bei neuen und erst noch unbestimmten Rechtsbegriffen
• Sachte Schaffung einer klärenden Praxis – Vermeiden von negativen Präjudizien (Opportunitätsprinzip beachten)
• Vorerst möglichst Entscheide bei klar fehlenden "überwiegendem
Interesse" an der "Würdebelastung" erwirken
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• (Teil-)Legalisierung vorerst als "überwiegendes Interesse" gegen
sich gelten lassen?
– z.B. Ausnahmen Betäubungspflicht (Art. 15 TSchV)
– z.B. (fragwürdige) Elektrobügel bei Rindern (Art. 35 Abs. 4
TSchV; Übergangsfrist)
– z.B. (fragwürdiges) Enthornen und Kastrieren von Jungtieren
(Art. 32 TSchV)
• -> Auftrag an Rechtssetzer?
• Vorab wegen Verstössen gegen die einzelnen zahlreichen Verbote
in der TSchV anklagen und verurteilen
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4.2. Mögliche Praxisfälle (kleine Auswahl)
• Zoophilie, als Vergehen! (trotz Art. 16 Abs. 2 Bst. j TSchV)
• Fischfangen von Hand zum Stillen der (Zu-)Schaulust am TV
(Rekurs hängig)
• Erniedrigende Werbung mit lebenden Tieren ohne Bewilligung
(Art. 13 TSchG)
• Andere?
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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